ra-2von RümelinA. MerklF. LifschitzK. G. WurzelK. Bergbohm    
 
FRIEDRICH von WIESER
R e c h t

"Wenn eine Rechtsordnung ihre Aufgabe als reibungslose Ordnung der gesellschaftlichen Macht vollständig erfüllen soll, so muß sie daher allgemein als gerecht anerkannt sein in der Empfindung, daß sie jedem das Seine gibt. Deshalb ist das suum cuique von jeher der leitende Grundsatz des Rechts gewesen. Was aber das Seine ist, das jedem gegeben werden soll, das bestimmt nicht er für sich, sondern das bestimmt die Allgemeinheit für ihn. Nicht individuell, sondern nur durch allgemeine Willensübereinstimmung wird der Maßstab dafür gewonnen, was von den Individuen als gerecht empfunden wird. Eine allgemeine Willensübereinstimmung bedeutet aber etwas anderes als die Übereinstimmung aller Einzelwillen."

"Jede herrschende Klasse gebraucht die Hilfe des Rechts und verschärft sie, um ihre Übermacht zu vergrößeren. Sie gibt Gesetz um Gesetz, damit sie so deutlich wie möglich die Interessen bezeichnet und wahrt, denen sie ihre Übermacht verdankt."

"Unser Recht ist kein volles Herrenrecht mehr, die Gleichheitsbewegung vom 18. Jahrhundert bis heute ist nicht vergeblich gewesen, die volle Gleichheit jedoch hat sie noch lange nicht gebracht. Das gleiche Recht für alle ist nur soweit gewonnen, daß in den Kulturstaaten alle Menschen als gleich rechtsfähig anerkannt sind. Es ist ein nicht hoch genug einzuschätzender Fortschritt, soweit gelangt zu sein."

Von der Macht zum Recht scheint ein weiter Sprung; "Macht steht gegen Recht", so sagt man, "Macht geht vor Recht." So einander gegenübergestellt, scheinen sie nichts miteinander gemein zu haben, ja sie scheinen wie zwei Pole auseinanderzustreben, und doch ist es nicht so. Zur vollen Macht gehört das Recht, zum vollen Recht gehört die Macht. Der Satz befremdet Sie wohl und er bedarf gewiß der Aufklärung. Vor allem schon der Aufklärung über den Wortsinn. Im Wort  Macht  klingt viel verwirrender Nebensinn mit; wir wollen uns zunächst einmal über den reinen Sinn verständigen, in welchem wir das Wort zu gebrauchen haben.

Kraft, Gewalt, Macht, Übermacht - die Sprache will mit all diesen Worten nicht dasselbe sagen. Naturkraft ist mehr physikalisch gedacht, der Techniker kann sie in Pferdekräften messen. Naturgewalt, Naturmacht sprechen uns von einer gesteigerten Kraft und sprechen überdies von einer Wirkung, die die gesteigerte Kraft auf unser Gefühl ausübt, sie verkündigen uns die Erhabenheit, die die Natur durch ihre Kräfte hat. In menschlichen Dingen unterscheiden wir noch genauer zwischen Gewalt und Macht. Gewalt ist die rohe Macht, es ist ein übler Sinn, in welchem wir von einer Gewalttat, von einem gewalttätigen Menschen sprechen; der machtvolle Mann hat immer etwas von Erhabenheit, auch wenn seine Macht in Schrecken setzt. Um vollständig zu sein, wollen wir dabei auch noch verweilen, daß die Gewalten, die gesellschaftlichen Gewalten, keine Mehrheit von äußeren Gewalten aussagen, sondern schon den Gedanken einer rechtlichen Abgrenzung anklingen lassen. Übermacht ist endlich erdrückende Macht. Die Sprache kann uns so leicht irreführen wie zum Rechten leiten, in ihr ist die tiefe Weisheit einer Jahrtausende alten Beobachtung niedergelegt, aber diese ruht in ihr wie auf dem Grunde eines Stromes ein Schatz, dessen Bild die Wellen bald dahin, bald dorthin werfen; die Worte schwimmen ineinander. Um sie fest gegeneinander abzugrenzen, genügt es nicht, nach ihrem Sinn zu lauschen, man muß hinab in den Strom der Tatsachen und nach den Dingen selber greifen. So muß ich mich denn zu einer sachlichen Erörterung entschließen, die denjenigen unter Ihnen, welche nicht Juristen vom Fach sind, vielleicht allzu nüchtern, sachlich erscheinen wird. Dem Techniker fliegt heute die öffentliche Aufmerksamkeit zu, auch wenn er die ermüdensten Einzelheiten vorbringt; er hat freilich die Hilfe der Demonstration, aber das ist es nicht allein, was ihn begünstigt, die Erfolge der Technik haben für sie das allgemeine Interesse erweckt, man will ihre Leistungen verstehen und man weiß, daß man ohne die Einzelheiten das Ganze nicht verstehen kann. Es ist bei den Geisteswissenschaften damit nicht anders; ich muß  Sie  mit dem einzelnen der Rechtserscheinung beschäftigen, wenn ich hoffen soll, das Ganze verständlich zu machen.

Um so rasch wie möglich zur Sache zu gelangen, will ich es mit einer Begriffsbestimmung des Rechts versuchen, die uns ihren Sinn sodann erschließen soll, indem wir sie ins Einzelne hinein prüfen. Ich schicke nur soviel voraus, daß, wenn ich jetzt von Macht spreche, jede Übermacht ausgeschlossen sein soll, die eine Partei gegen eine andere ausübt. Denken Sie jetzt nicht an den Gegensatz von Siegern und Besiegten, sondern denken Sie daran, was die siegende Partei in sich selber zusammenhält, denken Sie daran, was die Macht bei einem souveränen Volk wäre, wo es weder Herrscher noch Beherrschte gibt und das doch auch die ganze Fülle seiner Macht entfalten will, um sie gegen Übeltäter und äußere Feinde und zum kraftvollen weiteren Fortschreiten im Innern zu gebrauchen. Unter dieser Voraussetzung ist der Machtbesitz eines Volkes sein Besitz an Werten aller Art, und unter dieser Voraussetzung will ich dann das Recht definieren als die Ordnung, die sich ein Gemeinwesen gibt, um die ganze Fülle seiner Macht - das will also sagen, die ganze Fülle seiner Werte - mit geringstem Reibungsverlust zu entfalten, eine Ordnung, die es zugleich mit allem Nachdruck seiner Machtmittel schützt. Ordnung, damit meine ich nicht die bloße technische oder taktische Einordnung der einzelnen an ihre Plätze, wie sie etwa der Fabriksherr für seine Angestellten verfügt, oder wie sie die Armee beim Aufmarsch und in der Schlacht braucht, sondern ich meine die Ordnung der Ansprüche des einen gegen den anderen und gegen die anderen in Beziehung auf ihre gesellschaftlichen Plätze und die mit diesen verbundenen Werte, - also die Ordnung der Ansprüche im Hinblick auf Disziplin und äußeren Rang, vor allem aber der Ansprüche in jenem engeren Gebiet, auf das sich der Jurist gewöhnlich beschränkt, nämlich darin, wie das Mein und Dein abgegrenzt werden soll im Hinblick auf den wirtschaftlichen Besitz und auf alle wertvollen Lebensgüter sonst, die Person und ihre Freiheit, ihre Arbeit, ihre staatliche und sonstige gesellschaftliche Geltung. So verstanden wäre das Recht die Ordnung der persönlichen Machtsphären, die sich ein Gemeinwesen um der Machtfülle seiner Werte willen gibt und durch alle Mittel seiner Macht aufrechterhält, oder noch kürzer gesagt, das Recht wäre eine Funktion der Macht.

Seit jeher pflegen die Gegner der herrschenden Verhältnisse das Recht als eine Funktion der Macht darzustellen, aber wenn sie es tun, so tun sie es in einem etwas anderen Sinn, als ich es jetzt getan habe. Sie tun es im Sinne eines Angriffs gegen das bestehende Recht. Sie wollen damit sagen, daß dieses nicht in Wahrheit Recht sein kann, weil es eben eine bloße Funktion der Macht ist. So haben es die Aufklärer des 18. Jahrhunderts gemeint, wenn sie der geschichtlich überkommenen, im Dienste der Gewalthaber stehenden Rechtsordnung das natürliche Recht gegenüberstellten, das Recht, das mit uns geboren ist, die Menschenrechte; so meinen es die Sozialisten von heute, wenn sie das Privateigentum angreifen, weil dieses der herrschenden Klasse als ein Werkzeug der Ausbeutung dient. Übrigens ist diese Art der Auffassung nicht bloß den Gegner der bestehenden Ordnung eigen, sondern sie ist uns allen bis zu einem gewissen Grad geläufig. Wenn wir z. B. die politischen Parteikämpfe verfolgen und dabei beobachten, wie die Abstimmungen im Parlament durch die Interessen der Parteien und ihre Stärkeziffern entschieden werden, so pflegen wir zu sagen, es sei keine Rechtsfrage, sondern eine bloße Machtfrage, ob ein Gesetz mit diesem oder jenem Inhalt beschlossen wird. Wenn wir so sprechen, geben wir damit nicht zu, daß Recht und Macht grundsätzlich nichts miteinander zutun haben? Nein, das wollen wir doch nicht ganz so sagen, es scheint nur so, weil wir uns einer Nachlässigkeit im Ausdruck schuldig machen. Wir gebrauchen nämlich hier das Wort  Macht  im Sinne einer Steigerung gegen die Übermacht hin. So eine übermäßige Macht, die sich gegen die Gesamtinteressen der Gesellschaft kehrt, wird allerdings nicht zu einem vollen Recht, auch wenn ihr die gesetzliche Anerkennung zuteil wird, die sie sucht, um zu Recht erhöht zu werden. Wie aber verhält es sich mit jenem Machtbesitz, den ein Gemeinwesen um seiner Gesamtinteressen willen gegen die äußeren Feinde braucht - sollte es diesen nicht als Rechtsbesitz empfinden? Und wie mit dem persönlichen Machtbesitz, der einer angemessenen Verteilng entspricht - sollte ihm versagt sein, zu vollem Recht erhöht werden zu können? Machtbesitz ist tatsächlicher Besitz von Werten; die Erhöhung zu Recht erhöht die tatsächlich verfügbaren Werte, weil sie gewisse Reibungen entweder ausschließt oder doch wesentlich vermindert, die den rechtlich nicht anerkannten Besitz von Werten bedrohen. Nach dieser Anerkennung strebt daher jede Macht, wie die gesellschaftsfördernde, so die gesellschaftswidrige; während aber diese durch sie nur zu äußerlichem, zu halbem Recht gewandelt wird, wird jene zu einem inneren, zu vollem Recht erhöht. Recht ist die gesellschaftliche Krönung der Macht; während aber die Krone auf dem Haupt dessen, der sie sich als bloßer Gewalthaber angeeignet hat, zu einer Herausforderung für die Gegner wird, gibt sie dem, den sie kraft allgemeiner Anerkennung schmückt, die Weihe der Unverletzlichkeit.

Wenn ein Wertbesitz, eine Macht zu Recht erhöht wird, so ist damit eine doppelte Anerkennung ausgesprochen. Ich will sie kurz die sachliche und die persönliche Anerkennung nennen, obwohl diese Namen den Inhalt nicht genau decken. Im Rechtsgefühl wird vor allem die persönliche Anerkennung betont, die sachliche ist stillschweigend vorausgesetzt, und daher kommt es, daß diese letztere dem Rechtsgedanken in seiner volkstümlichen Fassung ziemlich fremd geblieben ist. Gerade deshalb will ich über sie etwas ausführlicher sprechen. Auch die Rechtswissenschaft hat diese Seite des Rechtsbegriffs erst spät erfaßt, dem modernen Juristen freilich, der den "Zweck im Recht" erkennt, ist sie durchaus vertraut. Die Zweckmäßigkeit des Rechts besteht darin, daß es den Mitgliedern der Gesellschaft ihre Plätze derart anweist, daß die Werte, welche durch das Recht geschützt werden sollen, die ihnen eigene technische Zweckmäßigkeit möglichst entfalten können. Seinerseits bringt das Recht der Gesellschaft keine neuen Werte zu, es setzt anderen ursprüngliche Werte voraus und sein Dienst beschränkt sich darauf, als ein Hilfswert durch die Ordnung, die es gibt, Reibungsverluste zu sparen. An jener Ordnung, die ein Unternehmer seinem Betrieb gibt, indem er ihn organisiert, läßt sich der Zweck im Recht sehr deutlich veranschaulichen. Der Organisator eines Fabrikbetriebes muß, um den höchsten Erfolg zu gewinnen, neben der Kenntnis des besten technischen Verwertungsprozesses auch noch die besondere Gabe besitzen, jeden Mann an seinen richtigen Platz zu stellen und ihm an diesem Platz seine Aufgabe richtig abzugrenzen, derart, daß jeder nach seiner Fähigkeit ausgenützt wird, daß keiner jemals unbeschäftigt bleibt oder überlastet wird, daß sich alle wechselseitig in die Hände arbeiten. Damit vollzieht der Fabrikherr im Kleinen, was der Gesetzgeber im Großen zu tun hat. Dieses Beispiel mag uns zeigen, daß ein Recht nur dann zweckmäßig ist, wenn es sich den technischen Verwertungsprozessen der Zeit auf das genaueste anpaßt; die Punkte, an die die Arbeitsplätze verteilt werden, müssen immer an den Bahnen liegen, die durch diese Prozesse jeweils bezeichnet sind. Um ein anderes Beispiel zu geben, das uns in größere Verhältnisse hinüberleitet, so muß ein Heeresorganisator die gleiche Gabe besitzen, jedem Mann seinen Platz und seine Aufgabe richtig abzumessen. Ohne diese Gabe würde er den Kriegszweck nicht mit voller Kraft erfüllen, weil ihn die Unordnung im Heer an der vollen Ausnützung der ihm zu Gebote stehenden technischen Kampfwerte verhindern müßte. Der harte Ernst des Kriegszweckes wird ihn dazu treiben, nicht nur ein ehernes Gesetz der Manneszucht aufrechtzuerhalten, sondern ein strenges Kriegsrecht auch außerhalb des Heeresverbandes gegen jeden anzuwenden, der den Kriegszweck gefährdet. Der Kriegszweck fordert dann weiter umfassende Rechtsvorbereitungen auch im Frieden, um die Macht der Waffen im Falle des Bedarfs möglichst voll und ungesäumt vereinigen zu können. Von den ältesten Zeiten an bis auf den heutigen Tag ist das Friedensrecht überall von solchen Ausstrahlungen des Kriegszwecks durchsetzt, nur die Formen haben sich je nach den Umständen gewandelt. Sie haben sich immer der Technik der Wehrmittel angepaßt, über die man gerade verfügte, und außerdem den Dispositionen, die gesellschaftlich dafür gegeben waren, Menschen und Wehrmittel den Friedenszwecken zu entziehen und für den Kriegszweck bereit zu stellen. Die Formen waren daher andere im Zeitalter der Wanderungen unter der fortwährenden Kampfbereitschaft des ganzen Volkes, sie waren andere, nachdem das Volk ansässig geworden und die große Masse durch die landwirtschaftliche Arbeit an den Boden gebunden war, auch nach erfolgter Ansässigkeit waren sie andere, nachdem das Volk ansässig geworden war und die große Masse durch die landwirtschaftliche Arbeit an den Boden gebunden war; auch nach erfolgter Ansässigkeit waren sie andere, solange das Volk sich innerhalb seiner Grenzen nur dürftig und unsicher ernähren konnte, gierig nach den Schätzen blickend, die jenseits angehäuft waren, und andere, nachdem es selbst gesammelten Reichtum zu pflegen hatte. Und wiederum hat ein Zeitalter, in welchem jede Stadt zum Schutz gegen Feindesnot ummauert werden mußte und in welchem die Bürger, die die Mauern bauten, wie die Bibel sagt, die Kelle in der Rechten und das Schwert in der Linken zu halten hatten, andere Formen gezeitigt, als die Gegenwart, in welcher die Friedensarbeit gesichert getan werden kann, ohne der täglichen Gefahr feindlichen Einbruchs ausgesetzt zu sein; und selbst die Gegenwart endlich bedingt für das besser gesicherte englische Inselreich andere Formen, als für die kontinentalen Staaten mit ihren gefährdeteren Landgrenzen und ihren geschichtlich noch nicht beruhigten Eroberungs- und Revanchegefühlen. Die Rechtsformen der allgemeinen Wehrpflicht und der hohen Geldsteuern, unter denen die kontinentalen Staatsbürger heute für den Kriegszweck in Anspruch genommen werden, sind der geschichtlich abgewogene, durch den Erfolg auf dem Schlachtfeld entschiedene Ausdruck nicht nur der modernen Waffentechnik, sondern auch der heute gesellschaftlich durchgreifenden Wertschätzung von Kriegszweck und Friedenszwecken, sowie der heutigen Kampfbereitschaft im Volk und der heute verfügbaren Zahlungsmittel. Und ist England nicht im Begriff, das kontinentale Recht anzunehmen? Noch eine kleine Schwankung der Volksstimmung, eine Steigerung der Befürchtung, daß sein insularer Schutz nicht mehr ausreicht, und es wird die allgemeine Wehrpflicht vollends durchführen. Für das bürgerliche Recht, unter das die Friedensarbeit gestellt ist, glaube ich mich nun kürzer fassen zu können. Auch das bürgerliche Recht strebt nach Zweckmäßigkeit und seine Zweckmäßigkeit besteht wiederum darin, daß es den maßgebenden gesellschaftlichen Dispositionen möglichst genau angepaßt ist und daß es insbesondere die technischen Zweckmäßigkeiten der Zeit bestmöglich auszunützen gestattet, indem es getreu den Bahnen folgt, die durch Erwerb und Verkehr vorgezeichnet sind. Wenn durch die Ausbildung der Luftschiffahrt diese Bahnen vom festen Erdkörper, auf dem sie sich bisher bewegt haben, ins Reich der Lüfte hinauf erweitert werden sollten, so wird auch das Recht in das bisher freie Reich der Lüfte hinaufgreifen und eine Ordnung der Ansprüche zu treffen haben, die ihre leitenden Gedanken von den Zweckmäßigkeiten des daselbst neu eröffneten Verkehrs empfängt. Vielleicht das wichtigste aller Rechtsinstitute ist das Eigentum. Woher erklären sich seine Wandlungen? Sie sind mit seinem "Zweck" im innigsten Zusammenhang. Wenn man verstehen will, warum ursprünglich Gemeineigentum bestanden hat, und warum sich dieses sodann in ein zuerst noch sehr beschränktes und zuletzt immer freier werdendes Privateigentum umgewandelt hat, so muß man der Entwicklung der technischen Arbeitsprozesse nachgehen, und welchen Einfluß auch immer man den sonstigen gesellschaftlichen Dispositionen einräumen mag, so wird man sich der Erkenntnis nicht verschließen dürfen, daß die steigende Produktivität es immer zweckmäßiger hat erscheinen lassen, das Eigentum zu individualisieren. Unter den Gründen, die der Sozialismus für die Rückkehr zum Gemeineigentum anführt, ist keiner der geringsten die Behauptung, daß das Privateigentum den heutigen ins große ausgedehnten Verhältnissen von Betrieb und Verkehr nicht mehr gewachsen sei und nur mehr unter den stärksten Reibungsverlusten arbeitet, die durch eine gesellschaftliche Ordnung des Eigentums erspart werden könnten. Wie für das Eigentum ließe sich für alle Rechtsinstitute der gleiche Gedanke ausführen, daß der "Zweck im Recht" immer von den technischen und sonstigen Dispositionen des Zusammenlebens die Bahnen dafür vorgezeichnet erhält, wie die Plätze, die Aufgaben, die Formen des Zusammenwirkens geordnet werden. Allerdings ist es klar, daß die Gesellschaft den "Rechtszweck" und ihre Zwecke überhaupt nicht so genau wahrzunehmen vermag, wie ein Fabrikherr oder ein Heeresorganisator. Aber auch diese werden stets durch die Schranken ihres Wesens und ihrer Zeit gebunden bleiben, um wieviel mehr bleibt es die Gesellschaft, bei dem geringen Maß von Handlungsfähigkeit, das sie selbst unter den vollkommensten Einrichtungen besitzt! Die geschlichtlich bestimmte Natur der Menschen schlägt immer durch ihr Recht, sie gestaltet zu einem guten Teil die jeweiligen gesellschaftlichen Dispositionen, und ihre Erfüllung gehört mit zu den "Zwecken des Rechts". So leichtsinnig oder pedantisch oder sonst unzweckmäßig sich die Menschen gebärden, so wird auch ihr Recht sein. Alles frühe Recht erscheint unseren verfeinerten Sinnen heute als roh und durch seine Rohheit unzweckmäßig. Der "Zweck im Strafrecht" geht aus der Empfindung hervor, man dürfe es nicht dulden, daß die anerkannte Rechtsordnung gestört wird und aus der weiteren Empfindung, man tue nicht genug daran, die gestörte Ordnung nach Kräften wiederherzustellen, sondern man müsse darüber hinaus noch durch eine Strafe einen Ausgleich schaffen. Aber wie roh sind nicht überall die ersten Rückschläge des gekränkten Rechtsgefühls gewesen! So roh, daß sie den Strafzweck eher vereiteln mußten. Noch die mittelalterliche Justiz ist kaum besser als ein summarisches hartes Standrecht, und vielleicht wird unsere heutige Justiz später einem milderen Zeitalter in einem ähnlichen Licht erscheinen. Zumindest ist die Wissenschaft immer noch weit davon entfernt, das Problem des Strafzwecks zu allgemeiner Übereinstimmung ergründet zu haben, und fast hat es den Anschein, als ob in diesem Problem ein der rein verstandesmäßigen Lösung unzugänglicher Rest für immer dunkel bleiben müßte. Wenn wir vom "Zweck im Recht" sprechen, müssen wir uns daher darüber klar ein, daß von einem mit vollem Bewußtsein gesetzten Zweck nicht oder nicht immer die Rede sein kann. Andererseits wird es aber gewiß nicht zu bestreiten sein, wenn wir behaupten, daß das einmal von der Gesellschaft als unzweckmäßig Erkannte von ihr nicht mehr als Recht anerkannt wird.

Wären die Menschen im Räderwerk der Gesellschaft als bloße Arbeitsinstrumente eingefügt, ohne eigenen Willen, oder wäre ihr Wille für das Gesamtwohl stets so eifrig entzündet, daß sie sich diesem ganz hingeben würden, ohne irgendetwas für sich selber zu fordern, so wäre das Wesen des Rechts damit erschöpfend angegeben, daß es die als "zweckmäßig" anerkannte Ordnung der Plätze und Aufgaben im Zusammenleben ist. Weil aber die Menschen von Natur aus stets auf ihr eigenes Interesse bedacht sind, so beurteilen sie die ihnen vom Recht angewiesenen Plätze und Aufgaben ihres Wirkens immer auch auf ihren persönlichen Vorteil hin nach der Richtung, ob ihnen der mitverbundene Anteil an äußeren und inneren Werten genügend groß ausgemessen erscheint, wenn sie ihn vergleichen mit dem Maß, das sie an Lebenswerten für sich beanspruchen, oder auch mit dem Maß, das sie bisher zu empfangen gewohnt waren, und insbesondere mit dem, das andere Personen neben ihnen empfangen. Erst wenn sie von diesem ihrem Interesse aus die gesellschaftlich zweckmäßige Ordnung auch als persönlich befriedigend erkannt haben, empfinden sie sie als gerecht. Ohne Zweifel wird immer die zweckmäßigste, die sachlich richtigste Ordnung dem Interesse aller Beteiligten am besten gerecht werden können, aber nicht schon durch die Wahrnehmung ihrer Zweckmäßigkeit oder Richtigkeit, sondern erst durch die Empfindung dieser ihrer Gerechtigkeit wird sie den Menschen zum Recht. Die Wandlungen, denen eine Rechtsordnung aus dem Grund unterworfen ist, weil sich die Voraussetzungen ihrer technischen Zweckmäßigkeit geändert haben, vollziehen sich verhältnismäßig leicht und werden sich wohl im allgemeinen Einvernehmen vollziehen, falls die Lage aller Beteiligten gebessert werden kann und man nicht etwa über den Schlüssel in Streit gerät, nach welchem die neuen Zuwächse verteilt werden sollen. Rechtswandlungen begegnen erheblichen Widerständen immer erst dann, wenn durch sie die persönliche Verteilung für eine größere Gruppe innerhalb der Gesellschaft ungünstig beeinflußt wird; solche Wandlungen erscheinen den Benachteiligten als Rechtsbruch und werden von ihnen umso nachdrücklicher bekämpft, je größer ihre Macht und je größer der ihnen drohende Nachteil ist. Wenn eine Rechtsordnung ihre Aufgabe als reibungslose Ordnung der gesellschaftlichen Macht vollständig erfüllen soll, so muß sie daher allgemein als gerecht anerkannt sein in der Empfindung, daß sie jedem das Seine gibt. Deshalb ist das "suum cuique" [Jedem das Seine - wp] von jeher der leitende Grundsatz des Rechts gewesen.

Was aber das Seine ist, das jedem gegeben werden soll, das bestimmt nicht er für sich, sondern das bestimmt die Allgemeinheit für ihn. Nicht individuell, sondern nur durch allgemeine Willensübereinstimmung wird der Maßstab dafür gewonnen, was von den Individuen als gerecht empfunden wird. Eine allgemeine Willensübereinstimmung bedeutet aber etwas anderes als die Übereinstimmung aller Einzelwillen. Wenn der Begriff so aufgefaßt würde, so läge darin jene sich überall eindrängende individualistische Auffassung gesellschaftlicher Schöpfungen, die wir abweisen müssen. Jedem Juristen ist die Regel bekannt, daß der Rechtsirrtum nicht entschuldigt; wer gegen das Strafgesetz handelt, ohne zu wissen, daß er etwas Verbotenes getan hat, wird gleichwohl bestraft. Die Regel ist gut, ohne sie könnte das Recht nicht gehandhabt werden. Dies beweist uns aber zugleich, daß das Recht nicht aus der Summe der Einzelwillen hervorgeht. Es entsteht durch allgemeine Willensübereinstimmung in dem Sinne, daß es die Schöpfung eines gesellschaftlichen Willens ist, der über den einzelnen Mitgliedern steht und sie unter eine allgemeine Regel zu zwingen die innere Kraft hat, unabhängig davon, wie sie sich als Einzelperson entscheiden würden. Wie jeder von uns in öffentlichen Dingen ohne einen inneren Vorbehalt den Vorschriften der öffentlichen Moral folgt, möge diese sich auch von denen der geltenden Privatmoral ganz und gar unterscheiden, so stehen wir ebenso in Sachen der Rechtsordnung unter dem Bann einer zwingenden öffentlichen Meinung, die entweder vom Volk im Ganzen oder für ihren engeren Bereich von einer bestimmten Volksgruppe gebildet wird. Nehmen Sie das Duell! Ich wähle es als Beispiel, obwohl es kein gesetzlich zugelassenes Rechtsinstitut ist, oder vielmehr gerade deshalb, weil es vom Staatsgesetz verpönt ist und sich gleichwohl in gewissen Kreisen als gesellschaftliches Rechtsinstitut behauptet und damit Zeugnis ablegt für die besondere Stärke der zwingenden Macht, mit der es sich behauptet. Die ganze Welt ist sich darüber einig, daß das Duell ein völlig ungeeignetes Mittel ist, um zwischen dem Beleidiger und dem Beleidigten persönlich Recht zu schaffen; alle Kritik, die von daher genommen ist, wird es dennoch niemals beseitigen können, und zwar aus dem einfachen Grund, weil es gar nicht persönlichen Ursprungs ist und die von da genommenen Argumente somit nicht seine Quelle treffen. Was man als persönliches Motiv des Duells nennen könnte, die Ehre, ist kein persönliches Motiv, sondern ist eine gesellschaftliche Erscheinung, wie wir gleich noch genauer hören werden. Die Duellanten duellieren sich nicht um ihrer selbst willen, sondern um des Kreises willen, dem sie angehören und der ihnen das Duell befiehlt, damit sie sich vor ihm in ihrer angegriffenen Ehre wiederherstellen. Es ist ein gesellschaftlicher Reinigungsprozeß, den dieser Kreis fordert, weil er die Grundlage seiner Macht darin zu erkennen glaubt, daß er aus Männern besteht, die den Tod nicht scheuen, wenn es gilt die gesellschaftliche Pflicht zu erfüllen. Ich will mit diesen Worten nicht das Duell verteidigen, ich glaube vielmehr, daß hierin ein schwerer Irrtum liegt und daß der Kreis, in welchem das Duell üblich ist, seine Stellung unvermindert behaupten wird, auch wenn er es einmal abgeschafft hat; ich habe den Fall nur besprochen, weil sich an ihm deutlicher als an irgendeinem anderen die zwingende Gewalt erweisen läßt, mit der ein gesellschaftlicher Körper seinen Mitgliedern ihr Recht vorschreibt.

Wenn wir das Recht verstehen wollen, sei es in seinem Inhalt, sei es im Vorgang seiner Bildung, so müssen wir es als Schöpfung eines solchen gesellschaftlichen Willens zu verstehen suchen. Dies möchte ich jetzt nach beiden Richtungen hin etwas genauer zeigen. Ich finde dabei die willkommene Gelegenheit, jene Erklärung, die ich in meinem zweiten Vortrag über den Ursprung der gesellschaftlichen Mächte gegeben habe, an einem so wichtigen Beispiel, wie es die Rechtsmacht ist, deutlicher ausführen zu können. Ihr "in Schwäche geborener Egoismus", so habe ich damals gesagt, drängt die Menschen zur Gesellschaft zusammen und ordnet sie den gesellschaftlichen Gewalten unter; er ist es dann auch, der sie unter ein gemeinsames Recht zwingt.

Der Inhalt des Rechts wird durch die gesellschaftliche Einschätzung jener Werte bestimmt, die unter seinem Schutz zu entfalten sein Zweck ist. Das gilt für jedes der großen Rechtsgebiete, für das bürgerliche Recht nicht weniger als für das Strafrecht oder das Staats- und Verwaltungsrecht. Welche Werte als genügend wichtig und schutzbedürftig anzusehen sind, um als Rechtsgüter erklärt zu werden, und mit welchem Maß man sie hierbei einschätzt, das entscheidet jedes Volk und jedes Zeitalter nach seinen besonderen gesellschaftlichen Dispositionen; die bloß persönliche Einschätzung hat für das Rechtssystem keine Bedeutung, nur in vereinzelten Ausnahmefällen wird der Wert der persönlichen Vorliebe berücksichtigt. Eine hohe Obrigkeit hat es vorher ersprießlich gefunden, durch Kleiderordnungen das Vermögen der Bürger gegen eitle Verschwendung zu sichern und zugleich den gehörigen Abstand in der äußeren Erscheinung der oberen und unteren Stände zu wahren; heute überläßt man dies alles der Sitte, dagegen werden heute viele Werte als soziale Werte durch das Gesetz geschützt, - denken  Sie  an die Arbeiterschutzgesetzgebung - denen man vorher kein öffentliches Interesse zumaß. Gegen Schäden, die den einzelnen nur für sich angehen, trifft man keine rechtliche Vorsorge, jemand mag seine Gesundheit durch Ausschweifungen gefährden, das ist seine Sache, erst wenn eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit entsteht, schreitet das Recht ein. Wir haben in Galizien ein Gesetz gegen die Trunkenheit, weil sie dort so verbreitet ist, daß sie als eine öffentliche Gefahr gilt. Erinnern Sie sich, daß wir von einer führenden gesellschaftlichen Macht als Beispiel gesprochen haben; diese Macht hat auch für das Recht ihre Bedeutung, weil sie unter Umständen dem ansich unwichtigen persönlichen Fall eine gesellschaftliche Wichtigkeit geben kann, über die das Gesetz nicht mehr achtlos hinweggehen will. Um dieser Macht willen wird nicht selten die Handlung oder Unterlassung eines Einzelnen verfolgt, die als bloß persönliches Ereignis gleichgültig hingenommen worden wäre, es wird als böses Beispiel gefürchtet und daher als "öffentliches Ärgernis" bestraft. Um dieser Macht willen wird, um noch eine andere Rechtsfolge zu erwähnen, den Andersgläubigen die öffentliche Religionsausübung schwerer gestattet als die häusliche, denn die Zulassung der öffentlichen Übung bedeutet die Anerkennung des neuen Glaubens als gesellschaftlicher Potenz und erhöht daher seine werbende Kraft. Nicht nur die Regierungen oder die Kirchen sind für solche Dinge empfindlich, jede gesellschaftliche Gruppe ist es. Heute streben in Österreich die nationalen Minderheiten mit allem Eifer danach, die werbende Kraft des öffentlichen Auftretens durch Aufzüge, Feste und Versammlungen aller Art für sich auszunützen, und die Mehrheiten suchen es ihnen mit allem Eifer zu verwehren, um die große Macht der Öffentlichkeit in ihrem überkommenen Sprachgebiet unversehrt zu behaupten. Man hat die Landesgenossen oder Gemeindegenossen fremder Zunge in ihrem Privatwesen ruhig gewähren lassen, aber ihr öffentliches Auftreten empfindet man als Schmälerung der eigenen Macht, der man, soweit es angeht, auch durch das Gesetz zu begegnen sucht.

Auch in unserem Zeitalter des Individualismus wird der Inhalt der Rechtssatzungen nach wie vor nicht individuell, sondern gesellschaftlich bestimmt. Wenn auch das Gesetz gegenwärtig den Parteien eine fast unbeschränkte Vertragsfreiheit einräumt und ihnen zugleich die Form der Verträge fast durchaus freigibt, so wird doch die Rechtssatzung, die das Vertragsrecht ordnet, nach wie vor ausschließlich vom Gesetz gebildet. Das Gesetz sieht hierbei seine Aufgabe darin, jene Vertragstypen zu beschreiben, die sich unter den Dispositionen des Verkehrs tatsächlich gestaltet haben. So definiert es z. B. den Begriff des Kaufes oder des Lohnvertrags in der Weise, daß es den auf dem Warenmarkt oder dem Arbeitsmarkt ausgefahrenen Geleisen folgt, wobei es den Parteien allerdings gestattet, besondere Vereinbarungen nach ihrem Ermessen zu treffen. Aber wenn das Gesetz dies gestattet, so erklärt sich dies daraus, daß es von der Auffassung geleitet ist, die Vertragsfreiheit bringe die gesellschaftlich vorteilhafteste Verfügung über die vorhandenen Kräfte, oder mit anderen Worten: der Individualismus gilt ihm als die beste soziale Ordnung. Überall dort, wo das Gesetz in der Freiheit eine gesellschaftliche Gefahr erblickt, schränkt es sie durch zwingende Normen ein; daher hat z. B. die moderne Fabrikgesetzgebung den gewerblichen Lohnvertrag nach so vielen Richtungen hin bindend festgelegt.

Was den Vorgang der Rechtsbildung betrifft, so zerfällt er, wenn er einmal voll entwickelt ist, in zwei Akte, in den deutlich hervortretenden Schlußakt der Gesetzgebung und in einen vorbereitenden, selber wieder an einzelnen Rechtsbegebenheiten überaus reichen Akt, der sich im Innern der Gesellschaft vollzieht und dem gesellschaftlichen Rechtsgefühl seinen Inhalt gibt. Wenn diese Akt auch weniger deutlich hervortritt, weil er sich dem Beobachter in lauter einzelne Fälle auflöst, die schwer zu überblicken sind, so ist er doch von den beiden Akten der Wichtigere; zumindest kann er für sich allein schon volles Recht bilden - es ist dasjenige, das man Gewohnheitsrecht nennt - während ein Rechtssystem, das ohne die Hilfe des Rechtsgefühls ausschließlich durch die staatliche Gesetzgebung geschaffen wäre und bloß durch äußere Zwangsmittel gestützt werden sollte, gar keinen Halt hätte. Die Kunst des Gesetzgebers vermag der staatlichen Satzung eine weit klarere Fassung zu geben, als die rechtlichen Gefühlsdispositionen sie erkennen lassen, aber trotzdem ist der Gesetzgeber eher der Gefahr einer Irrung ausgesetzt, denn er empfängt den Inhalt, dem er die Fassung zu geben hat, erst aus zweiter Hand, während das Rechtsgefühl unmittelbar an den Bahnen des gesellschaftlichen Zusammenlebens emporkeimt und diesen begleitend folgt. Das gesellschaftliche Rechtsgefühl bildet sich, wie sich sonst gesellschaftliche Schöpfungen bilden, unter Führung und Nachfolge vermöge der werbenden Kraft des erfolgreichen Beispiels oder, wie der oft gebrauchte staatsrechtliche Ausdruck lautet, des Präzedenzfalles, bei dem man sich früher einmal beruhigt hat. Während die Legende aller Völker die Namen der gotterleuchteten Männer zu nennen weiß, die den ganzen Kreis des Rechts erschöpfend geordnet haben, wächst das Rechtsgefühl zumeist unter anonymer Führung in oft ganz unmerklichen Wandlungen im Anschluß an die Wandlungen der technischen und sonstigen gesellschaftlichen Dispositionen. Gerade dadurch erlangen die rechtlichen Gefühlsdispositionen ihre bindende innere Macht, sie wurzeln in der Natur der Sache und der Menschen, so wie diese geschichtlich geworden sind. Aus dem bewährten typischen Herkommen erwachsend, kommt ihnen die Macht des Zweckmäßigen zu. Dem typisch herkömmlichen Recht kommt ferner jener uns wohlbekannte Zwang der Psychologie des  Man  zu, so zu handeln, wie "man" handelt; der urteilslose Teil der Masse, der immer groß ist, geht schon deshalb mit dem Recht als Mitläufer, "weil es sich so gehört". Stärker im Zwang der Pflicht stehen diejenigen, und ihre Zahl ist auch immer groß, die für das Gefühl der Ehre empfindlich sind. Die Ehre wirkt ja nicht nur als Standesehre in den bevorzugten Kreisen oder als Soldatenehre, sie ist auch da als Handwerkerehre, Bauernehre, Mädchenehre, Dienerehre, aus dem geschmeichelten Gefühl, auch einer von denen zu sein, die einer bestimmten geachteten oder doch mit zu beachtenden Gruppe der Gesellschaft angehören. Die Ehre wirkt auf Seiten des Belasteten als Stolz, so wie die anderen seinen Mann zu stellen, der tragen kann, was alle tragen; auf Seiten des Berechtigten als Stolz, seinen gesellschaftlichen Platz nicht durch die Schwäche der Nachgiebigkeit zu vermindern - "ich würde mein Recht nicht fordern, aber weil meine Standesgenossen es tun, muß ich es auch tun, und wenn es mir verweigert wird, tue ich es erst recht", so heißt es. Dann ist die eigentliche Rechtsachtung da, dem einzelnen Privaten gegenüber, dem man verpflichtet ist, und darüber hinaus der Gemeinsinn, der Bürgersinn, der nicht mehr der einzelnen Person gilt, sondern ein Sinn für das Ganze des machtvollen Körpers ist und die Lasten der Bürgerpflicht in freudiger Begeisterung auf sich nimmt, vielleicht nur von einer Minderheit ganz heiß empfunden, aber diese Minderheit wird Führer der anderen und reißt sie mit. In dieses reiche Lager von Gefühlsdispositionen ist das Recht gebettet, durch sie hat jene Ordnung der Macht, die das Recht will, ihren Bann über die Gemüter. Ein gesundes Recht hat immer die Kraft, sich in der Hauptsache aus sich selbst ohne äußere Hilfe aufrechtzuhalten, nur gegen die wenigen, die sich nicht willig einfügen, braucht man Zwangsmittel. Was wäre es auch für ein Rechtszustand, wenn die Parteien nicht in ihrer Überzahl die redliche Absicht hätten, die geschlossenen Verträge zu erfüllen! Das beste Recht ist dasjenige, von dem Richter niemals zu hören bekommt. Ein solches Recht, ausschließlich durch die inneren Werte gehalten, die es schützt, würde seine Aufgabe, als reibungslose Ordnung der Macht zu dienen, ohne Rest erfüllen. Aber auch ein Recht, das die Reibungen der Interessen nur mindert, ohne sie vollends zu beseitigen, bringt den Bürgern einen unschätzbaren Vorteil. Jeder Bürger empfindet schon die Ordnung in seinem eigenen Haus als Mehrung des persönlichen Glücks, die ihm Zeit und Kraft spart; wir begreifen es daher, daß sie alle die Ordnung ihres Zusammenlebens als unendlichen Segen und das Recht wie eine göttliche Macht empfinden, die der Dichter als heilig, als segensreiche Himmelstochter besingen darf. Selbst ein hartes Recht hat seine sittliche Würde, wenn seine Härte aus der ernsten Kraft erzeugt ist, die Last des Notwendigen vereint zu tragen, wie in schwerer Zeit, in der nur das Schwert die Macht zu geben vermag, ein unerbittliches Kriegsrecht und in Zeiten wirtschaftlicher Enge ein starres Eigentumsrecht gelten wird. Das Recht behauptet seine sittliche Würde mit dadurch, daß es nicht der Person, sondern der Allgemeinheit dient. Wollte es sich immer so wenden, wie es gerade diesem oder jenem vorteilhaft erscheint, dann wäre es Willkür, die auf den niedrigen Zweck des Gewinnes gerichtet ist. Wo es aber um des gemeinen Nutzens willen entstanden ist oder aus gemeiner Not ein Gebot macht, das über alle als unverletzliche Regel herrschen soll, dort erhebt es sich aus der Sphäre gewinnsüchtiger Überlegung, es wird erhaben und adelt die Regungen des Begehrens, die es unter seinen Schutz stellt. Es gebietet dem Bürger "du sollst", und daher wird er mit beruhigtem Gefühl davon Gebrauch machen, wenn es ihm sagt "du darfst". Das Recht muß nich von thronenden Höhen aus geschenkt worden sein, um als heilig zu gelten, es empfängt von eben den Menschen, die es bindet, höchste Würde, sobald es sich ihnen durch seine allgemeine Geltung als vollmenschlich bestätigt. Selbst der Kampf ums Recht ist sittlich geadelt, falls man sich sagen darf, daß man der Gesellschaft dient, indem man sein gutes Recht fordert. Ein GÖTZ von Berlichingen, der ohne Zaudern dem Armen beispringt, welcher durch einen Mächtigen gekränkt wurde, wird zum Liebling des Volkes, ein  Michael Kohlhaas,  der zur Gewalt greift, um sein Recht gegen eine übermächtige Willkür durchzusetzen, gilt uns als ein Held, der in einem tragischen Konflikt untergeht.

Der Schlußakt der Rechtsbildung, die Gesetzgebung, empfängt einen nicht geringen Teil seiner Wichtigkeit aus der Feierlichkeit, mit der er die Tatsache der erfolgten gesellschaftlichen Anerkennung und damit der Vollendung des Rechts verkündigt, aber er hat noch eine andere und größere Bedeutung. Der Gesetzgeber verkündet nicht bloß, sondern er gibt in Wahrheit, wie sein Name es sagt, das Gesetz, denn er vollendet es erst in seinem Inhalt selbst. Die rechtlichen Gefühlsdispositionen, die sich ihm bieten, sind kein fertiges Recht, sondern sind doch nur dessen Rohstoff. Oder um es in einen festen wissenschaftlichen Ausdruck zu bringen: zwischen Gesetzgeber und Volk besteht das uns wohlbekannte Verhältnis von Führer und Masse, der Gesetzgeber ist der Führer der Bürger bei der Bildung ihres Rechts. Die Bürger sind in rechtlichen Dingen nicht etwa Laien, wie es die Kranken gegenüber dem Arzt sind - wie dürfte der Geschäftsmann als Laie gelten, da aus seinen Dispositionen doch das Handelsrecht abgeleitet wird? Aber hätte der Geschäftsmann als solcher andererseits auch schon den Beruf zum Gesetzgeber oder Richter? Der Staat wird ihn bei der Ausarbeitung neuer Gesetzentwürfe zu Rate ziehen, er wird ihn dem Richter als beratenden Beisitzer zur Seite stellen, er wird aus den Bürgern die Geschworenenbank zusammensetzen, die den Richter unterstützt, indem sie aus ihrem Rechtsgefühl die Schuldfrage entscheidet, aber immer wird doch ein Abstand zwischen dem geschulten Juristen und dem seines Rechts kundigen Mann aus dem Volk bleiben. Gesetzgeber und Volk ergänzen einander so wie der Dichter und sein Volk. Wie die dichterische Sprache keine Kunstsprache sein darf, sondern die gereinigte und erhobene Volkssprache ist, so soll das Juristenrecht das gereinigte und erhobene Volksrecht sein. Der Gesetzgeber mit den ihn unterstützenden Rechtsgelehrten und Richtern hat die in ihren Abgrenzungen oft dunklen und einander kreuzenden gesellschaftlichen Dispositionen klar zu fassen, bevor er sie als Gesetz verkündet, er hat sie außerdem nach Umständen, geschichtlich vorgreifend, auch weiter zu entwickeln. Wie eine Masse überhaupt erst durch Führung zur vollen Handlungsfähigkeit gelangt, so ein rechtlich empfindendes Volk erst durch seine juristischen Führer zur vollen Rechtsbeherrschung. Derselbe Trieb, der die Macht rechtlich ordnen heißt, um die gesellschaftlichen Werte reibungslos zu genießen, leitet in letzter Ausbildung dazu, daß für die Ordnung des Rechts ein eigenes, mit starken Vollmachten ausgestattetes gesetzgebendes Organ und weiterhin die die Gesetzeserfüllung kontrollierenden Organe der Rechtsprechung ausgebildet werden. Wir wissen, daß die Entscheidung der Führer immer wieder der praktischen Bestätigung durch die Masse bedarf, die sie zu vollziehen hat: so bedarf dann auch die Verkündigung des Gesetzgebers und der Spruch des Richters der Bestätigung durch das Volk, die dadurch erfolgt, daß dieses den Gesetzeswillen als seinen Dispositionen entsprechend durch die Tat anerkennt - denn auch das Gesetz kann irren, ja es ist durch seine hohe Aufgabe, den Instinkten des Rechtsgefühls ihren Ausdruck zu geben, den Irrungen des Wortes weit stärker ausgesetzt, als die praktisch geleiteten Instinkte. So richtet denn zuletzt das Volk über seine Richter und deren obersten Leiter, den Gesetzgeber, das Juristenrecht muß sich zum Schluß als Volksrecht lebendig erweisen, wie es der höchste Erfolg des Dichters ist, daß sein Lied so volkstümlich wird, daß selbst der Name des Urhebers verloren geht und es als Volkslied gilt, als eine Schöpfung, in welcher sich das Volk selbst erkennt und die es sich ganz zu eigen macht.

Und wenn ich nun auf die Behauptung zurückkomme, die ich zu Beginn dieses Vortrags über das Verhältnis von Recht und Macht aufgestellt habe: ist sie jetzt in ihrem Sinn nicht gerechtfertigt?

Ich habe behauptet, daß zum vollen Recht die Macht gehört - wobei selbstverständlich nicht das subjektive Recht, wie es der Jurist nennt, sondern nur das objektive gemeint ist, denn selbstverständlich soll der persönliche Anspruch des Unmächtigen nicht geringer gewogen werden als der des Machthabers. Der Sinn der Behauptung ist nur der, daß eine Rechtsregel, die gut war, weil sie den Zweck hatte, die gesellschaftliche Macht zu entfalten, aufhört als richtig und gerecht empfunden zu werden, sobald sie nach allgemeiner Ansicht diesen Zweck nicht mehr erfüllt oder ihn gar vereitelt. Wie viele Wandlungen des Rechts sind nicht durch Wandlungen der Macht bewirkt worden, die den alten geschichtlichen Ordnungen ihre gesunde Grundlage entzogen haben! Herrenrecht stirbt ab, wenn die Herrenmacht vergeht, und die Freiheit versinkt, wenn das Volk sie nicht mehr gebrauchen kann. Ein derart überlebtes Recht, auch wenn es nicht aufgehoben wird, verliert seine lebendige Kraft, seine Übung wird zur leeren Zeremonie.

Ich habe sodann behauptet, zur vollen Macht gehört das Recht. Ein Machtbesitz, der vom ganzen Volk als gerecht erkannt wird, erhält dadurch seine höchste Weihe, seine höchste Kraft. Ihm kommt die allgemeine Anerkennung zu und durch diese die höchste Macht; durch sie wird die Verfügung, die jemand über eine Sache hat, zum Eigentum, das als heilig gilt, durch sie wird die Leistung, die ihm ein anderer zu machen hat, zur Schuldigkeit, die das Gemeinwesen hereinbringt, falls die Kraft des Gläubigers nicht ausreicht, durch sie wird die Macht des Königs stärker als sie durch bloße Waffen und Mauern werden könnte, weil er durch sie, wie SPINOZA sagt, "über die Gemüter der Untertanen herrscht", sodaß sie "aus voller Seele allen seinen Befehlen zu gehorchen bereit" sein werden. Warum sonst strebt der Gewalthaber danach, wenigstens den Schein des Rechts zu wahren? Auch dort, wo eine erdrückende Übermacht herrscht, wird daher die äußere Form des Rechts nicht aufgegeben. Mag sie auch von einem verblendeten Despoten durchbrochen werden, der an die Stelle der allgemeinen Regel seine persönliche Willkür setzt, so wird der große Herrscher sich stets enthalten, sie zu beugen, er weiß, daß er sie um seiner Macht willen braucht, sie wird ihm eine Waffe mehr zu seinen anderen. Jede herrschende Klasse gebraucht die Hilfe des Rechts und verschärft sie, um ihre Übermacht zu vergrößeren. Sie gibt Gesetz um Gesetz, damit sie so deutlich wie möglich die Interessen bezeichnet und wahrt, denen sie ihre Übermacht verdankt, jeder Angriff auf ihre Macht wird als höchstes Verbrechen, als Hochverrat gebrandmarkt und mit den schwersten Strafen belegt. Aber ist ein solches Recht auch ein volles Recht? Wir zögern, ihm den geheiligten Namen zu geben, die Nachwelt erklärt, daß vielmehr diejenigen im Recht waren, die gegen die Übermacht ihr Leben gewagt und die Freiheit gewonnen haben. Auf alle Fälle werden wir zu sagen haben, daß jede erdrückende Macht die Machtfülle der gesellschaftlichen Werte vermindert. Ein Recht, das von einer rohen Übermacht diktiert ist, wird von den Unterworfenen bestritten, solange sich diese noch mit Waffen oder doch mit ihrem Gefühl dagegen wehren können; das Recht des Wildbanns, das die großen Herren für sich allein in Anspruch genommen haben, ist für das waffenkundige Volk im Gebirge niemals volles Recht geworden. Ein solches Recht mag durch eine grausame Justiz äußerlich gehalten werden, aber es ist doch nur ein schwaches, nur ein halbes Recht, weil es gegen die Gefühlsdispositionen der Unterworfenen streitet und in fortwährenden Reibungen Kraft ausgibt. Noch schlimmer steht es um ein solches Recht der Übermacht, dem die Masse nur mit dumpfer Ergebung, mit sklavischem Sinn gehorcht. Auch ein solches Recht ist schwaches Recht, halbes Rechts, weil ihm die bereiten Herzen der Menge nicht zufliegen, die alle Arme zu seiner Verteidigung bewegen könnten, weil es den lebendigen Sinn des Volkes tötet und die Werte erstickt, die aus diesem Sinn heraus geboren werden könnten. Es wird nicht als ungerecht empfunden, weil das Volk hierzu nicht mehr stark genug empfindet und darum wird ihm ein Widerstand geleistet, aber es wird doch nicht als gerecht empfunden, und daher verliert es die nicht zu ermessende Unterstützung, die aus dem tiefen Quell des Rechtsgefühls fließt.

Wir sind noch nicht ganz zu Ende. Eine letzte Frage eröffnet sich uns noch, sie wäre die höchste Frage des Rechts. Wenn Gerechtigkeit das wesentliche Merkmal des Rechts ist, können wir einen Maßstab dafür gewinnen, was von den Menschen als gerecht empfunden wird? Nur zögernd und unter Vorbehalt gehe ich an die Antwort, denn es überschreitet die mir gesteckten Grenzen, sie vollständig zu geben. Ich werde mich darauf beschränken, jenen Teil der Antwort zu suchen, der aus den Beziehungen von Recht und Macht abzuleiten ist.

Man könnte meinen, eine Rechtsordnung sei dadurch gerecht, daß sie dem Sittengesetz entspricht, aber mit dieser Meinung reicht man nicht aus. Gewiß wird jede Ordnung als ungerecht empfunden werden, die als unsittliche empfunden wird, und gewiß sind zahlreiche Rechtsgebote zugleich Gebote des Sittengesetzes, wie das "du sollst nicht töten" und so viele andere verwandte. Man wird wohl für alle stark gefühlten Lebenswerte sagen dürfen, daß bezüglich ihrer Rechtsanschauung durch die sittliche Anschauung gedeckt sein muß, aber so vieles von den äußeren Ordnungen des Rechts bezieht sich auf Dinge, die mehr nach Klugheitserwägungen zu schlichten sind und für welche das sittliche Empfinden keinen weiteren Ausschlag gibt, als etwa den, daß es auch sittlich ist, äußere Dinge nach Klugheitserwägungen zu ordnen. Nach dieser Richtung zweigt vom gemeinsamen Stamm ein reicher Trieb von den Ästen ab, der dem Recht allein oder fast allein angehört, wie es nach einer anderen Richtung hin wieder einen ebenso reichen Trieb gibt, der der Sitte allein angehört, soweit es sich nämlich um Innerlichkeiten des Gewissens handelt, die nicht zur rechtlichen Erscheinung kommen. Am gemeinsamen Stamm selber aber machen wir außerdem die wichtige Beobachtung, daß das Wachstum der Sitte dem des Rechts nicht selten um etwas vorauseilt, sodaß hier die Sitte nicht immer ganz durch das Recht gedeckt wird. Hier erscheint die Sitte als das erste zarte Reis, das sich allmählich zum Stamm des Rechts verdichtet. Geschichtlich bedingt und beschränkt wie das Recht und in ihren Anfängen von einer den späteren Geschlechtern kaum mehr faßlichen Grausamkeit, ist die Sitte immer doch um einige Grade milder als das Recht. Während dieses seine strenge Regel aus dem Typus der Verhältnisse ableitet, macht sie von den Möglichkeiten des einzelnen Falles und von der beginnenden Besserung der äußeren Umstände Gebrauch, um ein neues Gebiet der Billigkeit und des Friedens zu besetzen, auf welches das Recht ihm erst später bei allgemeiner Besserung der Umstände folgt. Darum sind Recht und Sitte, so innig sie an ihren Berührungstellen verwachsen, doch zwei Erscheinungen, die sich in ihrem Wesen nicht ganz decken. Auf die Frage nach den wesentlichen Merkmalen des Rechts werden wir die Antwort im Recht selber zu suchen haben.

Sollte das wahre Maß der Gerechtigkeit nicht in der Gleichheit zu finden sein? "Gleiches Recht für alle" ist die Losung der Freiheitsbewegung gewesen, durch die das neue Europa geschaffen worden ist. Der Kampf gegen den Absolutismus und die ständischen Privilegien, die Erhebung des dritten Standes, die Bauernbefreiung und all die anderen Akte der Beseitigung mittelalterlicher Rechtsungleichheiten - sollte die Geschichte auf einem Irrweg gewesen sein, als sie diese großen Taten vollzog? Wenn wir irgendwo sehen, daß die Lebenswerte zwischen eine Minderheit von reichen Prassern und eine darbende Menge auf das unbilligste verteilt sind, so empört sich unser ganzes Gefühl dagegen - sollte eine solche Ungleichheit jemals zu einem vollen Recht erhöht werden können? Nein, sie kann es nicht, denn sie verhindert die volle Entfaltung der gesellschaftlichen Werte, sie muß ja entweder den offenen Widerstand herausfordern, oder was noch schlimmer ist, sie wird den Widerstand hoffnungslos machen, falls die Verkümmerung der Lebenswerte die Kraft der Menge aufgerieben hat. Aber die Jahrtausende der Geschichte belehren uns andererseits doch wieder, daß es Umstände gibt, unter denen selbst ein ganz gesundes Rechtsgefühl die Ungleichheit der Gleichheit vorzieht. Durch Jahrtausende hindurch haben kräftige Völker unter einem Recht der Ungleichheit gelebt und haben in ihm die Bedingungen ihrer Entwicklung gefunden. Dem siegreichen Fürsten hat das Recht aller Urvölker einen Königsanteil an der Beute zugebilligt, denn er ist der Führer beim Sieg gewesen, der dem Volk die Beute einbrachte, der überragende Führeranteil, der ihm zugerechnet wird, entspricht daher nur der Größe seiner Leistung, welche die aller anderen Krieger übertraf. Derselbe Gedanke der Zurechnung einer höheren Quote zugunsten des Führers kehrt in allen Fällen wieder, in denen sich die Menge von ihm abhängig fühlt, um für sich selber Werte zu gewinnen. Ist nicht z. B. der Gedanke, von dem aus die heutige Patentgesetzgebung den Erfinder begünstigt, im Grunde genau derselber, von dem aus in Urzeiten der Königsanteil an der Beute bemessen wurde? Wie damals im Kampf gegen die Feinde werden jetzt im Kampf gegen die Natur gesellschaftliche Kräfte entfaltet, und wenn ein Erfolg gewonnen wird, so ist man wie damals bereit, dem voranschreitenden Mann reicher als den übrigen den Anteil an den Werten zu bemessen, die man ihm vor allen zu verdanken hat. Alle gewinnen durch ihn an der absoluten Höhe ihres Besitzes, und sie sind deshalb dazu willig, ihm relativ einen Vorsprung zu geben. Die volkswirtschaftliche Theorie ist heute so weit, daß sie es unternimmt, feste Gesetze für die Zurechnung der erzeugten wirtschaftlichen Werte zu formulieren, vielleicht werden ihre Formeln dereinst die Grundlage bilden, von der aus die Gesellschaftslehre ein allgemeines Gesetz der Führerzurechnung ableitet, das alle Lebenskreis umfaßt und auf die militärische oder politische Führung nicht weniger anwendbar ist als auf die wirtschaftliche. Unter den Erwägungen, welche die Haltung der Patentgesetzgebung bestimmen, steht die Erwägung obenan, daß es für die Gesamtheit vorteilhaft ist, durch eine Begünstigung der Erfinder einen größeren Anreiz zu Erfindungen zu geben; wir können diese Erwägungen ohne weiteres dahin verallgemeinern, daß ein erhöhtes persönliches Führerrecht im Gesamtvorteil liegt. Der Zusammenhang aller Interessen ist in diesem Fall so offenliegend, daß hier ohne Widerspruch das gesellschaftlich Zweckmäßige auch als das Gerechte empfunden wird, und deshalb wird hier die Ungleichheit zu Recht erhöht. Es ist eine Anwendung jenes noch allgemeineren Rechtsgedankens, der in die bekannte Formel gebracht ist, "jedem nach seiner Leistung" und der so unabweisbar ist, daß er sich auch in den sozialistischen Programmen behauptet, obwohl diese von der Grundlage der Gleichheit ausgegangen sind. Dem, der mehr leistet, gebürt das beste Recht. Aber nicht bloß aus Zweckmäßigkeitserwägungen ist geschichtlich immerfort ein erhöhtes persönliches Führerrecht geschaffen worden. Dem Feldherrn, der sie immer zum Sieg geführt hat, dem Fürsten, der sie in Leben lang weise regiert hat, bringen die Soldaten, bringen die Bürger Treue entgegen, und kein Recht ist sicherer behütet als das, welches in die Tiefe des Gefühls eingebettet ist. Ich meine nicht jene unterwürfige Ergebenheit, deren dichterischer Ausdruck der treue Diener seines Herrn ist, der sich und seine Werte jedem Willen des Herrn preisgibt, sondern jenes männliche Gefühl, das in der deutschen Sage bis zur Figur des grimmen  Hagen  gesteigert ist, König  Gunthers  Dienstmann, der der düstere Held des Nibelungenliedes ist, mit dessen Tod das Lied ausklingt; ich meine jene durch Jahrhunderte der Geschichte bewährte aufrechte Treue, die den Vasallen in der Schlacht an die Seite des Lehnsherrn gestellt hat, ich meine die Treue, welche die wehrhaften Bürger der deutschen Städte ihren Fürsten hielten, die sie gegen den räuberischen Adel beschirmt haben. Wenn die Menge eine solche Treue hält, so tut sie es in dem Bewußtsein, daß sie mit ihren Führern durch Leistung und Gegenleistung verbunden ist. Die deutsche Bürgerschaft hat unter dem Schutz der Fürsten nicht nur ihren alten Besitz zu bewahren vermocht, sondern sie konnte ihn noch reichlich vermehren. Das erhöhte Führerrecht des Fürsten, unter das sie sich stellte, eröffnete ihr reiche Aussichten für die Zukunft, die durch die spätere Entwicklung voll eingelöst wurden. Ein solches, die bestehenden Werte erhaltendes, die Zukunftswerte förderndes Recht der Ungleichheit konnte dem Gefühl der Zeit als gerecht gelten und ist durch das weltgeschichtliche Urteil als gerecht bestätigt worden.

Im Laufe der Geschichte hat sich die persönliche Führung militärisch-politisch und wirtschaftlich überall zu Formen verdichtet, die über die einzelne Persönlichkeit weit hinausgreifen. Der Fürst gründet eine Dynastie, in Schichten erheben sich Siegervölker und herrschende Klassen über die anderen Völker und Klassen, anstelle des persönlichen Führerrechts tritt ein dynastisches Recht, tritt eine nationale Vorherrschaft und Klassenherrschaft. Während der persönliche Führer durch den Erfolg in die Höhe kommt und sich nur solange behauptet, wie er Erfolg hat, ist hier durch eine Häufung von Erfolgen eine geschichteliche Führermacht gewonnen, die zu einem Recht auf Führung gesteigert ist. Überall dort, wo es in Blüte steht, ist dieses Recht von einem starken Willen zur Macht und von den Gefühlen der Herrenmoral begleitet und kann lange weiter bestehen, ohne daß die persönliche Fähigkeit in Frage käme: das persönliche Führerrecht hat sich zu einem Herrenrecht erhöht. Es kann sein, daß ein Herrenrecht der angemessene Ausdruck für die geschichtlich erworbene Kulturüberlegenheit der herrschenden Schichten ist und daß es die Vorstufe für die Entwicklung der beherrschten wird; in einem solchen Fall wird es zu seiner Zeit als volles Recht empfunden und ist für die Nachwelt durch das weltgerichtliche Urteil der Geschichte gerechtfertigt. Es kann aber auch sein, daß die Übermacht an Werten, die den Herren ein Recht sichert, so groß ist, daß sie für die Beherrschten zum Unwert wird und deren eigene Werte und Wertkeime erdrückt. Die alte Welt ist unter ihrem Herrenrecht zusammengebrochen, Asien ist unter seinem Herrenrecht zu chinesischer Erstarrung oder zu orientalischem Verfall gekommen. Auf die Dauer muß Stillstand oder Rückgang die geschichtliche Folge jedes Herrenrechts sein, das nicht durch ein freieres Recht abgelöst wird, denn jedes dauernde Herrenrecht nuß durch sein Übergewicht die Kräfte des Wachstums ertöten. Unentbehrlich auf den ersten Stufen der Entwicklung kann das Herrenrecht niemals zur Vollendung führen. Durch Jahrhunderte und Jahrtausende hat es nicht anders sein können, als daß die kleine Zahl der Menge das Gesetz gegeben hat, um den Weg durch das Dunkel der Zukunft zu weisen; wenn aber die Höhe der Geschichte erreicht werden soll, so muß die Menge schließlich dazu reif geworden sein, sich den alten Führern zu entwinden, die sich zu Herren aufgeworfen haben, sie muß die Kraft erlangt haben, aus sich selbst immer die neuen Führer zu gebären, die sie braucht, um den Vorteil der kleinen Zahl zu gewinnen. Der Herrenmacht und dem Herrenrecht fällt die geschichtliche Aufgabe zu, die Menschen aus kleinen, einander fremden und feindlichen Körpern zu großen Verbänden und zum Gefühl der Zusammengehörigkeit, zum Gefühl der menschlichen Gleichartigkeit zu zwingen, die geschichtliche Aufgabe der Freiheit ist es, ihnen zum Schluß die Gleichheit von Macht und Recht zu bringen. Dann erst, wenn es dahin gekommen wäre, wäre der Ring der Entwicklung geschlossen, jedes große Volk wäre in sich wieder so ins Gleichgewicht gebracht, wie es einst die kleine freie Dorfgemeinde gewesen ist, wo jeder Bauer an inneren und äußeren Werten annähernd dasselbe Maß hatte wie alle anderen, und wo nur ab und zu ein Held von besonderer Kraft sich zu kurzer persönlicher Führung erhob; dann wäre  Fausts  vorgefühlter höchster Augenblick verwirklicht, eine kühn-emsige Völkerschaft, ein freies Volk auf freiem Grund wäre geboren, die Volkssouveränität wäre aus einem bloßen Namen, der sie heute noch ist, zur Wahrheit geworden, für die gleichverteilte Macht würde ein Recht der Gleichheit als angemessener Ausdruck verkündet sein. Das Herrenrecht wäre ausgelöscht, das Gesetz der kleinen Zahl wäre überwunden, höchstens ein persönliches Führerrecht wäre noch geblieben, dessen Ungleichheit man als gerecht empfinden würde. Auf seiner Höhe, im griechischen und römischen Altertum und in der Renaissance, hat das Herrenrecht Werke von unvergänglicher Herrlichkeit geschaffen, die wir nur in wenigen, der Zerstörung entgangenen Resten kennen, und deren Maß auch in diesen über alles geht, was wir nachahmend an die Seite stellen können. Jahre und Jahrhunderte sind geschwunden, aber ruht nicht noch, wie es GOETHE von den Stunden seiner großen inneren Erlebnisse sagt, auf ihnen unseres Wertes Vollgewinn? Von den Völkern, die sie schufen, müssen wir sagen, wenn wir alles nur in allem nehmen, die Welt werde ihresgleichen nimmer sehen und wir müssen alles in allem nehmen, denn jene ungebändigte Herrenkraft konnte ohne Herrenrecht und Herrenmoral nicht sein. Falls der Herrenmoral wirklich nichts gegenüberstünde, als die Sklavenmoral, sodaß die Welt nur zwischen ihnen beiden die Wahl hätte, dann könnte die Wahl nicht schwer fallen. So steht es aber nicht. Zwischen Herrensinn und Sklavensinn steht noch der Bürgersinn eines freien Volkes, und dieser ist doch der Ausdruck der stärksten aller Kräfte, denn die Kraft der Freiheit ist die einzige, welche dauernd bestehen kann. Zu den großen aufbauenden Erinnerungen der Geschichte gehören mit die Kämpfe um die religiöse, die politische und auch die wissenschaftliche Freiheit, der Wertgewinn der Menschheit wäre nicht voll, wenn er die Zuflüsse nicht in sich aufgenommen hätte, die ihm von diesen Freiheitsbewegungen aus zugekommen sind. Man schmäht die Epoche des Bürgertums als ein Krämerzeitalter, das sich mit den Heldenzeitaltern der Vergangenheit messen kann, und es ist ja wahr, in seinen Niederungen - das Wort trifft nicht bloß die Kleinbürger, sondern gar oft auch das große Kapital - ist das Bürgertum krämerhaft. Aber in seinen Niederungen war das Heldentum nicht viel mehr als ein Räubertum. Die bürgerliche Kultur ist weniger heroisch als die patrizische und die höfische, sie bringt andere Seiten des menschlichen Wesens zur Entfaltung, aber sie ist auf ihren Höhen nicht geringer. In ihren Anfängen scheint es zwar, daß sie auf ein mittleres Maß angelegt bleiben muß, aber welche innerliche Vertiefung und volkstümliche Echtheit hat sie nicht aus der Enge des bürgerlichen Hauses gezaubert! HANS SACHS' poetische Sendung ist durch GOETHE erfüllt worden, die bescheidene Kunst des Rittertums folgte, hat sich zuletzt doch zu weit höherem Glanz erhoben. Das heutige Bürgertum der industriellen Großstadt ist freilich ein anderes, als das, aus dem GOETHE hervorging - trotz aller technischen Entwicklung fängt ihm an, um seine Kultur bange zu werden, und mit sehnsüchtigem Neid blickt es nicht nur nach den großen Vergangenen Kulturepochen zurück, sondern sogar schon nach der behaglichen Kleinkunst der noch vor kurzem verachteten Biedermeierzeit. Was aber soll vollends aus den Menschen werden, bis das Proletariat zur Herrschaft kommt und die allgemeine Gleichheit bringt, "bis alle gleich, weil alle niedrig" sind? Die kleine Zahl derer, die immer die Bildungswerte genießen, hat von der Herrschaft der Menge stets den Anbruch der Barbarei gefürchtet, und so geschieht es auch heute. Diese Furcht ist unbegründet. Der Kampf der Menge um die Herrschaft kann unendliche Werte zerstören, wie jeder große Kampf, vielleicht wird er mehr vernichten, als jemals wieder aufgebaut werden könnte, das mag sein, aber der Sieg des Proletariats wird die Barbarei nicht bringen, denn eine barbarische Menge kann keinen dauernden Sieg gewinnen. Niemals hat eine Menge durch ihre Masse allein das Gesetz der kleinen Zahl besiegt, das Gesetz der kleinen Zahl kann nur besiegt werden, wenn die Menge genug innere Werte besitzt, um den Vorteil der kleinen Zahl aus sich selber zu finden. Nicht eher als bis sie durch ihre innere Macht berufen ist, wird die Menge das Herrenrecht auflösen können und das Gesetz der Gleichheit diktieren. Das Recht der Gleichheit, falls es wirklich einmal kommt, wird die Krönung für die volle innere Macht der Gleichheit sein.

Jeder Versuch, der vorher mit dem gleichen Recht gemacht wird, müßte mißglücken. Das gleiche Recht wäre kein volles Recht, wäre nicht gerecht, falls es zu früh, falls es vor der innerlichen Ausgleichung der Menschen versucht würde. Der Maßstab der Gerechtigkeit ist nicht schlechthin in der Gleichheit zu finden. Vielleicht ist er - ich sage dies mit allem Vorbehalt - darin zu finden, daß ein Recht durch die Werte, die es entfaltet, auf einem geschichtlichen Weg zur Gleichheit weiterführt.

Wir sind heute noch nicht dazu gekommen, daß wir den Ring der Entwicklung geschlossen hätten. Unser Recht ist kein volles Herrenrecht mehr, die Gleichheitsbewegung vom 18. Jahrhundert bis heute ist nicht vergeblich gewesen, die volle Gleichheit jedoch hat sie noch lange nicht gebracht. Das "gleiche Recht für alle" ist nur soweit gewonnen, daß in den Kulturstaaten alle Menschen als gleich rechtsfähig anerkannt sind. Es ist ein nicht hoch genug einzuschätzender Fortschritt, soweit gelangt zu sein. Welcher Weg war bis dahin nicht zurückzulegen, von den Zeitaltern her, in denen die Schichten kastenmäßig gegeneinander abgeschlossen waren und auch die begabtesten Männer für immer unten festgebannt bleiben mußten! Der Fortschritt, der damit gemacht wurde, hat zur Entfaltung der gesellschaftlichen Werte außerordentlich viel beigetragen und den allgemeinen Durchschnitt des Wertbesitzes außerordentlich erhöht, in voller Stärke kommt er aber doch nur der allzeit geringen Zahl der begabtesten Männer zugute. Für die Masse ist es bis heute doch fast so geblieben, als ob die Rechtsungleichheit immer noch gesetzlich festgelegt wäre. Die Masse kann die ihr vom Gesetz eingeräumte Rechtsfähigkeit nicht voll ausnützen, weil ihr die tatsächlichen Voraussetzungen dazu fehlen.
    "Zwischen einer abstrakten Fähigkeit zur Erwerbung von Vermögensrechten und dem konkreten Recht auf die Mitbenützung der äußeren Natur - zwischen den Falten dieses Gegensatzes verbirgt sich die ganze soziale Frage",
sagt ANTON MENGER, und ich möchte diesen Worten nur noch die Bemerkung hinzufügen, daß es für die Erwerbung von Vermögensrechten praktisch nicht bloß darauf ankommt, ausreichende konkrete Rechte auf die Mitbenützung der äußeren Natur zu besitzen (in der die Kapitalgüter mitgedacht sind), sondern auch noch darauf, in welchem Umfang man über persönliche Bildungswerte verfügt. Auch darin ist die Masse höchst ungünstig gestellt, auch darin ist die besitzende Klasse bevorzugt, insbesondere deshalb, weil ja der größere Reichtum an äußeren wirtschaftlichen Werten, den sie zu Recht besitzt, ihr praktisch auch die Bildungswerte ungleich reicher zugänglich macht. Das alte Herrenrecht hat eine kleine Zahl unmittelbar zu rechtmäßigen Gebietern über die Masse erklärt, das tut unser Recht nicht mehr, denn es verkündet die allgemeine Freiheit und gleiche Rechtsfähigkeit, aber weil es die ungleiche Verteilung der wirtschaftlichen und Bildungswerte, die durch die bisherige Entwicklung tatsächlich überliefert ist, geradezu unter seinen Schutz stellt, indem es die geschichtlich überlieferten Ansprüche der Besitzenden als wohlerworbene Rechte behandelt, ist es doch ein ungleiches Recht. Nicht bloß tatsächlich, sondern auch rechtlich haben wir Ungleichheit. Das gleiche Recht für alle wird erst dann erreicht sein, bis von Gesetzes wegen durch die Verkündigung entsprechender wirtschaftlicher Grundrechte dafür gesorgt ist, daß die Voraussetzungen zur Gewinnung der Lebenswerte jedem in gleichem Maße zugänglich sind.

Die Behauptung, daß unser Recht ungleich ist, ist ansich noch keine Anklage gegen unser Zeitalter, denn auch ein ungleiches Recht kann geschichtlich als gerecht bestätigt werden, wenn es auf dem Weg der Entwicklung weiterführt. Wenn unser Zeitalter dies tut, dann hat es es ein geschichtliches Recht auf Rechtsungleichheit, so wie andere Zeitalter vor ihm, die von der Nachwelt um des Fortschritts willen gepriesen werden, den sie gebracht haben. Wenn nicht, dann wird es verworfen werden, so wie diejenigen, die von der Nachwelt verworfen sind. Das Urteil wird schließlich davon abhängen, ob unser Zeitalter mehr gesellschaftliche Werte entfaltet oder mehr vernichtet.

Ich werde mich dem unendlichen Streit, der hierüber geführt wird, fern halten, weil in ihm Wissenschaft und Leidenschaft kaum getrennt werden können, und werde mich mit den Verhältnissen unserer Zeit und den Aussichten der Zukunft nur soweit beschäftigen, als dies vom festeren Boden einer geschichtlichen Untersuchung aus möglich ist, wobei ich mir allerdings bewußt bin, daß wir auch auf diesem Boden nicht zu einer voraussetzungslosen Forschung gelangen können. Damit komme ich zu KARL MARX und seiner materialistischen Geschichtsauffassung, deren Prüfung wir uns von Anfang an zur Aufgabe gestellt haben. Ich werde mich mit ihr in meinem fünften Vortrag beschäftigen, vorher möchte ich aber um Ihre Aufmerksamkeit noch für einen Gegenstand erbitten, der etwas abseits von der Hauptrichtung unserer Untersuchung liegt. Ich möchte über unser Verfassungsrecht sprechen. Es zeigt uns Beziehungen von Recht und Macht, auf die ich bisher noch nicht so genau eingegangen bin, die aber doch so wichtig sind, daß sie eine ausführliche Darstellung verdienen.
LITERATUR - Friedrich von Wieser, Recht und Macht [Sechs Vorträge], Leipzig 1910