ra-2J. BinderA. HeilingerA. Merkelvon Stintzing    
 
RUDOLF STAMMLER
(1856-1938)
[mit NS-Vergangenheit]
Recht und Macht

"Zwischen  subjektiv  und  objektiv schwankt des Menschen Sehnen und Streben einher, - zwischen dem  bloß persönlichen Interesse und dem, was  richtig ist. Eigenwillig zieht ihn das liebe Ich zu dem für seine Lust bloß Gültigen dahin, - klar und fest erstrahlt der Leitstern des  richtigen Wollens, als ein Blickpunkt von gesetzmäßiger Bedeutung. Hier waltet unvermeidlich ein Gegensatz, der im Kampf, vorerst mit sich selbst, stark zu überwinden ist. Da entscheidet kein Aufbäumen eines verletzten Freiheitsgefühls, das in unklarem Meinen das gerade  subjektiv Begehrte für  objektiv richtig erachten möchte. Die Bedingungen für das letztere stehen in sich fest und haben mit dem rein persönlichen Streben, wie es gerade da ist, nichts zu tun."

1.

Auf einem Baum sitzt im Sonnenschein eine Fliege und denkt an nichts Arges. Da kommt ein Sperling, faßt sie und will sie verzehren. Sie jammert um ihr Leben. "Nein", spricht der Mörder, "du bist mein, denn ich bin groß, und du bist klein!" Aber kaum hat er ausgesprochen, so ergreift ihn ein Sperber und zerreißt ihn mit den gleichen Worten. Auf den Sperber stößt ein Adler herab und antwortet dem zerfleischten Vogel mit jenem Satz. Den Adler trifft der Pfeil eines Jägers und erneut tönt das Sprüchlein dessen, der die Macht hat: "Das kann nicht anders sein, denn ich bin groß und du bist klein!"

In dieser Fabel, die PFEFFEL in niedlichen Versen vorgeführt hat, zeigt sich das Problem, dem wir hier einige Aufmerksamkeit widmen wollen. Es ist die Betrachtung von  Recht  und  Macht,  - die Frage nach der Rechtfertigung des einen durch das andere, nach ihrer beiderseitigen Bedeutung überhaupt. Vielfach hat solches das Nachsinnen bewegt, und widersprechende Meinungen sind dabei zutage getreten. Wenn der eine sagt: "Hast du die Macht, du hast das Recht auf Erden," so ist auch der Satz laut geworden: "Das Recht des Stärkeren ist das größte Unrecht."

Wie verhält sich also die Stärke, die Gewalt, die Macht zum Recht? Fallen sie zusammen oder stehen sie im Gegensatz oder können sie freundschaftlich verbunden werden? Wie lassen sich unsere Gedanken über diese Fragen in Klarheit und Geschlossenheit ordnen?


2.

Um der Lösung der gestellten Aufgabe näher zu kommen, ist es nötig, zunächst die zwei Begriffe, um die es sich hier handelt, jeden für sich festzustellen.

Wenn wir vom Recht sprechen, so meinen wir eine Art  des menschlichen Wollens.  Das Recht gehört nicht zu den räumlichen Erscheinungen, es ist kein körperlicher Gegenstand. Aber es bedeutet auch nicht eine Denkform, um Körper wissenschaftlich zu erkennen.

Der Gegensatz, der sich da auftut, ist einmal vom Philosophen LASSWITZ in novellistischer Art geistvoll geschildert worden. Er versetzt uns in das Gebiet der Wolken. Weit und hoch ziehen sie über der Menschen Getriebe dahin. Spöttisch schauen sie auf die kleinen, kurzlebigen Dinger da unten, und wohlig dehnen sie sich im Raum, wie die Elemente sie treiben. Aber eine war unter ihnen, die es anders nahm. ASPIRA, so heißt sie in diesem "Roman einer Wolke", sah eine eigene Fähigkeit der Menschen und konnte sie nicht enträtseln. Sie erbat und erlangte vom Allvater, ein Mensch zu werden. Und nun erkannte sie das Neue und Eigenartige gegenüber ihrem elementaren Naturdasein: sie fand das menschliche  Wollen,  das Setzen von  Zwecken,  das Eingreifen von  Mitteln,  um zu einem  Ziel  zu gelangen, - sie sah das alles jetzt ein in seinem eigenen Gesetz.

Gerne hätte sie es ihren Schwestern deutlich gemacht, zu denen sie eines Nachts aufstieg. Aber die hörten ohne Verständnis zu. Sie wollten nichts kennen, als naturnotwendiges Werden und Vergehen. Hat der Berg ein Wollen, und seine Lawinen ein Bestreben? Liegt im Rauschen des Baches Mittel und Zweck, verfolgt der dahinströmende Fluß seine Ziele? - Lachend stoben sie auseinander, als ein kräftiger Windstoß in ihre Reihen fuhr. ASPIRA bliebt traurig zurück. Sie empfand das Unzureichende ihrer Umgebung: da es kein Wollen und Streben mehr gab, vielmehr bloß ein Ordnen wahrgenommener Zustände nach der Methode der Kausalität.

Zur Frage  des Rechts  dringt jener Roman nicht vor. Sie zählt, wie schon bemerkt, ganz wesentlich dem Reich  der Zwecke  zu. Wenn jemand einen rechtlichen Anspruch erhebt, so nimmt er nicht etwas wahr, sondern will etwas; wer einen Rechtssatz erläßt, der behauptet nicht eine Tatsache der hinter ihm liegenden Erfahrung, er verfolgt Ziele; und falls wir den Inhalt einer Rechtsordnung betrachten, so sehen wir dort nicht körperliche Dinge, sondern den Inhalt von menschlichem Wollen.

Es ist der Gedanke der  Zwecke  gegenüber dem der  Ursachen,  der dabei kurz hervorzuheben ist Sie unterscheiden sich durch die verschiedene Art, in der ein gegenwärtiges Geschehen bestimmt wird. Entweder erfolgt dieses von der Seite der  Vergangenheit  her, dann erscheint die Gegenwart als die  Wirkung  einer vorausgegangenen  Ursache,  oder aber, es liegt der bestimmende Gegenstand in der kommenden zeit vor, als ein  Ziel,  zu dessen Erreichung jetzt  Mittel  auszuwählen und zu ergreifen sind, dann wir die  Gegenwart  durch die  Zukunft  bestimmt. Ein drittes ist neben diesen beiden Möglichkeiten nicht denkbar.

Bleiben wir hiernach beim menschlichen Wollen, das ist dem Ordnen der Veränderungen nach  Zwecken  und  Mitteln  stehen, so scheidet man seit alter Zeit die  sittliche  und die  soziale  Frage. Jene geht auf den Charakter des Einzelnen für sich. Sie läßt den Menschen, kritisch erwogen, in einem für sich abgetrennten Wollen. Sein Gegenstand sind die wünschenden Gedanken, die er nun in seinem Innern zu bestimmen und zu richten hat. Der Begriff des  sozialen  Lebens gründet sich dagegen auf die Vorstellung des  Verbindens  menschlicher Zwecke. Es wird das Streben des einen als Mittel für den anderen genommen und wieder umgekehrt in Wechseseitigkeit. So erscheint der Gedanke des  Zusammenwirkens,  als der Vereinigung, um den Kampf um das Dasein besser führen zu können.

Und da wir an dieser Stelle ausschließlich vom letztgenannten, der sozialen Betrachtung, sprechen wollen, so ist auch auf die Unterschiede aufmerksam zu machen, die sich in der Ordnung des gesellschaftlichen Daseins leicht erkennbar zeigen. Wir alle stehen nämlich neben den  rechtlichen  Satzungen auch unter  konventionalen  Regeln, unter Sitte und Brauch, den Geboten des Anstandes und der Höflichkeit. Sie werden von der rechtlichen Regelung geradezu benutzt, um das Ganze des sozialen Getriebes in ordentlichem Zustand zu erhalten. Aber es fehlte ihnen - dem  Recht  gegenüber - am Charakter der  Selbstherrlichkeit,  der dem letzteren eignet. Das Recht stellt sich in seinem Geltungsanspruch  über  die verbundenen Willensinhalte, derart, daß es nun auf eine Zustimmung der Unterstellten von Fall zu Fall nicht mehr ankommt; es bestimmt selbst, wer ihm untertan ist, seiner Herrschaft entrinnt man im Sinne des Rechts nur dann, wenn es selbst einen entläßt.

Wohl scheiden wir dabei diese  rechtliche  Zwangsregelung von einem  willkürlichen  Befehl. Er ist ein solcher, der nach persönlicher Laune eines Gebietenden erlassen ist, während die rechtliche Ordnung ihrem Geltungsanspruch nach  unverletzbar  besteht, das heißt: als  bleibende  Ordnung von subjektivem Belieben des Anordnenen unabhängig ist. Aber diese Unterscheidung macht heute weniger Schwierigkeit und ist nicht sehr in Gefahr, übersehen zu werden. Dagegen ist es, wenn nicht alles trügt, dringend notwendig, immer wieder  die selbstherrliche Eigenart des Rechtsgedankens  auf das Schärfste zu betonen.

Denn es läßt sich leicht beobachten, daß in unserer Zeit in erweitertem Umfang versucht wird, als den  idealen Grundgedanken  des Rechts "die Freiheit" des Individuums zu nehmen, als  oberstes Prinzip  des rechtlichen Wollens "das Selbstbestimmungsrecht" hinzustellen.

Alle solche Versuche sind jedoch unhaltbar.

Zu den wesentlichen Merkmalen des  Rechtsbegriffs  gehört, wie vorhin betont, der Anspruch  selbstherrlicher  Verbindung. Man kann aber nicht das  rechtliche  Wollen in seinem unvermeidlichen Sinn einer  Zwangsregelung  festhalten und ihm  zugleich  den Gedanken der  absoluten Freiheit  der rechtlichen Verbundenen zum Inhalt geben.

Fragt man dann weiter nach dem  idealen Maßstab  für rechtliche Einrichtungen, so kann auch dieser nicht in der Vorstellung von  ungebundener Freiheit  bestehen. Denn jener Maßstab sollte ja zeigen, wann im rechtlichen zusammenleben der Menschen eine Bestrebung  objektiv richtig  ist. Jenes aber könnte ja nur eine Summe von  subjektiv beliebigen  Entschlüssen zutage fördern. Ein jeder rechtlich Verbundenen erhielte nun die Möglichkeit, andern gegenüber  nach persönlicher Willkür  vorzugehen. Es müßte sich das Gegenteil einer  gegenständlich begründeten  Art des gesellschaftlichen Daseins ergeben.

Die  soziale Frage  bedeutet das Streben nach  objektiv richtiger  Ordnung des Zusammenlebens. Ein  Zusammenzählen von subjektiven Begehrungen  greift jenes Problem von vornherein falsch an. Ob man dabei von einem "Selbstbestimmungsrecht" des Individuums oder einer Gruppe von solchen spricht, bleibt überall in dem gleichen grundlegenden Fehler. Die Bezugnahme auf "das Volk" bessert alsdann auch nichts. Denn "das Volk" ist zwar von der Romantik im Anfang des 19. Jahrhunderts für ein Wesen mit eigener Seele, als einem besonderen psychischen Phänomen, angenommen worden, - dürfte aber heute wohl von keinem derer, die "die Volksseele" im Munde führen, also aufgefaßt werden. "Das Volk"  als solches  besitzt keine Nerven und hat keinen "Willen". Es besagt eine verbundene Gruppe von Menschen. Das höchste Problem besteht hier darin, daß  der Inhalt des sie verbindenden Wollens  objektiv richtig sei. Die hiermit gestellte Aufgabe wird aber keineswegs dadurch gelöst, daß  das subjektive Begehren  einer größeren oder geringeren Anzahl quantitativ beobachtet und befolgt wird.

Es ist nicht ohne Interesse, festzustellen, daß mit diesem Ergebnis die Ansicht von KARL MARX übereinstimmt, der sonst von einem anderen Standpunkt, als dem hier vertretenen, ausgeht. Wie kürzlich von einer ihm anhängenden Seite angegeben worden ist, so kam es ihm auf den Aufstieg der Menschheit zu höherer Stufe an, und nicht unbedingt auf die Erahltung rückständiger kleiner Nationen. "Freilich, sagte er, "dergleichen läßt sich nicht durchsetzen, ohne manch sanftes Nationenblümlein gewaltsam zu zerknicken" (vgl. Neue Zeit Nr. 36 / 1, Seite 581).

Betrachten wir nun noch einmal die gegnerische Meinung, so liegt die Quelle der hier leicht gemachten Fehler in einer Verwechslung  des absoluten Endzwecks  und der in seinem Dienst einzustellenden  bedingten Mittel.  Man ist manchmal zu freigebig mit der Kennzeichnung eines besonderen Zieles als eines "Prinzips", das ist eines  unbedingt  gültigen Richtmaßes. Und dann stellt sich unweigerlich ein  logischer Denkfehler  ein.

Die  Freiheit  und die  Selbstbestimmung  der Einzelnen, wie ihrer Verbände sind  nur bedingte Mittel.  Sie bezeichnen gar nicht  den idealen Grundgedanken  des sozialen Lebens, sind also in Wahrheit keine "Prinzipien" im genauen Sinn des Wortes. Dieser oberste Gedanke ist vielmehr die Idee  reiner Gemeinschaft.  Es ist die Vorstellung von einem solchen rechtlichen Verbinden, da keiner in stärkerer Weise als Mittel für persönliches Begehren des andern eingefügt wird, als ihm die andern verbunden sind. Dieses  soziale Ideal  ist jedoch keine Utopie, sondern eine  Richtlinie der Gedanken.  Niemals kann ein geschichtlicher Zustand diesem unbedingt richtenden Gedanken voll und ohne Rest entsprechen. Aber es bildet diese Idee doch den Leitstern der bedingten Erfahrung.

Ob nun aber ein rechtliches Wollen, das seinen Inhalt im Sinne dieser Idee ausbauen soll, sich damit begnügen darf, eine gewisse  quantitative  Feststellung,  persönlicher Meinungen  vorzunehmen, - ist eine offene Frage der bedingt gegebenen Sachlage. Entscheiden kann nur das  qualitative  Ansehen  kritisch gewürdigter Gründe  sein, - nicht anders, wie in allen anderen Fragen der Forschung, die  als  Wissenschaft das Ziel einer  richtigen  Erkenntnis erstrebt.

Soviel hier vom Begriff und der Idee  des Rechts.  Wir wenden uns zu der Frage: Was unter  Macht  zu verstehen ist.


3.

Die  Macht  bedeutet die Fähigkeit, auf bestimmte Menschen einzuwirken.

Ob das gerade von anderen Menschen geschieht oder von Gegenständen der Natur, ist zunächst nicht durchaus entscheidend. Die Größe und Gewalt der Natur erweckt wohl einen starken Eindruck auf das menschliche Empfinden und Erleben. In solcher Erwägung definiert KANT in der "Kritik der Urteilskraft"  die Macht  als ein Vermögen, welches großen Hindernissen überlegen ist. Er nennt sie eine  Gewalt,  wenn sie auch dem Widerstand dessen, was selbst  Macht  besitzt, überlegen ist, und weist darauf hin, wie die Natur solches besitzt und dadurch in uns Furcht erregen kann. "Kühne überhangende, gleichsam drohende Felsen, am Himmel sich auftürmende Donnerwolken, mit Blitzen und Krachen einherziehend, Vulkane in ihrer ganzen zerstörenden Gewalt, Orkane mit ihrer zurückgelassenen Verwüstung, der grenzenlose Ozean in Empörung gesetzt, ein hoher Wasserfall eines mächtigen Flusses und dergleichen machen unser Vermögen, zu widerstehen, in Vergleichung mit ihrer Macht, zur unbedeutenden Kleinigkeit." Und schließlich gilt ja allgemein der volkstümliche Vers: "Der durch Macht ist hoch gestiegen, muß zuletzt aus Unvermögen im Grab darniederliegen."

Aber KANT nahm die Macht der Natur nur zur Unterlage, um über die Möglichkeit ihrer Erhabenheit und Schönheit einiges zu erhalten; und die bloße Betonung des Schwachen und Endlichen im Dasein der Menschen liegt hier gleichfalls außerhalb unseres Themas.

Bei diesem kommt es auf den Einfluß von Menschen auf Menschen an.

Das kann in rein körperlichem Erfassen geschehen oder auf psychische Einwirkungen zurückführen. Die römischen Juristen unterschieden bereits die Möglichkeit, daß jemandem die Hand zur Unterschrift geführt wird von den Fällen der Bedrohung mit einem Übel, falls nicht dem Verlangen des Drohenden Genüge getan werde. Für jenes verwarfen sie das Vorliegen einer Willenserklärung überhaupt, vom zweiten sagten sie, daß der Gezwungene immerhin  gewollt  habe; er hat keine nichtige Erklärung abgegeben, aber er kann das Erklärte anfechten, während der Drohende sich seinerseits gerade nicht auf die Ungültigkeit berufen kann.

Es ist nun  die Macht,  die in dieser letzten Hinsicht in unserem Zusammenhang bedeutungsvoll erscheint. Sie tritt in den verschiedensten Gestalten auf. Über die Kinder üben Erzieher und Lehrer einen machtvollen Einfluß aus, aber auch Kameraden und sonstige Umgebung, und es wird jedem schwer fallen, später alle die Kräfte anzugeben, die auf die Entwicklung des eigenen Ich eingewirkt haben. Es spaltet sich dieses in unübersehbare Verwicklungen, sowohl auf der Seite des Mächtigen, als bei den von ihm Beeinflußten. Bald sind es einzelne, bald eine große Zahl, und mehr oder weniger mittelbar dränt es bestimmend auf jemanden ein.

Eines aber kann jeweils auf den beiden Seiten eines wirklich geschenden Einflusses mit leidlicher Allgemeinheit gesagt werden.

Es ist oft beobachtet worden, daß das Streben nach  Macht  im großen, wie im kleinen, einen ungemein starken Anreiz ausübt. Man denke an die Klage der FRICKA in RICHARD WAGNERs  Rheingold:  "Was ist euch Harten heilig und wert, giert ihr Männer nach Macht", und erinnere sich, wie FRITZ REUTER in köstlicher Weise "die lütten Druwäppel" geschildert hat, von denen schon in frühester Kinderzeit die ältere Zwillingsschwester die andere erzieherisch zurechtweist. Und vergebens müht sich JOKASTE in den schönen Worten, die SCHILLERs Übersetzung geliehen sind: "Was ist so Großes denn an der macht, der glücklichen Gewalttat, daß du so übermäßig sie vergötterst?"

Auf der Seite der Machtunterstellten aber führen alle Besonderheiten meist auf das eine zurück: auf das Gefühl  der Angst Es ist die Furcht vor einem Übel, die vom Machthaber erregt wird, und die nun die Entschlüsse des so Angeredeten bestimmt. Zwar spricht man auch von einer Macht "über sich selbst" oder umgekehrt davon, daß jeman "seiner selbst nicht mächtig" ist: aber das ist nur ein übertragenes Bild. Es geht, genau genommen, auf die Vorstellung mehrerer Menschen zurück, die sich in ihrem Wollen tatsächlich bestimmen. Und der Rückgriff auf die Angst und die Furcht vor seinem Gewissen bleibt dabei ja auch bestehen.

Das alles sind leichte Beobachtungen. Sie führen jedoch zu einer Überlegung, die mit schärfer eindringendem Nachdenken aufgenommen sein will.

Die Feststellung des Begriffs vom Recht und die Erörterung über das Voliegen einer  Macht  geschehen  ein einem ganz verschiedenen Sinn. 

Jenes ist die  objektiv-logische  Zerlegung von Gedankeninhalten; sie werden nach festen Merkmalen in verschiedene Klassen eingeteilt. Das zweite dagegen bietet eine  subjektiv-psychologische  Beschreibung von Erlebnissen. Bei ihr kommt es nicht auf den Unterschied eines Gedankeninhaltes von einem anderen Gedankeninhalt an, sondern auf ein empfindbares Geschehen bei bestimmten Menschen.

Der  Rechtsbegriff  besagt eine allgemeingültige Weise des Ordnens, für die es gleichgültig ist, wer sie gerade hegt. Seine Klarstellung ist somit eine  erkenntniskritische  Aufgabe. In ihm wird nicht ein Vorgang beschrieben, und dessen tatsächliches Entstehen, Ausleben und Vergehen geschildert, mit ihm ist vielmehr  das logisch bestimmende Merkmal  angegeben, das eine systematische Einteilung ordnender Betrachtungen ermöglicht.

Dabei ist es selbstverständlich, daß dieser Gedanke des "rechtlichen" Wollens überhaupt die notwendige Voraussetzung für alles bedingte positive Recht ist. Wenn man  die Paragraphen bestimmter rechtlicher Gesetze  betrachtet, so geschieht dies unvermeidlich in der Denkrichtung, die durch  den Rechtsbegriff als solchen  gewiesen ist. Es wäre ganz verkehrt, die geschichtlichen Rechtsordnungen einerseits und den Rechtsgedanken andererseits als zwei verschiedene Arten von "Recht" zu nehmen, - vielmehr gibt es nu  einen einzigen Begriff des Rechts,  und dieser ist  die logische Bedingung  jeder besonderen Satzung, die als "rechtliche" auftritt.

Umgekehrt ist die Vorstellung der  Macht  nur in einem  psychologischen  Sinn zu erfassen. Sie hat es in ihrer Eigenart mit  einer einwirkenden Verknüpfung von Menschen  miteinander zu tun. Es ist  die Einwirkung als solche,  die bei ihr den Ausschlag gibt. Dagegen zeigt die Erwägung  der Macht ansich  noch gar nichts über  den Inhalt  dessen an, wofür die Macht nun ausgeübt wird.

Hieraus erhellt sich, daß der  erkenntniskritisch  herausgeschälte  Rechtsgedanke  einerseits und die  psychologisch  erwogene Vorstellung  der Macht  zum anderen Teil in der tatsächlichen Ausgestaltung des sozialen Leben  sich ergänzen  müssen. Die  Macht  bleibt für sich ein sachlich unbestimmtes und unbegründetes Ereignis, wenn ihr nicht der rechte Weg gedanklich gewiesen wird; und das  Recht  kann die ihm innewohnende Richtung der Gedanken nur in Wirklichkeit umsetzen, wenn ihm die Möglichkeit einer machtvollen Durchführung zuteil wird.

Wenn neuerdings gelegentlich von einer "Entwicklung der Macht zum Recht" gesprochen wird, so ist das  nicht klar ausgedacht.  Jene Wendung will ja gar nicht besagen, daß seither  bloße Macht  ohne alle  rechtliche  Leitung bestanden habe, und die letztere nun  überhaupt zum ersten Mal  einzusetzen sei. In ihrem Sinn handelt es sich nur darum: ein Recht mit gewissem Inhalt durch ein Recht mit einem anderen Inhalt zu ersetzen. Das aber wird durch die erwähnte Fassung "Fortschritt der Macht zum Recht" sehr undeutlich und mißverständlich ausgedrückt. Und es setzt sachlich in der Mitte der hier anzustellenden Erwägungen ein und ringt bis zur Einsicht der dabei notwendig verwendeten Grundbegriffe gar nicht vor.


4.

Das Wesen einer  psychologischen  Betrachtung besteht, wie vorhin angedeutet, in  der  Verknüpfung eines Gedankeninhalts mit bestimmt vorgestellten Menschen. Es ist  psychologisch  interessant, zu beobachten, wie jemand zu Wissen und Erkennen, zu einem Entschluß oder einer Kette von Begehrungen gekommen ist - es hat  psychologische  Bedeutung, wenn man frag, wie man einem andern etwas beibringen, ihn lehren, fördern oder zurückhalten mag. Hiernach geht neben dieser  psychologischen  Weise die Annahme eines zu verknüpfenden  Gedankeninhalts  nebenher. Der letztere ist von jener notwendig vorausgesetzt; seine Eigenart und Bedeutung ist für sich  erkenntniskritisch  festzustellen.

Da wir nun beim Gedanken der  Macht,  wie er oben erörtert wurden, nichts als eine  Einwirkung  eines menschlichen Wollens auf andere Menschen haben, so zeigt sich, daß diese im sozialen Leben in dreifach verschiedenem Sinn geschehen kann: als konventionale, als willkürliche und als rechtliche Macht. Von diesen dreien kann in grundsätzlicher Weise nur die letztgenannte, die  rechtliche  Macht eine sachliche Begründetheit beanspruchen.

Der Beweisgang ergibt sich aus dem, was wir oben über die Eigenart des  Rechtsgedankens  dargelegt haben.

Sitte und Brauch sind in ihrem Geltungsanspruch auf die persönliche Zustimmung des einzelnen von ihr Angeredeten gestellt. Die also vorkommenden konventionalen Regeln wollen nicht unabhängig von der Zustimmung des Unterstellten gelten, wie es die rechtlichen Satzungen beanspruchen. Sie gebieten nur von Fall zu Fall, sie lassen nach ihrem eigenen Sinn einem jeden die freie Wahl, ob er ihnen weiterhin untertan sein will und begründen dabei auch für das Vergangene keinerlei Pflichten. So setzen sie das gesellschaftliche Zusammenleben aus einer Summe von lauter einzelnen Entschlüssen zusammen.  Die persönliche Freiheit  eines jeden würde nur unter der  bloßen  Herrschaft  konventionaler  Regeln in  unbedingter  Weise gewahrt bleiben. Der Gedanke an eine  Verpflichtung,  an die man gebunden wäre, auch wenn man nicht mehr wollte, wäre  absolut getilgt.  Jedes Versprechen würde nur solange Bedeutung haben, als der es Abgebende in jedem kommenden Augenblick es mag. Denn wenn man ihn gegen sein jetziges Belieben daran festhalten wollte, wäre seine persönliche Freiheit zugunsten eines selbstherrlich verbindenden Wollens eingeengt und in  absoluter  Weise nicht mehr gewahrt.

Dabei ist es gleichgültig, wie die sozialen Regeln  entstehen.  Es kann sein, daß  konventionale  Sätze von einer Art gesetzgebender Versammlung, etwa als "Komment", vorgeschlagen werden; und es ist möglich, daß  selbstherrliche  Gebote durch eine freie Vereinbarung der nun durch sie Verbundenen gesetzt werden. Hier kommt es jetzt auf den  Sinn  an, in dem die Verbindung bestehen soll und nicht auf den Prozeß ihres Werdens.

Zwischen "subjektiv" und "objektiv" schwankt des Menschen Sehnen und Streben einher, - zwischen dem  bloß persönlichen  Interesse und dem, was  richtig  ist. Eigenwillig zieht ihn das liebe Ich zu dem für seine Lust bloß Gültigen dahin, - klar und fest erstrahlt der Leitstern des  richtigen  Wollens, als ein Blickpunkt von gesetzmäßiger Bedeutung. Hier waltet unvermeidlich ein Gegensatz, der im Kampf, vorerst mit sich selbst, stark zu überwinden ist. Da entscheidet kein Aufbäumen eines verletzten Freiheitsgefühls, das in unklarem Meinen das gerade  subjektiv  Begehrte für  objektiv richtig  erachten möchte. Die Bedingungen für das letztere stehen in sich fest und haben mit dem rein persönlichen Streben, wie es gerade da ist, nichts zu tun.

Für das  soziale  Leben würde die Beschränkung ausschließlich auf eine  konventionale  Verbindung eine Auflösung in lauter  subjektives  Belieben bedeuten. Eine Möglichkeit, sie zur Unterlage eines  objektiv richtigen  Zusammenwirkens zu machen, besteht dabei nicht. Denn es ist keine Gewähr vorhanden, daß die Verbindung,  um deren Inhalt es sich nun handelt,  überhaupt in fester und unabhängiger Weise besteht.

Nicht minder  subjektivistisch  bleibt die  willkürliche  Macht. Wenn die  konventionale  Regel das soziale Leben in lauter Einzelentschlüsse  der Verbundenen  auflöst, so tut der  willkürliche  Befehl das Gleiche von der Seite des  verbindenden  Wollens aus. Hier sagt der Gewalthaber: Ich gebiete und werde mich an diese Norm halten,  wenn ich wollen werde. 

Dagegen liegt im Gedanken  des Rechts,  daß es die Zwecksetzungen der Einzelnen in einer  bleibenden  Weise verbindet. Hier ist die Verbindung vom subjektiven Belieben des Gebietenden, wie von dem der Unterstellten unabhängig. Es ist ein zwar  selbstherrliches,  aber auch  unverletzbares  Wollen, das hier verbindet. Damit ist erst die Möglichkeit gegeben, das so bestimmte soziale Leben in seinem Inhalt  gesetzmäßig  auszugestalten. Die  willkürliche  Gewalt kann das gar nicht, und die  konventionale  Macht nur, soweit sie sich ausfüllend in eine  rechtlich  geordnete Gesellschaft einschmiegt und nur, sozusagen, deren Fugen ausfüllt, sie nebensächlich begleitend.

Erst die  Macht,  die im Sinne eines  rechtlichen  Wollens vorgeht, ist als solche  prinzipiell begründet.  Vom Gegenteil heißt es sprichwörtlich mit Grund: "Überall, wo Gewalt statt des Rechts galt, wird die Gewalt niemals alt."


5.

In einer entgegengesetzten Auffassung hat man von alters her öfter versucht, eine Abhängigkeit des  Rechtsgedankens  von der  Macht  aufzustellen. Das ist sowohl für  den Begriff  des Rechts, wie für seinen  idealen  Grundgedanken geschehen.

Schon WIELAND sagte: Das Recht des Stärkeren sie  iure divino  [göttliches Recht - wp] die wahre Quelle aller Obrigkeit. Und andere haben das Recht daraus entspringen lassen, daß ein Mächtiger den überwundenen Feind zu seinem Diener erkor, oder daß sich etwa zwei gleich Starke in gegenseitiger Anerkennung verbinden. Allein es ist klar, daß solche Sätze - inbesondere als Hypothesen über die erste Entstehung allen Rechts überhaupt - nur eine Schildung  des Werdens  von  rechtlichem  Wollen geben, mithin  den Begriff  dieses  rechtlichen  Wollens verstecktermaßen schon voraussetzen. Der begriffliche Unterschied des  Rechts  von  Sitte  und  Willkür  wird durch eine Betrachtung dieser Art nicht gegeben, vielmehr können alle drei auf diese oder auch auf eine andere Weise gleichmäßig entspringen.

Von Interesse ist aber die Behauptung von einem  Recht des Stärkeren  in dem Sinne, daß das Wollen eines  Mächtigen  einfach deshalb grundsätzlich berechtigt sei, weil er eben die  größere  Macht besitzt. In literarischer Hinsicht ist für diese nicht seltene Auffassung vor allem der Schweizer KARL LUDWIG von HALLER zu nennen. Er schrieb vor hundert Jahren ein umfängliches Werk unter dem Titel: Restauration der Staatswissenschaft. Seine Absicht war, dabei einen festen gedanklichen Halt gegen die Staatstheorie der französischen Revolution zu gewinnen.

HALLERs Lieblingsbeispiel ist der Betrachtung des Waldes entlehnt. Wie der stärkere Baum den schwächeren Pflanzen Luft und Licht entzieht, sich selbst aber zum Gedeihen bringt, so geschieht alles in der Natur nach dem Gesetz, daß der Mächtigere herrscht, der Schwächere abhängig und dienstbar ist. In der Tierwelt behauptet sich die stärkere Art, und der Mensch herrscht über die Umgebung und dann über seinesgleichen, weil und soweit er sie übertrifft. Diesem Gesetz, das durch die ganze Schöpfung hindurchgeht, entspricht auch ein Hang der Menschen, sich danach einzurichten. Und es baut sich somit begründetermaßen das gesamte soziale Leben nach dem Recht des Stärkeren auf.

In eigener Weise hat man diese Betrachtung auf das Verhältnis von sozialen Gruppen von Völkern und Nationen angewandt. So lehrt der Österreicher GUMPLOWICZ, daß die Staaten dadurch entstehen und bestehen, daß schwächere Stämme und Klassen von mächtigeren Geschlechtern und Rassen unterworfen und beherrscht werden.

Wer aber ist "der Stärkere?" Es handelt sich doch nicht um körperliche Kraft. Vielleicht, daß in vorzeitlichen Zuständen diese einen gewissen Ausschlag gegeben hat. Und dann mag sich gelegentlich in späteren Tagen ein Anklang daran erhalten haben: "Der Stärkste soll König der Starken sein, der Größte Herrscher der Großen!" Aber auch in diesem Fall erscheint die Stärke bereits als eine  soziale  Macht. Der "politisch" oder "wirtschaftlich" Stärkere oder Schwächere ist es, der in Frage steht. Seine Eigenart erhält er aber erst durch ein bestimmtes Recht. Die Macht, die man zur Verteidigung eines "Rechts des Stärkeren" angezogen hat, steht also unter der Bedingung gerade der rechtlichen Regelung, die angeblich durch sie bestimmt sein soll. Auch auf diesem Weg erhält man keine Rechtfertigung eines angezweifelten  Rechts  durch eine Bezugnahme auf die von ihm ja erst ausgestrahlte  Macht,  - es muß umgekehrt die letztere wieder durch die kritische Erwägung jenes  Rechts  begründet werden.


6.

Wenn nun die  Macht  des  Rechtsgedankens  bedarf, um sich zu rechtfertigen, so hat das Recht wiederum die  Macht  nötig, um sich durchzusetzen.

Der Begriff des  Rechts  ist eine Teilvorstellung. Er bedeutet die bedingende Einheit der einen Klasse des menschlichen Wollens. Da er aber zu des letzteren Reich gehört, so liegt in ihm der Zug nach Auswirkung. Das  Recht,  das sich  begrifflich  als ein bestimmter Teil von Bestrebungen darstellt, kann in der empfindbaren Wirklichkeit nur als ein  geltendes  Wollen auftreten. Das  Gelten  ist die Möglichkeit der tatsächlichen Durchsetzung. Dieses kommt einer  jeden  der verschiedenen Arten des menschlichen Strebens zu und kann darum zur Kennzeichnung ihrer Verschiedenheit nicht dienen. Es ist die Frage des  Geltens  für ein maßgebliches Einwirken eine  psychologische  Betrachtung: eine solche gehört in die Erwägung der  logisch  bedingenden Merkmale eines Begriffs  nicht  hinein.

Ein besonderes Interesse hat es, die  psychologisch  eingreifende Geltung bei dem Recht zu verfolgen, das schließlich doch die wichtigste der verschiedenen Arten des sozialen Wollens ist.

Wenn sich nun das  Recht  nach der  Macht  zu seiner Verwirklichung umschaut, so tritt das in doppelter Hinsicht hervor: beim Entstehen eines Rechtes und bei seiner hinterher einsetzenden Bewährung. Wir nennen das technisch in entsprechend zweifacher Weise: die Lehre von den  Rechtsquellen  und vom  Rechtsschutz. 

Wenden wir uns dem ersten zu, so haben wir die zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:  abgeleitete  und  ursprüngliche  Art der Rechtsentstehung. Die erste besteht darin, daß neues Recht in das Leben tritt nach Regeln, die gerade hierfür in Geltung stehen, das zweite kommt vor, wenn rechtliche Einrichtungen, namentlich ganze Staaten und ihre Verfassungen, geschaffen werden, ohne daß ein dafür vorgesehener Weg neuer Rechtsschöpfung eingeschlagen wird. Wir wollen die beiden Möglichkeiten nacheinander betrachten.

"Jedes Recht", sagt BRINZ, enthält vor allem Bestimmungen über sich selbst." Es gibt an, wie in seinem Bereich Gesetze erlassen werden, wann und wie Verordnungen im technischen Sinne des Wortes zulässig sind, ob ein Brauch und feste Übgung eines Rechtssatzes zulässig sind, ob ein Brauch und feste Übung eines Rechtssatzes zu dessen Begründung führen kann. Die dem folgende Rechtserzeugung gibt den regelmäßigen Vorgang. Von ihr wird in normalen Verhältnissen ein tausendfältiger Gebrauch gemacht. Die neuzeitlichen Verfassungen legen darauf besonderes Gewicht.

Die Machtfrage bereitet dabei keine nennenswerte Schwierigkeit. Das neugeschaffene Recht fügt sich in den Zusammenhang der überlieferten Rechtsordnung ein. Diese aber hat durch ihre Überlieferung eine gesicherte Stellung. Sie übt eine feste Macht aus, einfach durch ihr Bestehen. Und die so vom Ganzen des geltenden Rechts ausgeübte Wirkung überträgt sich von selbst auf die einzelne Neuschöpfung, die sich in jene Gesamtheit wesentlich einfügt.

Aber daneben zeigen sich die Fälle, in denen neues Recht aus Ereignissen erwächst, die in dem bis dahin geltenden Recht gar nicht als rechtserzeugend vorgesehen waren: Staatsstreich, Revolution, Eroberung, aber auch friedlich geschlossene Verträge und Festsetzungen. Sehr interessant ist hierzu ein Briefwechsel, den BISMARCK mit dem General von GERLACH geführt hat. Letzterer war gegen NAPOLEON III. und für die Bourbonen eingetreten. Er stützte sich auf das Legitimitätsprinzip. BISMARCK wies demgegenüber auf die geschichtliche Erfahrung hin, nach der hunderfach originäre Rechtsentstehung zu beobachten sei. Er hätte auch betonen können, daß logischerweise die Sache einmal einen Anfang haben muß und man bei einem Rückgang von neu werdendem Recht auf früheres Recht nicht ins Unendliche fortfahren kann.

In scharfsinniger Art hat BINDING die Entstehung des Norddeutschen Bundes zum Gegenstand der Betrachtung gemacht. Er zeigt, daß diese durchaus nicht in Gemäßheit des bisherigen Rechtszustandes erfolgt ist und will den Eintritt der nunmehr geltenden Verfassung darauf zurückführen, daß sie dem übereinstimmenden Willen der Regierungen und des norddeutschen Volkes entsprochen habe. Das läßt sich dahingehend vertiefend ausführen: daß die neue Ordnung,  kritisch  erwogen, durchaus  dem Begriff des Rechts  entsprach, - dem unverletzbar selbstherrlich verbindenden Wollen und daß sich dieses in  psychologischer  Hinsicht mit sicherer und unbezweiflter  Macht  durchsetzte.

Heute erschauen wir das gleiche Bild rings um uns her. Es bilden sich viele neue Staaten in ursprünglicher Weise. Sie lösen sich aus dem bisherigen Rechtsverband, der selbst zuweilen in revolutionären Zuckungen einer neuen Verfassung zustrebt. Diese neuen Gebilde entsprechen dem Begriff  des Rechts  in restloser Weise. Und dann müssen sie sich bemühen, das, was ihnen als  rechtliches  Wollen vorschwebt, nun auch in  machtvoller  Weise durchzusetzen.

Freilich zeigt sich dabei nicht selten eine Unsicherheit in der Machtfrage. Wir finden dort vielleicht den Bürgerkrieg im Lande, möglicherweise Zweifel, ob seine Unabhängigkeit sich schon völlig oder doch in allen streitigen Gebietsteilen durchgesetzt hat. Und dem ist niemals unbedingt auszuweichen. Das liegt in der Eigentümlichkeit der  pyschologischen  Betrachtung, die für die Erwägung einer Macht entscheidend ist. Sie kann nicht mit der gleichen Exaktheit durchgeführt werden, wie die  erkenntniskritische  Ausarbeitung der einheitlichen Bedingungen des Begriffs. Für die gedankliche Festlegung des Begriffs vom Recht ist der letztere im Vorteil: soll er zur Tat und Wirklichkeit werden, so muß er zur Anwendung der  Macht  greifen, so gut, so viel es gehen mag.


7.

Das zweite Mal, da das Recht der  Macht  bedarf, geschieht zu seinem, des gesetzten Rechts,  Schutz. 

Der  Rechtsschutz  gehört zu den  Grundaufgaben  des Rechts. Hierunter verstehen wir Fragen, die an  jedes beliebige  Recht gerichtet werden können, gleichviel, welches sein Inhalt auch sein mag. Es muß der Frage Rede stehen, bloß deshalb, weil es Recht ist und Recht sein will. Nun liegt es im Sinne des Rechts, daß es  unverletzbar  bestehen soll. "Recht muß doch Recht bleiben", sagt der Psalmist. Es kann aber nicht zu gleicher Zeit sagen: ich will  unverletzbar  sein, und wenn ich verletzt werden, mag es auch hingehen. So muß jedes Recht  als solches  eine Vorsorge treffen: daß es möglichst vor dem Bruch bewahrt bleibt, und wenn das nicht möglich war: daß eine Berichtigung stattfindet, und der Gedanke des  unverletzbar  selbstherrlich verbindenden Wollens wieder hergestellt wird. Welche Mittel in beiderlei Hinsicht als einzelne einzusetzen sind, bleibt der besonderen Beantwortung in einer gegebenen lage vorbehalten. Diese  Antworten  können sehr verschieden ausfallen, - hier steht nur fest, daß die  Frage  nach dem Rechtsschutz mit  dem Begriff des Rechts  selbst unweigerlich aufgegeben ist. So muß das  rechtliche  Wollen seinem eigenen Sinn nach  die Macht  erstreben, soll es nicht einfach auf sich selbst verzichten, sich selbst wieder aufgeben.

Auch hierbei vermag sich leicht ein Schwanken in der  Macht,  nach ihrer Art und Stärke, zu zeigen. Die Geschichte unseres deutschen Vaterlandes und seines Rechts, wie seiner Macht liefert mannigfache, nicht immer erfreuliche Beispiele. Wir erinnern an einiges hiervon, das mittelbar auch für die Erwägung von Gegenwart und Zukunft von Interesse sein kann.

Wir alle wissen, wie der Bestand des alten Reiches mit dem Schwinden der kaiserlichen Gewalt allgemach in Gefahr kam und dann zugrunde ging. Das Recht hatte nicht mehr die Macht sich durchzusetzen. Schon 1643 votierte Österreich beim Deputationstag in Frankfurt: "An guten Satzungen mangelt es dem heiligen römischen Reich gar nicht ... liegt nur an dem, daß dasjenige, was als wohlbedächtlich, heilsam und stattlich bedacht und verfaßt wurde,  ex parte imperantis  [laut Befehl - wp] beobachtet und vollzogen wird,  ex parte parentium  [den Eltern nach - wp] aber dem gehorsamst nachgelebt wird."

Selbst in Einzelfragen des bürgerlichen Rechts vermochten sich die Reichsgesetze nicht immer durchzuführen. Mehrere Reichsbescheide hatten festgesetzt, daß Neffen und Nichten an der Erbschaft ihres Oheims teilnehmen sollten, wenn ihre Eltern vor jenem gestorben waren; aber in den sächsischen Ländern blieb es nach partikularen Reskripten beim alten Recht, das dem Reichsgesetz widersprach. Vergebens mahnten die besten Lehrer des Rechts zur Einheit und zur Befolgung der Gesetze. In beweglichen Worten betonte der berühmte PÜTTER, wie der Erhaltung des Ganzen zuliebe der einzelne Teil nachstehen muß. Dem  Recht  fehlte die  Macht,  - mit ihr sank auch jenes dahin.

Der einflußreiche PUFENDORF hatte noch 1667 den Zustand des Reiches hoffnungsfreudig angesehen. Er geht die Nachbarn Deutschlands durch und zeigt, daß es einem jedem von ihnen überlegen ist, meint auch, daß eine Koalition wohl nicht so leicht zustande kommen wird. Noch klang etwas von dem stolzen Spruch durch: "Wer will im Krieg Unglück haben, der fang ihn mit den Deutschen an."

Aber in der späteren Auflage des Buches ist nicht mehr die gleiche Sicherheit. Inzwischen waren die französischen Raubzüge weiterhin erfolgreich gewesen. Und nun sagt er: "Doch aber ist klar, daß nach Verdrängung der Türken Deutschland keinen gefährlicheren Gegner als Frankreich hat, der sich zwar früher, als Burgung, Lothringen und Luxemburg und Belgien noch in seiner ganzen Ausdehnung als Bollwerke ihm entgegenstarrten, nicht zu mucksen wagte, jetzt aber nach der Unterwerfung der genannten Länder und nach dem Erwerb vom Elsaß mit Breisach und Straßburg dazu und einem großen Teil des jenseitigen Rheinufers und umgürtet von starken Befestigungen, Deutschland diesseits des Rheins umso mehr bedroht, als er schon allen Glauben an Vertrag und Treue erschüttert hat.  Wenn die Deutschen diesen Gegner nicht in seine alten Grenzen zurückweisen  und gleiche Bollwerke gegen ihn aufrichten, werden sie seinen beständigen Angriffen ausgesetzt sein und ihm vielleicht einmal ganz unterworfen werden" (SAMUEL PUFENDORF, de statu imperii Germanici liber unus, cap. VIII, 1667, oft aufgelegt).

Doch nicht nur um des Staatsganzen willen bedarf die  rechtliche  Regelung der  Macht:  es hat die letztere selbstverständlich gerade in den einzelnen Streitfällen einzusetzen, die unter den Rechtsunterstellten innerhalb einer Rechtsordnung spielen. Auch hier mag ein Rückblick auf alte Zeiten nicht unlohnend sein, da er wieder für kommende Tage einen Wegweiser bietet.

Das Mittelalter legte in weitem Umfang die Bewährung des Rechts in die Hand des Verletzten. Ihm erwuchs die Befugnis zur Fehde gegen den Verletzer und dessen Sippe. Die Ausführung stand wieder unter genauen gesetzlichen Regeln. Die Fehde kam nur den ritterlichen Personen zu, wahlweise neben gerichtlichem Vorgehen. Sie sollte in offener Weise angesagt werden und ohne Hinterlist vor sich gehen. Ihr Ziel, die Berichtigung des Rechtsbruchs, durfte sie nicht aus den Augen verlieren, und nicht weiter, als zu so einer Absicht nötig war, sollte sie gehen. Die häufigen Landfrieden (wie auch der von Frankreich herübergekommene Gottesfriede) bestätigten nur diese Schranken und wollten für ihre Einhaltung sorgen. Freilich versuchte schon FRIEDRICH BARBAROSSA, das Fehdewesen ganz abzutun, zugunsten des gerichtlichen Verfahrens; allein er konnte dies nicht erreichen. Selbst der allgemeine Landfriede, den MAXIMILIAN I. mit der Einsetzung des Reichskammergerichts 1495 verkündete, konnte sich nicht völlig durchsetzen. Man weiß, wie GÖTZ von BERLICHINGEN und seine Zeitgenossen sich sträubten: "er wäre, erklärte jener Ritter, in einer ehrlichen Fehde betreten und hätte sich, wie einem frommen Mann von Adel und Ritterstand wohl anstand, gehalten." So finden wir, daß in der peinlichen Halsgerichtsordnung KARLs V. von 1532 die Fehde noch zulässig war, wenn sie jemandem vom Kaiser erlaubt worden war, oder wenn er als Helfershelfer seiner Sippe auftrat oder wenn er überhaupt zur Fehde einen "rechtsmäßigen" Grund hätte. - Und dann ist das Fehdewesen bald danach gänzlich verschwunden, ohne daß wir Zeit und Grund genauer anführen können. Die Stärke der staatlichen Gerichtsbarkeit nahm stetig zu, die Art des ritterlichen Kämpfens machte einer anderen Kriegführung Platz. Und im besonderen mögen die Bündnisse unter Städten und Reichsständen zur grundsätzlichen Unterdrückung der Selbsthilfe beigetragen haben. Die  Macht,  deren das  Recht  zu seinem Schutz bedarf, war nicht verneint, sondern im Gegenteil verstärkt und der unparteiischen Zwangsgewalt des Staates übertragen worden.


8.

Aus diesen Betrachtungen ergibt sich  die Aufgabe, die auf uns nach dem Ende des Krieges wartet.

Ich sage: Die Aufgabe, und vermeide es, den Ausdruck in der Mehrzahl einzusetzen. Freilich lassen sich die zahlreichen Ziele, die zu verfolgen und zu erreichen sind, in großen Mengen sammeln und erörtern. Aber dazu aufzurufen, haben wir hier keinen besonderen Anlaß. Den hierbei wartenden einzelnen Notwendigkeiten werden wir schon sowieso befriedigend entsprechen. Das kann man nach der Eigenart dieses unseres heutigen Zeitalters beruhigt annehmen. Denn diese Eigenart liegt in  der Energie auf technisch begrenzte Ziele.  Hierin ragen wir über andere Zeiten vor uns empor, vielleicht die Römer in ihren besten Perioden ausgenommen. Aber, was uns weniger liegt, und was doch vor allem andern verfolgt sein will: das ist  das Zusammenziehen der Einzelfragen unter einheitliche Gedanken,  - das Klarstellen der letzteren, die uns doch beherrschen, die bewußte Einsicht in ihr Eingreifen im besonderen Fall.

Fassen wir das nun für die hier eingeführte Aufgabe ins Auge, so erhellt sich aus dem Vorgetragenen, daß es demnächst für uns Deutsche grundlegend auf zweierlei ankommen wird: Die Sorge für  Recht  und  Gerechtigkeit  und für die solches schirmende Macht.

1. Bei der Betonung des  Rechtsgedankens  haben wir uns wiederum vorzuhalten, daß es dabei vor allem auf die Klarheit über  die bestimmenden Grundlehren  ankommt.

Theorie regiert die Welt!  - Theorie, im recht verstandenen Sinn: das ist die Einsicht in die einheitliche Grundauffassung, von der in Wahrheit alle besonderen Entschlüsse und einzelnen Strebungen abhängig sind, - man mag sich dessen bewußtsein oder nicht. So gilt es, zuvörderst bei uns selbst stetig bessere Einsicht über  das Wesen von Recht und Gerechtigkeit  zu pflegen, ein jeder im eigenen Nachdenken für sich und in der Weitergabe bei uns im Land.

Und dann haben wir eine geistige Offensive gegen unsere Feinde zu führen. Es ist die  deutsche  kritische Philosophie, die es uns ermöglicht, hier mehr Klarheit zu haben und zu geben, als den Gegnern da draußen zu Gebote steht. Bei ihnen hat der Wunsch nach einer gesicherten Grundlage der Gedanken zu  bloßen  Schlagworten geführt, - vor allem, wenn sie den vieldeutigen Ausdruck von der "Freiheit" gebrauchen oder das schöne Wort der "Gerechtigkeit" kurzerhand nennen. Sie sahen dann nicht, das  der Begriff des Rechts  die Bedeutung eines  selbstherrlich  verbindenden Wollens  ganz wesentlich bedingend in sich trägt,  - und sie wußten nichts daon, daß  die Aufgabe der Gerechtigkeit  nicht in einem Sammeln von subjektiven Meinungen und Begehrungen besteht, sondern in  der objektiven Richtigkeit  eines Rechts, gerichtet nach der Idee einer  reinen Gemeinschaft  unter den Menschen.

2. Wer jedoch für  das Recht,  nach Begriff und Idee, sorgen will, der muß, wie wir zeigten, auch auf  die Macht  bedacht sein, die ein  richtiges Recht  in der Wirklichkeit erst gewährleistet. Die Art dieser  Macht  aber - das sollte doch ein selbstverständlicher Satz sein -  ist geschichtlich bedingt.  Es ist dasjenige Mittel einzusetzen, das  unter den gegebenen Verhältnissen  die Verwirklichung von  Recht und Gerechtigkeit  am sichersten gewährleistet.

Wir sahen, daß bei unseren Altvorderen die gesetzlich umgrenzte Fehde das hauptsächliche Mittel war, bsi die unparteiische Staatsgewalt es ganz in die Hand nahm. Was aber die  Fehde  im Inneren des Reiches bedeutete, das ist bis heute der  Krieg  nach außen hin.  Der Krieg ist eine Rechtseinrichtung.  Er ist das Mittel zum Schutz des bedrohten oder des verletzten Rechts, er soll die subjektive Willkür von Feinden abwehren und zunichte machen.

Daß er dabei eine starke Zerstörung anrichtet und viel Leid und Mißgeschick bringt, braucht nicht besonders ausgeführt zu werden. Ganz läßt sich solches in unserer Frage nie vermeiden. Auch die Zwangsvollstreckung und die Strafe vernichten Werte, oft in unverhältnismäßiger Weise. Wie kann man das nun einschränken?

Es ist heute allgemein bekannt, daß seit den Tagen des 30-jährigen Krieges der Plan eines  Völkerbundes  mit einem obersten Gerichtshof aufgetaucht ist und seitdem oftmals in verschiedener Gestalt verfolgt wird. Seinen stärksten Ausdruck fand er durch den französischen Abbée SAINT-PIERRE von 200 Jahren mit einem Entwurf, der den dauernden Frieden,  la paix perpétuelle,  unter den Staaten Europas einführen und sichern sollte.

Der Vorschlag fand Beifall und Nachfolge. Am berühmtesten ist die Schrift KANTs "Zum ewigen Frieden" von 1795 geworden. Freilich tritt in der damaligen Zeit der Gedanke, daß der Krieg zum Austrag persönlicher Streitigkeiten der Herrscher bestimmt ist, einseitig hervor. Die Möglichkeit, daß ein Volk in seiner Gesamtheit, um überhaupt menschenwürdig bestehen zu können, gegen mißgünstige Feinde aufzutreten hat, lag jenen Tagen fern.

Schon früh regten sich aber allgemeine Bedenken. LEIBNIZ meinte ironisch, daß das Wort vom ewigen Freiden als Überschrift für einen Kirchhof paßt; VOLTAIRE verfaßte ein spöttisches Epigramm auf die Friedensschwärmer, FRIEDRICH der Große sprach abfällig von deren Meinung, als einem "Traum" und GOETHE sagte: "Träumt ihr vom Friedenstag? Träume, wer träumen mag. Krieg! ist das Losungswort. Sieg! und so tönt es fort." Interessant ist das Urteil LESSINGs in den "Briefen, die neueste Literatur betreffend" über den Friedensvorschlag eines damaligen Schriftstellers. "Wenn sich nun unter den europäischen Mächten halsstarrige fänden, die dem Urteil des Tribunals Genüge zu leisten sich weigerten? Wie dann? O der Herr von PALTHEN hat vollstreckende Völker, er hat militärische Exekution. Hat er die? Nun wohl, so hat er Krieg."

Man muß sich genau vorhalten, welches eigentlich der Gegenstand des Streites ist. Daß der Krieg  möglichst  zu vermeiden ist, daß man Streitigkeiten auch unter Völkern und Staaten  tunlichst  durch Schiedsgerichte erledigen sollte, - das ist wohl niemals ernstlich bestritten worden. Aber das ist die Frage: Kann das Mittel des Krieges  in absoluter Ausnahmslosigkeit  beseitigt werden, und ist das  jederzeit  durch freien Beschluß möglich?

In gut erwogenem Entscheid verneinte ROUSSEAU diese Frage. Erst müßte der allgemeine Wille, der auf Recht und Gerechtigkeit gerichtet ist, durchgedrungen sein und den Einfluß der Sonderinteressen überwunden haben, ehe man zur Ausführung eines unbedingten Friedensplanes schreiten kann. - Das ist offenbar ein voll berechtigter Gedanke. Denn wenn ein Staat auf jede Selbstverteidigung  unbedingt  verzichten und der Entscheidung eines Schiedsgerichtes  bedingungslos  sich unterstellen soll, so muß eine Gewähr vorliegen, daß ein  gleichberechtigendes  Wohlwollen aller bestehen, und eine  unparteiische  Art der Entscheidung stattfindet.

Zur Zeit ist das  nicht  der Fall. Wir stoßen auf Neid und Mißgunst, ja auf innere Feindschaft gegen Deutschland. Solange englische Profitgiert, französische Rachsucht und der Welschen Falschheit und Egoismus walten, solange sie  also als oberstes Ziel  uns gegenüber  nichts als begrenztes Begehren  walten lassen, - solange wäre es eine Torheit und ein Unrecht, sich dem  wehrlos  gefangen zu geben. Solange wir vielmehr  die Pflicht,  in anderer Weise für Recht und Gerechtigkeit  im Sinne des reinen Gemeinschaftsgedankens  zu sorgen.

Als RUDOLF von HABSBURG gegen die Raubritter vorging und sich auch sonst um Ordnung und Gesittung im Reich bemühte, da schloß er nicht einen Vertrag mit jenen und gab sich keineswegs ihrem guten Willen hin, - da schuf und befestigte er eine  Hausmacht.  Eine solche ist auch weiterhin für unser Deutsches Reich festzuhalten.

Wir tun es nicht aus Eigensucht, sondern  weil wir die Pflege des richtigen Rechts unter den Völkern bei uns am besten aufgehoben wissen.  Wir nehmen "Deutschland, Deutschland über alles!" im Sinne einer  Aufgabe,  die uns zugefallen ist. Es ist eine ernste Verantwortung, die wir aufnehmen, -  res severa est verum gaudium,  d. h. eine ernste Sache ist eine wahre Freude!

Wir Deutsche fühlen uns stark genug, nach innen und nach außen, um ein Zentrum  zur Förderung aller Geisteskultur  abzugeben, einen Kreis, dem sich anschließen kann,  wer uns nur freundschaftlich gewogen ist.  Ein jeder von solcher Gesinnung wird uns als Mitstreiter für  den Fortschritt der Menschheit  willkommen sein! Also wollen wir gerne Frieden halten mit allen, die gewillt sind, sich auf den Boden nicht der subjektiven Begehrlichkeit, sondern  der objektiven Richtigkeit  des Gemeinschaftslebens zu stellen.

In dieser Richtung des Gedankens ist  Recht und Macht  zu pflegen, das eine durch das andere stützend.
    "Macht ohne Recht gilt nichts auf dieser Erden,
    Recht ohne Macht kann niemals Sieger werden!"
LITERATUR Rudolf Stammler, Recht und Macht, Berlin 1918