ra-2S. KornfeldR. Hirzelvon WieserD. H. MüllerSchubert-SoldernE. Ehrlich    
 
ALBERT HERMANN POST
(1839-1895)
Der Ursprung der Rechte

"Sittengesetz und Rechtsgesetz sind etwas vollständig Verschiedenes. Das Sittengesetz ist höchst individueller Natur, und jeder Mensch wird von einem anderen Sittengesetz beherrscht, welches bestimmt wird durch die Einflüsse aller jener verschiedenen Organismen, welchen er gleichzeitig als Glied angehört. Es ist überall nicht das Lebensprinzip irgendeines bestimmten kosmischen Organismus, sondern ein Kompromiß der Lebensprinzipien aller möglichen Organismen. Das Recht hat dagegen im einzelnen Menschen überall keine Basis, wenn es nicht zufällig mit dem Sittengesetz einmal zusammenfällt, sondern es ist der Ausdruck des Lebensprinzips eines konkreten Gattungsorganismus. Nur insofern haben beide einen Zusammenhang, als sie Ausflüsse desselben großen kosmischen Gesetzes sind, des Gesetzes, welches sowohl die Entstehung der Gestirnsysteme als die Entwicklung der Rassen als auch die Entfaltung des tierischen und menschlichen Gattungslebens beherrscht. Ein Recht auf ethischer Basis ist lediglich eine Schwärmerei spekulierender Grübler, welche mit der gesamten Rechtsgeschichte im schneidensten Widerspruch steht."

Einleitung

Die wenigen Jahrtausende, in welchen unsere Vorväter die Geschichte der Welt eingekapselt wähnten, haben sich in unseren Tagen zu unmeßbaren Zeiträumen ausgedehnt und der Inhalt der neu erstandenen Weltgeschichte ist ein so unermeßlich reicher und großartiger, wie ihn die Vorzeit nie geahnt hat. Kennen wir doch eine Geschichte des gestirnten Himmels, eine Geschichte unseres Planeten, eine Geschichte der ganzen Pflanzen- und Tierwelt desselben von den primitivsten organischen Formen bis zu ihrer heutigen Gestaltung, eine Geschichte der menschlichen Rasse vom unentwickelten Protisten [Einzeller - wp] bis zum heutigen überkunstreichen Menschenorganismus; kennen wir doch sogar schon eine Geschichte der menschlichen Vernunft, welche bis dahin gewohnt war, als ewig gleiche jungfräuliche Göttin in der Luft zu schweben und dem Strom der Weltgeschichte lächelnd von oben herab zuzuschauen, sehen wir sie doch aus einem dunklen Empfindungsleben hervordämmern, welches wir gezwungen sind, auch jedem anderen kosmischen Organismus zuzuschreiben, mag derselbe lediglich dem tellurisch-chemischen Prozeß unseres Planeten seinen Ursprung verdanken oder die Sonne als Lebensmutter verehren.

Und nicht allein, daß wir uns in einem so unendlichen Strom des Werdens befinden, hat die Wissenschaft unserer Tage uns erschlossen; sie hat uns das weit gewaltigere Geheimnis enthüllt, daß diese ganze Welt mit ihrer unendlichen Geschichte gebunden ist an das menschliche Bewußtsein, an die Sinnes- und Zentralorgane, wie sie im Laufe der Entwicklung der menschlichen Rasse aus den primitivsten Anfängen sich langsam zu ihrer jetzigen Vollkommenheit entwickelt haben, daß die Geschichte der Welt mit der Geschichte des Bewußtseins Hand in Hand geht. So erscheint uns dann die Geschichte der Menschenseele und der Menschenwelt oder wie man auch sagen könnte, die Geschichte des menschlichen Empfindungs- und menschlichen Bewegungslebens, lediglich als die Entwicklungsgeschichte des im Menschen schaffenden ewigen Geistes, welcher dem Denker in der letzten Tiefe seines Bewußtseins und in der Unendlichkeit des gestirnten Himmels als unergründliches Rätsel entgegentritt. Da hat dann auch die von einer kurzsichtigen Philosophie vielgeschmähte Welt der Erfahrung eine ganz andere Bedeutung erhalten; ist sie doch zu einem Bild des im Menschen schaffenden Geistes geworden, von ihm hinausgeworfen in die Unendlichkeit, um sich selbst daraus zu erkennen und zum Bewußtsein seiner selbst zu gelangen, und lehrt sie doch den denkenden Menschen, welcher sie um Auskunft fragt, daß er nichts sein kann, als ein geistiges Wesen, welches sich auf einer untergeordneten Entwicklungsstufe befindet, noch gebannt in die angeborene Doppelvorstellung von Ich und Welt, aber gerade im Begriff, eine neue Staffel im unendlichen Weltreich zu erklimmen, von dem uns unsere zeitigen Sinnes- und Zentralorgane nur den geringsten Teil erkennen lassen.

Daß unter einer so großartigen und für den Menschen so außerordentlich erhebenden Weltanschauung auch die Wissenschaften, welche sich mit dem Leben der Völker beschäftigen, einen höheren Flug nehmen müssen, liegt auf der Hand. Unwillkürlich schweift ja der Blick des Forschers über das Gebiet seines Kirchturms und seines Volkes hinaus. Er triumphiert nicht mehr in den engen Zirkeln der eigenen Kultur und derjenigen, welche mit dieser im engsten Zusammenhang steht. Für ihn wird das ganze Leben der menschlichen Rasse, wo immer dasselbe seine Blüte treibt, zu einer reichen Quelle der Belehrung und keine Lebensäußerung eines niedrigen Naturvolkes dünkt ihn mehr bedeutungslos.

Die vergleichende Sprach- und Religionswissenschaft hat diesen Zug der Zeit bereits verstanden und Resultate erzielt, deren Wert gar nicht hoch genug angeschlagen werden kann. Die Rechtswissenschaft liegt dagegen noch fast völlig unberührt vom Sturm der Zeit da. Mit ihrer Schwester, der Theologie, schläft sie still und friedlich weiter und blättert beschaulich im Corpus juris, wie jene in der Bibel. Dies hat allerdings seinen guten Grund. Recht und Religion bilden so recht eigentlich das Knochengerüst im Volksleben; ihre Entwicklung geht langsam und gemessen vor sich und durch tausend Klammern und Haken ist der ganze Bau wohl verwahrt. Das Volk sorgt zu seiner Selbsterhaltung dafür, daß hier unbekümmert um das lebendige Schaffen auf allen anderen Gebieten des Lebens ruhig nach alter Art weitergezimmert wird. Selbst die Wissenschaft muß fein bescheiden sein. Die Universitätsbildung darf den Theologen und Juristen keine zu weiten Gesichtspunkte eröffnen, sie müssen stets das alte trockne Zeug wieder verdauen, was ihren Eltern auch schon vorgesetzt wurde, wenn auch nie jemand Geschmack daran hat gewinnen können.

Wäre dies nicht so, so wäre der zeitige Zustand der Rechtswissenschaft geradezu unbegreiflich. Derjenige, dem es gelungen ist, sich eine einigermaßen universale wissenschaftliche Bildung anzueignen und der seine Blicke alsdann auf das Gebiet der Rechtswissenschaft fallen läßt, wird erstarrt sein über die Dürftigkeit der wirklich fruchtbringenden wissenschaftlichen Arbeit, welche hier geleistet ist. Zum größten Teil tut diese Wissenschaft noch nichts, als Handlangerdienste für die Praxis. Die geschichtlichen Arbeiten bewegen sich auf den engsten Gebieten; eine Abhandlung, wie die MAYRs über indisches Erbrecht ist ein weißer Rabe. Die Rechtsphilosophie steht nach wie vor auf der Basis der Spekulation, obgleich diese vollkommen einer vergangenen Zeit angehört.

Daß wir nicht längst ausführliche Werke über chinesisches, indisches, malayisches Recht haben, daß sämtliche Rechte der Naturvölker nicht ebenso weit bekannt sind, wie deren Sprachen, ist in unserer Zeit nur aus der unendlich einseitigen Bildung der juristischen Jugend erklärlich. Hat doch das chinesische Recht für die Rechtswissenschaft dieselbe fundamentale Bedeutung, wie sie die chinesische Sprache für die Sprachwissenschaft besitzt, würde doch das indische Recht für das indogermanische Rechtsgebiet dieselbe Bedeutung haben, wie das Sanskrit für das indogermanische Sprachgebiet, bieten doch die Naturvölker das einzige Material, aus dem sich eine Vorgeschichte unseres Staatslebens erbauen läßt.

Bei diesen Zuständen sich unter dem Eindruck jener mächtigen neuen Weltanschauung unserer Tage an eine Bearbeitung des Rechtsgebietes von ganz neuen Gesichtspunken zu wagen, ist ein Unternehmen eigener Art. Es kann sich vorläufig nur darum handeln, einen Versuch zu machen, so gut und so schlecht, wie es eben bei einem solchen Mangel aller Vorarbeiten gehen will. Daß derselbe zunächst mangelhaft ausfallen muß, versteht sich von selbst; aber vielleicht hilft er doch so viel, daß die Epigonen versuchen, es besser zu machen und dann wäre schon viel gewonnen.

Die große Weltanschauung unserer Zeit gestattet es nicht mehr, eine Rechtswissenschaft auf das Recht einzelner Kulturvölker zu stützen. Es ist nötig alle Völkerschaften des Erdballs in den Kreis der Beobachtung zu ziehen, so viele ihrer jetzt noch existieren und so viele ihrer in vergangenen Zeiten gelebt haben.

Ein Blick auf das ganze Gebiet des Volkslebens, soweit dasselbe durch den Sammelfleiß der Ethnologen unserer Erfahrung jetzt zugänglich gemacht ist, zeigt uns sofort, daß es auf dem Gebiet des Staats- und Rechtslebens an einer Gesamtgeschichte der menschlichen Rasse durchaus fehlt. Alle staatlichen und rechtlichen Gebilde erscheinen stets nur in örtlicher Abgeschlossenheit. Hier und dort bildet sich ein Organisationszentrum, an welches sich größere oder kleinere organische Gebilde, flüchtigere oder konsolidiertere organische Gruppen anlehnen. Bald sind es primitive, aus einen kleinen Anzahl von Individuen zusammengesetzte Geschlechts- und Gaugenossenschaften, welche in souveräner Abgeschiedenheit im Kleinen ein Gattungsleben entwickeln, bald sind es mächtige, durchorganisierte Reiche, welche den treibenden Organisationsideen der Menschenrasse gerecht werden. Der Zusammenhang zwischen diesen einzelnen gleichzeitig auf der Erde erscheinenden organischen Gebilden ist kein innerer; selbst innerhalb großer Eroberungsreiche fehlt es an einem solchen fast ganz; die Zahlung eines Tributs des unterworfenen Stammes an den erobernden, auf welche sich häufig der ganze Zusammenhang eines Eroberungsreiches beschränkt, bildet nur einen äußerst schwachen Anfang einer Organisation. Die Einwirkungen der selbständigen Gebilde, welche gleichzeitig innerhalb der menschlichen Rasse auf der Erde existieren, lediglich äußere. Die nachbarlichen Berührungen, mögen sie friedliche oder kriegerische sein, sind denen gleich, die ein solches organisches Gebilde von der umgebenden Fauna und Flora, von Klima, Meeresströmungen usw. erleidet. Es waltet in ihnen nicht das Gesetz der Arbeitsteilung, sondern das der Selbsterhaltung.

Wir kennen daher nur eine Geschichte der einzelnen organischen Gebilde des menschlichen Gattungslebens, während das Gesamtbild der Organisation der menschlichen Rasse, wenigstens während der historischen Zeit, stets das gleiche geblieben ist und immer Gebilde der primitivsten Stufe neben solchen der höchsten gleichzeitig erscheinen. Schon in den ältesten historischen Zeiten treten uns in Ägypten und China mächtige durchorganisierte Reiche entgegen neben den primitiven Genossenschaften der Auser, Garamanten und Agathrysen, von denen HERODOT und STRABO berichten und noch heutzutage leben gleichzeitig mit unseren modernen Kulturstaaten Völkerschaften auf der Erde, welche auf der niedrigsten Stufe friedensgenossenschaftlicher Organisation stehen.

Da jede höhere Organisationsstufe nur in gesetzmäßiger Stufenfolge von den ursprünglichsten Formen her erstiegen wird, so muß allerdings einmal in der menschlichen Rasse eine Zeit existiert haben, in welcher keine Völkerschaft sich über die Form der primitiven Geschlechtsgenossenschaft, der ursprünglichsten Organisationsform, erhoben hatte. Da jedoch manche Tiergattungen bereits komplizierte Staatsformen ausgebildet haben, so mag eine solche Stufe wohl weit in die Vorgeschichte der menschlichen Rasse zurückzuverlegen sein. Soweit unsere Tradition reicht und Rückschlüsse gestattet, findet sich von einem solchen Zustand der menschlichen Rasse nichts.

Übersehen wir nun dieses ganze bunte Gewühl organischer Formen, welches uns das Leben der menschlichen Rasse, soweit wir dasselbe bisher haben kennen lernen können, entgegenbringt, so überzeugen wir uns sehr bald, daß jedes Gebilde seine eigene wohlgeordnete Geschichte hat und vergleichen wir diese Geschichte mit derjenigen irgendeines beliebigen anderen Gebildes von gleicher Höhe, mag dasselbe wo immer oder wann immer auf der Erde existiert haben, so sehen wir, daß es in den Grundzügen dieselbe Geschichte ist; es wird das organische Wachstum beider von denselben Grundgesetzen beherrscht. Überall treten uns die gleichen Entwicklungsstufen mit eiserner Konsequenz entgegen; überall erscheint dasselbe Bild, nur bald glänzender, wenn eine Völkerschaft glücklicher veranlagt ist oder unter günstigeren Existenzbedingungen ihr Gattungsleben entfaltet, bald matter bei minder begnadeten Stämmen.

Es gibt bestimmte Gesetze, nach denen sich jedes organische Gebilde, welches sich innerhalb der menschlichen Rasse über den einzelnen Menschen bildet, entwickelt und diese Gesetze können erschlossen werden durch eine Vergleichung der korrespondierenden Entwicklungsperioden aller auf der Erde lebenden und vergangenen Gattungsorganismen. Diese Gesetze festzustellen ist die nächste Aufgabe der Staats- und Rechtswissenschaft der Zukunft.

Zur Feststellung dieser Gesetze liegt ein mächtiges Material vor, welches nur der Sammlung und Zusammenstellung bedarf, um aus sich selbst die fruchtbringendsten Ideen für die Rechtswissenschaft der Zukunft zu erzeugen.

Sind die Rechte aller Völker der Erde erst einmal bis zu dem Grad gesammelt und bearbeitet, wie die Sprachen derselben, so wird die Rechtswissenschaft eine Wissenschaft sein, welche das höchste Interesse aller in Anspruch nimmt und von der bekannten Trockenheit derselben wird nichts mehr zu spüren sein.

Das gesammelte Material wird auch eine viel weitere Bedeutung haben, als es auf den ersten Anblick den Anschein hat. Denn das zeitige Gesamtbild der Organisation in der menschlichen Rasse enthält auch zugleich die Geschichte der Organisation der menschlichen Rasse, wie sie seit Urzeiten vor sich gegangen ist und jeder einzelne Organismus im menschlichen Gattungsleben, welcher zu irgendeiner Zeit unserer Beobachtung zugänglich ist, gibt uns zugleich die Handhabe zu Rückschlüssen auf die ganze Geschichte, welche derselben dereinst durchlaufen hat, indem alle zeitlichen Phasen desselben in der zeitigen Gestalt in ihm räumlich nebeneinander gelagert in ihren Grundzügen noch aufgefunden werden können.

Es ist eine der größten und folgenreichsten Entdeckungen der Wissenschaft unserer Tage, daß jedes kosmische Gebilde alle Phasen seiner Entwicklung noch an sich trägt und aus allem, was ist, die unendlich Geschichte seines Werdens in ihren Grundzügen erschlossen werden kann. Wie sich aus der Struktur des gestirnten Himmels von heute dessen weltgeschichtliche Entstehung erschließen läßt, wie uns die Schichten der Erdoberfläche die Geschichte unseres Planeten entrollen, wie die Morphologie uns gelehrt hat, aus der organischen Struktur irgendeiner Pflanze oder eines Tieres auf die Stufen zurückzuschließen, welche es dereinst durchlaufen hat, bis es zu seiner jetzigen Entwicklungshöhe gelangte und wie wir in den Phasen des fötalen Lebens die wesentlichen Phasen des Rassenlebens wiederfinden, wie aus der Struktur des menschlichen Gehirns die Geschichte seiner Entwicklung durch denjenigen entziffert werden kann, welcher diese Runen zu lesen versteht, wie der Sprachforscher aus der Sprache eine Geschichte der menschlichen Vernunft zutage fördern kann, wie sogar, wenn man GEIGERs interessanten sprachwissenschaftlichen Forschungen trauen darf, das Farbenspektrum zugleich die Geschichte des menschlichen Sehens bedeutet, so gibt uns auch das Gesamtbild der menschlichen Rasse und der Zustand jedes einzelnen Organismus, welchen wir im menschlichen Gattungsleben antreffen, ein sicheres Material für Rückschlüsse auf die Geschichte der Organisation der menschlichen Rasse und des einzelnen Organismus.

Auf der Basis eines solchen Materials ist es möglich, die Geschichte jedes einzelnen Gattungsorganismus, von welcher uns die Tradition nur vereinzelte Phasen, vielleicht nur einzelne verflogene Notizen aufbewahrt hat, in den wesentlichsten Grundzügen zu rekonstruieren. Es ist auch möglich, mit Sicherheit vorauszusagen, wie sich die innere Entwicklung einer auf einer tiefen Stufe stehenden Völkerscaft im Wesentlichen in Zukunft gestalten muß.

Es sind daher die Untersuchungen über die primitiven Zustände des Staats- und Rechtslebens bei den niedrigsten Naturvölkern von der höchsten Wichtigkeit für unsere eigenen. Bei der Allgemeinheit der die primitive Entwicklung beherrschenden Gesetze geben sie uns vollständige Aufklärung über die Anfänge des Staates und des Rechts bei den heutigen Kulturvölkern und enthüllen uns Zeiten, über welche eine historische Tradition gar nicht mehr existiert, sondern von welcher sich nur vereinzelte Überbleibsel in Sagen und Sitten erhalten haben, die nur durch die Vergleichung mit Zuständen von Völkerschaften, welche die primitivsten Phasen noch nicht überschritten haben, verständlich werden.

So liefert jede Nachricht über jede Völkerschaft der Erde zugleich Material für die Beurteilung der Geschichte jeder anderen Völkerschaft der Erde. Alles beginnt sich gegenseitig zu stützen und die sich ergebenden allgemeinen Entwicklungsgesetze gehen in ein solches Detail, daß selbst die Richtigkeit einer historischen Tradition durch sie leicht kontrolliert werden kann. Schon jetzt ist es einem Reisenden nicht mehr möglich, uns beliebige unwahre Dinge von irgendeiner Völkerschaft der Erde zu berichten; durch Vergleichung der Berichte über die verschiedensten Völker durch die verschiedensten Forscher ist ein Maßstab geschaffen, der uns häufig genug schon jetzt befähigt, mit fast absoluter Sicherheit zu behaupten, daß eine bestimmte Nachricht eines Reisenden auf falscher oder ungenauer Beobachtung beruhen müsse und ein solches Urteil wird die Zukunft uns noch in weit höherem Grad ermöglichen, je mehr das zur Vergleichung heranzuziehende Material wächst.

Welche tiefgreifende Bedeutung eine allgemeine vergleichende Rechtswissenschaft hat, ergibt sich schon aus dem einen Umstand, daß sie zu einer Anschauung über das Wesen des Rechts führt, welche wesentlich von allen über dasselbe aufgestellten Theorien abweicht. Zum Verständnis dieser Anschauung müssen einige Bemerkungen über die Organisation des menschlichen Gattungslebens überhaupt vorangeschickt werden.

Die primitivste Organisationsform im menschlichen Gattungsleben ist die Geschlechtsgenossenschaft, eine Vereinigung einer Mehrzahl von Menschen zu Schutz und Trutz auf der Basis der Gemeinsamkeit des Bluts. Von dieser Form geht jede höhere Organisationsform aus, auf sie läßt sich jede höhere Organsiationsform letzten Endes zurückführen. Die Geschlechtsgenossenschaft ist die regelmäßige Organisationsform der Jäger- und Nomadenvölker und breitet sich hier durch Auswachsen von innen heraus häufig über den ursprünglich wahrscheinlich eng beschränkten Kreis zu einer Geschlechter- und Stammverfassung mit einigermaßen entwickelten Einrichtungen aus.

Nach eingetretener Seßhaftigkeit zerfällt die alte geschlechtsgenossenschaftliche Verfassung regelmäßig bis zu einem gewissen Grad. Der Zusammenhang zwischen den Familien wird vergessen, und an seine Stelle tritt der durch das gemeinsame Bewohnen eines Bezirks gegebene. An die Stelle der Geschlechtsgenossenschaft tritt die Gaugenossenschaft, welche sich später nicht selten wieder von dem Boden löst, durch dessen gemeinsames Bewohnen sie ursprünglich entstanden ist. Neben dieser gaugenossenschaftlichen Verfassung erhalten sich regelmäßig viele Überbleibsel aus der ursprünglichen geschlechtsgenossenschaftlichen Organisation, und es entspinnt sich häufig ein lebhafter Kampf zwischen den eigentümlichen Institutionen dieser beiden verschiedenartigen Organisationsprinzipien. Manchmal tritt die gaugenossenschaftliche Organisation nur in schwachen Anfängen in der Entwicklungsgeschichte einzelner Völkerschaften hervor, namentlich da, wo sich auf patriarchalischer Basis sofort ein kräftiges Häuptlingstum eine Art geschlechtsgenossenschaftlicher Aristokratie bildet. Hier geht die ursprüngliche Organisationsform oft fast unmittelbar zu Institutionen von staatlichem Charakter über.

Zu diesen beiden Ansätzen im Wachstum der Gattungsorganismen tritt sodann der dritte und bedeutsamste, der staatliche. Die staatliche Organisation wird eingeleitet durch die Lösung des ursprünglichen geschlechtsgenossenschaftlichen Häuptlingstums von seiner patriarchalischen Basis und durch die Entwicklung von Standesunterschieden. Sie zerstört die alte geschlechts- und gaugenossenschaftliche Verfassung regelmäßig bis auf geringe Überreste, die sich durch die Feudalperiode hindurchretten und alsdann zu Bausteinen für die komplizierten Organisationsformen der späteren Epochen der Periode der Staatenbildung werden.

Der einschneidendste Gegensatz in der Entwicklungsgeschichte der Gattungsorganisation ist stets der zwischen geschlechts- und gaugenossenschaftlicher Verfassung einerseits und staatlicher Verfassung andererseits. Geschlechtsgenossenschaft, Gaugenossenschaft und Staat bilden drei organische Ansätze von großer Selbständigkeit in der Entwicklung menschlichen Gattungslebens und selbst auf einer vorgerückten Stufe der Periode der Staatenbildung sieht man die fremdartigen Gebilde der primitiven Genossenschaften neben den Institutionen des Staatslebens noch ihr selbständiges Leben weiterführen, während sie im Anfang der staatenbildenden Zeit auf die schwankenden Neubildungen oft zerstörend einwirken und vorübergehend anarchische Zustände herbeiführen. Namentlich sträubt sich die geschlechtsgenossenschafltiche Blutrache lange und kräftig gegen die neuen, auf anderweitige Herstellung des gestörten Gleichgewichts gerichteten Einrichtungen des Staatslebens.

Es kann schwerlich einem Zweifel unterliegen, daß alle geschlechtsgenossenschaftlichen Gebilde ursprünglich in örtlicher Abgeschlossenheit entstehen und alsdann durch ihr Auswachsen von innen heraus gezwungen werden, ihren ursprünglichen Verbreitungsbezirk zu überschreiten. Begegnen sie bei dieser Gelegenheit einem andern gleichfalls isoliert entwickelten Gebilde, so wird zwischen denselben ein Kampf um die Existenz entbrennen, welcher mit völliger Aufreibung oder Unterwerfung des einen oder des andern Teils oder mit der Herstellung eines gewissen Gleichgewichts der Kräfte endet, bei welchem jeder Teil seine Eigenart soweit beschränkt, als er durch die Kraft des andern Teils dazu gezwungen wird.

Dieser Kampf um die Existenz und die Kompromisse, welche ihn regelmäßig beenden, wenn nicht der eine der streitenden Teile soviel Kraft hat, daß er die Individualität des andern völlig vernichten, ihn ausrotten oder ihn gänzlich seinen Zwecken dienstbar machen kann, geben den entwickelteren Gebilden des Gattungslebens hauptsächlich ihren eigentümlichen Charakter. Der siegreiche Stamm hat oft nur ein geringes Übergewicht über den besiegten; er kann ihn vielleicht zur Tributzahlung und um zum Waffendienst für seine Zwecke zwingen, während der besiegte im Übrigen sein individuelles Leben ungestört weiterführt und nur darauf lauert, die ihm angelegten Fesseln zu sprengen, sobald er Kraft genug dazu fühlt. Anderswo gelingt es einem staatlichen Gebilde, die unterworfenen Völkerschaften auch in weiteren Lebensgebieten seiner Individualität anzupassen. Selten wird, wenn ein Staatswesen zum Teil auf Eroberung beruth, eine Organisation über alle Gebiete des Volkslebens gelingen; der Staat wird stets für den unterworfenen Teil der Bevölkerung eine fremde Institution sein, welche nur aus Not ertragen wird. Nur soweit der Staat aus einem Volk, aus Stämmen, welche ursprünglich miteinander blutsverwandt sind, erwächst, wird er imstande sein, in seine Einrichtungen das ganze Volksleben aufzunehmen. Die Gelegenheit zum Erwachsen eines Volksstaats, wie ihn z. B. das eigentliche China repräsentiert, ist jedoch eine äußerst seltene, und die meisten bedeutenderen Staatswesen sind zu einem erheblichen Grad Eroberungsstaaten, Vereinigungen blutsfremder Stämme, von denen der ursprünglich erobernde Stamm ein gewisses Übergewicht ausübt, welches er jedoch im Laufe der Entwicklung häufig an einen erstarkenden unterworfenen Stamm verliert.

In allen diesen Gebilden ist der Existenzkampf nur bis zu einem gewissen Grad, soweit nämlich die staatlichen Institutionen reichen, aufgehoben, während er im Übrigen fortdauert und die Eigenart jedes Stammes zum Ausdruck zu bringen bemüht ist. Es treten daher fortwährend Kollisionen ein, welche nur mühsam durch immer neue Kompromisse zum Austrag gebracht werden können. Die staatlichen Einrichtungen stehen in solchen Gebilden stets mehr oder weniger in Widerspruch mit den verschiedenen Volkssitten.

Solche Eroberungsstaaten sind daher immer unvollkommene Bildungen, welche zu einem vollkräftigen Leben nicht gelangen. Trotzdem sind sie eine geschichtliche Notwendigkeit. Die Kämpfe und Wanderungen der Geschlechtsgenossenschaften und Stämme führen oft dazu, daß kleinere stammfremde Völkerschaften nebeneinander seßhaft werden. Die Selbsterhaltung verlangt hier einen Zusammenschluß, wenn auch nur von schwacher Art, damit der Kampf derselben untereinander aufgehoben wird und etwaigen anderen äußeren Feinden gemeinsamer Widerstand geleistet werden kann. Die Eroberungsstaaten sind daher bei allen ihren Unvollkommenheiten höchst bedeutsame Kulturelemente.

Das Gesamtbild, welches die Organisation der menschlichen Gattung bietet, ist demnach ein sehr mannigfaltiges; eine verhältnismäßig große Gleichmäßigkeit findet sich bei den friedensgenossenschaftlichen Gebilden, während dagegen die staatlichen weit differieren, sowohl was den Umfang, in welchem sie das Volksleben ergreifen, als auch was die Form betrifft.

Jedes solches Gebilde, mag es geschlechts- oder gaugenossenschaftlicher oder staatlicher Natur sein, entfaltet sein eigentümliches Leben, welches auch dadurch nicht ohne Weiteres aufgehoben wir, daß es durch Eroberung oder Vertrag Glied eines größeren Gattungsorganismus wird. Häufig beruth ein ganzes Staatswesens im Grunde nur auf Kompromissen selbständiger Faktoren, welche mehr neben einander her leben und miteinander paktieren, als daß sie organisch zusammengewachsen wären.

Der einzelne Mensch schwebt oft zwischen diesen verschiedenen Organisationszentren in der Mitte und wird bald vom einen, bald vom andern kräftiger angezogen und in seinem Dienst verwandt.

Nur wo Wirtschaft, Volkssitte und Religion von den staatlichen Einrichtungen mit erfaßt werden, wird er im Wesentlichen nach einem einzigen Zentrum hin gravitieren. Wo aber der Staat lediglich eine politische Einrichtung, das wirtschaftliche Gebiet den Einzelnen überlassen ist, die Volkssitte noch Bruchstücke aus alten gaugenossenschaftlichen Einrichtungen oder Überreste aus einem zertrümmerten Volksstaat bewahrt hat und etwa gar noch eine rezipierte Religion hierarchische Institutionen durch das Staats- und Volksleben hindurch gelegt hat, da ist der einzelne Mensch so gut wie heimatlos, ein Spielball zwischen den verschiedenen Attraktionszentren, und sein Handeln wird von den heterogensten Motiven beeinflußt.

Die Gebundenheit des einzelnen Menschen in diese organischen Gebilde, welche über ihm in der menschlichen Rasse entstanden sind, und seine Verkettung in die weiteren kosmischen Organismen, welche zugleich die menschliche Rasse umschließen, sind es, welche als die Ursachen der Moral des Einzelnen aufzufassen sind.

Die Individualität des einzelnen Menschen wird in unserer Zeit bedeutend überschätzt. Der einzelne Mensch lebt mehr das Leben der Organismen, welche über ihm in der menschlichen Rasse und im Kosmos überhaupt bestehen, als sein eigenes. Die Sitte, die Ordnung der Gattungs-Organismen und des Kosmos überhaupt, hält seine Eigennatur überall gefesselt, und jede menschliche Gesellschaft, in welcher er lebt, drückt ihm mit unwiderstehlicher Gewalt ihren Stempel auf. Man wird nicht weit von der Wahrheit entfernt sein, wenn man sich die Organismen, welche sich in der menschlichen Rasse über den Einzelnen bilden, als phsische Organismen denkt, deren mechanischer Zusammenhang durch Schwingungen von Äther- und Masseatomen vermittelt wird. Der Blick und das Wort eines Menschen, durch welche ein anderer Mensch sich berührt fühlt, hat so wenig einen rein seelischen Boden, wie das sympathetische Verhältnis zwischen Mutter und Kind. Die Berührung ist auch mechanischer Natur; wenn schon der vermittelnde mechanische Vorgang nicht direkt in die Augen fällt. Die Festigkeit dieses physichen Zusammenhangs ist bei den verschiedenen Gattungsorganismen natürlich je nach ihrer Art eine außerordentlich verschiedene. Am kräftigsten wird er immer bei Organisationen stammverwandter Völkerschaften sein, da hier das ursprüngliche Blutband noch lange seine Wirksamkeit entfaltet; bei flüchtigen Eroberungsstaaten wird er so gut wie ganz fehlen.

Das Sittengesetz, welches den Einzelnen beherrscht, beruth auf der Gesamtheit aller Motive, die aus der Stellung des Menschen in der Welt und zu allen kosmischen Organismen, in deren höheres Leben er mitverflochten ist, entspringen. Es ist daher von dieser Seite betrachtet ein außerordentlich komplizierter Faktor. Die unbewußten Schlußtätigkeiten Menschen lösen jedoch beim einzelnen Entschluß dieses komplizierte Exempel mit großer Leichtigkeit und Sicherheit.

Jeder dieser Organismen, in welche der Einzelne verflochten ist, verfolgt nun seinen eigenen Weg und sein besonderes Ziel, und diese sind keineswegs stets miteinander vereinbar. Zumal die Organismen, welche sich in der menschlichen Rasse gebildet haben, sind durchaus nicht einem höheren organischen Prinzip dienstbar. Die Menschheit selbst entbehrt noch jeder Organisation, jeder friedensgenossenschaftliche oder staatliche Organismus sucht daher nur sein eigenes Leben zur Geltung zu bringen und tritt allen anderen Gattungsorganismen feindlich gegenüber. Es wird daher das Streben der einzelnen Organismen, in welche der einzelne Mensch gekettet ist, stets mit dessen Moral mehr oder weniger in Widerspruch stehen, weil daneben noch andere Zentren auf ihn wirksam sind.

Dieser Zustand des menschlichen Gattungslebens gibt uns den Schlüssel für die Erkenntnis der Natur des Rechts. Die Rechtsvergleichung lehrt uns, daß zu verschiedenen Zeiten und bei verschiedenen Völkerschaften das Heterogenste Recht sein kann, und daß sehr häufig dasjenige Recht ist, was wir, mit dem Maßstab unserer heutigen Vernunft und unserer heutigen Rechtsanschauungen gemessen, für das Allerunvernünftigste und für bares Unrecht erklären würden. Ein Kind, welches zu seinem Vater in gar keinem Verhältnis steht, ein mütterlicher Onkel, welcher nach Belieben seine Neffen und Nichten verkauft und tötet, ein Blutsfreund, welcher mit Recht erschlagen wird, weil einer seiner Blutsfreunde einen Andern erschlagen hat, ein Landsmann, welcher die Schulden irgendeines beliebigen Landsmanns bezahlen muß und für denselben in Sklaverei verkauft wird -, das sind lauter Dinge, welche uns durchaus unvernünftig erscheinen, und doch bestehen sie bei vielen Völkerschaften zu Recht und werden als selbstverständlich angesehen. Es ist auch im Rechtsleben nichts gewöhnlicher, als Daß etwas auf einer bestimmten Stufe als heilige Rechtspflicht oder als völlig erlaubt gilt, was auf einer anderen Stufe als verabscheuungswürdiges Verbrechen bestraft wird. Der Frauenraub ist auf primitiver Stufe eine legale Art, zu einem Weib zu gelangen, in der Periode der Staatenbildung eine schwere Missetat. Der Bluträcher übt auf primitiver Stufe eine heilige Pflicht aus, wenn er den Mörder seines Blutsfreundes oder einen Blutsfreund desselben erschlägt, im Staate begehrt er dadurch ein Verbrechen. Wer raubt und stiehlt, ist bei manchen tiefstehenden Völkerschaften ein angesehener Mann wegen seines Mutes und seiner Verschlagenheit, während er in der Periode des Staatslebens als Verbrecher bestraft wird.

Es ergibt sich schon aus diesen Beispielen, die sich leicht vermehren lassen, daß der Inhalt der einzelnen Rechtssätze ansich nicht dasjenige ist, woraus auf die Natur des Rechts geschlossen werden kann; denn diese sind nach unserer Anschauung bald höchst moralisch und vernünftig, ebenso oft aber auch höchst unmoralisch und unvernünftig. Es muß daher eine ganz andere Bewandtnis mit dem Wesen des Rechts haben; und in der Tat hat dasselben im Grunde mit Moral und Vernunft in dem heutzutage von uns gebrauchten Sinne gar nichts zu tun.

Lassen wir einmal das gesamte positive Recht, soweit es uns bisher bekannt ist, von den primitivsten Gestaltungen bis zu den kompliziertesten und entwickeltsten, an unsere Augen vorübergehen, so sehen wir bald, worin das Allgemeine liegt, welches die Veranlassung dazu gegeben hat, daß dieser Teil des Volkslebens als ein besonderes Gebiet ausgeschieden wird.

Wir sehen die Rechtssätze stets im genauesten Zusammenhang stehen mit den einzelnen Gattungsorganismen, den Geschlechts- und Gaugenossenschaften und den staatlichen Gebilden, in denen sie erscheinen, und sie bezwecken stets, entweder den Frieden im Innern der Gattungsorganismen zu wahren und die innere Entwicklung derselben zu fördern, oder die Integrität derselben äußeren Feinden gegenüber aufrecht zu erhalten. Die Selbsterhaltung und Selbstentfaltung bestehender Gattungsorganismen ist stets die Grundtendenz aller Rechtssätze, welcher Art sie auch sein mögen und auf welcher Entwicklungsstufe sie auch stehen mögen.

Wenige Beispiele werden genügen, dies sogleich klar zu stellen.

Die Blutsfreunde sind deswegen zur Blutrache verpflichtet, weil die Geschlechtsgenossenschaften ihre Integrität nur durch die Blutrache aufrecht erhalten können; denn es gibt in der geschlechtsgenossenschaftlichen Zeit keine staatliche Gewalt, und dem Einzelnen ist sein Leben und sein Gut nur durch die Blutsfreunde gewährleistet. Wäre nicht die Furcht vor der Blutrache da, so würde niemand einen Augenblick seines Lebens sicher sein. Weil aber jeder weiß, daß die Blutsfreunde eines Erschlagenen zur Blutrache verpflichtet sind, so fürchtet er sich, jemanden zu erschlagen, und seine Blutsfreunde suchen ihn von einer Missetat abzuhalten, welche zugleich ihre Häupter mit der Blutschuld belastet. Ist ein erstarkter Staat da, so bedarf der Einzelne des Schutzes der Blutsfreunde nicht mehr, weil sein Leben und Eigentum durch den Staat genügend geschützt ist, und die Geschlechtsgenossenschaft selbst zerfällt im Kampf mit den staatlichen Institutionen; die Blutrache verliert daher im Staate jeden Zweck, ja sie steht im Widerspruch mit den staatlichen Institutionen, sie wird jetzt zum Friedensbruch innerhalb der Ordnung des Staates, und der Staat unterdrückt sie im Interesse  seiner  Selbsterhaltung, während die Geschlechtsgenossenschaft zu  ihrer  Selbsterhaltung sie durchaus nötig hätte. Sie verschwindet daher völlig, sobald der Staat genügend fest begründet ist, um sie überflüssig erscheinen zu lassen. Bis dahin läuft sie selbständig als Rest aus einer fremden Zeit, als eine Art subsidiären Rechts, neben den staatlichen Institutionen her.

Die Geschlechtsgenossenschaft verlangt unbedingt Blut für Blut, mag der Totschläger schuldig oder unschuldig sein, weil sie durch den Tod ihres Genossen geschwächt ist, und die gleiche Schwächung die feindliche Genossenschaft treffen muß, um das bestandene Verhältnis der Kräfte wieder herzustellen. Es gilt ihr deshalb auch gleich, ob der Mörder selbst oder irgendein Blutsfreund desselben erschlagen wird. Es wird daher auch bei Friedensschlüssen nach längeren Blutfehden Kopf gegen Kopf aufgezählt und miteinander kompensiert. Die Geschlechtsgenossenschaft muß sich ihrer eigenen Existenz wegen nach außen in gleicher Kraft erhalten; deshalb kann sie nicht nach Schuld oder Unschuld fragen. Innerhalb der Geschlechtsgenossenschaft selbst gibt es keine Blutrache; es bekümmert sich niemand um einen Totschlag, den Blutsfreund gegen Blutsfreund begeht; die Blutsfreunde selbst werden ihn nur rächen, wenn der Totschläger die Existenz der Geschlechtsgenossenschaft gefährdet, in welchem Falle er getötet oder aus dem Frieden ausgestoßen wird.

Für den Staat können alle diese Gesichtspunkte nicht mehr maßgebend sein. Es hat für ihn keinen Sinn mehr einen Unschuldigen umzubringen, auch nicht einen Blutsfreund für den andern haften zu lassen, wenn er nicht etwa geschlechtsgenossenschaftliche Elemente in sich aufgenommen hat, wie z. B. der chinesische Staat. Dagegen wird er auch die von Blutsfreund gegen Blutsfreund verübte Missetat je mehr rächen, desto mehr er sich aller geschlechtsgenossenschaftlichen Elemente entäußert hat, weil eben jetzt der Staatsbürger gegen den Staatsbürger den Frieden bricht und dadurch die Existenz des Staates gefährdet. Daher erlischt auf vorgerückter Stufe staatlicher Entwicklung regelmäßig das Tötungsrecht des Vaters gegen die Kinder. Weil im chinesischen und moslemischen Recht sich noch geschlechtsgenossenschaftliche Elemente erhalten haben, ist hier der Vater für das Blut seines Sohnes und Enkels noch nicht verantwortlich, während er in den europäischen Staaten als Mörder gilt, weil hier selbst die letzten Reste der geschlechtsgenossenschaftlichen Organisation fast zerstört sind, und der Staat seine Bürger zu schützen hat.

In der geschlechtsgenossenschaftlichen Zeit ist der Frauenraub eine legale Eheform; denn die Geschlechtsgenossenschaft kann auf primitiven Stufen, wenn sie noch nicht in irgendwelchen friedlichen Verhältnissen mit benachbarten Geschlechtsgenossenschaften steht, desselben nicht entbehren, weil sie durch fortwährende Heiraten ihrer Mitglieder untereinander zugrunde gehen würde. Im Staat wird der Frauenraub ein Verbrechen, weil der Staat das Weib als Rechtssubjekt anerkennt, der Frauenraub einen Bruch des staatlichen Friedens involviert und derselbe im Staat keinen Sinn mehr hat, da es stets möglich sein wird, daß sich solche Personen verheiraten, welche nicht nahe blutsverwandt sind.

In der geschlechtsgenossenschaftlichen Zeit kann der mütterliche Onkel, später der Vater die Familienmitglieder verkaufen und verpfänden. Er kann das, weil die Existenz der Geschlechtsgenossenschaft auf dem Spiel stehen kann; sie kann z. B. verpflichtet sein, eine Buße zu zahlen, um eine Blutfehde zu beenden, in welcher sie allmählich gänzlich zugrunde gehen müßte, und hat sie sonst kein Gut mehr, um zu zahlen, so muß sie mit dem Wert der eigenen Genossen zahlen. Im Staat werden die Familienmitglieder Staatsbürger; hier würde ein Verkauf der Kinder oder Schwesterkinder einen Bruch der staatlichen Ordnung involvieren.

Aus diesen Beispielen wird die Behauptung, daß jeder Rechtssatz auf die Selbsterhaltung und Selbstentfaltung des Gattungsorganismus abzielt, in welchem er zur Erscheinung kommt, schon einigermaßen klar sein. Es ergibt sich hieraus auch, daß in kürzester Frist dasjenige, was in einer Zeit Recht war, zum Unrecht werden kann. Nicht bloß die regelmäßige Entwicklung von der Geschlechtsgenossenschaft zur Gaugenossenschaft, von der Gaugenossenschaft zu staatlichen Gebilden, innerhalb der letzteren von einer Stufe zur anderen, bringt es mit sich, daß eine Menge Recht zu Unrecht wird, indem sich neue Gattungsorganismen über den alten legitimen erheben und deren Individualität schwächen und endlich gänzlich zerstören; es ist noch weit mehr der Existenzkampf der verschiedenen Gattungsorganismen untereinander, der Krieg und die Eroberung, welche über Nacht den ganzen Inhalt der Rechtssätze umstürzen, indem jede Veränderung in den Landesgrenzen zwischen mehreren Völkerschaften oder die Unterjochung einer Völkerschaft durch eine andere sofort einen großen Teil des bestandenen Rechts beseitigt, da jetzt die Selbsterhaltung des neuentstandenen Gattungsorganismus den Inhalt des positiven Rechts auszumachen beginnt, und das frühere Recht jedenfalls nur soweit bestehen bleibt, als es sich mit dem Selbsterhaltungstrieb des neuen Organismus verträgt. Solche Neubildungen und Umgestaltungen von Gattungsorganismen sind aber selbst in so zivilisierten Gegenden, wie in Europa, noch so gewöhnlich und an der Tagesordnung, daß manche Gebiete des Rechtslebens noch in einem fortwährenden Fluktuieren begriffen sind und bald dieses, bald das gerade Entgegengesetzte den Inhalt des positiven Rechts bildet. Es wimmelt daher auch hier noch vom Standpunkt des Einzelnen aus betrachtet das positive Recht stets von Unvernunft und Immoralität.

Die Natur des Rechts ist nach dem Vorigen unverkennbar. Wir sehen innerhalb der menschlichen Rasse im Laufe der Geschichte über den Einzelmenschen organische Gebilde der verschiedensten Art sich entwickeln, jedes derselben sucht seine Eigenart zu erhalten und zu entwickeln und gerät mit jedem sonstigen Gebilde, welches dieser Entwicklung im Weg steht in einen Kampf um die Existenz, der zum Untergang des einen oder des andern oder zu einem gewissen Gleichgewicht der Kräfte führt. Die sich so entwickelnden Gattungsorganismen sind von sehr verschiedener individueller Kraft und ergreifen nur selten alle Seiten des Volkslebens. Die Selbsterhaltung und die Entwicklung dieser organischen Gebilde erzeugen das Recht und die Natur desselben bringt es mit sich, daß dasselbe mit Volkssitte und Religion in Widerspruch stehen muß.

Daß das Recht lediglich ein Ausfluß des Selbsterhaltungs- und Selbstentfaltungstriebes der Friedensgenossenschaften und der staatlichen Gebilde ist, zeigt sich auch darin, daß das Recht stets nur die Gebiete des Volkslebens ergreift, welche der rechterzeugende Organismus in sich aufgenommen hat. Wir finden in Betreff des Umfanges, bis zu welchem die Gattungsorganismen das Volksleben ergreifen, innerhalb der menschlichen Rasse die größten Verschiedenheiten.

Bei großen Eroberungsstaaten besteht das ganze organische Band oft lediglich in einer durch Truppenkörper unterstützten Steuererhebung, während das gesamte sonstige Volksleben außerhalb des Staates liegt; anderswo erstreckt sich das Staatsleben lediglich auf eine Anzahl politischer Einrichtungen; wieder anderswo ist das ganze religiöse Leben ebenfalls in das Staatsleben gebannt oder der Staat ergreift sogar das ganze soziale Leben, so daß fast das ganze Leben des Einzelnen im Staatsleben aufgeht. Es sind in dieser Beziehung fast alle denkbaren Verschiedenheiten bei den verschiedenen Völkerschaften zu finden. In allen diesen Fällen geht das Rechtsgebiet stets nur soweit, wie es der Selbsterhaltungs- und Selbstentfaltungstrieb der betreffenden Friedensgenossenschaft oder des betreffenden Staates verlangt.

Bei den Geschlechts- und Gaugenossenschaften findet sich gar kein Gedanke daran, daß irgendeine Gottesidee oder dergleichen im Recht derselben zum Ausdruck käme.

MUNZINGER ("Sitten und Recht der Bogos", Seite 24) sagt, daß im Fetech (Recht) der Bogos die Idee Gottes als Rechtsprinzip unbekannt sei. Laster, die den Rechten des Nachbarn nicht zu nahe träten, seien keineswegs Verbrechen, der Familienstaat kümmere sich nicht darum und überlasse die Strafe dem Angegriffenen, nämlich Gott. Diese Bemerkung ist vollständig richtig für die meisten Friedensgenossenschaften. Religion und Moral haben in ihren Rechten keine Stelle. Wo religiöse Vergehen geahndet werden, hat die Priesterschaft eine politische Bedeutung in der Friedensgenossenschaft gewonnen, oder es trägt diese Ahndung den Charakter eines Menschenopfers. Nur Rechtsbrüche gegen irgendein Mitglied einer andern Familie sind Vergehen. Was innerhalb der einzelnen Familie vorgeht, fällt überall nicht in das Rechtsgebiet, und was der Einzelne für sich treibt, das geht das Recht gar nichts an. in der Blutrache und Friedloslegung tritt lediglich der Selbsterhaltungstrieb der Geschlechts- und Gaugenossenschaft zutage und ist diesem durch Einigung über den Blutpreis oder Zahlung des Friedensgeldes genug getan, so ist damit jedes Vergehen gesühnt.

In den staatlichen Gebilden geht das Recht ebenfalls immer nur soweit, als diese Gebilde das Volksleben in sich aufgenommen haben. Im peruanische Inkareich umfaßte der Staat der ganze politische, soziale und religiöse Leben; daher erstreckte sich das Recht hier auf alle diese Gebiete. Ebenso umfaßt der chinesische Staat faßt das ganze Volksleben und die Rechtsvorschriften greifen daher hier in zahlreiche Gebiete der Volkssitte ein, welche bei den europäischen Völkern gänzlich außerhalb des Staatslebens liegen. Im israelitischen Recht war der Kultus vollständig rechtlich geregelt, weil das Staatswesen auf die Religion gebaut war und das muslimische Recht kennt eine Rechtslehre von der Reinigung, vom Gebet, von den Fasten, von der Wallfahrt nach Mekka, vom Enthaltsamkeitseid, vom Fluch usw., weil hier das Staatswesen die Religion vollständig in sich aufgenommen hat. Die europäischen Kulturstaaten umfassen im Wesentlichen nur das politische Leben der Völker, Wirtschaft, Volkssitte und Religion nur zu einem geringen Teil, daher greifen hier die Rechtsvorschriften lange nicht soweit ein.

Man wird überall finden, daß das Recht nur soweit geht, wie erforderlich ist, um die Erhaltung und Entwicklung des konkreten Staates in seiner Eigenart und in dem Umfang, in welchem er das Volksleben in sich aufgenommen hat, zu ermöglichen, und daß weitere Ideen, namentlich irgendeine auf das kosmische Gesamtleben oder auch nur das Gesamtleben der menschlichen Rasse gestützte Moral im Rechtsleben durchaus keinen Ausdruck finden. Das Recht ist ein reines Produkt der Notwendigkeit oder richtiger der Not. Man wird vergebens nach irgendwelcher idealen Basis im Recht suchen. Es ist nichts als der Selbsterhaltungstrieb, welcher die Staaten erzeugt hat und sie hernach erhält.

Vom Standpunkt des einzelnen Menschen aus betrachtet kann aher das Recht nur selten vernünftig und moralisch sein. Es ist dies allerdings in Zeiten einer ruhigen und stetigen von Außen ungestörten Entwicklung eines Gattungsorganismus vorübergehend möglich, viel häufiger aber finden sich Vernunft und Moral im Widerspruch mit dem Recht. Jeder Krieg, welcher mit einer Eroberung endet, wird für das unterworfene Volk zunächst ein Recht erzeugen, welches mit dessen Moral im schneidendsten Widerspruch steht, und sehr häufig werden im Leben eines Staates selbst durch das zeitweilige Übergewicht dieser oder jener Faktoren desselben Rechtssätze bestimmter Art der Moral eines Teils der Bevölkerung rücksichtslos ins Gesicht schlagen. Es liegt in der Natur des Rechts, daß es, wenn es mit dem Maßstab der Vernunft des Einzelnen gemessen wird, regelmäßig zu einem bedeutenden Teil unvernünftig und unmoralisch sein muß; denn der Maßstab, welchen der Einzelne hier anlegt, ist durch zahlreiche Motive beeinflußt, die dem engeren Kreis des Rechtslebens nicht angehören, sondern der Gesamtheit der Lebenskreise entstammen, in welche der Einzelmensch gebannt ist. Diese Momente machen sich auch der Rechtsbildung gegenüber stets geltend. Das meist sehr dunkle Streben nach Freiheit geht dahin, für manche Lebensgebiete eine rechtliche Regelung auszuschließen oder möglichst zu beschränken, um andern als staatlichen Einflüssen Spielraum zu gewähren. Je kräftiger und individueller ein Staatswesen sich entwickelt hat, desto ausgeprägter ist der Regel nach sein Recht, desto mehr steht es auch meistens mit der Vernunft und der Moral der Bevölkerung oder eines Teils derselben in Widerspruch; je schwächer und unentwickelter ein Staatswesen ist, je loser das Band ist, welches die einzelnen Bevölkerungsbestandteile verbindet, desto unentwickelter ist auch sein Recht, und desto weniger widerspricht es der Regel nach der Vernunft und der Moral der Bevölkerung. Das Recht hat eben nur die Tendenz der Selbsterhaltung und Selbstentfaltung des Gattungsorganismus, in welchem es besteht, und selten geht das Leben der Einzelnen im Leben desselben gänzlich auf, so daß es von anderen Organisationen nicht außerdem beeinflußt würde. Der Gegensatz zwischen Moral und Recht liegt darin, daß das Sittengesetz, welches den Einzelnen beherrscht, wie schon gesagt, auf der Gesamtheit aller Motive beruth, die aus der Stellung des Menschen in der Welt und zu allen kosmischen Organismen, in deren höheres Leben er mit verflochten ist, entspringen, während das Rechtsgesetz seine Basis lediglich in der Friedensgenossenschaft oder dem Staat hat, welchem der Einzelne angehört.

Daher ist ein Gegensatz zwischen Recht und Moral das Regelmäßige und je schärfer Religion und Volkssite dem Streben des Staates gegenüber stehen, desto unvernünftiger und unmoralischer erscheint dem Einzelnen das Recht. Ein unmoralisches Recht und eine rechtswidrige Moral liegen tief in der Natur des Rechts und der Moral und der Organisation der menschlichen Rasse begründet. Wären die Staaten durchgängig aus den Völkern selbst in ruhiger Entwicklung erwachsen, so würde dieser Gegensatz ein weit weniger scharfer sein. Die meisten Staaten haben aber von je ihre Existenz dem Krieg und der Eroberung ganz oder wenigstens zum Teil verdankt, und in allen diesen Fällen muß ein solcher Gegensatz existieren.

Die Unsinnigkeit der Annahme einer sich gleich bleibenden, jedem einzelnen Menschen angeborenen Rechtsidee, liegt demnach klar zutage. Wie unsere heutige Vernunft überall geworden ist und sich weiter entwickeln wird, so ist auch die Rechtsidee unserer spekulierenden Philosophen eine gewordene und einer weiteren Entwicklung unterworfene. Nach dem, was wir soeben über das Weseb des Rechts entwickelt haben, ist es aber auch schon unsinnig, überall eine angeborene, wenn auch nach den Umständen verschiedene Rechtsidee im einzelnen Menschen anzunehmen. Ein Sittengesetz beherrscht allerdings den Menschen von innen heraus; das Rechtsgesetz, soweit es nicht zufällig mit jenem zusammenfällt, lernt der Mensch lediglich von außen. Er lernt es durch mündliche Tradition oder aus Gesetzen und Verordnungen, welche ihn oft genug sittlich entrüsten werden, und bei denen er niemals das innere Gefühl haben wird, daß sie einem ihm angeborenen Rechtsgefühl entsprächen. Wo ihm das Rechtsgesetz als etwas vom Sittengesetz Verschiedenes entgegentritt, wird der Mensch nicht das Gefühl des Rechts, sondern stets das des Unrechts haben. Es kann aus dem Grunde vom Recht, welches mit uns geboren wird, nie die Rede sein, weil ein solches überall nicht mit uns geboren wird. Das Rechtsgesetz, soweit es nicht zufällig mit dem Sittengesetz zusammenfällt, ist stets etwas dem Menschen Fremdes, ein notwendiges Übel, mit welchem er sich nie vertragen und dem er sich nur deswegen mit Resignation unterwerfen wird, weil sich unter gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ein anderer modus vivendi sich praktisch nicht finden läßt.

Sittengesetz und Rechtsgesetz sind also etwas vollständig Verschiedenes. Das Sittengesetz ist höchst individueller Natur, und jeder Mensch wird von einem anderen Sittengesetz beherrscht, welches bestimmt wird durch die Einflüsse aller jener verschiedenen Organismen, welchen er gleichzeitig als Glied angehört. Es ist überall nicht das Lebensprinzip irgendeines bestimmten kosmischen Organismus, sondern ein Kompromiß der Lebensprinzipien aller möglichen Organismen. Das Recht hat dagegen im einzelnen Menschen überall keine Basis, wenn es nicht zufällig mit dem Sittengesetz einmal zusammenfällt, sondern es ist der Ausdruck des Lebensprinzips eines konkreten Gattungsorganismus. Nur insofern haben beide einen Zusammenhang, als sie Ausflüsse desselben großen kosmischen Gesetzes sind, des Gesetzes, welches sowohl die Entstehung der Gestirnsysteme als die Entwicklung der Rassen als auch die Entfaltung des tierischen und menschlichen Gattungslebens beherrscht. Ein Recht auf ethischer Basis ist lediglich eine Schwärmerei spekulierender Grübler, welche mit der gesamten Rechtsgeschichte im schneidensten Widerspruch steht.
LITERATUR Albert Hermann Post, Der Ursprung der Rechte - Prolegomena zu einer allgemein vergleichenden Rechtswissenschaft, Oldenburg 1876