ra-2F. BuonarottiH. Arendtvon WieseG. LandauerA. Liebert    
 
FRITZ SANDER
Das Faktum der Revolution
und die Kontinuität der Rechtsordnung (1)

"Zweifellos wird die Rechtswissenschaft großen Verlust an eingebildetem Besitz erleiden, wenn sie sich schließlich auf ihr ausschließliches Material, die Rechtssätze, besinnt. Wo aber diese Erkenntnis bereits vorhanden ist, entfaltet sich weiter ein Materialismus des Rechtssatzes unter der Flagge eines falsch verstandenen Positivismus. Das Problem der Positivität in der Rechtswissenschaft entspricht dem Problem der Realität in der Naturwissenschaft. Positivität und Realität bedeuten aber niemals materiale Gegebenheit, sondern unendliche Aufgabe einer restlosen Bestimmung des Materials."

"Längst ist es jedem Mathematiker, Physiker und Chemiker klar, daß seine Natur, die Natur der Naturwissenschaften, kein Abbild, keine Reproduktion der Natur der Sinnesempfindungen, der Natur des Erlebnisses, die leuchtet, duftet und tönt, bedeutet, daß vielmehr die Erkenntnisarbeit der Naturwissenschaften die schöpferische Erzeugung eines Einheitssystems aus dem Material der Empfindungen zur freilich nie restlos lösbaren Aufgabe hat. Einheit und System sind die Grundaufgaben naturwissenschaftlicher Erkenntnis und - das muß schärfstens betont werden - jeder Erkenntnis überhaupt."

"Wie erst der naturwissenschaftliche Begriff das Stammeln der Empfindung in die Sprache des Denkens wandelt, wird der vorprozessuale Tatbestand erst im prozessualen Tatbestand der im Verfahren erzeugten Rechtssatzform zur Klarheit denkender Sprache erlöst. Der Rechtssatz kann nicht auf den Tatbestand angewendet werden, weil kein Tatbestand vor oder außerhalb des Rechtssatzes vorhanden ist. Der Tatbestand wird erst durch den Rechtssatz erzeugt, der Tatbestand ist die spezifische Rechtssatzfunktion."


I.

Die politischen Ereignisse der Gegenwart stellen verschiedene Probleme der Rechtswissenschaft, die bisher lediglich Gegenstand theoretischer Untersuchungen waren, in das volle Licht praktischer Aktualität. Man wird geneigt sein, in diesem Zusammenhang vorwiegend an die Probleme der "Rechtspolitik" zu denken, jenes einen Zweiges der unter dem Sammelnamen "Rechtswissenschaft" bearbeiteten, methodisch sehr verschiedenartigen Erkenntnisgebiete, in welchem der "Rechtssatz" nicht als zweckbefreites Material der Erkenntnis, sondern als ein Mittel zur Erreichung sozialer Zwecke betrachtet wird. Eine "Rechtspolitik" als Wissenschaft, d. h. als Zusammenhang objektiver Erkenntnisse besteht trotz mancher, seit KAJETAN FILANGIERs im Jahre 1870 erschienener "Scienza della legislazione" wiederholter, schätzenswerter Versuche nicht. Dies gilt überhaupt von der in den letzten Jahren auch in Deutschland recht eifrig gepflegten "Wissenschaft" der Politik. "Wissenschaft der Politik" bedeutet  nur:  entweder die Beschreibung gewisser individueller oder sozialer Strebungen und deren Erfolge, also eine bestimmte Art der Geschichtsschreibung und Soziologie  oder  den "Willen" zur Wissenschaft, den tastenden  Versuch,  zu einem gültigen Erkenntniszusammenhang zu gelangen. Es  scheint  ein aussichtsloses Beginnen zu sein, objektiv gültige soziale Zwecke, es  scheint  bei der unendlichen Verflochtenheit sozialer Verhältnisse unmöglich, zu bestimmten als gültig  vorausgesetzten  sozialen Zwecken notwendig hinführende soziale Mittel zu erkennen. Immerhin darf nur von einem  Schein  der Unmöglichkeit gesprochen werden. Denn es bleibt zumindest denkbar, daß auch der Wissenschaft sozialer Zielsetzung ein KOPERNIKUS, NEWTON oder KANT ersteht, der den bisherigen Tummelplatz subjektiver Meinungen und Wünsche in ein Feld allgemeingültiger und notwendiger Erkenntnisse verwandelt. Aber solange die "kopernikanische Wende" politischer Erkenntnis nicht erfolgt ist, darf "Politik" - also auch Rechtspolitik - nicht als Lehre von objektiv gültigen sozialen Mitteln und Zwecken angesehen werden.

Wäre Rechtspolitik bereits ein System objektiver Erkenntnisurteile, so hätte jene Wissenschaft vom Recht, welcher der Rechtssatz nicht Mittel zum Zweck, sondern zweckbefreites Erkenntnismaterial ist, gleichwohl allen Grund, jede methodische Gemeinschaft mit der "Wissenschaft der Rechtspolitik" abzulehnen. Rechtspolitik bliebe immer die Lehre von einer bestimmten sozialen Technik, von der Wissenschaft des geltenden Rechts nicht minder verschieden, als die naturtechnischen Lehren von der reinen Naturwissenschaft. Freilich  "Naturtechnik"  darf Anspruch auf Objektivität erheben, weil sie allgemeingültige und notwendige Urteile über Zusammenhänge zwischen Mitteln und Zwecken fällt, diese Zusammenhänge innerhalb enger Fehlergrenzen mit mathematischer Sicherheit errechnet.  "Sozialtechnik"  hingegen ist ein Bündel subjektiver Meinungen und Wünsche und ihre Nachbarschaft wird deshalb der Wissenschaft vom geltenden Recht weit gefährlicher, als die Nachbarschaft der Naturtechnik der reinen Naturwissenschaft. Mathematische Naturwissenschaft kann durch die Subjektivität des Zweckbegriffs nicht mehr verwirrt werden.

Anders ist das Verhältnis zwischen dem Zweckbegriff und der Wissenschaft vom geltenden Recht. Es  wäre  eine methodische Verwirrung, wenn  objektive  Zweckbegriffe in das System der Wissenschaft vom geltenden Recht einbrechen würden, es  ist  eine methodische Katastrohe, daß  subjektive  Zweckbegriffe immer wieder das Wissenschaftssystem vom geltenden Recht färben. Wir haben keine  reine Rechtswissenschaft  als Analogon zur  reinen Naturwissenschaft.  Die Stelle einer reinen Rechtswissenschaft nimmt die "Rechtsdogmatik" ein, freilich mit unverkennbar fortschreitender Tendenz, sich zur reinen Rechtswissenschaft zu läutern. Daß diese Läuterung - eine Befreiung von historischen, soziologischen und vorwiegend politischen Begriffen - nur zaghaft und stocken vor sich geht, hat vor allem zwei Gründe.

Erstens sind Wohl und Weh des Menschen, also auch des erkennenden Menschen, weit inniger mit den "Politik" genannten sozialen Zielsetzungen verknüpft, als mit den Zielsetzungen der Naturtechnik; das Postulat der Objektivität wissenschaftlicher Erkenntnis tritt dem Rechtsforscher als ein Postulat weit tieferer Selbstüberwindung, weit tieferer Bezwingung subjektiver Meinungen und Vorurteile gegenüber, als dem Naturforscher. Zu erkennen, was  rechtlich  ist, bedeutet eine schmerzlichere Selbstentäußerung, als zu erkennen, was  natürlich  ist.

Zweitens  aber fehlt der Rechtswissenschaft die mathematische Methode der Naturwissenschaft, welche, frei von den Vieldeutigkeiten und Vorurteilen der Sprache, rein logische Relationen darzustellen vermag. Naturwissenschaft darf füglich der "Kritik der Sprache" entsagen, weil ihre Mathematik den Einbruch des unwissenschaftlichen Alltags hindert. Reine Rechtswissenschaft hingegen kann sich nur in ununterbrochener Kritik der Sprache, der  Alltagssprache  vollziehen.

Stellen wir uns nun die Frage: Vor welche Probleme ist  gegenwärtig  die reine Rechtswissenschaft gestellt? - so dürfen wir alle diese Probleme als  "Problem der Revolution"  zusammenfassen. Der Rechtsdogmatik bedeutet "Revolution": einen durch "faktisches" (historisches, soziales, politisches) Geschehen bewirkten Bruch einer geltenden Rechtsordnung, Vernichtung einzelner Teile der Rechtsordnung oder einer Verfassung des faktisch fortbestehenden Staates oder gar des Staates selbst, Vernichtung durch brutale, metarechtliche Tatsachen, nicht Abänderung aufgrund geltender Rechtssätze. Nur von der Revolution als staatsvernichtendem Faktum sei hier gesprochen, wobei wir unter "Revolution" nicht nur gewaltsame soziale Verschiebungen innerhalb einer Staatsgesellschaft, sondern  alle  staatszerstörenden "Fakten", auch von außen auf die Gesellschaft einwirkende, wie den Krieg, verstanden wissen wollen. Dieses Problem der Revolution birgt in seinem logischen Kern  das Problem der Kontinuität der Rechtsordnung.  Nur beiläufig sei erwähnt, daß dieses Problem und die Art seiner Lösung von eminenter "praktischer" Bedeutung sind, weil nur von hier aus alle die "Staatensukzession" betreffenden Fragen ihre Beantwortung finden können. Im übrigen unterlassen wir jede Bezugnahme auf die "Praxis", weil "Praxis" gerade auf dem Gebiet des Rechts nichts anderes bedeutet als eine bestimmte Art der Theorie, nämlich jene Theorie, welche der Praktiker sich irgendwie gebildet hat, nach welcher er die Praxis ausübt. Nur von einem Widerstreit zwischen Theorie und Theorie, nicht zwischen Theorie und Praxis, kann überhaupt mit Sinn gesprochen werden, es sei denn, daß man unter "Praxis" die mit Durchsetzungsmacht und Durchsetzungsgelegenheit ausgestattete Theorie versteht, womit man freilich am Ende jeder wissenschaftlichen Erörterung angelangt wäre.

Um es kurz zu sagen: Die Rechtsdogmatik sieht in der staatszerstörenden Revolution ein  rechtliche  Diskontinuität bewirkendes Faktum. Der "Staat" ist eine Volk und Gebiet beherrschende Organisation, ein Herrschaftsapparat, also ein historisch-politisch-soziologisch feststellbares, in einem natürlichen, metarechtlichen Werdeprozeß entstehendes soziales Gebilde. Ist ein solcher Herrschaftsapparat mit allen seinen - verschieden definierten - Elementen fertig, dann setzt die Rechtsbetrachtung ein. Wird dieser Herrschaftsapparat durch gewisse natürliche Prozesse - Revolution - zerstört, dann setzt die Rechtsbetrachtung aus. Die Revolution schafft eine Zäsur, eine Diskontinuität zwischen dem vor- und dem nachrevolutionären Recht.

Die vorstehend kurz angedeutete herrschende Rechtstheorie nenne ich "Katastrophentheorie" in Analogie zu der das 18. und die ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts beherrschenden geologischen Katastrophentheorie. Die von CUVIER und d'ORBIGNY zur vollsten Entfaltung gebrachte geologische Katastrophenlehre läßt die Erdgeschichte in eine Reihe von "Revolutionen, Katastrophen und Kataklysmen" [Überschwemmungen - wp]" getrennter, je mit einem selbständigen Schöpfungsakt anhebender Perioden zerfallen, deren jeder ein bestimmtes geologisch-biologisches System entspricht. Jedes dieser Systeme ist streng eigengesetzlich, die entsprechenden biologischen Arten sind unveränderlich und stehen den Arten anderer System beziehungslos gegenüber. Allerdings retten sich einzelne Arten eines Systems aus der revolutionären Vernichtung in spätere Systeme hinüber. Diese "pluriformitarische" Theorie - eine Modifikation der theologischen Theorie des  einen  Schöpfungsaktes - wurde durch des Deutschen ADOLF von HOFF und des Engländers LYELL "aktualistische" oder "uniformatorische" Theorie überwunden. HOFF und LYELL übertrugen LAMARCKs und DARWINs Gedanken auf die Erdgeschichte, indem sie die diskontinuierliche Eigengesetzlichkeit der einzelnen System unter einem "höheren" Gesetz der Kontinuität zur Einheit (uniformity) brachten.

Wer gewöhnt ist, unbeirrt durch die Verschiedenheit des Materials, in allen Wissenschaften die  Einheit des logischen Problems  zu erkennen, wird die enge logische Verwandtschaft zwischen geologischer und juristischer Katastrophenlehre unschwer feststellen können. Die Rechtswissenschaft steckt gegenwärtig noch im Materialismus (2), sie glaubt, des materialen Schöpfungsaktes, des "Stoßes von Außen" nicht entbehren zu können. Der "Wille Gottes" genannte einmalige "Stoß von Außen", den das katholische Naturrecht als Dogma statuiert hatte, wurde von der Rechtswissenschaft modifiziert. Der einmalige Schöpfungsakt wurde in mehrere Schöpfungsakte zerlegt, Schöpfer des Rechts ist aber nicht mehr Gott, sondern die Materie anderer - historischer, soziologischer, politischer - Wissenschaften. Auch das Problem der Rettung einzelner Arten aus der Katastrophe kennt die Rechtswissenschaft als Problem der Fortgeltung vorrevolutionären Rechts im nachrevolutionären Rechtssystem.

Die Katastrophentheorie entspricht übrigens dem philosophischen "Okkasionalismus" - Hauptvertreter ARNOLD GEULINCX (1625-1669) und NICOLAS MALEBRANCHE (1638-1715) -, einer philosophischen Lehre, nach welcher bei der Unmöglichkeit des Aufeinanderwirkens von Leib und Seele der psychische Wille nur  causa occasionalis  [Gelegenheitsursache - wp] der körperlichen Bewegung ist, als deren  causa efficiens  [wirkende Ursache - wp] sich vielmehr ein jedesmaliger Eingriff Gottes darstellt. Die Welt ist hier ein stets erneutes Wunder. Hauptvertreter des juristischen Okkasionalismus ist ADOLF MERKL (3). Er konstatiert die methodische Unmöglichkeit des gegenseitigen Aufeinanderwirkens von politischer Materie und Rechtssätzen. Politische Vorgänge - Revolutionen - sind ihm nur die  causa occasionalis,  nicht die  causa efficiens  der Verfassen. Die  causa efficiens  der Verfassung bleibt ein jedesmaliges unerklärbares Wunder, die Entstehung von "Rechtsinseln" im Fluß des sozialen Geschehens muß einfach als Faktum hingenommen werden. Dieses Faktum, aus welchem wir ja das Vorhandensein einer "Verfassung" überhaupt erst erschließen können, ist aber doch wohl ein soziales Geschehen, so daß wir wieder zur Abhängigkeit des Rechts von der sozialen Materie gelangen.

Freilich würde man MERKL schweres Unrecht zufügen, wenn man die Feststellung unterließe, daß gerade seine Ausführungen gegenüber den bisherigen Theorien einen entscheidenden Fortschritt bedeuten. Die Gedanken der "Einheit" und des "Systems" sind von ihm mit kühnem Griff in das Gebiet der Rechtserkenntnis eingeführt worden. Er hat erkannt, daß die Rechtseinheit der juristische Erkenntnisgrund des Staates (im Rechtssinn) ist. "Um in einem vorläufigen Bild zu sprechen, gehört zu einem Staat im Rechtssinn all das, was auf einen gemeinsamen Nenner gebracht, oder, was von einem Gipfel abgeleitet, auf  ein rechtliches Zentrum  bezogen werden kann." MERKL hätte sagen können, daß der Staat im Rechtssinne keine historisch-politische Gegebenheit, sondern nichts anderes als die  Einheit  des  Rechtssystems  ist. Nur irrt MERKL in zweifacher Hinsicht oder hat - was wohl der zutreffendere Ausdruck ist - in zweifacher Hinsicht die von ihm betretene Bahn nicht ganz durchschritten. Erstens ist es nicht möglich, in der Verfassung, d. h. dem "Verfassung" genannten Komplex von Rechtssätzen die Einheit des Rechtssystems zu erblicken. Die Verfassungsgesetze sind ja selbst nur Material, häufig sehr widerspruchsvolles Material der Rechtserkenntnis, harren selbst erst der Bestimmung in der Einheit der Erkenntnis. "Einheit" und "System" dürfen durchaus nicht materialistisch gedacht, in einem empirisch auffindbaren Ding (Verfassungsgesetze) aufgesucht werden. "Einheit" und "System" verlangen eine rein idealistische Formulierung, sind nur Ausdrücke der methodischen Grundaufgaben der Wissenschaft. "Einheit" und "System" sind die Grundaufgaben, die Grundmethoden moderner Logik und Naturwissenschaft geworden, haben sich in diesen Gebieten als Zeichen eines kritischen Idealismus an die Stelle des naiven Realismus gesetzt, wobei letzterer der Wissenschaft nur die Aufgabe zuschiebt, die fertigen Dinge da draußen "abzubilden", zu "reproduzieren". Die Naivität der "Abbildtheorie" ist bereits so häufig, allseitig und erschöpfend dargelegt worden, daß es erstaunlich bleibt, wie die Rechtswissenschaft immer noch alle diese Erkenntnisse, ohne welche es keine mathematische Naturwissenschaft geben würde, ignoriert. Längst ist es jedem Mathematiker, Physiker und Chemiker, der sich nicht ausschließlich in Einzeluntersuchungen erschöpft, klar, daß seine "Natur", die "Natur der Naturwissenschaften", kein Abbild, keine Reproduktion der Natur der Sinnesempfindungen, der Natur des Erlebnisses, die leuchtet, duftet und tönt, bedeutet, daß vielmehr die Erkenntnisarbeit der Naturwissenschaften die schöpferische Erzeugung eines "Einheitssystems" aus dem Material der Empfindungen zur freilich nie restlos lösbaren Aufgabe hat. "Einheit" und "System" sind die Grundaufgaben naturwissenschaftlicher Erkenntnis und - das muß schärfstens betont werden - jeder Erkenntnis überhaupt. Wäre Wissenschaft nur ein Reproduktions-, ein Abbildapparat - wobei dahingestellt bleibt, ob die Abbildtheorie überhaupt einen klaren Gedanken birgt -, wir könnten ruhig auf "Wissenschaft" überhaupt verzichten. Das "Individualerlebnis" bildet die Ding da draußen ursprünglicher und getreuer nach, als die Wissenschaft es vermöchte. So muß sich auch die Rechtswissenschaft schließlich auf die Grundaufgaben jeder wissenschaftlichen Erkenntnis: "Einheit" und "System" besinnen. Aus dem widerspruchsvollen, amorphen, chaotischen Material der Rechtssätze den Kosmos des einheitlichen Rechtssystems zu erzeugen, ist ihre einzige, doch unendliche Aufgabe. Immer wieder werden haltlose Einwendungen gegen die Möglichkeit eines einheitlichen Rechtssystems hervorgebracht (4). Es gebe kein einheitliches System des objektiven Rechts, weil die Rechtssätze einander häufig widerspruchsvoll und unklar gegenüberstehen, weil ferner ein Rechtssatz aus dem anderen nicht mit rein logischen Operationen zu gewinnen ist, hier vielmehr die Irrationalität der "Werturteile und Willensentscheidungen" eingreift. All diese Einwendungen beruhen aber auf einem doppelten methodischen Irrtum. Zunächst wird aus der widerspruchsvollen Vielgestaltigkeit des Materials auf die Unmöglichkeit der widerspruchslosen Einheit des von der Erkenntnis aus diesem Material erzeugten Systems geschlossen. Verzweifelt aber z. B. die Physik an der Einheit des physikalischen Weltbildes, weil die Empfindungen unklar und widerspruchsvoll sind, weil - um nur ein primitives Beispiel zu gebrauchen -, der in das Wasser eingetauchte Stab dem Sehsinn gebrochen, dem Tastsinn ungebrochen erscheint? Es ist ja gerade die Aufgabe, die  einzige  Aufgabe der Wissenschaft, die verworrene Mannigfaltigkeit des Erlebnisses in einheitlichen Systemen zu gestalten, "was in schwankender Erscheinung schwebt, mit dauernden Gedanken zu befestigen". Es bedeutet eine Abdankung, eine Selbstvernichtung der Wissenschaft, wenn sie wegen der Widersprüche des Materials an der Einheitlichkeit ihres Systems verzweifelt. Wäre das Material einheitlich, d. h. alle subjektiven Erlebnisse absolut übereinstimmend, dann wäre Wissenschaft nie entstanden. Erst die Verworrenheit des subjektiven Erlebnisses war der Anstoß der Entstehung des Problems der Objektivität, des Problems der Erkenntnis. So ist es auch eine bedauerliche methodische Entgleisung, wenn der Rechtswissenschaft die "Allgemeingültigkeit" ihrer Erkenntnisse abgestritten wird, weil die Auslegung eines Rechtssatzes verschiedene Ergebnisse zeitigen kann. Denn wie verschieden auch diese Ergebnisse sein mögen - verschieden wie die "Einzelfälle" der Naturwissenschaft -, sie sind und bleiben einheitlich, weil nach derselben Regel, demselben Gesetz erzeugt. "Einheit" ist eben nichts, was an einem Ding empirisch feststellbar wäre, bedeutet allein die methodische Erzeugung aus  einem  Ursprung. Und damit gelangen wir zum zweiten Grundirrtum jener Einwendungen gegen die logische Geschlossenheit des Rechtssystems: dem Mißverständnis bezüglich des Begriffs der "Logik".

Ein einheitliches Rechtssystem soll unmöglich sein, weil die Entfaltung der Rechtssätze durch Auslegung nicht durch das logische Schlußverfahren, sondern durch "Werturteile und Willensentscheidungen" vor sich geht. Dieser - besonders von der Freirechtsschule - erhobenen Behauptung kann vollinhaltlich zugestimmt werden! Aber wer versteht heute unter "Logik" ein formales Schlußverfahren? Ist es denn nur auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft unbekannt, daß KANT, der am Eingang der Entwicklung der modernen Logik steht, die formale Schlußlogik, welche nur analytische (Erläuterungs-)urteile bietet, vernichtet und an ihre Stelle die synthetische, erweiternde, schöpferische Transzendentallogik, d. h. die Lehre von den Methoden und Voraussetzungen der Wissenschaft gesetzt hat? Logische Geschlossenheit des Rechtssystems bedeutet nicht Ableitbarkeit der Rechtssätze mittels logischer Schlußoperationen, sondern die Erzeugung des Systems aus einer einheitlichen Voraussetzung nach einer einheitlichen Methode. Die formale Logik steht und fällt mit dem naiven Realismus, der starre Dinge in Über- und Unterordnung setzt (5). Die Naturwissenschaft gelangt zur Einheit ihres Systems nicht durch formale Schlußoperationien, sondern durch ihre Grundmethode der  Hypothesis.  "Die Hypothese ist einzig und allein dazu da, den logischen Zusammenhang der Tatsachen zu vermitteln, wo sie mehr tut, als dies, hat sie ihr Recht verwirkt", "Hypothesen im wissenschaftlichen Sinn sind weder Tatsachen, noch willkürliche und unbegründete Annahmen, sondern Voraussetzungen, die um der Tatsachen willen gemacht werden, sich aber selbst der tatsächlichen Nachweisung entziehen. Das Wort "Hypothese" bezeichnet treffend diese Aufgabe, indem es andeutet, daß man etwas zu den Tatsachen hinzudenkt, das diesen als Grundlage dienen soll und sich also notwendig nach ihnen richten muß." (6) Auch die Einheit des Rechtssystems kann nich in einer erfahrbaren Tatsache, im Material der Verfassungsgesetze, sondern nur in einer Hypothese gefunden werden. Die Naturrechtsschule hat diesen Weg beschritten. Sie hat aber geirrt, weil ihre Hypothese - der  contrat social - selbst ein inhatlich erfüllter Rechtssatz war, aus dem inhaltliche Rechtserkenntnisse gewonnen werden sollten. Der  contrat social  unterscheidet sich von der Hypothesis der Einheit des Rechtssystems, die nur ein formaler, nach den inhaltlichen Rechtssätzen gerichteter Rechtssatz sein kann, z. B.  lex posterior derogat priori  [Das jüngere Gesetz hebt das ältere auf. - wp], ohne welche Hypothse oft jede positive Rechtskonstruktion versagt, wenn der Satz sich nicht als Inhalt eines Rechtssystems nachweisen läßt - ebenso, wie sich die Hypothesis des göttlichen Schöpfungsaktes, aus welcher der mittelalterlichen Wissenschaft zahlreiche inhaltliche Erkenntnisse flossen, von der Substanzhypothesis der modernen Naturwissenschaft unterscheidet. MERKL - zu dessen Ausführungen wir nunmehr zurückkehren - irrt aber auch, wenn er annimmt, daß bereits die Verfassungsgesetze die letzte Stufe des einheitlichen Rechtssystems sind. Auch hier hat MERKL den von ihm beschrittenen Weg - die Aufzeigung des Stufenbaus des Rechts - nicht vollendet. Denn über dem Stufenbau des "Staatsrechts" erhebt sich der Stufenbau des "Völkerrechts". Doch als Ergebnis der Untersuchungen MERKLs bleibt - es sei nochmals betont - eine bedeutende Klärung des Problems. Sein "Okkasionalismus", der mit jeder Revolution einen neuen Staat im Rechtssinne anheben läßt, überwindet die früheren Theorien, welche großenteils trotz revolutionärer Zerstörung des Rechtssystems die fortdauernde Einheit des Staates annehmen. Diese Theorien entsprechen mehr der LEIBNIZ'schen Theorie der "prästabilierten Harmonie" (hier zwischen Recht und politischer Materie).

Wird es nun auch der Rechtswissenschaft gelingen, die Eigengesetzlichkeit ihrer durch Revolutionen getrennten Systeme unter einem höheren Gesetz zur Einheit, die  lex continuitatis,  das Grundgesetz moderner Logik und Naturwissenschaft auch auf ihrem Gebiet zur Geltung zu bringen? Wie in der Naturwissenschaft der Weg zur Lösung des Problems über die reine Bestimmung des  Substanzbegriffs,  so führt in der Rechtswissenschaft der Weg zur Lösung des Problems über die reine Bestimmung des  Staatsbegriffs. 

Um allen Mißverständnissen vorzubeugen, sei betont, daß nur von einer  Analogie nicht von einer  Identität  der rechtswissenschaftlichen und der naturwissenschaftlichen Probleme gesprochen werden kann. Die "Form", d. h. die logische Methode ist dieselbe, das Material ist ein verschiedenes; hier Rechtssätze, dort Empfindungen. Aus dieser Gleichheit der Form und Verschiedenheit des Materials ergibt sich eine Analogie, nicht eine Identität der Erkenntnisgebiete. Nicht im entferntesten ist natürlich an eine "materialistische" Betrachtung des Rechts zu denken - "materialistisch" im Sinne einer dilettantisch mißverstandenen Naturwissenschaft -, an eine Betrachtung, die etwa den Rechtssatz in Empfindungen, Gefühle und dgl. auflösen, die den Rechtssatz "biologisch" erklären will. Derartige Versuche muß eine an KANTs Idealismus orientierte Rechtsbetrachtung unbedingt ablehnen, weil sie den Eigenwert des Rechts und der Rechtswissenschaft zu vernichten drohen. Ist aber die Möglichkeit derartiger Mißverständnisse beseitigt, dann bietet die methodische Analogie zwischen Rechtswissenschaft und Naturwissenschaft der ersteren den ungeheuren Vorteil, die Methoden eines Erkenntnisgebietes zu studieren, in welchem man bereits seit langem "den sicheren Gang der Wissenschaft" wandelt. Den methodischen Vorsprung der Naturwissenschaft einzuholen, an deren Methoden die eigenen Methoden zu prüfen, ist gegenwärtig eine der dringendsten, aber auch lehrreichsten Aufgaben der Rechtswissenschaft.


II.

Wir müssen es uns versagen, im Rahmen dieser andeutenden Ausführungen in eine Kritik des Staatsbegriffs der Rechtsdogmatik einzutreten. Die  Rechtsdogmatik  nimmt eine methodische Mittelstellung zwischen historischer, soziologischer und politischer Rechtsbetrachtung einerseits und einer künftigen reinen Rechtswissenschaft andererseits ein. Sie untersucht nicht allein, wie Geschichte, Soziologie und Politik, den Rechtssatz als Ausdruck individual- und sozialpsychischer Willensverhältnisse, den Rechtssatz als  Machtfaktor,  sondern sieht im Rechtssatz ein logisch eigenwertiges Gebilde des Kulturbewußtseins. Aber sie glaubt dieser anderen Wissenschaften nicht entraten zu können, läßt deren Methode zumindest im Ursprung ihres eigenen Systems zu und sieht sich derart vor das unlösbare Problem gestellt, metarechtliche Ansätze und Elemente im System der Rechtssätze aufzulösen. Aus dem unreinen Ursprung des Rechtssystems werden von der Rechtsdogmatik metarechtliche Begriffe - wie Herrschaft, Person, Organ, subjektives Recht - übernommen. Begriffe, die als erratische Blöcke im System der Rechtssätze liegen und zu mächtigen Bildungszentren des Naturrechts werden.

Die  reine Rechtswissenschaft  schafft sich einen methodenreinen Ursprung und lehnt jede Methodengemeinschaft mit anderen Wissenschaften ab. Sie sieht nur Rechtssätze und deren Funktionen, sucht ein System rein rechtsfunktionaler Beziehungen zwischen den Rechtssätzen zu erzeugen. Herrschaft, Person, Organ, subjektives Recht usw. werden unter dem Anspekt der reinen Rechtswissenschaft zu Rechtssätzen und deren Funktionen. Diese und ähnliche Begriffe verschwinden  als solche  aus dem System der reinen Rechtswissenschaft, weil sie nichts anderes als unter  metarechtlichen  Gesichtspunkten zusammengefaßte Rechtssätze darstellen. Beispielsweise sind Person und subjektives Recht - ein unzertrennliches Begriffspaar, ein sicheres Asyl des Naturrechts - Gruppen von Rechtssätzen, welche unter dem Gesichtspunkt naturalistischer Ethik und individueller Wirtschaftsführung aus dem Rechtssystem herausgehoben werden. Die reine Rechtswissenschaft kennt weder Person noch subjektives Recht, sondern nur objektives Recht, d. h. Rechtssätze und deren Funktionen. Sie untersucht nicht die Beziehung von Rechtssätzen zu Menschen, d. h. zu menschlichem Verhalten (7), sondern nur funktionale Beziehungen zwischen Rechtssätzen.  Sie verwirft alle Anthropomorphismen.  So wird sie nach HERMANN COHENs Postulat zur  "Mathematik der Geisteswissenschaften"  (8) und gelangt zur  "Einheit des juristischen Weltbildes". (9)

Die spezifisch rechtliche Funktion, welche die reine Beziehung zwischen den Rechtssätzen darstellt, ist die  Tatbestandsfunktion.  Die Rechtsdogmatik spricht in anthropomorphistischer Weise von der "Anwendung" des Rechtssatzes auf den Tatbestand, einer durch Staatsorgane ausgeübten Anwendung. Die "Anwendung" des Rechtssatzes wird vornehmlich als Problem der "Interpretation" untersucht. Doch das Problem der Interpretation liegt gänzlich außerhalb des Untersuchungsgebietes der reinen Rechtswissenschaft. "Interpretation" bedeutet das psychische Verhalten gewisser Menschen gegenüber gewissen Rechtssätzen. Wie z. B. der Richter sich psychisch einstellt, um aus Rechtssätzen ein Urteil zu gewinnen oder wie er sich psychisch einstellen soll, das meint das Problem der "Interpretation". Aber wie die Erkenntnisse der Naturwissenschaft bezüglich ihrer Gültigkeit gänzlich unabhängig sind von den psychischen Akten, durch welche der einzelne diese Erkenntnisse findet oder sich ihrer bemächtigt, so ist die Gültigkeit des "Urteils" gänzlich unabhängig von den psychischen Akten, durch welche der Richter zu diesem Urteil" gelangte. Wenn die wissenschaftliche Mechanik die Stoßwirkung aus dem Stoß hervorgehen läßt, dann denkt sie nicht an jene psychischen Akte, durch welche ein einzelner Forscher aus dem Stoß die Wirkung erschloß, sondern an die Erzeugung nach einem Gesetz mathematischer Mechanik. Wenn der Biologe aus jener Gattung der Lebewesen diese hervorgehen läßt, denkt er nicht an das psychische Verhalten des Forschers, der diesen Zusammenhang zuerst fand, sondern an biologische Erzeugungsgesetze. Immer ist scharf zu scheiden zwischen der Erkenntnis und dem Erkennen, zwischen wissenschaftlichen Gesetzen und dem psychischen Verhalten jener, die diese Gesetze erfassen, zwischen Logik und Psychologie. So entsteht auch für die reine Rechtswissenschaft das Urteil aus dem Rechtssatz nicht durch psychische Akte des Richters, sondern - wie noch zu zeigen ist - durch den Prozeß, d. h. eine Aufeinanderfolge von Rechtssatzformen (Beschlüssen usw.), die in Urteile münden. "Interpretation" bedeutet nur jene psychischen Akte, mit welchen gewisse Personen diesen "Prozeß" begleiten. Das "Problem der Interpretation" ist ein - allerdings sehr interessantes - Problem der Psychologie des Rechts, nicht der reinen Rechtswissenschaft. Die psychischen Akte des Richters fallen gänzlich außerhalb des Materialgebietes der reinen Rechtswissenschaft, der "Richter" kommt für die reine Rechtswissenschaft nur als Rechtssatzform oder als Element einer Rechtsform, z. B. der Urteilsurkunde, in Betracht. Ausschließliches Material der reinen Rechtswissenschaft sind Rechtssatzformen. Doch dieses Material wird erst wieder aus einem "Urmaterial" - Urkunden - erschlossen. Urmaterial der reinen Rechtswissenschaft sind alle jene Urkunden, die Rechtssatzformen (Gesetz, Urteil, Beschluß usw.) enthalten, d. h. aus welchen derartige Rechtssatzformen durch juristische "Sinnesdeutung", durch juristische Erkenntnis erschließbar sind. Urmaterial der reinen Rechtswissenschaft sind gewisse urkundlich festgelegte Sprachhandlungen, in denen sich der reine Wille, d. h. das Recht objektiviert hat (10). Von der vorwissenschaftlichen "Tatsache" dieser Urkunden geht dann die "juristische Sinnesdeutung" aus (11). Allerdings können von dieser "Tatsache" die verschiedensten "Sinnesdeutungen" ausgehen: juristische, ökonomische, psychologische, chemische usw.

MAX WEBER hat in seinen glänzenden Ausführungen (12) gezeigt, wie von der "Tatsache des Tausches" aus die verschiedenen "Sinnesdeutungen", d. h. die verschiedenen Erkenntnisrichtungen ihren Ausgang nehmen können, wie im besonderen von der Tatsache der "Skatpartie" die verschiedenen juristischen - rechtspolitischen, rechtsdogmatischen usw. - "Sinnesdeutungen" anheben. Die reine Rechtswissenschaft nimmt ihren Ausgangspunkt von "Urkundentatsachen", aus denen ein dynamischer Zusammenhang juristischer Sinnesdeutungen erschlossen wird. Aber die reine Rechtswissenschaft deutet den "Sinn" dieser Urkunden, als den fertiger Rechtsakte, die aus anderen fertigen Rechtsakten nach der Regel anderer, höherer fertiger Rechtsakte erzeugt werden. Die psychische Erzeugung dieser Rechtsakte bleibt ganz außerhalb des Betrachtungsfeldes der reinen Rechtswissenschaft. Die "Tatbestandsfunktion", nicht ein psychischer Akt, vermittelt die Erzeugung des Rechts der reinen Rechtswissenschaft. Sieht man hingegen diese Vermittlung in den psychischen Organakten der "Anwendung", dann bleibt die logische Beziehung zwischen Rechtssatz und Tatbestand ein logisches Mysterium, der "natürliche", "vorprozessuale" Tatbestand, d. h. die subjektiven Wünsche und Meinungen, welche gewisse Menschen an gewisse Rechtssätze knüpfen, tritt in scharfen Gegensatz zum "rechtlichen" "prozessualen", im Verfahren erzeugten Tatbestand. Die naturrechtliche Messung des prozessualen am vorprozessualen Tatbestand, d. h. die Kritik des objektiven, geltenden Rechts nach subjektiven Wünschen und Meinungen mit widerwilliger Anerkennung eines "Rechtskraft" genannten Machtfaktums, ist die Folge dieses künstlich geschaffenen Gegensatzes. Der reinen Rechtswissenschaft ist der natürliche, vorprozessuale Tatbestand nur das Problem, der Anreiz des "rechtlichen Verfahrens" kein Element des Verfahrens selbst. Der natürliche, vorprozessuale Tatbestand entspricht der "Sinnesempfindung" (13) der Naturwissenschaft. Er ist das Problem als Ausgangspunkt, nicht die in das System einzustellende Lösung. Wie erst der naturwissenschaftliche Begriff das Stammeln der Empfindung in die Sprache des Denkens wandelt, wird der vorprozessuale Tatbestand erst im prozessualen Tatbestand der im Verfahren erzeugten Rechtssatzform (z. B. Urteil) zur Klarheit denkender Sprache erlöst. Der Rechtssatz kann nicht auf den Tatbestand "angewendet" werden, weil kein Tatbestand vor oder außerhalb des Rechtssatzes vorhanden ist. Der Tatbestand wird erst durch den Rechtssatz erzeugt, der Tatbestand ist die spezifische Rechtssatzfunktion. Der in einem Verfahren erzeugte Tatbestand erscheint aber wieder in Rechtssatzform - z. B. als Tatbestand eines Urteils, dessen "Spruch" die Feststellungen des Tatbestandes umgrenzen - (14), so daß das Verhältnis "Rechtssatz - Tatbestand" nichts anderes bedeutet, als das Verhältnis eines Rechtssatzes höherer zu einem Rechtssatz niederer Stufe (z. B. Gesetz - Urteil).

Aber nicht  ein  Rechtssatz erzeugt den Tatbestand, sondern  zahlreiche  Sätze eines Rechtssystems erzeugen in einer Einheitsfunktion den Tatbestand. Das Urteil mit seinem Tatbestand - dem festgestellten, bewiesenen, also  rechtlichen,  im Prozeß erzeugten Tatbestand - ist eine Einheitsfunktion zahlreicher Gesetze, welche die Rechtsdogmatik in ein "formelles" und "materielles" Recht scheidet. Die reine Rechtswissenschaft hebt den Gegensatz formellen und materiellen Rechts, wobei ersteres nur das letztere schützen und durchsetzen soll, auf. Dieser Gegensatz ist naturrechtlichen Ursprungs (15) - ein materielles Recht vor und außerhalb des formellen Rechts bedeutet nur subjektive Wünsche und Meinungen aufgrund einzelner - der "materiellen" - Teile des einheitlichen Rechtssystems (vorprozessualer Tatbestand), eine individuelle Abwägung der "Chancen" gewisser Zielsetzungen. Es war vor allem OSKAR BÜLOW, welcher in einer Reihe geistvoller Untersuchungen die rechtliche Bedeutungslosigkeit der vorprozessualen Rechtslage in ein helles Licht gestellt hat (16). Für BÜLOW bildet der Prozeß von der Klage bis zum Urteil ein einheitliches, sich stufenweise entwickelndes Rechtsverhältnis. "Der Zivilprozeß schreitet von der Klage bis zum Urteil allmählich in der Weise fort, daß sich eine Prozeßhandlung an die andere nicht bloß  zeitlich  anreiht, sondern öfter auch die andern zur Voraussetzung hat."

Es gebe aber keine vorprozessualen Prozeßrechte der Parteien, insbesondere kein Recht auf günstiges Urteil vor dem Schluß der Streitverhandlung. "Erst das rechtskräftige Urteil schafft konkrete Privatrechtsgewißheit." Die Annahme vorprozessualer Prozeßrechte der Parteien entspringe "politischen Maximen", einem einseitigen naturrechtlich-subjektiven Parteistandpunkt, der dem objektiven Standpunkt der Rechtswissenschaft weichen muß. Allerdings hat BÜLOW seine Ansichten nicht bis zur vollen Konsequenz durchgeführt. Mit Recht wurde von WACH und SCHMIDT eingewendet, daß bei einer Annahme der BÜLOWschen Theorie auch von der Existenz  materieller  (privatrechtlicher) Rechte vor dem Prozeß nicht gesprochen werden darf. Und diese Konsequenz wird wohl gezogen werden müssen: Vor dem Prozeß gibt es wohl Rechtssätze (materielle und formelle Rechtssätze), aber keine subjektiven Rechte. Das subjektive Recht entsteht erst im Urteil, d. h. es ist nur ein metajuristischer Reflex einer Rechtssatzform. Im übrigen hat BÜLOW mit aller wünschenswerten Klarheit den Sachverhalt dargestellt. Die Rechtssätze vor dem Verfahren sind abstrakt-hypothetischer Natur, eine Rechtserkenntnis aufgrund dieser abstrakt-hypothetischen Regeln stellt bloße Möglichkeiten dar. Erst die Zusammenfassung aller in den Gesetzen vereinzelter Elemente im Prozeß erzeugt das wirkliche, konkrete Recht. Es ist BÜLOW zuzustimmen, wenn er von "abstrakt-hypothetischen" Rechtsregeln spricht. Nur durchzieht der Gegensatz "abstrakt-hypothetischen" und "konkret-wirklichen" Rechts das ganze Rechtssystem. Jede Stufe des Rechtssystems bedeutet nur eine abstrakte Möglichkeit - "Hypothesis" - im Verhältnis zur untergeordneten Stufe. Der von BÜLOW erkannte Gegensatz ist ein relativer, nicht - wie er vermeint - ein absoluter. RICHARD SCHMIDT hat in der sich entspinnenden Diskussion zwischen BÜLOW einerseits, WACH, HELLWIG und SCHRUTKA andererseits zu vermitteln gesucht (17). Aber die Vermittlung ist mißlungen, weil gerade SCHMIDT mit außerordentlicher Klarheit erkannt hat, daß die vorprozessuale Rechtslage nur praktische Wertmaßstäbe und subjektive Chancenwägung bedeutet, die dem "Rechtsleben", d. h. dem objektiven, im Verfahren erzeugten Recht als metaphysischer Maßstab gegenübertritt. SCHMIDT betont den "doppelten Gesichtspunkt" in allen Dingen des Prozeßlebens. Einerseits sei der Prozeß rein objektiv vom Standpunkt der Rechtswissenschaft zu betrachten - und dann gebe es freilich keine vorprozessualen Parteirechte. Andererseits aber müsse der Prozeß vom Parteistandpunkt der Berechenbarkeit des Ausgangs angesehen werden und dann seien die vorprozessualen Parteirechte eben nichts anderes als die Berechnungen, "Chancenabwägungen", mit welchen das Urteil im Interesse der Rechtssicherheit möglichst übereinstimmen soll. SCHMIDT übersieht aber, daß es sich gar nicht um einen "doppelten Gesichtspunkt"  einer  Wissenschaft, sondern umd die Gesichtspunkte zweier verschiedener Wissenschaften handelt: einer Wissenschaft von den Rechtsfunktionen und einer Wissenschaft vom Verhalten der Menschen gegenüber dem Recht.

Die reine Rechtswissenschaft hat es nur mit der objektiven Betrachtung des Prozesses, im weiteren Sinne des "Verfahrens" überhaupt zu tun.

Das  Verfahren (18) (der Prozeß), als kontinuierlich fortschreitende Tatbestandserzeugung, Tatbestandsfunktion, wird zur Grundfunktion der rechtlichen Dynamik. Aber diese Grundfunktion durchwaltet das ganze Rechtssystem. In stufenförmig über- und untereinander geordneten Verfahren wird das ganze Rechtssystem erzeugt. Im Verfahren der Verfassungsgesetzgebung gelangen die Verfassungsgesetze zur Erzeugung, im einfachen Gesetzgebungsverfahren die einfachen Gesetze, im Prozeßverfahren die Urteile (Beschlüsse, Verfügungen usw.), im Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsbeschluß, in einem weiteren Verfahren die Vollstreckungshandlung (19). Der gesamte Rechtsinhalt gelangt in stufenförmig übereinander gelagerten, kontinuierlich fortschreitenden Verfahren zur Erzeugung. Jedes Verfahren erzeugt eine  Rechtssatzform  (Verfassungsgesetz, einfaches Gesetz, Verordnung, Urteil, Beschluß usw.), deren jede Tatbestandsfunktion höher gelagerter Rechtssatzformen ist. Jede erzeugte Rechtssatzform wird wieder ihrerseits "Gesetz", "Regel" eines Verfahrens niederer Stufe. Die im Verfassungsgesetzgebungsverfahren erzeugten Verfassungsgesetze sind "Erzeugungsregel" des Verfahrens der einfachen Gesetzgebung, die einfachen Gesetze "Erzeugungsregel" der Urteile usw. Jede Rechtssatzform ist ein a posteriori (Tatbestandsfunktion) gegen den Rechtssatzformen höherer Stufe, ein a prior (Rechtssatz) gegenüber den Rechtssatzformen niederer Stufe. Rechtssatz und Tatbestandsfunktion sind identische Begriffe.

Alle Rechtssätze sind von der reinen Rechtswissenschaft nach dem  Prinzip der relativen Apriorität  systematisch zu ordnen. Die Rechtssätze, welche eine Erzeugungsvoraussetzung anderer Rechtssätze sind, werden ihnen im System übergeordnet. Das ergibt ein "natürliches", d. h nach immanenten Prinzipien erzeugtes Rechtssystem anstelle des bisherigen, nach verschiedenen transzendenten, insbesondere politischen Prinzipien erzeugten "künstlichen" Rechtssystems (Öffentliches Recht, Privatrecht, Prozeßrecht, Staatsrecht, Landesrecht, Gemeinderecht usw.). "System" bedeutet aber der reinen Rechtswissenschaft nicht eine geordnete Mannigfaltigkeit  gegebener  starrer Rechts dinge  (der Rechtssatzformen), sondern eine kontinuierliche Erzeugung aus einem Ursprung. Die Dynamik der Methode durchströmt lösend die Statik des Systems. Das starre metaphysische "Ding ansich" der Rechtssatzform wird in kontinuierlich fließende Funktionen aufgelöst. Damit betritt die reine Rechtswissenschaft die Bahn moderner Logik. Das "Prinzip der relativen Apriorität" ist die  lex continuitatis.  "Kraft der Kontinuität werden alle Elemente des Denkens, insofern sie als Elemente der Erkenntnis gelten dürfen, aus dem Ursprung erzeugt." (20)

Doch die kontinuierlich fortschreitende Funktion bedarf einer Bezugsbasis. "Bei allem Wechsel der Erscheinungen beharrt die Substanz und das Quantum derselben wird in der Natur weder vermehrt noch vermindert." (21) "Alle Veränderungen geschehen nach dem Gesetz der Verknüpfung von Ursache und Wirkung." "Wenn wir also erfahren, daß etwas geschieht, so setzen wir dabei jederzeit voraus, daß irgendetwas vorausgeht,  worauf es nach einer Regel folgt." "... so ist es auch ein unentbehrliches Gesetz der empirischen Vorstellung der Zeitreihe, daß die Erscheinungen der vergangenen Zeit jedes Dasein in der folgenden bestimmen und daß diese als Begebenheiten nicht stattfinden, als sofern jene ihnen ihr Dasein in der Zeit bestimmen,  d. h. nach einer Regel festsetzen. Denn nur an den Erscheinungen können wir diese Kontinuität im Zusammenhang der Zeiten empirisch erkennen."  "Also ist das Verhältnis der Erscheinungen (als möglicher Wahrnehmungen), nach welchem das Nachfolgende (was geschieht) durch etwas Vorhergehendes seinem Dasein nach  notwendig und nach einer Regel  in der Zeit bestimmt ist, mithin das Verhältnis der Ursache zur Wirkung, die Bedingung der objektiven Gültigkeit unserer empirischen Urteile in Anbetracht der Reihe der Wahrnehmungen, mithin der empirischen Wahrheit derselben und also der Erfahrung. Der Grundsatz des Kausalverhältnisses in der Folge der Erscheinungen gilt daher auch von allen Gegenständen der Erfahrung (unter den Bedingungen der Sukzession), weil er selbst der Grund der Möglichkeit einer solchen Erfahrung ist." "Weil nun alle Wirkung in dem besteht, was da geschieht, mithin im Wandelbaren, was die Zeit der Sukzession nach bezeichnet,  so ist das letzte Subjekt desselben das Beharrliche als das Substratum alles Wechselnden, d. h. die Substanz." (22)

Letztes Subjekt der Naturfunktionen ist die "Hypothesis der Substanz". Letztes Subjekt der Rechtsfunktionen ist die "Hypothesis der Verfassung". "Verfassung" bedeutet nicht die empirischen Verfassungsgesetze, die ja selbst wandelbare, flüssige Funktionen sind, sondern die "Verfassung" als Analogie der Substanz, als letzte hypothetische Bezugsbasis der Tatbestandsfunktionen. Die "Hypothesis der Verfassung" ist kein inhaltlich erfüllter Rechtssatz - wie der  contrat social  des Naturrechts -, aus dem sich unabhängig von der Rechtssatzerfahrung ein Rechtsinhalt gewinnen ließe, sondern eine methodische Hypothesis zur Erzeugung eines einheitlichen Rechtssystems. Es ist eine korrelative Hypothesis, korrelativ zu ihrem System, ein  x  für ein  y  in einer Erkenntnisgleichung, kein absolutes  x "Die Korrelativität, welche der Substanz anhaftet, bringt es mit sich, daß volle Klarheit über ihren Begriff nur erlangt werden kann in der Ausführung der Relationen, für welche sie die Vorbedingung ist. Wir haben gesehen, daß die Bewegung zur Verwandlung wird, und in Aussicht genommen, daß demgemäß auch für die Beharrung ein Begriff eintreten wird, welcher ebenso die beiden Gesichtspunkte in sich geltend machen wird. Wir werden sehen, daß in jedem neuen Begriff die Substanz zur Selbstverwandlung wird. Die Wissenschaft entwurzelt völlig das alte Vorurteil, daß die Substanz das allgemeine Sein bedeutet, welches sich in einzelnen Wendungen zur Erscheinung bringt, selbst aber unabhängig von diesen einzelnen Wendungen und Erscheinungen in seiner unumschränkten, unendlichen Absolutheit verharrt." (23)

Die "Hypothesis der Verfassung" entwurzelt völlig das alte Vorurteil des unumschränkten, unendlichen Staates, der neben und außer seinen Erscheinungen, den Rechtssätzen in Absolutheit verharrt. Der Staat als Hypothesis der Verfassung übernimmt die Rolle der Substanz als konstitutiver Grundbegriff für das empirische Kalkül der Rechtswissenschaft. Der Staat ist korrelativ zur Rechtsordnung, hat  Sinn  nur in dieser Gleichungsrelation. So tritt die Hypothesis der korrelativen Verfassung anstelle des als Faktum gegebenen über- und außergerichtlichen Staates. Die begriffliche Absolutheit ist ihm genommen, es läßt sich über ihn nur etwas aussagen durch eine Ausführung der Relationen, für welche er die Vorbedingung ist, d. h. der Rechtssätze und deren Funktionen. Der Staat als Hypothesis der Verfassung ist  Einheitsausdruck  der Rechtsordnung, ist gleich dem einheitlichen Rechtssystem, in dessen Tatbestandsfunktionen er seine Selbstverwandlungen vollzieht. Die Absolutheit des Staates aber als "Ding ansich" wird im Sinne kritischer Philosophie zur Idee, zur nie erfüllten  Aufgabe  der Totalität des Rechtssystems. "Die Vernunfteinheit ist die Einheit des Systems, und diese systematische Einheit dient der Vernunft nicht objektiv zu einem Grundsatz, um sie über die Gegenstände, sondern subjektiv als Maxime, um sie über alle mögliche empirische Erkenntnis der Gegenstände zu verbreiten." (24) So spaltet sich - analog dem Substanzbegriff der dogmatischen Metaphysik - der dogmatische Staatsbegriff in den  konstitutiven Grund satz der korrelativen Hypothesis der Verfassung, die  Kategorie der Verfassung,  und den  regulativen Grundsatz,  die  Idee  (unendlich anzustrebende, nie erfüllte Aufgabe), das rechtlich Unbedingte zu finden als Maxime, "den empirischen Gebracuh der Vernunft  durch Eröffnung neuer Wege, die der Verstand nicht kennt,  ins Unendlich (Unbestimmte) zu befördern und zu befestigen, ohne dabei jemals den Gesetzen des empirischen Gebrauchs im mindesten zuwider zu sein." (25) (26)

Daraus ergibt sich auch, was Kontinuität der Veränderung für die Rechtswissenschaft bedeutet. So bedeutet z. B. die "Abänderung" eines Gesetzes durch ein neues Gesetz ein Verfahren, in welchem das alte Gesetz dem neuen  nach einer Regel,  d. h. nach einem Rechtssatz höherer Stufe, dem Verfassungsgesetz (welches den Tatbestand der einfachen Gesetzgebung "regelt", die systematische Stelle bestimmt. Ob also zwischen dem alten und dem neuen Gesetz Kontinuität herrscht, läßt sich nicht durch eine Betrachtung dieser Systemstufe, durch einen Vergleich des alten oder neuen Gesetzes bestimmen, sondern durch die Bestimmung eines Gesetzes höherer Stufe, welches die Erzeugungsregel der "Veränderung" war. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich für Rechtsveränderungen auf allen Stufen.  Ob zwischen den Rechtserscheinungen einer Stufe Kontinuität herrscht, kann nur durch einen Rückgang zur nächsthöheren Stufe, durch einen Schritt dem Ursprung des Systems entgegen, ausgemacht werden.  Ob also zwischen zwei (empirischen) Verfassungen Kontinuität herrscht, läßt sich nicht durch einen Vergleich dieser beiden Verfassungen, sondern nur durch das Aufsuchen einer höheren Stufe bestimmen. Ist die "Abänderung" in den Formen der alten Verfassung erfolgt, dann verbürgt der die Revisionsklause enthaltende Rechtssatz die Kontinuität, denn er ist im Verhältnis zu den übrigen Verfassungsgesetzen eine logisch höhere Stufe. Ist die Verfassungsänderung unter Verletzung der Revisionsklausel oder trotz des Mangels einer solchen Revisionsklausel erfolgt, dann ist es das  Völkerrecht,  welches die Kontinuität verbürgt.

Die reine Rechtswissenschaft löst das Völkerrecht aus seiner bisherigen Isolierung und stellt es als höchste Stufe in das Weltrechtssystem ein. Die Idee des Staates, d. h. die Aufgabe der Totalität des Rechtssystems, treibt die reine Rechtswissenschaft vom empirische Bedingten zum empirisch Bedingenden dem nie erreichbaren Unbedingten entgegen aufzusteigen, "solange es angeht" (KANT). Damit gelangt sie über die einzelnen "Staatsrechtssysteme" hinaus zu deren Bedingung, dem Völkerrecht, in dem alles "Staatsrecht" eingewurzelt ist. Das Völkerrecht ist, um KONSTANTIN FRANTZ' prophetisches Wort zu wiederholen  "die Krone allen Rechts, woraus alles andere Recht erst sein volles Licht erhält". (27)


III.

Die Dogmatik des öffentlichen Rechts hat es zwar bisher als eine ihrer unbestrittenen Grundlehren betrachtet, daß der "Staat" ein nur durch soziale Vorgänge gegebenes Faktum ist, seine Entstehung und sein Untergang jenseits der juristischen Konstruktion liegen. Aber von dieser Grundlehre wurde gar sehr abgewichen, wenn es galt, anstelle abstrakter Prinzipien konkrete Konstruktionen zu setzen. Allüberall, wo die Dogmatik des öffentlichen Rechts die Entstehung konkreter Staaten (im Rechtssinn) zu konstruieren unternimmt, gerät sie von ihrer eigenen Grundlehre aus in das "Mysterium" der Entstehung von "Recht" aus "Nicht-Recht". Das Dogma der Urzeugung (generatio aequivoca, spontanea) - seinem logischen Kern nach eine mißglückte Lösung des Problems des reinen Ursprungs, der Methodenreinheit - beherrscht in vollem Maß die Dogmatik des öffentlichen Rechts. Aber da bei konkreten Konstruktionen die Widersprüche dieses Dogmas mit peinlicher Schärfe hervortreten, werden an den Ursprung der Rechtssysteme unklare Gebilde gesetzt, welche den Übergang vom rechtsfreien in den rechtserfüllten Raum vermitteln sollen und sich als halb rechtliche, halb natürliche Tatbestände darstellen. Wir erinnern hier nur an BINDINGs "Vereinbarung", KUNTZEs "Gesamtakt", JELLINEKs "Selbstverpflichtung" (28). Alle diese Begriffe gehen ihrem logischen Kern nach auf den  contrat social  des Naturrechts zurück. Man versucht, die ideelle Hypothesis der Verfassung durch ein materielles Dogma, ein "Ding ansich" jenseits aller rechtlichen Erfahrung zu ersetzen. Dabei übersieht man noch, daß man von der Frage der "revolutionären" Erzeugung der empirischen Verfassungsgesetze gar nicht unmittelbar zum Problem der Hypothesis der Verfassung gelangt, weil die empirischen Verfassungsgesetze eben nicht die letzte erschließbare empirische Stufe des Rechtssystems sind, sondern über ihnen der Stufenbau des Völkerrechts anhebt. Dennoch drängt sich überall der Konstruktion der "Rechtsschöpfungsakte" das Problem des Völkerrechts auf. So nennt BINDING die "Vereinbarung", aus welcher er die Verfassung des Norddeutschen Bundes entstehen läßt "den Tatbestand, die Entstehung der Verfassung als echten Gesetzes seine Rechtsfolge. Die Vereinbarung selbst ist weder Gesetzes- noch Rechtsvollzug, vielmehr ein rechtsbegründender Akt extra legem". BINDING erkennt wohl, daß die Relation "Tatbestands-Rechtsfolge" nur  innerhalb  eines Rechtssystems Sinn hat. Ein Tatbestand im rechtsfreien Raum, der eine Rechtsfolge im rechtserfüllten Raum nach sich zieht, ist das Mysterium der  generatio aequivoca.  Und BINDING erklärt, in dieses Mysterium nicht weiter eindringen zu wollen. Aber nicht jeder Tatbestand, meint BINDING, könne die Rechtsfolge der Verfassungs- (Staatsschöpfung) nach sich ziehen. Sie könne sich nur darauf gründen, daß der Tatbestand "die Potenzen enthält, welche auch innerhalb des Rechtslebens als gesetzbegründend angesehen werden. Das sind Bildung und Erklärung eines Gemeinwillens, dem alle, denen er gelten will, Folgeleistung schulden." Damit hat BINDING erkannt, daß Recht nur aus Recht entstehen kann. Er sucht dieser methodischen Erkenntnis durch Konstruktoin der quasirechtlichen "Vereinbarungs"kategorie gerecht zu werden. Dringen wir aber auf volle Klarheit, so ergit sich, daß die Rechtsnatur der sogenannten "Vereinbarung" nur aus Sätzen des Völkerrechts ablesbar ist.

In ähnliche Schwierigkeiten gerät KUNTZE, der den "Gesamtakt" zunächst als ein Rechtsgeschäft innerhalb des Rechtssystems bestimmt und dann den Gesamtakt als  Schöpfung  des Bundesstaates, des Rechtssystems,  innerhalb  dessen dieses Rechtsgeschäft allein Sinn hat, untersucht. KUNTZE bemerkt zwar, daß bei der Schöpfung der Staaten "oft große Ereignisse des Völkerlebens hineinspielen, welche der beschränkten Typenwelt des Juristen spotten", aber er weicht diesem Problem vorsichtig aus.

Für die reine Rechtswissenschaft bedeutet das Problem der Staatsschöpfung: in welchem Verfahren werden die Verfassungsgesetze erzeugt? Die Antwort lautet: Im völkerrechtlichen Anerkennungsverfahren. Der Völkerrechtswissenschaft ist allerdings die Anerkennung des Staates durch die Völkerrechtsgemeinschaft nur ein  deklarativer,  kein  konstitutiver Akt. (29) Ein vorhandenes, außerrechtlich gebildetes Staatsfaktum werde in der Anerkennung als solches deklariert, nicht neu konstituiert. Doch die Unterscheidung konstitutiver und deklarativer Rechtsakte ist gänzlich hinfällig. (30) Alle Rechtssatzfunktionen sind konstitutive Akte, weil in ihrem Verfahren Tatbestände = Rechtssätze zur Erzeugung gelangen. Die vorprozessualen Tatbestände = Rechtssätze zur Erzeugung gelangen. Die vorprozessualen Tatbestände bleiben außerhalb des Systems der reinen Rechtswissenschaft. So ist auch der vorprozessuale, vor dem völkerrechtlichen Anerkennungsverfahren liegende, natürliche Tatbestand "Staat" für die reine Rechtswissenschaft irrelevant. Die völkerrechtliche Rechtssatzform "Anerkennung eines neuen Staates" bedeutet erst den  rechtlichen  Tatbestand "Staat" = Verfassungsgesetze. Die ratlose Verworrenheit der Völkerrechtsliteratur in Bezug auf die Bedeutung des "Anerkennungsaktes" läßt die Unhaltbarkeit der bisherigen Problemlösungsversuche klar hervortreten. Zur Beleuchtung der bisherigen Lösungsversuche sei zunächst nur eine einziges Beispiel aus der Literatur kurz erörtert, und zwar kein Beispiel aus der Literatur des Völkerrechts, sondern aus der Literatur des Privatrechts: GIERKEs Theorie der Körperschaftsentstehung, welche dasselbe Problem auf einer anderen Stufe betrifft. GIERKEs Körperschaft ist - wie allgemein bekannt - "reale Gesamtperson." Welche Art der Realität ist aber gemeint? Realität innerhalb eines historischen, soziologischen oder politischen Systems oder innerhalb eines Rechtssystems?  Das ist das Grunproblem.  Denn es gibt keine "Realität ansich", sondern nur relative Realität innerhalb eines bestimmten Erkenntniszusammenhangs. Zwei Behauptungen GIERKEs treten einander schroff gegenüber: "Die Verbandsperson ist nur kraft eine  Rechtssatzes  Person" und "die Erzeugung von Gemeinwesen erfolgt durch  Lebensvorgänge,  in denen sich die soziale Schöpfungskraft des Menschen offenbart". Diese "Lebensvorgänge" sind: Die Bildung des persönlich-unpersönlichen Substrates der Körperschaft und der Vereinigungsakt als "sozialrechtlicher Konstitutivakt". Damit mag vielleicht einer Körperschaft als "Realität" einer "soziologisch-historischen" Betrachtung entstanden sein. Nun bedarf es aber nach GIERKE noch der "Anerkennung" der Körperschaft durch die Rechtsordnung. "Die Anerkennung eines Gemeinwesens als Verbandsperson erfolgt durch einen sie aussprechenden Rechtssatz, der entweder dem Gewohnheitsrecht oder dem Gesetzesrecht angehören kann. Sie wird schlechthin versagt, wenn der Vereinigungsakt wider ein Verbotsgesetz verstößt", das heißt: die "Realität" der Gesamtperson im rechtlichen Sinn ist unabhängig von der "Realität" der Gesamtperson im natürlichen (historischen, soziologischen oder politischen) Sinne. Diese beiden "Realitäten", nämlich die des natürlichen, vorprozessualen Tatbestandes "Körperschaft" als Inbegriff subjektiver Meinungen, Wünsche oder Chancenwägungen und die des im Anerkennungsverfahren erzeugten, im Anerkennungsakt erscheinenden rechtlichen Tatbestandes "Körperschaft" gehören verschiedenen Methodengebieten an. Für die reine Rechtswissenschaft kommt nur die anerkannte Körperschaft, d. h. nur die Rechtssatzform "Anerkennungsakt", in Betracht.

Ebenso zwiespältig, wie GIERKEs Theorie der Körperschaftsentstehung ist die herrschende Theorie von der völkerrechtlichen Anerkennung neu entstandener Staaten. Die "Tatfrage", d. h. die Frage, ob Soziologie und Politik annehmen dürfen, daß ein "Staat" genannter Herrschaftsapparat entstanden ist und die "Rechtsfrage", d. h. die Frage, ob ein Staat im Rechtssinne, d. h. ein Rechtssatz mit dem "Tatbestand" "Staat" vorliegt, werden immer wieder verwechselt. Allerdings - die herrschende völkerrechtliche Doktrion legt den Hauptakzent auf die "Tatfrage", befindet sich in offenbarer Verlegenheit, welche Bedeutung eigentlich dem völkerrechtlichen Anerkennungsakte zukommt. Der Staat entsteht im Wesentlichen "durch Lebensvorgänge, in denen sich die soziale Schöpfungskraft der Menschen offenbart", während die Entstehung durch einen Rechtssatz ganz im Hintergrund steht. Die herrschende völkerrechtliche Doktrin von der völkerechtlichen Anerkennung neu entstandener Staaten bietet ein schlagendes Beispiel dafür, daß die Rechtswissenschaft ihr eigentliches Material - die Rechtssätze - verlegen beiseite schiebt, um metajuristisches Material - soziale Lebensvorgänge - zu untersuchen.

Hier kann nur eine knappe Übersicht über einige charakteristische Darlegungen der bezüglichen Literatur geboten werden: "Die Entstehung der Einzelstaaten in ihren mancherlei Nuancen ist im allgemeinen eine  Tatsache des historischen Prozesses.  Vollendet ist die Entstehung als Tatsache, sobald sich die schon oben angezeigten Elemente vorfinden: Masse, Wille und Kraft, sich als Staat zu behaupten. Hiermit ist freilich auch schon für andere eine  Nötigung  verbunden, jenen neuen Staat als Staat für sich bestehen zu lassen; allein erst dann ist nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, denen das christliche europäische Völkerrecht huldigt,  die Entstehung juristisch korrekt und der neue Staat legitim,  wenn durch seine Schöpfung keine Rechte anderer verletzt sind (neminem laede! [Verletze niemanden! - wp] oder sobald die zugefügte Rechtsverletzung beseitigt oder vom Verletzten aufgegeben ist. Dieser selbst kann daher nicht allein die Entstehung des neuen Staates hindern, sondern auch den bereits entstandenen auf den früheren Rechtsstand zurückzuführen suchen oder dafür eine Entschädigung fordern, und solange der beiderseitige Kampf dauert, der sein altes Recht vindizierende Staat nicht dasselbe aufgibt oder nicht ganz außerstande zu seiner ferneren Verfolgung gesetzt wird, ist kein dritter verpflichtet oder berechtigt, den neuen Staat anzuerkennen oder mit ihm als einem solchen einen politischen Verkehr zu beginnen. Bloß der natürliche Verkehr der Völker, namentlich der kommerzielle, kann durch jenen Kampf nicht gehindert werden, soweit nicht der Kriegszustand hier Beschränkungen setzt. Ob ein Recht durch die neue Schöpfung verletzt wird, liegt außerhalb der Kompetenz dritter Staaten, die nicht selbst Parteien sind. Für sie ist jene Schöpfung nichts als eine Begebenheit,  eine weltgeschichtliche Revolution,  und deren Geschehenlassen oder Hemmung eine Frage der Politik und Sittlichkeit, dagegen für die bisher in einem Staatsverband begriffenen ist sie eine Rechtsfrage, worüber das innere Staatsrecht entscheiden muß, nebenbei auch für dritte Mächte, welche eine Integrität des bisherigen Staatsverbandes stipuliert oder aus anderen Rechtsgründen im eigenen Interesse zu fordern, nicht aber bloß akzessorisch verbürgt haben:  Unter allen Umständen ist der neue Staat schuldig, jede Verbindlichkeit, die seinen Teilen noch aus dem bisherigen Verhältnis obliegt, zu erfüllen.  Andererseits bedarf es für ihn keiner ausdrücklichen Anerkennung der schon bestehenden Mächte zu seinem Dasein;  er ist ein Staat, weil er es ist;  und ebensowenig ist ein schon bestehender Staat zu einer politischen Anerkennung oder zur Eröffnung eines politischen Verkehrs mit dem neuen verpflichtet, wenn nicht das eine wie das andere den politischen Interessen zuträglich befunden wird.  "Die Anerkennung ist eben nichts als die Bekräftigung der völkerrechtlichen Existenz und die Zulassung eines neuen Gliedes in die schon bestehende völkerrechtliche Genossenschaft."  Diese aus dem Jahre 1873 stammenden Darlegungen HEFFTERs enthalten alle gedanklichen Elemente der herrschenden Lehre von der völkerrechtlichen Anerkennung neu entstandener Staaten in einer derartigen Vollständigkeit, daß wir hier weitere Anführungen unterlassen können. Grunddogma ist: Die Staatsentstehung ist ein Faktum, ein Faktum der Revolution, also ein natürlicher, metarechtlicher Tatbestand. Wann ist aber jenes Faktum vorhanden? Die herrschende Lehre antwortet: Wenn alle Elemente des Staates als Herrschaftsorganisation vorhanden sind. Wird aber die weitere, allein ausschlaggebende Frage gestellt,  wann  eben jene wesentlichen Staatselemente als gegeben anzunehmen sind, dann erhalten wir Antworten, die HEFFTERs Behauptung:  "Der Staat ist, weil er ist",  gleichwertig sind. Die Frage wird als eine Machtfrage hingestellt (Möglichkeit der Durchsetzung als  Staat),  als eine psychologische Frage (Möglichkeit, anderen Staaten die Vorstellung eines neu entstandenen Staates zu suggerieren), als eine politische Frage (Möglichkeit eines gesicherten Verkehrs mit dem neu entstandenen Staat) usw. Völkerrechtswissenschaft  und  Staatsrechtswissenschaft verweigern also jede juristische Erkenntnis des "Staates". Dieser negative Standpunkt könnte vielleicht zur Not festgehalten werden, wenn eben nicht die Rechtswissenschaft doch gezwungen wäre, die Entstehung des Staates als eine "rechtserhebliche" Tatsache anzusehen. Wie GIERKE trotz aller Versicherungen der natürlichen Realität der Körperschaft schließlich doch zum anerkennenden Rechtssatz seine Zuflucht nehmen muß, weil nur durch die "Anerkennung" die Körperschaft im Rechtssinne, d. h. seine Rechtssatzform mit dem Tatbestand "Körperschaft" als Voraussetzung bestimmter Haftungen ("im Verhältnis nach innen", zu den Mitgliedern der Körperschaft und "im Verhältnis nach außen", zu dritten Personen) entsteht, so muß auch die Völkerrechtswissenschaft schließlich die "Anerkennung" des neuen Staates betonen, weil nur durch die Rechtssatzform "Anerkennung" der Staat im Rechtssinne, d. h. die Voraussetzung für bestimmte Haftungen ("im Verhältnis nach außen"), gegen dritte Staaten, und "im Verhältnis nach innen", gegen die Staatsbürger) zur Erzeugung gelangt. Wenn wirklich die Entstehung eines Staates ein bloß natürliches, revolutionäres Faktum jenseits des Rechts wäre, dann bliebe es unverständlich, warum dieser neu entstandene Staat nicht gegen gewisse völkerrechtliche "Verbotsgesetze" verstoßen darf, warum das Völkerrecht an die Entstehung des Staates juristische Maßstäbe anlegt. "Die hier in Frage kommenden Rechtsverhältnisse sind teils solche, deren Fortdauer ungeachtet des Erlöschens der völkerrechtlichen Persönlichkeit  nicht bezweifelt wird,  teils solche, bezüglich welcher Meinungsverschiedenheit besteht.

Zu den ersteren gehören Grenzbestimmungen, Staatsservituten, Verträge über die Erhaltung von Verkehrswesen, Wasserstraßen, über Eisenbahnabschlüsse und dgl.; es handelt sich hier um  erworbene  Rechte dritter Staaten, welche den rechtlichen Bestand des inkorporierten Territroriums unmittelbar berühren;  deren Negierung seitens des Erwerbers würde einen offenbaren Rechtsbruch bedeuten, denn ein Staat, der im Geltungsbereich des Völkerrechts als Subjekt von Rechten eine Anerkennung beansprucht, kann ohne Negierung der Grundlagen des rechtlichen Verkehrs der Staaten nicht willkürlich Rechte ignorieren, die mit Rücksicht auf einen internationalen Tatbestand entstanden sind."  Wird der Kern dieser Ausführungen ULLMANNs herausgeschält, so ergibt sich: Der neue Staat ist Staat im Völkerrechtssinn nur dann, wenn er nicht gegen völkerrechtliche Verbotsgesetze verstößt. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt im völkerrechtlichen Anerkennungsverfahren. Erst mit der Anerkennung ist der Staat im Sinne des "Völkerrechts" entstanden. Aber auch im Sinne des "Staatsrechts"! Denn auch im "Verhältnis nach Innen", zu den Staatsbürgern, ist der Staat im Rechtssinn erst mit der völkerrechtlichen Anerkennung vorhanden. Wird diese Anerkennung verweigert, weil den völkerrechtlichen Verbotsgesetzen nicht entsprochen wurde, dann entspringt dem revolutionären Geschehen nimmermehr ein "Staat", sondern es sist nur der "Anstoß" zu einer völkerrechtlichen Strafverfahren (Intervention) gegeben, in welchem durch eine Vollstreckung das neue Faktum "Staat" zerstört oder erste in normgemäßer Staat erzeugt wird. Vor der völkerrechtlichen Anerkennung kann im Verhältnis nach Außen und Innen nur von einem "Staat" im politisch-soziologischen Sinn, als Machtfaktum gesprochen werden. Die  Rechts gewißheit, d. h. gültiges Recht, entsteht erst mit dem Anerkennungsakt. Mit Recht erblick daher GAREIS die Bedeutung des völkerrechtlichen Anerkennungsaktes darin, "daß Zweifel über die Existenz oder Nichtexistenze eines Staates (oder seiner Ausdehnung) beseitigt werden". Es ist eben das Wesen des Rechtsverfahrens, subjektive Meinungen zur Objektivität der Rechtssätze zu erheben. Nicht anders steht es mit der Entstehung der Körperschaft: Vor ihrer Anerkennung besteht keine Körperschaftshaftung nach Außen und Innen. Was vor der Anerkennung liegt, ist ein faktisches, metajuristisches Geschehen. Erst mit der Anerkennung durch die Rechtsordnung ist eine Körperschaft im Rechtssinne als bestimmte Art der Haftung gegenüber dritten Personen und gegenüber den Mitgliedern erzeugt. Es wäre aber ein abwegiger Gedanke, wenn etwa behauptet würde, daß der Staat zumindest als "Rechtsverhältnis nach Innen", d. h. gegenüber seinen Bürgern in seiner rechtlichen Existenz von der völkerrechtlichen Anerkennung unabhängig sei, daß er sich in dieser Beziehung von den übrigen Körperschaften unterscheidet. Denn "Rechtsverhältnis nach Außen und Rechtsverhältnis nach Innen" - übrigens keine Unterscheidung der reinen Rechtswissenschaft - sind derart miteinander verquickt, daß nur mit der Rechtsgewißheit über das eine, die Rechtsgewißheit über das andere vorhanden ist. Würde eine Rechtsordnung nur die "Verhältnisse nach Außen" einer Körperschaft - z. B. Aktiengesellschaft - vorschreiben, so wäre trotzdem alles was vor der Anerkennung im "Verhältnis nach Innen" zwischen den Mitgliedern geschehen ist, niemals "Körperschaft", sondern rechtlich bedeutungslos oder die Möglichkeit anderweitiger, in der Rechtsordnung geregelter, nicht körperschaftlicher Haftungen. Und wenn das Völkerrecht sich in den meisten - nicht in allen Fällen - damit begnügt, nur die Rechtsverhältnisse des "Staates" nach Außen zu regeln, die inneren "staatsrechtlichen" Verhältnisse hingegen dem freien Ermessen gewisser Personen zu überlassen, so ist dennoch alles, was vor der völkerrechtlichen Anerkennung im Verhältnis nach Innen geschehen ist, entweder rechtlich bedeutungslos oder vorrechtliche Möglichkeit anderweitiger, nicht staatlicher Haftungen.

Wir wissen, daß unsere letzten Ausführungen aus dem Gesichtspunkt des "Souveränitätsdogmas" heftigen Widerspruch begegnen können. Doch unterlassen wir es, uns hier mit dem Souveränitätsbegriff auseinanderzusetzen. Es bliebe auch nach den Untersuchungen von PREUSS und KRABBE und insbesondere von NELSON in kritischer Hinsicht wenig Neues zu sagen übrig. Für die reine Rechtswissenschaft bedeutet "Souveränität" die  Methode des reinen Ursprungs,  die Ablehnung der Aufnahme jedes metarechtlichen Faktums in das Rechtssystem. "Souveränität" bedeutet kein "Machtfaktum", sondern das Postulat, die Idee der juristischen Methodenreinheit. Und gerade dieses Postulat der Reinheit des Rechtssystems ist es, welches das "Faktum der Revolution", die metarechtliche Staatsentstehung überwindet. Im System der bisherigen Staatsrechtslehre ergibt sich ein Punkt, an welchem die Kontinuität des Rechts abzubrechen scheint und brutale Machtfaktoren einbrechen. Aber die Idee der Souveränität und der Totalität des Rechtssystems überwindet diese Krise juristischer Erkenntnis, indem sie uns den neuen Weg des Aufstiegs zum Völkerrecht eröffnet, das jene die Kontinuität des Rechts verbürgenden "Regeln" enthält, als deren Tatbestandsfunktion der "revolutionär" entstandene "Staat" hervortritt.
    Der "Staat", recte [richtig - wp] die empirischen Verfassungsgesetze, denn nur diese stehen jetzt zur Frage, werden im völkerrechtlichen Anerkennungsverfahren erzeugt. Jene völkerrechtlichen Sätze, welche eine "Erzeugungsregel" des völkerrechtlichen Anerkennungsverfahrens sind, verbürgen die rechtliche Kontinuität der durch eine "Revolution" getrennten Verfassungsgesetze. Das "Faktum" der Revolution ist lediglich ein vorrechtlicher "Anreiz", "Ausgangspunkt" des völkerrechtlichen Anerkennungsverfahrens, in welchem der rechtliche Tatbestand "Staat" als Tatbestand der Rechtssatzform "Anerkennungsakt" erscheint.
Nur eine Schlußbemerkung sei uns noch gestattet. Die Unterscheidung "Völkerrecht - Staatsrecht" gehört wie die Unterscheidung "Staatsrecht - Landesrecht - Gemeinderecht" einer "künstlichen" Rechtssystematik an. Material der reinen Rechtswissenschaft ist die  gesamte  rechtliche Erfahrung, d. h.  alle  empirisch erschließbaren Rechtssätze. Die Rechtssätze nach immanenten Prinzipien in einem "natürlichen" Rechtssystem zu bestimmen, ist die Aufgabe der reinen Rechtswissenschaft. Ist die "Natur", d. h. die "Natur der Naturwissenschaft", nicht die Natur des Erlebnisses, welche leuchtet, duftet und tönt, nach KANT  "formaliter spectata  der Inbegriff der Gesetze,  materialiter spectata  der Inbegriff der Erscheinungen", so ist das "Recht", d. h. "das Recht der Rechtswissenschaft", nicht das Recht des Erlebnisses, welches Wohl und Weh der ihm unterworfenen Menschen bedeutet,  "formaliter spectatum  der Inbegriff der Rechtssätze,  materialiter spectatum  der Inbegriff der Tatbestände". Dies ist der juristischen Weisheit letzter Schluß. Aber kein Schluß, der zur Resignation führt, sondern ein Feld nie endender Probleme eröffnet. Der "letzte" Schluß wird "erster" Schluß als methodische Grundlegung einer unendlichen Aufgabe. Diese Aufgabe ist  "die Idee des Staates",  die Idee der Totaltität des Rechtssystems. Die "Hypothesis der Verfassung" hingegen, welche nicht jenseits der empirischen Verfassungsgesetze, sondern erst jenseits des Völkerrechts als Problem entsteht, bedarf keiner "Weltstaatsverfassung" im politischen Sinne, als Erdvölker und Erdgebiete umfassender Herrschaftsorganisation. Die "Hypothesis der Weltverfassung" ist ebensowenig empirisch erfahrbar, wie die "Substanz" der Naturwissenschaft. Die "Hypothesis der Weltverfassung" ist keine Utopie, kein politisches Ziel, kein frommer Wunsch. Die "Welt" der reinen Rechtswissenschaft bedeutet nur Rechtssätze. Und die "Hypothesis der Weltverfassung" bedeutet nicht mehr und nicht weniger als einen konstitutiven Grundbegriff,  eine Kategorie der reinen Rechtswissenschaft. 
LITERATUR Fritz Sander, Das Faktum der Revolution und die Kontinuität der Rechtsordnung, Zeitschrift für öffentliches Recht, Bd. 1, Wien und Leipzig 1919
    Anmerkungen
    1) Die folgende kleine Skizze entnimmt ihren Gedankengang einem im Laufe dieses Jahres erscheinenden Buch "Der Begriff des Staates und das Völkerrecht".
    2) Die Methode der gegenwärtigen Rechtswissenschaft leidet an einem doppelten, "zweistufigen" Materialismus. Zunächst hat sie sich noch nicht zur vollen Klarheit darüber durchgerungen, daß ihr "Material" ausschließlich Rechtssätze und deren Funktionen sind. Immer wieder klammert sich die Rechtserkenntnis an ein anderes als das "Rechtssatzmaterial". Vor allem ist es der psychische Individualwille in seinen verschiedenen Formen, der sich anstelle des objektiven reinen Willens = Rechtssatzes der Rechtswissenschaft als Material anbietet. Nachdem nun der Individualwille in seinem letzten, unzugänglichsten Asyl - dem "Rechtsgeschäft" des Privatrechts, wo er sich hinter das "Willensdogma" verschanzt - mit immer größerem Erfolg angegriffen wurde, dürfte es wohl an der Zeit sein, diesen Stützpunkt des Naturrechts ganz abzubrechen. Scheint es nicht seltsam, daß die  Rechts wissenschaft sich nur zögernd entschließt, sich auf ihr einziges Material, den  Rechts satz, zu beschränken? Dürfen wir KANT glauben, dann ist die Unsicherheit der Rechtserkenntnis bezüglich ihres Materials ein Kriterium dafür, daß sie noch nicht "den sicheren Gang einer Wissenschaft" wandelt, vielmehr wie die Metaphysik zur Zeit KANTs "in grundlosem Tappen und leichtsinnigem Herumstreifen" begriffen ist. Gilt nicht auch von der Rechtswissenschaft, was sich KANT von der  Kritik der reinen Vernunft  für die Metaphysik versprach: "Bei dieser wichtigen Veränderung im Felde der Wissenschaften und dem  Verlust,  den spekulative Vernunft an ihrem bisher eingebildeten Besitz erleiden muß, bleibt dennoch alles mit der allgemeinen menschlichen Angelegenheit und dem Nutzen, den die Welt bisher aus den Lehren der reinen Vernunft zog, in demselben vorteilhaften Zustand, als es zumalen war; und der Verlust trifft nur das  Monopol der Schulen,  keineswegs aber das  Interesse der Menschen?"  Zweifellos wird die Rechtswissenschaft großen Verlust an eingebildetem Besitz erleiden, wenn sie sich schließlich auf ihr ausschließliches Material, die Rechtssätze, besinnt. Wo aber diese Erkenntnis bereits vorhanden ist, entfaltet sich weiter ein Materialismus des Rechtssatzes unter der Flagge eines falsch verstandenen Positivismus. Das Problem der "Positivität" in der Rechtswissenschaft entspricht dem Problem der "Realität" in der Naturwissenschaft. Positivität und Realität bedeuten aber niemals  materiale Gegebenheit sondern unendliche  Aufgabe  einer restlosen Bestimmung des Materials. Rechtssätze sind wohl das ausschließliche "Material" der Rechtswissenschaft, aber nur das "Material", nicht der "Gegenstand" juristischer Erkenntnis. "Gegenstand" der Erkenntnis ist "das schlichte Ineinander von Form und Inhalt" (LASK), von Hypothesis und Material. Zu diesem Problem siehe HEINRICH RICKERTs "Gegenstand der Erkenntnis", dritte Auflage, Tübingen 1915.
    3) Vergleiche die interessante und scharfsinnige Abhandlung "Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung aufgrund der Lehre von der lex posterior", Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 37. Vgl. auch bezüglich der Kontinuität zwischen alt- und deutsch-österreichischer Rechtsordnung: HANS KELSEN, "Die Verfassungsgesetze der Republik Deutsch-österreich", erster Teil, Wien 1919, und ADOLF MERKL: "Die gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt im deutsch-österreichischen Staat", Allgemeine österr. Gerichtszeitung, 1918.
    4) Siehe als Beispiel für viele MAX RUMPF, Gesetz und Richter, Berlin 1906, Seite 139 und 149.
    5) siehe WALTER KINKEL, Idealismus und Realismus, Seite 54f
    6) WILHELM WUNDT, Allgemeine Logik und Erkenntnistheorie, Seite 437f
    7) JULIUS BINDERs Feststellung, "daß die auf wesentlich ethischer Grundlage errichtete Rechtsphilosophie eines KANT und HEGEL weniger eine Philosophie des Rechts, als vielmehr eine Philosophie des menschlichen Verhaltens gegenüber dem Recht ist" ("Rechtsnorm und Rechtspflicht", Leipzig 1912, Seite 47-48), gilt in weit höherem Maße von der Rechtsdogmatik. Sie ist weit weniger Wissenschaft vom Recht, als Wissenschaft des menschlichen Verhaltens gegenüber dem Recht.
    8) HERMANN COHEN,  Ethik des reinen Willens",  zweite Auflage, Berlin 1907
    9) "Die Signatur der ganzen bisherigen Entwicklung der theoretischen Physik ist eine Vereinheitlichung ihres Systems, welche erzielt ist durch eine gewisse Emanzipation von den anthropomorphen Elementen, speziell den spezifischen Sinnesempfindungen. Bedenkt man nun andererseits, daß doch die Empfindungen anerkanntermaßen den  Ausgangspunkt  aller physikalischen Forschung bilden, so muß diese bewußte Abkehr von den Grundvoraussetzungen immerhin erstaunlich, ja paradox erscheinen." "... worauf es hier einzig und allein ankommt, ist die Anerkennung eines solchen festen, wenn auch niemals ganz zu erreichenden Ziels, und dieses Ziel ist - nicht die vollständige Anpassung unserer Gedanken an unsere Empfindungen, sondern - die vollständige Lösung des physikalischen Weltbildes von der  Individualität  des bildenden Geistes." (MAX PLANCK, "Die Einheit des physikalischen Weltbildes", Leipzig 1909, Seite 8) Hier vernehmen wir aus dem Mund eines der hervorragendsten Vertreter der modernen Physik, daß nur die Abkehr von Materialismus und Subjektivismus der Physik zur Systemeinheit ermöglicht hat.
    10) Siehe COHEN, a. a. O., Seite 194f
    11) Über die Probleme der "Sinnesdeutung" vgl. RICKERT, Die Grenzen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung, zweite Auflage, Tübingen 1913 und "Der Gegenstand der Erkenntnis", dritte Auflage, Tübingen 1915.
    12) MAX WEBER, Rudolf Stammlers Überwindung der materialistischen Geschichtsauffassung, Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 24, 1907.
    13) Über das Problem der Empfindung siehe HERMANN COHENs "Logik der reinen Erkenntnis", Berlin, zweite Auflage, Seite 435f. Das Analogon der Empfindung auf dem Gebiet der Ethik ist die Begehrung. "Begehrungen" bedeutet der natürliche, vorprozessuale Tatbestand. Aber das "Innere" der Affektbegehrung läutert sich zum Sprach-"Äußeren" des reinen Willens. Siehe COHENs "Ethik des reinen Willens". Zum Problem der Empfindung vergleiche noch WALTER KINKEL, Idealismus und Realismus", Göttingen 1911, Seite 57: "In der Empfindung liegt das Problem welches die Wissenschaft zu lösen bestrebt ist. Diese Lösung kann aber nicht mehr, wie die Empfindung, an das Individuum gebunden sein. Die Wissenschaft sucht ja vielmehr im Begriffe gerade das von der Besonderheit des Individuums unabhängige allgemeingültige Sein. Sie geht also geradezu auf die Emanzipation vom Individuum aus."
    14) Gemeint ist nicht der "Urteilstatbestand" im Sinne des § 417, Punkt 5, der österreichischen Zivilprozeßordnung oder des § 313, Punkt 3, der deutschen Zivilprozeßordnung, welcher nur das "Problem" nochmals vor Augen führt, sondern der dem Urteil zugrunde gelegte, aus den Entscheidungsgründen erschließbare, festgestellte, bewiesene Tatbestand. Nur im Zusammenhang mit diesem "Tatbestandsinhalt" der Entscheidungsgründe ist der Urteilsspruch verständlich. (Siehe RICHARD SCHMIDT, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, zweite Auflage, Leipzig 1910, Seite 751) Erst in diesem "Urteilstatbestand" erscheint das Prozeßproblem, die subjektiven Parteibegehrungen, als Rechtssatzform  objektiviert,  wird beispielsweise klar, ob ein behauptetes Rechtsgeschäft besteht, das heißt wird es rechtlich erzeugt, wird klar, was die Elemente dieses Rechtsgeschäfts objektiv bedeuten. Aber gleicherweise müssen die übrigen Stufen der Rechtserzeugung betrachtet werden. Erst in der Rechtssatzform des Gesetzes erscheint der Tatbestand desselben, die subjektiven Begehrungen der (politischen) Parteien, objektiviert. Mögen die Parteien behaupten, ihre subjektive Ansicht sei die richtige; diese "Richtigkeit" kommt für die reine Rechtswissenschaft nur als "Naturrecht" in Betracht, "richtig" ist für die reine Rechtswissenschaft nur die rechtlich erzeugte Rechtssatzform.
    15) Siehe die meisterhaften Ausführungen KARL BERGBOHMs in "Jurisprudenz und Rechtsphilosophie", Bd. I, Leipzig 1892, Seite 343, der die Entgegensetzung formellen und materiellen Rechts als Entgegensetzung von positivem und Naturrecht bezeichnet.
    16) Siehe "Die Lehre von den Prozeßvoraussetzungen und Prozeßeinreden" 1858, "Gesetz und Richteramt" 1885, "Das Geständnisrecht" 1899, "Die neue Prozeßrechtswissenschaft und das System des Zivilprozeßrechts", Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß, Bd. 27, 1900 und "Klage und Urteil", ebd., Bd. 31, 1903.
    17) Siehe "Prozeßrecht und Staatsrecht", Karlsruhe 1904, Seite 13f, "Lehrbuch", Seite 16f.
    18) Vergleiche JULIUS BINDERs bahnbrechende Untersuchungen ("Rechtsnorm und Rechtspflicht", Leipzig 1912; "Rechtsbegriff und Rechtsidee", Leipzig 1915, Seite 169, 188, 220). Für BINDER ist das Recht weder ein Müssen, noch ein Sollen, sondern die Haftung, das heißt der Prozeß. "Das Recht verpflichtet rechtlich zu gar nichts", das heißt der Pflichtbegriff gehört der Ethik an, welche das Verhalten der Menschen zum Recht untersucht, "Pflicht" ist die spezifische Funktion der ethischen Normen, "Prozeß" die spezifische Funktion des Rechtssatzes. Doch ist BINDERs Behauptung, daß ausschließlicher Normadressat das Staatsorgan, alles Recht formelles Recht ist, nicht zuzustimmen. Das Recht ist nicht nur keine Norm für die Untertanen, keine Pflicht der Untertanen - wie BINDER meisterhaft ausführt -, sondern auch keine Norm für das Staatsorgan, keine Pflicht des Staatsorgans. Auch "Staatsorgan" bedeutet nur gewisse Rechtssätze und deren Funktionen. Das Recht ist weder materielles  und  formelles, noch materielles  oder  formelles Rechts, sondern eben schlechthin - Recht, das heißt ein spezifischer Funktionenzusammenhang. BINDER weist gleich BERGBOHM auf die naturrechtliche Quelle der eben verworfenen Begriffe und Unterscheidungen hin. Übrigens ergibt sich auch aus KELSENs Formulierung des Rechtssatzes "als hypothetisches Urteil über einen bedingten Willen des Staates zu eigenem Verhalten" ("Hauptprobleme der Staatsrechtslehre") das "Verfahren" als rechtliche Grundfunktion. Denn das "eigene Verhalten des Staates" ist das Verfahren. Vgl. noch COHENs "Ethik des reinen Willens": "denn die  Form des Rechts  ist nicht etwa nur die äußerliche Form und auch nicht nur das bedeutsame Symbol; sondern sie ist das  methodische Mittel,  das Recht zu finden, zu entdecken, zu erzeugen" (Seite 64).
    19) Selbstverständlich können wir hier nur ein dürftiges Gerippe des rechtlichen Stufenbaus andeuten.
    20) HERMANN COHEN, Logik der reinen Erkenntnis, Seite 92. Kontinuität, das heißt die "methodische Reinheit ist zu definieren als die unabgebrochene, unendliche Bezogenheit der Gesetzlichkeit auf Gegenständlichkeit, der Gegenständlichkeit auf Gesetzlichkeit." (ALBERT GÖRLAND, Neubegründung der Ethik aus ihrem Verhältnis zu den besonderen Gemeinschaftswissenschaften, Berlin 1918, Seite 38)
    21) KANT, Kritik der reinen Vernunft, Erste Analogie der Erfahrung: Grundsatz der Beharrlichkeit der Substanz.
    22) KANT, Kritik der reinen Vernunft. Zweite Analogie der Erscheinung: Grundsatz der Zeitfolge nach dem Gesetz der Kausalität.
    23) COHEN, Logik der reinen Erkenntnis, Seite 246
    24) KANT, Kritik der reinen Vernunft, Ausgabe ERNST CASSIRER, Seite 463
    25) KANT, Kritik der Vernunft, Ausgabe CASSIRER, Seite 461
    26) Der heute in der Jurisprudenz gebrauchte "Begriff des Staates" deckt eigentlich mehrere ganz verschiedene Begriffe, deren jeder einen besonderen Terminus beanspruchen würde. Wir stellen hier nur vorläufig zusammen:  a)  Der Staat als Idee der Totalität des Rechtssystems,  b)  der Staat als Hypothesis der Verfassung (als Einheit des Rechtssystems),  c)  der Staat als Ausdruck eines Komplexes empirischer Verfassungsgesetze (gebräuchlich bei der Erörterung des Problems der Staatenentstehung, indem man mit der Setzung und Durchführung der Verfassungsgesetze den Staat entstanden sein läßt),  d)  der Staat als völkerrechtlicher Haftungskomplex (z. B. der Staat "haftet" für die Erfüllung seiner völkerrechtlichen Verträge, d. h. gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen und Sachgütern können sich bei einer Verletzung des Vertrages völkerrechtliche Rechtsmittel, Repressalien, Kriege richten),  e)  der Staat als "Fiskus", d. h. als bestimmter Haftungskomplex von Sachgütern, gegen den sich gewisse Verfahren richten können.
    27) Wir müssen uns im Rahmen dieser Ausführungen den Beweis versagen, daß die gesamte Staats- und Völkerrechtsliteratur der letzten Jahrzehnte die immer stärker hervortretende Tendenz zu einer derartigen Bestimmung des Völkerrechts hatte. Daß diese Bestimmung nicht bewußt versucht wurde, ist vor allem in der "radix malorum" (PREUSS) des Souveränitätsdogmas begründet. Vgl. in diesem Zusammenhang HEINRICH KRABBE, Die Lehre von der Rechtssouveränität", Groningen 1906 und LEONARD NELSON, Die Rechtswissenschaft ohne Recht", Leipzig 1917.
    28) An dogmatischer und kritischer Literatur über diese und verwandte Begriffe vergleiche: KARL BINDING, "Die Gründung des Norddeutschen Bundes", Leipzig 1889, J. E. KUNTZE, "Der Gesamtakt, ein neuer Rechtsbegriff", Leipzig 1892, A. HAENEL, "Deutsches Staatsrecht", Bd. I, Leipzig 1892, Seite 14f. A. MENZEL, "Die Arbeiterversicherung nach österreichischem Recht", Leipzig 1893, Seite 115f. F. REGELSBERGER, "Pandekten", Bd. I, Leipzig 1893, Seite 302f. O. NIPPOLD, "Der völkerrechtliche Vertrag", Bern 1894, OTTO GIERKE, "Deutsches Privatrecht", Bd. I, Leipzig 1895, Seite 483f. M. von SEYDEL, "Kommentar zur Verfassungsurkunde für das Deutsche Recht", Freiburg i. B. 1897, Seite 13f, PHILIPP ZORN, "Das Staatsrecht des deutschen Reiches", Bd. I, zweite Auflage, Berlin 1895, Seite 17f, F. FLEINER, "Die Gründung des Schweizerischen Bundesstaats im Jahre 1848", Basel 1898, H. REHM, "Allgemeine Staatslehre", Freiburg 1899, Seite 86f, H. TRIEPEL, "Völkerrecht und Landesrecht", Leipzig 1899, insbesondere Seite 27f, GEORG JELLINEK, "System der subjektiven öffentlichen Rechte", zweite Auflage, Tübingen 1905, Seite 204f, JELLINEK, "Allgemeine Staatslehre", zweite Auflage, Berlin 1905, Seite 259f, 755f, H. POHL, "Die Entstehung des belgischen Staates und des Norddeutschen Bundes", Tübingen 1905, Seite 35f, 47f, C. BORNHAK, "Allgemeine Staatslehre", zweite Auflage, Berlin 1909, Seite 15f, 248f. M. WENZEL, "Zur Lehre der vertragsmäßigen Elemente der Reichsverfassung", Tübingen 1909, Seite 3f, G. J. EBERS, "Die Lehre vom Staatenbund", Breslau 1910, insbes. Seite 297f, P. LABAND, "Das Staatsrecht des deutschen Reiches", fünfte Auflage, Tübingen 1911, Seite 9f, P. HEILBORN, "Grundbegriffe des Völkerrechts", Berlin 1912, Seite 40f, A. ARNDT, "Verfassung des deutschen Reiches", fünfte Auflage, 1913, Seite 1f, MEYER-ANSCHÜTZ, "Lehrbuch des deutschen Staatsrechts", München 1914, I. Teil, Seite 168f, 205f, C. BORNHAK, "Grundriß des deutschen Staatsrechts", Leipzig 1916, Seite 140f und öfter.
    29) Vgl. nur A. HEFFTER: "Das europäische Recht der Gegenwart", Berlin 1873, Seite 46f, MARTENS-BERGBOHM, "Völkerrecht", Berlin 1883, Bd. I, Seite 270f, HOLTZENDORFF-STOERK, "Das europäische Völkerrecht" in  Holtzendorffs  "Enzyklopädie der Rechtswissenschaft", fünfte Auflage, Leipzig 1890, Seite 1284f. A. RIVIER, "Lehrbuch des Völkerrechts", Stuttgart 1899, Seite 92f, KARL GAREIS, "Institutionen des Völkerrechts", Gießen 1901, Seite 63f, A. ZORN, "Grundzüge des Völkerrechts", zweite Auflage, Leipzig 1903, Seite 28f, BONFILS-GRAH, "Lehrbuch des Völkerrechts", Berlin 1904, Seite 106f, E. von ULLMANN, "Völkerrecht", Tübingen 1908, Seite 124f, F. von LISTZ, "Das Völkerrecht", elfte Auflage, Berlin 1918, Seite 46f.
    30) Vgl. auch F. WEYR, "Zur Lehre von den konstitutiven und deklaratorischen Akten", Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, 1917, viertes und fünftes Heft.