ra-2A. MerkelW. AffolterH. Preuß    
 
GEORG JELLINEK
(1851-1911)
Allgemeine Staatslehre

"Die Politik als praktische Wissenschaft ist zugleich eine Kunstlehre und darum wesentlich der Zukunft zugewendet, während die Staatslehre als Lehre vom Seienden der Vergangenheit und Gegenwart zugewendet ist. Jede pragmatische geschichtliche Untersuchung ist zugleich auch eine politische. Der, wenn auch oft unausgesprochene letzte Zweck einer solchen nach rückwärts gewendeten politischen Betrachtung liegt allerdings auch in der Zukunft, denn nicht nur um ihrer selbst willen, sondern um Regeln für das Handeln in ähnlichen Fällen zu gewinnen, wird sie unternommen. Darum ist die Politik nicht eine Lehre vom Seienden, sondern vom Sein-Sollenden."

"Mit der formalen Logik allein kommt man daher leicht zur Zeichnung staatsrechtlicher Bilder, in denen in der Wirklichkeit der Dinge gar nichts entspricht. In Wahrheit spielt aber die formale Logik bei der Feststellung der staatsrechtlichen Grundbegriffe lange nicht die ihr von der konstruktiven Methode zugedachte Rolle. Auch wenn man absieht von den staatsrechtlichen Autoren, die in aufdringlicher Weise mit ihrer politischenn Gesinnung prunken, so ergibt oft schon eine oberflächliche Betrachtung der Stellung, welche Vertreter der rein juristischen Methode im Staatsrecht zu den grundlegenden Problemen einnehmen, ganz deutlich ein Bild fester politischer Anschauungen, die sie ihren Untersuchungen zugrunde gelegt haben. Ein wichtiger Grundsatz, der aus einer solchen Erkenntnis folgt, lautet dahin, daß das politisch Unmögliche nicht Gegenstand einer ernsthaften juristischen Untersuchung sein kann."


Vorrede

Das vorliegende Werk verdankt seine Entstehung sowohl dem begreiflichen Drang des Forschers, den Ertrag eines wissenschaftlichen Lebens, der sich bisher in einer Anzahl von Monographien darstellt, zu einer systematischen Einheit zusammenzufassen, als auch dem Wunsch des Lehrers, seine Zuhörer auf ein Buch verweisen zu können, das, dem gegenwärtigen Zustand der Wissenschaft angemessen, auch literarisch die Auffassung der Probleme vertritt, wie er sie vom Katheder herab verkündigt.

Aber nicht nur an Fachgenossen und Schüler will es sich wenden. Das Interesse an den staatlichen Grundproblemen ist ja zweifellos vor den sozialen Fragen in den Hintergrund getreten, und größere Aufmerksamkeit pflegen gegenwärtig nur diejenigen Arbeiten über Staatslehre zu erregen, die in der Modetracht der Sozialpolitik oder der Soziologie auftreten.

Es ist dann auch seit mehr als einem Menschenalter kein zusammenfassendes Werk auf diesem Gebiet entstanden, das über den engen Kreis der Zunft hinausgegriffen hätte. Gewiß ist daran auch der Zustand der Wissenschaft schuld. Wie wenig ist da an sicheren Resultaten aufzuweisen! Ist doch fast alles strittig: Methode, Plan und Ziel der Forschung, Art der Feststellung und Durchbildung der einzelnen Ergebnisse. Die gründliche, fast möchte ich sagen: mikroskopische Art der neueren Untersuchungsweise hat dem gläubigen Vertrauen früherer Zeiten ein Ende gemacht und dort, wo man einst felsenfeste Axiome sah, ein wogendes Meer an Zweifeln geschaffen.

Und dennoch kann ein lebenskräftiges Volk zu keiner Zeit eine ausgeprägte Lehre vom Staat entbehren. Es muß daher von der fortschreitenden Wissenschaft immer wieder der schwierige Versuch gewagt werden, den Staat ihrer Zeit für ihre Zeit zu erfassen und darzustellen. So will dann auch dieses Werk die Ergebnisse der neueren Forschun einem weiteren Kreis zugänglich machen.

Damit ist aber auch die Art der Darstellung gegeben. Sie darf einerseits nichts voraussetzen, was nur dem Fachmann bekannt ist, und muß andererseits mit einer selbständigen Ansicht durch ein Heer von Kontroversen hindurchschreiten, ohne durch zu umfangreiche Polemik gegen abweichende Meinungen den Leser zu verwirren. Die Literaturangaben sollen auch dem weniger Belesenen dienen; daher war aus der unabsehbaren Menge von Arbeiten, die der Soziallehre des Staates gewidmet sind oder mit ihr in Verbindung stehen, eine passende Auswahl zu treffen. Doh wird in allen wichtigen Fragen auch der Kundige, vornehmlich im letzten Buch, die Literatur im weitesten Umfang benutzt finden. Hinsichtlich der älteren Literatur habe ich, um Wiederholungen zu vermeiden, häufig auf meine früheren Arbeiten verwiesen.

Über Plan und Inhalt des ganzen Werkes habe ich mich in den einleitenden Untersuchngen des näheren ausgesprochen. Der vorliegende Band ist zugleich ein in sich geschlossenes Werk. Wenn an verschiedenen Stellen nähere Ausführungen vermißt werden, so sei zur Ergänzung auf den zweiten Teil verwiesen. Er soll die spezielle Staatslehre enthalten, als Darstellung der einzelnen Institutionen des modernen Staates, und zwar in stetem Hinblick auf die deutschen Verhältnisse. Soll sich ein solches Unternehmen nämlich nicht ins Grenzenlose verlieren, so müssen sich seine Resultate um einen festen Mittelpunkt kristallisieren, der kein anderer sein kann als der eigene Staat und das heimische Recht.



Erstes Kapitel
Die Aufgabe der Staatslehre

1. Die wissenschaftliche
Stellung der Staatslehre

Der Mensch ist seiner psychischen Seite nach in zweifacher Weise Gegenstand der Wissenschaft: entweder als Individuum oder als geselliges Wesen. Die Disziplinen der Geisteswissenschaft (1), welche die Aufgabe haben, die Erscheinungen des menschlichen Gemeinlebens allseitig zu erforschen, bilden in ihrer Gesamtheit die Gesellschafts- oder Sozialwissenschaften (2).

Die Erscheinungen des menschlichen Gesellschaftslebens zerfallen wiederum in zwei Klassen, nämlich in solche, denen ein einheitlicher, sie leitender Wille wesentlich ist, und in solche, die ohne eine aus ihnen hervorgehende Willensorganisation existieren oder doch existieren können. Die ersteren besitzen notwendigerweise eine planmäßige, von einem bewußten, auf sie gerichteten Willen ausgehende Ordnung im Gegensatz zu den letzteren, deren Ordnung auf anderen Kräften ruht.

In der Wirklichkeit der Dinge lassen sich zwar die beiden Arten sozialer Ordnung nicht streng isolieren, da in der ungebrochenen Einheit allen gesellschaftlichen Lebens die eine ohne die andere nicht zu bestehen veramg. So läßt sich zum Beispiel ein entwickelter Staat ohne Volkswirtschaft nicht auffinden, ebensowenig jedoch auch eine Volkswirtschaft ohne Staat. Aber trotzdem ist eine begriffliche Trennung beider Ordnungen möglich und notwendig. Denn, wie später näher ausgeführt werden wird, ist alle Erkenntnis mitbedingt durch die Fähigkeit, das zu erkennende Objekt zu isolieren, es herauszuheben aus den Umhüllungen, die es umgeben, und den Verbindungen, in denen es sein Dasein führt.

Zu den sozialen Erscheinungen, die der planmäßigen Leitung durch einen einheitlichen Willen entbehren, zählen die Sprache, die Sitte, die wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit, die Volkswirtschaft. Durch einen einheitlichen Willen zusammengehaltene und geleitete soziale Ordnungen sind die zahlreichen Verbände, die das wirtschaftliche, geistige, ethische, religiöse Gemeinleben hervorruft, so Familie, wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine aller Art, Kirchen. Die wichtigste, auf menschlicher Willensorganisation beruhende soziale Erscheinung aber ist der  Staat,  dessen Wesen an dieser Stelle als gegeben vorausgesetzt werden muß. Jede Erörterung des Wesens einer wissenschaftlichen Disziplin muß Resultate an den Anfang stellen, die erst später sicher begründet werden können.

Da alle anderen organisierten Ordnungen ohne den Staat nicht zu bestehen vermögen, da ferner der Staat vermöge des Umfanges seiner Tätigkeit und des Einflusses, den er auf die Menschen übt, das ganze soziale Leben berührt und bestimmt, so hat man bis in die Gegenwart häufig die Gesamtheit der Gesellschaftswissenschaften, mit Ausnahme der entweder in diesem Zusammenhang ignorierten oder gar der Naturwissenschaft zugewiesenen Sprachwissenschaft (3), als Staatswissenschaften bezeichnet, eine Terminologie, die als unzutreffend erkannt wird, wenn man erwägt, daß das vom Staat im sozialen Leben Bewirkte und Ausgestaltete von ihm als der Ursache wohl zu unterscheiden ist. Die Staatswissenschaft hat es vielmehr ausschließlich mit der Erforschung des Staates und der von ihm als seine Glieder in seinen Bau aufgenommenen oder zugelassenen Verbände zu tun. Mit seinen Beziehungen zu anderen sozialen Gebieten hingegen hat sie nur insofern zu schaffen als die bewußte Tätigkeit des Staates auf diese Gebiete, sei es regulierend, sei es fördernd, gerichtet ist. So gehört z. B. das Unterrichtswesen nur insofern zur Staatswissenschaften, als es vom Staat geleitet oder beeinflußt wird, während die technische Seite dieser öffentlichen Tätigkeit von anderen Disziplinen, z. B. der Pädagogik, behandelt wird, die den Gesellschaftswissenschaften der zweiten Ordnung ausschließlich zuzuweisen sind. Gibt es nun auch kaum ein Gebiet menschlicher Gemeintätigkeit, das nicht in Beziehungen zum Staat stünde, so folgt daraus zwar, daß die Staatswissenschaften wesentliche Beziehungen zu den anderen Sozialwissenschaften haben, nicht aber, daß diese gänzlich in jenen aufgehen sollen.

Gemäß der Mannigfaltigkeit, die der Staat darbietet, gibt es eine Vielheit von Gesichtspunkten, unter denen er betrachtet werden kann. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Spezialisierung der Staatswissenschaft. Sie ist erst durch die fortschreitende Erkenntnis allmählich zum Bewußtsein gekommen. Wie die meisten Wissensgebiete, die später in eine Vielheit von Disziplinen zerfällt worden sind, hat sie ihre Geschichte als einheitliche Lehre begonnen. In dieser Form tritt sie uns bei den Hellenen entgegen. Ihnen ist die  Politik  die Kenntnis der  polis  und des auf diese gerichteten Handelns ihrer Glieder nach allen Seiten, so daß dieser Ausdruck nicht mit dem modernen gleichlautenden, wiewohl vom antiken abstammenden, verwechselt werden darf. In dieser Lehre ist aber das Bewußtsein der mannigfaltigen zu unterscheidenden Beziehungen und Seiten des Staates entweder nicht oder doch nicht in völlig klarer Weise enthalten. Unter dem bestimmenden Einfluß antiker Vorstellungen hat sich nun vielfach bis in die Gegenwart herab die Gleichsetzung von Staatswissenschaft und Politik terminologisch behauptet, namentlich bei den romanischen Völkern und den Engländern, bei denen  science politique  (4), scienza politica, politica science 
oder  politics  usw. den ganzen Umfang der Staatswissenschaft bezeichnet und seine Spezialisierung innerhalb dieser so bezeichneten Disziplin entweder gar nicht versucht oder in ganz ungenügender Weise vorgenommen wird.

Unter die staatswissenschaftlichen Disziplinen (5) in dem von uns angegebenen Sinne fällt auch die gesamte Rechtswissenschaft, da Recht stets nur ein Produkt organisierter menschlicher Verbände sein kann. Die antike Staatswissenschaft hat dann auch Rechts- und Staatslehre nicht scharf geschieden, zumal für sie das gesamte menschliche Gemeindasein staatlicher Art ist. Fortschreitende Spezialisierung jedoch, die der Ausbildung der Rechtswissenschaft durch die Römer ihren Ursprung verdankt, hat diese zu einem selbständigen Wissensgebiet erhoben. So sind dann die  Staatswissenschaften im weiteren Sinn,  die auch die ganze Rechtswissenschaft unter sich befassen, von den  Staatswissenschaften im engeren Sinne  zu unterscheiden. Im folgenden sollen die Staatswissenschaften nur in dieser engeren Bedeutung genommen werden.

Da aber Staats- und Rechtswissenschaft in einem engen Zusammenhang miteinander stehen, so gibt es Disziplinen, die beiden zugerechnet werden müssen, nämlich jene , die sich mit den rechtlichen Eigenschaften und Verhältnissen des Staates beschäftigen, also aus dem Umkreis der Lehren des öffentlichen Rechts die des Staats-, Verwaltungs- und Völkerrechts. Sie sind sowohl Wissenschaften vom Staat wie auch vom Recht. Die Bedeutung dieses inneren Zusammenhangs von Rechts- und Staatswissenschaft wird an anderer Stelle noch eingehender zu erörtern sein.

Die Wissenschaften zerfallen in beschreibende oder erzählende (deskriptive), erklärende (theoretische) und angewandte (praktische). Die ersten wollen die Erscheinungen feststellen und ordnen, die zweiten Regeln ihres Zusammenhangs aufweisen, die dritten ihre Verwendbarkeit für praktische Zwecke lehren.

Eine scharfe Grenzlinie zwischen beschreibender und erklärender Wissenschaft läßt sich nicht leicht ziehen, namentlich nicht auf dem Boden der Sozialwissenschaften. Selbst für die Naturwissenschaft ist behauptet worden, daß die Erklärung einer Naturerscheinung nichts anderes ist als ihre vollkommene Beschreibung (6). Zum Unterschied von einem großen Teil der Naturvorgänge aber sind die sozialen Erscheinungen in der Regel nicht konstanter Art, vielmehr sind sie  dynamischer  Natur, sie ändern fortwährend ihren Charakter, ihre Intensität, ihren Verlauf, ohne daß es möglich wäre, feste, jedem Zweifel entrückte Entwicklungs- und Rückbildungsgesetze für sie nachzuweisen, wie es die Naturwissenschaft für die Lebensvorgänge zu tun in der Lage ist. Das Objekt jener Wissenschaften ist daher in einem steten Wandel begriffen. Eine spekulative Anschauung, die, wenn auch nur zur hypothetischen Vollendung unseres Wissens, niemals gänzlich entbehrt werden kann, wird in einem solchen Wandel eine aufsteigende Entwicklung behaupten können. Mit den Mitteln empirischer Forschung hingegen wird in vielen Fällen nur Änderung, nicht Entwicklung nachzuweisen sein. Daß der mittelalterliche Staat, verglichen mit dem antiken, eine höhere Entwicklungsstufe ist, wie oft behauptet wird, wird schwerlich mit Erfolg nachgewiesen werden können (7). Aber er war etwas wesentlich anderes als der antike Staat, wies Erscheinungen auf, die nach keiner Richtung hin in diesem bereits im Keim vorhanden waren. Die Spaltung des Gemeinwesens durch den im Mittelalter nie ganz zur Einheit versöhnten Gegensatz von Fürst und Volk, die ständische Repräsentation, die Forderung einer begrenzten Sphäre des Staates, das alles waren Phänomene, zu denen in den Staaten der alten zeit kein Ansatz zu finden ist. Daher hat der Staat selbst im Laufe der Zeiten sein Wesen in bestimmten Punkten geändert zum Unterschied von den natürlichen Dingen, die entweder unveränderlich bleiben oder im rhythmischen Wechsel wiederkehren oder in erkennbarer, von festen Gesetzen beherrschten Weise einer auf- oder absteigenden Umbildung unterliegen. Das Nähere über diese für die methodische Forschung auf sozialwissenschaftlichem Gebiet grundlegende Erkenntnis wird später ausgeführt werden, wie auch eine Darlegung der Schranken kausaler Erkenntnis in den Sozialwissenschaften eine gesonderte, eingehende Untersuchung bedarf.

In den Sozialwissenschaften müssen schon aus dem eben angegebenen Grund Beschreibung und Erklärung oft ineinander gehen. Wer z. B. die wechselnde Bahn beschreibt, die eine soziale Erscheinung im Laufe der Geschichte durchmißt, auf der sie ihr inneres Wesen fortwährend ändert, der erklärt zugleich den Zusammenhang ihrer einzelnen Phasen, wenn er nicht in ganz unwissenschaftlicher Weise am Äußeren haften bleiben will. Wenn daher im folgenden die einzelnen Disziplinen der Staatswissenschaften aufgezählt werden sollen, so ist bei aller durch das Bedürfnis der Orientierung gebotenen begrifflichen Scheidung doch ebenso zu betonen, daß der in der Naur der Objekte begründete Zusammenhang der verschiedenen wissenschaftlichen Positionen keine völlige, mit scharfen Linien zu zeichnende Begrenzung des einzelnen Wissenszweiges duldet.

Die beschreibende Grundlage aller Sozialwissenschaften, also auch der Staatswissenschaften, ist die  Geschichte welche die sozialen Tatsachen in ihrem historischen Verlauf fest- und darstellt sowie deren äußere und innere Verknüpfung nachweist (8). Vornehmlich ist es die  politische Geschichte,  die von der Staaten Werden, Schicksalen und Vergehen berichtet, die für die staatswissenschaftliche Forschung in Betracht kommt. Aber auch die  Sozialgeschichte,  die von den gesellschaftlichen Vorgängen handelt, die nicht unmittelbar politischer Art sind, ist im objektiven Zusammenhang aller sozialen Erscheinungen von großer Bedeutung für die Lösung der theoretischen Probleme der Staatswissenschaften.

An die Geschichte schließt sich an die  Staatenkunde  und der auf die staatlichen Verhältnisse sich beziehende Teil der  Statistik  - die politische und Verwaltungsstatistik -, jene die Beschreibungen der Institutionen der verschiedenen Staaten der Gegenwart und jüngsten Vergangenheit lehrend, diese als "die exakte Erforschung derjenigen Seiten des Staats- und Gesellschaftslebens, die einer zahlenmäßigen Behandlung zugänglich sind" (9).

Die  erklärende  Wissenschaft vom Staat ist die theoretische Staatswissenschaft oder  Staatslehre,  deren Aufgabe die Erkenntnis der Erscheinung des Staates nach allen Richtungen seines Daseins ist. Sie ist auch beschreibende Wissenschaft, insofern sie die Merkmale des Staates und seiner Erscheinungsformen feststellt. Aber diese Beschreibung ist zugleich eine Erklärung. Denn es handelt sich bei ihr um ein nicht der Sinnenwelt angehöriges, sondern erst durch wissenschaftliche Forschung festzustellendes und zum Bewußtsein zu bringendes Objekt, das eben nur dadurch beschrieben werden kann, daß man es zu erklären unternimmt. Überdies hat die kausale Erklärung auf diesem Gebiet viel engere Grenzen, als sie einer naturwissenschaftlichen Disziplin gesteckt sind, da sie, wie weiter unten eingehend dagelegt werden wird, niemals die kausalen Zusammenhänge allgemeingültigen Gesetzen unterzuordnen vermag.


2. Die Gliederung der Staatslehre

Die theoretische Staatswissenschaft oder Staatslehre zerfällt in die  allgemeine  und die  besondere  Staatslehre (10). Die allgemeine Staatslehre sucht das Fundament der gesamten Staatslehre zu legen, indem sie die Erscheinung des Staates überhaupt sowie die Grundbestimmungen, die er darbietet, einer wissenschaftlichen Forschung unterzieht. Ihre Resultate werden nicht durch die Untersuchung einer staatlichen Einzelindividualität, sondern vielmehr der gesamten geschichtlich-sozialen Erscheinungsformen des Staates gewonnen.

Die allgemeine Staatslehre wird ergänzt durch die  besondere Staatslehre.  Für sie sind zwei Möglichkeiten der Forschungsweise gegeben. Entweder beschäftigt sich die besondere Staatslehre mit einer Vergleichung der einzelnen Institutionen der Staaten überhaupt oder einer bestimmten Staatengruppe oder noch enger einer bestimtten Staatengruppe innerhalb einer begrenzten Epoche, um typische Bilder dieser Institutionen zu gewinnen und zu erklären, oder die besondere Staatslehre ist einfach Erkenntnis der Institutionen eines konkreten Staates, sei es in ihrer gesamenten geschichtlichen Ausgestaltung, sei es in ihrer gegenwärtigen Form. Die besondere Staatslehre ist daher entweder die Lehre von den besonderen Institutionen des Staates überhaupt oder die Lehre von den Institutionen des besonderen Staates. Man kann die besondere Staatslehre in der ersten Bedeutung als  spezielle  Staatslehre, in der zweiten als  individuelle  Staatslehre bezeichnen.

Volles Verständnis der Institutionen des Einzelstaates hat sowohl die allgemeine Staatslehre als die von den besonderen Institutionen des Staates, die spezielle Staatslehre, zur Voraussetzung, da alles Einzelne von Grund auf nur aus dem allgemeinen Zusammenhang begriffen werden kann, in den es hineingestellt ist. Individuelle Staatslehre kann daher erfolgreich nur bearbeitet werden auf dem Boden der Resultate jener beiden Grunddisziplinen.

Die Staatslehre hat den Staat nach allen Seiten seines Wesens zu erforschen. Sie hat zwei Hauptgebiete, entsprechend den zwei Gesichtspunkten, unter denen der Staat betrachtet werden kann. Der Staat ist einmal ein gesellschaftliches Gebilde, sodann eine rechtliche Institution. Dementsprechend zerfällt die Staatslehre in die  soziale Staatslehre  und in die  Staatsrechtslehre.  Die allgemeine Staatslehre insbesondere hat demnach zwei Abteilungen: die  allgemeine Soziallehre des Staates  und die  allgemeine Staatsrechtslehre. 

Die allgemeine Staatsrechtslehre, d. h. die Erkenntnis der rechtlichen Natur des Staates und der staatsrechtlichen Grundbegriffe, ist demnach nur ein Teil der allgemeinen Staatslehre.

Das Recht ist eine der wichtigsten Seiten des Staates; kein Staat ist ohne Recht möglich, aber es ist ein schwerer Fehler, der bis auf den heutigen Tag häufig begangen wird, die Staatslehre mit der Staatsrechtslehre zu identifizieren. Dieser Fehler rührt vom historischen Ursprung der modernen Staatslehre her. Sie stammt nämlich aus dem Naturrecht, das nach dem Rechtsgrund des Staates forschte (11). Diesen Rechtsgrund setzte das Naturrecht nicht selten dem historischen Entstehungsgrund gleich und betrachtete demgemäß den Staat ausschließlich als ein rechtliches Gebilde. Daher ist eine Unterscheidung zwischen Staats- und Staatsrechtslehre in der naturrechtlichen Epoche sehr selten zu finden. Nur die Politik als praktische Staatslehre wird da von der Staatsrechtslehre als selbständige Disziplin anerkannt. In der Literatur der Politik von MACHIAVELLI bis auf MONTESQUIEU finden sich auch viele theoretische Untersuchungen, die heute dem nicht mit der Staatsrechtslehre zusammenfallenden Teil der Staatslehre zuzuweisen sind.

Wenn nun auch die Staatsrechtslehre innerhalb der Staatslehre ein abgegrenztes Gebiet darstellt, so ist sie dennoch nur ein Teil des Gesamtgebietes. Staatslehre und Staatsrechtslehre sind keine Gegensätze. Wohl aber muß man systematisch die soziale  Staatslehre,  die den Staat als gesellschaftliches Gebilde in der Totalität seines Wesens betrachtet, der  Staatsrechtslehre  als dem juristischen Teil der Staatslehre gegenüberstellen. Eine solche Trennung und Gegenüberstellung ist in einem Unterschied der Methoden begründet, die in beiden Gebieten herrschen. Eine Vermischung des Rechtlichen mit dem, was vor dem Recht liegt, soll daher in einer wissenschaftlichen Darstellung der Staatslehre nicht stattfinden. Wohl aber ist die Erkenntnis des inneren Zusammenhangs beider die gesamte Staatslehre darstellenden Disziplinen berufen, einem zweifachen, folgenschweren Irrtum vorzubeugen: dem Glauben, daß die einzig richtige Erklärungsart des Staates die soziologische, historische, politische, kurz: die nicht-juristische ist, und der entgegengesetzten Überzeugung, daß der Jurist allein dazu berufen ist, mit seinen Forschungsmitteln alle Rätsel zu lösen, die mit den staatlichen Phänomenen verknüpft sind (12).

Aber auch für die ersprießliche Untersuchung der staatsrechtlichen Probleme ist die Erkenntnis des Zusammenhangs von sozialer Staatslehre und Staatsrechtslehre von der höchsten Bedeutung. Eine umfassende Staatslehre ist die Grundlage aller theoretischen Erkenntnis vom Staat. Alle Untersuchungen, die nicht auf diesem umfassenden Fundament aufgeführt sind, führen notwendig zu schiefen und einseitigen Resultaten. Wenn daher auch die Staatsrechtslehre die rechtliche Seite des Staates isoliert, um zu deren gründlichen Erkenntnis zu gelangen, so muß sie doch von Prinzipien ausgehen, die einer allseitigen Erkenntnis des Staates entsprungen sind. In den Systemen des Staatsrechts ist es bis auf den heutigen Tag die Regel, allgemeine Lehren vom Staat an die Spitze der Untersuchung zu stellen, die, nach der Art von Dogmen behauptet, uns nicht verraten, woher sie kommen, die aber umso bedeutsamer sind, als aus ihnen die wichtigsten Schlüsse gezogen werden. Beim überwiegend deduktiven Charakter der juristischen Untersuchungen sind in vielen Fällen die Resultate durch jene dogmatischen Sätze bereits a priori festgestellt. Alles Schiefe, Einseitige, Widerspruchsvolle in den herrschenden staatsrechtlichen Anschauungen ist nicht zum geringsten Teil auf ihre unrichtige oder ungenügende Fundierung auf bestimmte Sätze der Staatslehre zurückzuführen.


3. Die Politik und ihr
Verhältnis zur Staatslehre

Die angewandte oder praktische Staatswissenschaft ist die  Politik,  d. h. die Lehre von der Erreichung bestimmter staatlicher Zwecke und daher die Betrachtung staatlicher Erscheinungen unter bestimmten telelologischen Gesichtspunkten, die zugleich den kritischen Maßstab für die Beurteilung der staatlichen Zustände und Verhältnisse liefern (13). Enthält die Staatslehre wesentlich Erkenntnisurteile, so hat die Politik Werturteile zum Inhalt. In diesem engsten Sinn, der allein der Politik eine wissenschaftliche Selbstberechtigung sichern kann, ist sie erst in neuester Zeit in der deutschen Wissenschaft aufgefaßt worden, der die endgültige Scheidung jener allumfassenden antiken Kategorie der Politik in eine soziale Staatslehre, Staatsrechtslehre und Politik zu verdanken ist.

Da absolute Zwecke nur auf dem Weg metaphysischer Spekulation aufgezeigt werden können, so ist eine empirische, in sich vollendete, mit allgemeiner Überzeugungskraft ausgestattete politische Wissenschaft nicht möglich. Vielmehr können nur relative politische Untersuchungen wissenschaftlichen Wert gewinnen, d. h. solche, die hypothetisch einen bestimmten Zweck als zu erreichend annehmen, dabei aber die Möglichkeit einer andersgearteten teleologischen Beurteilung zugeben müssen. Deshalb erhalten in der Regel politische Untersuchungen einen parteimäßigen Charakter, zumal jene Beschränkung auf empirische, relative Zwecke selten zu finden ist, so daß überdies noch der Gegensatz der metaphysischen Zwecke zu dem der empirischen hinzutritt und in der Gestaltung der Untersuchung und der Resultate zum Ausdruck kommt. Schon ein flüchtiger Blick in die politische Literatur lehrt, daß der Unterschied der Weltanschauungen, der Überzeugungen von den letzten Zielen des menschlichen Gemeinlebens, oft unbewußt, den Gang eines sehr großen Teils der politischen Forschungen bestimmt.

Die Politik als praktische Wissenschaft ist zugleich eine  Kunstlehre  (14) und darum wesentlich der Zukunft zugewendet, während die Staatslehre als Lehre vom Seienden der Vergangenheit und Gegenwart zugewendet ist. Aber auch auf Gegenwart und Vergangenheit können sich politische Untersuchungen erstrecken, um aus ihnen Lehren für die Zukunft zu ziehen. Auf die Gegenwart gerichtet, nimmt die Politik den Charakter einer kritischen Lehre an, der das Gegebene, gemessen am Maßstab ihrer durch eine teleologische Betrachtung gewonnenen Resultate entweder ein zu Bewahrendes oder ein Umzubildendes ist. Aber auch die Vergangenheit kann im Hinblick auf bestimmte Zwecke kritisch untersucht werden. Ob Handlungen geschichtlicher Personen entweder den ihnen vorgesetzten oder einen anderen wertvollen Zweck erreicht oder verfehlt haben, gehört auch in das Gebiet politischer Betrachtungsweise. Untersuchungen über die Wirkungen der perikleischen Demokratie auf die Fort- oder Rückbildung des athenischen Staatswesens oder der sullanischen Diktatur auf den Untergang der römischen Republick haben nicht weniger den Charakter einer politischen Forschung wie ein Versuch, den Einfluß des allgemeinen Wahlrechts auf das künftige Leben des Deutschen Reiches zu bestimmen. Darum ist jede pragmatische geschichtliche Untersuchung zugleich auch eine politische (15). Der, wenn auch oft unausgesprochene letzte Zweck einer solchen nach rückwärts gewendeten politischen Betrachtung liegt allerdings auch in der Zukunft, denn nicht nur um ihrer selbst willen, sondern um Regeln für das Handeln in ähnlichen Fällen zu gewinnen, wird sie unternommen. Darum ist die Politik nicht eine Lehre vom Seienden, sondern vom Sein-Sollenden.

Ist nun auch die Politik ihren Zielen und ihrer Methode nach von einer sozialen Staats- und Staatsrechtslehre durchaus zu trennen, so ist andererseits bei inneren Zusammenhang aller Gebiete einer Wissenschaft die praktische Disziplin von hoher Bedeutung für eine gedeihliche Behandlung der theoretischen. Sowohl die ruhende Staatsordnung, welche die soziale Staatslehre, wie auch die Rechtsregeln jener Ordnung, welche das Staatsrecht zu untersuchen hat, bedürfen zu ihrer allseitigen Erkenntnis einer ergänzenden politischen Betrachtung. In der Wirklichkeit der Erscheinungen ist der Staat ja in einer steten Bewegung begriffen, von der soziale Staats- und Staatsrechtslehre gleichsam nur Momentbilder geben. Alle wichtigen Lebensprozesse des Staates aber sowie alle Sätze seiner Rechtsordnung waren vor und in ihrem Entstehen Gegenstand politischer Erwägungen und Entschlüsse; alle vollendete staatliche Tat, alles bestehende Recht bringt politische Wirkungen hervor. Daher führt gänzliches Abstrahieren von aller Politik zu leeren Ergebnissen oder höchstens zur Kenntnis staatlicher Skelette, denen jede Spur lebendiger Gestalt mangelt. In der theoretischen Staatslehre als einer Begriffswissenschaft ist alles abstrakt; das Konkrete wohnt dem Strom des politischen Lebens inne, der, unaufhaltsam wechselnde Gestalten erzeugend, durch die Geschichte flutet.

Namentlich aber empfangen staatsrechtliche Untersuchungen durch den Hinblick auf das politisch Mögliche Inhalt und Ziel. So wenig Recht und Politik miteinander vermischt werden sollen, so sehr jederzeit ihre scharfen Grenzen zu beachten sind, so ist doch eine ersprießliche staatsrechtliche Untersuchung ohne eine Kenntnis des politisch Möglichen ausgeschlossen. Ohne dessen grundsätzliche Beachtung gerät nämlich das Staatsrecht notwendig auf bedenkliche Abwege und läuft Gefahr, sich in eine dem Leben und der realen Erkenntnis abgewandte rein scholastische Disziplin zu verwandeln.

Politische Erkenntnis lehrt von allem die Grenzen einer sicheren staatsrechtlichen Untersuchung festzustellen. Mit vollem Recht bemerkt LABAND, daß die Rechtsdogmatik, abgesehen von der Erforschung der geltenden positiven Rechtssätze, d. h. der vollständigen Kenntnis und Beherrschung des positiven Stoffes, eine rein logische Denktätigkeit ist (16). Aber eine Feststellung des Inhaltes aller Rechtssätze ist mit der reinen Logik nicht möglich. Gerade die Grundbegriffe des Staatsrechts, die alle übrigen tragen, spotten der rein logischen Behandlung. Wenn die nähere Bestimmung der Staatsform, das prinzipielle Verhältnis der höchsten Staatsorgane zueinander, der Einfluß der geschichtlichen Mächte auf den Fortbestand oder Wandel der Staatsverfassung in Frage steht, so sind diese Probleme nur unter der eingehenden Würdigung der konkreten politischen Kräfte zu lösen, welche jene grundlegenden Institutionen ausgestaltet haben. Ein staatsrechtlicher Rechtssatz kann formell unverändert bleiben und dennoch vermöge der Wirkung politischer Mächte einen ganz anderen Inhalt gewinnen. Das zeigt sich in vollster Deutlichkeit bei einem Recht von langer geschichtlicher Kontinuität. So hat der Satz, daß das englische Parlament des Königs Rat ist, seine rechtliche Bedeutung im Laufe der Jahrhunderte fortwährend geändert, so ist das Verbot der Kabinettsregierung in England trotz der gegenteiligen Praxis bis auf den heutigen Tag nicht aufgehoben worden und äußert in der Tat noch einige untergeordnete Wirkungen. Mit der formalen Logik allein kommt man daher leicht zur Zeichnung staatsrechtlicher Bilder, in denen in der Wirklichkeit der Dinge gar nichts entspricht. In Wahrheit spielt aber die formale Logik bei der Feststellung der staatsrechtlichen Grundbegriffe lange nicht die ihr von der konstruktiven Methode zugedachte Rolle. Auch wenn man absieht von den staatsrechtlichen Autoren, die in aufdringlicher Weise mit ihrer politischenn Gesinnung prunken, so ergibt oft schon eine oberflächliche Betrachtung der Stellung, welche Vertreter der rein juristischen Methode im Staatsrecht zu den grundlegenden Problemen einnehmen, ganz deutlich ein Bild fester politischer Anschauungen, die sie ihren Untersuchungen zugrunde gelegt haben.

Ein wichtiger Grundsatz, der aus einer solchen Erkenntnis folgt, lautet dahin, daß  das politisch Unmögliche nicht Gegenstand einer ernsthaften juristischen Untersuchung sein kann.  Müßig wäre z. B. eine Untersuchung der Frage, was Rechtens sei, wenn der deutsche Kaiser den Reichskanzler entläßt, ohne einen neuen zu ernennen, oder wenn der Bundesrat sich weigern sollte, Vorschläge für erledigte Richterstellen am Reichsgericht zu erstatten. Für müßig halte ich auch die Erörterungen über den Verzicht eines deutschen Bundesstaates auf ein ihm zustehendes Sonderrecht trotz eines dagegen gerichteten landesgesetzlichen Verbots (17). Müßig ist die Frage nach der Zulässigkeit der Realunion eines deutschen Gliedstaates mit einem außerdeutschen Staat oder auch der Möglichkeit eines Krieges zwischen den Gliedern einer Personalunion (18). Alles Recht soll gelten, d. h. die Möglichkeit besitzen, in den Erscheinungen verwirklicht zu werden. Was nicht Wirklichkeit gewinnen kann, soll niemals Gegenstand der Rechtsforschung sein.

Ein zweiter wichtiger Grundsatz, den die politische Erkenntnis die Rechtswissenschaft lehrt, besagt, daß  die Vermutung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der obersten Staatsorgane spricht.  Solange niemand zur Einsprache Berechtigter gegen einen Akt dieser Organe rechtliche Einwendungen erhebt oder ihn für unwirksam erklärt, müssen sie als rechtmäßig angesehen werden, selbst wenn eine buchstäbliche Interpretation einer Verfassungsbestimmung zu einem anderen Resultat führen würde. Es ist daher unangebracht, den Begriff der Beaufsichtigung im Artikel 4 der Reichsverfassung so zu interpretieren, daß die gesetztliche Zuständigkeit einer großen Zahl von Reichsbehörden geradezu als verfassungswidrig erscheint (19). Ebensowenig ist es zulässig, die Beschlußfassung des deutschen Reichstages als eine Kette von Verfassungswidrigkeiten anzusehen, weil die Mitglieder bei den Abstimmungen häufig nicht in beschlußfähiger Zahl anwesend sind (20). Vielmehr gilt der Reichstag als beschlußfähig, solange nicht das Gegenteil vom Präsidium der Versammlung ausdrücklich konstatiert worden ist. Die Zulässigkeit der Stellvertretung des Kaisers im Reich und des Königs in Preußen ist trotz theoretischer Bedenken von keinem hierzu kompetenten Organ angezweifelt worden (21). Die sächsische Militärkonvention, deren Ungültigkeit von manchen Seiten behauptet wurde, ist tatsächlich in Kraft, da niemand hierzu Berechtigter ihre Geltung bezweifelt (22). Die theoretische Ungültigkeitserklärung derartiger Verhältnisse sollte ja zu der Erkenntnis führen, daß das, was man als geltendes Recht behauptet, diesen Charakter in Wirklichkeit nicht an sich trägt. Jene tatsächliche unwidersprochene Rechtsübung muß aber schließlich auch für die Theorie neues Recht erzeugen, und so bilden die angeblichen theoretischen Verfassungswidrigkeiten schließlich die Rechtsordnung selbst für die vom politisch Möglichen absehende Betrachtungsweise um.

So hält dann der stete Hinblick auf die Realität des politischen Lebens die staatsrechtliche Theorie von Abirrungen frei. Andererseits erzeugt politische Erkenntnis fortwährend die Forderung nach neuem Recht. Eine solche Forderung setzt aber eine gründliche Kenntnis des herrschenden Rechts voraus. Daher hat die Staatsrechtslehre große Bedeutung für die Politik, die ihre Aufgaben ohne jene nicht erfüllen kann. Eine Kritik der gegebenen Institute des öffentlichen Rechts ist eine politische Aufgabe, welche die Staatsrechtslehre, sowohl die allgemeine und spezielle, wie auch die des Einzelrechts, zu erfüllen hat. Die Rechtswissenschaft würde den edleren Teil ihres Berufes gänzlich aufgeben, wenn sie nur nach rückwärts gewendet wäre und nicht auch nach vorwärts den Mächten der Zukunft den Weg zu bahnen mithelfen würde (23).


4. Kausal- und Normwissenschaft

Die im Vorhergehenden geschilderten einzelnen Zweige der Staatswissenschaften sind schließlich nocht unter einem anderen Gesichtspunkt zu betrachten. Und zwar ist das der Unterschied der kausalen Erkenntnisart von der normativen. Es gibt zwei Arten von Regeln: solche, die den ursächlichen Zusammenhang der Erscheinungen kennen lehren, und sodann diejenigen, welche durch menschliche Gedanken und Handlungen zu verwirklichen sind, Regeln also, welche ein Sein, und solche, welche ein Sein-Sollen ausdrücken. Auch die zweite Gattung, die der  Normen,  ist, wie die erste, sowohl Objekt der Beschreibung als auch der Erklärung, Konstatierung der Normen für das gesellschaftliche Handeln, Verständnis ihres inneren Zusammenhangs sowohl untereinander als auch mit der Gesamtheit der sozialen Kräfte, die sie zu Bewußtsein gebracht haben, ist eine der vornehmsten Aufgaben sozialwissenschaftlicher Forschung. Die wichtigste Gattung der für die Staatswissenschaft in Betracht kommenden Normen sind die Rechtsnormen. Die Rechtswissenschaft ist daher eine Wissenschaft nicht der Seinsgesetze, sondern der Normen.

Daraus ergibt sich ein wichtiger methodologischer Unterschied zwischen sozialer Staatslehre und Staatsrechtslehre. Die erstere hat das gegenständliche, historische, wie auch wohl nicht ganz zutreffend gesagt wurde, das natürliche Sein des Staates, die letztere hingegen die in jenem realen Sein zum Ausdruk kommen sollenden Rechtsnormen zum Inhalt. Diese Normen sind nicht ohne weiteres Wirkliches, sondern ein durch ununterbrochene menschliche Tat zu Verwirklichendes. Mit dieser wichtigen Erkenntnis ist einer Vermischung beider Teile der Staatslehre ein für allemal vorgebeugt.

Auch die praktische Staatswissenschaft hat Normen zu ihrem Inhalt. Die Politik erkennt wie das Recht nicht ein Sein, sondern ein Seinsollendes. Doch ist zwischen den Normen des Rechts und denen der Politik ein tiefgreifender Unterschied vorhanden, der jede Vermengung beider ausschließt. Die Rechtsnormen nämlich sind  geltende,  d. h. in Kraft stehende Normen, denen Garantien ihrer Erfüllung zur Seite stehen. Diese Geltung erhebt sie zu einem Teil des Seienden, so daß sie eine Doppelstellung einnehmen. Das positive Recht unterscheidet sich von irgendwelchen anderen Willensnormen dadurch, daß es als reale Macht bestimmte berechenbare Wirkungen ausübt. Darum ist das Recht dieser Seite nach Gegenstand der Wissenschaft vom Seienden. Rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Untersuchungen, eine sozialpolitische Kritik der gegebenen Zustände usw. betrachten das Recht als einen tatsächlichen Faktor des Volkslebens, sind ausschließlich dem Seienden im Recht zugewandt. Namentlich die Geschichte wird das Recht nur nach dem Maß seines realen Seins, der tatsächlichen Wirkungen messen können, die es hervorgebracht hat, da alles Sollen seiner Natur nach sich nur in der Zukunft entfalten kann.

Politische Normen hingegen gelten nur kraft freier Anerkennung; sie haben keine andere Macht, sich durchzusetzen, als die in jedem hierzu berufenen Individuum selbständig auftretende Überzeugung von ihrer inneren Notwendigkeit; sie können niemandem aufgedrungen werden. Rechtsnormen sind, Grenzfälle ausgenommen, stets unzweifelhaft; politische sind in der Regel Gegenstand des Zweifels, denn allgemein gültige politische Regeln können schon deshalb nicht aufgestellt werden, weil alle konkreten politischen Zwecke entweder relativ oder metaphysisch, in beiden Fällen aber Gegenstand eines individuellen oder parteimäßigen Meinens und Glaubens sind.


5. Begrenzung der Aufgabe
einer allgemeinen Staatslehre

Der Staat ist zwar eine allgemein menschliche Erscheinung, allein es läßt sich keineswegs ein einheitlicher, gemeinsamer Ursprung aller Staaten behaupten. Die Anfänge grundlegender menschlicher Institutionen sind uns in Dunkel gehüllt. Zwar hat sich die ethnologische und prähistorische Forschung in neuester Zeit energisch der Lösung des Rätsels der menschlichen Urgeschichte zugewendet. Doch sind die sicheren, jedem Zweifel entrückten Resultate trotz einer reichen, auf umfassendem Material fußenden Literatur sehr dürftig. So steht vor allem in dem am meisten durchforschten Gebiet, in der Lehre von der Entstehung der Familienverhältnisse, Ansicht gegen Ansicht, ohne daß irgendeine als die durchschlagende bezeichnet werden könnte. Konstruktionen aller Sorten vertreten die Stelle von Beweisen, daher jeder, der die Entwicklung menschlicher Gemeinverhältnisse zum besseren Verständnis der historischen Erscheinungen oder gar, um den zukünftigen Gang der Geschichte zu bestimmen,  ab ovo  [vom Ei weg - wp] kennen lernen zu müssen glaubt, in der Lage ist, für aprioristische Theorien aller Art sowie auch für soziale und politische Forderungen der verschiedensten Färbung aus der Menge des Stoffes das ihm Passende auszusuchen.

Bei einer solchen Sachlage ist für die staatswissenschaftliche Forschung nur eine zweifache Möglichkeit gegeben. Entweder man begibt sih auf den Boden schwankender Hypothesen, um ein Glaubensbekenntnis über die Anfänge der gesellschaftlichen Institutionen abzulegen, oder man entsagt einem solchen Beginnen in der Überzeugung, daß es vom Standpunkt unserer heutigen (und wahrscheinlich auch künftigen) Kenntnis unmöglich ist, irgendeine sozialwissenschaftliche Disziplin derart zu fundieren, daß man den ganzen Umwandlungsprozeß der von ihr zu erklärenden Erscheinungen von ihren ersten Anfängen an mit Sicherheit darzustellen in der Lage wäre. Die zweite Alternative zu ergreifen, ziemt dem wissenschaftlich besonnenen Forscher, der nicht selbständige Untersuchungen über jene Urgeschichte anstellen will, sondern auf die Verwertung ihrer Resultate für seine Zwecke angewiesen ist.

Eine derartige Beschränkung kann aber umso leichter geübt werden, als, wie später eingehend nachgewiesen werden wird, die weitere Ausgestaltung einer menschlichen Institution keineswegs von ihrem Ursprung abhängt, sondern sich vielmehr von ein und demselben Ausgangspunkt aus ein und dasselbe Institut in der mannigfachsten Weise umbilden kann, was übrigens ohne weiteres von all denen zugegeben werden muß, die diese Mannigfaltigkeit auf eine ursprüngliche Einheit zurückzuführen bestrebt sind.

Eine zweite Begrenzung unserer Aufgabe liegt darin, daß sie im wesentlichen nur die Erscheinungen der heutigen abendländischen Staatenwelt und deren Vergangenheit insofern, als es zum Verständnis der Gegenwart nötig ist, als Forschungsobjekt betrachtet. Diese Staaten bilden in ihrer ganzen historischen Entwicklung einen selbständigen Zweig der gesamtenn Staatenfamilie. Allerdings hat die asiatische Staatenwelt gemeinsame Wurzeln mit der abendländischen, aber sie hat sich dennoch unabhängig von ihr entwickelt. Auf Hellas und Rom hat zweifellos die orientalische Kultur eingewirkt, und demgemäß sind politische Einrichtungen Ägyptens, Persiens usw. für jene Staatenbildungen von Bedeutung geworden. Eine eingehende Untersuchung und Berücksichtigung der altorientalischen Staaten ist aber unmöglich, weil das uns bekannte Material über sie viel zu gering ist, um ein mehr als oberflächliches Urteil gestatten zu können. Nur die äußersten Grundzüge der altorientalischen Staatsverfassungen sind uns bekannt; jede detaillierte Ausgestaltung und historische Entwicklung der einzlnen Institutionen aber, auf dies jah hier vor allem ankommt, ist uns meist gänzlich verschlossen und was als Detail geboten wird, ist nichts als eine subjektive Konstruktion der Geschichtsforscher. Was wir vom alten Orient wissen, kann daher in den meisten Fällen nur als Jllustration, nicht aber als sicheres Fundament einer streng wissenschaftlich und daher auf möglichst sicherer Basis aufbauenden Staatslehre dienen. Daß die autochthonen amerikanischen, afrikanischen und polynesischen Staatenbildungen mit den abendländischen keinen nachweisbaren Zusammenhang haben, bedarf keiner näheren Ausführung. Der Hinblick auf sie kann daher nur zum Zweck des Beispiels oder der Korrektur unzulässiger Verallgemeinerungen dienen.

In so einer zeitlichen und räumlichen Beschränkung der Aufgabe liegt aber keineswegs eine Unvollkommenheit oder zumindest keine größere als in allen auf historischem Boden erwachsenen Disziplinen. Denn die Geschichte ist und bleibt stets ein Fragment. Die ganze geschichtliche Vergangenheit als Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnis fordern, heißt Unmögliches verlangen oder einer Spekulation die Wege ebnen, die ihrem bleibenden Wert nach sich in nichts von den phantastischen Geschichtskonstruktionen der früheren Zeit unterscheidet, die wir heute höchstens noch als Kuriositäten betrachten. Aber auch die Nicht- oder doch geringere Berücksichtigung der nichtabendländischen Staaten der Vergangenheit und Gegenwart bedeutet keine Minderung des wissenschaftlichen Wertes dieses Werks. Einmal deshalb, weil wir über diese Staaten keine genügende, auf die genaue Kunde ihrer Geschichte gestützte Kenntnis haben. Sodann aber, weil aus der vergleichenden Betrachtung von geschichtlich und sozial unzusammenhängenden Bildungen sich keineswegs eine tiefere Einsicht in das Wesen der staatlichen Erscheinungen überhaupt ergibt, sondern, wie im nächsten Kapitel näher ausgeführt ist, nur allgemeine, aber inhaltsleere Sätze von geringem Erkenntniswert gewonnen werden können.

Die dritte Grenze dieser Darstellung liegt darin, daß von ihr die Politik ausgeschlossen bleibt. Nicht in dem Sinne, daß alle politischen Erörterungen vermieden wären, was ja den vorangehenden Bemerkungen über das Verhältnis der Politik zur Staatslehre stracks widerspräche. Wohl aber ist auf die Politik nur so weit Rücksicht genommen, als es zum besseren Verständnis der theoretischen Untersuchungen notwendig ist. Eine eingehende Berücksichtigung haben aber die Grenzgebiete erfahren, die unter verschiedenen Gesichtspunkten sowohl der Staatslehre als auch der Politik zuzuweisen sind: die Lehren von der Rechtfertigung und dem Zweck des Staates, ohne welche auch eine vollendete theoretische Erkenntnis des Staates nicht möglich ist.
LITERATUR Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, Berlin 1905
    Anmerkungen
    1) Anstelle des überlieferten Gegensatzes von Natur- und Geisteswissenschaft wird jetzt mit schwerwiegenden Gründen der andersgeartete von Natur- und Kulturwissenschaft zu setzen gesucht, vgl. RICKERT, Kulturwissenschaft und Naturwissenschaft, 1898 und Die Grenzen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung, 1902, was bereits von vielen Seiten Nachfolge gefunden hat. Unser Gegenstand hat jedoch mit Erscheinungen zu tun, die auch nach jener Einteilung zu Grenzgebieten gehören, deren gänzliche Einordung unter eines der beiden Wissensgebiete nicht gelingt. Darum, und um die bereits bestehende terminologische Verwirrung nicht noch mehr zu steigern, soll hier an den herkömmlichen Bezeichnungen festgehalten werden.
    2) Über Umfang und Einteilung der Gesellschaftswissenschaften handelt zuletzt GEORG von MAYR, "Begriff und Gliederung der Staatswissenschaften" in den Festgaben für SCHÄFFLE, 1901, Seite 325f.
    3) Letztere Ansicht vertreten z. B. SCHLEICHER, Die Darwinsche Theorie und die Sprachwissenschaft, 1873, Seite 7; FRIEDRICH MAX MÜLLER, Die Wissenschaft der Sprache, übersetzt von FISCH und WISCHMANN, Bd. 1, 1892, Seite 21f. Die richtige, nunmehr herrschende Anschauung entwickelt PAUL, Grundriß der germanischen Philologie, Bd. 1, 2. Auflage, 1896, Seite 160.
    4) In neuerer Zeit allerdings auch im Plural gebraucht. So sprechen die Franzosen von  sciences morales et politiques. 
    5) Auch im Deutschen kann man Staatswissenschaft im Singular und im Plural, im letzteren die einzelnen Disziplinen, im ersteren deren Gesamtheit bezeichnend gebrauchen.
    6) Vgl. die vielberufenen Sätze von KIRCHHOFF, "Vorlesungen über mathematische Physik", Mechanik, 1874, Seite 1. Die vollkommene Beschreibung eines Einzeldings oder einmaligen Geschehens setzt die Kenntnis des ganzen Weltzusammenhangs voraus, bleibt daher stets ein unerreichbares Ideal. Auch nur ein einziges Exemplar einer Tiergattung erschöpfend beschreiben, erforderte die Einsicht in die Gesetze der Zeugung, des Wachstums, des Blutumlaufs und sämtlicher mechanischer und physikalischer Gesetze, welche jene verwickelten Erscheinungen beherrschen. Andererseits ist es unmöglich, ohne eine genaue Kenntnis des Individuellen zur Erkenntnis des allgemein Gesetzmäßigen zu gelangen. Darum bedeuten die Einteilungen der Wissenschaften in beschreibende und erklärende sowie die neueren in idiographische und nomothetische, in Kultur- und Naturwissenschaft, um mit WINDELBAND zu reden, "Grenzbegriffe, zwischen denen die lebendige Arbeit der einzelnen Disziplinen mit zahlreichen feinsten Abstufungen sich in der Mitte bewegt" (Die Philosophie im Beginn des 20. Jahrhunderts, Bd. 1, Seite 179).
    7) Vgl. die treffenden Ausführungen von EDUARD MEYER, "Die wirtschaftliche Entwicklung des Altertums", 1895, Seite 6, "Die Sklaverei im Altertum", 1898, Seite 5f.
    8) Die Geschichte stellt nicht bloß Tatsachen, sondern auch die Zusammenhänge der Tatsachen dar. Von den theoretischen Wissenschaften unterscheidet sie sich aber dadurch, daß sie stets konkrete Kausalreihen erforscht, niemals abstrakte Typen und Gesetze. Unternimmt der Historiker solches, so überschreitet er die Grenzen seines Gebietes und wird zum Geschichtsphilosophen oder Soziologen. Einer solchen höheren Geschichtsauffassung wird allerdings kein Historiker gänzlich entraten können, gibt es doch keine Einzelwissenschaft, die ihren Vertretern Selbstgenügsamkeit bieten könnte.
    9) LEXIS im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften", Bd. VI, 2. Auflage, Artikel  Statistik,  Seite 1009
    10) Über verschiedene Definitionen der allgemeinen Staatslehre in der neuesten Literatur, vgl. REHM, Allgemeine Staatslehre, 1899, Seite 1f. Der neueste Versuch einer umfassenden Entwicklung ihres Begriffs bei G. von MAYR, a. a. O. Seite 339f. Eine eingehende Kritik fremder Ansichten auf diesem Gebiet halte ich für wenig ersprießlich, einmal, weil diese selten einer lichtbringenden systematischen Untersuchung entspringen, sodann, weil eine ausführliche gedeihliche Kritik methodologische Erörterungen voraussetzt, die an dieser Stelle viel zu weit führen würden. So gam dann hier die Entwicklung des eigenen Standpunktes zugleich die Stelle der Prüfung abweichender Ansichten vertreten.
    11) Vgl. unten Kapitel VII
    12) Von einer juristischen Methode der Staatswissenschaft spricht WUNDT, Logik II, zweite Auflage, 1895, Seite 490f, ebenso neuestens DESLANDRES, La crise de la science politique et le probléme de la méthode, Paris 1902, mit ungenügender Kenntnis der Stellung der heutigen deutschen Staatsrechtslehre zur Politik. Die Identifizierung von Staatswissenschaft und Staatsrecht war einer der hervorragendsten Irrtümer vieler Naturrechtslehrer. Heute aber gibt es keinen Juristen, der die Gesamtheit der staatlichen Erscheinungen für juristische hielte: mindestens der Gegensatz des Politischen zum Rechtlichen wird von jedem anerkannt.
    13) Über die verschiedenen Definitionen der Politik vgl. von HOLTZENDORFF, Die Prinzipien der Politik, 2. Auflage, 1879, Seite 2f. Die neuesten Versuche, den Begriff der Politik auszuprägen, bei SCHÄFFLE, Über den wissenschaftlichen Begriff der Politik, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Bd. 8, 1897, Seite 579f; van CALKER, Politik als Wissenschaft, 1898, Seite 7f; RICHARD SCHMIDT, Allgemeine Staatslehre, Bd. 1, 1901, Seite 25f und von MAYR, Festgabe, Seite 340f. Beim inneren Zusammenhang alles staatlichen Lebens und seiner Erkenntnis wird eine scharfe Abgrenzung der Politik gegen die theoretische Staatswissenschaft kaum vollständig gelingen. Wer von den Zwecken einer staatlichen Institution handelt, muß vorerst deren Sein und Betätigung erkennen. Namentlich die Lehre vom staatlichen Leben wird daher ausdrücklich oder stillschweigend der Politik zugewiesen, während sie doch ihr nur so weit zugehört, als sie dieses Leben im Hinblick auf die ihm gestellten Zwecke betrachtet. Die Scheidung der beiden Positionen jedoch, von denen aus die lebendige Bewegung der staatlichen Erscheinungen betrachtet werden kann - der theoretischen und der teleologischen - ist am politischen Einzelproblem praktisch kaum reinlich durchzuführen. Daher finden sich in der Regel in jeder eingehenden politischen Untersuchung Materien, die der theoretischen Staatswissenschaft angehören. Hingegen ist es methodisch viel leichter, bei Darstellungen der theoretischen Staatswissenschaft von der Politik abzusehen, da jene die Voraussetzung dieser, nicht aber umgekehrt, bildet.
    14) Wissenschaftliche Politik und Staatskunst verhalten sich zueinander wie jede Aufstellung allgemeiner Prinzipien zur Kunde von ihrer Anwendung auf den Einzelfall. Staatskunst, die nicht bloß empirisch verfährt, ist demnach Gestaltung konkreter staatlicher Verhältnisse gemäß anerkannter Prinzipien, aber unter Berücksichtigung der Eigenart der zu lösenden Aufgabe und sämtlicher streng individualisiert zu betrachtenden Umstände, unter denen sie sich ereignen. Inwieweit eine solche Kunst auf allgemeine Regeln zurückgeführt werden kann, um als Leitfaden für staatsmännisches Handeln zu dienen, hängt mit er alten Frage zusammen, ob und in welchem Umfang ein geistiges und sittliches Können lehrbar ist.
    15) Terminologisch ist übrigens das Adjektiv "politische" lange nicht so scharfer Begrenzung fähig wie das Substantiv "Politik". Unter "politisch" wird nämlich auch die ganze soziale, kurz: die gesamte nicht-juristische Betrachtungsweise staatlicher Dinge verstanden. Der Politik läßt sich die Staatslehre gegenüberstellen, aus letzterem Wort aber ist kein entsprechendes Adjektiv zu prägen. Darum ist der Gebrauch des Wortes "politisch" sowohl in einem engeren Sinn, von dem im Text die Rede ist, als auch in dem hier erörterten weiteren kaum zu vermeiden, umso mehr als die Bezeichnung "sozial" für die nicht-juristische Seite des Staates wegen ihrer Vieldeutigkeit häufig zu Mißverständnissen Anlaß geben würde. Bei einem solchn leider unaufhebbaren Mangel der Terminologie ist es aber wichtig, daß der Schriftsteller sich stets klar ist, in welchem Sinn er jedesmal die Prädikate "sozial" und "politisch" gebraucht. Über die mannigfaltige Bedeutung von "politisch" vgl. auch REHM, Allgemeine Staatslehre, Seite 8f.
    16) LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. 1, 4. Auflage 1901, Seite IX.
    17) Vgl. LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. 1, Seite 113
    18) Vgl. weiter unten Kapitel XXI.
    19) Vgl. die Ausführungen von HÄNEL, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, 1892, Seite 307f
    20) LABAND, a. a. O., Seite 323, Note 2. Richtig RIEKER, Über Begriff und Methode des allgemeinen Staatsrechts, Vierteljahrsschrift für Staats- und Volkswirtschaft, Bd. IV, Seite 266. LABAND zieht dann auch trotz energischen Protestes gegen die Verfassungswidrigkeit derartiger Beschlüsse nicht die geringste praktische Konsequenz für deren Gültigkeit.
    21) Vgl. G. MEYER, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 6. Auflage, hg. von ANSCHÜTZ, 1905, Seite 286, Note 2 und die dort angeführte Literatur.
    22) ZORN, das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. 2, 2. Auflage, 1897, Seite 527f; HÄNEL, a. a. O. Bd. 1, Seite 492, Note 5. Dagegen richtig auf das unbestreitbare Faktum der Geltung der Konvention hingewiesen von LABAND, a. a. O., Bd. 4, Seite 30, Note 1 und G. MEYER, a. a. O., § 197, Note 4.
    23) Über die Aufgaben der legislativ-politischen Jurisprudenz vgl. die treffenden Bemerkungen in der Rektoratsrede von ANTON MENGER, Über die sozialen Aufgaben der Rechtswissenschaft, 1895, Seite 18f.