H. PreußBierlingEltzbacherJ. Binder | ||||
(1841-1917) Der Gegenstand [ein Grundbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs]
§ 1. Begriff des Gegenstandes Der Begriff des Gegenstandes hängt im BGB untrennbar mit dem Begriff des Verfügungsgeschäfts zusammen. Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte über Gegenstände, und nur über Gegenstände kann verfügt werden. Das zeigt ein Blick in das BGB. Die Verfügung tritt nicht auf, ohne den "Gegenstand" mit sich zu führen. Man vergleiche z. B.:
§ 161: hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft -. § 185: eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft - wird wirksam - wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt; wenn über den Gegenstand mehrere Verfügungen getroffen worden sind -. § 816: trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung -. § 2040: die Erben können über einen Nachlaß gegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. Verfügungsgeschäft, Verfügung Hier muß ein Wort über die Verfügungsgeschäfte eingeschaltet werden. Verfügungsgeschäft ist (darin beruth das grundlegende Begriffsmerkmal) ein die Rechtslage (die Zuständigkeit, die Art des Daseins) eines bestimmten Gegenstandes unmittelbar änderndes Rechtsgeschäft (5). Früher wurden Geschäfte solcher Art wohl dingliche Rechtsgeschäfte genannt. Der Ausdruck ist etwas zu eng, weil es Verfügungsgeschäfte auch außerhalb des Gebietes der dinglichen Rechte gibt, z. B. die Abtretung, die Aufhebung eines Forderungsrechts. Gemäßt dem Sprachgebrauch des BGB können die Verfügungsgeschäfte gegenständliche Rechtsgeschäfte genannt werden. Damit ist ihr Gegensatz gegen die Verpflichtungsgeschäfte deutlich ausgedrückt. Die Verpflichtungsgeschäftee ändern immer nur die Rechtslage einer bestimmten Person, niemals die Rechtslage eines bestimmten Gegenstandes. Verfügungsgeschäfte gibt es nur im Vermögensverkehr unter Lebenden. Verfügungen von Todes wegen sind keine Verfügungsgeschäfte im Sinne des BGB (6): der Nachlaß ist kein Gegenstand. Ebenso sind alle Rechtsgeschäfte des Personenrechts von der Zahl der Verfügungsgeschäfte ausgeschlossen, auch dann, wenn sie eine unmittelbare Änderung vermögensrechtlicher (besser: güterrechtlicher) (7) Verhältnisse herbeiführen. Der Verzicht auf die elterliche Nutznießung (§ 1662), der Erbvertrag, die Ausschlagung einer Erbschaft sind personenrechtlicher Natur und darum keine Verfügungsgeschäfte: sie wirken auf die güterrechtliche Rechtslage einer bestimmten Person nicht auf die Rechtslage eines bestimmten Gegenstandes (vgl. § 1406, 1453). Verfügungsgeschäfte im eigentlichen engeren Sinn (echte Verfügungsgeschäfte) sind (darin beruth das zweite Begriffsmerkmal) Zuwendungsgeschäfte, d. h. durch gegenständliche Rechtsänderung den Geschäftsgegner einseitig bereichernde Rechtsgeschäfte. Sie sind Rechtsgeschäfte ausschließlich zu gegnerischen Gunsten. Sie bewirken das pauperiorem fieri [ärmer werden - wp] des anderen, und sie sind um dieser Wirkung willen abgeschlossen (8). Nur derjenige, zu dessen Lasten das Geschäft wirkt, hat die Rolle des Verfügenden; der andere nur die Rolle des Erwerbenden. Die echten Verfügungsgeschäfte sind (ihrer Wirkung nach) einseitige Verfügungsgeschäfte: es verfügt nur der eine Teil. Das Gebiet dieser echten Verfügungsgeschäfte ist zugleich (in der Hauptsache) das Gebiet der Rechtssätze vom Rechtsgrund der Vermögenszuwendung (causa) (9). Der Inhalt dieser Geschäfte ist abstrakt: sie sind reine Zuwendungsgeschäfte. Sie enthalten nur die Zuwendung. Sie sind, mit einer einzigen Ausnahme (10), Verträge, bewirken also gegenständliche Rechtsänderung durch erklärte Willensübereinstimmung. Aber zum Tatbestand des Verfügungsgeschäfts gehört nur die Übereinstimmung über die Rechtsänderung selbst, nicht auch die Übereinstimmung über die causa der Rechtsänderung. Aus ihrem eigenen Inhalt heraus sind die echten Verfügungsgeschäfte nicht bloß wirtschaftlich, sondern auch rechtlich unverständlich. Die mit ihnen beabsichtigte Rechtswirkung kann verschiedener Art sein (Schenkungswirkung, Zahlungswirkung usw.). Welche Art der Rechtswirkung aber gewollt ist, kann aus der Zuwendung selber nicht entnommen werden. Diese reinen Zuwendungsgeschäfte (Verfügungsgeschäfte) sind nur Element eines rechtlich verständlichen Tatbestandes (eines Schenkungstatbestandes, eines Zahlungstatbestandes usw.). Sie bedürfen der Ergänzung durch ein Kausalgeschäft, d. h. durch die Einigung über die causa. Rechtsgrund, causa ist der Grund einer einseitigen Zuwendung (11), welcher die Zuwendung rechtlich verständlich macht, indem er über die rechtliche Art der Zuwendung (ob Schenkungszuwendung oder Zahlungszuwendung etc.) Aufschluß gibt und damit zugleich über ihre rechtliche Wirkung entscheidet. Kommt ein gültiges Kausalgeschäft nicht zustande, so ist das Verfügungsgeschäft ohne rechtlichen Grund (es entbehrt der bestimmten Art, ist damit überhaupt ohne rechtlichen Sinn), und kann die Zuwendung nach den Vorschriften von der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden (§ 812). Auf die echten Verfügungsgeschäfte finden alle Vorschriften des BGB von der Verfügung uneingeschränkte Anwendung: die Rechtssätze von der causa der Verfügung, von der Verfügung des Berechtigten, von der Legitimation und von der Verfügung des Nichtberechtigten. Neben den echten Verfügungsgeschäften gibt es andere "Verfügungen", d. h. Tatbestände mit Verfügungs wirkung, welche teis gleichfalls rechtschäftlicher Art (Verfügungsgeschäfte im weiteren Sinn), teils keine Rechtsgeschäfte sind (Zwangsverfügungen). Verfügungsgeschäfte im weiteren Sinn sind gewisse Gestaltungsgeschäfte (12), die wir verfügende Gestaltungsgeschäfte nennen können. Von der herrschenden Lehre werden sie einfach den Verfügungsgeschäften zugezählt (13). Sie bilden aber eine besondere Gruppe für sich. Gestaltungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte zu gegnerischen Lasten. Sie sind, mit nur zwei Ausnahmen (14), empfangsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte. Der Erklärende gestaltet, ändert durch seine alleinige Erklärung die Rechtslage des Erklärungsempfängers. Die Gestaltungsgeschäfte sind in ihren Wirkungen sehr verschieden. Ihre Wirkung kann die Vernichtung eines Rechtsgeschäfts (15), die Erzeugung eines Verpflichtungsverhältnisses (16), auch die Änderung der Rechtslage eines bestimmten Gegenstandes sein. Diese letzteren, gegenständlich wirkenden Gestaltungsgeschäfte sind Gestaltungsgeschäfte mit Verfügungswirkung, verfügende Gestaltungsgeschäfte. Beispiele sind die Aufrechnung, die (Fälligkeit herbeiführende) Kündigung, die Mahnung, die Bestimmung der unbestimmten Leistung, die Wahl des Wahlberechtigten, die "Verfügung" des Absenders, die Fristsetzung. Die genannten Rechtsgeschäfte bewirken die Aufhebung bzw. die Änderung eines bestehenden Forderungsrechts (d. h. eines Gegenstandes) zu Lasten des Gegners, mittelbar in der Regel auch zu eigenen Lasten (17). Sie haben (in der Regel) zweischneidige Verfügungswirkung: zu Lasten und zu Gunsten beider Teile. Der Empfänger muß daher der richtige Empfänger sein. Durch seinen Empfang ist er Verfügender in Bezug auf die zugunsten des anderen eintretende Rechtswirkung (18). Beide Teile sind sich gegenseitig Rechtsnachfolger in Bezug auf die ihnen günstige Wirkung (19). Für beide Teile gilt daher das Erfordernis der Verfügungsberechtigung (vgl. § 1403). Für beide Teile kann die Verfügungsberechtigung durch Legitimation ersetzt werden, sodaß beide Teile in der Lage sein können, "Rechte von einem Nichtberechtigten herzuleiten" (20). Aber so wenig wie der Empfang, so wenig bedeutet die Erklärung ein Verfügungsgeschäft im eigentlichen Sinne. Diese Geschäfte "enthalten eine Verfügung" (21). Aber sie sind Gestaltungsgeschäfte, keine echten Verfügungsgeschäfte. Sie haben Verfügungswirkung; aber es fehlt der verfügungsgeschäftliche Tatbestand. Soweit es sich um den Tatbestand handelt, finden daher die Rechtssätze von Gestaltungsgeschäften (nicht von Verfügungsgeschäften) auch auf die verfügenden Gestaltungsgeschäfte Anwendung. Das ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:
2. Das Verfügungsgeschäft des Nichtberechtigten ist als solches unwirksam (die gewollte Wirkung kann durch das Verfügungsgeschäft als solches nicht herbeigeführt werden); aber es ist gültig, es ist als wirkungs fähig vorhanden und kann daher durch anderweitige Vorgänge, insbesondere durch Zustimmung des Berechtigten (d. h. des Verfügungsberechtigten) vollwirksam werden, bzw. wenn die Zustimmung im Voraus erteilt war (Einwilligung), sofort vollwirksam sein (§ 185). Nur soweit es sich um die Verfügungs wirkung handelt, finden die Rechtssätze von Verfügungsgeschäften auch auf die verfügenden Gestaltungsgeschäfte Anwendung. Auch für die verfügenden Gestaltungsgeschäfte gelten die Rechtssätze von der Legitimation des Nichtberechtigten zugunsten des gutgläubigen Erwerbers. Auch für die verfügenden Gestaltungsgeschäfte gilt der Satz, daß sie eine gegenständliche Wirkung haben und nur in Bezug auf Gegenstände denkbar sind. Ein nicht rechtsgeschäftlicher Tatbestand mit Verfügungswirkung ist die Zwangsverfügung durch Gesetz oder Richterspruch (bzw. sonstiger obrigkeitlicher Machtspruch). Sie liegt dann vor, wenn durch Gesetz oder Richterspruch das Recht einer bestimmten Person übertragen oder belastet wird (24), wenn also die durch Gesetz oder Richterspruch angeordnete unmittelbare Rechtsänderung hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes als auf Rechnung einer bestimmten Person eintretend gewollt ist (25). Die Wirkung der Zwangsverfügung ist von der Verfügungsberechtigung desjenigen abhängig, auf dessen Rechnung Gesetz bzw. Richterspruch verfügen. Die Zwangsverfügung wirkt nur abgeleiteten Erwerb (26). Nicht bloß die Rechtssätze von der causa, sondern auch die Rechtssätze von der Legitimation des Nichtberechtigten finden auf die Zwangsverfügung keine Anwendung (27). Die Wirkung der Zwangsverfügung aber (falls ihre Voraussetzungen vorliegen) ist gegenständlicher Natur. Sie wirkt eine unmittelbare Änderung der Rechtslage eines bestimmten Gegenstandes, und auch die Zwangsverfügung (z. B. die Pfändung, Zwangshypothek) ist nur in Bezug auf Gegenstände möglich. Maßgebend für den Rechtsbegriff des Gegenstandes sind die echten Verfügungsgeschäfte. Verfügende Gestaltungsgeschäfte und Zwangsverfügung haben den Begriff des Gegenstandes zur Voraussetzung; durch das Gebiet der echten Verfügungsgeschäfte aber wird der Begriff des Gegenstandes bestimmt.
1) Diese Anschauung ist allgemein verbreitet. Vgl. zum Beispiel DERNBURG, Bürgerliches Recht, Bd. 3 (2. Auflage), Seite 2. CROME, System des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, Seite 273. KIPP bei WINDSCHEID, Pandekten, Bd. 1, achte Auflage, Seite 607. Es pflegt deshalb, wenn der Begriff des Gegenstandes nach dem BGB berührt wird, erörtert zu werden, wieweit eine Person oder eine Handlung "Gegenstand" eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein kann. So bei CROME, a. a. O., REHBEIN, BGB, Bd. 1, Seite 73 und HÖLDER, Allgemeiner Teil, Seite 203 und204. 2) So z. B. PLANCK, BGB, Bd. 1 (3. Auflage) Vorbemerkung zu § 90, Seite 160. ZITELMANN, Allgemeiner Teil, Seite 76. - Bei LEONHARD, Allgemeiner Teil (1900), Seite 158, schon vorher bei WEISSBART, Das Befriedigungsrecht Dritter in der Zwangsvollstreckung nach § 268 des BGB (1899), Seite 18 wird Gegenstand zutreffend als "Vermögensstück" definiert. LEONHARD unterscheidet körperliche und unkörperliche Gegenstände. Doch fehlt auch bei diesen beiden Schrifstellern eine Untersuchung des Begriffs. 3) Möglich ist, daß sich die Wirkung einer Verfügung auf andere Gegenstände erstreckt. So "erstreckt sich" im Zweifel die Wirkung der Auflassung auf das Zubehör (§ 926); die Hypothek "erstreckt sich" auf Erzeugnisse und andere Gegenstände (§ 1120f); mit der abgetretenen Forderung gehen die Nebenrechte über (§ 401). Unmöglich aber ist, daß die Verfügung über einen Gegenstand als solche ein Verfügungs geschäft auch über einen anderen Gegenstand bedeutet: das Zubehär ist nicht aufgelassen, die Erzeugnisse sind, nicht verhypotheziert, die Nebenrechte der Forderung sind nicht abgetreten. 4) Vgl. § 1085: "Der Nießbrauch am Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt." Das Vermögen ist kein Gegenstand im Sinne des BGB. Über das Vermögen kann als Einheit nicht verfügt werden, weder durch Veräußerungsgeschäft noch durch Belastungsgeschäft (Verfügungen von Todes wegen sind keine Verfügungsgeschäfte im Sinne des BGB). Soviel Vermögensgegenstände, soviel Verfügungsgeschäfte (Nießbrauchnutzungsgeschäfte). Nur wirtschaftlich kann eine Summe von Verfügungsgeschäften eine Einheit bilden, und diese wirtschaftliche Zusammengehörigkeit einer gewissen Gruppe von Verfügungen hat ausnahmsweise rechtliche Wirkung. So bei Bestellung eines Nießbrauches "am Vermögen" (§ 1086f) oder an einem "Grundstück samt Inventar" (§ 1048). 5) Die von der herrschenden Lehre angenommene Begriffsbestimmung lautet bei PLANCK, Bd. 1 (3. Auflage), Seite 185: unter Verfügung "werden diejenigen Rechtsgeschäfte verstanden, durch welche unmittelbar ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird". Auszusetzen ist an dieser Begriffsbestimmung, daß sie als Gegenstand der Verfügung allgemein ein "Recht" bezeichnet. Die rechtsgeschäftliche Änderung, Aufhebung eines Rechts des Personenrechts, z. B. die Einschränkung oder Aufhebung der ehemännlichen Nutznießung und Verwaltung durch während der Ehe geschlossenen Ehevertrag, ist keine Verfügung; vgl. weiter unten im Text. Nur die rechtsgeschäftliche Änderung, Übertragung usw. von Rechten, welche Gegenstände sind, fällt unter den Begriff des Verfügungsgeschäfts. 6) Die entscheidende Beweisstelle steht § 1395: Die Frau bedarf zur "Verfügung" über eingebrachtes Gut der Einwilligung des Mannes. Es ist zweifellos, daß die Frau trotzdem von Todes wegen frei verfügen kann. 7) Es gibt gütterrechtliche Wirkungen von Personenrechtsverhältnissen: von Familienverhältnissen (das eheliche, elterlich, vormundschaftliche Güterrecht); von Mitgliedschaftsverhältnissen (das verbandsrechtliche Güterrecht, das Güterrecht der gesamten Hand). Diese güterrechtlichen Wirkungen bedeuten als solche keine Vermögensrechte (die ehemännlich Nutznießung ist kein Nießbrauch), wenngleich Vermögensrechte aus ihnen entspringen können (z. B. das Eigentum des Mannes an den Früchten, die Forderung des Mitglieds auf fälligen Gewinn). Niemals aber haften diese güterrechtlichen Wirkngen an einem bestimmten Gegenstand als solchem; sie haften an der Person und den jeweilig unter das personenrechtliche Verhältnis fallenden (z. B. der Ehefrau gehörenden) Gegenständen. Durch eine gültige Veräußerung von eingebrachtem Frauengut wird der veräußerte Gegenstand von der ehemännlichen Nutznießung frei. Zum personenrechtlichen Güterrecht gehört das gesamt Erbrecht: es betrifft die Wirkung des Familienverbandes (der Sippe, während das Familienrecht im engeren Sinne vom Haus handelt) auf das Vermögen. 8) Solche echte Verfügungsgeschäfte sind: die Veräußerung, die Belastung eines Gegenstandes, die Aufhebung, die Inhaltsänderung bzw. Rangänderung eines Vermögensrechts (Gegenstandes) zu Gunsten des anderen. 9) Gewöhnlich faßt man den Begriff der causa und des Kausalgeschäfts viel weiter: so weit, daß die verschiedensten eine Rechtsänderung begründenden Tatbestände unter den Begriff der causa fallen. (Das gilt auch von den eigenartigen und beachtenswerten Ausführungen von STAMPE, Causa und abstrakte Geschäfte (in Zeitschrift für Handelsrecht, Bd. 55, Seite 387f). Ich glaube, daß größere Klarheit durch die (schon von anderen, z. B. ZITELMANN, Allgemeiner Teil, Seite 129f; LEONHARD, Allgemeiner Teil, Seite 264f vertretene) Beschränkung des Begriffs der causa auf eine bestimmte Art der Rechtsänderung erreicht wird. Außer den echten Verfügungsgeschäften fallen unter die Rechtssätze von der causa nur noch die abstrakten einseitigen Verpflichtungsgeschäfte: auch diese sollen reine Zuwendungsgeschäfte (Leistungsgeschäfte) sein und darum "selbständig" verpflichten (780). Für die Verpflichtungsgeschäfte gilt sonst der Satz, daß sie kausal sind: sie sind durch ihren Inhalt rechtlich verständlich (durch ihren Inhalt rechtlich motiviert), und ausschließlich durch diesen ihren Inhalt bestimmt sich ihre rechtliche Wirkung, so daß eine von ihrem Inhalt zu unterscheidende causa nicht vorhanden ist. Nur die eigentlichen Verfügungsgeschäfte sind grundsätzlich abstrakt (aus ihrem Inhalt rechtlich unverständlich), und auch hier gibt es eine Ausnahme: Verpfändung und Bestellung einer Hypothek (anders die Bestellung einer Grundschuld oder Rentenschuld) sind kausale Verfügungsgeschäfte (vgl. ZITELMANN, Seite 129): sie sind aus ihrem Inhalt rechtlich verständlich und wirken nur nach Maßgabe dieses Inhalts. Auch diese Verfügungsgeschäfte enthalten eine einseitige Zuwendung (insofern fallen sie unter den Begriff der echten Verfügungsgeschäfte), aber sie enthalten keine rechtlich bereichernde Zuwendung, so daß sie insofern eine Sonderstellung einnehmen: hier gibt es keine causa, die vom Inhalt unterschieden werden könnte und folgeweise kein Kausalgeschäft, welches die Art der mit der Verfügung verbundenen Rechtswirkung verschieden zu bestimmen imstande wäre. 10) Die Aufhebung eines begrenzten dinglichen Rechts erfolgt durch empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft (§ 875, 1064, 1255) 11) Durch Verfügungsgeschäft bzw. abstraktes Verpflichtungsgeschäft. 12) Den Ausdruck Gestaltungsgeschäft bilde ich im Anschluß an SECKEL, die Gestaltungsrechte des bürgerlichen Rechts, in der Festgabe der juristischen Gesellschaft zu Berlin für R. KOCH (1903), Seite 205f. Ich hatte bisher für meinen Privatgebrauch die Bezeichnung "Bestimmungsrecht" und "Bestimmungsgeschäft". Aber der Ausdruck SECKELs ist gerade so gut. Den Umkreis der Gestaltungsrechte und Gestaltungsgeschäfte glaube ich teilweise etwas anders und zwar enger, als SECKEL (vgl. dessen Aufzählung Seite 207, Anm. 2) ziehen zu müssen. In der Aneignung vermag ich z. B. überhaupt kein Rechtsgeschäft, folglich auch kein Gestaltungsgeschäft, zu erblicken. Auch die Ausschlagungsrechte, z. B. das Recht, die Erbschaft, ein Vermächtnis, ein Forderungsrecht (§ 333) auszuschlagen, zähle ich nicht zu den Gestaltungsrechten. Ich glaube, daß es richtiger ist, als Gestaltungsrechte nur diejenigen Rechte zusammenzufassen, die durch einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft zu Lasten des Gegners ausgeübt werden. Nur für diesen Kreis von Rechten und Rechtsgeschäften dürfte es möglich sein, hinlänglich bestimmte Rechtssätze aufzustellen. Den Gestaltungsrechten treten die Gestaltungsklagerechte (z. B. das Scheidungsklagerecht) als verwandte Bildungen zur Seite. In der Hauptasache aber bietet die Ausführung SECKELs eine wertvoll, für den weiteren Ausbau der Lehre bedeutsame Grundlage. 13) So erscheinen überall Kündigung und Aufrechnung in einer Reihe mit den echten Verfügungsgeschäften, vgl. z. B. PLANCK, Bd. 1, Seite 186; DERNBURG, Bürgerliches Recht, Bd. 1, § 112; ENDEMANN, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, achte Auflage, § 62, Anm. 19. Der Sinn, in dem HELLWIG, Wesen und subjektive Begrenzung der Rechtskraft (1901) Seite 98 das Wort "Verfügung" gebraucht, geht, wie er selbst (Anm. 10) bemerkt, über den Begriff der Verfügung des BGB weit hinaus. 14) Die Ausnahen sind Wandelung und Minderung: hier bedarf es des Vertrags (§ 465). 15) Beispiele: der Rücktritt, die Anfechtung, der Widerruf einer Schenkung. 16) Beispiele: die Ausübung des Vorkaufsrechts, des Wiederkaufsrechts. 17) Zu Lasten des Aufrechnenden, der zugleich seine eigene Forderung verliert, des Kündigenden usw., der die Änderung des Forderungsrechts auch gegen sich selber gelten lassen muß. Nur wenn ein Dritter bei unbestimmter Leistung das Bestimmungsrecht hat, bestimmt er zu Lasten nicht seiner selber, sondern der beiden Vertragsteile (er verfügt über fremdes Recht), weshalb die Anfechtung nicht ihm, sondern den Vertragsteilen zuständig ist (§ 318, 2). 18) Darum kann der Empfang unter Umständen abgelehnt werden (vgl. § 174, § 410, § 1160, 2 auch § 180). 19) Die Befreiung von der Forderung durch Aufrechnung bedeutet abgeleiteten Erwerb (Rechtsnachfolge) für beide Teile. Ebenso die Änderung der Forderung durch Kündigung einer zinsbaren Forderung, Wahl usw. 20) Daher finden die Rechtssätze von der Legitimation durch Grundbuch bzw. Erbschein Anwendung, wenn "zwischen" dem Legitimierten und dem anderen ein verfügendes Gestaltungsgeschäft (z. B. Kündigung der Hypothek) vorgenommen ist (vgl. § 893 und § 2367). Die Legitimation kann bei echten Verfügungsgeschäften immer nur für den einen, den Verfügenden, z. B. sein Recht Aufgebenden, bei diesen Gestaltungsgeschäften aber auch für den Empfänger der Erklärung (z. B. der Kündigung) in Frage kommen. 21) So drückt sich das Gesetz in den §§ 893 und 2367 aus, wo zwar nicht ausschließlich, aber doch insbesondere an verfügende Gestaltungsgeschäfte gedacht ist. 22) Ein nicht Anfechtungsberechtigter kann nicht mit Einwilligung des Berechtigten im eigenen Namen anfechten, und ebenso kann ein nicht Aufrechnungsberechtigter nicht mit Einwilligung des Aufrechnungsberechtigten kraft fremden Forderungsrechts im eigenen Namen aufrechnen: in beiden Fällen würde das Geschäft nichtig sein. Daher die Vorschrift in § 770. Dagegen kann ein Nichtverfügungsberechtigter im eigenen Namen mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten voll wirksam verfügen (§ 185,1). Daß für die Kündigung und ähnliche einseitige Rechtsgeschäfte eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten ausgeschlossen ist, die Handlung vielmehr rechtlich bedeutungslos bleibt, ist bereits, nachdem COSACK, Bürgerliches Rechtsbuch, Bd. 1, § 58, Ziffer 6c die Frage angeregt, von REHBEIN, BGB, Bd. 1, Seite 288; PLANCK, Bd. 1, dritte Auflage, Seite 324, 325 zutreffend bemerkt worden. Aber auch mit Einwilligung des Berechtigten kann die Kündigung usw. nicht von einem Nichtberechtigten im eigenen Namen vorgenommen werden: auf Gestaltungsgeschäfte findet nicht bloß der zweite, sondern auch der erste Absatz von § 185 keine Anwendung. - Das Geschäft im Namen des Berechtigten ist natürlich nicht das Geschäft eines Nichtberechtigten. 23) Vgl. Anmerkung 22 bezüglich der Aufrechnung. Das gleiche gilt von der Kündigung, Wahl usw. Nur daß für die verfügenden Gestaltungsgeschäfte die Rechtssätze von der Legitimation eingreifen: das verfügende Gestaltungsgeschäft des Legitimierten bzw. mit dem Legitimierten ist gültig (vgl. Anmerkung 20). Der Legitimierte gilt zugunsten des Gutgläubigen dem Berechtigten gleich. 24) Beispiele: § 135, 1 Satz 2; § 161, 1 Satz 2. § 268, 3.; § 412, § 774, § 883, 2.; § 1143 usw. 25) Der gesetzliche Erwerb bildet nicht als solcher (wie z. B. REICHEL in JHERINGs Jahrbüchern, Bd. 46, Seite 108 annimmt) den Gegensatz des Verfügungserwerbes. Er kann vielmehr eine Art des verfügungsmäßigen Erwerbes sein. Der Gegensatz des verfügungsmäßigen (abgeleiteten) Erwerbs ist der ursprüngliche (originäre) Erwerb. Der gesetzliche Sondererwerb (eines einzelnen Gegenstandes) ist ein ursprünglicher Erwerb, wenn er, wie z. B. die Ersitzung, ohne Rücksicht auf das Recht eines bestimmten anderen vor sich geht. Unzulässig ist es daher auch, mit FUCHS, Grundbuchrecht, Bd. 1, Seite 111 und BIERMANN, Widerspruch und Vormerkung, Seite 155 den gesetzlichen Erwerb (z. B. auch den Ersitzungserwerb) schlechtweg mit dem Verfügungserwerb gleichzusetzen; dagegen mit Recht REICHEL, a. a. O. Der gesetzliche Erwerb ist bald abgeleiteter (verfügungsmäßiger), bald ursprünglicher Erwerb, je nachdem der Erwerb auf Rechnung eines bestimmten Rechtsträgers angeordnet ist oder nicht. 26) Ausnahmen: der Zuschlag, die Enteignung, die Einziehung. Hier soll aus öffentlich-rechtlichen Gründen die obrigkeitliche Verfügung eine stärkere Wirkung als die bloße Verfügungswirkung haben. Daß in diesen Fällen ursprünglicher Rechtserwerb (ohne Rechtsnachfolge im Sinne des bürgerlichen Rechts) vorliegt, wird vergeblich bestritten von HELLWIG, Rechtskraft, Seite 97, Anm. 7. 27) Ob derjenige, zu dessen Lasten die Zwangsverfügung ergeht, legitimiert (z. B. die Fahrnis besitzt, im Grundbuch als berechtigt eingetragen) ist oder nicht, ist unerheblich. Der gutgläubige Erwerb vom Legitimierten tritt nur kraft eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs ein. Einzige Ausnahme: die gesetzlichen Pfandrechte, des Handelsrechts: HGB § 366, 3. - Anders, wenn das Urteil des Richters eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Betroffenen ersetzt (Zivilprozeßordnung § 894, 897, 898), vgl. HELLWIG, Anspruch und Klagerecht (1900) Seite 450 und 458. Die in Anmerkung 26 besprochenen Ausnahmefälle dagegen haben nichts mit den Rechtssätzen über die Verfügung eines Nichtberechtigten zu tun; sie beruhen auf öffentlich-rechtlichen Gründen. |