ra-2ra-1H. PreußBierlingEltzbacherJ. Binder    
 
RUDOLPH SOHM
(1841-1917)
Der Gegenstand
[ein Grundbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs]

"Das Vermögen ist kein Gegenstand im Sinne des BGB. Über das Vermögen kann als Einheit nicht verfügt werden, weder durch Veräußerungsgeschäft noch durch Belastungsgeschäft (Verfügungen von Todes wegen sind keine Verfügungsgeschäfte im Sinne des BGB). Soviel Vermögensgegenstände, soviel Verfügungsgeschäfte (Nießbrauchnutzungsgeschäfte). Nur  wirtschaftlich  kann eine Summe von Verfügungsgeschäften eine Einheit bilden, und  wirtschaftliche  Zusammengehörigkeit einer gewissen Gruppe von Verfügungen hat  ausnahmsweise  rechtliche Wirkung. So bei Bestellung eines Nießbrauches  am Vermögen  oder an einem  Grundstück samt Inventar". 


§ 1.
Begriff des Gegenstandes

Der Begriff des Gegenstandes ist vom BGB neu eingeführt worden. Er zählt zu den Grundbegriffen unseres Gesetzbuches. In der Literatur hat er trotzdem bis jetzt keine Bearbeitung gefunden. Man hört nur, daß Gegenstand einen "Rechtsgegenstand", also einen möglichen Gegenstand von  Rechten  bedeutet (1), und daß der Ausdruck Gegenstand "Sachen und Rechte" zusammenfassend bezeichnet (2). Es leidet keinen Zweifel, daß beide Sätze unrichtig sind. Es gibt Rechtsgegenstände, die doch im Sinne des BGB  keine  Gegenstände sind: die Handlung kann Gegenstand eines Forderungsrechts, die Person Gegenstand eines familienrechtlichen Rechts sein, aber Handlungen und Personen sind keine Gegenstände im Sinne des BGB. Zum andern: bei weitem nicht alle Rechte zählen zu den Gegenständen des BGB. Beides wird sich bald als zweifellos ergeben.

Der Begriff des Gegenstandes hängt im BGB untrennbar mit dem Begriff des Verfügungsgeschäfts zusammen. Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte über Gegenstände, und nur über Gegenstände kann verfügt werden. Das zeigt ein Blick in das BGB. Die Verfügung tritt nicht auf, ohne den "Gegenstand" mit sich zu führen. Man vergleiche z. B.:
    § 135: verstößt die Verfüung über einen  Gegenstand  gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot -

    § 161: hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen  Gegenstand  verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den  Gegenstand  trifft -.

    § 185: eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen  Gegenstand  trifft - wird wirksam - wenn der Verfügende den  Gegenstand  erwirbt; wenn über den  Gegenstand  mehrere Verfügungen getroffen worden sind -.

    § 816: trifft ein Nichtberechtigter über einen  Gegenstand  eine Verfügung -.

    § 2040: die Erben können über einen Nachlaß gegenstand  nur gemeinschaftlich verfügen.
Verfügt wird über Gegenstände, und jedes Verfügungsgeschäft bezieht sich nur auf je  einen  Gegenstand. Über mehrere Gegenstände kann ein einziges Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufgeschäft) geschlossen werden. Aber es kann nicht durch ein einziges Verfügungsgeschäft über mehrere Gegenstände verfügt werden (3). Unmöglich können mehrere Sachen durch ein Veräußerungsgeschäft veräußert, durch ein Belastungsgeschäft belastet werden. Für jeden Gegenstand bedarf es eines besonderen Verfügungsgeschäfts (4). Soviel Gegenstände, soviel Verfügungsgeschäfte. Eine Verfügung, ein Gegenstand. Damit ist der Begriff des Gegenstandes im Sinne des BGB gegeben: Gegenstand im Rechtssinn ist nicht der Rechtsgegenstand als solcher, sondern was  Gegenstand eines Verfügungsgeschäftes sein kann  (der Verfügungsgegenstand). Die Gegenstände im Sinn des BGB sind die Gegenstände  des verfügungsgeschäftlichen Verkehrs. 


§ 2.
Verfügungsgeschäft, Verfügung

Hier muß ein Wort über die Verfügungsgeschäfte eingeschaltet werden.

Verfügungsgeschäft ist (darin beruth das grundlegende Begriffsmerkmal) ein die Rechtslage (die Zuständigkeit, die Art des Daseins) eines bestimmten Gegenstandes unmittelbar änderndes Rechtsgeschäft (5). Früher wurden Geschäfte solcher Art wohl dingliche Rechtsgeschäfte genannt. Der Ausdruck ist etwas zu eng, weil es Verfügungsgeschäfte auch außerhalb des Gebietes der dinglichen Rechte gibt, z. B. die Abtretung, die Aufhebung eines Forderungsrechts. Gemäßt dem Sprachgebrauch des BGB können die Verfügungsgeschäfte gegenständliche Rechtsgeschäfte genannt werden. Damit ist ihr Gegensatz gegen die Verpflichtungsgeschäfte deutlich ausgedrückt. Die Verpflichtungsgeschäftee ändern immer nur die Rechtslage einer bestimmten Person, niemals die Rechtslage eines bestimmten Gegenstandes.

Verfügungsgeschäfte gibt es nur im Vermögensverkehr unter Lebenden. Verfügungen von Todes wegen sind keine Verfügungsgeschäfte im Sinne des BGB (6): der Nachlaß ist kein Gegenstand. Ebenso sind alle Rechtsgeschäfte des Personenrechts von der Zahl der Verfügungsgeschäfte ausgeschlossen, auch dann, wenn sie eine unmittelbare Änderung vermögensrechtlicher (besser: güterrechtlicher) (7) Verhältnisse herbeiführen. Der Verzicht auf die elterliche Nutznießung (§ 1662), der Erbvertrag, die Ausschlagung einer Erbschaft sind personenrechtlicher Natur und darum keine Verfügungsgeschäfte: sie wirken auf die güterrechtliche Rechtslage einer bestimmten Person nicht auf die Rechtslage eines bestimmten Gegenstandes (vgl. § 1406, 1453).

Verfügungsgeschäfte im eigentlichen engeren Sinn (echte Verfügungsgeschäfte) sind (darin beruth das zweite Begriffsmerkmal)  Zuwendungsgeschäfte,  d. h. durch gegenständliche Rechtsänderung den Geschäftsgegner einseitig  bereichernde  Rechtsgeschäfte. Sie sind Rechtsgeschäfte ausschließlich zu gegnerischen  Gunsten.  Sie bewirken das  pauperiorem fieri  [ärmer werden - wp] des anderen, und sie sind um dieser Wirkung willen abgeschlossen (8). Nur derjenige, zu dessen Lasten das Geschäft wirkt, hat die Rolle des Verfügenden; der andere nur die Rolle des Erwerbenden. Die echten Verfügungsgeschäfte sind (ihrer Wirkung nach)  einseitige  Verfügungsgeschäfte: es verfügt nur der eine Teil.

Das Gebiet dieser echten Verfügungsgeschäfte ist zugleich (in der Hauptsache) das Gebiet der Rechtssätze vom Rechtsgrund der Vermögenszuwendung (causa) (9). Der Inhalt dieser Geschäfte ist abstrakt: sie sind reine Zuwendungsgeschäfte. Sie enthalten nur die Zuwendung. Sie sind, mit einer einzigen Ausnahme (10), Verträge, bewirken also gegenständliche Rechtsänderung durch erklärte Willensübereinstimmung. Aber zum Tatbestand des Verfügungsgeschäfts gehört nur die Übereinstimmung über die Rechtsänderung selbst, nicht auch die Übereinstimmung über die  causa  der Rechtsänderung. Aus ihrem eigenen Inhalt heraus sind die echten Verfügungsgeschäfte nicht bloß wirtschaftlich, sondern auch rechtlich unverständlich. Die mit ihnen beabsichtigte Rechtswirkung kann verschiedener Art sein (Schenkungswirkung, Zahlungswirkung usw.). Welche Art der Rechtswirkung aber gewollt ist, kann aus der Zuwendung selber nicht entnommen werden. Diese reinen Zuwendungsgeschäfte (Verfügungsgeschäfte) sind nur  Element  eines rechtlich verständlichen Tatbestandes (eines Schenkungstatbestandes, eines Zahlungstatbestandes usw.). Sie bedürfen der Ergänzung durch ein Kausalgeschäft, d. h. durch die Einigung über die  causa.  Rechtsgrund,  causa  ist der Grund einer einseitigen Zuwendung (11), welcher die Zuwendung  rechtlich  verständlich macht, indem er über die rechtliche  Art  der Zuwendung (ob Schenkungszuwendung oder Zahlungszuwendung etc.) Aufschluß gibt und damit zugleich über ihre rechtliche Wirkung entscheidet. Kommt ein gültiges Kausalgeschäft nicht zustande, so ist das Verfügungsgeschäft ohne rechtlichen Grund (es entbehrt der bestimmten Art, ist damit überhaupt ohne rechtlichen Sinn), und kann die Zuwendung nach den Vorschriften von der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden (§ 812).

Auf die echten Verfügungsgeschäfte finden alle Vorschriften des BGB von der Verfügung uneingeschränkte Anwendung: die Rechtssätze von der  causa  der Verfügung, von der Verfügung des Berechtigten, von der Legitimation und von der Verfügung des Nichtberechtigten.

Neben den echten Verfügungsgeschäften gibt es andere "Verfügungen", d. h. Tatbestände mit Verfügungs wirkung,  welche teis gleichfalls rechtschäftlicher Art (Verfügungsgeschäfte im weiteren Sinn), teils keine Rechtsgeschäfte sind (Zwangsverfügungen).

Verfügungsgeschäfte im weiteren Sinn sind gewisse Gestaltungsgeschäfte (12), die wir  verfügende  Gestaltungsgeschäfte nennen können. Von der herrschenden Lehre werden sie einfach den Verfügungsgeschäften zugezählt (13). Sie bilden aber eine besondere Gruppe für sich. Gestaltungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte zu gegnerischen  Lasten.  Sie sind, mit nur zwei Ausnahmen (14), empfangsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte. Der Erklärende gestaltet, ändert durch seine alleinige Erklärung die Rechtslage des Erklärungsempfängers. Die Gestaltungsgeschäfte sind in ihren Wirkungen sehr verschieden. Ihre Wirkung kann die Vernichtung eines Rechtsgeschäfts (15), die Erzeugung eines Verpflichtungsverhältnisses (16), auch die Änderung der Rechtslage eines bestimmten Gegenstandes sein. Diese letzteren, gegenständlich wirkenden Gestaltungsgeschäfte sind Gestaltungsgeschäfte mit Verfügungswirkung,  verfügende  Gestaltungsgeschäfte. Beispiele sind die Aufrechnung, die (Fälligkeit herbeiführende) Kündigung, die Mahnung, die Bestimmung der unbestimmten Leistung, die Wahl des Wahlberechtigten, die "Verfügung" des Absenders, die Fristsetzung. Die genannten Rechtsgeschäfte bewirken die Aufhebung bzw. die Änderung eines bestehenden Forderungsrechts (d. h. eines Gegenstandes) zu Lasten des Gegners, mittelbar in der Regel auch zu eigenen Lasten (17). Sie haben (in der Regel)  zweischneidige  Verfügungswirkung: zu Lasten und zu Gunsten beider Teile. Der Empfänger muß daher der richtige Empfänger sein. Durch seinen Empfang ist er Verfügender in Bezug auf die zugunsten des anderen eintretende Rechtswirkung (18). Beide Teile sind sich gegenseitig Rechtsnachfolger in Bezug auf die ihnen günstige Wirkung (19). Für beide Teile gilt daher das Erfordernis der Verfügungsberechtigung (vgl. § 1403). Für beide Teile kann die Verfügungsberechtigung durch Legitimation ersetzt werden, sodaß beide Teile in der Lage sein können, "Rechte von einem Nichtberechtigten herzuleiten" (20). Aber so wenig wie der Empfang, so wenig bedeutet die Erklärung ein Verfügungsgeschäft im eigentlichen Sinne. Diese Geschäfte "enthalten eine Verfügung" (21). Aber sie sind Gestaltungsgeschäfte, keine echten Verfügungsgeschäfte. Sie haben Verfügungswirkung; aber es fehlt der verfügungsgeschäftliche Tatbestand.

Soweit es sich um den  Tatbestand  handelt, finden daher die Rechtssätze von Gestaltungsgeschäften (nicht von Verfügungsgeschäften) auch auf die verfügenden Gestaltungsgeschäfte Anwendung. Das ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:
    1. Die verfügenden Gestaltungsgeschäfte sind kein abstrakten Geschäfte, weil sie keine (einseitigen) Zuwendungsgeschäfte sind. Sie sind rechtlich durch sich selbst verständlich und haben nur eine einzige Art der Rechtswirkung: die durch ihren Inhalt gegebene. Die Rechtssätze von der  causa  der Verfügungsgeschäfte besitzen daher für die verfügenden Gestaltungsgeschäfte keine Geltung.

    2. Das Verfügungsgeschäft des Nichtberechtigten ist als solches unwirksam (die gewollte Wirkung kann durch das Verfügungsgeschäft als solches nicht herbeigeführt werden); aber es ist gültig, es ist als wirkungs fähig  vorhanden und kann daher durch anderweitige Vorgänge, insbesondere durch Zustimmung des Berechtigten (d. h. des Verfügungsberechtigten) vollwirksam werden, bzw. wenn die Zustimmung im Voraus erteilt war (Einwilligung), sofort vollwirksam sein (§ 185).
Für die Gestaltungsgeschäfte gilt das Gegenteil. Das Gestaltungsgeschäft des Nichtberechtigten ist nichtig. Es kann auch durch Zustimmung, sei es Einwilligung, sei es Genehmigung des Berechtigten, nicht gültig werden (22). Die Vorschriften in § 185 finden auf Gestaltungsgeschäfte, auch auf verfügende Gestaltungsgeschäfte (23), keine Anwendung. Die verfügenden Gestaltungsgeschäfte sind keine echten Verfügungsgeschäfte im Sinne des BGB.

Nur soweit es sich um die Verfügungs wirkung  handelt, finden die Rechtssätze von Verfügungsgeschäften auch auf die verfügenden Gestaltungsgeschäfte Anwendung. Auch für die verfügenden Gestaltungsgeschäfte gelten die Rechtssätze von der Legitimation des Nichtberechtigten zugunsten des gutgläubigen Erwerbers. Auch für die verfügenden Gestaltungsgeschäfte gilt der Satz, daß sie eine gegenständliche Wirkung haben und nur in Bezug auf Gegenstände denkbar sind.

Ein  nicht  rechtsgeschäftlicher Tatbestand mit Verfügungswirkung ist die Zwangsverfügung durch Gesetz oder Richterspruch (bzw. sonstiger obrigkeitlicher Machtspruch). Sie liegt dann vor, wenn durch Gesetz oder Richterspruch das Recht einer  bestimmten  Person übertragen oder belastet wird (24), wenn also die durch Gesetz oder Richterspruch angeordnete unmittelbare Rechtsänderung hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes als auf Rechnung einer bestimmten Person eintretend gewollt ist (25). Die Wirkung der Zwangsverfügung ist von der Verfügungsberechtigung desjenigen abhängig, auf dessen Rechnung Gesetz bzw. Richterspruch verfügen. Die Zwangsverfügung wirkt nur abgeleiteten Erwerb (26). Nicht bloß die Rechtssätze von der  causa,  sondern auch die Rechtssätze von der Legitimation des Nichtberechtigten finden auf die Zwangsverfügung keine Anwendung (27). Die Wirkung der Zwangsverfügung aber (falls ihre Voraussetzungen vorliegen) ist gegenständlicher Natur. Sie wirkt eine unmittelbare Änderung der Rechtslage eines bestimmten Gegenstandes, und auch die Zwangsverfügung (z. B. die Pfändung, Zwangshypothek) ist nur in Bezug auf Gegenstände möglich.

Maßgebend für den Rechtsbegriff des Gegenstandes sind die  echten  Verfügungsgeschäfte. Verfügende Gestaltungsgeschäfte und Zwangsverfügung haben den Begriff des Gegenstandes zur Voraussetzung; durch das Gebiet der echten Verfügungsgeschäfte aber wird der Begriff des Gegenstandes bestimmt.
LITERATUR Sohm/Hölder/Strohal, Drei Beiträge zum bürgerlichen Recht, Leipzig 1905
    Anmerkungen
    1) Diese Anschauung ist allgemein verbreitet. Vgl. zum Beispiel DERNBURG, Bürgerliches Recht, Bd. 3 (2. Auflage), Seite 2. CROME, System des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, Seite 273. KIPP bei WINDSCHEID, Pandekten, Bd. 1, achte Auflage, Seite 607. Es pflegt deshalb, wenn der Begriff des Gegenstandes nach dem BGB berührt wird, erörtert zu werden, wieweit eine Person oder eine Handlung "Gegenstand" eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein kann. So bei CROME, a. a. O., REHBEIN, BGB, Bd. 1, Seite 73 und HÖLDER, Allgemeiner Teil, Seite 203 und204.
    2) So z. B. PLANCK, BGB, Bd. 1 (3. Auflage) Vorbemerkung zu § 90, Seite 160. ZITELMANN, Allgemeiner Teil, Seite 76. - Bei LEONHARD, Allgemeiner Teil (1900), Seite 158, schon vorher bei WEISSBART, Das Befriedigungsrecht Dritter in der Zwangsvollstreckung nach § 268 des BGB (1899), Seite 18 wird  Gegenstand  zutreffend als "Vermögensstück" definiert. LEONHARD unterscheidet körperliche und unkörperliche Gegenstände. Doch fehlt auch bei diesen beiden Schrifstellern eine Untersuchung des Begriffs.
    3) Möglich ist, daß sich die  Wirkung  einer Verfügung auf andere Gegenstände  erstreckt.  So "erstreckt sich" im Zweifel die Wirkung der Auflassung auf das Zubehör (§ 926); die Hypothek "erstreckt sich" auf Erzeugnisse und andere Gegenstände (§ 1120f); mit der abgetretenen Forderung gehen die Nebenrechte über (§ 401). Unmöglich aber ist, daß die Verfügung über einen Gegenstand als solche ein Verfügungs geschäft  auch über einen anderen Gegenstand bedeutet: das Zubehär ist nicht aufgelassen, die Erzeugnisse sind, nicht verhypotheziert, die Nebenrechte der Forderung sind nicht abgetreten.
    4) Vgl. § 1085: "Der Nießbrauch am Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den  einzelnen  zu dem Vermögen gehörenden  Gegenständen  erlangt." Das Vermögen ist kein Gegenstand im Sinne des BGB. Über das Vermögen kann als Einheit nicht verfügt werden, weder durch Veräußerungsgeschäft noch durch Belastungsgeschäft (Verfügungen von Todes wegen sind keine Verfügungsgeschäfte im Sinne des BGB). Soviel Vermögensgegenstände, soviel Verfügungsgeschäfte (Nießbrauchnutzungsgeschäfte). Nur  wirtschaftlich  kann eine Summe von Verfügungsgeschäften eine Einheit bilden, und diese  wirtschaftliche  Zusammengehörigkeit einer gewissen Gruppe von Verfügungen hat  ausnahmsweise  rechtliche Wirkung. So bei Bestellung eines Nießbrauches "am Vermögen" (§ 1086f) oder an einem "Grundstück samt Inventar" (§ 1048).
    5) Die von der herrschenden Lehre angenommene Begriffsbestimmung lautet bei PLANCK, Bd. 1 (3. Auflage), Seite 185: unter Verfügung "werden diejenigen Rechtsgeschäfte verstanden, durch welche unmittelbar ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird". Auszusetzen ist an dieser Begriffsbestimmung, daß sie als Gegenstand der Verfügung allgemein ein "Recht" bezeichnet. Die rechtsgeschäftliche Änderung, Aufhebung eines Rechts des Personenrechts, z. B. die Einschränkung oder Aufhebung der ehemännlichen Nutznießung und Verwaltung durch während der Ehe geschlossenen Ehevertrag, ist keine Verfügung; vgl. weiter unten im Text. Nur die rechtsgeschäftliche Änderung, Übertragung usw. von Rechten, welche  Gegenstände  sind, fällt unter den Begriff des Verfügungsgeschäfts.
    6) Die entscheidende Beweisstelle steht § 1395: Die Frau bedarf zur "Verfügung" über eingebrachtes Gut der Einwilligung des Mannes. Es ist zweifellos, daß die Frau trotzdem von Todes wegen frei verfügen kann.
    7) Es gibt gütterrechtliche Wirkungen von Personenrechtsverhältnissen: von Familienverhältnissen (das eheliche, elterlich, vormundschaftliche Güterrecht); von Mitgliedschaftsverhältnissen (das verbandsrechtliche Güterrecht, das Güterrecht der gesamten Hand). Diese güterrechtlichen Wirkungen bedeuten als solche keine Vermögensrechte (die ehemännlich Nutznießung ist kein Nießbrauch), wenngleich Vermögensrechte aus ihnen entspringen können (z. B. das Eigentum des Mannes an den Früchten, die Forderung des Mitglieds auf fälligen Gewinn). Niemals aber haften diese güterrechtlichen Wirkngen an einem  bestimmten  Gegenstand als solchem; sie haften an der Person und den  jeweilig  unter das personenrechtliche Verhältnis fallenden (z. B. der Ehefrau gehörenden) Gegenständen. Durch eine gültige Veräußerung von eingebrachtem Frauengut wird der veräußerte Gegenstand von der ehemännlichen Nutznießung frei. Zum personenrechtlichen Güterrecht gehört das gesamt Erbrecht: es betrifft die Wirkung des Familienverbandes (der Sippe, während das Familienrecht im engeren Sinne vom Haus handelt) auf das Vermögen.
    8) Solche echte Verfügungsgeschäfte sind: die Veräußerung, die Belastung eines Gegenstandes, die Aufhebung, die Inhaltsänderung bzw. Rangänderung eines Vermögensrechts (Gegenstandes) zu  Gunsten  des anderen.
    9) Gewöhnlich faßt man den Begriff der  causa  und des Kausalgeschäfts viel weiter: so weit, daß die verschiedensten eine Rechtsänderung begründenden Tatbestände unter den Begriff der  causa  fallen. (Das gilt auch von den eigenartigen und beachtenswerten Ausführungen von STAMPE, Causa und abstrakte Geschäfte (in Zeitschrift für Handelsrecht, Bd. 55, Seite 387f). Ich glaube, daß größere Klarheit durch die (schon von anderen, z. B. ZITELMANN, Allgemeiner Teil, Seite 129f; LEONHARD, Allgemeiner Teil, Seite 264f vertretene) Beschränkung des Begriffs der  causa  auf eine bestimmte Art der Rechtsänderung erreicht wird. Außer den echten Verfügungsgeschäften fallen unter die Rechtssätze von der  causa  nur noch die abstrakten einseitigen Verpflichtungsgeschäfte: auch diese sollen reine Zuwendungsgeschäfte (Leistungsgeschäfte) sein und darum "selbständig" verpflichten (780). Für die Verpflichtungsgeschäfte gilt sonst der Satz, daß sie kausal sind: sie sind durch ihren Inhalt rechtlich verständlich (durch ihren Inhalt rechtlich motiviert), und ausschließlich durch diesen ihren  Inhalt  bestimmt sich ihre rechtliche Wirkung, so daß eine von ihrem Inhalt zu unterscheidende  causa  nicht vorhanden ist. Nur die eigentlichen Verfügungsgeschäfte sind grundsätzlich abstrakt (aus ihrem Inhalt rechtlich unverständlich), und auch hier gibt es eine Ausnahme: Verpfändung und Bestellung einer Hypothek (anders die Bestellung einer Grundschuld oder Rentenschuld) sind  kausale  Verfügungsgeschäfte (vgl. ZITELMANN, Seite 129): sie sind aus ihrem Inhalt rechtlich verständlich und wirken nur nach Maßgabe dieses Inhalts. Auch diese Verfügungsgeschäfte enthalten eine einseitige  Zuwendung  (insofern fallen sie unter den Begriff der echten Verfügungsgeschäfte), aber sie enthalten keine  rechtlich  bereichernde Zuwendung, so daß sie insofern eine Sonderstellung einnehmen: hier gibt es keine  causa,  die vom Inhalt unterschieden werden könnte und folgeweise kein Kausalgeschäft, welches die Art der mit der Verfügung verbundenen Rechtswirkung verschieden zu bestimmen imstande wäre.
    10) Die Aufhebung eines begrenzten dinglichen Rechts erfolgt durch empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft (§ 875, 1064, 1255)
    11) Durch Verfügungsgeschäft bzw. abstraktes Verpflichtungsgeschäft.
    12) Den Ausdruck  Gestaltungsgeschäft  bilde ich im Anschluß an SECKEL, die Gestaltungsrechte des bürgerlichen Rechts, in der Festgabe der juristischen Gesellschaft zu Berlin für R. KOCH (1903), Seite 205f. Ich hatte bisher für meinen Privatgebrauch die Bezeichnung "Bestimmungsrecht" und "Bestimmungsgeschäft". Aber der Ausdruck SECKELs ist gerade so gut. Den Umkreis der Gestaltungsrechte und Gestaltungsgeschäfte glaube ich teilweise etwas anders und zwar enger, als SECKEL (vgl. dessen Aufzählung Seite 207, Anm. 2) ziehen zu müssen. In der Aneignung vermag ich z. B. überhaupt kein Rechtsgeschäft, folglich auch kein Gestaltungsgeschäft, zu erblicken. Auch die Ausschlagungsrechte, z. B. das Recht, die Erbschaft, ein Vermächtnis, ein Forderungsrecht (§ 333) auszuschlagen, zähle ich nicht zu den Gestaltungsrechten. Ich glaube, daß es richtiger ist, als Gestaltungsrechte nur diejenigen Rechte zusammenzufassen, die durch einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft zu  Lasten  des Gegners ausgeübt werden. Nur für diesen Kreis von Rechten und Rechtsgeschäften dürfte es möglich sein, hinlänglich bestimmte Rechtssätze aufzustellen. Den Gestaltungsrechten treten die Gestaltungsklagerechte (z. B. das Scheidungsklagerecht) als verwandte Bildungen zur Seite. In der Hauptasache aber bietet die Ausführung SECKELs eine wertvoll, für den weiteren Ausbau der Lehre bedeutsame Grundlage.
    13) So erscheinen überall Kündigung und Aufrechnung in einer Reihe mit den echten Verfügungsgeschäften, vgl. z. B. PLANCK, Bd. 1, Seite 186; DERNBURG, Bürgerliches Recht, Bd. 1, § 112; ENDEMANN, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, achte Auflage, § 62, Anm. 19. Der Sinn, in dem HELLWIG, Wesen und subjektive Begrenzung der Rechtskraft (1901) Seite 98 das Wort "Verfügung" gebraucht, geht, wie er selbst (Anm. 10) bemerkt, über den Begriff der Verfügung des BGB weit hinaus.
    14) Die Ausnahen sind Wandelung und Minderung: hier bedarf es des Vertrags (§ 465).
    15) Beispiele: der Rücktritt, die Anfechtung, der Widerruf einer Schenkung.
    16) Beispiele: die Ausübung des Vorkaufsrechts, des Wiederkaufsrechts.
    17) Zu Lasten des Aufrechnenden, der zugleich seine eigene Forderung verliert, des Kündigenden usw., der die Änderung des Forderungsrechts auch gegen sich selber gelten lassen muß. Nur wenn ein  Dritter  bei unbestimmter Leistung das Bestimmungsrecht hat, bestimmt er zu Lasten nicht seiner selber, sondern der beiden Vertragsteile (er verfügt über fremdes Recht), weshalb die Anfechtung nicht ihm, sondern den Vertragsteilen zuständig ist (§ 318, 2).
    18) Darum kann der Empfang unter Umständen abgelehnt werden (vgl. § 174, § 410, § 1160, 2 auch § 180).
    19) Die Befreiung von der Forderung durch Aufrechnung bedeutet abgeleiteten Erwerb (Rechtsnachfolge) für beide Teile. Ebenso die Änderung der Forderung durch Kündigung einer zinsbaren Forderung, Wahl usw.
    20) Daher finden die Rechtssätze von der Legitimation durch Grundbuch bzw. Erbschein Anwendung, wenn "zwischen" dem Legitimierten und dem anderen ein verfügendes Gestaltungsgeschäft (z. B. Kündigung der Hypothek) vorgenommen ist (vgl. § 893 und § 2367). Die Legitimation kann bei echten Verfügungsgeschäften immer nur für den einen, den Verfügenden, z. B. sein Recht Aufgebenden, bei diesen Gestaltungsgeschäften aber auch für den Empfänger der Erklärung (z. B. der Kündigung) in Frage kommen.
    21) So drückt sich das Gesetz in den §§ 893 und 2367 aus, wo zwar nicht ausschließlich, aber doch insbesondere an verfügende Gestaltungsgeschäfte gedacht ist.
    22) Ein nicht Anfechtungsberechtigter kann nicht mit Einwilligung des Berechtigten im  eigenen  Namen anfechten, und ebenso kann ein nicht Aufrechnungsberechtigter nicht mit Einwilligung des Aufrechnungsberechtigten kraft fremden Forderungsrechts im eigenen Namen aufrechnen: in beiden Fällen würde das Geschäft nichtig sein. Daher die Vorschrift in § 770. Dagegen kann ein Nichtverfügungsberechtigter im  eigenen  Namen mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten voll wirksam verfügen (§ 185,1). Daß für die Kündigung und ähnliche einseitige Rechtsgeschäfte eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten ausgeschlossen ist, die Handlung vielmehr rechtlich bedeutungslos bleibt, ist bereits, nachdem COSACK, Bürgerliches Rechtsbuch, Bd. 1, § 58, Ziffer 6c die Frage angeregt, von REHBEIN, BGB, Bd. 1, Seite 288; PLANCK, Bd. 1, dritte Auflage, Seite 324, 325 zutreffend bemerkt worden. Aber  auch mit Einwilligung  des Berechtigten kann die Kündigung usw. nicht von einem Nichtberechtigten im  eigenen  Namen vorgenommen werden: auf Gestaltungsgeschäfte findet nicht bloß der zweite, sondern auch der erste Absatz von § 185 keine Anwendung. - Das Geschäft im Namen des Berechtigten ist natürlich nicht das Geschäft eines Nichtberechtigten.
    23) Vgl. Anmerkung 22 bezüglich der Aufrechnung. Das gleiche gilt von der Kündigung, Wahl usw. Nur daß für die  verfügenden  Gestaltungsgeschäfte die Rechtssätze von der  Legitimation  eingreifen: das verfügende Gestaltungsgeschäft des Legitimierten bzw. mit dem Legitimierten ist gültig (vgl. Anmerkung 20). Der Legitimierte gilt zugunsten des Gutgläubigen dem Berechtigten gleich.
    24) Beispiele: § 135, 1 Satz 2; § 161, 1 Satz 2. § 268, 3.; § 412, § 774, § 883, 2.; § 1143 usw.
    25) Der gesetzliche Erwerb bildet nicht als solcher (wie z. B. REICHEL in JHERINGs Jahrbüchern, Bd. 46, Seite 108 annimmt) den Gegensatz des Verfügungserwerbes. Er kann vielmehr eine Art des verfügungsmäßigen Erwerbes sein. Der Gegensatz des verfügungsmäßigen (abgeleiteten) Erwerbs ist der ursprüngliche (originäre) Erwerb. Der gesetzliche Sondererwerb (eines einzelnen Gegenstandes) ist ein ursprünglicher Erwerb, wenn er, wie z. B. die Ersitzung, ohne Rücksicht auf das Recht eines  bestimmten  anderen vor sich geht. Unzulässig ist es daher auch, mit FUCHS, Grundbuchrecht, Bd. 1, Seite 111 und BIERMANN, Widerspruch und Vormerkung, Seite 155 den gesetzlichen Erwerb (z. B. auch den Ersitzungserwerb) schlechtweg mit dem Verfügungserwerb gleichzusetzen; dagegen mit Recht REICHEL, a. a. O. Der gesetzliche Erwerb ist bald abgeleiteter (verfügungsmäßiger), bald ursprünglicher Erwerb, je nachdem der Erwerb auf Rechnung eines  bestimmten  Rechtsträgers angeordnet ist oder nicht.
    26) Ausnahmen: der Zuschlag, die Enteignung, die Einziehung. Hier soll aus öffentlich-rechtlichen Gründen die obrigkeitliche Verfügung eine stärkere Wirkung als die bloße Verfügungswirkung haben. Daß in diesen Fällen ursprünglicher Rechtserwerb (ohne Rechtsnachfolge im Sinne des bürgerlichen Rechts) vorliegt, wird vergeblich bestritten von HELLWIG, Rechtskraft, Seite 97, Anm. 7.
    27) Ob derjenige, zu dessen Lasten die Zwangsverfügung ergeht, legitimiert (z. B. die Fahrnis besitzt, im Grundbuch als berechtigt eingetragen) ist oder nicht, ist unerheblich. Der gutgläubige Erwerb vom Legitimierten tritt nur kraft eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs ein. Einzige Ausnahme: die gesetzlichen Pfandrechte, des Handelsrechts: HGB § 366, 3. - Anders, wenn das Urteil des Richters eine  rechtsgeschäftliche  Verfügung des Betroffenen  ersetzt  (Zivilprozeßordnung § 894, 897, 898), vgl. HELLWIG, Anspruch und Klagerecht (1900) Seite 450 und 458. Die in Anmerkung 26 besprochenen Ausnahmefälle dagegen haben nichts mit den Rechtssätzen über die Verfügung eines Nichtberechtigten zu tun; sie beruhen auf öffentlich-rechtlichen Gründen.