ra-2P. TillichJ. C. BluntschliBakunin    
 
ERNST TROELTSCH
(1865-1923)
Die Trennung von Staat und Kirche
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"Der jeweils herrschende Begriff vom Wesen religiöser Wahrheit, und, da für die große Masse mit ihrem Begriff von religiöser Wahrheit der der Wahrheit überhaupt eng zusammenhängt, der Begriff von Wesen und Art der Wahrheit überhaupt ist es, der über die Gestaltung der Dinge entscheidet. Der naturwüchsige grobe Wahrheitsbegriff kennt nur die eine und gleiche Wahrheit für alle und damit nur  eine  Kirche, die, weil sie die reine Wahrheit hat, ihr auch alles unterwerfen muß. Ein feinerer Wahrheitsbegriff kennt verschiedene Wahrheiten von subjektiver Überzeugungskraft und damit verschiedene Kirchen und damit die Unmöglichkeit einer einfachen Herrschaft dieser vielen über die Gesellschaft."


Hochansehnliche Versammlung!

Dem Herkommen gemäß erörtert der Prorektor an diesem Tag eine prinzipielle Frage seines Faches. Da fehlt es nun im Fach, das ich zu vertreten die Ehre habe, nicht an prinzipiellen Fragen, ja seine ganze Existenz innerhalb der Tätigkeit der Universität ist selbst eine ernsthafte Prinzipienfrage. Wer die in den letzten Jahren von Theologen gehaltenen Rektoratsreden überblickt, wird hier sehr häufig die Fragen wiederkehren sehen: "Ist die Theologie eine Wissenschaft und ist sie berechtigt innerhalb des Rahmens der Universität?", Fragen, die ja nicht bloß von Theologen aufgeworfen werden, sondern die auch sonst oft genug gestellt und verneint oder bejaht worden sind.

Die beiden Fragen werden dabei meist als völlig gleichbedeutend aufgefaßt. Sie sind es aber nicht und man trifft den eigentlichen praktischen Kern des Problems nicht, solange man von ihrer Gleichbedeutung ausgeht. Auch für einen Teil der anderen Fakultäten und Disziplinen ist der Grund ihres Existenzrechtes an der Universität nicht ihr rein wissenschaftlicher Charakter. Medizin, Jurisprudenz, Philologie sind nicht um ihres rein wissenschaftlichen Wertes willen an der Universität vertreten und sind auch keine reinen Wissenschaften. Sie werden hier gelehrt, weil große allgemeine soziale Interessen an der Volksgesundheit, an der Rechtsordnung, an der sprachlichen und kulturellen Jugenderziehung eine Heranziehung der Wissenschaft für diese Interessen in möglichst weitem Umfang nötig machen. Auch bleibt in der Universitäts-Medizin immer die ärztliche Kunst, in der Universitäts-Jurisprudenz immer das positiv gegebene Recht und in der Universitäts-Philologie die positiv vorhandene Schätzung des Altertums und praktisch-pädagogisches Interesse wirksam. So ist auch die theologische Fakultät die Zufuhr wissenschaftlicher Bildung und Kenntnis an das große soziale Gebilde der Kirchen und ihr Existenzrecht ist in erster Linie darauf begründet, daß die Gesellschaft sowohl das religiös-kirchliche Interesse selbst als auch das einer Beeinflussung der Religion durch die Wissenschaft hat und betätigt. Es bleibt also selbstverständlich in der Theologie ein dem tatsächlichen religiösen Zustand und seiner Organisation zugewandtes Interesse, und, wenn aus dem Zusammenstoß dieses Interesses mit den hierfür aufgebotenen wissenschaftlichen Mitteln allerhand Kämpfe entstehen, so steht die Theologie damit nicht allein. Auch auf den anderen Gebieten sind die im Volksleben die betreffenden Interessen vertretenen Arbeiter nicht immer einverstanden mit der Art und dem Sinn, in welchem die Universitätsgelehrten diese Gebiete von der reinen Wissenschaft her beeinflussen zu müssen glauben.

Von den beiden derart unterschiedenen Fragen möchte ich die erstere, ob die Theologie rein und restlos in wissenschaftlichem Geist und Interesse bearbeitet werden kann, hier nicht weiter verfolgen. das ist nur in einer ausgeführten religionsphilosophischen Lehre zu zeigen und nicht in einer Stunde zu erledigen. Auch müßte man sich hier vor allem über den Begriff der Wissenschaft selbst verständigen, der durchaus nicht unmittelbar Evidentes, sondern selber erst das feinste Ergebnis des prinzipiellen Denkens ist und je nach dessen zugrunde gelegten Axiomen sich sehr verschieden gestalten wird. So würde freilich auch eine ausführliche Darstellung solche nicht überzeugen, die von vornherein jeden Idealismus oder jeden Theismus oder jede religiöse Verwertung geschichtlicher Vorgäne für "unwissenschaftlich" erklären. Aber, was wissenschaftlich sei, das ist eben durchaus nicht selbstverständlich und in solchen Meinungsverschiedenheiten sind Vorurteile durchaus nicht immer nur auf der Seite der Theologen.


I.

Aber davon soll nicht weiter die Rede sein; es soll sich nicht um den wissenschaftlichen Charakter, sondern um die Berechtigung der Theologie an den Universitäten handeln, wobei sich ja wenigstens ein gewisses Maß wissenschaftlichen Geistes für sie von selbst versteht. Jene Berechtigung aber hängt an der Bedeutung, die Staat und Gesellschaft den christlichen Kirchen und dem Christentum zuweisen, sie hängt allein am Verhältnis von Staat und Kirche. Und die besondere Gestaltung dieses Verhältnisses wiederum ist dann entscheidend für den besonderen Sinn der Berechtigung, für die Art und Weise der Eingliederung der theologischen Fakultät in die höchsten wissenschaftlichen Lehranstalten des Staates. Damit aber gelangen wir zu einem brennenden Problem unseres öffentlichen Lebens überhaupt, das in dem Maße für uns ein immer ernsteres geworden ist und werden wird, je mehr wir mit der ganz andersartigen Lösung des Problems auf angelsächsischem Boden vertraut werden und je mehr die große, eine tausendjährige Vergangenheit beendende Kirchenrevolution Frankreichs ihre Wirkungen zu uns herüberwerfen wird. Sehen wir aber die Dinge in diesem Zusammenhang, dann erweist sich die Unterhaltung einer theologischen Fakultät an den Universitäen nur als der Einzelfall eines allgemeinen Prinzips, des Prinzips des staatlichen Religionsunterrichts an der Staatsschule überhaupt. Die theologische Staatsfakultät ist nur der Gipfelpunkt des staatlichen Religionsunterrichts und Gipfel und Grundmasse hängen gleichermaßen mit der allgemeinen Regelung des Verhältnisses von Staat, Religion und Kirche zusammen. Damit rückt nun aber unsere Frage nach der Berechtigung der theologischen Fakultät ein in die allgemeine Frage nach Recht und Notwendigkeit eines staatlich gelehrten oder staatlich anerkannten und unterstützten Religionsunterrichts überhaupt und damit stellen sich dann auch alle die Prinzipienfragen des Verhältnisses von Staat und Schule, Religion und Kirche ein, die unter uns seit langem leidenschaftlich erörtert werden und die insbesondere aus Anlaß des letzten preussischen Volksschulgesetzes die öffentliche Meinung ernstlich beschäftigt haben.

Allein damit ist der Umkreis der hier sich auftuenden Probleme noch nicht erschöpft. Es ist die weitere Frage, worauf beruth die so oder so geartete Stellung des Staates zur Kirche. Sie beruth selbstverständlich nicht auf willkürlichen Festsetzungen der Regierungen oder auf bloßen äußerlichen Machtverhältnissen. Sie beruth im Wesentlichen auf der inneren Stellung der Gesellschaft zum religiösen Leben überhaupt und auf der Art, wie sie das Wesen der religiösen Wahrheit in der großen Majorität instinktiv, sei es bewußt oder unbewußt, empfindet. Aus den verschiedenartigen Gestaltungen dieser inneren Stellung gehen die großen Formationen und verschiedenen Typen des Verhältnisses von Staat und Kirche hervor; mit dem Wandel in diesen inneren Grundlagen wandeln sich schließlich auch die äußeren Lebensformen, das Verhältnis von Staat, Kirche und Schule. Der jeweils herrschende Begriff vom Wesen religiöser Wahrheit, und, da für die große Masse mit ihrem Begriff von religiöser Wahrheit der der Wahrheit überhaupt eng zusammenhängt, der Begriff von Wesen und Art der Wahrheit überhaupt ist es, der über die Gestaltung dieser Dinge entscheidet. Der naturwüchsige grobe Wahrheitsbegriff kennt nur die eine und gleiche Wahrheit für alle und damit nur  eine  Kirche, die, weil sie die reine Wahrheit hat, ihr auch alles unterwerfen muß. Ein feinerer Wahrheitsbegriff kennt verschiedene Wahrheiten von subjektiver Überzeugungskraft und damit verschiedene Kirchen und damit die Unmöglichkeit einer einfachen Herrschaft dieser vielen über die Gesellschaft. Und steht eine Gesellschaft unter der Einwirkung beider Wahrheitsideale zugleich, so wird es an künstlichen oder schwierigen Vermittlungen nicht fehlen, die die vielen Wahrheiten aus der einen begreifen und die Gesellschaft der Herrschaft des Vielen und Einen zugleich unterwerfen. Es ist dies leicht zu zeigen an den drei Haupttypen, die die Lösung des Problems geschichtlich aufweist: am System der  Einheitskirche,  die mit dem ganzen Staatsleben innerlichst und untrennbar verbunden ist; am System der  Freikirchen,  wo eine beliebige Zahl verschiedener Kirchen im Wesentlichen nach dem allgemeinen Vereinsreicht vom Staat aus behandelt werden und sich selbst zu ihm verhalten; schließlich am  paritätisch-landeskirchlichen System,  das eine bestimmte kleine Zahl von Kirchen mit dem Privileg öffentlich-rechtlicher, für den Staatszweck wesentlicher, Korporationen ausrüstet, den materiellen Unterhalt durch den Staat bestreitet und dafür dem Staat eine starke Einflußnahme auf die Kirchen einräumt. (1) Im ersteren Fall ist die allgemeine soziale Voraussetzung ein Begriff von Wahrheit, der die höchste Wahrheit nur als religiöse und diese höchste religiöse Wahrheit nur als eine absolut einheitliche und eindeutige kennt. Daraus ergibt sich die Welt- oder Landesorganisation der Einheitskirche, die mit der absoluten Wahrheit auch allein den absoluten Lebenszweck kennt und daher nicht bloß in ihrem, sondern auch im eigensten Interesse des Staates selbst die Eingliederung des Staates und seiner Güter in das kirchliche Lebenssystem verlangt. Im zweiten Fall liegt eine Zerteilung der religiösen Wahrheit in verschiedene möglicherweise gültige Wahrheiten zugrunde, zwischen denen aber keine Entscheidung von objektiver Allgemeingültigkeit, nur eine solche von subjektiver gewissensmäßiger Verbindlichkeit möglich ist. Daraus folgt von selbst die Unmöglichkeit der Einmischung des Staates in ein so vielfach verschiedenes System von letzten Wahrheiten und Werten, die Zurückziehung des Staates von der Beeinflussung des Gewissens und seine Konzentrierung auf diejenigen Wahrheiten und Werte, die unabhängig von dem so vielfachen religiösen Denken mit den Mitteln des profanen Denkens in leidlicher Übereinstimmung erreicht werden können. Es ist die Säkularisation Laissezisierung des Staates, die Trennung von Staat und Kirche, die Begründung der religiösen Überzeugung auf wesentlich subjektive Instanzen. Beim dritten System ist eine allgemeine Übereinstimmung der Gesellschaft über ihren wesentlich-christlichen Charakter und über eine wesentlich einheitliche religiöse Wahrheitserkenntnis vorausgesetzt, aber zugleich die Ausprägung dieser Einheit in verschiedenen geschichtlich bedingten Formen, die hinreichend nahe miteinander verwandt sind, um doch im Ganzen als einheitlich beitragend zu dem für Staat und Kirche gemeinsamen christlichen Wahrheits- und Lebensideal angesehen zu werden. Es ist im ersten Fall ein absoluter, im zweiten ein relativer und im dritten ein aus Absolutismus und Relativismus gemischter Wahrheitsbegriff, der hier jedesmal als die mehr oder minder bewußte Voraussetzung und Selbstverständlichkeit logisch zugrunde liegt. Freilich wirken zur Gestaltung der Dinge neben dem noch zahllose verstärkende oder hemmende Motive. Aber wo ein System wirklich ehrlich herrscht, da ist das eine oder andere die Voraussetzung und es herrscht nur da dauernd und innerlich, wo es ehrlich ist.

Liegen so die letzten Wurzeln der Gestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche in der Art der jeweils herrschenden religiösen Wahrheitsidee, so müssen wir noch tiefer in die innere Struktur des religiösen Gedankens selbst eindringen. Die Religion verdankt ihre Gotteserkenntnis, ihre Gewißheit und damit die Art ihrer Wahrheitsidee immer irgendwie der Offenbrung, an die sie glaubt. Das Göttliche kann nicht von den tausend Einzelheiten der Welt abgelesen werden, es kann nur geschaut werden in inneren Gesichten und Gefühlen, in denen der sonst nirgends erkennbare Grund der Dinge sich selbst entschleiert. Aber diese Gesichte und Gefühle werden in den allermeisten Menschen erst erweckt, wenn sie von der religiösen Kraft eines überlegenen religiösen Genius dazu aufgerüttelt werden und dieser Genius samt allem, was ihn umgibt und an die Menschen heranbringt, wird ihnen zur Offenbarung im gewöhnlichen Sinn des Wortes. Von der Art und Weise, wie eine religiöse Gemeinschaft diese Offenbarung auffaßt und sie für ihre Organisation zugrunde legt, ist die ganze Gestalt der religiösen Gemeinschaft selbst und ihre Wirkung auf die Umgebung bedingt. Erkennt sie in dieser Offenbarung, wie es der Katholizismus und die Orthodoxie tun, eine präzise, objektiv dargebotene und geschlossene, mit ihren Trägern und Vermittlern identische Kundgebung und Stiftung Gottes, dann wird sie daran den natürlichen Trieb nach absoluter Erkenntnis nähren bis zu der Behauptung, daß es nur diese  eine  Kirche als alleinige Heilsanstalt geben könne und daß ihr eine absolute Kundgebung Gottes über Wesen und Sinn der Welt und des Lebens genau erkennbar und umgrenzbar gegeben sei, unter die sie selbstverständlich die Beugung allen bloß Weltlichen und Menschlichen fordern muß und erwarten darf. Eine solche Offenbarung verlangt die Unterwerfung des Staates, der mit seinen Mitteln auch bei aller natürlichen Selbständigkeit doch die übernatürlichen Lebenszwecke fördern muß. Wird dagegen an dieser Offenbarung das persönliche subjektive Moment betont, ist auch die an der geschichtlichen Offenbarung, an JESUS und der Bibel, entstehende Gewißheit eine rein persönliche und gewissensmäßige Glaubensüberzeugung, dann ist der Kern der Offenbarung diese Weckung eines persönlichen, innerlichen und nicht bestimmt präzisierbaren oder umgrenzbaren inneren Lebens. Solches inneres Leben kann daher sein Recht nicht allgemeingültig beweisen und kann in sehr verschiedenen Formen und Hüllen, sei es der Vorstellung, sei es der kultischen und sozialen Organisation, enthalten sein. Die Einheitskirche wird unmöglich und an ihre Stelle tritt eine Mehrheit von Kirchen, in deren verschiedenen Formen jener innere Wahrheitsgehalt enthalten sein, aber jedenfalls nicht objektiv festgestellt werden kann. Dann aber muß auch der Staat eine gewisse Neutralität gegen diese Vielheit von Kirchen beobachten, um keiner zu nahe zu treten und in das Gewissen sich nicht einzumischen, und, ist er erst einmal so kirchlich neutralisiert, dann wird er sich auch eine eigene Sphäre von Lebenszwecken schaffen, die vielleich mit den religiösen verträglich sind, die sich aber jedenfalls selbständig neben diesen entfalten können. Das dritte System freilich hat keine derart durchsichtige und einfache Grundlage im allgemeinen religiösen Bewußtsein, es ist auch mehr ein Erzeugnis der geschichtlichen Lage, die zum Zusammenleben verschiedener Konfessionen geführt und doch die alte Grundstimmung eines Zusammenfallens staatlicher und kirchlicher Lebenszwecke beibehalten hat. Es ist daher auch mehr eine Theorie, die sich nachträglich der geschichtlichen Lage angepaßt hat, als eine elementare Idee, die diese Lage herbeigeführt hätte. Aber auch so wäre die ganze Lage nicht möglich und haltbar, wenn diese Theorie nicht mit allgemeinen, selbstverständlichen oder wenigsens selbstverständlich gewordenen Überzeugungen in einem großen Teil der Volksseele zusammenhinge. Auch hier ist der letzte Grund der religiösen Idee ein eigentümlicher Offenbarungsgedanke. Das Christentum im Ganzen ist absolute Offenbarung und göttliche Stiftung, aber dieses Ganze ist doch zugleich auch eine bildsame geistige, innerlich persönliche Macht, die mit ihren jeweiligen Formen und Ausprägungen nicht zusammenfällt; das aber bedeutet dann doch keine unendliche Bildsamkeit, sondern die Zerlegung in zwei oder drei geschichtliche Konfessionen, die etwa nach ihrem Rassenboden oder nach der allgemeinen Kulturbesonderheit die verschiedenen, allein möglichen Formen des Christentums bilden, die drei geschichtlichen Ausprägungen der einen Offenbarung, die die Vorsehung gewoltt und hervorgebracht hat und mit denen sich daher der Staat gleichmäßig in die Erziehung der Menschen zu einer christlichen Kultur zu verbinden hat. Nur wo und soweit dieser Gedanke die Gemüter beherrscht, hat das paritätische System feste Wurzeln und einen ernsthaften Sinn; wo er nicht herrscht, da ist es ein Gegenstand des politischen Opportunismus, der Gedankenlosigkeit, der stillen Abneigung oder des lauten Hasses, in welchen sich Empfindungen in der Tat auch eine sehr bunte Gegnerschaft von hierarchischen Kirchenmänners, von Freikirchlern und radikalen Freidenkern gegen das System zusammenfindet; und, wo es vom rein politischen Standpunkt aus vertreten wird, da muß doch der Politiker für das Pathos seiner offiziellen Begründung die Anleihen bei diesem Grundgedanken ebenso machen, wie die französischen radikalen Christentumsfeinde ihre Anleihen bei der amerikanischen Gewissensfreiheit machen.

So erweitert sich der Umkreis des Problems auf einen großen kulturgeschichtlichen Zusammenhang und geht er zurück auf letzte Grundlagen im Wesen des religiösen Bewußtseins und des Denkens selbst. In diesem Zusammenhang gilt es daher auch, das Problem zu durchleuchten, die Haupttypen seiner Lösung in ihrer Wirkung auf die Idee eines staatlichen Religionsunterrichts verständlich zu machen und von hier aus Stellung zu nehmen zu seiner Gestaltung in der Gegenwart und der nächsten unseren Augen erreichbaren Zukunft.


II.

Längst hinter unserer Kulturperiode liegend und doch noch höchst einflußreich in sie hineinragend stellt sich uns das System der  Einheitskirche  dar. Es ist das System der mittelalterlichen Welt oder der kirchlichen Kultur. Diese Kultur war aufgebaut auf dem Gedanken eines absolut sicher garantierten und schlechthin einheitlichen Wahrheitsbesitzes, der in der wunderbaren Stiftung des Christentums und der Kirche unmittelbar aus der Wahrheit und Einheit Gottes selbst herausfloß und eben dadurch auch die Unterordnung aller bloß menschlichen und relativen Lebenswerte unter den hiermit festgestellten absoluten und jenseitigen Lebenswert bedeutete. Angesichts der Relativität allen menschlichen Wissens schien in der Tat ein absolutes Wissen nur als eine wunderbare göttliche Mitteilung und Stiftung und angesichts der Endlichkeit aller menschlichen Lebenswerte ein absoluter Wert nur als jenseitige Seligkeit möglich zu sein. So charakterisieren Absolutheit, Einheit und Jenseitigkeit diesen Kulturgedanken und der Träger aller dieser hohen Dinge war die mit einem hierarchischen Rechtsorganismus ausgestattete Kirche als ein völlig neu mit dem Christentum in die Welt getretenes Rechts- und Sozialgebilde. Diese Organisation des Absolutismus verstand demgemäß auch, sich alle menschlich-relativen Wahrheiten und Lebenswerte einzugliedern und unterzuordnen. Nach anfänglich schroffem Gegensatz gegen die Welt lernte sie die Welt relativ würdigen und ihre Güter und Gesellschaftsformen dem obersten Zweck der himmlischen Seligkeit und des Heils eingliedern in einem System aufsteigender Lebenszwecke und Gesellschaftsformen, welches System sie teils nach dem Stufengang der aristotelischen Entelechien [was sein Ziel in sich selbst hat - wp], teils nach der neuplatonischen Lehre von der Überordnung des Geistig-Übersinnlichen über das Natürlich-Sinnliche ausbaute. Freilich hatte ein solches System noch nicht im Gesichtskreis des ältesten Missionschristentums gelegen, und auch noch nicht in dem des byzantinischen Staatschristentums, das sich in das christlich gedeutete jus sacrum [Kirchenrecht - wp] des alten Kaiserstaates einzuordnen lernen und seinen geistigen Kulturbesitz noch aus einer uralten und selbständigen literarischen Bildung mit eigenen Bildungsanstalten schöpfen mußte. Die Kirche kam als letzte und umfassendste Schöpfung der Antike an einen bereits gedeckten Tisch, an dem sie wohl als wichtigster Gast speisen, aber den sie nicht selber decken durfte. Daher hatte das antike Staatschristentum den "rein religiösen Charakter", den man so oft seiner späteren Entwicklung gegenüberhält, oder es war, wie man auch sagen kann, noch nicht in der Lage, aus seinem absoluten Wahrheits- und Heilsbesitz die Folgerung einer von ihm selbst geleiteten und den geistlichen Maßstäben unterworfenen Gesamtkultur zu ziehen. Nur in bloßen Theorien, wie etwa bei AUGUSTIN, hat es diese Folgerungen an die Wand gemalt. Aber als die Kirche in den Umkreis der germanischen Barbarenwelt überging und hier neben ihrer religiösen Funktion zugleich die der Übermittlung und Erhaltung der antiken Kulturreste übernahm, da begann sie seit dem greorianischen Zeitalter die Konsequenzen praktisch zu ziehen und das System einer kirchlichen Kultur auszubauen, das in der Kirche das ewige Heil, die absolute Wahrheit, die Lebensnorm und das Ziel aller sozialen Gemeinschaft enthält, das daher zugleich die anderen Verbände in Reich, Staat, Frohnhof, Markgenossenschaft, Stadt, Zunft, Verein bis herab zum Individuum in sich befaßt als ein harmonisches Stufen-Ganzes und in diesen Stufen von der sündig verderbten natürlichen Lebensbefriedigung bis zur Verleihung des ewigen Heils aus Gnade und Wiedergeburt aufsteigt. Im allgemeinen ist dabei darauf gerechnet, daß die innere Übereinstimmung über den Zielgedanken, die gemeinsame Anerkennung der Offenbarung und die übereinstimmende Bewertung der Mittelzwecke in ihrem Verhältnis zum obersten Zweck, das Ganze in friedlicher und freiwilliger Hingebung gegenüber der Kirche erhält. Nur für Streitfälle und Unklarheiten ist ein direktes Eingreifen der Kirche vorgesehen und von den Voraussetzungen aus selbstverständlich. So kommt es zur Entwicklung der bekannten Sätze von der Unterwerfung aller weltlichen Gewalt unter die Kirche und zu den gewaltsamen politischen Mitteln für die Durchsetzung dieser Unterwerfung, wobei die grausamen und barbarischen Formen wohl auf Rechnung des allgemeinen mittelalterlichen Geistes gesetzt werden mögen, die Sache selbst aber aus dem Wesen der Einheitskirche fließt. Wer das ewige Heil absolut sicher hat, darf ohne Heuchelei glauben, die anderen zu ihrem Heil zwingen zu dürfen. Und wenn sich die Kirche seit BELLARMIN von der Lehre einer  potestas directa  [direkte Gewalt - wp] über die weltliche Gewalt auf die von einer  potestas indirecta  zurückgezogen hat, so meint sie damit nur, daß sie für gewöhnlich die profanen Gemeinschaften ihren natürlichen sittlichen Gesetzen überlassen müsse, daß sie aber in Fällen von Beeinträchtigung der geistlichen Kulturmaßstäbe um der ewigen Wahrheit und des Heils willen einzugreifen habe. Das ist in der Sache nichts anderes. Denn es bedeutet immer noch Recht und Pflicht der Kirche, in die untergeordneten Sozialgebilde und Mittelzwecke einzugreifen, wo es um des Heils und der ewigen Wahrheiten willen nötig ist und immer noch bestimmt die Kirche allein darüber, ob ein solcher Fall eines notwendigen Eingreifens vorliege (1b)

Für ein solches System versteht sich die grundsätzliche Beherrschung des Bildungs- und Erziehungswesens von selbst, umsomehr als die Kirche zunächst selbst die Inhaberin aller Bildung und aller Schulen war, von den Dom- und Kirchenschulen bis zu den durch päpstliche Privilegien begründeten Genossenschaften der Hochschulen. Die theologisch-dogmatische und die kanonistische Fakultät sind der Mittelpunkt der letzteren und die philosophische oder Artisten-Fakultät nur eine Vorschule der oberen. (2) Aber daran hat sachlich auch die moderne Verstaatlichung der Schulen und Universitäten nicht viel geändert. Auf die obersten, mittleren und vor allem die untersten Schulbehörden verlangt der Klerus einen geordneten Einfluß, über Schulbetrieb und Unterrichtsmittel eine Kontrolle. Die Forderung einer Zentralstellung des Religionsunterrichts und der stärkste Einfluß des nur unter der Voraussetzung der kirchlichen Mission angestellten Religionslehrers versteht sich von selbst. Bei den Volksschulen soll der geistliche Schulinspektor das Ganze unmittelbar bestimmen und die Lehrerseminare sollen die katholische Gesinnung sicherstellen. In den Mittelschulen soll weitgehende Rücksicht auf die katholische Ideenwelt genommen und die Anteilnahme der Jugend am Kultus von der Schule unterstützt werden. Das eigentliche Ideal sind hier immer noch die Jesuitenschulen. (3) An den Hochschulen soll eine unter bischöflicher Kontrolle stehende katholisch-theologische Fakultät den Kern bilden und die übrigen Fakultäten sollen ihr in die Hände arbeiten, wie es an der päpstlichen Muster-Hochschule in Rom verwirklicht ist und von den staatlichen verlangt wird, wo man nicht aus Mißtrauen gegen sie die Bildung der Kleriker lieber abgesonderten Klerikalseminaren überträgt. Was wäre auch eine Erziehung, die nicht vor allem den Charakter bildete und was wäre unter diesen Voraussetzungen eine Charakterbildung, die nicht von der ewigen Wahrheit und dem ewigen Heil ausginge! So hat es die Kirche in Österreich verstanden, auch die Simultanschulen unter ihren indirekten Einfluß zu bringen, (4) und alle Nachgiebigkeit gegen weltliche Schulverwaltung kann nur Rücksicht auf ungünstige Zeitläufe sein, wo man das Bessere nicht den Feind des Guten lassen will.
LITERATUR Ernst Troeltsch, Die Trennung von Staat und Kirche, der staatliche Religionsunterricht und die theologischen Fakultäten. - Rede gehalten am 22. November 1906 an der Universität Heidelberg, Tübingen 1907
    Anmerkungen
    1) HINSCHIUS, Allgemeine Darstellung der Verhältnisse von Staat und Kirche; Handbuch des öffentlichen Rechts I 1; O. MEJER, Lehrbuch des deutschen Kirchenrechts 1869; SOHM, Kirchenrecht I, 1892; KAHL, Lehrsystem des Kirchenrechtes und der Kirchenpolitik 1894; OTTO MAYER, Staat und Kirche, Protest. Real. Enzykl.; *E. ZELLER, Staat und Kirche, 1873. Für die prinzipielle Auffassung macht die Unterscheidung von universaler Theokratie und Staats- oder Landeskirchentum sehr wenig aus, da in beiden Fällen die absolutistische Wahrheitstheorie herrscht und nur die Organe verschieden sind, durch welche sie mit größerem oder geringerem Zwang durchgesetzt wird. So wichtig daher für die ganze vormoderne Zeit der Kampf und Wechsel zwischen landeskirchlichen und päpstlich-weltkirchlichen Bestrebungen ist, so wenig macht doch dieser Unterschied für das Prinzip aus. Ganz richtig behandelt daher auch HINSCHIUS beide nur als verschiedene Formen desselben Prinzips.
    1b) OTTO GIERKE, Das deutsche Genossenschaftsrecht III, 1881; Graf HOENSBROECH, Moderner Staat und römische Kirche, 1906; W. KÖHLER, Das katholische Staatslexikon und der Syllabus, Christliche Welt 1905, Nr. 7 - 10. Wie sehr all das an der prinzipiellen Erkenntnistheorie hängt, zeigt die wiederholte offizielle Erklärung, daß jede Trennung von Staat und Kirche "manichäisch", d. h. metaphysischer Dualismus sei, vgl. die Zitate bei HOENSBROECH, Seite 77 und 65, schon in der Bulle "Unam sanctam", ebenda Seite 17, hier die charakteristischen Sätze: "Der Begriff der Wahrheit wird dadurch gestört und die Seelen mit großer Unsicherheit erfüllt. - Sofern das geistreiche Buch von A. EHRHARD, Der Katholiszismus und das zwanzigste Jahrhundert, den modernen Katholizismus auf eine rein moralisch-geistige Einwirkung und Gewalt stellen will, gehört es eben dem überall heftig bekämpften Reformkatholizismus an; und sofern es dessen Verurteilung nicht anheimgefallen ist, dankte es das dem Umstand, daß die praktische Folge dieser Anschauung, eine wirkliche Abgrenzung der geistlichen Einflüsse von den ihrer Selbständigkeit übergebenen weltlichen, die wirkliche Abgrenzung dessen, was die Kirche behaupten muß und was sie freigeben kann, nirgends vollzogen ist, namentlich nicht in Bezug auf die Schule. Vgl. meinen Aufsatz "Der Ehrhardsche Reformkatholizismus", Christliche Welt 1902, Nr. 20.
    2) FRIEDRICH PAULSEN, Das deutsche Bildungswesen in seiner geschichtlichen Entwicklung, 1906; Geschichte des gelehrten Unterrichts, 1885; Die deutschen Universitäten, 1902
    3) TEWS, Schulkämpfe der Gegenwart, 1906, wo viel interessantes Material zu finden ist; CATHREIN, Kirche und Volksschule, 1896
    4) Siehe die Anklage der Katecheten gegen Professor MASARYK, Christliche Welt, Nr. 20, 1906; SCHIELE, Über die Simultanschule eines Staates, wo katholisch Trumpf ist, Christliche Welt, Nr. 25, 1904