ra-2von JheringE. LaskE. KaufmannF. DahnO. GierkeR. Stammler    
 
ERICH KAUFMANN
Über den Begriff des Organismus
in der Staatslehre


"Das im Mittelalter erkannte Prinzip, daß alle Regierungsautorität und Gewalt von oben herkommen und stufenweise nach unten verliehen werde, und daß alle obrigkeitliche Gewalt vom Zentrum zur Peripherie wirkt, ist in der konstitutionellen Monarchie der neueren Zeit in Anerkennung geblieben."

"Karl Friedrich von Gerber hat als erster wirklich den Unschwung vollzogen vom Historismus zur juristischen Konstruktion, indem er einsah, daß, wenn auch Elemente des früheren Staatsrechts im modernen Verfassungsstaat festgehalten worden sind, sie ihren rechtlichen Charakter in dieser neuen Stätte völlig verändert haben."


I.

Wer die Geschichte der Staatslehre aufmerksam und verständnisvoll betrachtet, der wird sehen, daß die Bezeichnung des Staates als eines Organismus kein leerer Vergleich, keine bloße Spielerei ist, sondern daß ihr heiliger Ernst innewohnt. Es muß ein bestimmtes, ernst gemeintes und wahrhaft empfundenes Staatsgefühl sein, welches der Behauptung zugrunde liegt: der Staat ist ein Organismus; seine Einheit ist von derselben Art, wie die des Organismus; seine Teile und Glieder verhalten sich zueinander wie die Teile und Glieder im tierischen und menschlichen Organismus.

Die nähere Eigenart dieses Staatsgefühls freilich läßt sich ohne weitere Angaben nicht bestimmen; denn sie hängt natürlich davon ab, wie der Begriff des Organismus gefaßt ist. Die Vorstellungen über Eigenart und Wesen des Organischen sind aber keineswegs immer die gleichen gewesen. Wir haben uns daher wohl davor zu hüten, in den allgemein gemachten Fehler zu verfallen, die organische Staatsauffassung als eine konstante Größe anzusehen. Wenn PLATON den Staat einen Menschen im Großen nennt, wenn JOHANN von SALISBURY seine bekanten Vergleiche mit dem menschlichen Organismus zieht, und wenn HEGEL den Staat als sittlichen Organismus charakterisiert, so kommen in diesen Vergleichen grundverschiedene Staatsauffassungen zu Wort.

Und einen zweiten Fehler haben wir bei der geschichtlichen Betrachtung der Staatslehre zu vermeiden. Unsere Zeit steht weit stärker, als man es sich meist klar zu machen gewohnt ist, unter dem  Einfluß der materialistischen Geschichtsauffassung Die Staatsrechtstheorien scheinen vielen erst dann befriedigend erklärt, wenn gezeigt ist, wie sie nichts sind als der Ausdruck und die Formulierung der realen, tatsächlichen, aus den geschichtlichen Machtkämpfen hervorgegangenen Staatsverhältnisse, wenn sie begriffen sind als "rationalisiertes" positives, englisches oder französisches Recht. Niemals aber kann sich eine tiefere Weltanschauung bei einer solchen Auffassung der Ideen als bloßer nachträglicher Formulierungen und ansich überflüssigen Überbaus der realen Machtverhältnisse begnügen. Sie wird zwar die umgekehrte Art der rationalistischen Geschichtsbetrachtung, die Staatengeschichte ihrerseits als bloßen Ausfluß der Ideengeschichte, als eine "Erziehung des Menschengeschlechts" anzusehen, von sich weisen. Sie wird aber dadurch niemals verkennen, daß sich auch in den Gestaltungen des Lebens, in den Kämpfen um politische und wirtschaftliche Macht - nicht minder wie in Kunst, Philosophie und Religion - ein  Geistiges  offenbart, ein bestimmt geartetes Lebensgefühl nach Ausdruck und Realität ringt, daß in den um Macht und Lebensgestaltung kämpfenden Personen ein bestimmter Glaube und eine bestimmte Leidenschaft wirken mußte, die ihnen die Kampfeslust gab, sich anderen entgegen- und sich selbst durchzusetzen. Die Wirtschaftsformen des Altertums, des Mittelalters und der Neuzeit, ebenso wie der Aufriß des Staates und des Staatensystems in den verschiedenen Zeitaltern ruhen auf bestimmten Lebensgefühlen, Impulsen, Vorstellungen von geistiger Vollkommenheit, die in der Welt des Handelns und Wirkens eben diese Gestaltungen geschaffen haben, wie sie in den Provinzen der Kunst, Wissenschaft und Religion zu spezifischen Formen geführt haben.

Die  einzelne  historische Persönlichkeit lebt nur ihr eigenes Leben, kämpft die eigenen Leidenschaften durch, erstrebt das eigene Glück. Aber es ist das Lebensgefühl ihres Zeitalters, welches diesem Glücksstreben und diesen Leidenschaften den eigentümlichen Inhalt und die eigentümliche Richtung gibt. Ein jeder webt nur sein eigenes Gewand; aber damit webt er zugleich am Gewand der Weltgeschichte. Das historische Geschehen vollzieht sich in einer notwendigen Arbeitsteilung; der "objektive Geist" ist in Individualitäten differenziert. Der machtdurstige Staatsmann, der alte Ordnungen zerstört, um neuen den Stempel des Willens aufzuprägen, oder der Bürger, der im bisherigen Staatswesen nicht mehr Genüge finden kann, sie ahnen nichts vom Künstler, der sich den Ausdruck des letzten Geheimnisses seiner Seele abringt, nichts von den Gewissensqualen der gläubigen Seele, nichts vom einsamen Denker, der das Wesen dieser Welt zu ergründen versucht. Und doch sind alle diese Gestaltungen keine nebeneinander oder nacheinander stehenden Erzeugnisse verschiedener Geister, sondern sie sind die Früchte  eines  Baumes, die Äußerungen und Ausgestaltungen desselben Weltgefühls, desselben "Geistes", der sich hier als spezifische Organisation der gesellschaftlichen Verhältnisse, dort als System philosophischer Begriffe, als Kunstwerk oder als bestimmte Gottes- und Seelenvorstellungen kundgibt.


II.

Wenn wir uns mit dieser Auffassung tief durchdringen und an ihr strikt festhalten, so kann es uns nicht als ein sinnloses Spiel des Zufalls erscheinen, daß  die weltgeschichtliche Geburtsstunde des modernen Organismusbegriffs und des modernen Staatsgefühls  die gleiche war. Dieser Zeitpunkt ist der Ausgang des 18. Jahrhunderts.

Der  Wandel im Staatsgefühl  ist bekannt. Die große Errungenschaft des 18. Jahrhunderts, der aufgeklärt, der naturrechtliche Absolutismus, welcher Unvergängliches leistete, hatte sich überlebt. Dieser Staat, der durch die klare Erfassung seines abstrakten Zwecks, der  salus publica  [Wohl des Volkes - wp], die auseinanderfallenden Glieder des in der Auflösung begriffenen Feudalstaates zu einer mächtigen, nach außen und innen geschlossenen Einheit zusammengeschweißt hatte, konnte dem neuen Staatsgefühl, das er selbst gebildet und erzogen hatte, nicht mehr genügen.

In klassischer Weise charakterisiert der junge HEGEL den alten Staat als "Maschine mit einer einzigen Feder, die allem übrigen unendlichen Räderwerk die Bewegung mitteilt". - "Von der obersten Staatsgewalt - so schildert er weiter - sollen alle Einrichtungen, die das Wesen einer Gesellschaft mit sich bringen, ausgehen, reguliert, befohlen, beaufsichtigt, geleitet werden. Im ganzen Staatsgebiet soll jeder Bissen vom Boden, der ihn erzeugt, zum Mund in einer Linie geführt werden, welche durch Staat und Gesetz und Regierung untersucht, berechtnet, berichtigt und befohlen wird." Das Volk - so schließt er - wird hier "mit Vernunft und nach der Notwendigkeit, nicht mit Zutrauen und Freiheit" behandelt. - Vernunft und Notwendigkeit waren einst die vielverheißenden und bedeutsamen Schlagworte gewesen. Jetzt ist man ihr überdrüssig: man will Freiheit und Zutrauen!

Das gesellschaftliche Leben soll nicht mehr von einem Zentralpunkt aus nach den abstrakten Zielen der  salus publica  geleitet werden; das Staatsgefühl des Bürgers erschöpft sich nicht mehr in einem Bedürfnis nach geschickter und wohlwollender Anleitung und in pflichtgetreuem Gehorsam gegen die Anordnungen der Obrigkeit. Er fühlt sich als ein selbständiges aktives Glied, das auch von sich aus ein Bedürfnis zum Handeln und zur Initiative hat: er fordert Freiheit und Zutrauen!

Zu gleicher Zeit  ändert sich das gesamte Weltbild.  Schon im Grundgefühl zur Welt vollzieht sich die bedeutsame Wandlung vom kahlen Deismus zu einer vertieften Religiosität. Bisher hatte man im Universum ein zweckvoll geordnetes Kunstwerk gesehen und es mit Vorliebe verglichen mit einem von einem allweisen und allmächtigen Uhrmacher gefertigten Uhrwerk. Und das Universum hatte seine "Einheit" gefunden nur im Schöpfer, der es geschaffen hat und erhält. - Dieses Weltbild, das einst den Stolz des 18. Jahrhunderts ausgemacht hatte, kann dem neuen Zeitgeist nicht mehr genügen: es erscheint ihm ebenso starr und abstrakt-mechanisch wie dem neuen Staatsgefühl der Staat des naturrechtlichen Absolutismus. Nunmehr wird die "Lebendigkeit" der Natur betont. "Das Leben" - so sagt wiederum typisch der junge HEGEL - "ist als Unendlichkeit der Lebendigen oder als eine Unendlichkeit von Gestalten." Das Leben ist "von unendlicher Mannigfaltigkeit, unendlicher Entgegensetzung und unendlicher Beziehung; als Vielheit eine unendliche Vielheit von Organisationen, Individuen, als Einheit ein einziges organisiertes Getrenntes und vereinigtes Ganzes".

Wir sehen: aus diesen Worten spricht ein entgegengesetztes Einheitsgefühl, wie aus der bisherigen Auffassung des Universums als eines in seinem Schöpfer geeinten Ganzen. Die Einheit der Welt besteht jetzt in der Unendlichkeit der Beziehungen der Dinge  untereinander,  nicht mehr in der abstrakten Beziehung auf den  außen  stehenden, nach seinen Zwecken schaffenden Urheber aller Dinge. Jetzt ist jedes Ding zu seiner Eigenheit erwacht, wie der Bürger sich aus dem Netz der ihm vom Souverän gesetzten Zwecke zu entwinden begann. Jetzt schließen sich die Einzeldinge  untereinander  zur zusammengesetzten und immanenten Einheit eines "organisierten Ganzen" zusammen.

Der  moderne Begriff des Organismus  ist entstanden. HEGEL hat ihn nicht selbst geschaffen, sondern bereits vorgefunden; nur jene Anwendung auf die Welttotalität stammt aus dem SCHELLING - HEGEL - HÖLDERLIN'schen Kreis. Der Schöpfer des modernen Organismusbegriffs ist KANT.

RUDOLF EUCKEN hat darauf aufmerksam gemacht, daß bis zu KANT dem Begriff des Organismus das ihm heute gerade wesentliche Merkmal der Innerlichkeit mangelte und vielmehr nur das der zweckvollen Verknüpfung verschiedener Teile wesentlich war, daß noch LEIBNIZ dementsprechend den Organismus vom Mechanismus nur als dessen höchste Stufe graduell unterschieden hat. Im LEIBNIZ'schen Organismusbegriff besteht in der Tat eine "Zentralmonade", die die anderen umschließt und so zu einer Einheit verknüpft.

In einem bewußten Gegensatz zu diesem entwickelt KANT in der "Kritik der Urteilskraft" seinen Begriff des Organismus. Er stellt zwei Kriterien auf. Es wird, so sagt er, "erstens erfordert, daß die Teile . . . nur durch ihre Beziehung auf das Ganze möglich sind". Und es "wird zweitens dazu erfordert, daß die Teile desselben sich dadurch zur Einheit eines Ganzen verbinden, daß sie voneinander wechselseitig Ursache und Wirkung ihrer Form sind". Und zusammenfassend heißt es dann: Es wir "also . . . erfordert, daß die Teile desselben einander insgesamt, ihrer Form sowohl als ihrer Verbindung nach, wechselseitig, und so ein Ganzes aus eigener Kausalität hervorbringen".

Mit aller erdenklichen Schärfe kommt hier der neue Einheitsgedanke zum Ausdruck. Die Einheit wird durch die Beziehung der Teile auf das Ganze, und nicht wie im alten Begriff durch die Beziehung auf einen außerhalb der zu verknüpfenden Teile stehenden Zentralpunkt hervorgebracht: sie bilden "wechselseitig" ein Ganzes, "aus eigener Kausalität". Ein "organisiertes Wesen", sagt KANT in anderes Mal, "besitzt  in sich  bildende Kraft". - Gerade das soll nach KANT den Organismus vom Mechanismus, dem "Kunstprodukt", der bloßen "Maschine" unterscheiden. Bei diesen, bei einer Uhr z. B., sei "die wirkende Ursache der Hervorbringung  außer ihr  in einem Wesen, was nach Ideen . . . wirken kann, enthalten". "Ein Kunstprodukt ist" - so resümiert er - "das Produkt einer von der Materie desselben  unterschiedenen  Ursache, deren Kausalität (in der Herbeischaffung und Verbindung der Teile) durch die Idee von einem dadurch möglichen Ganzen bestimmt wird".

Diesen neuen Begriff des Organismus hat auch KANT bereits auf den Staat angewendet. Man könne, so sagt er, dem Staat "durch eine Analogie mit den genannten Naturzwecken (so nennt er die natürlichen Organismen) Licht geben". Es handle sich um eine Forderung an den Staat, die man "bei einer neuerlich unternommenen gänzlichen Umbildung eines großen Volkes zu einem Staat" gestellt habe. "Denn jedes Glied soll in einem solchen Ganzen nicht bloß Mittel, sondern Zweck, und indem es zur Möglichkeit des Ganzen mitwirkt, durch die Idee des Ganzen wiederum seiner Stelle und Funktion nach bestimmt sein." - Auf die Gestaltung der kantischen Rechtsphilosophie hat diese neue Staatsauffassung nicht mehr entscheidend einwirken können. Aber der Grundgedanke mit der Forderung des jungen HEGEL springt in die Augen. Der Staat soll nicht mehr die von einer einzigen Feder bewegte Maschine sein; jedes Glied soll "nicht bloß Mittel, sondern Zweck" sein, es soll nicht mehr bloß von außen zur  salus publica  dirigiert werden, sondern soll "Freiheit" haben.


III.

Dieses nach Aussprüchen aus dem Ausgang des 18. Jahrhunderts kurz gezeichnete parallele Gegensatzpaar des modernen und des alten Organismusbegriffs und des modernen und alten Staatsgefühls ist die Erbschaft, die das scheidende 18. Jahrhundert dem 19. hinterließ. Wer sich klar gemacht hat, wie langsam in der Geschichte eingewurzelte Denkgewohnheiten neuen Ideen weichen, und wie schwer ein auch im Prinzip erfaßter neuer Gedanke durchsickert und alles durchdringt, wird schon hier begreifen, welche Unklarheiten und Kombinationsmöglichkeiten zwischen diesen Begriffen zu erwarten sind. Das Hin und her von Ablehnungen des Vergleiches und dessen Vollziehungen ist der Gegenstand einer Geschichte des organischen Gedankens im 19. Jahrhundert.

Aus dem Kampf der beiden Staatsauffassungen, die sich nun im Leben, in der harten Wirklichkeit miteinander abzufinden hatten, erwuchs das  monarchische Prinzip,  welches einen Kompromiß zwischen diesen beiden unvereinbaren Welten zu schaffen versuchte. Zunächst in der Charta des aus England wieder heimkehrenden Bourbonen LUDWIGs XVIII. Die gesamte Staatsgewalt bleibt nach wie vor ihrer Substanz nach im Monarchen vereinigt, nur in ihrer Ausübung hat dieser sich selbst beschränkt und eine Volksvertretung zugelassen. Unter dem Einfluß der Charta wurde dementsprechend für Deutschland das monarchische Prinzip im Artikel 57 der Wiener Schlußakte dahin formuliert: "Da der Deutsche Bund mit Ausnahme der freien Städte aus souveränen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriff zufolge die gesamte Staatsgewalt im Oberhaupt desselben vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden."

Der Formulierung dieses Kompromißprinzips, eben weil es versuchte Unvereinbares zu vereinen, ist es zuzuschreiben, daß die Staatslehre des 19. Jahrhunderts in ein Netz scholastischer Begriffskunststücke verstrickt worden ist, aus dem sie sich noch heute nicht völlig befreit hat. Für die  Substanz  der Staatsgewalt wird am alten Organismusbegriff festgehalten: alles soll nach wie vor von der einen Feder des Monarchen aus bewegt, alles von ihm geleitet und dirigiert werden. Für die  Ausübung  der Staatsgewalt dagegen soll die Einheit des Staates nicht mehr jene alte mechanische sind, sondern sie soll durch das Zusammenwirken zweier unabhängig voneinander stehender Faktoren zustande kommen. - Was aber die "Substanz" der Staatsgewalt im Gegensatz zu deren "Ausübung" bedeuten kann, hat jenes Kompromißprinzip zu sagen wohlweislich unterlassen. Ein solcher Gegensatz läßt sich auf keine Weise aufzeigen: Die Substanz, das Wesen der Staatsgewalt besteht einzig und allein in deren Ausübung und Betätigung!

Das Gefühl für die Unvereinbarkeit dieser Gegensätze mußte abstumpfen, die verwendeten Begriffe mußten unpräzise und kompromißlerisch werden. Und vor allem: es mußte sich eine Kluft auftun zwischen dem wirklichen Leben und dessen rechtsbegrifflicher Konstruktion, eine Kluft, über die keine Brücke mehr zu schlagen ist. Denn für die  wirkliche Ausübung  der Staatsgewalt war eine parlamentarische Mitwirkung zugelassen; der  Konstruktion  aber war trotzdem erst Genüge getan, wenn nachgewiesen war, daß  begrifflich  die gesamte Staatsgewalt im Monarchen vereinigt geblieben ist. Der Artikel 57 stand nun einmal als Mott über allem deutschen Verfassungsrecht, vor dem sich eine jede Verfassung zu legitimieren hatte.

So ist es gekommen, daß alle Ansätze, die zu Beginn des 19. Jahrhunderts für eine gesunde Staatslehre vorhanden waren, zu keine Entfaltung kommen konnten. Die Vertreter einer modernen und vertieften Staatsauffassung haben keine kontinuierliche Entwicklungslinie bilden können: ihre Wirksamkeit hat sich darauf beschränken müssen, in einzelnen Punkten veredelnd auf die Staatslehre des monarchischen Prinzips einzuwirken. Der feinsinnige KARL SALOMON ZACHARIÄ fand keine Nachfolge, und ebenso blieb SCHMITTHENNER eine vereinzelte Erscheinung. Sonst haben die Autoren dieser Richtung nur als politische Schriftsteller eine Rolle spielen können. - Die Art der letzten Publizisten des alten Reichs, PÜTTER, LEIST, HÄBERLIN, hatte sich überlebt; KLÜBER war der letzte große Repräsentant dieser Gattung. Der einzig originellere, GÖNNER, geriet in seiner letzten Periode ganz in das Fahrwasser der absolutistisch-romantischen Staatslehre.

Von bleibendem Einfluß blieben bloß STAHL und die Autoren der  historischen Rechtsschule.  Aus der Verquickung  dieser beiden Faktoren  erwächst die offizielle und herrschende Staatslehre des 19. Jahrhunderts. Mit ihnen beiden hat daher unser kleiner Ausschnitt aus der Geschichte des organischen Gedankens, der zeigen will, welcher Wege und Umwege es bedurfte,  bis der moderne Organismusbegriff und der moderne Staatsgedanke sich treffen konnten,  zu beginnen.


IV.

STAHL bildet das große Sammelbecken, in das alle Gedankengänge der romantischen Weltanschauung und Staatslehre einmünden. Die jüngsten feinsinnigen Ausführungen über die romantische Politik von MEINECKE in seinem "Weltbürgertum und Nationalstaat" bestätigen dies von neuem. Im übrigen darf ich wohl auf meine Darstellung STAHLs verweisen, in der versucht wird, die Resultate seiner Staatslehre aus seiner antirationalistischen und damit personalistisch-romantischen, theistischen Weltanschauung zu begreifen.
Der feinsinnige Kenner der Geschichte der Philosophie hat den modernen Begriff des Organismus; aber der legitimistische Politiker lebt ganz in der alten Staatsauffassung und in dem alten Einheitsgefühl. Bei STAHL finden wir daher die erste Kombination zwischen den Organisus- und den Staatsbegriffen: der moderne Begriff des Organismus wird für den Staat abgelehnt.

Die Einheit des modernen Organismusbegriffs kann für STAHL nicht die Einheitlichkeit des Staates verbürgen. Er traut dem Ineinandergreifen und Zusammenwirken der Teile aus eigener Kraft nicht die Fähigkeit zu, die geschlossene Einheit des Staates zu bilden. Hierfür bedarf es eines "Zentrums, das etwas in ihm selber wäre", einer "selbständigen Existenz für sich", die außer und über den Gliedern und Teilen stehend, sie zur Einheit zusammenbindet. Wir sehen: es ist die LEIBNIZ'sche Zentralmonade, die ihm fehlt und die ihn davon abhält, den Staat als Organismus zu bezeichnen. Ein Organismus ist "überall Peripherie" - sagt er. Die Beziehung auf das "Ganze" vermag ihm nur eine "aggregat"mäßige Einheit herzustellen, nicht die "lebendige", "innerliche" Einheit, die für den Staat erforderlich ist.

Der wahre Staat, der nicht in der ständigen Gefahr schweben soll, in seine Atome auseinanderzufallen und zu revolutionieren, darf daher kein Organismus, er muß ein  "sittliches Reich"  sein. Das heißt: die Einheit des Staates muß durch eine "Persönlichkeit" verbürgt werden. Um eine Vielheit von Willen zur Einheit zu verknüpfen, bedarf es einer vor und über der Vielheit stehenden persönlichen Macht, einer "Autorität", die ihre Legitimation nicht der Vielheit verdankt, sondern durch die Geschichte beglaubigt ist, einer "gegebenen Obrigkeit". Herrschaft und Befehl sind das geistige "Band" von seiten der Einheit, - "Gehorsam", "Ehrfurcht", "Hingebung", "Fügung" von seiten der Vielheit. Staatliche Herrschaft ist "das Aufnehmen des Denkens und Wollens des Herrschers in das Sein der Beherrschten" so lautet eine der charakteristischsten Definitionen der STAHL'schen Staatslehre.

Der Gegensatz dieser Staatsauffassung zu der des 18. Jahrhunderts wird gering erscheinen; und man wird den schroffen Widerspruch und die unendlichen Vorwürfe nicht recht verstehen, die STAHL und die romantischen Politiker gegen die naturrechtlichen Absolutisten erhoben. - In der Tat: der Gegensatz besteht lediglich darin, daß die Romantiker die  abstrakten  und sachlichen, nach den Zwecken des Staates ausgerichteten Beziehungen der Untertanen zum Oberhaupt ersetzt hatten durch das  personalistische  Band der Herrschaft und der Ehrfurcht, - daß sie an die Stelle der naturrechtlichen Begründung der Obrigkeit durch den  rationalen  Vertrag eine legitimistisch- historische  Begründung setzten durch die Norm: "Du sollst Pietät haben vor dem, was durch Gottes Fügung oder Zulassung geworden ist . . . , Du sollst der in der Geschichte wurzelnden Dynastie Treue und Anhänglichkeit zollen." - STAHL sagt selbst einmal zur Charakteristik seines Gegensatzes zum Rationalismus: "Die Sitte besteht nirgends bloß als  Gesetz  und erfüllener Einzelner, sie besteht überall als bewußte gemeinsame Aufforderung und Fügung nach einem gemeinsamen Ziel, sie besteht überall als  Reich." 

STAHLs Begrif des sittlichen Reiches ist demnach nichts als eine  Personalisierung des alten naturrechtlichen  Staatsbegriffs, des  alten  Organismusbegriffs und des kantischen Begriffs des  Kunstprodukts.  - So erklärt sich seine Ablehnung der modernen organischen Vorstellungen.


V.

Wir kommen jetzt zu dem zweiten Ausgangspunkt der Staatslehre des 19. Jahrhunderts, zur historischen Rechtsschule.

SAVIGNYs Verwandtschaft mit SCHELLING und sein dem entsprechender Begriff des Staates als der "leiblichen Gestalt der geistigen Volksgemeinschaft" sind bekannt. Das moderne Staatsgefühl spricht deutlich aus allen seinen Ausführungen, die in der Einheit von Staat und Volk, in der Einsicht, daß alles Recht "Volksrecht" ist, und in einer deutlichen Absage an den obrigkeitlichen Staatsgedanken wurzeln. - Ganz anders steht bereits PUCHTA da. Auch für ihn ist es noch der "Volksgeist", der Staat und Recht erzeugt. Aber dessen Leistung besteht nicht mehr in der Tat des schöpferischen "Gesamtwillens" wie bei SAVIGNY, sondern darin, "daß er die Glieder des Volkes im Willen, der  Obrigkeit  als dem Organ des Rechts sich zu  unterwerfen,  vereinigt".

Wir sehen bereits hier den Begriff des sittlichen Reiches die organische Staats- und Rechtsauffassung SAVIGNYs verdrängen. "Die geistige Einheit des Volkes verkörpert sich zur  Obrigkeit"  - sagt PUCHTA dann weiter; die "Tätigkeit" im Staat ist "in ihrem letzten Grund ein Gebieten und Gehorchen". Ganz wie bei STAHL. Und während SAVIGNY noch von der "Einstimmung mehrerer Gewalten für die Gesetzgebung" gesprochen hatte, formuliert PUCHTA bereits das monarchische Prinzip nach dem Muster des Artikel 57: "Der allgemeinste Inhalt der Monarchie ist, daß sich der Begriff der Obrigkeit im Fürsten verkörpert, so daß alle obrigkeitliche Tätigkeit als von ihm ausgehend gedacht wird, und daß, wenn andere sie ausüben, dies nur in seinem Namen geschieht."

GIERKE hat in seiner Rektoratsrede über "Die historische Rechtsschule und die Germanisten" auf die Spaltung zwischen den Romanisten und Germanisten in den dreißiger Jahren des 19. Jahrhunderts aufmerksam gemacht und mit vollem Recht betont, daß die romanistische Reaktion, die mit PUCHTA einsetzt, mit der "politischen Reaktion" Hand in Hand ging, und daß in ihr die "volkswidrigen Elemente mehr und mehr die Oberhand gewannen".

Wir werden sehen, wie diese formalistische und reaktionäre Richtung auf den organischen Gedanken eingewirkt hat.


VI.

Die innere Unverträglichkeit des modernen Staatsgedankens und Organismusbegriffes mit dem monarchischen Prinzip zeigt sich mit aller Deutlichkeit bereits bei den drei Autoren, die wir zunächst ins Auge fassen wollen, bei ROBERT von MOHL, bei KALTENBORN und bei BLUNTSCHLI.

Unter dem Einfluß einer moderneren Richtung, insbesondere von KARL SALOMON ZACHARIÄ steht bei MOHL der  Begriff der Gesellschaft  im Vordergrund seiner Staatslehre. Freilich noch nicht der moderne Begriffe der Gesellschaft, den HEGEL entwickelt hat, und der über LORENZ von STEIN und dann GNEIST zu seiner Forderungen einer "Verbindung des Staates mit der Gesellschaft" geführt hat. Bei MOHL sind vielmehr noch Staat und Gesellschaft streng voneinander geschieden und einander entgegengesetzt, wie im Naturrecht. Gesellschaft ist ihm der Inbegriff der überall auseinander treibenden und sich kreuzenden Bestrebungen "der einzlnen Persönlichkeiten, Familien, Stämme und (gesellschaftlichen) Kreise". Sie hat daher noch nicht die Fähigkeit, die getrennten Elemente auch zusammenzuführen und sich im Staat  selbst  zu verwalten und zu regieren. Die gesellschaftliche Natur auch des Staates ist noch nicht erfaßt. Die Gesellschaft bedarf vielmehr einer  über  ihr stehenden "ausgleichenden Einheit"; sie bedarf, wie MOHL sagt, eines "Organismus", der sie zusammenfaßt und die gesellschaftlichen Widersprüche unter einen unwidersprochenen obersten Willen, unter ein Imperium, beugt und die gesellschaftlichen Kräfte zu einheitlichen, über und außerhalb der Gesellschaft stehenden Zwecken leitet. Dieser Organismus soll der Staat sein.

Es ist also bei MOHL wiederum der  alte  Begriff des Organismus, der den Vergleich mit dem Staat zuläßt; den modernen hätte seine Auffassung vom Staat, der nichts aus der Gesellschaft Hervorgegangenes, sondern dieser schlechthin "Gegebenes" ist, ablehnen müssen.

KALTENBORN dagegen scheint vom modernen Organismusbegriff auszugehen. Bei ihm ist das Auseinandertreiben der gesellschaftlichen Faktoren weniger betont als bei MOHL; für ihn hat daher bereits das Volk, nicht erst der hinzutretende Obrigkeitsstaat, organischen Charakter. Aber er vermag diesem Ausgangspunkt nicht treu zu bleiben. Denn die "Wahrung des monarchischen Prinzips" ist ihm "der Grundstein des konstitutionell-monarchischen Staatsrechts". So vermag er keine Brücke zu schlagen zwischen seinen beiden widersprechenden Einheitsprinzipien: dem organischen Charakter des Volkes und dem ohne Verbindung mit ihm darüber schwebenden "mächtigen, die gesamte Staatsgewalt in sich konzentrierenden Königstum".

Diese Verschiebung des Schwerpunktes von SAVIGNY auf PUCHTA mit ihrem notwendigen Gefolge an Unklarheiten in der Verwendung des organischen Gedankens finden wir am deutlichsten bei BLUNTSCHLI.

Ganz wie bei SAVIGNY ist der Staat bei ihm zunächst "die politisch organisierte Volksperson eines bestimmten Landes". Dieser Grundgedanke ist bei BLUNTSCHLI im Verlauf der verschiedenen Auflagen, die seine Schriften erfahren haben, sogar immer mehr betont und immer schärfer formuliert worden. Ebenso hat der organische Gedanke selbst eine immer präzisere Fassung erhalten. Zunächst war nur von einem "instinktiv und unbewußt" wirkenden "organischen Staatsbetrieb" die Rede. Später entfaltet sich dieser zu einem "aktiven Selbstbewußtsein" und zu einem "ordnenden und wirkenden Staatswillen". In den späteren Auflagen wird dann auch der Begriff des Organismus in seiner Anwendung auf den Staat näher bestimmt, und zwar ganz im modernen Sinn. Drei dem modernen Staat wesentliche Gedanken sollen durch ihn zum Ausdruck kommen: "die Verbindung von leiblich-materiellen Elementen mit belebt-seelischen Kräften"; der Gedanke eines aus Teilen und Gliedern zusammengesetzten Ganzen; und der einer "Entwicklung von innen heraus".

Der unmittelbare Ertrag dieser vertieften organischen Auffassung ist ein doppelter: ein fruchtbarer Begriff der Staatspersönlichkeit und der Gedanke der Staatssouveränität.

BLUNTSCHLIs  Begriff der Staatspersönlichkeit  ist nicht mehr der formale Begriff der zivilrechtlichen juristischen Persönlichkeit, den wir z. B. bei KLÜBER finden, und den STAHL ausdrücklich abgelehnt hat. Die "Geschichte" ist es, die bei BLUNTSCHLI dem Staat eine Persönlichkeit zuschreibt, eine Persönlichkeit, welche "mit Geist und Körer begabt ihren eigenen Willen hat und kundgibt". Und erst aufgrund dieser Beglaubigung wird die Anerkennung der Persönlichkeit des Staates auch "für das Staatsrecht nicht weniger unerläßlich als für das Völkerrecht". Aber BLUNTSCHLIs Begriff der Staatspersönlichkeit ist auch noch weit verschieden von dem STAHLs. Denn bei diesem ist die Staatspersönlichkeit identisch mit der Persönlichkeit des Fürsten; bei BLUNTSCHLI hingegen ist der Staat als Gesamtperson, als "Volksperson" Persönlichkeit. - Damit entfällt STAHLs Identifizierung der  Staatssouveränität  mit der Fürstensouveränität. Der Staat als "die geordnete Gesamtheit in Haupt und Gliedern" ist das Subjekt der Souveränität; "Souveränität ist die Macht und die Hoheit des Staates  selbst;  sie ist das Recht des  Ganzen".  Wir sehen, es sind die gleichen Resultate, wie die, zu welchen HEGEL gelangt war.

Aber es fehlte BLUNTSCHLI an der Kraft und Energie des Denkens, um seine gesamte Staatskonstruktion mit diesen Ideen zu durchdringen. Er konnte nicht davon lassen, neben seiner Souveränität des Ganzen eine Souveränität des Fürsten als des "obersten Gliedes, des Hauptes", "innerhalb des Staates" anzunehmen. Damit hat er den ersten Schritt zu seinem Verhängnis getan. Denn diese zunächst  unter  dem Staatsganzen stehende Souveränität sollte in der Folge seiner Darlegungen  neben  die Staatssouveränität treten, um sich dann  über  sie zu erheben und sie schließlich gänzlich zu  verdrängen. 

Um das Verhältnis der Souveränität des Staates zu der des Fürsten näher zu bestimmen, gibt BLUNTSCHLI folgende Charakteristik: "Die Staatssouveränität ist vorzüglich die des Gesetzes, die Fürstensouveränität die der Regierung; wo jene ruht, da ist diese wirksam". An diesem Ausweg zeigt sich deutlich, woran es BLUNTSCHLIs Staatslehre fehlt: an einem klaren und festen Begriff des  Organs.  Mittels dieses Begriffs hätte er die Rechtsstellung des Fürsten im Verhältnis zum Staatsganzen leicht und treffend charakterisieren können. So aber ist er zu jener Entlehnung von den Staatsfunktionen gedrängt. Und auf welche Unklarheiten stoßen wir in dieser Lehre? Die Souveränität des Gesetzes soll zeitweise ruhen, und dann soll die Souveränität der Regierung noch immer wirksam sein. Wir wollen es uns ersparen, den Rattenschwanz von Verwechslungen und Schiefheiten, die hierin liegen, zu entwirren. Das erschlichene Resultat ist jedenfalls die Erhebung der stets wirksamen monarchischen Regierung über die zeitweise ruhenden Gesetze. Denn mit dem Wort  Regierung  hat sich die ganze Vieldeutigkeit dieses Begriffs eingeschlichen, der, wie OTTO MAYER gezeigt hat,  die gesamte  Staatstätigkeit, dann die Staatstätigkeit unter Abzug der Justiz, und schließlich auch unter Abzug der Gesetzgebung bedeuten kann. So kommt BLUNTSCHLI am Ende dazu, die Regierung auch als Inbegriff  sämtlicher  staatlicher Hoheitsrechte dem Monarchen zuzuschreiben. "Die einheitliche Konzentration der obersten Staatshoheit und der vollkommenen Staatsgewalt" ist schließlich für ihn, gerade wie für den Artikel 57, das Kriterium der Monarchie.

Seine organischen Begriffe waren eben zu unklar gedacht und mußten mangels des Organbegriffes juristische unverwertbar bleiben, so daß er, sobald es auf ein ernsthaftes Konstruieren ankam, auf die festgeprägten, traditionellen Begriffe des monarchischen Prinzips zurückgreifen mußte.

Diesem Bedürfnis nach einem dogmatischen Stützpunkt fällt dann schließlich auch sein moderner Organismusbegriff zum Opfer. Bei demselben BLUNTSCHLI, bei dem wir jene guten Formulierungen des modernen organischen Gedankens fanden, müssen wir lesen: "Das im Mittelalter erkannte Prinzip, daß alle Regierungsautorität und Gewalt von oben herkommen und stufenweise nach unten verliehen werde ..., und daß alle obrigkeitliche Gewalt vom Zentrum zur Peripherie ... wirke, ist in der konstitutionellen Monarchie der neueren Zeit in Anerkennung geblieben."

Wir glauben STAHL zu hören. Es besteht nur noch ein rein terminologischer Unterschied. STAHL hatte die Bezeichnung des Staates als Organismus abgelehnt, weil er richtig gefühlt hat, daß das Herabströmen der Regierungsautorität von oben nach unten und die Wirkung der Macht von einem Zentrum zur Peripherie den Begriff des Organismus ausschließt und den des sittlichen Reiches konstituiert. - Trotz seines Ausgangspunktes von SAVIGNY sehen wir BLUNTSCHLI so in der Richtung von PUCHTA und STAHL enden.


VII.

In ganz anderer Weise als BLUNTSCHLI knüpft ZÖPFL an SAVIGNY an, um freilich im Resultat wie dieser im Hafen des monarchischen Prinzips zu landen.

SAVIGNY, PUCHTA und STAHL hatten für die  privatrechtliche Begriffsbildung  zu unterscheiden gelehrt zwischen dem "Stoff" der konkreten Lebensverhältnisse und den sie normierenden abstrakten Rechtsbegriffen, zwischen dem natürlichen Substrat des Lebens und der rechtsbegrifflichen Erfassung desselben. STAHL hatte die Ausdehnung dieser Unterscheidung auf das Staatsrecht sogar ausdrücklich abgelehnt.

ZÖPFL vollzieht als erster diese in der Folgezeit so wichtige  Übertragung auf das öffentliche Recht.  Er selbst rühmt SAVIGNY nach, als erster für "die privatrechtlichen Zustände" erkannt zu haben, daß "ein jeder sozialer Zustand" ein "Naturverhältnis" darstellt, dem "eine vom positiven Recht unabhängige Gültigkeit zugeschrieben werden" muß. - Dieser Distinktion entsprechend, will ZÖPFL nun auch im öffentlichen Recht unterschieden wissen zwischen dem Staat als Naturverhältnis und dem "rechtlichen Charakter des Staates". In ersterer Beziehung sei er ein "Tatsächliches", ein besonders gearteter "Zustand"; in letzterer ein "Gemeinwesen", eine "juristische Person", ein "Organismus".

ZÖPFL geht also nicht wie BLUNTSCHLI von SAVIGNYs öffentlich-rechtlichen Erörterungen aus, sondern nimmt dessen privatrechtlichen Begriffsbildungen zum Vorbild. Er wird dadurch natürlich von den eigentlichen öffentlich-rechtlichen Grundanschauungen SAVIGNYs weit abgetrieben. Für SAVIGNY war der Staat in seiner Realität, der Staat als Naturverhältnis ein Gemeinwesen, ein Organismus. Für ZÖPFL ist er in dieser Sphäre nur ein Tatsächliches, ein Zustand, während er Gemeinwesen und Organismus nur in der begrifflichen Welt der juristischen Konstruktion sein soll. -

Was bedeutet dieser Gegensatz, und wie ist er zu verstehen?

Ein Gemeinwesen ist für ZÖPFL ansich noch kein reales Wesen, sondern nur ein "Begriff", der einer Personifikation bedarf, um willens- und handlungsfähig zu werden. Erst durch die "Anerkennung" einer Herrscherpersönlichkeit kann der Staat "aus der Sphäre der Gedanken in die Reihe der geschichtlichen Erscheinungen" treten und "praktische Realität" gewinnen. "Durch, in und mit seinem Herrscher" gewinnt der Staat Realität. Bei SAVIGNY dagegen war die juristische Persönlichkeit nichts weiter als "die privatrechtliche Eigenschaft der Vermögensfähigkeit". Nur auf die Verleihung  dieser  Eigenschaft bezieht sich SAVIGNYs Fiktionstheorie; sie hat keineswegs den Sinn, daß nur die Individuen Realitäten sind, und daß die Realität der Körperschaften lediglich auf einer Fiktion beruth. Für SAVIGNY waren auch die Körperschaften Realitäten, deren Bedeutung sich nicht auf dem engen Gebiet des Privatrechts erschöpft;  nur  die zivilistische Vermögensfähigkeit, die "ihnen fehlende Handlungsfähigkeit" sollte "künstlich ersetzt" werden. Man sieht, wie weit ZÖPFL mit seinen Ausführungen sich vom Geist SAVIGNYs entfernt hat.

Umso näher ist er PUCHTA gerückt. - Dem Satz "omne jus hominum causa constitum" [Alles Recht ist eine Einrichtung zum Wohl des Menschen. - wp] liegt bei ihm jener individualistische Sinn zugrunde, daß nur Individuen reale Wesen sind. Und der Unterschied zwischen juristischen und natürlichen Personen soll darin bestehen, daß diese "auch formell" Subjekte ihrer Rechte sind, während die juristische Person lediglich der formelle Inhaber der ansich den individuellen "Genießern" und eigentlichen "Destinatären" [Begünstigten - wp] zukommenden Rechte ist. Sie ist ein bloß fingiertes Wesen, welches nur aus technisch-juristischen Gründen "eingeschoben" wird, um den Zweck des Genusses der Destinatäre "umso sicherer zu erreichen". PUCHTA fordert daher einen einheitlichen Repräsentanten, der diese fingierte Person darstellt und verkörpert, in welchem sie Realität gewinnt.

Man sieht unschwer, daß die ZÖPFL'sche Staatskonstruktion nichts weiter ist als die Übertragung von PUCHTAs Konstruktion der zivilrechtlichen juristischen Persönlichkeit auf das Gebiet des öffentlichen Rechts. Und weiter. Die Anwendung der Fiktionstheorie auf den Staat muß zu einer Vorstellung des sittlichen Reiches und des monarchischen Prinzips führen. - Wenn nur die einzelnen Individuen real sind, dann kann die Einheit des korporativen Verbandes nur von außen verliehen werden und auf einer staatlichen Fiktion beruhen. Beim Staat nun kann diese Fiktion nicht von einer über ihm stehenden Macht ausgehen; der Herrscher ist daher Repräsentant der Einheit und der Verknüpfung "kraft des eigenen Rechts"; sein Recht kann von keiner irdischen Macht stammen, sein Titel kann nur der der "Legitimität" sein. Als Naturverhältnis kann dem Staat daher keine andere Eigenschaft zukommen als die, ein besonders gearteter Zustand zu sein; und nur durch, in und mit der souveränen Herrscherperson kann er die Realität eines Gemeinwesens und eines "Organismus" erwerben.

Worin ZÖPFL sich also von STAHL unterscheidet, ist im Grunde nur, daß er den  alten  Organismusbegriff hat und ihn daher auf  seinen  Staat anzuwenden vermag. Eigentümlich ist ihm nur die merkwürdige methodologische Einkleidung des Gedankens des sittlichen Reiches. Er hat daher auch den Begriff einer Souveränität des Staatsganzen nicht akzeptieren können. "Wer von einer Staatssouveränität ... spricht, - so sagt er ausdrücklich -, verwechselt den Staat als Zustand, in welchem geherrscht wird, mit den allein möglichen Subjekten der Herrschaft und der Beherrschung im Staate, das heißt mit Fürst und Volk . . . ; und übersieht dabei, daß ein Zustand sehr wohl die  Quelle  von gewissen Rechten sein kann, ohne daß er darum notwendig selbst ein  Rechtssubjekt  wäre."


VIII.

Die methodischen Unterscheidungen ZÖPFLs nimmt auch HEINRICH ALBERT ZACHARIÄ zu seinem Ausgangspunkt. "Objektiv" betrachtet, sei der Staat ein Zustand, in juristischer Betrachtung eine "moralische Person", ein "organisches Wesen".

Aber ZACHARIÄ macht in seinen weiteren Ausführungen von dieser Grundthese den einzig möglichen Gebrauch: er ignoriert sie völlig. - In striktem Widerspruch zu ihr stellt er den Satz auf: Man muß "von einer richtigen Bestimmung des Staates als organischem Gemeinwesen ausgehen". Er sieht ein, daß ein eigenes Recht der Obrigkeit in einer überstaatlichen Sphäre liegen müßte, daß eine solche aber "eine völlig unbekannte Größe" wäre. "Es gibt keine über dem Staat stehende Legitimität" - sagt er - ". . . und keine ursprüngliche oder in der Person des Fürsten radizierte Souveränität." "Anstelle dieser unhaltbaren Begriffe" - heißt es weiter - "setzen wir den Begriff der Staatsouveränität, um damit auszudrücken, daß nur das organische Gemeinwesen selbst die Quelle aller öffentlichen Macht ist."

Mit diesem Begriff der Staatssouveränität vermag dann ZACHARIÄ - soweit ich sehe als erster - an der Autorität des Artikels 57 ernsthaft zu rütteln. Er bezeichnet es als "unzulässig", von einer "ursprünglich unbeschränkten Fürstenherrschaft" zu sprechen, und wirft dem Artikel 57 vor, daß er auf einer "ganz unpassenden" "privatrechtlichen Analogie" beruth. Man konstruiere wohl die Servituten als entstanden durch eine  deductio  von dem ansich unbeschränkten Eigentum; aber es gehe nicht an, den Verfassungsstaat so anzusehen, als werde die unbeschränkte Fürstenherrschaft durch die Abzweigung der Ausübung einzelner Rechte beschränkt.

Aber auch hier hat ZACHARIÄ keine ganze Arbeit zu leisten vermocht. Er fällt selbst wieder in die Vorstellung des monarchischen Prinzips zurück, wenn er dem Monarchen eine zweifache Stellung zuweist. In seiner Kompetenzsphäre bezeichnet er ihn als "lebendiges, aktives Organ"; aber damit soll seine Stellung nicht erschöpft sein, er ist zugleich Repräsentant der  gesamten  Staatsgewalt und ist deren "passiver Träger", wo andere Organe an der Ausübung beteiligt sind.

So hat ZACHARIÄ uns zwar, wenigstens in einigen Partien seines Werkes, über ZÖPFL wieder zu den Ausgangspunkten von SAVIGNY und BLUNTSCHLI und zu einem modernen Organismusbegriff zurückgeführt. Aber selbst das war nur erkauft durch einen unerfreulichen Mangel an geschlossener Widerspruchslosigkeit und durch eine völlige Ignorierung der eigenen methodologischen Prämissen. - Die Synthese zwischen der ursprünglichen organischen Auffassung BLUNTSCHLIs und den methodischen Reflektionen ZÖPFLs hat ZACHARIÄ zwar versucht - darin liegt seine historische Bedeutung -, vollzogen hat diese Synthese aber erst KARL FRIEDRICH von GERBER.


IX.

Wer von der Lektüre unserer zeitgenössischen Literatur zurückgeht auf GERBER, der wird wohl immer noch reiche Belehrung aus dessen Schriften schöpfen und dem in die Tiefe strebenden Zug seiner Erörterungen die höchste Bewunderung zollen. Aber er macht sich keine Vorstellung von dem Eindruck, den er empfangen muß, der von früheren Werken zu GERBER vorschreitet.

Er als erster hat wirklich den Unschwung vollzogen vom Historismus zur juristischen  Konstruktion,  indem er einsah, daß, wenn auch "Elemente des früheren Staatsrechts" im modernen Verfassungsstaat "festgehalten" worden sind, sie "ihren rechtlichen Charakter in dieser neuen Stätte völlig verändert" haben. Diesem historischen Verfahren gegenüber bemüht er sich, auf die sachlichen Grundlagen des modernen Staates zu gehen und den richtigen methodischen Ausgangspunkt für ihre juristische Konstruktion zu gewinnen.

Die von ALBRECHT und SCHMITTHENNER empfohlene  Figur der juristischen Persönlichkeit  kann seines Erachtens nicht dem konstruktiven Zweck dienen, "ein neues Rechtssubjekt zur Anknüpfung der sonst herrenlosen Staatsgewalt" zu begründen, nachdem man die Rechte des Souveräns als in der Anstalt des Staates begründet erkannt hatte. Denn diesen Begriff faßt er mit SAVIGNY und STAHL als den der privatrechtlichen Vermögensfähigkeit, und knüpft so über ZÖPFL hinweg wieder an die öffentlich-rechtlichen Begriffe der historischen Rechtsschule an. An der Verwendung dieses Begriffs der juristischen Person hindert ihn vor allem das  subjektive öffentliche Recht,  welches er zuerst als spezifisches Problem erfaßt und in die staatsrechtlichen Konstruktionen einbezieht. Nur die staatlichen Kompetenzen des Monarchen - so meint er in seiner Schrift über öffentliche Rechte, mit der wir es hier zunächst zu tun haben - finden bei der juristischen Persönlichkeit des Staates ihre Anknüpfung, während das subjektive Recht der individuellen Monarchenpersönlichkeit auf den Thron heimatlos bleibt.

Der zweite Versuch, die Eigenart des modernen Staates zu konstruieren, besteht "in der Annahme der  Idee des Organismus".  Aber auch sie hält er für juristisch unverwertbar. Freilich nur  juristisch  unverwertbar. Denn GERBER geht überall und durchaus von der Vorstellung aus, daß der Staat "ein sittlicher Organismus" sei; diesen Gedanken HEGELs dürfte er der Vermittlung SCHMITTHENNERs verdanken. - Aber - und das ist ebenso interessant wie bedeutungsvoll -, während für ZÖPFL und ZACHARIÄ der Staat als Naturdasein lediglich ein besonders gearteter Zustand war, und nur in juristischer Hinsicht als Organismus charakterisiert wurde, kehrt GERBER dieses Verhältnis um. Als Tatsächliches ist der Staat ein Organismus, er wird vom Recht als ein solcher und als Realität "vorausgesetzt". Das Recht aber hat "kein Bedürfnis ..., die juristische Natur des Staates im Ganzen zu bestimmen"; es will nur "einzelne Seiten" desselben erfassen.

Der hier zur Anwendung kommende Begriff des Organismus ist durchaus der moderne, der als Gegensatz zu dem des Kunstprodukts festgelegt wird. GERBER sagt: "Der Staat ist ein sittlicher Organismus, der nicht wie der Mechanismus durch eine außer ihm stehende Kraft, sondern durch das eigene in ihm selbst wohnende Lebensprinzip bewegt wird - ein Lebensprinzip, das freilich nicht in einem einzigen Punkt lokalisiert ist, sondern in all seinen einzelnen Gliedern mit selbständiger Bestimmung für die Zwecke des Ganzen tätig wird." - In der Tat eine treffliche Absage an die LEIBNIZ'sche Zentralmonade und an das mittelalterliche Staats- und Organismusprinzip BLUNTSCHLIs, welches auch noch im modernen Staat gelten, und nach dem alle Staatstätigkeit von einem Zentrum an die peripherischen Punkte herabströmen soll. -

Aber wir dürfen nicht zu früh triumphieren. Denn alle diese feinen Ausführungen gelten nur für den Staat als natürlichen Tatbestand; die  juristische  Erfassung soll nichts mit ihnen zu tun haben. Für sie gilt ein ganz anderer Satz; für sie "müsen alle aus dem Leben des Staatsorganismus hervorgehenden Kräfte, insofern sie überhaupt die Natur der Rechte annehmen können, an die Person des Regenten angeknüpft werden. Durch diese Anknüpfung an die im König dargestellte Volkspersönlichkeit erhält die Staatsgewalt überhaupt erst einen rechtlichen Charakter." Die Bezeichnung Staatsgewalt und ihrer Funktionen als Rechte des Staates scheint GERBER nur "als Widerspruch gegen die privatisierende Auffassung des Staatsrechts im vorigen Jahrhundert in ihrem Recht" zu sein, sie könne aber nicht "als juristisch gerechtfertigt" betrachtet werden. Dagegen billigt er die Verfassungsurkunden, die von einer Vereinigung der gesamten Staatsgewalt im Souverän sprechen. - Von diesen Ausgangspunkten wird dann in der Tat das Gesamte Recht des modernen Staates in einer, wie man zugeben muß, höchst geistvollen Weise konstruiert, tatsächlich jedoch vergewaltigt.

Juristisch angesehen, hat das Volk nach GERBER keine eigenen Rechte; der Begriff des Staatsbürgers hat keine juristische Bedeutung. "Er bezeichnet nur die politische Lage des Einzelnen unter dem Einfluß einer freisinnigen und verfassungsgemäßen Regierung."

Am schlechtesten muß bei dieser Konstruktion die Volksvertretung fahren. Politisch betrachtet mag siie wohl eine vom Willen des Königs unabhängige, lediglich aus dem Volk hervorgegangene Macht sein; juristisch aber setzt sie "vielmehr das alleinige Herrschaftsrecht des Monarchen voraus". - Wähler und Abgeordnete haben ihre Wahl- und Stimmrecht nicht "als ihr eigenes Recht, dessen Stellung in ähnlicher Weise zu beurteilen wäre, als die des erblichen Subjekts der königlichen Gewalt". Diese Scheinrechte sind vielmehr der bloße Reflex  objektiver  Rechtssätze. So findet GERBER den eigentlich juristischen Gedanken der Volksvertretung "am besten ausgedrückt durch ein Wahl gesetz  . . . , in welchem die  Grundsätze  bestimmt werden, nach denen die ständischen Rechte einer Person in vorübergehender, ganz periodischer Weise verliehen werden". Die Volksvertretung als Ganzes hat, juristisch genommen, überhaupt kein Dasein. Die objektiven Rechtssätze, die den einzelnen Wählern einzelne Befugnisse vorübergehend zugestehen, täuschen nur dem juristisch ungeübten Auge den Schein eines solchen Daseins vor. Und diese periodisch verliehenen Rechte haben auch nur eine rein negative Bedeutung, nämlich die, der Ausübung der staatlichen Rechte durch den Fürsten eine Grenze zu setzen. - "Die staatsrechtliche Stellung eines Untertanen - so sagt GERBER daher ausdrücklich - ist die eines staatlich Beherrschten und mit diesem Begriff vollständig bezeichnet."

Wahrlich ein seltsames Resultat! Der sittliche Organismus des Staates ist erst dann  juristisch  erfaßt, wenn man ihn auf das Schema des sittlichen Reiches gebracht hat. Der Monarch ist der alleinige Inhaber der Staatsgewalt, er allein hat wahrhaft eigene Rechte, er allein übt die positive Funktion der Herrschaft aus. Juristisch betrachtet gibt es keine Staatsbürger, die Untertanen stehen juristisch dem Souverän als homogene, beherrschte Männer gegenüber. Es "müssen alle aus dem Leben des Staatsorganismus hervorgehenden Kräfte" an die juristisch einzig vorhandene "Person", an die des Souveräns, angeknüpft werden, wenn man ihrer juristisch Herr werden will.  Der staatliche Organismus soll - das ist das Resultat - zustande kommen und sich verwirklichen in und durch Rechtsformen, die alle Charakteristika des sittlichen Reiches aufweisen. 

Es kann und darf nicht geleugnet werden, daß der  methodische Grundgedanke  GERBERs, nach dem die Lebensverhältnisse von den Rechtsbegrifen nicht in ihrer Totalität erfaßt und in sie aufgenommen werden, zutreffend ist. Aber das muß verlangt werden, daß das Prinzip gezeigt wird, aufgrund dessen die Rechtsbegriffe dieses Bedürfnis nicht haben, und nach welchem sie einzelne Seiten aus der Gesamtheit der Lebensverhältnisse herausheben. Es muß der spezifische Aussonderungsgesichtspunkt nachgewiesen und begründet werden, nach welchem der abstrakte Formalismus des Rechts aus der konkreten Wirklichkeit des Lebens herauswächst. Nach Ausführungen hierüber werden wir bei GERBER ebenso vergeblich suchen, wie bei ZÖPFL, ja wie bei SAVIGNY, PUCHTA und STAHL, die diesen methodischen Gedanken für das Privatrecht zur Geltung brachten. - In diesem grundsätzlichen Mangel, den diese Autoren auf die heutige Zeit vererbt haben, liegt es begründet, daß GERBERs Staatskonstruktion ebenso mißlingen mußte, wie die ZÖPFLs und ZACHARIÄs.

Sie alle stellen sich das rein begrifflich gemeinte methodologische Prinzip der Sonderung der Lebensverhältnisse von den Rechtsbegriffen zugleich zeitlich und räumlich vor: als ob das Recht zu fertigen Lebensverhältnissen von außen hinzutritt und ihnen gegenüber lediglich die  Funktion "sozialer Schrankenziehung"  erfüllt. Es war dies der Rechtsbegriff des Naturrechts, welches von der Vorstellung ausging, daß das Recht lediglich die Aufgabe hat, die "natürliche Handlungsfähigkeit der Individuen" zu beschränken und im Interesse einer Koexistenz vieler solcher natürlicher Handlungsfähigkeiten einzudämmen. Nur wenn es uns gelingt, das Vorhandensein dieses Rechtsbegriffs bei GERBER nachzuweisen, nur dann können wir mit Fug behaupten, daß wir ihn verstanden haben. Ohne diesen Rechtsbegriff wären alle seine Ausführungen die reinste Willkür.

In der Tat sagt GERBER vom Königtum: "Der Begriff des Königtums gehört nur teilweise in das Gebiet des Rechts . . . Er ist ein fertiger Begriff, ehe er in das Gebiet des Rechts hineintritt, ein jenseits der Grenze desselben fertig gewordener Tatbestand, den das Recht lediglich mit der Wirkung ergreift, daß es ihn für einen rechtlich anzuerkennenden erklärt". - Das Königtum ist demnach für GERBER eine vor und unabhängig von allem Recht gegebene Tatsache, dem sich das Recht nur "nähert", um es zu begrenzen. Es ist also in der Tat der Rechtsbegriff des Naturrechts, der hier zur Anwendung gekommen ist: nur daß er nicht mehr auf die natürlichen Handlungsfähigkeiten der vielen Individuen, sondern auf die natürliche Handlungsfähigkeit des einen Souveräns bezogen wird.

Nun wird es auch klar, wie es kommen konnte, daß die juristische Betrachtung im Staat nur das Schema des sittlichen Reiches wiederfand. Denn juristisch ist für diesen Rechtsbegriff nur die Betrachtung, welche eine Begrenzung und Beschränkung vorhandener, ansich unbeschränkter Tatbestände nachweist. Jetzt begreifen wir auch, warum den Untertanenrechten nicht derselbe Charakter, wie denen des Königs zukommen konnte, warum der Inhalt dieser Rechte nur ein negativer und beschränkender sein konnte. Es hat sich somit auch bei GERBER herausgestellt, daß sein moderner Organismusbegriff es noch nicht vermocht hat, das alte Einheitsprinip des 18. Jahrhunderts aus dem letzten Schlupfwinkel zu vertreiben. Dieses alte Einheitsprinzip führt auch bei ihm nicht nur, wie es zunächst schien, lediglich ein Dasein in der begrifflichen Welt der juristischen Konstruktionen, sondern es ist in diese aus der Welt der Wirklichkeit, aus der GERBER es zu Unrecht verdrängt zu haben glaubte, eingeströmt.

Trotz all dieser Unstimmigkeiten und Widersprüche gehört aber GERBERs Schrift über öffentliche Rechte zu den wertvollsten, interessantesten und auch förderlichsten Schriften der Staatslehre des 19. Jahrhunderts. Die organische Auffassung hat das gesamte Staatsbild mit einem frischen und bis dahin seltenen Zug belebt. Es wird uns vor allem immer wieder wohltuend berühren, wie GERBER an den eigenen dürftigen Resultaten keinen Gefallen finden konnte, und wie er selber fühlt, daß eine wirklich organische Konstruktion "nur sehr unvollständig erwartet werden kann" in einer Zeit, in welcher "die Elemente des Staatslebens in unklaren Wogen und trübem Fluß begriffen sind."


X.

Das kritische Werk mußte und konnte also von neuem begonnen werden. - GERBER hatte die juristische Persönlichkeit des Staates abgelehnt nur wegen der privatrechtlichen Fassung, die er bei diesem Begriff für wesentlich hielt. Es mußte daher noch die Frage erhoben werden, ob sich die Kategorie der juristischen Persönlichkeit nicht auf eine breitere, für privates  und  öffentliches Recht fruchtbare Basis stellen ließe. Diese Frage, die freilich schon von ALBRECHT, SCHMITTHENNER und BLUNTSCHLI bejaht worden war, stellt von neuem JOSEF HELD.

Er finden den Grundgedanken der juristischen Persönlichkeit darin, daß "der menschliche Gedanke" nicht auf rein individuelle Zwecke beschränkt bleibt, sondern "über das individuelle Vermögen und Leben" hinaus "Geltung, Anerkennung und Erhaltung fordert, - daß also überall, wo zum Dienst einer solchen überindividuellen Idee "ein besonderes Vermögen" "ausgeschieden" wird, dieser Idee zur natürlichen Rechtssubjektivität nur noch das Moment der äußeren Erscheinung fehlt. Eine juristische Person ist nach HELD somit nichts weiter, als der, "weil logisch notwendige, darum auch nicht willkürlich erfundene Ersatz der individuellen menschlichen äußeren Erscheinung" für den Dienst eines solchen überindividuellen Gedankens. - Unter diesem Begriff der juristischen Person trägt er kein Bedenken, den Staat zu subsumieren. Er ist ihm eine juristische Person  "in dem Sinne einer rechtlich subjektivierten sittlichen Idee",  die dadurch Realität erlangt, "daß der Mensch oder die Menschen, welche sie repräsentieren, dadurch selbst wieder eine neue  persona  neben ihrer rein individuellen Persönlichkeit erwerben, deren Wesen aber in der  Pflicht diesen Gedanken stets auf das getreueste unter Ausschluß ihrer rein individuellen Neigung zu realisieren, und deren Nebensache in dem hierzu erforderlichen und gegeben Recht besteht".

Diese Begriffsbestimmung enthält in nuce [im Kern - wp] die gesamte Staatsauffassung von HELD, deren Angelpunkt eben dieser Begriff der  Pflicht  ist.

Die "beständige Bewegung und Tätigkeit", die nach HELD "das Wesen des Staates als eines lebendigen sittlichen Organismus" ausmacht, wird bestimmt und geleitet durch die Pflicht, die Idee des Staates zu erfüllen und durch deren Betätigung von seiten aller Glieder. Die juristische Konstruktion beruth nach im darin, diese Bewegung und Tätigkeit als Pflichten zu begreifen. Dieses Konstruktionsprinzip nimmt ebensowenig wie das GERBER'sche alle den staatlichen Organismus ausmachenden Seiten in die juristischen Begriffe auf. Aber es ist ein ganz anderes Prinzip, als das GERBERs; es ruht auf einem ganz anderen  Rechtsbegriff:  nämlich auf der Einsicht, daß nur gemeinsame Pflichten verbinden und zur Einheit zusammenfügen. Nicht auf die Beschränkung natürlicher Handlungsfähigkeiten komme es bei diesem Rechtsbegriff an, sondern auf ein  Zusammenordnen,  ein  konstituierendes Aufbauen.  -

Aber der lebendige, sittliche Organismus, dessen Darstellung und Verwirklichung dieses Systems von Pflichten dienen soll, ist nicht der moderne Organismus KANTs und HEGELs, sondern er unterscheidet sich in nichts von STAHLs sittlichem Reich. Die Idee des Staates bedarf bei HELD einer  einheitlichen  Repräsentation und Darstellung in einer souveränen Persönlichkeit. Die Pflicht des Souveräns wird nur dem Höchsten gezollt, während er seinerseits die Zentralstelle bildet, welche die Pflichten der anderen erfordert. Infolge der vom Souverän ausgehenden "Aufforderung" und "Herbeiziehung" bleibt  er  für alle Tätigkeiten immer die "Ursache", auf welche sie juristisch bezogen werden müssen. HELD geht so weit, daß er selbst die Pflichterfüllung der Volksrepräsentation konstruiert als "um des ganzen Staates, also auch um des Regenten willen", geschehen. So wird bei HELD auch die Volksrepräsentation nichts als "ein Organ, welches der  Souverän  ... zur Erfüllung  seiner  Regentenpflichten ... zu gebrauchen gehalten ist".


XI.

Die Aufgabe, den modernen Staat mittels eines modernen Rechtsbegriffes  und  eines modernen Organismusbegriffes zu erfassen, ist also auch HELD nicht gelungen.

Zur Erreichung dieses Ziels hat GERBER in seinen "Grundzügen enes Systems des Deutschen Staatsrechts" noch einen zweiten Anlauf genommen. Er hat die Unmöglichkeit, von seinen ursprünglichen Prämissen aus zum Ziel zu gelangen, selbst eingesehen. Jetzt geht auch er vom Begrif der juristischen Person aus, den er, wie BLUNTSCHLI, als korporative Gesamtpersönlichkeit auf eine für Privatrecht und Staatsrecht gemeinsame Grundlage zu stellen gelernt hat. Der unendlich wertvolle Ertrag ist außer einer vertieften Konstruktion zahlreicher einzelner Institute  der  Rechtsbegriff des Organes, nach welchem BLUNTSCHLI vergebens gesucht hatte. Der Monarch ist als höchstes Organ jetzt ganz in den Staat gestellt, und die Volksvertretung steht als ebenso "elementares" Organ neben ihm.

Aber das letzte Wort hat GERBER auch jetzt nicht mehr sagen können. Er hatte sich in der Richtung des monarchischen Prinzips zu festgelegt, um bei diesem zweiten Anlauf seine ganze Vergangenheit vergessen zu können. Trotz des glücklich gefundenen Organbegriffs ist auch jetzt seinen juristischen Konstruktionsbedürfnissen erst Genüge geschehen, wenn die gesamte Staatsgewalt als im Souverän vereinigt erwiesen ist. Das Endresultat über die Volksvertretung bleibt auch jetzt noch, daß sie "keinen Teil der Staatsgewalt zur eigenen Ausübung überkommen" hat. Ihre Bedeutung soll soll sich darin erschöpfen, daß auf einigen Gebieten der Wille des Monarchen erst dann "zu rechtlicher Existenz gelangt, "wenn  er  . . . den Willen der Landstände  in sich  aufgenommen hat".

GERBER hatte eben daran festgehalten, daß die Organismusqualität des Staates von der juristischen Konstruktion streng fernzuhalten ist; und so mußte überall sein Rechtsbegriff, der die vor allem Recht fertige und von ihm lediglich anzuerkennende natürliche Handlungsfähigkeit eines Monarchen zur Voraussetzung hat, mit allen seinen unglücklichen Konsequenzen wieder zur Geltung gelangen.


XII.

Um aus all diesen Unvollkommenheiten herauszukommen, bedurfte es einer  neuen und vertieften Auffassung der Rechtsidee,  die sich nicht in einer sozialen Schrankenbeziehung erschöpft, sondern die positive Aufgabe hat,  aufzubauen, zusammenzuordnen  und einen gerechten Zustand des gesellschaftlichen Lebens zu  konstituieren.  Es mußte ferner der moderne Gedanke der organischen Einheit  in die juristische Konstruktion selbst aufgenommen  werden, wie STAHL und HELD mit dem alten Organismusbegriff getan hatten. Denn gerade die moderne organische Idee ist fähig und dazu bestimmt, das Ausleseprinzip zu bilden, nach dem die staatsrechtlichen Begriffe aus der bunten Fülle des Lebens zu bilden sind. Diesen großen Schritt hat OTTO GIERKE getan. Und seine bedeutsamen Werke dürften gezeigt haben, welche gesunde Kraft dem modernen organischen Gedanken innewohnt, der zwar eine Zeitlang durch die Spielereien mancher Organologen kompromittiert war, aber seine werbende Kraft gewiß nicht verlieren wird, so oft es gilt, Verflachungen, Verdunkelungen und Rückbildungen des modernen Staatsgedankens abzuwehren.
LITERATUR Erich Kaufmann, Über den Begriff des Organismus in der Staatslehre des 19. Jahrhunderts, Heidelberg 1908