ra-2A. NussbaumK. Birkmeyervon BuriC. SigwartTh. Achelis    
 
PAUL JOHANN ANSELM von FEUERBACH
Über Philosophie und Empirie
in ihrem Verhältnis zur positiven Rechtswissenschaft

"Würdet Ihr den ungerechten Richter seiner Verbrechen überführen können, wenn bloß der Kodex der Vernunft gegen ihn entscheiden sollte? Eure Gründe sind nicht Gründe für mich; Ihr erkennt dieses für Recht, ich nach meiner Philosophie jenes; Was Ihr nach Eurer Vernunft Verbrechen nennt, ist nach der meinen Gerechtigkeit. So dürfte ein Bösewicht selbst vor dem versammelten Rat aller Selbstdenker sprechen, und dieser müßte verstummen. Denn im Reich der Philosophie gilt ja kein Ansehen der Person, und die Stimme eines Einzigen ist soviel wie der Ausspruch von Millionen."

"Der Gehorsam des Bürgers gegen das Gesetz kann nicht bedingt sein durch seine Meinung oder sein vermeintliches Wissen über die Rechtlichkeit oder Unrechtlichkeit des Gesetzes. Denn dadurch würde die rechtliche Ordnung umgekehrt, es würde das Privaturteil dem öffentlichen Urteil übergeordnet, das Gesetz dem Zufall der Meinung unterworfen und so der Zustand der Rechtsungewißheit und der Anarchie im Rechtlichen wieder konstituiert, welcher durch die unbedingte Herrschaft des Gesetzes aufgehoben werden sollte."

"Was aber, wenn nur für eine einzige gesetzliche Bestimmung die Regel gesucht werden soll, oder die Punkte der Übereinstimmung in den verschiedenen einzelnen Fällen so versteckt oder so vage sind, daß sie der Verstand nicht zu fassen und zu ergreifen vermag? Hier ist es ganz unmöglich, unmittelbar aus dem Einzelnen das Allgemeine rückwärts abzuleiten, und nichts anderes ist übrig, als die Regel unabhängig vom Gegebenen erst zu finden; sie aber dadurch daß das Gegebene aus ihr notwendig folgt, als Regel zu rechtfertigen und zu beweisen."


Vorerinnerung an den Leser

Da diese Abhandlung als eine  Rede  vorgetragen werden mußte, und es beinahe unmöglich ist, die Forderungen des  wissenschaftlichen  Vortrags zugleich mit den Pflichten eines  Orators  in gleichem Maß zu erfüllen, so wird man bei diesen Blättern in beiderlei Hinsicht etwas erlassen müssen. Das sie ferner hauptsächlich auf die  Studierenden  berechnet war, so war es nicht bloß erlaubt, sondern sogar notwendig manches zu sagen, und,  gewisser Bedürfnisse wegen,  auch so eindringend wie möglich zu sagen, was jeder schon ausgebildete und  gründliche  Rechtsgelehrte längst weiß, oder was sich bei ihm von selbst versteht.

DER VERFASSER                        


Unter der Menge von Bearbeitern der positiven Rechtswissenschaft lassen sich, neben einer dritten unparteiischen, eben darum aber nicht herrschenden, Zwischenklasse, zwei durch Extreme einander entgegengesetzte Hauptparteien unterscheiden, von welchen jede, im vermeintlichen Alleinbesitz des Wahren mit Gleichgültigkeit oder mit Hohn und stolzer Verachtung auf die andere herunter sieht. Die älteste und bei weitem überwiegende Partei machen die  bloß empirischen  Rechtsgelehrten, die in der positiven Jurisprudenz nur das Positive achten über dem Gegebenen nichts Höheres anerkennen und daher Philosophie überhaupt für eine Torheit, so wie alles Philosophieren in der Rechtsgelehrsamkeit für ein Ärgernis und für ein Verderben halten. Dieses ist der allgemeine Charakter des bloßen Empirikers, der aber wieder, nach Verschiedenheit der aufgefaßten empirischen Gesichtspunkte, bald in diesem, bald in jenem individuell modifizierten wissenschaftlichen Charakter erscheint, indem er entweder als  historischer  und (wie man gewöhnlicher spricht)  eleganter  Rechtsgelehrter, oder als  empirischer Dogmatiker,  oder als sogenannter  praktischer Rechtslehrer  sich in genügsamer, behaglicher Entfernung vom Reich des höheren Wissens sein Fleckchen in der Jurisprudenz zu bebauen sucht. Als  historischer  oder sogenannter  eleganter  Jurist wohnt er allein auf dem Feld der  Geschichte, Kritik  und  Literatur,  in gleicher Entfernung von der Philosophie, wie von der Praxis:  ihm  ist die Frage: was ist  einst  Recht  gewesen?  weit wichtiger als ds Problem: was ist  jetzt  als Recht  gültig?  die Phrase eines alten Klassikers weit lieber als ein eigener Gedanke; ein berichtigtes Faktum der Antiquitäten, eine entdeckte römische Formel, die Berichtigung in der Biographie eines vielleicht kaum dem Namen nach bekannten römischen Rechtsgelehrten - weit interessanter, als die richtigste Exegese einer Novelle JUSTINIANs, weit bedeutender als das folgenreichste praktische Dogma, als die scharfsinnigste Theorie: an seinen Gesetzbüchern ist ihm nichts ehrwürdiger, als die Merkwürdigkeit ihrer verschiedenen Editionen und die Varietät ihrer Lesarten: der höchste Flug seines Geistes ist - eine kritische Konjektur [Vermutung, Deutung - wp], durch die er am Buchstaben der Gesetze seinen Scharfsinn wetzt. - Der  empirische Dogmatiker  erkennt und verfolgt zwar den Hauptzweck aller Jurisprudenz, nämlich der Anwendung auf das wirkliche Leben und Handeln, und daher (gewiß mit Recht) schlägt er im Kodex der positiven Gesetze seine Wohnung auf: aber er wohnt nicht bloß in ihm, sondern er macht in ihm sich selbst zum Gefangenen, wagt nicht über seine hohen Mauern hinauszusehen, und borgt (um doch nicht ganz im Finstern zu leben) zuweilen das Licht, das ihm gutmütig der Fleiß des historischen Juristen angezündet hat: doch, damit ich ohne Gleichnis rede, er ist nichts als Exeget und Kompilator der einzelnen Gesetze, deren Bestimmungen er emsig sammelt, - wenn es hoch kommt, notdürftig ordnet, auf jeden Fall aber nur als einen Schatz für ein fleißiges treues  Gedächtnis  aufbewahrt. - Soll ich noch den sogenannten  Praktiker  (1) erwähnen? Die Wissenschaft existiert nicht für ihn, und er nicht für die Wissenschaft; sie ist ihm ein Handwerk oder für das Handwerk ein Instrument. Seine Gelehrsamkeit ist - was andere wußten; seine höchsten Gründe sind Präjudizien, Gerichtsbrauch, Praxis; die Zierden seiner Werke sind - die Sandhaufen allegierter [zitierter - wp] Doktoren. Also von ihm will ich hier nicht reden; denn ich will reden von der Wissenschaft.

Den Empirikern stellten sich in neueren Zeiten einige entgegen, die sich bescheiden den Namen  philosophischer Rechtsgelehrter  gaben und sich dieses Ehrennamens umso würdiger zu machen vermeinten, je mehr sie durch Verachtung eines vermeintlichen gemeinen Wissens und durch die Überschreitung der Schranken des Positiven ihre wissenschaftliche Erhabenheit zu beglaubigen vermochten. Sie meinten: weil die Vernunft höher ist, als alle menschliche Willkür, und weil alle positive Gesetzgebung zuletzt ausgeht und begründet wird von der Rechtsgesetzgebung der Vernunft; so muß die Philosophie, als die Repräsentantin der Vernunft, auch  im Positiven  den Primat vor dem Positiven behaupten, und der  Rechtsgelehrte  als  solcher  nicht bloß durch Philosophie  im  Positiven, sondern auch als Selbstgesetzgeber  über  das Positive herrschen. Daher erhoben sie sich denn aus Dienern der Gesetze zu ihren Meistern, verkannten das Gesetzliche um des Rechtlichen willen, verdrängten das förmlich geltende Recht durch das philosophisch Gültige, preßten das Positive in die Formen selbstgemachter oder - wie gewöhnlicher - in die Schrauben erlernter Theorien, und warfen den Stoff, wenn er zu spröde war, um sich zu biegen, ohne zu brechen, unter mitleidigen Klagen über den Rest veralteter Barbareien und in einem stolzen Triumph über das Licht der besseren Tage, verachtend auf die Seite.

Kein Kampf mußte die Kultur der positiven Jurisprudenz so lange aufhalten, als dieser Kampf der Empirie mit der Philosophie. Denn es ist das Wesen dieser Wissenschaft, daß in ihr beide sich friedlich vereinigen und in harmonischer Eintracht einander beleben und unterstützen. Jede ausschließende Behandlung derselben nach dem einen dieser Gesichtspunkte im Gegensatz zum andern vernichtet ihren eigentümlichen Charakter, tötet ihr wahres wissenschaftliches Leben; indem der philosophische Rechtsgelehrte, nach dem Bild, das ich oben von ihm entwarf, den wissenschaftlich eigentümlichen Stoff durch einen fremdartigen und darum unwissenschaftlichen Stoff, der empirische Rechtsgelehrte im Widerstreit mit dem Philosophen, die wahre wissenschaftliche Form durch den rohen Stoff vernichtet. Es gilt ja die Bearbeitung der  positiven Rechtswissenschaft;  also darf bei ihr über dem  Positiven  nicht das  Rechtliche,  über dem  Rechtlichen  nicht das  Positive  übersehen werden. Als  Rechtswissenschaft  ist sie befreundet und verschwistert mit der Philosophie, als  positive Wissenschaft  ist sie gebunden an das freundliche, heitere Land der Erfahrung, auf welches sie die Philosophie zu sich herabziehen darf und sol, ohne jedoch verführt durch die stolzen Anmaßungen ihrer erhabeneren Schwester, ihrem Vaterland untreu zu werden.

Jetzt, wo ich zuerst als Lehrer in Ihre Mitte trete, kann ich mich gewiß nicht schicklicher in meinen Beruf einweihen, als wenn ich (freilich nur beschränkt auf wenige Augenblicke) über das Verhältnis der Empirie zur Philosophie in der Jurisprudenz zumindest einige Betrachtungen anstellen.

Unabhängig von aller positiven Gesetzgebung liegt in der menschlichen Natur als die letzte Quelle aller Rechte und aller Verbindlichkeiten das Gesetz der Vernunft, das wir vorzugsweise das  Rechtsgesetz  nennen, - ewig wie die Vernunft selbst, frei vom Wechsel der Erfahrung, Gesetz aller Gesetzgeber, aller Gesetzgebungen ewige Norm. Die Entdeckung dieses Gesetzes ist das Werk des Philosophierens; dessen Darstellung und Entwicklung das Werk der Philosophie als Wissenschaft. Allein dieses Gesetz, obgleich durch sich selbst  allgemeingültig,  kann dennoch als  bloßes Vernunftgesetz  nicht  allgemeingeltend  werden. Soll es wirklich herrschen, so wie es ihm gebührt; soll der rechtliche Stand, der Zustand allgemeiner Gerechtigkeit und Freiheit im Menschengeschlecht errichtet werden: so muß dieses Rechtsgesetz aus dem Reich der Vernunft in das Reich der Erfahrung, aus der intelligiblen Welt in die Welt der Sinne hinübergetragen, sein Geist durch einen sinnlich erkennbaren Buchstaben verkörpert, die ursprüngliche Erkenntnis desselben aus bloßer Vernunft in eine Erkenntnis aus Erfahrung, kurz - es muß aus einem Vernunftgesetz in ein Positivgesetz, aus einem Gegenstand der Philosophie in ein Objekt des positiven Wissens verwandelt und  so  die Gerechtigkeit vom Himmel herab auf die Erde in die Versammlungen der Menschen eingeführt werden. Dann was ist die erste Bedingung des rechtlichen Zustandes, jenes äußeren Friedens, der durch die Gerechtigkeit gegeben wird? - Nichts anderes als die  Gewißheit  der Rechte; allgemeine, gleiche Anerkennung dessen, was als Recht geltend gemacht werden soll. Erst wenn die Rechte  gewiß  geworden sind, erst  dann,  o Staat! kannst du diese Rechte  sichern.  Ist denn aber die Gewißheit dieser Rechte, ist eine stete, sich selbst gleiche Verwaltung und Geltendmachung der Gerechtigkeit in der bürgerlichen Gesellschaft denkbar, solange das wirkliche  Gelten  jedes Rechtes bedingt ist von der Anerkennung durch das Gefühl oder die Erkenntnis durch Spekulation; solange nicht ein  vor  allen  für alle  entscheidendes Urteil, ein allgemein geltender Interpret des Gesetzes der Vernunft, den Widerstreit in den Rechtsurteilen der Individuen löst, die flüchtigen, oft selbst dem bewaffneten Auge des Denkers in Dunkel oder Dämmerung schwebenden Ideen der Vernunft verkörpert, festhält und menschlichen Augen näher rückt? Das Gesetz der Vernunft kündigt sich an, im  bloßen Menschen  durch Aussprüche des sogenannten gemeinen Verstandes, das heißt, durch Gefühle in  einzelnen Fällen  seiner Anwendung; der  Denker  soll es als wissenschaftliches Prinzip in seiner  Allgemeinheit  kennen, und soll es erkennen und begreifen durch Vernunft. Aber - die  Gefühle  lassen nur ahnen, nicht wissen; deuten an, ohne zu geben und obgleich sie selbst nicht trügen, so trügt sich doch nur zu oft der  Verstand  in  ihnen,  wenn er sie verstehen und ausdeuten will: dieser müßte schon durch Vernunftprinzipien geleitet sein, um nicht oft das moralische Gefühl mit dem rechtlichen, die Stimme der Vernunft mit den Regungen der Eigenliebe, die Stimme des Libertinismus mit dem Ruf gerechter Freiheit zu verwechseln. - Durch die Philosophie soll nun zwar der Geist über die Dämmerung der Gefühle hinaus zum Licht der Klarheit und Deutlichkeit in der Erkenntnis des Gesetzes der Gerechtigkeit emporgehoben, und durch das Wissen das Meinen und Ahnen aufgehoben werden. Aber während die Gerechtigkeit für  Alle  gelten soll, sind nur  Wenige  fähig, den erhabenen, steilen Weg des Wissens zu betreten, und noch Wenigeren ist es vergönnt, auf ihm das Ziel zu erreichen und jenes ewige Gesetz der Vernunft mit Festigkeit zu ergreifen, in seiner lauteren Wahrheit zu verstehen, in seiner Reinheit darzustellen. Noch ist selbst  das  nicht allgemeingeltend entschieden, ob derjenige mit Recht ein Tor zu nennen ist, der etwa auch in dieser Beziehung auf einen Tempel der  Vernunft  die in ihrer Erhabenheit demütigende Inschrift setzen möchte, die einst auf dem Tempel der  Natur  zur Memphis stand: "Ich bin die da war, die da ist, die da sein wird;  doch meinen Schleier hat noch kein Sterblicher aufgedeckt!"  Aber wohlan! dieses sei entschiede, es sei das Vernunftprinzip aller Rechte unbezweifelt gefunden, es sei sogar einst  (einst,  sage ich, denn es ist  jetzt  noch nicht) von allen Denkern, ja von jedem, der ein Menschenantlitz trägt, in seiner Wahrheit anerkannt: - so kann dennoch durch die  bloß philosophische Anwendung  desselben die  allgemein herrschende und als solche  unbedingt anerkannte  Gewißheit und Unbestrittenheit nicht gewonnen werden, welche zur Begründung des rechtlichen Zustandes die unumgängliche Bedingung ist. Vom höchsten Prinzip des Rechts bis zur Anwendung desselben auf das wirkliche Leben führt eine unübersehbare Menge von Zwischenstufen, die man als Brücken betrachten muß, welche über den Abgrund zwischen dem Unendlichen und Endlichen geschlagen sind. Ich meine hier die  besonderen Rechtsregeln  und  Rechtssätze,  durch welche das Rechtsgesetz in seinen Bestandteilen dargestellt und auf die Bedingungen, unter denen der Mensch in der Erfahrung existiert, auf die empirischen Verhältnisse seines Lebens und Wirkens angewendet werden soll. Im Gesetz des Rechts erkenne ich noch nicht die Rechte selbs, in ihm habe ich nur das Prinzip und das  Kriterium  ihrer Erkenntnis; die Frage: worin besteht das Rechtliche überhaupt? nicht aber die Frage: was Rechtens sein soll unter dieser oder jener Bedingung, in diesem oder jenem Verhältnis? ist in ihm unmittelbar beantwortet; in ihm ist nur die  Form  des Rechts gegeben, diese Form aber muß erste auf gegeben  Stoffe  angewendet werden, wenn das eigentliche Gebäude der Rechtslehre selbst ausgeführt werden soll. Diese besonderen Rechtssätze nun sollen zwar ihrer Bestimmung nach nur Folgen sein vom höchsten Rechtsprinzip; aber diese Folgen als die abgeleiteten Glieder an jenen ersten Ring anzuknüpfen ist das Werk der Urteilskraft, deren Geschäft es ist, das Besondere unter das Allgemeine zu subsumieren, dieses in jenes aufzulösen. Und diese Urteilskraft, weil sie kein eigentümliches Regulativprinzip für die Richtigkeit ihres Gebrauchs hat, kommt nur zu oft in verschiedenen Subjekten mit sich selbst in Widerspruch, ordnet unter das Prinzip, was sie von ihm auszuschließen, schließt aus, was sie ihm unterordnen sollte, erkennt in dem  einen  für Recht, was sie dem Andern als Unrecht zeigt, nennt diesem Verbindlichkeit, was in jenem als Verbrechen verdammt. So ist das sich selbst überlassene Urteil des Menschen eine Quelle der Uneinigkeit und des Widerspruchs, eine Ursache des Kampfes der Meinungen, mit einem Wort, ein Grund der  Ungewißheit  und darum auch der  Unsicherheit  der Rechte. Will jemand zweifeln? Will mir etwa jemand ein  allgemeingeltendes  Naturrecht entgegenhalten? Ja,  allgemeingültig  ist das Recht der Vernunft, es ist unwandelbar, wie sie selbst, es ist ewig, wie unser Geist. Aber ich will  allgemeingeltend anerkannte  Rechte, ich will eine  unwandelbare, unzweifelhafte  und  unbezweifelte Erkenntnis  derselben. Wo ist  diese? - Sie muß da sein, wenn der Staat sein soll. - Ich sehe um mich her in die Systeme der Philosophen, ich durchforsche die Werke der Denker; ich finde Gewißheit für  mich  über vieles, aber auch Zweifel über mehreres, und vor allem - einen Kampf der Denker unter sich über alles. - Doch selbst wenn der große Tag erschienen ist, den FRANCIS BACON den  Ruhetag der Geister  nennt, der Tag, wo die Versuche gereift sind zur Vollendung, wo selbst das Fortschreiten  in  der Wissenschaft schließlich sein Ziel errungen hat; wo alles durchgeführt ist durch philosophische Erkenntnis vom Höchsten bis zum Kleinsten, vom ersten Prinzip bis herab zur letzten Folge; wo keine Pflicht des Menschen und Bürgers mehr bezweifelt, kein Recht mehr verkannt, kein Unrecht als Recht begründet wird; wo alle Denker über dem Altar der Gerechtigkeit sich in Eintracht die Hände zur Versöhnung bieten und den Bund eines ewigen Friedens schließen: - ist denn der Friede unter den Denkern schon ein Friede für die Welt? Hat er die Macht, die Verirrungen des Halbdenkers, das Mißverstehen des Nichtdenkers und - besonders die Ausbrüche eines widerrechtlichen Willens, wenn er sich hinter dem Vorwand erlogener Philosopheme verstecken will, zuvorkommend zu unterdrücken? Würdet Ihr den ungerechten Richter seiner Verbrechen überführen können, wenn bloß der Kodex der Vernunft gegen ihn entscheiden sollte? "Eure Gründe sind nicht Gründe für mich; Ihr erkennt  dieses  für Recht, ich nach meiner Philosophie  jenes;  Was Ihr nach Eurer Vernunft Verbrechen nennt, ist nach der meinen Gerechtigkeit." So dürfte ein Bösewicht selbst vor dem versammelten Rat aller Selbstdenker sprechen, und dieser müßte verstummen. Denn im Reich der Philosophie gilt ja kein Ansehen der Person, und die Stimme eines Einzigen ist soviel wie der Ausspruch von Millionen.

Kurz, es ist entschieden: damit ein rechtlicher Zustand unter den Menschen ist, muß das Recht gewiß sein unter ihnen; damit es gewiß ist, darf die Trüglichkeit, das Schwankende, der mögliche oder wirkliche Widerspruch menschlicher Urteile nicht mehr Einfluß haben auf das wirkliche  Gelten  der Rechte: und  damit  es keinen Einfluß hat (so weit al dies bei der Beschränktheit menschlicher Erkenntnis und Kraft erreichbar ist) so muß sich in praktischer Hinsicht das Urteil aller, mit Verzicht auf eine eigene Entscheidung, einem  einzigen  Urteil unterwerfen, das in höchster Autorität und allgemeingültig und allgemeingeltend ausspricht, was  überhaupt  als Recht ohne allen Widerspruch anerkannt werden soll, und welches nun, im Gegensatz von einem nicht praktisch geltenden Urteil der Individuen; das  öffentliche  Urteil heißt. Das Subjekt dieses Urteils ist der  positive Gesetzgeber;  sein Ausspruch das  Positivgesetz;  die wissenschaftliche Darstellung des durch  Positivgesetze  begründeten, und so in einem bestimmten Staat  allgemeingeltenden  Rechts die  positive Rechtswissenschaft. 

All dies entscheidet sogleich gegen die Anmaßung derer, welche alles Positive in der positiven Rechtswissenschaft nur als eine untertänige Magd wollen behandelt wissen, deren höchste Bestimmung es ist, der Philosophie die Schleppe nachzutragen, sich ihren herrschaftlichen Befehlen in Untertänigkeit zu beugen, und wenn es der Herrin beliebt, vor ihren Augen ganz zu verschwinden.

Jedes Positivgesetz im Staat, sobald es rechtliche Bestimmungen zu seinem Gegenstand hat, soll freilich kein anderes Prinzip seines Daseins haben, als das Prinzip der Rechte, welches da war durch Vernunft, ehe noch Staaten wurden. Durch Positivgesetze soll nur (dies bestimmt der eben bemerkte Grund des Daseins aller Positivgesetze) das  Vernunftrecht  selbst als ein positives Recht dargestellt und die übersinnliche Erkenntnis desselben in eine sinnliche (Erfahrungs-)Erkenntnis verwandelt werden. Seiner Bestimmung nach ist der positive Gesetzgeber weder ein Zerstörer des natürlichen Rechts, noch ein Schöpfer von neuen Rechten; er soll nur der höchste Interpret des Rechtsgesetzes sein und soll es durchführen in konsequenter Anwendung auf die besonderen Verhältnisse des Lebens. Mithin ist jede positive Gesetzgebung und jeder Fortschritt ihrer Verbesserung nur ein Versuch und Fortschritt in der Darstellung und Realisierung des Vernunftgesetzes der Gerechtigkeit, und ein positiver Gesetzeskodex würde nach idealer Vollendung in allem rechtlich bestimmbaren nur eine Wiederholung des Kodex der Vernunftgesetze oder vielmehr er selber sein; aber doch immer mit  diesem  folgenreichen Unterschied: eine Bestimmung in einem dargestellten Vernunftkodex ist nur gültig, soweit sie gerechtfertigt werden kann durch die Wahrheit eines höheren Prinzips, und geltend und bindend  nur  für den, dessen eigenes Vernunfturteil als ein  Privaturteil  damit zusammenstimmt; hingegen eine jede Bestimmung eines Kodex positiver Gesetze hat den Grund ihrer praktischen Gültigkeit in der  Autorität der Erklärung  und ist als Ausfluß eines höchsten Willens, der juristisch als der Wille Aller beobachtet werden muß, für  jeden  und mithin auch für denjenigen  praktisch geltend,  der nach seinem Privaturteil die Übereinstimmung des Gesetzlichen mit dem Rechtlichen vermißt. Während der Mensch als Mensch seine Rechte besitzt und erkennt durch Vernunft, ist für den  Bürger als Bürger  das Positivgesetz die erste und nächste Quelle aller seiner Rechte und seiner Zwangsverbindlichkeiten. Sein Gehorsam gegen das Gesetz kann nicht bedingt sein durch seine Meinung oder sein vermeintliches Wissen über die Rechtlichkeit oder Unrechtlichkeit des Gesetzes. Denn dadurch würde die rechtliche Ordnung umgekehrt, es würde das Privaturteil dem öffentlichen Urteil übergeordnet, das Gesetz dem Zufall der Meinung unterworfen und so der Zustand der Rechtsungewißheit und der Anarchie im Rechtlichen wieder konstituiert, welcher durch die unbedingte Herrschaft des Gesetzes aufgehoben werden sollte. Denn es ist ja eben der notwendige Zweck aller positiven Gesetzgebung, einen Frieden im Handeln zu begründen im Krieg der Meinungen, im Kampf der Philosophen. - Keine positive Gesetzgebung ist vollendet, und jede ist mehr oder weniger entfernt vom Ideal, das ihr durch ihre Bestimmung als ein notwendiges Ziel ihres Strebens vorgehalten wird: oft ist das Unrecht durch sie zum Recht erhoben, das Recht wie ein Unrecht verdammt, Barbarei geheiligt und Vernunft geschändet. Jeder vernünftige Geist soll daher wirken durch Wort und Tat, daß sie in fortschreitender Bildung sich immer mehr dem Vernunftideal vollendeter Gerechtigkeit nähert, daß sie als Auslegerin der Vernunft den Sinn ihrer ewigen Gesetze immer richtiger faßt, in immer größerer Reinheit darstellt. Auch der Bürger soll über die Gesetze denken als Mensch, und soll reden von ihnen was er gedacht hat als Denker; aber er darf nur  tun  als  Bürger,  und soll  handeln,  als wäre außer dem Gesetz des Staates kein höheres vorhanden. Als Mensch und philosophischer Denker ist er Richter über die Gesetzes des Staates; aber als  Bürger  ist er nur ihr  Sklave. - Der Rechtsgelehrte im Staat ist der Mittler zwischen dem Gesetzgeber auf der einen, und dem bürgerlichen Richter auf der anderen Seite. So wie der Gesetzgeber der Diener des Vernunftgesetzes ist, so ist der positive Rechtsgelehrte als solcher ein Diener der Gesetze im Staat; er soll als Rechtsgelehrter mit der Fackel der Wissenschaft das Gesetz beleuchten, aus dem der Richter dem Untertanen seine Rechte zuerkennen soll. Also er ist  Diener  des Positivgesetzes und er schändet seinen Beruf, wenn er sich gegen die Heiligkeit dieses Gesetzes auch nur im mindesten vergißt. Ein Untertan, der sich gegen ein Gesetz auflehnt, heißt  Rebell;  ein Richter, der es umgeht, der an ihm dreht und deutelt, weil es, so wie es ist, nicht in die Form seiner Philosopheme paßt, ist ein  Falsarius  [Fälscher - wp] und der philosophische Rechtsgelehrte, nach dem Bild, das ich oben von ihm entwarf, weiter nichts als der  Gehilfe  für sein Verbrechen.

Wir wissen also, wie innig der Zusammenhang zwischen dem Objekt der philosophischen Rechtslehre und dem Objekt des positiven ist, wissen aber auch die dem philosophischen Rechtslehrer  als solchem  schlechthin notwendige Unterordnung oder vielmehr Beschränkung der Philosophie durch das Gesetz. Es bleibt mir noch übrig, vom Verhältnis der Empirie zur Philosophie im Studium und der wissenschaftlichen Bearbeitung der Rechtsgelehrsamkeit einige Worte zu sagen.

Bei jeder Wissenschaft, so auch bei der Jurisprudenz, ist der wissenschaftliche  Stoff  von der wissenschaftlichen  Form  zu unterscheiden.  Beide  in ihrer harmonischen Vereinigung begründen das Dasein der Wissenschaft; der Stoff ist ihr Körper und die Form ihr Geist; man nehme ihr jene oder diese, so ist ihr Leben dahin.

Der Rechtsgelehrte im wahren Sinn dieses Wortes, ich meine denjenigen, der die Wissenschaft als Wissenschaft ergreifen, darstellen und weiterführen will, darf sie daher nicht bloß auffassen von der einen Seite oder andern, sondern ihr ganzer Umfang, ihr  Stoff  und ihre  Form  zugleich, beide in ihrem wechselseitigen harmonischen Eingreifen, sind das Objekt, auf das sich seine Tätigkeit ausbreiten muß.

Der  Stoff,  den er als positiver Rechtslehrer bearbeiten, sichten und als Material zum wissenschaftlichen Gebäude zubereiten soll, sind die  positiven Gesetze  selbst. Ihr Inhalt ist der Boden, auf dem das Gebäude errichtet werden muß, wenn es nicht grundlos über dem Abgrund des Nichts schweben soll, und jener Boden muß erst geebnet und durch Fleiß vorbereitet werden, damit auf ihm das Gebäude im Gleichgewicht ruhen kann. Da der wissenschaftliche Stoff selbst, den der Rechtsgelehrte ausbilden soll, in der Erfahrung gegeben ist, nur durch Erfahrung erkennbar und außer ihr gar nicht vorhanden ist; so ist auch dessen Vermehrung, so wie dessen Ausbildung nur auf dem Weg der Erfahrung möglich. Und so tritt denn der wahre Rechtsgelehrte von dieser Seite notwendig in das weite, aber freundliche Reich der eigentlichen  Gelehrsamkeit  ein, um sich aus ihm die Werkzeuge herbeizuholen, mit denen er die Schätze, die ihm oft sein eigentümlicher Boden versteckt, gewinnen kann. Die Geschäfte, in welche sich der  empirische Dogmatiker  mit dem  historischen Rechtsgelehrten  einseitig teilt, müssen sich daher notwendig in seiner Person vereinigen, und nur insofern muß er sich von ihnen unterscheiden, als jeder von ihnen die Steine, die er beiträgt für das Ganze, schon selbst für das Ganze hält, er aber die vereinigte Arbeit beider nur als einen  Teil  sener Arbeit betrachtet.

Sein erstes Geschäft ist die Auslegung der Gesetze. Als Interpret soll er ihren Sinn erkennen und darstellen, und vermag er dieses etwa ohne den Reichtum der Sprachen, in welche der Wille des Gesetzgebers seine Gedanken niederlegte? Mit welcher Stirn könnte es also jemand wagen, sich einen  Rechtsgelehrten,  sich nur einen  Schüler  der Rechtsgelehrsamkeit zu nennen, wenn er nicht seine Fähigkeit zum Studium der Hauptquellen seiner Wissenschaft, durch Kenntnis, und ich setze hinzu, durch  tiefe  und  gründliche Kenntnis  (2) der Sprache  Latiums  legitimieren kann? Denn in dieser Sprache reden die wichtigsten und die ehrwürdigsten seiner Gesetze zu ihm; in dieser Sprache redet zu ihm  das  Gesetzbuch, das zwar in seiner  Form  die Zeichen der herannahenden Barbarei an sich trägt, aber nach seinem  Inhalt  als eines der schönsten Monumente dasteht, welche die Kraft des menschlichen Geistes sich errichtet hat; das nach dem Ausspruch des unsterblichen LEIBNIZ, des erhabensten Genius, welchen Deutschland hervorgebracht hat, an Gediegenheit und Gewicht, an Scharfsinn und Tiefe selbst die Werke der größten Mathematiker übertriff; dem sich daher fast ganz Europa unterworfen hat, das alle neuere Gesetzgebungen sich zum Beispiel und Muster nahmen (3) und welches in Deutschland noch keine Gesetzgebung der besonderen Staaten für überflüssig zu erklären wagte - ich meine das römische Gesetzbuch. - Selbst die Kenntnis der  griechischen  Sprache kann ich dem Rechtsgelehrten nicht erlassen. Denn der authentische Text der allermeisten neuesten Gesetze des justitianeischen Rechts (4) ist in dieser Sprache geschrieben; auch die wichtigsten Hilfsmittel sind es, die uns die späteren Zeiten zur Erklärung des ganzen römischen Rechts geliefert haben (5)

Um die Gesetze erklären zu können, muß man auch  Kritiker  sein. Um zu wissen, wie ein Gesetzgeber dachte, muß ich wissen, wie er gesprochen hat; ich muß seinen Buchstaben besitzen, um aus dem Buchstaben den Geist zu finden. Unsere wichtigsten Werke der positiven Gesetzgebung sind Monumente vergangener Jahrhunderte, übertragen von Hand zu Hand bis auf unsere Zeiten, und, wie begreiflich, oft verstümmelt und entstellt durch die Barbarey oder die Unwissenheit derer, die sie an uns überliefert haben. Daher dünke sich kein Rechtsgelehrter zu vornehm, bis zu der Stufe herabzusteigen, auf welcher der Kritiker verweilt, um den Text der Gesetze zu reinigen und die ursprünglichen Worte ihres Urhebers wieder herzustellen; er schäme sich nicht des Staubes der Manuskripte und Ausgaben, schäme sich nicht der Mühe, um eine bedeutende Variante oder der Freude über den zutreffenden Versuch einer glücklich gewagten Konjektur. Ein einziger Buchstabe, ein versetzter Punkt kann über ganze Theorien entscheiden und den Streit von Jahrhunderten schlichten. "Pedanterei, Wortkrittelei, Kleinlichkeit!" ruft vom erhabenen Sitz der philosophische Jurist. - Nicht Kleinlichkeit! Kleinlich ist nur derjenige, der das Kleine tut,  weil es klein  ist, nicht aber derjenige, der es tut, weil es ein Mittel ist zum Großen. Und wer das Kleine  verschmäht, bloß  weil es  klein  ist, wird auch das Große nicht erlangen.

Ein anderes, noch weit wichtigeres Band zwischen Jurisprudenz und Erfahrung knüpft die  Geschichte,  und zwar zunächst diejenige Geschichte, welche das Recht selbst zu ihrem Gegenstand hat, und daher  Geschichte des Rechts  oder  der Rechte  heißt. Alles Positivrechtliche, als eine Tatsache der Erfahrung, ist dem großen ewigen Naturgesetz der Kausalität unterworfen und als etwas Entstandenes, ein Produkt der Zeit, und insofern in einem notwendigen Nexus [Verbindung - wp] an frühere Tatsachen, an ine lange ununterbrochene Kette von Ursachen und Wirkungen, angeknüpft. Aus demjenigen, was einst als Recht  gegolten hat,  ist das jetzt geltende Recht hervorgegangen, und dieses ist nur darum das, was es ist und wie es ist, weil das Alte, indem es  veraltete,  das Neue gebohren hat. In der Vergangenheit von Jahrtausenden liegt der Keim zu der Gesetzgebung, der wir heute dienen. Der Keim mußte verwesen, damit die Frucht entstehen konnte: kann ich aber das Dasein der Frucht begreifen, ohne von ihrem Sein zu ihrem Werden und von ihrem Werden zum letzten Grund ihres Werdens zurückzugehen? Nur der Geisterpöble steht gaffend vor dem, was ist und sieht, nichts weiter und will nichts weiter sehen, als  daß  es ist: aber das  wie?  und das,  warum?  hat jeder Geist von besserer Art sich vorbehalten. So wie ihm die Weltgeschichte den gegenwärtigen Zustand unseres Erdballs und des Menschengeschlechts aus den Begebenheiten und Revolutionen aller früheren Zeiten erklären und historisch begründen soll; so soll ihm die Geschichte der Rechte den gegenwärtigen Zustand derselben aus ihren vorhergehenden Zuständen nach ihrem inneren pragmatischen Zusammenhang ableiten, erklären, begreiflich machen und begründen. Sie, diese Geschichte des Rechts, ist also nicht eine Chronik der Veränderungen im Äußeren der Gesetzgebung, nicht eine hagere, geistlose Chronologie von Gesetzen und Verordnungen; sondern sie ist eine pragmatische Darstellung der Veränderung der Rechte und Rechtslehren, also die Geschichte der verschiedenen Versuche und Fortschritte in der positiven Darstellung des Vernunftgesetzes der Gerechtigkeit. Nach diesem Gesichtspunkt ist sie ein Blatt aus der großen Geschichte der Menschheit, und muß, eben weil sie die Geschichte des Heiligsten, der Gerechtigkeit selber, ist, jedem  Menschen  als vernünftigem Geist in demselben Grad ehrwürdig sein, in welchem sie dem Rechtsgelehrten, als die notwendige Bedingung des Fortschreitens in seiner Wissenschaft unentbehrlich ist. Ihr Verhältnis zu Dogmatik des Rechts ist so innig, daß diese ohne sie nicht nur nicht  begriffen,  sondern nicht einmal in vielen ihrer wichtigsten Hauptteile  verstanden  werden kann, da eine bedeutende Menge juristischer Begriffe ihre Merkmale aus der Geschichte entlehnen, und also das Historische in das Dogmatische selbst herüberziehen muß (6).

Die Rechtsgeschichte führt den Rechtsgelehrten notwendig noch weiter zurück - zum Studium der politischen Geschichte des Volks, dessen Rechte sie zum Gegenstand hat. Denn wie könnte sie  pragmatisch  sein, ohne die Kenntnis von den Veränderungen in der Staatsverfassung dieses Volkes, ohne Notiz von den Revolutionen in dessen äußerem und innerem Zustand, in dessen Charakter und Sitten, ohne Einsicht in die Entwicklung seiner Kultur, zu welcher es sich unter dem Einfluß höherer Ursachen allmählich fortgebildet hat?

So verknüpft also der Geist des Rechtsgelehrten Altertum und Gegenwart zur Einheit. Um durch seine Wissenschaft für die jetzige Welt mit Würde zu leben und zu wirken, lebt er geistig in der Welt, die nicht mehr ist, und besonders im idealen Recht des klassischen Altertums. Dieses - wie erhaben ist es schon durch sich selbst! und wie erfreulich ist die Bahn, welche zu ihm führt! Diese geht ja durch das Land der griechischen und römischen Literatur, welches eben so reizend wie belohnend ist, und wo auch der Rechtsgelehrte unter den schönsten Blüten die reifsten Früchte findet. Wenige betreten es in unseren Tagen; aber jeden bezaubert es, der es einmal betreten hat und fesslet ihn an sich mit unauflöslichen ewigen Banden. Jene, ich meine diejenigen, die entfernt vom klassischen Altertum sich gleichwohl Rechtsgelehrte nannten, - sie waren es, die ihre Wissenschaft durch die Veranlassung des Vorwurfs schändeten, als sei sie ein Produkt, das durch geistlose Barbarei das Talent entnervt und des Geist ertötet. Aber der Vorwurf trifft nicht die Wissenschaft, sondern nur die Barbaren, die sich unwürdig in ihr Heiligtum drängten. Sie selbst erkennt nur den als ihren echten Diener, der zuvor auf dem Altar der Grazien von Rom und Griechenland geopfert hat.

Der durch Empirie gesammelte und bearbeitete Stoff ist noch nicht die Wissenschaft selbst; er muß auch in wissenschaftlicher  Gestalt  und  Form  dargestellt werden. Und hier ist es dann vorzuüglich, wo die  Philosophie  den Rechtsgelehrten erwartet. Ich sage nur:  vorzüglich,  damit man nicht glaube, als wenn der Rechtsgelehrte selbst bei der empirischen Bearbeitung des Stoffs sich ganz von der Philosophie trennen darf. Ist wohl z. B. eine Geschichte des Rechts möglich, ohne den philosophischen Geist?

Der  formellen  Bedingungen einer Wissenschaft des positiven Rechts gibt es drei, soviele, wie es formelle Bedingungen einer Wissenschaft überhaupt gibt. Die  erste  ist die Richtigkeit, genaue Bestimmtheit, scharfe Präzision, lichtvolle Klarheit der rechtlichen  Begriffe die  zweite,  der innere  Zusammenhang der Rechtssätze:  die  dritte,  der  systematische Zusammenhang  der Rechtslehren.

Die  Begriffe  in einer Wissenschaft sind die Träger des wissenschaftlichen Gebäudes und verhalten sich zu ihr selbst, wie das Gerippe zum menschlichen Körper, sie geben ihm Festigkeit und Haltung. Durch sie werden die Objekte der Erkenntnis, die Gegenstände, worüber die Wissenschaft ein Wissen lehrt, fixiert und gebunden, damit sie vom Verstand festgehalten werden können. Schon bei diesen Begriffen bedarf der Rechtsgelehrte der Hilfe der  Philosophie.  Ich spreche hier nicht von der sogenannten bloß  formellen Philosophie,  oder der  Logik als der Wissenschaft von den Denkgesetzen des Menschen. Denn wer möchte beweisen, was noch nie, zumindest noch nie von einem Vernünftigen bezweifelt worden ist? Ich denke hier nur an die sogenannte  materielle  Philosophie, und zwar an denjenigen Teil derselben, der zunächst an die positive Rechtswissenschaft grenzt, nämlich die  philosophische Rechtslehre und behaupte nun, daß ohne diese nicht einmal ihre Elemente, die Begriffe, gewonnen werden können. - Der Gesetzgeber soll die Rechtsverhältnisse durch positive Normen bestimmen, die wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten fixieren, Grenzen für das Mein und Dein festsetzen. Als der Ausleger und Analytiker des Rechtsgesetzes soll er bestimmen, was unter dieser oder jener Voraussetzung und Bedingung, in diesem oder jenem Verhältnis, in Anbetracht dieses oder jenes Objektes Rechtens ist. In dieser  rechtlichen Bestimmung  selbst besteht das eigentliche Geschäft des Gesetzgebers,  sie  ist der Punkt des Gesetzes, welcher durch die Autorität des höchsten Willens geheiligt ist,  sie  trägt den Charakter der verpflichtenden Notwendigkeit, welcher die Theorien der Rechtsgelehrten, die Aussprüche der Richter, die Handlungen der Untertanen bindet. Jede rechtliche Bestimmung, jeder gesetzlich bestimmte Rechtssatz bezieht sich aber notwendig auf eine bestimmte rechtliche  Voraussetzungen,  mit welcher jene durch das Gesetz als rechtliche Folge verbunden wird; auf eine  Tatsache für welche und von welcher er gilt, und welche also den Umfang seiner Gültigkeit bestimmt und begrenzt. Jene gesetzlichen Voraussetzungen liegen  außerhalb  der Grenzen der Gesetzgebung selbst. Diese soll sich zwar auf sie durch die  rechtlichen  Bestimmungen, die sie von ihnen prädiziert, beziehen, aber sie darf und kann sie in ihrer ursprünglichen Wesenheit nicht bestimmen, beschränken oder verändern; der Gesetzgeber soll  von  ihnen und  in Anbetracht ihrer  etwas gebieten, aber er soll und kann nicht  über  sie gebieten. Der größte Teil der rechtlichen  Begriffe  selbst wird also nicht durch den  Gesetzgeber gegeben,  sondern muß  durch den Rechtsgelehrten geschaffen  werden. Denn eben die überwiegende Mehrheit der  Begriffe  der positiven Rechtswissenschaft besteht in nichts weiter, als in der Bestimmung und Zusammenfassung der wesentlichen Merkmale der Objekte, an welche, als  gesetzliche Voraussetzungen,  die rechtlichen Folgen (die Rechtssätze selbst) geknüpft sind (7). Mein Geschäft als Rechtsgelehrter kann mithin bei der Darstellung dieser wissenschaftlichen Begriffe nur insofern von den Erklärungen des Gesetzgebers ausgehen, als ich vor allen Dingen durch ihn selbst erfahren muß, von welchem Gegenstand er gesprochen, an welchen er wirklich gedacht hat. Und  dieses  muß ich freilich zu erfahren suchen auf dem Weg der Empirie, durch die  Benennung,  die er dem Gegenstand seiner Verordnung gibt, durch eine Reflexion auf die  Merkmale,  durch welche er ihn andeutet, bezeichnet oder selbst zu bestimmen sucht. Weiß ich aber,  wovon  er sprach und  woran  er dachte, so ist nun der Gegenstand mir, als Wissenschaftskünstler, anheim gegeben, um ihn selbst in seiner Totalität aufzufassen, und in seinem ursprünglichen wahren Wesen darzustellen. Wenn auch der Gesetzgeber sich herabgelassen hat, die Begriffe, auf die er bauen muß, mit wissenschaftlicher Genauigkeit bestimmen zu wollen; so kann seine gesetzliche Definition gleichwohl nicht den Rechtsgelehrten binden. Dieser ist vielmehr berechtigt, hier den Gesetzgeber nur wie seines Gleichen, nämlich als ein Mitglied der Gelehrtenrepublik zu betrachten, in welcher kein Ansehen der Person gültig ist, und wo ein jeder wegen seiner Fehler und Irrtümer vor den Richterstuhl der Wissenschaft gezogen und von Rechts wegen verurteilt werden darf. Denn der Gesetzgeber geht dadurch, daß er wissenschaftlich definieren will, aus dem Gebiet der Gesetzgebung hinaus in die Schranken der Schule, wo man nur lehren, aber nicht gebieten darf. Wenn nun also der Rechtsgelehrte, sofern er das Recht wissenschaftlich darstellen soll, die rechlichen Voraussetzungen durch wissenschaftliche Begriffe selbst bestimmen muß, wie ist dies anders, als dadurch möglich, daß er in die Grenzen der Wissenschaft eingeht, in welcher jene Voraussetzungen und Begriffe ihren Sitz haben? Mathematische Voraussetzungen muß er durch die Hilfe der Mathematik, naturwissenschaftliche durch die Naturwissenschaft, historische durch die Geschichte bestimmen. Aber die allermeisten und allerwichtigsten rechtlichen Voraussetzungen haben ihren Sitz in der  Philosophie des Rechts:  also muß der Rechtsgelehrte mit philosophischem Geist in das Reich der philosophischen Rechtslehre hinüber, um da die Objekte seiner Wissenschaft zu erkennen und sodann als Logiker zu bestimmen. Der bloße Empiriker wird mir auf die Frage: was ist ein  Vertrag?  weiter nichts antworten, als: er ist ein angenommenes Versprechen (promissum acceptatum). Nur der philosophie Rechtsgelehrte wird mir das innere Wesen des Vertrags, von welchem das Versprechen und die Annahme bloß die äußeren Erscheinungen sind; nur  er  wird mir diejenigen Merkmale desselben, welche zugleich den Grund seiner Verpflichtung, seine notwendigen rechtlichen Folgen, die Bedingungen seiner Gültigkeit und dgl. begreiflich machen, zugleich im Begriff darzustellen imstande sein. - Was ich bisher über die wissenschaftliche Autonomie des Rechtsgelehrten in Anbetracht der Begriffe von rechtlichen Voraussetzungen bemerkt habe, leidet durchaus keine Ausnahmen. Man wird Scheinannahme aufzeigen können, man wird mir einwenden können: hat nicht unsere positive Gesetzgebung zuweilen  absichtlich  gewisse Begriffe beschränkt, und noch viel öfter, weit über ihre Grenzen ausgedehnt? Darf nun etwa dieses der Rechtsgelehrte ignorieren, um durch seine philosophischen Begriffe diese positiven zu vernichten? Ich antworte bereitwillig, nein, aber dieses Nein bedarf einer Erklärung. Der Gesetzgeber beschränkt und erweitert oft absichtlich die Begriffe, schließt Gegenstände davon aus, welche der Natur nach darunter gehören, oder bringt Gegenstände durch einen gemeinschaftlichen Namen darunter, die davon ausgeschlossen sind. Aber was soll das eigentlich bedeuten? Nur dieses:  dort  will der Gesetzgeber anzeigen, daß eine gewisse rechtliche Bestimmung nicht von der ganzen Sphäre des Begriffs, sondern nur von einem Teil seiner Sphäre gelten soll:  hier,  daß  verschiedene  Objekte in  rechtlicher Hinsicht  einander gleichstehen sollen, daß also eine gewisse rechtliche Bestimmung des einen Gegenstandes von einem anderen verschiedenen Gegenstand ebenso gelten soll, als wäre dieser unter dem Begriff von jenem enthalten. Es äußert sich also hier keine Willkür des Gesetzgebers über die  Begriffe,  und durch diese über ihren Gegenstand, sondern nur über die  rechtliche Bestimmung  in  Anbetracht  der  Begriffe  und  Gegenstände:  die  scheinbare  Beschränkung oder Erweiterung der Begriffe ist in diesem Fall nur eine  indirekte  Beschränkung oder Erweiterung eines  rechtlichen Grundsatzes.  Wer jene Erscheinung anders ausdeutet, der muß dem Gesetzgeber das Recht einräumen, zu gebieten, daß wir das Weiße für schwarz oder den Mond für die Sonne halten sollen (8). Der Rechtsgelehrte ist also auch im Fall jener Einwendung nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt, den  Umfang  des  Begriffs  nach dem Umfang der rechtlichen Bestimmung gegen die Natur des Gegenstandes zu bestimmen; sondern das wissenschaftliche Interesse fordert es notwendig, daß er den Gegenstand nach seinem wahren Wesen vollständig in aller Reinheit darstellt, sodann aber zeigt, wie weit er durch einen gewissen Rechtssatz beschränkt ist, oder welche dem Begriff nach von ihm verschiedene Gegenstände, ihm in rechtlicher Hinsicht gleichgeordnet wurden. (9) So rechtfertigt sich also entscheidend die Behauptung, daßß von der eben aufgestellten Regel keine Ausnahme möglich ist.

Außer den Begriffen, welche die rechtlichen Voraussetzungen zu ihrem Gegenstand haben, gibt es noch verschiedene andere, welche man, im Gegensatz jener  sekundären  oder  subordinierten  Begriffe, die  Grund  oder  Elementar-Begriffe des positiven Rechts nennen kann, welche als leitende Prinzipien der  Gesetzgebung  selbst zugrunde liegen, und daher mit den höchsten  Grundsätzen  der positiven Gesetzgebung und Rechtswissenschaft in einem unzertrennlichen Zusammenhang stehen. Solche Elementarbegriffe sind zum Beispiel, für die gesamte positive Jurisprudenz die Begriffen von  Gesetz,  von  Gerechtigkeit, Billigkeit, Recht, Verbindlichkeit;  für das Staatsrecht die Begriffe von  Staatsgrundgesetz, Staatsverfassung, Oberherrn, Staatsgewalten;  für das peinliche Recht der Begriff von  Strafe, Strafrecht, Strafzweck, Strafgesetz.  Da diese Begriffe als  Urbegriffe  der positiven Gesetzgebung überhaupt oder einer besonderen Gattung derselben, ihr notwendig vorangehen, und nicht nur vorangehen, sondern, als höchste  Prinzipien  für den  Gesetzgeber,  ihn selbst leiten, seine Erklärungen begründen, die einzelnen Akte seiner legislatorischen Tätigkeit bestimmen sollen, so sind sie selbst  über  dem Gesetzgeber und unabhängig von seiner Willkür. Sie werden von der positiven Gesetzgebung  vorausgesetzt,  als die  Bedingungen  ihrer  Möglichkeit  und  Wirklichkeit,  und können eben darum, ohne daß die positive Gesetzgebung sich selbst widerspricht, von ihr mit Gesetzeskraft nicht bestimmt werden. Wollte ein Gesetzgeber  rechtskräftig  entscheiden, was man sich unter einem Recht überhaupt, unter einem Gesetz, unter Staatsverfassung, unter Strafe, Strafgesetz usw. zu denken habe, so möchte er sich immerhin auch die Freiheit nehmen, zu gebieten, was man sich unter Vernunft, Verstand, Wille und dergleichen denken soll: er würde durch das letzte sich nicht viel weiter vom Zweck der Gesetzgebung entfernen, als er sich schon durch das erste entfernt hatte: hier würde nur die Anmaßung in größerer Offenheit erscheinen, während sie ihrem Wesen nach mit jener aus gleichem Irrtum, aus gleicher Verkennung des Umfangs und der Grenzen der Legislation entspränge. Wenn aber gleich jene Grundbegriffe der positiven  Gesetzgebung  entzogen sind, so darf sich doch ihrer die positive  Rechtswissenschaft  nicht entziehen. Eben weil sie  Wissenschaft  sein soll, muß sie diese Elementarbegriffe, als Bestandteile vom  Fundament  des wissenschaftlichen Gebäudes, aufnehmen, und weil sie dieselben nicht von der Gesetzgebung empfangen soll und kann, woher anders könnte sie dieselben erhalten, als aus den wohltätigen Händen der alles ergründenden und erleuchtenden  Philosophie? 

Aus Begriffen allein besteht keine Wissenschaft, so wenig wie das Fachwerk zu einem Gebäude das Gebäude selbst ist. Das eigentliche Wissen in der Rechtswissenschaft ist in den  Rechtssätzen  enthalten. Aber kein Wissen ohne Gründe, keine Wissenschaft ohne  Grundsätze!  In ihr müssen die einzelnen Sätze durch einen inneren Kausalzusammenhang untereinander verkettet, das Besondere muß durch das Allgemeine, das Allgemeine durch das Allgemeinste begründet, in ihm enthalten, als notwendige Wahrheit von ihm abgeleitet sein. Nur so erhebt sich auch die Jurisprudenz zur Wissenschaft; ohne dieses ist sie nichts als eine Last für das Gedächtnis, ein trauriger abschreckender Schutthaufen roher und zertrümmerter Materialien, die für den Staat nutzlos und der Vernunft ein Greuel sind.

Die allgemeinen positiven Rechtssätze (welche man überhaupt in einem weiteren Sinn  Grundsätze  nennen kann) sind zunächst im positiven Kodex aufzusuchen; denn er ist ja die Hauptquelle des Positiven. Aber die Mittel, um sie hier aufzufinden und zu erkennen, sind nicht überall dieselben.

Oft hat der Gesetzgeber selbst eine allgemeine Regel bestimmt und unmittelbar ausgesprochen. Alsdann wir sie erkannt bloß durch Empirie und der Rechtsgelehrte hat bei ihr kein anderes Geschäft, als daß er sie durch Präzision bestimmt in die Wissenschaft selbst hinüber trägt, die untergeordneten Sätze, welche in der Gesetzgebung zerstreut sind und mit ihr in einem logischen Zusammenhang stehen, als Folgen an sie anknüpft, oder, wenn sie vom Gesetzgeber selbst entweder gar nicht oder nicht vollständig in ihren Folgen entwickelt ist, die in ihr enthaltenen besonderen Rechtssätze mit Konsequenz daraus deduziert. Hier hat also die philosophische Rechtslehre nur wenig, desto mehr aber die Exegese und die Logik zu tun.

Indessen  spricht  unsere Gesetzgebung nicht immer die Grundsätze, die sie geltend machen will, als  wirkliche Grundsätze aus.  Unsere Gesetzbücher, deren Ursprung sich in Zeiten verliert, wo die philosophische Rechtslehre als besondere Wissenschaft noch nicht einmal ihr Wiegenalter angetreten hatte, wo also die bekannte und jetzt allgemein anerkannte Wahrheit, daß ein Gesetzbuch nicht in der Menge einzelner Entscheidungen, sondern in der Allgemeinheit und Vollständigkeit allgemeiner Regeln seine Vollkommenheit suchen muß, entweder verkannt werden mußte, oder wenn man sie erkannt hätte, nicht geltend gemacht werden konnte, bestehen größtenteils aus speziellen Rechtssätzen, aus Entscheidungen einzelner Fälle, aus der Beantwortung kasuistischer Probleme, aus Beispielen für die Anwendung der Gesetze und gleichen insofern mehr einem Aggregat von Materialien für eine Gesetzgebung, als einer wirklichen Gesetzgebung selbst. Doch nur der unwissende stumpfsinnige Oberflächler sieht in diesem Einzelnen bloß das Einzelne und Individuelle; nur  der,  der nicht über das hinaussehen kann, was unmittelbar vor seinen Füßen liegt, findet in ihm bloß ein verwirrtes Labyrinth, sucht umsonst nach dem Faden, an welchem er seinen Geist hindurch leiten kann und jammert in selbstgefälliger Unwissenheit über das Chaos dieser Empirie, dem man entfliehen muß, um nicht von ihm in die ewige Nacht hinabgerissen zu werden. Der gelehrte Denker, der echte Rechtsgelehrte sieht in dieser scheinbaren Verwirrung Ordnung, in dieser Zerstreuung Einheit, in diesem anscheinenden Chaos der Seele der Vernunft, die Übereinstimmung und Harmonie. So wie die Natur ihre ewigen Gesetze nur durch einzelnen Erscheinungen verkündigt, so ist auch hier im Einzelnen nur das Allgemeine, im Individuellen das Abstrakte, in den Folgen das Prinzip dargestellt. Das Einzelne, Individuelle ist nur das Gewand, worin das  Gesetz  sich kleidet, so wie die Fabel, die ein Weiser erfindet, nur das Gewand der Wahrheit ist. Dem Rechtsgelehrten ist es als Aufgabe vorgelegt: das Allgemeine aus dem Einzelnen, welchem es positiv zugrunde liegt, herauszufinden, und von diesem zu jenem, vom Buchstaben der individuellen Bestimmungen zum wahren lebendigen Geist der Gesetzgebung, der zugleich der Geist der Wissenschaft des Rechts ist, hinaufzusteigen. Dieses Hinaufsteigen, wenn es nicht ein Auffliegen in die Region philosophischer Träumereien werden soll, darf nur, um mich so auszudrücken, eine umgekehrte Deduktion sein, welche von einer empirisch gegebenen Folge zu ihrem (ebenfalls empirischen) Prinzip, als Erklärungsgrund derselben, zurückgeht, während die eigentliche Deduktion vom gegebenen Prinzip zu einer unbekannten Folge fortschreitet: ich muß aus der Entscheidung  eines  einzelnen Falls den nicht gegebenen Grund der Entscheidung, der aber nun als solcher noch weit mehr, als die Entscheidung dieses Falles in sich faßt; oder ich muß aus  verschiedenen  und zerstreuten besonderen  Bestimmungen  die nicht ausgedrückte allgemeine Regel, unter welcher diese und vielleicht auch mehrere nicht ausgedrückte spezielle Bestimmungen im Geist des Gesetzgebers enthalten sind, aufsuchen und auf diese Art in abgemessener Konsequen das Prinzip, einen allgemeinen Rechtssatz, durch seine Folgen begründen. Wie ist das aber möglich? Wie findet man die Regel aus einer gegebenen Folge? Zuweilen ist die bloße  Abstraktion  das hinreichende Mittel. Wenn nämlich die Regel für  mehrere gegebene  einzelne Bestimmungen aufgefunden werden soll, und die allgemeinen  gemeinschaftlichen  Merkmale, in welchen die verschiedenen Voraussetzungen miteinander übereinkommen, sich mit Klarheit und Deutlichkeit vor Augen halten, alsdann fasse man nur das  Gemeinschaftliche  der Voraussetzungen zusammen, verknüpfe damit die den gegebenen Fällen gemeinschaftliche rechtliche Folge und der allgemeine Satz ist gefunden. Hier bedarf es dann ebenfalls keines Philosophierens. Denn nicht der Verstand, sondern die Vernunft philosophiert, der Verstand ist es aber allein, welchem das Geschäft der Abstraktionen übertragen ist. Was aber, wenn nur für eine  einzige  gesetzliche Bestimmung die Regel gesucht werden soll, oder die Punkte der Übereinstimmung in den verschiedenen einzelnen Fällen so versteckt oder so vage sind, daß sie der Verstand nicht zu fassen und zu ergreifen vermag? Hier ist es ganz unmöglich,  unmittelbar aus  dem Einzelnen das Allgemeine rückwärts abzuleiten, und nichts anderes ist übrig, als die Regel  unabhängig  vom  Gegebenen  erst zu finden; sie aber dadurch daß das Gegebene aus ihr notwendig folgt, als Regel zu rechtfertigen und zu  beweisen.  Hier muß ich also aus dem Positiven hinaus, um wieder in das Positive hineinzukommen; ich muß nach der Methode des Physikers, wenn er sich die einzelnen Naturerscheinungen erklären will, zuerst diese oder jene allgemeine Rechtsregel als Hypothese versuchen, sie mit den daraus zu erklärenden Folgen zusammenhalten, ihr Verhältnis zu diesen erwägen und je nachdem sie nun mit diesen harmonieren oder in einem notwendigen Kausalnexus mit denselben zusammenstimmen, als nichtig verwerfen oder als erprobt anerkennen. Wie ist dies anders möglich, als durch  Philosophie  über das Recht selbst, durch welche ich allein zuerst die  mögliche  Regel aufsuchen, als  wirkliche  Rechtsregel überhaupt erkennen, und sodann auch: ob aus ihr die gegebene Entscheidung folgen kann und wirklich notwendig folgt, erproben kann? Philosophie muß also hier zumindest das Wahre selbst  leiten,  wenngleich sie selbst es als ein  positiv  Wahres nicht erhärten kann: sie muß den  Satz geben,  der in der positiven Rechtswissenschaft gelten soll, wenngleich er  durch  sie und  um ihretwillen  nicht in derselben gilt; sie muß ihn seinem  Inhalt  nach darstellen, wiewohl seine Form, sein positives Gültigsein und Gelten nur  durch  das  Positive,  nämlich durch die  gegebene gesetzliche Bestimmung,  die als Folge von Ihm erscheint, und durch welche er sich als das Prinzip dokumentiert, das dem Geist des Gesetzgebers vorschwebte, vermittelt werden kann (10). So muß dann notwendig der wissenschaftliche Rechtsgelehrte in das Gebiet der philosophischen Rechtslehre hinauf, um durch die Grundsätze, welche  sie  darbietet, das in der Erfahrung gegebene zu verknüpfen, den Geist der Gesetze durch ihre höchsten Gründe zu erkennen, und das, was auf dem empirischen Standpunkt oft nur als ein Spiel der Willkür erscheint, in seiner Notwendigkeit darzustellen.

Wollte mir auch ein Zweifler aus der bloß empirischen Partei diesen Standpunkt streitig machen, so würde er mich dann doch wohl auf dem folgenden nicht beunruhigen können. - Eine Gesetzgebung soll zwar, ihrem Zweck nach, die ganze Sphäre der menschlichen Freiheit bestimmen, und alle Verhältnisse des Lebens durch die Entscheidung ihrer Normen beherrschen. Denke ich mir eine  vollendete  positive Gesetzgebung, so muß in ihr für jede denkbare Voraussetzung eine Regel, für jeden möglichen Fall eine allgemeine entscheidende Norm, für jedes noch so seltene und unerwartete oder verwickelte Verhältnis das Gesetz zu finden sein. Aber nur an eine  vollendete  Gesetzgebung, als das  Ideal  jeder  wirklichen,  darf ich eine solche Forderung wagen. Jeder wirklichen Gesetzgebung, als einem Werk des endlichen Geistes, ist es unmöglich zu erreichen, was als Ideal in eine unerreichbare unendliche Ferne hingestellt, nur als ein Ziel des Strebens zur  Annäherung  auffordern kann. Jede gegebene Gesetzgebung wird daher, außer anderen Gebrechen, auch ihre Lücken haben; bei jeder werden sich größere oder kleinere Strecken aufweisen lassen, bis zu welchen die Hand des Gesetzgebers nicht hinreicht, die er in der Dunkelheit unbearbeitet liegen ließ und auf welchen seine Stimme entweder gar nicht gehört oder nur unbestimmt vernommen wird. Wer soll nun entscheiden, wo der Gesetzgeber nicht entschieden hat? Wer soll sagen, was Recht ist, wenn der Gesetzgeber schweigt? Soll da der Zufall herrschen? Soll da die Willkür gebieten? Nein! Unmöglich! Wo der Gesetzgeber spricht, da muß freilich die Philosophie verstummen, aber wo er schweigt, da tritt  sie  in ihre alten Rechte ein; wo nicht  er,  durch sein lebendiges Wort die Auslegung des Vernunftgesetzes gibt, da muß  sie  seine Stelle einnehmen und mit ihrer Fackel beleuchten, was seinem Auge verborgen geblieben ist. Ich würde die Aufmerksamkeit, die mir Ihre Güte schenkt, unbescheiden mißbrauchen, wenn ich dies weiter entwickeln oder gar beweisen wollte. Nur eine Folgerung erlaube ich mir anzuknüpfen, weil sie für meinen Zweck zu wichtig ist. Es folgt nämlich, daß der Rechtsgelehrte als Bearbeiter seiner Wissenschaft verpflichtet ist, auch die Lücken der Gesetzgebung, die Teile der Rechtssphäre, bis zu welchen das Positive nicht ausreicht, mit sorgsamem Fleiß aufzuspüren, und sodann als ein Stellvertreter des Gesetzgebers zu bestimmen, was von diesem unbestimmt gelassen worden ist (11). Und dieses erreicht er nur durch allgemeine Grundsätze, die, weil sie weder aus der Gesetzgebung geschöpft, noch durch sie gerechtfertigt werden können,  rein philosophisch  und insofern  höchst allgemein,  aber freilich, weil nicht der Mund des Gesetzgebers sie geheiligt hat, nicht  absolut geltend  sind, sondern als Gegenstände einer freien Untersuchung, in der Absicht ihrer Wahrheit und praktischen Gültigkeit von jedem Denker in Anspruch genommen werden dürfen.

Ein Inbegriff von gegebenen und in sich verbundenen Erkenntnissen tritt erst dann in den vollen Rang einer Wissenschaft ein, wenn er sich auch noch die Form des  äußeren  oder  systematischen  Zusammenhangs angeeignet hat. Jede Verworrenheit und Disharmonie ist eine Beleidigung der Vernunft, deren höchste Aufgabe für alles, für das Erkennen wie für das Handeln, Übereinstimmung und Einheit ist. Ordnung ist das Auge des Verstandes, oder vielmehr, das Licht, das seine Gegenstände beleuchtet. Wenn die Dichter der Alten uns das Chaos der Welt als eine gärende Masse vorstellen, welche von Nacht und Finsternis bedeckt wird; so dürfen wir immerhin dieses Bild auch auf den chaotischen Zustand der Wissenschaften übertragen. In ihnen ist Nacht, solange nicht durch eine Scheidung der Stoffe, durch die Trennung des Ungleichartigen, durch eine Verknüpfung des Übereinstimmenden, durch eine logische Anordnung der Teile, durch eine sukzessive Darstellung derselben nach dem Verhältnis, in welchem der eine den andern voraussetzt, begründet, erläutert, - solange nicht durch all das die rohe Masse zu einem organisierten, mit sich selbst in allen seinen Teilen zusammenstimmenden Ganzen gebildet worden ist. Ich behaupte, was ich hier sagte, nicht darum, um der Philosophie als Wissenschaft,insbesondere der philosophischen Rechtslehre auch hier ein bedeutendes Geschäft übertragen zu können; ich bin vielmehr innigst überzeugt, daß die positive Rechtswissenschaft als ein Inbegriff von Gegenständen des empirischen Wissens nur nach  empirischen,  von ihr selbst angewiesenen Gesichtspunkten geordnet werden darf und daß der Rechtsgelehrte, der von philosophischen Standpunkten aus der Jurisprudenz die Form des Systems zu geben versuchte, sich kein besseres Gelingen versprechen kann, als der Botaniker, wenn er es wagen wollte, nach einem selbstgeschaffenen philosophischen System den Pflanzen ihre Ordnungen und Klassen anzuweisen. Aber soviel ist mir auch gewiß, daß nur der  philosophische Geist  in diesem ansich bloß empirischen Geschäft mit Erfolg tätig sein kann, so wie das System eines  Linnè  zwar nicht ein Produkt der Philosophie, aber doch zuverlässig nur das Werk eines philosophischen Geistes sein konnte. Denn nur diesem ist es möglich, sich über das Einzelne mit freier Tätigkeit zu erheben, ein Ganzes zugleich mit seinen Teilen in einem Blick zu umspannen und so, gleichsam über dem Gegenstand schwebend, alle Verhältnisse seiner Bestandteile zu überschauen, und vergleichend und unterscheidend zu verbinden und zu trennen, und dadurch die zerstreuten und in ihrer Zerstreuung einander widerstreitenden Stoffe den Gesetzen der Ordnung und Harmonie unterwürfig zu machen.

Was uns bisher beschäftigte, betraf die positive Jurisprudenz als Wissenschaft, und den  Rechtsgelehrten  als ihren  Diener  und  Pfleger.  Allein der Rechtsgelehrte soll noch mehr sein, als ein bloßer Rechtsgelehrter: denn nicht nur die Wissenschaft, sondern auch der Staat, nicht nur der Staat, auch die Menschheit hat Ansprüche an ihn. So wie der Menschheit überhaupt die große Aufgabe vorgelegt ist, nicht still zu stehen auf dem Punkt, auf dem sie einmal steht, sondern fortzuschreiten zum Besseren und vom Besseren zur Vollendung, so soll auch der Staat und die Gesetzgebung in ihm, als ein Endliches und Unvollkommenes sich immer dem unendlichen Ziel annähern. Ein Gesetzgeber, der es bei den vorhandenen Gesetzen unverändert läßt, gleicht, wie PLATO (12) sehr schön bemerkt, einem unverständigen Arzt, der eine Zeitlang von senem Kranken abwesend sein muß und daher die Vorschriften, die er ihm zu geben hat, ihm zur Erinnerung niederschreibt, der aber, nachdem er unvermutet wieder zurückgekommen ist, und die Umstände des Kranken verändert findet, es doch für gewagt hält, andere zu geben und bei den ersten bleibt, weil er sie doch nun einmal gegeben hat. - Aber wer ist der Lehrer des Gesetzgebers? Wer gibt ihm den Maßstab, an dem er seine Entfernung vom Vollkommenen, oder seine Annäherung zu demselben messen kann? Wer lehrt ihn, wann, wo, wie er in der Gesetzgebung fortschreiten und dadurch den Staat selbst seinem Ziel näher führen kann? Soll er darüber Rat und Belehrung beim  empirischen Rechtsgelehrten  suchen? O! bei diesem suche er  darüber  Rat und Belehrung nicht. Dieser weiß nur, was da  ist,  unbekümmert um das, was da sein  soll dieser kennt kein anderes Recht, als das Recht seines positiven Gesetzbuchs, keinen anderen Willen, als den Willen des Gesetzgebers, keine andere Vernunft, als die Vernunft dessen, der ihm das positive Gesetzbuch, und durch dieses - ihm sein  Brot  gegeben hat. Ängstlich hält er am Alten fest, weil es alt und weil er selbst in ihm alt geworden und veraltet ist: nehmt ihm sein positives Gesetzbuch, - ihr nehmt ihm alles, seinen ganzen Reichtum, sein ganzes Wissen, vielleicht den sauer erworbenen Ruhm seines ganzen Lebens. Und wenngleich er das, was ist, für das Schlechtere erkennt und das Bessere will, würde  er,  eingezwängt in die Formen des Positiven, gewöhnt nur fremdem Willen zu dienen und nachzuurteilen, was ihm sein Gesetzbuch vorgeurteilt hat, würde  er  das Bessere zu erkennen und den Weg zum Ziel zu bezeichnen und auf ihm voranzugehen imstande sein? Dies vermag nur der freie, selbständige, durch kein Vorurteil beschränkte Geist. "Also der Philosoph, der Philosoph von Profession muß dem Gesetzgeber zur Seite stehen. Denn wer ist selbständiger, wer ist auf einem höheren Standpunkt, als er?" Sehr wohl, wäre nur nicht sein Standpunkt so hoch, daß unter seinen Füßen die Welt verschwindet, baute er nur nicht im Reich der Ideale oft platonische Staaten, erfände er nur nicht seine Gesetze oft - für Utopia. Da er die bestehenden Gesetze nicht kennt, woher kennt er ihre Mängel und Gebrechen? Wie kann er es wagen, sie verbessern zu wollen, da er nicht weiß, wo sie zu verbessern sind? Wer vermag ein Bedürfnis zu befriedigen, ohne es zu kennen und jemand weiter an den Ort seiner Bestimmung zu führen, ohne die Stelle zu wissen, auf welcher er gegenwärtig steht? Der Philosoph als solcher vermag  Prinzipien  aufzustellen, aber Prinzipien allein genügen für den Gesetzgeber nicht. Diese Prinzipien zu befruchten, sie bis zum wirklichen Leben und Handeln, bis zu den einzelnen Verhältnissen durchzuführen, dies liegt außerhalb des Sphäre des Metaphysikers der Rechte, der, sobald er diesen Kreis überschreitet, durch Einseitigkeit, leere Spitzfindigkeit, unanwendbare Theorien, philosophische Pedantereien, jedem andern, außer ihm selbst, seine unberufene Zudrindlichkeit beweist. Also nur der Rechtsgelehrte, aber nur der  philosophische Rechtsgelehrte  ist zum Ratgeber für den Gesetzgeber des Staates berufen. Denn nur er weiß das Notwendige, neben dem Wirklichen, neben dem, was ist, auch das, was sein und werden soll; er wohnt einheimisch in seiner positiven Gesetzgebung, aber nicht wie ein Sklave, sondern wie ein freier Mann, der auch untersucht, ob seine Wohnung gut und bewohnbar ist, und dem es keine Überwindung kostet, sie niederzureißen, sobald er sie unbequem und baufällig findet; er verliert nichts durch die alten Gesetze, denn sie sind sein einziger Reichtum nicht; er kennt das Vorhandene und seine Mängel, und weiß daher,  wo  zu besitzen ist; er kennt außer den Gesetzen des Staates auch das ewige Gesetz der Gerechtigkeit, und weiß also,  wie  sie zu bessern sind; er kennt neben den höchsten Regeln des Rechts zugleich die individuellen Verhältnisse, auf welche sie angewendet werden, daher wird er in seinen Vorschlägen frei sein, von der Einseitigkeit der Pedanterey; er kennt aus Erfahrung die Bedingungen der Anwendung der Gesetze, und wird daher das Unanwendbare vom Anwendbaren, die frommen Träume von der Wirklichkeit zu unterscheiden wissen.

Doch! es ist hier nicht der Ort, die umfassende Frage zu erschöpfen: wie und in wievielen Berührungspunkten das Interesse der Philosophie mit dem Interesse der Jurisprudenz oder der Gesetzgebung verbunden ist. Nur in flüchtigen Gedanken wollte ich im Allgemeinen zeigen, wie weit Empirie und Philosophie in der Jurisprudenz in Verbindung stehen, um in Ihnen, meine akademischen Mitbürger, die Überzeugung zu bestärken, daß  Philosophie  und  Gelehrsamkeit,  beide vereinigt , den Rechtsgelehrten im echten Sinn des Wortes bilden, und daß sich in der Rechtswissenschaft die Empirie mit der Philosophie als eine Freundin einverstehen muß, wenn diese Wissenschaft von der einen Seite als ein würdiger Gegenstand für die Vernunft, von der andern als eine Wohltat für den Staat erscheinen soll. Das empirische Wissen gibt der Jurisprudenz den  Körper,  das philosophische gibt ihr den  Geist;  ohne jenes ist sie ein  Gespenst,  das nicht der Mühe wert ist, daß man nach ihm greift, weil es unter den Händen verfliegt, ohne dieses ist sie ein  Gerippe  ohne Mark und Fleisch, oder vielmehr ein  Leichnam  ohne Seele und Leben; ohne Philosophie bleibt die Jurisprudenz in der  Dummheit,  ohne empirische Gelehrsamkeit wird sie  rasend;  der Rechtsgelehrte ohne ein ausgebreitetes empirisches Wissen wird höchstens ein  philosophischer Schwätzer,  der Empiriker ohne Philosophie ist ein  Barbar  oder ein  Pedant;  jener gebraucht gewöhnlich die Philosophie nur zum Polster für seine Trägheit, und behängt sich mit einem falschen Philosophenbart, damit man sein flaches Angesicht nicht erkennt, und ergreift einen zerrissenen Philosophenmantel bloß um seine Blöße zu bedecken und noch mit seiner Bettelarmut prahlen zu können, - dieser spottet der Philosophie aus Unvermögen, weil er zu lange in der Nacht gewohnt hat und ihr Licht ihn blendet, weil durch die Last des Stoffs die Kraft seines Geistes gebrochen ist und er sich nicht bis zu ihr erheben kann.

Je größer aber die Forderungen sind, welche die Rechtswissenschaft an ihre  Lehrer  richtet und je mehr ich mich beschämt finde, wenn ich mich selbst mit demjenigen, was ich sein und werden  soll,  wenn ich die  Beschränktheit  meiner Kraft mit der  Unendlichkeit  des Ideals vergleiche: umso mehr erhebt mich der freudige Gedanke, nun einem Staat anzugehören, wo der kräftige Genius einer erleuchteten Regierung alles Wahre und Gute befördert, und schon durch sein Beispiel alle Kräfte ermuntert und belebt. Mit einem heiteren Blick auf den schönen Wirkungskreis, der sich nun meiner Tätigkeit eröffnet, trete ich daher, verehrungswürdige Kollege, in Ihre Mitte ein, als ein Mitglied  des  Bundes, durch welchen die  Wahrheit  alle ihre echten Freunde vereinigt. Und vor  Ihnen,  hoffnungsvolle Jünglinge eines edlen Volkes, gelobe ich hiermit feierlich die treue Erfüllung aller Pflichten, welche mir der hohe Beruf eines Lehrers, eines Lehrers der  Gerechtigkeit  auferlegt und spreche mit redlichem Willen die heilige Versicherung aus, daß ich mit allem, was ich vermag und bin, mit allen Kräften des Geistes und des Herzens -  Ihnen  angehöre. Ich kenne keinen anderen Wirkungskreis, als den von allem  politischen  Treiben und Wirken entfernten und darum  friedlichen  Wirkungskreis des  Gelehrten;  keinen höheren Beruf, als den Beruf für  Sie  und - durch  Sie  für das Vaterland zu wirken, dem auch  ich  nun angehöre; keine stärkere Ermunterung in meinem Lauf zum Ziel als  Ihr Vertrauen;  keine schönere Belohnung, wenn ich es erreiche, als -  Ihre Liebe! 
LITERATUR Paul Johann Anselm von Feuerbach, Über Philosophie und Empirie in ihrem Verhältnis zur positiven Rechtswissenschaft, Landhut 1804
    Anmerkungen
    1) Ich verstehe hierunter nicht etwa denjenigen, der die Rechtswissenschaft anwendet; niemand ist ehrwürdiger, als dieser. Ich meine nur das  theoretische  Zwittergeschöpf, das man Praktiker nennt; das aber, dem Himmel sei Dank, jetzt immer seltener wird, uns sehr bald aus einer Rarität eine Antiquität werden wird.
    2) "Tiefe, gründliche Kenntnis der lateinischen Sprache!" O! wie mancher Rechtsgelehrte, dem es Ernst ist, seinen Beruf als Lehrer würdig auszufüllen und durch die Verbreitung  gründlichen  Wissens dem Staat gründliche Gelehrte zu bilden, wie mancher von diesen muß heutzutage nur nach  einiger,  nach oberflächlicher Kenntnis mancher Zuhörer in dieser Sprache -  vergebens  seufzen. Sonst behandelte man das Instrument der Gelehrsamkeit, die Sprachen, wie die Gelehrsamkeit selbst, und machte -  Pedanten:  jetzt glaubt man, daß man Gelehrter sein kann, ohne das Instrument der Gelehrsamkeit, und nun sind die  Pedanten  durch die  Ignoranten  verdrängt.
    3) zum Beispiel das berühmte preußische und das allerneueste französische Zivilgesetzbuch.
    4) Bekanntlich die Novellen JUSTINIANs.
    5) zum Beispiel die Basiliken, Theophilus, Harmenopulus und dgl.
    6) Ich möchte den Juristen kennen, der nur z. B. den Unterschied zwischen  pactum  und  contractus,  den Begriff und die Unterscheidungen der  restitutio in integegrum,  das Wesen der  honorum possessio  im Gegensatz von der  hereditas  ohne Hilfe der Rechtsgeschichte seinen Zuhörern in den Pandekten zu bestimmen und verständlich zu machen imstande wäre.
    7) Begriffe, deren Merkmale selbst nur aus rechtlichen Bestimmungen zusammengesetzt sind, liegen im Umfang der Gesetzgebung. Sind nun diese rechtlichen Bestimmungen positiv, ist also der Gegenstand selbst nur positiver Art, so kann natürlich auch der Begriff desselben nur als positiver Begriff dargestellt und unmittelbar aus der positiven Gesetzgebung geschöpft werden. Man  denke  z. B. an den (wohlverstandenen) Unterschied zwischen  dinglichem  und  persönlichem  Recht.
    8) Unser römisches Recht erkennt dies selbst deutlich genug bei den scheinbar erweiterten Begriffen, durch das Wörtchen  quasi  an (quasi possidere, quasi ususfructus, quasi delictum etc.).
    9) So z. B. muß der Rechtsgelehrte den Begriff von  Besitz  nach der Natur der Sache, wie man zu sagen pflegt, bestimmen, nur darf er nicht vergessen, daß die  Rechte des Besitzes  vielen Fakten beigelegt sind, bei welchen gar kein Besitz stattfndet. Welches Monstrum von Begriff würde aber erzeugt werden, wenn man alle Tatsachen, welche rechtlich wie ein Besitz beurteilt werden sollen, in  einen  Besitz von Besitz zusammenfassen wollte!
    10) Verschiedene Einwendungen die man gegen diese Ansicht vorbringen könnte, sind in THIBAUTs trefflicher Abhandlung: "Über den Einfluß der Philosophie auf die Auslegung der positiven Gesetze" (in dessen  Versuchen,  Bd. 1, Nr. 9) im voraus widerlegt.
    11) Aus diesen Ansichten zeigt sich die Notwendigkeit des sogenannten  allgemeinen Teils  im peinlichen Recht.
    12) In seinem  Politicus.