ra-2ra-1M. E. MayerG. RadbruchG. HeymansC. Sigwartvon Buri    
 
CARL LUDWIG von BAR
Die Lehre vom
Kausalzusammenhang im Recht

[besonders im Strafrecht]

"Die gesamte Außenwelt steht in einem unendlichen Zusammenhang von Bedingung und Bedingtem. Wenn der Bergmann nicht das Eisenerz, woraus die Waffe gefertigt ist, zutage gefördert hätte, wenn verschiedene Fabrikanten nicht das Erz zu Eisen und das Eisen zu Stahl und dann zur Waffe verarbeitet hätten, wenn der Kaufmann die letztere nicht feil geboten hätte, so hätte der Angeklagte nicht mit dieser Waffe die bestimmte Verletzung einem Anderen beibringen können, und wenn der Angeklagte nicht von seinen Eltern gezeugt worden wäre und wenn diese wieder nicht von anderen Personen gezeugt worden wären, so wäre das Verbrechen überhaupt nicht begangen worden."

Die "Lehre vom Kausalzusammenhang", welche ich hiermit der Öffentlichkeit übergebe, ist eine teilweise Ausführung und Anwendung derjenigen Grundsätze, welche ich in meinen 1869 erschienenen "Grundlagen des Strafrechts" vertreten habe.

Ausgehend von der Ansicht, daß die beste Probe der Haltbarkeit allgemeiner Grundsätze deren Anwendung im Einzelnen ist, hatte ich bei der Aufstellung jener bereits diese im Auge gehabt, und dieser Ansicht entsprechend ist auch die gegenwärtig vorliegende Untersuchung vorgenommen.

Indessen ist es ungeachtet der Verbindung der vorliegenden Arbeit mit jener früheren nicht erforderlich, meine Grundanschauung vom Wesen des Strafrechts zu teilen, um die nun dargelegten Ergebnisse billigen zu können. Denn nach meiner Ansicht ist das einzig stabile Element im Strafrecht die Idee der öffentlichen, vom Gemeinwesen vorzunehmenden Mißbilligung gewisser Handlungen: alles Übrige unterliegt nach meinem Dafürhalten dem wechselnden Einfluß der Kultur- und staatlichen Verhältnisse, welche freilich in gewissem Umfang den Charakter einer großen Beständigkeit annehmen können und wirklich angenommen haben.

So wird allerdings die Aufgabe einer philosophischen Erforschung strafrechtlicher Prinzipien eine bescheidenere (1). Statt aus einer Idee die Gestaltung des Strafrechts im Einzelnen unmittelbar und mit Notwendigkeit zu konstruieren, prüfen wir nur, ob die einzelnen Rechtssätze untereinander und mit jener allgemeinen Idee, die an und für sich Rechtssätze zu liefern nicht vermag, und andererseits mit den gegebenen staatlichen und Kulturverhältnissen wie mit der Geschichte des Rechts in Übereinstimmung stehen. Daraus lassen sich dann aber dem wirklichen Bedürfnis entsprechende Resultate gewinnen, und diese Resultate bieten eine größere Garantie, als solche, die mittels eines sogenannten einheitlichen abstrakten Prinzips gewonnen werden, dessen einseitige Folgerungen entweder bald der Wirklichkeit und Geschichte widerstreiten oder auf ein Spiel mit vieldeutigen oder unzureichenden philosophischen Formeln hinauslaufen (2).

In der vorliegenden Untersuchung aber handelte es sich darum, für das Strafrecht ein allgemeines psychologische Gesetz zu benutzen, und letzteres selbst war, wie mir schien, noch nicht genügend festgestellt. So mußte dann auch dieses Gesetz erst formuliert und namentlich der freilich schon oft empfundene, aber niemals klar gedachte Unterschied von  Bedingung  und  Ursache  entwickelt werden.

Die Anwendung dieses Gesetzes aber konnte nicht auf das Strafrecht beschränkt bleiben. War es richtig, so müßte es auch für das Zivilrecht gelten, und es war dann zu prüfen, welche Verschiedenheiten der Anwendung hier durch die Differenz des Zivilrechts gegenüber dem Strafrecht begründet wurden.

So erklärt sich, daß mit der strafrechtlichen Untersuchung, die allerdings den größeren Raum einnimmt - denn für das Strafrecht ist der freilich auch für das Zivilrecht wichtige Kausalzusammenhang doch von weit umfassenderer und zugleich tieferer Bedeutung - eine kleine zivilrechtliche Studie, namentlich über die Lehre vom  Interesse verbunden ist. Mögen die Zivilisten diesen Übergriff verzeihen! Der hergebrachten Grenzen der einzelnen Fächer der Wissenschaft sind nicht immer diejenigen, an denen auch der innere Zusammenhang der einzelnen Materien aufhört, und oft ließen sich wohl Resultate, die in einer Disziplin zu einem bestimmten Zeitpunkt gewonnen sind, mit Nutzen für eine andere Disziplin verwerten. Zugleich aber schien die beständige Rücksicht auf die römischen Quellen der Untersuchung noch eine bei der Schwierigkeit der gesamten Frage besonders wünschenswerte Gewähr zu bieten.

Die Lehre vom  Dolus  [Absicht - wp] und der  Culpa  [Schuldhaftigkeit - wp] erscheint hier als ein Teil der Lehre vom Kausalzusammenhang; der DOlus ist als direkte, die Culpa als indirekte Kausalität aufgefaßt. Gleichwohl ist die Lehre vom Dolus hier nicht vollständig behandelt, namentlich  die  Frage, inwieweit zum  Dolus  das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit des erstrebten Erfolges erforderlich ist, einem anderen sachlichen Zusammenhang überlassen. Ebenso ist nicht eingegangen auf die Lehre von der Teilnahme am Verbrechen. Letztere kann zwar als eine besondere Anwendung der Lehre von der Kausalität betrachtet werden. Aber aus anderen Gründen mußte es zweckmäßig scheinen, sie einer künftigen besonderen Untersuchung vorzubehalten.

Man wird finden, daß in manchen Beziehungen die Untersuchung nur bis zur Aufstellung gewisser leitender Gesichtspunkte gelangt, bei denen es zuweilen zweifelhaft wird, ob sie einen einzelnen gegebenen Fall noch beherrschen. Aber die Aufstellung haarscharfer Formeln in der Rechtswissenschaft beruth sehr häufig nur auf einer Täuschung, und selbst die wichtigsten Probleme der Mathematik gestatten oft nur eine unendliche Annäherung an die Wahrheit.

Auch ich würde mich freuen, wenn durch meine Arbeit eine wichtige Frage der richtigen Lösung  einen Schritt  näher gebracht sein sollte.


§ 1. Einleitung

Die Frage, ob eine menschliche Handlung Ursache eines bestimmten Erfolges ist, ist nicht nur für das Strafrecht, sondern oft auch, wie man weiß, für die Entscheidung zivilrechtlicher Streitfälle von weitgreifender Bedeutung. Im Strafrecht ist sie freilich recht eigentlich eine Kardinalfrage. Es ist Erfordernis, daß die Strafe nur den Schuldigen trifft, und daher auch, wenn ein Ereignis vorliegt, welches den Schein eines Erzeugnisses eines rechtswidrigen Willens an sich trägt, notwendig festzustellen, ob eine bestimmte Persönlichkeit Ursache dieses Ereignisses ist.

In einer großen Anzahl von Fällen macht nun diese Feststellung keine Schwierigkeit. Wenn jemand einen Anderen durch das Herz schießt, oder wenn er, in der Absicht einen Brand zu erregen, das Stroh in einer gefüllten Scheune anzündet, so wird im ersten Fall überhaupt nicht, im zweiten selten gezweifelt werden, daß der Handelnde die Ursache des eingetretenen Todes des Angegriffenen, bzw. des ausgebrochenen Brandes ist. Aber es gibt andere Fälle, in denen die Entscheidung der Frage, ob Jemand oder Wer Ursache einer erfolgten Verletzung eines entstandenen Schadens ist, größeren Schwierigkeiten begegnet. Wenn Jemand einen Anderen verwundet und dann hilflos liegen läßt, so daß Letzterer infolge eintretender starker Kälte erfriert, ist Jener  Ursache  des eintretenden Todes? Oder wenn Jemand einen Anderen mit einem geladenen Gewehr spielen sieht, ohne ihn zu warnen, und nun der Andere, der das Gewehr nicht für geladen hält, sich damit wider seinen Willen tötet, ist Jener Ursache des Todes, oder ist er es nur unter besonderen Voraussetzungen, z. B. wenn er selbst das Gewehr geladen hatte?

Wir sind daher, dieser zweifelhaften Fälle wegen, deren sich leicht eine große Anzahl anführen ließe, genötigt, den Begriff des Kausalzusammenhangs einer genaueren Prüfung zu unterwerfen, und eigentümlicherweise sind die bisherigen Untersuchungen über diese für das Zivilrecht, z. B. für die Feststellung des Betrages eines zu ersetzenden Schadens, so wichtige, für das Strafrecht geradezu wichtigste Frage, keineswegs als einigermaßen vollständige oder einigermaßen systematische zu bezeichnen. Ja, von den meisten Schriftstellern wird, was Kausalzusammenhang ist, als bekannt vorausgesetzt, während man bei genauerer Prüfung bald bemerkt, daß sehr Verschiedenartiges darunter verstanden wird.

STÜBEL, der in seiner Lehre vom Tatbestand der Verbrechen (3) auch die Frage des Kausalzusammenhangs mehrfach berührt, hat allerdings den Irrtum beseitigt, daß Jemand, um als Urheber einer Erscheinung zu gelten, durch seine Tätigkeit jene  notwendig  bewirkt haben muß. Aber eine prinzipielle Erörterung darüber, was denn eigentlich im rechtlichen Sinn Ursache ist, finden wir nicht. Ferner hat LUDEN den Kausalzusammenhang zu Gegenstand einer längeren Abhandlung gemacht. Seine Erörterungen, obschon im Einzelnen manche treffenden Bemerkungen enthaltend, lassen jedoch irgendeine prinzipielle Begründung durchaus vermissen und leiden eben deshalb auch an den offenkundigen Widersprüchen (4). Und der Mangel an prinzipieller Begründung läßt sich auch für die Abhandlung KRUGs (5) nachweisen; auch hier läuft alles, was gegeben wird, auf einzelne, eben deshalb sehr bestreitbare Bemerkungen hinaus. Dagegen werden unten PERNICEs treffliche Bemerkungen (6) über die bezüglichen Stellen der römischen Quellen mehrfach benutzt werden, wenngleich sich auch bei PERNICE eine prinzipielle Erörterung über das Wesen des Kausalzusammenhangs nicht findet.

Unsere Untersuchung hat sich aber nicht auf die Frage zu erstrecken, ob es überhaupt Ursachen, "Dinge ansich" gibt, und welches ihre Natur ist. Diese metaphysische Frage interessiert das Recht nicht. Letzteres muß vielmehr von der Annahme ausgehen, daß einerseits ein Mensch Ursache einer äußeren Erscheinung sein  kann,  und daß andererseits auch äußere Erscheinungen eintreten können, die nicht vom menschlichen Willen beherrscht werden, für die also auch niemand verantwortlich zu machen ist.

Unsere Untersuchung beschränkt sich also auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen haben wir eine  Erscheinung  als die Ursache einer anderen Erscheinung zu betrachten, und welche Modifikationen ergeben sich daraus, daß jene erste Erscheinung ein Mensch, d. h. hier ein Wesen ist, welches eine Reihe von vorausgegangenen Erscheinungen als Voraussetzungen und eine Reihe von nachfolgenden Erscheinungen als Folgen seines Eingreifens in die Außenwelt betrachtet oder betrachten kann, welches - mit anderen Worten zu sagen - die Außenwelt in seinem Bewußtsein reflektiert. Diese letztere Betrachtung führt uns unmittelbar auf die Entwicklung der Begriffe des  Dolus  und der  Culpa,  welche man meistens vom Begriff des Kausalzusammenhangs vollständig, aber unseres Erachtens mit Unrecht, getrennt hat. (7)


§ 2. Unterschied von Bedingung und Ursache.
Begriff der Ursache im rechtlichen Sinn.

Die erste Voraussetzung, welche erforderlich ist, damit eine Erscheinung als die Ursache einer anderen bezeichnet werden kann, ist, daß jene eine der  Bedingungen  dieser ist. Würde die zweite Erscheinung auch dann eingetreten sein, wenn die erste nicht vorhanden war, so ist sie in keinem Fall Bedingung und noch weniger Ursache. Wo immer ein Kausalzusammenhang behauptet wird, da muß er  wenigstens  diese Probe aushalten. "Versucht man es, den angeblichen Urheber ganz aus der Summe der Ereignisse wegzudenken und zeigt es sich dann, daß nichtsdestoweniger der Erfolg eintritt, daß nichtsdestoweniger die Reihenfolge der Zwischenursachen dieselbe bleibt, so ist klar, daß die Tat und deren Erfolg nicht auf die Wirksamkeit dieses Menschen zurückgeführt werden kann." (8) Allein jene Voraussetzung und daher auch diese Probe genügt noch nicht, und viele Schriftsteller, indem sie den Satz "was nicht Bedingung einer Erscheinung ist, kann auch nicht Ursache der letzteren sein", in den positiven Satz verwandeln: "Alles, was Bedingung ist, muß als Ursache gelten", gelangen zu durchaus unrichtigen Resultaten (9). Jede Ursache ist notwendig auch eine Bedingung eines Ereignisses; aber nicht jede Bedingung ist Ursache zu nennen.

Man bemerkt nämlich bald, daß die gesamte Außenwelt in einem unendlichen Zusammenhang von Bedingung und Bedingtem steht. Wenn der Bergmann nicht das Eisenerz, woraus die Waffe gefertigt ist, zutage gefördert hätte, wenn verschiedene Fabrikanten nicht das Erz zu Eisen und das Eisen zu Stahl und dann zur Waffe verarbeitet hätten, wenn der Kaufmann die letztere nicht feil geboten hätte, so hätte der Angeklagte nicht mit dieser Waffe die bestimmte Verletzung einem Anderen beibringen können, und wenn der Angeklagte nicht von seinen Eltern gezeugt worden wäre und wenn diese wieder nicht von anderen Personen gezeugt worden wären, so wäre das Verbrechen überhaupt nicht begangen worden. Alle diese Personen, die an der Waffe gearbeitet haben, und alle diese Personen, von denen der Angeklagte abstammt, und alle die Personen, von denen diejenigen abstammen, welche die Waffe bearbeitet haben, sond Bedingungen des Verbrechens; aber der gesunde Menschenverstand sträubt sich vor der ungeheuerlichen Folgerung, sie deshalb als Ursachen oder Urheber des Verbrechens zu bezeichnen.

Die Versuche nun, welche die deutsche Rechtswissenschaft gemacht hat, das die Ursache von den Bedingungen unterscheidende charakteristische Merkmal zu finden, können auch keineswegs als gelungen bezeichnet werden. Sie sind im Wesentlichen nicht über die Beseitigung einiger Irrtümer hinausgekommen. Wenn STÜBEL nachwies, daß der Begriff der Ursache nicht die Notwendigkeit des Zusammenhangs zwischen Ursache und Wirkung voraussetzt, und daß der Unterschied zwischen mittelbaren und unmittelbaren Folgen der Handlung unhaltbar ist, später aber dargelegt wurde, daß das von FEUERBACH (10) aufgestellte Merkmal "zureichend" oder  in concreto  unentbehrlich, ebenso unhaltbar und das Merkmal "vorzüglich" (11) gänzlich unbestimmt ist, so sind das alles eben nur negative Resultate, wie sich am besten auch aus der Definition KÖSTLINs erhellt, der, was dann eigentlich Ursache ist, gar nicht sagt, sondern nur bemerkt, die Kausalität der Handlung dürfe nicht durch die Kausalität einer dritten, von ihr unabhängigen Ursache ausgeschlossen sein. (12)

JOHN STUART MILL bemerkt in seinem  System der deduktiven und induktiven Logik  (13):
    "Gewissen Tatsachen folgen gewisse Tatsachen und werden ihnen, wie wir glauben, immer folgen. Die unveränderlich vorhergehende Tatsache wird die Ursache, die unveränderlich folgende die Wirkung genannt, und die Allgemeinheit des Kausalgesetzes besteht darin, daß eine jede folgende auf irgendeine Weise mit einer vorhergehenden oder mit einer Reihe von vorhergehenden Tatsachen verknüpft ist. ... Für ein jedes Ereignis besteht eine Kombination von Dingen oder Ereignissen, ein gegebenes Zusammenwirken von positiven und negativen Umständen, die, wenn sie eintreten, jene Erscheinung zur Folge haben. ... Wenn überhaupt je, so besteht diese unveränderliche Folge nur selten zwischen einer folgenden und einer einzigen vorhergehenden Naturerscheinung, zwischen einem einzelnen Antezedens [Vorhergehenden - wp] und einem Konsequens [Nachfolgenden - wp], aber gewöhnlich zwischen einer folgenden und einer Summe von verschiedenen vorhergehenden Erscheinungen, deren aller Zusammenwirken nötig ist, um die folgenden Erscheinungen hervorzubringen, d. h. damit sie gewiß folgen. In solchen Fällen ist es daher gewöhnlich so, daß man ein einzelnes von den Antezedenzien unter der Benennung Ursache absondert, indem man die anderen bloß Bedingungen nennt. Wenn jemand von einer Speise ißt und davon stirbt, d. h. wenn er nicht gestorben wäre, im Fall daß er nicht davon gegessen hätte, so sagt man gewöhnlich, daß der Genuß dieser Speise die Ursache seines Todes war. Es ist indessen nicht notwendig, daß zwischen dem Genuß der Speise und dem Tod ein unveränderlicher Zusammenhang stattfindet; aber gewiß besteht unter den Umständen, welche stattfinden, irgeneine Kombination, deren unveränderliche Folge der Tod ist, wie z. B. die Art des Genusses der Speise, verbunden mit der besonderen körperlichen Konstitution, mit einem besonderen Zustand der Gesundheit, und vielleicht sogar der Atmosphäre. Das Ganze dieser Umstände machte in diesem besonderen Fall die  Bedingungen  dieses Phänomens, oder mit anderen Worten die Reihe von Antezedenzien aus, welche dasselbe hervorriefen, und ohne welche es nicht stattgefunden hätte. Die wahre Ursache ist das Ganze dieser Antezedenzien, und philosophisch gesprochen, haben wir kein Recht, den Namen einer Ursache einer einzigen von ihnen ausschließlich zu geben. Die Ungenauigkeit dieses Ausdrucks wird im supponierten Fall dadurch verdeckt, daß die verschiedenen Bedingungen mit Ausnahme der einzigen, des Genusses der Speise, nicht  Ereignisse,  d. h. (augenblickliche Veränderungen oder Aufeinanderfolgen solcher Veränderungen), sondern  Zustände  waren, die mehr oder weinger Dauer hatten und welche deshalb der Wirkung eine unbestimmte Zeit vorhergegangen sein konnten, indem das Ereignis fehlte, welches zur Vervollständigung des erforderlichen Zusammenwirkens von Bedingungen stattfand. ... Die Angabe der Ursache ist unvollständig, wenn wir nicht alle Bedingungen in irgendeiner Form anführen."
MILL meint also, es sei willkürlich, welche von den Bedingungen einer Erscheinung wir als Ursache bezeichnen, und wenn wir noch ein anderes Beispiel heranziehen, so scheint es auf den ersten Blick in der Tat, daß er Recht hat. Ein Stein im Wasser sinkt auf den Grund (14). Welches sind die Bedingungen dieser Erscheinung? Zuerst muß ein Stein und Wasser vorhanden sein; aber diese Voraussetzungen bilden einen Teil der Benennung der Erscheinung selbst, und es wäre eine Tautologie, wenn man sie in die Bedingungen einschließen wollte; auch hat diese Klasse von Bedingungen den Namen  Ursache  nur von einigen Scholastikern erhalten, welche sie die materielle Ursache (causa materialis) nannten. Die nächste Bedingung ist, es muß eine Erde da sein, und demgemäß sagt man häufig, daß der Fall des Steines durch die Erde veranlaßt wird, oder durch eine von ihr ausgeübte Kraft, oder eine Eigenschaft derselben, was alles, wie MILL bemerkt, nur eine weitläufige Art zu sagen ist, er werde durch die Erde verursacht. Es ist nun nicht genug, daß die Erde da ist, der Körper muß auch in einer Entfernung von ihr stehen, daß die Anziehung der Erde die eines jeden anderen Körpers überwiegt. Wir könnten also sagen, daß die Ursache des Falles des Steines darin lag, daß er sich  in der Sphäre  der Anziehungskraft der Erde befand. Ferner könnten wir sagen, daß der Stein vermöge seines größeren spezifischen Gewichts zum Sinken gebracht wurde, und schließlich wäre es doch auch nicht unrichtig, diejenige Person, welche den Stein wirft, als die Ursache des Sinkens des Steines zu bezeichnen.

Indessen ganz willkürlich ist die Hervorhebung einer der vielfachen Bedingungen als die Ursache doch nicht, und wenn TRENDELENBURG (15) als Ursache die  tätigste  der mehreren Bedingung einer Erscheinung bezeichnet, so ist das ebenfalls, obwohl eine Annäherung an das Richtige, doch noch nicht das Richtige selbst; denn genau betrachtet, sind alle wirklichen Bedingungen einer Erscheinung, ohne welche die letztere nicht wäre, gleich tätig bei der Hervorbringung der letzteren. TRENDELENBURG sagt, wir nennen den Samen die Ursache des Baumes; aber der Same ansich verschließt seine Kraft und entwickelt sie erst, wenn er in die natürlichen Bedingungen seines Keimens und Wachsens versetzt wird. Sind also nicht Luft und Feuchtigkeit z. B. auch als Ursachen des Baumes aufzufassen?

Dagegen scheint folgende Betrachtung allerdings zum richtigen Resultat zu führen.

Wer die Anziehungskraft der verschiedenen Körper untersucht, wird diese, wer die Wirkung der Anziehungskraft auf verschiedene Entfernung untersucht, wird den Umstand, daß der Stein sich in einer bestimmten Entfernung von der Erde befand, wer das spezifische Gewicht des Steines untersucht, dieses, wer endlich die Sache moralisch oder juristisch untersucht, den Menschen als die Ursache betrachten. Es kommt also, wie wir sehen, auf den Zweck der Untersuchung an. Wenn wir die Naturgesetze untersuchen wollen, so ist alles, was durch Menschenhände gemacht wird, Bedingung und nicht Ursache; wenn wir juristisch oder moralisch urteilen wollen, so sind die Naturgesetze und die allgemeinen Voraussetzungen der Tätigkeit des Menschen, z. B. daß Materie, daß Licht, Atmosphäre vorhanden ist, daß in der Luft bestimmte Wärmegrade existieren, Bedingungen und nicht Ursachen des menschlichen Handelns. Diese bemerkenswerte, keineswegs, wie MILL meint, willkürliche oder oberflächliche Ausdrucksweise steht aber in einem genaueren Zusammenhang mit der psychologischen Entwicklung des Kausalgesetzes.

Der Mensch fühlt in sich die Kraft, seine Gedanken nach Willkür auf Etwas zu richten, und er bemerkt, daß in gewissem Umfang sein Körper dieser Willkür gehorcht (16) und daß diese Folge zwischen Gedanken und Körperbewegung wieder in der Außenwelt von gewissen anderen unabänderlich, wie der unentwickelte Verstand sagt, regelmäßig, wie wir sagen, wiederkehrenden Folgen begleitet ist. Diese Veränderungen, die den Körperbewegungen und indirekt den Gedanken des Menschen folgen, sind nun ansich sehr verschiedener Art, und auf manche Dinge und Erscheinungen, bemerkt schon das sich entwickelnde Kind, welches anfangs ebenso nach der Sonne und dem Mond wie nach seinem Spielzeug oder nach dem Gesicht der Mutter greift, hat der Wille gar keinen Einfluß.

Jede Untersuchung nun, die der Mensch über die Außenwelt anstellt, von der frühesten Kindheit an bis zu den feinsten Untersuchungen des wissenschaftlichen Genies, hat den Zweck, die Bedingungen festzustellen, unter denen wir die Außenwelt nach unserem Gefallen zu modifizieren oder, wo wir dies nicht können, uns selbst so zu modifizieren imstande sind, daß wir den Einfluß der Außenwelt auf uns erhöhen oder vermindern, herbeiführen oder ausschließen können, oder wenn wir auch letzteres nicht vermögen, wie wir unsere Handlungsweise oder Denkweise einzurichten haben, um nicht einen Widerspruch zwischen dieser und jenen übermächtigen Erscheinungen zu empfinden (uns zu zeigen, wie ein höherer, dem menschlichen  vernünftigen  Willen vergleichbarer und konstanter Zusammenhang des menschlichen Willens mit der Methode aller Untersuchung ist so stark, daß dem Kind alle Bewegungen, die nicht durch ein lebendes Wesen bewirkt werden, anfangs schwer begreiflich oder verwunderlich sind, und daß das Kindheitsalter der Völker die Wirkungen der Naturkräfte dem persönlichen Willen einer beliebigen Menge belebter und fabelhafter Wesen zuschreibt und in ihnen seine Götter verehrt.

Eine direkte Einwirkung auf die Außenwelt mittels des eigenen Körpers ist dem Menschen nun nur in einem geringen Maß möglich, und meistens sind unendlich viele Voraussetzungen einer erstrebten Erscheinung erforderlich, in welche der wirkende Wille als die  letzte  eintritt. Dagegen zeigt die Beobachtung, daß in den wechselnden Erscheinungen eine gewisse Folge stattfindet; können wir also die eine Erscheinung hervorbringen, so können wir auch eine andere hervorbringen, die auf jene regelmäßig oder unabänderlich folgt. Alle Erforschung der Natur hat es daher zu tun mit der Feststellung dieser, wie wir wahrnehmen, auf dem Gebiet der Natur unabänderlichen Folgen, die wir umso besser beherrschen können, je mehr wir imstande sind, ihre anscheinend oft so launenhaften Kombinationen aus einfachen Grundsätzen zu entwickeln.

Wir können aber unsere Erforschungen auf die gesamte unendliche Folge der Erscheinungen nicht unmittelbar beziehen; wir müssen uns, indem wir eine Menge von Voraussetzungen als selbstverständliche oder  regelmäßige  annehmen, auf die Erforschung einer Folge beschränken, welche eintritt,  wenn  diese regelmäßigen Voraussetzungen vorhanden sind. Diese verschiedenen Folgen können wir dann miteinander kombinieren und so zur Feststellung mehr allgemeingültiger Folgen aufsteigen. So haben alle Naturgesetze, wenngleich jede äußere Erscheinung ihnen unterworfen ist, doch in jedem Fall nur eine bedingte Wirksamkeit, nämlich eine Wirksamkeit, welche davon abhängt, daß die Voraussetzungen vorhanden sind, welche wir als regelmäßige bei Annahme des Gesetzes machten, oder wie man sich auch ausdrückt, daß nicht ihre Wirksamkeit durch besondere entgegenstehende Hindernisse (entgegenwirkende Naturkräfte) gehemmt wird. Die Naturkraft, die wir gerade untersuchen,  erscheint  (17) uns also analog unserem Willen als die  letzte  Bedingung zur Hervorbringung einer Erscheinung. Wir nennen sie, wie jenen, Ursache.

Inwiefern können wir nun hiernach einen Menschen als Ursache einer Erscheinung bezeichnen?

Insofern wir ihn uns  denken  als diejenige Bedingung, durch welche der sonst als  regelmäßig  gedachte Lauf der Erscheinungen ein anderer geworden ist (18)

Dieser Begriff ist jedoch ein sehr weiter. Wir können ihn gewissermaßen den natürlichen nennen. Für das Recht ist derselbe in dieser Fassung noch unbrauchbar.

Das Recht hat nämlich zur Voraussetzung nicht nur die Existenz der Natur, auch die Existenz der Menschen und ihr Zusammenleben, welches eine gewisse Benutzung der Natur und deshalb auch eine gewisse Veränderung in derselben erforderlich macht. Wir müssen also diese Beschränkung einschieen in den obigen Satz, und dann ergibt sich:  ein Mensch ist im rechtlichen Sinne Ursache einer Erscheinung, insofern er als die Bedingung gedacht wird, durch welche der sonst als regelmäßig gedachte Verlauf der Erscheinungen des menschlichen Lebens ein anderer wird. (19)

Wenden wir diesen Satz (20) auf die oben gegebenen Beispiele an, so werden wir finden, daß in Übereinstimmung mit dem natürlichen Gefühl nur von einem Bedingungs-, nicht aber von einem Kausalitätsverhältnis die Rede sein kann (21). Daß Eisen gefördert, bearbeitet und speziell auch zu Waffen verarbeitet wird, ist eine unumgängliche Bedingung unseres Lebens; diese Handlungen bleiben daher jedenfalls im Kreis des regelmäßigen Laufs der Erscheinungen im Leben der Menschen (ebenso jedenfalls wenn der Verlauf von Waffen allgemein ein erlaubter ist, dieser), also sind Bergmann, Fabrikant und der Kaufmann nicht ohne weiteres Ursachen der Tötung, welche mit der Waffe ausgeführt wird. Ebenso liegt es im regelmäßigen Gang des Lebens, daß Menschen gezeugt werden. Also sind die Eltern nicht Ursache, sondern Bedingungen oder Voraussetzungen der Handlungen der Kinder. Der Dachdecker, der auf einem Dach einen Ziegel regelrecht befestigt, ist gar nicht Ursache der Tötung, wenn nachher durch einen Windstoß das Dach abgerissen und von einem herabfallenden Ziegel ein Mensch getroffen wird.

Was ist nun aber als der Regel des Lebens entsprechend zu betrachten?

In vielen Fällen wird die Entscheidung dieser Frage, welche mit derjenigen identisch ist, ob Jemand die  Diligentia  [Sorgfalt - wp] eines  bonus paterfamilias  [guten Familienvaters - wp] beobachtet hat, ohne weiteres klar sein. In zweifelhaften Fällen wird hier eine indirekte Beweisführung zum Ziel führen. Man vergegenwärtige sich, welche Folgen daraus entstehen müßten, wenn Jemand in allen gleichartigen Fällen verantwortlich gemacht und umgekehrt wenn er von seiner Verantwortlichkeit freigesprochen würde. Es ist möglich, daß durch ein noch größeres Maß an Vorsicht, als wirklich beobachtet wurde, der Unglücksfall hätte vermieden werden können. Aber deshalb allein kann noch nicht von Verschuldung gesprochen werden. Das Leben verlangt ein gewisses Risiko, und übertriebene Vorsichtsmaßregeln, die allerdings in einzelnen Fällen einen Schaden verhüten könnten, würden z. B. die Möglichkeit jedes Gewerbebetriebes ausschließen. Die Unterlassung von Vorsichtsmaßregeln bei einem ansich nützlichen Unternehmen, deren Kosten z. B. mit dem letzteren in keinem Verhältnis stehen, ist nicht  Culpa.  Umgekehrt ist es  Culpa,  wenn bekannte leicht zu beschaffende, oder im Verhältnis zum Unternehmen billige Vorsichtsmaßregeln unterlassen werden.

Wir haben bereits darauf aufmerksam gemacht, daß einige Juristen (22), welche die Bedingung mit der Ursache verwechseln, die ungeheuerlichen Konsequenzen, welche aus dieser Verwechslung hervorgehen müssen, dadurch abzuschneiden suchen, daß sie die Verantwortlichkeit beschränken wollen auf diejenigen Folgen der Handlung, welche man vorhersehen hat können oder als wahrscheinlich hat vorhersehen müssen.
Dies ist aber nicht genau richtig. Der Bergmann, noch mehr der Fabrikant, der Kaufmann können es als möglich, vielleicht als wahrscheinlich voraussehen, daß irgendeinmal mit der Waffe ein Verbrechen begangen werden wird; der Dachdecker kann daran denken, daß irgendeinmal jemand durch einen Ziegel, den er auf das Dach bringt, beschädigt werden wird. Die Eltern können sich vorstellen, und unter gewissen Voraussetzungen ist das gar nicht so unwahrscheinlich, z. B. wenn die Eltern selbst der Klasse der Gewohnheitsverbrecher angehören, daß ihre Kinder Verbrecher werden, sind sie deshalb Urheber der von diesen begangenen Verbrechen und dafür verantwortlich?

Wenn man aber die Verantwortlichkeit auch beschränken will auf solche Folgen, die man als in einem gewissen hohen Grad vorhersehen kann, so wird man doch bald finden, daß es Fälle gibt, in welchen diese Voraussetzung Platz greift, und gleichwohl jeder vernünftige Mensch es leugnen wird, daß eine Verantwortlichkeit stattfindet.

Zum Beispiel wenn jemand an einer Krankheit leidet, welche in drei Tagen seinen Tod herbeiführen muß, falls nicht eine sehr gefährliche Operation mit ihm vorgenommen wird, welche, wenn sie nicht gelingt, den Tod binnen wenigen Stunden zur Folge hat; der Kranke aber ist unfähig seinen Willen zu erklären. Wenn hier der Arzt die Operation vornimmt und dieselbe zwar fehlerlos, aber ohne Erfolg ausführt, und nun der Kranke nicht an der Krankheit, sondern an der Operation stirbt, ist da wohl der Arzt der Tötung schuldig? Er hat doch in einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit vorausgesehen, daß die Operation, welche selten gelingt, auch dieses Mal nicht gelingen wird. Die richtige verneinende Entscheidung ergibt sich aber sofort, wenn man bedenkt, daß der Arzt nach allen  Regeln  der Kunst und eines vernünftigen Lebens gehandelt hat. Soll der Arzt  niemals  gewagte Operationen machen, so wird eine Fortbildung der Chirurgie fast zur Unmöglichkeit, und vernünftig, also der Regel des Lebens entsprechend ist es doch, drei Tage eines bewußtlosen oder mit unerträglichen Schmerzen angefüllten Daseins zu riskieren für eine, wenn auch nur schwächere Wahrscheinlichkeit der Rettung. Es gibt ferner gewisse gefährlich, aber für das Leben notwendige Gewerbebetriebe, bei denen man statistisch wahrnehmen könnte, daß im Laufe einer Reihe von Jahren aller Wahrscheinlichkeit nach eine Anzahl Menschen, und zwar nicht nur solche, die sich freiwillig am Betrieb beteiligen, das Leben verlieren. Ist, wer eine solche Anstalt gründet (z. B. ein große Gasanstalt, eine Eisenbahn), Urheber der Verletzungen, welche durch irgendeinen Zufall daraus hervorgehen?

Sofern solche Einrichtungen mit allen regelrechten Vorsichtsmaßregeln versehen, einem regelmäßigen Bedürfnis unseres Lebens entsprechen, kann gar nicht davon die Rede sein, daß ihr Urheber auch die dadurch veranlaßten Unglücksfälle verursacht hat. Auf das "Vorhersehen" kommt es  zunächst  gar  nicht  an. Hieran kann auch ein etwaiger Wunsch des Handelnden nichts ändern. Wenn jemand ordnungsmäßig auf seinem Herd Feuer anzündet und dabei denkt, es möchte doch ein plötzlicher Windstoß einen Funken auf des Nachbars Dach führen und dasselbe entzünden, so wird, wenn das letztere Ereignis nun wirklich eintritt, er jenes Wunsches wegen nicht Urheber einer Brandstiftung sein (23). Wer mit einem Anderen spazieren geht, damit letzterer bei dieser Gelegenheit vom Blitz erschlagen wird, ist nicht als Mörder zu bestrafen, wenn ein so wenig der Regel entsprechendes Ereignis eintrifft (24), falls er den Anderen nicht an besonders gefährliche Orte zu gehen veranlaßte. In sehr vielen Fällen läßt nun allerdings eine der Regel des Lebens entsprechende Tätigkeit einen schädlichen, zu vermeidenden Erfolg nicht mit irgendeiner Wahrscheinlichkeit vorhersehen, und dann trifft die Entscheidung nach dem hier angenommenen Prinzip im Ergebnis überein mit derjenigen Ansicht, welche die Möglichkeit des Vorhersehens oder des Vorhersehens mit Wahrscheinlichkeit oder einer gewissen Wahrscheinlichkeit zugrunde legt. In anderen Fällen aber ist es durchaus nicht gleichgültig, ob man vom einen oder vom anderen Prinzip ausgeht. Es ist möglich, daß eine der Regel des Lebens enstprechende Tätigkeit mit einer großen Wahrscheinlichkeit einen schadenden Erfolg vorhersehen läßt, oder doch dieser zumindest nicht zu den Dingen gehört, die man als durchaus unwahrscheinliche, fast in keinem Fall zutreffende bezeichnen kann. Auch dann begründet nach unserer Ansicht der bloße Wunsch, der Schaden möge herbeigeführt werden, keine rechtliche Verantwortlichkeit, sofern nicht der Handelnde seine Tätigkeit  lediglich  zu dem Zweck vornimmt, jenen freilich unwahrscheinlichen Erfolg herbeizuführen, oder sofern er die zu einem anderen Zweck unternommene Tätigkeit nicht in irgendeiner Weise modifiziert, um jenen schädlichen Erfolg herbeizuführen. Denn in den letzteren beiden Fällen hört eben durch den Zweck, den der Handelnde allein mit seiner Tätigkeit einrichtete, diese Tätigkeit auf, der Regel des Lebens zu entsprechen. Um an das vorhin genannte, auch von KRUG benutzte Beispiel anzuknüpfen, nehmen wir an,  A  habe an einem stürmischen Tag auf seinem Herd ein Feuer angezündet, wo das Hinüberfliegen von Funken auf das Dach des Nachbars einige, wenn auch nur entfernte, Wahrscheinlichkeit hat. Wenn aber in der Weise, wie  A  es tat, auch bei stürmischem Wetter Feuer auf den Herden der Regel nach angezündet wird, so macht nach meiner Ansicht auch hier der bloße Wunsch den  A  noch nicht rechtlich verantwortlich. Tat er es lediglich zu dem Zweck (25), damit etwa ein Funke auf das Dach des Nachbarn getrieben wird, oder fachte er zu diesem Zweck das Feuer besonders stark an, so ist er verantwortlich. KRUG muß von der Theorie des Vorhersehens aus zu dem Resultat gelangen, den  A  auch in jenem ersteren Fall, wo derselbe nicht lediglich der Brandstiftung wegen Feuer anzündete oder dasselbe stärker anfachte, wegen Brandstiftung verantwortlich zu machen. Doch zeigt sich die Schwäche seiner Theorie sogleich darin, daß er einerseits ohne Begründung den  A  von der Verantwortlichkeit freispricht, wenn derselbe nicht gerade die Brandstiftung wollte, und daß er andererseits unvermerkt für den ersteren Fall in seine Argumentation die beschränkende Annahme hineingleiten läßt,  A  habe  nur  zu dem Zweck, das Dach des Nachbarn in Brand zu setzen, ein Feuer angezündet; eine Beschränkung, auf die man bei KRUGs Theorie gar nicht gefaßt sein kann. [...] Auf dem Feld zündet man der Regel nach wegen der naheliegenden Gefahr für fremdes Eigentum nur bei ruhigem Wetter ein Feuer an. Anders steht es wohl bei unseren heutigen Einrichtungen mit Herdfeuern im Haus.

Der Gegensatz einer vom Leben verlangten Tätigkeit ist aber eine vom Gesetz, welches wir doch als die Norm des Lebens betrachten müssen, verbotene. Bei letzterer wird man es daher besonders streng zu nehmen haben. Während man einem mit der Reparatur des Daches beschäftigten Dachdecker es eher zugute halten wird, wenn er Reste von Dachziegeln unvorsichtig auf die Straße fallen läßt und dadurch Jemanden verletzt, hat derjenige, der gegen ein bestehendes Verbot z. B. Schußwaffen in den Straßen einer Stadt abfeuert oder Feuerwerkskörper in Brand setzt, oder wer einen Anderen zwar nur mißhandeln will und ihn dabei durch ein besonderes Zusammentreffen von Umständen tötet, weit weniger Anspruch auf Nachsicht. Unterdessen kann hier aber keineswegs in  allen  Fällen von einer  Culpa  die Rede sein, und es wäre unrichtig, den Handelnden hier für alle und jede Folge seiner Handlung verantwortlich zu machen. Wer ein Haus anzündet, ist allein aus diesem Grund noch nicht Urheber einer Tötung, wenn bei dem Brand ein Mensch, z. B. durch eigene Unvorsichtigkeit, das Leben einbüßt. Das Verbot und die Rechtswidrigkeit der Handlung weisen nur den Handelnden besonders stark darauf hin, daß aus seiner Handlung noch andere nachteilige Erfolge hervorgehen können. Selbstverständlich ist es noch weniger richtig in allen Fällen bei dem  versari in re illicita  [mit einer rechtswidrigen Sache befaßt - wp] (26) sogar eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wie dies z. B. auch im bayerischen Strafgesetzbuch von 1813, Art. 65 geschehen war. Nementlich wenn nur ein mehr willkürliches, dem Bewußtsein sich nicht ohne weiteres ankündigendes Polizeiverbot verletzt ist, erscheint diese Annahme als durchaus verkehrt. (27)
LITERATUR Carl Ludwig von Bar, Die Lehre vom Kausalzusammenhang im Recht, besonders im Strafrecht, Leipzig 1871
    Anmerkungen
    1) Vgl. auch FRIEDRICH ADOLF TRENDELENBURG, Logische Untersuchungen, Bd. I, dritte Auflage, Seite 1f
    2) Wenngleich heutzutage wohl kaum noch der Anspruch erhoben wird, das  ganze  Strafrecht philosophisch zu konstruieren, so fehlt es doch z. B. nicht an Versuchen, das Wesen des Zivilunrechts gegenüber dem strafbaren Unrecht auf eine einfache Formel zu reduzieren, während in Wahrheit stets sehr mannigfache und zu verschiedenen Zeiten auch verschieden starke Rücksichten, deren Konsequenzen sich gegenseitig beschränken, die Grenze zwischen dem einen und dem anderen Gebiet bestimmt haben.
    3) CHRISTOPH CARL STÜBEL, Über den Tatbestand der Verbrechen, Wittenberg 1805, vgl. besonders §§ 34, 35, 68f, 120f.
    4) LUDEN, Abhandlungen aus dem gemeinen teutschen Strafrecht II, Seite 262-395. Die Untersuchung leidet zunächst an dem Fehler, daß Dasjenige, was untersucht werden soll, sogleich als feststehend angenommen und dann auf Spezialitäten eingegangen wird (Seite 262). Als Beispiel der fundamentalen Widersprüche, in welche LUDEN sich verwickelt, vergleiche man Seite 298 und 306 und 317. An ersterer Stelle wird gesagt, die Lehre vom Irrtum gehöre in die Lehre vom Kausalzusammenhang; an den beiden anderen Stellen wird ausgeführt, der (selbst entschuldbare) Irrtum sei unerheblich, wenn sich Jemand in eines Anderen Geschäft einmischt. Seite 317 wird gesagt: "Zur menschlichen Handlung gehören alle den Erfolg unmittelbar (? was heißt das?) hervorbringenden Ursachen, deren Wirksamkeit in nichts anderem als in der menschlichen Tätigkeit ihre Ursache hatte." Seite 323: "So oft sich sagen läßt ein Erfolg sei entstanden, weil ein Mensch in einer bestimmten Weise tätig geworden ist (das ist ja gerade die Frage!), findet zwischen ihm und der Handlung ein juristischer Kausalzusammenhang statt, bei welchem der Handelnde der Verantwortlichkeit unterliegt. So oft dagegen gesagt werden kann, der Erfolg sei entstanden, weil ein zu seiner Entstehung mitwirkender Umstand stattgefunden hat, ungeachtet oder nachdem ein Mensch in einer Weise tätig geworden ist, welche für sich allein (? was heißt das?) den Erfolg nicht nach sich gezogen haben würde, ist der Kausalzusammenhang kein juristischer, sondern ein bloß physischer (? was heißt das?), welcher rechtlich dem Zufall gleichgeachtet wird." Seite 318 wird kurzweg die Frage, ob Jemand für sogenannte mitwirkende oder miteingreifende Ursachen mitverantwortlich ist, für eine  faktische  erklärt. Wozu dann LUDENs weitläufige Untersuchungen und Versuche, Begriffe zu formulieren? Nach diesen Proben wird man das im Text abgegebene Urteil wohl für zutreffend halten und eine eingehendere Kritik, welche mit LUDENs Untersuchungen selbst die merkwürdigsten Kreuz- und Quersprünge zu machen hätte, nicht für erforderlich erachten. Man vergleiche übrigens z. B. noch Seite 313, 314, wo  konkretes  Nichtwissen, Nichtbeachten verwechselt wird mit dem objektiv erlaubten Nichtbeachten, Nichtwissen, und wo die strafrechtliche Rechtswidrigkeit des Erfolges, die sich ja nach dem Kausalzusammenhang entscheidet, als gegeben vorausgesetzt wird. - - - Durchaus konfus und, soviel die Lehre vom Kausalzusammenhang betrifft, unbrauchbar ist auf der auf LUDENs Untersuchungen fußende Aufsatz von ZIRKLER (Handlung) in WEISKEs  Rechtslexikon,  Bd. V, Seite 105f.
    5) KRUG, Abhandlungen aus dem Strafrecht, 1855, Seite 46-72.
    6) Lehre von der Sachbeschädigung, 1867. Gar nicht berührt ist die Lehre vom Kausalzusammenhang in der Schrift von LÜDER, Die Vermögensbeschädigung, 1867.
    7) Dies geschieht auch in der so scharfsinnigen und in vielfacher Beziehung vortrefflichen Untersuchung von GLASER über die strafbaren Unterlassungen (Abhandlungen aus dem österreichischen Strafrecht, Bd. I, Seite 1858, Seite 300)
    8) GLASER, a. a. O., Seite 298
    9) In diesen Fehler verfällt auch GLASER a. a. O., wenn er bemerkt: "Zeigt sich dagegen, daß, diesen Menschen einmal vom Schauplatz des Ereignisses weggedacht, der Erfolg gar nicht eintreten konnte, oder daß er doch auf ganz anderem Weg hätte eintreten müssen: dann ist man gewiß vollkommen berechtigt, den Erfolg jenem Menschen zuzurechnen, ihn als die Wirkung seiner Tätigkeit zu erklären. Er ist (von der Mitwirkung zum Verbrechen eines Anderen abgesehen) der Urheber." GLASER fügt jedoch zum Zeichen, daß auch er das Ungenügende dieser Begriffsbestimmung fühlt, hinzu: "Indessen sind die Fälle nicht selten, in welchen man bei der Prüfung dieses Zusammenhangs auf Schwierigkeiten stößt." - GLASER vermeidet dann auch mit seinem Takt viele unrichtige Konsequenzen dieser Begriffsverwechslung. Dagegen hat ein anderer Schriftsteller (von BURI in  Goltdammers Archiv für Preußisches Strafrecht,  Bd. 11, Seite 753f und Bd. 12, Seite 1f) aus dieser Begriffsverwechslung eine Reihe sonderbarer, dem natürlichen Rechtsgefühl vollständig widerstreitender Resultate gezogen (auch das bekannte "Totbeten" kommt dabei zu Ehren!), ja dieselben trotz der treffenden Gegenbemerkungen von GEYER (Goltdammers etc. Bd. 13, Seite 239f), die freilich den Grundirrtum der BURIschen Lehre nicht berührten, dennoch (Bd. 14, Seite 608f) festgehalten.
    10) ANSELM von FEUERBACH, Lehrbuch § 44
    11) TITTMANN, Handbuch der Strafrechtswissenschaft, Bd. I, § 113.
    12) Vgl. KÖSTLIN, Neue Revision der Grundbegriffe des Strafrechts, Seite 453f. Zureichende Ursache ist die menschliche Handlung nie, eben weil sie die Mitwirkung des von Menschen nicht schlechthin bestimmbaren Naturkausalismus voraussetzt. Vgl. auch KÖSTLIN, System § 20 und die gleichfalls rein negative Deduktion bei BERNER, Lehre von der Teilnahme, Seite 180f.
    13) JOHN STUART MILL, Logik, Bd. 1, Braunschweig 1862, zweite Auflage, in der deutschen Übersetzung von SCHIEL, Seite 387f.
    14) MILL gebraucht dieses Beispiel unter der Modifikation: "Ein Stein, der ins Wasser geworfen wird, sinkt auf den Grund." Wir verändern gemäßt dem Zweck unserer Untersuchung, welche menschliche Handlungen vorzugsweise betrifft, das Beispiel so, daß auch eine menschliche Handlung als Ursache bezeichnet werden konnte.
    15) TRENDELENBURG, Logische Untersuchungen, Bd. II, dritte Auflage, Seite 184 u. 185. In einem strikten Sinn ist, wie HERBART nachgewiesen hat, eine Ursache die Summe aller Bedingungen einer Erscheinung. Dieser Begriff ist aber praktisch unbrauchbar; er führt, mit Einschluß auch der sogenannten negativen Bedingungen, ins Unendliche.
    16) Ein Mensch, der niemals die Erfahrung gemacht hätte, daß irgendetwas an seinem Körper seinem Willen gehorcht, wird nie gelebt haben oder nie zu Verstand gekommen sein.
    17) Es ist nicht nötig, daß die Ursache in Wirklichkeit  der Zeit nach  die zuletzt eintretende Bedingung der bewirkten Erscheinung ist.
    18) Die Probe für die Richtigkeit dieses Begriffs ist leicht zu machen. Wer eine chemische Untersuchung vornimmt, kann dies nicht anders, als daß er gewisse Agentien als in ihrer regelmäßigen Wirksamkeit begriffen voraussetzt; dann untersucht er die Veränderungen, welche durch das Dazwischenbringen einer anderen Substanz hervorgebracht werden, oder er setzt gewisse Wärmegrade als regelmäßig vorhanden voraus. Wer die Wirksamkeit einer Schußwaffe untersucht, setzt voraus, daß Menschen sie regelrecht handhaben unter nicht außergewöhnlichen, regelwidrigen Zuständen; umgekehrt, wer die Wirksamkeit und den Wert einer Truppe, einer Armee als solcher untersucht, setzt voraus, daß sie regelrecht bewaffnet ist. Wer die Wirksamkeit eines Gesetzes prüft, setzt voraus, daß dasselbe regelrecht gehandhabt wird usw.
    19) LUDEN, a. a. O., Seite 289 unterscheidet zwar einen physischen und einen juristischen Kausalzusammenhang, allein nur in dem Sinne, daß bei ersterem von der Zurechnungsfähigkeit, bzw. vom Wissen des Handelnden um den Erfolg abstrahiert wird. KRUG a. a. O., Seite 52 unterscheidet eine ethische (moralische) und eine juridische Zurechnung. Dieser Unterschied ist durchaus richtig, insofern erstere häufig eine weitere Ausdehnung hat als die letztere (vgl. auch BAR, Die Grundlagen des Strafrechts, Seite 64), und es hätte KRUG allerdings dadurch auf das hier maßgebende Prinzip geführt werden können. Bei KRUG erscheint aber diese Unterscheidung nur beiläufig; das entscheidende Gewicht wird sonst immer auf das "Vorhersehen" oder Vorhersehenmüssen gelegt. Die Moral, welche an den Einzelnen höhere Anforderungen stellt als das Recht, verlang, daß wir mehr tun, als die Regel des Lebens mit sich bringt; dennoch würde selbst eine moralische Verantwortlichkeit nicht in allen Fällen anzuerkennen sein, wo sich ein schädlicher Erfolg in irgendeiner entfernten Weise vorhersehen ließ.
    20) Daß Handlungen, die der Regel des Lebens entsprechen, nicht mit Bestimmtheit von dieser sich abheben, nicht Gegenstand der Strafjustiz sein können, habe ich bereits in meinen "Grundlagen des Strafrechts" dargelegt (Seite 52f). Zustimmend erklärt sich HUGO MEYER in seiner Beurteilung des Entwurfs des norddeutschen Strafgesetzbuchs (Halle 1869) Seite 27.
    21) Anklänge an diesen Satz, welche die Richtigkeit desselben bestätigen dürften, finden sich übrigens mehrfach bei neueren Schriftstellern, so z. B. bei KRUG und SCHWARZE in den mehrfach zitierten Abhandlungen, wenn plötzlich neben dem "Vorhersehen" oder "Vorhersehenmüssen" die Ordnungsmäßigkeit, Regelmäßigkeit oder Regelwidrigkeit der Handlung, des Erfolgs als Entscheidungsnorm ergriffen wird. Vgl. z. B. SCHWARZE in  Goltdammers Archiv,  Bd. X, Seite 331 unten.
    22) MERKEL, Kriminalistische Abhandlungen, Bd. I, Seite 55
    23) Vgl. auch KRUG, a. a. O., Seite 59. Der Grund, der das Feuer Anzündende  kann  die Brandstiftung nicht beabsichtigt haben, ist freilich nicht anzuerkennen. Rational gehört zwar das Bewußtsein einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Absicht, aber handeln manche Menschen nicht irrational und mit der größten Wahrscheinlichkeit eines Mißerfolges? Und wird nicht zuweilen auch das Unwahrscheinliche wirklich? KRUG bemerkt: "Gesetzt  A  gestände ein, er habe das Feuer nur in der Absicht angezündet, damit das Hus des Nachbarn in Brand gerät: ich würde ihm das nicht glauben, so wenig wie wenn jemand zu mir sagt: "Ich habe nach dem Ziel, damit die Kugel zurückprallt und meinen Nebenmann tötet, gezielt." Ich würde ihm antworten: das kannst Du nicht beabsichtigt haben; denn ebenso gut hätte ja die Kugel Dich selbst treffen können." Allein kann jemand nicht so handeln, daß entweder er oder sein Feind umkommen muß, und daß das Eine ebenso wahrscheinlich ist als das Andere?
    24) Vgl. auch BÖHLAU in  Goltdammers Archiv,  Bd. XIII, Seite 472.
    25) Dabei ist auch das Beispiel, welches STÜBEL, a. a. O., Seite 90 benutzt, in derselben Weise, wie auch von STÜBEL und KRUG geschieht, im Resultat zu entscheiden.  A  bindet einem Sperling einen brennenden Faden Schwefel in der Absicht an ein Bein, damit dieser auf ein Strohdach fliegen und dasselbe anzünden soll. Hier ist  A  (doloser) Urheber der Brandstiftung; denn die Handlung hatte keinen anderen Zweck als den letzteren, war eine der Regel des Lebens widersprechende. Dieses Beispiel - ein ansich unwahrscheinlicher Fall - ist freilich eben deshalb nicht gerade geeignet, die Sache klar zu machen.
    26) Vgl. zu den Ansichten der älteren Kriminalisten KÖSTLIN, System I, Seite 417.
    27) Vgl. auch eine Entscheidung bei ARCHBOLD, Pleading and evidence in criminal cases, 1867, Seite 593