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Wirtschaft und Recht [1/2]
Unter diesen Umständen ist es mit der größten Freude zu begrüßen, daß STAMMLER es unternommen hat, die grundlegenden Probleme der Sozialwissenschaft einer eingehenden kritischen Prüfung zu unterziehen (1). Wenn der Autor - wie im vorliegenden Fall - ein gleichzeitig juristisch, nationalökonomisch und philosophisch geschulter Denker ist, so wird man mit umso größerer Zuversicht sich dem Führer durch dieses schwierige Gebiet anvertrauen. Nichts geringeres ist in diesem Werk unternommen, als eine grundlegende Untersuchung der juristischen und nationalökonomischen Wissenschaft auf ihre Erkenntnisbedingungen hin. Gerade in neuester Zeit ist wiederholt auf den engen Zusammenhang beider Disziplinen hingewiesen worden; ihre Zusammengehörigkeit wurde durch die Verschmelzung beider Fächer zu einer Fakultät an mehreren Universitäten auch äußerlich anerkannt: umso bedeutsamer, daß hier in gründlicher und eigenartiger Weise die Stellung beider Wissenschaften im Kreis der gesamten Wissenschaften zur Erörterung gelangt ist. - Das kritische Referat des STAMMLERschen Werkes, das in den folgenden Blättern gegeben werden soll, wird dem Charakter dieser "Jahrbücher" entsprechend vorwiegend dem nationalökonomischen Erörterungen des Verfassers gewidmet sein - der übrige Inhalt des reichen Werkes kann nur kurz skiziiert werden. - Begriff von "sozial" und "sozialem Leben". STAMMLER will das Fundament liefern zu einer Sozialphilosophie, d. h. zu einer wissenschaftlichen Untersuchung darüber, unter welcher grundlegenden formalen Gesetzmäßigkeit das soziale Leben des Menschen steht. Er sucht nach Sätzen, die sich für das gesellschaftliche Dasein vom Menschen notwendig und allgemein gültig feststellen lassen. Den wahren Ausgangspunkt für die Sozialphilosophie findet STAMMLER weder im "Recht" noch in der "Wirtschaft", die beide kein selbständiges Dasein führen, sondern im sozialen Leben, bei dessen grundlegender Analyse erst dem Recht wie der sozialen Wirtschaft ihre zutreffende Stellung im ganzen des gesellschaftlichen Daseins der Menschen angewiesen werden könnte. - Welches ist das feste Merkmal, durch das der Begriff des sozialen Lebens der Menschen als eigener Gegenstand wissenschaftlicher Betrachtung konstituiert wird? Mit der Vorstellung eines gesellschaftlichen Zusammenlebens muß zweifellos etwas anderes und mehr gemeint sein, als nur die Tatsache eines in Zeit und Raum zugleich vorhandenen Daseins vom Menschen. STAMMLER findet das Kriterium, wodurch das soziale Leben als eigener Gegenstand unserer Erkenntnis so konstituiert wird, daß es dem bloß physischen Nebeneinanderbestehen verschiedener Menschen in bleibender, formaler Eigenart sicher gegenübertritt, in der von Menschen herrührenden Regelung ihres Verkehrs und Miteinanderlebens, und kommt zu der Erklärung, daß soziales Leben nichts anderes bedeutet als äußerlich geregeltes Leben. - "Die äußere Regelung" des menschlichen Verhaltens gegeneinander ermöglicht erst den Begriff eines sozialen Lebens als eines besonderen Objekts. Sie ist das letzte Moment, auf das formal alle soziale Betrachtung in ihrer Eigenart zurückzugehen hat. Erst unter der Bedingung einer bestimmten äußeren Regelung des menschlichen Zusammenlebens ist eine eigenartige Synthesis in Begriffen möglich, die nun in sachlicher Besonderheit als sozialwissenschaftliche auftreten können" (Seite 89). - Mit dieser Begriffsbestimmung ist ein sicherer sachlicher Gegensatz gegeben zum isolierten Dasein der einzelnen Menschen; es wird hierdurch ein neuer Gegenstand der Erkenntnis geschaffen, wie er für den isoliert gedachten Menschen nicht existieren könnte. - Mit dem Begriff der äußerlichen Regelung ist noch nicht der rechtlicher oder staatlicher Regelung verbunden: welche Form diese Regelung annimmt, kann jetzt noch außer Betracht bleiben. Für Begriff und Wesen des sozialen Lebens ist die Tatsache genügend, daß vom Menschen ausgehende Normen vorhanden sind, die sich auf die Regelung ihres Miteinanderlebens beziehen. Wie das soziale Leben einen Gegensatz bildet zu einem vorgestellten isolierten Dasein des Menschen, so haben die Regeln des sozialen Lebens ihren Gegensatz in den Moralgeboten: erstere sind Normen eines äußerlich korrekten Verhaltens, letztere Anweisungen zu objektiv rechtem Wollen und Tun. Wir können uns mit diesem systematischen Ausgangspunkt des STAMMLERschen Werkes durchaus einverstanden erklären: in der Tat ist damit das richtige Kriterium für die sozialwissenschaftliche Betrachtung angegeben. Gewiß ist vielen Nationalökonomen diese Tatsache schon bekannt gewesen - aber der Gedanke ist noch nie in solcher Klarheit und Präzision ausgesprochen und noch nie, wie hier, in alle seine Konsequenzen verfolgt worden. Mit dieser prinzipiellen Feststellung ist auch energisch jeder Versuch zurückgewiesen, naturwissenschaftliche Methoden fruchtbar zu machen für soziale Erkenntnisse. Was beide Wissenschaften scharf unterscheidet, ist das Moment der äußerlichen menschlichen Regelung, welches der Naturwissenschaft fremd ist. Allbekannt sind die Versuche einer "organischen" Volkswirtschaftslehre von SCHÄFFLE und von LILIENFELD; in neuester Zeit hat wiederum ein Schriftsteller versucht, mit Hilfe naturwissenschaftlicher Forschungsmethoden das soziale Leben zu ergründen: OTTO AMMON, der schon durch den Titel, den er seinem Werk gab: "Die Gesellschaftsordnung und ihre natürlichen Grundlagen" (zweite Auflage, Jena 1896) das Fehlerhafte seines Vorgehens dokumentierte. Er meint, die Gesellschaftsordnung beruhe auf der Arbeitsteilung und auf der Differenzierung der Individuen und sei den verschiedenen Aufgaben angepaßt (2) und läßt die "kapitalistische Produktionsweise auf einem Naturgesetz beruhen, nämlich auf der Verteilung der individuellen Begabungen unter den Menschen, welche ihrerseits wieder von den mathematischen Gesetzen der Kombinationslehre bestimmt ist" (3). Allen Schriftstellern, die in derartiger Weise Naturwissenschaft und Sozialwissenschaft miteinander verquicken, womit meist eine Anwendung der darwinistischen Lehre auf das soziale Leben verknüpft ist, kann nicht dringend genug das Studium gerade dieser grundlegenden Erörterungen des STAMMLERschen Werkes empfohlen werden. Entsprechend dem Begriff des sozialen Lebens wird der Begriff von "sozial" dahin erläutert, daß sozial bedeute: äußerlich geregelt. Damit wird von STAMMLER diesem so unendlich oft gebrauchten und so selten exakt erklärten Wort die richtige Bedeutung gegeben. Sobald man "sozial" im weitesten Sinne auffaßt, bedeutet es in der Tat nichts anderes, als gesellschaftlich; und weil wir gesellschaftliches Leben wissenschaftlich nur erfassen können, wenn es ein durch menschliche Normen geregeltes ist, so muß der Fundamentalbegriff des Sozialen im äußerlichen Geregeltsein gelegen sein. Diese Definition dürfte allerdings heftigem Widerspruch begegnen; denn es ist Mode geworden, das Wort "sozial" in so vielen Bedeutungen anzuwenden, daß es wohl unmöglich sein dürfte, dem weiten Sinn, in dem es STAMMLER faßt, allgemeine Geltung zu verschaffen. Abgesehen davon, daß dieses Wort als überflüssiges Flickwort in gedankenloser Weise angewandt wird, sind es nicht weniger als sechs Bedeutungen, die STAMMLER aufzählt, in denen es gebraucht wird und zwar im Sinne von
2) gesetzmäßig äußerlich geregelt; 3) direkt befehlend durch planmäßige Zwangsregelung; 4) im Gegensatz zum politischen Leben; 5) im Gegensatz zu rechtlichen Verhältnissen nur konventionaler Art; 6) betrachtet vom Verteilungsstandpunkt.
2) im engeren Sinne = anti-individualistisch in der oben erörterten Bedeutung Eine soziale Betrachtung in der zweiten Bedeutung des Wortes ist eine solche, die sich der wahren Grundbedingung des sozialen Lebens, die in der äußeren Regelung beruth, bewußt ist. Es soll eine Auffassung sein, gemäß welcher die Volkswirtschaft nicht ein Nebeneinanderleben vereinzelter Individuen ist, sondern ein durch eine rechtliche Ordnung zusammengefügtes Ganzes. Auch bei dieser richtigen Fassung kann die denkbar größte wirtschaftliche Freiheit postuliert werden: sozial hat ja nichts mit "sozialistisch" zu tun, also mit einer zwangsgemeinwirtschaflichen Organisation, und selbst der Anarchismus verlangt eine äußerliche Regelung, wenn auch nicht durch Rechtsregelung, sondern nur durch Konventionalregel; aber wer von diesem "sozialen" Standpunkt eine freiheitliche Ordnung auf wirtschaftlichem Gebiet verlangt, kann dieses Postulat nicht auf die Freiheitsrecht der einzelnen Individuen begründen, kann unmöglich in jedem Gesetz auf diesem Gebiet einen ungehörigen Eingriff des Staates in das "freie Getriebe" des Wirtschaftslebens erblicken, sondern er wird nur ein relativ geringes Maß an Zwangsmaßregeln für nötig erachten in einer Tätigkeitssphäre der Menschen, die aber nur als eine rechtlich geordnete und nie als eine "freie" vorgestellt werden kann. Es ist kein Zufall, daß die Epigonen von ADAM SMITH, die für die volle Durchführung des laisser faire laisser passer [machenlassen, laufenlassen - wp] eintreten, methodologisch regelmäßig von der Wirtschaft isolierter Individuen ausgehen, so namentlich die französische Freihandelsschule, unter ihnen wieder besonders BASTIAT; - es ist das Verdienst von RODBERTUS, auf diese fehlerhafte Methode mit Nachdruck hingewiesen zu haben. BASTIAT erklärte einmal:
Monismus des sozialen Lebens. Rechtswissenschaft und Nationalökonomie Die äußere Regelung, worin wir das formale Element erkannt haben, welches das soziale Leben konstituiert, kann in zweierlei Form auftreten, entweder in Form von rechtlichen Satzungen oder in Form von Konventionalregeln: das Unterscheidende dieser beiden Klassen sozialer Regeln findet STAMMLER darin, daß das Recht formal als Zwangsgebot über dem Einzelnen in Geltung steht, während die Konventionalregel lediglich zufolge der Einwilligung des Unterstellten gilt. Da in allen uns geschichtlich bekannten sozialen Verhältnissen nur rechtlich geordnete Menschengemeinschaften vorgekommen sind, zieht STAMMLER bei seiner Analyse des sozialen Lebens als Form desselben repräsentativ zunächst allein das Recht in Betracht. Was ist die Materie dieses sozialen Lebens und was macht demnach den Gegenstand der Sozialwissenschaft aus? Nicht die Betrachtung der Art und Weise, wie die Menschen den Kampf mit den Naturgewalten aufnehmen, wie sie die Gesetzmäßigkeit der Natur zur Verfolgung ihrer Zwecke benutzen: dies würde vielmehr Aufgabe der Technik sein. Die Eigentümlichkeit des sozialen Lebens beruth vielmehr darauf, daß die äußere Regelung sich an die zusammenlebenden und zusammenwirkenden Menschen wendet und deren zusammenwirkendes Verhalten zum Gegenstand hat. Da Tun und Wirken des Menschen auf die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse (im weitesten Sinne) geht, wird von STAMMLER kurz als Materie des sozialen Lebens bezeichnet: das auf Bedürfnisbefriedigung gerichtete menschliche Zusammenwirken. - Die oft erörterte Frage des Zusammenhangs von Technik und Wirtschaft wird hier mit Recht von STAMMLER dahin entschieden, daß beide einen Gegenstand total verschiedener Erkenntnis darstellen: "Die Gegenstände der Betrachtung, die Naturkräfte und die geregelten Beziehungen sind der Art nach total verschieden" (Seite 139). Auch wir halten für das Unterscheidende zwischen technischer und sozialwissenschaftlicher Betrachtung die wissenschaftliche Methode, die in beiden Fällen anzuwenden ist: daß die erstere es nur mit naturwissenschaftlichen Erkenntnissen zu tun hat, unterscheidet sie klar und deutlich von der sozialwissenschaftlichen Erwägung. Bei der Betrachtung wirtschaftlicher Bedürfnisbefriedigung vom technischen Standpunkt aus würde z. B. gefragt werden, wie nach dem Stand der naturwissenschaftlichen Forschung am besten die Widerstände der Natur zu überwinden sind, um dieses oder jenes Produkt mit dem geringsten Aufwand an Kraft und Stoff zu gewinnen; ob in einer bestimmten Branche Hand- und Maschinenarbeit aus dieser Erwägung vorzuziehen sei - welche Düngemittel für bestimmte Kulturarten zweckmäßig, nach welcher Methode am meisten Zucker aus dem Rüben gewonnen werden kann - das alles sind Fragen der Technik. Sobald dabei die Aufmerksamkeit auf die Frage gelenkt wird, welche Folgen damit für die Beziehungen der beteiligten Menschengemeinschaften verknüpft sind, beginnt die Sphäre der Sozialwissenschaft. Wie die Einführung der Maschinenarbeit anstelle der Handarbeit auf die Verschiebung der Besitz- oder Erwerbsverhältnisse der beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber wirkt, wie eventuell die Gesetzgebung gewissen schädlichen Folgen der Maschinenarbeit entgegenwirken kann, das alles geht über die rein technische Betrachtung hinaus, kann nach naturwissenschaftlicher Methode nicht mehr erörtert werden. - STAMMLER nennt das auf Befriedigung menschlicher Bedürfnisse gerichtete Zusammenwirken Sozialwirtschaft. Dabei ist jedoch zu beachten, daß nur von sozialen, nicht von individuellen Bedürnissen die Rede ist; Bedürfnisse einzelner Menschen für sich allein kommen hier nicht in Frage: der Sinn für Naturschönheiten, das Bedürfnis, zu Gott zu beten, gehören nicht hierher; dagegen muß natürlich die gemeinsame Auffassung von Kirche und Tempeln in den Kreis der Betrachtung fallen:
Die beiden Disziplinen, denen die Aufgabe zukommt, das soziale Leben zu erforschen und gesetzmäßig zu erfassen, sind die Rechtswissenschaft und die Nationalökonomie. - Das Wesen und die Eigentümlichkeit dieser beiden Wissenschaften wird von STAMMLER in folgender Weise geschildert: Es ist Sache der Jurisprudenz, die in der Geschichte aufgetretenen rechtlichen Regeln in ihrem formalen Dasein und die durch jene ermöglichsten Rechtsverhältnisse zu betrachten; sie sucht diese in sicheren Begriffen zu erfassen und zu beherrschen, die jedesmal ein einheitliches Verfahren bedeuten, sich eine bestimmt geregelte Beziehung unter Menschen vorzustellen; die Rechtswissenschaft hat die regelnde Form darzustellen, unter der sich das dadurch konstituierte soziale Leben abspielt. Dabei kann sie von der wirklichen Ausgestaltung des sozialen Lebens, von der tatsächlichen Vollführung des betreffenden rechtlich geregelten Zusammenlebens ganz absehen: welcher Gebrauch vom Recht in Wirklichkeit gemacht wird, ist eine Frage für sich. - Diese Unabhängigkeit der formalen Rechtsbetrachtung von der jeweils wirklichen sozialen Wirtschaft darf nicht zu dem Fehler verführen, in den gewisse Naturrechtslehre verfallen sind, Rechtssätze postulieren zu wollen, die von wechselnder geschichtlicher Erfahrung unabhängig wären. - Zum Problem des Naturrechts stellt sich STAMMLER so, daß er ein Naturrecht in dem Sinne, daß es ideale Rechtsgrundsätze liefern soll, die mit einem unwandelbaren Inhalt demjenigen empirisch bedingter und darum inhaltlich veränderlicher positiver Rechtsordnungen gegenübertreten, als wissenschaftlich unmöglich erachtet; aber er leugnet keineswegs die Brauchbarkeit eines Naturrechts mit wechselndem Inhalt, worunter er diejenigen Rechtssätze versteht, die unter empirisch bedingten Verhältnissen das theoretisch richtige Recht enthalten: die selbstverständlich bloß zufolge dieser Einsicht noch keine positive Gestaltungskraft haben, sondern sich an die Rechtsquellen, als Erzeugerinnen des positiven Rechts, mit der Forderung wenden, eine Änderung oder Umgestaltung des geltenden Rechts vorzunehmen. Während das Recht, als Form des sozialen Daseins, in gänzlicher Abstraktion vom geregelten Stoff technisch-wissenschaftlich behandelt werden kann, ist dies bei der Nationalökonomie nicht der Fall: sie hat immer eine Bezugnahme auf die besondere Form nötig, in welcher sich das Zusammenwirken als ein bestimmt geregeltes darstellt; bei allen nationalökonomischen Untersuchungen liegt ganz unvermeidlich eine bestimmte rechtliche Regelung in dem Sinn zugrunde, daß diese konkrete rechtliche Normierung die logische Bedingung des betreffenden nationalökonomischen Begriffs und Satzes ist. Somit gelangt STAMMLER zu der Erklärung: die Nationalökonomie ist die Untersuchung bestimmter einzelner Rechtsordnungen nach der Seite ihrer konkreten Durchführung. Unsere Kritik der vorhergehenden STAMMLERschen Ausführungen hat zunächst die völlige Übereinstimmung mit den grundlegenden Sätzen über die Beziehung zwischen Recht und Wirtschaft zu konstatiern. - Mit Recht hat STAMMLER in den Vordergrund seiner Erörterungen gestellt, daß es sich nicht darum handeln kann, daß die Volkswirtschaft nur durch das Recht beeinflußt wäre, so daß also etwa alle ökonomischen Erörterungen auch Rücksicht auf Rechtsverhältnisse zu nehmen hätten, sondern das Schwergewicht darauf gelegt, daß jede volkswirtschaftliche Betrachtung notwendigerweise eine rechtliche Basis verlangt, ohne diese gänzlich haltlos wäre. Es gibt tatsächlich nicht eine eigene "Volkswirtschaft" und davon getrennt ein "Recht", die in gewisser Wechselwirkung ständen, sondern nur rechtlich geordnete wirtschaftliche Verhältnisse können überhapt den Gegenstand der nationalökonomischen Wissenschaft bilden. Privatwirtschaftliche Erörterungen können auch angestellt werden in naturwissenschaftlich-technischer Art; jede volkswirtschaftliche Erwägung setzt eine Rechtsordnung voraus. Der enge Zusammenhang beider Disziplinen wird erst klar, wenn man sie mit STAMMLER als Unterabteilung der Sozialwissenschaft auffaßt, deren Gegenstand im Gegensatz zur Naturwissenschaft, die auch vom isolierten Dasein des Menschen ausgehen kann, das Zusammenwirken von Menschen ist. - Die immer noch anzutreffende Manier, zwischen Begriffen im "juristischen" und im "nationalökonomischen" Sinn zu unterscheiden, wird hoffentlich bald verschwinden, wenn man sich von der Unzweckmäßigkeit einer eigenen Terminologie für zwei so eng zusammengehörige Wissenschaften überzeugt hat. Allerdings wird der Jurist gewisse Begriffe nötig haben, die der Nationalökonom völlig entbehren kann, und umgekehrt; die Erörterungen, die der Jurist an gewisse Begriffe knüpft, werden anderer Art sein als die, welche dem Volkswirt wichtig erscheinen: dies ergibt sich aus der verschiedenen Aufgabe beider Wissenschaften. Aber welchen Zweck soll es z. B. haben, Geld im "juristischen" und Geld im "wirtschaftlichen" Sinn zu unterscheiden? Die Definition "Geld ist das rechtlich anerkannte Zahlungsmittel" dürfet für die Rechtswissenschaft wie für die Nationalökonomie gleich akzeptabel sein. - Schon KNIES hatte nachdrücklich auf die fehlerhafte Definition des Vermögens hingewiesen, die sich auch heute noch in manchen nationalökonomischen Lehrbüchern findet: "Vermögen ist die Summe aller wirtschaftlichen Güter, die sich im Eigentum einer Person befinden" - wenn die betreffenden Nationalökonomen aber den Einwand erheben, daß sie gar nicht den juristischen Eigentumsbegriff im Sinn hatten, so muß auch hier wieder betont werden, daß die Nationalökonomie sich nicht einen besonderen Eigentumsbegriff zu bilden, sondern denselben aus der Rechtswissenschaft zu entnehmen hat. - Wer eine nationalökonomische "Begründung" des Eigentums zu geben sucht und in der Legaltheorie die Lösung des Problems so formuliert:
Schon mehrfach war von Vorgängern STAMMLERs auf den engen Zusammenhang zwischen Recht und Wirtschaft hingewiesen worden, so namentlich von ARNOLD (7) in folgenden Sätzen:
"Im wirklichen Leben gibt es kein Rechtsverhältnis ohne materiellen Inhalt und alle Sätze des Privatrechts haben direkt oder indirekt eine wirtschaftliche Bedeutung." (9) "Denn die Volkswirtschaft ist so wenig etwas Isoliertes und Selbständiges als das Recht." (10)
Meine Übereinstimmung mit den leitenden Gesichtspunkten, von denen aus STAMMLER die Beziehung zwischen Wirtschaft und Recht behandelt, soll jedoch nicht Zustimmung zu allen Einzelausführungen bedeuten; besonders in terminologischer Hinsicht möchte ich vielfache Bedenken äußern, von denen einiges hier erwähnt sein möge. Ich gehe von STAMMLERs Definition von "Recht" aus; das Recht soll nach STAMMLER die soziale Wirtschaft regeln; die soziale Wirtschaft aber soll das zusammenwirkende Verhalten von Menschen bedeuten, das auf die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse gerichtet ist. - Diese Definition scheint mir zu eng; das Recht ordnet mehr als die "Wirtschaft", mag man diese auch im denkbar weitesten Sinn nehmen. Das Recht straft auch den, der meine persönlichen Gefühle verletzt; wer meine Ehre angreift, wer meine religiösen Gefühle beleidigt, wer mein sittliches Empfinden durch sein Gebahren verletzt, kann der Strafe verfallen; dies alles fällt nicht unter die soziale Wirtschaft; man müßte denn geradezu das Geschütztwerden der Ehre etc. als Befriedigung eines menschlichen Bedürfnisses auffassen, was dem Sprachgebrauch geradezu Gewalt antun hieße. - Das Recht hat das Zusammenwirken von Menschen in allen seinen Beziehungen, nicht nur soweit es sich auf die Bedürfnisbefriedigung bezieht, zum Gegenstand. - Meine von STAMMLER etwas abweichende Erklärung würde demnach lauten: Die Sozialwissenschaft hat das äußerlich geregelte Zusammenwirken der Menschen zum Gegenstand; das Recht handelt von der formalen Regelung dieses Zusammenwirkens - die Nationalökonomie behandelt das tatsächliche Zusammenwirken, soweit es auf die Beschaffung von Sachgütern zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung gerichtet ist. - Die Nationalökonomie hat es allerdings nicht mit den inneren Gütern, wie Ehre, Religion etc. zu tun - nicht nur in dem Sinne, daß diese individuellen Bedürfnisse nicht in ihren Bereich gehören; denn soweit es sich um individuelle Vorgänge handelt, sind sie auch aus dem Recht und der Sozialwissenschaft ausgeschieden; sondern auch in ihrer sozialen Geltung, also im Verband mehrerer Rechtsgenossen, in gemeinsamer Betätigung gehören sie nur insofern dorthin, als eine Bedürfnisbefriedigung durch ein Zusammenwirken in Frage kommt, als es gilt, gemeinsame Opfer an Arbeit und Kosten zu bringen, also wo es sich z. B. auf dem Gebiet des Religiösen um die Errichtung von Gotteshäusern handelt etc. Deshalb bin ich auch mit STAMMLER durchaus einverstanden, wenn er nicht das Gebiet der Wirtschaft auf sogenannte materielle Bedürfnisse einschränken will; auch die idealen Bedürfnisse haben hier Raum, da sie alle auch ihre "wirtschaftliche" Seite haben, insofern gemeinsame Opfer gebracht werden müssen und die Beschaffung von Sachgütern in Frage kommt. Auch die "persönlichen Dienstleistungen" gehören nur insofern zum Gebiet der Nationalökonomie, als sie im Zusammenhang mit der Sachgüterbeschaffung stehen. Die Definition der Nationalökonomie bedarf auch in anderer Hinsicht einer Abänderung, wenn nicht arge Mißverständnisse entstehen sollen; STAMMLER definiert:
Wenn STAMMLER nur solche nationalökonomische Begriffe gelten lassen will, die unter der Bedingung einer rechtlichen Ordnung stehen, so scheint mir dies zu weit zu gehen, und seine Aufforderung, ihm
Aber abgesehen von solchen Verirrungen á la BASTIAT hat die wissenschaftliche Nationalökonomie nicht nötig, sich von MARX den richtigen methodologischen Weg zeigen zu lassen. STAMMLER erkennt selbst an, daß MARXens Erklärung des Kapitalbegriffs nicht die richtige ist, aber er meint doch, daß MARX "der grundsätzlich richtigen Auffassung sehr nahe ist" und daß es "nur noch eines Schrittes bedurft hätte, um zur Klarheit durchzudringen". - Ich glaube, daß MARX sehr weit entfernt ist von der im STAMMLERschen Sinn richtigen Auffassung. Wenn MARX als "Kapital" nur die Produktionsmittel bezeichnet, die sich im Privateigentum eines Unternehmers befinden, der freie Lohnarbeiter beschäftigt - so könnte es scheinen, als ob MARX hier eine "rechtliche Grundlage" im Auge gehabt hätte - daß dies aber nicht der Fall ist, wird klar, wenn man hinzusetzt, daß dies nur gelten soll für die Zeit vom 16. Jahrhundert ab. Das "Kapital" war für MARX nur ein einer bestimmten historischen Gesellschaftsformation angehörendes Produktionsverhältnis: erst nachdem eine bestimmte Stufe der Technik erreicht war, und gewisse sonstige Kulturverhältnisse geschaffen waren, konnte "Kapital" entstehen. Gerade all die rechtlichen Voraussetzungen, auf die STAMMLER das Hauptgewicht legt, sind für MARX keineswegs das Ausschlaggebende: sonst wäre es nicht einzusehen, warum es nicht schon im Altertum "Kapital" hätte geben können, da doch die rechtlichen Voraussetzungen vorhanden waren: Privateigentum an Produktionsmitteln und freie Lohnarbeiter. Daß es letztere in großer Anzahl gab, und daß die Sklaverei gar nicht die dominierende Stellung einnahm, wie öfters angenommen wird, wurde neuerdings von EDUARD MEYER (12) gut nachgewiesen. - MARX erscheint die kapitalistische Produktionsweise als eine historische Entwicklungsstufe und darum prägt er auch seine Begriffe für diese und für diese ausschließlich. Aus systematischen Erwägungen, wie sie STAMMLER anstellt, ist jedenfalls der Spott von MARX gegen die üblichen Kapitaldefinitionen nicht hervorgegangen, sondern sie entspringen seiner geschichtsphilosophischen Auffassungsweise. Gerade bei der scharfen Kritik, die STAMMLER an den geschichtsphilosophischen Theorien von MARX übt, muß seine gelegentliche Zustimmung zu gewissen gegen die bürgerliche Nationalökonomie gerichteten Vorwürfen, die doch im Wesentlichen auf demselben Boden erwachsen sind, auffallen. Somit ergeben sich zwei Möglichkeiten, wie man sich zum Kapitalbegriff stellen kann: entweder man bleibt bei der bereits öfter eingeschlagenen auch von uns als zweckmäßig erachteten Methode, für die "produzierten Produktionsmittel" das Wort "Kapital" anzuwenden und dann für weitere Untersuchungen zu unterscheiden zwischen Privatkapital, Genossenschaftskapital, Kollektivkapital etc. je nach den Eigentumsverhältnissen, unter denen die produzierten Produktionsmittel betrachtet werden - oder man muß - dem STAMMLERschen Vorschlag folgend - für jede wichtige Rechtsform, in der diese produzierten Produktionsmittel vorkommen, einen besonderen Namen wählen: dann wäre Kapital = Produktionsmittel im Privateigentum des Unternehmers, und eine Reihe anderer Beziehungen müßte geprägt werden für die anderen Rechtsformen, was jedenfalls sehr umständlich und lästig wäre. - Als weiteres Beispiel eines nationalökonomischen Begriffs, der nicht unter der Bedingung einer bestimmten Ordnung steht, ist die "Grundrente" zu erwähnen. Es ist eine rein naturwissenschaftliche Tatsache, daß Böden verschiedener Fruchtbarkeit den gleichen Aufwand an Arbeit und Kapital mit ungleichen Ertrag lohnen: wir nennen Grundrente denjenigen Teil des Bodenertrags, der diesen natürlichen Fruchtbarkeitsdifferenzen geschuldet wird; es ist klar, daß es Grundrente in diesem Sinne in allen Rechtssystemen gibt, auf dem Gebiet des Mir so gut, wie unter dem Privateigentum an Grund und Boden; sie würde nicht verschwinden nach einer Durchführung der Bodenverstaatlichungspläne von HENRY GEORGE und ebenso nicht beim vollen Agrarkommunismus: was sich ändern würde, wären nur die Rechtssubjekte, an welche die Grundrente fällt. - Soll irgendein wirtschaftliches Entwicklungsgesetz von Kapitalzins oder Grundrente statuiert werden, so ist es gewiß nötig - wenn auch "Kapital" und "Grundrente" zunächst nur natürlich-technische Kategorien sind, eine bestimmte rechtliche Regelung hinzuzunehmen. Es geht nicht an, derartige sogenannte "wirtschaftliche" Gesetze aus der "wirtschaftlichen Natur" des Menschen oder den "menschlichen Egoismus" ableiten zu wollen. Insoefern hat STAMMLER sehr Recht mit seiner Bemerkung, mit der er die Methodenfrage berührt (Seite 202):
Die Mahnung, bei der Erörterung nationalökonomischer Probleme stets die unterliegende Rechtsordnung im Auge zu behalten, gilt auch für die Wertlehre, und insofern hat STAMMLER es mit Recht als einen Vorzug der MARXschen Wertlehre bezeichnet, daß hier klar und deutlich das Gebiet, für welches die Wertlehre gelten soll, abgegrenzt ist: nämlich daß es nur Geltung haben soll für eine Gesellschaft mit Warenproduktion. - Es ist klar, daß der "Wert" etwas ganz anderes bedeutet in der Epoche der sogenannten hauswirtschaftlichen Produktion, wo die Herstellung der Güter für den Eigengebrauch des Produzenten die Regelbildet, als in einer verkehrswirtschaftlichen Epoche, wo vorwiegend Güter für andere, d. h. Waren hergestellt werden. Es muß jedoch hervorgehoben werden, daß MARX durchaus nicht der erste und einzige ist, der eine solche Abgrenzung des Gebietes der Wertlehre vorgenommen hat; dies ist auch seitens der "bürgerlichen" Nationalökonomen mannigfach geschehen. - Aber STAMMLER geht noch weiter und vindiziert auch MARX das Lob, daß "er mit Fug die Frage aufgeworfen hat, ob sich das weite Gebiet sozialwissenschaftlicher Vorgänge nicht in einem einheitlichen Gesichtspunkt erfassen lasse, ob nicht der sich im einzelnen unendlich stets durchkreuzende Verkehr, der unaufhörliche Umsatz von Waren gegen Geld und wieder gegen Waren auf eine objektive Einheit zurückgeführt und unter dieser gleichmäßig begriffen werden kann" (Seite 267). Die von MARX mit Recht gewählte erkenntniskritische Erwägung ginge dahin: "unter welchen Bedingungen eine konkrete Gleichsetzung von Waren objektiv richtig ist" (Seite 268). Ausdrücklich wird der Weg, den MARX hier eingeschlagen hat, "klar und sicher" genannt (Seite 268). Allerdings ist STAMMLER weit davon entfernt, das Ergebnis, nämoich das Herausschälen der gesellschaftlich notwendigen Arbeitszeit als objektiven Wertmaßstab richtig zu finden; dies läßt er ganz beiseite. Er konstatiert nur von einem sozialphilosophischen Standpunkt wiederholt seine Zustimmung zu MARXens erkenntniskritischer Methode, die er in der Wertlehre eingeschlagen hat. - Ich kann MARX auch in der Wertlehre keineswegs als methodologisches Vorbild anerkennen; es dürfte schon deswegen Bedenken unterliegen, MARX in diesem Fall als Muster heranzuziehen, als bekanntlich über Sinn und Bedeutung dieses Wertgesetzes unter den besten Marxkennern selbst Uneinigkeit herrscht - nicht nur, wie STAMMLER selbst in einer Anmerkung (Seite 658) bemerkt, über die praktische Bedeutung des Wertgesetzes, sondern auch über die theoretische Bedeutung desselben. - Mag jedoch manches hier noch nicht aufgehellt sein: jedenfalls scheint die Auffassung, die STAMMLER dem MARXschen Wertgesetz gibt, mit dem ganzen Geist der drei Bände des "Kapital" nicht im Einklang zu stehen; die Untersuchung darüber, welches der richtige Gesichtspunkt für die Gleichsetzung der Waren ist, lag MARX fern, wie er auch nicht prüfen wollte, ob sich eine objektiv begründete Auffassung in den Urteilen der Menschen finden läßt, die den subjektiven Meinungen der Individuen entgegengestellt werden könnte. MARX hatte sich mit seiner Auffassung des Wertgesetztes ein viel realistischeres Ziel gesteckt; der MARXsche "Wert" steht im engsten Zusammenhang mit dem "Preis"; MARX wollten den letzten Bestimmungsgrund für die Preisbildung in der kapitalistischen Produktionsweise feststellen: der "Wert" sollte ihm nicht angeben, was nach einem "objektiv richtigen Urteil" für die Gleichsetzung der Ware entscheidend ist, sondern das, was in der tatsächlichen Gestaltung des wirtschaftlichen Lebens für die Höhe der Preise ausschlaggebend ist. So sehr im einzelnen in MARXens System die Preise vom Wert abweichen, wie STAMMLER auch richtig hervorhebt, für den Durchschnittsmarktpreis soll der "Wert" das in letzter Instanz Bestimmende sein. Durch die Macht der Konkurrenz gezwungen, müßten die Produzenten im großen Durchschnitt die Preise gemäß den "Wert" festsetzen -
"Der Preis ist der Wert der Ware im Unterschied vom Gebrauchswert. Preis, der qualitativ verschieden ist vom Wert, ist ein absurder Widerspruch." (15) - Ich deutete bereits einmal an, daß der enge Zusammenhang zwischen Wirtschaft und Recht - wenn auch noch nie so scharf wie jetzt von STAMMLER erklärt - doch stillschweigend von vielen Nationalökonomen bereits bei ihren Untersuchungen vorausgesetzt war. STAMMLER bezweifelt dies gelegentlich auch aus dem Grund, weil sonst die kritische Beurteilung älterer nationalökonomischer Systeme seitens der volkswirtschaftlichen Literaturhistoriker anders hätte ausfallen müssen; er verweist besonders auf die Merkantilisten, die eine falsche Beurteilung erfahren hätten, und bemerkt darüber folgendes:
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1) > RUDOLF STAMLLER, Professor an der Universität Halle. "Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung". Eine sozialphilosophische Unterschung, Leipzig 1896. Von den inzwischen erschienen Rezensionen, Referaten etc. sei auf folgende hingewiesen: van CALKER, Rudolf Stammlers sozialer Idealismus, Preußische Jahrbücher, Bd. 85, Heft 2 (1896); KELLER, Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, III. Folge, Bd. 3, Heft 4 (1897); MÜLLER (†), Stammlers Sozialphilosophie, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. 17, Heft 2 (1896); NATORP, Grundlinien einer Theorie der Willensbildung, im Archiv für systematische Philosophie (1896); OERTMANN, Deutsche Litteraturzeitung vom 10. Oktober 1896; SIMMEL, Zur Methodik der Sozialwissenschaften, in Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung etc. (1896); STAUDINGER, in den Kant-Studien, 1. Heft (1896); STEINITZ, in Brauns Archiv für soziale Gesetzgebung (1896); ZIEGLER, Wirtschaft und Recht, in der "Wahrheit" (hg. von Schreupf) 1896. 2) a. a. O., Seite 179 3) a. a. O., Seite 281 4) KARL RODBERTUS, Das Kapital. Vierter sozialer Brief an von Kirchmann. Berlin 1884. Seite 72. 5) ADOLF WAGNER, Grundlegung der politischen Ökonomie, Teil II, Seite 250 6) CARL MENGER, Untersuchungen über die Methode der Sozialwissenschaften, Leipzig 1883, Seite 163 7) WILHELM ARNOLD, Kultur und Rechtsleben, Berlin 1865 8) ARNOLD, a. a. O., Seite 94 9) ARNOLD, a. a. O., Seite 102 10) ARNOLD, a. a. O., Seite 114 11) ARNOLD, a. a. O., Seite 42 12) EDUART MEYER, Die wirtschaftliche Entwicklung des Altertums; in diesen "Jahrbüchern 1895, Seite 696f. 13) KARL MARX, Das Kapital, Bd. I, dritte Auflage, Seite 44 14) MARX, Kapital, Bd. III, Seite 226 15) MARX, Kapital, Bd. III, Seite 339 16) JOHANN HEINRICH GOTTLOB von JUSTI; Staatswirtschaft, I. Teil, Leipzig 1758, Seite 246. |