ra-2ra-2Böhm-BawerkR. StammlerK. DiehlG. Schmoller    
 
ANDREAS VOIGT
Wirtschaft und Recht

"Philippovich definiert die Wirtschaft als den Inbegriff aller Vorgänge und Einrichtungen, welche auf die konstante Versorgung der Menschen mit Sachgütern gerichtet sind. Wirtschaftliche Bedürfnisse wären demnach unter der Gesamtheit der menschlichen Bedürfnisse diejenigen, welche sich durch materielle Mittel oder durch Sachgüter befriedigen lassen. Sie bilden gewissermaßen die Unterschicht aller Bedürfnisse, die sogenannten niederen oder materiellen, und stehen im Gegensatz zu den höheren, geistigen und seelischen Bedürfnissen, die auch wieder nur durch geistige Mittel befriedigt werden können."

"Wir sind als Vertreter der Wirtschaftswissenschaften verpflichtet, die ethischen Motive genauso aus dem Spiel zu lassen, wie irgendwelche anderen persönlichen oder politischen Motive. Das Hereintragen ethischer Gesichtspunkte überhaupt, nicht bloß das der ethischen Motive, hat in der Volkswirtschaft nur Verwirrung angerichtet. Denken sie an das Zinsproblem. Die wirtschaftliche Bedeutung des Zinses ist nur darum so lange verkannt worden, weil man gar nicht nach dieser, sondern nach den Motiven und nach der Berechtigung des Zinsbezuges fragte."

"Die eigentliche Grundfrage aller Wirtschaftspolitik, ist die, wie weit die wirtschaftlichen Verfügungsrechte durch öffentliches Recht beschränkt werden sollen und dürfen. Was kann man dem Selbstinteresse oder dem freien Spiel der Kräfte, was genau dasselbe bedeutet, überlassen, und andererseits, wo und wie eng müssen den freien Verfügungsrechten Schranken gezogen werden? darum handelt es sich."

"Die Technik schreibt mir vor: wenn ich mit einem gegebenen Quantum Kohle heize, so muß ich so und soviel Zug geben, so und soviel Heizfläche usw. Was ist der Zweck dieser Vorschrift? Daß ich mit einem gegebenen Quantum Kohle möglichst viel Hitze erreiche, also ein Maximum des Erfolgs! Und doch ist diese Vorschrift rein technisch, wirtschaftlich: Heize so, daß du den höchsten Erfolg damit erzielst! Aber wie ich das anzustellen habe, das ist wieder rein technisch. Wo liegt nun die Abgrenzung zwischen Wirtschaft und Technik?"

Die Frage, in welcher Beziehung Wirtschaft und Recht (1) zueinander stehen, ist ein Teil des allgemeinen Problems der Stellung der Wirtschaft im gesellschaftlichen Leben überhaupt. Manchem mag dieses Problem als von geringer Bedeutung und als bloß für reine Theoretiker interessant erscheinen. Denn erfahrungsgemäß können sich die Wissenschaften entwickeln und mannigfaltig ausgestalten, ohne daß man ihr Objekt fest umgrenzt und die Beziehungen, in denen sie zu anderen, demselben Lebens- und Erkenntnisbereich angehörigen Objekten stehen, klar erkannt hat. Die Stellung manches Wissenszweiges im System der Wissenschaften ist lange schwankend gewesen, und doch hat er sich vielseitig entfaltet. So war auch anscheinend weder die Nationalökonomie noch diie Rechtswissenschaft dadurch behindert, daß man über die Beziehung ihrer Objekte, Wirtschaft und Recht, zueinander nicht ganz im Klaren war. Dennoch bin ich der Meinung, daß die deutliche Erkenntnis dieser Beziehung von großer Bedeutung für die wissenschaftliche methodische Ausgestaltung namentlich der Wirtschaftswissenschaften ist. Ich stehe hier ganz auf dem Standpunkt von OTHMAR SPANN, der in seiner Schrift über Wissenschaft und Gesellschaft die Methodenfrage der Nationalökonoimie geradezu mit der Frage des Verhältnisses der Wirtschaft zu den übrigen Kreisen oder Seiten des gesellschaftlichen Lebens, wie Recht, Staat, Familie, Religion usw. identifiziert. Die Methodenfrage, so führt er aus, sei genau besehen in erster Linie ein Streit um die Charakterisierung des Objekts der Volkswirtschaftslehre; diese Charakterisierung aber sei notwendig eine Bestimmung darüber, in welchem Sinn dieses Objekt Teil des Ganzen der Gesellschaft ist. Je nachdem das Objekt der Nationalökonomie die ganze empirische Wirtschaft in ihrem historisch-gesellschaftlichen Zusammenhang oder ein reiner Teilinhalt der Gesellschaft sie, werde die Methode induktiv oder deduktiv sein. Uns interessiert hier die Methodenfrage nicht. Es sollte nur darauf hingewiesen werden, daß die Untersuchung der Beziehung von Wirtschaft zur Gesellschaft oder Wirtschaft und Recht von großer Tragweite ist.

Bevor wir nun auf die Frage der Beziehung von Wirtschaft und Recht eingehen, ist es notwendig, uns vorher über Wesen und Inhalt der beiden zueinander in Beziehung zu setzenden Objekte verständigen. Was ist Wirtschaft, was ist Recht? -

Über das zweite Objekt, das  Recht,  hat nun meines Wissens nie eine ernsthafte Meinungsverschiedenheit bestanden, wenn es auch gewiß nicht ohne Schwierigkeiten ist, vom Begriff des Rechts eine einfache und umfassende Definition zu geben. Wir begnügen uns vorläufig damit, das Recht als den Inbegriff gewisser  Normen  zu betrachten, welche die Menschen bei ihrem Tun und Lassen anderen Menschen gegenüber beobachten sollen und welche von der  öffentlichen Gewalt  getragen und aufrechterhalten werden. Durch letzteres Merkmal unterscheidet das Recht sich von der Sitte, die sich ganz allein auf das öffentliche  Urteil  stützt. Der dritte mit beiden verwandte Begriff ist der des Sittlichen, das im Gegensatz zu beiden des öffentlichen Urteils nicht bedarf, sondern sich am subjektiven Urteil des Handelnden oder dessen  Gewissen  genügen läßt.

Während so das Recht hinreichend fest umgrenzt erscheint, herrscht über den Begriff der  Wirtschaft  keineswegs Einigkeit. Er erweist sich in der Tat als der weitaus schwieriger zu definierende Begriff. In zweierlei Weise haben die Vertreter der Volkswissenschaftslehre ihn zu bestimmen gesucht, einmal mit Hilfe der  Mittel,  durch die der Zweck der Wirtschaft zu erreichen gestrebt wurde, ein andermal mit Hilfe der  Motive aus denen es geschah. Über den  Zweck  der Wirtschaft aber bestand wenigstens insofern Einigkeit, als man ihn in der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse erblickte. Gemeinsam war ferner den Vertretern beider Auffassungen  die  Meinung, daß man das Wirtschaftsleben als einen bestimmten Teilinhalt des menschlichen oder gesellschaftlichen Gesamtlebens aufzufassen habe, der sich von anderen Teilinhalten wie dem wissenschaftlichen, künstlerischen, religiösen, politischen Leben mehr oder weniger vollständig sondern läßt.

Bevor wir jedoch die beiden Versuche, das Wirtschaftsleben zu definieren, im einzelnen betrachten, ist noch ein dritter zu erwähnen, der gewissermaßen beide umfaßt, indem er weder die Mittel noch die Motive für notwendig hält, um den Begriff der Wirtschaft zu definieren, und allein mit dem  Zweck  der Bedürfnisbefriedigung auskommen zu können glaubt. Der Jurist STAMMLER ist es, der in seinem Buch "Wirtschaft und Recht" von allen besonderen Mitteln abstrahiert, dafür aber ein anderes neues Merkmal der Wissenschaft einführt, nämlich die  gesellschaftliche Regelung  des Handelns. Ihm ist wirtschaften alles Handeln zum Zweck der Befriedigung irgendeines Bedürfnisses, ganz einerlei aus welchen Motiven, wenn es nur unter einer von der Gesellschaft gegebenen oder bestimmten Regel erfolgt. Hier wird also die Sitte oder das Recht, dessen Beziehung zur Wirtschaft wir suchen, zu einem wesentlichen Merkmal oder, wie er sich ausdrückt, zur  Form  aller Wirtschaft gemacht und auch umgekehrt jedes Handeln unter dieser Form als wirtschaftliches Handeln definiert, womit also das gesellschaftliche geregelte Handeln und das Wirtschaften identifiziert ist. Es gibt dann neben dem Wirtschaften nur noch ein Handeln außerhalb der Gesellschaft oder unabhängig von ihr, das rein private Handeln im geschlossenen, isolierten Haushalt oder im Innern eines Betriebes ohne unmittelbare Beziehung zu anderen Betrieben oder Haushalten. Damit wäre die Privatwirtschaft aus dem Begriff der Wirtschaft ausgeschaltet. STAMMLER schreckt vor dieser Konsequenz seiner Lehre nicht zurück. Privatwirtschaft, so lehrt er, ist etwas ganz wesentlich anderes als Volkswirtschaft oder gesellschaftliche Wirtschaft. Nur diese ist die eigentliche und wahre Wirtschaft. Privatwirtschaft ist nur technisches Handeln.

Mit dieser künstlichen Scheidung von Privatwirtschaft und Volkswirtschaft wird sich jedoch der Vertreter der Wirtschaftslehre schwerlich befriedigt erklären. Der Geist der Sprache schon kann unmöglich hier so irre gegangen sein, daß er zwei heterogene Dinge mit dem gleichen Namen bezeichnet. Privatwirtschaft und Volkswirtschaft müssen etwas gemein haben, und gerade um der Auffindung dieses Gemeinsamen handelt es sich für die Wirtschaftslehre. STAMMLER gibt uns nicht nur keine Antwort auf die Frage, was es sei, sondern er bestreitet auch die Berechtigung der Frage. Das kann nicht befriedigen, auch wenn STAMMLER, wie wir noch sehen werden, in einem Punkt Recht haben mag. Betrachten wir daher die Antworten der Nationalökonomen auf die Frage, was Wirtschaft sein soll.

Die allgemeinst angenommene Definition dürfte sein, daß die Wirtschaft den Komplex gesellschaftlicher Erscheinungen umfaßt, der die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse durch  materielle Mittel  oder die materielle Güterversorgung zum Zweck hat. SCHÄFFLE vergleicht die Funktion der Wirtschaft im sozialen Körper mit der des Stoffwechsels im biologischen Organismus. Die meisten Lehrbücher schließen sich dieser Auffassung an. So definiert PHILIPPOVICH die Wirtschaft als den Inbegriff aller Vorgänge und Einrichtungen, welche auf die konstante Versorgung der Menschen mit  Sachgütern  gerichtet sind. Wirtschaftliche Bedürfnisse wären demnach unter der Gesamtheit der menschlichen Bedürfnisse diejenigen, welche sich durch materielle Mittel oder durch Sachgüter befriedigen lassen. Sie bilden gewissermaßen die Unterschicht aller Bedürfnisse, die sogenannten niederen oder materiellen, und stehen im Gegensatz zu den höheren, geistigen und seelischen Bedürfnissen, die auch wieder nur durch geistige Mittel befriedigt werden können.

Die Unterscheidung sieht klar und einfach aus und es soll ihr nicht alle Bedeutung abgesprochen werden. Dennoch ist sie nicht geeignet zur Grenzbestimmung zwischen der wirtschaftlichen und der sonstigen Tätigkeit des Menschen und sie ist daher auch von denen, die sie aufstellten, nicht streng eingehalten worden. Sie sahen sich bei der Ausarbeitung der Wirtschaftswissenschaft immer zu mehr oder weniger erheblichen Grenzüberschreitungen genötigt. Denn die Grenze, welche jene Definition zieht, ist keine natürliche. Sie reißt Erscheinungen auseinander und weist sie verschiedenen Gebieten zu, die unbedingt nahe zusammengehören. Um nur einige Beispiele zu nennen, so würde die Kunst, sofern sie wie Architektur, Plastik und Malerei materielle Güter erzeugt, ins Gebiet der Wirtschaft gehören, die Musik, die Dichtkunst und die mimische Kunst dagegen wären nichtwirtschaftliche Künste, weil sie nur immaterielle Genüsse darbieten. Ganz heimatlos würde ferner überhaupt das große Gebiet der persönlichen Dienste, von denen der Dienstboten an bis zu denen des Arztes, des Juristen, des Lehrers. Gehören sie etwa nicht zur Wirtschaft, oder soll man hier, wie bei der Kunst die Grenzlinie so zu ziehen versuchen, daß alle persönlichen Dienste, bei denen wenigstens materielle Mittel oder Werkzeuge zur Verwendung kommen zu den wirtschaftlichen rechnen, die übrigen dagegen nicht? Das hieße wieder eine höchst künstliche Grenze ziehen. Man könnte auch versucht sein, das Merkmal der Wirtschaftlichkeit darin zu suchen, daß gewisse Dienste durch materielle Gegengaben vergolten werden. Wie aber dann, wenn die Vergeltung eines Dienstes in einem Gegendienst gleicher Art besteht? Wird dann derselbe Dienst wieder ein nichtwirtschaftlicher? - Machen wir aber die Entgeltlichkeit überhaupt zum Merkmal der Wirtschaft, so verlassen wir das Prinzip, wonach das Sachgut, das materielle Gut das Kennzeichen der Wirtschaft ist, und begeben uns in das Gebiet der zweiten Art der Definition, wonach das Motiv entscheidet; denn, um eines Entgeltes willen wirtschaften, heißt eben aus einem ganz bestimmten Motiv wirtschaften. Auf die Motive aber kommen wir erst später zurück. - Hier sei nur noch gezeigt, was ich vorhin behauptete, nämlich daß diejenigen, welche das Merkmal der Materialität der wirtschaftlichen Vorgänge und Einrichtungen aufstellten, es selbst nicht festzuhalten imstande waren. Ich dachte dabei namentlich an die Sozialpolitik, die doch ganz gewiß einen Teil der Volkswirtschaft ausmacht. Niemals hat man sich aber hier auf die Versorgung der hilfsbedürftigen Volksklassen mit materiellen Gütern beschränkt, sondern von Anfang an auch immaterielle Güter wie Ruhe, Erholung, Gesundheit, Sittlichkeit, geistige Bildung usw. im Auge gehabt und diese zu den wirtschaftlichen Bedürfnissen der arbeitenden Klassen gerechnet. Gehören sie aber zur Wirtschaft der Arbeiter, so können sie nicht wohl außerhalb der Wirtschaft der besser situierten Bevölkerungsklassen liegen, ganz abgesehen von den Schwierigkeiten der Grenzziehung zwischen den einzelnen Klassen.

Wir kommen also mit unseren Betrachtungen in der Tat zu demselben Ergebnis wie STAMMLER, nämlich, daß alle menschlichen Bedürfnisse, hohe wie niedrige, materielle wie nichtmaterielle, wirtschaftliche Bedürfnisse und Objekte der Wirtschaftswissenschaft sind, womit wir uns im Übrigen freilich noch nicht seinen Definitionen anschließen.

Nicht viel besser geht es uns nun aber, wenn wir der zweiten Richtung folgen, und in einer besonderen Klasse von Motiven das Kennzeichen der wirtschaftlichen Handlungen zu erblicken versuchen. Bekanntlich hat man als spezifisch wirtschaftliches Motiv das Selbstinteresse, den Eigennutz, den Egoismus hingestellt. Die Gesamtheit der menschlichen Handlungen wurde also nach dem Motiv in  egoistische  und  altruistische  zerlegt und  erstere  als wirtschaftliche den letzteren gegenübergestellt. Mir scheint, man braucht diese Kennzeichnung des wirtschaftlichen nur in dieser unumwundenen Form auszusprechen, um zu sehen, daß sie unhaltbar sein muß. Sie zieht nicht weniger künstliche Grenzen wie die Beschränkung des wirtschaftlichen auf das materielle, und führt zu ähnlichen Schwierigkeiten beim Versuch ihrer konsequenten Durchführung. - Wer ein Buch schreibt, ein Bild malt, ein Dram aufführt aus dem egoistischen Motiv, dadurch seine Person zu heben, sei es direkt oder indirekt mit Hilfe des dadurch verdienten Geldes, handelt wirtschaftlich. Tut er dagegen dasselbe aus altruistischen Motiven, etwa um die Menschen zu bessern und zu bekehren, so fällt dieselbe Tätigkeit außerhalb des Wirtschaftlichen. Bewilligt ein Arbeitgeber seinen Arbeitern Lohnerhöhungen oder schafft er für sie Wohlfahrtseinrichtungen aus reiner Menschenfreundlichkeit, so ist seine Handlungsweise nicht wirtschaftlich, tut er es, um die Arbeit an sich zu fesseln oder um der Konkurrenz willen oder aus irgendwelchen sonstigen egoistischen Motiven, so wird dieselbe Handlungsweise zur wirtschaftlichen. Das wäre die Konsequenz der Scheidung der Handlungen nach Motiven.

Die Kennzeichnung des wirtschaftlichen als des aus egoistischen Beweggründen hervorgehenden Teils menschlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit hat der Nationalökonomie den Namen der  dismal science,  der trostlosen Wissenschaft, eingetragen und auf der anderen Seite ihre Vertreter veranlaßt, diese Schande auszutilgen und ihre Wissenschaft vom Vorwurf eine Wissenschaft des Egoismus zu sein, rein zu waschen. Man gab mit einem gewissen Bedauern zu, daß ein großer Teil des Wirtschaftslebens vom Egoismus beherrscht wird, aber das sei keine Notwendigkeit. Es sei im Wirtschaftsleben auch Raum für edlere, altruistische Motive, und dies hervorzuheben, ihnen Geltung zu verschaffen, sei eine Hauptaufgabe der Wirtschaftswissenschaft. Aus diesem Gedanken heraus konstruierte ADOLF WAGNER seine drei wirtschaftlichen Systeme, das privatwirtschaftliche, das gemeinwirtschaftliche und das karitative, von denen das erste allein vom Motiv des Selbstinteresses, vom Erwerbstrieb oder einem Profitstreben beherrscht wird, das zweite dagegen von den edleren Trieben nach Betätigung, nach Ehre und ähnlichem, das dritte allein von altruistischen, uneigennützigen Motiven. WAGNER war nicht der erste, aber einer der charakteristischten Vertreter der Anschauung, daß die Nationalökonomie eine  ethische Wissenschaft  ist oder werden muß; er war einer der Mitbegründer der ethischen Schule.

Auf die Beziehung der Ethik zur Wirtschaft werden wir erst später zurückzukommen haben. Hier interessiert uns allein die Frage: Was bedeutet diese Kennzeichnung der Wirtschaftswissenschaft für unser Problem der Definition des Begriffs der Wirtschaft? - Offenbar stellt sie kein neues Merkmal der Wirtschaft auf, im Gegenteil: sie beseitigt ein bis dahin zumindest von einigen aufrechterhaltenes Merkmal, nämlich das des egoistischen Motivs. Die ethische Schule verwirft im Grunde überhaupt die Kennzeichnung des wirtschaftlichen Handelns nach eine Motiv, denn nach ihr sind egoistische und altruistische, überhaupt alle Motive, die überhaupt den Menschen in Tätigkeit versetzen können, im Wirtschaftsleben tätig. Die Entwicklung desselben ginge dahin oder müsse dahin gelenkt werden, die grobegoistischen Motive immer mehr gegen die feineren egoistischen und altruistischen zurücktreten zu lassen.

Für unser Problem ist damit gar nichts gewonnen. Im Gegenteil: wir stehen jetzt vollkommen  vis-à-vis de rien  [dem Nichts gegenüber - wp]; denn unser bisheriges Ergebnis ist: Der Zweck, die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse bestimmt den nächst höheren allgemeinen Begriff enthält aber nicht das spezifische Merkmal der Wirtschaft. Ferner entscheidet nicht das Mittel; wir müssen materielle wie immaterielle Mittel als wirtschaftliche anerkennen. Schließlich ist auch kein bestimmtes Motiv als ausschließlich wirtschaftlich zu bezeichnen, vielmehr sind alle Motive egoistische wie altruistische im Wirtschaftsleben tätig. Was bleibt aber dann zur Kennzeichnung des wirtschaftlichen übrig? Es scheint, als ob dieser Begriff jeder strengen Definition Widerstand leistet, denn was könnte außer Zweck, Mittel und Motiv überhaupt noch in Betracht kommen?

Nun, es gibt  doch  noch ein viertes und weiteres wenn man will, und das wird uns in der Tat zur Definition verhelfen, das ist die  Beziehung  zwischen Zweck, Mittel und Motiv. Das Kennzeichen des wirtschaftlichen ist allerdings weder ein Zweck noch ein Mittelm, sondern eine Beziehung zwischen Zweck und Mittel und zwar eine ganz bestimmte, scharf definierbare. Umd diese Beziehung zu erkennen, müssen wir von einer Tatsache ausgehen, welche das ganze menschliche Leben beherrscht, das ist die, daß die menschlichen Bedürfnisse im Prinzip unbeschränkt, die menschlichen Mittel aber immer beschränkt sind. Es besteht also eine allgemeine und nie zu beseitigende Diskrepanz zwischen Bedürfnissen und Mitteln und daraus entspringt die Aufgabe, über die gegebenen Mittel so zu verfügen, daß durch sie eine möglichst vollkommene Bedürfnisbefriedigung erreicht wird, oder, wie wir es auch ausdrücken können, gegebene Bedürfnisse mit möglichst wenigen Mitteln zu befriedigen. Die ökonomische Aufgabe ist also eine sogenannte Maximumaufgabe, wie der Mathematiker sich auszudrücken pflegt. Es soll unter gegebenen Bedingungen das Maximum eines bestimmten Effekts erreicht werden. Das ist das spezifische wirtschaftliche Problem und überall, wo wir dieses antreffen und wo es besser oder schlechter gelöst wird, wird also gewirtschaftet. Wirtschaften heißt  nach einem wirtschaftlichen Prinzip über Mittel verfügen,  d. h. so verfügen, daß mit den Mitteln möglichst viel erreicht wird. Wirtschaften heißt  disponieren,  um es durch ein modernes Wort auszudrücken.

Welchem  Zweck  die Mittel dienen, ob der Versorgung mit materiellen oder mit geistigen Gütern, ob der Güterproduktion oder der Konsumtion, ja ob der Erhaltung oder der Zerstörung von Gütern, dem Krieg oder dem Frieden ist ganz einerlei. Wenn der Belagerer einer Festung mit einem gegebenen Belagerungsgeschütz und einer bestimmten Munition sowie mit einem gegebenen Belagerungsheer die Festung in kürzester Zeit und unter einer möglichst gründlichen Schädigung des Feindes erobert, löst er so gut eine ökonomische wirtschaftliche Aufgabe wie etwa der Belagerte, der mit dem gegebenen Proviant möglichst lange auszkommen versucht. Auch welcher Art die Mittel sind, ist gleichgültig für die wirtschaftliche Natur der Aufgabe. Man kann und muß mit geistigen oder immateriellen Kräften, mit Raum, Zeit, geistiger Energie ebenso wirtschaften wie mit Stoffen und physischen Kräften. Schließlich ist es auch gleichgültig, aus welchen  Motiven  man handelt. Man kann aus reinem Egoismus wirtschaftlich sein, also um möglichst viel Vermögen zu erwerben und dadurch die wirtschaftliche Machtsphäre seiner Person zu vergrößern oder sich selbst Genüsse zu verschaffen. Man kann aber auch aus Liebe zu seinen Kindern, Verwandten oder Volksgenossen Güter sammeln und in deren Interesse verwalten. Wirtschaften tut man in jedem Fall, wenn man mit den ursprünglich verfügbaren Mittel und Kräften ein Maximum des Erfolges zu erzielen sucht.

Es gibt also eine Ökonomik der Wohltätigkeit so gut wie eine Ökonomik des Gütererwerbs und der Güterproduktion. Die Strategie hat ihre ökonomische Seite, so gut wie der soziale Stoffwechsel oder der Wissenschaftsbetrieb. Denn auch bei der geistigen >Arbeit kommt es darauf an, mit gegebenen Mitteln und Kräften möglichst viel zu leisten. Der Mathematiker und Physiker KIRCHHOFF war es zuerst, der zunächst die Aufgabe der theoretischen Mechanik als eine ökonomische kennzeichnete, indem der die möglichst einfache Beschreibung der Bewegung als solche hinstellte. Dieser Gedanke ist dann später von ERNST MACH verallgemeinert und übertrieben worden, indem dieser seine Theorie der Relativität aller Erkenntnis auf diesen ökonomischen Grundgedanken aufbaute. Er machte die Ökonomie des Denkens zu eigentlichen Zweck, und die Erfüllung des ökonomischen Prinzips zum Kriterium der Wahrheit eines Gedankengangs. Das war falsch. Richtig aber ist, daß auch das Denken und Erkennen ökonomischen Gesetzen unterliegt und sich von der wirtschaftlichen Seite aus betrachten läßt. Und nicht nur Wissenschaft zu machen ist eine ökonomische Aufgabe, sondern namentlich auch die Wissenschaft mitzuteilen, auszubreiten und anzuwenden.

Die wirtschaftliche Tätigkeit kommt also auf allen Gebieten menschlichen und gesellschaftlichen Lebens vor. Sie ist nicht beschränkt auf ein bestimmtes Gebiet sozialer Erscheinungen, sondern sie durchdringt alle, soweit es sich um die Erreichung von Zwecken mit gegebenen Mitteln handelt, und das ist fast überall der Fall. Nicht die ganze Erscheinung, nicht die ganze Tätigkeit ist eine wirtschaftliche, aber jede soziale Erscheinung hat ihre wirtschaftliche Seite und läßt sich von einem wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachten.

Gegen diese weit ausgreifende, fast universale Auffassung des Wirtschaftlichen werden die Vertreter der Wirtschaftswissenschaften nun vielleicht einwenden, daß sie zu weit sei und die Wirtschaftswissenschaft, die heute schon gerade genug in ihren Bereich zieht, veranlassen muß, sich mit dem ganzen sozialen Leben zu befassen, wenn auch nur, um es von der einen, der wirtschaftlichen Seite aus zu betrachten. Diese Verpflichtung jedoch folgt keineswegs aus der weiten Definition, die durchaus nicht ausschließt, daß man innerhalb des Gebietes der Wirtschaftswissenschaft im Ganzen zu spezialisiert, wie es bisher üblich war, und damß man sich also nur mit  dem  Teil der Wirtschaftswissenschaft befaßt, den wir als Volkswirtschaftslehre zu bezeichnen gewohnt sind. Fragen wir uns aber, welcher Teil das ist, oder allgemeiner noch, nach welchem Prinzip die Unterteilung der Wirtschaftswissenschaft vorgenommen wird, so ist die Antwort: nach den wirtschaftenden Subjekten oder nach den Arten der Wirtschaftseinheiten. Diese aber zerfallen vor allem in die beiden großen Kategorien der privaten und der öffentlichen Wirtschaften und demgemäß zerfällt auch die Wirtschaftswissenschaft in die der privaten Haushaltungen und Erwerbswirtschaften und ihrer Beziehungen und die der öffentlichen Haushalte des Staates und der ihm untergeordneten Verwaltungskörper. Die Wirtschaftslehre der privaten Haushalte und Erwerbswirtschaften und ihrer Beziehungen ist dann eben das, was wir  Volkswirtschaftslehre  nennen, während die Wirtschaftslehre des öffentlichen Haushalts die  Finanzwissenschaft  ist. Das Bindeglied zwischen beiden, das man sowohl der Volkswirtschaftslehre wie auch der Finanzwissenschaft zurechnen kann, ist die Lehre von den öffentlichen Erwerbswirtschaften. Die Wirtschaftslehre der öffentlichen Haushalte wäre noch auszubauen über den Umfang der heutigen Finanzwissenschaft hinaus, die zur Hauptsache nur eine Lehre von der wirtschaftlichen Beschaffung der Mittel für den öffentlichen Bedarf ist, zu einer Lehre der wirtschaftlichen Verwendung der Mittel und in diesem Rahmen fände dann auch die Wirtschaftslehre des Krieges Platz, die ich vorhin erwähnte.

Neben diesen speziellen Teilen der Wirtschaftswissenschaft verdient allerdings auch die allgemeine Wirtschaftslehre, die allen Teilen gemeinsam ist, eine Bearbeitung und Pflege. Sie lehrt uns, daß viele Sätze, die heute nur für die Volkswirtschaftslehre ausgesprochen sind, eine viel allgemeinere Bedeutung und Geltung haben. Namentlich aber dient der allgemeine Begriff der Wirtschaft, als die Disposition über gegebene Mittel nach dem wirtschaftlichen Prinzip, uns dazu, die  Beziehung des Rechts zur Wirtschaft  zu präzisieren, was ja die eigentliche Aufgabe unserer Betrachtungen ist.

Die Disposition über die verschiedenen dem Menschen für seine Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel ist nämlich nicht dem unbeschränkten Willen des Wirtschafters überlassen, sondern durch den Willen der Gesamtheit beschränkt. Diese Beschränkungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit sind nun eben der Inhalt des Rechts. Sie werden aufgestellt im Interesse des Friedens der Gesellschaft. Sie dienen dem Schutz des in Ausübung seines Rechtes wirtschaftlich Handelnden anderer gegenüber. Alle Rechtsordnung geht von dem Grundsatz aus, daß jedermann das Recht hat, zu tun was ihm beliebt, sofern er dadurch nicht die Rechte anderer verletzt. Das ist das fundamentale Freiheitsrecht, das jedem Menschen zusteht. Jeder hat also eine sogenannte Rechtssphäre, innerhalb deren er schalten und walten, d. h. sein Recht ausüben kann. Nur wenn er sie überschreitet, kommt er mit anderen Rechten in Konflikt. Übrigens ist es nicht bloß das Recht, sondern auch die Sitte, welche dem wirtschaftlichen Handeln Schranken zieht; doch wollen wir uns zunächst auf die Betrachtung des Rechts beschränken.

Aus dieser Feststellung der Bedeutung des Rechts für die Wirtschaft geht nun zunächst hervor, daß das Recht nicht etwa das wirtschaftliche Handeln seinem Inhalt nach bestimmt, ihm also etwa Gesetzt gibt, durch die es vorschreibt,  wie  jeder über die vorhandenen Mittel disponieren muß, um den wirtschaftlichen Zweck des größten Erfolges zu erreichen. Darum kümmert sich das Recht prinzipiell nicht. Das Disponieren überläßt es durchaus dem einzelnen Wirtschafter. Dieser ist daher auch zur Hauptsache für seinen wirtschaftlichen Erfolg oder Mißerfolg verantwortlich. Das Recht bestimmt allein, über welche Mittel jeder verfügen darf, welche also in seiner Rechtssphäre liegen, unter welchen Bedingungen und wie weit er über sie verfügen darf. Alle Rechte sind Verfügungsrechte, d. h. sie bestimmen, ob und wie weit jeder über Objekte aller Art, materielle und geistige, persönliche und sachliche verfügen darf oder nicht verfügen darf. Nicht aber bestimmt ein Recht, daß jemand über ein Objekt verfügen  soll,  oder wie er über es verfügen soll.

Die wirtschaftlichen Gesetze der Verfügung über die Güter sind daher, als aus der freien Entschließung der Wirtschaftenden hervorgehend, wesentlich verschieden von den Satzungen des Rechts, welche der wirtschaftlichen Verfügung lediglich Schranken setzen. Darin lag der fundamentale Fehler STAMMLERs, daß er diese beiden Arten von Gesetzen verwechselte oder vielmehr, daß er die eine Art von Gesetzen gar nicht sah und darum die Gesetze des Rechts, welche das gesellschaftliche Leben regeln und ordnen mit den Gesetzen des Wirtschaftslebens identifizierte, die das Ergebnis der freien Entschließungen der nach einem wirtschaftlichen Prinzip Handelnden sind und sich aus der Herrschaft dieses Prinzip über das Handeln der Menschen ergeben. - Denselben Fehler macht auch die administrative Schule der Volkswirtschaftslehre, welche auch spezifische wirtschaftliche Gesetze nicht kennt und die Gesetze des Wirtschaftslebens mit den von der Regierung aus wirtschaftspolitischen Gründen gegebenen Gesetzen verwechselt. Die Folge dieser Verwechslung ist verhängnisvoll. Sie besteht in der Anschauung, daß man im Wirtschaftsleben im Grunde alles, was man will, durch gesetzgeberische und administrative Maßregeln erzwingen, daß man also durch sie die wirtschaftlichen Gesetze nach Belieben abändern, modifizieren könne, da es eben gar keine andere Gesetzmäßigkeit als diese gäbe. Weit entfernt jedoch davon mit den Gesetzen der Ordnung des gesellschaftlichen Lebens identisch zu sein, stehen die eigentlich wirtschaftlichen Gesetze vielmehr im Gegensatz zu diesen. Sie leisten ihnen unter Umständen einen unüberwindlichen Widerstand ähnlich den Naturgesetzen, die sich auch menschlichem Willen nicht fügen. Sind die administrativen Gesetze nicht im Einklang mit den wirtschaftlichen, so erweisen sich diese regelmäßig als die stärkeren, gegen die sich jene nicht durchzusetzen vermögen.

Doch wir wollen zunächst noch nicht die im Interesse der Wirtschaftspolitik gegebenen administrativen Gesetze, sondern lediglich die viel ursprünglicheren und einfacheren Gesetze betrachten, welche das wirtschaftliche Verfügungsrecht des einzelnen Wirtschafters umschreiben und soweit es sich um private Haushaltungen und Erwerbswirtschaften, also um das Gebiet der Volkswirtschaft handelt, den Inhalt des Privatrechts ausmachen.

Die Geschichte der Volkswirtschaft ist größtenteils eine Geschichte der privatwirtschaftlichen Verfügungsrechte. Sie sind für den jeweiligen Charakter der Volkswirtschaft einer Periode mitentscheiden. Was wir die Wirtschaftsordnung oder die Organisation der Volkswirtschaft eines bestimmten Volkes und Zeitalters nennen, ist jedoch nach dem Gesagten nicht etwa ohne weiteres mit der Rechtsordnung identisch. Diese ist nur ein Teil der Verfassung, die im Übrigen abhängt vom Stand der Einzelwirtschaften, welche die Volkswirtschaft konstituieren, insbesondere vom Volksvermögen oder Kapitalreichtum und vom jeweiligen Stand der Technik, d. h. von der Menge der den Wirtschaftern zur Verfügung stehenden Mittel und von deren Fähigkeit, die Mittel anzuwenden, ab. Wir dürfen also die Rechtsordnung nicht als die Ursache der wirtschaftlichen Verfassung eines Landes und einer Zeit auffassen. Sie ist ebensosehr Folge wie Ursache derselben. Rechtsordnung und Wirtschaftsverfassung stehen in einer Wechselwirkung zueinander.

Insbesondere ist die Entwicklung der Besitz- und Eigentumsrechte, zu denen auch das Verfügungsrecht von Todeswegen also das Erbrecht gehört, für den Zustand der Volkswirtschaft bedeutungsvoll, aber auch das Recht, andere zu Handlungen zu verpflichten, also das Recht der Herrschaft über Personen und Vertragsrechte sind von größter Bedeutung.

Die wirtschaftlichen Verfügungsrechte lassen sich nach verschiedenen Gesichtspunkten einteilen und systematisieren.

Jedem Recht einer Person steht die Pflicht der übrigen gegenüber, dieses Recht zu respektieren, anzuerkennen. Diese Anerkennung kann in verschiedener Weise Ausdruck finden und diese Beziehung zwischen dem Recht des Einen und der Pflicht Anderer gibt zu einer ersten Einteilung der Rechte Anlaß. Wir können sie nämlich zunächst in die beiden großen Kategorien bringen:
    1. die Rechte, denen nur die Pflicht der Passivität, des Geschehenlassens, nicht Hindernis den übrigen gegenübersteht, und

    2. die Rechte, welche die Pflicht Anderer zu Handeln involvieren.
Diese können entweder direkt Rechte auf Handlungen anderer sein oder Rechte der Kooperation, des gleichzeitigen Handelns mehrerer, wobei wieder die Handlungen der Berechtigten und der Verpflichteten gleichartig sein und auf Gegenseitigkeit beruhen oder ungleichartig sein können.

Der Jurist pflegt Sachen- und Personenrechte zu unterscheiden. Gegen diese bewahrte Einteilung ist natürlich nichts einzuwenden. Ich möchte sie nur von unserem wirtschaftlichen Standpunkt aus begründen. Wir betrachten alle Rechte als wirtschaftliche Verfügungsrechte. Die Sachenrechte sind nun Rechte des Verbrauchs und Gebrauchs von Sachen und zwar die Rechte der ersten Kategorie bei welcher die Pflicht aller übrigen Volksgenossen lediglich in einem passiven Geschehenlassen besteht, während die Personenrechte anderer zu einer Tätigkeit verpflichten. Doch sind die Sachenrechte nicht etwa die einzigen derartig einseitigen Rechte; ich will jedoch hier auf die Systematik der Rechte von einem wirtschaftlichen Standpunkt, die zu ausführlichen Auseinandersetzungen mit den Juristen führen würde, hier nicht näher eingehen, obgleich mir gerade eine Gesellschaft für Soziologie der geeignetste Ort erscheint, solche gemeinsame Angelegenheiten der Jurisprudenz und Volkswirtschaft zu behandeln. Übrigens wird ja mein Nachredner dieselben oder verwandte Fragen vom Standpunkt des Juristen aus zu beleuchten haben.

Nunmehr zum öffentlichen Recht und dessen Beziehung zur Wirtschaft. Wie wir beim privaten Recht diejenigen Rechte, denen gegenüber die übrigen Volksgenossen sich lediglich passiv zu verhalten hatten, von denen unterschieden, welche Pflichten anderer zu handeln involvierten, so können wir auch bezüglich der öffentlichen Gewalt einen analogen Unterschied machen. Auch  sie  verhält sich einem Teil der Rechte und Pflichten der Wirtschaftenden gegenüber im wesentlichen passiv und begnügt sich damit, dem einzelnen bei der Findung oder Feststellung sowie bei der Durchsetzung seines Rechts zu helfen. Diese Rechte und Pflichten sind eben die des privaten Rechts, während das öffentliche Recht dadurch gekennzeichnet ist, daß die öffentliche Gewalt unmittelbar selbsttätig eingreift und gewisse Handlungen erzwingt, andere verhindert. Auch hierbei handelt es sich immer darum, die Verfügung der Wirtschaftenden über Sachgüter und Menschen zu beschränken. Diese Beschränkung geschieht hier im Interesse der Gesamtheit oder gewisser Teile des Volksganzen, welche bei freier Verfügung besonders bedroht wären. Mit anderen Worten, es handelt sich entweder um das Gesamtinteresse oder um den Schutz der Schwachen, den wir übrigens auch indirekt als in einem Gesamtinteresse liegend betrachten können.

Hier ist nun der Ort, auf die zurückgestellte Frage der Bedeutung der Ethik in der Volkswirtschaft und ihrer Beziehung zur Wirtschaft und wirtschaftlicher etwas näher einzugehen. Es sei nun zunächst bemerkt, daß die Ethik als solche mit der Wirtschaft nichts zu tun hat. Wir stellten ja schon, und zwar in Übereinstimmung mit der sogenannten ethischen Schule fest, daß die Motive für das wirtschaftliche Verhalten irrelevant sind. Egoistische und altruistische Motive können in gleicher Weise ein wirtschaftliches Verhalten veranlassen. Wenn wir daher die Erscheinungen des Gesellschaftslebens rein wirtschaftlich betrachten, so haben wir dabei von allen Motiven zu abstrahieren. Wirtschaftlich handeln heißt ja allein über gegebene Mittel nach dem wirtschaftlichen Prinzip zu verfügen. Die wirtschaftliche Betrachtung schließt daher die Berücksichtigung der Motive direkt aus. Wir sind als Vertreter der Wirtschaftswissenschaften verpflichtet, die ethischen Motive genauso aus dem Spiel zu lassen, wie irgendwelche anderen persönlichen oder politischen Motive. Das Hereintragen ethischer Gesichtspunkte überhaupt, nicht bloß das der ethischen Motive, hat in der Volkswirtschaft nur Verwirrung angerichtet. Denken sie an das Zinsproblem. Die wirtschaftliche Bedeutung des Zinses ist nur darum so lange verkannt worden, weil man gar nicht nach dieser, sondern nach den Motiven und nach der Berechtigung des Zinsbezuges fragte. Ebenso spielt in das Problem der Bodenrente die Frage, ob sein Bezug ein verdienter oder unverdienter ist, hinein und erschwert das Verständnis der wirtschaftlichen Funktion der Bodenrente und die Einigung über diese. Die allgemeine oder theoretische Wirtschaftslehre ist eben keine ethische Wissenschaft und darf niemals ohne Schaden für sie selbst zu einer solchen gestempelt werden. Dinge wirtschaftlich betrachten, heißt geradezu sie ohne Rücksicht auf ethische Ursachen und Folgen betrachten.

Damit ist natürlich die Ethik aus der Volkswirtschaftslehre in ihrem ganzen Umfang keineswegs verbannt. Sie ist aber aus der allgemeinen und theoretischen Volkswirtschaftslehre in die Wirtschaftspolitik verwiesen, wo sie seit je ihre Stätte gehabt hat und auch in Zukunft behalten wird. Denn auch das ist ein Irrtum der ethischen Schule, und ein Verkennen der Geschichte der Volkswirtschaftslehre, wenn sie glaubt und lehrt, die Ethik sei erst durch sie in die Wirtschaftspolitik hineingetragen, erst sie habe die ethische Nationalökonomie und die Sozialpolitik als deren wesentlichsten Bestandteil erfunden. Der Irrtum ist freilich zum Teil durch die Schuld der älteren Nationalökonomen selbst entstanden, welche die politische Ökonomie, wie sie ihre Wissenschaft nicht sehr glücklich bezeichneten, für die Theorie des vom Selbstinteresse beherrschten Handeln der Menschen hielten. In Wahrheit war sie es nie, denn die Herrschaft des wirtschaftlichen Prinzips bedeutet absolut nicht die eines bestimmten Motivs, sondern nur das Streben nach einem Maximum des Erfolgs, ganz einerlei warum und weshalb dieser erstrebt wurde. Wegen dieses Irrtums irrte dann auch die sogenannte ethische Schule, wenn sie meinte, daß sie ethische Motive in die Wirtschaftslehre einführte, während sie in Wahrheit nur zeigte, daß der Egoismus nicht als die Triebfeder des wirtschaftlichen Handelns zu betrachten sei, sondern auch andere Motive zu wirtschaftlichem Handeln führen. So ist im Grunde die ethische Schule selbst in diesem Punkt unethisch, und eine Verständigung mit unserer Auffassung daher absolut nicht ausgeschlossen.

Was aber die Wirtschaftspolitik betrifft, so hat sie immer und notwendig eine ethische Grundlage. Schon die der Physiokraten und ADAM SMITHs war entschieden ethisch gestimmt und mußte es sein. Die alten Wirtschaftspolitiker waren auch nicht minder Sozialpolitiker wie die neueren der letzten dreißig oder vierzig Jahre. Was jene von diesen unterscheidet, war allein der Standpunkt zur Hauptfrage, ja zur eigentlichen Grundfrage aller Wirtschaftspolitik, nämlich der, wie weit die wirtschaftlichen Verfügungsrechte durch öffentliches Recht beschränkt werden sollen und dürfen. Was kann man dem Selbstinteresse oder dem freien Spiel der Kräfte, was genau dasselbe bedeutet, überlassen, und andererseits, wo und wie eng müssen den freien Verfügungsrechten Schranken gezogen werden? darum handelt es sich. Und diese Frage wurde von den älteren Sozialpolitikern dahin entschieden, daß eine Ausdehnung der Freiheitsrechte zum Ziel führt, während die neueren der Meinung waren, daß namentlich die Beschränkung der Rechte der Unternehmer ein Mittel ist, die Lage der arbeitenden Klassen zu verbessern. Die neuere Richtung hat entschieden das Verdienst, der Bedeutung die Beschränkung und des Zwangs gegenüber der einseitigen Empfehlung die Freiheit theoretisch und praktisch gezeigt zu haben. Auf der anderen Seite muß aber auch wieder hervorgehoben werden, daß auch die wirtschaftliche Freiheit noch keineswegs ihre sozialpolitische Rolle ausgespielt hat. Ja wenn einmal eine neue Generation genaue Untersuchungen darüber anstellen wollte, welches Prinzip am meisten zur Änderung und im Ganzen auch zur Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der modernen Arbeiter beigetragen hat, so wird man meines Erachtens zu dem Resultat kommen, daß das  laissez aller  [gewähren lassen - wp] der Koalistionsfreiheit und der übrigen modernen Freiheitsrechte ganz unvergleichlich mehr Anteil daran hat wie all die wirtschaftlichen Verfügungsrechte beschränkende Sozialpolitik. Vielleicht ist auch diese Untersuchung eine Aufgabe der Deutschen Gesellschaft für Soziologie.


Vorsitzender:  Ich eröffne die Diskussion und möchte bemerken, daß es im Interesse der Versammlung liegt, daß wir jetzt nicht länger als bis höchstens 1 Uhr diskutieren, und daß im Anschluß an den Nachmittagsvortrag von Herrn Kollegen  Kantorowicz  bei der nahen Berührung der Gegenstände, auch was eventuell noch an Resten von Diskussion, diesen Vortrag betreffend, übrig bleibt, gelegentlich dieses Vortrags mit der der daran anschließenden Diskussion vorgebracht werden kann.

Max Weber:  Verehrte Anwesende! Es ist außerordentlich schwierig aufgrund lediglich dieses Vortrags, den wir soeben gehört haben, zu diskutieren. Ich bin überzeugt, daß ein wesentlicher Teil der Gesichtspunkte, die auch für die Auseinandersetzung mit dem Kollegen  Voigt  maßgebend sein werden, erst deutlich werden wird, wenn Dr.  Kantorowicz  seinen Vortrag, der sich mit Sozialwissenschaft und Rechtswissenschaft befaßt, gehalten haben wird. Denn gerade die Frage des Objekts der Wirtschaftswissenschaft, die im Vordergrund der Erörterungen von Kollege  Voigt  stand, ist ja eine Frage, die nicht getrennt werden kann von derjenigen, die Dr.  Kantorowicz  behandeln wird. Ich möchte deshalb jetzt unter Vorbehalt, eventuell heute Nachmittag weiter darauf zurückkommen, nachdem vielleicht Professor  Voigt  sich noch einmal geäußert haben wird, einige Bemerkungen machen.

Meine Herren, Professor  Voigt  hat das Entscheidende für die Abgrenzung des Begriffs der  Wirtschaft  mit vollem Recht in der Relation zwischen Mittel und Bedürfnis gefunden. Wie unmöglich es ist, von einem anderen Standpunkt auszugehen, hat er schlagend nachgewiesen. Wie unmöglich das ist, zeigt sich - ich wiederhole das, obwohl er es schon gesagt hat - insbesondere, wenn man die bisherigen Versuche, es zu tun, durchmustert, und es ist namentlich das in vieler Hinsicht glänzende Werk von  Rudolf Stammler  geradezu ein klassischer Beweis dafür, daß es nicht angeht, lediglich zu sagen: Veranstaltung zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse als solcher ist Wirtschaft. Aber, meine verehrten Anwesenden, es ist mir nun doch nicht sicher, ob, und zwar selbst nach der eigenen Ansicht von Professor  Voigt,  die Formulierung, die er, wenigstens vorläufig, vielleicht gar nicht seinen endgültigen Ansichten entsprechend, hier an die Spitze der Erörterung gestellt hat, erschöpfend ist. Die Tatsache der Knappheit der Mittel für die Befriedigung von Bedürfnissen allein scheint mir noch ganz heterogene, nicht mit den gleichen methodischen Mitteln zu bewältigende Tatbestände in sich zu schließen. Es ist beispielsweise, von dieser Tatsache ausgehend, von einem Gelehrten, der bisher vornehmlich auf methodologischem Gebiet gearbeitet hat, von meinem Kollegen  Gottl die Ansicht ausgesprochen worden, daß z. B. auch die Disposition des Individuums über die Zeit - denn die Zeit ist ja  das  schlechthin knappe Gut,  sofern  sie als "Gut" behandelt wird -, daß auch die Disposition über die Zeit eines Menschen, die Frage, wie sich der einzelne z. B. zu der Frage stellt: soll ich jetzt spazieren gehen oder mich auf das Kanapee legen oder soll ich irgendetwas tun, was im gewöhnlichen Sinn des Alltagslebens in das Gebiet der Bedarfserfüllung fällt - daß auch diese Frage, eben weil es sich um die Relatioin handelt: zwischen etwas, was knapp ist; der Zeit, und den Bedürfnissen, die, wenigstens potentiell, unendlich sind - ich sage, daß auch diese Frage unter die Wirtschaftswissenschaft gehört. Ich vermute, daß doch auch Professor  Voigt  de facto mit einem wesentlich engeren Begriff von  Wirtschaft  operiert.

Er hat auch, das möchte ich gleich zugeben, die Andeutung gemacht, daß dies bei ihm der Fall ist. Nich unbedingt anerkennen könnte ich dagegen, daß in seinen bisherigen Ausführungen bereits ganz klar zum Ausdruck gekommen wäre, wo er nun die Grenze zieht, für die ihrem Wesen nach eben doch nicht dergestalt universalistisch auszugestaltende Arbeit unserer Wissenschaft. Denn ich stehe allerdings auf dem Standpunkt, daß das, was wir als Nationalökonomen betreiben und jemals betreiben können, niemals etwas aussagen wird über die Dinge, die ich eben berührt habe, und zahlreiche ähnliche.

Auf der anderen Seite hat er aber ein sehr positives, meines Erachtens weder notwendiges noch unbedenkliches Element in den Begriff der "Wirtschaft" als solcher hineingetragen, insofern nämlich, als er von der möglichst  besten  Befriedigung der Bedürfnisse mit gegebenen Mitteln gesprochen hat. Das involviert ohne allen Zweifel die Aufstellung von Werturteilen und könnte eine Maxime etwa für die wirtschaftliche Politik irgendeines Staates, irgendeines Vereins, irgendeiner Privatperson über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sein. Aber es ist eben deshalb kein wertfreies, neutrales Merkmal für das, was der faktische Ablauf der Wirtschaft, wie wir sie auch definieren, ist. Mir scheint, daß wenn man - und es handelt sich da vielleicht um einen bloßen Wortstreit zwischen Professor  Voigt  und mir - anknüpfen will an die Beziehung zwischen Mittel und Bedürfnis und darauf die Abgrenzung der Wirtschaftswissenschaft gründet - und daß das in letzter Instanz irgendwie geschehen muß, darüber bin ich mit Herrn  Voigt  einig -, daß man dann nur dies sagen kann: die Wirtschaftswissenschaft untersucht, welche  Folgen  der Umstand hat, daß faktisch vorhandene Bedürfnisse und faktisch vorhandene und als solche bekannte Mittel zu ihrer Deckung in einem  wandelbaren Verhältnis  zueinander stehen.

Meine Herren, man hat doch geradezu gesagt, die Wirtschaftsgeschiche der Vergangenheit sei zu einem großen Teil eine Geschichte der menschlichen  Un wirtschaftlichkeit, und das ließe sich wohl vertreten. Auch dieses Verhalten aber gehört in die wertfreie Wirtschaftswissenschaft, insbesondere die Wirtschafts geschichte. 

Nun aber, meine Herren, komme ich auf meine früheren Ausführungen nochmals zurück. Man kann auch bei der von ihm gegebenen Formulierung unser Arbeitsgebiet in einem solchen Maß ausdehnen, welches schließlich - ich bin überzeugt, auch da doch letztlich mit Professor  Voigt  übereinzustimmen - zur Absurdität führen könnte. Die Frage z. B., ob das adäquatere, das zweckmäßigere, das richtigere Mittel für die Befriedigung des religiösen Bedürfnisses - wir wollen dabei ganz von allen transzendenten Dingen absehen und annehmen, daß diese religiösen Bedürfnisse lediglich darin bestehen, eine gewisse innere Befriedigung des Gefühls, eine Beseitigung einer Unbalanziertheit der inneren seelischen Situation herbeizuführen - also: ob dieser Zustand "ökonomischer" herbeigeführt wird durch Kontemplation oder durch die Bewährung im Beruf oder durch irgendwelche asketische Mittel usw. -, alles Dinge, denen sich der Mensch ja  auch nicht  schrankenlos, der Zeit und dem Maß nach, hingeben kann, die also auch unter den Begriff der Knappheit in einem indirekten Sinn gebracht werden können, - dies ist eine Frage, deren Beantwortung durch den einzelnen die Wirtschaftswissenschaft in der Art, wie wir sie treiben, unzweifelhaft  nicht  untersucht, weil ihre methodischen Mittel hier nichts Wertvolles zur Erkenntnis beitragen würden. Und wir werden uns deshalb, glaube ich, damit abfinden müssen, daß die Abgrenzung unserer Disziplin in der Tat nicht rein nach einem allgemeinen Schema: Relation zwischen Bedürfnissen und Mitteln, erfolgen kann, daß sie in der Tat in gewissem Sinn Sache der Zweckmäßigkeit und der Konventioin, vor allem aber: der methodischen,  Mittel  zur Lösung der Aufgabe, ist.

Wir werden eben meines Erachtens ganz allgemein davon auszugehen haben, daß Wissenschaften und das, womit sie sich beschäftigen, dadurch entstehen, daß Probleme bestimmter Art auftauchen und spezifische Mittel ihrer Erledigung postulieren. Die "Wirtschaft" ist dann etwas, das unter dem Gesichtspunkt bestimmter  Probleme  aus der Mannigfaltigkeit des Geschehens ausgelesen wird. Es ist kein Zufall, daß die Antike trotz hoch entwickeltem Kapitalismus - denn dieser Name ist gerade, wenn man den Kapitalismus rein ökonomisch faßt und alles andere ausscheidet, gerade dann ist er auf sie in höchstem Maß anwendbar - es war, sage ich, kein Zufall, daß die Antike keine Wirtschaftswissenschaft in unserem Sinne kennt, höchstens allererste Ansätze dazu. Es ist kein Zufall, daß auch das Mittelalter sie nicht kannte, sondern nur Ansätze dazu hatte, und zwar wesentlich auf ethischem Gebiet. Entstanden ist die Wirtschaftswissenschaft im modernen Sinn aus einer ganz bestimmten Situation. Zunächst: eine ganz bestimmte Art von Unübersichtlichkeit und Unübersehbarkeit der wirtschaftlichen Zusammenhänge, das ist die allgemeine Voraussetzung und sie wieder ist die Konsequenz gewisser allgemeiner Situationen. Ganz bestimmte Funktionen des Geldes und Phänomene des Geldwesens - um es direkter auszudrücken und damit vielleicht etwas zu eng - ließen bestimmte Probleme in den Vordergrund des Gesichtskreises der Menschen rücken, und anschließend daran entwickelten sich dann weitere Probleme, die wir heute als "wirtschaftliche" behandeln. Diese Probleme sind schlechthin nicht zu trennen vom  Tausch  von Gütern, seien diese Güter menschliche Leistungen, seien sie sachliche Güter, - obwohl - das hat mir am Vortrag des Kollgen  Voigt  außerordentlich eingeleuchtet - es völlig richtig ist, daß der Gegenstand sich keineswegs auf den  entgeltlichen  Tausch beschränkt. Es ist nun die Frage, ob nicht - und darüber wäre vielleicht zu diskutieren - eine Abgrenzung des Objekts unserer Disziplin dahin möglich wäre, daß wir sagen: die Wirtschaftswissenschaft befaßt sich innerhalb des weiten Problemkreises, der nach der Definition von  Voigt  ihr zur Verfügung stehen würde: Analyse der Folgen der wandelbaren Beziehung zwischen Mittel und Bedürfnis, mit einem engeren Kreis von Objekten: sie betrachtet nur diejenigen Mittel, seien sie nun menschliche Leistungen, gleichviel welcher Art, gleichviel, ob Dienstbotenleistungen, ob künstlerische, sexuelle Leistungen oder irgendwelche anderen, oder seien sie Sachgüter gleichviel welcher Art, sie befaßt sich, sage ich, mit solchen Objekten, welche  denkbarerweise  Gegenstand eines Tausches werden  können.  Eine andere Art der Abgrenzung desjenigen Objekts, mit dem wir uns unter dem Namen "Wirtschaft" empirisch tatsächlich befassen, fehlt, und ich rufe zu Zeugen nur einfach auf, was wir bisher an nationalökonomischen Lehr- und Handelsbüchern besitzen. Ich glaube, dieser Versuch der Abgrenzung, dessen  Formulierung  mir jede andere natürlich feil wäre, kommt den Tatsachen unserer Wissenschaftspraxis relativ am nächsten. Daß diese Wirtschaftswissenschaft in diesem Umkreis spezifischer Mittel fähig ist, erklärt sich aus dem Umstand, daß es eben nicht gleichgültig ist für die objektiven Möglichkeiten sozialer Beziehungen, ob ein bestimmtes Objekt oder ein bestimmtes menschliches Sichverhalten Gegenstand eines Tausches zwischen mehreren sein kann, wohlgemerkt, nicht empirisch ist, sondern denkbarerweise sein  kann. 

Und nun einige Worte über die Beziehungen zwischen Wirtschaft und Recht. Gerade derjenige Teil der Diskussion, der sich hierauf zu erstrecken hat, kann meines Erachtens allerdings endgültig erst erledigt werden, wenn wir die verschiedenen Möglichkeiten übersehen, den Begriff des Rechts zu formulieren, wie sie aus der Analyse des Begriffs der Rechtswissenschaft und ihrer Beziehungen zur soziologischen Lehre folgen, und wie sie also erst der Vortrag von  Kantorowicz  bringen kann - wenn dieser Vortrag alle diejenigen Themata behandelt, von denen ich glaube, daß er sie nach seiner Fixierung behandeln müßte - ich sage, erst dann werden wir gerade darüber endgültig diskutieren können. Ich möchte deshalb jetzt nur das sagen:

Professor  Voigt  hat mit vollem Recht gegen die  Stammlersche  Behandlung des Problems Widerspruch erhoben. Ich bin ja früher bereits diesem in vieler Hinsicht glänzenden Werk äußerst scharf im Interesse unserer Disziplin entgegengetreten, und zwar deshalb, weil meines Erachtens der Begriff der "Form", den  Stammler  zur Kennzeichnung der Rolle, welche das Recht gegenüber der Wirtschaft spielt, geschaffen hat, ein ganz unklarer und unbrauchbarer ist. In voller Übereinstimmung mit den Ausführungen von Professor  Voigt,  aber noch etwas weitergehend als er, möchte ich demgegenüber in einer Anknüpfung an die noch heute jedenfalls nicht einfach überwundenen, sondern in vieler Hinsicht noch heute maßgebenden Jugendarbeiten von  Böhm-Bawerk  "Über Rechte und Verhältnisse als Teile der wirtschaftlichen Güterordnung" daran erinnern, daß für den Mann der Wirtschaftswissenschaft die Tatsache des "Bestehens" eines bestimmten "Rechtssatzes", die Tatsache also, daß z. B. ein bestimmter Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ich es aufschlage, darin gedruckt zu finden ist, daß diese Tatsache für den Mann der Wirtschaftswissenschaft  nichts weiter  bedeutet, als dies: daß dadurch eine Chance geschaffen ist, daß bestimmte Interessen des einen oder des anderen wirtschaftenden Subjekts einen besonders nachdrücklichen, besonders selten versagenden Schutz genießen. Daß also, wenn ein bestimmtes Objekt, an dessen Besitz ich, weil es knapp und also ein wirtschaftliches Gut ist, an dessen ausschließlichen Besitz ich ein Interesse habe, daß dieses Objekt mir nicht nur durch die Tatsache, daß ich es augenblicklich mit meinen Gliedmaßen ergreifen kann, gesichert ist, auch nicht nur dadurch, daß ich darauf rechnen kann, daß ich Leute habe, die in freundschaftlichen, verwandtschaftlichen Beziehungen stehen und mich unterstützen könnten, wenn jemand es mir entreißen wollte, sondern daß da Leute mit Pickelhauben sind, die eventuell für mich in Bewegung gesetzt werden - wahrscheinlich, nicht immer, denn jene Chance kann sich ja aus den verschiedensten Gründen vielleicht schließlich doch nicht realisieren. Das ist die prinzipielle Situation und darin erschöpft sich die  unmittelbare  Bedeutung des Bestehens eines Rechtssatzes, wirtschaftlich betrachtet. Schon aus dieser Situation im Zusammenhalt mit einigen anderen ergibt sich nun aber einiges Weitere.

Es ist bekanntlich eine der Grundtheorien der von uns vor einigen Tagen erörterten "ökonomischen Geschichtsauffassung", daß Änderungen der Wirtschaft auch Änderungen des Rechts bedingen. Und, teilweise diese Auffassung umstülpend, geht die  Stammlersche  Ansicht dahin, daß eine Änderung der Wirtschaft mit einer Änderung des Rechts identisch sind, daß jede Änderung der Wirtschaft primär eine Änderung des Rechts ist, aus begrifflichen Gründen. Dem ist entgegenzuhalten: Nicht jede noch so erhebliche Änderung wirtschaftlich relevanter Beziehungen ist eine Änderung der Rechtsordnung, in welchem Sinn man dieses Wort nun auch immer nehmen mag. Es kann, um zunächst einen besonders einfachen Fall zu nehmen, - denn ich erspare mir alles Kompliziertere lieber auf heute Nachmittag -, so könnte jeder einzelne Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches völlig unverändert, wie wir uns auszudrücken pflegen, "in Geltung bleiben", nichts daran geändert ist, es können dieselben Zwangsmittel zu seiner Durchführung nach wie vor zur Verfügung gehalten werden, und dennoch könnte die  Wirtschafts ordnung sich dergestalt verändert haben, daß kein Mensch behaupten würde, sie sei noch dieselbe wie früher. Meine Herren, es wäre sogar nicht ausgeschlossen, daß bei einem vollen Bestehenbleiben des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine sozialistische Gesellschaftsordnung entstehen könnte. Daran besteht nicht der geringste Zweifel, denn das Bürgerliche Gesetzbuch hindert in keiner Weise, daß  via facti,  sei es der Staat, sei es irgendeine andere Gemeinschaft kauf, was sie will, die Produktionsmittel sich im Wege des durch das Bürgerliche Gesetzbuch selbst privatrechtlich geordneten Kaufs zueignet. Die Frage ist natürlich: ob sie es  faktisch  kann oder will. Das ist höchst unwahrscheinlich. Aber nicht das Bürgerliche Gesetzbuch ist es, was sie daran hindert. Und es würde dann, wenn dies geschähe - wir müssen uns einmal auch auf den Boden dieser immerhin noch  denk möglichen Situation stellen - es würden, wenn dies geschähe, allerdings kolossale Massen von Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwar als  Rechts sätze fortbestehen, aber, wie man sich auszudrücken pflegt, "die praktische Bedeutung verloren" haben. Es kann nun einen Begriff der  Rechts ordnung geben, der diese Wandlung der  praktischen Bedeutung  als eine Wandlung der  Rechts ordnung erklärt. Das gebe ich ohne weiteres zu. Das wäre aber dann ein  soziologischer  und kein juristischer Begriff von "Rechtsordnung". Aber unsere Rechtsordnung in einem juristischen Sinn des Wortes könnte ungeändert weiter bestehen, ohne im allermindesten dem Bestand, dem Entstehen und dem Fortbestehen einer in einem strikten Sinn des Wortes  sozialistischen  Gesellschaftsordnung entgegenzustehen. Daraus ergibt sich nicht etwa, daß Recht und Wirtschaft  keinen  gegenseitigen Einfluß aufeinander haben - im Gegeneil: ein solcher ist im stärksten Maß vorhanden - wohl aber: daß keinerlei eindeutige, "funktionelle", Beziehung zwischen ihnen besteht, sondern ein nach Maß und Art von Fall zu Fall zu untersuchendes gegenseitiges Beeinflussungsverhältnis.

Das Wort hat Herr Justizrat Dr.  Oswalt. 

Dr.  Oswalt  (Frankfurt): Meine Herren, ich will nur auf das zurückgreifen, was Professor  Voigt  über den Begriff der Wirtschaft gesagt hat. Zunächst möchte ich ein Bedenken andeuten und dann ein anderes etwas weiter ausführen.

Was ich andeuten möchte, ist: Ich habe auch etwas den Eindruck, als ob Herr  Voigt  ausgezogen sei, um die Wirtschaft zu definieren, und als ob er uns eine Definition des wirtschaftlichen Prinzips zurückgebracht habe. Das ist etwas anderes. Und wenn wir nun, um die Einheit herzustellen, sagen wollten, alles menschliche Tun, das sich nach dem wirtschaftlichen Prinzip vollzieht, ist Wirtschaft, so würden wir, wie Professor  Weber  ausgeführt hat, zu weit kommen. Er hat von der Ökonomik der Zeit gesprochen. Ich könnte beispielsweise auch die Ökonomik des Sprachgebrauchs, insbesondere des wissenschaftlichen Sprachgebrauchs anführen. Die Sprache gibt uns eine Anzahl von  termini technici  an die Hand, und wir haben uns nun zu überlegen, wie wir sie am zweckmäßigsten verwenden, um diesen knappen Vorrat - um mich so auszudrücken - zweckmäßig anzuwenden. Das ist auch das ökonomische Prinzip in seiner reinen Gestalt, und doch wird niemand sagen, das ist wirtschaftliche Tätigkeit.

Herr Professor  Voigt  hat dann auch, wie es scheint, selbst das Bedürfnis gehabt, ein weiteres Kriterium einzuführen, und hat von den Subjekten der Wirtschaft gesprochen. Das ist schön und gut, wenn man, wie er es getan hat, die verschiedenen Wirtschaften voneinander unterscheiden will, die Privatwirtschaft von der Sozialwirtschaft; aber um die Wirtschaft als solche von anderen Gebilden zu unterscheiden, dazu versagt das vollständig.

Es kann nun sein, daß sich die Wirtschaft als solche überhaupt nicht definieren läßt, daß das eine hergebrachte Abgrenzung gewisser Wissenszweige ist oder gewisser Lebensverhältnisse, die sich unter einen streng einheitlichen Gesichtspunkt nicht zusammenfassen lassen, während nur das ökonomische Prinzip wirklich definierbar ist. Damit wende ich mich zum zweiten.

Professor  Voigt  hat es definiert, wenn ich es kurz sagen soll, als das Prinzip des Maximums des Erfolgs. Das möchte ich nicht bekämpfen, aber ich glaube, es ist nicht das letzte Wort damit gesagt. Freilich, den Einwand, den Professor  Weber  erhoben hat, möchte ich mir nicht zu eigen machen, nämlich, darin liege die Notwendigkeit von Werturteilen. Diesen Einwand würde ich als vollgültig anerkennen, mit der größten Zustimmung anerkennen, wenn es sich darum handeln würde, die Wirtschaftswissenschaft zu beschreiben. Er versagt aber, wenn es sich darum handelt, die Wirtschaft zu definieren. Die Wirtschaftswissenschaft - das wird niemand freudiger bekennen als ich - hat nichts zu tun mit Werturteilen, aber das wirtschaftliche Subjekt fällt ja fortwährend Werturteile; das ist ja seine Tätigkeit. Also diesen Einwand möchte ich nicht erheben; aber einen anderen. "Das Maximum des Erfolges!" Wo liegt da die Abgrenzung gegen die Technik, und wenn sie Technik im weitesten Sinne fassen, so umfaßt dieser mein Einwand auch das, was Professor  Weber  gesagt hat in Bezug auf die religiösen Bedürfnisse. Wo liegt die Abgrenzung gegen die Technik? Ich will ein etwas näher liegendes Beispiel wählen: Die Technik schreibt mir vor: wenn ich mit einem gegebenen Quantum Kohle heize, so muß ich so und soviel Zug geben, so und soviel Heizfläche usw. Was ist der Zweck dieser Vorschrift? Daß ich mit einem gegebenen Quantum Kohle möglichst viel Hitze erreiche, also ein Maximum des Erfolgs! Und doch ist diese Vorschrift rein technisch, wirtschaftlich: Heize so, daß du den höchsten Erfolg damit erzielst! Aber wie ich das anzustellen habe, das ist wieder rein technisch. Wo liegt nun die Abgrenzung zwischen Wirtschaft und Technik? Damit komme ich auf das, was ich vorhin als das bezeichnet habe, was sich in letzter Linie ergibt.

Herr  Voigt  spricht von einem Maximum des Erfolgs. Von einem Maximum kann man doch nur sprechen, wo ein quantitativer Vergleich möglich ist. Es setzt die Möglichkeit eines quantitativen Vergleichs voraus. Nun, eine ökonomische Entscheidung ist z. B. die: soll ich für die 20 Mark, die ich zur Verfügung habe, mir Essen oder Kleidung beschaffen? Sind das quantitativ,  in abstracto  quantitativ vergleichbare Begriffe? Was ist nützlicher, Essen oder sich kleiden? Das ist eine Frage, die sich nicht beantworten läßt. Wie kommt man nun doch zu einem Maximum, zu einer quantitativen Vergleichbarkeit?

Ich will mich nicht zu weit in diese Sache verlieren. Ich wollte ja hier nur meine Bedenken äußern. Die positive Ergänzung würde mich vielleicht zu weit führen. Ich das ja wohl schon an einem anderen Ort getan. Ich glaube, wir können es so definieren: die Technik lehrt uns, wie wir die Güter, die wir haben, und die Güterelemente, die Arbeit usw., zu verwenden haben, und wie wir die Bedürfnisse, die wir haben, zu befriedigen haben. Die Ökonomik dagegen befaßt sich mit dem  Wozu  der Güterverwendung und mit dem  Womit  der Bedürfnisbefriedigung, und die Grundlage, dasjenige, wodurch eben ein quantitativer Vergleich möglich wird, das ist das Bedürfnissystem. Unsere Bedürfnisse sind eben spezifisch verschieden und stehen, abhängig von gewissen Momenten, auf die ich, wie gesagt hier nicht eingehe, in Verbindung mit einem gewissen System, und das ökonomische Gebot lautet nun, auf seine letzte Form reduziert, so: Verteile die dir zur Verfügung stehenden Güter auf die spezifisch verschiedenen Bedürfnisse in der Weise - oder, was, dasselbe ist, von der anderen Seite, betrachtet ist -: Befriedige deine verschiedenen Bedürfnisse mit dem dir zur Verfügung stehenden Gütern, so daß sich ein Maximum an subjektivem Wohlbefinden dabei ergibt. Wie gesagt, ich will das hier nicht weiter ausführen, zumal, da es gleich 1 Uhr ist. Ich wollte nur sagen, daß dieser allerdings übliche Ausdruck: "das Maximum der Bedürfnisbefriedigung" - man sagt manchmal pleonastisch: "mit den geringsten Mitteln" - nicht gerade unrichtig, aber nicht das endgültige, letzt Wort ist.

Vorsitzender:  Das Wort hat Herr Professor  Pohle. 

Professor  Pohle  (Frankfurt): Meine Damen und Herren! Ich kann mich auf eine einzige kurze Bemerkung beschränken. Das, was ich sagen wollte, ist zum Teil schon durch die Ausführungen meines Vorredners weggenommen. Ich glaube aber, dieser Punkt bedarf doch noch einer etwas näheren Ausführung, weil er in das Zentrum des Streites, wenn ich so sagen darf, der Diskussion zwischen Professor  Voigt  und Professor  Weber,  hineinführt. Die Deutsche Gesellschaft für Soziologie hat mit Recht den Grundsatz proklamiert, daß sie in ihrer Mitte keine Werturteile dulden will. Dieses Prinzip ist gesund und richtig, und ich bin der Erste, der es nach jeder Richtung hin vertritt. Aber man kann mit diesem Prinzip auch zu weit gehen - oder zu weit gehen ist vielleicht zuviel gesagt - man kann es an der falschen Stelle anwenden, und ich glaube, Herr  Weber  hat es heute an einer falschen Stelle angewandt. Er warf Professor  Voigt  vor, ein Werturteil gefällt zu haben, während Herr  Voigt  nur konstatierte, daß im Leben an diesem Punkt und auf diesem Gebiet Werturteile gefällt werden, während es ihm selbst fern lag, ein Werturteil zu fällen. Aber im selben Moment, wo Professor  Weber  diesen Vorwurf gegen  Voigt  erhob - wenn man einen Vorwurf darin erblicken will -, hat er sich des gleichen Vergehens schuldig gemacht, indem er nämlich davon sprach, daß der größte Teil der Wirtschaftsgeschichte ausgefüllt wird von einem unwirtschaftlichen Handeln der Menschen. Meine Damen und Herren! In diesem Wort, in dieser Charakterisierung des Tuns der Menschen als unwirtschaftlich, liegt ein Werturteil (Zuruf: Sicherlich!) der verpönten Art, und ich bestreite nun, daß es ein solches unwirtschaftliches Handeln überhaupt gibt, nämlich wenn wir die Dinge vom Standpunkt der nationalökonomischen Wissenschaft aus betrachten. Der wirtschaftlich handelnde Mensch kann in gewissem Sinn gar nicht unwirtschaftlich handeln. Er handelt unwirtschaftlich - wie wir es nennen -, wenn wir sein Handeln von einem moralischen Standpunkt aus beurteilen, wenn er nämlich z. B. zuviel ausgibt für Alkohol, für Zigarren, während seine Frau und die Kinder vielleicht zuhause darben müssen. Das ist unwirtschaftlich gehandelt von einem moralischen Standpunkt aus, aber nicht unwirtschaftlich in dem Sinne, wie es Professor  Voigt  meinte. Herr  Voigt  hat hier meines Erachtens lediglich die formale Tatsache ausdrücken wollen: der Mensch kann gar nicht anders handeln, als daß er immer seine Bedürfnisse so befriedigt, wie er sie im Augenblick am dringlichsten empfindet, und damit hat er im Grunde eigentlich schon dasselbe gesagt, was Herr Justizrat  Oswalt  zur Ergänzun seiner Ausführungen hinzufügen wollte. Mit der möglichst besten Befriedigung des Bedarfs, von der Herr Professor  Voigt  sprach, hat er genau dasselbe im Grunde schon gemeint, was Justizrat  Oswalt  als Befriedigung des Bedarfssystems mit den gegebenen Mitteln bezeichnete, und ich glaube, in diesem Punkt sind die Einwände, die gegen die Definition des Herrn  Voigt  erhoben worden sind, unberechtigt und seine Definition der Wirtschaft besteht zu Recht. Ich habe auch in seinen Ausführungen nicht nur eine Definition des ökonomischen Prinzips gefunden, sondern auch eine Definition der Wirtschaft selbst. Sie ergab sich meines Erachtens ganz klar und deutlich. Wirtschaft ist nach ihm Bedürfnisbefriedigung mit gegebenen Mitteln, und erst aus dieser Tatsache, daß die Bedürfnisbefriedigung mit gegebenen Mitteln stattfindet, erst daraus ergibt sich als Ableitung das, was Herr Justizrat  Oswalt  als ökonomisches Prinzip bezeichnet hat.

Dr.  Kantorowicz:  Meine Damen und Herren! Ich befinde mich in der fatalen Lage, daß ich meinen hochverehrten Freund, Herrn  Max Weber,  desavouieren [verleugnen - wp] muß. Er hat allerlei Enthüllungen gemacht über das, was ich heute Nachmittag sprechen werde, und sogar eine interessante Diskussion darüber in Aussicht gestellt. Letztere wird hoffentlich eintreten. Ich muß aber gestehen, ich gedenke über etwas absolut anderes zu sprechen. Ich will nämlich gar nicht über das Verhältnis der Wirtschaftswissenschaften zur Rechtswissenschaft sprechen. Ich muß das jetzt sagen, damit Sie sich nicht auf ein anderes Thema einstellen und dann enttäuscht sind. Ich gedenke nicht über das Verhältnis der Rechtswissenschaft zur Rechtswissenschaft als solcher zu sprechen; denn ich stehe nicht auf dem Standpunkt  Stammlers  und auch nicht auf dem Standpunkt meines Vorredners, daß unter Wirtschaft alle Mittel zur Bedürfnisbefriedigung zu verstehen sind. Auf einem solchen Begriff kann man meines Erachtens keine Wirtschaftswissenschaft aufbauen. Und unsere Begriffe werden doch gebildet, um verwertet zu werden. Aus diesem Grund werde ich nicht von Wirtschaftswissenschaft, sondern von Sozialwissenschaft im Allgemeinen sprechen. Ich kann also auch nicht auf das Objekt der Wirtschaftswissenschaft und auf den Unterschied von Wirtschaftswissenschaft und Rechtswissenschaft eingehen. Ich werde auch nicht einmal über die speziell soziologische Betrachtung des sozialen Lebens, und darüber, was diese speziell soziologische Betrachtung für die Rechtswissenschaft leisten kann, sprechen. In dieser Hinsicht freue ich mich allerdings, mich in Übereinstimmung zu befinden mit dem Redner des Vormittags, indem auch ich die speziell soziologische Betrachtung in der Betrachtung der Beziehungen erblicke, die zwischen zwei verschiedenen Gebieten des sozialen Lebens bestehen. Wenn Professor  Voigt  heute über Recht und Wirtschaft gesprochen hat, so hat er keine juristische und keine nationalökonomische Untersuchung angestellt, weil er weder über das Recht noch über die Wirtschaft als solche, sondern über deren Beziehungen gesprochen hat. Allerdings hat er diese Beziehungen nicht so ausführlich dargelegt wie den Begriff der Wirtschaft, und hier hat nun Herr  Weber  sehr interessante Ergänzungen gemacht. Diesen Ergänzungen kann ich durchaus beistimmen, und ich kann auch hier nur den Wunsch wiederholen, daß gerade diese Untersuchungen über die Beziehungen zwischen Recht und Wirtschaft in den Kreisen der soziologischen Gesellschaft gepflogen werden mögen.

Im Übrigen stimme ich auch darin mit Professor  Weber  überein, daß tatsächlich unsere Rechtsnormen dieselben bleiben können, auch wenn sich unsere Wirtschaft vollständig ändert. Das hängt eben zusammen mit dem hypothetischen Charakter der Rechtsnorm. Alle Rechtsnormen sagen ja nur: Wenn der und der Tatbestand eintritt, soll die und die Rechtsfolge eintreten. Ob dieser Tatbestand eintritt, das it eine Frage des gesellschaftlichen Lebens, nicht der Rechtsentwicklung. Ein konkretes Beispiel: Das portugiesische Strafgesetzbuch bestimmt, daß, wer den König tötet, hingerichtet werden soll. Diese Rechtsnorm bleibt auch jetzt in der Republik Portugal bestehen, nur ist kein Objekt da, auf das dieses Gesetz angewandt werden kann. Und um ein Beispiel aus dem bürgerlichen Recht zu erwähnen: Unser kapitalistisches Wirtschaftsleben steckt in einem Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im " § 950, worin es heißt, daß, wenn jemand aus einem ihm nicht gehörigen Stoff eine neue Sache herstellt, daß dann das Eigentum dem Hersteller zugehört. Unter Hersteller ist da aber nun der Kapitalist zu verstehen, der das Eigentum an den Maschinen besitzt. Wenn wir eine sozialistische Ordnung hätten, dann würde einfach als Hersteller die Gesellschaft gelten, nicht etwa der manuelle Arbeiter, und so würde man diesen Paragraphen auch in einem vorkapitalistischen Zustand auslegen müssen. Also tatsächlich können diese ganzen tatsächlichen Rechtsverhältnisse verändert werden, und die Rechtsnorm könnte doch bestehen bleiben. Hier sieht man - das wirft auch ein Licht auf die materialistische Geschichtsauffassung -, daß man auf das strengste die tatsächlichen Rechtsverhältnisse von den Rechtsnormen unterscheiden muß. Der Übergang zu einer sozialistischen Gesellschaft würde notwendig zunächst nur die tatsächlichen Rechtsverhältnisse, diese aber vollständig, verändern. Wenn z. B. anstelle von lauter Kleinbetrieben lauter Großbetriebe treten, so wäre das eine Umwälzung der tatsächlichen Rechtsverhältnisse; die Rechtsnorm aber könnte, wie gesagt, zunächst dieselbe bleiben.

Vorsitzender:  Ich schließe hiermit die Sitzung.
LITERATUR Andreas Voigt, Wirtschaft und Recht [Verhandlungen des Ersten Deutschen Soziologentages vom 19.-22. Oktober 1910 in Frankfurt/Main] Tübingen 1911