ra-2M. RumpfC. RetslagR. LazarsfeldA. V. LundstedtE. Müller    
 
JULIUS von KIRCHMANN
(1802-1884)
Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz
als Wissenschaft

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"Wen von den praktischen Juristen überfällt nicht manchmal das tiefe Gefühl der Leere und des Ungenügenden seiner Beschäftigung? Welcher andere Zweig der Literatur hat neben dem Guten einen solchen Wust von geist- und geschmacklosen Büchern aufzuweisen, wie die juristische?"

"Die heilige Justitia ist noch bis heute der Gegenstand des Spottes im Volke; und selbst der Gebildete, auch wenn er im Recht ist, fürchtet, in ihre Hände zu geraten; vergeblich sucht er sich in ihren Formen und Prozeduren zurecht zu finden. Welche Masse von Gesetzen und doch wieviele Lücken! welches Heer von Beamten und doch welche Langsamkeit der Rechtspflege! welcher Aufwand von Studien, von Gelehrsamkeit und doch welches Schwanken, welche Unsicherheit in Theorie und Praxis."

"Das Gefühl ist nie und nirgends ein Kriterium der Wahrheit; es ist das Produkt der Erziehung, der Gewohnheit, der Beschäftigung, des Temperaments, also des Zufalls. Was beim einen Volk empört, dasselbe wird beim andern gefeiert. Soll daher die Aufsuchung der Wahrheit nicht stets auf Abwege geraten, so ist die erste Bedingung, daß sie sich von dieser voreiligen Begleiterin befreie und doch vermag dies bei den Untersuchungen des Rechts beinahe niemand; der stärkste Wille kann sich den mächtigen Einflüssen der Erziehung und Gewohnheit nicht ganz entziehen."

"Das positive Gesetz ist in seiner letzten Bestimmtheit bare Willkür. Ob die Großjährigkeit mit dem vierundzwanzigsten oder fünfundzwanzigsten Jahr beginnen, ob die Verjährungsfrist dreißig Jahre oder einunddreißig Jahre sechs Wochen und drei Tage betragen, ob die schriftliche Form der Verträge gerade mit fünfzig Talern beginnen soll, das bestimmte Maß der Strafen, wer vermöchte die Antwort darauf aus der Notwendigkeit des Gegenstandes ableiten?"

Das Thema meines heutigen Vortrags kann leicht zu der Vermutung Anlaß geben, daß es mir dabei nur um einen pikanten Satz zu tun gewesen sei, unbekümmert um die tiefere Wahrheit der Sache.

Gegen eine solche Voraussetzung muß ich mich zunächst verwahren. Ein solches Unternehmen mag sein Belohnendes und Unterhaltendes haben, wenn das nötige Geschick dazu mitgebracht wird; mich mußte indessen von dieser Weise der Behandlung meines Themas schon die Rücksicht abhalten, welche ich dem Charakter der Gesellschaft und dem ernsten Sinn ihrer Mitglieder schuldig bin.

Ich bemerke deshalb im Voraus, daß alles, was ich Ihnen vorzutragen mir erlauben werde, meine Überzeugung ist und daß die Wahrheit dabei wenigstens mein Ziel gewesen ist, sollte ich sie auch nicht erreicht haben.

Das Thema, wie ich es aufgestellt habe, leidet an einer Zweideutigkeit. Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft kann einmal heißen: "daß die Jurisprudenz zwar eine Wissenschaft, daß sie aber des Einflusses auf die Wirklichkeit und das Leben der Völker entbehre, wie ein solcher jeder Wissenschaft zukomme und gebühre." Es kann aber auch heißen: "die Jurisprudenz ist theoretisch als Wissenschaft wertlos, sie ist keine Wissenschaft und erreicht nicht den wahren Begriff derselben."

Diese Zweideutigkeit, welche sich unwillkürlich in mein Thema eingeschlichen hat, will ich indessen nicht zurückweisen; der Sinn des Themas nach beiden Richtungen, drückt das aus, was ich Ihnen sagen will.

Dergleichen Sätze klingen allerdings ungewöhnlich; nocht steht die Heiligkeit und Hoheit der Jurisprudenz unerschüttert, allgemein anerkannt da und doch enthält schon die tägliche Erfahrung so manche Erscheinung, welche wohl geeignet sein könnte, Zweifel und Bedenklichkeiten gegen jenes Axiom zu erregen. - Wen von den praktischen Juristen überfällt nicht manchmal das tiefe Gefühl der Leere und des Ungenügenden seiner Beschäftigung? Welcher andere Zweig der Literatur hat neben dem Guten einen solchen Wust von geist- und geschmacklosen Büchern aufzuweisen, wie die juristische? Die heilige Justitia ist noch bis heute der Gegenstand des Spottes im Volke; und selbst der Gebildete, auch wenn er im Recht ist, fürchtet, in ihre Hände zu geraten; vergeblich sucht er sich in ihren Formen und Prozeduren zurecht zu finden. Welche Masse von Gesetzen und doch wieviele Lücken! welches Heer von Beamten und doch welche Langsamkeit der Rechtspflege! welcher Aufwand von Studien, von Gelehrsamkeit und doch welches Schwanken, welche Unsicherheit in Theorie und Praxis. Ein Staat, der die Verwirklichung des Rechts zu seiner höchsten Aufgabe macht und doch die Handhabung desselben im Einzelnen mit schwerem Geld sich bezahlen läßt!

Die abstumpfende Kraft der Gewohnheit läßt selbst den besseren Teil der Juristen an dergleichen Erscheinungen bald gleichgültig vorübergehen und wenn der Laie den Mund auftun will, so wird er vornehm damit abgewiesen, daß er die Sache nicht verstehe. Aber diese Erscheinungen sind zu anhaltend, um nicht als sicheres Zeichen zu gelten, daß tiefere Mißverhältnisses ihnen zugrunde liegen und sie sind zugleich so bedeutend, daß ein Unternehmen, welches die tieferen Gründe dieser Erscheinungen aufzusuchen sich bemüht, wohl auf einiges Interesse von Seiten der geehrten Zuhörer rechnen darf.

Die Jurisprudenz hat es wie jede andere Wissenschaft mit einem Gegenstand zu tun, der selbständig, frei und unabhängig in sich besteht, unbekümmert, ob die Wissenschaft existiert, ob sie ihn versteht oder nicht. Dieser Gegenstand ist das Recht, wie es im Volk lebt und von jedem Einzelnen in seinem Kreis verwirklicht wird; man könnte es das natürliche Recht nennen. Dasselbe Verhältnis ist bei allen anderen Wissenschaften vorhanden; die Natur ist so der Gegenstand der Naturwissenschaften; die Blume blüht, das Tier lebt, unbekümmert, ob die Physiologie ihr Wesen, ihre Kräfte kennt oder nicht. Die Seele ist so der Gegenstand der Psychologie; der Geist in seiner einfachen Tätigkeit des Denkens so der Gegenstand der Logik. Die Menschen fühlten und dachten nicht anders vor, als nach dem Aufbau dieser Wissenschaften. Auch die Mathematik hat es nicht mit selbstgeschaffenen Objekten zu tun. Die Verhältnisse des Raums und der Zahlen sind zwar abstrakt, aber doch immer von der Wirklichkeit abstrahiert; der pythagoreische Lehrsatz bestand schon in seiner Wahrheit, noch ehe PYTHAGORAS ihn entdeckte. Selbst die Philosophie hat ihr Reelles, Absolutes und Ewiges als Gegenstand, was die Wissenschaft zu durchdringen hat.

Dieser Gegensatz zwischen Objekt und Wissenschaft ist zwar von der neueren Philosophie aufzuheben versucht worden, indessen kann hier davon füglich abgesehen werden.

Jene vermeintliche Identität des Seins und des Wissens ist selbst von jenen großen Denkern nur in der Spitze ihres Systems festgehalten worden, im weiteren Fortgang desselben tritt auch bei ihnen jener Gegensatz wieder hervor; die Natur bleibt ein objektives, auch wenn sie nicht Natur, sondern: Idee, in der Form des Andersseins genannt wird.

Der Gegenstand der Jurisprudenz ist also das Recht und näher betrachtet sind es die reichen Gestalten der Ehe, der Familie, des Eigentums, der Verträge, der Vererbung des Vermögens, die Unterschiede der Stände, das Verhältnis der Regierung zum Volk, der Nationen zueinander. Diese Selbständigkeit des Rechts, gegenüber der Wissenschaft, ist ein Satz von hoher Wichtigkeit; man hat ihn öfters bezweifeln oder doch beschränken wollen, indessen reichen einfache Erwägungen hin, seine Richtigkeit unzweifelhaft darzulegen. Ein Volk kann wohl ohne Rechtswissenschaft bestehen, aber nie ohne Recht; ja das Recht muß schon zu einer ziemlich hohen Entwicklung fortgeschritten sein, ehe an die Rechtswissenschaft gedacht und der Anfang mit ihr gemacht werden kann. Die Geschichte sagt dasselbe. In Griechenland war das öffentliche und Familienleben shcon zu einer reichen Entfaltung fortgeschritten und doch war die Rechtswissenschaft beim ersten Anfang stehen geblieben. Ebenso bei den Römern bis zum Untergang der Republik und ebenso bei den Germanischen und Romanischen Völkern des Mittelalters, bis zu den Zeiten der Glossatoren.

Ein  Unterschied im Recht, gegenüber den Gegenständen anderer Wissenschaften, könnte hier vielleicht noch Zweifel erregen; es ist das Moment des Wissens, welches dem Recht auch schon als Gegenstand der Wissenschaft innewohnt.

Dieser Unterschied hat allerdings seine Richtigkeit. Ein Volk hat auch ohne Jurisprudenz ein Wissen von seinem Recht, allein solches Wissen ist keine Wissenschaft; es ruht in den dunklen Regionen des Gefühls, des natürlichen Takts, es ist nur ein Wissen des Rechts im einzelnen Fall; es hat wohl auch seine abstrakten Sätze, seine Sprichwörter, aber weit entfernt, ihnen eine wissenschaftliche Bedeutung zu geben, werden solche Sätze ebenso oft angewandt, wie nicht angewandt; die Besonderheit des einzelnen Falles und nicht jene Regel ist das Bestimmende. Die Sprachwissenschaft bietet hierzu eine vortreffliche Analogie; auch  ihr  Gegenstand enthält das Moment des Wissens. Der Einzelne weiß im Sprechen die Fall- und Zeitformen mit voller Richtigkeit anzuwenden und doch kennt er die Grammatik, die Wissenschaft der Sprache oft kaum dem Namen nach.

Die Aufgabe der Jurisprudenz ist also dieselbe, wie die aller anderen Wissenschaften; sie hat ihren Gegenstand zu verstehen, seine Gesetze zu finden, am Ende die Begriffe zu schaffen, die Verwandtschaft und den Zusammenhang der einzelnen Bildungen zu erkennen und endlich ihr Wissen in ein einfaches System zusammen zu fassen. Mein Thema löst sich demnach in die Frage auf: Wie hat die Jurisprudenz diese Aufgabe gelöst? wie hat sie das insbesondere im Vergleich mit anderen Wissenschaften getan? ist sie diesen vorgeeilt oder ist sie zurückgeblieben?

Man sollte meinen, daß das eben erwähnte Moment des Wissens, was schon ihrem Gegenstand eigentümlich innewohnt, die Jurisprudenz im wesentlichen Vorteil gegen die übrigen Wissenschaften gestellt haben müßte; dessen ungeachtet lehrt die Geschichte das Gegenteil. Bei den Griechen waren alle anderen Wissenschaften schon weit fortgeschritten, nur die Jurisprudenz war, mit Ausnahme des öffentlichen Rechts, völlig unangebaut; die römischen Juristen in der Kaiserzeit holten für das Kriminal- und Privatrecht das Versäumte nach und die Rechtswissenschaft gewann allerdings durch ihre Arbeiten damals einen Vorsprung vor allen anderen. Im Mittelalter, wo man sich auf diese Arbeiten stützen konnte, erhielt sich lange dasselbe Verhältnis; aber von BACOs Zeiten an, trat eine völlige Veränderung ein. Das Prinzip der Beobachtung, der Unterordnung der Spekulation unter die Erfahrung, dem im Grunde genommen auch die Jurisprudenz der römischen Klassiker ihre Vortrefflichkeit verdankt, wurde nun von allen Wissenschaften angenommen und die Resultate dieser neuen Methode grenzten bald an das Wunderbare. Entdeckungen häuften sich auf Entdeckungen; hatte früher das folgende Jahrhundert das, was das frühere durch träumerische Spekulation festgestellt wähnte, durch Spekulationen nicht besserer Art wieder umgeworfen, so war nunmehr ein fester Grund und Boden gewonnen; die Arbeiten und Entdeckungen des einen Jahrhunderts blieben auch in den folgenden die feste Grundlage, auf welche der Bau weitergeführt wurde und jetzt schon so erstaunenswerte Höhen erreicht hat. Die Jurisprudenz dagegn, ist sein BACOs Zeiten mindestens stationär geblieben; ihre Regeln, ihre Begriffe haben seitdem nicht an schärferem Ausdruck gewonnen; der Kontroversen sind nicht weniger, sondern mehr geworden, selbst wo die mühsamste Untersuchung endlich ein sicheres unerschütterliches Resultat erreicht zu haben glaubte, ist kaum ein Jahrzehnt verflossen und der Streit beginnt von vorne. Die Schriften eines CUJATIUS und DONELL, eines HOTTOMAN und DUAREN gelten noch jetzt als musterhaft und die Gegenwart hat nichts Besseres hervorgebracht; das wird selbst von den Koryphäen der Wissenschaft anerkannt.

Mit diesen äußerlichen Betrachtungen will ich indessen die Sache nicht abgetan und meine Aufgabe für gelöst behaupten. Ein direkter Beweis meines Themas würde fordern, daß ich die Definition der Wissenschaft im allgemeinen aufstellte und damit die Leistungen der Jurisprudenz zusammenhielte. Eine solche Methode würde indessen an sich ihre großen Schwierigkeiten haben und für die beschränkte Zeit meines Vortrags wäre sie völlig unausführbar; darüberhinaus würde sich das Resultat derselben doch nur auf der Oberfläche halten, die inneren Gründe des Unterschiedes würden unerkannt bleiben. Ich will deshalb einen anderen Weg versuchen. Ist nämlich meine Behauptung von der Wertlosigkeit der Jurisprudenz eine wahre, so erhellt sich daraus zunächst, daß die Schuld davon nicht die Personen, nicht die Bearbeiter der Wissenschaft treffen kann. Man hat wohl Beispiele, daß durch gewisse Zeiträume hindurch das Zurückbleiben einer einzelnen Wissenschaft die Schuld ihrer damaligen Pfleger und Bearbeiter gewesen ist; aber für die Jahrtausende, welche die Wissenschaften überhaupt bestehen, ist ein Gleiches unmöglich; es widerspricht der Natur des menschlichen Geistes, der gleich kräftig ist und bleibt, mag der Gegenstand wohin er sich wendet, sein, welcher er wolle. Gesetzt also, die Jurisprudenz wäre wirklich hinter den anderen Wissenschaften zurückgeblieben, so kann der Grund nur im Gegenstand liegen, in geheimen hemmenden Kräften welche dem Gegenstand innewohnend, den Anstrengungen des menschlichen Geistes in dieser Region hindernd entgegentreten. Der richtigere Weg für die Untersuchung meines Themas wird also der sein, mit einer Vergleichung des Gegenstandes der Jurisprudenz mit den Objekten anderer Disziplinen zu beginnen. Diese Weise der Behandlung des Themas gewährt, wenn sie gelingt, den doppelten Vorteil, einmal den Beweis des Satzes an sich zu verschaffen, zugleich aber die Einsicht in die Gründe desselben zu gewähren.

Wenden wir nun diese vergleichende Methode an, so zeigen sich der Beobachtung allerdings mehrfache unterscheidende Bestimmungen, welche dem Recht eigentümlich, in den Gegenständen anderer Wissenschaften nicht angetroffen werden.

Die nächste Eigentümlichkeit die hervortritt, ist die Veränderlichkeit des natürlichen Rechts als Gegenstandes der Jurisprudenz. Sonne, Mond und Sterne scheinen heute wie vor Jahrtausenden; die Rose blüht heute noch so wie im Paradies, das Recht aber ist seitdem ein Anderes geworden. Die Ehe, die Familie, der Staat, das Eigentum haben die mannigfachsten Bildungen durchlaufen. Der bekanntere Name für diese Veränderlichkeit des Stoffes ist die fortschreitende Entwicklung der einzelnen Institutionen des Rechts. Man pflegt diesen Fortschritt gewöhnlich als einen Vorzug geltend zu machen, ja man hat sogar diese Bewegung an sich ohne Rücksicht auf Inhalt und Richtung zum Wesen erhoben. Solche Behauptungen sind mindestens auffallend; die Menschheit ist gewiß dadurch unsäglich besser gestellt, daß der bestmöglichste organische Körper ihr gleich von Anfang an als Ausstattung mitgegeben worden ist; warum sollte sie nicht auch dann weit glücklicher daran gewesen sein, wenn ihr gleich die Rechtsinstitutioinen zu Teil geworden wären, welche für den jedesmaligen Zustand ihrer Bildung die vortrefflichsten gewesen wären? Wie soll gerade darin ein Vorzug und Glück enthalten sein, daß die Völker Jahrhunderte lang den Kampf, die Qual und den Schmerzu auf sich haben nehmen müssen, um jene heißersehnten Güter zu erlangen. Diese Bedenken gehören indessen nicht hierher; genug der Fortschritt  ist;  sei er nun ein Vorzug oder Mangel. Die Frage hier ist nur die, welche Wirkungen hat diese Beweglichkeit des Gegenstandes auf die Wissenschaft. Die Antwort kann auf diese Frage nicht zweifelhaft sein; die Wirkung muß eine höchst nachteilige sein. Es liegt in der Natur jeder Wissenschaft, daß ihre Wahrheit nur langsam reifen kann; durch Irrtümer aller Art hindurch muß sie sich winden; ihre Gesetze sind nur das Resultat von Jahrhunderten langer, gemeinsamer Bemühung ihrer Bearbeiter. Für andere Wissenschaften erwächst aus diesem langsamen Schritt denselben kein Schaden; die Erde dreht sich noch heute um die Sonne wie vor tausend Jahren, die Bäume wachsen und die Tiere leben wie zu PLINIUS Zeiten. Wenn also die Gesetze ihrer Natur und Kräfte auch erst nach langen Bemühungen entdeckt worden sind, so sind sie doch für die Gegenwart noch so wahr wie für die Vorzeit und bleiben wahr für alle Zukunft. Anders in der Rechtswissenschaft. Hat diese endlich nach langjährigen Bemühungen den wahren Begriff, das Gesetz einer ihrer Bildungen gefunden, so ist der Gegenstand in sich schon ein anderer geworden; die Wissenschaft kommt bei der fortschreitenden Entwicklung immer zu spät, niemals kann sie die Gegenwart erreichen. Sie gleicht dem Wanderer in der Wüste. Die blühenden Gärten, die wogenden Seen hat er vor sich, er wandert den ganzen Tag und am Abend sind sie ihm noch so fern wie am Morgen. Seit GOETHEs Zeiten hat man viel zu bessern sich bemüht, der Spott seines MEPHISTOPHELES ist dennoch noch heute wahr. Der griechische Staat wurde erst begriffen, als er bereits untergegangen war. Die Wissenschaft von den strengen Instituten des römischen Rechts war erst da vollendet, als das Jus gentium [Völkerrecht - wp] sie bereits verdrängt hatte; der Geist und das Vortreffliche der deutschen Reichsverfassung wurde erst da erkannt, als NAPOLEON die letzten Spuren davon vertilgt hatte. Das ist das erste Grundübel, an dem die Wissenschaft leidet, aus ihm erzeugen sich mannigfache, die Wissenschaft hemmende Folgen.

Die nächste ist die, daß überhaupt die Rechtswissenschaft sich beim Fortschritt des Rechts gern feindlich entgegenstellt; es ist zu bequem im alten gut eingerichteten, wohlbekannten Haus wohnen zu bleiben, als Jahr aus Jahr ein es verlassen und immer von neuem sich einrichten und orientieren müssen. Gibt aber auch die Wissenschaft dem Fortschritt nach, so bleibt ihr doch die vorherrschende Neigung, die Bildungen der Gegenwart in die wohlbekannten Kategorien erstorbener Gestalten zu zwingen. Schon die römischen Juristen liefern hierzu die Beläge.

Ihre actiones-utiles [Nachbildungen der ursprünglichen Klageformulare - wp] ihre quasi-delicta, quasi-contractus, quasi-posessio [Rechtsbesitz - wp], ihre Modellierung der freien Institute der späteren Zeit nach dem Muster der früheren strengen Zeit sind Beispiele hierzu.

Die deutschen Juristen haben es noch ärger getrieben. Die deutsche Ehre und väterliche Gewalt, die deutschen Servituten und Standesverhältnisse wurden gewaltsam unter Begriffe des römischen Rechts gebracht, mi denen sie kaum mehr als den Namen gemein hatten und wo der Gegenstand diesem Verfahren zu sehr widerstand, da fehlte so sehr die freie wissenschaftliche Auffassung desselben, daß man nichts weiter damit anzufangen wußte, als ihn den römischen Instituten als usus modernus [Epoche in der dt. Rechtsentwicklung - wp] anzuhängen. Dieses Verfahren der deutschen Juristen wird zwar jetzt allgemein als Fehler getadelt; aber ein Fehler, der Jahrhunderte lang und von allen festgehalten worden ist, beweist, daß die Verleitung dazu in der Sache selbst ihren Grund haben muß.

Bei den römischen Juristen wird dasselbe Verfahren noch heute als Muster angeführt. Sonderbar; als wenn die richtigste Methode nicht, wie überall, so auch im Recht,  die  wäre, jeder neuen Bildung frei in das Auge zu sehen, ohne mitgebrachte Vorstellungen in ihr sich zu vertiefen und so rein aus ihr selbst die neuen Begriffe und Gesetze hervorgehen zu lassen. Nicht jede Rechtsbildung, welche  nach  einer anderen entstanden ist, ist deshalb  aus  ihr entstanden. Das Privatrecht in den ersten Zeiten des römischen Staates war offenbar das Erzeugnis der ärgsten Despotie, welche der Adel und die Priester über das Volk ausübten; steife Formen und Formeln hemmten Verkehr und Rechtsverfolgtung; selbst die Kenntnis der Tage, wo letztere erlaubt war, war dem Volk vorenthalten. Die ganze Entwicklung des Privatrechts durch die Zeiten der Republik und des Kaisertums hindurch, ist nichts als die fortschreitende Befreiung des Rechts aus diesen Fesseln. Dieser Richtung entgegen haben die römischen Juristen mit eigensinniger Pedanterie an den alten unfreien Instituten festgehalten und sie als die Hauptform, auch für die Bildungen der späteren Zeit aufgestellt. Daher jener Zwiespalt, welcher sich durch das ganze System des römischen Rechts hindurchzieht; jener unvermittelte Gegensatz von starren Formen und freier Beweglichkeit, von buchstäbliche Strenge und von ungebundener Billigkeit.

Diese, aus der Eigentümlichkeit ihres Gegenstandes für die Wissenschaft hervorgehende Gefahr, hat die Wissenschaft schon öfter verleitet, über das vergangene Recht, das der Gegenwart völlig zu vergessen, stolz das gegenwärtige Recht dem verachteten Handwerk der Praktiker zu überlassen. Es ist zu verführerisch, ein Feld anzubauen, wo die große Masse nicht nachfolgen kann; wo der Glanz der Gelehrsamkeit am stärksten leuchtet; wo man sicher ist, daß auch die verkehrtesten Resultate vom gesunden Menschenverstand nicht widerlegt werden können. Die geschichtliche Schule liefert hierfür Belege genug; kaum, daß die Koryphäen derselben einen mittleren Weg haben einhalten können.

In jedem Fall ist die Rechtswissenschaft durch die Beweglichkeit ihres Gegenstandes mit einem ungeheuren Ballast, dem Studium der Vergangenheit, beladen.  Die Gegenwart ist allein berechtigt.  Die Vergangenheit ist tot; sie hat nur Wert, wenn sie das Mittel ist, die Gegenwart zu verstehen und zu beherrschen. Fordert die Natur eines Gegenstandes diesen Umweg, diese trübe Brille, so muß die Wissenschaft sich wohl fügen, aber ein Glück ist es für sie nicht. Wie viel besser wäre die Rechtswissenschaft daran, könnte sie, wie die Naturwissenschaften, unmittelbar an den Gegenstand herantreten. Dieser Ballast vergangener Bildungen absorbiert eine Masse der besten Kräfte. Das Übel ist umso größer, weil die Quellen für das erloschene Recht so dürftig und mager fließen. Was der Fleiß und die Divination von Jahrhunderten sich zusammengebaut, keinen Tag ist es sicher, daß nicht ein altes Pergament aufgefunden werde, was ihren Bau bis auf den Grund zerstört. Nur die Sprachwissenschaft hat ein ähnliches Verhältnis; auch ihr Gegenstand hat eine fortschreitende Entwicklung; aber dennoch ist sie entschieden besser gestellt, als die Jurisprudenz, denn die Vergangenheit ihres Gegenstandes ist durch die alten Urkunden und Bücher im höchsten Reichtum ihr erhalten und zugänglich.

Setzt man die Vergleichung fort, so zeigt sich eine neue Eigentümlichkeit des Gegenstandes der Jurisprudenz darin, daß das Recht nicht bloß im Wissen, sondern auch im Fühlen ist, daß ihr Gegenstand nicht bloß im Kopf, sondern auch in der Brust des Menschen seinen Sitz hat. Die Objekte anderer Wissenschaften sind von diesen Zusatz frei. Ob das Licht eine Wellenbewegung des Äthers oder die geradlinige Bewegung seiner Körperchen ist; ob Vernunft und Verstand eins oder unterschieden sind; ob die algebraischen Gleichungen vierten Grades direkt aufgelöst werden können oder nicht; das alles sind wohl interessante Fragen, aber das Gefühl hat dabei nirgends im Voraus entschieden. Die eine oder die andere Antwort ist gleich willkommen, nur die Wahrheit wird verlangt. Im Recht dagegen, welche Erbitterung, welche Leidenschaften, welche Parteiungen mischen sich in die Aufsuchung der Wahrheit! Alle Fragen des öffentlichen Rechts sind davon durchzogen. Ob Konstitution oder nicht, ob Preßfreiheit oder Zensur, ob zwei Kammern oder eine, ob die Juden zu emanzipieren, ob die Prügel als Strafart zu behalten oder nicht, man darf diese Fragen nur nennen und die Brust eines jeden hebt sich höher. Ebenso im Privatrecht. Ob die Ehe zwischen Christen und Juden zulässig, welche Scheidungsgründe gelten sollen, ob Majorate zulässig sind oder nicht, die Ablösbarkeit der Jagd; hier und beinahe überall im Recht hat das Gefühl sich schon für eine Antwort entschieden, ehe noch die wissenschaftliche Untersuchung begonnen hat.

Diese Eigentümlichkeit des Rechts soll durchaus nicht als ein Tadel desselben aufgestellt werden; im Gegenteil, gerade darin mag sein höchster Wert liegen. Aber die Frage meiner Untersuchung ist nur, ob der Wissenschaft des Rechts dadurch eine Erleichterung oder eine Schwierigkeit entstehe. Und hier leuchtet es ein, daß die Untersuchungen der Wissenschaft dadurch nur erschwert sein können. Das Gefühl ist nie und nirgends ein Kriterium der Wahrheit; es ist das Produkt der Erziehung, der Gewohnheit, der Beschäftigung, des Temperaments, also des Zufalls. Was beim einen Volk empört, dasselbe wird beim andern gefeiert. Soll daher die Aufsuchung der Wahrheit nicht stets auf Abwege geraten, so ist die erste Bedingung, daß sie sich von dieser voreiligen Begleiterin befreie und doch vermag dies bei den Untersuchungen des Rechts beinahe niemand; der stärkste Wille kann sich den mächtigen Einflüssen der Erziehung und Gewohnheit nicht ganz entziehen. Die Resultate hiervon liegen überall vor; alle großen Fragen des Tages sind zu Parteifragen geworden; die Wahrheit wartet vergeblich auf einen vorurteilslosen Forscher. Die Meister der Wissenschaft, entweder nehmen sie die Frage gar nicht auf, geschieht es dennoch, so sind auch sie schon zu einer Partei getreten. Selbst wenn die Wahrheit gefunden wäre, die Leidenschaft läßt deren Stimme nicht durchdringen; deshalb muß im Recht erst die Zeit mit ihrer beruhigenden Macht über diese Fragen hinweg gegangen sein, ehe die Wissenschaft hervortreten und die Wahrheit frei finden kann; aber dann freilich meist zu spät.

Welcher Abstand zeigt sich hier für die Jurisprudenz gegen die Naturwissenschaften; welche Eintracht, welches friedliche Ineinandergreifen herrscht in den letzteren. Was der eine findet, dankbar wird es vom andern aufgenommen; alle bauen gemeinsam am Werk. Regt sich eine Leidenschaft, so ist es nur die der Eitelkeit, sie fußt nicht im Gegenstand und deshalb schwindet sie bald.

Ein eigentümliches Institut, was hierher gehört, die Zensur, hat seine natürliche Basis nur in dieser Verbindung des Rechts mit dem Gefühl; dadurch allein überdauert die Zensur alle sie schlagenden Beweise der Wissenschaft. Der Angriff gegen alte, liebgewordene Sitte, gegen das als heilig geltende Recht empört die Brust. Wie natürlich, daß die Macht  ihre  Ansicht auch mit äußeren Waffen schützt. Die Rechtswissenschaft ist dadurch in neue Fesseln geschlagen und auch hier nur sie allein. Der Natur- und allen anderen Wissenschaften ist das schöne Privilegium geblieben, sich selbst zu schützen. Es heißt zwar, die wissenschaftliche Untersuchung solle auch für das Recht frei bleiben, nur der Übergang in das Volk soll gehemmt sein; es ist dies aber ungefähr dasselben, als wenn man zu einem Baumeister sagte: "Zeichnen und malen dürfe er seine Häuser, nur nicht bauen."

Die Vergleichung der Objekte der Wissenschaften miteinander führt zu einer weiteren Eigentümlichkeit des Rechts, deren Folgen die bisher besprochenen weit überragen. Es ist die Gestalt des positiven Gesetzes, jene Zwittergestalt von Sein und Wissen, die sich zwischen Recht und Wissenschaft eindrängt und beide mit ihren verderblichen Wirkungen bedeckt.

Alle Wissenschaften haben Gesetze und die Gesetze sind ihr höchstes Ziel; alle Wissenschaften haben zu allen Zeiten neben den wahren auch falsche Gesetze; aber die Unwahrheit derselben bleibt ohne Einfluß auf ihren Gegenstand; die Erde drehte sich doch fortwährend um die Sonne, trotzdem daß PTOLEMÄUS das Gegenteil, als Gesetz aufstellte; die Seele blieb einfach, trotzdem WOLFF und KANT sie in zahllose Kräfte zerlegten; das Getreide zog aus der Luft seine Hauptnahrung und nicht aus dem Humus, trotzdem bis zu LIEBIG das Gegenteil in der Ökonomie als Gesetz galt.

Anders ist es mit den positiven Gesetzen des Rechts. Mit Gewalt und Strafen umgürtet, zwingen sie sich, ob wahr oder falsch, dem Gegenstand auf; das natürliche Recht muß seine Wahrheit hingeben und nach ihnen sich beugen. Während in allen anderen Regionen das Wissen das Sein unberührt läßt, ehrfurchtsvoll vor demselben zurücktritt, wird im Recht druch das positive Gesetz das Umgekehrte erzwungen. Das Wissen, selbst das falsche und mangelhafte überwältigt das Sein.

Der notwendige Fortgang vom natürlichen Recht zum positiven Gesetz, soll damit nicht geleugnet werden. Die höhere Kultur, die Teilung der Arbeit, die Verwicklung der Verhältnisse, das Bedürfnis nach Festigkeit und Bestimmtheit, haben alle Völker zu den positiven Gesetzen geführt; allein nicht alles, was natürlich und notwendig hervorgegangen ist, ist deshalb eine Wohltat. Die Menschheit in ihrem Suchen kann auch auf Irrwege geraten, von denen eine Umkehr ratsam und ausführbar sein kann.

Die Nachteile des positiven Gesetzes für das natürliche Recht sind allbekannt.

Jedes positive Gesetz ist durch den Grad der Kenntnis des natürlichen Rechts bedingt; ein großer Teil rührt aus Zeiten her, wo die Wissenschaft noch kaum begonnen hatte; ein großer Teil hat die Hilfe der Wissenschaft verschmäht. Daher die unvermeidliche Folge, daß der Inhalt des positiven Gesetzes neben dem Wahren auch genug des Unwahren enthält; und die weitere Folge der Kampf des natürlichen Rechts gegen das positive Gesetz.

Aber wo auch der Inhalt wahr ist, ist doch die Form, der Ausdruck des positiven Gesetzes vielfach mangelhaft; daher die Kücken, die Widersprüche, die Dunkelheiten, der Zweifel.

Das positive Gesetz ist starr; das Recht fortschreitend; deshalb wird selbst die Wahrheit jenes mit der Zeit zur Unwahrheit. Die Aufhebung desselben durch ein neues ist nie ohne Gewalt ausführbar; sie entbehrt des stetigen und deshalb milden Übergangs des natürlichen Rechts.

Das positive Gesetz ist abstrakt; seine notwendige Einfachheit vertilgt den Reichtum der individuellen Gestaltung. Deshalb die Zwittergestalten der Billigkeit, des richterlichen Ermessens.

Das positive Gesetz ist in seiner letzten Bestimmtheit bare Willkür. Ob die Großjährigkeit mit dem vierundzwanzigsten oder fünfundzwanzigsten Jahr beginnen, ob die Verjährungsfrist dreißig Jahre oder einunddreißig Jahre sechs Wochen und drei Tage betragen, ob die schriftliche Form der Verträge gerade mit fünfzig Talern beginnen soll, das bestimmte Maß der Strafen, wer vermöchte die Antwort darauf aus der Notwendigkeit des Gegenstandes ableiten?

Das positive Gesetz ist endlich die willenlose, allzeit bereite Waffe, nicht minder für die Weisheit des Gesetzgebers, wie für die Leidenschaft des Despoten.

Ähnliche Betrachtungen liegen dem bekannten Ausspruch SAVIGNYs zugrunde, daß unsere Zeit keinen Beruf zur Gesetzgebung habe. Man hat diesem Ausspruch vorgeworfen, daß er zu weit gegangen sei. Ich meine, sein Fehler liegt nicht darin, daß er zu weit gegangen ist, sondern daß er nicht weit gegangen ist. Nicht bloß die Gegenwart,  keine  Zeit hat den Beruf zur Gesetzgebung in diesem Sinne. Es war eine gutmütige Täuschung, zu wähnen, daß, wenn man der Wissenschaft nur Zeit lassen wollte, sie die Gegenwart erreichen und verstehen werde. Das Recht ist der Wissenschaft ewig voraus. Keine positive Gesetzgebung - und präparierte man sich tausend Jahre dazu - wird die eben aufgezeigten Übel vermeiden. Das höchste Lob, das deshalb vom Mann der Wissenschaft ausgesagt werden kann, ist, daß selbst dann, wenn die Macht der Gesetzgebung in seine Hand gelegt war, er doch keine Gesetze gemacht hat.
LITERATUR Julius von Kirchmann, Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, Vortrag gehalten in der juristischen Gesellschaft Berlin, Berlin 1848