ra-2Felix DahnEmil LaskJulius von KirchmannRudolf Stammler    
 
JULIUS BINDER
(1870-1939)
[mit NS-Vergangenheit]
Der Wissenschaftscharakter
der Rechtswissenschaft

[2/2]

"Auf die Rechtsidee stoßen wir, indem wir den Begriff des Rechts analysieren, um zu einem Allgemeingültigen und Bleibenden im Recht zu gelangen; wir erkennen in ihr das Moment, das aus dem Begriff des Rechts nicht weggedacht werden kann, ohne daß der Begriff selbst hinfällig wird, und so ermöglicht uns die richtig verstandene kritische Methode, ohne Schwierigkeit zu dem zu gelangen, worum sie Salomon vergeblich bemüht; denn diese Rechtsidee ist es zweifellos, die Recht und Rechtsbegriffe ermöglicht und auch eine Wissenschaft vom Recht als möglich erscheinen läßt. Es ist der Rechtsbegriff als der auf das Niveau der Objektivität erhobene Rechtsinhalt, der den  Gegenstand  der Rechtswissenschaft bildet, und die Objektivität dieses Begriffs ist es, was der unverrückbaren Geltung der Naturgesetze in der Naturwissenschaft entspricht und was der Willkür des Gesetzgebers in jeder erdenklichen Beziehung entzogen ist. Hätte der Verfasser den Begriff  Wissenschaft  nicht vorausgesetzt, sondern untersucht, hätte er infolgedessen erkannt, daß der  Gegenstand  einer Wissenschaft nicht gegeben, sondern aufgegeben ist, so hätte er, statt hundert Seiten zu und gegen Kirchmann schreiben zu müssen, erkannt, daß vielmehr der Rechtsbegriff und das System von Rechtsbegriffen dieser Gegenstand, und seine Gewinnung die Aufgabe der Rechtswissenschaft ist."


II.

Wenn, wie diese Ausführungen gezeigt haben dürften, im allgemeinen die Neigung zu bestehen scheint, der Jurisprudenz den Wissenschaftscharakter abzusprechen, so muß es dem Juristen jedenfalls erfreulich sein, wenn von anderer Seite der Versuch gemacht wird, diesen Wissenschaftscharakter zu begründen. (1) Dieser Versuch wird mit großem Ernst und ebenso großer Ausführlichkeit unternommen von SALOMON und mit ihm wollen wir uns im Folgenden eingehend beschäftigen. SALOMON (2) behandelt dieses Problem in seiner "Grundlegung zur Rechtsphilosophie" und sieht in ihm mit Recht den Kulminations- und Ausgangspunkt für die Rechtsphilosophie (3). So steht es richtig an der Spitze dieser rechtsphilosophischen Untersuchung. Aber merkwürdigerweise geht auch er von KIRCHMANN aus und ist in seinen Gedanken gebannt. Das schon zitierte Wort von den drei berichtigenden Worten des Gesetzgebers bildet geradezu den Anstoß für seine ganze Untersuchung; denn "es scheint in der Tat ja auch wie wenige geeignet, den Wahn zu zerstören, als habe man es in der Rechtswissenschaft mit mehr als einer ganz untergeordneten, zeitlich bedingten, sachlich haltlosen Technik zu tun." (4) Aber während es die anderen dazu verführt hat, der Jurisprudenz ihren Wissenschaftswert abzusprechen, sucht SALOMON diesen gegen KIRCHMANN, wenn schon aufgrund von dessen Voraussetzungen, zu begründen, wobei er vor allem an den Vorwurf der "Wandelbarkeit ihres Gegenstandes" anknüpft. So ist für ihn das "entscheidende Moment", daß der Gegenstand der Rechtswissenschaft in der Tat nicht von menschlicher Willkür abhängen darf, wenn sie Wissenschaft sein soll. Interessant ist dabei schon die Überlegung, die den Verfasser zu diesem Standpunkt führt. Er legt sich die Frage vor, ob es nicht auch andere Wissenschaften gibt, in denen von Menschenhand geschaffene Dinge - wie die Normen der Gesetze es sind - das Material sind, an dem und aufgrund dessen sich der Wissenschaftsbetrieb vollzieht. Zum Beispiel die Urkunden der Philologie und der Altertumswissenschaft. "Auch bei diesen ist die Aufgabe als Interpretation zu bezeichnen; Dokumente menschlichen Wirkens und Wollens werden gedeutet, verglichen und in Beziehung zueinander gebracht; und was speziell die Widersprüche anlangt, die sich aus Überlieferung oder Interpretation ergeben, so geht die Aufgabe dahin, den Sinn dieser Widersprüche zu erforschen und dadurch zu überwinden". "Ist das nicht eine genaue Parallele zum Wissenschaftsbetrieb der Jurisprudenz? Und doch zweifelt man nicht am Wissenschaftscharakter der Philologie; also wäre auch die Ehre der Rechtswissenschaft gerettet und KIRCHMANNs Angriffe müßten als verfehlt abgewiesen werden". Aber leider erweist sich ihm bei näherem Zusehen die Analogie zwischen den beiden Wissenschaften als trügerisch. Denn man kann zwar die Gesetze in derselben Weise studieren und interpretieren, wie die Urkunden der Philologie und die Jurisprudenz und ihre Geschichte "dürfen auf eine derartige Betätigung nicht verzichten. Aber Jurisprudenz selbst ist das nicht". (5) Denn "die Interpretation der Rechtswissenschaft verfolgt andere Zwecke und vollzieht sich nach anderer Methode als die Interpretation der Philologie". Erweist es sich so dem Verfasser als unmöglich, den Wissenschaftswert der Jurisprudenz auf dem Weg einer Analogie mit der Philologie zu retten, so tastet er sich des Weiteren im ganzen Bereich wissenschaftlicher Betätigung mit dem Recht herum, um zu sehen, ob er irgendwie die Jurisprudenz vor dem Angriff KIRCHMANNs zu schützen vermag. Zunächst die Rechtsgeschichte wäre vielleicht als Wissenschaft wenigsten in demselben Sinn zu bezeichnen, in dem Geschichte überhaupt als Wissenschaft betrachtet wird? Aber freilich lehnt er diesen Ausweg ab: weil nun einmal "die Rechtsgeschichte andere Ziele und andere Aufgaben hat, als dasjenige Wissensgebiet, das wir mit Rechtswissenschaft bezeichnen." Denn - dies sagt der Verfasser zwar ausdrücklich, aber es ist zwischen den Zeilen zu lesen, zumal es der gemeinen Meinung entspricht - die Rechtswissenschaft ist eine praktische Disziplin; sie hat es "mit Gesetzgebung und Rechtsanwendung zu tun". Deshalb kann auch die Soziologie nicht als diese Wissenschaft vom Recht in Betracht kommen; denn wie man immer von ihr als Wissenschaft denken mag: ihre Aufgabe kann nicht die Rechts findung  sein; "ihr Forschungsreich ist die Gegenwart", während die Rechtsfindung und damit die Rechtswissenschaft "auf die Zukunft tendiert" (6) Ebensowenig aber läßt sich die Rechtswissenschaft als ein Teil der Philosophie, im Besonderen der Ethik, betrachten, denn "die Wissenschaft des Apriori vermag nicht, zeitlich bedingte Fragen in philosophisch begründeter Weise zu beantworten und ein System geltender Sätze deduktiv zu erzeugen", während umgekehrt die "letzten Fragen", das "Wesen des Rechts", zwar die Philosophie angehen, aber nicht Gegenstand der Rechtswissenschaft sind. So kommt der Verfasser schließlich zu dem resignierten Ergebnis: es findet sich im gesamten Umkreis des Systems der Wissenschaften kein Gebiet, das "in Tendenz oder Methode der Rechtswissenschaft gleichzuachten wäre." Auf diesem Weg ist also die Rechtswissenschaft nicht zu retten. Dabei wird nun freilich vom Verfasser mehr vorausgesetzt als dargetan, daß die Jurisprudenz ihre eigene Aufgabe und ihre eigene Methode hat, die eine Analogie mit anderen Disziplinen verbietet. Und er empfindet es deshalb selbst als notwendig, zunächst einmal festzustellen, was denn "unter dieser als Rechtswissenschaft bezeichneten Disziplin zu verstehen sei." (7) Aber die Frage, wie dieses Ziel zu erreichen sei, bereitet ihm neue Schwierigkeiten. Als den einzigen Weg, der hier eingeschlagen werden kann, betrachtet er nach einiger Überlegung den der "Orientierung an den Werken der Klassiker der Rechtswissenschaft". "Was Jurisprudenz ist, läßt sich bestimmen, wenn man weiß, was die großen Juristen darunter verstanden haben. Es geht nicht an, einen Begriff der Rechtswissenschaft frei zu ersinnen oder aus irgendwelchen Problemen zu postulieren und an ihm dann die Leistung dieser Disziplin zu werten; man kann ebensowenig hoffen, den Aufbau eines Systems der Kultur soweit vervollständigen zu können, daß sich der logische Ort der Rechtswissenschaft und damit das Objekt ihrer Forschung in einwandfreier Bestimmtheit von hier aus festlegen ließe." Aber freilich denkt der Verfasser nicht daran, diesen Weg nun mit seinen Lesern so ohne weiteres zu beschreiten, also zu untersuchen, wie die SAVIGNY, JHERING, FEUERBACH usw. die Rechtswissenschaft definiert oder was sie mit ihrer Rechtswissenschaft gewollt haben. Das zu besorgen, überläßt er vielmehr dem Leser: sich davon zu überzeugen, "daß die Jurisprudenz dieser Klassiker etwas anderes sein soll als Philosophie, Geschichte, Philologie, Soziologie, Nationalökonomie oder sonst eine Wissenschaft; daß es sich vielmehr um eine Disziplin des Wissens handelt mit ganz besonderen Methoden, ganz eigenartig gestalteten Zielen und einem Verfahren des Wissenschaftsbetriebs, das nirgends sonst in dieser charakteristischen Bestimmtheit wiederkehrt". Er setzt also jedenfalls den Beweis der Eigenartigkeit der Jurisprudenz als geführt voraus und kehrt damit zu KIRCHMANN zurück, der nun freilich eine doppelt starke Position hat. Denn wenn wirklich die Jurisprudenz nach Gegenstand und Methode so vollkommen von den anderen Disziplinen, die sich Wissenschaften nennen, verschieden ist, was liegt da näher als der Schluß, daß sie überhaupt keine Wissenschaft ist?

So gewinnt dann das berühmte Wort von den drei berichtigenden Worten des Gesetzgebers für SALOMON eine ganz besondere Bedeutung. (8) Den Einwand, daß im Grunde alle wissenschaftlichen Werke dem Schicksal des Veraltens unterworfen seien, läßt er nich gelten: er würde wenn er richtig wäre, was er bestreitet, den Vorwurf der Vergänglichkeit nicht aufheben. "Wenn der Wert juristischer Werke wirklich zeitlich bedingt ist, wie sollen sie dann zur Untersuchung der Frage dienen können, was Rechtswissenschaft sei? Schon vor aller Definition wäre erledigt, was erst durch sie zur Diskussion gestellt werden soll. Es stände fest, daß Rechtswissenschaft keine Wissenschaft ist." Wir können diesen Gedankengang des Verfassers offenbar dahin ergänzen, daß damit auch die Naturwissenschaft um ihren Wissenschaftswert gebracht wäre, wenn auch von ihren Werken sich behaupten ließe, daß sie wie die der Jurisprudenz notwendig "veralten", wobei wir die Frage, ob das der Fall ist, einer späteren Erörterung vorbehalten. Der Verfasser ist jedenfalls  nicht  dieser Ansicht: für ihn gilt "Heute noch unverändert weiter", was KIRCHMANN gegen die Jurisprudenz als Wissenschaft vorbringt: "Wie sollte Forschungsgebiet einer Wissenschaft sein können, was in Inhalt und Form und Geltung von Willkür und blinden Parteirücksichten der Menschen abhängig ist, was einer Zufälligkeit das Interesse verdankt, mit dem man ihm begegnet?" Im Widerspruch mit der Grundwahrheit aller Wissenschaft, dem Identitätsgesetz liegt es in der Natur der Gesetze begründet, das zwei einander kontradiktorisch entgegengesetzte Aussagen dennoch eine gleiche Geltung für sich beanspruchen können. Das beweisen zur Genüge die sattsam bekannten widerstreitenden Entscheidungen des Corpus Juris, nicht minder aber auch Widersprüche des heute geltenden Rechts. Gerade das Unwahre, das Willkürliche also, die Unkenntnis, die Nachlässigkeit, die Leidenschaft des Gesetzgeber "ist nach KIRCHMANNs hartem Ausspruch das Forschungsgebiet des Juristen." (9)

Wir sehen, der Verfasser macht sich KIRCHMANNs Kritik der Rechtswissenschaft vollkommen zu eigen, und zwar, wie es scheint, mit gutem Grund. Wir wollen indessen schon hier einen Augenblick halt machen, um unsererseits diese Argumentation einer kritischen Würdigung unterziehen. Und da ist es für uns gewiß interessant, von einem Juristen und Rechtsphilosophen, wie es der Verfasser ist, zu hören, daß für ihn das Recht nach Inhalt, Form und Geltung von Willkür und blinden Parteirücksichten der Menschen abhängig ist; daß es der Zufall ist, der es beherrscht, und wir möchten an ihn die Frage richten, ob es ihm mit diesem Bekenntnis wirklich Ernst ist. Denn  ich  habe eine andere Auffassung. Mögen wir es auch schaudernd erleben, daß Rechtssätze, ja vielleicht ganze Kodifikationen der Willkür und Leidenschaft der heute Regierenden zum Opfer fallen oder ihre Entstehung verdanken, so sollte doch dem Juristen und vollends dem Rechtsphilosophen nicht verborgen bleiben, daß bloße Willkür noch kein Recht macht und daß von einer Partei diktierte Verfassungen keine  Rechts staaten hervorbringen können. Schon was  Inhalt und Form  der Gesetze betrifft, müssen sie sich doch irgendwie von irgendwelchen anderen Geboten und vor allem reinen Willkürakten unterscheiden; und sie tun das, wie  wir  wissen, ja dadurch, daß sie es unternehmen, die  Rechtsidee  auf ihre Weise zu realisieren; aber auch ihre  Geltung  als Recht kann nicht von menschlicher Willkür abhängig sein, wie SALOMON KIRCHMANN nachbetet, sondern muß ihren Grund in etwas anderem Haben, und wäre nicht Geltung, wenn es anders wäre; und auch dieses andere brauchen wir nicht zu suchen, da wir es längst in der sittlichen Vernunft des vergesellschafteten Menschen erkannt haben. Unrichtig ist es auch, daß das, was sich Rechtswissenschaft nennt, nicht an die "Grundwahrheit aller Wissenschaft", das Identitätsgesetz, gebunden wäre; hier ist dem Verfasser eine sehr grobe Verwechslung unterlaufen, nämlich die von Gesetzesnormen und Sätzen der Wissenschaft. Für die Rechtswissenschaft muß, wenn sie Wissenschaft sein soll, das Identitätsgesetz ebenso gelten, wie der Satz vom Widerspruch; daß das BGB für Idealvereine das System der Normativbestimmungen durchführt, kann nur wahr oder unwahr, nicht beides zugleich sein. Ob das Gesetz dies tun will, ist freilich, wenn auch nicht Sache blinder Willkür, so doch eine Sache der Freiheit, vernünftiger Erwägung nämlich; so kann in dem einen Zivilsgesetzbuch dieses, in einem andern jenes Prinzip durchgeführt sein; eine wissenschaftliche Aussage, die stets nur über den Inhalt dieses oder jenes Rechts möglich ist, wird stets nur  eines  behaupten können. So sehen wir, daß die Konsequenzen, die der Verfasser aus KIRCHMANNs Vorurteilen zieht, verfehlt sind und sich so mittelbar gegen diese Vorurteile selbst wenden. Und das gilt in gleicher Weise von den weiteren Ausführungen des Verfassers, die durch KIRCHMANN angeregt sind. Er meint: wenn die veränderten politischen Verhältnisse etwa unser Erbrecht auf eine ganz neue Basis stellen würden, vielleicht unter Aufhebung des Prinzips der Universalsukzession, so wäre alle Mühe, die die Wissenschaft auf die Erklärung unserer schwierigen Erbrechtsnormen verwendet hat, "unnütz vertan." Aber richtig ist dies nur unter der nicht begründeten Voraussetzung, die der Verfasser freilich mit der überwältigenden Mehrzahl der Juristen teilen dürfte, daß die Rechtswissenschaft eine "praktische" Disziplin zu sein hat, die praktisch verwertbare Resultate haben muß. Das gälte es erst einmal zu beweisen; es ist niemals bewiesen worden und hat, wie ich gezeigt zu haben glaube, im Grunde gar keinen Sinn. Läßt man aber diese Voraussetzung fallen, dann ist wiederum nicht einzusehen, warum die Mühe, die die Wissenschaft - nicht auf die "Erklärung", wie der Verfasser will, da  wir  unter Erklärung nur die Zurückführung einer Erscheinung auf ihre Ursachen verstehen können, sondern - auf die  begriffliche Erfassung  unserer schwierigen Erbrechtsnormen verwendet hat, jemals sollte "unnütz vertan" sein können. Ebenso liegen die Dinge bei den anderen Beispielen des Verfassers. Es ist nicht wahr, daß "alle Erörterungen darüber, ob nach den Bestimmungen des BGB das Recht auf Wandlung eines Kaufes ein Recht auf Abschluß eines Vertrages darstellt, hinfällig werden, sobald § 465 ein ganz anderer § 465 sein würde, als der des BGB von 1896, und es ist sehr wohl denkbar, daß nach wie vor ein wissenschaftliches Interesse bestehen wird, die Bedeutung jener alten Vorschrift auch dann noch festzustellen, wenn sie nicht mehr "praktisch" sein wird, ebenso etwa, wie § 696 der alten ZPO von 1877 durch die Regelung, die die Erbenhaftung im BGB gefunden hat, Gegenstand erneuter wissenschaftlicher Behandlung geworden ist, obwohl er für die Praxis durch § 780 der neuen ZPO ersetzt ist. Und so ist es nicht richtig, daß "Wandlungen der Gesetze den Wert oder Unwert rechtswissenschaftlicher Leistungen bestimmen". Die wissenschaftliche Geltung, die Wert und Unwert wissenschaftlicher Leistungen bestimmt, ist eine Geltung durchaus anderer Art als die positive Geltung irgendwelcher Rechtssätze. Ich bestreite deshalb, daß die gesamte Jurisprudenz zum ausschließlichen Gegenstand "das urkundlich vorliegende Material der Gesetze mit ihren unvermeidlichen Mängeln, seiner durch Willkür und auch Zufall bedingten Gestalt, seiner Untauglichkeit für neu auftauchende Probleme des sozialen Lebens, seiner Lückenhaftigkeit und seinen Widersprüchen" hat. (10) Und ich lehne deshalb das Ergebnis dieser Untersuchung SALOMONs mit aller Entschiedenheit ab.

Aber vielleicht lautet unser Urteil anders, wenn wir an dieser These nur eine kleine redaktionelle Änderung vornehmen. Zwar kann, wie ich meinen weiteren Erörterungen vorausschicken will, die Rechtswissenschaft allerdings nicht die Rechtsnormen mit ihren vom Verfasser genannten Qualitäten zum  Gegenstand  haben; aber freilich hört sie darum doch nicht auf, Wissenschaft  von Rechtsnormen  zu sein, wie ja auch der Verfasser zugeben muß, daß die Werke der Juristen alter und neuer Zeit es wahrlich "mit Rechtsnormen, diesen vergänglichen Gebilden, zu tun haben". Der Verfasser hat auch damit recht, daß die Gesetze nicht in gleicher Weise Gegenstand für die Rechtswissenschaft sind, wie die Natur für die Naturwissenschaft oder die historischen Ereignisse für die Geschichte. Aber er hat nur dann recht, wenn wir unter dem Gegenstand der Wissenschaft etwas durchaus anderes verstehen, als er selbst darunter versteht: so, wie  er  sich diesen Gegenstand denkt, als ein Objekt, mit dem sich die Wissenschaft zu befassen hat, das ihr gegeben ist, ist seine Behauptung nicht zu halten. Und sein oben zitierter Satz wird dadurch richtig, daß wir "die Gesetze mit ihren unvermeidlichen Mängeln" nicht als den Gegenstand, sondern als das Material der Rechtswissenschaft betrachten, in welchem Fall aber dieses Ergebnis für das Thema des Verfassers belanglos wird. - Doch soll dies erst später im Zusammenhang dargelegt werden.  Hier  handelt es sich nur darum, zu zeigen, in welchem Maß SALOMON von KIRCHMANN abhängig ist, und wohin er durch diese Abhängigkeit gerät. Und wir werden nun zunächst noch festzustellen haben, welchen Weg SALOMON selbst einschlagen zu können glaubt, um trotz seiner Abhängigkeit von diesem achtundvierziger Rechtsphilosophen der Jurisprudenz ihren Wissenschaftscharakter zurückzuerobern. Im Grunde freilich ist dieser Weg schon durch seine bisherigen Ausführungen vorgezeichnet. Wenn Rechtswissenschaft Wissenschaft sein soll, und wenn die Rechtsnormen wegen ihrer Veränderlichkeit und Willkürlichkeit nicht Gegenstand dieser Wissenschaft sein können, so muß sie eben einen anderen Gegenstand haben und diesen gilt es zu entdecken.

Der Verfasser geht dabei von der praktischen Fortwirkung abgesehen, die Werke unserer großen Juristen für uns eine wissenschaftliche Bedeutung gehalten haben und nicht nur "historisches Interesse" beanspruchen können und daß dasselbe von Gesetzesentwürfen gilt, die nicht Gesetz geworden sind: "niemand kann annehmen, daß hier eine unbedingte vergängliche Arbeit geleistet worden ist." (11) "Es muß also notwendig etwas in diesen Entwürfen und diesen juristischen Werken stecken, was ihnen einen ... trotz aller Vergänglichkeit der Gesetze bleibenden Wert verleiht". Und gewiß werden wir ihm darin, jedenfalls für die Werke der Juristen zustimmen müssen - denn bei den Gesetzbüchern und Entwürfen liegt meines Erachtens die Sache etwas anders - sofern eben Rechtswissenschaft wirklich Wissenschaft ist. Dem, für den Wissenschaft die Aufgabe der Erkenntnis hat, ist das auch ganz selbstverständlich; Schwierigkeiten bestehen nur für den, der die Rechtswissenschaft als eine "praktische" Disziplin betrachtet, weil er sich vor die Aufgabe gestellt sieht, die Brücke zwischen dem unpraktisch Gewordenen und dem praktischen Zweck der ganzen Einrichtung zu schlagen. Diese Schwierigkeiten schimmern gelegentlich durch die Darstellung des Verfassers durch, z. B. wenn er die Frage stellt, ob man glaube, "das Studium der Papyri könne lediglich den Altertumsforscher interessieren und biete der systematischen Jurisprudenz gar nichts", worin ja liegt, daß das Interesse der Rechtswissenschaft ein anderes sei, als das der Altertumswissenschaft, oder, wenn wir den Gedanken verallgemeinern, daß die Rechtsgeschichte ein Zweig der Rechts- und nicht der Geschichtswissenschaft zu sein habe. Indem nun aber der Verfasser nach einem anderen Gegenstand für seine Rechtswissenschaft sucht, als es die Rechtsnormen sind, glaubt er - und ganz konsequent - dem Verdikt KIRCHMANNs entgangen zu sein: sein Ausspruch vermag dann "die Rechtswissenschaft nicht zu treffen". "Wo ein äußerer Eingriff über Werthaftigkeit oder Wertlosigkeit zu entscheiden vermag, da kann von einer Wissenschaft nicht die Rede sein, ... da läßt sich vielleicht Verwertbarkeit, aber niemals Werthaftigkeit erreichen." Wir stimmen zu, freilich in einem ganz anderen Sinn. Denn gewiß sind Werke der Wissenschaft "von Berichtigungen des Gesetzgebers unabhängig", und haben sie nicht "das Zufällige zu ihrem Gegenstand" - aber aus anderen Gründen, als der Verfasser meint. Auch für uns beschäftigt sich der Jurist mit Rechtsnormen, obwohl sie nicht "Gegenstand" seiner Forschung sind. Aber der "Gegenstand" ist unseres Erachtens etwas durchaus anderes, als was der Verfasser dafür hält, und nur deshalb und gerade deshalb können wir mit ihm die Jurisprudenz eine Wissenschaft nennen.


III.

Wie soll nun dieser "Gegenstand" gefunden werden? SALOMON führt uns einen eigenartigen Weg. Er zeigt uns die Stelle, wo die Rechtswissenschaft sich "die Rechtsnormen selbst zum Problem macht", und "wo die rechtswissenschaftlichen Werke selbst die Vergänglichkeit der Rechtsnorm am deutlichsten betonen": die vergleichende Rechtswissenschaft, und glaubt damit die Frage nach dem Wissenschaftswert der Jurisprudenz in ihrem innersten Kern getroffen zu haben. (12) Die Rechtsvergleichung, als deren Muster ihm die "vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts" erscheint, sucht auf dem Weg der Vergleichung vorhandener Rechtsnormen neue Normen zu finden, "denen außer dieser Neuheit auch das Prädikat eines höheren Wertes zukommt". Mit der Frage nach dem Gesichtspunkt der dieser Bewertung zugrunde zu legen ist, die hier einstweilen auf sich beruhen muß, verbindet sich die weitere Frage, was überhaupt eine Vergleichung von Rechtsnormen ermöglicht, die verschiedenen Rechtsgebieten angehören, was also die gemeinsame Basis ist, wie sie jede Vergleichung ihrem Wesen nach voraussetzt. Der Verfasser zeigt hier unter einer durchaus beifallswürdigen Polemik gegen andere Auffassungen, daß dieser Vergleichspunkt das  Rechtsproblem  ist, wie uns bewußt wird, wenn wir beachten, daß das Gesetz, indem es eine bestimmte Regelung als gesetzmäßig statuiert, "eine mögliche Entscheidung neben anderen möglichen Entscheidungen gibt, mit anderen Worten also einer einheitlichen Frage gegenübertritt". So erscheinen für die  vergleichende  Rechtswissenschaft jedenfalls die Rechtsnormen der verschiedenen Rechtskreis "als die voneinander abweichenden Lösungsversuche eines identischen Rechtsproblems", und die Wertung, die die vergleichende Rechtswissenschaft an den Rechtsnormen vornimmt, erfolgt "in Bezug auf die Frage der Lösung eines bestimmten Problems" (13). Diese Ausführungen erscheinen mir durchaus zutreffend und ich erblicke darin eine entschiedene Förderung des Problems der Rechtsvergleichung. Anders muß ich mich leider zu den weiteren Schritten verhalten, die der Verfasser von diesem Ausgangspunkt unternimmt. Er sucht zunächst eine Parallele mit der Philosophie und ihrem Wissenschaftsbetrieb herzustellen, indem er es für ein Unding erklärt, das Wissen von der Philosophie PLATOs oder KANTs als Wissenschaft zu bezeichnen - sodaß also z. B. COHENs Kommentare zu KANT keine Wissenschaft wären - und meint, das Studium der philosophischen Klassiker müsse uns zu den  Problemen  der Philosophie selbst hinleiten. Die Problem lösungen  "haben absoluten heuristischen, aber nur einen relativen Wissenschaftswert." Ebenso soll die Sache für die Rechtswissenschaft liegen: dem einzelnen Gesetzbuch oder Gesetzentwurf muß man dem Verfasser nach den gleichen heuristischen Wert für die Rechtswissenschaft zuerkennen, wie den philosophischen Systemen der jetzigen oder früheren Zeit für die Philosophie. Und damit ist er am Ziel angelangt: "Gegenstand der Rechtswissenschaft sind nicht die Lösungen, welche die Probleme in diesem oder jenem Gesetzbuch, oder bei diesem oder jenem Autor gefunden haben, sondern diese Probleme selbst. Rechtswissenschaft ist nicht eine Wissenschaft von den Rechtsnormen, sondern von den Rechtsproblemen" (14). "Die Gesetze sind der in sich begründeten Lösung der Probleme näher oder ferner. Darum kann nicht ihre zufällige - weil sachlich nicht schlechthin begründete - Beantwortung der Frage Gegenstand einer wissenschaftlichen Erkenntnis sein", womit der Verfasser wieder an KIRCHMANN anknüpft. Denn nun wird ihm klar, inwiefern Bibliotheken zu Makulatur werden, sobald eine Änderung der Gesetze eintritt und "wieso dieser Ausspruch die Unwissenschaftlichkeit der ausschließlich an den Gesetzen orientierten Jurisprudenz - als einer "Wissenschaft von den Rechtsnormen" - kennzeichnet; wieso aber auch andererseits die Wandlung der Gesetze nicht notwendig den sich an ihnen orientierenden Untersuchungen den Wert nimmt". Denn "dies trifft zu, wenn und insoweit nicht einfach die Lösung interessiert, ... sondern darüber hinaus die Aufmerksamkeit auf das Problem selbst gelenkt wird." Was das griechische Recht etwa über das Pfandrecht, die römischen Juristen über die Haftung des Verkäufers für Sachmängel, was PUFENDORF über den Begriff des Staates, der Sachsenspiegel über die BUSSE, was JHERING über den Besitzschutz, GIERKE über den Begriff der Genossenschaft und KOHLER über die Fragen des Patentrechts gesagt haben, das hat dem Verfasser nach "durch diese Richtung unmittelbar auf die Probleme selbst seine Unabhängigkeit gegenüber der Veränderlichkeit der Gesetze statuiert" und begründet so einen Wert, "der nicht durch die Geltung von Gesetzen, sondern von Problemen bedingt wird." (15)

Aus dieser Auffassung, deren Originalität wir nicht verkennen können, erwachsen dem Verfasser freilich Schwierigkeiten, die zu charakteristisch sind, als daß wir sie hier übergehen könnten. Wenn wir nur die Bestrebungen zur Rechtswissenschaft rechnen, die sich unmittelbar auf die Rechts probleme  richten, so enden wir, wie der Verfasser nicht verkennt (16), bei der Rechtsgeschichte und nicht bei dem, was man gemeinhein unter Rechtswissenschaft versteht. Wenn nun auch denkbar wäre, daß eben die Rechtsgeschichte  die  Wissenschaft vom Recht wäre, einerlei, wie sich die gemeine Meinung dazu verhält, so wird doch jedenfalls auch eine systematische Rechtswissenschaft behauptet, und zu ihr versucht der Verfasser zu gelangen, indem er aus der Fülle von Lösungen eines und desselben Problems "eine einzelne Lösung" - durch irgendeinen Gesetzgeber - heraushebt und mit anderen, auf dieselbe Weise ausgewählten Lösungen anderer Rechtsprobleme zu einer neuen Einheit, einem System von Problem lösungen,  wie wir hinzufügen - zusammenstellt. Diese Auswahl aber der einzelnen Problemlösungen, die natürlich nach ein und demselben Auswahlprinzip zu erfolgen hat, erscheint ihm als eine "Auszeichnung"; sie erfolgt unter einer Bewertung der unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des Problems zusammengefaßten Problemlösungen. Diese auswählende Bewertung aber kann für ihn weder die Rechtsgeschichte noch etwa die Rechtsphilosophie vornehmen; sie ist Aufgabe der  "Rechtspolitik".  Und so wären wir bei der Rechtspolitik als der eigentlichen Rechtswissenschaft angelangt. Ich möchte mir aber hier die Frage erlauben: Rechtspolitik und systematische Rechtswissenschaft sind doch jedenfalls ganz verschiedene Disziplinen und erstere ist ganz gewiß nicht das, was "man" unter Jurisprudenz versteht? Und ferner: ist es wirklich die  Bewertung  der verschiedenen Lösungen eines und desselben Rechtsproblems, die hier aus Auswahlprinzip in Frage kommt und die Einheit des Systems von Problemlösungen, die die systematische Rechtswissenschaft voraussetzt, ermöglicht? Ist ein Rechtssystem etwa ein geordnetes Ganzes der jeweils besten, wertvollsten Problemlösungen? Oder ist nicht etwa das Moment, das die eine Lösung oder die eine Gruppe von Lösungen vor anderen im Hinblick auf ein zu bildendes System auszeichnet, ausschließlich das Faktum, daß diese Gruppe einer bestmmten positiven Regelung angehört, also z. B. dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch? Das System, das uns die Rechtswissenschaft des Verfassers aufbauen würde, wäre nicht das, was  wir  unter einem Rechtssystem verstehen; es wäre eni System de lege ferenda [nach zu machendem Recht - wp], sofern wir annehmen wollen, daß der Gesetzgeber nur aus schon dagewesenem Recht zu schöpfen hätte. (17)

Wir sehen, in welche Schwierigkeiten der Verfasser von seiner Theorie der Rechtswissenschaft als einer Wissenschaft der Rechtsprobleme gerät. Und das eigentümlicherweise gerade wegen seines Bestrebens, das als Wissenschaft zu erweisen, was man allgemein unter Rechtswissenschaft versteht. Indem er mit einem gewissen Eigensinn dieses Ziel verfolgt, gerät er immer weiter auf Abwege. Wir sehen das an seinen weiteren Erörterungen. Das gilt vor allem von seiner Suche nach dem Maßstab, der für die Auswahl der einzelnen Problemlösungen zum Zweck des Systems dienen soll, worüber wir hinweggehen wollen. (18)

Natürlich sind alle diese Ausführungen nur verständlich von einer bestimmten Grundvoraussetzung aus, nämlich daß die Rechtswissenschaft eine praktische Disziplin sein, die Lehre von dem, was sein  soll,  was geschehen  soll,  die also eine Richtschnur für Rechtsanwendung und Gesetzgebung zu geben hat. Daß sie eine Wissenschaft vom  ius quod est  [das ist Recht - wp] als einem Bewußtseinsinhalt ist, der als solcher, unter der Kategorie der Realität steht, daß sie also eine empirische Wissenschaft ist, das wird nicht gesehen. Die Systematik des Verfassers hat zum Ziel ein System der jeweils besten Problemlösungen, nicht des empirischen Rechts und so bedarf er allerdings eines  Wert maßstabs als Auswahlprinzip. Was dabei für uns das Wichtigste ist, ist, daß seine Voraussetzung eben nicht bewiesen ist; daß der Verfasser auch nicht einen Augenblick daran denkt, sie einer kritischen Prüfung zu unterwerfen, sodaß sie, wenigstens einstweilen, für seine Leser vollkommen in der Luft hängt. Natürlich kommt uns dabei nicht in den Sinn, zu bestreiten, daß ein solches System der besten Problemlösungen möglich ist; auch nicht, daß es einen bestimmten Wertmaßstab voraussetzen würde, nach dem  wir  nicht lange Umschau zu halten brauchten, da wir ihn aus dem Begriff des Rechts unmittelbar entnehmen könnten (19): Es wäre die Rechts idee,  aus der alles Recht stammt und nach der sich alles Recht zu richten hat, wenn das auch in den weitesten Kreisen der Juristen unbekannt sein dürfte. Aber das ändert nichts an der Tatsache, daß das System, das für die Rechtswissenschaft in Frage steht, eben ein System des positiven und nicht des möglichen Rechts ist.

Ein weiteres Bedenken gegen die Grundauffassung des Verfassers besteht darin, daß wenn sie zutreffen würde, die Rechtswissenschaft das gar nicht leisten könnte, was doch ihre Aufgabe bilden sollte, nämlich: die Rechtsprobleme in wissenschaftlich gültiger Weise zu lösen. Denn die Entwicklung der Rechtsidee kann, wie wir dem Verfasser zugeben, nicht Aufgabe der Rechtswissenschaft sein, und so würde die Auffassung SALOMONs die Jurisprudenz in ein dauerndes und notwendiges Abhängigkeitsverhältnis zur Rechtsphilosophie bringen. Denn freilich: um bloße Rückständigkeit der ersteren Kann es sich dabei nicht handeln; es muß also eine "tief im Wesen dieser Disziplin begründete Eigentümlichkeit in Frage stehen", wenn nicht vielmehr die andere Alternative, vor die sich der Verfasser stellt, die richtige ist, daß nämlich der Rechtswissenschaft mit dieser Bewertung "eine Aufgabe zugeschoben wird, die aus dem Rahmen ihres Gebietes hinausführt, die also in Wahrheit eine rechtswissenschaftliche Aufgabe überhaupt nicht darstellt." (20) Und in der Tat: eine Rechtswissenschaft hat es schon immer gegeben; aber was hat sie, bis in die jüngsten Jahre, von jenem allgemeingültigen apriorischen Wert gewußt, an dem die Problemlösungen zu messen wären?

Solche Erwägungen sind jedoch SALOMON fremd geblieben. Für ihn steht es von vornherein fest, daß die Rechtswissenschaft keine Wissenschaft von Rechtsnormen, sondern nur von Rechtsproblemen sein kann.

Dabei erleben wir freilich eine Überraschung.

SALOMON meint: Wenn wir fragen, was es letzten Endes sei, das der Rechtswissenschaft im Gegensatz etwa zur Mathematik und Naturwissenschaft verwehrt, unter den möglichen Problemlösungen zu scheiden und zu sichten, so müssen wir die Antwort geben: "Ursache ist die Idee des ethischen Wertes, auf die der Begriff der besten juristischen Lösung zielt, die in der Blickrichtung dieses Begriffs liegt." Wenn wir der besten mathematischen oder naturwissenschaftlichen Lösung einen Wert zusprechen, so meinen wir mit diesem Wert etwas durchaus anderes als mit jenem ethischen Wert. "Die Lösungen jener Wissenschaften haben wissenschaftlichen, keinen ethischen oder ethisch fundierten Wert." Und: "Die hier obwaltende Diskrepanz wird am evidentesten, wenn man sich vergegenwärtigt, daß es ja gerade die ethische Werthaftigkeit ist, die den wissenschaftlichen Wert einer rechtswissenschaftlichen Lösung allererst zu begründen vermag. Der Unterschied zwischen einem ethischen und einem wissenschaftlichen Wert ... liegt auch ohne weitere Darlegungen offen zutage." (21)

Das gebe ich ohne weiteres zu, glaube aber, daß der Verfasser, wenn nicht schon früher, so doch jedenfalls an diesem Punkt an der Richtigkeit des von ihm eingeschlagenen Wegs hätte irre werden müssen. Hier hatte er sich endlich fragen müssen, ob es überhaupt einen Sinn hat, den Wissenschaftscharakter einer bestimmten Disziplin von einem anderen Wert abhängig zu machen, als dem Wert  "Wissenschaft".  Wir leugnen natürlich durchaus nicht, daß ein Zusammenhang zwischen Recht und Ethik besteht, wie immer dieser auch formuliert werden mag; aber keinesfalls können wir zugeben, daß der Zusammenhang des Rechts mit der Ethik es ist, der die Rechtslehre zur Rechtswissenschaft machen könnte. Auch die Lösungen der Rechtswissenschaft müssen einen nicht ethischen oder ethisch fundierten, sondern wissenschaftlichen Wert haben und es ist nicht zu begreifen, wie sie ihn gerade deshalb sollten haben können, weil und wenn sie einen ethischen Wert haben. Auch für uns liegt der Unterschied zwischen einem ethischen und einem wissenschaftlichen Wert "klar zutage"; aber infolgedessen liegt für uns auch klar zutage, daß der Verfasser sich mit seiner ganzen bisherigen Untersuchung auf einem Irrweg befindet.

Natürlich ist damit, daß zwar nicht der Wissenschaftswert der Rechtswissenschaft, wohl aber der objektiv gültige Maßstab zur Beurteilung der möglichen Problemlösungen auf dem Gebiet des Rechts in einem ethischen Wert steckt, zugleich gesagt, "daß es die Rechtsphilosophie sein muß, an die die Rechtswissenschaft die Frage nach der besten Lösung abgeben muß". Aber was folgt daraus? Ich sollte meinen, der unabweisbare Schluß müßte sein, daß die Rechtswissenschaft das eben nicht sein kann, was der Verfasser aus ihr macht, nämlich die Lehre von der objektiv besten Lösung der Rechtsprobleme. Und in der Tat fragt sich der Verfasser, was die Rechtswissenschaft unter diesen Umständen, da sie sich doch auf Rechts probleme  zu konzentrieren hat, noch sein kann. Und er greift nach dem letzten Strohalm: Auch unabhängig von ihren Lösungen haben Problemen eine Bedeutung. "Wenn der Rechtswissenschaft das genommen ist, was an den Problemlösungen als das wesentliche erscheint, die Kritik und Bewertung, so muß sie, wenn anders die Probleme ihr Gegenstand sein sollen, versuchen, ... die  Lösungen  der Rechtsprobleme zu ignorieren. Die Rechtswissenschaft sieht sich also "auf die Probleme selbst angewiesen, auf das, was diese Probleme unabhängig von ihren Tatsachen oder möglichen Problemlösungen bedeuten." Und die Frage ist nur, ob eine derartig präzisierte Disziplin eine  Wissenschaft  genannt werden kann.

Diese Frage glaubt SALOMON bejahen zu können. Jede Wissenschaft beschäftig sich nach ihm mit Problemen, ist Wissenschaft von Problemen. Aber freilich dürften in diesem Satz zwei widersprechende Behauptungen miteinander verbunden sein. Gewiß beschäftigt sich jede Wissenschaft mit Problemen, insofern Probleme Aufgaben bedeuten, die der Wissenschaft gestellt werden; so lebt die Wissenschaft geradezu von Problemen und kann sie am allerwenigsten entbehren. Trotzdem ist sie selbst keine Wissenschaft von Problemen; jedenfalls nicht die Einzelwissenschaft, sondern höchstens die Wissenschaftsgeschichte, deren Gegenstand die Darstellung der den Einzelwissenschaften gestellten Probleme und ihrer Lösungsversuche bilden würde. Dies wird verständlich werden, wenn wir am Schluß dieser Abhandlung den Versuch machen, den Begriff der  Wissenschaft  und des  Gegenstandes  der Wissenschaft darzulegen. Es kommt für unsere Frage jedenfalls durchaus nicht darauf an, womit die einzelnen Wissenschaften, wie SALOMON lehrt, mit einem "Gebäude von vorläufigen Lösungen" arbeiten; denn diese vorläufigen Lösungen stellen eben nur Vorstufen zum "Gegenstand" dieser Wissenschaften und nicht den Gegenstand selbst in seiner Reinheit dar, und es wird uns dadurch auch nicht der Gedanke SALOMONs mundgerechter gemacht, daß bei der Rechtswissenschaft "statt der Antwort das Problem selbst das bedeutsame sein soll." Wir fragen uns und müssen uns immer wieder fragen, ob eine solche Wissenschaft überhaupt einen Sinn hat. Auch dem Verfasser ist bei seiner Wissenschaft von Rechtsproblemen anscheinend nicht recht wohl; aber er umgeht die grundsätzliche Frage, die wir hiermit gestellt haben, indem er uns zu zeigen sucht, daß die Rechtsproblematik eine wissenschaftliche Aufgabe habe, die nicht in einem zufälligen "Ansammeln" von Problemen besteht, sondern in einem  System  von Problemen. (22) Diese Idee des Verfassers soll ihr Begründung in dem Gedanken finden, daß es schlechterdings unmöglich sei, "auch nur ein einziges Problem in seiner vollen Bedeutung und Tragweite zu erfassen, wenn nicht zugleich das Verhältnis Beachtung findet, in dem dieses eine Problem zur Gesamtheit aller übrigen Probleme des betreffenden Wissenschaftsgebietes steht." Aber freilich, so plausibel vielleicht manchem dieser Gedanke eines Systems von Problemen und der gegenseitigen Bedingtheit und Verschlungenheit der Probleme scheinen mag, im Grunde ist er ebenso problematisch wie alle bisherigen Ausführungen des Verfassers. Es ist schwer einzusehen, wie eine Frage durch eine andere  Frage  bedingt sein soll; ich glaube, daß der Verfasser auch dieses Problem nicht zuende gedacht und daß ihm bei diesen Ausführungen der richtige Gedanke vorgeschwebt hat, daß manche Probleme, auf dem Gebiet des Rechts wie auf anderen Gebieten, nur denkbar sind, einen Sinn haben nur unter der Voraussetzung, daß vorher andere Fragen in bestimmter Weise beantwortet, andere Probleme in bestimmter Weise  gelöst  sind. Die Frage, ob ein Zivilgesetzbuch das Prinzip der freien Körperschaftsbildung oder das Konzessionssystem oder das der Normativbestimmungen durchführen soll, hat einen Sinn nur dann wenn die Frage, ob es überhaupt privatrechtliche Vereine zulassen soll,  bejahend  beantwortet ist; die Frage nach der Freiheit der Ehescheidung und der grundsätzlichen Gütertrennung nur dann, wenn die Ehe als Rechtsinstitut überhaupt bejaht worden ist usw. Dann fragt es sich freilich, ob diese oder jene Lösung des Unterproblems der gegebenen Lösung des Oberproblems entspricht, das vom Verfasser behauptete Dependenzverhältnis ist also nur denkbar in Bezug auf die Problemlösungen, nicht auf die Probleme selbst. Und so steuern  wir  wenigstens geraden Wegs wieder auf die vom Verfasser beiseite gelassenen Problemlösungen zu.

Zu unserer großen Überraschung begegnen wir auf diesem Weg dem Verfasser. Denn nach ihm kennzeichnet sich durch diese Systemcharakter "das Verhältnis der Problematik zu demjenigen Wissenschaftsgebiet, das  Antwort  auf die offenen Fragen der Probleme geben soll". Es wird also ausdrücklich ein  Wissenschaftsgebiet  vorausgesetzt, das die  Antworten  auf die Fragen der Rechtsproblematik gibt, und wir stehen damit vor der Frage: Was ist das für ein Wissenschaftsgebiet? Und wie verträg sich die Anerkennung dieser Wissenschaft der Antworten mit der früer aufgestellten Theorie des Verfassers, wonach die Rechtswissenschaft nur als Rechtsproblematik, als Wissenschaft von den Fragen, Wissenschaft sein kann? Gilt es nicht also jetzt doch, den Wissenschaftscharakter dieser uns vom Verfasser konzedierten Wissenschaft der Problemlösungen zu begründen, und stehen wir nicht damit wieder am Ausgangspunkt der Untersuchung? Mir scheint in der Tat, daß wir uns bisher nur im Kreis bewegt haben. Der Verfasser meint freilich: Daß eine solche statt der Beantwortung gefordert werde, könne nicht wunder nehmen; denn wenn eine Problematik auch ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit geltend mache, so bleibe es doch dabei, daß Probleme Lösungen erheischen; (23) und wir stimmen ihm darin gerne zu. Auch darin sind wir mit ihm einverstanden, daß die vollkommene Isolierung der Antworten "eine begriffliche Unmöglichkeit ist", daß jede Antwort zu enem  System  der  Antworten  hindrängt. Aber wir knüpfen daran die Frage: Wenn es die Rechtswissenschaft nur mit Problemen, nicht mit den Lösungen zu tun hat, wie der Verfasser zunächst dargelegt zu haben glaubt, wenn sie nur unter dieser Voraussetzung Wissenschaft sein kann, was ist dann dieses System von juristischen Problem lösungen,  und inwiefern kann es Wissenschaft sein, und wodurch unterscheidet es sich von der Rechtswissenschaft des Verfassers?

Nachdem wir uns darüber klar geworden sind, können wir, die wir bisher dem Verfasser auf Schritt und Tritt gefolgt sind, uns kürzer fassen. Die von ihm behauptete "Einheit der Problematik" besteht nicht; hat schlechterdings keinen Sinn; den "Systemcharakter der Problematik" haben wir abgelehnt; damit fallen alle weiteren Erörterungen des Verfassers für uns zusammen, die diese Einheit, diesen Systemcharakter voraussetzen. Der Beweis, daß eine Problematik "in der Tat die Möglichkeit in sich berge, als selbständige und vollgültige Wissenschaft aufzutreten", ist SALOMON gewiß nicht gelungen. Und wenn es daher richtig wäre, daß man eine Wissenschaft nicht mit Gewalt auf die Problematik beschränken darf, wie der Verfasser meint, wenn "in Wahrheit die Problem lösungen  ihr Arbeitsgebiet und ihre Interessensphäre darstellen", und darüber zu entscheiden "jede einzelne Wissenschaft die Kompetenz hat" (24), so glaube ich, können wir an das darin ausgesprochne Zugeständnis anknüpfen, daß es eine Rechtswissenschaft gibt, der es auf die Lösungen und nicht auf die Probleme ankommt und den Verfasser fragen, warum dann in aller Welt die Jurisprudenz gerade um Wissenschaft zu sein, dazu verdammt sein soll, sich mit den Fragen, statt mit den Antworten zu begnügen. Sie wäre ja auf diese Weise nur eine Wissenschaft von Fragezeichen, und daraus würde sich dann freilich ihre angefochtene Stellung im Kreis der Wissenschaften zur Genüge erklären, da es eine alte Wahrheit ist, daß ein Narr mehr frägt, als zehn Weise antworten können.

Der Zirkel, in dem er sich bewegt, leuchtet freilich dem Verfasser nicht ein. Immer sucht er wieder zu seiner Rechtsproblematik zurückzufinden, obwohl ihm das sicherlich nicht leicht werden kann. Und so kommt schließlich ein Kompromiß zustande. "In der Stellung und Diskussion von Problemen", einerlei um welches Gebiet es sich handelt, "ist eine geradezu restlose Nichtbeachtung der Lösungen nicht denkbar" (25). Der Sinn eines Problems liegt ja "in der Richtung auf die Problemlösung". Und wenn er daher zu den Werken der Klassiker der Jurisprudenz seine Zuflucht nimmt,, so hat es dabei für ihn nicht darauf anzukommen, ob in diesen Werken "die Aufmerksamkeit geradezu unter  Nichtachtung  der Problemlösungen auf die Probleme selbst gelenkt ist", sondern nur darauf, ob "die  Bedeutung  der Darstellung statt im Aufzeigen dieser oder jener Problemlösung vielmehr gerade in der Abkehr von einer solchen Richtung zu erblicken ist". Und dieses letztere behauptet SALOMON in der Tat. Die Beziehung der Werke unserer Klassiker zu irgendeinem positiven Recht oder der Versuch einer eigenen Lösung eines Problems fern von jedem positiven Recht wird nach ihm "nur als Zutat angesehen werden dürfen", die "gegenüber der eigentümlichen Problementfaltung keinen dauernden Wert zu beanspruchen vermag, auch wenn es höchst bedeutungsvoll und interessant sein mag, zu wissen, welche Lösungen gerade derjenige sich zurechtgelegt hat und aus dem Wesen des Rechts heraus für richtig hält, der so tief in die Struktur und die systematische Tragweite des Problems eingedrungen ist". Zum Beweis beruft sich SALOMON auf die Digesten [533 n. Chr. - wp] als das klassische Dokument der Jurisprudenz, deren Rechtsfälle Probleme darstellen und sich zu Problemgruppen vereinigen, und bei denen die Juristen in der Kunst der Formulierung des Problems sich als Meister zeigen. Nicht auf die  Entscheidungen  kommt es dem Verfasser nach an, sondern auf die Erkenntnis, daß die hier interessierenden Fragen auf eine bestimmte "Grundfrage" zurückgehen, wie z. B. die Frage, ob der Verkäufer von der Leistung befreit wird oder nicht, je nachdem der Rechtsfall so oder so gelagert ist, auf die Grundfrage "Leistungsunmöglichkeit durch Untergang der verkauften Sache" zurückgeht, die seinerseits wieder im "Problem des Gefahrenübergangs" fundiert ist. Dabei übersieht der Verfasser leider, daß der Gefahrenübergang nicht ein Problem, sondern eine Problemlösung darstellt, daß die "Leistungsunmöglichkeit infolge des Untergangs der verkauften Sache" zwar keine Problemlösung, aber auch kein Rechtsproblem, sondern eine bloße quaestio facti ist, und daß, wenn wir das Gesagte richtig stellen, die Befreiung des Schuldners infolge von Unmöglichkeit der Leistung nicht ein Problem, sondern eine Problemlösung, nämlich einen Rechtssatz bildet. So sind die Probleme zwar die Ausgangspunkte, die Problemlösungen aber das Ziel der römischen Juristen gewesen. Und dasselbe gilt für die modernen Juristen. Der Verfasser behauptet freilich auch hier das Gegenteil: "Man blicke etwa auf KOHLERs Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Das bürgerliche Recht ist eine Wissenschaft. Darum ist es von vornherein verfehlt, von einem Lehrbuch des bürgerlichen Rechts zu erwarten, daß es eine Darstellung des Deutschen BGB enthalte. Sofern Wissenschaft gelehrt werden soll - etwas anderes ist es, wenn man sich auf die technische Verarbeitung und Darstellung eines Rechts beschränkt - ist das ein Widerspruch; der Wissenschaftswert des genannten Buches offenbart sich gerade in der Konsequenz, mit der ein aller Gewohnheit entgegengesetzter Weg eingeschlagen und beibehalten wird." KOHLER entwickelt dem Verfasser nach, geleitet durch sein umfassendes historisches Wissen, also durch die Kenntnis der einzelnen Problemlösungsversuche, "die Probleme selbst in ihrer zeit- und ortlosen Gültigkeit" (26). Daß dann gerade die Antworten des BGB besprochen und kritisiert werden, hat sachlich nur sekundäre Bedeutung, wie es auch nicht entscheidend ist, daß KOHLER auch mit seiner Kritik und seinen eigenen Problemlösungen Wissenschaft zu geben glaubt". Dieses Beispiel ist geschickt gewählt und mag einen Unkundigen vielleicht verführen. Denn bei KOHLER, dem Mann der Rechtsvergleichung, läßt sich in der Tat in gewissem Sinn behaupten, daß das einzelne positive Recht, also die einzelne Problemlösung im Sinne SALOMONs, eine nur paradigmatische Bedeutung hatte; aber das ändert nichts an der Tatsache, daß auch für ihn BGB eben BGB war, und daß auch seine Rechtsvergleichung die Problemlösungen und nicht die Probleme im Auge hatte. Und vollends: sollen dem Verfasser nach unsere anderen Lehrbücher und Systeme des Bürgerlichen Rechts nicht Wissenschaft sein?

Was  ist  den  Wissenschaft?  Der Verfasser schreibt ein Buch über die Frage, ob die Jurisprudenz Wissenschaft ist, und sieht nicht, daß er sich damit zunächst vor das Problem gestellt hat, was überhaupt "Wissenschaft" ist.

Wir verlassen an dieser Stelle den Weg, auf dem wir neben dem Verfasser dahingetrottet sind, und verzichten, durch unser Thema gezwungen, darauf, noch weiter in den Gedankengang des Verfassers einzudringen, in dem sich uns eine Fülle guter und weniger guter Ideen aufdrängt, um selbst nunmehr die Frage zu erörtern, ob die Jurisprudenz eine Wissenschaft ist, ob es überhaupt eine Wissenschaft vom Recht geben kann und wie die Jurisprudenz beschaffen sein muß, um sich eine Wissenschaft nennen zu können.


IV.

Es kann uns nicht zweifelhaft sein, daß die Beantwortung dieser Frage in die Zuständigkeit des Rechtsphilosophen fällt. Uns, die wir die Rechtsphilosophie im Namen 'KANTs treiben, ist es ganz selbstverständlich, daß die Rechtsphilosophie  Wissenschaftslehre  sein muß, so wie KANTs Naturphilosophie Wissenslehre gewesen ist. Wir setzen voraus, daß KANT mit seiner Vernunftkritik die Metaphysik alten Stils ein für alle Mal überwunden hat, und daß die Problemstellung, die KANT gegenüber der "Natur" genannten Wirklichkeit durchgeführt hat, trotz der durch den nachkantischen Idealismus vollzogen Wendung zu einer neuen Metaphysik doch ihren Sinn behalten hat: die Frage, nicht  ob  Erkenntnis, Wissenschaft, möglich ist, sondern,  wie  sie möglich ist. Denn das bedeutet uns die "kopernikanische" Tat des großen Königsberger Philosophen, daß er den Skeptizismus zugleich mit dem Dogmatismus dadurch überwunden hat, daß er die Tatsächlichkeit dessen, was der erstere nicht zu bejahen wagte, voraussetze, aber, im Gegensatz zum letzteren, den Geltungsgrund dieser Tatsächlichkeit aufwies. So müssen wir, wenn wir kritische Rechtsphilosophie treiben wollen, nicht fragen,  ob  Rechtswissenschaft möglich ist, sondern davon ausgehen,  daß  wir eine Rechtswissenschaft haben und fragen, mit welchem Recht sie sich als Wissenschaft bezeichnet.

SALOMON, dessen Buch die Veranlassung zu dieser Untersuchung gegeben hat, bekennt sich zu KANT, indem er sich uns als Anhänger der Marburger Schule vorstellt (27), was freilich, wie wir aus seinem Werk ersehen, nur in gewissem Maße zutrifft. Aber er formuliert sein Problem anders, als KANT das der Naturwissenschaft formuliert hat, und das gereicht seiner Untersuchung nicht zum Vorteil. Das leichtfertige Wort KIRCHMANNs von der Zufälligkeit und Wandelbarkeit des Gegenstands der Rechtswissenschaft hat ihn ins Bockshorn gejagt; so sucht er nach einem anderen Gegenstand, der von der Willkür des Gesetzgebers unabhängig ist und deshalb in ähnlicher Weise, wie die unverrückbaren Naturgesetze, die Konstanz, die die Wissenschaft verlangt, zu gewährleisten vermag, und glaubt ihn im Rechtsproblem zu finden. Die Unhaltbarkeit dieser Auffassung glauben wir dargelegt zu haben. So wollen wir als Anhänger KANTs eine Korrektur der Problemstellung SALOMONs vornehmen, indem wir glauben, daß es nicht schwer fallen wird, SALOMON von der Notwendigkeit dieses Verfahrens zu überzeugen. Ich meine: SALOMON hätte zunächst einmal fragen sollen, ob denn KIRCHMANNs Wort von den zu Makulatur werdenden Bibliotheken der Juristen irgendetwas gegen den Wissenschaftscharakter der Rechtswissenschaft bedeuten kann. Und er hätte als Philosoph, und vor allem als kritischer Philosoph, die Frage entschieden verneinen müssen. Es ist zu behaupten, daß - in gewissem Sinne - wissenschaftliche Bibliotheken gar keine andere Aufgabe haben, als Makulatur zu werden, und daß gerade darin, daß sie es werden, ihr wissenschaftlicher Charakter begründet ist. Wäre es nicht der Fall, so gäbe es keine Wissenschaft; denn Wissenschaft bedeutet nicht ein starres Sein, nicht einen Besitz der Menschheit, sondern eine ewige Entwicklung, eine unendliche Aufgabe. Und weiter hätte er sich fragen sollen, ob wirklich der  Gegenstand  der Rechtswissenschaft im Gegensatz zu anderen, wirklichen und zweifellosen Wissenschaften, wie es die Naturwissenschaften sind, ein so wechselnder und unbestimmter und willkürlicher ist, daß dadurch der Wissenschaftscharakter der Rechtswissenschaft in Frage gestellt wird. Damit wäre er dann vor dem weiteren Problem gestanden, das sein eigentliches Problem hätte sein sollen: was überhaupt der "Gegenstand der Rechtswissenschaft" bedeutet. Die kritische Philosophie - ich denke dabei vor allem an die Untersuchungen von WINDELBAND und RICKERT, die dem Verfasser ja auch nicht unbekannt geblieben sind - hätte ihn darüber belehren können, daß  Gegenstand  der Wissenschaft etwas ganz anderes ist, als was KIRCHMANN und der Verfasser darunter verstehen: nicht ein Gegenstand - unserer Sinnlichkeit, unserer Erfahrung, der uns gegenübergestellt ist und an dem sich dann die Wissenschaft exerziert, sondern ein Gegenstand, den die Wissenschaft überhaupt erst ermöglicht, zustande bringt, wie schon die naive vorwissenschaftliche Erfahrung ihre Gegenstände mittels einer Synthesis a priori zustande bringt. Von diesem  Gegenstand  ist das  Material  der Wissenschaft zu unterscheiden; dieser Stoff mag verschiedenartig und wechselnd sein und ist es auch in allen Wissenschaften ohne Ausnahme, ohne daß dadurch ihr Wissenschaftscharakter beeinträchtigt würde. Die Materie, die der Chemiker heute zu seinem Experiment verwendet, ist eine andere, als die er morgen dazu verwenden wird, die Schallwellen, mit denen heute der Physiker arbeitet, sind individuell andere, als die, deren er sich morgen bedienen wird, und selbst der Astronom berechnet seine Bahnen der Gestirne mit Hilfe eines beständig wechselnden, wenn auch gleichartigen Materials, der Lichtstrahlen usw. So sind natürlich auch die Rechtsnormen des BGB ander als die des Gemeinen Rechts und wird unser kommendes Strafgesetzbuch andere Normen enthalten als das gegenwärtig geltende. So hat die Entdeckung der Mikroorganismen die Naturwissenschaft vor neue und wichtige Probleme gestellt und einen ganz neuen Zweig der medizinischen Wissenschaft, nämlich die Hygiene, hervorgebracht. Dieses Neue der Naturerkenntnis hat also nicht die Wissenschaft vernichtet, sondern im Gegenteil: gerade wissenschaftsbegründend gewirkt. Der Verfasser hätte fragen sollen, was zu allererst Wissenschaft heißt; er hätte diesen Grundbegriff analysieren sollen und hätte dann gefunden, daß das Bleibende und Allgemeingültige an ihr, das der Willkür Entrückte nicht im  Stoff  der Wissenschaft liegt, sondern im Gegenteil in ihrer  Form,  da Wissenschaft gar nichts anderes ist als die  objektive Gültigkeit eines Bewußtseinsinhalts oder eines Komplexes von Bewußtseinsinhalten.  Wäre ihm das klar gewesen, so hätte er sich seine Aufgabe erheblich vereinfachen können; denn es wäre ihm ein Leichtes gewesen, einzusehen, daß es eine Wissenschaft von Rechtsnormen geben kann, wie von anderen in der Erfahrung wechselnden Erscheinungen; daß es eine sinnvolle Aufgabe bedeutet, den Normengehalt eines Gesetzbuchs in objektiv gültiger Weise zu ermitteln, also z. B. objektiv gültig festzustellen, daß im BGB nicht die von vornherein beschränkte, sondern die unbeschränkte, aber beschränkbare Erbenhaftung durchgeführt ist; daß das Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen, nicht ein bloßes Recht der Aufforderung, sondern ein Recht der Durchsetzung bedeutet, sodaß dem Begriff des Forderungsrechts der Rechtsschutz und Rechtszwang immanent ist und dgl. und er hätte dann begriffen, daß derartige objektive Feststellungen durch drei berichtigende Worte des Gesetzgebers überhaupt nicht betroffen werden können. Gewiß werden auch rechtswissenschaftliche Bibliotheken, wenn wir das Wort nun im Sinne KIRCHMANNs nehmen wollen, "Makulatur"; aber nicht wegen der rastlosen Tätigkeit des Gesetzgebers, sondern infolge der rastlosen Fortschritte der Wissenschaft, die uns erkennen lassen, daß ehedem als wissenschaftlich geachtete Werke eben doch nicht diejenige "objektive Gültigkeit" gehabt haben, wie sie der Begriff der Wissenschaft verlangt. SAVIGNYs Recht des Besitzes und JHERINGs Geist des Römischen Rechts sind uns gewiß noch heute nicht Makulatur geworden, obwohl das Römische Recht nicht mehr in Geltung ist, eben weil und insoweit sie noch heute objektive Gültigkeit haben und LENELs Edikt und MITTEIS' Reichsrecht und Volksrecht sind nicht etwa von Anfang an Makulatur gewesen, weil das Edikt des Römischen Stadtprätors und die Papyri bei uns niemals die Bedeutung geltenden Rechts gehabt haben. Aber freilich mag es eine Literatur der Jurisprudenz geben, die nie etwas anderes gewesen ist, als Makulatur, eben weil sie niemals auf objektive Gültigkeit im Sinne der Wissenschaft, also auf Wissenschaftlichkeit ihrer Leistung und ihrer Tendenz, Anspruch erheben konnte.

Hieraus ergibt sich, daß wir keine Veranlassung haben, die Rechtswissenschaft als Wissenschaft von den Rechts problemen  zu bezeichnen, selbst, wenn eine solche Wissenschaft überhaupt einen Sinn haben sollte. Ich glaube, bereits gezeigt zu haben, daß das Problem als solches keinen Gegenstand der Wissenschaft bedeuten kann, weil es eben nichts weiter als eine Frage ist; nur die Lösung kann "Gegenstand" der Wissenschaft sein, und insofern ist freilich auch die vergleichende Rechtswissenschaft Wissenschaft, weil sie es nämlich gerade nicht mit den bloßen Problemen, sondern mit der Vielfältigkeit ihrer Lösungen zu tun hat. Und wenn sie sich gewiß nicht auf die bloße Gegenüberstellung der Lösungen beschränken darf, sondern sie zu vergleichen und zu bewerten hat. Und wenn sie sich gewiß nicht auf die bloße Gegenüberstellung der Lösungen beschränken darf, sondern sie zu vergleichen und zu bewerten hat, so hat auch dies im Sinne objektiver Gültigkeit zu geschehen, wozu sie eben des objektiven Maßstabs bedarf, als den wir früher schon die Rechtsidee erkannt haben. Auf diese Idee stoßen wir, indem wir den Begriff des Rechts analysieren, um zu einem Allgemeingültigen und Bleibenden im Recht zu gelangen; wir erkennen in ihr das Moment, das aus dem Begriff des Rechts nicht weggedacht werden kann, ohne daß der Begriff selbst hinfällig wird, und so ermöglicht uns die richtig verstandene kritische Methode, ohne Schwierigkeit zu dem zu gelangen, worum sie SALOMON vergeblich bemüht; denn diese Rechtsidee ist es zweifellos, die Recht und Rechtsbegriffe ermöglicht und auch eine Wissenschaft vom Recht als möglich erscheinen läßt. Es ist der Rechtsbegriff als der auf das Niveau der Objektivität erhobene Rechtsinhalt, der den "Gegenstand" der Rechtswissenschaft bildet, und die Objektivität dieses Begriffs ist es, was der unverrückbaren Geltung der Naturgesetze in der Naturwissenschaft entspricht und was der Willkür des Gesetzgebers in jeder erdenklichen Beziehung entzogen ist. Hätte der Verfasser den Begriff "Wissenschaft" nicht vorausgesetzt, sondern untersucht, hätte er infolgedessen erkannt, daß der "Gegenstand" der Wissenschaft nicht gegeben, sondern aufgegeben ist, so hätte er, statt hundert Seiten zu und gegen KIRCHMANN schreiben zu müssen, erkannt, daß vielmehr der Rechtsbegriff und das System von Rechtsbegriffen dieser Gegenstand, und seine Gewinnung die Aufgabe der Rechtswissenschaft ist.

Es ist indessen nicht nur der hypnotische Einfluß KIRCHMANNs, der den Blick des Verfassers für seine Aufgabe verdunkelt hat. Eine weitere und meines Erachtens sehr beträchtliche Schwierigkeit scheint mir in seiner Zugehörigeit zur Marburger Schule begründet. COHEN kennt nur  eine  Form der Wirklichkeit, nämlich die kategorial erfaßte Wirklichkeit, die wir  Natur  nennen. Sie allein hat "Dasein"; zwar kennt COHEN sehr wohl ein "Sein", das über die Natur hinausgeht; aber zu ihm verhält sich das  Da sein der empirischen Wirklichkeit als eine bloße Dependenz (28). Es ist von COHEN in die Sphäre der ideellen Gültigkeit entrückt, ungefähr ebenso wie das wirklich Seiende bei PLATON und die "objektive Realität" bei Kant, und macht zwar die empirische Wirklichkeit möglich, aber ohne daß deren Gebiet über das der Natur hinaus erweitert würde. (29) Für einen Philosophen, der, wie COHEN, von der Mathematik und Naturwissenschaft ausgegangen ist, mag das begreiflich sein, so begreiflich wie der entsprechende Standpunkt KANTs, der ja auch an der mathematischen Naturwissenschaft seiner Zeit orientiert war. Aber es entsteht dadurch die Schwierigkeit, in einem solchen System jene andere Wirklichkeit unterzubringen, die wir doch auch nicht in Abrede stellen können, die ideal geformte Wirklichkeit der Kultur. Die Rolle, die der Kulturbegriff bei COHEN spielt, und vor allem seine Ethik und Rechtsphilosophie liefert meines Erachtens den Beweis dafür. (30) Nun ist SALOMON zwar keineswegs blind auf COHEN eingeschworen; im Gegenteil, er lehnt z. B. dessen Idee, die Ethik an der Naturwissenschaft zu orientieren, wie die Mathematik an der Naturwissenschaft orientiert ist, ausdrücklich ab (31). Und er kennt, im Gegensatz zu COHEN, neben der Bewertung die theoretische Wertbeziehung als Funktion des Wertes (32) und demgemäß die empirische Kulturwelt, die sich für ihn in verschiedene Kulturgebiet zerlegt (33). Demgemäß erkennt er es auch als eine Aufgabe der Logik, diese Kulturwirklichkeit zu begründen und bemerkt richtig: "Indem die Philosophie als Logik sich diesen Gebieten zuwendet, will sie die Prinzipien der Wirklichkeitserkenntnis, also das Sein, erschließen," wobei das "Sein" natürlich im Sinne COHENs zu nehmen ist, sodaß es sich dabei um den Geltungswert dieser Wirklichkeit handelt. Daher ist der Satz richtig: "Die Wirklichkeit steht am Anfang, das Sein am Ziel der Logik"; insofern nämlich dieses Sein die Gültigkeit des Seins im vulgären Sinn, der empirischen Kulturwirklichkeit bedeutet. (34) Aber trotz diesem Schritt über COHEN hinaus gelingt es dem Verfasser nicht, sich in ein sachlich befriedigendes Verhältnis zum Recht, der Rechtswissenschaft und der Rechtsphilosophie zu setzen, weil er eben doch zu sehr in der Gedankenwelt COHENs befangen bleibt. Es gibt für ihn kein einheitlich geformtes Kulturgebiet, so sehr den Satz: "Das gleiche Verhältnis" - wie bei der empirischen Naturwissenschaft - "liegt naturgemäß im gesamten Kulturgebiet vor" (35) zu dieser Annahme verführen möchte, sondern merkwürdigerweise verschiedene Kulturgebiete von sehr verschiedenartiger Struktur, bei denen es sich nicht um Wirklichkeitserkenntnis handelt, die also zur Wirklichkeit "hinführt", sondern um ein durchaus anderes Verhältnis zur Wirklichkeit, wie z. B. bei der Kunst, die nach SALOMON "von der Wirklichkeit wegführt", so daß ihr Ziel geradezu "Entwirklichung" ist (36), und wieder andere Kulturgebiete, wo es sich nicht um "wirkliche", sondern um  gedachte  Wirklichkeiten handelt, deren Verwirklichung die Aufgabe bildet, sodaß der "Entwirklichung" die "Erwirklichung" gegenübertritt. (37) Und in diese letzte Kategorie von Wirklichkeiten gehört für den Verfasser das Recht. Es wendet sich "nimmermehr von der Wirklichkeit ab"; es ist vielmehr "keine Wissenschaft und kein Kulturgebiet denkbar, das in ähnlichem Maße unbedingt auf die Wirklichkeit gerichtet ist". Aber "das Interesse des Rechts besteht auch nicht an einer erkenntnistheoretischen Bewältigung dieser Wirklichkeit". Jeden Versuch, die Rechtserkenntnis als eine Wirklichkeitserkenntnis zu konstruieren, erklärt daher der Verfasser ausdrücklich für "von Grund auf verfehlt." (38) Vielmehr sind für ihn die Wirklichkeiten, auf die das Recht gerichtet ist, "gedachte Wirklichkeiten" in dem Sinn, daß die Erwirklichung gerade von rechtswegen Gewicht und Bedeutung hat. "Künftige Wirklichkeiten, Erwirklichungen, sind also der Sinn der Rechtskultur." Die Konsequenz wäre offenbar: Das Recht hat als solches gar kein Dasein, sondern nur ein Sein im Sinne COHENs; es gehört der Sphäre der Idealität an. Dieser Standpunkt ist natürlich für den Juristen unannehmbar und er ist im Grunde auch unkritisch; als kritischer Rechtsphilosoph hätte der Verfasser davon ausgehen müssen,  daß  es ein empirisches Recht gibt, und die Frage stellen müssen, wie dieses Faktum vor dem Forum der Vernunft zu begründen sei. Aber was schlimmer ist: der Verfasser bleibt sich mit dieser Auffassung selbst nicht konsequent, indem er gerade die von ihm in einer gewissen Zuneigung zur WINDELBAND-RICKERTschen Schule konzedierte empirische Kulturwelt wieder in Frage stellt, und zwar höchst sonderbarerweise nicht nur für das Recht, sondern ganz allgemein. Der Verfasser, der vorher die Möglichkeit einer "theoretischen Wertbeziehung im Sinne RICKERTs" ausdrücklich eingeräumt hat und der sie auch jetzt noch, in diesem Zusammenhang, nicht geradezu verwirft, behauptet doch, die Wirklichkeit, sofern sie Gegenstand der Forschung und der Erkenntnis sei, stehe "außerhalb jeder Beziehung zum Wert"; die Beherrschung der Wirklichkeit, wie sie im Bereich der logischen Wissenschaften erstrebt werde, kenne "keine Tendenzen, die auf den Wert abzielen". Soll also eine solche Beziehung zum Wert hergestellt werden, so ist dies für SALOMON nur möglich, insofern die fragliche Wirklichkeit eine  gedachte  Wirklichkeit ist, sodaß es sich nur um Erwirklichung handeln kann. Erwirklichung, "Werterstrebung", das kommt in Frage. (39) Dabei sieht der Verfasser nicht, daß dieser Gedanke nicht nur mit seiner Annahme von Kultur gebieten  unvereinbar ist, in Bezug auf die es doch eine Erfahrung, Erkenntnis und Wissenschaft geben muß und auch wirklich gibt, sondern auch insofern widersinnig ist, als eine  Erwirklichung  von Werten, von Ideen, wie es z. B. auch für den Verfasser die Rechtsidee ist, doch nur unter der Voraussetzung gedacht werden kann, daß Werte oder Ideen in die Wirklichkeit umgesetzt, "erwirklicht" werden können, sodaß wir dann eben, wenn dies geschieht, entweder eine wert volle  Wirklichkeit im Sinne HEGELs, oder doch wenigstens eine wert bezogene  Wirklichkeit im Sinne WINDELBANDs, RICKERTs und LASKs haben, die eben die empirische Kulturwelt ist. Oder sollte vielleicht die "Erwirklichung" der Kulturwerte immer nur wieder zur Natur führen? - Die Deduktion SALOMONs leidet aber noch an einem anderen und schlimmeren Fehler. Sie verwechselt die Rechtswissenschaft mit ihrem Material, dem Recht. Selbst wenn es richtig wäre, daß für das  Recht  eine nur gedachte Wirklichkeit in Frage käme, insofern nämlich der Wille und die Handlungen der Menschen das Objekt der Befehle der Rechtsordnung wären, durch die die Idee des Rechts in diesen Handlungen zu "erwirklichen" wäre, so wäre doch damit keineswegs gesagt, daß auch für die Wissenschaft von diesem Recht nur diese gedachte, durch den vernünftigen Willen der Menschen herzustellende Wirklichkeit in Frage käme. Hier spukt wieder, offenbar, die Idee von der Jurisprudenz als einer "praktischen" Disziplin, wie sie ja auch in der Auffassung von der Rechtswissenschaft als einer "Normativwissenschaft" zum Ausdruck kommt. (40) Aber Wissenschaft ist theoretisches Verhalten; Wissenschaft strebt nach Erkenntnis; das gilt auch von der Rechtswissenschaft, die eine gegebene und keine bloß gedachte, erst zu erschaffene Wirklichkeit voraussetzt, wie jede andere Wirklichkeit auch, und es gilt von ihr selbst dann, wenn diese Wirklichkeit einen Inbegriff für die Praxis bestimmter Normen bildet, deren objektive Erkenntnis sich der Praxis nützlich erweist. Das Recht ist vorhandene Wirklichkeit; aber freilich nicht die wertfreie Wirklichkeit der Natur, die die konservativere Marburger Schule allein anerkennt, sondern die wertbezogene, werterfüllte Wirklichkeit der Kultur, in specie der Sittlichkeit. Das gilt für die Rechtsgeschichte wie für die systematische Rechtswissenschaft: auch die letztere setzt diesen Wirklichkeitsbegriff voraus und bildet aus ihr ihren Gegenstand, eben den Begriff des Rechts. Nur insofern kann ich daher dem Verfasser ein Zugeständnis machen, als es sich um die Frage handelt, mit welcher Methode diese Wirklichkeitswissenschaft zu arbeiten hat. Es fragt sich, ob  die  Logik, die die mathematische Naturwissenschaft beherrscht, geeignet ist, das Material auch der Kulturwissenschaften zu bearbeiten, und das möchte freilich auch ich verneinen, um eine eigene Teleologik zu postulieren, (41) die unsere Wissenschaft endlich von allem naturalistischen Irrtum befreien würde. Aber auch dieser Gedanke ist dem Verfasser ja wohl fremd geblieben.

Diese Voraussetzungen und Vorurteile bednigen natürlich den ganzen Gedankengang des Verfassers, und so müssen mir natürlich auch seine Ergebnisse fragwürdig erscheinen. Leider muß ich es mir hier versagen, nunmehr den Gedankengang des Buches im Einzelnen darzulegen und zu ihm Stellung zu nehmen; ich möchte vielmehr, meinem Thema entsprechend, nur noch die Frage stellen, welchen Platz unter diesen Umständen das positive Recht im System des Verfassers findet. Es leuchtet wohl ein, daß es im Grunde keinen finden kann; denn es ist ja ein Stück Wirklichkeit, und Recht, Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie haben es ja nicht mit Wirklichkeiten, sondern mit Erwirklichungen zu tun. Insofern würde sich der Verfasser jenen Rechtsphilosophen anreihen, für die das Recht überhaupt nur eine Idee ist, und die jeden, der das positive Recht anerkennt, des Positivismus oder gar des Nihilismus beschuldigen. (42) In der Tat spielt das positive Recht bei SALOMON nur eine untergeordnete Rolle. Gegen den Schluß seines Werkes tritt es in den Rahmen seiner Betrachtung ein (43), indem er die Frage aufwirft, "in welchen Fällen Phänomene" - also doch Gebilde der empirischen Wirklichkeit! - "natürlich nur in der durch die Einstellung auf den Wert bedingten Betrachtungsweise" - sodaß hier also die Wertbeziehung wiederkehrt - "als rechtliche Phänomene, als Phänomene des Rechts, angesprochen werden können." Damit vollzieht der Verfasser nochmals die Schwenkung von COHEN zur RICKERT und es ist charakteristische, daß er auch sofort die Idee des Rechts als "konstitutiven Faktor des Rechts der Erscheinung" bezeichnet. Ganz in der Weise, wie seinerzeit mir (44), dient auch ihm plötzlich die Rechtsidee als das Apriori des Rechts, als "Bedingung der Möglichkeit des Rechts und damit der Rechtswissenschaft"; sie ermöglicht es, "die Phänomene des Rechts von den Phänomenen der Sitte, der Sittlichkeit, des religiösen Lebens, der Volkswirtschaftslehre usw. abzutrennen und als Phänomene des Rechts zu beglaubigen. (45) Dagegn kann ich eine Einwendung natürlich nicht erheben und ebensowenig gegen die Zuweisung einer zweiten Funktion an diese Rechtsidee, nämlich ihrer normativen, die nach dem Verfasser darin besteht, daß sie das Recht ermöglicht", d. h., wenn dies einen Sinn haben soll, "Norm für die Lösung der Rechtsprobleme ist". Ja, ich stimme ihm auch darin zu, daß diese Rechtsidee nicht, wie ich früher behauptet habe, absolut formal, d. h. inhaltlos sein muß, um als dieses Apriori des Rechts zu dienen, sondern nur frei sein muß von allem bedingten, empirischen  Rechts inhalt; ja ich möchte, was ich anderwärts in einer leider noch nicht erschienenen Schrift ausgeführt habe, geradezu behaupten, daß die Rechtsidee gar nicht inhaltlos und infolgedessen indefinibel sein darf, wenn sie auch nur eine ihrer beiden Aufgaben erfüllen soll. Und so wird für uns eine neue Aufgabe darin bestehen, gerade diesen Inhalt der Rechtsidee durch die transzendentale Analyse zu ermitteln. Aber alle diese Erörterungen bringen uns dem Problem des positiven Rechts nicht näher, obwohl dieses für eine kritische Rechtsphilosophie gerade  das  Problem sein sollte. Denn darum muß es sich für uns handeln, dieses positive Recht, das nicht weggedacht werden kann, als einen  Sinnzusammenhang  zu begreifen, den es zu analysieren gilt, und dabei wären wir dann auch methodisch einwandfreiem Weg zur Idee des Rechts gelangt. Von hier aus wäre es dann ein Leichtes gewesen, das Verhältnis der Rechtswissenschaft zu diesem positiven Recht zu bestimmen, das natürlich als ihr Material aufzufassen ist, aus dem sie ihre Begriffe zu bidlen, ihre Gegenstände zu erschaffen hat, während die dieser wiederum übergeordnete Rechtsphilosophie diese Rechtswissenschaft zu ihrem Material hat, an die  sie  sich zu betätigen hat. Des Verfassers ziemlich ungeklärtes Verhältnis zur Marburger Schule verschließt ihm die Einsicht in diesen Sachverhalt; da ihm aus dem dargelegten Vorurteil das positive Recht mit seinen Normen nicht "Gegenstand" der Rechtswissenschaft sein kann, da diese es nur mit dem Rechts problem  zu tun haben kann, so kommt er zu einer eigenartigen  Koordination  von Rechtswissenschaft und positivem Recht, die sich ja beide für ihn auf die Rechtsprobleme beziehen und die Aufgabe haben, Problem lösungen  zu geben. Ebenso unannehmbar wie diese erscheint mir seine Auffassung vom Wert der Problemlösungen des positiven Rechts, die er als  willkürlich  den wissenschaftlichen gegenüberstellt. (46) Auch in der Setzung des Rechts waltet ja die Tendenz auf die Rechtsidee und so erscheint auch das positive Recht als ein Gebilde nicht der Willkür, sondern der Vernunft, die ja nichts anderes ist, als das Vermögen zu Ideen. Es geht deshalb auch nicht an, mit dem Verfasser der Rechtsidee, als der die Wissenschaft beherrschenden Idee, im positiven Recht den Rechtsbegriff gegenüberzustellen, "als einer Statuierung des Willens einer herrschenden Majorität", womit der Verfasser bedenklich an TOLSTOI und die Anarchisten anklingt, und ebenso der Idee des Staates den Begriff des Staates, der Idee des Menschen den Begriff des Menschen. (47) Ohne ihre Idee sind vielmehr diese Begriffe gar nicht möglich, auch der des Menschen nicht, sofern wir ihn nicht als den der naturwissenschaftlichen species des homo sapiens verstehen. So bedeutet gewiß das positive Recht keine "Abkehr von der Wissenschaft" und muß auch die Rechtsphilosophie den Gebilden des positiven Rechts nicht, wie der Verfasser meint, "feindlich gegenüberstehen". Nicht im Geringsten wird diese Behauptung durch des Verfassers Erörterung über die juristische Fiktion und Analogie begreiflich gemacht, bei denen es sich für die Rechtswissenschaft ja doch nur darum handelt, sie als das zu begreifen, was sie sind, nämlich "technische Abbreviaturen", Hilfsmittel, die erst in Rechtssätze umzudenken sind, damit aus ihnen Begriffe gebildet werden können. Ich lehne daher auch die vom Verfasser versuchte Gegenüberstellung von Rechtswissenschaft und "Theorie des positiven Rechts" (48) ab, die natürlich wieder nur in dem Vorurteil begründet ist, daß es keine Wissenschaft dieses positiven Rechts geben könne, weil es eben willkürlich und zufällig sei, - und damit auch alles, was er über das Verhältnis der einen und der andern zum "Dogmatismus" bemerkt, indem ich ihm nochmals die Frage vorlege, was denn diese "Theorie" anderes ist, als die Wissenschaft vom Recht. Wenn aber diese Wissenschaft ihre Begriffe bildet, dann formt sie zwar die empirische Wirklichkeit ihres Materials, eben die Rechtssätze, in Begriffe um; es bleiben aber dabei nicht, wie SALOMON meint, irgendwelche "Schlacken" übrig, "die doch auch Recht sind" - was gar nicht zu begreifen ist - und daher erhebt sich für uns auch nicht das Problem, was die Wissenschaft damit anzufangen hat. (49) Und deshalb brauchen wir uns auch nicht mit dem Verfasser an die Psychologie zu wenden, die nach ihm die Aufgabe hat, "der Mehrheit des Vernunftwirkens gegenüber die Einheit des menschlichen Kulturbewußtseins zu statuieren", die aber nach meiner Ansicht nur psychische Vorgänge zu beschreiben vermag. Und so muß ich schließlich auch hier noch dem Verfasser widersprechen. Die Psychologie ist meines Erachtens keine Provinz der Philosophie und vermag uns nur eine Vielheit von Bewußtseinsakten, nicht die Einheit des Bewußtseins oder der Vernunft bewußt zu machen. Ist erstere, die transzendentale Apperzeption, die unmittelbare Gegebenheit, die, wie jedes Erlebnis und jede Erfahrung, so auch die Philosophie erst ermöglicht, so muß die letztere für eine kritische Philosophie, die von den Inhalten des Bewußtseins auszugehen gezwungen ist, ein bloßes Postulat bleiben. Aber sicherlich werden wir, wenn wir uns damit nicht bescheiden wollen, nicht auf die Psychologie, sondern allein auf die Metaphysik verwiesen. Und freilich betrachte auch ich diese Frage als ein den Rechtsphilosophen interessierendes Problem; denn er hat es ja nicht allein mit dem Recht, als einer Welt für sich zu tun, sondern auch die Aufgabe, seinen Gegenstand in das Ganze eines Systems einzugliedern, sodaß er an der Frage nach der Einheit der Vernunft als der Grundlage für ein System der Werte, unmittelbar interessiert ist.

Ich glaube, mit diesen Bemerkungen meinen Gegenstand erschöpft zu haben. Ich habe zu zeigen versucht, wie unbegründet der Angriff KIRCHMANNs auf die Rechtswissenschaft gewesen ist und wie verheerend er auf die Wissenschaft von dieser Wissenschaft gewirkt hat. Ich glaube gezeigt zu haben, daß es eine Wissenschaft vom Recht geben kann und daß sie einen Gegenstand hat, der durchaus über die Angriffe KIRCHMANNs erhaben ist. Hieraus ergibt sich für uns der Schluß, daß die Jurisprudenz sich mit Recht als Wissenschaft bezeichnet, sofern sie nur bewußt Wissenschaft sein will, d. h. ohne Rücksicht auf irgendwelche praktische Ziele die wissenschaftliche Aufgabe im Auge behält, oder, was dasselbe ist, die objektive Gültigkeit ihrer Ergebnisse erstrebt.

Noch ein Bedenken gilt es zu zerstreuen. Es liegt die Auffassung nahe, daß in dieser Beschränkung der Rechtswissenschaft auf ein rein theoretisches Ziel der oft beklagte Gegensatz zwischen juristischer Theorie und Praxis begründet sei. Indessen läßt sich leicht zeigen, daß diese Meinung unbegründet ist. So entschieden ich mich dagegen gewendet habe, daß die Rechtswissenschaft eine "praktische Wissenschaft" sei, die sich insofern von anderen Wissenschaften unterscheide, so entschieden muß ich auch bestreiten, daß der behauptet Gegensatz von Theorie und Praxis die Konsequenz meiner Lehre von der Jurisprudenz als Wissenschaft sei, ja daß er nur überhaupt einen Sinn habe. Gewiß: die Rechtswissenschaft geht auf Erkenntnis, auf Gegenständlichkeit der Rechtsinhalte, und kann keinen anderen Zweck haben; aber es bedarf wirklich nicht langer Überlegung, um einzusehen, daß dies keinen Gegensatz zu den Bedürfnissen der Praxis bedingen kann. Der Gemeinspruch: "Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis" hat auch in diesem Zusammenhang keinen Sinn. Gerade weil der Stoff, aus dem die Rechtswissenschaft ihre Begriffe zu bilden, ihre Gegenstände zu erschaffen hat, praktisch, d. h. für die Praxis bestimmt ist, ist der behauptete Gegensatz gar nicht denkbar. Die Rechtswissenschaft hat ja gar keine andere Aufgabe, als den Sinn der Rechtsnormen zu ermitteln, als für das praktische Verhalten der Menschen - gleichviel welcher Menschen - bestimmter Gesetze, und sie wird daher die "Gegenständlichkeit" oder objektive Gültigkeit ihrer Ergebnisse nur dann behaupten können, wenn sie diese praktische Bedeutung ihres Materials vollständig erfaßt und ihre Begriffe entsprechend gebildet hat. Deshalb verlangen wir ja anstelle der bisher auch auf diesem Gebiet herrschend gewesenen naturwissenschaftlichen und teleologische Begriffsbildung, indem wir uns bewußt sind, daß die Natur in der Sphäre des Rechts nichts zu suchen hat und daß die scheinbar naturwissenschaftlichsten Begriffe, wie Mensch, Person, Sache, Gegenstand, Vater und anderes mehr teleologische und keine naturwissenschaftlichen Begriffe sind. So muß also der praktische Zweck der Rechtsnormen und der theoretische Zweck der Rechtswissenschaft notwendig koinzidieren und macht die klare Erfassung der besonderen Beschaffenheit ihres Materials als für die Praxis bestimmter Normen die Rechtswissenschaft als Wissenschaft erst möglich. Der praktische Zweck, den wir nicht aus den Augen verlieren dürfen, führt nicht zu einer Verleugnung der Theorie, zu einer Abschwächung und Preisgabe der logischen Konsequnz, sondern im Gegenteil, er bedingt die besondere Methode der Rechtswissenschaft, die sie erst zur Wissenschaft macht. Deshalb gerade können wir getrost behaupten, daß die Jurisprudenz, wenn wir sie recht verstehen,  nur  Wissenschaft sei.
LITERATUR Julius Binder, Der Wissenschaftscharakter der Rechtswissenschaft, Kantstudien, Bd. 25, Berlin 1920
    Anmerkungen
    1) Vgl. zu unserem Problem auch noch LAZARSFELD, Das Problem der Jurisprudenz, Wien 1908 und MARX, der Wissenschaftscharakter der Jurisprudenz, Berlin 1918, ein Buch das manchen richtigen Gedanken enthält, dessen verständnislose Kritik der kritischen Philosophie vom positivistischen Standpukt aus aber entschieden abzulehnen ist.
    2) MAX SALOMON, Grundlegung zur Rechtstheorie
    3) SALOMON, a. a. O., Seite 9
    4) SALOMON, a. a. O., Seite 15
    5) SALOMON, a. a. O., Seite 17
    6) SALOMON, a. a. O., Seite 20
    7) SALOMON, a. a. O., Seite 22
    8) SALOMON, a. a. O., Seite 26
    9) SALOMON, a. a. O., Seite 27
    10) SALOMON, a. a. O. Seite 29
    11) SALOMON, a. a. O. Seite 30
    12) SALOMON, a. a. O., Seite 32f
    13) SALOMON, a. a. O., Seite 62
    14) SALOMON, a. a. O., Seite 43
    15) SALOMON, a. a. O., Seite 44, 46
    16) SALOMON, a. a. O., Seite 47
    17) Andernfalls ein System von Begriffen des richtigen Rechts.
    18) SALOMON, a. a. O., Seite 51f
    19) vgl. auch SALOMON, a. a. O., Seite 62
    20) SALOMON, a. a. O., Seite 71
    21) SALOMON, a. a. O., Seite 71
    22) SALOMON, a. a. O., Seite 74
    23) SALOMON, a. a. O., Seite 75
    24) So ausdrücklich SALOMON, a. a. O., Seite 77
    25) SALOMON, a. a. O., Seite 78
    26) SALOMON, a. a. O., Seite 80
    27) Siehe, SALOMON, a. a. O. Seite V des Vorworts
    28) Vgl. z. B. HERMANN COHEN, Logik der reinen Erkenntnis, Seite 39f
    29) COHEN, Ethik des reinen Willens, Seite 20f
    30) Vgl. COHENs Ethik, da und dort
    31) COHENs Ethik, Seite 143f
    32) COHEN, Ethik Seite 49
    33) Vgl. COHEN, Ethik, Seite 122, 145f, 149f
    34) COHEN, Ethik, Seite 149
    35) COHEN, Ethik, Seite 149
    36) COHEN, Ethik, Seite 150
    37) COHEN, Ethik, Seite 150
    38) COHEN, Ethik, Seite 151
    39) COHEN, Ethik, Seite 153
    40) Vgl. z. B. HANS KELSEN, Grenzen zwischen juristischer und soziolischer Methode, 1911 und SCHMOLLERs Jahrbuch, Bd. 40, Seite 95f
    41) Vgl. GUSTAV RADBRUCH, Grundzüge der Rechtsphilosophie, Seite 198f
    42) Vgl. zum Beispiel LEONARD NELSON, Rechtswissenschaft ohne Recht, 1917
    43) SALOMON, a. a. O., etwa Seite 222f
    44) Vgl. BINDER, Rechtsbegriff und Rechtsidee, 1915
    45) SALOMON, a. a. O., Seite 223
    46) SALOMON, a. a. O., Seite 248
    47) SALOMON, a. a. O., Seite 247f
    48) SALOMON, a. a. O., Seite 250
    49) SALOMON, a. a. O., Seite 150