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JULIUS GUTTMANN
Kants Begriff der
objektiven Erkenntnis

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"Die metaphysische Fassung des Erkenntnisproblems geht, wenn sie ihre eigentliche Frage darauf richtet, davon aus, wie es unserer erkennenden Tätigkeit gelingen kann, aus dem Umkreis unserer Subjektivität hinauszutreten und zu den Dingen selbst vorzudringen, die doch stets von uns geschieden bleiben."

"Wäre das Wahrnehmungsurteil die einzige Art unserer Urteile, so müßte alle unsere Erkenntnis sich in einer bloßen Sammlung von Einzelbeobachtungen erschöpfen. Niemals können wir ein Urteil fällen, das mehr ist, als eine Summierung solcher Einzelfeststellungen. Urteile, die mit zeitloser Allgemeinheit zu gelten beanspruchen, können sich niemals aus einer Häufung von Wahrnehmungsurteilen ergeben. Sofern es also Urteile gibt, die ihre Geltung nicht auf einen oder mehrere vorgefundene Einzelinhalte beschränken, sondern für alle Fälle, in denen eine bestimmte Erscheinung auftritt, zu gelten beanspruchen, können sie ihren Grund nicht in der Wahrnehmung haben."


I. Die Problemstellung der
kantischen Erkenntniskritik

Wenn das neue Zeitalter in der Entwicklung der Philosophie, das mit der Vernunftkritik Kants beginnt, sich als das erkenntniskritische von allen vorangegangenen unterschieden weiß, so schreibt es sich damit nicht das Verdienst zu, zum ersten Mal die Erkenntnis zum Problem gemacht zu haben. Die Geschichte des Erkenntnisproblems ist so alt wie die der Philosophie überhaupt. Seit es eine Philosophie gibt, versucht sie auch, das Wesen unserer erkennenden Tätigkeit zu begreifen, die Möglichkeit und das Recht der Erkenntnis zu verstehen. Nirgends werden wir deutlicher auf diese Tatsache hingewiesen als in der kantischen Vernunftkritik selbst, die auf jedem ihrer Blätter ihren Zusammenhang mit der geschichtlichen Entwicklung des Erkenntnisproblems verrät und gerade durch den Reichtum ihrer geschichtlichen Beziehungen in ihrem eigenen Aufbau sich so außerordentlich kompliziert. Ihrer Originalität besteht nicht darin, daß sie die Erkenntnis zum Problem gemacht hat, sondern in der Art, wie sie das Erkenntnisproblem formuliert hat.

Sie unterscheidet sich von allen früheren Versuchen, unsere Erkenntnis zu verstehen, dadurch, daß sie alle außerhalb des Erkennens liegenden Voraussetzungen aus ihrer Fragestellung ausscheidet und nur die innere Gesetzmäßigkeit unserer Erkenntnis selbst zu verstehen sucht. Von solchen Voraussetzungen geht die metaphysische Fassung des Erkenntnisproblems aus, wenn sie ihre eigentliche Frage darauf richtet, wie es unserer erkennenden Tätigkeit gelingen kann, aus dem Umkreis unserer Subjektivität hinauszutreten und zu den Dingen selbst vorzudringen, die doch stets von uns geschieden bleiben. Wie immer die Antwort auf diese Frage ausfallen mag, schon in die Fragestellung geht die Voraussetzung ein, daß unsere Erkenntnis in der Erfassung einer von ihr unabhängigen Wirklichkeit ihre eigentliche Aufgabe hat, und die Leistung unserer Erkenntnis wird daran gemessen, in welchem Umfang sie dieser Aufgabe zu genügen vermag. Nicht weniger aber beruth die psychologische Fassung des Erkenntnisproblems, so sehr sie sich auch ihrer Unabhängigkeit von allen metaphysischen Voraussetzungen bewußt ist, auf äußeren Voraussetzungen, die sie der Prüfung des Erkennens zugrunde legt. Indem sie darauf ausgeht, die Bewußtseinsprozesse zu untersuchen, in denen unsere Erkenntnis zustande kommt, um so zu den Gesetzen unseres Erkennens zu gelangen, nimmt sie die Wirklichkeit dieser Bewußtseinsprozesse als etwas Gegebenes hin, ohne danach zu fragen, wie wir uns von der Wirklichkeit der zu untersuchenden Bewußtseinstatsachen zu überzeugen vermögen. Sobald diese Frage gestellt wird, tritt es sofort hervor, daß die Tatsachen, auf die sich die psychologische Analyse der Erkenntnis stützt, uns nur in der Erkenntnis gegeben sind und daß deshalb die Gewißheit dieser Erkenntnis feststehen muß, bevor von irgendwelchen Tatsachen die Rede sein kann. So erweist sich die Erkenntnis ursprünglicher als jede innere oder äußere Wirklichkeit, von der ihre Untersuchung ausgehen könnte. Statt auf irgendwelchen Tatsachen einer inneren oder äußeren Wirklichkeit zu beruhen, erweist sie sich vielmehr als der Ausgangspunkt, von dem allein wir zu irgendeiner Tatsächlichkeit gelangen können. Das Verfahren, das durch diese Einsicht von der Erkenntnistheorie gefordert wird, besteht darin, daß sie sich allein an die Erkenntnis selbst wendet, um sie in ihrem Aufbau und ihrer Gesetzmäßigkeit zu verstehen. Die Vernunftkritik KANTs, die von dieser Einsicht geleitet wird, fragt deshalb nach den inneren Kriterien der Gewißheit, welche die Geltung unseres Erkennens verbürgen.

Indem sich die Erkenntniskritik von jeder fremden Voraussetzung loslöst, bleibt nur ein Faktum zurück, an das sie umso enger gebunden ist: das der Erkenntnis selbst. Um die begründenden Prinzipien des Erkennens aufzufinden, steht ihr kein anderer Weg offen, als die Zergliederung der vorliegenden Erkenntnis, die von den Tatsachen des Erkennens zu den Elementen zurückgeht, aus denen sie sich aufbauen. Die Erkenntnistheorie ist keine konstruktive Wissenschaft, die von einem selbst gewählten Ausgangspunkt aus die Erkenntnis frei erzeugt. Da sie gerade die letzten Gründe unserer Gewißheit erst auffinden will, kann sie sich nur des analytischen Verfahrens bedienen, das vom Ergebnis der Erkenntnisarbeit zu ihren begründenden Prinzipien vordringt. So ist die gegebene wissenschaftliche Erkenntnis die notwendige tatsächliche Voraussetzung der Erkenntniskritik, die ohne ein Objekt ihrer Analyse selbst gegenstandslos wird. Durch ihre Gebundenheit an diese tatsächliche Voraussetzung ist die Erkenntnistheorie keineswegs dogmatisch festgelegt. Denn sie geht von einem Faktum der Erkenntnis nur in der Absicht aus, die innere Notwendigkeit und den Geltungswert der Bedingungen zu prüfen, auf denen es beruth. Nur die Tatsächlichkeit der vorhergehenden Erkenntnis setzt sie voraus, ohne dadurch schon zur Anerkennung ihrer Legitimität genötigt zu sein.

Wo aber hat die Erkenntniskritik anzusetzen, um dieser ihrer Aufgabe genügen zu können? Die Erkenntnis, deren Prüfung sie sich zur Aufgabe macht, ist zunächst nur als die unübersehbare Fülle einzelner Urteile gegeben, die auf Wahrheit Anspruch erheben. Soll sich die Analyse der Erkenntnis nicht in dieser Fülle des Einzelnen verlieren, so muß es ihr möglich sein, nach bestimmten grundsätzlichen Gesichtspunkten die Masse der vorliegenden Erkenntnisse zu gliedern. Erst wenn es ihr gelingt, die Masse der Einzelurteile auf gemeinsame Erkenntnisfaktoren zurückzuführen, kann sie statt in unabschließbarer Mannigfaltigkeit vorliegenden Erkenntnisse die Erkenntnis zum Objekt ihrer Untersuchung machen und auf die Gründe ihrer Gewißheit zurückführen. KANT hat es unterlassen, die Gesichtspunkte, unter denen er die Gliederung der Erkenntnis vollzieht und welche die Anlage seiner Vernunftkritik bestimmen, in einem systematischen Zusammenhang zu entwickeln. Die Frage nach der Möglichkeit synthetischer Urteile a priori, mit der er die Vernunftkritik eröffnet, stellt sich ihrem Leser wohl als eine wichtige Einzelfrage der Erkenntniskritik dar, ohne daß er indessens ihre Bedeutung als die Grundfrage der Erkenntniskritik überhaupt zunächst begreift. Auch wenn die Vernunftkritik von dieser allgemeinen Fragestellung zu einer Prüfung der einzelnen Erkenntnisarten fortschreitet, in denen die synthetischen Urteile a priori auftreten, bleibt die innere Notwendigkeit, mit der die einzelnen Untersuchungen aufeinander folgen, dem Verständnis zunächst verschlossen. So sehr die Vernunftkritik ihren Leser auf jedem einzelnen Schritt mit sich zwingt, so schwer macht es ihre Darstellung, ihren systematischen Aufbau zu überblicken und die Notwendigkeit ihrer Problemfolge zu erkennen.

KANT selbst weist auf einen wesentlichen Grund hin, der diese Darstellung der Vernunftkritik anhaftende Schwierigkeit erklärt, wenn er seine Frage nach der Möglichkeit synthetischer Urteils a prior als eine prinzipielle Verallgemeinerung des Gesichtspunktes bezeichnet, der HUMEs Kritik des Kausalgedankens leitet. Wenn diese es als die eigentliche Schwierigkeit des Kausalgedankens aufweist, daß er weder in den formalen Gesetzen unseres Denkens, noch in den sinnlichen Eindrücken unseres Bewußtseins begründet ist, so bringt KANT diese Schwierigkeit auf ihrer prinzipiellen logischen Ausdruck und knüpft so in dem Ausgangspunkt seiner Untersuchung unmittelbar an die Problemlage an, in die sie einzugreifen bestimmt ist.

Von diesem äußeren geschichtlichen Anknüpfungspunkt der kantischen Untersuchung aus ergibt sich sogleich ein grundlegender sachlicher Gesichtspunkt, der ihre Anlage bestimmt. Die formale Notwendigkeit des Denkens, die auch von der Skepsis HUMEs unberührt geblieben ist, scheidet aus der Problemstellung KANTs aus. Ihre Geltung ist eine Voraussetzung der kantischen Untersuchung, und ebenso wird die logische Wissenschaft, welche die allgemeinen Formen des Denkens entwickelt, als Grundlage der kantischen Fragestellung voraussetzt, die ihrer bedarf, um den Begriff des analytischen Urteils definieren zu können. So beginnt an den Grenzen der formalen Logik die eigene Aufgabe der erkenntniskritischen Untersuchung.

Daß KANT die formale Logik als selbständige Wissenschaft voraussetzt, ist nicht nur in einem geschichtlichen Sinn begründet. So wenig die überlieferte Gestalt der formalen Logik die definitive Geltung besitzt, die KANT ihr zuschreibt, so ist doch der Begriff einer solchen von evidenter Notwendigkeit. Die Unterscheidung der formalen Gesetzlichkeit des Denkens von allem besonderen Inhalt der Erkenntnis ist der erste Gesichtspunkt, der eine Gliederung der Erkenntnisfaktoren ermöglicht. Sie ist in dem Faktum begründet, das sich bei der Analyse der Erkenntnis zuerst ergibt. So gewiß alle Erkenntnis sich in Urteilen vollzieht, so gewiß das Urteil die gemeinsame Form allen Erkennens ist, so gewiß ist die Analyse dieser gemeinsamen Grundgestalt der Erkenntnis der erste grundlegende Schritt, der zu ihrem Verständnis führt. Weil alle Urteile, was auch immer ihr Inhalt sein mag, darin übereinstimmen, daß sie eben Urteile sind, ist der ihnen bei allen Unterschieden ihres Inhaltes gemeinsame Faktor, der sie alle zu Urteilen macht, losgelöst von aller Besonderheit des Einzelurteils für sich erfaßbar. Die Form aber, was dasselbe besagt, der Begriff des Urteils ist so einer selbständigen Definition zugänglich. Die formale Logik entwickelt die Bedingungen, denen jede Aussage ihrem Begriff nach genügen muß. Sie ist daher nicht, wie sie vielfach verstanden wird, darauf beschränkt, den formalen Zusammenhang der Erkenntnisse miteinander zu entwickeln. Sie weist vielmehr diejenigen Voraussetzungen auf, die jedem einzelnen Inhalt der Erkenntnis bereits zugrunde liegen. Sie legt die oberste Grundgesetzlichkeit der Erkenntnis dar, auf der die Möglichkeit jedes Erkenntnisinhalts beruth.

Die formale Gesetzlichkeit der Erkenntnis, die sich so als die ursprüngliche Grundlage allen Erkennens erweist, ist auch ihrer Gewißheit nach von allen Sonderinhalten der Erkenntnis unterschieden. Wir sehen ihre Geltung ein, weil wir an ihr nicht zweifeln können, ohne sie in unserem Zweifeln selbst wieder vorauszusetzen. So wie der Gedanke der Wahrheit jeden Zweifel an seiner Geltung ausschließt, ist die auch bei den in ihm gegründeten Gesetzen der Fall, den Begriff des Urteils konstituieren, das die alleinige Form allen Erkennen und damit aller Wahrheit ist. Wir können zweifeln, ob dieses oder jenes Urteil wahr ist, der Begriff des Urteils dagegen, die Gesetzen wahren Urteilens überhaupt, lassen keinen Zweifel mehr zu. Diese Evidenz, die unserem Wahrheitsbewußtsein eigen ist, erstreckt sich nur auf die Gesetze des Erkennens, welche die Aussage als solche möglich machen. Sie reicht über die Grenze nicht hinaus, die durch den Begriff oder die Möglichkeit des Urteils überhaupt bezeichnet ist.

So entsteht jetzt notwendig die Frage, wie der Fortschritt vom Begriff des Urteils zu diesem selbst möglich ist, worauf sich die Geltung der Erkenntnisse selbst gründet, die in ihrer besonderen Bestimmtheit aus der ihnen allen gemeinsamen Form des Urteils nicht ableitbar sind. Der Begriff eines solchen Urteilsinhalts ist ja im Urteilsbegriff selbst gefordert, der sich nur auf dem allen Urteilen gemeinsamen Wahrheitsanspruch ergibt und darum notwendig auf einen Inhalt hinweist, für den dieser Anspruch erhoben wird. Diese Frage ist es, welche die kantische Unterscheidung des analytischen und synthetischen Urteils zum Ausdruck bringen will. Nach der bekannten Definition bei der Urteilsart ist im analytischen Urteil das Prädikat schon im Objektsbegriff enthalten, während das des synthetischen Urteils außerhalb des Subjektsbegriffs liegt.
    "Analytische Urteile (die bejahenden) sind also diejenigen, in welchen die Verknüpfung des Prädikats mit dem Subjekt durch Identität, diejenigen aber, in denen diese Verknüpfung ohne Identität gedacht wird, sollen synthetischen Urteile heißen" (Kr. d. r. V., Ausgabe Kehrbach, Seite 39).
Die formale Gesetzlichkeit des Denkens, die hier durch ihr Grundgesetz der Identität bezeichnet wird, vermag lediglich die Geltung analytischer Urteile zu verbürgen, die einen gegebenen Begriff in seine Elemente zerlegen. Sie sichert unserem Denken die formale Einstimmigkeit und ermöglicht es, einen gegebenen Erkenntnisinhalt in seine Elemente zu zerlegen. Das gilt auch von der formalen Gesetzlichkeit des Schließens, die den Beweisen der Wissenschaft zugrunde liegt. Das logische Schlußverfahren ist ein analytischer Prozeß, der aus gegebenen Prämissen nur ihre Konsequenzen entwickelt.

Deshalb ist das analtische Urteil nur da möglich, wo bereits ein Erkenntnisinhalt vorhanden ist, den es in seine Elemente auflösen kann. Dieser Inhalt selbst kann nicht auf analytischem Weg entspringen, der Subjektsbegriff des analytischen Urteils wird von diesem als etwas Gegebenes vorgefunden. Auch das analytische Verfahren des Schließens weist notwendig auf gegebene Urteile zurück, die ihm zugrunde liegen. Es muß, so weit es auch vorliegende Erkenntnisse auf ihre Bedingungen zurückführen mag, schließlich doch auf letzte Prämissen zurückgreifen, die es selbst nicht mehr zu erzeugen vermag. Die ursprüngliche Gewinnung eines Erkenntnisinhalts kann nicht durch die bloße Anwendung der formalen Denkgesetzlichkeit, die den Zusammenhang der analytischen Urteile begründet, erfolgen. Die letzten Erkenntnisinhalte, die sich der analytischen Bearbeitung darbieten, sind aus den formalen Gesetzen des Denkens nicht ableitbar; diese bietet für sich allein nur die Möglichkeit des Urteils. Inhaltlich bestimmte Urteile kann sie nicht aus sich heraus erzeugen, sondern nur aus bereits vorliegenden Erkenntnisinhalten ableiten.

So kann ein inhaltlich bestimmtes Urteil seinem letzten Ursprung nach nur auf synthetischen Weg gewonnen werden. Die Grundurteile, an die alle unsere Schlüsse anknüpfen, sind notwendig synthetischer Art. Dann aber ist auch das Ergebnis des Schlußverfahrens seinem Erkenntniswert nach ein synthetisches Urteil. Denn der letzte Grund, auf den es beruth, ist die in seinen Prämissen vorliegenden ursprüngliche Synthesis, auf die es durch das Schlußverfahren zurückgeführt wird. Nur die Ableitung, die aus den Voraussetzungen des Schließens sein Ergebnis gewinnt, nur die Feststellung, daß die Geltung der Prämissen die des Resultates in sich schließt, ist ein analytischer Prozeß. Sobald aber das Resultat nicht nur hypothetisch für den Fall der Geltung seiner Voraussetzungen ausgesprochen, sondern kategorisch behauptet wird, haben wir es mit einem synthetischen Urteil zu tun, wie KANT es am Beispiel der mathematischen Lehrsätze klar entwickelt. Diese sind trotz des analytischen Charakters, den das mathematische Beweisverfahren mit allen *Beweisen teilt, synthetische Urteile, weil die Axiome, aus denen sie abgeleitet werden, synthetischen Charakters sind.
    "Denn ein synthetischer Satz kann allerdings nach dem Satz des Widerspruchs eingesehen werden, aber nur so, daß ein anderer synthetischer Satz vorausgesetzt wird, aus dem er gefolgert werden kann, niemals aber an sich selbst." (Kr. d. r. V., Seite 651)
So scheint der Unterschied analytischer und synthetischer Urteile sich in einen Unterschied der Urteilsbildung aufzuheben. Wenn alle analytischen Urteile nur einen synthetisch gewonnenen Erkenntnisinhalt entfalten, so erscheint es als notwendige Konsequenz der letzten Ausführungen, daß jedes analytische Urteil sich, auf seinen letzten Grund verfolgt, als ein synthetisches erweist. Diese Konsequenz ist jedoch nur dann berechtigt, wenn die Synthesis, die den Subjektsbegriff des analytischen Urteils erzeugt, nur als ein synthetisches Urteil gedacht werden kann. Steht uns dagegen noch eine andere Methode der Synthesis zur Verfügung, so bleibt das analytische Urteil als eine eigene Urteilsart bestehen.

Ohne eine systematische Erörterung des überaus schwierigen Verhältnisses von Begriff und Urteil einzutreten, läßt sich doch eine vom Urteil verschiedene Methode der Begriffsbildung leicht aufweisen. In der Definition besitzen wir eine selbständige Methode der Begriffserzeugung. Vom Urteil unterscheidet sie sich dadurch, daß sie den Anspruch auf Wahrheit, der das Urteil definiert, nicht erhebt. Sie will nichts anderes sein, als die willkürliche Schöpfung eines Begriffsinhalts. Sie faßt bestimmte gedankliche Inhalte zur Einheit eines Begriffs zusammen, ohne irgendeine Notwendigkeit dieser Zusammenfassung zu behaupten. Wenn der durch sie gesetzte Begriff nur eindeutig bestimmt und logisch möglich ist, so genügt er allen Forderungen, die an ihn gestellt werden. Wer er nicht mehr zu sein beansprucht als eine lediglich konventionelle Setzung des Denkens, darum bedarf er keiner anderen Rechtfertigung als der, daß er den Gesetzen des Denkens nicht widerstreitet. (1)

So werden wir auf die Willkür des Definierens als die allein mögliche Quelle analytischer Urteile hingewiesen. Der Subjektsbegriff der im analytischen Urteil zerlegt wird, hat in der Willkür des Definierens seinen letzten Ursprung.

So wenig wie die Definition, der es seinen Subjektsbegriff verdankt, kann deshalb das analytische Urteil auf Wahrheit Anspruch erheben. Seine "Wahrheit" erschöpft sich in der getreuen Wiedergabe der Definition, in der es seinen Ursprung hat. Seiner Form nach ein Urteil ist es in Wahrheit nur eine entwickelte Definition, ein Scheinurteil, das keinen Erkenntniswert besitzt. Fassen wir den Begriff des Urteils in seinem strengen Sinn, so muß das analytische Urteil seines Urteilswertes entkleidet werden; nur das synthetische Urteil, das mit dem Anspruch auf objektive Geltung auftritt, ist in einem logischen Sinn als Urteil anzuerkennen (2).

Soll daher unsere Erkenntnis mehr sein als eine formal richtige Verarbeitung willkürlicher Begriffssetzungen, so muß die Rechtmäßigkeit der mit einem Anspruch auf sachliche Geltung auftretenden synthetischen Urteile feststellbar sein. Die Erkenntniskritik, die nicht den Begriff des Urteils zu definieren, sondern die Kriterien, die über die sachliche Geltung unserer Urteile entscheiden, zu bestimmen hat, hat es daher allein mit der Begründung der Geltung unserer synthetischen Urteile zu tun. Diese Aufgabe stellt sich aufs Neue der unendlichen Fülle der Einzelurteile gegenüber und fordert, um in Angriff genommen werden zu können, ein Mittel, das es ermöglicht, diese nach bestimmten Gesichtspunkten zu gliedern und auf gemeinsame Erkenntnisfaktoren zurückzuführen. KANT vollzieht diese Gliederung durch die weitere Unterscheidung der empirischen und apriorischen Erkenntnis, deren Kriterium die Verschiedenheit des Geltungsanspruchs der einzelnen Urteilsarten ist.

Die empirische Erkenntnis, die in der Wahrnehmung ihren Grund hat, ist stets auf einen einzelnen Inhalt gerichtet, der einem erkennenden Subjekt zu einer bestimmten Zeit gegenwärtig ist. Wahrnehmen heißt einen Inhalt irgendeiner Art erleben, das Wahrnehmungsurteil ist die Feststellung eines solchen Erlebnisses. Diese Beziehung auf einen unmittelbar vorfindbaren Einzelinhalt oder, wenn wir vom psychologischen Prozeß der Wahrnehmung gänzlich absehen, ist die Richtung auf das Einzelne überhaupt das gemeinsame Merkmal aller Wahrnehmungsurteile. Ohne daß wir diese Beziehung auf ein dies und jetzt weiter definieren können, finden wir sie als den gemeinsamen Charakter aller Urteile vor, die wir als Wahrnehmungsurteile bezeichnen. Wäre dies die einzige Art unserer Urteile, so müßte alle unsere Erkenntnis sich in einer bloßen Sammlung von Einzelbeobachtungen erschöpfen. Niemals können wir ein Urteil fällen, das mehr ist, als eine Summierung solcher Einzelfeststellungen. Urteile, die mit zeitloser Allgemeinheit zu gelten beanspruchen, können sich niemals aus einer Häufung von Wahrnehmungsurteilen ergeben. Sofern es also Urteile gibt, die ihre Geltung nicht auf einen oder mehrere vorgefundene Einzelinhalte beschränken, sondern für alle Fälle, in denen eine bestimmte Erscheinung auftritt, zu gelten beanspruchen, können sie ihren Grund nicht in der Wahrnehmung haben. Diese zeitlose Geltung bestimmter Urteile wird von KANT als Allgemeinheit und Notwendigkeit bezeichnet. Ein Urteil ist allgemein, wenn es eine Beziehung zwischen gedachten Inhalten nicht für bestimmte beobachtete Fälle, sondern für alle Fälle, in denen jene Inhalte auftreten können, behauptet. Es ist notwendig, wenn es nicht das bloße Vorhandensein dieser Beziehung feststellt, sondern aussagt, daß sie nicht fehlen kann, wo auch immer jene Inhalte gegeben sind.

Daß es Urteile solcher Art gibt, stellt KANT als ein Faktum der geschichtlich vorliegenden Erkenntnis fest. Er verweist, um ihre Existenz festzustellen, auf die Mathematik, deren Sätze durchweg mit bedingungsloser Allgemeinheit ausgesprochen werden, der jede Beziehung auf hier und da vorfindbare Einzelerscheinungen fremd ist. Auch die empirische Wissenschaft aber geht mit der grundlegenden Voraussetzung, auf der sie ihre Arbeit aufbaut, über die Kompetenz des Wahrnehmungsurteils prinzipiell hinaus. Sie betrachtet alle Objekte unserer Wahrnehmung als Glieder eines einheitlichen, gesetzmäßig bestimmten, Zusammenhanges und fällt damit ein Urteil, das in seiner zeitlosen Geltung durch keine Erfahrung begründbar ist. Erst diese Voraussetzung aber macht aus unserer Erkenntnis mehr als ein Chaos unverbundener Einzelurteile. Sie begründet die Einheit unserer Erkenntnis, wie die ihrer Objekte. So sind es die synthetischen Urteile a priori, die den Zusammenhang unseres Wissens begründen und deren Geltung allein die Erkenntnis von einer ziellosen Häufung von Einzelbeobachtungen zu unterscheiden vermag.

Nicht nur um ihrer grundlegenden Wichtigkeit willen macht KANT jedoch die Möglichkeit synthetischer Urteile a priori zum eigentlichen Problem seiner Erkenntniskritik. Sie sind der erkenntniskritischen Untersuchung bedürftig, weil wir nur ihren über die Erfahrung hinausgehenden Geltungsanspruch begreifen, ohne einen Grund ihrer Geltung zu kennen. Das Erfahrungsurteil sucht seinen Grund in der Wahrnehmung, und so wenig auch mit dieser Berufung das Problem der Erfahrung erfaßt, geschweige denn erledigt ist, so ist doch auch für KANT für die einzelnen Bestimmtheiten, die im Erfahrungsurteil vereinigt werden, die Wahrnehmung die alleinige und legitime Quelle. Das Problem der Erfahrung beginnt für ihn da, wo die Kompetenz der Wahrnehmung ihr Ende hat. Deshalb beschränkt sich seine Problemstellung auf die synthetischen Urteils a priori, deren Differenz vom Urteil der Wahrnehmung offen zutage liegt und in denen somit das Problem einer von der Wahrnehmung unabhängigen synthetischen Erkenntnis seinen deutlichsten Ausdruck findet.

Schon um die Existenz synthetischer Urteile a priori nachzuweisen, mußte sich KANT auf Tatsachen der vorliegenden Wissenschaft berufen. Diese Notwendigkeit verstärkt sich, sobald die erkenntniskritische Untersuchung dazu fortschreitet, die apriorischen Urteile im Einzelnen zu bestimmen, deren Geltung sie zu begründen hat. Die Auffindung der apriorischen Voraussetzungen unserer Erkenntnis ist nur dadurch möglich, daß die gegebene Wissenschaft zum Objekt einer logischen Analyse gemacht wird. Die Schwierigkeit dieser Aufgabe liegt darin, daß uns nicht die Wissenschaft als Einheit, sondern eine Mannigfaltigkeit verschiedener Wissenschaften gegeben ist, an die sich die Erkenntnistheorie wenden muß. Sobald die erkenntnistheoretische Untersuchung sich einer speziellen Wissenschaft zuwendet, um ihre Voraussetzungen festzustellen, setzt sie sich dem Verdacht aus, statt der Voraussetzungen des Erkennens überhaupt, nur die eines speziellen Erkenntnisgebietes zu ermitteln. Dieser Einwand ist auch gegen KANT gerichtet worden, dessen Prolegomena die allgemeine Problemstellung, in der sie mit der "Kritik der reinen Vernunft" übereinstimmen, ausdrücklich dahingehend spezialisieren, wie Mathematik und reine Naturwissenschaft möglich ist. Wenn moderne Anhänger seiner Lehre es als höchsten Vorzug seiner Problemstellung ansehen, daß sie die erkenntniskritische Untersuchung, statt sie auf eine unbestimmte Erkenntnis im allgemeinen zu richten, durch die Beziehung auf die mathematische Naturwissenschaft präzise gefaßt hat, so ist gerade darin vielfach eine Einseitigkeit des Verfahrens erblickt worden. Auch die Forscher, welche diesen Einwand erheben, bestreiten nicht, daß die mathematische Naturwissenschaft durch die Strenge und Exaktheit ihre Begriffe und Methoden den anderen Zweigen der Forschung überlegen ist. Sie sehen jedoch in der methodologischen Überlegenheit eines Forschungsgebietes keinen zureichenden Grund, es zum Maßstab unseres Wissens überhaupt zu machen. Sie bestreiten, daß die höhere Vollkommenheit der Methoden einer Wissenschaft den sie begründenden Prinzipien einen höheren logischen Wert verleiht als denen der anderen Wissenschaften. Dieser Auffassung nach hat die erkenntnistheoretische Analyse der mathematischen Naturwissenschaft nur die speziellen Voraussetzungen dieses Sondergebietes der Erkenntnis aufgewiesen, ohne eine Gewißheit dafür bieten zu können, daß sie notwendige Voraussetzungen der Erkenntnis überhaupt sind. Werden die aus der mathematischen Naturwissenschaft abstrahierten Prinzipien der Erkenntnis zur Norm unserer Erkenntnis überhaupt gemacht, wird von allen Gebieten des Erkennens gefordert, daß sie diesem Maßstab genügen müssen, so wird die Einseitigkeit der erkenntnistheoretischen Analyse zur dogmatischen Einengung des Erkenntnisbegriffs. Statt zu beweisen, daß alle Gebiete der Erkenntnis den gleichen Voraussetzungen unterstehen, bindet die Erkenntnistheorie die Gesamtheit der Wissenschaften an die Prinzipien einer einzelnen Disziplin, ohne danach zu fragen, ob diese auch mit dem Verfahren der anderen Forschungszweige im Einklang stehen. So erwächst aus diesen Einwänden die positive Forderung, die Gesamtheit der Wissenschaft in solcher Weise zu analysieren, um dann die den verschiedenen Forschungsgebieten zugrunde liegenden Voraussetzungen miteinander in Einklang zu setzen.

Noch schwerer wird das Verfahren der kantischen Untersuchung von einem nahe verwandten Bedenken getroffen. Wenn sie aus der gegebenen Wissenschaft ihre Prinzipien abstrahiert, so ist sie genötigt, an einen gegebenen Entwicklungsstand der Wissenschaft anzuknüpfen. Wie alle Wissenschaften aber ist auch die mathematische Naturwissenschaft in einem ständigen Wandel begriffen, der sich keineswegs auf die einzelnen Resultate beschränkt, sondern auch ihre Grundbegriffe mit erfaßt. Dieser geschichtliche Wandel eines Untersuchungsobjekts bedingt eine gleiche geschichtliche Relativität der Ergebnisse aller erkenntnistheoretischen Analyse. Diese vermag nur festzustellen, welche Prinzipien der Wissenschaft in einem gegebenen Entwicklungsstadium zugrunde liegen; niemals kann sie dagegen zeigen, daß die Wissenschaft auch in ihrer ferneren Entwicklung von den gleichen Voraussetzungen ausgehen muß. Wenn der Fortschritt der positiven Wissenschaft zu einer Umgestaltung ihrer axiomatischen Voraussetzungen führt, so muß auch die Erkenntnistheorie zu einer neuen Formulierung der Prinzipien der Wissenschaft gelangen. Weigert sie sich, dem Fortschritt der Wissenschaft zu folgen, und hält an den früher aufgestellten Prinzipien fest, so bindet sie die Erkenntnis an die Voraussetzungen, die nur einer bestimmten Stufe ihres Entwicklungsganges angehören und beraubt sie so der Freiheit ihrer Bewegung (3).

Diesen Bedenken liegt durchweg die Voraussetzung zugrunde, daß die Leistung der Erkenntnistheorie sich darin erschöpft, die Prinzipien festzustellen, die einem bestimmten Gebiet wissenschaftlicher Arbeit tatsächlich zugrunde liegen. Die *Abstraktion der Erkenntnisprinzipien aus dem tatsächlichen Gebrauch der Wissenschaft gilt nicht nur als das Mittel ihrer Auffindung, sondern als die einzige Legitimation, welche für die Prinzipien des Erkennens zu erbringen ist. Die Wahl des Erkenntnisgebietes, das die Erkenntnistheorie zum Objekti ihrer Untersuchung macht, ist deshalb von so einschneidender Bedeutung, weil die Erkenntnistheorie kein Mittel besitzt, um die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs bestimmter Prinzipien zu prüfen. Hat sie festgestellt, daß diese erforderlich sind, um eine Wissenschaft in ihrer gegebenen Gestalt zu ermöglichen, so ist sie am Ende ihres Verfahrens angelangt, dessen Ergebnis hängt daher in der Tat ausschließlich von der Wahl ihres Ausgangspunktes ab.

Bei dieser Auffassung des Verfahrens der Erkenntnistheorie bleibt sie subjektiver Willkür auch dann verfallen, wenn sie die am kantischen Verfahren kritisierte Einseitigkeit aufgibt und eine gleichmäßige Berücksichtigung aller Erkenntnisgebiete oder selbst aller Kulturgebiete anstrebt. Denn wenn es sich bestätigt, was die vorhin entwickelten Bedenken als Möglichkeit angedeutet hatten, daß die Voraussetzungen der verschiedenen Erkenntnisgebiete voneinander abweichen, so fehlt es der Erkenntnistheorie an jedem Mittel, um sie nach objektiven miteinander in Einklang zu bringen. Sie muß sich entweder dabei bescheiden, sie unausgeglichen nebeneinander stehen zu lassen, oder sie muß nach subjektiven Maßstäben einen Ausgleich herstellen. Ebensowenig aber steht ihr ein Mittel zu Gebote, um die Willkür zu überwinden, die durch ihre Bindung an den zufälligen geschichtlichen Stand der Einzelwissenschaften bedingt ist. Denn die Verweisung auf den Fortschritt der positiven Wissenschaft selbst vermag diese Schwierigkeit nicht beheben, solange es nicht feststellbar ist, wann ein solcher Fortschritt wirklich vorliegt. So leicht das jedoch für die Ergebnisse sein mag, zu denen die Wissenschaft aufgrund gegebener Voraussetzungen gelant, so wenig bietet uns diese Auffassung die Möglichkeit festzustellen, wann die Umgestaltung der letzten Vorausseztungen eines Erkenntnisgebietes als ein Fortschritt bezeichnet werden darf. Soweit es sich nicht um technische Verbesserungen und Vereinfachungen in der Formulierung der Erkenntnisprinzipien handelt, kann nicht von einem Fortschritt, sondern nur von einem Wechsel in den Grundlagen der Wissenschaft die Rede sein, der im besten Fall durch Rücksichten auf Ökonomie und durch die Bequemlichkeit der Forschung veranlaßt ist. Wo der Wandelt der Zeiten auch über die Prinzipien der Wissenschaft entscheidet, hat der Begriff des wissenschaftlichen Fortschritts seine objektive Bedeutung verloren; er ist nur dann auf die Prinzipienlehre der Wissenschaft anwendbar, wenn über diese ein Urteil nach objektiven Kriterien von zeitloser Geltung möglich ist.

Daß eine solche Möglichkeit besteht, ist die durchgehende Annahme der kantischen Erkenntniskritik. Diese begnügt sich keineswegs damit, die Prinzipien aufzufinden, die in der Wissenschaft tatsächlich in Gebrauch sind. Sie unterscheidet vielmehr von der Frage quid facti? die andere Frage quid juris? und sieht erst in ihrer Beantwortung die eigentliche Aufgabe der Erkenntniskritik. KANT erklärt, alle Kritik des Verstandes ist verloren, wenn es gestattet wäre, daß man synthetische Sätze, wie evident sie auch immer sein mögen,
    "ohne Deduktion, auf das Ansehen ihres eigenen Anspruchs, dem unbedingten Beifall aufheften dürfte" (Kritik Seite 215).
Wäre die vorhin wiedergegebene Auffassung seiner Methode richtig, so würde die hier so eindringlich geforderte Deduktion der axiomatischen Grundlagen ihrer Erkenntnis darin bestehen, daß er statt ihrer Geltung die ganzer Wissenschaften, die zum Teil wie die Mathematik ausschließlich aus synthetischen Urteilen a priori bestehen, ohne Kritik anerkennt und aus ihr dann die Geltung ihrer letzten Grundlagen erschließt. Kann es demnach keinem Zweifel unterliegen, daß KANT zumindest die Forderung einer Deduktion der Erkenntnisprinzipien erhebt, und sich nicht mit der Aufweisung ihres faktischen Gebrauchs begnügt, so spricht er es an anderer Stelle aus, daß er in seiner Vernunftkritik diese Deduktion geleistet hat. Er betrachtet es als sein Verdienst, die Geltung des Substanzgesetzes, das die frühere Wissenschaft nur als unbegründbares Postulat anzuerkennen genötigt war, zum ersten Mal bewiesen zu haben (Kritik, Seite 176/77), und muß daher unter diesem Beweis doch etwas anderes verstanden haben als den Nachweis, daß der Substanzgedanke für die Naturwissenschaft unentbehrlich ist. Vollends hätte er niemals glauben können, die Geltung des Kausalgedankens gegen den Zweifel HUMEs gesichert zu haben, wenn er nur die auch von HUME unbezweifelte Tatsache festgestellt hätte, daß alle Naturwissenschaft auf einem Kausalprinzip beruth (4).

So kann es keinem Zweifel unterliegen, daß KANTs Kritik der Erkenntnis ihrer Absicht nach mehr leisten will, als die bloße Aufweisung der Prinzipien, die in unserer Erkenntnis tatsächlich in Gebrauch sind. Sie geht von einer gegeben Wissenschaft nur in der Absicht aus, die Erkenntnisprinzien aufzufinden, die von ihr zu deduzieren sind. Wie diese Deduktion tatsächlich erfolgt und wieweit sie ihr Ziel erreicht, wird der eigentliche Gegenstand unserer weiteren Darstellung sein. Hier berühren wir diese Fragen nur soweit, als es für das Verständnis der kantischen Methode erforderlich ist. KANT gibt statt einer bloßen Feststellung der Prinzipien, von denen die geschichtlich gegebene Wissenschaft ausgeht, eine Deduktion dieser Prinzipien, indem er sie als Bedingungen des Objektsbegriffs aufzeigt, der die gemeinsame Grundlage aller Einzelwissenschaften ist. Er begründet ihre Geltung durch den Nachweis, daß die Voraussetzungen, auf die sich unsere Wissenschaft tatsächlich stützt, zugleich die Voraussetzungen des Begriffs der Wirklichkeit sind, deren Erforschung sich alle Einzelwissenschaften gleichmäßig zur Aufgabe machen. Durch diesen Nachweis ergibt sich ihm eine völlig neue Auffassung des Verhältnisses der Erkenntnis zu ihrem Gegenstand. Während sich die wissenschaftliche Erforschung der Wirklichkeit zunächst als Wiedergabe gegebener Objekte darstellt, ergibt es sich nunmehr, daß der Begriff jedes möglichen Objekts auf Prinzipien der Erkenntnis beruth, die somit aller Wirklichkeit logisch vorhergehen.

Indem sich so die Erkenntniskritik als logische Analyse des Objektbegriffs bestimmt, ist sie dem Verdacht enthoben, daß ihre Ergebnisse nur innerhalb eines speziellen Forschungszweiges gelten oder an eine bestimmte Entwicklungsstufe der Wissenschaft gebunden sind. Die verschiedenen Richtungen der Erkenntnis, deren Mannigfaltigkeit eine Feststellung der letzten Prinzipien allen Erkennens überhaupt auszuschließen schien, unterscheiden sich doch nur durch den Gesichtspunkt, unter dem sie gegebene Objekte betrachten oder durch die Beziehung auf bestimmte Objekte, die sie erforschen. Sie erweisen darum alle in der gleichen Weise auf den Begriff des Objekts zurück, der ihnen erst die Gegenstände ihrer Forschung darbietet und unterstehen deshalb gleichmäßig den Prinzipien der Erkenntnis, die sich als Bedingungen dieses Begriffs erweisen. Diese Grundlage, auf der sich alle Einzelwissenschaften aufbauen, kann auch durch keinen Fortschritt der positiven Wissenschaft in Frage gestellt werden. In allem Wandel der Methoden und der Ergebnisse des Erkennens bleibt das Ziel der Forschung dauernd das gleiche; vom Fluß, der die Wirklichkeitsauffassung der Wissenschaft ergreift, bleibt der Begriff einer zu erkennenden Wirklichkeit unberührt. Er allein bietet die Möglichkeit, eine Veränderung in den Voraussetzungen der Wissenschaft kritisch zu begründen und so auch die Umgestaltung der Prinzipienlehre der Wissenschaft den Begriff des Erkenntnisfortschritts anzuwenden. Damit ist keineswegs gesagt, daß die einmal erreichten Ergebnisse einer erkenntniskritischen Untersuchung keiner Verbesserung fähig sind. Eine schärfere logische Analyse des Wirklichkeitsbegriffs kann jeder Zeit zu einer genaueren und umfassenderen Erkenntnis seiner logischen Voraussetzungen führen, und der Fortschritt der positiven Forschung wird auch die Erkenntniskritik immer wiedervor die Frage stellen, ob ihre Ergebnisse sich als stichhaltig erweisen.

So wenig aber die Methode der Erkenntniskritik dafür bürgen kann, daß sie empirisch in abschließender Vollkommenheit durchgeführt wird, so ist sie selbst doch von zeitloser Gültigkeit. Ihrer Ideen nach ist die erkenntniskritische Untersuchung auf Ergebnisse von definitiver Geltung gerichtet, wenn auch unserer tatsächlichen Forschung nur die fortschreitende Annäherung an dieses ideale Ziel möglich ist (5). Hier aber sehen wir uns vor eine neue Frage von entscheidender Bedeutung gestellt. Wenn die Deduktion der Prinzipien unseres Erkennens vom Begriff des Objekts ausgeht, so hängt der Wert all ihrer Ergebnisse von der Geltung des Objektbegriffs ab, den sie zu ihrer Grundlage macht. Nur wenn dieser sich als eine berechtigte Setzung unseres Erkennens erweist, vermag er auch die Prinzipien zu legitimieren, die als seine begrifflichen Voraussetzungen dedutziert werden. So kann die Erkenntniskritik vor dem Objektsbegriff nicht Halt machen, sondern wird zu der Frage gedrängt, worauf dieser Begriff selbst seine Geltung gründet.

Um zu dieser Frage Stellung zu nehmen, müssen wir die Erkenntnisart prüfen, in der sich der Objektsgedanke für uns darstellt. Es ist gleichbedeutend, ob wir die Prüfung des Objektbegriffs oder die der Erfahrung, in der sich unsere Objektserkenntnis vollzieht, zu unserer Aufgabe machen. Diese letztere Fassung des Problems aber weist uns zugleich auf eine andere Frage hin, die der Erledigung bedarf. Wir haben bisher die Erkenntnis allein nach ihrem sachlichen Gehalt betrachtet. Die Prinzipien des Erkennens galten uns als letzte Grundwahrheiten, die allen anderen Wahrurteilen zugrunde liegen, und ebenso betrachten wir den Begriff des Objekts lediglich als einen durch bestimmte gedankliche Merkmale definierten Erkenntnisinhalt. So kann es scheinen, daß alle Erkenntnis ein Zusammenhang sachlicher Inhalte ist, die gleichsam ein selbständiges Sein besitzen. Im Ausdruck der Erfahrung aber tritt es hervor, daß unser Erkennen die Funktion eines erkennenden Subjekts ist, das allein alle sachlichen Inhalte des Erkennens zu erfassen vermag. Alle Erkenntnis gehört einem Bewußtsein an, das die ihm gegebenen Inhalte nach bestimmten Grenzen vereinigt. Die Prinzipien des Erkennens stellen sich so als Funktionen des Bewußtseins dar, die es in der Vereinigung seiner Inhalte zur Anwendung bringt. Jedes Objekt des Erkennens setzt, um als solches erfaßbar zu sein, ein erkennendes Subjekt voraus, dem es gegeben ist. So erhebt sich hier die Frage, welche logische Bedeutung dieser evidenten Tatsache zukommt, ob sich die Abhängigkeit von einem denkenden Bewußtsein lediglich auf den Vorgang des Erkennens beschränkt, oder ob auch der logische Sinn des Erkennens die Beziehung auf ein denkendes Bewußtsein fordert.

Mit der Formulierung der beiden soeben entwickelten Fragen ist das Ziel erreicht, zu dem diese einleitenden Erwägungen führen sollten. Sie haben gezeigt, daß der Begriff des Objekts die Grundlage der kantischen Analyse unserer Erkenntnis ist und haben damit zu der Forderung geführt, die Geltung des Objektsbegriffs selbst kritisch zu untersuchen. Sie haben uns sodann vor die Notwendigkeit gestellt, das Verhältnis der objektiven Inhalte und Gesetze des Erkennens zu dem unserer Erkenntnis zugrunde liegenden Bewußtsein zu prüfen. Diese beiden Aufgaben stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang miteinander, denn wenn die Erkenntnis auch ihrem logischen Sinn nach den Begriff des Bewußtseins voraussetzt, so wird auch die logische Prüfung des Objektsbegriff schließlich auf die erkennende Funktion des Bewußtseins zurückgreifen müssen, welche alle Objekte unseres Erkennens erzeugt. So sind es die drei Grundbegriffe der Prinzipien, des Objekts und des Subjekts unserer Erkenntnis, deren Verhältnis zu untersuchen ist.

KANT bestimmt das Verhältnis dieser Grundfaktoren unserer Erkenntnis im zentralen Teil seiner Vernunftkritik, der transzendentalen Deduktion der Kategorien, bei der deshalb unsere Erörterung einzusetzen hat. Bevor wir in diese eintreten, ist nur noch der Begriff der Kategorien kurz zu entwickeln.

Diese umfassen nicht die Gesamtheit der apriorischen Voraussetzungen unserer Erkenntnis; sie bilden nur ihren intellektuellen Teil, neben dem noch die in der transzendentalen Ästhetik aufgewiesenen reinen Formen der Sinnlichkeit stehen. Daß wir im Besitz reiner Verstandesgesetze sind, die unserer gegenständlichen Erkenntnis zurgrunde liegen, beweist die metaphysische Deduktion der Kategorien; jedoch nicht, indem sie sie innerhalb der vorliegenden Wissenschaft aufweist, sondern indem sie die Idee einer reinen Verstandesgesetzlichkeit konstruktiv entwickelt. Sie entwickelt zunächst nur die Möglichkeit eines Verstandesgebrauchs, der nicht, wie der allgemein logische, die formalen Bedingungen allen Denkens, sondern nur die logischen Grundlagen des gegenständlichen Erkennens enthält. Von dieser Idee aus gelangt sie zu den einzelnen Verstandesfunktionen, die das gegenständliche Erkennen bedingen, durch die Voraussetzung, daß die Formen der gegenständlichen Logik zusammenfallen müssen.

Daß dieser Idee einer reinen Verstandesgesetzlichkeit irgendeine Wirklichkeit innerhalb unserer Erkenntnis zukommt, vermag diese Konstruktion nicht zu erweisen. Sie tritt zunächst als eine bloß gedankliche Möglichkeit auf, deren Bedeutung für unser wirkliches Erkennen durchaus fraglich bleibt. Daß die so entwickelten Verstandesgesetze unserer Erkenntnis in Wahrheit angehören, kann nur durch eine Analyse der gegebenen Wissenschaft bewiesen werden. Die Beziehung auf diese liegt dann auch dem ganzen Aufbau der metaphysischen Deduktion stillschweigend zugrunde, wie ja auch die Idee einer solchen gegenständlichen Logik geschichtlich aus der Analyse der Prinzipien der Wissenschaft erwachsen ist. KANT stellte zunächst am Kausalprinzip fest, daß es die gegenständliche Anwendung der logischen Funktion des Grundes ist und wurde von hier aus zu der Vermutung weitergeführt, daß alle intellektuellen Grundlagen unserer gegenständlichen Erkenntnis in der gleichen Weise mit den allgemein logischen Funktionen zusammenhängen.

Die metaphysische Deduktion der Kategorien begnügt sich nun aber nicht damit, die Tatsache dieses Zusammenhangs festzustellen; sie geht vielmehr von dem Gedanken aus, daß es keine andere logische Gesetzmäßigkeit geben kann als die der allgemeinen Logik. Aus dieser Voraussetzung ergibt sich von selbst, daß die intellektuellen Grundlagen unserer Wirklichkeitserkenntnis, sofern sie wirklich logische Prinzipien sind, von den Formen der allgemeinen Logik nicht dem Wesesn, sondern nur der Anwendung nach verschieden sein können. Dieselben logischen Funktionen, nach denen wir im Denken unsere Begriffe verbinden, müssen auch der Erkenntnis von Gegenständen zugrunde liegen, nur sie sich sich hier statt auf gegebene Begriffe auf ein Mannigfaltiges der Anschauung beziehen.

So ergibt sich ein neuer und umfassender Begriff der Logik, der ihr die Bedeutung für die Begründung der Wissenschaft zurückgibt, die durch die Unterscheidung analytischer und synthetischer Urteile zunächst als gefährdet erschien. Die Logik hat neben ihrer formalen jetzt auch eine gegenständliche Bedeutung, die sie zur Grundlage unserer Wirklichkeitserkenntnis macht. Die Konsequenzen dieser Auffassung für die Deduktion unserer gegenständlichen Erkenntnis lassen wir hier unerörtert und heben nur noch hervor, wie KANT durch sie zur Aufführung der intellektuellen Grundformen der Gegenstandserkenntnis gelangt. Hier greift der Gedanke ein, durch den KANT auch der formalen Logik neue Wege gewiesen hat, so sehr er selbst sich auch im Einklang mit der logischen Tradition weiß. Er erkennt als die eigentliche logische Grundform das Urteil und zeigt, wie in den verschiedenen Urteilsformen sich die letzten aus einander unableitbaren Verknüpfungsweisen des Denkens darstellen. Damit ist die enge prädikative Auffassung des Urteils, die in ihm nur die Zuweisung einer Eigenschaft an ein Subjekt erblickt, durchbrochen und die Mannigfaltigkeit der Relationsweisen, die sich in den verschiedenen Urteilsformen darstellen, dem Verständnis erschlossen. Dieselben Formen der Verknüpfung nun, die in den Formen unserer Urteile wirksam sind, müssen auch in der gegenständlichen Verstandesgesetzlichkeit zum Ausdruck kommen. Die Kategorien sind die Einheitsformen des Urteils, angewandt auf ein Mannigfaltiges der Anschauung. Dieser Gesichtspunkt ermöglicht KANT die Auffindung der einzelnen Kategorien, die Entdeckung der intellektuellen Grundlagen unserer synthetischen Erkenntnis.

Auf ihre Entdeckung aber hat nun ihre Deduktion, der Nachweis ihrer objektiven Geltung, zu folgen. Sie ist die Aufgabe der transzendenten Deduktion der Kategorien, der wir uns jetzt zuzuwenden haben.
LITERATUR - Julius Guttmann, Kants Begriff der objektiven Erkenntnis, Breslau 1911
    Anmerkungen
    1) Daß die letzten Elementen, aus denen in einer jeder solchen Definition ein Begriff gebildet wird, nicht wiederum auf die gleiche Weise erzeugbar sind, ist bereitwillig zuzugeben. Sofern die Definition nicht völlig sinnlose Symbole einführen will, muß sie von Elementen ausgehen, die einen verständlichen Sinn haben und demgemäß nicht durch die Willkür des Definierens erschaffbar sind. Dadurch ändert sich jedoch nichts an dem, was über die Willkür der aus ihnen gebildeten Definitionen gesagt ist. Auch die letzten Elemente aber, aus denen sich die Definitionen aufbauen, dürfen den Urteilen nicht gleichgesetzt werden. Denn jedes Urteil verlangt Bezeichnungspunkte, zwischen denen es eine Einheit herstellt und die, zumindest bei letzten elementaren Urteilen, nicht wieder auf ein Urteil zurückgeführt werden können. So wie es ursprüngliche Urteile gibt, deren Geltung nicht weiter ableitbar ist, gibt es auch ursprüngliche Denkinhalte, die in unseren Urteilen verknüpft werden, und deren Sinn nicht anders als durch eine bloße Aufweisung bestimmbar ist. Die formale Logik enthält gleich den Bedingungen, denen jedes Urteile genügen muß, auch diejenigen, auf denen die Möglichkeit jedes einzelnen Begriffselements beruth, das in die Einheit des Urteils eingehen kann.
    2) Der bekannte gegen KANTs Unterscheidung gerichtete Einwand, der den Unterschied beider Urteilsarten für fließend erklärt, erledigt sich damit von selbst. Gewiß kann je nach der zugrunde gelegten Definition eines Begriffs dasselbe Prädikat analytisch oder synthetisch von ihm ausgesagt werden, gewiß ist also in dem bekannten Beispiel KANTs auch eine Definition des Körpers möglich, durch die das Urteil, alle Körper sind schwer, analytisch wird. Nur besagt dieses Urteil trotz des gleichen Wortlauts etwas ganz anderes, als das KANTs. Es gibt an, daß zu den Bestandteilen des willkürlich gebildeten Körperbegriffs auch das Merkmal der Schwere gehört und daß deshalb der Begriff des Körpers nur auf solche Objekte anwendbar ist, die dieses Merkmal besitzen. Das Urteil KANTs dagegen, dem der mathematische Körperbegriff zugrunde liegt, behauptet, daß jede ausgedehnte Substanz die Eigenschaft der Schwere besitzt und gibt uns so das Recht, jeder ausgedehnten Substanz die Eigenschaft der Schwere zuzusprechen. So läuft der Einwand darauf hinaus, daß man die in einem Urteil verwendeten Begriffe kennen muß, um zu wissen, ob es eine analytische Begriffsentwicklung oder ein Urteil von sachlicher Geltung ist. Nur mit einem Wort sei schon hier darauf hingewiesen, daß es sich nach allem Gesagten von selbst verbietet, die Gesetze der formalen Logik, wie es häufig geschieht, den analytischen Urteilen zuzurechnen. Welche Schädigung das Verständnis der formalen Logik durch diese Zurechnung erleidet, wird weiterhin zu besprechen sein.
    3) Diese Einwände gegen die Methode der kantischen Erkenntnistheorie werden am Eingehendsten in SCHELERs Schrift "Die transzendentale und die psychologische Methode" entwickelt (vgl. besonders die Seiten 53f, 60f, 96f.
    4) Vgl. ALOIS RIEHL, "Der philosophische Kritizismus", Bd. 1, zweite Auflage, Seite 432f.
    5) Die Analyse des Objektbegriffs ist somit die eigentliche Methode der kantischen Erkenntniskritik. In dieser Methode stimmen die beiden Werke, die KANTs Erkenntnislehre enthalten, die "Kritik der reinen Vernunft" und die "Prolegoma", überein und unterscheiden sich nur durch ihre äußere Darstellungsweise. Auch die Kritik der reinen Vernunft ist trotz ihrer von KANT selbst hervorgehobenen synthetischen Darstellungsform ihrem Gedankengang nach analytisch. Die Elemente der Erkenntnis, von denen sie äußerlich ausgeht, sind logisch durch die Analyse des Wirklichkeitsbegriffs gewonnen. Er weist als seine Grundlage de Raum- und Zeitbegriff auf, der in der transzendentalen Ästhetik untersucht wird. Deutlicher noch zeigt es sich in der transzendentalen Deduktion der Kategorien und dem Bweis der reinen Verstandesgrundsätze, daß KANT in ihnen aus unserem Erfahrungsbegriff seine logischen Grundlagen analysierend ableitet. Erst sie aber zeigen die logische Bedeutung der reinen Verstandesformen auf, während deren konstruktive Ableitung in der metaphysischen Deduktion nur das Problem einer möglichen transzendentalen Verstandesgesetzlichkeit entwickelt. Von den so ermttelten Elementarfunktionen der Erkenntnis aus gelangt die Kritik in synthetischer Darstellung zu den auf ihnen beruhenden Wissenschaften, der Mathematik und der Naturwissenschaft; sie analysiert das Faktum der Erfahrung, um das der Wissenschaft synthetisch aufzubauen. Die analytische Darstellung der Prolegomena wiederum geht zunächst von einem Faktum gegebener Wissenschaften, der Mathematik und der reinen Naturwissenschaft aus, benutzt aber, wie sich besonders in der Behandlung der reinen Naturwissenschaft deutlich zeigt, diese Wissenschaften nur, um zu den Prinzipien zu gelangen, deren Geltung zu deduzieren ist. Daß ihre Deduktion selbst von einem Erfahrungsbegriff ausgeht, bringen gerade die Prolegomena zu einem besonders schlagenden Ausdruck durch die Unterscheidung des Erfahrungs- vom Wahrnehmungsurteil, welche den Aufbau der Deduktion bestimmt. Überdies ist auch die reine Naturwissenschaft, welche das Problem aufgibt, wie eine apriorische Erkenntnis der Wirklichkeit möglich ist, nicht mit der Naturwissenschaft als besonderer Einzeldisziplin identisch. Sie umfaßt vielmehr den Inbegriff der apriorischen Voraussetzungen, welche das Verfahren aller empirischen Wissenschaften tatsächlich leiten und ebensogut der psychologischen, wie der naturwissenschaftlichen Erkenntnis zugrunde liegen. Die Auffindung dieser Gesetze erfolgt durch die Zergliederung der gegebenen Wissenschaften, welche für die Darstellung der Prolegomena charakteristisch ist, ihre Deduktion durch ihre Zergliederung des Erfahrungsbegriffs in völliger Übereinstimmung mit der Kritik der reinen Vernunft.