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EUGEN EBERHARD
Beiträge zur Lehre
vom Urteil

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"Der Mensch steht mit seinem Erkenntnistrieb dem Gewirr des Erfahrungsstoffes gegenüber und sucht sich denselben verständlich zu machen, d. h. das bloße Zusammensein des Mannigfaltigen als Zusammengehörigkeit zu begreifen. Die Formen der Vorstellung, des Begriffs, des Urteils und des Schlusses, welches er sich bei dieser Arbeit schafft, bilden eine Stufenreihe immer erfolgreicherer Versuche zur Lösung der gestellten Aufgabe."

"Durch die Kopula des kategorischen Urteils, das einfache ist, lassen sich überhaupt zwei verschiedene Inhalte nicht verknüpfen; sie müssen entweder ganz ineinanderfallen oder ganz getrennt bleiben, und das unmögliche Urteil: S ist P löst sich in die drei anderen auf: S ist S, P ist P, S ist nicht P."

"Faktisch kommt der Gedanke der Zusammengehörigkeit des Verschiedenen schon im einfachsten Benennungsurteil, ja sogar unabhängig von jeder Prädikation überall da zur Geltung, wo wir einen zusammengesetzten Wahrnehmungsinhalt ohne sprachliche Hilfsmittel zur Vorstellung eines Dings zusammenfassen."


Vorbemerkungen

Die neueste Entwicklung der Logik hat ergeben, daß für den systematischen Aufbau dieser Wissenschaft die Lehre vom Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bevor man daran gehen kann, nach Bedingungen zu forschen, unter denen richtig geurteilt wird, muß man über das Wesen des Urteilens im Klaren sein. Die vorliegende Abhandlung setzt sich den Zweck, in dieser Frage mit kritischer Anlehnung an einige der vorhandenen Theorien einen eigenen Standpunkt zu suchen. Wir glaubten uns dabei auf die Betrachtung der bejahenden Urteils beschränken zu dürfen, zumal mit einer abschließenden Auffassung desselben meistenteils nicht zugleich zwingende Entscheidungsgründe dafür gewonnen sind, ob un in welchem Sinn sich die Verneinung auf das Prädikat oder auf die Kopula bezieht.

Unsere Ergebnisse lassen sich in folgende Sätze zusammenfassen:
    1. Unter den Begriff des Urteils fällt jeder psychische Akt, bei welchem uns etwas in der Art gegenwärtig ist, daß es zugleich hinsichtlich seiner Wahrheit und Falschheit begutachtet wird.

    2. Die Urteilsfunktion kann sich unabhängig von jedem sprachlichen Ausdruck vollziehen.

    3. Sie besteht in der mit dem Bewußtsein der objektiven Notwendigkeit verbundenen Aufeinanderbeziehung zweier durch Aufmerksamkeit gesonderten Vorstellungen.

Thesen
    1. Soweit die Psychologie das Wesen und die Gesetze der psychischen Erscheinungen als solcher untersucht, bildet sie die Grundlage aller übrigen Zweige der Philosophie; soweit sie jedoch zur Erklärung der geistigen Vorgänge irgendwelche Annahmen über das außerhalb des Bewußtseins Seiende (Transzendente" benutzt, ist sie selbst von der Erkenntnistheorie abhängig.

    2. Das negative Urteil ist das Bewußtsein der objektiven Unzulässigkeit einer bestimmten Art der Aufeinanderbeziehung zweier Vorstellungsinhalt.

    3. Das Gefühl der Komik entspringt aus der Befriedigung der Erwartung eines Bedeutungsvollen durch relativ Bedeutungsloses.

    4. Das Wohlgefallen an Formen beruth in der Hauptsache auf einem Anthropomorphismus.

    5. Die Ansicht, daß  Kants oberstes Moralprinzip auf eine egoistische Begründung des sittlichen Verhaltens hinausläuft, beruth auf einer naheliegenden Mißdeutung seiner Beweisführung.

    6. Hume hat die Konsequenzen seiner Kausalitätstheorie insofern nicht vollständig gezogen, als er die kausale Verknüpfung neben der Ähnlichkeit und der räumlich-zeitlichen Berührung als gleich ursprüngliche Form der Ideenassoziation aufstellt.

    7. Die Entstehung der staatlichen Ordnung ist weder auf einen (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vertrag, noch allein auf die gesellige Natur des Menschen, sondern wesentlich auf wirtschaftliche Interssen zurückzuführen.


§ 1. Die Auffassung des Urteils als einer
Verbindung oder Trennung von Begriffen

I. Als die beiden Arten oder Quellen der Erkenntnis pflegt man von alters her die Wahrnehmung und das Denken zu bezeichnen, letzteres in dem weiteren Sinn genommen, in welchem es die Reproduktion früherer Wahrnehmungen und die kombinatorische Tätigkeit der sinnlichen Phantasie mit umfaßt. Vereinigen wir diese letzteren sich noch völlig in sinnlichen Inhalten bewegenden Geistestätigkeiten mit der Wahrnehmung zum Begriff des anschaulichen Vorstellens, so bildet das abstrakt begriffliche Denken den Gegensatz dazu. Nun schließt offenbar jedes logische Urteil als ein Akt des Fürwahrhaltens von etwas eine (wenn auch nur vermeintliche) Erkenntnis in sich; sein Gegenstand, das ist derjenige Inhalt, an welchen sich das Gültigkeitsbewußtsein heftet, kann also nur anschauliche Vorstellungen oder Begriffe zu Elementen haben. Sinn und Vorstellung aber, so sagt man wohl, zeigen uns die Dinge bloß, wie sie scheinen, nicht, wie sie sind, ihr wahres Wesen erfaßt allein das reine Denken, indem es die konstitutiven Merkmale derselben im Begriff zu abstrakter Einheit verknüpft. Wer in diesem Sinne aesthesis und dianoia, Sinnlichkeit und Verstand, Vorstellen und Denken unterscheidet und etwa als niederes und höheres Erkenntnisvermögen oder als Vermögen der verworrenen und der deutlichen Erkenntnis einander gegenüberstellt, wird das Urteil im vollen Sinn des Wortes ausschließlich für das letztere in Anspruch nehmen. Die Definition des Urteils als "einer Verbindung oder Verknüpfung von Begriffen" erscheint von diesem Standpunkt aus als die einfachste und allgemeinste. Werden die beiden verschiedenen Inhaltsverhältnisse berücksichtigt, welche in den bejahenden und den verneinenden Urteilen zwischen Subjekt und Prädikat obwalten, so entspringt die speziellere Erklärung, daß das Urteil in einer "Verbindung oder Trennung zweier Begriffe" besteht. Das bejahende legt seinem Subjektbegriff ein diesem zukommendes Merkmal bei, das verneinende spricht die Unvereinbarkeit zweier Begriffe aus.

II. Die Unhaltbarkeit dieser Auffassung ist leicht zu erweisen.

1. Ist jedes Urteil eine Beziehung zwischen Begriffen, so fallen die Akte, durch welche Begriffe aus Anschauungen gewonnen oder bereits erworbene Begriffe auf Anschauungen angewendet werden, außerhalb des Rahmens der Urteilsfunktion. Nun hat der Unterschied von Wahrheit und Falschheit im Urteil seine Stätte; folglich könnten gerade die ersten, grundlegenden Schritte aller Erfahrungserkenntnis, bei welchen die Begriffe nicht wieder zu Begriffen, sondern zu Anschauungen in Beziehung treten, hinsichtlich ihrer objektiven Gültigkeit gar keine Beurteilung finden. Auch würde über die Richtigkeit eines reinen Begriffsurteils nicht seine Übereinstimmung mit der Erfahrung zu entscheiden haben; denn der Beweis dieser Übereinstimmung müßte auf einem Vergleich unserer Begriffe mit Wahrnehmungsinhalten fußen, auf Urteilen also, deren eines Element wiederum kein Begriff wäre. Die einzige Anforderung, welche eine Behauptung zu erfüllen braucht, um wahr zu sein, bestände vielmehr bloß in der formalen Vereinbarkeit ihrer Begriffe, darin, daß das Subjekt keine Bestimmung enthält, die dem Prädikat widerspricht. Auf diese Weise wäre jeder Wissenschaft von Tatsachen der Boden, der Anschluß an das zu erkennende Objekt entzogen; sie würde in der Luft schweben und lediglich auf Begriffskonstruktionen beschränkt sein, über deren Erkenntniswert sie gar keine Rechenschaft zu geben vermöchte.

Auch die Methode dieser Begriffswissenschaft wird durch die Verbindungstheorie vorgezeichnet. Fügt das Urteil dem Subjektbegriff eine neue Prädikatsbestimmung hinzu, so bereichert es den Inhalt und verengt den Umfang desselben. Es erzeugt also durch logische Determination einen dritten Begriff, welcher von speziellerer Natur ist als die beiden, deren Verschmelzungsprodukt er darstellt. Da sich der nämliche Vorgang in allen unser Wissen erweiternden Prädikationen wiederholt, führt der Weg der gesamten Erkenntnis vom Allgemeinen auf das Besondere. Die obersten Begriffe, von denen die Deduktion letztlich ihren Ausgang zu nehmen hätte (etwa die Attribute Gottes), dürften sich weder aus anderen Begriffen mittels des gleichen Verfahrens ableiten lassen, noch könnten sie nach dem oben Gesagten ihre Gültigkeit auf die Erfahrung gründen. Es wird mithin die Annahme notwendig, daß wir dieselben als einen fertigen, angeborenen Besitz unseres Geistes zum Erkenntnisgeschäft bereits mitbringen.

Es ergibt sich, daß die Auffassung des Urteils als einer Verbindung von Begriffen die falschen Voraussetzungen der rationalistischen Erkenntnislehre zur Grundlage hat und folglich ebenso unzulänglich ist wie diese.

2. Ohne Zweifel spielen die Behauptungen, welche sich nur auf begriffliche Relationen erstrecken, eine wichtige Rolle; aber die Möglichkeit der Welterkenntnis ist dadurch bedingt, daß auch solche Denkoperationen den Namen von Urteilen verdienen und eine Kritik ihrer Gültigkeit zulassen, welche an das Reale in der Gestalt anknüpfen, in des es uns allein unmittelbar gegenwärtig ist: in der Gestalt äußerer und innerer Wahrnehmungen. Schon in den einfachen Urteilen des Benennens und Erkennens: "Dies ist ein Sextant", "dieser Ton ist ein eingestrichenes C", ist das Subjekt kein Begriff ("dies", "dieser"), sondern der erlebte Wahrnehmungsinhalt selbst ist beidemale das, wovon ausgesagt wird. Da das Demonstrativum ("dies") dem wirklichen, logischen Subjekt inhaltlich ganz disparat ist und nur den Zweck hat, auf dasselbe hinzuweisen, so kann es da fehlen, wo jeder Hinweis überflüssig oder durch eine bloße Gebärde ersetzt wird. Auch kurze benennende Ausdrücke, wie "Die Kraniche des Ibykus!", "Herr Soundso" (bei der Zeremonie des Vorstellens), wo ein begriffliches Subjekt weder ausgesprochen noch gedacht wird, läßt die moderne Logik unbedenklich als Urteile gelten.

3. Zum Vollzug eines Urteils veranlaßt uns entweder der selbständige Verlauf des eigenen Denkens, oder es tritt uns, hörbar oder sichtbar fixiert, eine fremde Behauptung entgegen, deren Sinn wir uns verständlich machen. Zur ersteren Art gehören die Urteile, in denen Inhalte der Wahrnehmung erkannt und benannt werden. Sie genügten, wie wir sahen, der Anforderung nicht, welche die hier bestrittene Lehre an die Beschaffenheit des Subjekts und Prädikats stellt. Diejenigen hingegen, welche auf dem Weg der Mitteilung in uns entstehen, lassen sich in der Tat sowohl dem Material wie der Funktion nach als begriffliche Synthesen bezeichnen. Höre oder lese ich die Beschreibung einer Pflanze, eines Gebäudes, einer Persönlichkeit oder dergleichen, so komme ich zum vollen Verständnis des Perzipierten dadurch, daß ich die Wortbedeutungen reproduziere und zu einem Ganzen vereinige.

Diese beschränkte Gültigkeit der Verbindungstheorie erklärt sich aus einer unzureichenden Untersuchungsmethode. Falls nämlich der Satz den inneren Urteilsvorgang vollständig zum Ausdruck bringt, läßt sich dieser Vorgang aus der gegebenen Aussage ebenso vollständig wieder herausschälen. Man glaubt sich deshalb bei der Erforschung des Urteilsaktes nicht, wie sonst bei seelischen Erscheinungen, auf die schwierige Selbstbeobachtung angewiesen, sondern hält sich an den Satz, der eine bequeme objektive Betrachtung gestattet. Nun ergibt sich der Sinn eines Satzes aus der Bedeutung der Wörter, die er prädikativ vereinigt. Das Wort vertritt, für sich betrachtet, einen Begriff. Wie der Satz daher eine Verbindung von Worten, so ist das Urteil eine Verbindung von Begriffen. Das ist der methodologische Standpunkt, welcher sich auch hinter dem grammatischen Subjekt "es" des unpersönlichen Urteils einen entsprechenden logischen Inhalt zu entdecken abmüht. Er bindet das Urteil ohne weiteres an die Sprache und gibt der ganzen Logik eine grammatisierende Richtung, wie sie z. B. in der jüngsten Vergangenheit an PRANTL einen entschiedenen Verteidiger hatte.
    "Indem wir *Denken und Sprechen* nicht voneinander trennen können", sagt Prantl in seinen Reformgedanken zur Logik, "gilt uns jeder Satz für die Logik als ein Urteil, und jedes aus dem Satz hervorgehobene und bewußt festgehaltene Wort - als Begriff ..."
Der Logik wird nicht die Aufgabe gestellt, das Urteil zu untersuchen, sofern es sich als lebendiger Akt in uns abspielt; es wird nicht gefragt, was wir in Wirklichkeit tun, wenn wir urteilend einen Satz aussprechen, sondern was unter den mitgeteilten Worten vom Hörer oder Leser gedacht werden soll. Offenbar aber ist für das Wesen des Urteils nur der tatsächliche Bewußtseinszustand des Urteilenden maßgeblich, und eben über diesen gibt der Satz keinen absolut zuverlässigen Aufschluß. Die Einsicht, wie weit Satz und Urteil, überhaupt Sprachliches und Gedankliches übereinstimmen, setzt eine gesonderte Untersuchung des Denkens voraus.


§ 2. Die Subsumtionstheorie

I. Die verbreitetste Ansicht sucht das Wesen des Urteils darn, daß es den Subjektbegriff unter das Prädikat subsumiert, d. h. als eine Art der durch das Prädikat bezeichneten Gattung erkennt. Bevor wir diesen Grundgedanken und die davon unzertrennlichen Voraussetzungen der Prüfung unterziehen, scheiden wir zwei Annahmen aus, die man zwar gewöhnlich mit der Subsumtionstheorie verbunden findet, deren Widerlegung indessen das Prinzip selbst noch nicht umstößt. Die erste derselben besagt, daß das Subordinationsverhältnis zwischen den materialen Bestandteilen unmittelbar ein Verhältnis der Umfänge ist. Allein, wenn unter dem Umfang eines Begriffs die Gesamtheit seiner Arten zu verstehen ist, so gibt es Begriffe (SPINOZAs Substanzbegriff, die Zahlen, die Identität im strengen Sinn usw.), bei denen von einem Umfang füglich nicht die Rede sein kann, die sich aber als unterste Arten sehr wohl zu Subjekten von Subsumtionsurteilen eignen, und auch da, wo Begriffe, die einer weiteren Determination noch fähig sind, allgemeineren untergeordnet werden, trifft die Aussage unmittelbar nur den Inhalt, und den Umfang lediglich, sofern er durch jenen bestimmt ist. Nicht die Arten des Kreises oder der Spinnen usw. will ich als Arten der Kegelschnitte oder der Insekten bezeichnen, wenn ich urteile, daß der Kreis ein Kegelschnitt, die Spinne ein Insekt ist usw., sondern nur die Subjekte selbst, d. h. ihrem Inhalt, der Einheit ihrer Merkmale nach. Der Inhalt ist eben überall dasjenige, was zur Subsumtion berechtigt, nicht die Besonderheiten der Unterarten, an welche wir beim Aussprechen des Satzes weder zu denken brauchen, noch pflegen, die wir vielleicht nicht einmal kennen. - Mit der eben erwähnten Annahme hängt die zweite zusammen, laut welcher als Elemente des Urteils nur Begriffe fungieren können, weil sie ja allein einen logischen Umfang haben. Wäre das in der Tat eine wesentliche Voraussetzung der Subsumtionstheorie, so unterläge diese demselben Bedenken, welches wir im vorigen Paragraphen aus gleichem Anlaß gegen die Verbindungstheorie erhoben haben: sie raubte uns die Möglichkeit, den unmittelbar gegebenen Stoff der Erfahrung urteilsmäßig zu verarbeiten ... Aber wie schon § 1, 2 bemerkt wurde, liefert auch die Wahrnehmung unseren Aussagen die Materialien, und auch die anschaulichen Inhalte stehen, wenigstens soweit wir sie duch irgendwelche jedenfalls ohne Mitwirkung der Sprache und der Begriffe vollziehbare psychologische Synthesen zu Vorstellungen bestimmter einzelner Dinge, Eigenschaften etc. kategorial geformt haben, mit höheren Begriffen in einem Subordinationsverhältnis.

Bei einigen Logikern tritt die Subsumtionstheorie schließlich als Hilfshypothese auf. Dieselben sehen zwar in der Subsumtion der Begriffssphären nicht die ursprüngliche Leistung der Urteilsfunktion, halten aber eine Umformung aller Urteile in subsumtive für möglich und um der mancherlei Vorteile willen für empfehlenswert, welche daraus namentlich der Technik der Folgerungen und Syllogismen erwachsen.

II. In kritischer Absicht haben wir folgendes zu bemerken:

1. Eine notwendige Voraussetzung der Subsumtionstheorie ist die, daß das Subjekt und das Prädikat eines Urteils derselben Kategorie angehören; denn nur zwischen Inhalten derselben Klasse des Seienden kann ein Subordinationsverhältnis stattfinden. Allein ganze Urteilsgruppen scheinen, zumindest ihrem Wortlaut nach, diese Bedingung nicht zu erfüllen. Überall, wo von einem Ding dessen Eigenschaften, Tätigkeiten oder Relationen ausgesagt werden (der Baum ist grün, treibt Früchte, steht vor dem Haus), läßt sich das Subjekt nicht ohne weiteres unter den Prädikatsbegriff, das Objekt nicht unter die hm beigelegten akzidentiellen [nebensächlichen - wp] Bestimmungen als deren Art subsumieren. Die strenge Subsumtionstheorie ist deshalb zu der Annahme gezwungen, daß hier der Satz das wahre Prädikat unvollständig wiedergibt, und daß wir in Wahrheit zum grammtischen Prädikat die Kategorie des Subjekts stillschweigend hinzudenken. In diesem Fall müßte uns aber ein Eigenschafts-, Tätigkeits- oder Beziehungsurteil, so umgewandelt, daß die dahinter vermutete Subsumtion in der sprachlichen Form zum Vorschein kommt, als der natürliche und angemessene Ausdruck dessen erscheinen, was wir im Grunde auszusagen beabsichtigten; der Ausfall der Probe wird jedoch durch seine Künstlichkeit den Widerspruch jedes Unbefangenen herausfordern: der Baum ist eine Art der grünen, der Früchte treibenden, der vor dem Haus stehenden Dinge.

2. Hiermit ist jedoch die bloße Möglichkeit der Umformung aller Urteile in begriffliche Subsumtionen noch nicht aufgehoben. Die Logiker, welche diese Umformung für statthaft halten, stützen die Berechtigung dazu in der Regel auf die sogenannte kategoriale Verschiebung der Begriffe, durch welche jeder der materialen Urteilsbestandteile erforderlichenfalls in die Kategorie des anderen übergeführt werden kann, so im Benennungsurteil: "Dies ist eine Rose", das Relationssubjekt in die Kategorie des Prädikats, in dem Tätigkeitsurteil: "Der Vogel singt", umgekehrt das Prädikat in die Kategorie des Subjekts. Vermöchte aber die kategoriale Verschiebung allen Eigenschafts-, Vorgangs- und Beziehungsbegriffen ohne weiteres den Charakter von Objektbegriffen aufzuprägen, so würden die Kategorien ihre rechtmäßige Bedeutung, die obersten Gattungen des Realen zu sein, deren einer mit Ausschluß der übrigen in einem entwickelten Bewußtsein jeder vorgestellte Inhalt angehört, verlieren und vielmehr die verschiedenen unserem Belieben anheimstehenden Weisen und Richtungen angeben, nach denen wir ein und denselben Gegenstand ohne Rücksicht auf seine Beschaffenheit betrachten dürften. Auf der letzteren Auffassung scheinen die bezüglichen Betrachtungen WUNDTs zu beruhen. Nach ihm (Logik I, Seite 170) ist das Subjekt eines Urteils stets ein unmittelbarer oder durch kategoriale Verwandlung entstandener Gegenstandsbegriff. Soll zwischen den materialen Bestandteilen eine bestimmte Relation bestehen, so muß mithin das Prädikat ein Gegenstandsbegriff sein oder nötigenfalls dazu umgestaltet werden, und wenn er nun letzteres bei allen Begriffen für möglich hält und (Seite 188) z. B. "Gang" und "Lage" ausdrücklich als die Gegenstandsbegriffe von "gehen" und "liegen" bezeichnet, so fällt ihm augenscheinlich die logische Funktion seiner obersten Kategorie mit der grammatischen Funktion des Substantivs, und die Überführung eines Inhalts in die Klasse der Gegenstände mit der Substantivierung des entsprechenden Wortes zusammen. Als bloße Substantivierung gedacht, wäre die kategoriale Verschiebung zwar eine völlig einwandfreie, aber auch lediglich eine sprachliche Verfahrensweise. Der Begriff rot kann wohl in den der Röte, die Begriffe des Singens und Gehens wohl in die des Gesanges und des Ganges verwandelt werden, aber freilich ohne daß zugleich die reale Kategorie und damit die wesentlichste Grundbestimmung derselben preisgegeben wird. Leistet jedoch die kategoriale Verschiebung nichts weiter als dies, so ist sie auch zu dem Dienst untauglich, mit dem sie hier betraut wird. Mag ich im Prädikat eines Urteils das Adjektivum rot oder das Substantivum Röte, mag ich eine Verbalform von gehen oder den Gegenstandsbegriff Gang denken: jedenfalls eignen sich alle diese Bestimmungen gleich wenig dazu, wirkliche Objektbegriffe, eine Rose, ein gehendes Wesen etc. in den Inbegriff ihrer Arten aufzunehmen. Wenn sich daher alle Urteile in Subsumtionen verwandeln ließen, so wäre das keiner kategorialen Begriffsverschiebung zu danken, sondern einer anderweitig zu rechtfertigenden Ergänzung des Prädikats durch die erforderliche Kategorie oder richtiger der Ersetzung des akzidentiellen Prädikats durch einen Objektsbegriff, welcher die betreffende Bestimmung zum Merkmal hat. Den Namen einer kategorialen Verschiebung verdiente dieses Verfahren nicht; denn wenn ich den Begriff rot zu dem des roten Dings erweitere, so wird dadurch die Eigenschaftsbestimmung ihrer anfänglichen Kategorie nicht entfremdet.

3. Formell möglich ist nun diese kategoriale Veränderung immer; sachlich rechtfertigen läßt sie sich nur, wenn sie den logischen Gehalt der Aussage nicht beeinträchtigt, d. h. schließlich, wenn die Subsumtion des Subjekts unter das Prädikat bereits vor der Umformung den eigentlichen Kern des Gedankens bildet. Dem widerstreiten jedoch die Konsequenzen, welche daraus fließen, nicht weniger als die faktische Bewußtseinsrepräsentation. Wenn in unseren Urteilen nur immer wieder und wieder engere Begriffe weiteren untergeordnet würden, so müßte die Subordinierung als der Hauptzweck allen Denkens, eine systematische Klassifizierung des Vorgestellten mithin als das Endziel der Wissenschaft gelten, und der Wert einer jeden Prädikation wäre lediglich an ihrer klassifikatorischen Bedeutung zu messen. Wissenschaftlich befriedigend ist aber nur die natürliche Einteilung, welche die Dinge nach wesentlichen, nicht nach nebensächlichen oder zufälligen Ähnlichkeiten gruppiert und jedes an seinen systematischen Ort stellt. Nun pflegt in den Urteilen, welche von einem Objekt einzelne Eigenschaften, Tätigkeiten oder gar mit der Zeit wechselnde Relationen aussagen, das kategorial ergänzte Prädikat nicht der natürliche Gattungsbegriff des Subjekts zu sein, indem er einerseits nicht lauter damit verwandte, sondern zum Teil ganz verschiedenartige Gegenstände unter sich befaßt und andererseits demselben Subjekt nur unter gewissen Umständen, unter anderen nicht zuzukommen braucht. Solche Sätze müßten daher als mißglückte Klassifikationsversuche und den wirklichen Subsumtionsurteilen gegenüber als minderwertige, unreife Produkte erscheinen. Der Sachverhalt bestätigt diese Folgerungen nicht. Ein erheblicher Teil unserer Denktätigkeit geht nicht auf die Feststellung logischer Beziehungen, sondern auf die Erforschung objektiver Tatbestände aus, und eben den Eigenschafts-, Vorgangs- und Beziehungsurteilen fällt die Aufgabe zu, uns über die Natur des Seienden zu orientieren; diese aber setzen die kategoriale Übereinstimmung der auf einander bezogenen Inhalte so wenig voraus, daß sie dieselbe vielmehr ausschließen. Sofern ein akzidentieller Begriff (elastisch) mit keinem Objektsbegriff (elastisches Ding) identisch ist, kann man ein Urteil (Stahl ist elastisch), welches einer Substanz ein Akzidens [Eigenschaft, Merkmal - wp] zuspricht, nur durch eine materiale Veränderung des Prädikats in ein subsumtives verwandeln. Die kategoriale Ergänzung gestalte somit streng genommen das ursprüngliche Urteil nicht formell um, sondern sie substituiert ihm ein ähnliches, leicht damit zu verwechselndes. Es ergibt sich daher, daß die Umdeutung gewisser Urteile in subsumtionelle auf eine gewaltsame Entstellung ihres Sinnes hinausläuft.

4. Aber selbst wenn die kategoriale Verschiebung keinen Hindernissen begegnet und auch diejenigen Urteile, welche ihre materialen Bestandteile gemäß den realen Beziehungen der Inhärenz, der Dependenz, des Neben-, des Nacheinander usw. verknüpfen, unbeschadet ihres Sinnes in Aussagen über logische Begriffsrelationen umzustempeln erlaubte, würde sich die Subsumtionstheorie dennoch der Einseitigkeit schuldig machen. Man sollte erwarten, daß ein Standpunkt, welcher überhaupt erst einmal das Wesen des Urteils in der Herstellung oder Erkennung einer logischen Inhalts- oder Umfangsbeziehung erblickt, prinzipiell ebenso viele Arten der Prädikation unterscheiden wird, wie die Logik voneinander unabhängige Begriffsverhältnisse statuiert. Sofern nun die Subsumtionstheorie in allen Urteilen dieselbe Relation ausgesprochen glaubt, begeht sie den Fehler, eine Wahrheit von nur beschränkter Gültigkeit widerrechtlich zu verallgemeinern, es sei denn, daß sich auf diese Relation die übrigen als ihre Arten zurückführen lassen.

Je nachdem wir einem Begriff einen Teil oder die Gesamtheit seiner Merkmale als Prädikat beilegen, gewinnen wir ein subsumtives oder ein identisches Urteil. So erschiene in der Tat die Äquivalenz [Gleichheit - wp] als Sonderfall der Subordination [Unterordnung - wp]. Allein die Gleichartigkeit liegt nur im dem zuletzt auf inhaltlichen Vergleichung fußenden Verfahren, welches je nach dem Grad der Übereinstimmung bald zur Subordinierung, bald auch zur Identifizierung führen kann. Daraus folgt aber nicht, daß die Identität eine besondere Art der Subordination ist. Mit gleicher Befugnis könnte die letztere als partielle Identität, als Sonderfall der Äquivalenz bezeichnet werden. Auch die Unterschiede des spitzen, rechten und stumpfen Winkels kann man auf ein und demselben Weg der Drehung eines beweglichen Schenkels gegen einen festen entwickeln, ohne daß sie deshalb aufhörten, disjunkt [unterschiedlich - wp] zu sein. Identität und Subordination im strengen Sinn der Termini bestehen entweder voll und ganz oder gar nicht. Decken sich zwei Begriffe, so können sich nicht gleichzeitig wie Art und Gattung verhalten. Mag man die verschiedenen Begriffsrelationen mittels einer Vergleichung der Inhalte oder der Umfänge aufsuchen, immer erscheinen sie als die koordinierten Glieder einer nach einem einheitlichen Prinzip vorgenommenen Einteilung, die sich aufeinander ebensowenig reduzieren lassen wie die Glieder irgendeiner anderen Division.

Während schließlich die Identität des Prädikats mit dem Subjekt auf dem Boden der Subsumtionstheorie nicht als eine beabsichtigte, sondern als eine der Unterordnungstendenz des Urteilens direkt zuwiderlaufende Folge der zufälligen Beschaffenheit des gewählten Prädikates angesehen werden müßte, ist sie, zumal bei der Definition, das Ergebnis eines zielbewußten Verfahrens, welches sich eben nicht mit der bloßen Subsumierung des Subjekts unter das genus proximum [übergeordneter Gattungsbegriff - wp] begnügt, sondern durch Hinzufügung der spezifischen Differenz die Äquivalenz beider Begriffe planmäßig zu erzwingen strebt.

5. Häufig wird zugunsten der Subsumtionstheorie geltend gemacht: Es könne wohl der Umfang des Prädikats mit dem des Subjekts zusammenfallen; das sei aber aus der bloßen Form des Urteils nicht zu ersehen. Aus dieser geht vielmehr mit Sicherheit nur hervor, daß das Subjekt dem Artenkreis des Prädikats eingeordnet wird, weshalb sich selbst das Identitätsurteil nach allgemeiner Regel nur partikulär konvertieren läßt. Allein die allen Urteilen gemeinsame Form "S P" läßt ansich nichts weiter erkennen, als daß dem Subjekt S ein Prädikat P beigelegt wird; über den tieferen logischen Sinn der Präzisierung unterrichtet sie uns in keiner Hinsicht. Um diesen Sinn dem Standpunkt der Subsumtionstheorie gemäß auffassen zu dürfen, muß man die beiden von uns bestrittenen, mit der bloßen Form der Aussage keineswegs gegebenen Voraussetzungen machen, einmal, daß das Urteil nur logische Beziehungen zwischen Begriffen, nicht auch zuweilen reale Beziehungen zwischen Dingen und deren Akzidentien [Merkmalen - wp] auszusprechen bezweckt, sodann, daß das Verhältnis des Begriffs zum Merkmal eo ipso [schlechthin - wp] auf das der Subordination zu deuten ist.

6. Um ein Subsumtionsurteil mit dem Bewußtsein seiner Gültigkeit vollziehen zu können, müssen wir sicher sein, daß die im Prädikat vereinigten Merkmale dem Inhalt des Subjekts auch wirklich angehören. Solange ich nicht weiß, daß Gold gelb ist, sind für mich beide Begriffe völlig disparat, nicht subordiniert. Ein Subsumtionsurteil "S ist P" wird erst möglich, nachdem ein Denkakt vorausgegangen ist, durch welchen P in den Merkmalkomplex von S aufgenommen wurde. Dieser Denkakt schließt eine Erkenntnis ein und ist somit ein Urteil, ja sogar das primäre gegenüber dem subsumtiven, welches im Grunde nur eine schon erworbene Erkenntnis analytisch entwickelt.


§ 3. Lotzes Lehre vom Urteil

Urteile, deren Subjekte und Prädikate unter verschiedene Kategorien fallen, fügten sich den Forderungen der Subsumtionstheorie nur, wenn man annahm, daß der gemeinte Gedankeninhalt in solchen Sätzen nicht zu einem erschöpfenden Ausdruck gelangt. Geschieht in der Berufung vom Wortlaut der Aussage auf ihren eigentlichen Sinn noch ein weiterer Schritt, so steht man vor der Behauptung, daß sich hinter dem abweichenden Ausdruck der Gedanke völliger Identität des Subjekts mit dem Prädikat verbirgt. Schon im Altertum aufgestellt und zu skeptischen Folgerungen ausgebeutet, hat diese Hypothese neuerdings, namentlich in England zahlreiche Freunde gewonnen. Unter den neueren deutschen Logikern ist HERMANN LOTZE (1) ihr Anwalt geworden, dessen Lehre wir hier wiedergeben und besprechen wollen.

I. Ein einheitlicher Plan beherrscht seine Darstellung der reinen Logik: Der Mensch steht mit seinem Erkenntnistrieb dem Gewirr des Erfahrungsstoffes gegenüber und sucht sich denselben verständlich zu machen, d. h. das bloße Zusammensein des Mannigfaltigen als Zusammengehörigkeit zu begreifen. Die Formen der Vorstellung, des Begriffs, des Urteils und des Schlusses, welches er sich bei dieser Arbeit schafft, bilden eine Stufenreihe immer erfolgreicherer Versuche zur Lösung der gestellten Aufgabe. Den tatsächlichen Hergang dieser Entwicklung mit ihren einzelnen Phasen zu schildern, ist Sache der Psychologie; die Logik will dartun, wie auch im schon gereiften Denken das Bedürfnis der vollkommeneren Erfassung eines gegebenen Inhalts seine Ausprägung in einer vollkommeneren Gestalt gebietet. Indem nun der allgemeine Gesichtspunkt auch innerhalb der Urteilslehre Platz greift, entwickelt LOTZE die verschiedenen Urteilsformen systematisch als Glieder einer Reihe von Denkhandlungen, deren jede durch den von ihr unbewältigten Rest ihrer Aufgabe den Eintritt der nächstfolgenden begründet.

Über dem vorwiegenden Interesse des Philosophen an den inneren Unterschieden der einzelnen Urteilstypen ist die Betrachtung der allen Urteilen gemeinsamen Funktion etwas kurz ausgefallen. Jedes Urteil, heißt es etwa im Sinne einer Definition, will ein Verhältnis zwischen den Inhalten zweier Vorstellungen, aber kein Verhältnis dieser beiden Vorstellungen aussprechen. Subjekt des Urteils: Gold ist gelb, ist weder das Wort noch die Vorstellung Gold, sondern das Gold selbst; denn nur von diesem kann das gelb prädiziert werden. Die Vorstellung des Gelben ist nicht in demselben Sinn eine Eigenschaft der Vorstellung des Goldes, in welchem gelb eine des Goldes ist. Zwischen den Vorstellungen besteht lediglich die psychologische Verbindung der Assoziation und das monotone Subordinationsverhältnis. Nur zwischen den Inhalten ist eine logische Kopula denkbar, und es gibt nur soviel wesentlich verschiedene Urteilsformen, als es wesentlich verschiedene Bedeutungen der Kopula, d. h. Nebengedanken gibt, die wir uns über die Art der Verknüpfung des Subjekts mit seinem Prädikat machen und in der syntaktischen Form des Satzes mehr oder weniger vollständig zum Ausdruck bringen. Die bekannte Einteilung der Urteile nach der Relation in kategorische, hypothetische und disjunktive ist demgemäß auch der Grundstock von LOTZEs Klassifizierungen.

a) Die erste Urteilshandlung bekundet der impersonale Satz. Durch einen Versuch der Zweigliederung einer ansich ungeschiedenen Wahrnehmungsvorstellung verrät er die Voraussetzung des Denkens, alles, was Inhalt einer Wahrnehmung sein will, sei nur als Prädikat an einem Subjekt zu denken. Aber er ist nicht imstande, dem Subjekt einen bestimmten Inhalt zu geben, und deutet nur die leere Stelle desselben an und das Bedürfnis, sie auszufüllen. Dieses "es" kann nur als gemeinsames Subjekt gedacht werden, an welchem alle verschiedenen Erscheinungen als Prädikate hängen, oder aus dem sie hervorgehen; es bezeichnet den allumfassenden Gedanken der Wirklichkeit, die bald so, bald anders gestaltet ist.

Die logische Form nun, in welcher das unbestimmte "es" des impersonalen Urteils durch ein bestimmtes Subjekt ersetzt wird, ist das kategorische Urteil von der Form S ist P. Allein diese schlechthinnige Verbindung zweier Begriffsinhalte, so daß der eine unmittelbar der andere ist und doch auch wieder nicht ist, beide vielmehr einander als verschieden gegenüber bleiben, ist eine im Denken ganz unausführbare, dem Prinzip der Identität widerstreitende Beziehung. Durch die Kopula des kategorischen Urteils, das einfache "ist", lassen sich überhaupt zwei verschiedene Inhalte nicht verknüpfen; sie müssen entweder ganz ineinanderfallen oder ganz getrennt bleiben, und das unmögliche Urteil: S ist P löst sich in die drei anderen auf: S ist S, P ist P, S ist nicht P. Die zahllosen kategorischen Urteile lassen sich nur durch den Nachweis rechtfertigen, daß sie etwas ganz anderes meinen, als sie ausdrücken, und daß sie, wenn man hervorhebt, was sie meinen, in der Tat so identische Urteile sind, wie sie der Satz der Identität verlangt.

b) Dies verrät sich zunächst in den sogenannten partikularen Urteilen, welche die allgemeine Geltung der Verbindung von S und P durch quantitative Bezeichnungen des Subjekts, durch adverbiale, Orts- oder Zeitbestimmungen, durch das Tempus des Verbums oder sonst irgendwie auf besondere Fälle einschränken. Ergänzt man ausdrücklich, was durch diese partikularisierenden Nebengedanken angedeutet ist, so findet man, daß das wahre Subjekt nicht im Allgemeinbegriff S, sondern in einem Beispiel Σ desselben, das wahre Prädikat nicht im allgemeinen P, sondern in einer besonderen Modifikation desselben Π, daß schließlich die behauptete Beziehung nicht zwischen S und P, sondern zwischen Σ und Π besteht und keine synthetische mehr, ja nicht einmal eine analytische, sondern geradezu eine identische ist. Das erläutert LOTZE an fünf Beispielen: Einige Menschen sind schwarz, der Hund säuft, Cäsar ging über den Rubikon, die gerade Linie ist der kürzeste Weg zwischen zwei Punkten, 7 + 5 = 12. Das wahre Subjekt des ersten dieser Sätze ist nicht der Allgemeinbegriff Mensch - denn nicht er ist ja schwarz -, sondern einige Einzelmenschen, nämlich diejenigen bestimmten, welche schwarz sind, kurz Schwarzafrikaner. Ebenso meint das Prädikat nicht die allgemeine Schwärze, sondern die bestimmte, die an menschlichen Körpern vorkommt. Der völlige Sinn des Urteils ist also: Einige Menschen, unter denen jedoch nur die schwarzen Menschen zu verstehen, sind schwarze Menschen. Es ist dem Inhalt nach identisch und nur der Form nach dadurch synthetisch, daß ein und dasselbe Subjekt von verschiedenen Gesichtspunkten aus bezeichnet wird, einmal als schwarze Menschen im Prädikat, ein andermal als Bruchteil aller Menschen im Subjekt. Die kategorischen URteile sind mithin im Gebrauch zulässig, weil sie als partikulare gedacht werden, als solche aber schließlich identische sind. Allein durch diese Entscheidung wird der wesentliche Charakter des Urteils, ein wechselseitiges Verhältnis zwischen den einzelnen Bestandteilen S und P seines Inhalts zu behaupten, wieder aufgehoben, sofern das Ganze dieses Inhalts schon im Subjekt zusammendrängt wird.

Gegen dieses Scheitern seiner Absicht wehrt sich das Denken durch die Umwandlung des partikularen Urteils in das hypothetische: Wenn S ein Q ist, so ist S ein P. Die Ergänzungen, durch welche jenes ausgesprochene S erst zu dem wahren Subjekt Σ des nun identischen Urteils wurde, erscheinen jetzt als der sachlich gültige Grund der Prädizierung, als die Bedingungen, durch deren Einwirken oder Hinzutreten der Inhalt des S so beeinflußt wird, daß ein früher ihm fremdes P ihm jetzt in Übereinstimmung mit dem Identitätsprinzip zugehört. Das Recht, die ergänzenden Nebenbestimmungen in Bedingungen umzudeuten, liegt in der zwar nicht denknotwendigen und beweisbaren, aber dem Denken zweckmäßigen und durch den vereinigten Eindruck aller Erfahrungen bestätigten Voraussetzung, daß die Gesamtheit aller denkbaren und wirklichen Inhalt eine nicht bloß zusammenseiende Summe, sondern ein zusammengehöriges Ganzes ist. Über das reale Band dieses kausalen Zusammenhanges nachzugrübeln, ist Aufgabe der Metaphysik. Die Logik hat nur zu zeigen, wie aus der Verbindung zweier Denkinhalte S und Q die Notwendigkeit entsteht, auch einen dritten Inhalt P, und zwar in bestimmter Beziehung zu S zu denken. Der Satz vom zureichenden Grund, durch die Formel A + B = C symbolisiert, gibt uns Aufschluß über diese Notwendigkeit. Nennen wir A + B den Grund und C die Folge, so sind Grund und Folge völlig identisch, und der eine ist die andere. Wenn wir mit der Vorstellung des A des Pulvers die Vorstellung B der hohen Temperatur des glühenden Funkens verbinden, mithin das A das Merkmal der gewöhnlichen Temperatur durch das der erhöhten B ersetzen, so ist dieses A + B die Vorstellung C des explodierenden Pulvers.

c) Es muß einen Grundsatz geben, der es uns erspart, in jedem Einzelfall von Neuem die Erfahrung zu befragen, welche A, B und C als Grund und Folge zusammengehören. In jedem Subjekt, in welchem A + B als Merkmal enthalten ist, begründet dieses A + B dieselbe Folge C. Fassen wir nun A + B unter der Bezeichnung M als einen Allgemeinbegriff, unter welchen S untergeordnet ist, so können wir den gefundenen Grundsatz so ausdrücken, daß von jedem Subjekt dasjenige Prädikat behauptet werden darf, welches durch den ihm übergeordneten Gattungsbegriff gefordert wird. Diese Überzeugung spricht sich in dem quantitativ unbezeichneten Satz, dem generellen Urteil, aus: "Der Mensch ist sterblich, die Sünde ist strafbar." Aber nicht der Gattungsbegriff M ist hier das wahre logische Subjekt; nicht der allgemeine Mensch ist sterblich, sondern der einzelne S. Das generelle Urteil ist also eigentlich ein im Ausdruck verkürztes hypothetisches: Wenn S ein M ist, so ist S ein P.

Ein neuer Schritt wird notwendig. Das Individuum besitzt das Merkmal P seiner Gattung M nicht in der Allgemeinheit, in welcher dieses nach dem generellen Urteil zum Begriff der Gattung hinzugedacht wird. Vielmehr kann P an jedem einzelnen dieser Subjekte nur in einer seiner Arten oder Modifikationen p1, p2, p3 vorkommen. Den gemachten Fehler berichtigt das disjunktive Urteil: Wenn irgendein S ein M ist, so ist dieses S entweder p1 oder p2 oder p3.

II. Wenn wir das Wesen der Urteilsfunktion überhaupt danach bestimmen dürfen, was allen besonderen Fällen ihrer Betätigung gemeinsam ist, so können wir auch LOTZEs Auffassung derselben näher charakterisieren, als es durch seine allgemeine Bemerkung geschieht, daß jedes Urteil ein Verhältnis zwischen den Inhalten zweier Vorstellungen aussprechen will. Diese Erklärung leidet an dem Mangel, daß sie das Wahrheitsbewußtsein als ein wesentliches Bestandstück jedes Urteils mit anzuführen vergißt. Die Folge dieser Vernachlässigung ist, daß LOTZE zwischen dem bloßen grammatischen Satz S P, welcher ja auch ein Verhältnis zweier Vorstellungen ausspricht, und dem mit der Überzeugung seiner Gültigkeit verbundenen Urteil nicht scharf unterscheidet. Das geht aus seiner Behauptung (a. a. O. Seite 69) hervor, daß das hypothetische und das disjunktive Urteil auf das allgemeine Schema zurücklaufen, zwei Urteile von der Form S ist P als Glieder eines Gesamtgedankens zu vereinigen. Wenn wir das Wahrheitsbewußtsein als notwendig zu jedem Urteil gehörig betrachten, so ist wenigstens das hypothetische kein zusammengesetztes, sondern ein einfaches; denn weder die Hypothesis noch die Thesis für sich allein gilt uns als wahr, sondern nur der logische Zusammenhang der durch beide zum Ausdruck gebrachten Vorstellungsverbindungen als eines Grundes mit seiner Folge. Vom rein logischen Gesichtspunkt aus ist es gleichgültig, ob wir diesen Gedanken der Konsequenz durch eine Verbindung zweier Sätze: Wenn S ein Q ist, so ist es P, oder in der kategorischen Form: das Unter dem Einfluß der Bedingung Q stehende S ist P, ausdrücken. Ist S + Q das logische Subjekt, P das Prädikat des hypothetischen Urteils, so bedeutet die Kopula "ist" desselben ganz das Gleiche, wie beim kategorischen Urteil, nämlich die völlige Identität der materialen Bestandteile. Analoges gilt vom disjunktiven Urteil: S ist entweder p1 oder p2 oder p3. Allerdings kann ich es nur aussprechen, wenn ich weiß, daß einige S p1 sind, andere p2 usw. Aber von seinem wahren Subjekt, dem einzelnen S, kann ich weder p1 noch p2 noch p3, sondern nur die notwendige Wahl zwischen diesen Modifikationen des allgemeinen P mit dem Bewußtsein der Wahrheit präzidieren. Ich drücke also den Gedanken vollkommen zutreffend aus, wenn ich sage: Jedes S hat die notwendige Wahl zwischen den Merkmale p1, p2, p3. Nun würde sich vom Standpunkt LOTZEs aus kaum etwas einwenden lassen, wenn wir bei diesem Urteil dasselbe Verfahren einschlagen, durch welches er selbst einen kategorischen Satz, wie: "Cäsar ging über den Rubikon", als einen seinem Sinn nach rein identischen nachweist und es dadurch auf die Form bringen: Das zur Wahl zwischen den Prädikaten p1, p2, p3 genötigte S ist eben das zu dieser Wahl genötigte S. Zwischen dem wahren Subjekt und dem wahren Prädikat des hypothetischen wie des disjunktiven Urteils besteht mithin streng genommen dieselbe Beziehung oder Kopula, wie bei kategorischen. Der hypothetische und der disjunktive Nebengedanke laufen auf Besonderheiten des Subjekts und des Prädikats hinaus. Mit dem gleichen Recht, wie in hypothetischen und disjunktiven, dürften wir auch in solchen Satzgefügen besondere Urteilsformen erblicken, deren Glieder in einem adversativen oder temporalen Verhältnis stehen. Der Nebengedanke, welcher speziell die Kopula des hypothetischen Urteils über die des kategorischen erheben soll, trifft nach LOTZEs eigenen Ausführungen nur den Zusammenhang, welcher zwischen den einzelnen Stücken des ergänzten Subjekts herrscht, wie dies schon aus der Umwandlung des hypothetischen Urteils: Wenn Pulver entzündet wird, so explodiert es, in das kategorische: Entzündetes Pulver explodiert, einleuchtet. Ob das S + Q des Subjekts als bloß zusammenseiende Summe oder als zusammengehöriges Ganzes gedacht wird, ist für seine Beziehung zum Prädikat ohne Belang; wo immer ein Prädikat einem Subjekt zugeschrieben wird, müßte es nach LOTZEs Voraussetzungen aufgrund völliger Identität beider geschehen. Die Tatsache, daß sich die partikulären Urteile in die hypothetische Form kleiden lassen und umgekehrt, zeigt deutlich, daß sich beide nur durch die Art und den Grad der Verkürzung des konditionalen Nebengedankens unterscheiden, und die Annahme, daß kategorische, partikuäre und generelle Urteile in der Kopula und nicht bloß in der Quantitätsbestimmung des Subjekts voneinander abweichen, ist vollends willkürlich. Ebenso bezieht sich schließlich die Unterscheidung des generellen und universalen Urteils nicht auf Eigentümlichkeiten der prädikativen Verknüpfung, sondern auf den Ursprung der Allgemeinheit, welche bald einem wahren (unvollständigen) Induktionsschluß, bald einer enumeratio simplex [einfache Aufzählung - wp] entstammen kann; daß sie auch aus dem sprachlichen Ausdruck nicht abzulesen ist, geht schon daraus hervor, daß LOTZE selbst die Form "Jedes S ist P" in seiner Logik dem universalen, in seinen Vorlesungsdiktaten (zweite Auflage, § 32) dem generellen Urteil zuweist.

Die Identitätsbeziehung nun zwischen einem Subjekt und einem Prädikat könnte im Sinn einer Tautologie verstanden sein. Allein Tautologien würden weder für sich selbst, noch als Prämissen irgendeines Schlusses (a = a, b = b) unser Wissen fördern. Sie würden keine Unterschiede der Modalität zulassen, sondern bei der unmittelbar evidenten Falschheit des kontradiktorischen Gegenteils in jedem Fall apodiktisch sein, aber trotzdem durch ihre Unfruchtbarkeit den Skeptizismus zur einzig richtigen Philosophie machen. Diese Auffassung scheint nun zwar LOTZEs wahre Überzeugung auszudrücken, solange es der Zweck seiner Betrachtungen ist, das kategorische Urteil als eine bloße, minderwertige Vorstufe des hypothetischen zu charakterisieren und die Notwendigkeit einer Fortentwicklung der Urteilsfunktion darzutun. Sonst aber tritt überall der Gedanke in den Vordergrund, daß das Subjekt und das Prädikat, jedes für sich, allerdings ein und denselben Vorstellungsinhalt meinen, daß sie indessen gleichwohl ihren eigenen Wert besitzen, sofern sie, ähnlich wie die mathematischen Gleichungen (die LOTZE nach dem Beispiel 7 + 5 = 12 [a. a. O. Absatz 58], zu schließen, den kategorischen bzw. den partikulären Urteilen zurechnet, vgl. auch a. a. O. Absatz 64) den identischen Inhalt auf verschiedene Weise und von verschiedenen Gesichtspunkten aus bezeichnen. Freilich ist auch diese Ansicht unhaltbar.

Das hypothetische Urteil rechtfertigt sich vor dem Gesetz der Identität nur mittels der Voraussetzung, daß das vervollständigte Subjekt S + Q, der Grund, mit seinem Prädikat P, genauer S + P, der Folge, inhaltlich zusammenfällt, daß also die Vorstellung der im Vordersatz dem S hinzugefügten Bedingungen mit der Vorstellung des dadurch an S erzeugten Folgeprädikats des Nachsatzes identisch ist. Diese Voraussetzung bestätigt sich nicht. Angenommen, wir müßten bei ausreichender Naturkenntnis das Erhitzen und das Explodieren des Pulvers in der Tat als ein und denselben Vorgang vorstellen, so ist eine solche Kenntnis eben doch nicht erforderlich, um das hypothetische Urteil mit dem Bewußtsein der Gültigkeit vollziehen zu können. Dazu genügt die Erfahrung, daß beide Erscheinungen konstant zusammenhängen. Wir stellen aber die Temperaturerhöhung und die plötzliche Volumenvergrößerung nicht als identisch, sondern als zwei aufeinander folgende Zustände eines identischen Gegenstandes vor. Völlig disparat werden stets unsere Vorstellungen eines zentralen Nervenreizes und der durch ihn ausgelösten Empfindung bleiben, wie weit es auch die Psychophysik bringen mag. Wenn ich die Summe der Ursachen mit ihrer Wirkung als identisch vorstellen müßte, so daß die eine unmittelbar die andere wäre, müßte ich auch die reale Ursache selbst mit ihrer Wirkung für einerlei halten; denn wenn zum vollständigen Komplex der konkurrierenden Ursachen noch etwas davon Verschiedenes als Effekt hinzukäme, müßte sich auch meine Vorstellung des letzteren, falls sie dem Sachverhalt entspricht, von der Vorstellung der ersteren unterscheiden. Fielen aber Ursachen und Wirkung realiter zusammen, so wäre die Möglichkeit allen Geschehens aufgehoben. Denn in jedem Augenblick ist die Gesamtheit der Bedingungen für alle Ereignisse des nächsten Moments und somit für alle künftigen Veränderungen gegeben. Es hülfe nichts, sich auf die Subjektivität der Zeitanschauung zu berufen, welche uns das in einen sukzessiven Verlauf auseinandergezerrt vorspiegelt, was ansich jeder Zeitlichkeit entrückt ist; denn Ursache und Wirkung wären ja nicht bloß gleichzeitig, sondern material identisch. Wollten wir aber annehmen, daß das ansich identisch ist, was uns verschieden erscheint, so würden wir damit alles Unterscheiden für subjektiv und all unser Erkennen und Handeln für illusorisch erklären. Sofern nun die Kausalbeziehung eine synthetische ist, kann auch davon keine Rede sein, daß das hypothetische Urteil sein Subjekt mit dem Prädikat des Nachsatzes dadurch in Identität setzt, daß es ihm im Vordersatz die Bedingungen beifügt, unter welchen ihm jenes Prädikat zukommt.

Es bleibt uns noch beim kategorischen Urteil die vermeintliche Identität der materialen Bestandteile zu prüfen übrig. Die Kopula "ist" soll soviel bedeuten wie "ist identisch mit". Sie kann daher in Übereinstimmung mit dem Identitätsgesetz nur wirklich identische Inhalte verbinden und das Bedürfnis des Denkens, das Zusammensein des Mannigfaltigen als Zusammengehörigkeit zu begreifen, niemals befriedigen. Der Nachweis, daß das hypothetische Urteil diesen Zweck erfüllt, gelingt LOTZE nur dadurch, daß er seiner ursprünglichen Auffassung der kategorischen Kopula in dem Konditionalsatz: Wenn S ein Q ist, untreu wird. Denn das Prädikat Q desselben bezeichnet nicht denselben Gegenstand, wie das Subjekt S, sondern die Bedingungen, welche auf S einwirkend, daran das Prädikat P zur Folge haben, oder die Ergänzungen, welche S zum wahren Subjekt S + Q des identischen Nachsatzes machen. Der Sinn der Hypothesis ist also: wenn zu S ein davon verschiedenes Q hinzukommt. Wenn mich aber das Prinzip des zureichenden Grundes im kategorischen Vorderglied des hypothetischen Gefüges zu einer prädikativen Verknüpfung nicht identischer Vorstellungen befugt, so kann es auch einem einzelnen selbständigen kategorischen Urteil dieses Recht nicht versagen. Dann fällt aber auch jeder Grund weg, weshalb sich der Gedanke der Zusammengehörigkeit des Verschiedenen erst im hypothetischen Urteil äußern sollte. Faktisch kommt er schon im einfachsten Benennungsurteil, ja sogar unabhängig von jeder Prädikation überall da zur Geltung, wo wir einen zusammengesetzten Wahrnehmungsinhalt ohne sprachliche Hilfsmittel zur Vorstellung eines Dings zusammenfassen.

Daß beide Glieder der Aussage ein und dasselbe meinen, ist insofern richtig, als sich das ganze Urteil auf ein einheitliches, während der vollen Dauer des Aktes identisch mit sich festgehaltenes Vorstellungsgebilde als seinen Gegenstand bezieht; hingegen ist es nicht notwendig, daß dieser Gegenstand sowohl im Subjekt, als auch im Prädikat seinem vollständigen Inhalt nach wiederholt und nur unter verschiedenen Benennungen sich selbst gleichgesetzt wird. Der Satz: "Einige Menschen sind schwarz" will uns nicht lehren, daß Schwarzafrikaner Schwarzafrikaner, sondern daß unsere Vorstellungen "Mensch" und "schwarz" vereinbar sind, daß ihre Inhalte in der Wirklichkeit verbunden vorkommen. Es handelt sich nicht um eine Identifizierung des Identischen, sondern um die Verknüpfung des Verschiedenen, darum, daß unsere Vorstellungen S und P in derjenigen Beziehung zueinander gedacht werden, in welcher ihre Inhalte als Elemente des Urteilsgegenstandes tatsächlich stehen.

Daß die Verknüpfung des Subjekts und Prädikats im kategorischen Urteil stets nach dem Muster des Verhältnisses von Ding und Eigenschaft geschieht, hat LOTZE zutreffen durch den Einwand widerlegt (a. a. O. Seite 74f), daß logische Urteile nicht bloß von Wirklichem, von Dingen sprechen, sondern auch von Denkbarem, Unwirklichem, selbst Unmöglichem. Aber daraus, daß S und P sich nicht immer wie Ding und Eigenschaft verhalten, folgt nicht, daß es nicht bisweilen der Fall ist. Wenn sich LOTZE dagegen auf die Dunkelheit der Inhärenzbeziehung beruft, so müssen wir fragen, ob denn das Verhältnis von Ursache und Wirkung, welches dem hypothetischen Urteil zugrunde liegt, etwa deutlicher ist als jenes. Welche Schwierigkeiten auch die Erkenntniskritik in einem Inhärenzverhältnis finden mag, seine Verwendbarkeit im Denken wird darum nicht aufgehoben, es bezeichnet ebenso gut eine Art der Zusammengehörigkeit von Verschiedenem wie die Kausalrelation. Wie anders könnten wir aber von einem Objekt eine Eigenschaft prädizieren als in der Form des kategorischen Urteils? Wenn dieses letztere daneben noch andere Funktionen zu erfüllen, wenn es ebensowohl Kausalbeziehungen wir räumliche und zeitliche Relationen und Begriffsverhältnisse der Identität, Subordination usw. auszusagen hat, so beweist das doch nur, daß ein Vorwurf, den LOTZE (2) der Subsumtionstheorie macht, auf ihn selbst zurückfällt: Bei seiner Auffassung der kategorischen Kopula geht ihm die ganze Mannigfaltigkeit der verschiedenen Zusammenhangsweisen, die hier stattfinden können, verloren.


§ 4. Wundts Auffassung der Urteilsfunktion

I. Während die Subsumtions- und die Identitätstheorie das Wesen des Urteils durch die Feststellung der zwischen den materialen Bestandteilen bestehenden Relation zu ermitteln suchen, will WUNDT (Logik I, Seite 135f) die Leistung der Denkform aus der Art der Entstehung ableiten. Er führt ungefähr Folgendes aus: Es ist mindestens in Bezug auf die ursprünglichen Äußerungen der Urteilsfunktion ein nicht völlig zutreffender Ausdruck, wenn gesagt wird, das Urteil verbinde Begriffe oder Vorstellungen. In derart primitiven Urteilsakten, wie "ich gehe", "ich gebe", "ich denke", sind nicht die Begriffe des Ich, des Gehens, des Gebens, des Denkens, voneinander unabhängig entstanden und erst nachträglich aneinander gebracht worden, sondern die Verbindung in eine Vorstellung ist das Frühere, die Trennung das Spätere. Aber auch in jenen Urteilen, in denen das Subjekt ein vollständiger Gegenstandsbegriff ist oder in einen solchen und sein Attribut zerfällt, und in denen weiterhin selbst das Prädikat sich scheidet in Verbum und adverbiale Bestimmungen, Verbum und Objekt usw., wird immer die Zerlegung einer Gesamtvorstellung in ihre Bestandteile der Ausgangspunkt des Urteilens sein. Treffender als durch die Formel einer Verbindung der Vorstellungen zur Einheit wird also das Urteil definiert werden als eine Zerlegung einer zusammengesetzten Vorstellung in ihre Bestandteil. Das erste Objekt dieser zergliederten Tätigkeit ist der mannigfaltige Stoff des Wahrnehmbaren. Was sich in unserer sinnlichen Vorstellung in Bestandteile trennt, das zerlegen wir auch in unserem Urteil. Allmählich entfernt sich aber die Urteilsfunktion von ihren ursprünglichen objektiven Bedingungen. Bei Urteilen, wie "Gerechtigkeit ist eine Tugend" oder "gute Handlungen machen glücklich", kann von einer Wahrnehmung, die sich in Bestandteile sondert, nicht mehr die Rede sein. Gleichwohl werden hier ebensowenig wie bei den ursprünglichen Wahrnehmungsurteilen die Begriffe äußerlich aneinander gebracht. Nicht ziellos stelle ich den BEgriff "Gerechtigkeit" hin, um nachher den zufällig aufgefundenen Begriff "Tugend" daran zu heften, sondern zunächst ist der Gedanke ein Ganzes, und dann erst tritt die Trennung in seine Bestandteile ein. Erst nachdem infolge jener Verschiebung der Kategorien, welche das abstrakter werdende Denken ausführt, mannigfache Eigenschafts- und Zustandsbegriffe in Gegenstandsbegriffe umgewandelt sind, um als solche Subjekte des Urteils zu bilden, gehen umgekehrt auch Gegenstandsbegriffe in das Prädikat über. Diese Form des Urteils, wo ein speziellerer einem umfassenderen Gattungsbegriff subsumiert wird, ist daher in der wirklichen Entwicklung der Urteilsfunktion die späteste. Die oben für die ursprünglichen Wahrnehmungsurteile gegebene Formel bedarf also nur insofern einer Berichtigung, als es erforderlich wird, sie auch auf solche Urteilsinhalte auszudehnen, die erst durch die Entwicklung des abstrakten Denkens entstanden sind. Und dies geschieht, wenn wir das Urteil allgemein bezeichnen, als die Zerlegung eines Gedankens in seine begrifflichen Bestandteile. Die Grundlage, von welcher dieser Begriffsbestimmung ausgeht, besteht in der Voraussetzung, daß der Inhalt des Urteils, wenn auch in unbestimmter Form, als Ganzes gegeben ist, ehe er sich in seine Teile trennt. In diesem Sinne kann man alles Urteilen eine analytische Funktion nennen.

II. Nach der ersten, für die Wahrnehmungsurteile aufgestellten Definition würde jeder Akt der Unterscheidung, auch wenn er sich ohne sprachliche Hilfsdienste vollzieht, als ein Urteil zu betrachten sein. Da aber WUNDT bei seinen weiteren Ausführungen stets die prädikative Gliederung im Auge hat, wollen wir uns zu seiner Widerlegung mit dem Nachweis begnügen, daß auch die Funktion des lautlich fixierten Urteils durch die gelieferten Begriffserklärungen teils nicht erschöpfend, teils gar nicht zutreffend bestimmt ist.

Die Leistung der weitaus meisten unserer Aussagesätze besteht nicht ausschließlich in der Zerlegung einer zusammengesetzten Vorstellung in ihre Bestandteile, sondern wesentlich auch in der Zusammenfassung der unterschiedenen Elemente. Daß sich der Inhalt unseres Bewußtseins in eine Reihe relativ einfacher Zustände entfaltet, daß sich z. B. das bunte Gesamtbild des Sehfeldes in einzelne Farbenpunkte auflöst, ist das Werk einer analysierenden Geistestätigkeit. Allein das bloße Unterscheidungsvermögen würde mich nicht befähigen, den Inhalt meiner Wahrnehmung in ein Urteil zu kleiden, wie: "ich gehe", "dieser Stein ist blau", "neben dem Tisch steht ein Stuhl" usw. In der zerlegenden Tätigkeit als solcher liegt nichts, was ihr an gewisser Stelle Einhalt täte; für sich allein arbeitet sie so lange, bis die letzten Bestandteile des zergliederten Ganzen, in unserem Fall die Farbenpunkte, erreicht sind. In unserem Urteilen betätigt sich zugleich eine entgegengesetzte Fähigkeit, durch welche wir die unterschiedenen Einheiten gruppenweise zusammenfassen und gegen benachbarte Komplexe abgrenzen, alles nach Maßgabe unserer bereits fertigen Vorstellungen, die wir im Wahrgenommenen wiederzufinden hoffen. Insofern verhält sich das Urteil gegen den Stoff, welchen es in sich aufnimmt, nicht sowohl zerlegend, als vielmehr vereinigend.

Ehe ich sagen kann: "ich gehe", "der Tisch ist rund", muß ich mich selbst als "ich", meine Bewegung als "gehen", den Tisch als "Tisch" und seine Eigenschaft als "rund" bezeichnet haben. Tätigkeits- und Eigenschaftsurteile sind daher nicht, wie WUNDT meint, die ursprünglichsten Äußerungen der Urteilsfunktion, sie setzen Benennungsurteile voraus, und SIGWART z. B. hat in seiner Logik die letzteren den ersteren mit Recht vorausgeschickt. In den Benennungsurteilen zählen aber auch solche, deren Prädikate selbständige Gegenstandsbegriffe sind; diese gehören somit nicht zu den spätesten, sondern gerade zu den frühesten Erzeugnissen des Denkens. Soweit sie im bereits entwickelten Bewußtsein vorkommen, läßt sich auch bei ihnen vielfach von einer Zerlegung sprechen. Auch sie erfordern unter Umständen eine gewisse Analyse, ein Absehen von den jeweiligen Besonderheiten, welche den jetzt angeschauten Gegenstand von früheren gleichbenannten Wahrnehmungen, oder sein gegenwärtiges Auftreten vom ehemaligen unterscheiden. Wird aber dem Kind zum ersten Mal ein Objekt als "Tisch" bezeichnet, und wiederholt es den benennenden Satz, so bedeutet ihm das Wort "Tisch" noch keinen allgemeinen Begriff, und am Ding selbst trennt es nicht das Wesentliche, welches für den Erwachsenen der Rechtsgrund der Namensgebung ist, vom Unwesentlichen, was auch anders sein oder fehlen könnte. Sein Urteil ist anfangs nur der Ausdruck einer Assoziation zwischen der Gesichts- und der Tastvorstellung eines körperlichen Dinge und einem akustischen Empfindungskomplex. Ähnliches gilt im entwickelten Denken für die Verknüpfung eines Individualnamens mit seinem Träger und ganz allgemein für die Assoziation der Wörter mit ihren Bedeutungen. Das Benennungsurteil im strengsten Sinne, in dem es noch kein Wiedererkennen involviert, kann niemals durch Zerlegung, sondern stets nur durch Synthese entstehen.

Sofern das Urteil auf den Namen einer Erkenntnis Anspruch erhebt, setzt er einen Gegenstand voraus, von dem es gelten will, und es ist ohne Zweifel eine wichtige Frage, in welcher Weise der Urteilsprozeß, den wir im Satz verlautbaren, seinem Gegenstand entspricht. Als Antwort auf diese Frage gedacht würde WUNDTs Definition einen richtigen Gedanken enthalten: Denselben Inhalt, welchen wir in der Anschauung simultan vorstellen, drücken wir im Satz durch eine sukzessive Erwähnung seiner einzelnen Bestandteile diskursiv aus. Damit ein solches Verhältnis stattfindet, braucht uns doch der Gegenstand des Urteils nicht vor diesem selbst gegeben zu sein. WUNDT aber kann nicht umhin, diese Voraussetzung zu machen, weil er das Urteil nicht seinem sachlichen Verhältnis zum Gegenstand, sondern seiner Entstehung nach als Zerlegung einer Gesamtvorstellung auffaßt. Er läßt die Möglichkeit außer Acht, daß wir auch auf dem Weg einer Verbindung getrennt entstandener Vorstellungen Urteile bilden können, welche sich nachträglich mit der vorgestellten Wirklichkeit verglichen, als Zerlegungen eines Ganzen ansehen lassen. Die Bedingungen, welche solche Urteile herbeiführen, sind teils innere, teils äußere. Die inneren liegen in der Assoziation, die äußeren in der Mitteilung. Ich verstehe das schriftlich oder mündlich Überlieferte, indem ich die reproduzierten Bedeutungen der einzelnen Wörter verknüpfe. Durch eine sukzessive Vereinigung, nicht durch Analyse von Vorstellungen erzeugt eine Schilderung in mir das Gesamtbild einer Landschaft. Erst ein nachträglicher Vergleich der Art, wie Urteil und Vorstellung denselben Inhalt wiedergeben, mag mit dem Ergebnis enden, daß ihn das Urteil in prädikativer Gliederung, die Anschauung als einheitliches Ganzes darstellt.

Ein derartiges Verhältnis findet indessen nur statt, solange sich unsere Aussagen mit konkreten Inhalten beschäftigen. Es hört ganz zu bestehen auf bei Urteilen, deren Stoff dem abstrakten Denken entlehnt ist. Auch wenn ich sage: "Gute Handlungen machen glücklich", soll der Gedanke, wenn schon in unbestimmter Form, als Ganzes gegeben sein, bevor er sich in seine Teile trennt. Aber eine Beschreibung dieser Form ist uns WUNDT schuldig geblieben. Daß von einer Wahrnehmung, die sich in Bestandteile sondert, hier nicht mehr die Rede sein kann, sagt er selbst. Auch im Begriff der "guten Handlung" könnte er das Gefühl der Befriedigung, welches dieselbe im Täter oder Betroffenen erweckt, nicht als ein darin enthaltenes Merkmal suchen wollen. Der Gedanke als Ganzes ist uns also in keiner anderen Form gegeben als eben durch das Urteil selbst. Sogar in den einzelnen Erfahrungen, welche der allgemeinen Behauptung zugrunde liegen, war mir meine Handlung und die erzielte Wirkung nicht zu einem einheitlichen Inhalt verschmolzen im Bewußtsein, so daß ich ihn erst durch die sprachliche Einkleidung in die Zweiheit zerfällen mußte; beide waren von vornherein ebenso klar unterschieden, wie im Urteil. Nicht ziellos stellen wir die Subjekte unserer Urteile hin, um hernach zufällig aufgefundene Prädikate äußerlich daran zu heften; aber nicht das Vorausgehen des fertigen Gedankens, sondern das Wirken der Assoziationen, das durch unsere Aufmerksamkeit in bestimmte Bahnen geleitet wird, sorgt dafür, daß sich Verwandtes und Hingehöriges und nicht alles und jedes Fremde an unsere Ausgangsvorstellungen anreiht. Unser Denken ist eben weder rein analytisch, noch ausschließlich synthetisch. Bei der Bildung der Vorstellungen ist freilich das Unterscheiden und Zerlegen als Hauptfaktor beteiligt; aber haben wir erst einen Vorrat an Inhalten gesammelt, so können wir ihn auch zu synthetischen Operationen verwerten.

Zugegeben, daß jedes Urteil einen Gedanken in seine begrifflichen Bestandteile auflöst, so würde damit über das logische Wesen der Urteilsfunktion dennoch keine richtige Ansicht gewonnen sein. Wie das Urteil entsteht, ist eine Frage, mit deren Beantwortung über den Sinn der prädikativen Verbindung noch nichts entschieden ist. Durch die Zerlegung des Gegenstandes knüpft sich zwischen den Vorstellungen des Subjekts und des Prädikats eine Beziehung, welche fortbesteht, nachdem der Gegenstand den Sinnen entschwunden ist, und unabhängig von der Anschauung, der sie den Ursprung verdankt, wiederholt werden kann. Gerade in dieser Relation zwischen den materialen Bestandteilen liegt der Schwerpunkt der Urteilsfunktion. Auf sie würde WUNDTs Definition nur dann passen, wenn allemal das Subjekt selbst die zerlegte Gesamtvorstellung wäre, wenn mithin alle Urteile als analytisch im Sinne KANTs bezeichnet werden dürften; aber WUNDT hat sich gegen die Vermischung seiner eigenen Lehre mit der kantischen ausdrücklich verwahrt (Logik I, Seite 149).
LITERATUR - Eugen Eberhard, Beiträge zur Lehre vom Urteil [Inaugural-Dissertation], Breslau 1893
    Anmerkungen
    1) HERMANN LOTZE, System der Philosophie, zweite Auflage, Seite 57f.
    2) LOTZE, a. a. O., Seite 58