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FRANZ HILLEBRAND
Die neuen Theorien
der kategorischen Schlüsse

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"Was Hermann Helmholtz unbewußte Schlüsse nennt, ist genau besehen nichts anderes als ein gewohnheitsmäßiges Urteilen. Mit dem wahrhaften Schließen hat es nur das gemein, daß ein gewisses Urteil durch ein anderes (bzw. durch die Disposition, die ein anderes Urteil zurückgelassen hat) erzeugt wird. Dies wird am klarsten dadurch, daß Helmholtz jedes Urteil der sogenannten äußeren Wahrnehmung als unbewußten Schluß betrachtet. So sind ihm unbewußte Schlüsse alle psychischen Tätigkeiten, durch welche wir zu dem Urteil kommen, daß ein bestimmtes Objekt von bestimmter Beschaffenheit an einem bestimmten Ort außer uns vorhanden ist. Wenn wir uns nämlich irgendeinmal überzeugt haben, daß ein gewisses psychisches Phänomen in uns entsteht, sobald sich in der Außenwelt ein bestimmter Vorgang abspielt, so schließen wir auf diesen letzteren immer, wenn uns das erstere gegeben ist; und zwar schließen wir unbewußt, insofern uns die Prämissen gar nicht wirklich gegenwärtig sind."

"Wenn zwei Menschen Urteile fällen, die einander in allen Stücken gleich sind, so kommt es, wie die Erfahrung vielfach zeigt, vor, daß diese Urteile für den Einen ein Motiv zu einem weiteren Urteil werden, während sich für den Anderen aus ihnen nichts ergibt, so daß sie für diesen weder Ursache noch Motiv zu einem weiteren Urteil werden. Das weist darauf hin, daß außer der besonderen Beschaffenheit der vorhandenen Urteile noch andere Bedingungen gegeben sein müssen, die nicht den augenblicklichen Bewußtseinszustand, sondern psychische und physiologische Dispositionen betreffen."


E i n l e i t u n g

§ 1. Da der Königsberger Philosoph das bekannte Wort aussprach, die Logik habe seit ARISTOTELES keinen Schritt nach rückwärts, aber auch keinen nach vorwärts machen können und scheine daher "allem Ansehen nach geschlossen und vollendet zu sein", mochte er wohl zuvörderst die Lehre vom Schließen im Auge gehabt haben, jenen vornehmsten Teil der ganzen Disziplin. In der Tat, auf diesem Gebiet vermag die Geschichte der Logik selbst bis auf unsere Tage fast keinen Fortschritt zu verzeichnen. Die Anstürme, die das aristotelische Lehrgebäude in der Zeit des blühenden Nominalismus, in der Renaissance und am Beginn der Neuzeit erleiden mußte, hatten jenen Teil seiner Lehre unberührt gelassen. Denn der scharfe Tadel, den die Syllogistik zur Zeit der Wiedergeburt zu erfahren hatte, galt nicht ihr selbst, sondern den Ausartungen, welche ihr einseitiger und ausschließlicher Betrieb notwendig zur Folge hatte. Ja auch die Cartesianische Schule und viele spätere Denker, die hierin mit ihr übereinstimmen, verzichten auf die aristotelische Syllogistk, nicht weil sie sie für falsch halten, sondern weil sie an ihrer Unentbehrlichkeit für den Fortschritt in der Erkenntnis zweifeln.

Erst der modernen Zeit war es vorbehalten auch hier reformatorisch einzugreifen, indem teils die letzten Prinzipien, aus denen das Schlußverfahren seine Berechtigung zieht, anderswoher als bisher gesucht, teils die Methoden, mittels derer aus den Prinzipien die einzelnen Schlußformen abgeleitet werden, gründlich umgestaltet wurden. In ersterer Beziehung war es F. A. LANGE, der die räumliche Anschauung als notwendige Vorbedingung betrachtend, die Prinzipien allen Folgerns und Schließens in synthetischen Urteilen  a priori  sah, auf die er die Logik aufbauen wollte, ähnlich wie KANT die Geometrie. In letzterer Richtung haben sich in England unter dem Einfluß Sir WILLIAM HAMILTONs Bestrebungen geltend gemacht, aufgrund neuer Auffassungen des Urteilsphänomens die Methoden der Deduktion mit denen der Algebra zu identifizieren und beim Schließen nicht anders zu verfahren, wie der Mathematiker, wenn er aus einer Anzahl von Gleichungen eine Anzahl von Unbekannten ausrechnet. Diese Methode wurde von BOOLE und de MORGAN ausgebildet, von STANLEY JEVONS aber zu einem solchen Grad von Vollendung geführt, daß sie zur mühelosen Verrichtung jeder beliebigen, auch noch so komplizierten, deduktiven Geistesarbeit befähigen sollte. Wenn wirklich die Methode, die JEVONS so feinsinnig ausgedacht hatte, sich als fehlerfrei erweisen sollte, so drohte damit ein Zusammensturz der ganzen syllogistischen Tradition.

Aber nicht allein in England, auch auf deutschem Boden ist eine fundamentale Reform der Syllogistik angebahnt worden, die ihrerseits ebenfalls mit einer von den hergebrachten durchaus verschiedenen Ansicht über das Wesen des Urteils zusammenhängt. FRANZ BRENTANO hat in seiner "Psychologie vom empirischen Standpunkt" (1) eine neue Auffassung vom Wesen des Urteils eingehend dargelegt und begründet, und kurz angedeutet, wie er sich auf dieser Grundlage eine Neugestaltung der Lehre vom Schließen denkt.

Eine entscheidende Kritik haben aber weder die Reformversuche jener englischen Logiker, noch der BRENTANOs erfahren. Ja, In Bezug auf den letzteren können wir nicht ohne Verwunderung konstatieren, daß es bis jetzt kein Fachmann unternommen hat, den Weg, den er gewiesen hat, auch wirklich zu gehen, was er skizzenhaft andeutete, in seine Konsequenzen zu verfolgen; dies wäre doch die erste Bedingng für eine angemessene kritische Würdigung gewesen. (2)

Die dominierende Stellung, welche die hergebrachte Syllogistik allen Reformversuchen gegenüber noch immer einnimmt, verdankt sie also weniger ihrer inneren Vorzüglichkeit (die ja durchaus nicht festgestellt ist), als vielmehr dem Gewicht, das ihr eine mehr als zweitausendjährige Tradition verleiht.

Angesichts dieser Tatsache scheint es nunmehr an der Zeit, die überkommene Syllogistik einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen, nach der Richtigkeit der Gründe zu forschen, welche moderne Logiker zum Bruch mit der Tradition veranlaßt haben, und schließlich die neuen Theorien zu untersuchen, welche nach der Meinung jener Logiker hinfort an die Stelle der alten zu treten haben. In Bezug auf die von BRENTANO angebahnte Reform ist vorher noch eine andere Arbeit zu leisten; sie muß erst aus den psychologischen Gesetzen über das Urteil entwickelt und systematisch in ihre Konsequenzen geführt werden.

Hiermit wäre im Wesentlichen die Aufgabe charakterisiert, welche wir uns in der vorliegenden Abhandlung gestellt haben. Daß nicht einmal die Hälfte derselben von der Behandlung der Syllogismen eingenommen wird, während der größere Teil der Theorie des Urteils gewidmet ist, daran wird kein Leser Anstoß nehmen, der weiß, daß die letztere die eigentliche Stütze der ersteren bildet, so daß die Syllogistik sozusagen als Korollar [Zugabe - wp] zur Theorie des Urteils angesehen werden kann (worauf wir noch später zu sprechen kommen werden).


I. Kapitel
Die psychologischen Merkmale
des Schlußprozesses

§ 2. Die aristotelische Definition des Syllogismus (3) finden wir von fast allen Logikern, sofern sie nicht, wie HEGEL, metaphysische Gesichtspunkte in ihre Disziplin hineintragen, akzeptiert. Sie bedarf indessen noch immer teils einer deutlicheren Interpretation, teils einer wesentlichen Ergänzung.

Derjenige psychische Akt, den wir Schließen nennen, gehört ohne Frage zu den Urteilen, und zwar ist das Schließen das Fällen der Konklusion. Es fragt sich nur, welcher Unterschied besteht, wenn jemand ein gewisses Urteil (S ist P)  als Konklusion  fällt, und wenn ein anderer sozusagen (d. h. der Materie und Form nach) dasselbe Urteil fällt, ohne daß es als Konklusion fungiert, indem es entweder ganz unmotiviert oder im blinden Glauben an die Autorität anderer oder sonstwie gefällt wird.

Irgendein Unterschied liegt nun ohne Zweifel darin, daß jenes Urteil einmal durch anderes Urteilen erzeugt wird, das andere Mal nicht. Nun ist das Verursachtwerden durch andere Urteile (oder durch ein anderes Urteil) zwar eine notwendige, keineswegs aber eine hinreichende Bedingung für das Vorhandensein eines Schlußaktes; denn auch jene im täglichen Leben hundertfach vorkommenden blinden Generalisationen, ebenswo wie die gewohnheitsmäßige "Erwartung des Ähnlichen unter ähnlichen Umständen", die ja auch den Tieren zukommt, teilen dieses Merkmal mit den eigentlich sogenannten Schlüssen: hier aber wird wohl kein psychologisch Gebildeter von einem Schlußprozeß reden wollen.

Vielmehr ist, damit wir von einem Urteil sagen können, es sei aus anderen erschlossen, notwendig, daß wir es  um jenes (oder jener) anderer willen  fällen, d. h. daß wir uns  bewußt  sein, ein gewisses Urteil nur darum zu fällen,  weil  wir ein anderes (bzw. mehrere andere) Urteile fällen. Dieses "weil" bedeutet für sich noch keinen  Erkenntnisgrund,  sondern bloß einen  bewußten Realgrund.  Mit anderen Worten: ein Urteil wird durch ein anderes (mehrere andere) bewirkt und dieses Bewirktwerden fällt in das Gebiet unserer inneren Wahrnehmung, wir werden uns seiner bewußt. Wir können ein solches Urteil als ein  motiviertes  bezeichnen, indem wir im weitesten Sinne unter  Motivierung  eine  bewußte Verursachung  (nicht Verursachung schlechthin) verstehen.

§ 3. Im Begriff der Motivierung liegt ese nun keineswegs, daß sie auch eine  logisch berechtigte  sei, d. h. es läßt sich von vornherein nicht behaupten, daß ein Urteil  nur deshalb, weil  es durch ein anderes in bewußter Weise verursacht wird, nicht falsch sein könne, wenn jenes andere wahr ist (denn das ist unter "logischer Berechtigung" zu verstehen). Bei manchen Paralogismen scheint ja ebenfalls das Moment der Motivierung gegeben, ohne daß natürlich von einer logischen Berechtigung die Rede sein kann. (4) Es fragt sich also, was außer jener Motivierung gegeben sein muß, damit die Folgerung eine logisch berechtigte sei.

Im Begriff der logischen Berechtigung ist ohne Zweifel der Begriff der  Evidenz  und der der  Apodiktizität  [unmittelbare Gewißheit - wp] enthalten. Um dies klar zu machen, wird es nötig sein, zuerst jene beiden Begriffe zu definieren und gegeneinander abzugrenzen.

Evident  ist ein Urteil dann, wenn es richtig und als richtig erkannt (als richtig charakterisiert) ist, so daß es eines Beweises weder fähig noch bedürftig ist. Dieser Art sind die Axiome, aber auch die Urteile der inneren Wahrnehmung; denn nicht nur ist es richtig und in sich als richtig erkennbar, daß z. B. das Ganze größer ist als der Teils, sondern es ist ebenso richtig und in sich als richtig erkennbar, daß ich mir jetzt dieses oder jenes vorstelle, fühle, will, daran zweifle etc., wie auch DESCARTES mit Recht ein Urteil der inneren Wahrnehmung (cogito) als jeden Zweifel ausschließend zum Fundament seiner Philosophie gemacht hat.

Immerhin besteht zwischen den Axiomen und den Urteilen der inneren Wahrnehmung, wenn sie auch beide evident sind, ein bedeutender Unterschied. Die Urteile der inneren Wahrnehmung sind keine notwendigen Wahrheiten. Wenn es nämlich auch  evident  ist, daß ich mir jetzt ein  X  vorstelle, so würde es doch keinerlei  Widerspruch  involvieren, wenn ich es mir  nicht  vorstellte, für welchen Fall dann die im obigen Urteil ausgesprochene Wahrheit nicht bestände. Hingegen wird, wenn es sich um ein Axiom handelt, das Urteil nicht allein mit Evidenz gefällt, sondern auch mit  Apodiktizität,  d. h. es wird geurteilt, nicht bloß daß etwas so  sei,  sondern daß es so  sein müsse,  und zwar in unserem Fall deshalb, weil das Gegenteil einen Widerspruch involviert.

Ein apodiktisches Urteil muß nicht notwendig evident sein. "Es kann keine Antipoden geben" ist ein apodiktisches (negatives) Urteil, welches seinerzeit wohl oft genug gefällt worden ist, aber gewiß nicht mit Evidenz, da es nicht einmal wahr ist. Andererseits sahen wir an den Urteilen der inneren Wahrnehmung, daß Evidenz auch ohne Apodiktizität bestehen kann.

In irgendeiner Weise muß nun im logisch berechtigten Schlußakt sowohl das Moment der Evidenz, wie das der Apodiktizität gegeben sein. Das erstere, weil ein einfacher syllogistischer Schritt, wenn überhaupt eine Gewähr für seine Richtigkeit gegeben ist, diese Gewähr nur in sich selbst tragen kann; würde er eines Beweises bedürfen, so müßte weiter wieder nach einer Bürgschaft für die Stringenz dieses letzteren gesucht werden, und so fort  in infinitum.  Aber auch Apodiktizität muß im berechtigten Schlußakt vorhanden sein; denn es ist ihm wesentlich, daß die Anerkennung der Prämissen und die Leugnung der Konklusion einen Widerspruch involviert.

Zunächst könnte man nun daran denken, der Konklusion selbst den Charkater der Evidenz und Apodiktizität zuzschreiben. Doch zeigt sich bald, daß die gänzlich verfehlt wäre. Das Urteil "Caius ist sterblich" ist keineswegs in sich als richtig erkennbar, wenn es auch mit aller Berechtigung aus den Urteilen "alle Menschen sind sterblich" und "Caius ist ein Mensch" erschlossen wird. Es ist aber auch nicht apodiktisch; denn daß CAIUS nicht sterblich ist, involviert keinen Widerspruch. (5)

Dagegen könnte vielleicht eingewendet werden,  losgelöst von den Prämissen  komme der Konklusion allerdings weder Evidenz noch Apdiktizität zu, trotzdem könne sie aber,  insofern  sie als motiviertes Urteil auftrete, irgendwie am Charakter der Evidenz und Apodiktizität teilhaben. Doch läßt sich leicht zeigen, daß auch dieser Standpunkt unhaltbar ist. Denn offenbar müßten auch die Konklusionen von  materiell  falschen Schlüssen, sobald dieselben nur  formell  richtig sind, jenen Charakter an sich tragen; das hieße aber nichts anderes als evidente Urteile statuieren, die trotz ihrer Evidenz falsch sind: eine  contradictio in terminis. 

Ein naheliegender und auf den ersten Blick sehr plausibler Ausweg wäre nun der, zu sagen: nicht die Konklusion, sondern der  Zusammenhang  zwischen der Konklusion und den Prämissen ist ein evidenter und apodiktischer.

In dieser Form ausgedrückt ist das, streng genommen, ein Absurdum. Evidenz und Apodiktizität sind Bestimmungen, die ihrer Natur nach nur einem  Urteil  zukommen können; ein Zusammenhang, also eine  Relation  zwischen Urteilen kann nicht evident und nicht apodiktisch sein.

Etwas Wahres liegt dennoch in dieser Ansicht. Wenn auch nicht der Zusammenhang selbst, so kann doch ein  Urteil,  welches diesen Zusammenhang herstellt, evident und apodiktisch sein. Und so verhält es sich in der Tat. Zwar nicht  in abstracto  und allgemein, sondern  in concreto  muß das  Gesetz des Schlusses  in evidenter und apodiktischer Weise mitgedach, d. h., da es ein Urteil ist, mitgeurteilt werden, wenn der Schluß die Bürgschaft seiner Richtigkeit in sich tragen soll. Wir sagen, das  konkrete  Gesetz muß im Bewußtsein gegeben sein, und nicht das  allgemeine;  denn die Forderung nach dem Bewußtsein eines allgemeinen Gesetzes würde zu einem  regressus in infinitum  führen, wie sich leicht zeigen läßt. Offenbar nämlich würde ein weiteres Gesetz notwendig sein, welches den Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Schlußgesetz und dem besonderen Schluß, der eben gemacht wird, herstellt usw. bis ins Unendliche. Nicht dasselbe gilt, wenn das konkrete Schlußgesetz im Bewußtsein gegenwärtig ist; denn hier ist ein weiteres Urteil nicht mehr nötig, welches etwa den besonderen Schlußakt einem höheren Gesetz subordinierte.

Ein Beispiel mag zur Erläuterung dienen. "Es gibt Körper, also gibt es etwas Räumliches." (6) Hier heißt das konkrete Schlußgesetz: es kann keine Körper geben, ohne daß es etwas Räumliches gäbe. Dieses gleichzeitig mitgefällte und zum motvierenden Teil des ganzen Prozesses gehörige Urteil bildet das konkrete Gesetz des obigen Schlusses und bürgt uns vermöge seiner Evidenz und Apodiktizität für die logische Berechtigung desselben.

(Es ist kaum nötig hinzuzufügen, daß das Gesagte nur für einfache Schlüsse gilt. Das Gesetz eines komplizierten Schlusses (7) wird nicht unmittelbar einleuchten, sondern einer Rückführung auf unmittelbar einleuchtende bedürfen.)

Sache der Konvention bleibt es natürlich, ob man ein durch ein anderes motiviertes Urteil auch dann eine Folgerung nennen will, wenn es ein evidentes Schlußgesetz nicht gibt, wie die bei vielen Paralogismen der Fall zu sein scheint (vgl. oben). (8)

§ 4. Die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, wenn ein gewisses Urteil ein Schlußakt sein soll, sind von Psychologen und Logikern häufig nicht vollständig erkannt worden. Ein Fehler, dem wir wiederholt begegnen, besteht darin, daß man das Motiviertsein mit der bloßen kausalen Determination verwechselt hat. So begreift es sich, daß manche Naturforscher, wie z. B. HELMHOLTZ, von  unbewußten Schlüssen  sprechen. Was der letztgenannte Forscher "unbewußte Schlüsse" nennt, ist, genau besehen, nichts anderes als ein gewohnheitsmäßiges Urteilen. Mit dem wahrhaften Schließen hat es nur das gemein, daß ein gewisses Urteil durch ein anderes (bzw. durch die Disposition, die ein anderes Urteil zurückgelassen hat)  erzeugt  wird. Dies wird am klarsten dadurch, daß HELMHOLTZ jedes Urteil der sogenannten äußeren Wahrnehmung als unbewußten Schluß betrachtet. So sind ihm unbewußte Schlüsse alle "psychischen Tätigkeiten, durch welche wir zu dem Urteil kommen, daß ein bestimmtes Objekt von bestimmter Beschaffenheit an einem bestimmten Ort außer uns vorhanden ist." (9) Wenn wir uns nämlich irgendeinmal überzeugt haben, daß ein gewisses psychisches Phänomen in uns entsteht, sobald sich in der Außenwelt ein bestimmter Vorgang abspielt, so "schließen" wir auf diesen letzteren immer, wenn uns das erstere gegeben ist; und zwar "schließen" wir "unbewußt", insofern uns die Prämissen gar nicht wirklich gegenwärtig sind. Natürlich kann es auch vorkommen, daß ein Urteil, welches unter  gewöhnlichen  Umständen ein anderes veranlaßt, die auch unter abweichenden, außergewöhnlichen tut, und uns so, wie vorhin, zu einem richtigen, zu einem falschen (immer aber  unbewußten)  Schluß führt. In der Tat hat HELMHOLTZ diesen Umstand zu einem ergiebigen Erklärungsprinzip für Täuschungen auf dem Gebiet des Gesichtssinns gemacht. Ob dies überall mit Glück geschehen ist, oder ob man mit HERING in vielen Fällen wahrhaftige Änderungen im Empfindungsinhalt annehmen müsse, tut hier nichts zur Sache; wahr bleibt ja, daß unzählig viele Täuschungen und Irrtümer auf solche Vorgänge zurückzuführen sind, wie sie HELMHOLTZ in der angegebenen Weise zu kennzeichnen versucht. Nur kann dabei von einem  Schließen  nicht die Rede sein, da das Merkmal der Motivierung, im oben bezeichneten Sinn, fehlt, ja fehlen muß, wenn die Prämissen gar nicht im Bewußtsein sein.  Hierin  liegt das für den Schlußakt Wesentliche. Wenn HELMHOLTZ, einen Unterschied zwischen gewohnheitsmäßigen Assoziationen und eigentlich sogenannten Schlüssen recht wohl erkennend, dennoch auch jenen ersteren Schlüssen recht wohl erkennend, dennoch auch jenen ersteren Prozessen den Namen "Schlüsse" gibt wegen der  "Ähnlichkeit  der Resultate", so übersieht er, daß das Charaktersitikum des Schlußaktes darin besteht, daß ein Urteil aufgrund anderer Urteile, d. h. in bewußter Weise verursacht (= motiviert), gefällt wird. Die "Ähnlichkeit der Resultate" berechtigt zum Namen "Schluß" durchaus nicht. Die gewohnheitsmäßige Erwartung des Ähnlichen unter ähnlichen Umständen kann den Einen zu demselben Urteil führen, zu welchem ein Anderer durch eine regelrechte, auf die Prinzipien des Wahrscheinlichkeitskalküls gestützte Induktion geführt wird; und doch liegt im einen Fall ein Schlußprozeß vor, im andern nicht - die "Ähnlichkeit der Resultate" aber besteht ohne Zweifel.

Ich muß aus ähnlichen Gründen auch SIGMUND EXNER entgegentreten, wenn er eine scharfe Grenze zwischen gewohnheitsmäßiger Assoziation, ja bloßer Instinkthandlung und logisch gerechtfertigtem Schließen leugnet und Irrtümer, die auf dem Weg der Gewohnheit entstanden sind, als "Denkfehler" bezeichnet; ja zwischen dem Vorgehen einer Bruthenne, die - der Eier beraubt - trotzdem alle zum Brüten nötigen Vorkehrungen trifft, und den Paralogismus des Eleaten ZENO eine "kontinuierliche Kette von Denkfehlern" sehen will. (10) Wer in der oben angeführten Weise erkennt, welche Merkmale zu einem Schlußakt notwendig sind, der muß auch anerkennen, daß jene Merkmale entweder in ihrer Gänze vorhanden sind oder gänzlich fehlen. Ein Urteil ist motiviert oder nicht motiviert: Übergänge und Zwischenstufen sind ausgeschlossen.

Ein Schluß im weitesten Sinne (d. h. ein durch ein oder mehrere Urteile  motiviertes  Urteil) ist also weder dort gegeben, wo ein Urteil durch (unbewußte) Dispositionen, wenn diese auch durch frühere Urteile erzeugt worden sind, hervorgerufen wird, noch auch dort, wo die verursachenden Urteile zwar im Bewußtsein vorhanden sind, aber nicht als verursachenden wahrgenommen werden, mit anderen Worten: wo keine Motivierung stattfindet.

§ 5. Ist aber auch die Motivierung gegeben, so folgt, wie wir gesehen haben, noch nicht, daß der Schluß ein logisch berechtigter ist. Hier sind nämlich wieder mehrere Fälle möglich. Das Gesetz des Schlußes kann fehlen, oder es kann falsch sein, oder es kann zwar richtig sein, ohne aber als richtig erkannt zu sein, oder schließlich es kann mit Evidenz erkannt werden. Nur in diesem letzten Fall trägt der Schluß in sich die Gewähr für seine Richtigkeit.

Ist ein Schlußakt in dieser Weise einsichtig, dann erst spricht man im engeren Sinne von einem  Syllogismus. 

Von der Mehrheit der Bedingungen nun, die erfüllt sein müssen, wenn es zu einem Syllogismus kommen soll, gehört ein Teil nicht in den Interessenkreis der Logik, indem er nur Gegenstand einer psychologischen, bzw. psychophysischen Untersuchung sein kann. Man bedenke vor allem Folgendes: wenn zwei Menschen Urteile fällen, die einander in allen Stücken (bis auf die Invididualisierung natürlich) gleich sind, so kommt es, wie die Erfahrung vielfach zeigt, vor, daß diese Urteile für den Einen ein Motiv zu einem weiteren Urteil werden, während sich für den Anderen aus ihnen nichts ergibt, so daß sie für diesen weder Ursache noch Motiv zu einem weiteren Urteil werden. Das weist darauf hin, daß außer der besonderen Beschaffenheit der vorhandenen Urteile noch andere Bedingungen gegeben sein müssen, die nicht den augenblicklichen Bewußtseinszustand, sondern psychische und physiologische Dispositionen betreffen. Die Erforschung dieser Bedingungen gehört in das Gebiet der genetischen oder physiologischen Psychologie. Wenn dieselben aber auch vorhanden sind und infolgedessen ein motiviertes Urteil zustande kommt, so folgt daraus, wie wir gesehen haben, noch nicht, daß sich dieses motivierte Urteil mit Evidenz, d. h. nach einem evidenten Gesetz ergibt; noch weniger, daß ein solches evidentes Gesetz auch wirklich im Bewußtsein vorhanden sein müsse. Ob dies der Fall ist, hängt wohl zum Teil auch von (unbewußten) Dispositionen ab, zum andern Teil aber sicher von den Besonderheiten des motivierenden und des motivierten Urteils. Dies wird aus folgender Überlegung klar. Das Gesetz eines Schlusses, sagten wir, müsse ein evidentes und apodiktisches Urteil sein. Damit nun überhaupt ein Urteil jene beiden Eigenschaften besitze, ist einmal erforderlich, daß seine Materie so geartet sei, daß ihre Leugnung - falls es sich um ein affirmatives [bejahendes - wp] - oder ihrer Anerkennung - falls es sich um ein negatives Urteil handelt - einen Widerspruch involviert; dabb aber sind psychische Dispositionen erforderlich, welche, selbst wenn die Materie der vorigen Bedingung Genüge leistet, das Auftreten eines evidenten Urteils erst ermöglichen. Die Erforschung dieser Dispositionen ist Sache der genetischen Psychologie und als solche heute (vielleicht aber auch in alle Zukunft) nicht in exakter Weise durchzuführen. Die erstere Untersuchung, d. h. die nach der Beschaffenheit der Materie, welche ein evidentes Urteil möglich macht, ist eine eminent logische und durch die bloße Analyse der Materie durchführbar. So läßt sich z. B. sagen, daß, wenn ein kategorisches Urteil von negativer Qualität mit Evidenz und Apodiktizität gefällt werden soll, die Materie notwendig kontradiktorische Bestimmungen enthalten müsse. Freilich müssen noch dispositionelle Bedingungen erfüllt sein, damit ein solches Urteil wirklich entstehe. Dieselben lassen sich jedoch nicht namhaft machen, während die in der Besonderheit der Materie gelegenen Bedingungen genau präzisiert werden können.

Ähnliches gilt nun für jenes Urteil, welches das Gesetz eines Schlusses darstellt. Dasselbe kann offenbar nur evident und apodiktisch sein, wenn Prämissen und Konklusion in bestimmten, durch die Besonderheit von Materie und Qualität bedingten, Beziehungen zu einander stehen.

§ 6. Eine Theorie von Syllogismen hat nun zu untersuchen, welche Eigenschaften das motivierende (bzw. die motivierenden Urteile) und das motivierte Urteil haben muß, damit das dem Schluß zugrunde liegende Gesetz evident und apodiktisch sein könne.

Hierzu ist vor allem eine richtige Beschreibung der Urteile nach ihren wesentlichen Merkmalen und eine darauf basierte Klassifikation derselben erforderlich. Denn natürlich, sobald man sich im einzelnen Fall nicht darüber klar ist, welches die wahre Materie und welches die wahre Qualität der in Frage kommenden Urteile sei, ist eine richtige Entscheidung, ob das Gesetz des Schlusses evident sei oder nicht, gar nicht zu erwarten. Wir werden in der Folge wiederholt Gelegenheit haben, zu sehen, wie Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob aus einem gegebenen Urteil (oder deren mehreren) ein anderes folge, lediglich auf die verschiedenen Ansichten über die Bedeutung dieser Urteile zurückzuführen sind. Hier soll ein Beispiel genügen. Die unmittelbare Folgerung  ad subalternatam  wird nahezu von sämtlichen Logikern als gültig bezeichnet: "was von Allen gilt, gilt auch von Einigen" ist ein Satz, der unmittelbar evident scheint. In neuerer Zeit hat BRENTANO (11) den Subalternationsschluß für ungültig erklärt; aus  a  [allgemein bejahend = a | allgemein verneinend = e | partikulär bejahend = i | partikulär verneinend = o | - wp] dürfe nicht  i,  aus  e  nicht  o  geschlossen werden. Hier könnte dem oberflächlich Urteilenden ein Fall vorzuliegen scheinen, in welchem der unmittelbaren Evidenz des Einen eine ebenso für evident gehaltene Leugnung des anderen gegenübersteht. Doch ist nichts weniger der Fall als dieses. Im sogenannten universell bejahenden Urteil "alle  S  sind  P"  (wenn es wahrhaft einfach ist) sieht BRENTANO nichts anderes als die Leugnung der Materie "Nicht  P  seiendes  S",  woraus die Anerkennung eines  P  seienden  S  natürlich nicht gefolgert werden kann, da ja das erstere Urteil auch dann wahr ist, wenn es kein  S  gibt. Nahezu alle anderen Logiker (12), von ARISTOTELES angefangen, glauben im universell bejahenden Urteil die Existenz der Subjektsmaterie mitbehauptet: und wenn sie hierin im Recht sind, so kann das Urteil  i  aus  a  allerdings mit unmittelbarer Evidenz erschlossen werden.

Wir werden daher unsere Erörterungen mit einer Untersuchung über das wahre Wesen des Urteils beginnen lassen.

§ 7. Hierauf werden wir zu zeigen haben, welches jene evidenten Gesetze sind, denen sich jeder richtige Schluß unterordnen muß. Auf diese Weise werdern wir aber nur zu einer Übersicht derjenigen Schlüsse gelangen, deren Gesetze  unmittelbar  evident sind.

Dies deutet bereits auf die dritte Aufgabe hin, die Aufgabe nämlich, darzulegen, wie Gesetze von Schlüssen, die  nicht unmittelbar  einleuchten, auf  unmittelbar  einleuchtende zurückzuführen sind. Wir werden so deduktiv zu einer vollständigen Übersicht über die gültigen kategorischen Modi gelangen. Denn es leuchtet, wie wir hier vorgreifend bemerken dürfen, keiner der kategorischen Modi der Schullogik  unmittelbar  ein; ihre Gesetze müssen erst durch Deduktion aus einfacheren und unmittelbar evidenten Schlüssen gewonnen werden.

    § 8.  Anmerkung.  Es wurde oben angedeutet, daß bei Schlüssen, die eine weitere Rückführung nicht zulassen, ein Streit über die Gültigkeit nur auf einer Verschiedenheit in der  Analyse der Urteile beruhen könne. Ist das Gesetz eines solchen Schlusses evident (was ja sein muss, wenn der Schluß richtig ist), dann ist natürlich die Frage nach einem weiteren Grund für seine Richtigkeit sinnlos, und ebenso jeder Versuch sie durch Beweise zu stützen; ein schlechthin einfacher syllogistischer Schritt muß seine Rechtfertigung natürlich in sich tragen, wie auch nirgendwo das Beweisen ins Unendliche gehen kann.

    Es ist freilich möglich, daß jemandem für ein Gesetz, welches seiner Bedeutung nach evident sein könne, die Evidenz fehlt. Dieser Mangel betrifft aber dann nicht das Gesetz, sondern die Erkenntniskraft (also die psychischen Dispositionen) des Betreffenden und kann keinen berechtigten Anlaß zur Meinungsverschiedenheit geben; ist es doch auch kein Beweis gegen die Richtigkeit eines geometrischen Lehrsatzes, daß der Ungebildete seine Deduktion nicht versteht.

    Auch der Fall ist möglich und kommt tatsächlich vor, daß jemand eine evidente Wahrheit nicht nur nicht mit Evidenz erkennt, sondern sie sogar leugnet. Die Geschichte der Philosophie bietet auch hierfür Beispiele.  Hegel hat den Satz des Widerspruchs geleugnet,  Trendelenburg seine Bedeutung eingeschränkt (was übrigens seine vollständige Leugnung involviert).

    Dies scheint die bedenklichsten erkenntnistheoretischen Konsequenzen nach sich zu ziehen, und zwar gerade für die Theorie der Syllogismen. Wenn die Gewähr für die Richtigkeit des Syllogismus in der unmittelbaren Evidenz seines Gesetzes liegt - und wir selbst in Bezug auf eine unmittelbare Evidenz nicht vor Täuschungen sicher sind, so scheint es fraglich, ob wir überhaupt je eine unzweifelhafte Garantie für die Richtigkeit eines Schlusses besitzen. Denn wo es sich um unmittelbar Einleuchtendes handelt, kann nach weiteren  Kriterien unmöglich gefragt weren. Wir scheinen auf diese Weise hart an den Rand des absoluten Skeptizismus zu geraten.

    Doch nur scheinbar. Wenn gesagt wird: wir täuschen uns auch in Sachen der Evidenz, so ist dies eine vage und mißverständliche Ausdrucksweise. Vor allem haben wir uns mit denjenigen Fällen nicht weiter zu befassen, in welchen uns für Wahrheiten, die ihrer Natur nach mit Evidenz erkannt werden könnten, diese Evidenz  fehlt. Denn hieraus folgt nur, daß die Sphäre unseres Erkennens beschränkter ist, als sie es der Natur des Erkennbaren nach sein könnte: bloßer Mangel an Wahrheit, nicht aber positive Irrtümer resultieren daraus.

    Mehr Gefahr droht von seiten derjenigen Fälle, in welchen Nicht-Evidentes, ja geradezu Falsches für evident gehalten wird. Hier hilft es nichts, zu sagen: jene Evidenz ist nur eine vermeintliche, in Wirklichkeit ist sie gar nicht gegeben; denn sofort wird sich die Frage ergeben: woraus erkenne ich, daß ein Urteil in Wahrheit, und nicht bloß vermeintlich evident ist? Wir betonten aber schon vorhin, daß es Kriterien der Evidenz nicht geben könne und somit bleibt die obige Frage ohne Antwort.

    Die Schwierigkeit löst sich durch die Scheidung zwischen  unmittelbarer und  mittelbarer (d. h. auf unmittelbar beruhender) Evidenz.

      1. Wird etwas fälschlich für unmittelbar evident gehalten (d. h. glaubt man seine Wahrheit auf etwas unmittelbar Evidentes zurückführen zu können), so kann durch Aufzeigung des Sprunges in der Beweiskette der Fehler aufgedeckt und unschädlich gemacht werden. Es ist hierbei gleichgültig, ob das Gegenteil des für mittelbar evident Gehaltenen selbst nur mittelbar, oder ob es unmittelbar evident ist. Das Letztere gilt vom Fall Hegel. Die Leugnung des Satzes vom Widerspruch schien weder  Hegel noch sonst jemandem unmittelbar evident, sonst würde man es wohl nicht für nötig befunden haben,  Beweise dafür zu erbringen. Von hier aus droht also der Möglichkeit einer Erkenntnis nicht die geringste Gefahr.

      2. Wird etwas (fälschlich für unmittelbar evident gehalten, während das Gegenteil mittelbar evident ist, als bewiesen werden kann, so wird man zwar nicht, wie im früheren Fall dem  Irrenden einen Mangel im Beweis aufzeigen können, da dieser eben - sich im Besitz der  unmittelbaren Evidenz wähnend - auf das Beweisen verzichtet; aber man wird seinerseits den Beweis des mittelbar evidenten Gegenteils antreten können und so den Gegner (oder sich selbst, falls man daran geht, die eigene Überzeugung zu prüfen) zur Überzeugung bringen, daß die unmittelbare Evidenz nur eine vermeintliche war. Es ist also auch hier nicht zu befürchten, daß der Irrtum auf keine Weise aufgedeckt und ausgeschlossen werden könne.

      3. Der letzte mögliche Fall aber, daß nämlich etwas für  unmittelbar evident gehalten wird, dessen  Gegenteil unmittelbar evident ist, ist nie verwirklicht worden und scheint mit der Natur der menschlichen Urteilskraft unvereinbar. Man wird die Geschichte der Philosophie, die an Reichtum und Vielfältigkeit skeptischer Aufstellungen jedes andere Wissensgebiet übertrifft, vergebens durchmustern: einen Fall von vermeintlicher unmittelbarer Evidenz eines Satzes, dessen Gegenteil unmittelbar evident ist, wird man nirgends antreffen. -  Wäre dies für ein psychisches Wesen, das im Besitz des Begriffs der Evidenz ist, überhaupt möglich,  dann allerdings vermöchte ich nirgendwo einen schützenden Damm gegen den absoluten Skeptizismus zu erblicken. Denn auch die Fälle 1 und 2 rekurrieren in letzter Linie auf die Unmöglichkeit einer vermeintlichen unmittelbaren Evidenz dort, wo das Gegenteil unmittelbar evident ist.


LITERATUR: Franz Hillebrand - Die neuen Theorien der kategorischen Schlüsse, Wien 1891
    Anmerkungen
    1) FRANZ BRENTANO, Psychologie vom empirischen Standpunkt, Bd. 1, Buch II, Kap. VI und VII, Leipzig 1874
    2) WILHELM WINDELBAND, Beiträge zur Lehre vom negativen Urteil, in den Straßburger Abhandlungen zur Philosophie, Seite 165 - 195, meint zwar die Weise, wie jene Reform zu denken wäre, sei "nicht allzu schwer zu erraten", erklärt sie aber gleichzeitig für "etwas sehr mysteriös" und verzichtet schließlich "auf die Behandlung einer so geheimnisvollen Proklamation". Ob dieses Verfahren im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts gelegen sei, will ich dahingestellt sein lassen.
    3) ARISTOTELES, Analytik, prior. I, 21b. 18 und ähnlich Top. I, 100a. 25, sowie Soph. 165a. 1.
    4) Nicht bei  allen  Paralogismus ist dies der Fall; sehr häufig geschieht es, daß sich anstelle einer Prämisse eine andere, ihr ähnliche, unterschiebt, ohne daß der Schließende jenen Wechsel bemerkt. Mit Bezug auf jene neue Prämisse, die sich anstelle der ursprünglichen eingeschlichen hat, ist dann der Schlußakt ein ganz legitimer und trotzdem kann die Konklusion falsch sein. Derartige "Trugschlüsse der Verwirrung" (wie sie JOHN STUART MILL im Anschluß an BENTHAM nennt) beweisen also nicht, daß ein Urteil durch ein anderes motiviert sein kann, ohne mit logischer Berechtigung aus ihm zu folgen. Es ist jedoch  einmal  fraglich, ob  jeder  Trugschluß von dieser Art ist (was ich nicht mit Bestimmtheit behaupten möchte);  dann  aber würde, selbst wenn dies der Fall wäre, damit noch kein Argument gegen die  begriffliche  Trennung der einfachen Motivierung von der logisch berechtigten Motivierung erbracht sein. Es wäre nur bewiesen, daß  de facto  jede Motivierung zugleich eine logisch berechtigte ist; nicht aber, daß dies schon im  Begriff  der Motivierung selbst gelegen sei.
    5) Täuschen könnte hier folgende Fassung der Konklusion: "Also  muß  Caius sterblich sein." Dieses "muß" besagt nur, daß das  hypothetische  Urteil "wenn jene Prämissen gelten, so ist Caius sterblich", nicht aber, daß die Konklusion für sich ein apodiktisches Urteil sei. - Sind die Prämissen selbst evidente und apodiktische Urteile, dann wird das auch von der Konklusion gelten. Doch das ist nur ein besonderer Fall und gehört durchaus nicht zum Wesen des Schlußprozesses.
    6) Eine wahrhaft unmittelbare Folgerung, wie wir im § 45 sehen werden.
    7) Und hierher gehören, wie wir sehen werden, auch die üblichen kategorischen Modi der Schullogik.
    8) SIGWART z. B. trennt beide Fälle, indem er überall da, "wo wir zum Glauben an die Wahrheit eines Urteils nicht unmittelbar durch die in ihm verknüpften Subjekts- und Prädikatsvorstellungen, sondern durch den Glauben an die Wahrheit eines oder mehrerer Urteile bestimmt werden" ein "Schließen im  psychologischen  Sinne" gegeben findet, während er das Schließen im  logischen  Sinne auf diejenigen Fälle einschränkt, in welchen der Schluß durch ein evidentes Gesetz gerechtfertigt ist. Vgl. Logik I, 2. Auflage, Seite 423 und "Logische Fragen", Vierteljahrsschrift für wissenschaftliche Philosophie, Bd. 5, Leipzig 1881, Seite 119f
    9) HELMHOLTZ, Physiologische Optik, 1. Auflage, Seite 430
    10) SIGMUND EXNER, Über allgemeine Denkfehler. Vortrag gehalten in der 61. Versammlung deutscher Naturforscher und Ärzte zu Köln am 22. September 1888. Veröffentlicht in der "Deutschen Rundschau", Jahrgang 1889, 4. Heft, Seite 54ff
    11) BRENTANO, Psychologie vom empirischen Standpunkt I, Seite 305
    12) Auszunehmen sind hier - wie wir später sehen werden - de MORGAN, HERBART, TRENDELENBURG und F. A. LANGE. Doch hat keiner der Genannten hieraus eine Konsequenz für den Subalternationsschluß gezogen.