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EUGEN EBERHARD
Beiträge zur Lehre
vom Urteil

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"Wenn wir dss Eintretens eines bereits erwarteten Ereignisses gewahr werden, des Donners nach dem Blitz, des angekündigten Reizes bei einem Reaktionsversuch oder wenn wir einen vermißten Gegenstand oder einen gesuchten Bekannten, den wir im Gedränge verloren haben, wiederfinden usw., wird die Prädikatsvorstellung nicht erst durch die Anschauung reproduziert; sie ist schon in Bereitschaft gesetzt, ehe die Wahrnehmung erfolgt und wird dann mit derselben in eins gesetzt."

"Die Urteilsfunktion besteht nicht in einem passivem Hinnehmen dessen, was überhaupt im Blickfeld unseres Bewußtseins auftaucht, sondern in einer aktiven Verarbeitung des Aufgenommenen. Der Inbegriff der dem letzteren Zweck dienenden intellektuellen Handlungen des Unterscheidens, Vergleichens, Verbindens, Trennens, der sogenannten beziehenden Denktätigkeiten, bildet die Grundlage des Urteilens."


§ 5. Die Urteilstheorie Brentanos

I. BRENTANO entwickelt (Psychologie vom empirischen Standpunkt I, Seite 266f) den eigenartigen und namentlich in seinen Konsequenzen für die Gestaltung der gesamten Logik (Seite 304) interessanten Gedanken, daß das Urteilen neben dem Vorstellen und den Phänomenen der Liebe und des Hasses eine besondere Klasse der Seelentätigkeit bildet.

Jeder Gegenstand, der beurteilt wird, ist in einer doppelten Weise im Bewußtsein aufgenommen, als vorgestellt und als anerkannt oder geleugnet, ebenso wie er, wenn die Begierde sich auf ihn richtet, als vorgestellt und als begehrt zugleich ihm innewohnt. Das Urteil ist ein (als wahr) Anerkennen oder (als falsch) Verwerfen. Seite 181f wird dargelegt, daß jeder psychische Akt, sofern er vorgestellt wird, von einem Urteil begleitet ist, welches nur dann zu bestehen aufhört, wenn der Inhalt, den es betrifft, dem Bewußtsein entschwindet. Denn wir beurteilen oder erkennen ein Phänomen, indem wir wahrnehmen, daß es ist. Keiner, heißt es Seite 186, der auf das achtet, was in ihm vorgeht, wenn er hört oder sieht und sein Hören oder Sehen wahrnimmt, kann sich darüber täuschen, daß dieses Urteil der inneren Wahrnehmung ... in einer einfachen Anerkennung des im inneren Bewußtsein vorgestellten psychischen Phänomens besteht. Das Ergebnis der vorangehenden Untersuchungen faßt BRENTANO (Seite 188) so zusammen: Mit jedem psychischen Akt ist daher ein doppeltes inneres Bewußtsein verbunden, eine darauf bezügliche Vorstellung und ein darauf bezügliches Urteil, die sogenannte innere Wahrnehmung, welche eine unmittelbare evidente Erkenntnis des Aktes ist. Urteil und innere Wahrnehmung sind gleichbedeutend.

Weitere Einblicke in das Wesen der Anerkennung, insbesondere in ihr Verhältnis zum Begriff der Existenz, gewährend die drei Beweisgründe BRENTANOs gegen die Annahme, daß jedes Urteil zwei Vorstellungen als Subjekt und Prädikat verlangt. Diese Argumente sind folgende (Seite 276f):

1. Auch ein einzelnes Merkmal, das wir vorstellen, kann anerkannt oder verworfen weren. In den Sätzen "A ist" und "A ist nicht" ist nicht die Verbindung eines Merkmals "Existenz" mit "A", sondern "A" selbst der Gegenstand, den wir anerkennen oder leugnen. Wer ein Ganzes anerkennt (daß ein gelehrter Mann sei), erkennt auch jeden einzelnen Teil des Ganzen einschließlich an (daß ein Mann sei). Wäre das Urteil "A ist" die Anerkennung einer Verbindung des Merkmals "Existenz" mit "A", so würde darin einschließlich auch die einfache Anerkennung von "A" als eines Elementes er Verbindung liegen. Aber diese einfache Anerkennung von "A" würde sich von der Anerkennung der Verbindung von "A" mit dem Merkmal "Existenz" in keiner Weise unterscheiden. Der wahre Sinn des Satzes "A ist" ist mithin die einfache Anerkennung des einzelnen "A".

Wer ein Ganzes leugnet (daß ein gelehrter Vogel sei), leugnet nicht einschließlich jeden Teil desselben (daß ein Vogel sei). Wäre das Urteil "A ist nicht" die Leugnung der Verbindung eines Merkmals "Existenz" und "A", so würde damit keineswegs "A" selbst geleugnet sein. Aber eben die Leugnung von "A" ist der wahre Sinn des Satzes, und nichts anderes als das einzelne "A" ist der Gegenstand des verwerfenden Urteils.

2. Daß die Prädikation nicht zum Wesen eines jeden Urteils gehört, folgt auch daraus, daß jede Wahrnehmung zu den Urteilen zählt; denn auch sie ist ein Für-wahr-nehmen. Da nun der Begriff der Existenz erst durch innere Erfahrung gewonnen worden ist, kann zumindest die erste Wahrnehmung, diejenige, welche im ersten psychischen Phänomen gegeben war, unmöglich in einer Verbindung des Merkmals "Existenz" mit dem betreffenden Phänomen, sondern nur in der Anerkennung des Phänomens bestanden haben.

3. Das "ist" und "ist nicht", welches als Kopula zu einem Subjekt und Prädikat hinzukommt, ist für sich allein genommen, zugestandenermaßen ohne alle Bedeutung und dient nur, den Ausdruck von Vorstellungen zum Ausdruck eines anerkennenden oder verwerfenden Urteils zu ergänzen. Auch dem "ist" und "ist nicht" des Existenzialsatzes kann eine andere Funktion zugeschrieben werden; denn jeder kategorische Satz läßt sich ohne irgendeine Änderung des Sinnes in ein Existentialurteil übersetzen, so daß das "ist" und "ist nicht" des Existentialsatzes an die Stelle der Kopula tritt, z. B. der Satz: "irgendein Mensch ist krank", in: "ein kranker Mensch ist", oder: "es gibt einen kranken Menschen"; "kein Stein ist lebendig", in: "ein lebendiger Stein ist nicht"; "alle Menschen sind sterblich", in: "ein unsterblicher Mensch ist nicht"; "ein Zentauer ist eine Erfindung der Poeten", in: "es gibt einen von den Poeten fingierten Zentauren" usw. Auch die hypothetischen Urteile lassen sich sämtlich in Existentialsätze umwandeln, und zwar in verneinende. Nur um die Schwerfälligkeit der existentialen Form zu vermeiden, hat die Sprache außer dieser noch andere syntaktische Einkleidungen erfunden. Das "ist" und "ist nicht" des Existentialsatzes ist nichts als ein Äquivalent der Kopula, mithin kein Prädikat und für sich allein ganz bedeutungslos.

II. Das Urteil, welches jeder Akt der inneren Wahrnehmung einschließen soll, besteht darin, daß ich eines psychischen Phänomens als eines meinem Bewußtsein eben jetzt gegenwärtigen innewerde. Ob dieses Phänomen ein bloßes Phantasiegebilde ist, ob eine durch Sinnesreizung ausgelöste, auf ein Außending bezogene Vorstellung oder eine objektiv ungültige Vorstellungsverbindung, ist Nebensache; es kommt nur als bewußter Innenzustand in Betracht und wird beurteilt, indem es wahrgenommen wird. Daraus folgt, daß das Urteil immer nur anerkennend oder bejahend ausfallen kann; denn darüber ist keine Täuschung denkbar, ob ich einen Bewußtseinsinhalt überhaupt habe oder nicht. Um ihn leugnen zu können, müßte ich ihn vorstellen; stelle ich ihn aber vor, so muß ich ihn auch notwendig als vorgestellt anerkennen. Wie kommt also BRENTANO dazu, dem anerkennenden Urteil ein verwerfendes nebenzuordnen? Offenbar dadurch, daß er dem Anerkennen noch eine zweite Bedeutung unterschiebt und es so zu einem natürlichen Gegenstück einer anderweitigen Funktion umgestaltet. Wenn das bejahende "ist" des Existentialsatzes eine einfache Anerkennung im Sinne BRENTANOs ausdrückt, so kann das verneinende "ist nicht" in der Tat nur eine Leugnung aussprechen. Daß der Doppelsinn des Wortes mehrfache Quaternionen in den Ausführungen des Philosophen zur Folge hat, zeigt sich leicht bei der Betrachtung der drei Argumente.

Das erste derselben soll darlegen, daß auch ein einfaches Merkmal "A" der Gegenstand eines Urteils sein kann. Der Akt der inneren Wahrnehmung oder Anerkennung fordert aber nicht nur etwas, was anerkannt oder wahrgenommen wird; er setzt in gleicher Weise ein Wesen voraus, welches mit dem Bewußtsein seiner selbst und seiner Tätigkeit das Wahrnehmen oder Anerkennen ausübt. Der sprachliche Ausdruck eines solchen Urteils würde lauten: Ich erkenne A an, ich nehme A wahr, oder: A ist in meinem Bewußtsein. Die Anerkennung beruth also auf dem Bewußtwerden der Beziehung eines Bewußtseinsinhaltes zum Subjekt des Selbstbewußtseins, dem "Ich". Nun ist das "ich" ebenfalls eine Vorstellung, gleichviel wie man über ihren Inhalt denken mag; daher setzt auch das einfache Anerkennungsurteil der inneren Wahrnehmung bereits eine Zweiheit von Vorstellungen voraus, und ein einzelnes Merkmal kann wohl das Subjekt, niemals aber den vollständigen Gegenstand eines Urteils ausmachen.

Die Beziehung, in welcher die Gegenstände meiner Geistestätigkeit zu mir selbst stehen, ist eine wesentlich andere als die, welcher ich durch den Existentialsatz Gültigkeit zuschreibe. Das Urteil "A ist" involviert allerdings die einfache Anerkennung des "A"; denn sein Vollzug ist an die Bedingung geknüpft, daß "A" bewußt ist. Aber es geht noch weiter und behauptet nicht bloß, daß "A" im Bewußtsein ist, sondern spricht ihm auch eine Wirklichkeit außerhalb des Bewußtseins zu und setzt es auch mit leblosen Objekten in eine Kausalbeziehung. Wenn umgekehrt von einem "A" das bloße Vorgestelltsein prädiziert wird, wie in dem Urteil: "Ein Zentaur ist eine Fiktion der Poeten", oder: "Es gibt einen fingierten Zentauren", so darf daraus nicht nach dem Satz: "Wer ein Ganzes anerkennt, erkennt auch jeden Teil desselben an", geschlossen werden, ,daß es einen Zentauren gibt. Im Urteil "A ist" ist nicht das einzelne "A", sondern die Verbindung eines Existentialprädikates mit "A" der Gegenstand der Anerkennung, wenn wir, wir ursprünglich BRENTANO, unter Anerkennen das bloße Bewußtwerden eines Inhalts verstehen. Nur wenn wir in diesem Ausdruck den Gedanken der objektiven, von unserem Bewußtsein unabhängigen Wirklichkeit hineinlegen, ist eben die einfache Anerkennung des "A" der wahre Sinn des Satzes. Das Urteil "A ist nicht" leugnet das Vorgestelltsein des "A" keineswegs; es verwirft vielmehr die vom Bewußtsein unabhängige Existenz des vorgestellten "A". Mithin ist auch hier die Verbindung des "A" mit der Existentialbestimmung der Gegenstand der Verwerfung, es sei denn, daß "Verwerfen" soviel heißt wie "die Existenz von etwas leugnen". Dieses Verwerfen aber würde zu dem einfachen (als vorgestellt) Anerkennen im ursprünglichen Sinn BRENTANOs gar keinen Gegensatz bilden.

Auch dem zweiten Beweisgrund können wir keine überzeugende Kraft beimessen. Im entwickelten Bewußtsein enthält zwar jedes psychische Phänomen zumindest der Möglichkeit nach ein Anerkennungsurteil in sich, sofern jeder Bewußtseinsinhalt beziehbar ist auf ein Ich, das ihn hat. Aber das Ich ist uns nicht unmittelbar gegeben. Die ersten Wahrnehmungen treten ganz beziehungslos in unserem Bewußtsein auf und schließen also die Beziehung auf das wahrnehmende Ich ebensowenig ein, wie die Beziehung auf äußere Dinge. Sie sind deshalb ebensowenig Anerkennungs- wie Existentialurteile. Erst nachdem sich beide Beziehungen allmählich herausgebildet haben, ist im Gedanken eines Wirklichen oder im Subjekt des Selbstbewußtseins zum unmittelbar gegebenen Inhalt der Wahrnehmung ein zweiter Beziehungspunkt hinzugewonnen, ohne welchen weder ein Anerkennungs- noch ein Existentialurteil möglich wäre.

Das dritte Argument besagt, daß sich alle Urteile unbeschadet ihres Sinnes in Existentialsätze verwandeln lassen. Beispiele, wie: "irgendein Mensch ist krank", oder: "irgendein Mensch ist nicht gelehrt", machen dieser Annahme keine Schwierigkeiten, denn für sie ist die existentiale Form angemessener als die von BRENTANO ursprünglich gegebene. Nehmen wir einen anderen Satz: "Dieser Baum ist grün", welcher in der Umformung: "Dieser grüne Baum ist", lauten würde. Wenn uns die letzte Ausdrucksweise auch unnatürlich und gekünstelt zu sein und den eigentlichen Sinn der Behauptung nicht einmal ganz richtig wiederzugeben scheint, so läßt es sich doch nicht bestreiten, daß sie an materialem Inhalt weder einen Gewinn noch einen Verlust herbeiführt, und deshalb in einem Hörer durchaus dieselbe Vorstellung wachzurufen imstande ist, wie das Eigenschaftsurteil. Das hinweisende "dieser" bekundet, daß das Urteil zunächst angesichts eines wirklichen grünen Baumes gefällt wurde. Der Vorstellungsstoff, welcher im Bewußtsein des Wahrnehmenden auftaucht, wird in mehrfacher Weise verarbeitet. Einerseits wird er im Gegensatz zu Erinnerungs- oder Einbildungsvorstellungen von grünen Bäumen, die wir uns jeder Zeit willkürlich verschaffen können, als Wahrnehmungsinhalt, d. h. als das angeschaute Bild eines Existierenden erkannt; andererseits wird er, in seiner Mannigfaltigkeit zur Einheit verbunden, als Baum, und die Farbe, die ihm als Eigenschaft anhaftet, als grün apperzipiert. Das Ergebnis dieser Prozesse ist eine Reihe von Beziehungen zwischen dem gegebenen Empfindungskomplex und unserem bereits erworbenen Erfahrungsschatz. Eine jede dieser Beziehungen hat die logische Bedeutung eines Urteils. Die Sprache bietet uns aber mannigfache Mittel, derartige Vorstellungsrelationen, welche ebensogut in der Form selbständiger Sätze erscheinen könnten, in die verkürzte Gestalt einzelner Redeteile zusammenzudrängen und einer Gesamtbehauptung als Unterglieder einzufügen. Welche der möglichen Urteile ihre prädikative Selbständigkeit einbüßen, welche eine sie behält, hängt vom jeweiligen Interesse des Denkens ab. In unserem Beispiel ist das grammatische Subjekt "dieser Baum" der zusammengezogene Ausdruck zweier Urteile, des durch das Demonstrativpronomen angedeuteten existentialen: "das existiert", und des benennende: "das ist ein Baum". Im Prädikat "grün" ist nur das Benennungsurteil der Farbe enthalten. Der Hauptgedanke des Satzes, welcher sich durch eine vollständige Kopula als solcher verrät, liegt darin, daß wir die grüne Farbe als Eigenschaft mit dem im Subjekt genannten Ding in Inhärenz setzen. Nun pflegt sich uns die Wahrnehmung mit solcher Lebendigkeit und Stärke aufzudrängen, daß wir meist nicht Gefahr laufen, sie mit einer reproduzierten Vorstellung zu verwechseln. Nur von Gegenständen, deren Existenz uns selbst fraglich ist oder von anderen in Zweifel gezogen wird, haben wir im allgemeinen Veranlassung, das Dasein ausdrücklich zu betonen, und dann ist der Existentialsatz die einzige ungezwungene und auch stets zu Gebote stehende Ausdrucksweise. Meist aber ist es uns wichtiger, über die Beschaffenheit, das Tun und Treiben des Wirklichen etwas zu erfahren oder mitzuteilen, und hier sind Eigenschafts- und Tätigkeitsurteile usw. die geziemende Form. BRENTANOs Umwandlung solcher Sätze muß uns deshalb als unzulässig gelten, weil sie eine untergeordnetes Moment zur Hauptsache und diese zur Nebensache macht. Das tritt namentlich bei den allgemein bejahenden kategorischen und den hypothetischen Urteilen zutage, welche bei der Umwandlung in verneinende übergehen. Der Satz: "Alle Menschen sind sterblich", entspricht den Absichten des Denkens weit besser, als der andere: "Es gibt keinen unsterblichen Menschen". Wir wollen ja nicht aussagen, was für Menschen es nicht gibt, sondern welche Merkmale in der Natur des Menschen überhaupt begründet sind. Sind in einem Satz mehrere Unterurteile versteckt, wie insbesondere beim hypothetischen Gefüge, so wird das Subjekt durch die Überführung in die existentiale Form in ganz widernatürlichem Maß angeschwellt, z. B. bei der Verwandlung des Satzes: "Wenn ein Mensch schlecht handelt, schädigt er sich selbst", in: "Ein sich selbst nicht schädigender schlecht handelnder Mensch ist nicht". Daß wir die erste Ausdrucksweise bevorzugen, erklärt sich nicht sowohl aus ihrer gefälligeren Gestalt, als vielmehr unserem Bestreben, diejenige Vorstellungsbeziehung, auf welche wir das Hauptgewicht legen, hier also den Zusammenhang der schlechten Handlung mit ihren Folgen für den Handelnden selbst, auch äußerlich im Bau des Satzes hervorzukehren.


§ 6. Die Kriterien des Urteils und
sein Verhältnis zum Satz (Sigwart).

Keine Wissenschaft von Tatsachen kann mit einer streng logischen Wesensdefinition ihres Gegenstandes beginnen, da sie sonst das Ergebnis der Forschung vorwegnehmen würde. Wo die Untersuchung nicht greifbaren oder sichtbaren Objekten, sondern abstrakten Begriffen gilt, welche inhaltlich schwer zu fixieren und deshalb vielfachen individuellen Schwankungen unterworfen sind, ist es hingegen sehr wünschenswert, daß das Gebiet der Betrachtung zumindest seinem Umfang nach von vornherein genau umschrieben wird.

Auch der Begriff des Urteils ist immerhin in gewissem Grad dehnbar. Die engste Bedeutung legt ihm die Jurisprudenz bei; die Logik hat ihm von Anfang an eine weitere Sphäre eingeräumt. Da jedoch noch nicht einmal über die Ausdehung derselben völlige Einigung erzielt ist, macht sich umso stärker das Bedürfnis fühlbar, wenigstens durch die Angabe eines spezifischen Merkmals zunächst die Gesamtheit der Erkenntnisvorgänge, welche unter den Begriff fallen, gegen Andere abzugrenzen, um sodann im Gemeinsamen dieser Vorgänge das Wesen der Funktion selbst zu erfassen.

In diesem Sinne einer vorläufigen Definition wird nun der Urteilslehre nicht selten die Erklärung vorausgeschickt, das Urteil sei derjenige Denkakt, in welchem etwas von etwas ausgesagt wird. Diese Bestimmung hat den Vorzug, daß sie im Aussagesatz der Theorie ein scharf abgegrenztes, leicht festhaltbares Untersuchungsobjekt übermittelt, dessen anderweitige Präzisierung auf Hindernisse zu stoßen scheint. Allein sie enthält zwei Voraussetzungen, welche heutzutage nicht alle Logiker mehr anerkennen. Einerseits nämlich verlangt sie für jedes Urteil eine Zweiheit von Inhalten und schließt mithin die Hypothesen aus, welche, wie die BRENTANOs, eine einzige Vorstellung für ausreichend halten; andererseits bindet sie den Urteilsprozeß an seinem sprachlichen Ausdruck und schneidet so schlechthin jede Untersuchung darüber ab, ob der Zusammenhang zwischen Sprechen und Urteilen ein unauflöslicher ist oder nicht. Daß die erstere dieser Voraussetzungen allerdings zu Recht besteht, behaupteten wir bereits im vorigen Paragraphen gegenüber BRENTANO. Der Grund ihrer Geltung wird sich später ergeben. Was die zweite betrifft, so wird jeder ihrer Anhänger zugestehen, daß die Worte als bloße Lautverbindungen den durch sie bezeichneten Gedanken nicht vermehren; aber er wird bestreiten, daß man aus dieser Tatsache die Trennbarkeit des Urteils vom Satz folgern darf, und vielmehr behaupten, daß der Satz der Träger einer eigenartigen Denkhandlung ist, welche sich lediglich mittels der Prädikation vom Hintergrund des sonstigen Vorstellungslebens abheben kann. Diese Vermutung ist nicht ungeprüft von der Hand zu weisen; da indessen mit der bloßen Aufstellung derselben noch nicht der Beweis für ihre Richtigkeit erbracht ist, so darf sie in die vorläufige Definition ebensowenig aufgenommen, wie prinzipiell dadurch ausgeschlossen werden. Überdies muß es sogar dahingestellt bleiben, ob sich überhaupt jedes Urteil in die Form eines Satzes kleiden oder doch bei der Allgemeinheit der Wortbedeutungen durch die prädikative Trennung seinem unter Umständen ganz konkreten Inhalt nach restlos wiedergeben läßt. Schließlich streiten die Meinungen auch darüber, ob einerseits alle Aussagesätze ohne Ausnahme, sowie die Frage- und Befehlssätze, die sich von eigentlichen Behauptungen häufig nur durch die Betonung unterscheiden, zu den Urteilen zu rechnen sind, andererseits, ob nicht unter Umständen ein einzelnes Wort, ein kurzer Ausruf und dergleichen einen Urteilswert besitzen kann. Aus all dem geht das eine hervor, daß wir die Prädikation zumindest nicht ohne weiteres als ein untrügliches Kriterium ansehen dürfen, von dessen Vorhandensein oder Fehlen es abhängt, ob ein psychischer Akt den Namen eines Urteils verdient oder nicht.

Ein anderes Kennzeichen, welches den Anforderungen der Logik besser entspricht, liegt darin, daß jedes Urteil als ein Akt des Erkennens über die Gültigkeit von Vorgestelltem entscheidet und darum notwendig wahr oder falsch sein, d. h. mit den Tatsachen in Einklang oder Widerspruch stehen muß, und daß das Merkmal des Wahr- oder Falschseins, der Richtigkeit oder Irrtümlichkeit, zugleich jenem Urteilsentscheid ausschließlich zukommt. Ich mag die sonderbarsten Vorstellungsverbindungen vollziehen, solange ich nicht den Anspruch ihrer Gültigkeit erhebe, verfalle ich nicht dem Vorwurf des Irrtums.

Am Wahrheitskriterium gemessen, erweist sich dasjenige der Prädikation, für sich allein genommen, als unzulänglich, sofern auch Sätze vorkommen, welche des begleitenden Wahrheitsbewußtseins entbehren. Zwar unterrichtet jeder gesprochene Befehlssatz den Hörer davon, daß der Befehlende gewisse Vorstellungen, Gefühle und Willensregungen hat, und erweckt somit in ihm ein Urteil; zwar urteilt auch der Sprechende selbst, wenn er in Sätzen, wie "Du sollst nicht stehlen," "A soll dem B eine geisse Summe zahlen" den Willen des Gesetzgebers oder Richters verkündet; aber Imperative, wie "Du sollst still sein", "Du wirst jetzt arbeiten" usw., sind für den Befehlenden selbst nur Äußerungen des eigenen Wollens, nicht des Fürwahrhaltens. Mein Wollen ist weder wahr noch falsch und wird dadurch nicht zum Urteil, daß ich es sprachlich zum Ausdruck bringe. Wenn der Fragesatz "Ist der Raum eine Anschauung a priori?" den wahren Bewußtseinszustand des Fragenden wiedergibt und nicht eine schon gebildete Überzeugung absichtlich verbirgt, ist er der Ausdruck des absoluten Zweifels, der völligen Ungewißheit, und mithin ebenfalls kein Urteil.

Da das Merkmal des Aussagens für sich allein zur Umfangsbestimmung der Urteilsfunktion nicht ausreicht, so könnte man es mit der Vereinigung dieses Kriterium mit dem dem Gültigkeitsbewußtseins versuchen, wie das ARISTOTELES in seiner Definition des Urteils als "logos apophantikos (de interpret. c. 4. 17a) getan hat. Die Berechtigung dieser Verquickung haben wir zu prüfen.

Es fragt sich hier zunächst, ob das Bewußtsein der Gültigkeit nur vollständige Sätze begleiten kann, sodaß die eigentliche Funktion des Urteilsvollzugs in der Kopula, der prädikativen Aufeinanderbeziehung zweier sprachlich fixierter Inhalt, ruht. Da der Satz eine bloße Aufeinanderfolge von Worten, und die Prädikation etwas rein sprachlich-akustisches ist, kann zwischen den Vorstellungen, welche im grammatischen Subjekt und Prädikat ihren Ausdruck finden, selbstverständlich kein prädikatives Verhältnis obwalten. Die grammatische Kopula dient nur, die Zusammengehörigkeit des Subjekts und Prädikats zu einem Satz bzw. Urteil zu bezeichnen. In welchem Sinn aber das Prädikat dem Subjekt zukommt, verrät sie nicht. Ebendeshalb ist sie entbehrlich und z. B. durch die einfache Nebeneinanderstellung zweier Wörter ersetzbar. Auch aus der Erklärung, daß in jedem Urteil etwas von etwas ausgesagt wird, folgt, genau genommen, lediglich, daß das, was ausgesagt wird, d. h. das Prädikat, einen lautlichen Ausdruck erhalten muß. Dasjenige dagegen, wovon ausgesagt wird, d. h. das Subjekt, bedürfte hiernach des bezeichnenden Wortes nicht. Wenn alles, was eine Erkenntnis oder einen Irrtum enthalten kann, in die Klasse der Urteile gehört, so haben wir in der Tat kein Recht, benennende Ausrufe wie: "Feuer!" "das Meer!" "Land!" davon auszuschließen. Von einer grammatischen Kopula und folglich von einem logischen Element des Urteils, welches nur mit ihrer Hilfe in das Bewußtsein treten könnte, ist in solchen Fällen keine Spur vorhanden.

Noch bleibt die Möglichkeit übrig, daß der Vollzug des Urteilsaktes an die sprachliche Fixierung zumindest eines der materialen Bestandteile geknüpft ist.

SIGWART führt (Logik I, zweite Auflage, § 8, Seite 60f) aus, daß die Wörter, vermöge ihrer eigentümlichen Funktion, den innerlich gegenwärtigen Gehalt des Vorgestellten abgesehen von den Bedingungen seiner Einzelexistenz zu bezeichnen, der für die Vorstellung des Urteils unentbehrliche Ausdruck der Prädikatsvorstellung sind, während der Subjektvorstellung, wo sie nicht selbst ein allgemein Vorgestelltes ist, der sprachliche Ausdruck fehlen kann. Er bekämpft (Seite 61 Anmerkung) die Annahme PAULs, daß es auch Sätze gibt, in denen sowohl für den Sprechenden wie auch für den Hörenden, das Ausgesprochene Subjekt, die Situation Prädikat ist. Der Ausruf "Das Kind!", den jemand tut, wenn er ein Kind in Gefahr kommen sieht, soll nicht das Subjekt eines sprachlich unvollständigen Urteils "das Kind ist in Gefahr", sondern das Objekt eines an die beaufsichtigende Person gerichteten Imperativs sein: "Achte auf das Kind!" Mit dem bloßen Ausruf "Das Kind!" kann ich niemandem etwas anderes als Gegenstand meines und seines Glaubens und Fürwahrhaltens mitteilen, als daß das von mir Gesehene oder Gemeinte das Kind ist; dann aber ist das Wort Prädikat. - Es kann offenbar nicht von der Anwesenheit einer dritten Person abhängen, ob dem Ausruf Urteilscharakter beizumessen ist oder nicht. Ist aber kein Augenzeuge des Vorgangs zugegen, so könnten die Worte "das Kind" weer das Objekt eines Imperativs noch ein bloßes Mittel sein, die Aufmerksamkeit anderer auf das gefährdete Kind hinzulenken. Der wirkliche Sachverhalt ist wohl dieser: der Beobachter hat zunächst die Wahrnehmung des vielleicht spielenden Kindes. Darauf sieht er es in eine bedenkliche Lage geraten. Nicht, daß das Gesehene ein Kind ist, sondern eben die Situation desselben erregt sein Interesse. Die Stärke des Eindrucks, die Energie, mit welcher er sich der Seele des Zuschauer bemächtigt, erklärt hier, wie sonst vielfach, daß sich der Wahrnehmungsinhalt in Worte umzusetzen strebt; aber das Urteil bleibt sprachlich unvollendet, weil sein Prädikat durch die Anschauung in deutlicherer Weise bewußt ist, als es durch das Aussprechen der bezeichnenden Worte jemals möglich wäre. Allerdings schließt das Ausrufen des Subjekts die Benennung des Kindes als solches ein. Aber es soll doch mehr damit gesagt werden, als daß das wahrgenommene Wesen ein Kind ist. Daß der Ausruf: "Das Kind!" Nominativ und nicht Akkusativ ist, wie es der Imperativ verlangen würde, zeigt sich darin, daß wir ihn durch die Worte: "Der Knabe!" nicht "Den Knaben!" ersetzen können. Wo wir nur das Objekt eines Urteils oder Imperativs aussprechen, gebrauchen wir unbedenklich den betreffenden Kasus: "Ihren Schirm!", "Egmont, Deinen Degen!", "mir auch!" - Wenn ich mich verbrennend ausrufe: "Mein Finger!" und der Zweck der Worte in die Mitteilung an eine anwesende Person gesetzt wird, so wäre auch hier eine imperative Deutung unmöglich. Ich kann dem Anwesenden nur mitteilen wollen, daß mein Finger mit der Flamme in eine schmerzhafte Berührung gekommen ist. Also wiederum ist der Ausruf das Subjekt eines unvollständig ausgesprochenen, innerlichen aber vollständigen Urteils, dessen Prädikat auch für den Hörenden nicht zweifelhaft sein kann, sobald ihm das Gesamtbild gegeben ist.

Das einfachste und elementarste Urteilen besteht nach SIGWART (a. a. O. § 9, Seite 63f) im Benennen einzelner Gegenstände der Anschauung.
    "Der innere Vorgang, der einem Satz wie Das ist Sokrates - dies ist Schnee - dies ist Blut, oder den sprachlich abgekürzten Rufen: Feuer, der Storch usw. entspricht, wo sie als Ausdruck eines unmittelbaren Erkennens auftreten, ist einfach zu deuten. Der gegenwärtige Anblick erweckt eine von früher her vorhandene mit dem Wort verbundene Vorstellung, und beide werden in Eins gesetzt. Das eben Angeschaute ist seinem Inhalt nach Eins mit dem was ich in meiner Vorstellung habe, ich bin mir dieser Einsicht bewußt, und dieses Bewußtsein ist es, welches ich im Satz ausspreche."
Damit unterscheidet sich das Urteil einerseits vom Vorgang einer unbewußten Verschmelzung eines neuen Bildes mit älteren Vorstellungen, wobei jedes Auseinanderhalten des Gegenwärtigen und Erinnerten fehlen würde, andererseits von der bloßen unwillkürlichen Reproduktion eines früheren Bildes, das neben das neue zu stehen käme, ohne mit ihm in Eins gesetzt zu werden. Seite 62 heißt es:
    "Es kann zwar Fälle geben, in welchen z. B. ein bestimmtes Objekt wiedererkannt wird, für welches uns das bezeichnende Wort fehlt, und darum der innere Vorgang nicht ausgesprochen werden kann; aber wir betrachten, eben darum denselben als mangelhaft, als eine unreife Geburt, und als vollendetes Urteil nur das, in welchem das Prädikat mit der Wortbezeichnung erscheint."
Die letzte Bemerkung trifft für die Benennungsurteile ohne Zweifel zu, sofern jede Benennung natürlich das Bewußtwerden eines Namens voraussetzt. Das bloße Wiedererkennen der benannten Anschauung jedoch, welches im Benennungsurteil als dessen Hauptinhalt mit zum Ausdruck gelangt und an und für sich nach dem Zeugnis der alltäglichsten Erfahrungen gewöhnlich ohne die Dazwischenkunft irgendwelcher sprachlicher Hilfen vonstatten geht, hat in den meisten Fällen gar nicht die Tendenz, sich in Worte umzusetzen. In jedem Augenblick empfangen wir aus unserer Umgebung sinnliche Reize und erkennen sie, ohne die fehlenden Lautbezeichnungen zu vermissen. Der Mangel wird uns erst dann fühlbar, wenn wir über einen so aufgefaßten Gegenstand in Sätzen nachzudenken oder zu sprechen anfangen und plötzlich stecken bleiben, weil uns sein Name nicht einfallen will. Die gegebene Anschauung reproduziert eine von früher her vorhandene Vorstellung, und diese das Wort, mit welchem sie als ihrem bloßen Zeichen assoziiert ist. Unterbleibt die Erinnerung des Namens, so ist damit die Möglichkeit der Einssetzung noch nicht aufgehoben. Hätten wir ein Recht, auch die wortlosen Akte des Wiedererkennens als Urteile anzusehen, so wäre die Unabhängigkeit des Urteils von der Sprache erwiesen. Allein hiergegen würde sich von SIGWARTs Standpunkt aus der Einwand richten, daß die sprachliche Bezeichnung des Prädikats eben erforderlich ist, um das reproduzierte Bild mit dem Wahrgenommenen auseinanderzuhalten und die Verschmelzung beider zu einem einheitlichen Bewußtseinsinhalt zu verhindern, der eine bloße Vorstellung und kein Urteil wäre. Darin liegt in der Tat der Grund, dessentwegen wir nicht jede Wahrnehmung als Urteil anzuerkennen pflegen. Einige Beispiele mögen zeigen, daß das gesonderte Beachten zweier Vorstellungen, welche allerdings eine unerläßliche Bedingung des Urteilsaktes ist, dennoch häufig ohne Mitwirkung der Sprache vorkommt.

Bei Urteilen des Wiedererkennens ist diese Trennung schwierig, weil das allgemeine Prädikat in der sinnlich konkreten Subjektsvorstellung meist schon genügend repräsentiert ist und darum keiner weiteren Bewußtseinsvertretung mehr bedarf. Es ist jedoch möglich, einerseits daß die Prädikatsvorstellung dem äußeren Eindruck vorhergeht, andererseits daß sie ihm zwar folgt, aber erst nach einer gewissen Zwischenzeit. Der erstere Fall findet statt, wenn wir das Eintreten eines bereits erwarteten Ereignisses gewahr werden, des Donners nach dem Blitz, des angekündigten Reizes bei einem Reaktionsversuch oder wenn wir einen vermißten Gegenstand oder einen gesuchten Bekannten, den wir im Gedränge verloren haben, wiederfinden usw. Hier wird die Prädikatsvorstellung nicht erst durch die Anschauung reproduziert; sie ist schon in Bereitschaft gesetzt, ehe die Wahrnehmung erfolgt und wird dann mit derselben in eins gesetzt. In den Fällen der zweiten Art wird zwar die Prädikatsvorstellung erst durch die Anschauung wachgerufen; aber sei es, daß die letztere nur unbestimmt und lückenhaft gegeben ist und darum Zweifel an ihrer inhaltlichen Übereinstimmung mit dem reproduzierten Bild erweckt, sei, daß ihre Assoziation mit anderen Vorstellungen eine sehr lockere ist: die Einssetzung vollzieht sich so langsam, daß beide Elemente auch ohne Zutun eines benennenden Wortes auseinandergehalten werden. Jemand hört z. B. eine Person sich seinem Zimmer nähern, die er vielleicht am Gang oder an der Stimme zu erkennen glaubt. Er befindet sich in einem Zustand des Zweifels, welchem er die Form einer Frage oder eines problematischen Urteils Ausdruck verleihen könnte. Indem die Person nun eintritt, setzt er ihr auftauchendes Bild und die reproduzierte Vorstellung mit Gewißheit in Eins, ohne daß er dabei eines Wortes bedürfte. Man erkennt ein wahrgenommenes Objekt erst in gewisser Nähe mit Sicherheit, kann aber schon bei größerer Entfernung auf eine richtige oder falsche Vermutung kommen. Ähnlich ist es, wenn wir ein Geräusch zunächst für entfernten Donner halten und nachher als das Rollen eines Wagens erkennen, oder wenn ich bei meinem Namen gerufen zu werden glaube, und dann an der Schwäche des Klanges oder vielleicht, weil er sich nicht wiederholt, merke, daß ich mich getäuscht habe. Man könnte hierin einen Schluß erblicken; allein jeder Schluß ist eine Kombination von Urteilen. Beim Anblick der Photographie einer Person kann jemand das Bewußtsein haben, daß er das Original des Bildes kennt; aber er ist außerstande, dasselbe in irgendeinen bestimmten inneren Zusammenhang mit seinen Erinnerungen zu setzen und scheint seinen psychologischen Ort nicht auffinden zu können. Plötzlich wird die fast vernichtete Spur der Assoziation wieder belebt; das verblaßte Urteil tritt mit seinen ursprünglichen Eigentümlichkeiten, vielleicht mit der früheren Situation über die Schwelle des Bewußtseins, und das Netz der Beziehungen zu anderen Vorstellungen ist wieder hergestellt. Der Name der Person braucht dabei nicht reproduziert zu werden, noch mir jemals bekannt gewesen zu sein. - Man könnte einwerfen, daß die Erinnerungsvorstellungen nicht wirklich reproduziert, sondern nur unbewußt erregt wurden; allein auch durch das Wort, und durch dieses erst recht, werden ja die Vorstellungen nicht ihrem anschaulichen Gehalt nach wiedererweckt; die Reproduktion des Namens, der doch mit seiner Bedeutung nicht identisch ist, verleitet uns vielmehr gerade dazu, die sinnlichen Elemente der Vorstellung nicht zu erneuern.

Die Eigenschafts- und Tätigkeitsurteile (SIGWART a. a. O., § 10) enthalten außer der subsumtiven Einssetzung des Benennungsurteils noch eine zweite Synthese, welche in der Subjektsvorstellung selbst die Einheit des Dings mit seiner Eigenschaft oder Tätigkeit setzt. Nur die erstere von beiden tritt nach SIGWART als selbständige und einzige Synthese eines Urteils auf; die letztere vollzieht sich immer nur in Verbindung mit Benennungen. Deshalb sind auch die Eigenschafts- und Tätigkeitsurteile an den Satz gebunden. Entsprechendes gilt von den Relationsurteilen (§ 12). Aber gerade bei den Urteilen dieser Gruppen lassen sich die verbundenen Vorstellungen leichter ohne eine Inanspruchnahme von Wörter mit Bewußtsein auseinanderhalten wie beim Akt des Wiedererkennens. Denn bei ihnen können beide materialen Bestandteile schon in der zugrundeliegenden Anschauung selbst gesondert vorhanden sein, während das Prädikat des Benennungsurteils ein rein innerlicher Vorstellungsgehalt als solcher oder ein allgemeiner Begriff ist. Ein Eigenschaftsurteil fällen wir z. B., indem wir eine gegebene Gesamtanschauung als Baum erkennen und dann auf einzelne Eigentümlichkeiten des Exemplars, die für die Subsumtion unwesentliche waren, auf die Beschaffenheit des Stammes, der Blätter usw. als Eigenschaften der Pflanze unser Augenmerk lenken, oder indem wir einen zunächst nur gesehenen Körper in die Hand nehmen und uns seines Gewichts, seiner Härte oder der Temperatru seiner Oberfläche bewußt werden. Ein Tätigkeitsurteil vollzieht jeder, der einen anderen beobachtet, die Bewegungen desselben wahrnimmt, vom Individuum selbst unterscheidet und als dessen Tätigkeiten auffaßt. Das Kind, welches von zwei Stücken Kuchen das größere ergreift, der Schütze, welcher auf ein Objekt zielt und es in die Schußlinie gerückt zu haben glaubt, der Kaufmann, der das Gleichgewicht der Waagschalen herstellt, die Versuchsperson, die sich den Intensitäts- oder Qualitätsunterschied zweier Empfindungen zu Bewußtsein bringt oder aus dem anfangs ungeschiedenen Gesamteindruck einer Tastwahrnehmung die Reize zweier getrennten Zirkelspitzen aussondern, den scheinbar einfachen Klang als aus Partialtönen zusammengesetzt erkennen lernt: sie alle fällen Relationsurteile, deren Subjekte und Prädikate als getrennte Ganze nebst ihren Beziehungen in der Form sinnlicher Anschauung ohne Zuziehung sprachlicher Hilfsmittel gegenwärtig sind. Geübtere Schachspieler können längere Gedankenreihen wortlos ausführen, weil sämtliche Elemente der beteiligten Tätigkeits- und Relationsurteile in der Anschauung der Figuren, des Brettes und seiner Felder vereinigt sind.

Nur wenn unser Urteilen mit abstrakten Begriffen operiert, ist seine Gebundenheit an die Sprache eine selbstverständliche Sache. Das Wort tritt da als ein Notbehelf von allerhöchstem Wert ein (ganz abgesehen von seiner Bedeutung für die Mitteilung), wo eine sinnliche Repräsentation des Gedachten mühselig oder gar unmöglich ist. Wo also das Urteil zu seiner Verwirklichung faktisch des Wortes bedarf, liegt das nicht am Wesen der Funktion, sondern an der begrifflichen Natur des Materials, woran sie sich betätigt.


§ 7. Das Achten auf eine Beziehung zwischen
zwei Bewußtseinsinhalten als Bedingungen für
das Zustandekommen des Urteils.

Wir versuchen nunmehr das Wesen des Urteils insoweit festzustellen, als es die Ergebnisse unserer bisherigen Betrachtungen gestatten. Indem wir unter einem Urteil jeden Akt verstehen, bei welchem wir Vorgestelltes so im Bewußtsein haben, daß wir es zugleich hinsichtlich seiner Wahrheit oder Falschheit begutachten, zerlegt sich diese Aufgabe in zwei Unterfragen. Es gilt einerseits das Wahrheitsbewußtsein näher zu untersuchen, andererseits das inhaltlich Gemeinsame derjenigen Vorstellungsvorgänge zu bestimmen, mit welchem sich ein Fürwahr- oder Fürfalschhalten verknüpft. Im vorliegenden Abschnitt wollen wir uns mit dem zweiten Punkt beschäftigen, auf welchen sich im Wesentlichen auch alle vorangegangenen kritische Erwägungen bezogen haben.

Wir suchten darzutun, daß sich das Urteil nicht auf die Form einer vollständigen oder unvollständigen Prädikation beschränkt, daß es nicht durchweg Begriffe, sondern ebensowohl und namentlich in den ursprünglicheren und einfacheren Fällen seines Auftretens, anschauliche Inhalte zum Material hat. Aber selbst da, wo wir uns notgedrungen der sprachlichen Einkleidung bedienen, trifft doch das Geltungsbewußtsein nicht den Satz, sondern den darin niedergelegten Gedanken. Auch diejenigen Theorien, welche das Urteil seinem Ursprung nach auf ein Verbinden oder Zerlegen von Vorstellungen zurückführen wollen, erweisen sich als unhaltbar, weil dasselbe bald auf der einen, bald auf der anderen Verfahrensweise beruth. Wollten wir es jedoch, diese Einseitigkeit vermeidend, als ein Verbinden oder Trennen definieren, so müßten wir doch voraussetzen, daß beide Tätigkeiten in etwas übereinstimmen, was sie von anderen Denkhandlungen unterscheidet und trotz ihrer Gegensätzlichkeit unter denselben Begriff zu subsumieren nötigt. Die eigentümliche, in allen Fällen gleiche Leistung der Urteilsfunktion wäre erst mit der Ermittlung dieses Gemeinsamen definitorisch bestimmt. Dasselbe besteht aber nicht, wie andere Auffassungen lehren, in der Herstellung irgendeines einzelnen logischen Begriffsverhältnisses, sei es der Subordination oder der Identität; denn jedes logische oder metaphysische Verhältnis kann für die Verknüpfung eines Subjekts mit seinem Prädikat das Muster liefern.

Es wäre ansich keine denkunmögliche Annahme, daß alle Eindrücke, welche wir empfangen, nebeneinander in unserem Bewußtsein existieren, ohne daß wir sie auch nur unterscheiden oder sonst irgendwie in Zusammenhang bringen. Dann gäbe es keine Urteilsfunktion. Diese beruth also nicht auf den psychophysischen Gesetzen, nach welchen infolge der Einwirkung materieller Reize überhaupt Bewußtseinserscheinungen in uns entstehen, sondern auf den inneren Gesetzen unserer geistigen Natur, nach welchen sich die Beziehungen der mannigfaltigen Gemütszustände regeln. Sie besteht nicht in einem passivem Hinnehmen dessen, was überhaupt im Blickfeld unseres Bewußtseins auftaucht, sondern in einer aktiven Verarbeitung des Aufgenommenen. Der Inbegriff der dem letzteren Zweck dienenden intellektuellen Handlungen des Unterscheidens, Vergleichens, Verbindens, Trennens, der sogenannten beziehenden Denktätigkeiten, bildet die Grundlage des Urteilens.

Im Satz, dem sprachlichen Ausdruck des Urteilsvorgangs, pflegen wir denjenigen Inhalt, welcher unserem beziehenden Denken zum Ausgangspunkt dient, als das Subjekt voranzustellen und ihm im Prädikat den zweiten hinzuzufügen. Die Beziehung zwischen den beiden verbundenen Vorstellungen ergibt sich entweder aus der kategorialen Beschaffenheit derselben von selbst, oder sie wird als Bestandteil des grammatischen Prädikats besonders zum Ausdruck gebracht. Wenn ich in einem bejahenden Urteil die Vorstellungen "Hut" und "schwarz" vereinige, so kann der Sinn der Synthese nicht zweifelhaft sein. Ich brauche nicht umständlich zu behaupten, daß dem Ding "Hut" das "schwarz sein" als Eigenschaft zukommt, sondern kann mich ohne Gefahr eines Mißverständnisses mit der kürzeren Form "der Hut ist schwarz" begnügen. Beim Subsumtionsurteil deutet der (im Singular) dem Prädikat hinzugefügte unbestimmte Artikel das Verhältnis der beiden materialen Bestandteile mit ausreichender Klarheit an. Handelt es sich um die Verknüpfung zweier Objektvorstellungen, so bedarf es einer ausdrücklichen Erwähnung ihrer Beziehung: A ist neben B, später als B, A ist der Freund, der Vater von B usw.

Die allbekannte Auffassung des Urteils als das Bewußtwerden einer (nach den Gesetzen unserer psychischen Organisation geknüpften) Beziehung zwischen zwei Vorstellungen, oder wie man sich sonst ausdrücken will, würde nun zwar das Urteil vom Vorstellen eines einfachen, nicht weiter zerlegbaren, keineswegs aber vom Vorstellen eines zusammengesetzten Inhaltes unterscheiden. Damit daß ich ein Buch als auf dem Tisch liegend vorstelle, würde ich ein Urteil fällen; und doch ist das vereinigte Bild beider Gegenstände wiederum eine Vorstellung. Ja die bloße Wahrnehmung einer farbigen Fläche trüge schon den Charakter des Urteils, sofern die einzelnen Farbenpunkte dem Bewußtsein in der räumlichen Beziehung des Nebeneinander gegenwärtig sind. Ohne Zweifel ist das Urteilen wirklich nichts weiter, als eine besondere Art des zusammengesetzten Vorstellens. Aber es muß eine Eigentümlichkeit besitzen, durch welche es befähigt wird, eine Kritik seiner Gültigkeit zu erfahren. Nach dem üblichen Sprachgebrauch bezeichnen die Worte: "dieser runde Tisch", eine Vorstellung, die Worte: "dieser Tisch ist rund", ein Urteil. Der ausgedrückte Wahrnehmungsinhalt ist in beiden Fällen offenbar ganz derselbe. Auch in der Vorstellung dieses runden Tisches sind zwei getrennte Inhalte gemäß dem Inhärenzverhältnis miteinander verbunden. Da mithin der Unterschied zwischen Vorstellung und Urteil ebensowenig auf der Verschiedenheit des Materials beruth, wie auf einer Verschiedenheit der ja ganz entbehrlichen sprachlichen Einkleidung, so kann er nur darin liegen, daß der gleiche Inhalt beide Male in etwas anderer Weise vorgestellt wird.

Die Wahrnehmung des Tisches birgt Stoff zu mehr als einem Urteil in sich. Wenn mir nun tatsächlich nur das eine ins Bewußtsein kommt, daß der Tisch rund ist, so muß ich eben meine Aufmerksamkeit darauf gerichtet haben, daß der Tisch gerade diese Eigenschaft des Rundseins besitzt. Daß er auch braun ist, drei Füße hat usw., ist in der Wahrnehmung ebenfalls gegeben; aber ich finde keine Veranlassung, diesen Eigenschaften Beachtung zu schenken. In dem Satz: "Dieser Tisch ist rund", spreche ich eine Beziehung zwischen zwei durch Aufmerksamkeit auseinandergehaltenen Inhalten aus; in der Vorstellung dieses runden Tisches fasse ich beide als Ganzes zusammen und erwarte, daß dasselbe in der Form eines Subjekts als ein Beziehungspunkt durch die Hinzufügung des Prädikats zu einem neuen Ganzen als zweitem Bezugspunkt in Relation gesetzt wird. Damit daß zwei Vorstellungen faktisch in meinem Bewußtsein aufeinanderfolgen, oder daß ich an diesem Tisch zugleich die braune Farbe wahrnehme, vollziehe ich noch kein Urteil. An den Vorstellungen interessiert mich vielleicht der inhaltliche Zusammenhang, ihre Ähnlichkeit oder dgl., am Tisch die Form seiner Platte. Erst indem ich dem so nebenher Wahrgenommenen meine Aufmerksamkeit zuwende, erkenne ich die Beziehung, welche vielleicht durch eine unbewußte Geistestätigkeit erzeugt sein mag, mit Bewußtsein. An einem Bekannten, den wir treffen, fällt uns etwas auf. Obwohl uns die befremdliche Veränderung durch die Wahrnehmung, d. h. also als Vorstellung ins Bewußtsein gelangt sein muß, vermögen wir uns doch erst dann Rechenschaft darüber zu geben, wenn der ungewohnte Inhalt unsere Aufmerksamkeit auf sich zieht. Dann unterscheiden wir im gegenwärtigen Gesamtbild die neue Eigentümlichkeit vom Komplex der übrigen äußeren Merkmale und Züge des Freundes mit dem Bewußtsein, daß beide bisher nicht vereinigt waren. Eine Vorstellung wird nicht stets dadurch zum Urteil, daß zwischen ihren Bestandteilen eine neue Beziehung gestiftet wird, sondern häufig dadurch, daß eine schon bestehende Beziehung in den Vordergrund tritt, und so die vorherige Einheit der Beziehungspunkte gestört wird. Umgekehrt wird das Urteil nicht dadurch zur Vorstellung, daß die Beziehung zwischen seinem Subjekt und Prädikat zu bestehen aufhört, sondern dadurch, daß dieselbe relativ zurückgedrängt wird durch das Bewußtsein, daß die beiden Beziehungspunkte kraft des Bandes ihrer Relation eine Einheit bilden, welche mit anderen Einheiten weitere Beziehungen eingehen kann. Nur wenn von einer bestimmten Beziehung selbst etwas ausgesagt werden soll, und eine ausdrückliche Erwähnung der Beziehungspunkte dabei erforderlich ist, pflegt ein vollständiges Urteil als Subjekt einer Behauptung vorzukommen; z. B. das Urteil "S ist P" ist falsch, steht im Widerspruch mit anderen Urteilen usw.

Jedes Urteil setzt also das Achten auf eine Beziehung zwischen zwei Vorstellungen voraus, es hat diese Beziehung zum Inhalt, und alle Urteile sind insofern Relationsurteile. Die Enge der Aufmerksamkeit macht es begreiflich, daß wir gleichzeitig nicht mehr als ein Urteil vollziehen können, während das Blickfeld des Bewußtseins für zahlreiche Vorstellungen zugleich Raum bietet. Da die kleine Gruppe derselben, welche jedesmal bei der Urteilsbildung beteiligt ist, die meiste seelische Energie besitzt, ist sie natürlich in erster Linie imstande, auch die Reproduktion der Wortbezeichnungen zu bewirken. Daher ist es ganz erklärlich, wenn die herkömmliche Logik nur diejenigen Erkenntnisakte als Urteil gelten läßt, welche sich in einem Aussagesatz äußern.

Erst das hinzutretende Moment der Aufmerksamkeit, welches das Zusammensein zweier Inhalte als der Bestandtel einer zusammengesetzten Vorstellung in das Bewußtsein einer Beziehung zwischen zwei auseinandergehaltenen Vorstellungen verwandelt, bringt den Erkenntnisstoff in eine solche Form, daß er sich mit dem Bewußtsein der Wahrheit oder Falschheit verknüpfen kann. Nun aber stößt man sich gewöhnlich nicht an der Ausdrucksweise, daß jemand z. B. von einem schwarzhaarigen Menschen eine falsche Vorstellung hat, wenn er sich ihn blond denkt. Also wäre auch die bloße Vorstellung der Gültigkeitsprädikate fähig. Um eine bloße Vorstellung handelt es sich in der Tat, solange dem Irrenden das Bild der Person, von welcher er mancherlei Anderes erzählen mag, einfach vorschwebt, solange es ihm weder in den Sinn kommt, an der Treue der Vorstellung zu zweifeln, noch sie ausdrücklich zu behaupten. Sobald er aber zu dem einen oder anderen Anlaß hat, tritt eben die Beziehung der Haarfarbe zum Ganzen der Persönlichkeit als solcher klar ins Bewußtsein und hört auf, wie bis dahin, ein untergeordnetes Moment zu bilden. Dann trifft somit das Prädikat der Falschheit kein einheitliches Vorstellungsganzes, sondern eine Beziehung zwischen zwei gesonderten Vorstellungsinhalten.


§ 8. Das Urteil als die mit dem Bewußtsein
der objektiven Notwendigkeit verbundene
Aufeinanderbeziehung zweier durch
Aufmerksamkeit gesonderten Vorstellungen

Unsere Untersuchungen erstreckten sich der Absicht nach auf die Beschaffenheit des Urteilsinhaltes. Wir fanden denselben in einer Beziehung zweier durch Aufmerksamkeit auseinandergehaltenen Vorstellungen. Aber damit ist das Wesen des Urteils noch nicht erschöpft. Ich vollziehe kein Urteil, wenn ich Vorstellungen willkürlich verbinde und etwa auf ihre räumlichen Beziehungen achte, um zu sehen, welchen ästhetischen Eindruck ich daraus gewinne. Das Achten auf eine Vorstellungsbeziehung ist wohl eine Bedingung für das Zustandekommen des Urteils; aber es schließt noch nicht das Bewußtsein der Zugehörigkeit einer Prädikats- zur Subjektvorstellung, d. h. dasjenige ein, was die Beziehung erst wirklich zum Träger der Prädikate wahr oder falsch, also zum Urteil macht. Die zweite noch zu erledigende Hauptfrage der Urteilslehre betrifft daher das Wesen des Fürwahr- und Fürfalschhaltens. Wir wollen derselben hier zumindest anhangsweise insofern näher treten, als es zur Aufstellung einer Definition des Urteils erforderlich scheint.

Jedes Urteil setzt ein Streben nach Erkenntnis voraus. Dieses Streben ist nicht auf die willkürlichen Gebilde unserer freien Phantasietätigkeit gerichtet, sondern auf Tatbestände, die sich uns aufdrängen und dem Einfluß unserer Laune entzogen sind. Der Willkür steht ein Zwang, eine Notwendigkeit gegenüber. Wenn wir einem Subjekt S ein Prädikat P zu-, ein andeeres Q absprechen, so haben wir das Bewußtsein, daß es außerhalb unseres Beliebens liegt, die Verbindung oder Trennung der Vorstellungen zu vollziehen oder nicht zu vollziehen, daß es vielmehr notwendig ist, so und nicht anders zu urteilen. Vom Standpunkt der Psychologie aus muß all unser Vorstellen, mag es die objektive Wirklichkeit betreffen oder der Welt der Einbildungen angehören, als notwendig, d. h. gemäß den Gesetzen des seelischen Lebens erfolgend angesehen werden. Die logische Notwendigkeit, um die es sich uns hier handelt, ist anderer Art. Ihr Sinn ändert sich mit den Gegenständen, mit welchen es unser Urteilen zu tun hat. Um dies zu verdeutlichen, erinnern wir an DAVID HUMEs (Enquiry concerning human understanding, § IV) Sonderung der Erkenntnisobjekte in Relationen von Ideen und Tatsachen und seine entsprechende Unterscheidung analytischer und synthetischer Urteile. Diese Unterscheidung machen wir uns zu eigen, nur daß wir die von HUME gewählten Namen "analytisch" und "synthetisch" wegen ihrer abweichenden Bedeutung bei KANT mit den Ausdrücken "formal" und "material" vertauschen wollen. Die materialen Urteile beziehen sich auf das Wirkliche als solchem; die formalen betreffen die notwendige Ordnung der Bewußtseinsinhalte überhaupt, ohne deren objektive Wirklichkeit vorauszusetzen. Formal sind die mathematischen Urteile, sowie diejenigen über die allgemeinen Eigenschaften unserer Vorstellungsinhalte und alle auf einen Vergleich oder eine Messung beruhenden Erkenntnisse. Ihnen verleiht die Unabhängigkeit von irgendeinem Dasein in der Welt den höchsten Grad der Gewißheit. Die Evidenz des mathematischen Satzes, daß die Summe zweier Dreiecksseiten größer ist als die dritte, gründet sich auf die Unmöglichkeit, eine Vorstellung, wie sie das kontradiktorische Gegenteil fordern würde, in der Anschauung zu vollziehen. Die Notwendigkeit des formalen Urteils ist eine Vorstellungsnotwendigkeit. Das Gegenteil des materialen Urteils, daß alle Menschen sterblich sind, oder daß die Sonne morgen aufgehen wird, bleibt hingegen immer vorstellbar. Die Notwendigkeit besteht hier in einem Zwang der Erfahrung.

In beiden Fällen ihres Vorkommens ist es der logischen Notwendigkeit eigentümlich, daß sie durch die Beschaffenheit der Erkenntnisobjekte bedingt ist. Darum dürfen wir sie als objektive Notwendigkeit bezeichnen. Das objektiv notwendige Urteil ist wahr, sofern es keiner Wiederaufhebung fähig ist. Nun können wir nicht von jedem Urteil, zu welchem uns unsere Denktätigkeit führt, behaupten, daß es wahr oder objektiv notwendig ist, wohl aber verlangen wir von ihm, daß es als Erkenntnisakt zumindest im Augenblick des Vollzugs mit der Überzeugung von seiner Richtigkeit, mit dem Bewußtsein der Wahrheit, daß ein rechtmäßiges oder ein irriges sein kann, verknüpft ist.

Indem wir die gefundenen näheren Bestimmungen über den Inhalt des Urteils und das sich daran heftende Wahrheitsbewußtsein vereinigen, gelangen wir zu folgender Definition: Das Urteil ist die mit dem Bewußtsein der objektiven Notwendigkeit verbundene Aufeinanderbeziehung zweier durch Aufmerksamkeit gesonderten Vorstellungen.
LITERATUR - Eugen Eberhard, Beiträge zur Lehre vom Urteil [Inaugural-Dissertation], Breslau 1893
    Anmerkungen
    1) HERMANN LOTZE, System der Philosophie, zweite Auflage, Seite 57f.
    2) LOTZE, a. a. O., Seite 58