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Die formale Logik Kants in ihren Beziehungen zur transzendentalen [3/4]
V o n d e n U r t e i l e n I. Die Formen des Urteils in ihrem Unterschied von den urteilenden Operationen der Begriffsbildung und Definition des Urteils. Wir haben oben den logischen Ursprung der Begriffe in den vorangehenden urteilenden Operationen der Komparation, Reflexion und Abstraktion gefunden. Hierdurch sind jedoch nur die ersten Regungen unseres Urteilsvermögens bezeichnet. Es sind nur stillschweigende, unvollkommene Urteilshandlungen, nicht sprechende, wirkliche Urteile, die uns in diesen Operationen vorliegen. Zur Hervorbringung eines logischen Begriffs überhaupt, einer Begriffsform überhaupt für die gegebenen Vorstellungen bedarf es keiner weiteren Entfaltung jenes Vermögens in den mannigfachen Arten zu urteilen, und es lag auch nicht die Notwendigkeit vor, diese näher kennen zu lernen, solange es sich nur um das Verständnis der logischen Begriffsbildung überhaupt handelt. Erst indem wir weiter auf die Handlungen achten, durch welche das logische Denken von den dunklen und unvollkommenen Begriffen zu immer deutlicheren und vollkommeneren schreitet, tut sich uns der ganze Formenreichtum auf, mit welchem der Verstand den ihm gelieferten Erkenntnisstoff bearbeitet, gewahren wir den ganzen treibenden Apparat der mannigfaltigen Funktionen des Denkens, wie er sich in der mannigfachen analytischen Verknüpfung der gegebenen Vorstellungen tätig erweist, und es entsteht für uns die Aufgabe, diese mannigfaltigen Funktionen selbst in ihrer Gesamtheit kennenzulernen. Wenn sich uns aus der Betrachtung der ersten Begriffsbildung ergab, daß der Verstand (schon im allerersten Stadium seiner analytischen Tätigkeit) urteilt, so wird sich uns aus der weiteren Betrachtung der verschiedenen Arten, nach welchen der Verstand die noch nicht vollkommenen Begriffe auszubilden und aufzuhellen sucht, ergeben, wie und in welchen verschiedenen Formen der Verstand urteilt. Und zwar werden sich diese Formen bei dieser Betrachtung nach KANTs Ansicht in ihrer ganzen Breite und Vollzähligkeit überschauen lassen, weil sie als Handlungsweisen, in denen der Verstand sein Vermögen zeigt (1), unmittelbar erkannt werden und nicht erst aus durch sie hervorgebrachten Begriffen erschlossen zu werden brauchen. Es wird also die Aufgabe der Lehre von den Urteilen sein, die mannigfachen Formen derselben in ihrer Vollzähligkeit darzulegen. Sehen wir jedoch zuvörderst, wie KANT das Urteil definiert. Da nur Anschauungen sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, nicht aber Begriffe, so wird das Urteil, welches nur mittels dieser geschieht, sich zunächst darstellen als eine mittelbare Erkenntnis eines Gegenstandes, als Vorstellung einer Vorstellung. (2) Gegen den Nachteil der mittelbaren Vorstellung erhebt sich der Vorteil, mehrere Erkenntnisse durch eine zu gewinnen. So können wir z. B. den Begriff der Teilbarkeit auf Raum und Zeit, auf Gedanken und endlich auch auf den Begriff Körper beziehen, diesen wiederum auf Metall, Holz, Stein etc. Daraus ergibt sich nun die fernere Bestimmung der Urteile als Funktionen der Einheit unter unseren Vorstellungen, da nämlich durch sie viele mögliche Erkenntnisse in eine zusammengezogen werden (3). In demselben Sinn sagt KANT in den Prolegomena (4): "Die Vereinigung der Vorstellungen in einem Bewußtsein ist das Urteil." Er unterscheidet aber ebendaselbst zwischen subjektivem Urteil, wenn die Vereinigung bloß relativ auf das Subjekt, und objektivem Urteil, wenn jene schlechthin, notwendig stattfindet.
Die reine Form eines Urteils drückt also jederzeit eine objektive Einheit aus, das steht außer Frage. Ob und wo ich aber berechtigt bin, diese Form zu gebrauchen, das geht die formale Logik nichts mehr an und hat allein die transzendentale zu untersuchen. Trotz dieser sich immer wieder geltend machenden Trennung aber kann man dennoch gerade in der letztgenannten Definition jenen "Punkt" wieder zum Vorschein kommen sehen, an dem formale und transzendentale Logik geheftet sind - die transzendentale Apperzeption (1). Wir hätten uns nunmehr zu den einzelnen Urteilsformen zu wenden, welche KANT für diejenigen Handlungen des Verstandes hält, in welchen derselbe sein ganzes Vermögen vollständig offenbart und die er auch in einem einheitlichen Schema unter den vier Titeln der Quantität, Qualität, Relation und Modalität vollständig dargestellt zu haben behauptet (Kr. d. r. V. Seite 70-71). Es sei mir jedoch gestattet, daß ich in meiner Erörterung mich vorläufig noch nicht an dieses Schema halte, sondern zuvörderst - soweit KANTs Schriften hierauf Andeutungen geben - den Zusammenhang aufzuzeigen suche, in welchem KANT sich diese Urteilsformen mit den obersten Grundsätzen der formalen Logik gedacht hat, auf die folglich ebenfalls näher einzugehen bei dieser Gelegenheit am Platz sein wird. Es ist dieser Zusammenhang in der Logik von JÄSCHE (Seite 222) nur schwach angedeutet; die nähere Erörterung desselben erscheint mir aber von Wichtigkeit, weil er, wie ich glaube, über die Urteilstafel, besonders über die Momente der Relation und Modalität, über ihr Verhältnis zueinander, vielleicht auch über die Genesis der Ableitung der Kategorien einiges Licht zu werfen geeignet ist. Es wird sich zeigen, daß es unter den Urteilsformen zunächst solche gibt, die als unmittelbare Ausdrucksformen jener obersten Grundsätze sich ergeben (wie die bejahenden und verneinenden, ferner die Urteile der Relation und Modalität), ferner solche, die nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit denselben stehen (wie die allgemeinen und besonderen), endlich solche, denen zwar weder aufgrund jener obersten Grundsätze, noch überhaupt innerhalb der formalen, auf die Verhältnisse der Urteile untereinander beschränkten Logik eine spezielle Bedeutung kann beigemessen werden, die wir aber dennoch, wie KANT meint, weil wir sie doch einmal als besondere formale Tatsachen erkennen, im Hinblick auf etwaige für die Erkenntnis wichtige Tatsachen, auf die sie hinweisen, werden berücksichtigen müssen (einzelne und unendliche, und wie ich nachzuweisen suche, fallen unter diese Kategorie auch die assertorischen Urteile). Nach dieser Untersuchung werden wir auf das Schema selbst zurückkommen und, indem wir alsdann erst die einzelnen Formen ihrer Reihenfolge nach noch einmal überblicken werden, wird sich uns die Gelegenheit bieten, noch manches der Erörterung und Prüfung Bedürftige zu erledigen. mit den obersten Grundsätzen der formalen Logik. Die Verknüpfung der Begriffe im Urteil ist entweder eine bejahende oder verneinende, und es gibt demnach bejahende und verneinende Urteile. Die Verknüpfung in jenen beruth auf dem Satz der Identität, in diesen auf dem des Widerspruchs. KANT äußert sich hierüber in der Preisschrift vom Jahr 1763, die jedoch bereits den späteren formalen Standpunkt der Logik scharf betont, wie sie dann auch sonst schon den Bruch mit dem Dogmatismus ahnen läßt, in folgender Weise:
Wenn ich nicht zuvor annehme, A ist A, so wird mir gar nicht einfallen zu sagen A ist nicht Non A. (20) Aber diese selbstverständliche Identität führt noch keine Notwendigkeit mit sich. Diese geht mir erst auf, wenn ich den Versuch gemacht habe, A gleichzusetzen mit Non A, und nachdem ich die Undenklichkeit dieses Gleichsetzen eingesehen habe, sehe ich mich genötigt, jene Identität anzunehmen. (21) Die Ausdehnung des Satzes vom Widerspruch auch auf das bejahende Urteil betrifft also nicht die Entstehung desselben, sondern nur seine Prüfung, und es ist folglich die notwendige Identität und nicht die Identität überhaupt, welche KANT vom Satz des Widerspruchs bedingt sein läßt. (22) Sehen wir nun näher zu, so haben wir, indem wir von den einfach bejahenden und verneinenden Urteilen zu einem notwendigen Urteil fortgeschritten sind, bereits einen dritten Grundsatz zur Anwendung gebracht, der freilich auf dem Zusammenwirken der beiden ersten beruth, aber doch, weil allein Notwendigkeit des Urteils begründend, eine gewisse Selbständigkeit beanspruchen kann - den Satz des ausgeschlossenen Dritten (23) oder der Ausschließung eines Mittleren zwischen zwei entgegengesetzten Prädikaten (24). Denn ich soll etwas als Notwendigkeit aussagen, weil sein Gegenteil - und ich muß von selbst hinzufügen, auch ein Mittleres zwischen den beiden Gegenteilen ausgeschlossen ist, weil sich sonst die Notwendigkeit der Aussage noch nicht erhellt. Dennoch hat KANT ein Recht, im Satz des Widerspruchs und der Identität hinreichende Kriterien für alle analytische Erkenntnis zu finden, weil der Satz des ausgeschlossenen Dritten in der Tat unmittelbar aus Bejahung und Verneinung hervorgeht, die ihrerseits, wie gezeigt, auf jenen zwei Sätzen beruhen. Dies wird namentlich durch die Unterscheidung klar, welche KANT in der Abhandlung über die negativen Größen zwischen logischer und realer Entgegensetzung macht. Nach derselben besteht die logische Entgegensetzung darin, daß von eben demselben Ding etwas zugleich bejaht und verneint wird. Die Folge dieser logischen Verknüpfung ist gar nichts (nihil negativum irrepraesentabile), wie der Satz des Widerspruchs es aussagt. In der realen Entgegensetzung stehen sich auch zwei Prädikate, die auf ein Subjekt bezogen sind, gegenüber, aber nicht als kontradiktorische Gegensätze, wo das eine bejaht, was das andere verneint, sondern beide sind ansich positiv und bejahend, nur in ihrer gleichzeitigen Wirkung auf ein Drittes heben sie einander auf; deshalb ist aber auch ihre Folge ein Etwas, Denkbares, z. B. bei entgegengesetzter Bewegkraft die Ruhe, also ein nihil privativum repraesentabile [kein Individuum kann dargestellt werden - wp], das KANT mit Zero benennt (25). Ist nun aber bei logischer Entgegensetzung die Folge der zwei dem Subjekt beigelegten kontradiktorischen Prädikate ein absolutes Nichts, so müßte ich, ergäben sich diese zwei kontradiktorischen Prädikate aus dem Begriff selbst, z. B. rund und viereckig aus dem Begriff eines viereckigen Zirkes, diesen Begriff selbst als absolutes Nichts erklären. (26) Ergeben sich aber diese Gegensätze nicht aus dem Begriff selbst und darf ich also an seiner Möglichkeit nicht zweifeln, so werde ich auch nicht zwei kontradiktorische Prädikate vereint auf ihn beziehen dürfen, weil er dann Nichts und Etwas wäre, also dem Satz des Widerspruchs entgegen, sondern ich werde notwendig entweder das Eine oder das Andere setzen müssen, und zwar in einem analytischen Urteil dasjenige, was ich vermöge des Satzes der Identität in ihm bereits vorfinde. Der Satz vom ausgeschlossenen Dritten geht also in Wahrheit aus der Anwendung der Sätze des Widerspruchs und der Identität hervor (27) und begründet in analytischen Urteilen die Notwendigkeit des Urteils. Da nämlich ein jedes analytische Urteil auf die genannten Gesetze sich prüfen läßt, so wird sich ein jedes analytische Urteil als ein notwendiges ergeben, weshalb dann auch KANT jedes analytische Urteil ein Urteil a priori nennt (28). Dagegen werden dieselben Gesetze in Bezug auf synthetische (29) Urteile nur eine Möglichkeit begründen, nur negativ bestimmend sein (vgl. Kr. d. r. V., Seite 185f). Ich werde nur sagen können, dieses Prädikat, welches ich zwar nicht im Subjektbegriff schon mitgedacht habe, kann diesem dennoch zukommen, da es ihm auch nicht widerspricht, d. h. ich bilde ein problematisches Urteil. (30) Indessen werde ich auch in Bezug auf solche nicht unmittelbar durch Analysis einleuchtende Verknüpfungen der Begriffe insofern vom Gesetz des ausgeschlossenen Dritten Gebrauch machen können, als ich jedenfalls auch in Anbetracht dessen, was nicht im Begriff selbst enthalten ist, mit Gewißheit behaupten kann, daß ihm nur eines von jeden zwei möglichen kontradiktorisch entgegengesetzten Prädikaten zukommen kann, wenn auch nicht, daß ihm dieses oder jenes bestimmt zukommt. Das Gesetz wird in dieser Anwendung zum Gesetz der Bestimmbarkeit. (31) Es ist nun leicht einzusehen, daß das logische Denken, indem es im Allgemeinen durch die Anwendung des letztgenannten Grundsatzes in seinen Begriffsverknüpfungen sich Gewißheit zu verschaffen sucht, dabei einer eigenen Tätigkeitsform sich bedient, in der es eben durch Entgegensetzung zweier kontradiktorischer Prädikate eine logische Notwendigkeit zu ermitteln strebt, und diese Tätigkeitsform ist die Form des disjunktiven Urteils, während das bereits erwähnte Notwendigkeitsurteil als Ausdrucksform für das Resultat jener Tätigkeit erscheint. (32) In einem ähnlichen Zusammenhang bringt KANT, wie sich aus derselben Stelle erhellt, das kategorische Urteil und das schon genannte problematische mit dem Satz des Widerspruchs (wobei jedoch letzterer wohl nicht insofern strikt zu nehmen ist, daß dadurch der Satz der Identität ausgeschlossen wäre). Das kategorische Urteil ist nämlich die ursprünglichste Verknüpfungsform verschiedener Begriffe durch die Unterordnung des einen unter den anderen als Subjekt und Prädikat und bildet demnach diejenige Verknüpfungsform, in welcher der Satz des Widerspruchs seine erste Wirksamkeit zu erkennen gibt und welche eben deshalb auch allen anderen zugrunde liegt (wie die Kategorie der Substanz allen Begriffen von wirklichen Dingen. Vgl. Prolegomena, Seite 92, Anm.). Als das nächste Resultat jedoch solch ursprünglicher Verknüpfung vermöge des Satzes vom Widerspruch erscheint in Bezug auf das Denken überhaupt das problematische Urteil. Neben dem Satz des Widerspruchs, der Identität und des ausgeschlossenen Dritten nennt KANT noch ein viertes Prinzip, auf welches sich einerseits die Form des hypothetischen Urteils gründet, in welchem Vorstellungen miteinander als Grund und Folge verknüpft sind, andererseits die Form des assertorischen Urteils, welches logische Wirklichkeit oder Wahrheit ausdrückt - das Prinzip des zureichenden Grundes. (Brief an REINHOLD a. a. O.) Dieses Prinzip hat KANT LEIBNIZ entlehnt (33), aber im Sinne seiner formalen Logik dem Satz des Widerspruchs nicht untergeordnet. Es besagt: Ein jeder Satz muß einen Grund haben, nicht aber ein jedes Ding. (Über eine Entdeckung etc., Werke I, Seite 410) Im letzteren Fall wäre es ein transzendentales (materielles) Prinzip und würde bedeuten, daß der Grund der Existenz eines jeden Dings in einem anderen zu suchen ist, was aber die Befugnis der formalen Logik, die als solche von der Bestimmung der Erfahrungsobjekte nicht handeln darf und ihre sämtlichen Forderungen lediglich auf die Analysis der Begriffe beziehen soll, übersteigen würde (ebd. Seite 471). Die formale Logik kann durch dieses Prinzip nur die Forderung stellen, daß ich ein jegliches Urteil erst dann als ein wahres, assertorisches oder als einen Satz hinstellen soll (ebd. Anm.), wenn ich durch Zergliederung den einen Begriff in dem anderen als in seinem Grund enthalten finde nach dem Satz der Identität, oder, wenn das Urteil verneinend ist, von ihm ausgeschlossen finde nach dem Satz des Widerspruchs (Werke I, Seite 157-158. Vgl. auch Stadler, a. a. O., § 33). Die Brauchbarkeit dieses neuen Prinzips, obgleich es im Grunde dasselbe besagt als die beiden eben genannten, kann im Hinblick auf solche Urteile eingesehen werden, in denen das Prädikat nicht ein konstitutives Merkmal des Subjekts ist, sodaß es aus diesem unmittelbar sich ergeben würde, sondern ein rationatum ist, das als Folge eines konstitutiven dem Subjektbegriff als seinem Grund beigelegt wird (34). Allein hier zeigt sich eine andere Schwierigkeit. Wir begreifen es, wenn das logische Denken, indem es der im Satz vom Grunde enthaltenen Forderung gerecht zu werden sucht, einer eigenen Urteilsform sich bedient, nämlich der hypothetischen, in welcher die erste Wirksamkeit jenes Prinzips ganz deutlich zutage tritt. Aber wir begreifen es nicht, wie als das Resultat dieser Wirksamkeit nicht etwa ein notwendiges, apodiktisches Urteil, sondern ein assertorische sich ergeben soll. Handelt es sich nämlich um ein analytisches Urteil, welches ich jener Forderung gemäß nach dem Satz des Widerspruchs und der Identität prüfe, so kann, wie sich aus dem Obigen erhellt, nur ein notwendiges Urteil, entweder bejahend oder verneinend entspringen. Handelt es sich aber um ein synthetisches Urteil, so wird es vom formallogischen Standpunkt aus immer nur ein problematisches Urteil bleiben können. Das assertorische Urteil kann als Aussage eines wirklichen (nicht aber zugleich notwendigen) Tatbestandes nur begriffen werden im Hinblick auf die Übereinstimmung eines Urteils mit der Wirklichkeit der Erfahrung (35); soll es aber die wirkliche Einstimmung eines Urteils mit den Gesetzen der Identität und des Widerspruchs bedeuten, so fällt es eo ipso mit den apodiktischen zusammen (36). Die Sache wird auch durch das von KANT (Kr. d. r. V. Seite 75) angeführte Beispiel vom hypothetischen Vernunftschluß, da im Obersatz das antecedens [Vorhergehende - wp] problematisch, im Untersatz assertorisch ist, nicht klarer. Denn ist der Satz im minor mit den Gesetzen des Verstandes schon verbunden, dann ist er auch schon notwendig. Ich vermag das bloß Wirkliche und nicht zugleich Notwendige nur in der Erfahrung zu erkennen, da ich eine Tatsache als wirklich wahrnehme, sie aber doch nicht zugleich als notwendig anzusehen mich veranlaßt fühle (37). Allein, wenn man darauf besteht, daß die logischen Urteilsformen ganz aus sich, d. h. aufgrund der obersten Grundsätze der formalen Logik, begriffen werden sollen, dann erhebt sich dieselbe Schwierigkeit auch in Bezug auf Urteile der Quantität, die zwar zum Teil (nämlich die allgemeinen und besonderen als Modifikationen jener Grundsätze (in ihrer Anwendung) innerhalb des Systems der Logik, namentlich bei den Schlüssen, von eingreifender Wichtigkeit sind, aber aus jenen Grundsätzen selbst durchaus nicht mit Notwendigkeit sich ergeben, wie sich dann in der Tat meines Wissens bei KANT nirgends der Versuch findet, die quantitativen Urteile aus den obersten Grundsätzen der Logik zu begründen. Sie sind eben nur mit Bezugnahme auf eine Mannigfaltigkeit des Inhalts, wie schon STADLER bemerkt (38), und wie dies im Grunde KANT selbst (Kr. d. r. V. Seite 201) ausdrücklich sagt, und zwar in ähnlicher Weise von allen rein logischen Urteilsformen (ebd.) als welche er alle Kategorien ansieht, wenn sie ohne Beziehung auf einen möglichen Erfahrungsinhalt gedacht werden sollen, zu begreifen; abgesehen von jener Mannigfaltigkeit des Inhalts, fallen sie, ebenso wie die assertorischen mit den apodiktischen, ihrerseits mit den bejahenden oder verneinenden zusammen. Wenn sie aber KANT dennoch als selbständige, besondere Formen des Urteils gelten läßt, so geht daraus nur hervor, daß es ihm in der formalen Logik, ebenso wie bei der Begriffsbildung so auch bezüglich der Urteilsformen, hauptsächlich um die formale Tatsache, nicht aber auch um ihre Begreiflichkeit aus der formalen Logik selbst zu tun ist. Daß aber dies in der Tat KANTs Meinung gewesen sein muß, geht unzweideutig aus der Ruhe hervor, mit der er über die Bemerkungen, die er sich selbst bei den einzelnen und unendlichen Urteilen in den Weg legt, hinweggeht, Bemerkungen, die in der Tat noch weit erheblichere Schwierigkeiten als die vorhingenannten bilden, weil die assertorischen und quantitativen Urteilsformen, jedenfalls innerhalb der Logik sich als wichtig erweisen, die letztgenannten aber, wie KANT selbst gesteht, innerhalb der auf die Verhältnisse der Urteile untereinander beschränkten Logik gar keine Bedeutung haben und eine solche nur in Bezug auf die Erkenntnis und in Anbetracht eines Inhalts derselben erlangen (39). Wenn es nun auch immerhin auffällig sein mag, daß er solche Bedenken nur bei diesen zwei Urteilsformen verlauten läßt - was übrigens auch in seiner Benutzung der von MEIERs "Vernunftlehre" seinen Grund haben kann, in welcher ebendieselben Bemerkungen nur über die einzelnen und unendlichen Urteile sich finden (§ 327 und § 334) - so geht doch daraus, daß er sie einfach erwähnt und nicht beseitigt, unwiderleglich hervor, daß ihm zur Anerkennung ihrer Selbständigkeit und besonderen Bedeutung einfach die tatsächliche Existenz dieser Formen genügt, wenn diese auch nicht einfach aus sich selbst und aufgrund der allgemeinen Grundsätze der Logik, sondern erst in ihrer Anwendung auf Erfahrung begreiflich werden. Ja, noch mehr, KANT gibt häufig die Überzeugung zu erkennen, daß im Grunde auch die übrigen Urteilsformen, wie die bejahenden und verneinenden, die kategorischen und quantitativen ohne sinnliche Vermittlung - trotz ihrer formalen Tatsächlichkeit - nicht in einer bestimmten Bedeutung gedacht und nicht definiert werden können, und diese Überzeugung wird geradezu eine Vorbedingung für die Realisierung des Grundgedankens der Kritik: die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens festzusetzen (40). Zu diesem Zweck war nämlich erforderlich zu erweisen:
2) daß durch diese erst alle Erfahrung möglich wird; 3) daß diese Stammbegriffe nur durch Erfahrung einen Sinn erhalten, sonst aber ganz leer sind - denn sonst könnte man noch immer Lust haben, mit ihnen über alle Erfahrung hinauszugehen - und endlich 4) daß sie mir ihrer Anzahl nach vollkommen bekannt sind. Wenn wir nun auch sahen, daß KANT bei einigen Urteilsformen ihren engen Zusammenhang mit den obersten Grundsätzen der Logik angibt, bei einigen wieder nicht und auch da, wo es geschieht, jener Zusammenhang nicht immer ohne Vermittlung des Inhalts eine Sonderstellung der Form begründet; so darf dies eben nicht so aufgefaßt werden, als ob KANT durch die Andeutung eines solchen Zusammenhangs etwa eine Ableitung der Urteilsformen geben wollte, sodaß dadurch erst die Berechtigung der Urteilsform als einer besonderen Funktion dargetan würde, - denn dann wäre diese Ableitung eine sehr mangelhafte und es erheben sich alsdann alle die genannten Schwierigkeiten - sondern es ist dies nur als ein Versuch anzusehen zu zeigen, wie jene Grundsätze in den verschiedenen Urteilsformen zur Geltung gelangen, indem das logische Denken dieselben jenen Grundsätze gemäß, wenn auch in mannigfaltigen Modifikationen, die sich eben nicht alle unmittelbar aus jenen Grundsätzen erhellen müssen, bildet. Vielleicht aber ist in jenen Andeutungen ein Überbleibsel von einem älteren Versuch anzunehmen, die Kategorien direkt aus den ersten Grundsätzen der Logik abzuleiten. In der Dissertation vom Jahr 1770 heißt es § 8:
Diese Vermutung scheint uns durch folgende Stelle aus einem auf die genannte Dissertatiion sich lebhaft beziehenen Briefe an MARCUS HERZ vom Jahr 1772 eine Bestätigung zu erhalten (43):
Es galt als die Kategorien nicht etwa überhaupt erst zu entdecken, sondern sie in einer einheitlichen und zugleich das ganze analytische Vermögen des Verstandes in seinen mannigfachen Formen offenbarenden Verstandeshandlungen wiederzuerkennen, um sie auf diese Weise vollzählig und nach einem Schema zu rekonstruieren, und nicht wie ARISTOTELES sie einfach durch zufällige Induktion "aufzuraffen". Insofern es sich also in der metaphysischen Deduktion eigentlich nicht um die Ableitung der Kategorien als apriorischer Begriffe handelt, erscheint mir der häufig von dieser Voraussetzung aus erhobene Einwurf gegen dieselbe (49) nicht begründet (50). Die Urteilstafel will nicht Quelle, sondern nur Leitfaden der Kategorien sein. Dagegen erscheinen uns die Einwürfe gegen die Eigenschaften, welche KANT der Urteilstafel als sie zum Leitfaden qualifizierend zuschreibt und in ihr ohne alle Kritik voraussetzt, zumeist berechtigt. Zu diesen Eigenschaften gehören nämlich in erster Linie, wie sich auch aus dem Vorgehenden erhellt, die Vollzähligkeit und die offenbare, natürlich sich ergebende Tatsächlichkeit der vorgebrachten Urteilsformen. In beiden hat sich aber KANT der Tradition gegenüber und getäuscht von einer zierlichen Symmetrie zu unkritisch verhalten (51). Ich werde das Wichtigste der in Bezug hierauf bereits vielfach geübten Kritik in der folgenden Übersicht hervorheben, indem ich im Übrigen, namentlich was die Kritik der Gruppierung der einzelnen Formen unter die vier Klassen betrifft, auf die scharfsinnigen und nüchternen Ausführungen TRENDELENBURGs in seinen "Logischen Untersuchungen" verweisen. in der kantischen Urteilstafel erörtert. Es ist ebenso merkwürdig wie wahr, daß KANT der große Zerstörer der überkommenen Metaphysik, in Bezug auf die allgemeine Logik sich ungemein konservativ verhalten hat, so sehr er auch, was ihre Anwendung betrifft, von den Ansichten der früheren Philosophen abgewichen ist. Sein Ausspruch ist bekannt, daß die allgemeine Logik seit ARISTOTELES keinen Schritt vor- noch rückwärts hat tun können. Diese Hingabe an das Überlieferte der allgemeinen Logik tritt besonders entscheidend für das ganze Gebäude der transzendenten Logik bei den Urteilsformen hervor. Den wiederholt ausgesprochenen (52) originellen Gedanken, daß sich die logischen Urteilsformen als die einfachsten Handlungen des Verstandes völlig aufzählen lassen, bestätigt uns KANT nur aufgrund der Formen, wie sie WOLFF, MEIER und LAMBERT ihm an die Hand gegegeben haben. Was diese als Urteilsformen namhaft machten, das galt ihm schon als wirklich gegebene Verstandeshandlung, als formale Tatsache unseres urteilenden Vermögens. Er hat zwar das einheitliche Prinzip gefunden, aber die verschiedenen Momente, die in demselben begründet sein sollen, nur traditionell aufgenommen. Das Schema, nach welchem die Urteilsformen unter die vier Titel der Quantität, Qualität, Relation und Modalität gebracht werden, ist wohl aus LAMBERTs "Organon" herübergenommen (53). KANT setzt in diese Tafel so großes Vertrauen, daß ihm gar nicht einfällt, auch nur einen Posten zu ändern oder von der Stelle zu rücken; nur ergänzend fügt er der Tafel von LAMBERT die in ihr fehlenden unendlichen, einzelnen und disjunktiven (dies sich jedoch bei Anderen bereits fanden) Urteile ein (54), wodurch alsdann unter jedem Titel eine Dreiteilung entsteht und die Zwölfzahl der Urteilsformen herauskommt. Zur Quantität (55) gehören die allgemeinen, besonderen (56) und einzelnen Urteile. Je nachdem nämlich der ganze Subjektbegriff, oder nur ein Teil desselben, oder ein bloßes Individuum im Prädikatsbegriff enthalten, oder von ihm ausgeschlossen ist, bilden sich allgemeine, besondere und einzelne Urteile. Sie erscheinen also als Modifikationen in der Anwendung der Grundsätze der Identität und des Widerspruchs. Von den einzelnen Urteilen sagt KANT selbst, wie bereits oben angemerkt wurde, daß sie in der bloß auf den Gebrauch der Urteile untereinander, wie in den Vernunftschlüssen, beschränkten Logik keine von den allgemeinen verschiedene Bedeutung haben (Kr. d. r. V. Seite 72); denn das Prädikat bezieht sich gerade wie bei den allgemeinen auf das Ganze des Subjekts. Aber in Bezug auf die Größe eines möglichen Inhalts ergibt sich ein großer Unterschied. Im allgemeinen Urteil gilt das Subjekt von unzähligen Individuen, im einzelnen ist nur von einem Individuum die Rede, das Prädikat gilt daher zwar auch im einzelnen Urteil von all dem, was das Subjekt aussagt, aber es ist doch eine ganz eigene Verbindung, daß das Prädikat in demselben mit einem Subjekt verbunden wird, welches gar keinen Umfang hat, und so nicht alle und nicht mehrere, sondern ein Ding einem Begriff untergeordnet wird, welches für die Größe der Erkenntnis von großer Wichtigkeit ist, und im Hinblick darauf darf auch die allgemeine Logik die formale Tatsache des Einzelurteils nicht ignorieren. Zur Qualität zählt KANT die bejahenden, verneinenden und unendlichen Urteile (57) . Im bejahenden Urteil wird das Subjekt unter der Sphäre eines Prädikats gedacht, im verneinenden wird es außerhalb der Sphäre des letzteren und im unendlichen wird es in die unendliche Sphäre eines Begriffs gesetzt, die außerhalb der Sphäre eines anderen liegt (58). Im bejahenden und verneinenden Urteil wird die Kopula, im unendlichen der Prädikatsbegriff von der Negation affiziert. In der allgemeinen Logik, wo ich nur darauf sehe, ob ein Prädikat einem Subjekt durch die Kopula beigelegt oder abgesprochen wird, fällt das unendliche Urteil mit dem bejahenden zusammen; denn es wird in demselben der Form nach bejaht (59). Das Urteil: "Die Seele ist nicht sterblich" - ist verneinend; "die Seele ist nicht-sterblich aber ist der Form nach bejahend, dem Inhalt nach verneinend, und aus der Zusammenwirkung der Bejahung und Verneinung geht ein beschränkendes Urteil hervor: ich setze nämlich die Seele in den nur durch den Teil der Sterblichen beschränkten, aber doch unendlichen Umfang der nichtsterblichen Wesen (60). Es kommt also im Hinblick auf die Erkenntnis im unendlichen Urteil ein ganz neues Moment zum Vorscheint, nämlich das der Beschränkung oder der Limitation, das "vielleicht" im Feld der reinen Erkenntnis a priori wichtig sein kann (61). Aber KANT hat sich nirgends über die transzendentale Grundlage und Bedeutung dieses Moments klar ausgesprochen, obgleich es hier dringender als sonst nötig gewesen wäre (62). Wir dürfen, wie bereits oben hervorgehoben wurde, von KANT nicht immer die Begreiflichkeit einer Urteilsform innerhalb des formallogischen Bodens verlangen; was wir aber mit Recht selbst mit dieser Beschränkung verlangen, das ist die Unzweifelhaftigkeit der Tatsache selbst einer besonderen, auf natürliche Weise in unserem Bewußtsein sich vorfindenden logischen Form, mag auch diese Tatsächlichkeit erst in Beziehung auf die Erkenntnis eines Inhalts nahegelegt und durch eine solche Beziehung erst die Urteilsform als eine selbständige und berechtigte eingesehen werden. Allein auch dies ist hier nicht der Fall. Sowie wir das Urteil auf einen Inhalt, auf eine Anschauung beziehen, so hat es damit bereits aufgehört ein unendliches zu sein, weil damit schon eine Sphäre gegeben ist, auf welche allein das Denken sich beziehen soll, und somit kann das Prädikat nicht mehr in alle Möglichkeit der Welt hinausschweifen, sondern es ist höchstens in Bezug auf die einzelnen Arten dieser Sphäre unbestimmt (63). Dies kann aber, wie BRANISS richtig bemerkt (64), auch bei rein beziehenden Urteilen der Fall sein, z. B. in dem Urteil: "A ist ein Körper", wo es ebenfalls völlig unbestimmt bleibt, zu welcher Art von Körpern A gehört. Wird das unendliche Urteil zu dichotomischen Einteilungen benutzt, so gibt schon die begrenzende Sphäre eine gewisse Bestimmtheit. Auch gibt der Gegensatz meistens einen bestimmten Gedanken an die Hand, der sogleich mit einem scheinbar unendlichen Prädikat verknüpft wird (65), wie denn auch sonst, wo die Form des unendlichen Urteils in der gewöhnlichen Rede gebraucht wird, zumeist die Betonung etwas ganz Bestimmtes andeutet (66). Ebensowenig erweisen sich, wie TRENDELENBURG darlegt, Urteile, in welchen die Prädikate Adjektiva mit rein verneinender Vorsible (dem deutschen un-) sind, als unendliche im kantischen Sinn. Denn teils sind diese rein positivt (67), teils bedeuten sie nur eine Privation, einen Mangel (68) und auch in diesem Fall, wo sie rein verneinend sind, das Urteil also der Form nach bejahend, dem Inhalt nach verneinend ist, also unendlich zu sein scheint, ergibt sich noch immer nicht die Unendlichkeit im kantischen Sinn; denn solche Begriffe werden immer auf eine bestimmte Sphäre, z. B. der Größen, der Zahlen bezogen, und sind daher nicht in dem Sinne rein negativ, daß sie ein Subjekt, dem sie beigelegt werden, mit Ausnahme des Begriffs, den sie verneinen, in den unendlichen Raum alles sonst Möglichen hinausweisen (69). Ergibt sich aber solchergestalt weder auf dem streng formallogischen Gebiet noch in der Anwendung irgendeine Nötigung, das unendliche Urteil als ein besonderes, vom bejahenden oder verneinenden verschiedenes anzusehen, so verliert es allen Anspruch auf Selbständigkeit und kann nicht, wie die singulare und assertorische Urteilsform, als gegebene Tatsache einer spezifisch besonderen Urteilsform betrachtet werden, welche als eine besondere Funktion zur Verknüpfung von Vorstellungen zu betrachten wäre. Vielmehr werden wir mit TRENDELENBURG der Ansicht sein müssen, daß diese einen offenbaren Widerspruch in sich tragende Urteilsform gar nicht dem natürlichen Denken entsprungen, also gar keine tatsächliche Verstandeshalndlung ausdrückt, sondern lediglich ein Kunststück der Logik ist (70). Zur Relation der Urteile rechnet KANT die kategorischen, hypothetischen und disjunktiven; zur Modalität die problematischen, assertorischen und apodiktischen Urteile. Die Urteile der Relation beziehen sich noch wie die der Quantität und Qualität auf den Inhalt des Urteils, die der Modalität tragen zum Inhalt des Urteils gar nichts mehr bei, der eben nur in der Größe, der Beschaffenheit und dem Verhältnis der verbundenen Vorstellungen besteht und in den vorangegangenen Urteilen bereits ganz erschöpft ist, sondern sie drücken lediglich die Stellung des Denkens zum Urteil überhaupt aus. Im quantitativen Urteil betrachten wir die Größe des Subjekts, im qualitativen die Beschaffenheit der Kopula, wodurch die Setzung oder Ausschließung des Prädikats angezeigt wird, im Urteil der Relation wird das Verhältnis ins Auge gefaßt, welches überhaupt zwischen den in einem Urteil zu verknüpfenden Vorstellungen sich vorfindet, im modalen Urteil endlich wird nur der Wert der Kopula, das ist die Dignität erwogen, mit welcher das Denken das dem Inhalt nach vollständig fertige Urteil bekleidet (71). Obgleich aber in solcher Weise von den übrigen getrennt, so stehen doch die modalen Urteile namentlich mit denen der Relation in einem eigentümlich engen Verhältnis, wie ich bereits oben, gestützt auf eine Notiz aus einem Brief an REINHOLD, hervorgehoben habe. Ich fasse das dort unzusammenhängen (72) Gesagte hier noch einmal nach der Ordnung des Schemas zusammen. Die Funktionen der Relation stehen, wie aus jener Notiz (73) hervorgeht, in einem vorbereitenden Verhältnis zu denen der Modalität; in jenen sind gleichsam die verschiedenen Methoden enthalten, nach welchen diese stufenweise zustande kommen. Im kategorischen Urteil tritt uns die primitivste Art der nach dem Grundsatz des Widerspruchs sich vollziehenden logischen Verknüpfung von Vorstellungen entgegen, indem diese zunächst durch eine eigene Funktion zueinander in ein Verhältnis von Subjekt und Prädikat gebracht werden (74). Diese Urteilsform bildet die Grundlage aller anderen (75), denn ein Urteilen ist nur mittels eines Subjekts und eines Prädikats denkbar. Die den Wert einer solchen Verknüpfung bestimmende Funktion bestimmt nun ein solches ganz allgemein aufgrund des Satzes vom Widerspruch zustande gekommenes Urteil als ein "bloßes", das ist als ein problematisches Urteil. Die gemäß dem Satz vom Grunde verschiedene Vorstellungen in ein Verhältnis von Grund und Folge bringende Funktion erzeugt die hypothetische Urteilsform, welche ihrerseits wiederum gleichsam die Methode angibt, nach welcher eine besondere, den Wert bestimmende Einheitsfunktion ein gegründete, das ist assertorisches Urteil bildet. Das disjunktive Urteil zeigt endlich den Weg, wie durch kontradiktorische Entgegensetzung ein Notwendigkeitsurteil zustande kommt. (76) Die genannte Zusammenstellung erscheint mir von Wichtigkeit, weil sich aus derselben ein Anhaltspunkt ergeben dürfte für die Art, wie KANT über manche Punkte nachgedacht hat, die er sonst nicht ausdrücklich bespricht, und die zum Teil zu manchen Angriffen gegen ihn Anlaß gegeben haben. Das kategorische Urteil erscheint nach dem Vorangegangenen als die primitivste Einheitsfunktion, welche lediglich das Verhältnis zweier Vorstellungen als Subjekt und Prädikat zum Ausdruck bringt. Ob sich gleich in der Anwendung diese ursprünglich einfache Einheitsfunktion sofort mit anderen verbindet, so muß sie doch in der das formale Geschäft des Verstandes analysierenden formalen Logik unabhängig von diesen betrachtet werden, zumal wenn es sich um einen in ihr zu findenden synthetischen Stammbegriff handelt. Mag nun auch das kategorische Urteil in einem konkreten Beispiel in der Regel schon als ein assertorisches erscheinen (was jedoch durchaus nicht der Fall sein muß, denn es kann ebensogut nur ein problematisches oder gar ein apodiktisches sein), so darf mich dies doch nicht hindern, in demselben vorläufig nur die Verknüpfung von Vorstellungen durch das Verhältnis von Subjekt und Prädikat in Betracht zu ziehen (77), da es sich um die Analyse meiner Verstandesfunktionen handelt. Wie wenig aber nach KANT die kategorische Urteilsform gerade an die assertorische gebunden ist, beweist die Stellung, welche er in dem genannten Brief an REINHOLD dem problematischen Urteil gegenüber dem kategorischen anweist. Die Form des kategorischen Urteils drückt eben bloß die Form der Verknüpfung der Vorstellungen nach dem Verhältnis von Subjekt und Prädikat aus, und die Form, in welcher das Denken die Dignität eienr solchen einfachen, primitiven Verknüpfung sich klar zu machen sucht, ist die Form des problematischen Urteils. Eben deshalb erscheint mir aber die von HARMS (78) erhobene Schwierigkeit unbegründet, wonach KANT im kategorischen und assertorischen Urteil nur zwei Namen für ein und dieselbe Urteilsform gegeben hätte, ein Vorwurf, zu dem wahrscheinlich die ganz rätselhafte Stelle in der Logik von JÄSCHE (§ 25, Anmerkung 2) Anlaß gegeben hat, wonach in kategorischen Urteilen "nichts problematisch, sondern alles assertorisch ist." (79) Ebenso fällt nach dem Obigen für KANT zumindest die Frage weg, ob das kategorische Urteil dem hypothetischen, wie ein unbedingtes einem bedingten gegenübersteht (80); denn da es sich ihm bei der kategorischen Urteilsform lediglich um die in derselben sich kundgebende eigentümliche Funktion handelt, wonach Vorstellungen miteinander verknüpft werden als Subjekt und Prädikat, so kommt hier das Moment der Bedingtheit oder Unbedingtheit überhaupt nicht in Betracht. Dagegen ist es eine erhebliche Schwierigkeit, wenn KANT die kategorische Urteilsform, die doch, wie er selbst sagt (Prolegomena, Seite 92, Anmerkung), allen anderen zugrunde liegt, also die Grundform des Urteils überhaupt bildet (81), mit allen übrigen, die nur Modifikationen dieser nämlichen Grundform sind, in eine koordinierte Stellung bringt. Ferner kommt für uns im hypothetischen Urteil als besonderer Verstandeshandlung bloß die Verknüpfung verschiedener Vorstellungen nach dem Verhältnis von Grund und Folge (82), durch zwei Urteile ausgedrückt, in Betracht; und im disjunktiven Urteil lediglich das Verhältnis der Teile der Sphäre einer Erkenntnis zueinander, welche ein Verhältnis der logischen Entgegensetzung ist, und zu dem Ganzen der eingeteilten Erkenntnis, welche wiederum ein Verhältnis der Gemeinschaft ist, insofern sie zusammen die Sphäre der ganzen Erkenntnis ausfüllen (83). Nicht aber darf bei der Betrachtung dieser Formen das zwar auch zu ihnen sich bald hinzugesellende Moment der Modalität mit in Erwägung gezogen werden, sollen die verschiedenen Funktionen des Verstandes durch eine vollständige Analyse rein aufgefunden werden. Wie sehr es bei der Erwägung des hypothetischen Urteils zunächst lediglich um die in demselben sich kundgebende Einheitsfunktion der Vorstellungen als Grund und Folge zu tun ist, mögen namentlich zwei Stellen aus den Prolegomena beweisen, aus denen zu ersehen ist, daß KANT selbst die Assertion der Konsequenz nicht als zum Wesen des hypothetischen Urteils (für sich allein betrachtet) gehörig ansieht. (84) Prolegomena, Seite 62, Anmerkung sagt KANT:
Ich habe allerdings oben gezeigt, daß nach der Auffassung der Prolegomena und der 1. Ausgabe der "Kritik der Urteilsformen" noch nicht lediglich als Ausdrucksformen objektiver Einheit angesehen werden, zu denen, um sie rein subjektiv zu gebrauchen, das rein subjektive Moment des Fühlens oder Wahrnehmens ausdrücklich hinzugefügt werden müßte. Das hypothetische Urteil könnte also noch jener Auffassung, nicht bloß ansich betrachtet, sondern sogar in Verbindung mit der modalen Funktion des Assertorischen [feststellende Behauptung - wp] immer noch rein Subjektives, das Gefühl allein Angehendes besagen. Allein ganz dasselbe könnte dann auch beim assertorischen Urteil: "die Sonne erwärmt den Stein" der Fall sein. Immerhin muß es, selbst noch von diesem früheren Standpunkt aus, als schwierig erscheinen, was denn KANT berechtigt, ein Urteil, in welchem nicht ausdrücklich ein rein subjektives Moment als Motiv erscheint und es also in Wahrheit auch durch die objektivierende Kategorie bewirkt sein kann, einfach als ein lediglich subjektives,, als ein Wahrnehmungsurteil zu bezeichnen. Doch ich kann hier auf diese Frage nicht näher eingehen und verweise hier nur noch auf die richtige und scharfsinnige Bekämpfung des Wahrnehmungsurteils in einer jüngst erschienen Schrift vom JULIUS JACOBSON (Über die Beziehungen zwischen Kategorien und Urteilsformen). Gegen die in derselben gegebene Erklärung des "Wenn" in dem bekannten Beispiel "Wenn die Sonne etc.", wonach es nicht als Conditionalis von "Wann" "So oft als" genommen werden darf, sei hier noch beiläufig auf die von mir zitierte Stelle aus den Prolegomena Seite 75 aufmerksam gemacht, wo ausdrücklich das hypothetische Urteil als Form des Wahrnehmungsurteils genannt wird. Ebensowenig wie die Assertion in der Konsequenz zum Wesen der in der hypothetischen Urteilsform wirkenden Funktion gehört (87), ebensowenig darf das Problematische des Antecedens [Vorhergehenden - wp] und Consequens [Nachfolgenden - wp] und eben dasselbe in den einzelnen Gliedern des disjunktiven Urteils als zum Wesen und Charakteristischen dieser Urteilsformen angesehen werden, sodaß etwa jenes Problematische den diesen Urteilsformen zugrunde liegenen Funktionen als ihnen eigentümlich anhaftende - sondern alle diese modalen Momente müssen, so die Urteile der Relation allein Gegenstand der Erwägung sind, als vermöge besonderer Funktionen in der Anwendung hinzutretend und sie begleitend aufgefaßt werden, wie dann auch noch andere Funktionen, wie die der Quantität und Qualität hinzukommen und überhaupt in der Anwendung nie bloß eine einzige Funktion, sondern immer mehrere zugleich hervortreten und zugleich wirksam sind. Aber eben in der Analyse der verschiedenen in den mannigfachsten Zusammensetzungen erscheinenden Momete unserer logischen Verstandestätigkeit, in der Auflösung der letzteren in ihre einfachsten Elemente besteht nach KANT die Aufgabe der allgemeinen, reinen Logik (88). Man kann mit Grund die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Analyse bestreiten, man bestreitet mir Recht die Gruppierung der einzelnen Urteilsformen, wie die namentlich TRENDELENBURG in Bezug auf die Urteile der Relation mit großem Scharfsinn getan hat (89), von der angeblich adäquaten Ableitung der Kategorien gar nicht zu reden: aber man kann KANT nicht das Recht der Analyse überhaupt, um durch sie die Synthese zu erkennen, bestreiten. Eine solche Bestreitung scheint uns aber ein dem oben erwähnten ähnlicher Einwurf von HARMS (Die Philosophie seit Kant, Seite 165) bezüglich der disjunktiven und hypothetischen Urteile zu enthalten. Es ist nur eine Erweiterung von HARMS' Einwurf, wenn neuerdings HERMANN WOLFF (Spekulation und Philosophie, Bd. 1, Seite 209-210) KANT überhaupt das Recht abspricht, eine Mehrheit von Kategorien aus einer "angeblichen" Mehrheit von Verbindungsakten, die in Wahrheit durch ein und denselben zum Ausdruck kommen, abzuleiten. Ein solcher "dieselbiger" Verbindungsakt sei z. B. Urteil: Der Mensch ist sterblich, welches seiner Quantität nach ein einzelnes, seiner Qualität nach ein bejahendes, seiner Relation nach ein kategorisches, seiner Modalität nach ein assertorische Urteil sein soll. Der Verbindungsakt sei hier ein einziger und doch leitet KANT vier Verbindungsweisen davon ab. Dieser Einwurf scheint auf der äußerlichen Auffassung zu beruhen, als ob sich KANT die Kategorien wie ganz voneinander abgesonderte Fächer im menschlichen Geist nebeneinander gedacht hätte, die also auch in ihrem analytischen Ausdruck durch die Urteilsformen vollständig gesondert zum Vorschein kommen müßten. Ich müßte dann in der Tat statt eines Urteils immer vier haben. Allein sämtliche Kategorien entspringen ursprünglich ein und demselben Verbindungsapparat, der synthetischen Einheit des Selbstbewußtseins nämlich. Diese ein und dieselbe ursprüngliche Synthesis, der jeder Vorstellungsinhalt unterworfen ist, kann aber von verschiedenen Seiten betrachtet werden, wodurch eben die Vorstellung verschiedener Verbindungsformen entsteht; ich kann also in Bezug auf die synthetische Bildung eines jeglichen Vorstellungsinhalts auf jegliche dieser Formen besonders meine Reflexion richten, egal ob sie in ein und derselben Synthesis vereinigt sich oder nicht. Und zwar entspricht dieser Vorgang in der Synthesis ganz dem Vorgang in der Analysis. Ich bringe hier jeglichen Vorstellungsinhalt durch ein Urteil in eine analytische Einheit. In jedem Urteil kann ich auf tatsächlich verschiedene Momente reflektieren und ich erkenne so, daß sich die eine Handlung der analytischen Einheit, die Handlung des Urteilens nämlich, nach verschiedenen Formen betrachten läßt, und da ich diese Formen in der Analysis ganz deutlich erkenne, die Analysis aber eine ihr entsprechende Synthesis voraussetzt, so erschließe ich von ersterer das Nämlich auf letztere. Jener Einwand kann mich aber in diesem Schluß nicht hindern: denn da ich nur die verschiedenen Formen ein und derselben Synthesis suche, so habe ich ein Recht, dieselben in den verschiedenen Formen zu finden, in denen sich mir ein und dieselbe Verstandeshandlung offenbart. Noch von anderer Seite (90) sind erst in jüngster Zeit gegen das Prinzip der metaphysischen Deduktion neue Einwürfe erhoben worden, die mir ebensowenig stichhaltig erscheinen und deren Widerlegung wohl hier am Platz ist. Es ist zunächst ganz in meinem Sinn, wenn der Verfasser der zitierten Schrift gegen SCHOPENHAUER die Unähnlichkeit der metaphysischen Erörterung des Raums und der Zeit und der metaphysischen Deduktion hervorhebt, indem dort nur die Apriorität, hier aber zugleich die Vollzähligkeit der Kategorien gewonnen werden soll, nur daß ich mich noch weiter zu gehen veranlaßt gesehen habe und annehme, daß der Hauptzweck der metaphysischen Deduktion die Vollzähligkeit war. Wenn er aber dann weiter frägt:
Die eigentliche Tendenz JACOBSONs geht nun aber darauf aus, selbst das Prinzip der metaphysischen Deduktion als unrichtig zu erweisen und der Grundgedanke seiner Behauptung findet sich in dem Satz ausgesprochen, daß
Ebensowenig ist von irgendeienr tatsächlich gegebenen analytischen Verbindungsform die Behauptung berechtigt, daß die ihr entsprechende Kategorie nicht in der Objektivierung tätig ist (ebd. Seite 52f), solange der Satz nicht widerlegt ist, daß eine Analysis nur unter Voraussetzung einer Synthesis möglich ist, daß,
DROBISCH (Neue Darstellung der Logik, dritte Auflage, Seite 55) will sie in der hypothetischen enthalten finden; allein, wenn auch beide unter dem umfassenderen Begriff der Kausalität stehen, so kann doch nicht geleugnet werden, daß im Zweckurteil ein ganz neues Moment zutage tritt, welches im rein hypothetischen gar nicht vorkommt. Das Moment des Sollens nämlich, worauf, wie TRENDELENBURG bemerkt, auch die Sprache hinweist, indem sie das Zweckurteil durch die Konjunktion "damit" und den Konjunktiv ausdrückt. (95) Es liegt also tatsächlich im Zweckurteil eine ganz eigene vom hypothetischen durch ein ganz neues Moment spezifisch verschiedene Verstandesoperation vor uns, die, wenn es um die genaue Ausmessung unseres Verstandes geht, wohl berücksichtigt werden muß (96). Der diesen Mangel allerdings nicht rechtfertigende, aber doch erklärende Grund ist vielleicht in der kantischen Auffassung des Zweckbegriffs zu finden. Der Zweckbegriff ist nicht wie die übrigen Kategorien ein die Erfahrung erst ermöglichender, konstituierender, sondern nur ein regulativer, unseren Verstandesgebrauch vervollkommendner und einheitlich leitender Begriff, oder vielmehr er ist kein Verstandes-, sondern ein Vernunftbegriff, ein Idee (97), keine objektive, sondern eine bloß subjektive Einheit ausdrückend. Das eine Zweckursache aussagende Urteil wird daher auch nicht bestimmend sein, nicht Ausdruck sein für eine objektiveinheitliche Verbindung von Vorstellungen, folglich auch nicht als ein logisches Urteil angesehen werden können, als welches (wie bereits oben bemerkt wurde) Ausdrucksform einer objektiven Verbindung von Vorstellungen sein soll (98), sondern es ist lediglich reflektierend (99), drückt nur eine subjektive Bedeutung aus und kann deshalb nicht zu den Manifestationen gehören, welche auf objektive Verstandesformen hinweisen. Wirft man ein, daß ja eigentlich auch die anderen Kategorien nur subjektive Bedeutung haben, da sie immer nur auf Erscheinungen und nicht auf Dinge-ansich gehen, so könnte darauf im Sinne KANTs erwidert werden, daß die anderen Kategorien allerdings innerhalb der Erscheinungen insofern objektiv sind, als sie sich, wie die transzendentale Deduktion lehrt, als die allgemeinsten Gesetze der Natur als Erfahrung, ohne welche diese gar nicht möglich wäre, erweisen und so die Natur gleichsam erst konstruieren, während der Zweckbegriff nur die Einheit der unendlich mannigfaltigen empirischen Gesetze, welche unter jenen allgemeinsten stehen und nur unzählige Modifikationen der Kategorien bilden, möglich (100) macht, und da die so zustande kommende Natureinheit nicht Bedingung der Möglichkeit der Natur überhaupt wie die anderen Kategorien ist, so hat der Zweckbegriff auch innerhalb der Erscheinung nur subjektiv, zufällige Bedeutung (101). Allein es mag sich mit der transzendentalen Bedeutung des Zweckbegriffs verhalten, wie es will, - mit der Annahme, daß es kein konstitutiver Stammbegriff ist, ist das Prinzip durchbrochen, nach welchem das synthetisch-konstitutive Erkenntnisvermögen genau ausgemessen werden sollte. Denn die Tatsächlichkeit der in der urteilenden, nicht von Gefühlen der Lust und Unlust beeinflußten Tätigkeit (102) unseres Verstandes sich vorfindenden Form des Zweckurteils ist durch jene transzendentale Ansich vom Zweckbegriff durchaus nicht beseitigt, und da einmal solche formale Tatsachen für die Auffindung von objektiven, synthetischen Stammbegriffen des Verstandes zum Ausgangspunkt genommen worden, so bleibt schließlich die Annahme von der subjektiven, lediglich regulativen Bedeutung des Zweckbegriffs in einem ungelösten Widerspruch befangen. ![]()
1) Vgl. Prolegomena, § 39, Werke I, Seite 503 und öfter. 2) Kr. d. r. V. Seite 69. 3) ebd. Seite 70. 4) § 23. 5) ebd. 6) Logik von Jäsche, § 40. 7) Suppl. XIV, Seite 739. Vgl. auch die ähnliche Definition in der Vorrede zu den metaphysischen Anfangsgründen der Naturwissenschaften, Werke V, Seite 315 unten. 8) Vgl. Suppl. XIV, Seite 739. Der Grund dafür, daß Kant, im Gegensatz zu seiner früheren Ansicht, hier das Objektive in der Ausdrucksform der Urteile so scharf betont, liegt wohl in einer Erwägung betreffs der Ableitung der eine Objektivität begründenden Kategorien aus den Urteilsformen. Könnten diese nämlich ohne ausdrückliche Hinzufügung des subjektiven Moments auf für rein subjektive Aussagen verwendet werden, so wäre damit die Objektivität der Kategorien erschüttert. 9) ebd. Seite 738f. 10) So bei G. F. Meier, Auszug der Vernunftlehre, § 292. 11) Mit der in der "Kritik" a. a. O. gegebenen Erklärung des Urteils als der Art, Vorstellungen zur objektiven Einheit der Apperzeption zu bringen, geht Kant auch über die beiden in der Logik von Jäsche gegebenen (und Werke I, Seite 503 zu einer einzigen verbundenen) Erklärungen hinaus, die also durch jene teils ergänzt, teils berichtigt werden müssen. Die erste lautet (§ 17): "Ein Urteil ist die Vorstellung der Einheit des Bewußtseins verschiedener Vorstellungen", ohne zu bemerken, ob diese Einheit als objektive oder subjektive zu fassen ist; die zweite, daß es die Vorstellung des Verhältnisses verschiedener Vorstellungen ist, sofern sie einen Begriff ausmachen, nähert sich sehr der in der "Kritik" verworfenen. Mit der ersten geht er über Meier und seine eigene frühere Erklärung hinaus, mit der zweiten nähert er sich jedoch wieder Meiers Erklärung. Auf einem vorkritischen Standpunkt bedeutet nämlich das Urteil eine Vergleichung eines Merkmals mit einem Ding (Werke I, Seite 57 und 71), wie dann auch Meier zwecks Feststellung, ob ein Merkmal einem Ding zukommt oder nicht, "worin wir oft zu irren pflegen", es für nötig hält, daß man sich das Ding vorstellt und alsdann untersucht, ob dieses Merkmal in ihm angetroffen wird oder nicht, und daraus entstehen die Urteile (Vernunftlehre § 324). Diese Auffassung beruth auf der vorkritischen Ansicht, daß das Kriterium der Wahrheit in der Übereinstimmung der Vorstellung mit dem Ding liegt, wogegen der Kritizismus dasselbe in der Übereinstimmung der Erkenntnis mit sich selbst, d. h. mit den allgemeinen Gesetzen des Verstandes erblickt, und demgemäß auch nicht von einer Vergleichung eines Merkmals mit einem Ding reden kann, sondern nur von einer Vereinigung der Vorstellungen in einem Bewußtsein gemäß den allgemeinen Kriterien der Logik. Meier selbst sieht sich genötigt, zwecks Entscheidung, ob das Bild dem Original entspricht, auf jene allgemeinen Gesetze, als auf die letzten Kriterien der Wahrheit, hinzuweisen (ebd. § 127). Die zweite Erklärung ist fast ganz die Meiers (§ 324): "Wenn unsere gelehrte Erkenntnis zusammenhängend sein soll, so kann sie nicht aus bloßen Begriffen bestehen, sondern diese Begriffe müssen miteinander verbunden und also in ein gehöriges Verhältnis zueinander gebracht werden." 12) Über die Deutlichkeit etc., Werke I, Seite 102. Vgl. auch "Die falsche Spitzfindigkeit etc." ebd. Seite 73. 13) Vgl. Kr. d. r. V. Seite 134-135. Die herkömmliche Fassung lautete: es ist unmöglich, daß etwas zugleich ist und nicht ist. 14) Rätselhaft ist es, wenn Kant, da er schon in der Preisschrift vom Jahr 1763 das Moment der Zeit im Satz des Widerspruchs augenscheinlich für unnötig oder vielleicht gar unangemessen hält, sieben Jahre später in der Dissertation "De mundi sensibilis etc." (Werke I, Seite 320) die Unentbehrlichkeit des Zeitverhältnisses im Satz des Widerspruchs als Beweis für die Apriorität der Zeit herbeibringt. Mendelssohn (Brief an Kant, Werke XI, Seite 21f) bestreitet diese Unentbehrlichkeit, da die Selbigkeit des Subjekts vorausgesetzt wird, ein Gedanke, den Kant später (Über eine Entdeckung etc., Werke I, Seite 465, Anm.) noch schärfer hervorhebt durch die Gegenüberstellung der Unveränderlichkeit des Begriffs und der vermeintlichen des Dings. 15) In der Dissertation vom Jahr 1755 (Werke I, Seite 5) nennt Kant als den sowohl die bejahenden als die verneinenden Urteile beherrschenden Satz, den Doppelsatz der Identität: quid est est [was ist ist - wp] und quicquid non est non est [was nicht ist, ist nicht - wp], der jedoch, wie die übrigen dort genannten Prinzipien, noch ziemlich metaphysisches Gepräge hat. Vgl. Überweg, System der Logik, dritte Auflage, Seite 183-184. 16) Vgl. Brief an Reinhold vom 19. Mai 1789, Werke XI, Seite 105. 17) Träume eines Geistersehers, Werke VII, Seite 103. 18) Fortschritte der Metaphysik, Werke I, Seite 511. 19) Versuch den Begriff der negativen Größen etc., Werke I, Seite 157-158. Aus seiner Äußerung daselbst: "So ist die Notwendigkeit . . . und diese Verknüpfung des Grundes mit der Folge kann ich deutlich einsehen, weil die Folge wirklich einerlei ist mit einem Teilbegriff des Grundes und, indem sie schon in ihm befaßt wird, durch denselben nach der Regel der Einstimmung gesetzt wird", sowie aus der bereits zitierten Stelle, Werke I, Seite 102 geht hervor, daß Kant gleich den neueren Logikern (Vgl. Drobisch, Logik, § 58, dritte Auflage; Überweg, a. a. o., § 76, dritte Auflage) den Satz der Identität nicht nur auf absolute, sondern auch relative Einerleiheit als Regel der Einstimmung bezieht. 20) Vgl. Fortschritt der Metaphysik, Werke I, Seite 545: "Denn ein Widerspruch findet in einem Urteil nur alsdann statt, wenn ich ein Prädikat in einem Urteil aufhebe, und doch eines im Begriff des Subjekts übrig behalte, was mit diesem identisch ist." 21) Vgl. Werke I, Seite 183. 22) Wird die aus der Kr. d. r. V. zitierte Stelle nicht so erklärt, so ergibt sich in ihr ein Zirkel. Der Begriff selbst, sagt Kant, wird von ihm bejaht werden müssen, weil das Gegenteil dem Objekt widersprechen würde. Allein dieses Letztere weiß ich doch erst, nachdem ich früher vorausgesetzt habe, daß von dem, was schon im Begriff liegt und so von ihm bejaht wird, das Widerspiel richtig verneint wird. Ich kann also nicht eher das Widerspiel richtig verneinen, als nur indem ich bereits die richtige Bejahung voraussetze, und doch soll diese erst durch die richtige Verneinung möglich gemacht werden. 23) So in der von Jäsche herausgegebenen Logik, Werke III, Seite 222. 24) Kr. d. r. V. Seite 448, Anm. 25) Werke I, Seite 121f. 26) vgl. Prolegomena, Seite 111. 27) Was Stadler (Grundsätze der reinen Erkenntnistheorie in der kantischen Philosophie Seite 22) gegen die Ableitung des Satzes vom ausgeschlossenen Dritten aus dem des Widerspruchs vorbringt, kann selbstverständlich nicht im Sinne Kants gelten, da dieser vielmehr auch hierin offenbar den Erörterungen Meiers (Vernunftlehre §§ 400-403) folgt. 28) vgl. Suppl. V und öfter. 29) Eigentlich nicht identische Urteile; denn die formale Logik darf auch die bloße Idee der synthetischen Urteile nicht kennen (Werke I, Seite 473). 30) Die Tatsache aber, daß wir dennoch auch notwendige synthetische Urteile in unserer Erkenntnis vorfinden, bildete, wie bekannt, einen der wichtigsten Ausgangspunkte der "Kritik der reinen Vernunft". 31) Vgl. Kr. d. r. V. Seite 447 32) Brief an Reinhold, Werke XI, Seite 105f. Ich setze die ganze Stelle her, weil sie für die folgende Darstellung von Wichtigkeit ist und ich mich auf sie mehrmals berufe. "Aus diesem Gesichtspunkt betrachtet wird es nicht zwei, sondern drei erste logischen Prinzipien der Erkenntnisse geben: 1) den Satz des Widerspruchs, von kategorischen, 2) den Satz des (logischen) Grundes, von hypothetischen, 3) den Satz der Einteilung (der Ausschließung des Mittleren zwischen zwei einander kontradiktorisch entgegengesetzten) als den Grund disjunktiver Urteile. Nach dem ersten Grundsatz müssen alle Urteile erstens, als problematisch (als bloße Urteile), ihrer Möglichkeit nach, mit dem Satz des Widerspruchs, zweitens, als assertorisch (als Sätze), ihrer logischen Wirklichkeit, das ist Wahrheit, nach, mit dem Satz des zureichenden Grundes, drittens, als apodiktisch (als gewisse Erkenntnis) mit dem princ. exclusi medii inter duo contrad. in Übereinstimmung stehen; weil das apodiktische Fürwahrhalten nur durch die Verneinung des Gegenteils, also durch die Einteilung der Vorstellung eines Prädikats in zwei kontradiktorisch entgegengesetzte und durch Ausschließung des einen derselben gedacht wird." 33) Ausdrücklich stellt Leibniz zuerst den Satz des bestimmenden oder zureichenden Grundes (princ. rationis determinatis sive sufficientis, später auch unter dem Namen princ. convenientiae [Prinzip der Übereinkunft - wp] dem Satz des Widerspruchs zur Seite (Überweg, System der Logik, dritte Auflage, Seite 221). Doch erscheint er auch bei ihm schon zuweilen dem letzteren subordiniert. Vgl. Paulsen, Versuch einer Entwicklungsgeschichte der kantischen Erkenntnistheorie, Seite 19. Diese Schwankung erklärt sich aus der dreifachen Bedeutung, die Leibniz diesem Grundsatz beilegt, wobei die erste und zweite Beziehung metaphysischer und nur die dritte logischer Art ist. (Überweg, a. a. O.) Dieselbe Schwankung weist Paulsen (Seite 34-34) auch in Kants vorkritischer Schrift "Princip. primor." nach. Später erblick Kant in der Entdeckung des Leibniz nichts als einen neuen und bemerkenswerten Hinweis auf Untersuchungen, die sich nicht nach dem Satz des Widerspruchs erklären lassen, nämlich über synthetische Urteile a priori, und es soll heißen, Leibniz dem Gespött preisgeben, wenn man diese Entdeckung in einem rein logischen Sinn deutet, in welchem tatsächlich das gefundene Prinzip nicht ein neues genannt werden kann (Werke I, Seite 478-479). Die Spitze der kantischen Unterscheidung richtet sich auch hier nur gegen den Dogmatismus, der den Satz vom Grund als einen dem der Kausalität identischen auch zur Bestimmung von Objekten für geeignet hält und dennoch vom Satz des Widerspruchs ableitet, und da dieser als ein apriorisches Prinzip eine allgemeine Anwendung hat (freilich nur in formaler Beziehung), auch jenen über alle Erfahrung hinaus auf die Bestimmung von Gegenstände anwenden will. Vgl. Werke I, Seite 467. 34) Vgl. Werke I, Seite 457 und 472. Es sind dies diejenigen Urteile, welche Eberhard fälschlich als synthetische ausgegeben hat, während sie in Wahrheit analytisch sind und mittels des Satzes vom Grunde eingesehen werden. 35) Vgl. Kr. d. r. V. Seite 188: "Die Wahrnehmung, die den Stoff zum Begriff hergibt, ist der einzige Charakter der Wirklichkeit." Vgl. "Kritik der Urteilskraft", Seite 292 und Schopenhauer, Welt als Wille und Vorstellung, Bd. 1, Seite 528. 36) Vgl. Salomon Maimon, Versuch einer neuen Logik, Seite 166. 37) Vgl. Harms, Die Philosophie seit Kant, Seite 192f. 38) Stadler, a. a. O., Seite 63. 39) Kr. d. r. V. Seite 72-73. 40) Vgl. Kr. d. r. V., Seite 203f und öfter. 41) Vgl. Prolegomena, Werke III, Seite 90. So sagt Kant (Kr. d. r. V. Seite 129) ferner: "In der Tat bleibt den reinen Verstandesbegriffen allerdings, auch nach Absonderung aller sinnlichen Bedingung, eine, aber nur logische Bedeutung der bloßen Einheit der Vorstellungen, denen aber kein Gegenstand, folglich auch keine Bedeutung gegeben wird, die einen Begriff vom Objekt geben könnte", d. h. also mit anderen Worten: Die logischen Verstandesformen stehen gewiß a priori als formale Verstandesgesetze fest, können aber hinsichtlich ihrer wahren erkenntnistheoretischen Bedeutung nur begriffen werden im Hinblick auf die Tatsachen der Erfahrung. Vgl. auch ebd. Seite 198f. 42) Wie dann auch die Bemerkung beachtenswert ist, daß die reinen Begriffe abstrahiert werden "e legibus menti insitis attendendo ad ejus actiones occasione experientiae" [von den angeborenen Gesetzen des Geistes, indem man bei Gelegenheit der Erfahrung auf seine Handlungen achtet - wp], was bereits an die Verstandeshandlung erinnert, in der der Verstand sein Vermögen offenbart. 43) Werke XI, Seite 26, 27. 44) De mundi sensibil. § 8 45) Wie dies bereits oben bezüglich der Urteilsformen bemerkt wurde. 46) Hierdurch erledigt sich auch die Schwierigkeit, die man zuweilen darin gefunden hat, daß Kant von der ersten Hauptdenkform, nämlich den Begriff, keine metaphysischen Begriffe abgeleitet hat, so wie von den Urteils- und Schlußformen. Er wollte und konnte die dem Geist ursprünglich eigenen Begriffe nur aus seinen Handlungen, in denen er sich kund gibt, ableiten. Er konnte also den Begriff selbst, der als ein Gemachtes, schon Fertiges vor uns liegt, zu diesem Zweck selbstverständlich nicht gebrauchen. Was aber die Bildung des Begriffs betrifft, so ist bereits gezeigt worden, daß diese schon in ihrem ersten Stadium in nichts Anderem als in einem Urteilen besteht und zwar in einem unvollkommenen, so daß also, wenn aus dieser Funktion die Stammformen des Verstandes gefunden werden sollen, es sich als notwendig herausstellt, diese Funktion in ihrer ganzen, entwickelten Formenbildung in Erwägung zu ziehen. (siehe übrigens Lotze, "Metaphysik", Seite 31 und Schenke "Die logischen Voraussetzungen", Seite 42) 47) Vgl. Kr. d. r. V. Seite 79, Prolegomena § 39, Seite 89f, Suppl. XIV. § 26 liegt ebenfalls der Nachdruck auf der "völligen Zusammentreffung mit den allgemeinen logischen Funktionen des Denkens", wie dann auch in der Dissertation von 1770 die Apriorität der Kategorien auch ohne Leitfaden gesichert erscheint, und nur ihre transzendentale Eigenschaft ist noch nicht erwiesen, denn es fehlte noch die transzendentale Deduktion. Vgl. Brief an Herz, a. a. O. Vgl. ferner Werke I, Seite 503 und "Metaphysische Anfangsgründe der Naturwissenschaft", Werke V, Seite 313 und Anmerkung. 48) Kr. d. r. V. Seite 80. 49) Vgl. Hermann Wolff, Spekulation und Philosophie, Bd. 1, Seite 209 und die dazu gehörige Note 24. 50) Wenn Kant in der "Kritik der praktischen Vernunft", Werke VIII, Seite 286 von jener "mühsamen Deduktion der Kategorien" aussagt, sie habe erstens bewiesen, daß die Kategorien nicht empirischen Ursprungs sind, sondern a priori im reinen Verstand ihren Sitz und Quelle haben; zweitens, "daß, da sie auf Gegenstände überhaupt, unabhängig von ihrer Anschauung, bezogen werden, sie zwar nur in Anwendung auf empirische Gegenstände theoretische Erkenntnis zustande bringen etc.": so hat er, wie das "zweitens" beweist, hierbei offenbar nur die transzendentale Deduktion im Auge gehabt, abgesehen davon, daß ihm die metaphysische, so originell sie ihm auch vorgekommen ist, doch kaum als eine "mühsame" erschienen war. 51) Vgl. Jürgen Bona-Meyer, Kants Psychologie, Seite 178. Wenn Cohen gegen dessen Behauptung, daß die Aufnahme der Kategorien bloß auf "Borg" der logischen Empirie geschehen ist, auf die psychologische Reflexion sich beruft, welche die ursprüngliche Belehnung der Erfahrung mit denselben als apriorischen Formen erweist (Kants Theorie der Erfahrung, Seite 120), so ist hierdurch allenfalls das "Borg" von der Apriorität der Kategorien abgewiesen, keineswegs aber von der Behauptung ihrer vollzähligen Aufstellung, welche doch entschieden nur auf der Vollzähligkeit der tatsächlich gegebenen Urteilsformen beruhen soll. 52) Vgl. Vorrede zur Kr. d. r. V., Seite 9 und 13; ebd. Seite 70, 78 und öfter. 53) Vgl. Mellin, Enzyklopädisches Wörterbuch der kritischen Philosophie, Artikel "Funktion". 54) Hierauf bezieht es sich wohl, wenn Kant sagt, daß ihm "schon fertige, aber noch nicht ganz von Mängeln freie Arbeit der Logiker" vorgelegen hat (Prolegomena, Seite 90, Werke III). 55) Vgl. Meier, Vernunftlehre, Auszug § 301. 56) Statt "partikulare" oder "besondere" Urteile möchte Kant (Prolegomena, Seite 63, Anm.) lieber "plurative" gebrauchen, jedoch nur insofern die logischen Urteilsformen den reinen Verstandesbegriffen untergelegt werden sollen, weil bei diesen von der Einheit angefangen und zur Allheit fortgegangen wird, also vor der letzteren noch keine Beziehung auf die Allheit stattfinden kann, welche aber im Ausdruck "besondere" liegt. 57) Vgl. Meier, Vernunftlehre im Auszug, § 294. 58) Logik, hg. von Jäsche, § 22. Da die Quantitätsurteile nur Modifikationen der hier vorkommenden Bestimmungen sind, so müßten die Qualitätsurteile den ersteren eigentlich vorangehen (vgl. Schopenhauer, Die Welt als Wille und Vorstellung, Bd. 1, Seite 515. 59) Kr. d. r. V., Seite 72-73. Vgl. auch Meier, Auszug der Vernunftlehre, § 294. 60) ebd. 61) ebd. 62) Vgl. Stadler, a. a. O., Seite 146. Der Grenzbegriff des Noumenon scheint dieser Urteilsform am nächsten zu stehen und auf der Kategorie der Limitation zu beruhen. Kant läßt jedoch von einer solchen Beziehung an dem Ort, wo er das Noumenon eingehend bespricht (Kr. d. r. V. Seite 234f) nichts verlauten; es fiele aber damit auch der letzte schwache Halt für die Annahme des Dings-ansich, da sie lediglich auf einer Denkform beruhen würde. 63) Vgl. Trendelenburg, Logische Untersuchungen, Bd. 2, dritte Auflage, Seite 280-281. 64) Braniss, Grundriß der Logik, § 152 65) Logische Untersuchungen, a. a. O., Seite 281 66) ebd. 67) ebd. Seite 282 68) ebd. Seite 283. 69) Trendelenburg, a. a. O., Bd. 2, Seite 284. Braniss, a. a. O. hebt auch noch die Schwierigkeit hervor, daß, wenn der bejahende oder verneinende Ausdruck eines der Glieder im Urteil ein Motiv für die Einteilung der Urteile sein sollte, man noch eine vierte Art annehmen müßte, darin das Subjekt negativ ausgedrückt ist. Vgl. auch Überweg, System der Logik, dritte Auflage, Seite 165. 70) Trendelenburg, a. a. O., Seite 280. Er weist daselbst die künstliche Entstehung des unendlichen Urteils sogar historisch nach. Vgl. auch Lotze, Logik, 1874, Seite 61-62. 71) Kr. d. r. V. Seite 74 72) Weil es sich zunächst um den Zusammenhang mit den logischen Grundgesetzen gehandelt hat. 73) siehe Anmerkung 32 74) Vgl. Kr. d. r. V. Seite 73 und Prolegomena, Seite 74. 75) Prolegomena, Seite 92, Anmerkung. 76) Hier ist jedoch eine Schwierigkeit vorhanden. Da nämlich ein bestimmt notwendiges Urteil aus dem disjunktiven nicht unmittelbar, sondern erst durch Entscheidung für eines der im disjunktiven Urteil vorkommenden Teil erfolgt, welches aber wieder nur durch ein besonderes Urteil (assertorisches) geschehen kann, so entsteht demnach das notwendige Urteil nur durch einen disjunktiven Vernunftschluß, gehört also nach Kant nicht zu den Funktionen des Verstandes, sondern zu denen der Vernunft. Vgl. Kr. d. r. V., Seite 75, Anmerkung, wo er selbst das apodiktische Urteil der Funktion der Vernunft zuschreibt. Vgl. auch Lotze, Logik § 74, Seite 99. 77) Vgl. Lotze, Logik, Seite 74. 78) Harms, Die Philosophie seit Kant, Seite 165. 79) Dieselbe Ungenauigkeit findet sich ebd. § 75: "Der minor des hypothetischen Urteils ist eine Verwandlung der problematischen Bedingung in einen kategorischen Satz", wo offenbar die Verwandlung in ein assertorisches Urteil gemeint ist. Vgl. Kr. d. r. V. Seite 75. 80) Vgl. Drobisch, Neue Darstellung der Logik, dritte Auflage, §§ 41 und 55. Überweg, a. a. O., Seite 162. 81) Vgl. Schopenhauer, Die Welt als Wille und Vorstellung, Bd. 1, Seite 515. 82) Kr. d. r. V., Seite 73. 83) Vgl. Kr. d. r. V. Seite 74, Supplement XII, Seite 724, Prolegomena § 29. Bemerkenswert ist auch die Stelle "Prolegomena", Seite 98, Anmerkung, wo wieder einmal die Abhängigkeit des Formallogischen vom Transzendentalen zum Vorschein kommt: "Im disjunktiven Urteil betrachten wir alle Möglichkeit, respektiv auf einen gewissen Begriff, als eingeteilt. Das ontologische Prinzip der durchgängigen Bestimmung aller disjunktiven Urteile ist, legt den Inbegriff aller Möglichkeit zugrunden etc." 84) So sehr dies auch aus der Kr. d. r. V. Seite 75 und Jäsche § 25 hervorzugehen scheinen könnte. 85) Veranlaßt durch den Hinzutritt der Kausalität, welche beständig Notwendigkeit mit sich führt. Was aber in der Synthese stets verbunden ist, kann in der Analyse auseinander sein. (Vgl. jedoch Kr. d. r. V., Seite 191 oben: "Der erstere ist eigentlich eine Folge des Grundsatzes von der Kausalität. Der zweite gehört zu den Grundsätzen der Modalität, welche zur Kausalbestimmung noch den Begriff der Notwendigkeit, die aber unter einer Regel des Verstandes steht, hinzutut.") Die Kausalität bildet freilich die Grundlage des hypothetischen Urteils; dieses kann jedoch auch als ein hypothetisch-problematisches gedacht werden. Insofern aber das hypothetische Urteil das Hauptmoment der Kausalität: Ursache und Wirkung formal zum Ausdruck bringt, enthält es den Hinweis auf die letztere. 86) Vgl. übrigens Stadler, a. a. O., Seite 110. 87) Weil eben das Assertorische in der Konsequenz erst Folge einer Kombination mit der Funktion des assertorischen Urteils ist. 88) Vgl. Kr. d. r. V. Seite 62 - 63 und 118. 89) Trendelenburg, Logische Untersuchungen II, Seite 270-275. Er gelangt (274) zu dem Resultat, daß "aus den unter der Relation gestellten Urteilen sich zwei Gruppen bilden, auf der einen Seite das kategorische und hypothetische, auf der anderen das disjunktive Urteil, indem jene den Inhalt entfalten, dieses aber das Gebiet des Umfangs ordnet." Mit trefflicher Klarheit wird sodann innerhalb dieser gemeinsamen Bestimmung der Unterschied des kategorischen und hypothetischen Urteils angegeben. 90) Jacobson, in seiner bereits zitierten Schrift "Über die Beziehungen zwischen Kategorien und Urteilsformen". 91) ebd. Seite 18, 20 und öfter. 92) ebd. Seite 47. 93) Vgl. Kr. d. r. V., Seite 78, 731, 733, 740. 94) Jacobson, a. a. O., Seite 59. 95) Jacobson (a. a. O., Seite 126) findet demnach vergeblich in der Anführung des Zweckbegriffs das Wertvolle, die Unzulässigkeit des Deduktionsprinzips zu erweisen, weil sich, wie er fälschlich meint, keine ihm korrespondierende Urteilsform angeben läßt. 96) Vgl. Trendelenburg, a. a. O. II, Seite 277. 97) In Bezug auf die Bedeutung der Idee für den Verstandesgebrauch vgl. Prolegomena § 44. 98) Werke I, Seite 597 und 609. 99) Vgl. "Kritik der Urteilskraft", Seite 19. 100) vgl. ebd. Seite 21-22 101) Trendelenburg, a. a. O. II, dritte Auflage, Seite 47-48, meint, daß Kant, der unerbittlichen Konsequenz seiner Ansicht von der Phänomenalität der Dinge folgend, den Zweckbegriff als etwas rein Subjektives hinzustellen gesucht hat; "denn wäre der Zweck etwas in den Dingen, so wäre mit dem erkannten Zweck das Ding-ansich erkannt und dies so sorgsam verschleierte Götterbild gelüftet." Vgl. auch Kr. d. r. V., Seite 756. 102) Dadurch unterscheidet sich nämlich die teleologische von der ästhetischen Urteilskraft. Vgl. Rosenkranz, Geschichte der kantischen Philosophie, Werke XII, Seite 239. |