ra-1HumeMeyersonSchellwienHicksonErdmannRiehl     
 
ERNST von ASTER
Untersuchungen über den
logischen Gehalt des Kausalgesetzes


"Zwar wird die Erfahrung von  Wolff als Erkenntnismittel in Anspruch genommen, aber wir finden weder irgendwo die Frage aufgeworfen, wie denn nun die Erfahrungstatsachen zur Begründung allgemeiner Sätze dienen können, noch auch ein Kennzeichen angegeben, das die empirischen Sätze selbst, als solche, von den Vernunfteinsichten unterscheidet."

"Der Beweis erzeugt in uns das Bewußtsein, daß wir den Urteilsinhalt anerkennen  müssen, daß die Zustimmung nicht mehr unsere freie Tat, daß sie  notwendig geworden ist."

"Der bestimmende Faktor, der Faktor, von dem für unser Bewußtsein dieser fühlbare Zwang des  Anerkennen-müssens ausgeht, kann einmal in mir liegen und zweitens im Gegenstand. Durch diesen verschiedenen Beziehungspunkt aber erhält nun weiter das Bewußtsein des Zwangs selbst oder sagen wir lieber des Bestimmtseins zur Anerkennung, zum  innerlichen Jasagen einen eigentümlichen Charakter."

"Gerechtfertigt kann mein Urteil nur werden durch den Gegenstand, berechtigt bin ich zu meiner Zustimmung dann und nur dann, wenn der Gegenstand sie von mir  fordert. Somit muß der Begriff der Begründung und der des Grundes letzten Endes zurückgehen auf die Forderung des Gegenstandes."

Daß jede Untersuchung, die sich mit dem Problem des Kausalgesetzes - dem Problem der Induktion, der Erfahrungserkenntnis oder welche Ausdrücke wir zur Bezeichnung derselben Frae sonst verwenden wollen, - beschäftigt, historisch von der Kritik DAVID HUMEs ausgehen muß, ist eine Behauptung, die kaum der Rechtfertigung bedarf. Denn die Leistung HUMEs besteht eben darin, daß er uns in den Kausalurteilen eine bestimmt umschriebene Klasse von Urteilen erkennen ließ, die also diese Urteile an das erkenntnistheoretische Verständnis, an unser logisches Bedürfnis eine gewisse Frage stellen. Mit anderen Worten: HUMEs Verdienst ist nicht die Lösung, wohl aber die exakte und zwingende Stellung des Kausalproblems.

Dem Altertum war das Problem der Induktion so gut wie inbekannt. ARISTOTELES spricht nur von der vollständigen, als von derjenigen Induktion, die sich ohne Schwierigkeit nach den Prinzipien der deduktiven Logik behandeln und verstehen läßt. Aber auch der Geschichte der neueren Philosophie fehlen in ihrem Anfang durchaus die Vorbedingungen für das Verständnis einer solchen Fragestellung.

Die neuere Philosophie beginnt im Zeichen jenes Rationalismus, der in SPINOZA seinen Höhepunkt erreicht. Er kennt nur eine Art der Erkenntnis: die Vernunfteinsicht, und einen Typus derselben: die Mathematik. Ihr müssen alle übrigen Wissenschaften sich nach Möglichkeit anzunähern streben. Wie der Mathematik an seinen Figuren die Geltung seiner Sätze  demonstriert,  aus der Betrachtung des Dreiecks die Eigenschaften desselbe  ableitet,  so soll der Philosoph die Tatsachen aus ihren Gründen oder Ursachen  herleiten  und ihre Notwendigkeit  more geometrico  demonstrieren - gemäß dem 4. Axiom aus dem ersten Buch der spinozischen Ethik: "Die Erkenntnis der Wirkung hängt von der Erkenntnis der Ursache ab, und schließt sie ein." - Im Gegensatz zu dieser grundsätzlichen Vermischung scheint ein erster Ansatz zur prinzipiellen Scheidung der  empirischen  von der Vernunfterkenntnis, der "rationalen" und "kausalen" Einsicht in LEIBNIZ' Unterscheidung der "vérités de fait" [Glaubenswahrheiten - wp] und der "vérités de raison" [Verstandeswahrheiten - wp] zu liegen. In der Tat nimmt CHRISTIAN WOLFF ausdrücklich für sich und LEIBNIZ das Verdienst in Anspruch, zuerst die Begriffe der  ratio  und  causa  gesondert und gleichzeitig der Erfahrung neben der Vernunft die ihr als Mittel der Erkenntnis zukommende Stelle gewahrt zu haben. Bei näherem Zusehen finden wir jedoch, daß auch bei ihm diese Unterscheidung nicht weit geführt hat. Zwar wird die Erfahrung von WOLFF als Erkenntnismittel in Anspruch genommen, aber wir finden weder irgendwo die Frage aufgeworfen, wie denn nun die Erfahrungstatsachen zur Begründung allgemeiner Sätze dienen können, noch auch ein Kennzeichen angegeben, das die empirischen Sätze selbst, als solche, von den Vernunfteinsichten unterscheidet - im Gegenteil spielt, scheint es, die Begründung durch die Erfahrung nur die Rolle einer besonderen Betätigung, die die aus reiner Vernunft aufgestellten Sätze noch als Zugabe erhalten.

Die englische Philosophie besaß zwar im Gegensatz zum Kontinent schon in ihrem Begründer FRANCIS BACON einen begeisterten Vorkämpfer der induktiven Forschung; infolge der einseitigen Hervorkehrung der Wert- und Nützlichkeitsfrage vermissen wir jedoch auch bei ihm eine klare theoretische Charakteristik des Unterschiedes apriorischer und empirischer Erkenntnis und damit die wirkliche Einsicht in die logischen Voraussetzungen der Induktion. - JOHN LOCKE kommt in einzelnen Worten und Aussprüchen der Auffassung HUMEs wohl am nächsten, aber das eigentliche Problem der Induktion hat ihm so wenig nah gelegen, daß seine Stellung eine durchaus unklare und inkonsequente bleibt. Auf der einen Seite stellt er den Gegensatz des "demonstrativen" und "sensitiven" Wissens auf, und scheidet sehr wohl auf ihn gestützt Mathematik und Naturwissenschaft, er spricht von Relationen, deren Bestehen wir auf den freien Willen Gottes zurückführen müssen, weil wir Menschen einen "natürlichen Zusammenhang" der betreffenden Ideen nicht entdecken können - auf der anderen Seite aber gibt er der Meinung Ausdruck, daß die Verschärfung unserer Sinne uns dazu führen kann, "ohne Versuch" die Wirkungen der Körper aufeinander ebensogut zu erkenne, "wie jetzt die Eigenschaften eines Quadrats oder eines Dreiecks". Dieselbe Unklarheit findet sich bekanntlich in seiner Handhabung des Begriffs der Ursache und Wirkung selbst: An HUME und KANT erinnert es, wenn das Kausalverhältnis eine Relation zwischen zwei Ideen genannt wird, von deren Bestehen uns nur die Erfahrung überzeugen kann, aber in gänzlich unkritischen Dogmatismus führt es zurück, wenn behauptet wird, eben die Beobachtung zeige uns, wie eine Idee durch die andere "hervorgebracht wird" oder wenn LOCKE die "Kraft" zu den einfachen Ideen der Sinnes- und Selbstwahrnehmung zählt.

All diesen Vorgängern gegenüber hat HUME zuerst den inneren Gegensatz der apriorisch-mathematischen Erkenntnis auf der einen, der empirisch-induktiven Forschung auf der anderen Seite klar erkannt und bezeichnet - oder ist zumindest derjenige gewesen, durch dessen klare und zwingende Darstellung diese Erkenntnis zum Allgemeingut geworden ist. Aus der klaren Erkenntnis dieses Gegensatzes aber, sowie aus der Einsicht, daß die empirisch-induktiven Gesetze durchweg den Typus des Kausalurteils an sich tragen, entwickelt sich, wie schon gesagt, ein Problem, eben das Problem der Induktion oder des Kausalgesetzes.

Um dieses Problem zu verstehen, müssen wir also zunächst jenen Gegensatz etwas genauer zu erörtern. Dies soll die Aufgabe der ersten Abschnitte der folgenden Abhandlung sein. Daß eine solche Untersuchung sich in wesentlichen Punkten an HUME orientiert - wenn sie auch in Vielem über ihn hinausgehen muß, - ist nach dem Gesagten selbstverständlich; doch werden wir sie zunächst ohne direkte historische Anknüpfung rein sachlich durchzuführen bestrebt sein.


I. Kapitel
Allgemeine Vorbemerkungen
zur Theorie des Urteils

Von einem  Gegensatz,  der zwischen zwei  Klassen von Urteilen  besteht, soll, wie in der Einleitung angedeutet, in diesen ersten Abschnitten die Rede sein. Um diese Untersuchung fruchtbar zu machen, ist es zunächst erforderlich, daß man sich mit einigen Worten über die allgemeinen Eigenschaften des Urteils als solchem verständigt. Dabei ist es natürlich nicht meine Absicht, eine vollständige Urteilstheorie zu geben. Es soll nur das eine kurze Erörterung erfahren, was für das Verständnis und die genaue Bestimmung eben jenes Gegensatzes unbedingt erforderlich ist. Dazu aber gehört vor allen Dingen die Einführung und Bestimmung einer Reihe von Begriffen, ohne die eine logische Betrachtung des Urteils sich schwerlich behelfen kann.


1. Der Begriff des "Gegenstandes

"Es ist eine letzte Tatsache, deren Anerkennung keine Psychologie vermeiden kann, daß in unseren jeweiligen Bewußtseinszustand Momente, Komponenten eingehen - oder zumindest eingehen können - die über sich selbst hinaus auf etwas abzielen oder hinweisen, das jenseits eben dieses gegenwärtigen Bewußtseinszustandes liegt. Es ist eine letzte Tatsache mit anderen Worten, daß unser Ich, so wie wir es erleben, sich auf  "Gegenstände"  bezieht und zwar in einer Weise bezieht, die wir letztenendes nicht näher beschreiben, sondern nur erleben können. Wir bezeichnen diese unmittelbar erlebte Beziehung, indem wir von einem  Meinen  oder  Denken  des "von außen" in unseren gegenwärtigen Bewußtseinszustand hineinragenden Gegenstandes sprechen.

Auf Gegenstände sind wir gerichtet, wenn wir den Dingen unserer Umgebung unsere Aufmerksamkeit zuwenden, sie  wahrnehmen  oder beobachten. Mit Gegenständen beschäftigen wir uns in der Erinnerung. An Gegenständen fühlen wir Lust, auf Gegenstände richtet sich unser Wollen und Streben, wie unser Urteil. In all diesen Erlebnissen also, in einem solchen Wahrnehmen, Vorstellen, Fühlen, Wollen, Streben und Urteilen steckt jene Komponente, steckt das Meinen oder Denken eines Gegenstandes.

Der Gegenstand, von dem wir hier sprechen, darf nicht verwechselt werden mit dem uns jeweils gegebenen Wahrnehmungs- (Empfindungs) oder Vorstellungs- Inhalt,  mit den uns wohlbekannten optischen, akustischen, haptischen etc. "Bildern", oder ihrer eigentümlich verschwommenen, verblaßten Kopie in der Erinnerung, von denen die Psychologie ausführlich zu handeln pflegt. Einmal umfaßt die Summe der in einem bestimmten Augenblick meines Lebens in mir vorhandenen Inhalte sehr viel mehr, eine viel größere Mannigfaltigkeit, als der von mir gedachte Gegenstand. Während ich jetzt am Tisch sitze und schreibe, gehören zu den "Inhalten" meines Bewußtseins auch die Wahrnehmungsbilder der mich umgebenden Dinge, soweit sie in meinem Gesichtsfeld liegen, sowie das Geräusch, das von außen hereintönt; Gegenstand ist für mich dagegen ausschließlich eben der Gegenstand, mit dem ich mich in diesem Augenblick beschäftige, also das Problem und der Tatsachenkomplex, dem ich in diesen Worten Ausdruck zu geben mich bemühe. Damit ist natürlich nicht ausgschlossen, daß in einem späteren Moment eben das, was jetzt nur Inhalt ist, für uns zum Gegenstand wird - im vorliegenden Beispiel wird das in dem Augenblick geschehen, in dem das Geräusch etwa meine Aufmerksamkeit auf sich zieht. (1) Daraus ergibt sich, daß es ein Wahrnehmen oder Vorstellen von Inhalten gibt, ohne daß in ihm jene vorerwähnte Beziehung auf den Gegenständ läge. Demnach ist zu scheiden zwischen der Beziehung des Ich auf jenen Inhalt, und der Beziehung auf den Gegenstand, die wir oben mit dem Namen "Denken" oder "Meinen" belegten. Andererseits kann ich mit der Wahrnehmung eines Inhalts das Denken eines Gegenstandes in der angegebenen Weise verbinden. Dann sprechen wir davon, daß uns der Inhalt den Gegenstand repräsentiert, daß wir im Inhalt oder durch den Inhalt den Gegenstand meinen, daß der  Gegenstand  uns als wahrgenommener oder vorgestellter gegenübersteht.

Noch auf einen anderen wichtigen Punkt macht uns die Unterscheidung von Inhalt und Gegenstand aufmerksam. Gegenstand und Inhalt fallen auch insofern nicht zusammen, als der Inhalt wechseln kann, ohne daß von diesem Wechsel der Gegenstand berührt wird. Ich kann mich auf denselben Gegenstand durch die Vermittlung verschiedener Inhalte beziehen. Man denke zunächst etwa an die verschiedenen "Ansichten", die wir von einem körperlichen Gegenstand gewinnen können. Aber auch den Gegensatz des Wahrnehmens und Vorstellens müssen wir hier heranziehen: Es ist  derselbe  Gegenstand, den wir einmal wahrnehmen, ein anderes Mal im Erinnerungsbild vorstellen können. Schließlich kann an die Stelle des Wahrnehmungs- wie des Vorstellungsbildes ein Drittes treten: Das bloße Wort oder das wortartige Symbol, mit dem wir uns auf den Gegenstand beziehen. - Wir sehen daraus, daß es eine dreifache Art gibt, wie wir uns  in einem gegebenen Inhalt  einen uns gegenüberstehenden  Gegenstand  denken können: In der Weise der  Wahrnehmung,  der  Vorstellung  und des bloß  symbolischen  Denkens. Wir können "im Inhalt" den Gegenstand wahrnehmen, vorstellen und symbolisch meinen. Eine genauere Bestimmung dieser unterschiedlichen Beziehungen von Inhalt und Gegenwart braucht uns hier nicht weiter zu beschäftigen.

Wir hatten oben konstatiert, daß zu den jeweils gegebenen Inhalten mehr gehört, als der gedachte Gegenstand. Verfolgen wir den letzten Gedanken in seine Konsequenzen, so finden wir, daß auf der anderen Seite die Welt der Gegenstände, d. h. die Welt des für uns Denkbaren, sehr viel mehr umfaßt, als uns in entsprechenden Inhalten repräsentiert werden kann, nämlich all das, was wir uns in Worten oder Symbolen gegenständlich machen können. Als auf ein beliebtes Beispiel verweise ich kurz auf das Imaginäre in der Mathematik.

Wir nannten die Beziehung auf den Gegenstand in allen Fällen ein Denken. Damit ist angedeutet, daß der Gegenstand uns unter allen Umständen in der gleichen Weise, als gedachter oder gemeinter, gegenübersteht. Diese Tatsache schließt, wie wir gesehen haben, nicht aus, daß das Ich sich in verschiedener Weise mit dem gedachten Gegenstand beschäftigen oder auf ihn sich richten kann. Der Gegenstand kann wahrgenommen und vorgestellt werden, wir können ferner an ihm Lust fühlen, auf ihn unser Streben und Wollen richten, ihn schließlich  beurteilen.  Von diesen verschiedenen Beziehungen und Verhältnissen, in die das Ich zum Gegenstand treten kann, wollen wir nun im Folgenden speziell eines, das Verhältnis des  Urteils  etwas näher ins Auge fassen.

Wahrnehmung und Vorstellung eines Inhalts (2) kann stattfinden, so sahen wir, ohne daß der betreffende Inhalt zur Zeit für uns einen Gegenstand repräsentiert; mit dem Vorstellen und Wahrnehmen ist also nicht notwendig und überall ein Denken verbunden. Dagegen schließt das vollzogene Urtel stets und unweigerlich eine Beziehung auf den Gegenstand ein, es ist Beurteilen  eines Gegenstandes.  Auch dies lag schon angedeutet in der von uns gewählten Terminologie: Jedes von uns vollzogene Urteil ist seiner Art nach ein  Denkakt.  (3)

Indem wir einen Denkakt vollziehen, Lust an einem Gegenstand fühlen, "etwas" wollen oder erstreben, sind wir gegenständlich gerichtet, zielen wir mit unserer Apperzeption auf den Gegenstand. In einem späteren Moment können wir dann die Richtung unserer Apperzeption umkehren und uns denkend auf unser damaliges Erlebnis, auf den vorigen Denkakt, auf die Lust oder das Wollen beziehen, diese Erlebnisse nun gegenständlich betrachten. Diese Beziehung aber kann nur stattfinden eben in einem vom ersten verschiedenen Moment, in rückschauender, erinnernder Betrachtung. Oder mit anderen Worten:  Erlebt  und  gedacht  sein sind  Gegensätze


2. Zur Analyse des Urteils

Urteile pflegen uns entgegenzutreten in sprachlich fixierter Form, als  Urteilssätze.  Der Urteilssatz - ich will mit diesen ersten Bestimmungen nur auf jedermann bekannte Tatsachen hinweisen - "behauptet", daß dies oder jenes  ist so und nicht anders ist oder  gilt.  Er gilt, können wir gleich hinzufügen, für den Gegenstand oder vom Gegenstand. Indem wir einen Tatbestand in irgendeiner Hinsicht Geltung zusprechen, beziehen wir uns notwendigerweise auf ihn, als auf ein Gegenständliches. Das Geltende ist eben schließlich das dem gegenwärtigen subjektiven Erlebnis "Gegenüberstehende", Objektive. Wollen wir also das Urteil und die in ihm liegende, eigentümliche, von uns unmittelbar erlebte Art der Beziehung auf den Gegenstand näher charakterisieren, so ergibt sich daraus zunächst die Frage nach dem Nerv des Urteils, nach der Natur des  Geltungsbewußtseins. 

Für die erste orientierende Analyse besteht das Geltungsbewußtsein zunächst in einem  Anerkennen  oder  Verwerfen,  einem Zustimmen oder Ablehnen, einem "Ja" oder "Nein". Und zwar umfaßt das Geltungsbewußtsein in dem weiten Sinn, wie wir es hier nehmen - als Zentralphänomen des Urteils überhaupt - beide Gegensätze, die in diesen Begriffspaaren zum Ausdruck kamen, das "Ja" so gut wie das "Nein". Wenn man will, mag man von einem positiven und negativen Geltungsbewußtsein reden. Die nähere Erörterung dieses Gegensatzes ist für den vorliegenden Zweck unnötig. Als Typus des Urteils und als Beispiel, an das wir unsere Untersuchung knüpfen, benutze ich im Folgenden das positive, das "zustimmende" Urteil.

Ist jedes Anerkennen, jedes Zustimmen ein  Geltungsbewußtsein?  Natürlich kann man es so nennen, es kann uns niemand hindern, unsere Terminologie so auszugestalten. Aber was wir dann so nennen, ist nicht das Geltungsbewußtsein im logischen Sinn, nicht dasjenige, das für die Logik in Betracht kommt und allein in Betracht kommen kann.

Um dies zu verstehen, vergegenwärtige man sich den folgenden Unterschied. Angenommen, wir lesen oder hören einen Satz, eine Behauptung, wir kennen ihren Inhalt, aber wir halten unser eigenes Urteil zunächst zurück. Nun werden uns die Tatsachen vor Augen geführt, auf die sich der Satz stützt, oder wir erinnern uns an die Gedankenkette, die ihn mit anderen, bekannten Sätzen verbindet, - und nun "leuchtet" der Satz uns "ein", wir stimmen seinem Inhalt zu im vollen Bewußtsein seiner Richtigkeit.

Der zweite Fall, den ich diesem entgegenstelle, besteht darin, daß wir uns ebenfalls anerkennend oder zustimmend verhalten, aber ohne daß dieses unser Zustimmen ein  einsichtiges Erkennen  der Wahrheit des Behaupteten wäre. Man denke etwa an einen mathematischen Lehrsatz. Wir können mit voller Sicherheit überzeugt sein von der Richtigkeit des Satzes, ohne uns doch im geringsten an seinen  Beweis  zu erinnern. Wir wissen vielleicht, daß er uns früher einmal bewiesen wurde, oder unser Glaube stützt sich darauf, daß wir den Satz in einem mathematischen Lehrbuch gefunden haben oder auf die Mitteilung eines glaubwürdigen Menschen.  Einsehen,  uns einleuchtend machen, können wir dagegen den Satz nur auf eine einzige Weise, nämlich wenn wir uns Schritt für Schritt den Beweisgang selbst vergegenwärtigen.

Der Unterschied, auf den ich hinzuweisen versuchte, ist ein unmittelbar erlebter. Wir wissen genau, ob wir an einen Satz aus irgendwelchen Motiven  "blind glauben oder ob wir ihn klar und bestimmt aus Gründen  "einsehen".  Mein Glaube, daß es morgen regnen wird "weil" ich eine Partie unternehmen will und meine Überzeugung, daß es Regen geben wird, weil diese bestimmten meteorologischen Verhältnisse vorliegen, sind der Art nach verschiedene Erlebnisse. Daß nicht jedes Für-wahr-halten ein Einsehen sein kann, geht schon daraus hervor, daß wir uns unmöglich von den Gründen all der unzählig vielen Sätze, von deren Wahrheit wir jederzeit felsenfest überzeugt sind, in jedem Augenblick Rechenschaft geben können. Man braucht nur daran zu denken, wie unglaublich zeitraubend es wäre, wenn wir jeden Satz jedesmal ehe wir ihn verwenden, erst umständlich beweisen wollten.

Sprechen wir nun im Zusammenhang der Logik vom Geltungsbewußtsein, so verstehen wir darunter nicht das des "blinden Glaubens", sondern das einsichtige Zustimmen, das "Evidenzbewußtsein".

Worin besteht nun das Eigentümliche des Evidenzbewußtseins? Wann ist unser Zustimmen ein einsichtiges?

Wir führten als Beispiel oben den mathematischen Lehrsatz an, dessen Beweis wir uns vergegenwärtigen. Ein Beweis kann als Bedingung des Evidenzbewußtseins angesehen weren. Wir wirkt nun ein solcher Beweis auf unser Bewußtsein? Die nächstligende - oder zumindest eine mögliche - Antwort auf diese Frage dürfte lauten: Der Beweis erzeugt in uns das Bewußtsein, daß wir den Urteilsinhalt anerkennen  müssen daß die Zustimmung nicht mehr unsere freie Tat, daß sie  notwendig  geworden ist.

Das Evidenzbewußtsein wäre danach zu charakterisieren als ein Bewußtsein des Anerkennen-müssens. Man beachte: ein  Bewußtsein  des Anerkennen-müssens. Es handelt sich hier für uns allgemein um eine Beschreibung von Bewußtseinsdaten, darin liegt schon, daß die Notwendigkeit, von der die Rede ist,  erlebte  oder  bewußte,  nicht einfach vorhandene Notwendigkeit ist.

Auch damit haben wir das Evidenzbewußtsein noch nicht eindeutig bestimmt. Auch wenn es sich nicht um ein einsichtiges Erkennen, sondern um ein bloßes Glauben handelt, können wir sehr wohl mehr oder minder deutlich das Bewußtsein haben, zu unserem zustimmenden Verhalten gezwungen, genötigt zu sein. Wir können das Bewußtsein haben mit anderen Worten: aus gewissen  Motiven  heraus unsere Zustimmung zu erteilen; aus Motiven, die wir freilich sehr genau von "Gründen" und Beweisen zu unterscheiden wissen. Ich machte schon oben solche Motive namhaft, indem ich von der Autorität von Menschen oder Schriften, vom Glauben an das Eintreten des Gefürchteten (Es wird regnen, "weil" ich spazieren gehen will), natürlich entsprechend auch des Gehofften, und dgl. mehr sprach.

Wir können noch hinzufügen die Macht der "Gewohnheit": Das Gewohnte wird leichter für wahr gehalten, als das Außergewöhnliche. Auf der anderen Seite ist daran zu erinnern, daß in uns auch die entgegengesetzte Tendenz besteht, an das ganz Außerordentliche, an das Wunderbare, ja auch an das Entsetzliche und Grauenhafte zu glauben, nur weil es wunderbar oder grauenhaft, mit einem Wort außergewöhnlich ist. Daß diese Motive etwas zu glauben oder für wahr zu halten oft eine außerordentlich zwingende Kraft haben, eine sehr viel zwingendere vielleicht, als logische Deduktionen, ist eine zu bekannte und auf der Hand liegende Tatsache, als daß ich mich lange bei ihrem Nachweis aufzuhalten brauchte.

Also auch, wo kein einsichtiges Erkennen vorliegt, können wir uns gezwungen und vielleicht in hohem Maße gezwungen, gedrängt, getrieben fühlen, einen Tatbestand anzuerkennen, einen Akt der Zustimmung zu vollziehen. Aber, wie schon oben bemerkt, wir wissen diesen Fall wohl zu unterscheiden vom Bewußsein, unsere Anerkennung "müsse" oder  "solle"  erfolgen, weil diese oder jene Tatsachen, weil diese oder jene "Gründe" es verlangen, weil die logische Überlegung uns dazu führt.

Suchen wir nun diesem von uns jederzeit und überall erlebbaren Gegensatz auch in der  Beschreibung  noch etwas näher zu kommen.

Schon durch das bisher kurz Angedeutete ist es nahegelegt, daß in beiden Fällen, die wir hier unterschieden haben, der  Gegenstand  und die Welt des Gegenständlichen eine etwas verschiedene Rolle spielen. - Es war schon früher davon die Rede, daß in jedem Fall mein anerkennendes, zustimmendes Verhalten eine Beziehung auf den Gegenstand einschließt oder voraussetzt. Meine Anerkennung bezieht sich auf etwas, das ich als gegenständlich apperzipiere, sie gilt ihm. Darum aber ist der Gegenstand noch nicht dasjenige, das mich im gegebenen Fall zur Anerkennung  bestimmt  oder  veranlaßt.  Wir wissen vielmehr aus den obigen Beispielen, daß ich in meinem Verhalten etwa bestimmt sein kann durch meine Gewohnheit. Meine Gewohnheit ist aber kein Moment des Gegenstandes, sondern sie ist ein Moment meiner Person, eine Disposition, mit der  ich,  der Erlebende, "für den" der Gegenstand da ist, dem Gegenstand gegenübertrete. Nicht minder ist die Besorgnis, die mir der Gegenstand einflößt und die Hoffnung, die er in mir erweckt,  meine  Sache, nicht eine Eigenschaft des Gegenstandes und wenn ich mich durch sie bestimmen lasse, einen Sachverhalt anzuerkennen, so bin ich durch  mich,  nicht durch den  Gegenstand  bestimmt. Und ebenso steht es schließlich auch, wenn ich mich durch die Autorität eines anderen leiten lasse. Was mich hier letzten Endes bestimmt, ist ja nicht der Umstand, daß ein anderer diese Meinung hat, und daß ich von dieser Tatsache weiß, wie ich von beliebigen Gegenständen weiß; sondern dies, daß gerade diese Peron für mich Autorität ist, d. h. daß ich ihr von vornherein in dieser Weise, mit diesen Gefühlen, mit dieser Vorbereitung entgegentrete.

Allen diesen Fällen  subjektiver  tritt die  objektive  Bestimmtheit gegenüber, die Bestimmtheit durch den Gegenstand und nur durch den Gegenstand, oder wie wir dafür auch sagen können: die logische Bestimmtheit. Sich durch logische Überlegung bestimmen lassen, heißt nichts anderes, als in einem Urteil sich einzig leiten lassen durch die für den Inhalt der fraglichen Behauptung in Betracht kommenden  Tatsachen oder Gegenstände.  Und zwar unter bewußter und gewollter Beiseitesetzung aller persönlichen Interessen, aller Gewohnheiten und Rücksichten auf die Meinung anderer. Jede Hineinmengung solcher subjektiver Faktoren, jeder Einfluß, den wir ihnen gestatten, bedeutet, wie wir wissen, vom logischen Standpunkt aus eine Fälschung des Urteils.

Wir gingen im Vorstehenden aus von der Tatsache, daß wir im Fall eines einsichtigen Erkennens wie in dem des bloßen Glaubens das Bewußtsein haben - im letzten Fall zumindes haben können -, daß wir zu der innerlich von uns vollzogenen Anerkennung durch einen bestimmten Faktor gedrängt oder bestimmt seien. Der bestimmende Faktor, der Faktor, von dem für unser Bewußtsein dieser fühlbare Zwang des "Anerkennen-müssens" ausgeht, kann - wie wir zuletzt gesehen haben - einmal in mir liegen und zweitens im Gegenstand. Durch diesen verschiedenen Beziehungspunkt aber erhält nun weiter das Bewußtsein des Zwangs selbst oder sagen wir lieber des Bestimmtseins zur Anerkennung, zum "innerlichen Jasagen" einen eigentümlichen Charakter. Es ist nicht nur ein anderer Beziehungs- oder Ausgangspunkt, es ist auch ein anders geartetes Müssen, ein anderes Bewußtsein des Bestimmtseins.  "Muß"  ich einen Akt der Anerkennung vollziehen,  "weil"  die Gegenstände so und so beschaffen sind, so hat auch dieses "Müssen" und dieses "weil" einen anderen Charakter, d. h. es weist hin auf ein anderes Erlebnis, als wenn derselbe Akt von mir vollzogen werden muß, "weil" der beurteilte Tatbestand ein für mich und mein Gefühlsleben irgendwie bedeutungsvoller ist.

Diesem Unterschied scheint mir am besten eine von LIPPS eingeführte Terminologie zu entsprechen, der ich mich im Folgenden anschließen werde. LIPPS spricht auf der einen Seite von der  Forderung  der Gegenstände. Ich fühle mich in meinem Urteil bestimmt durch den Gegenstand, dafür sagen wir jetzt: ich habe das Bewußtsein, der Gegenstand fordere meine Anerkennung. - Der Forderung steht der Drang gegenüber, der Trieb, die  Nötigung,  die Neigung. Die Gewohnheit fordert nicht, aber sie drängt oder nötigt mich zur Anerkennung; Furcht und Hoffnung machen mich geneigt, an das Gehoffte oder Gefürchtete zu glauben. - Anstatt von Forderung und Nötigung können wir im selben Sinn auch vom Gegensatz des "Sollen" und "Müssen" sprechen. (4)

Wir suchen in diesen Worten nur einen unmittelbar erlebten Gegensatz möglichst bezeichnend wiederzugeben, ihn zu beschreiben, soweit eine Beschreibung dessen, was letzten Endes nur im Erlebnis erfaßt werden kann, eben möglich ist. Man spricht von einem "logischen Zwang". Der Begriff hat einen guten Sinn, aber man muß das Erlebnis dieses  logischen  scharf unterscheiden von dem des  psychologischen  Zwangs. Dieser Unterscheidung soll der Begriff der Forderung dienen. was die Wahl der Worte anlangt, so denke man daran, daß es bereits im Begriff der Forderung liegt, daß das Fordernde mir bewußt gegenübertritt, als ein mir Fremdes. Neigungen und Triebe dagegen bestehen in mir und entspringen in meiner Person, unter Umständen vielleicht von einem Faktor in mir, der mir im Augenblick gar nicht gegenwärtig ist, sondern weit in meine Vergangenheit zurückreicht. So fühle ich mich auch oft geneigt oder genötigt, ohne daß ich auch nur zu sagen weiß,  was  mich treibt. Dagegen setzt die Anwendung des Begriffs der Forderung jederzeit das klare Bewußtsein des Beziehungspunktes voraus.

Wir werden als Ergebnis unserer Analyse das "Evidenzbewußtsein", wie wir es vorhin nannten, kurz bezeichnen dürfen als  Bewußtsein der Forderung des Gegenstandes.  Die Forderung zielt ab auf unser Anerkennen. Wird der geforderte Akt der Anerkennung wirklich vollzogen, so sprechen wir von einem  Urteil.  Genauer von einem aktuellen Urteil im eigentlichen oder im logischen Sinn.

Wir müssen bei dieser Trennung des Urteils in zwei Momente - Forderung und Anerkennung - noch einen Augenblick stehen bleiben. Wir führten die Scheidung, wie man sich erinnern wird, zuerst ein mit Rücksich auf die Tatsache, daß es ein Anerkennen gibt, dem kein Forderungsbewußtsein vorhergeht. Unserem Sprachgebrauch gemäß dürfen wir hier noch nicht von einem Urteil reden. Nun stellt sich indessen an diesem Punkt auch die entgegengesetzte Frage ein: kann in uns das Bewußtsein der Forderung eines Gegenstandes bestehen, ohne daß sich auch der zugehörige Akt der Anerkennung einstellt? - Ich weise, um die Frage kurz zu beantworten, auf zwei Beispiele hin. - Vernünftige Überlegung sagt mir, ein Tatbestand habe eine bestimmte Beschaffenheit. Ich erlebe somit die Forderung, ihn so beschaffen zu denken. Dem aber widerstreiten gewissen Interessen in mir; ich wünsche lebhaft, die Sache verhalte sich anders. Dann ergibt sich daraus unweigerlich ein Widerstreben gegen die Anerkennung der Forderung, das schließlich dazu führen kann, daß diese Anerkennung unterbleibt und dem entgegengesetzten Verhalten weicht, zu dem ich mich durch meine Interessen "genötigt" fühle. Oder zweitens: Ich erlebe aufgrund eines bestimmten Gedankenganges die Forderung, einem Gegenstand eine gewisse Beschaffenheit zuzuschreiben. Von anderer Seite aber werde ich auf einen anderen Gedankengang geführt, dessen Ergebnis die entgegengesetzte Forderung ist, die Forderung, denselben Gegenstand in einer Weise zu denken, die mit der ersten unvereinbar ist. Hier widerstreiten einander zwei Forderungen. Die notwendige Folge wird sein, daß ich mit meinem Urteil zunächst zurückhalte, also weder den einen, noch den andern geforderten Akt der Anerkennung vollziehe.

Diese Beispiele repräsentieren meiner Meinung nach die möglichen Fälle, in denen ein Akt der Anerkennung nicht erfolgt, obgleich die entsprechende Forderung erlebt wird. Vorausgesetzt ist das Vorhandensein eines Widerstreits, mag dieser Widerstreit nun zwischen zwei Forderungen (logischer Widerstreit oder Widerspruch) oder zwischen einer Forderung und der nach einer anderen Richtung treibenden Nötigung bestehen. Besteht dagegen für unser Bewußtsein kein solcher Widerstreit, so werden wir die Anerkennung als das selbstverständliche Korrelat der Forderung betrachten und mit der Forderung des Urteils als gegeben ansehen dürfen. Das gilt im Besonderen für unsere logische Betrachtung, für die der zweite Fall, der Widerstreit von Forderung und Nötigung, von vornherein nicht in Betracht kommt. Mit dem Widerstreit der Forderungen werden wir uns noch später zu beschäftigen haben.

Noch in einem Punkt muß der Begriff des Urteils etwas genauer bestimmt werden. Ich denke an den Zusammenhang von Urteil und Urteilssatz. So wie wir das Urteil bisher betrachteten, stellte es sich uns dar als ein bestimmt geartetes Erlebnis. Dieses Erlebnis zu beschreiben, war unsere bisherige Aufgabe. Nun steht ein solches Erlebnis in einer engen Beziehung zu einem sprachlichen Ausdruck, einem Satz. Wir geben ihm in einem bestimmten Satz "Ausdruck". Wir nennen diesen Ausdruck einen  Urteilssatz,  eben weil er in dieser bestimmten Beziehung zum Urteilserlebnis steht, weil er das Erlebnis "ausdrückt" und "kundgibt". Auf eine nähere Beschreibung dieser Beziehung können wir in diesem Zusammenhang verzichten. Diese Beziehung nun veranlaßt es, daß auch für den, der den Urteilssatz nur hört oder liest, in den wahrgenommenen Worten das betreffende Urteilserlebnis liegt oder noch besser die Aufforderung liegt, jenes Erlebnis zu haben, zu vollziehen. So kommt es, daß auch der geschriebene Satz für sich allein oft als "Urteil" schlechthin bezeichnet wird. Um das Erlebnis, dem unsere Analyse galt, vom Urteil in diesem Sinn zu unterscheiden, sprach ich weiter oben vom "aktuellen" Urteil oder Urteilserlebnis.

Gelingt es uns, die in einem sprachlich fixierten Urteil liegende Aufforderung zu erfüllen, also unter den im Urteil näher bezeichneten Bedingungen das entsprechende Forderungserlebnis zu erzielen, so nennen wir das Urteil  wahr.  Wahr und falsch sind Prädikate, die wir allgemein Urteilen geben - aufgrund von Forderungserlebnissen. Im Forderungserlebnis erleben wir die Forderung des  Gegenstandes.  Der Gegenstand fordert diese oder jene Bestimmung. Indem wir nun die Forderung anerkennen, betrachten wir diese Bestimmung oder betrachten wir den so bestimmten Gegenstand als  geltend  oder  seiend. 

Der Sinn der Prädikate "wahr" und "falsch", "sein" und "nicht-sein", "gelten" und "nicht-gelten" geht demnach letzten Endes gleichermaßen zurück auf das Forderungserlebnis (bzw. die widerspruchslose Anerkennung der erlebten Forderung). Wahr nennen wir ein Urteil, wenn wir die in ihm kundgegebene Forderung in der Tat als Forderung des Gegenstandes erleben (unter der Voraussetung daß diese Forderung sich auch ferneren Erfahrungen gegenüber behauptet); der Gegenstand  ist  ein so oder so bestimmter oder es  gilt  von ihm dieses oder jenes, wenn er diese oder jene Bestimmung fordert.


3. Von den "Arten der Forderungen"

In der  Gegenstandsforderung,  von der im vorigen Paragraphen die Rede war, haben wir das allgemeinste Charakteristikum des Urteils festzulegen gesucht. Wenn wir nun mit unserer Analyse etwas mehr ins Einzelne zu gehen versuchen, tun wir am besten, sogleich an eine zunächst noch etwas rohe Einteilung der Urteile anzuknüpfen.

Wir können die Urteile einteilen in  eingliedrige  und mehrgliedrige oder in eingliedrige und  komplexe  Urteile. Oder, um es gleich genauer zu sagen: In Urteile, in die nur  ein Gegenstand,  und in solche in die mehrere - wir dürfen noch spezieller sagen zwei -  Gegenstände  als Konstituentien eingehen.

Man vergegenwärtige sich den Sinn dieser Einteilung zunächst an einem Beispiel. Ich stelle auf die eine Seite etwa das Urteil: "Dies ist ein Ton". Es ist derselbe Gegenstand, auf den ich hier einmal durch das "dies" hinweise, und den ich dann als "Ton" näher bestimme oder benenne. Dieser Gegenstand ist ein qualitativ bestimmter. Er stellt daher an mich, wenn ich ihn denke, die Forderung, als dieser qualitativ bestimmte Gegenstand oder in dieser seiner Qualität aufgefaßt und anerkannt zu werden. Dieser Forderung genüge ich durch die vorgezeichnete Benennung, deren Zweck es ist, auf diese Qualität hinzuweisen (5). Dagegen wenden wir uns in dem Urteil "Dieses Blatt ist grün" an zwei Gegenstände; wir wechseln im Urteil selbst die Richtung unseres Denkens oder beziehen denkend einen Gegenstand auf einen andern. Von diesen Gegenständen ist freilich der eine - die grüne Farbe - ein Teil, ein Moment des andern, er dient als "Teilgegenstand" mit dazu, jenen anderen, das Blatt, das ich im Auge habe, zu konstituieren. Aber, wenn er auch diesem umfassenderen Ganzen angehört, so ist er doch ein Gegenstand, der für sich gedacht werden kann. - Ein anderes Beispiel eines komplexen Urteils, das keines weiteren Kommentars bedarf, stellt uns jedes Gleichheits- oder Ähnlichkeitsurteil dar.

Betrachten wir nun zunächst die eingliedrigen Urteile etwas näher. Einen Typus derselben, die reinen  Qualitätsurteile  hatten wir im obigen Beispiel bereits charakterisiert. Sie bestehen in dem einfachen Bewußtsein, ein Gegenstand sei dieser oder jener, sei so oder so beschaffen. Dabei ist es natürlich nicht notwendig, daß dieses Urteil überhaupt irgendwie in Worten niedergelegt wird. Jede Beobachtung, jedes Fixieren mit der Aufmerksamkeit, jedes innerliche sich klar werden über ein gegebenes Phänomen enthält oder besser gesagt ist ein derartiges Qualitätsurteil - auch wenn, was streng genommen immer der Fall ist, die Qualität eine einzigartige ist, für die mir absolut exakt bezeichnende Worte gar nicht zu Geboten stehen. Jeder Gegenstand, den ich denke, "tritt mir gegenüber" als dieser bestimmte Gegenstand. Er tritt mir gegenüber, das heißt: er  fordert,  und zwar  fordert  er als  dieser  Gegenstand gedacht oder apperzipiert zu werden. - Diese Forderung des Gegenstandes und damit das "reine Qualitätsurteil" wird, können wir kurz sagen, stets dann von uns erlebt, wenn wir einen Gegenstand im Hinblick auf seine Beschaffenheit betrachten, wenn wir ihm unsere Aufmerksamkeit in dieser Absicht zuwenden, wenn wir ihn "qualitativ apperzipieren".

Das Qualitätsurteil nun ist nich das einzige eingliedrige Urteil. Und zwar ist das Urteil, das wir ihm zunächst anzureihen haben, das  Existentialurteil Dieses oder jenes ist - ist wirklich - existiert.

Ist das Existentialurteil in der Tat ein eingliedriges Urtei? Man könnte daran zweifeln: Ich beschränke mich ja tatsächlich in meinem Denken nicht auf den gedachten Gegenstand, sondern ich lege ihm eine Eigenschaft bei, ich schreibe ihm etwas zu: Die Existenz. Mit anderen Worten: als Beispie eines komplexen Urteils führten wir an den Satz "das Blatt ist grün". Ist es nicht eine bloße für die Art, das Wesen des Urteils bedeutungslose Änderung des beliebig gewählten Prädikatsbegriffs, wenn wir an die Stelle der grünen Farbe die Wirklichkeit, an die Stelle des Urteils "das Blatt ist grün" das andere "das Blatt existiert" setzen?

Erscheint eine solche Auffassung, solange wir nur die grammatische Form der Sätze in Betracht ziehen, als wohl möglich, so stellt sie sich sofort als eine vollständige Verkennung der Tatsachen heraus, wenn wir auf den Sinn jener beiden "Prädikate" reflektieren. - Wir zählten das Urteil "das Blatt ist grün" zu den komplexen Urteilen, weil wir uns in ihm auf zwei  Gegenstände  beziehen. Soll dasselbe für das Existentialurteil gelten, so müssen wir die Existenz als Gegenstand fassen können - genauer als Gegenstand in demselben Sinn, wie die grüne Farbe ein solcher ist. Wir prädizieren die grüne Farbe vom Subjekt "Blatt", das heißt: Wir fassen diese Farbe als  Teilgegenstand,  der das umfassendere Ganze,  Blatt  genannt, mitkonstituiert. Die Existenz als Gegenstand fassen, der auf einen anderen Gegenstand - eben den existierenden - bezogen wird, heißt sie in diesem Sinn als Teilgegenstand, als konstituierenden Faktor jenes anderen Gegenstandes betrachten.

Das geht nicht an: Die Existenz ist kein Teil des existierenden Gegenstandes. Das Blatt ist ein anderes Blatt, wenn es anstatt grün gelb gefärbt ist. Jeder Gegenstand ist und bleibt dagegen genau derselbe Gegenstand, ob ihm Wirklichkeit zukommt oder nicht. "Hundert wirkliche Taler enthalten nicht das Mindeste mehr, als hundert mögliche", um KANTs Beispiel zu erwähnen.

Was ist nun aber Existenz? Auf diese Frage läßt sich eine weitere Antwort nur geben, wenn wir sie in die speziellere Form kleiden: Was erleben wir, wenn wir die Überzeugung haben, ein Gegenstand sei oder existiere? Um auf diese Frage eine kurze Antwort zu geben: Wir erleben eine Forderung des Gegenstandes. Diese Forderung ist freilich eine von der vorher besprochenen "qualitativen" verschiedene, sie hat ihren eigenen Charakter, der sich nicht weiter beschreiben, sondern erleben läßt. Sie ist die Forderung, den Gegenstand anzuerkennen - als wirklich. Das heißt: Indem wir diese Forderung erleben, wissen wir, was Wirklichkeit ist und nur indem wir sie erleben, können wir dieses Wissen erlangen.

Im Anschluß an die "qualitative Forderung" sprach ich von einer "qualitativen Apperzeption" des Gegenstandes. Damit sollte ein gewisser Bewußtseinszustand meiner, der ich den Gegenstand denke, bezeichnet sein, ein Zustand, in dem ich mich befinden muß, um die betreffende Forderung zu erleben. Entsprechend können wir von einer "empirischen Apperzeption" reden, die in derselben Beziehung zur Wirklichkeitsforderung besteht. Jene ist ein "Befragen" des Gegenstandes "in Bezug" auf seine Qualität, diese ein Befragen derselben in Bezug auf Wirklichkeit, bzw. Unwirklichkeit.

Die hier gewonnenen Bestimmungen muten vielleicht noch unklar an. Sie werden, hoffe ich, ihre volle Klärung erfahren, wenn wir nun zu einer etwas genaueren Analyse des komplexen Urteils voranschreiten.

Im komplexen Urteil denken wir zwei Gegenstände, z. B. das Blatt und seine grüne Farbe. Aber wir begnügen uns, wie jedermann weiß, nicht damit, diese beiden Gegenstände uns einfach gegenüberzustellen und gesondert zu betrachten, sondern wir setzen sie in eine gewisse Beziehung zueinander, in die Beziehung des Dings und seiner Eigenschaft. Dieses eigenartige Aufeinanderbeziehen beider Gegenstände aber geschieht von unserer Seite nicht willkürlich, sondern die Gegenstände selbst fordern es. Das Blatt ist grün, d. h. es fordert, als ein solches bestimmt oder anerkannt zu werden, dem die Eigenschaft der grünen Farbe zukommt; oder: es fordert jenen anderen Gegenstand, grüne Farbe genannt, zu sich hinzu und zwar in der eigentümlichen Weise der prädikativen Aufeinanderbeziehung, des "Grün-seins".

Nun stellten wir oben in unserer Untersuchung des Existentialurteils fest, daß die Existenz in einem ganz anderen Sinn eine Bestimmtheit des Gegenstandes zu nennen ist, als die grüne Farbe. Die letzte Überlegung dagegen zeigt uns im komplexen Urteil einen Faktor auf, der der Existenz in allen Punkten entspricht. Dieser Faktor ist das "Grün-sein", nun nicht mehr im Sinn des Teilgegenstandes, der grünen Farbe selbst, sondern der  Zugehörigkeit  dieser "Eigenschaft" zum Subjektgegenstand, im Sinn dieser eigentümlichen Beziehung. Diese beiden gegenständlichen Bestimmtheiten haben, so können wir kurz sagen, das gemeinsame, daß sie nicht Teile, sondern  Forderungen  der Gegenstände sind. Diese Forderungen sind untereinander verschieden und werden als verschiedene erlebt; wenn wir von einer Forderung, einen Gegenstand denkend zu "setzen" ("absolute Position" KANTs) und von der Forderung, ihn denkend als Eigenschaft auf einen anderen als Subjekt zu beziehen sprechen, so versuchen wir auf diese Verschiedenheit andeutend hinzuweisen.

Weiter. Im Hinblick auf die Eigenart der Beziehung beider Gegenstände, also auf die Eigenart der Forderung, können wir in dem von uns gewählten Beispiel von einem "Subjekts"- und einem "Prädikatsgegenstand" sprechen. Der Subjektsgegenstand ist der eigentlich fordernde; er fordert den Prädikatsgegenstand zu sich hinzu. Unbestimmter deuteten wir schon durch den Ausdruck "Teilgegenstand" auf dasselbe Verhältnis hin. Dieser Gegensatz fällt fort in anderen komplexen Urteilen: in den  Ähnlichkeits-  und  Gleichheitserkenntnissen.  Anders gesagt: Die Forderung, die wir in diesen Urteilen erleben, ist nicht eine Forderung, die Gegenstände überhaupt zusammenzuordnen, zusammenzufassen, wie es dort der Fall war - die grüne Farbe gehört zum Blatt, während die Gleichheit zweier Gegenstände ihre Unabhängigkeit voneinander nicht aufhebt. Daß wir überhaupt zwei Gegenstände derart zusammenfassen oder  vergleichen,  ist nicht gefordert, sondern in unser Belieben gestellt. Tun wir es nun aber, dann entsteht für uns die Forderung sie  in einer ganz bestimmte Weise  zusammenzufassen oder apperzeptiv zu verbinden. Und im Erlebnis dieser vom Gegenstand geforderten apperzeptiven Beziehung gewinnen wir das Bewußtsein "der Ähnlichkeit" oder "der Gleichheit" der verglichenen Gegenstände. So reihen sich auch Ähnlichkeit und Gleichheit der Existenz und der prädikativen Beziehung an.

Fassen wir kurz zusammen. Wir sprechen davon, daß ein Gegenstand existiert, wenn wir das Bewußtsein haben, er fordere von uns im Denken "gesetzt" zu werden - das "Bewußtsein der Existenz" ist das Bewußtsein dieser qualifizierten Forderung. Wir sagen von einem Gegenstand, er "ist" rot oder grün oder gelb, ihm komme eine der gedachten Farben als Eigenschaft zu, wenn er fordert, mit dieser "Eigenschaft" apperzeptiv zusammengefaßt und in bestimmter Weise von uns verbunden zu werden. Wir nennen einen Gegenstand einem anderen gleich oder ähnlich, wenn wir - den Vergleich beider vorausgesetzt - das Bewußtsein einer von den Gegenstände geforderten eigenartigen apperzeptiven Beziehung gewinnen (6).

Schließlich müssen wir der Vollständigkeit halber noch ein Urteil hinzufügen, das wir freilich nicht mehr in das Gebiet der "Erkenntnisse" zu rechnen pflegen: Ich meine das  Werturteil Auch das Werturteil ist das Erlebnis einer Forderung des Gegenstandes, die sich auf ein bestimmtes Verhalten meinerseits bezieht. Dieses "Verhalten" können wir näher bezeichnen als ein Lustgefühl. Daß dieses Gefühl als ein durch den Gegenstand gefordertes erscheint, berechtigt oder veranlaßt uns, vom Wert "des Gegenstandes" zu reden. Auch hier haben wir also ein eigentümlich qualifiziertes Forderungserlebnis und eine gegenständliche Bestimmtheit, die durch dieses Forderungserlebnis ihre Definition findet. Zugleich stellt uns das Werturteil einen dritten Typus des eingliedrigen Urteils dar.

Wir wollen die gegenständlichen Bestimmtheiten, von denen hier die Rede war - "Existenz", "Wert", "prädikative Beziehung", "Gleichheit", "Ähnlichkeit" - mit einem gemeinsamen Namen als  kategoriale Bestimmtheiten  bezeichnen. Es sind, können wir kurz sagen, Bestimmtheiten, die wir in die Gegenstände nicht als  Teilgegenstände  hineindenken, sondern vermöge der von diesen Gegenständen ausgehenden qualifizierten  Forderungen  ihnen zusprechen.

Ausdrücklich möchte ich bemerken, daß der Begriff der "kategorialen Bestimmtheit", wie wir ihn hier in die Erörterung eingeführt haben, zunächst seinem Umfang und damit auch seinem Inhalt nach nur skizziert ist. Wir werden im folgenden noch einmal auf ihn zurückkommen müssen. Vorderhand sollte nur gezeigt werden, daß schon eine elementare Untersuchung des Urteils eines solchen Begriffs nicht entraten kann.

Im übrigen wird es gut sein, wenn wir uns am Schluß dieses Paragraphen noch einmal die Gestalt vergegenwärtigen, die nach den letzten Ergebnissen der Zentralbegriff unserer ganzen bisherigen Untersuchungen, der Begriff der Forderungen angenommen hat. -  Jede Forderung,  dies stellten wir zu Anfang fest, ist eine an uns gerichtete Forderung,  anzuerkennen.  Es liegt im Sinn der Forderung, dies zu sein. Die Anerkennung ist eben  das Geforderte.  Sie ist der  allen Forderungen gemeinsame  Zielpunkt. Der vollzogene Akt der Anerkennung folgt, fügten wir weiter hinzu, als selbstverständliches Korrelat auf das Erlebnis der Forderung solange nicht besondere Hindernisse diesem Ablauf des Geschehens entgegentreten. - Nun statuierten wir im letztbesprochenen  Unterschiede,  die die Forderungen untereinander betreffen, wir sprachen von verschiedenen qualifizierten Forderungen. Die einzelnen Forderungen sind ihrem Inhalt nach verschieden, d. h. der Gegenstand fordert im einen und im anderen Fall etwas verschiedenes. Er fordert z. B. als wirklich gesetzt, oder mit einem anderen in der Weise der prädikativen Beziehung verbunden oder gewertet zu werden; oder es fordern zwei Gegenstände, zusammengefaßt, diejenige Weise der apperzeptiven Verbindung, die wir Ähnlichkeitsbewußtsein nennen. - Dem Forderungserlebnis schlechthin stellten wir den Akt der Anerkennung gegenüber, in dem die Forderung ihren natürlichen Abschluß findet. Ebenso müssen wir nun den einzelnen, untereinander verschiedenen Forderungen, sofern sie als verschieden erlebt werden, entsprechende Akte hinzufügen, die das Ziel und den Abschluß jener bilden. Wir wollen diese Akte, die wir oben einzeln näher bezeichnet haben,  Erfüllungsakte  nennen.

Der Akt stellt sich nicht ein oder braucht sich nicht einzustellen, wenn die erlebte Forderung für mein Bewußtsein nicht unwidersprochen, nicht unbekämpft bleibt. In demselben Fall stellt sich auch der entsprechende Erfüllungsakt nicht ein. Letzterer kann jedoch auch ausbleiben, wo die ausdrückliche Anerkennung gegeben ist: Wir können "wissen", auch auf diesem oder jenem Weg "erschließen", daß zwei Gegenstände ähnlich sind, ohne doch diese Ähnlichkeit im Augenblick zu  erleben.  Mit der Erfüllung dagegen ist die Anerkennung der Forderung notwendig gegeben - sie steckt als unabtrennbares Moment im Erfüllungserlebnis selbst: - Ich kann nicht die Ähnlichkeit zweier Gegenstände erleben, ohne anzuerkennen, daß sie ähnlich sind. -  Den allgemeinen Charakter jeder Forderung  bringen wir zum Ausdruck, wenn wir sie eine Forderung  anzuerkennen  nennen; ihr spezifisches, sie von anderen Forderungen unterscheidendes Moment, wenn wir den Akt namhaft machen, in dem sie ihre Erfüllung findet (7).

Schließlich führte uns die Betrachtung der verschiedenen Forderungen noch zu der Einsicht, daß zu den einzelnen Forderungen nicht nur ein Zielpunkt, ein "Gefordertes", sondern auch eine gewisse Voraussetzung gehört. Um ein reines Qualitätsurteil zu gewinnen, müssen wir den Gegenstand im Hinblick auf seine Qualität betrachten, ihn "qualitativ apperzipieren". Dieser qualitativen entspricht eine "empirische" und eine "Wertapperzeption". Qualitative etc. Apperzeption ist "Voraussetzung" der entsprechenden Forderungserlebnisse. Und: Um zwei Gegenstände ähnlich zu finden, muß ich sie in einem Akt der Betrachtung zusammenfassen, also ist auch dieses Zusammenfassen Voraussetzung einer Forderung zu nennen.

Wenn wir jedoch nun genauer zusehen, so finden wir, daß in diesen beiden Fällen von einer Voraussetzung in verschiedenem Sinn die Rede ist. Die entsprechende Apperzeption ist Voraussetzung dafür, daß ich die betreffende Forderung  erlebe.  Der Gegenstand fordert aber auch, ohne daß ich diese Forderung erlebe. Oder mit anderen Worten: die Apperzeption ist  nicht  Bedingung dafür, daß der Gegenstand mit Sinn wirklich genannt werden  darf,  sondern daß man von dieser Wirklichkeit weiß oder ihn so nennen  kann.  Dagegen ist kein Gegenstand für sich genommen gleich oder ähnlich - es hat  keinen Sinn  ihn so zu nennen, sondern diese Prädikate kommen ihm nur zu, sofern er in Beziehung zu einem andern steht. Mit anderen Worten: Das Zusammengefaßtsein ist nicht Bedingung für das Forderungs erlebnis,  sondern für das Bestehen der Forderung selbst (8).

Von all dem wird im folgenden Kapitel noch ausführlicher die Rede sein.


4. "Grund" und "Folge"

Der Begriff des  Grundes  und der entsprechende der  Folge  wird in der Sprache des gewöhnlichen Lebens, wie in der Wissenschaft in einer ganzen Reihe von verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wir sprechen davon, daß Ober- und Untersatz eines Schlusses die  conclusio  "begründen". Wir nennen die Dreiecksform des von uns gezeichneten Gebildes den "Grund" dafür, daß die Winkel dieses Gebildes zusammen zwei Rechte betragen. Daß ich dieses oder jenes für richtig halte, an den Eintritt dieses oder jenes Ereignisses glaube, hat seinen "Grund" darin, daß ich eben dieses Ereignis lebhaft herbeiwünsche. Das Überspringen des Funkens ist der "Grund" der Pulverexplosion, der Sturz aus dem Fenster der "Grund" für den Tod eines Menschen. Kurz: Wir können letzten Endes überall da von einem Verhältnis von Grund und Folge sprechen, wo zwischen zwei Faktoren eine  Notwendigkeitsbeziehung  vorliegt. Dabei kann diese Notwendigkeitsbeziehung zwischen Gedachtem stattfinden, wie im Fall des kausalen Zusammenhangs von Ursache und Wirkung, sie kann aber auch von uns unmittelbar erlebt werden. Wiederum kann sich die Sache so verhalten, daß wir uns durch irgendeinen Tatbestand "gedrängt",  "genötigt"  fühlen, dieses oder jenes zu tun - z. B. einen Akt der Anerkennung zu vollziehen, - es kann ein Verhältnis der "Motivation" vorliegen oder es kann sich um einen Zusammenhang der Art handeln, wie wir in den vorigen Abschnitten durch den Begriff der  "Forderung"  näher bezeichneten.

Aus dieser vielseitigen Verwendung hebt sich nun eine bestimmte enger umgrenzte Bedeutung des Wortes - oder wenn man will zwei untereinander zusammenhängende Bedeutungen - hervor. Ich meine diejenige Bedeutung, die wir im Auge haben, wenn wir im Zusammenhang reiner Erkenntnis vom Verhältnis von Grund und Folge reden. - In diesem Sinn wurde der Begriff des "Grundes" schon einmal verwendet, als wir, um den Begriff der Forderung in die Erörterung einzuführen, auf den Gegensatz des "blinden Glaubens" und des "einsichtigen Erkennens" reflektierten. Um diesen Gegensatz dem Verständnis näher zu bringen, ihn schärfer auszuprägen, nannte ich im Gegensatz zum "Glauben aus Motiven" das "einsichtige Erkennen" ein Zustimmen  "aus Gründen". 

Vorhin erwähnte ich, daß man auch Motiv und Motivat allgemein in das Verhältnis von Grund und Folge zu setzen pflegt. Hier sehen wir, daß in diesem Zusammenhang der Begriff des Grundes dem des Motivs vielmehr entgegensteht. Das blinde, d. h. das nicht allein von der Rücksicht auf den Gegenstand, sondern von irgendwelchen Motiven in mir geleitete Glauben oder Zustimmen ist eben damit ein "grundloses" oder "unbegründetes" Glauben. Wenn wir vom "Begründen" reden - wir werden uns weiter unten noch ausführlicher mit diesem Begriff zu beschäftigen haben, - so setzen wir allgemein diesen engeren Sinn des Wortes Grund voraus: Das Motiv, aus dem ich einem Sachverhalt zustimme, kann nie dazu dienen, diese meine Zustimmung zu begründen - oder, wie wir mit einem anderen Wort dafür auch sagen können: zu  rechtfertigen.  - Gerechtfertigt kann mein Urteil nur werden durch den Gegenstand, berechtigt bin ich zu meiner Zustimmung dann und nur dann, wenn der Gegenstand sie von mir  fordert.  Mithin muß der Begriff der Begründung und der des Grundes in dem nun genauer zu erörternden Sinn letzten Endes zurückgehen auf die Forderung des Gegenstandes.

Betrachten wir nun das Verhältnis von "Grund" und "Forderung" etwas genauer. Ich wähle zunächst ein Beispiel aus einer Gruppe von Fällen, in denen die Sache besonders einfach liegt. - Es liegt, sagen wir, in der Natur des Dreiecks begründet, daß es diese bestimmte Winkelsumme  2 R  hat, die Winkelsumme ergibt sich oder  folgt  aus dem Dreieck. Das Dreieck ist der Grund, die Winkelsumme die Folge. Oder es folgt aus dem Parallelismus zweier Geraden, daß sie mit einer dritten, sie schneidenden Geraden gleiche Wechselwinkel einschließen muß. Der Parallelismus der Geraden ist der Grund für die Gleichheit der Wechselwinke. - Das Dreieck und die parallelen Geraden sind der Gegenstand, den ich betrachte, auf den ich mich im betreffenden Urteil beziehe. Dieser Gegenstand fordert und zwar fordert er zu sich hinzu diese bestimmte Winkelsume oder dieses Verhältnis der Wechselwinkel. Also ist das, was wir hier Grund und Folge nennen, nichts anderes, als  fordernder  und  geforderter Gegenstand.  Anders gesagt: Wir bezeichnen denselben Tatbestand, ob wir sagen, das Dreieck fordert diese bestimmte Winkelsumme oder ob wir die letztere im Dreieck begründet sein oder aus ihm erfolgen lassen, oder das Dreieck den Grund der Winkelsumme nennen. Dieselbe Begriffsbildung läßt sich auch auf Beispiele aus einem anderen, als dem mathematischen Gebiet ausdehnen. Die Farbe fordert zu sich hinzu das Merkmal der Ausdehnung; im Wesen der Farbe gründet es oder aus dem Wesen der Farbe folgt es, farbige Ausdehnung oder ausgedehnte Farbe zu sein; Farbe und Ausdehnung stehen im Verhältnis von Grund und Folge zueinander.

Mit all dem sollte in diesem Zusammenhang nichts weiter gesagt sein, als dieses: Das Verhältnis von Grund und Folge kann ganz allgemein dasjenige von forderndem und gefordertem Gegenstand bedeuten. Wenn wir  a  den Grund des  b  nennen, so kamm damit dies gemeint sein: Der Gegenstand  a  fordert den Gegenstand  b  als Merkmal oder Eigenschaft.

Ich stelle nun neben diese Verwendung des betrachteten Begriffspaares - deren Sinn aus dem Vorstehenden wohl klar geworden ist - eine andere, die eine gewisse Verwandtschaft mit ihr zeigt. Ich habe den Fall im Auge in dem wir mit besonderer Betonung von logischem Grund und logischer Folge oder von einem Erkenntnisgrund reden.

Wir nennen die Prämissen den Grund der  conclusio,  wir sprechen davon, daß wir aus Ober- und Untersatz den Schlußsatz folgern. Weil alle Menschen sterbich sind und CAJUS ein Mensch ist, darum muß CAJUS sterblich sein. - Betrachten wir dieses Beispiel genauer, so fühlen wir uns zunächst zweifellos geneigt, auch hier von einer Forderung zu reden. Vor allen Dingen: Das Anerkennen, das ich vollziehe, indem ich das Urteil des Schlußsatzes fälle, ist ganz gewiß kein  blindes  Anerkennen - eben weil es im Hinblick auf diese bestimmten Prämissen erfolgt. Die Prämissen gestatten uns eine  Einsicht  in die Richtigkeit des Schlußsatzes. Dsa einsichtie Erkennen aber ist, wie wir ja wissen, im Gegensatz zum blinden Glauben durch das Forderungserlebnis charakterisiert. Auf der anderen Seite aber begegnet nund die Anwendung des Begriffs der Forderung in diesem Fall doch gewissen Schwierigkeiten. Die Forderung ist, wie wir wissen, unter allen Umständen eine Forderung des Gegenstandes, der Gegenstand und er allein fordert. Wollten wir nun hier, wie oben, das Verhältnis von Grund und Folge einfach mit dem des Fordernden und Geforderten identifizieren, den Grund schlechthin als das Fordernde in Anspruch nehmen, so müßten wir von den Prämissen, also von Urteilen sagen, daß sie Forderungen stellen. Urteile aber sind keine Gegenstände, sondern von mir vollzogene Akte der Anerkennung.

Wo liegt nun die Forderung, deren Vorhandensein wir doch hier irgendwie statuieren müssen? In welchem Zusammenhang stehen hier Grund und Folge zur Forderung des  Gegenstandes? 

Suchen wir uns, um diese Frage zu beantworten, anhand eines Beispiels den Sinn einer solchen "logischen Begründung" etwas zu vergegenwärtigen. Wir denken den Gegenstand, den wir "Mensch" nennen. Wir wissen, Menschen sind sterblich; d. h. wir wissen, dieser von uns gedachte Gegenstand fordert die Eigenschaft der Sterblichkeit für sich, und wir wissen nicht nur von dieser Forderung, sondern wir erkennen sie auch an. Wir fällen das Urteil "der Mensch ist ein sterbliches Wesen" oder "Menschen sind sterblich"". Nun wechseln wir die Richtung unseres Denkens: wir denken jetzt nicht mehr "den Menschen", sondern einen bestimmten Menschen, CAJUS. Wir denken ihn als Menschen, d. h. wir denken in ihn hinein alle die Eigenschaften, die in ihrer Gesamtheit für uns eben "den" Menschen konstituieren. Zugleich freilich denken wir ihn noch mit anderen Merkmalen ausgestattet, nämlich mit denjenigen, die diesen Menschen, CAJUS, als dieses bestimmte Individuum kennzeichnen und von anderen Menschen unterscheiden. Nun vergegenwärtigen wir uns die Forderung, von der wir ausgingen, die Forderung, "den" Menschen als sterblich näher zu bestimmen. Dann erleben wir eben damit jetzt die Forderung, dieselbe Bestimmung dem nunmehr gedachten Gegenstand, CAJUS, angedeihen zu lassen. Wir fällen das Urteil der  conclusio:  CAJUS ist sterblich.

Worin besteht also der Schluß? Kurz gesagt darin, daß wir im Gegenstand des Urteils des Schlußsatzes den Gegenstand des Urteils des Obersatzes finden und indem wir dies tun, die Forderung des letzteren nunmehr als Forderung des ersteren erleben.

Aus dieser Analyse des gewählten Beispiels sehen wir nun zunächst, daß die Forderung, von der hier die Rede ist, in der Tat wie alle Forderungen, eine Forderung des Gegenstandes ist. Diese Forderung aber wird von uns  vermöge des Schlußprozesses  als Forderung eines  bestimmten  Gegenstandes erlebt.

Damit haben wir das  Ziel,  den  Zweck  des Schlusses oder besser noch der "Begründung" durch den Schluß, wir haben dasjenige Moment bezeichnet, um dessen willen das Schließen für uns zugleich ein "Folgern" oder ein "Begründen" des Schlußsatzes ist. - Die Forderung ist, bevor wir den Schluß vollzogen haben, von uns noch nicht als Forderung dieses bestimmten Gegenstandes erlebt worden. Sie kann uns bereits als solche bekannt, d. h. in einem entsprechenden Urteils satz  symbolisch bezeichnet, angezeigt sein. Vielleicht haben wir sie auch anerkant, aber dieses Anerkennen war kein einsichtiges. Dann entsteht das Bedürfnis, das Verlangen, diese Anerkennung zu  rechtfertigen,  das Symbol mit dem entsprechenden erlebten Inhalt zu erfüllen, das angezeigte Urteil zu  begründen.  Dieses Bedürfnis ist erfüllt, das Ziel erreicht, wenn wir jene Forderung als Forderung dieses Gegenstandes  erleben  (9). Diese Zweck also dient die "Begründung" und ihn  kann  sie erreichen auf dem Weg eines deduktiven Schlusses, durch die Einführung des Ober- und Untersatzes. Die Urteile des Ober- und Untersatzes erfüllen darum für uns die Funktion von "Gründen"; das des Schlußsatzes stellt sich als "Folge" dar.

Hat der Schlußsatz die Form  "C ist a",  so teilt von den Urteilen des Ober- und Untersatzes das erstere einem bestimmten Gegenstand - er soll  A  heißen - die Bestimmung  a  zu. Das Urteil des Untersatzes dagegen legt in den Gegenstand  C  diejenigen Forderungen und Eigenschaften hinein, die das  A-sein  ausmachen. Es bestehen demnach zwischen den Gegenständen  A  und  C  eine Beziehung - die der Untersatz zum Ausdruck bringt, - eine Beziehung, vermöge deren sich  A  als ein  allgemeiner  oder genereller,  C  als ein (entsprechender)  individueller  (bzw. individuellerer) Gegenstand kundgibt. Entsprechend ist der Schlußsatz ein individuelles, der Obersatz ein generelles Urteil oder ein  Gesetz Legen wir nun im einzelnen Begründungszusammenhang einen besonderen Nachdruck auf den Obersatz, etwa weil uns der Untersatz als selbstverständlich erscheint, so reden wir allgemein von der "Begründung" eines Einzelfalls "durch das Gesetz". Werde ich beispielsweise gefragt, warum dieser Stein, wenn ich ihn nicht unterstütze, zur Erde fällt, so werde ich antworten: Weil das allgemeine Gesetz gilt, daß Massen an der Oberfläche der Erde von dieser eine gewisse Anziehung erfahren. Hier erscheint also das Gesetz als der Grund des Einzelfalls. In anderen Fällen ist uns der Untersatz das Wichtigere. Der Arzt behauptet z. B., der Genuß eines bestimmten Wassers sei dem Menschen schädlich und auf die Frage nach dem Warum antwortet er dadurch, daß er in dem Wasser gewisse Krankheitserreger aufzeigt. Hier ist die nähere Bestimmung des Gegenstandes  C,  vermöge deren derselbe unter ein und selbstverständlich erscheinendes Gesetz (Der Genuß von Wasser, in dem sich Krankheitserreger befinden, ist dem Menschen schädlich) fällt, Grund für die Geltung des Schlußsatzes.

Nun ist leicht einzusehen, daß die Urteile des Ober- und Untersatzes ihrer Aufgabe, dem Zweck der Begründung zu dienen, nur dann wirklich entsprechen können, wenn sie selbst nicht nur in der symbolischen Einkleidung des Urteilssatzes gegeben oder auch blind geglaubt, sondern als Urteile voll erlebt und einsichtig erkannt werden. Andernfalls entsteht ihnen gegenüber eben dasselbe Problem der Begründung wieder. Mit anderen Worten: Es liegt im Sinn der Begründung, endgültig zu sein, weitere Fragen nach dem Warum auszuschließen. Nun ist freilich auch ein nicht endgültige "Begründung" nicht ohne wissenschaftlichen Wert, wenn wir ihr hypothetischen Charakter beilegen: Jenes Urteil ist begründet, wenn das allgemeine Gesetz gilt. Aber eine solche hypothetische Beweisführung hebt nicht das Verlangen nach einer endgültigen oder vollständigen Begründung auf, das wir jedem Urteil gegenüber stellen und stellen müssen.

Wann ist nun eine Begründung der Art, wie wir sie hier im Auge hatten, vollständig? Indem wir an die Analyse unseres Beispiels denken, werden wir antworten dürfen: Dann, wenn durch die nähere Bestimmung des Gegenstandes des zu begründenden Urteils (C) in diesem Gegenstand ein gegenständliches Moment (A) aufgezeigt worden ist, das für unser Bewußtsein, indem wir es denken, unweigerlich diejenigen Bestimmung (a) fordert, die das zu begründende Urteil dem ersten Gegenstand zuschrieb. Mit anderen Worten: Ein Urteil begründen, heißt den Gegenstand desselben so fassen, daß wir ihn nur zu denken brauchen, um uns seiner Forderung bewußt zu werden, d. h. derjenigen Forderung, um die es sich im fraglichen Urteil handelt.

Nehmen wir aber nun diese Bestimmung genau, so sieht man leicht, daß wir in unseren Beispielen, die sämtlich die Begründung mit dem deduktiven Schluß in Verbindung brachten, den Begriff des Begründens zu eng umgrenzt haben. Wenn ich, um jemandem klar zu machen, daß Rot und Violett ähnlicher ist, als dem Blau, ihm eine rote, blaue und violette Fläche vorführe und ihn nun veranlasse, auf die  Qualität  und nur auf diese der gegebenen Gegenstände zu achten, so ist das auch eine Begründung. Ich veranlasse ihn, den Gegenstand, um den es sich handelt, so zu fassen, daß die Forderung ihm in die Augen springt. Nicht anders steht e fast durchgängig mit der Begründung der geometrischen Urteile. Auch die geometrischen Hilfskonstruktionen und -operationen zum Zweck des Beweises dienen zur Kenntlichmachung des fordernden Gegenstandes als fordernden. -

Ich sprach weiter oben davon, daß wir - im Hinblick darauf, daß das Dreieck die bestimmte Winkelsumme (2 R) zu sich hinzufordert - das Dreieck als "Grund", die Winkelsumme als "Folge" bezeichnen. Neben diese Bezeichnungsweise können wir eine andere stellen: Aus der Betrachtung des Dreiecks, können wir sagen, ergibt sich oder  folgt  für uns der Satz, daß das Dreieck eine Winkelsumme  2 R  hat. Hier haben wir die beiden Begriffe des Grundes oder des Verhältnisses von Grund und Folge, um deren Charakteristik es sich mir in diesem Paragraphen handelte, nebeneinander. Im ersten Fall werden  Gegenstände  als  Grund  und  Folge  bezeichnet, weil der eine den anderen fordert. Im zweiten Fall wird nach dem Grund des  Urteils  gefragt, und die "Begründung", die auf diese Frage Antwort gibt, besteht in einer bestimmten Behandlung des Gegenstandes, auf den sich der Urteilende bezieht. Ebenso können wir sagen: das "Mensch-sein", die menschliche Natur des CAJUS ist der Grund für seine Sterblickeit und: Aus den Sätzen "Alle Menschen sind sterblich" und "C. ist ein Mensch" folgt der Satz: "C. ist sterblich".

Im Lauf der folgenden Untersuchung wird nun der Begriff des Grundes und die Frage nach der Begründung eines Urteils eine besonders wichtige Rolle spielen. Es scheint mir daher zweckmäßig, diesen Begriffen von vornherein einen möglichst festen und unzweideutigen Sinn zu geben, auch wenn dieser Sinn enger ist, als es nach dem Sprachgebrauch der Fall ist. Ich meine daher im folgenden überall, wo ich das Wort  Grund  gebrauche, damit nur den  fordernden Gegenstand als solchen.  Grund dafür, daß das Dreieck diese Winkelsumme hat, ist das Dreieck, bzw. die Dreiecksform, dieser bestimmte  Gegenstand,  der jene Winkelsumme fordert. Grund dafür, daß eine rote Farbe einer violetten ähnlicher ist, als einer blauen, ist die Qualität des rot, blau und violett, insofern sie eine solche Forderung stellen. Der fordernde Gegenstand  als solcher  - das will sagen: nicht der ganze Gegenstand, von dem ich im Urteil etwas aussage, ist Grund, sondern das gegenständliche Moment in ihm, das wir für die die Forderung letzten Endes verantwortlich machen und das diese Forderung auch stellt, wenn wir es isoliert betrachten. - Unter der  Frage nach dem Grund  der einem Gegenstand zukommenden Bestimmung verstehe ich daher weiterhin die Frage nach diesem eigentlich fordernden gegenständlichen Moment. Dabei ist es, nachdem dieser Sinn des Wortes "Grund" einmal festgelegt ist, gleichgültig, ob ich diese Frage wie eben als Frage nach dem Grund einer gegenständlichen Bestimmung oder nach dem Grund des Urteils (bzw. des Urteilssatzes, wenn man unter einem Urteil nur das oben sogenannte "aktuelle Urteil" verstehen will) formuliere, indem wir diese Bestimmung dem Gegenstand zusprechen. - Demzufolge werde ich im folgenden, um dies noch ausdrücklich zu bemerken, also nicht mehr die Prämissen eines Schlusses, diese von mir gefällten Urteile, als "Gründe" bezeichnen, wie es sprachgebräuchlich möglich ist und wie ich es selbst weiter oben getan habe.

Unter der  Begründung  eines Urteils verstehe ich das Aufzeigen des fordernden Moments oder des Grundes in dem im Urteil gedachten Gegenstand.
LITERATUR - Theodor Lipps, (Hrsg.), Psychologische Untersuchungen, Bd. 1, Leipzig 1907
    Anmerkungen
    1) Der Begriff des Gegenstandes geht zurück auf das oben charakterisierte Erlebnis des Denkens oder Meinens eines Gegenstandes. Gegenstand ist für uns in einem gegebenen Moment nur, was uns in dieser Weise gegenübersteht. Insofern jedoch alles inhaltlich Gegebene in gegenständliche Beziehung zu uns treten kann, können wir es auch von vornherein als Gegenstand - freilich nicht als Gegenstand "für uns", sondern ansich - bezeichnen.
    2) Es ist im Auge zu behalten, daß die Worte "Wahrnehmen" und "Vorstellen" einen etwas verschiedenen Sinn haben, je nachdem sie mit Bezug auf den Inhalt oder den Gegenstand gebraucht werden. Im ersten Fall bedeuten sie das Vorhandensein eines Wahrnehmungs- oder Vorstellungs bildes,  im zweiten dies, daß mit jenem Bild sich das Denken des entsprechenden Gegenstandes verknüpft.
    3) Im Anschluß an diese Charakteristik des Urteils wäre in einer weitergehenden, psychologischen, bzw. phänomenologischen Betrachtung die Frage zu erörtern, wie weit es ein Fühlen, Streben und Wollen ohne Beziehung auf Gegenstände geben kann. Ohne mich in eine genauere Diskussion er mein Thema nicht unmittelbar berührenden Frage einzulassen, möchte ich hier nur andeuten, daß es meiner Meinung nach in der Tat Gefühle und Strebungen ohne gegenständliche Beziehung gibt ("Stimmungen"), während im Wollen und Werten für uns jederzeit ein Denken eines Gegenstandes eingeschlossen liegt.
    4) Auf den  Gegenstand  bezieht sich das Bewußtsein des  Sollens.  Die Übereinstimmung, in der diese Bezeichnungsweise mit der Position RICKERTs steht, ist keine zufällig. RICKERTs Terminologie ist zweifellos im Hinblick auf dieselben Tatsachen gewählt.
    5) Kein sprachlich fixierter Urteilsausdruck ist in Bezug auf das ausgedrückte Urteil absolut eindeutig. Dieser Umstand macht sich auch hier störend geltend, und es ist deshalb eine kurze Erläuterung des obigen Beispiels nötig, um Mißverständnissen vorzubeugen. Das Urteil "Dies ist ein Ton" kann ein Doppeltes besagen: 1. Dies, was  ich  hier vorfinde, ist ein so beschaffenes, ein Gegenstand dieser bestimmten Art - wie es das Wort "Ton" für mich anzuzeigen pflegt. und 2. Dieses so Beschaffene fordert - vermöge der Konvention oder des Sprachgebrauchs - mit dem Namen  Ton  benannt zu werden. Von diesem zweiten Urteil, das, wie man sieht das erste voraussetzt, spreche ich natürlich in diesem Zusammenhang nicht. - - - Außerdem enthält jede ausdrückliche Benennung unvermeidlich den Hinweis auf gewisse Ähnlichkeits- oder Gleichheitsbeziehungen - Ähnlichkeitsbeziehungen des Benannten zu dem, was wir früher mit demselben Namen bezeichneten. Auch von diesen Ähnlichkeitsbeziehungen liegt im reinen Qualitätsurteil noch nichts.
    6) Der Gegenstand fordert (oder die verglichenen Gegenstände fordern) ein bestimmtes Verhalten meinerseits. Wenn ich dieses Verhalten oben nur als eine "bestimmte" oder "eigenartige" Weise der Apperzeption bezeichnet habe, so soll damit der Versuch einer genaueren Beschreibung dieses Verhaltens nicht von vornherein abgelehnt werden.
    7) Ich gebe gern zu, daß eine gewisse Schwierigkeit entsteht, wenn wir das Gesagte auf das Existentialurteil anwenden, also nach dem Akt der Erfüllung fragen, der der Forderung dieses Urteils angehört. Es scheint, daß, wenn wir hier überhaupt von einer Erfüllung, die doch über die bloße Anerkennung der Forderung noch hinaus liegen soll, reden dürfen, wir schließlich auf die  Wahrnehmung  des fraglichen Gegenstandes geführt werden.
    8) Es gibt auch in Bezug auf Ähnlichkeit und Gleichheit Bedingungen für das Erlebnis der Forderung, die nicht Bedingungen für die Forderungen selbst sind aber diese apperzeptiven Bedingungen sind dieselben, wie die Bedingungen für das Erleben der qualitativen Forderung: Ich muß auf die Qualität der roten und violetten Fläche achten, um mir ihre Ähnlichkeit zu Bewußtsein zu bringen.
    9) Schließlich kann das Bedürfnis einer Begründung freilich auch entstehen, wenn wir die Forderung bereits erlebt haben - nämlich dann, wenn mit dieser Forderung eine entgegengesetzte widerstreitet.