ra-2 von TreitschkeJ. FröbelC. FrantzL. Hartmann    
 
JOHANN CASPAR BLUNTSCHLI
(1808-1881)
Charakter und Geist
der politischen Parteien

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"Niemals darf sich die Partei selber über den Staat, den Teil über das Ganze stellen,  niemals ihre Parteiinteressen den Staatsinteressen überordnen. Eine Partei, die das tut, erniedrigt sich zur Faktion. Die Faktion will nicht dem Staat dienen, sondern will, daß der Staat ihr diene. Sie verfolgt nicht politische, d. h. gemeinnützliche, sondern selbstsüchtige Zwecke. Im Konflikt zwischen Staatswohl und Parteiinteresse zieht sie unbedenklich letzteres vor und bringt ersteres jenem zum Opfer."

I.
Was heißt politische Partei?

Wo sich in irgendeinem Staat politisches Leben mit Freiheit bewegt, da zeigen sich politische Parteien. Nur wo in einer Nation eine träge Gleichgültigkeit für die öffentlichen Angelegenheiten herrscht oder wo ein gewaltsamer Druck der Machthaber jede gemeinsame, nicht befohlene Meinungsäußerung ganzer Gruppen der Bevölkerung verhindert, gelangen die Parteien nicht zur Erscheinung. Dort fehlt es an der Fähigkeit zu politischem Leben, hier wird die Entwicklung derselben künstlich niedergehalten. In allen Nationen, welche zur Staatenbildung geeignet sind, finden sich auch die Kräfte und Neigungen zur Parteibildung. Aber zuweilen schlummern dieselben, zuweilen fehlt ihnen Luft und Licht zu frischem Wachstum und freier Raum zu ihrer Bewegung.

Wird bei einem lebenskräftigen Volk, wie das bis zur Mitte unseres Jahrhunderts in Deutschland geschehen ist, der Trieb zu politischer Parteibildung durch Verbote und Strafen unterdrückt, so zieht er sich aus dem politischen Leben zurück und flüchtet sich auf das religiöse oder kirchlich Gebiet oder er treibt dann die wissenschaftlichen, die künstlerischen, die sozialen Gegensätze schärfer heraus. Zwischen diesen  nicht  politischen und den  politischen  Parteien besteht eine gewisse Wahlverwandtschaft, umso eher können jene eine Zeit lang auch für diese als Ersatz dienen. Die  kirchlich-orthodoxe  Partei ist der  politisch-legitimistischen  nahe verwandt, die  kirchliche Reformpartei  sympathisiert mit der  politisch-liberalen  Partei. Die  geschichtliche  Richtung in der Wissenschaft steht der  politisch-konservativen  Partei nahe, die kritisch-negative der  radikalen.  Offenbar wirken dieselben Gegensätze in der Menschennatur auf die politischen und die unpolitischen Parteien ein; und beiderlei Gruppen ziehen sich bald wechselseitig an, bald stoßen sie einander ab. Indem wir die Natur der politischen Parteien untersuchen, werden wir daher auch für das Verständnis der unpolitischen Parteien manche Aufschlüsse finden.

Je reicher und freier sich das politische Leben gestaltet, umso entschiedener treten die politischen Parteien hervor. Die politisch begabtesten Völker zeigen daher die ausgebildetste Parteienbildung. Die Geschichte der römischen Republick und die Entwicklung des englischen Staats- und der nordamerikanischen Union sind nur aus dem Kämpfen der politischen Parteien zu verstehen, in welche sich die römische, die englische und die nordamerikanische Nation teilten. Erst das Ringen und die Reibung der Parteigegensätze treibt die höchsten staatlichen Schöpfungen hervor, deren ein Volk fähig ist und bringt den Reichtum der verborgenen Volkskräfte an den Tag. Damit ist die politische Notwendigkeit und Nützlichkeit der Parteibildung erwiesen. Die politischen Parteien sind daher nicht, wie sich so manche beschränkte und ängstliche Gemüter vorstellen, ein bedenkliches Übel, eine Krankheit des Staatslebens, sondern im Gegenteil eine Bedingung und ein Zeichen des gesunden politischen Volkslebens. Es ist keine Tugen des guten Staatsbürgers, keiner Partei zuzugehören und ein sehr zweifelhafter Ruhm für einen Staatsmann, außerhalb aller Parteien zu stehen. Die Parteien sind die naturnotwendige Erscheinung und Äußerung der mächtigen inneren Triebe, welche das politische Leben einer Nation bewegen.

Die Partei ist, wie schon das Wort (pars) bedeutet, allerdings nur ein  Teil eines größeren Ganzen, niemals dieses Ganze selbst.  Die politische Partei kann daher auch nur das Bewußtsein eines Teils der Nation in sich haben; sie darf sich niemals mit dem Ganzen, dem Volk, dem Staat identifizieren. Würde sie das tun, so würde sie sich überschätzen und gegen alle anderen Teile eine ungerechte Anmaßung begehen. Sie darf daher die anderen Parteien bekämpfen, aber sie darf dieselben nicht ignorieren und in der Regel auch gar nicht vernichten wollen. Keine Partei kann für sich allein bestehen; nur die Gegenpartei neben ihr macht ihr Dasein und ihre Entwicklung möglich.

Aber gibt es nicht wenigstens  einen  politischen Mann im Staate, an den die Forderung gestellt werden muß, daß er  außerhalb  der Parteien seine Stellung nehme? In der Monarchi ist der  Fürst  berufen, in dauernder Weise die  Einheit  des Staates und somit des Ganzen in seiner Person darzustellen. Die Parteien haben keinen Einfluß auf seine Erhebung; die erbrechtliche Thronfolge schließt dieselben mit Absicht davon aus. Er steht auf dem Gipfel der Staatsordnung, erhaben über alle Parteien. Die ganze Institution der Erbmonarchie entzieht daher den Erbfürsten den Parteispaltungen. Wir fordern von ihm und fast nur von ihm, daß er selbst  keine Partei  ergreife und keine Partei bilde, sondern  alle Parteien,  jede nach ihrer Weise und nach gemeinsamem Recht beachte und gewähren lasse. Wir betrachten es daher als einen politischen Fehler, wenn König GEORGE III. von England um sich herum eine Partei der "Königsfreunde" versammelt, welche von den alten nationalen Parteien der Whigs und Tories doch schon bald wie zwischen zwei Mühlsteinen zerrieben und vernichtet wird; das königliche Ansehen wird dadurch nicht gestärkt. Wir billigen es nicht, daß kontinentale Fürsten sich an die Spitze der legitimistischen Parteien gestellt haben.

Freilich wird auch der Fürst oft genötigt sein, seine Regierung je nach Umständen  auf eine bestimmte Partei zu stützen,  dann nämlich, wenn diese Partei zu bestimmter Zeit besonders mächtig ist und fähig erscheint, die Politik des Staates zu bestimmen. Er hat wohl auch Ursache, das Treiben von Parteien, welche die öffentliche Wohlfahrt gefährden, mit scharfem Blick zu beobachten und denselben entgegen zu wirken. Aber wenn er das in nicht gehörig motivierter Weise, nicht aus Staatsgründen tut, wenn man seine Haltung und sein Verfahren der persönlichen Vorliebe für die eine Partei und dem persönlichen Hass gegen die andere Partei zuschreiben kann, so läuft er Gefahr, selber in den Schein der Parteilichkeit zu geraten und nicht mehr als Staatshaupt allgemein verehrt, sondern als Parteiführer angesehen und je nach der Parteistellung ausgebeutet oder mißachtet zu werden. Deshalb muß er sich auchvor voreiligen und leidenschaftlichen Erklärungen, sei es zugunsten einer Partei, sei es zu Ungunsten einer anderen Partei hüten, wie insbesondere vor einem Wahlkampf. Wenn trotz seiner Erklärung die von ihm begünstigte Partei eine schwere Niederlage erleidet, so wird er vielleicht genötigt, sie im Interesse der Ruhe des Staates fallen zu lassen. Oder wenn gegen seine Erwartung die verurteilte Partei dennoch einen entscheidenden Wahlsieg erstreitet, so kann er es doch vielleicht nicht vermeiden, ihr auf die Staatsverwaltung einen großen Einfluß zu gewähren. Wer dauernd an der Spitze eines Staates bleibt, wie der Erbfürst es soll und will, der muß den Wandlungen im Volksleben Rechnung tragen und je nach Wechsel der Strömungen in demselben auch mit den wechselnden Mächten, welche dasselbe bestimmen, sich verständigen.

Für die fürstlichen  Minister  und für die übrigen  Staatsbeamten  gilt diese Anforderung der Parteilosigkeit nicht und nicht einmal für die  gewählten Präsidenten  einer Republik. Freilich dürfen auch diese Träger leitdender Staatsämter, wenn sie amtlich handeln, nicht als bloße Parteimänner handeln; denn das Amt gehört  dem Staat  als Ganzem an,  nicht der Partei.  Es ist vom Staatsgeist erfüllt und dient dem Staat. Die  Amtshandlung  ist  Staatshandlung.  Das Staatsrecht aber mit seinen Pflichten und seinen Befugnissen weiß nichts von Parteien; die Verfassung und die Staatsordnung sind das gemeinsame fest gegründete Recht für alle ohne Unterschied der Partei. Sie beschränken auch das Getriebe und die Kämpfe der Parteien. Der Richter, welcher den Streit den Prozeßparteien nach Rechtsgründen entscheidet, muß über den Parteien stehen und in der Waage der Gerechtigkeit das Gericht ihrer Behauptungen bemessen. Der Verwaltungsbeamte darf nicht die gemeinen Staatsgelder der Partei zuliebe verwenden und nicht die Polizeimaßregeln statt durch die Rücksicht auf das öffentliche Bedürfnis durch Parteirücksichten bestimmen lassen. Auch die Gesetze werden nicht den einzelnen Parteien zuliebe oder zuleide verfaßt, sondern sprechen das für alle gleiche Recht unparteilich aus. Erst da, wo innerhalb der Rechtsordnung die Bewegung eines freien neuen Lebens beginnt, d. h. erst wo die Politik anfängt, da treten auch die Parteien hervor.

Aber jene gemeine Verpflichtung aller Ämter,  unparteiisch  zu sein, ist für den Beamten kein Hindernis, sich im freien politischen Leben mit Gleichgesinnten zusammenzufinden und  Partei zu nehmen.  Er ist doch nicht in demselben Grad, wie der Erbfürst, die Personifikation des Ganzen. Er ist zwar als Beamter ein Organ und Repräsentant des Staates und insofern muß er sein Amt unparteiisch verwalten. Aber er ist andererseits als Priviatmann und politischer Mann in einer freien Teilstellung, die es ihm gestattet, Parteigenossen zu suchen und sich mit denselben zu gemeinsamem Streben zu verbünden. Die größten Staatsmänner der Römer und der Engländer waren jederzeit zugleich  unparteiische Magistrate und Minister und anerkannte Parteiführer.  Die Präsidenten der Vereinigten Staaten sind durch weg von einer Partei ins Weiße Haus geführt worden. Wo immer die  Wahl,  sei es des Volkes oder großer Körperschäften, die Ämter besetzt, da übt die Partei einen starken Einfluß aus; denn in den Wahlen vorzüglich ringen die Parteien miteinander um den Sieg. In dem Maße also, in welchem die Wahlen zahlreicher Wahlkörper die Stellen besetzen, wird die Bedeutung der Parteien verstärkt. Je mehr dagegen die  Ernennung  zu den Ämtern vom festen Zentrum des Staatshauptes aus der bestimmt wird, umso schwächer wird der Einfluß der Parteien. Die Republik (die aristokratische so gut wie die demokratische) hat daher einen natürlichen Zug zur Parteiregierung, die Monarchie dagegen zu ihrer Beschränkung. In der modernen konstitutionellen Monarchie wird der Versuch gemacht, den Gegensatz zu verbinden, indem die technischen Verwaltungsämter großen Teils dem Parteiwesen entzogen, die eigentlich politischen Ämter dagegen von demselben bestimmt werden. Die Wirksamkeit der Parteien steigt und senkt sich mit den Wogen des politischen Lebens und kommt zur Ruhe in der unparteiischen Pflichtübung der Staatsverwaltung. Die  politische Parteiung  findet daher ihre Schranke in der  unparteiischen Rechtsstellung  des Beamten. Wie wir vom Geschichtsschreiber verlangen, daß er  unparteiisch  sei, das heißt, daß er das Verhalten aller Parteien mit Wahrheit schildere und mit Gerechtigkeit bemesse, aber nicht, daß  er  parteilos sei, das heißt, daß er ein empfindungsloser Spiegel sei, der die äußeren Lebensbilder gleichgültig auffange und kalt reflektiere, ebenso und in noch höherem Grad verlangen wir vom Staatsmann im Amt, daß er  unparteiisch,  aber  nicht,  daß er  parteilos  sei.

Die Gefahr freilich, daß die Partei auch auf die Pflichtübung im Amt einen unberechtigten Einfluß habe, ist nicht gering. Am verderblichsten wirkt diese Trübung der Amtspflicht in der Rechtspflege, denn das Recht, das notwendig für alle gleichmäßig gilt, wird in seinem innersten Wesen verletzt, wenn es der Parteileidenschaft dienstbar gemacht wird, die es ermäßigen und beschränken soll. Auch der  Richter  ist in seinem Recht, wenn er als freier Bürger mit seiner Partei wählt oder wenn er als Abgeordneter zu seiner Partei hält. Nur als Richter darf er nicht auf die Partei sehen. Aber weil sein Amt ihn vorzugsweise zu unparteiischer Rechtsübung verpflichtet, so tut er besser, nicht voranzugehen in den Parteikämpfen. Das Vertrauen der verschiedenen Parteien auf seine richterliche Unparteilichkeit wird leicht erschüttert, wenn er außerhalb des Gerichts als eifriger Parteimann erscheint. Der Richter muß aber nicht bloß unparteiisch sein, er muß auch als unparteiisch gelten.

Weniger bedenklich ist die Parteinahme derer, welchen wesentlich  politische Ämter  anvertraut sind, denn im politischen Leben ist die politische Partei an ihrem rechten Platz. Von der Art sind vorzüglich die Ämter der  politische leitenden Minister  und ihrer politischen Gehilfen auch im Gegensatz zu den mehr technischen Fachministern und die Stellen der  Abgeordneten in der Volksvertretung.  Die nach kurzer Dauer wechselnden Präsidenten und Räte in der Repräsentativdemokratie haben darin eine ähnliche Stellung, wie die politischen Minister in der repräsentativen Monarchie. Sie verdanken ihre Erhebung zumeist der siegenden politischen Partei und obwohl an die Spitze des ganzen Staates und insofern über die Parteien gestellt, können sie weder ihren Ursprung noch die politischen Parteiprinzipien verleugnen, durch die sie mit dem Vertrauen der Mehrheit zu ihrem hohen Amt berufen worden sind. Der Übergang zu einer anderen Partei und selbst das Schwanken zwischen den Parteien ist für ihr Ansehen gefährlich. Würden sie aber einseitig und leidenschaftlich nur im Sinne ihrer Partei regieren, so würde sich bei einem gesunden Volk das gemeinsame Staats- und Rechtsgefühl gegen sie wenden und die Partei, auf welche sie sich gestützt hat, würde infolge eines solchen Mißbrauchs der Gewalt den Kredit verlieren und leicht von einer Gegenpartei gestürzt werden. Sie würde damit ihre Regierungsunfähigkeit dartun.

Aus alldem ergibt sich: Die Parteien sind  keine staatsrechtliche, sondern eine politische Institution.  Die politischen Parteien sind keine Glieder im Organismus des Staatskörpers, sondern sie sind  freie,  in ihrer Zusammensetzung dem wechselnden Beitritt und Austritt anheim fallende  Gesellschaftsgruppen,  welche durch eine  bestimmte Gesinnung und Richtung zu gemeinsamer politischer Aktion verbunden sind.  Sie sind ein Erzeugnis und sie sind Vertreter der verschiedenen Strömungen des  politischen Geistes,  welcher das Volksleben innerhalb der Staats- und Rechtsordnung bewegt.

Wir unterscheiden die Partei von der  Faktion  [Untergruppe einer Partei, z. B. ein Parteiflügel - wp].

Die  Faktion  ist das Zerrbild der Partei, die entartete Partei. So nötig und nützlich die Parteien sind auf der höheren Stufe des bewußten und freien Staatslebens, so unnötig und verderblich sind die Faktionen. Im gesunden Leben der Völker entwickeln sich die Parteien, in krankhaften Zuständen gewinnen die Faktionen an Macht. Die Parteien vervollkommnen den Staat, die Faktionen zerreißen ihn. Die aufsteigende Staatenbildung wird von den Parteien getrieben, der Verfall der Staaten offenbart die Tätigkeit der Faktionen.

Worauf beruth dieser Unterschied? Der unterscheidende Sprachgebrauch ist freilich nicht so sicher und fest, als es die Wissenschaft fordern muß. Zuweilen werden auch die Faktionen Parteien genannt und er erklärt sich daraus die Abneigung vieler gegen alle Parteibildung.

Wir sprechen im eigentlichen Sinne von  politischer Partei,  wenn dieselbe von einem  politischen Prinzip  beseelt ist und eine  politische Tendenz  verfolgt. Politisch im vollen wahren Sinn des Wortes ist aber nur, was auf der Existenz des Staates beruth und daher mit dem Staat verträglich ist, nur was der gemeinen Wohlfahrt dient. Die politische Partei kann große Mängel des Charakters an sich haben, sie mag leichtsinnig nach Neuerung streben oder überängstlich das Hergebrachte bewahren wollen. Sie kann zu verkehrten Mitteln greifen und deshalb ihr Ziel verfehlen, sie kann sogar ein törichtes Ziel anstreben. Diese menschlichen Schwächen und Fehler verdunkeln noch nicht den Ehrennamen der politischen Partei. Aber niemals darf die Partei sich selber über den Staat, den Teil über das Ganze stellen,  niemals ihre Parteiinteressen den Staatsinteressen überordnen.  Eine Partei, die das tut, erniedrigt sich zur Faktion. Die Faktion will nicht dem Staat dienen, sondern will, daß der Staat ihr diene. Sie verfolgt nicht politische, d. h. gemeinnützliche, sondern selbstsüchtige Zwecke. Im Konflikt zwischen Staatswohl und Parteiinteresse zieht sie unbedenklich letzteres vor und bringt ersteres jenem zum Opfer.

Nicht leicht wird eine Faktion sich zur politischen Partei erheben und veredeln, obwohl auch das nicht unmöglich ist, aber die politische Partei kann leicht zur Faktion herabsinken und ausarten. Wie der Einzelmensch zugleich ein Individuum für sich und ein Glied einer größeren Gemeinschaft ist, der Familie, der Gemeinde, des Staates, zuletzt der Menschheit, wie im Einzelmenschen der Individualgeist und der Gemeingeist bald friedlich zusammenwirken, bald miteinander kämpfen, ebenso hat jede politische Partei dieses Doppelleben in sich. Sie sind Verbindungen mit besonderen Parteiinteressen und Teile des größeren Volks- und Staatsganzen. Auch in der politischen Partei wirken der Sondergeist und das Sonderinteresse, aber der  allgemeinere Staatsgeist  und die Interessen der  öffentlichen Wohlfahrt  wirken mächtiger in ihr, als aller Parteiegoismus. In der Faktion dagegen ist die  selbstsüchtige Eigenliebe  übermächtig geworden und sucht nun den Staat für ihre Sonderzwecke auszubeuten. Der Gegensatz der politischen Partei und der Faktion besteht also weniger darin, daß sie andere Kräfte und Neigungen in sich haben, als vielmehr darin, daß sie einer  entgegengesetzten Polarströmung  folgen. Wenn die zwei Pole, die in beiden sind,  Sondergeist und Staatsgeist  ihre herrschende Stellung ändern, so wird derselbe Verein das eine Mal als politische Partei, das andere Mal als Faktion erscheinen. So bald in der Partei die Selbstsucht oder selbst die Rechthaberei über die Vaterlandsliebe Herr wird und sie mit Bewußtsein und Absicht nicht das tut, was dem Staat und der allgemeinen Gesellschaft zuträglichist, sondern was ihren Leidenschaften zusagt, dann betritt sie die Wege der Faktion.

Wenn die Partei ihre ausschließlichen Versammlungen hält, ihre Führer wählt, Verabredungen unter sich trifft und sich zu Beschlüssen einigt, wenn sie insbesondere Blätter schafft, welche ihre Meinung aussprechen und sie im Kampf mit anderen Parteien vertreten, wenn sie ihre Freunde unterstützt und auf den Schild erhebt und wenn sie ihren Gegnern Widerstand leistet und mit ihnen um den Sieg ringt, so ist ein solches Parteitreiben keineswegs schon an sich faktiös. Wenn ferner der einzelne Parteigenosse, so weit das ohne Verletzung höherer Pflichten möglich ist, seine individuelle Meinung und Neigung den Beschlüssen der Partei unterordnet und wie der Soldat dem Offizier, so en Parteiführern folgt, so ist auch das nicht als faktiös zu tadeln. Soll die Partei ihre Aufgabe lösen und die Ziele erreichen, um derentwillen sie zusammengetreten ist, so muß sie sich einigermaßen zu einer aktiven Gemeinschaft ordnen und sich als eng verbundene Genossenschaft am öffentlichen Leben, in den Wahlversammlungen und in den Räten beteiligen. Die Ordnung der Partei und die Unterordnung der einzelnen Parteigenossen unter die Beschlüsse der ganzen Partei sind für die politischen Kämpfe ebenso unentbehrlich, wie die Ordnung der Truppen und die Unterordnung der einzelnen Krieger unter das gemeinsame Kommando für die militärisch Kriegführung. Aber wenn der Parteieifer und die Parteileidenschaft so übermächtig werden, daß die Parteien eher das gemeinsame Vaterland in Stücke reißen als sich für dessen Rettung und Wohlfahrt die Hände zu reichen, wenn eine Partei die Staatsleitung, deren sie sich bemächtigt, als Parteiherrschaft im Sinn der ungerechten Unterdrückung und Verfolgung aller Andersgesinnten ausübt, wenn die Parteien sich mit den fremden Feinden wider das eigene Land und die Nation, der sie angehören, verbinden, dann schließt eine so  staatswidrige  Handlungsweise den Begriff der politischen Partei aus und die Partei ist zur Faktion geworden.
LITERATUR - Johann Caspar Bluntschli, Charakter und Geist der politischen Parteien, Nördlingen 1869