ra-2 J. FröbelL. NelsonA. MüllerC. FrantzL. Hartmann    
 
FRANZ von HOLTZENDORFF
Prinzipien der Politik

"Wir lassen es völlig dahingestellt, ob die Volkswirtschaftslehre zu den Staats- oder Gesellschaftswissenschaften, oder gar, wie einige wollen, zu den Naturwissenschaften zu zählen ist."

"Der moderne Sprachgebrauch entfernte sich mehr und mehr von der alten Begriffsbestimmung, welche die Politik für gleichbedeutend nahm mit der Gesamtheit aller Staatswissenschaften. Das klarer gewordene Bewußtsein der heutigen Zeit von einer Verschiedenheit zwischen Recht, Moral und Politik, die im Staat gleichzeitig zur Erscheinung kommen, stand jener Bezeichnung im Weg und erzeugte das Bedürfnis einer besonderen Terminologie."

"Gegen Mohl wendet Bluntschli ein, daß eine Definition zu eng ist, in der nur von den Mitteln des Staates, nicht auch von den Zwecken selbst die Rede ist. Und es ist zuzugeben, daß jede Erörterung über die Mittel staatlicher Tätigkeit die Feststellung der Staatszwecke verlangt."

"In Deutschland wird es nicht zwei Lehrbücher der Politik geben, deren Inhalt vollständig miteinander übereinstimmt: eine Erscheinung, die schon aus der Verschiedenartigkeit der Ansichten über das Wesen und die Aufgaben der Politik hinreichend erklärt wird."

Erstes Buch
Das Wesen der Politik

1. Kapitel
Die Politik als Wissenschaft

Mit dem Wort "Politik" werden jetzt noch fortdauernd verschiedene Vorstellungen und Begriffe verknüpft. Am leichtesten verständigt man sich, wenn man zunächst die beiden Hauptbedeutungen unterscheidet, denen zufolge  Politik  entweder  Staatskunst  oder  Staatswissenschaft  bedeutet.

Ob eine Politik im letzteren Sinne, als Wissenschaft anzunehmen sei, ist mehrfach, jedoch ohne genügenden Grund, bezweifelt worden. ARISTOTELES schrieb seine "Politik" als eine  Staatslehre  oder  Staatswissenschaft.  Die Angemessenheit der von ihm gewählten Bezeichnung ist auch niemals ernsthaft angefochten worden. Jene Streitfrage über das Vorhandensein einer  Politik,  als einer bestimmt begrenzbaren Wissenschaft, entstand erst, seitdem sich das Wort für einen von der aristotelischen Auffassung verschiedenen Gegenstand verwenden lassen mußte.

Mit dem fortschreitenden Wachstum menschlicher Wissenschaft und ihres Inhaltes war es unmöglich, die Gesamtheit aller auf den Staat bezogenen Erfahrungen, Erscheinungen und Kenntnisse unter dem Gesamttitel  einer  Staatswissenschaft zusammenzufassen. Daher kam es, daß an deren Stelle die  "Staatswissenschaften"  als Mehrheit, in Frankreich die  "sciences morales et politiques"  Platz nahmen.

MOHL nennt es mit Recht eine unentschuldbar unbegreifliche Begriffsverwirrung, wenn man in unserer Zeit noch einmal auf die ursprünglichen Bezeichungen zurückgeht. Die Titel der einzelnen zu den Staatswissenschaften zählenden Wissenszweige wurden in verschiedener, bald größerer, bald geringerer Zahl angegeben, je nachdem die Neigung zur Zusammenfassung verwandter oder zur Trennung unterscheidbarer Stoffe überwog. Zu den Staatswissenschaften in ihrem weiteren Umfang, innerhalb dessen nocht die Aussonderung eines besonderen größeren Gebiets der  Gesellschaftswissenschaft  (science sociale) vielfach befürwortet wurde, rechnen wir:
    - Die  allgemeine Staatslehre,  enthaltend die überall nachweisbaren Merkmale, Tätigkeitsformen und Rechtsgestaltungen des menschlichen Gesellschaftszustandes, die sich aus dem Wesen und den Zweckbestimmungen des Staates ableiten lassen;

    - das  Staatsrecht,  enthaltend die Normen für die Beziehungen der Staatsgewalt zu den ihr unterworfenen Staatsbürgern, entweder unter dem Gesichtspunkt der Vernünftigkeit, Sittlichkeit und allgemeinen Angemessenheit (das sogenannte  allgemeine  Staatsrecht) oder unter dem Gesichtspunkt ihrer tatsächlichen Geltung innerhalb bestimmter Staaten (das sogenannte  positive  Staatsrecht);
    - das  Völkerrecht,  enthaltend die Normen für den Verkehr selbständiger Staaten miteinander, wobei dieselben Gesichtspunkte einerseits der Vernünftigkeit und andererseits die positive Geltung von einigen Publizisten in der Darstellung gesondert werden;

    - die  Volkswirtschaftslehre,  enthaltend die Grundsätze, von denen Erzeugung, Verbrauch und Verteilung der materiellen Güter in der staatlich organisierten Gesellschaft beherrscht werden, entweder unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen im menschlichen Verkehr bestehenden Wirksamkeit oder des ihnen gegenüber gebotenen Verhaltens der Staatsgewalt;

    - die  Finanzwissenschaft,  enthaltend die Regeln für die Bestreitung der im Staat gegebenen Gesamtbedürfnisse und die Verwaltung des Staatsvermögens und beruhend auf einer Verbindung volkswirtschaftlicher und verwaltungsrechtlicher Grundsätze;

    - die  Polizeiwissenschaft,  enthaltend die Grundsätze, nach denen die Pflege des Gemeinwohls der staatlich organisierten Gesellschaft, oder die Abkehr der ihr drohenden Gemeingefahren bewirkt werden kann, oder bewirkt wird. (Nach MOHL, der höchsten literarischen Autorität auf diesem Gebiet: Anordnung der staatlichen Gesamtkraft zur Förderung erlaubter menschlicher Interessen, welche durch die vereinzelte Anstrengung der zunächst Beteiligten nicht genügend befriedigt werden könnten.
Andere zählen, den Katalog vervollständigend, noch hinzu:
    - die  Staatssittenlehre, 
    - die  Staatsgeschichte, 
    - die  Statistik  der Staatszustände
Die Abgrenzung dieser Disziplinen voneinander, ihre wissenschaftlicher Inhalt und die von ihnen theoretisch zu lösende Aufgabe, ihre Methode, sogar die Zugehörigkeit einzelner unter den angeführten Wissenszweigen zu den Staatswissenschaften ist streitig. Es ist bekannt, daß man über dreißig verschiedene Definitionen von  Polizei  gegeben hat und daher nicht zu verwundern, daß die ehemals sogenannte Polizeiwissenschaft sich mehr und mehr in Verwaltungsrecht, Wirtschaftspolitik und Kulturpflege aufzulösen beginnt.

Auf diese Kontroversen hier einzugehen, liegt außerhalb unseres Zwecks. Wir lassen es beispielsweise völlig dahingestellt, ob die Volkswirtschaftslehre zu den Staats- oder Gesellschaftswissenschaften, oder gar, wie einige wollen, zu den Naturwissenschaften zu zählen ist. Aus jenen Streitfragen, die ein vorwiegend dialektisches und methodologisches Interesse darbieten, scheint sich nach dem gegenwärtigen Stand mit Sicherheit so viel zu ergeben, daß eine scharfe Begrenzung der einzelnen Gebiete in dem Sinne, daß ein und dieselbe Materie nur je einer Disziplin zur ausschließlichen theoretischen Behandlung überwiesen werde, bei dem durch das gemeinsame Fundament des Staates vermittelten Zusammenhang aller, durchaus untunlich erscheint. Neben den Teilungen, welche durch praktische Lehrzwecke angeraten werden, steht vielfach das Miteigentum der Theorien an weiten Gebietsstrecken. Innerhalb der Staatswissenschaften ist jede einzelne Disziplin, die sich durch die Begründung eines eigenen Haushaltes zu emanzipieren trachtet, notwendigerweise die Hilfswissenschaft der anderen. Jede setzt zu ihrem vollen Verständnis die andere voraus; alle fordern die Erfassung des Staates in der Totalität seines Daseins.

Wie verschieden nun auch immer die Anforderungen der einen Spezialwissenschaft gegenüber der anderen sein mögen - und jegliche unter ihnen nährt unter ihren Vertretern die Neigung, die einmal erwählte Aufgabe möglichst hoch zu stellen - die größte Unklarheit und der lebhafteste Zwist waltet hinsichtlich der  Politik als einer Spezialwissenschaft innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Staatswissenschaften. 

Als feststehend kann man nur betrachten, daß der moderne Sprachgebrauch sich mehr und mehr von der alten Begriffsbestimmung entfernte, welche die  Politik  für gleichbedeutend nahm mit der Gesamtheit aller Staatswissenschaften. Schon das klarer gewordene Bewußtsein der heutigen Zeit von einer Verschiedenheit zwischen Recht, Moral und Politik, die im Staat gleichzeitig zur Erscheinung kommen, würde jener Bezeichnung im Weg stehen und das Bedürfnis einer besonderen Terminologie erzeugen.

In der Abgrenzung der  Politik  als einer besonderen Fachwissenschaft neben denjenigen, welche zu den Staatswissenschaften im Allgemeinen gerechnet werden, gehen wiederum die Meinungen weit auseinander. Ohne auf minder bekannte Variationen ein und desselben Themas einzugehen, sind insbesondere zwei Hauptgruppen unter den Definitionen auseinanderzuhalten.
    Erste Gruppe Politik bedeutet die Theorie des staatlichen Lebens und seiner Veränderungen; im Gegensatz zur Rechtswissenschaft, als der Theorie der staatlichen Zustände.

    "Das Recht verhält sich zur Politik, wie die ruhige Bestimmtheit der Verhältnisse zur lebendigen Bewegung in denselben, wie der Körper zu dem darin wirkenden Geist."

    "Die Politik als Wissenschaft betrachtet  vorzugsweise  die Strömungen und Wendungen des staatlichen Lebens." (BLUNTSCHLI)

    In dieser Auffassung begegnen sich: BLUNTSCHLI, FRÖBEL, ZÖPFL, ESCHER.
Hiergegen dürfte indessen mancherlei im Interesse der Deutlichkeit einzuwenden sein. Schwierig wäre nach der gegebenen Definition zunächst die Auseinanderhaltung der Rechts- und Staatsgeschichte, welche uns gleichfalls den Staat in Bewegung zeigt, und ihr gegenüber der Politik. Auch scheint es in der Tat vielfach, daß man wenigstens die Geschichte der neueren und neuesten Zeit, insofern sie sich mit den Beziehungen der Staaten zueinander oder der Entwicklung der neueren Verfassungsverhältnisse beschäftigt, gleichbedeutend nimmt mit der  Politik.  Zweifelhaft wäre ferner die Entgegensetzung der zuständlichen Seite des staatlichen Lebens als der juristischen und der beweglichen Seite als der politischen. Nicht alle Zustände des staatlichen Daseins tragen einen juristischen Charakter an sich. Andererseits sind gewisse Teile der Rechtswissenschaft wesentlich aus dem Gesichtspunkt der persönlichen Tätigkeit und Bewegung zu betrachten. Die Theorie des gerichtlichen Prozesses und der Staatsverwaltung kann man eine Theorie der praktischen Rechtshandlungen im Staat nennen.
    Zweite Gruppe:  "Politik bedeutet die Wissenschaft von den Mitteln, durch welche die Zwecke der Staaten so vollständig wie möglich in der Wirklichkeit erreicht werden."

    ROBERT von MOHL faßt die Politik in diesem Sinne, gegen welchen neuerdings besonders BLUNTSCHLI angekämpft hat; im Sinne der  "Staatsklugheit".  Der hauptsächliche Unterschied zwischen dieser letzteren und der ersten Bestimmung liegt wohl darin, daß der praktische, auf das Handeln hinweisende Zweck der politische Theorie bei MOHL erkennbarer wird, als in jener mehr abstrakt zu denkenden Bewegungslehre staatlich wirkender Kräfte, die BLUNTSCHLI im Auge hat.

    Gegen MOHL wendet BLUNTSCHLI (im Staatswörterbuch) ein, daß eine Definition zu eng ist, in der nur von den Mitteln des Staates, nicht auch von den Zwecken selbst die Rede ist. Und allerdings ist zuzugeben, daß jede Erörterung über die Mittel staatlicher Tätigkeit die Feststellung der Staatszwecke verlangt.
Außerdem läßt sich nicht verkennen, daß auf Grundlage der zweiten Definition, offenbar auch das positive Recht zu denjenigen Mitteln gerechnet werden müßte, durch welche Staatszwecke so vollkommen wie möglich erreicht werden. Denn daß der Rechtszweck zu den staatlichen Aufgaben gehört, und für die Gewährung rechtlicher Hilfe in Streitsachen von Staatswegen gesorgt werden muß, wird von niemand geleugnet.

Ohnehin scheint auf die bloße Kenntnis der geeigneten Mittel nicht viel anzukommen, da deren Aufzählung uns nur über ein  Nebeneinander  verschiedenartiger Dinge belehren könnte. Zu ein und demselben Zweck des Staates können möglicherweise zwanzig Mittel und Wege im Allgemeinen angegeben werden, ohne daß sich ein überall zutreffender, theoretische nachweisbarer Vorzug des einen vor dem anderen dartun ließe.

Die Definition von MOHL scheint daher einer Ergänzung bedürftig. Die Politik, als Wissenschaft, hat in unseren Augen zum Objekt und Inhalt:
    den richtigen Gebrauch und die Wirkungen der außerhalb der Rechtspflege zur Erfüllung der Staatszwecke tatsächlich verfügbaren Mittel; 
oder, was dasselbe besagen würde:
    die (auf der Grundlage gegebener Verhältnisse) außerhalb der Rechtspflege zu bewirkende Realisation der Staatszwecke. 
Nicht das Vorhandensein ansich, sondern der Gebrauch und die Wirkungen der für die Durchführung der Staatszwecke verfügbaren Mittel ist das für uns Entscheidende. Sehr richtig nennt SCHLEIERMACHER die praktische Politik "wirksames Handeln". Die Idee der Handlung für den Staat und seine Zwecke ist daher die oberste Vorstellung, von welcher in der Politik ausgegangen werden muß, nicht aber der "staatliche Lebensprozeß", mit dem es auch die Geschichte zu tun hat. Die Rechtswissenschaft zeigt die Staatsgewalt als  souveränen,  das heißt höchsten und selbständigen Gesamtwillen im Volk, die Politik als eine Willensmacht, die durch gegebene Zustände und geschichtliche Überlieferungen tatsächlich beschränkt und in ihren Entschließungen bestimmt wird.

Die handelnden Subjekte, welche die Politik als Wissenschaft vorauszusetzen oder ins Auge zu fassen hat, sind daher: die Staatsgewalt mit ihren persönlich wirkenden Organen in der Staatsregierung. Sie sind die überall vorkommenden, zwar nicht ausschließlichen, aber doch schlechthin notwendigen Träger der politischen Handlungsfähigkeit. Zu ihnen treten demnächst hinzu als minder allgemein wirkende Subjekte der Staatshandlung: die politischen Parteien und möglicherweise auch andere Gemeinschaften korporativer Art, wie die selbstverwalteten Gemeinden.

Übrigens liegt der Unterschied zwischen den drei Definitionen der Politik, welche wir gegeben haben, mehr in der Form des Ausdrucks, als in der Sache selbst. Auch für BLUNTSCHLI kommen die Materialien der politischen Wissenschaft, wie er selbst bemerkt, nur soweit in Betracht, "als sie auf bestimmte Ziele des öffentlichen Lebens gerichtet sind oder als Mittel benutzt werden, um die Staatszwecke zu erreichen."

Die politische Theorie hat an die Notwendigkeit der fortwährenden und ununterbrochenen Tätigkeit bestimmter für den Staat  handelnder  Organe anknüpfend, zu ihrer Abschließung gegen andere verwandte Wissenschaften notwendigerweise ihren Inhalt zu begrenzen.
    Erstens:  negativ durch die Ausschließung des positiven Rechts und der Rechtspflege, wobei letztere ebenfalls eine geordnete Staatshandlung genannt werden könnte. Das Recht selbst kann zwar als Gegenstand der politischen Betrachtungsweise theoretisch zugelassen werden, insofern seine tatsächliche Wirkung im Leben, nicht seine Geltung ansich geprüft werden soll. Die Zweckbestimmungen, denen das positive Recht dienen soll  (ratio legis)  sind auch nebenher in der Jurisprudenz bemerkbar zu machen und dienen der Auslegung des Gesetzes. Im Übrigen bedarf die Beziehung der Politik zur Rechtswissenschaft einer näheren Darlegung, die erst einer später folgenden Entwicklung eingereiht werden kann. Unzweifelhaft gehören hingegen die Eigenschaften, Formen und Methoden der Gesetzgebung vorwiegend in die Politik.

    Zweitens:  positiv durch den Zusammenhang der auf die Staatszwecke bezogenen Handlungen mit tatsächlich gegebenen Verhältnissen und Zuständen der Gegenwart. Eine allgemeine politische Theorie, welche über die Verhältnisse eines einzelnen Landes hinausgreift und nicht bloß einzelne Staaten wie Deutschland, England und Frankreich ins Auge faßt, ist somit nur möglich in der Voraussetzung allgemein gegebener Tatsachen. Da solche in einem gewissen Umfang für die Europäische Staatenwelt unter analogen Kulturverhältnissen und Staatsformen unleugbar bestehen, so sind auch Grundsätze für die Staatshandlungen aufzustellen, in denen sich allgemeingültige Regeln des Verhaltens darbieten. Jede politische Theorie ist abhängig von gegebenen Zuständen des Staates und der Gesellschaft; die moderne Politik somit von den heutigen Europäischen Verhältnisse  und  den Zuständen jedes einzelnen Staates zusammengenommen. Allgemein anwendbar kann ein politischer Lehrsatz für die in analoger Kultur stehenden Staaten nur dann sein, wenn alle erheblichen tatsächlichen Voraussetzungen überall  vollständig  gegeben sind. Häufiger ist das Resultat der politischen Beobachtung ein negatives im Nachweis unzulässiger Generalisierung der in einzelnen Staaten gemachten Erfahungen.
Die Politik entschwundener Zeiten und untergegangener Staaten hat für die heute anwendbare Theorie meistenteils nur so viel Wert, wie die Rechtsgeschichte für das Verständnis des heute geltenden Rechts. Auf ganz anderen Voraussetzungen, als die unsrigen sind, begründet, kann die Politik der griechischen Staaten, der römischen Welt und des Mittelalters nur ein Objekt der  geschichtlichen  Betrachtung und Darstellung sein. Als das wertvollste Ergebnis der  Geschichte der Politik  muß es betrachtet werden, daß wir die Bedeutung der in den Tatsachen des gesellschaftlichen Lebens eintretenden Veränderungen aus ihren Ursachen begreifen und das Gewesene vom Seienden trennen lernen.

Je mehr sich die Geschichte derjenigen Epoche, in der wir selbst stehen, mit den Mitteln der Forschung und Darstellung bemächtigt, desto größer wird ihre Bedeutung für die Theorie der Politik. Aus der nächst vorangegangenen Entwicklung ist der haltbarste Schluß zu ziehen auf die tatsächliche Bedeutung, Festigkeit oder Wandelbarkeit der uns umgebenden Zustände und Einrichtungen.

Umgekehrt: je größer die Entfernung der Zeiten, deren Lebensinhalt die Geschichtsschreibung darstellt, desto seltener wird der Fall eintreten, daß die Theorie der Politik durch eine nutzbare Analogie gewesener Tatsachen und Ereignisse bereichert werden kann.

Nächst den Subjekten des  politischen Handelns  im Staat muß daher die Politik als Wissenschaft notwendigerweise  diejenigen Tatsachen des gegenwärtigen Gesellschaftszustandes bezeichnen, deren Vorhandensein als feststehend anzunehmen ist, oder als streitig hingestellt werden darf, insofern als dadurch der Erfolg des staatlichen Handelns bedingt wird.  Es ist lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob dieser beschreibende Teil der gegebenen Zustände einer gesodnerten, gleichsam einleitenden Darstellung aus äußerlichen Gründen überwiesen werden soll oder nicht. Jedenfalls bildet er eine unerläßliche Grundlage für die wissenschaftliche Entwicklung der politischen Grundsätze. Vorzugsweise bestimmende, gleichsam präjudizielle Tatsachen der Politik sind:
    Größe, Ausdehnung, Begrenzung, Beschaffenheit und Produktionskraft des Staatsgebietes,
    Dichtigkeit, Bildung, Beschäftigung, Reichtum, Charakter der Bevölkerung. 
Eine Politik, welche sich getraute, von solchen Tatsachen absehen zu können, wäre weder Staatskunst noch auch Wissenschaft. Sie wäre höchstens eine Art der Dichtkunst, deren didaktischer Zweck etwa darin bestände, die Menschen zu belehren, wie sie sein könnten oder sein sollten. Die Anweisungen, wie die letzten und höchsten Staatszwecke ohne Rücksichtnahme auf bestehende Zustände erreicht werden können, nennt man vielleicht nicht ohne einige Schmeichelei  Idealpolitik Wenn man jedoch damit gleichzeitig sagen wollte, daß Ideen oder ideale Ziele keine Wirklichkeit im Leben haben, so würde man sich in einer groben Täuschung befinden. Die im  Volksgeist  wirksam gewordenen Ideen sind höchst gewichtige und bedeutsame Tatsachen des staatlichen Lebens, deren Mißachtung und Verkennung von größter politischen Unwissenheit zeugen würde.

Jene sogenannte  Idealpolitik,  welche eigentlich gar keine Art der Politik ist, sondern vielmehr Poesie, besteht vielmehr darin, daß deren Lehrer sowohl unter Verkennung aller physischen Tatsachen und Gesetze, als auch unter Mißachtung der allgemein geltenden Ideen Entwicklungsziele aufstellen, welche völlig außerhalb des menschlichen Pflichtbewußtseins oder der staatlichen Machtsphäre gelegen sind. Die Staatsdichtung PLATONs in seiner Republik, die religiösen Anforderungen mehrerer älterer Kirchenväter an den Staat, die Utopie des THOMAS MORUS und zahlreiche Schöpfungen romantischer Art gehören hierher. Eine Bedeutung in der allgemeinen Literaturgeschichte ist solchen Werken gewiß nicht abszusprechen. Sie können, wie PLATONs  Republik,  als Anregungen der menschlichen Gedankentätigkeit und der philosophischen Forschung eine welthistorische Bedeutung erlangen. Es ist möglich, daß sie ihre Zeit mit Besorgnis erfüllen, wegen der Verirrungen, zu denen sie Anlaß bieten. Sofern etwas anderes als eine Staatsdichtung überhaupt beabsichtigt war, können die Verfasser indessen nicht beanspruchen, zu denjenigen gerechnet zu werden, die das Wesen der  Staatshandlungen  erkannt hatten.
    Drittens.  Als eine positive Aufgabe der politischen Wissenschaften ist schließlich hinzustellen:

    Die näheren Bestimmung der Verhältnisse der  Staatshandlung  in ihrer Vermittlung zwischen bestimmt gegebenen Zielen des staatlichen Lebens und den realen Tatumständen. Und zwar ist diese Bestimmung zu treffen aus dem Gesichtspunkt der erfahrungsmäßigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Handelns.
Deswegen kommt es gar nicht darauf an, zu untersuchen, was ein Staatsmann etwa denkbarer Weise zur Beseitigung einer Hungersnot, oder einer finanziellen Kalamität [Notlage - wp] oder einer von mächtigen Feinden drohenden Invasion mit größerer oder geringerer Aussicht auf Erfolg unternehmen kann. es hat kein wissenschaftliches Interesse, darüber zu diskutieren, ob es angesichts einer aufrührerischen Menge besser ist, das Standrecht zu proklamieren oder den Bürgermeister einer großen Stadt eine friedliebende Ermahnung erhalten zu lassen, ob man Güte und Nachgiebigkeit oder Gewalt und Festigkeit zeigen soll. In solchen Dingen und für solche Fälle gibt es keine Theorie, weil alles von den besonderen und eigentümlichen Verhältnissen des einzelnen Falles abhängig bleibt. Und gerade solche Fälle und Vorgänge sind es, welche denjenigen vorschweben, die das Vorhandensein einer Wissenschaft der Politik zu bestreiten geneigt sind. Wohl aber ist es eine sehr wesentliche, sogar die wichtigste Aufgabe der politischen Theorie, zu ermitteln:
    welchen Widerstand oder welche Unterstützung die Staatshandlungen durch die gegebenen Zustände eines Gemeinwesens erfahren; von welchen allgemeinen Momenten tatsächlicher Art folglich die Wirksamkeit der gewollten und gewußten Staatsfunktionen abhängt.
Aus der Natur der handelnden Staatsorgane, aus dem Wesen der ihnen innewohnenden Kräfte und im Zusammenhang damit aus der erkennbaren Summe der überhaupt in Betracht kommende Staatszustände sind  die Gesetze des politischen Wirkens zu entwickeln. 

Durch die Hilfe der Statistik ist es der politischen Theorie ermöglicht, in ganz anderer Weise, als dies ehemals denkbar war, die Grundlagen und Voraussetzungen staatlicher Wirksamkeit kennen zu lernen, eine Einsicht in den Zusammenhang der staatlichen Dinge zu gewinnen, welche früheren Jahrhunderten versagt blieb. Freilich wäre es ein Irrtum zu glauben, daß die Statistik für sich allein imstande wäre, eine sichere Berechnung der politischen Erfolge zu gewährleisten. Wie sehr diese Wissenschaft, möge man sie nun als selbständig für sich bestehende, oder als eine aushelfende Nebendisziplin oder als Methode der tatsächlichen Feststellung betrachten, auch noch der Vervollkommnung fähig sein mag: es wird ihr voraussichtlich niemals gelingen, alle ursächlichen Zusammenhänge des staatlichen oder gesellschaftlichen Lebens in der ihr eigentümlichen Weise zur Anschauung zu bringen, oder alle Gesetzmäßigkeiten auf ihren eigenen arithmetischen Maßstab zu reduzieren. Mindestens darf man sagen, daß diese Aufgabe bisher noch nicht gelöst worden ist.

Ein sehr weites Gebiet von Tatsachen gehört der  Psychologie  an. Ihr Verständnis ist unerläßlich, wo die politische Aktion auf den Inhalt des Bewußtseins staatlich organisierter Nationen oder gewisser eng zusammenhängender Gesellschaftsklassen Rücksicht zu nehmen hat, oder gar durch den Volkswillen zu bestimmen ist. Stimmungen, Gefühle, Leidenschaften, Überzeugungen, religiöse Meinungen, Vorurteile werden durch ihre allgemeine Verbreitung im Volkskörper zu sehr bedeutenden Faktoren des öffentlichen Lebens. Wieweit dieselben einer planmäßig angelegten Einwirkung durch Staatshandlungen unterliegen, welcher Grad von Festigkeit oder Beweglichkeit ihnen zukommt, ist eine der schwierigsten Fragen. An ihrer Lösung arbeitet die  Völkerpsychologie

Geschichte, Statistik und Völkerpsychologie liefern somit die Werkzeuge zur Feststellung der politisch erheblichen Tatsachen, aus denen zusammengenommen die Schlußfolgerungen hinsichtlich der Erreichbarkeit bestimmter Ziele zu ziehen sind; Werkzeuge, mit welchen die politische Theorie aufgebaut werden muß, damit sich erkennen läßt,
    - welche Grenzen der freien Handlung der Staatsorgane jeweilig gesetzt sind,

    - welche Wechselbeziehungen zwischen der menschlichen Freiheit in ihrer Richtung auf die Staatszwecke und den gegebenen Tatsachen angenommen werden dürfen,

    - inwieweit vorhandene Gesellschaftszustände als unabänderliche oder gestaltungsfähige zu erachten sind.
Das Problem der menschlichen Freiheit ist nach seiner staatlichen Seite durch die Politik näher zu ergründen, als dies bisher der Fall sein konnte.

Ein Rückblick auf die bisherige Entwicklungsgeschichte der politischen Ideen zeigt uns, daß frühere Jahrhunderte, nachdem man mit der absoluten Autorität kirchlicher Systeme gebrochen, die Leistungsfähigkeit der staatlichen Organe für die Verbesserung gesellschaftlicher Zustände bei weitem zu hoch veranschlagten. Für alle Mißstände, für alle Fortschritte, für Hungersnot und Reichtum, für menschlichen Tugenden und Laster, sogar für das Erscheinen der Kometen pflegte man schlechthin Staatsregierungen verantwortlich zu machen. Daher jene lange Reihe heute meistenteils vergessener Schriften, in denen das XVII. und XVIII. Jahrhundert die moralischen und intellektuellen Eigenschaften der Fürsten zu bestimmen unternahm, durch deren Vorhandensein das Glück der Völker und Staaten gewährleistet werden sollte. Daher die Schrecken erregenden Schilderungen idealer Tyrannen. Hervorragende Männer schrieben mit Eifer über die Erziehung der Prinzen, ohne durch FENELONs vergeblichen Versuch belehrt zu sein. Die persönliche Herzensgüte eines Monarchen galt für die beste Verfassung der Völker. Noch VOLTAIRE teilte diesen Irrtum.

Neuerdings scheint die entgegengesetzte Richtung in der Würdigung der Verhältnisse vielfach zu überwiegen. Nicht gering ist die Anzahl derjenigen, welche die Regierungen gleich ohnmächtig halten zum Guten wie zum Schlechten. Die von Menschen gemachten Gesetze sollen nur insofern einen Wert haben, als sie die Eigenschaft eines  Naturgesetzes  der menschlichen Gesellschaft an sich tragen, deren Entwicklungen, wie man glaubt, sich von selbst vollziehen. Die Geschichte erscheint hiernach als eine Reihe von vollendeten Tatsachen, in deren Hervorbringung die menschliche Person und der Wille der größten Staatsmänner nur  scheinbar  beteiligt sind.

So schwankte das Gesetz der  politischen Zurechnung  gleichsam zwischen den Extremen des Heroenkults und einem blinden Fatalismus. Für die Gegenwart kommt es darauf an, an den im Voraus berechenbaren Erfolgen des politischen Handelns einen Maßstab aufzufinden für die Verantwortlichkeit derer, denen der Vollzug staatlicher Handlungen obliegt, die Grenzen der Fahrlässigkeit, der Pflichterfüllung, der Verdienstlichkeit aufzufinden.

Die politische Theorie muß nach einem Maßstab suchen, der uns befähigt, sowohl der Anmaßung derer entgegenzutreten, welche in einer unermeßlichen Reihe von politischen Kombinationen das Gelingen ihrer Pläne vorausverkünden wollen, als auch die Geringschätzung abzuweisen, welcher der Scharfblick des politischen Genies und die tiefere persönliche Einsicht in den Zusammenhang der Dinge nichts gilt. Schon das ist sicherlich ein großes Resultat, daß durch die  Statistik  gewisse Faktoren des öffentlichen Lebens annähernd den Charakter des Berechenbaren angenommen und einzelne bestimmte Objekte der politischen Voraussicht gewonnen worden sind.

Die Verhältnisbestimmungen zwischen politischer Aktion und nachweisbar gegebenenn Gesellschaftszuständen können natürlich nicht als unabänderlich gelten. Sie sind dem bald langsameren, bald beschleunigten Wechsel unterworfen, zumal insoweit sie dem Gebiet der geistigen Entwicklungsprozesse angehören. Ein Vergleich zwischen dem Volksgeist in orientalischen Staaten und der europäischen Kultur würde genügen, um darzutun, welchen Widerstand und welche Förderung ein und dieselbe Staatshandlung innerhalb ein und derselben Zeitperiode bei verschiedenartig entwickelten Nationen finden kann; von wie ungleicher Dauer die Entwicklungsepochen im Leben der Völker sind.

Die politische Kultur ist zu messen an der Tatkraft des Volksgeistes, wo es der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, wo es der Erfassung und Aneignung staatlicher Zwecke gilt. Wieweit die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten auf diese Eigenschaften rechnen kann, das wird vorzugsweise in der Gegenüberstellung der höher oder geringer entwickelten Volkskörper annähernd zu ermitteln sein.

Schließlich fragt sich noch an dieser Stelle,  welche Gegenstände im einzelnen der Betrachtung in der politischen Theorie unterworfen werden können? 

In Deutschland wird es nicht zwei Lehrbücher der Politik geben, deren Inhalt vollständig miteinander übereinstimmt: eine Erscheinung, die schon aus der Verschiedenartigkeit der Ansichten über das Wesen und die Aufgaben der Politik hinreichend erklärt wird.

Im Allgemeinen ist auf die eben aufgeworfene Frage zu antworten:
    daß alle Vorgänge, Erscheinungen und Tätigkeiten im menschlichen Leben ein wissenschaftlich zu verwertendes Objekt der Politik insoweit sein können, als sie mit den Zweckbestimmungen des Staates zusammenhängen oder eine Beziehung zum öffentlichen Leben in sich tragen. 
Die Anwendbarkeit der politischen Theorie auf spezielle Objekte ist daher erst zu entscheiden nach der Festsetzung der  Staatszwecke.  Ihre Darstellung ist deswegen für den Inhalt der politischen Theorie eine unumgänglich zu beantwortende Vorfrage. Einer später folgenden Auseinandersetzung ist dieser wichtige Punkt vorzubehalten.

Schon oben wurde bemerkt, daß nach gewissen Richtungen hin auch das Privatrecht der politischen Betrachtungsweise unterzogen werden könnte. Dasselbe gilt vom positiven Recht überhaupt. Für die Politik wäre dabei indessen immer nur dies zu prüfen, ob die fernere Beibehaltung oder die Aufhebung eines Gesetzes als  Staatshandlung  anzuraten ist oder nicht. Das Eigentümliche der politischen Methode liegt hier somit lediglich im Gesetzgebungszweck, auf welchen die Beseitigung eines als nachteilig erkannten oder die Herstellung eines neuen Rechtsbestandes zu beziehen ist.  Jeder Gesetzgebungsakt ist eine freie Staatshandlung.  Ehe derselbe vorgenommen werden kann, ist nicht nur die ethische und juristische Seite der Gerechtigkeit und Folgerichtigkeit einer vorgeschlagenen Maßregel innerhalb der bereits bestehenden Normen des positiven Rechts zu untersuchen. Auch die zeitlichen Verhältnisse der Publikation, die allgemeine Ratsamkeit eines Übergangszustandes, wie bei Zahlungen nach einem veränderten Zinsfuß, die Wahrscheinlichkeit einer gesicherten Durchführung gegen widerstrebende Elemente sind zu erwägen. Und gerade hierin zeigt sich die politische Natur der Gesetzgebung, deren Regeln die  Gesetzgebungspolitik  ausmachen, wobei die Kodifikationsfrage den ersten Rang einzunehmen pflegt. Vom politischen Standpunkt aus ist das schlechteste Gesetz das undurchführbare.

Für das  Strafrecht  wurde diese Art der Betrachtung des bestehenden Gesetzes aus dem Gesichtspunkt seiner Beibehaltung, Abschaffung oder Änderung so wichtig, daß die vorteilhaften oder nachteiligen Wirkungen der Strafgesetze unter dem besonderen Titel der  Kriminalpolitik  ihre Darsteller fanden.

Die reichste Fülle nach der gegenständlichen Seite bietet sich der politischen Theorie in den  Objekten der staatlichen Verwaltung.  Die große Mehrzahl der Verwaltungshandlungen kommt staatsrechtlich nur in Betracht unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit auf der Grundlage einer Kompetenz und der stehenden Organisation der Verwaltungsbehörden. Außerdem nach ihren Beziehungen zu den anerkannten Rechten der einzelnen Staatsbürger. Über die juristische Seite ragt hier die politische empor. Während jene, nach der Häufigkeit ihres Vorkommens bemessen, bei normalen Zuständen als nebensächlich erscheint oder doch bei einem fest ausgebildeten Verwaltungsrecht so erscheinen sollte, tritt die politische Wirksamkeit der Verwaltungsakte unter den Zweckbestimmungen derselben entscheiden in den Vordergrund.

Im Anschluß an die hauptsächlichsten Gebiete der Staatsverwaltung spricht man deswegen von der  Finanz-, Steuer-, Wirtschafts-, Handels- oder Militärpolitik. 

Hierbei kann in Frage kommen, wie weit die allgemeine politische Theorie auf einzelne Objekte einzugehen hat? Welches Verhältnis zwischen der Politik als Wissenschaft und den einzelnen Zweigen der Staatsverwaltungslehre anzunehmen ist? Ob beispielsweise die Lehre von den Finanzen auch in der Politik abgehandelt werden muß?

Im Allgemeinen sind diese Fragen nicht so schwer zu beantworten, wie man häufig anzunehmen pflegt. Die Politik schlechthin kann sich zur Finanz- oder Wirtschaftspolitik überhaupt nicht anders verhalten, als das Ganze zu seinen Teilen.

Wenn die politische Seite der Finanzverwaltung in einer zu selbständigem Dasein gelangten Disziplin der  Finanzwissenschaft  gleichzeitig mit den staatsrechtlichen Momenten derselben in herkömmlicher Weise verbunden wird, so kann diese Einteilung als durch praktische Lehrzwecke und Arbeitsteilung bedingt, völlig unangefochten bleiben. Das Gleiche gilt von der  Wirtschaftspolitik  und der  Polizeiwissenschaft. 

Diese eigentümlich benannten Zweige der Staatswissenschaft könnte man gleichsam, soweit nicht staatsrechtliche Grundsätze nach den Methoden der Jurisprudenz zu erörtern sind, als  spezielle  Politik im Verhältnis zur allgemeinen politischen Theorie bezeichnen.

Unter Anerkennung dieser Lostrennungen vom Gesamtkörper der politischen Wissenschaft bliebe nur übrig festzusetzen, bis zu welchem Maße die Objekte der Verwaltung überhaupt noch außerhalb jener Fachwissenschaften (Finanzen, Polizei) in der politischen Theorie zu berücksichtigen wären? Ob die Politik wenigstens das Hauptsächlichste und Wichtigste aus jenen Spezialfächern zur Darstellung bringen soll?

Auf dem Weg einer theoretischen Auseinandersetzung ist hier wenig zu entscheiden. Wie man den Stoff verteilen will, bis zu welchen Grenzen eine Arbeitsteilung in der Behandlung ohne Nachteil fortgeführt werden, ob nicht vielmehr in einzelnen Teilen wiederum eine Zusammenfassung der zerstreuten Elemente stattfinden kann: das sind Dinge, die zumeist die  Einrichtung des staatswissenschaftlichen Unterrichts auf den Universitäten und Akademien angehen. 

Das Mangelhafte in der staatswissenschaftlichen Bildung unserer Zeitperiode liegt vorzugsweise in der zu stark entwickelten Tendenz auf das Einseitige und Spezielle einer übermäßigen Fachteilung, während früher die Neigung zu allgemeinen philosophischen Abstraktionen und Kategorien überwog. Mehr und mehr beginnt das Bewußtsein zu schwinden von der Zusammengehörigkeit und Einheit der rein staatlichen Funktionen. Hierin scheint mir der Grund zu liegen, weswegen der  Politik als Wissenschaft  eine gleichsam zentrale Stellung innerhalb der Konföderation der einzelnen einander verwandten Fachwissenschaften zu wünschen wäre.

Ihre Aufgabe würde somit darin zu setzen sein, daß sie die den Sonderobjekten der politischen Spezialwissenschaften (Finanzen, Polizei, Kriegswesen) gemeinschaftlichen Grundlagen aus dem Gesichtspunkt der wirksamen Staatshandlung darzustellen hätte. Es würde ihr obliegen, die Verwandtschaftsverhältnisse unter den hauptsächlichsten Gebieten der Staatsverwaltung in den näheren oder entfernteren Graden nachzuweisen. Der Nutzen einer solchen Behandlungsweise für die staatswissenschaftliche Einsicht könnte sich darin zeigen, daß der Neigung zur Einkapselung in bloßer Routine und Geschäftsordnung ein Gegengewicht gegeben und die Wirksamkeit der Staatsfunktionen in demselben maß gesteigert, als der Blick in den Zusammenhang der staatlichen Dinge erweitert würde. Für den richtigen Gang der Regierung ist die Kenntnis aller in Betracht zu nehmenden Einzelheiten wichtig, noch wichtiger aber der  Überblick über das Ganze.  Jede Angelegenheit des Staates kann wissenschaftlich für die Zwecke der Erforschung isoliert werden. Das  Heerwesen  beispielsweise bietet eine besondere finanzwissenschaftliche, volkswirtschaftliche, internationale Seite der Betrachtung dar. Sobald es Gegenstand der politisch wissenschaftlichen Betrachtung wird, ist der Gesichtspunkt nicht  eines  besonderen Interessenkreises, sondern der staatlichen Einheit entscheidend.

Hat die  Politik  als Einzelwissenschaft mit dem Zweck: zu Staatshandlungen nicht juristisch prozeßualer Natur zu befähigen, einen wirklichen Wert, so würde ihr in der Gesamtheit der Staatswissenschaften für den Lehrzweck etwa folgende Stellung anzuweisen sein.

Ihr vorausgehend sind zu denken: diejenigen Disziplinen, in denen die begriffsmäßigen Voraussetzungen, Materialien, Objekte und Schranken der  staatlichen  Wirksamkeit überhaupt vorliegen:
    Allgemeine Staatslehre, Staatsrecht, Völkerrecht, Statistik, Völkerpsychologie, neuere Staatsgeschichte.
Ihr nachfolgend wären zu denken: diejenigen Disziplinen, welche eine weitere Spezialisierung der politischen Objekte und Handlungen oder deren Kombination mit dem Verwaltungsrecht enthalten: Für den Augenblick läßt sich nicht verkennen, daß die Abgrenzung der Politik in den ihr zuteil gewordenen Bearbeitungen eine unsichere ist. Im Allgemeinen ist man zwar einig darüber, worauf die politische Theorie ihr Augenmerk zu richten hat; in Ermangelung einer festen Tradition und bei der seit hundert Jahren erfolgten selbständigen Konstituierung der Statistik und Nationalökonomie auf Grundlage der ihnen unwiderruflich gewordenen Korporationsrechte der Wissenschaft, wird der Politik bald aus ihren Vorwissenschaften, bald aus ihren Nachwissenschaften der Stoff zugeführt. Daraus ergibt sich dann der doppelte Nachteil, daß das politische Verständnis der rein staatsrechtlich behandelten Institutionen beeinträchtigt wird und in der Behandlung der besonderen Materien der Verwaltung die das Ganze leitenden Gesichtspunkte abhanden kommen.

Auf den deutschen Universitäten zeigt sich, so weit unsere Beobachtungen reichen, folgendes:

Die Unsicherheit der stofflichen Begrenzung erklärt es, daß trotz der großen Neigung zur Abfassung von Lehrbüchern, welche in Deutschland erfahrungsgemäß besteht, seit DAHLMANN (dessen Werk unvollendet blieb) keiner derjenigen, welche Politik lehren, ein vollständiges Kompendium verfaßt hat. Nur in der Schweiz, an deren kleineren Hochschulen die einzelnen Disziplinen weniger zahlreich vertreten waren, machte ESCHER von Zürich eine Ausnahme in der Abfassung eines Handbuchs. Außerdem WAITZ in seinem Leitfaden.

In den akademischen Vorlesungen über  Politik  scheinen heute drei Richtungen gleichzeitig zu bestehen:
    - eines  historische,  welche vorwiegend auf der Basis geschichtlicher Analogien den Wert der Verfassungen doziert und in der Allgemeinheit des Inhalts dem aristotelischen Begriff der Staatswissenschaften am nächsten zu kommen sucht;

    - sodann eine  rechtsphilosophisch-juristische,  welche den Zusammenhang mit dem Recht vorzugsweise festzuhalten sucht und die ethischen Lehrsätze berücksichtigt;

    - eine  statistisch-verwaltungsrechtliche,  welche vorwiegend die gegebenen statistisch nachweisbaren Staatszustände berücksichtigt. Diese Verschiedenartigkeit der Richtungen erklärt sich sehr leicht, sobald man erwägt, daß in Deutschland gleichzeitig von Historikern (SYBEL, WAITZ, von TREITSCHKE, RIEHL) von Rechtsphilosophen (AHRENS und ROEDER) und von Juristen (MOHL, BLUNTSCHLI) Vorlesungen unter demselben Titel gehalten worden sind, oder noch gehalten werden.
Als das letzte und höchste theoretische Ziel der politischen Literatur bezeichnet MOHL (in seiner Geschichte der Staatswissenschaften):
     "die Umfassung aller bereits in Erscheinung getretenen Staatsarten zu einem großen System." 
Man bedenke: Eine Politik aller geschichtlich gewesenen und gegenwärtig auf der Erde bestehenden Staatsarten! Ob ein dazu befähigter Mensch jemals geboren wird - kann nur von solchen nicht bezweifelt werden, welche an die Fortwirkung der DARWINschen Regeln auch in der Zukunft und damit an die Züchtung höherer Wesen glauben. Würde ein solches Buch jemals geschrieben, so könnte es nur zwei Eigenschaften haben, die es für die praktische Politik gleich unbrauchbar machen müßten: entweder einen unübersehbaren Wust von Spezialitäten oder den höchsten Grad der Abstraktion von den wirklichen Lebensverhältnissen. Die Menschheit müßte ein anderes Ansehen bekommen haben ehe von einem brauchbaren, auf alle Staaten der Welt anwendbaren System der Politik die Rede sein kann.
LITERATUR: Frantz von Holtzendorff, Prinzipien der Politik, Berlin 1879