ra-2ra-2P.-J. ProudhonJ. G. Fichtede LaveleyeL. SteinG. SimmelG. Myrdal    
 
CHRISTIAN HERMANN WEISSE
Über den Rechtsgrund des Eigentums

"Daß geschichtlich die Anerkennung der Eigentumsrechte überall bedingt ist durch das Verhältnis, in welches sich nicht einzelne Personen als Einzelne, sondern Familien als moralische Gesamtpersönlichkeiten zueinander stellen; daß die sittliche Macht des Familienbegriffs allenthalben als die wirkende Ursache erscheint, aus welcher die Rechtsbegriffe hervorgehen, in denen für das Bewußtsein der Menschen, die sich zu einer Rechtsgesellschaft zusammenfinden, die Unterscheidung eines Mein und Dein enthalten ist: dies gehört zu den gewissesten Tatsachen, zu denen die geschichtliche Erforschung der ältesten Kulturzustände im Großen und Allgemeinen überhaupt nur gelangen kann."

"Die natürliche Sittlichkeit der Familie oder der Bande des Blutes und der gemeinsamen Abstammung hat sich in einem weiten Völkerkreis auch unmittelbar als das Prinzip der Staats- und Gesellschaftsbildung betätigt, und wo dies der Fall war, da trägt jederzeit auch die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse die Spuren des patriarchalischen Gesamteigentums."

"Wer hat es bewirken könnne, daß das Eigentum, ein natürlicher Instinkt des Menschen, des Kindes, des Tieres, das einzige Ziel, der unerläßliche Lohn der Arbeit, in Frage gestellt wurde? Wer hat uns zu dieser Verirrung führen können, von der man kein Beispiel gesehen hat, zu keiner Zeit, in keinem Land, selbst nicht in Rom, wo es sich, wenn man sich über das Ackergesetz stritt, einzig um eine Teilung der vom Feind erbeuteten Ländereien handelte? Wer hat es bewirken können?" - Mit dieser Frage eröffnet ADOLPHE THIERS seine im Jahr 1848 abgefaßte Schrift über das Eigentum (1); ein, wie es sich vom Talent seines Verfassers nicht anders erwarten ließ, sehr wohlgeschriebenes, auch, aus dem praktischen Gesichtspunkt betrachtet, den der Verfasser im Auge hatte, lehrreiches und nicht ungründliches Buch, in welchem man jedoch eine eigentlich philosophische Lösung der Aufgabe, die es sich gestellt hat, nicht wird suchen wollen, ja auch nicht eine streng philosophische Stellung derselben. Denn auch jene Frage wirft der Verfasser nicht in dem Sinne auf, als wolle er damit die Berechtigung des philosophischen Standpunktes anerkennen, alles, auch das dem gesunden natürlichen Menschenverstand noch so Einleuchtende, in Frage zu stellen, und wolle auf die Notwendigkeit hinweisen, das Problem der rechtlichen Begründung des Privateigentums, unangesehen der Evidenz, welche die Geltung der Tatsache für das unmittelbare Rechtsbewußtsein aller Völker hat, in der strengen Weise philosophischer Rechtswissenschaft zu erledigen. Er betrachtet vielmehr auf seinem Standpunkt den neuerdings angeregten Streit über die Rechtmäßigkeit des Privateigentums als eine historische Zufälligkeit. Derselbe erscheint ihm als ausgehend von jener Partei in Frankreich, welche seit 1830 neben den politischen auch große soziale Veränderungen in Aussicht gestellt hatte, und, da sie zu ihrem Unglück das Werk von 1789 bereits etan hatte, die soziale Gestaltung des Feudalsystems beseitigt und eine neue Ordnung der Dinge, begründet auf allgemeine Rechtsgleichheit, in voller Blüte fand, ihr unbedacht gegebenes Versprechen nicht anders zu erfüllen weiß, als durch einen Angriff auf die allgemeinen und notwendigen Grundlagen der Gesellschaft, und unter diesen insbesonders auf das Recht des Eigentums. - Solchen Gegnern gegenüber war ohne Zweifel eine Darstellung, wie die des gewandten und geistreichen Staatsmannes ganz an ihrem Platz, eine Darstellung, nur darauf berechnet, durch ein beredtes Wort die gesunde Vernunft in ihr Recht einzusetzen, die positiven Forderungen und Vorschläge der Gegner als widersinnig und unausführbar darzulegen, und die unermeßlichen Vorteile, welche der Grundsatz der Heiligkeit des Eigentums der Gesellschaft gewährt, die ohne ihn nicht bestehen kann, in ihr hellstes Licht zu stellen.

Es ist nicht meine Absicht, mit dem berühmten Verfasser des angeführten Werkes, oder mit irgendeinem derer, die in ähnlich praktischer Beziehung jene große Frage behandelt haben, hier in die Schranken zu treten. Ich betrachte sie nach dieser Seite als vollkommen entschieden, und überlasse die weitere Diskussion jener praktischen Gesichtspunkte denjenigen Zweigen der moralischen, politischen und volkswirtschaftlichen Literatur, von denen eine mehr populäre Belehrung allerdings auch über solche Gegenstände immer von Neuem ausgehen muß. Dabei aber hege ich die Überzeugung, daß die eigentlichen Gründe der so weit verbreiteten und so gefährlichen Opposition, die sich in unseren Tagen gegen diese Grundfest der Zivilisation, das Prinzip des Privateigentums, erhoben hat, weit tiefer liegen, als in Zufälligkeiten solcher Art, wie Herr THIERS dafür anzugeben dem Zweck seiner Darstellung gemäß gefunden hat. Auch diese Gründe nach allen ihren Beziehungen zu verfolgen, liegt jedoch nicht in meiner Absicht. Es genügt die Bemerkung, daß, so wenig dieselben ansich nur theoretischer Natur sind, so entschieden doch in sie alle sich das große allgemeine Bedürfnis der neueren Zeit nach klarer Einsicht in all den großen Fragen des Rechts, wie der Religion, hineinverzweigt, auf welche ehemals die Antwort nur aus dem Glauben und sittlichen Gefühl entnommen wurde. Es liegt in der Natur der Sache, daß mit dem Erwachen dieses Bedürfnisses alsbald der Zweifel, ja die Verneinung in allen Gegenständen jener Fragen eine Macht gewinnen mußte, die auf entscheidende Weise nur durch eine vollständige Befriedigung jenes Bedürfnisses gebrochen werden kann. In keinem Fall wird es daher, auch wenn man nur den praktischen Gesichtspunkt gelten läßt, als eine müßige Spitzfindigkeit betrachtet werden können, wenn wir, ohne irgendeinen Anspruch, jenen Betrachtungen etwas Wesentliches hinzuzufügen, welche die Bestimmung haben, für den Verstand und die natürliche Einsicht Aller den Nutzen und die Unentbehrlichkeit des Eigentumsrechts darzutun, die Frage nach dessen streng wissenschaftlicher Begründung auf dem Gebiet der spekulativen Rechtsphilosophie einmal wieder in Anregung bringen, und, im Zusammenhang mit den allgemeinen Prinzipien dieser Wissenschaft, welche bekanntlich einer immer erneuten Durchsicht und Fortbildung bedürfen und eben jetzt noch im Prozeß einer solchen begriffen sind, eine Beantwortung derselben versuchen. Denn wenn es auch freilich für alle Zeiten des menschlichen Geschlechts dabei verbleiben wird, daß das Eingehen in philosophische Prinzipien, und eine Diskussion, die vom Standpunkt solcher Prinzipien geführt wird, nicht Jedermanns Sache, sondern nur einiger Weniger ist: so ist doch die mittelbare Wirkung, welche von der Wissenschaft ausgeht, in verschiedener und ganz entgegengesetzter Weise, je nachdem ihre Prinzipien in Schwankung begriffen oder befestigt sind, und je nachdem die Antwort auf die großen Fragen der Gegenwart vom prinzipiellen Standpunkt aus die großen Fragen der Gegenwart vom prinzipiellen Standpunkt aus so oder anders ausfällt, eine unberechenbare, und jeder Fortschritt, der in der Feststellung richtiger Prinzipien und in der Methode ihrer Anwendung getan wird, kommt unausbleiblich auch dem Inhalt der allgemeinen volkstümlichen Denkweise zugute.

Die Tatsache ist zwar keineswegs unbekannt, aber, soviel ich habe bemerken können, in der Bedeutsamkeit, die ihr wirklich zugeschrieben werden muß, noch nicht hinreichend beachtet und erwogen, daß die Frage nach dem Rechtsgrund des Eigentums in den Ansichten der philosophischen Schulen seit KANT eine neue Wendung und zum großen Teil eine wesentlich veränderte Beantwortung erhalten hat. Bis auf KANT pflegte man, vom Begriff einer  communio bonorum praeva  [Gütergemeinschaftsplanung - wp] ausgehend, den Grund der getrennten Eigentumsrechte an äußeren Sachen auf eine irgendwie vorauszusetzende Übereinkunft zurückzuführen. In diesem Sinne lieben die Vorgänger des HUGO GROTIUS, deren Andenken auf dankenswerte Weise durch die Schrift von KALTENBORN erneuert worden ist (2), das Privateigentum als ein Institut des  jus gentium  [Völkerrecht - wp] zu bezeichnen, im ausdrücklichen Gegensatz des  jus naturae,  nach der alten Bedeutung beider Worte, wonach Naturrecht nur das durch die Natur unmittelbar Geordnete, Völkerrecht aber die Ordnungen umfaßt, welche zum Zweck bestimmter Zwecke unter allen Völkern der Menschheit aufgrund der Natur getroffen werden (3). Nach GROTIUS mußte zwar diese Bezeichnung in dem Maße zurücktreten, in welchem für den Ausdruck  jus gentium  die speziellere Bedeutung eines internationalen Rechts in den Vordergrund trat. Aber die Sache blieb die nämliche. Die Schriftsteller der strengeren Schule des Naturrechts, wie sie sich in der Nachfolge des GROTIUS seit PUFENDORF und besonders seit THOMASIUS konsolidierte, kennen alle keine anderen Ursprung des Eigentumsrechts, als jene ausdrückliche oder stillschweigende Übereinkunft, aus welcher sie auch die ausdrückliche Rechtsgesellschaft, den Staat, ableiten. Nur ein Schriftsteller macht eine bemerkenswerte Ausnahme, und ein solcher, der nicht jener Schule angehört, obwohl er, auch in Fragen der Rechtsphilosophie und Politik, vielleicht einen größeren Einfluß durch seine Schriften geübt hat, als irgendein einzelnes von den Mitgliedern der Schule, nämlich LOCKE. Während die vorwaltende Denkweise der Schule viele dazu verleitete, das Eigentum aus einer ausdrücklichen Willenshandlung des als schon vorhanden vorausgesetzten Staates abzuleiten, so stellt dagegen LOCKE mit großer Entschiedenheit den Satz auf, daß gerade umgekehrt alle bürgerliche Gesellschaft von Haus aus nur die Erhaltung und den Schutz des Eigentums zu ihrem Zweck hat; und während den Meisten, auch nachdem sie das Recht des Eigentums irgendwie begründet haben, doch das Recht der Erbfolge noch eine offene Frage bleibt, - eine Frage, auf welche die Lehrer des Naturrechts sehr verschiedenartige, nicht immer mit dem natürlichen Rechtssinn und dem richtig verstandenen Interesse der Gesellschaft zusammenstimmende Antworten geben, - so bringt LOCKE gleich von vornherein den Begriff des Erbrechts mit dem Ursprung des Eigentums unter ein und denselben Gesichtspunkt, indem er das Erbrecht innerhalb der Familie ohne Bedenken zu den ursprünglichsten oder angeborenen Menschenrechten zählt (4). - Es scheint zwar nicht, daß die Theorie LOCKEs einen ausdrücklichen Einfluß auf die Entstehung der kantischen geübt hat; aber das Zusammentreffen beider in dem wichtigen Hauptpunkt, welcher den Gegensatz bildet gegen die bis dahin herrschende Theorie, wird man nicht verkennen. Wie für LOCKE, so ist auch für KANT das  Faktum eines Besitzstandes,  welcher zum Gegenstand einer ausdrücklichen Anerkennung und damit zum rechtsbeständigen Eigentum werden soll, die notwendige Voraussetzung jeder Rechtsgesellschaft. Die Rechtsgesellschaft hat nach beiden Philosophen das Prinzip des getrennten Eigentums nicht neu einzuführen, sie hat dasselbe nur zur ausdrücklichen Geltung zu bringen und das Recht, welches ohn sie nur ein Sollen ist, zu einem Sein zu erheben. KANT eigentümlich ist die Begründung des Eigentumsrechts auf die, seiner Metaphysik der Sitten entnommene Forderung eines  äußeren Freiheitskreises  für das sinnlich-vernünftige Individuum, und die damit verbundene Steigerung des faktischen Besitzverhältnisses zum Begriff eines  idealen  oder  intelligiblen Besitzes  (possesio noumenon), der, als Objekt jener Anerkennung, wodurch er zum rechtsgültigen Eigentum wird, an die Stelle des nur faktischen Besitzes treten soll. In dieser Gestalt hat KANTs Lehre einen sehr allgemeinen Eingang unter Philosophen und Juristen gewonnen, und umgestaltenden Einfluß geübt auf die Vorstellungen vom eigentlichen Rechtsgrund des Eigentums. Wir finden sie nach allen ihren Hauptzügen auch bei den zwei Philosophen wieder, welche nach KANT die meist spekulative Arbeit auf die Gestaltung der einfachen Grundbegriffe der Rechtsphilosophie verwandt haben, bei FICHTE und bei HEGEL. Denn wenn auch bei FICHTE viel die Rede ist von einem  Eigentumsvertrag,  so ist die Meinung dabei doch nicht, wie in vorkantischer Zeit, daß in einem solchen Vertrag die erste, faktische Entstehung des getrennten Eigentums zu suchen ist, oder daß dadurch aus einer ursprünglichen, bis dahin zu Recht bestehenden Gütergemeinschaft herausgetreten wird. Vielmehr, der getrennte Freiheitskreis der individuellen Persönlichkeit gilt bei FICHTE ganz ebenso, wie bei KANT, als eine rechtliche Notwendigkeit, und der Eigentumsvertrag vollzieht nur diese Notwendigkeit, indem er die getrennten Freiheitskreise der Kontrahenten zum Gegenstand einer gegenseitigen ausdrücklichen Anerkennung macht. Er hat also keine andere Bedeutung, als bei KANT die positive Sanktion des intelligiblen Besitzes durch die bürgerliche Gesellschaft, wodurch ja auch nach KANT solcher Besitz erst den rechtlichen Charakter des Eigentums erhält. Allerdings schreibt FICHTEs Philosophie, auch in Bezug auf das Sachenrecht, der Gesellschaft, den Einzelnen gegenüber, umfangreichere Rechte sowohl, als auch Pflichten zu, als die kantische. Sie zeigt, besonders in ihren späteren Phasen, bei dem in ihr vorwiegenden Charakter des Mechanismus, manche Annäherung an das, was man heutzutag sozialistische Theorien zu nennen pflegt; aber die spekulative Grundlage des Eigentumsbegriffs bleibt in der Hauptsache doch dieselbe. Daß HEGELs Lehre vom Eigentum in allen wesentlichen Punkten nur eine Wiederholung der kantischen ist, ist schon von anderen bemerkt worden; die Ansätze zu einer neuen Gedankenbildung, die man vielleicht in ihr finden kann, sind zumindest nicht zur Reife gediehen. - Es ist nicht nötig, die Geltung derselben Grundideen auch bei anderen rechtsphilosophischen Schriftstellern nachzuweisen, die nicht geradezu als Anhänger des einen oder des andern der hier Genannten zu betrachten sind; so z. B. bei KRAUSE und seinen Schülern (5), bei STAHL, der ausdrücklich KANTs Lehre mit der LOCKEs verbinden will, u. a. Selbst HERBART, so fremd ihm auch bei der realistischen Eigentümlichkeit seines Standpunkts KANTs Freiheitstheorie bleiben mußte, hat doch sich doch der von KANT eingeschlagene Weg insofern angeschlossen, als er aus seinem "ästhetischen" Rechtsprinzip des "Mißfallens am Streit" nicht das positive Gebot einer gesellschaftlichen Güterteilung, sondern das negative einer Anerkennung des vorgefundenen Besitzstandes ableitet (6).

Daß nun diese seit LOCKE und KANT eingeschlagene Richtung in der Tat einen Fortschritt bezeichnet, und zwar einen solchen, welcher, sofern ihm die Folge gegeben wird, zu der eine hinlängliche Aufforderung in ihm selbst liegt, in tief ingreifender Weise der gesamten Rechtsphilosophie zugute kommen kann: dies wird man immer deutlicher gewahr werden, je mehr man sich über die allgemeine Fassung des Problems dieser Wissenschaft in der Weise verständigt, zu der jetzt schon seit längerer Zeit von so vielen Seiten her die Anregung gegeben ist. Hat alle Rechtsphilosophie zu ihrer wesentlichen Aufgabe die begriffsmäßige Begründung und Ausführung eines  sittlichen  oder  gesellschaftlichen Gesamtorganismus:  so wird ihre wissenschaftliche Förderung sich in nichts anderem unzweideutiger kundgeben, als wenn es gelingt, Rechtsinstitute von umfassender und eingreifender Bedeutung für das Gebäude dieses Organismus, die aber bei oberflächlicher Behandlung dafür angesehen worden sind, erst von der Gesellschaft aus, durch die bewußte Willenstat entstanden zu sein, als notwendige Momente im organischen Entstehungsprozeß der sozialen Gesamtheit, und folglich als Voraussetzungen des Bestehens dieser Gesamtheit vielmehr, denn als Wirkungen eines Tuns der schon bestehenden aufzuzeigen. Ein solcher Fall ist nun hier eingetreten in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Begriff des Eigentums und dem der Rechtsgesellschaft, mag man nun die letztere sogleich als Staat, oder, was ich für das Richtigere halte, als  bürgerliche  Gesellschaft, im Unterschied von der politischen, fassen. Eine Rechtsgesellschaft als schon vorhanden voraussetzen bei noch ungeteiltem Besitzstand in Bezug auf die Güterverhältnisse in ihrer Mitte, und die Teilung erst von ihr ausgehen oder innerhalb ihrer geschehen lassen, ist nicht nur ein durchaus unhistorisches Verfahren, da die Geschichte uns schlechterdings kein Beispiel einer Priorität des Bestehens einer solchen Gesamtheit vor dem Bestehen eines geordneten Privateigentums zeigt; sondern auch ein unphilosophisches. Denn es beruth auf einer wissenschaftlich nicht zu verantwortenden Unbekümmertheit um die in der Natur der Sache enthaltenen Bedingen des Entstehens und Bestehens einer Rechtsgesellschaft. Wer je in diese Bedingungen, sei es von der geschichtlichen Seite her, oder von der ethischen und metaphysischen, einen tieferen Blick getan hat, der wird einsehen, daß die Anfänge derselben überall nur gesucht werden können in der Entstehung eines  Rechtsbewußtseins  innerhalb eines durch wirkliche Lebensverhältnisse verknüpften Menschenkreises. Darunter nämlich verstehe ich die Anerkennung oder das Geltenlassen und zum Bewußtseinbringen von Rechtsansprüchen, welche sich allmählich aus jenen Verhältnissen hervorbilden, und, sofern die Verhältnisse fortbestehen und sich weiter entwickeln sollen, unzertrennlich mit ihnen verbunden sein müssen. Nun aber gehören zu diesen Lebensverhältnisse, welche solchergestalt den Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung oder den Inhalt des Gesamtbewußtseins bilden, worauf sich jede Rechtsgesellschaft begründen muß, ganz wesentlich auch bestimmte Unterschiede des Besitzes von äußeren Sache, und zwar nicht bloß des ganz rohen, äußerlichen und augenblicklichen Innehabens oder Genießens, sondern allerdings auch einer dauernden, nicht in jedem Augenblick in Erscheinung heraustretenden Herrschaft oder Benutzung, wie KANT solche durch seinen Begriff eines intelligiblen Besitzes ausdrücken wollte. Niemals hat, ich wiederhole es, ohne wechselseitige Anerkennung solcher Ansprüche, ohne ein Bewußtsein, welches die Wahrheit dieser Ansprüche, also ihr  Recht,  zu seinem Inhalt hat, eine Gemeinschaft bestanden, die nur von Fern mit demjenigen, was wir jetzt bürgerliche Gesellschaft und Staat nennen, eine Ähnlichkeit gehabt hätte; und es läßt sich auf das Bestimmteste dartun, daß (abgesehen vom häuslichen oder Familienband, auf welches bald nachher die Rede kommen wird) keinerlei ausdrückliche Übereinkunft unter Menschen denkbar ist, welche nicht ein Rechtsbewußtsein in diesem Sinne zu seinem Hintergrund hätte und auf seiner ausdrücklichen Voraussetzung beruth. Nicht minder wichtig aber, als die Einsicht, daß ein faktischer Besitzstand der Einzelnen und ein Rechtsanspruch auf Sondereigentum dem tatsächlichen Bestehen der Rechtsgesellschaft notwendig vorangehen muß, nicht minder wichtig ist die, bei gründlicher Betrachtung unmittelbar damit verbundene, daß die Anerkennung dieses Rechtsanspruchs, daß der Wille und das Bewußtsein der Gültigkeit bestehender Eigentumsverhältnisse unmittelbar durch sich selbst der Anfang einer wirklichen Rechtsgemeinschaft oder Rechtsgesellschaft, und also die wahre und eigentliche Gestalt jener großen Tatsache des Völkerlebens ist, welche man mißverständlicher- und irreführenderweise mit dem Namen des  Gesellschaftsvertrages  bezeichnet hat. Auch diese Einsicht regt sich bereits bei LOCKE, wenn er, freilich in sehr einseitiger Auffassung, die Erhaltung und den Schutz des Eigentums als eigentlichen und alleinigen Zweck der bürgerlichen Gesellschaft ansieht (7) und namentlich aus der Beziehung auf das Eigentum, insbesondere auf das Eigentum an Grund und Boden, die Dauer und Stetigkeit dieser Gesellschaft ableitet, da nur in Bezug hierauf eine Verbindlichkeit eingegangen werden kann, welche über das Leben der Kontrahenten hinausreicht. Schärfer aber, als bei LOCKE, ist diese Bedeutung des Aktes, welcher dem Eigentum seine positive Rechtsgeltung verleiht, für die Genesis der Rechtsgesellschaft, bei KANT und FICHTE gefaßt; und ich finde in diesem so ausdrücklich bei beiden Philosophen, besonders aber bei FICHTE, ausgesprochenen Zusammenhang einen Vorzug ihrer Darstellung vor der Darstellung HEGELs und noch mehr STAHLs, bei denen der Begriff des Eigentumsrechts in gar keine ausdrückliche Verbindung gebracht wird mit der begrifflichen Entstehung der bürgerlichen Gesellschaft. Es ist dieser Umstand für die Beurteilung des kantischen und FICHTEschen Standpunkts in der Rechtsphilosophie umso beachtenswerter, je geneigter heutzutage Viele sind, im Verfahren dieser beiden Denker nur das gerade Widerspiel einer organischen und lebendigen Auffassung und Durchführung der Rechtsidee zu erblicken; ein Urteil, welches zwar nicht ganz  ohne  Wahrheit, aber doch weit entfernt davon ist, die  ganze  Wahrheit zu sein.

Ausdrücklich also, um es noch einmal zu sagen, ausdrücklich im Interesse jener organischen Auffassung, wie man den Begriff einer solchen neuerdings nicht mit Unrecht zum Losungswort der echt spekulativen Rechtsphilosophie, ebenso wie der echt historischen Rechtswissenschaft gemacht hat, finde ich mich gedrungen, auf jene hauptsächlich doch immer von KANT sich herschreibende Umgestaltung in der Ansicht vom philosophischen Grund des Eigentumsrechts ein größeres Gewicht zu legen, als Manche, die sich unvermerkt schon daran gewöhnt haben, den Inhalt der kantischen Theorie in diesem Punkt nur als etwas ganz von selbst sich Verstehendes anzusehen, bisher darauf zu legen pflegten. Nie wird mit dieser organischen Auffassung, in in gar Vieler Munde nur ein wohlklingendes Wort geblieben ist, im wahren Sinn Ernst gemacht werden können, wenn man nicht den Organismus der Rechtsgesellschaft in seine lebendigen Keime und Anfänge zurückverfolgt, und diese nach ihrem wahren Wesen erforscht und ergründet. Zu diesen Keimen aber gehört vor vielem anderen jene Tatsache des gesellschaftlichen Bewußtseins, durch welche der Besitzstand, der, um diesen Charakter gewinnen zu können, schon zuvor etwas mehr, als nur ein rein äußerliches Faktum sein mußte, zuerst den Charakter des bürgerlichen Eigentums gewann. - Eben dieses Interesse aber, welches solchergestalt uns veranlaßte, bei der kantischen und fichteschen Theorie zu verweilen und ihren Wert zu erkennen, - eben dieses Interesse treibt uns auch über sie hinaus und nötigt uns zu Fragen, auf die wir in ihr entweder keine, oder keine genügende Antwort finden. Schon FICHTE hat sich, wie bereits erwähnt in gewisser Weise darüber hinausgetrieben gefunden. Nicht befriedigt von der Vorstellung der äußerlichen subjektiven Freiheit, der nach der ersten Anlage seines, sowie des kantischen Systemes das Eigentum ebenso, wie alle Institute der Rechtsgesellschaft nur zu dienen bestimmt schienen, sehen wir ihn von den Funktionen, welche ursprünglich den individuellen Gliedern der Rechtsgesellschaft zu frei beliebiger Tätigkeit überlassen blieben, ein immer Mehreres auf das Ganze übertragen. Wir sehen ihn infolge dessen dem freien Gebrauch des Eigentums immer härtere Beschränkungen auferlegen, und namentlich an der Rechtmäßigkeit jenes Institutes, ohne das kein wahres Eigentum denkbar ist, des Erbrechts, zumindest auf Augenblicke irre werden (8). - Uns interessiert bei diesen Irrungen zunächst nur der Ausgangspunkt. Ist es richtig, - so müssen wir uns fragen, - ist es richtig oder ist es ausreichend, als das Prinzip des Rechtsanspruchs, welchen der faktische Besitzstand auf Anerkennung an eine Gesamtheit erhebt, die sich, wenn sie diesem Ansprucht Folge leistet, eben dadurch den Charakter der Rechtsgesellschaft gibt, nur die Forderung eines  äußeren Freiheitskreises  für jede sinnlich-vernünftige Persönlichkeit zu betrachten? - Es kann hier, als für unseren Zweck von untergeorneter Wichtigkeit, dahingestellt bleiben, ob einer solchen Forderung, wie dies wohl in KANTs ursprünglichem Sinn liegt, eine höhere ethische Bedeutung zugeschrieben wird, oder ob sie, wie in FICHTEs erster Bearbeitung des Naturrechts, im Sinne einer nur logischen Konsequenz aus dem Prinzip der theoretischen Wissenschaftslehre ausgesprochen wird. Genug, daß im einen wie im anderen Fall diese Forderung, sobald sie sich als oberstes Prinzip des Rechtssystems geltend macht, in einem nicht zu verkennenden Mißverhältnis steht zu eben jenem Gedanken einer organischen Genesis dieses Systems als eines lebendigen Ganzen, welcher dabei doch, wie vorhin gezeigt, durch KANTs und FICHTEs Verfahren in der Ableitung des Eigentumsrechts unleugbar gefördert worden ist. Von diesem Mißverhältnis scheint STAHL ein Gefühl gehabt zu haben, wenn er es für nötig findet, das abstrakte Freiheitsprinzip in der Begründung des Eigentumsrechts durch ein Nützlichkeitsprinzip, oder, wie er es ausdrücklich bezeichnet, KANT durch LOCKE zu ergänzen (9). Aber das Nützlichkeitsprinzip ist, wenn es nicht aus einem höheren abgeleitet wird, so wenig, ja noch weniger, als das subjektive Freiheitsprinzip, ein organisches. Der wahre Rechtsorganismus wird ohne Zweifel Beides in seinem Gefolge haben müssen: eine Sphäre subjektiver, formaler Freiheit für jedes seiner Glieder, und ein bestimmtes Maß der Befriedigung ihrer materialen Interessen. Aber weder der Begriff des einen noch des andern kann für sich, noch können beide in Verbindung statt des Prinzips gelten, aus welchem der Organismus im Ganzen und aus welchem alle seine Institute im Einzelnen hervorgehen müssen, wenn nicht das Objekt der Rechtsphilosophie in der Tat die Bedeutung eines Organismus, einer organischen Totalität behaupten soll.

Nichts liegt demjenigen, welcher von einer derartigen Auffassung des Gesamtobjekts der Rechtsphilosophie durchdrungen und ihre Aufgaben im Sinne einer solchen Auffassung zu stellen gewohnt ist, näher, als, das Band, welches im Eigentumsbegriff die Person mit der Sache verbindet, als eine besondere Form und Weise der Erscheinung des großen, lebendigen Bandes anzusehen, welches im Gesamtorganismus der bürgerlichen Gesellschaft alle Glieder derselben untereinander verknüpft. Es ist dieses Band eben nichts anderes, als der in seiner Wahrheit, das heißt in seiner Lebendigkeit aufgefaßte Rechtsbegriff selbst, dem eben diese seine Lebendigkeit das Vermögen gibt, in einer Vielheit von Gestalten aufzutreten und sich bald in der einen, bald in der andern, im Einzelnen ebenso wie im Ganzen zu betätigen. Für eine tote, mechanische Auffassung muß freilich ein Widerspruch darin zu liegen scheinen, daß das nämliche Prinzip, welches sich in der menschlichen Gesellschaft überhaupt als das allgemeine Band erweist, das ihre Glieder untereinander und eben dadurch mit dem allgemeinen Bereich der äußeren Sachlichkeit verknüpft, zugleich besondere Sachen an besondere Personen knüpfen soll, was, oberflächlich gesehen, vielmehr einer Trennung oder Vereinzelung, als einer Verbindung und Vereinigung ähnlich sieht. Darum eben wird diese mechanische Auffassungsweise, wenn für sie, sei es auf praktischem Weg, sei es auf dem Weg irgendwelcher Abstraktionen, die soziale Einheitsforderung in den Vordergrund tritt, sogleich eine vorwiegende Neigung zum Kommunismus zeigen, nachdem sie sich lange genug dagegen gesträubt hat, überhaupt jene Einheitsforderung anzuerkennen. Aber je näher einem oberflächlichen Verfahren die Versuchung zu solchen Abweichungen liegt: umso ernsthafter wird bei einem gründlicheren die Anstrengung darauf gerichtet sein müssen, zu zeigen, wie eben um seiner organischen Natur willen die Wirksamkeit des bindenden oder vereinigenden Prinzips in der Rechtssphäre nicht eine schlechthin einfache oder einförmige sein kann, sondern wie eben sie, diese Wirksamkeit, auch in ausdrückliche Gegensätze auseinandergehen und durch sie für die höhere Einigung einen Reichtum des Inhalts gewinnen muß. - Für diesen Gesichtspunkt kann es also nicht genügen, wenn man die Betätigung des Rechtsbegriffs in seiner Bedeutung als gesellschaftliches Einigungsprinzip in Bezug auf das Privateigentum nur in einem Akt der gegenseitigen Anerkennung findet, wodurch das Eigentum, wie wir im Anschluß an KANTs und FICHTEs Lehre vorhin bemerkten, erst den Rechtscharakter in einem engeren Sinn erhält. Es wird vielmehr die Forderung gestellt werden müssen, daß auch das Faktum, welches der Anerkennung vorangeht, der getrennte Besitzstand samt dem moralischen Anspruch auf Rechtmäßigkeit und Unverletzlichkeit, den er zu erheben genötigt ist, um sich auch nur als Faktum behaupten zu können, daß, sage ich, auch dieser Besitzstand auf dasselbe Prinzip der Einheit des gesellschaftlichen Organismus zurückgeführt wird, oder mit anderen Worten, daß eben jener Anspruch, trotz des Anscheins vom Gegenteil, als eine, wenn auch unbewußte, Wirkung dieses Einheitsprinzips erkannt wird.

Ich nannte den Anspruch, welchen der Einzelne an die Gesellschaft, die schon vorhandene oder die erst werdende, zur Anerkennung seines Besitzstandes erhebt, einen  moralischen.  Damit sollte zwar im Allgemeinen noch nichts anderes ausgesprochen sein, als eben nur dies, daß es der selbstbewußte Wille ist, der eine Sache nicht bloß physisch zu besitzen oder zu genießen begehrt, sondern sie als sein rechtmäßiges Eigentums anerkannt wissen will. Es würde also dieser Ausdruck sehr wohl auch auf die kantische Ansicht von der Genesis des Eigentums aus der Forderung eines äußeren Freiheitskreises für das sinnlich-vernünftige Einzelwesen angewandt werden können. Unterdessen wird man, wenn man in der Wirklichkeit des Rechtslebens und Rechtsverkehrs ein wenig umherschaut, leicht bemerken, daß derselbe, soviel die Ansprüche im Einzelnen in der schon bestehenden Rechtsgesellschaft betrifft, in vielen, vielleicht in den meisten Fällen noch eine prägnantere Bedeutung zuläßt. Nicht allein nämlich, daß in diesem Verkehr, insbesondere bei einem vorkommenden Rechtsstreit, die Behauptung des wohlerworbenen Eigentums als eine Angelegenheit keineswegs nur des materiellen, egoistischen Interesses, sondern auch der  Ehre  angesehen zu werden pflegt, - auch dieser, ohne Zweifel bemerkenswerte Umstand ließe sich ansich wohl noch aus dem kantischen Prinzip erklären: - so ist ja uns allen auch der Gesichtspunkt zur Hand, der einen Jeden von uns ermächtigt, so den Erwerb, als die Bewahrung des Eigentums als eine Sache der  Pflicht  anzusehen und zu behandeln. Beides wird uns zur Pflicht, abgesehen von anderweitigem, gemeinnützigen Gebrauch, wie ihn der Zufall oder der persönliche Charakter und Beruf eines Jeden mit sich bringt, zunächst durch unsere Stellung innerhalb der  Familie,  durch die Fürsorge, welche der Gatte dem Gatten, die Eltern den Kindern schuldig sind, ja selbst, nach einem sehr allgemeinen Gefühl, dessen Unterdrückung nicht leicht jemandem zum Lob gerechnet wird, durch die Rücksicht auf Erbberechtigte auch im weiteren Kreis. Und auch wer noch nicht als Hausvater eine ihm angehörende Familie um sich versammelt hat, auch der betrachtet es doch als Pflicht nicht weniger wie als Recht, sich die Mittel zu erwerben oder zu bewahren, um künftig eine solche begründen und erhalten zu können. - Durch diese Bemerkung wird uns, meine ich, ein Augenmerk gegeben, welches wir nur etwas schärfer verfolgen dürfen, um uns auf einen Standpunkt geführt zu finden, auf welchem uns nicht allein über den wahren Rechtsgrund des Eigentums, sondern damit zugleich über die sittlichen Fundamente überhaupt, worauf das Gebäude der in einem engeren Sinne sogenannten Rechtsbegriffe beruth, ein neues und überraschendes Licht aufgeht.

Allerdings stoßen wir, wenn wir es versuchen wollen, wissenschaftlich den hier bezeichneten Weg einzuschlagen, auf eine Schwierigkeit, welche in einem zur Gewohnheit gewordenen Gang unserer neueren Rechtsphilosophie begründet ist. So verschieden auch unter sich die Prinzipien und die Tendenzen der rechtsphilosophischen Systeme sind, so gehen doch die meisten insofern einen parallelen Gang, als sie zuerst in abstrakter, mehr oder weniger aprioristischen Weise einen gewissen Kreis allgemeiner Begriffe, unter denen sich auch das Eigentum und das Sachenrecht befindet, zu begründen suchen, und dann erst, aufgrund dieser Begriffe, zur Entwicklung der konkreten Rechtsinstitute fortschreiten, unter welchen neben dem Staat und der bürgerlichen Gesellschaft auch die Familie ihren Platz findet. Daß die Begriffe der persönlichen Urrechte und ebenso auch die des Eigentums, des Vertrags, selbst der Strafe usw. ein Prius ausmachen zu den Begriffen der Ehe, der väterlichen Gewalt und was sonst noch vom ethischen Wesen der Familie dem Rechtsgebiet zufällt, dies wird von den Meisten umso mehr als etwas ganz von selbst sich Verstehendes angenommen, je fester es ihnen steht, daß die Institute des Familienlebens ihrem eigentlichen Wesen nach dem Rechtsgebiet fremd sind, und eben nur insofern sich damit berühren, als jene allgemeinen Rechtsbegriffe eine, nur teilweise durch die eigentümliche, nicht sowohl rechtliche, als vielmehr sittliche Natur dieser Institute modifizierte Anwendung auf sie leiden. Aber auch diejenigen, welche, wie namentlich HEGEL und in seiner Weise auch STAHL, den ethischen Gehalt des Familienbegriffs in einem größeren Umfang mit dem juristischen verschmelzen, bleiben doch weit davon entfernt, das Verhältnis zwischen jenen zwei Materien in der Weise umzukehren, wie es umgekehrt werden müßte, wenn die ethische Natur der Familie zu einem Moment in der rechtsphilosophischen Deduktion des Eigentums gemacht werden sollte. - Um nun, bei dem so allgemein verbreiteten Vorurteil von der Sachgemäßheit und Notwendigkeit jener Anordnung, einen vorläufigen Begriff zumindest von der Möglichkeit eines entgegengesetzten Verfahrens zu eröffnen, möge es verstattet sein, auf das Beispiel der Alten zu verweisen. Dort galt es, wenn man sich die Aufgabe einer wissenschaftlichen Darstellung des gesellschaftlichen oder des politischen Organismus im Allgemeinen gestellt hatte, als der natürlichste Weg der Betrachtung, vom einfachsten Grundelement menschlicher Gesellschaft, vom Hauswesen oder der Familie anzuheben, und von da aus stufenweise zu den umfassenderen Gestaltungen des Vereinslebens fortzuschreiten (10). Gleich im Abschnitt von der Familie, in der  Ökonomik,  fand, wie wir an dem noch jetzt vor uns liegenden Beispiel der Politik des ARISTOTELES sehen, der Begriff des Eigentums seine Stelle und eine, wenn auch nicht unseren Ansprüchen an eine rechtsphilosophische Erörterung genügende, doch in einer anderen Beziehung gehaltvolle und auch für uns noch lehrreiche Behandlung. Es ist wahr, daß die Alten von Problemen der Rechtsphilosophie noch nicht jene bestimmtere Fassung gegeben hatten, wodurch für uns, wenn nicht die Scheidung, so doch die Unterscheidung der Rechtsbegriffe in einem engeren Sinn von anderen ethischen Inhalten zur Notwendigkeit geworden ist. Aber es wäre übereilt, wenn man hieraus ohne weiteres sogleich für unsere Rechtsphilosophie auf die Unmöglichkeit eines derartigen Ganges der Begriffsentwicklung schließen wollte, wie er sich den Alten als ein so naturgemäßer empfahl. Denn ein solcher Schluß könnte doch nur auf der Voraussetzung beruhen, daß das innerlich Unterschiedene und zu Unterscheidende auch äußerlich voneinander abgeschieden oder getrennt gehalten werden muß. Er würde also darauf hinauslaufen, daß man, zumindest vom Standpunkt der Rechtsphilosophie aus, auf den Gedanken einer wissenschaftlichen Durchführung des organischen Prinzips der sozialen und politischen Gestaltung verzichten müßte, auf jenen Gedanken, in welchem man, seit er zuerst unter uns ausgesprochen und in Werk gesetzt worden ist, mit Recht eine Wiederannäherung an die Auffassungsweise dieser Gegenstände im klassischen Altertum erblickt hat.

Die Umgestaltung des rechtsphilosophischen Verfahrens, welche ich in Anschlag zu bringen hier in der Absicht gewagt habe, um im ethisch-juristishen Begriff der Familie eine solidere Basis für die Begründung des Eigentumsrechts zu gewinnen, wird sich allerdings nicht vollziehen lassen, ohne eine durchgreifende Veränderung in der Ableitung der allgemeinen Grundbegriffe, welche das Recht im engeren Sinn enthalten, überhaupt; ohne eine neue und eigentümliche Weise der Anknüpfung dieser Begriffe an ein über den Rechtsbegriff in diesem Sinne hinausgreifendes Prinzip der Ethik, und zwar an ein solches, welches gleich von vornherein nicht in Gestalt abstrakter Begriffe, sondern einer lebendigen Macht der Vereinigung menschlicher Individuen zu sittlich-organischen Gesamtheiten, erst in engeren, dann in weiteren Kreisen auftreten müßte. Weit entfernt jedoch, mich durch diese Erwägung abgeschreckt zu finden von der eingeschlagenen Richtung zur Lösung des vorliegenden Problems: so erblicke ich vielmehr gerade in ihr nur eine Aufforderung mehr, getrosten Mutes in derselben fortzuschreiten. Denn wenn irgendein Punkt einen gerechten Anlaß gibt zum Tadel der Halbheit und Unsicherheit in der Haltung, welche die Rechtsphilosophie bei der Mehrzahl ihrer jüngsten Bearbeiter angenommen hat, so ist es die Art und Weise, wie sie den Zyklus der Allgemeinbegriffe, welche das abstrakte Recht umfassen sollen, noch ganz in der Weise der vorkantischen und auch der an KANT sich unmittelbar sich anschließenden Naturrechtslehre, sozusagen in der Luft schweben und diesen Begriffen auch nicht das Mindeste zugute kommen lassen von der lebendigen und konkreten Ansicht des Rechtsorganismus, welche nach ihrer eigenen Forderung doch das Ganze ihrer Wissenschaft durchdringen soll (11). Ich habe bei diesem Tadel vor allen HEGEL im Auge; doch trifft er STAHL und manche andere wohl nur aus  dem  Grund in einem minderen Grad, weil der wissenschaftliche Bau des Ganzen bei ihnen nicht mit gleicher Klarheit und dialektischer Schärfe, wie bei HEGEL, in sich abgegrenzt ist, und SCHLEIERMACHER hat sich in seinen Arbeiten zur philosophischen Ethik und Politik vielleicht nur dadurch frei von ihm zu halten vermocht, daß er dem Inhalt der Rechtslehre in einem engeren Sinn überhaupt nur eine geringe Aufmerksamkeit zugewandt hat. Wird die Aufgabe so gestellt, wie sie, in einem freien Zusammentreffen unter sich und in ausdrücklicher Rückbeziehung auf das Altertum, unter den Neuerern zuerst von HEGEL und SCHLEIERMACHER gestellt worden ist; wird ihr die Bestimmung angewiesen, sich in Vereinigung mit der Politik zur objektiven, ethischen Güterlehre zu gestalten: so kann es nur als eine durch nichts zu rechtfertigende Halbheit erscheinen, wenn nichtsdestoweniger die Begriffe, aus denen man bisher das Gebäude des sogenannten Naturrechts aufzuführen pflegte, in einer von einem rationalistischen Verfahren der Naturrechtstheorie wenig unterschiedenen, ebenso abstrusen, ebenso aprioristischen Weise für sich abgehandelt werden, wie es im ersten Teil von HEGELs Rechtsphilosophie geschehen ist. Daß es gelungen sei, aus dieser Rechtstheorie einen echt dialektischen Übergang zum konkreten Begriff des sittlichen Organismus, den dort erst der dritte Teil zum Inhalt hat, durch die gleich abstruse Behandlung der "Moral", das heißt der allgemeinen Grundbegriffe einer philosophischen Tugend- und Pflichtenlehre zu vermitteln, wird keiner sich überreden, der nicht von vornherein auf des Meisters Worte geschworen hat. Das einzig dem Geist der neuen Konzeption dieser Wissenschaft, deren erste Grundlinien HEGEL auf eine die spätere Ausführung an Tiefe und Großartigkeit des Blicks vielleicht noch übertreffende Weise in seiner ziemlich unbeachtet gebliebenen Abhandlung "Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts" (12) verzeichnet hatte, wahrhaft Entsprechende wäre vielmehr dies gewesen, wenn er den Begriff der "Sittlichkeit", das heißt nach seinem Wortgebrauch eben, der konkreten organischen Gestaltung des menschlichen Vereinslebens, der jetzt nur den Inhalt des dritten Teils bildet, zum alleinigen Inhalt der gesamten Disziplin gemacht, und die Begriffe der zwei ersten Teile in ihn hinein, oder vielmehr, in einem wissenschaftlichen Zusammenhang, welcher dann von vornherein wesentlich durch den Grundgedanken jenes dritten Teils bestimmt gewesen wäre, aus ihm heraus gearbeitet hätte. Dann würde es sich von selbst so gestaltet haben, daß, in der Weise der Alten, von welcher HEGEL in der eben angeführten Abhandlung ein so gediegenes Verständnis an den Tag gelegt hat, mit den Begriffen der Ehe und der Familie hätte begonnen werden müssen. Die allgemeinen Grundbegriffe des dinglichen und des persönlichen Rechts würden dagegen im Übergang von der Familie zur bürgerlichen Gesellschaft eine Stellung gefunden haben, die eine ganz anders gründliche Ableitung derselben möglich gemacht hätte, als, wie ich dafür halten muß, irgendeine der bisher versuchten (13).

Die Forderung, das System einer objektiven Rechtsphilosophie, oder - denn diesen Begriff betrachte ich nach SCHLEIERMACHER und HEGEL als völlig gleichbedeutend - organischen Gesellschaftslehre mit dem Begriff der Ehe und der Familie zu eröffnen, - diese Forderung ergibt sich bei näherer Betrachtung unmittelbar aus dem richtig gestellten Problem dieser Wissenschaft. Denn wie könnte man je hoffen, dieses Problem, das Problem der  sittlich-organischen Einheit des menschlichen Geschlechts,  zu lösen, ohne vor allen Dingen die Naturbedingungen dieser Einheit in Betracht zu ziehen, und das Verhältnis der geforderten sittlichen Einheit zur ihrer Naturbasis, welche im Verhältnis der Geschlechter und dem Prozeß der Fortpflanzung liegt, zu erwägen? Ein notwendig erster Gedanke ist hier dieser, die sittliche Einheit in einem unmittelbaren Zusammentreffen mit der Naturbasis auszuwirken; und man weiß, welche praktische Macht dieser Gedanke über das menschliche Geschlecht in den ersten Stadien seiner Bildung geübt hat und über große, auf diesen Stadien zurückgebliebene Völker noch jetzt übt. Das Band der Familie im weitesten Kreis, der gemeinsamen Abstammung, wird auf jener Kulturstufe, die wir mit dem Namen der  patriarchalischen  zu bezeichnen gewohnt sind, als der allein berechtigte, weil von der Natur selbst festgestellte Inbegriff aller sittlichen Verhältnisse zwischen Mensch und Menschen angesehen. Die Rechtsphilosophie darf diese kulturgeschichtliche Tatsache, wenn auch ihre Bedeutung zunächst für uns nur eine historische zu sein scheinen kann, doch nicht unbeachtet lassen. Obgleich in der Gesamtentwicklung der Menschheit nur ein vorübergehender Gedanke, ist sie doch für dieselbe ein Durchgangspunkt von organischer Notwendigkeit. Es gibt Rechtsinstitute von welthistorischer Bedeutung, wie die Polygamie, die Sklaverei, welche zwar für die höheren Stufen der Entwicklung ihre Gültigkeit verlieren, die aber dennoch nicht von der Rechtsphilosophie übergangen oder, wie es freilich das Bequemste und in der neueren Rechtsphilosophie seit KANT gedankenloserweise das allgemein Hergebrachte ist, kurzweg verworfen werden dürfen. Auf jener niederen Stufe sind diese Institute nicht nur eine rechtliche Möglichkeit, sondern sogar eine rechtliche Notwendigkeit; sie können aus diesem Grund mit ihren rechtlichen Folgen auch noch in den Organismus der höheren Stufe eingreifen, und es muß ihnen daher schon um dieser praktischen Beziehung willen in jedem System, das auf Vollständigkeit auch nur der Haupt- und Grundbestimmungen Anspruch macht, Rechnung getragen werden. Es gibt ferner noch andere Institute, wie das Intestaterbrecht [gesetzliches Erbrecht - wp] der entfernteren Blutsverwandten, die gesetzliche Vormundschaft der Agnaten usw., welche auch auf den höheren Stufen als organische Nachwirkungen jenes Durchgangspunktes, wo die Familie eine über alle sozialen Rechtssphären übergreifende Bedeutung und Wichtigkeit hat, zurückbleiben. - Je sorgfältiger nun die Beachtung ist, welche die Rechtsphilosophie diesem notwendig ersten Gedanken aller gesellschaftlichen Entwicklung zuwendet: mit umso größerer dialektischer Schärfe wird sie dann die Bedeutung des Umstandes ins Auge fassen, daß eben jenes organische Moment, wodurch die Natur zunächst die Einheit des Geschlechts begründen zu wollen schien, ihr unter den Händen, sozusagen, dahin ausschlägt, zu einer Macht der Spaltung und Trennung zu werden. Vater und Mutter soll der Mann verlassen, um dem Weib anzuhängen; nur im engsten Kreis, im Kreis den  ein  Mann und  ein  Weib nebst ihren Kindern bilden, gestaltet sich das natürliche Einheitsprinzip des Geschlechts auf naturgemäße Weise zu einem in sich geschlossenen sittlichen Organismus, während jede Überschreitung dieses Kreises eine gewaltsame Vermischung disparater Einigungsprinzipien, und infolge dieser Vermischung dergleichen Monstrositäten der sozialen und politischen Gestaltung zutage bringt, wie sie die Kultursysteme des Morgenlandes, zu deren Verständnis nur die Herrschaft des patriarchalischen Prinzips den Schlüssel bietet, in Menge zeigen. - Der weitere Fortschritt der gesellschaftlichen Gesamtentwicklung aber besteht eben darin, daß das Prinzip der natürlichen Sittlichkeit, wie HEGEL das Familienprinzip nennt, vom Anspruch, den es machte, das Ganze des ethischen Gebietes zu umfassen, auf jenen engeren Kreis seiner unmittelbaren Neubegründung eines lebendigen sittlichen Organismus im kleinsten Raum und in schnell vorübergehender Dauer, entsprechend der Bildung jenes organischen Zellengewebes, welches nach den Entdeckungen der neueren Physiologie die Grundsubstanz aller vegetabilischen und animalischen Organismen ausmacht, für den eigentlichen Rechtsorganismus den Stoff oder die innere Füllung auswirkt, ohne die ein solcher nicht würde bestehen können.

An dieser Stelle nun, in diesem Moment des Übergangs von der  natürlichen  Sittlichkeit zur  reflektierten,  - die Angemessenheit dieses Ausdrucks wird sich, wie zu hoffen steht, alsbald ergeben, - hat die Deduktion jener Begriffe einzusetzen, welche die Rechtssphäre in jenem engeren Sinn umschreiben, den von einem allgemeinen Begriff des Ethischen zu unterscheiden wir durch die gesamte Entwicklung der philosophischen Rechtswissenschaft seit GROTIUS gelernt haben. Es ist vollkommen wahr, daß der Begriff der Familie nach seiner sittlichen Gesamtnatur der Rechtssphäre in diesem engeren Sinne  nicht  angehört. Aber es ist ebenso wahr, daß die  Wissenschaft,  die  philosophische  Wissenschaft des Rechts, der enger gefaßten Aufgabe einer Entwicklung der Begriffe, in welchen das Recht  sensu stricto  [im engeren Sinn - wp] enthalten ist, nicht genügen kann, ohne das Wesen der Familie ebenso sehr, und nicht im Mindesten weniger, als jene Begriffe, zum Objekt ihrer Betrachtung gemacht zu haben; wie dies ja auch alle diejenigen im vollen Maß anerkennen, welche neuerdings auf die Verbindung der Rechtsphilosophie mit der Ethik, oder auf ihre Umschmelzung in eine objektive Ethik oder Güterlehre gedrungen haben. Denn das Recht im engeren Sinn entsteht eben nur aus der  Auflösung  des Familienbandes, aus dem selbständig sich Gegenübertreten einer Mehrheit von Einzelfamilien, die, ohne durch ein gemeinsames Band der Abstammung untereinander verbunden zu sein, oder nachdem ein solches Band seine Wirksamkeit verloren hat, doch miteinander in einer Gemeinschaft des Verkehrs bleiben wollen oder in eine solche einzutreten durch Trieb und Bedürfnis der Natur genötigt sind. Es ist eine völlig unwahre Vorstellung, zu der uns die in ihrer Einseitigkeit zu weit getriebene Abstraktion der Naturrechtstheorien verleitet hat, als ob unter einzelnen Menschen ohne alle Rücksicht und Rückbeziehung auf bestehende Familienbande jemals auch nur die ersten Anfänge eines Rechtsverkehrs entstehen könnten, und die Rechtsbegriffe, die als vermeintliche Aussprüche der reinen Vernunft eine Geltung auch für solche Zustände einschließen sollen, sind leere Schemen ohne wahrhaft spekulative, wie ohne historische Bedeutung. Das Wahre ist, daß die  Anerkennung,  welche sich die solchergestalt in einen friedlichen Verkehr untereinander tretende oder darin beharrende Familien gegenseitig einander zollen, die Wiege allen Rechtsbewußtseins und die Geburtsstätte der Begriffe ist, welche dieses Bewußtsein ausfüllen und nur in ihm die lebendige Wahrheit und Wirklichkeit haben, die sie zu einem Objekt auch für die Wissenschaft eignet. Eben sie aber, dieser Anerkennung, was ist sie anders, als die Spiegelung des sittlichen Wesens der Familie im Bewußtsein, wodurch, wie sich durch jede Spiegelung, die Gestalt des abgespiegelten Gegenstandes verdoppelt und zu einem allgemeinen Begriff wird, dessen Dasein und Geltung für das Bewußtsein nun nicht mehr an den einzelnen, zeitlich und räumlich begrenzten Gegenstand gebunden ist, von dem die Spiegelung zuerst ausging? Dies eben ist es, was ich meinte, wenn ich den Inhalt der Rechtssphäre in einem engeren Sinn mit dem Namen einer  reflektierten  Sittlichkeit bezeichnete. Das sittlich Substantielle ist auch im Rechtsbewußtsein noch ganz dasselbe, was es im unmittelbaren natürlich-sittlichen Bewußtsein des Familienlebens war. Aber dadurch, daß es den Trägern dieses Bewußtseins gegenständlich geworden, daß es ausdrücklich auf Personen und Verhältnisse bezogen ist, welche diesen Trägern äußerlich gegenüberstehen, aber in deren Bewußtsein zugleich dieselbe Reflexion des sittlichen Inhalts, wie in den ersteren, erfolgt, - dadurch erweitert es seine Sphäre über die der natürlichen Sittlichkeit hinaus und wird eines ganz neuen und bei weitem umfangreicheren Inhalts fähig.

Es wird gut sein, gleich hier die Anwendung des Gesagten auf die Genesis des Eigentumsrechts zu machen. Das, was etwa an den gegebenen Bestimmungen noch zu erläutern sein möchte, wird sich leichter ins Klare bringen lassen, wenn wir damit sogleich die Anwendung auf den Gegenstand verbinden, um dessen willen wir ohnehin diese gesamte Betrachtung angestellt haben. Meine Behauptung ist, wie man sieht, diese, daß der  Besitz, - der unmittelbare physische, und auch jener intelligible, dessen Realität wesentlich in dem irgendwie durch Handlungen sich betätigenden  animus possendi  [der Wille etwas als eigen zu besitzen -wp] liegt, - um durch die gegenseitige Anerkennung einer Mehrheit Besitzender den Rechtscharakter des  Eigentums  zu gewinnen,  schon zuvor jene sittliche Bedeutung und Weihe erhalten haben muß, wie er sie naturgemäßerweise allerorten nur durch das Prinzip der Familie erhält.  Daß im sittlichen Wesen der Familie die Notwendigkeit eines festen, dauernden Besitzes inbegriffen ist, daß durch eben dieses Wesen das Streben nach einem solchen und seine Behauptung sittlich geadelt und zu einer pflichtmäßigen Handlungsweise erhoben wird, bedarf keines Beweises. Man kann dies in einer mehr metaphysischen Weise so ausdrücken:  im organischen Band, durch welches der Begriff der Familie Menschen mit Menschen,  den Gatten mit der Gattin, die Eltern mit den Kindern und die Kinder unter sich,  verknüpft, sind auch äußere Güter oder Sachen inbegriffen.  Das Band ist, wie ein Band zwischen Mensch und Mensch, so auch zwischen Mensch und Sache. Die Worte  Haus, Hof  und  Herd  haben selbst eine sprichwörtliche Bedeutung erlangt, um die Unentbehrlichkeit eines festen Besitzes für die sittliche Ordnung des Familienlebens und durch die Unentbehrlichkeit die Heiligkeit dieses Besitzes zu bezeichnen; und nicht umsonst hat sich im Altertum der Dienst der Laren und der Penaten [Hausgeister - wp] an die feste Stätte geknüpft, welche für die Familie noch etwas mehr, als nur ein zufälliger äußerer Wohnplatz oder ein leibliches Subsistenzmittel sein sollte. Und ehe noch durch die Einführung des Ackerbaus und bleibender Wohnsitze ein unbewegliches Eigentum der Familien zur Grundlage eines umfassenderen Rechtsverkehrs und aller höheren Zivilisation gemacht worden ist, hatte bereits in jenen urweltlichen Zuständen, von denen uns die Patriarchensage des israelitischen Volkes ein so treues Bild überliefert hat, die Zähmung der Herden, die Gewöhnung der Knechte und Mägde an Dienst und Mitgenuß, beide, Menschen und Tiere (14) zu einem tatsächlichen Bestandteil der Familie und eben dadurch zu einem natürlichen Eigentum schon vor der Entstehung des bürgerlichen oder juristischen gemacht. Eine  Familia  im echt römischen Wortsinn, eine  res familiaris  ist allerorten als Tatsache schon vorhanden, ehe im Rechtsverkehr und Rechtsbewußtsein die Rechtsbegriffe und Rechtssätze entstehen, welche dieser Tatsache den Charakter einer juristischen Wahrheit geben sollen; und zwar als eine Tatsache von keineswegs nur äußerer, sinnlicher, sondern von ebenso innerlicher, sittlicher Bedeutung. Gerade auf diesen tatsächlichen Bereich finden wir das Rechtsbewußtsein bei seiner ersten Entstehung vorzugsweise gerichtet; gerade am sittlich, wie sinnlich getrennten Besitz werden die unterschiedenen Familien ihr sittlich berechtigtes Dasein gegenseitig zuerst gewahr, und die ausdrückliche Anerkennung des Eigentums schließt die stillschweigende der Personen nach der Stellung und Geltung, die einer jeden in ihrer Familie zukommt, als selstverständliche Voraussetzung in sich, nicht umgekehrt. In diesem Sinne eben kann man sagen, daß die begriffliche und sachliche Entstehung des Eigentumsrechts zugleich die begriffliche und sachliche Entstehung der bürgerlichen Gesellschaft ist. Denn, so wie die Eigentumsrechte in dieser Weise, nicht durch eine ausdrückliche Verabredung, sondern durch das Bewußtsein der sittlichen Berechtigung faktisch gegebener Zustände, gegeneinander abgegrenzt sind, so entsteht zwischen den auf eine solche Weise abgeteilten Familien sogleich in wechselseitiger Rechtsverkehr. Er entsteht umso sicherer, als ja eben sein Bedürfnis es war, wodurch jenes Bewußtsein erweckt, jene Anerkennung hervorgerufen worden ist. Ein Recht der Verträge, der persönlichen Verbindlichkeiten entwickelt sich Hand in Hand mit dem dinglichen Recht; vorgefallene Rechtsverletzungen rufen, noch nicht unmittelbar ein Strafrecht der Gesamtheit, wohl aber neue Rechtsansprüche der Verletzten hervor, die, im allgemeinen Rechtsbewußtsein anerkannt, die Veranlassung zu einem öffentlichen Rechtsverfahren und Gerichtswesen geben, worin die Gesellschaft zuerst als eine tatsächlich bestehende und wirksame Macht sich selber gegenständlich wird. Das alles macht zwar noch keinen  Staat  im eigentlichen Wortsinn aus, aber ich habe auch nicht behauptet, daß der Staat, ich habe nur behauptet, daß die Rechtsgesellschaft als solche, die  bürgerliche  Gesellschaft, deren Dasein wesentlich mit dem in einem geschichtlichen Menschenkreis bestehenden  Rechtsbewußtsein  zusammenfällt, unmittelbar aus der faktischen Anerkennung der Eigentumsrechte hervorgeht.  Diese  Anerkennung aber setzt, ich wiederhole es, das Bestehen sittlicher Familienbande voraus, und sie verdankt ihren Rechtscharakter dem sittlichen Inhalt, welcher durch sie zur Gegenständlich für sich selbst, zur Reflexion in sich selbst gelangt. Die leere Willkür des Habenwollens (15), ebenso, wie der grob physische Trieb des Lebenwollens - für welchen, wenn sich keine höhere sittliche Berechtigung aufzeigen ließe, das berüchtigte  je n'en vois pas la nécessité  [Ich sehe keine Notwendigkeit. - wp] immer die unwiderlegliche Abfertigung bleiben würde, - Beides würde, gegenständlich erfaßt, nun und nimmer ein Bewußtsein von einer solchen Lebens- und sittlich-sozialer Schöpferkraft erzeugen können; und auch die bloß sinnliche  formatio,  die äußerlich auf Gegenstände des Besitzes verwandte Arbeitstätigkeit würde dazu nicht ausreichen.

Ein wohlfeil zu habender Einwand gegen die angedeutete Begründung des Eigentumsrechts wäre es, wenn man erwidern wollte, daß auf diesem Weg nur ein Gesamteigentum der Familien, kein Eigentumsrecht des Einzelnen herauskommt, daß also die Folgerung daraus gezogen werden darf, Hagestolze, unverehelicht bleibende Erbtöchter usw. können kein selbständiges Eigentum besitzen. Wer diesen Einwand im Ernst erheben könnte, der würde damit nur zeigen, daß er unmöglich den Sinn jener zugleich realen und begrifflichen Genesis des Rechtsbewußtseins richtig gefaßt haben kann, die in der sittlich berechtigten und sittlich notwendigen Auflösung des Familienbandes ihren Ausgangspunkt hat. Es wird nämlich jedem, der diesen Sinn sowohl dem Geist, als auch den Worten unserer Darstellung entsprechend gefaßt hat, ohne weiteres klar sein, daß in den Akt gegenseitiger Anerkennung, wodurch ein vorhandener Besitzstand zum Eigentum wird, von vornherein alle die sukzessiven Veränderungen im vorgefundenen Besitzstand eingeschlossen sein müssen, welche sich aus dem Wesen der Familie als notwendig ergeben, und ohne die kein Prozeß einer organischen Entstehung neuer Familien aus der unfehlbar eintretenden Auflösung der vorhandenen würde stattfinden können. Dies liegt offenbar in der so ausdrücklich von uns hervorgehobenen und so nachdrucksvoll betonten sittlichen Bedeutung jenes Anerkennungsaktes. Wo bliebe diese Bedeutung, wenn als sein Inhalt nur der zufällig als Faktum vorgefundene Besitz sowohl in Anbetracht der Gegenstände, als auch der Personen der Besitzer gelten sollte, und nicht zugleich die organische Stetigkeit im Besitzwechsel, so wie er in der Natur der Familie mit Notwendigkeit begründet ist? Ausdrücklich das Gesetz dieser Stetigkeit fordert die Möglichkeit eines rechtsgültigen Besitzes auch in der Hand einzelner, lediger und emanzipierter Persönlichkeiten, sowohl in Rücksicht auf die Bedeutung des Familienbandes, aus welchem sich vielleicht dieser Besitz herschreibt, als auch im Hinblick auf jenes, welches vielleicht in Zukunft durch diesen Besitz begründet werden soll. Und doch weiß man, welche Beschränkungen ausdrücklich in Bezug auf den Vollgenuß des Eigentumsrechts z. B. das altgermanische Recht an den  Hagestolziat  [eheloses Leben eines Mannes - wp] geknüpft hat; offenbar infolge der tief im natürlichen Rechtsbewußtsein begründeten Voraussetzung, daß dieses Recht seine moralische Wurzel in der sittlichen Substanz der Familie hat! - Auch dies kann gegen unsere Annahme nichts beweisen, wenn positive Gesetzgebungen ein Gesamteigentum im streng juristischen Sinn nicht einmal innerhalb des engsten Familienkreises als Regel gelten lassen. Denn teils liegt schon im Begriff der Familie selbst keine gleichartige, sondern eine ungleichartige Berechtigung ihrer Glieder am Gesamteigentum; teils bringt der Konflikt wohlerworbener Rechte verschiedener Familien, nicht bloß vorhandener, sondern auch neu entstehender, dessen Ausgleich dem bürgerlichen Recht obliegt, die Notwendigkeit einer strengeren Unterscheidung der rechte ihrer einzelnen Glieder gegenseitig voneinander mit sich als dort, wo die besonderen Familien vereinzelt stehen und kein rechtlich geordneter Wechselverkehr zwischen ihnen stattfindet; teils erwächst schließlich aus der organischen Flüssigkeit der Familienverhältnisse die Nötigung für das bürgerliche Recht, da wo sich dasselbe in streng verstandesmäßiger Weise, wie es zuerst in der römischen Welt geschehen ist, zum System ausbildet, als das Subjekt oder als den Träger der Rechte allenthalben zunächst die einzelne Person zu betrachten, und die Rechte einer moralischen Gesamptpersönlichkeit, wie die Familie es ist, nur als Modifikationen oder Beschränkungen am Recht der Einzelnen in Anschlag zu bringen (16). Diese Auffassungsweise, die, wie gesagt, erst das Produkt wissenschaftlicher Ausbildung der Rechtsbegriffe auf einer hoch gesteigerten Zivilisationsstufe ist, muß man sich wohl hüten, in das älteste, einfache Rechtsbewußtsein hineinzutragen, dem, wie aus der Rechtsgeschichte aller Völker sich erweisen läßt, eine mehr substantielle Anschauung, namentlich auch in Bezug auf die Stellung der Famile zum Rechtsverkehr innerhalb der Gesellschaft ungleich näher lag (17).

Daß ein unbefangener Blick auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung im Großen und Ganzen sowohl, als auch überall im Besonderen und Einzelnen unserer Ansicht die vielfachste und unzweideutigste Bestätigung bringt, dies kann keinem entgehen, der für seine Person zu einem solchen Blick befähigt ist. Wohin wir auch blicken in der Geschichte des entfernteren Altertums, in den Bildungszuständen jener Perioden, welche unter den verschiedenen Völkern die Genesis der Zivilisation, der bürgerlichen und der politischen Gesellschaft enthalten: allenthalbe erblicken wir die durchgängigste Solidarität zwischen dem Institut der Ehe nebst dem gesamten daran hängenden Familienrecht, und dem Institut des Eigentums. Wo, wie dies auf die eine oder andere Weise unter allen Völkern des Morgenlandes der Fall ist, das Prinzip der Familie noch über die Sphären der bürgerlichen und der politischen Rechtsbildung übergreift: da unterliegt, mit dem Recht der Ehe zugleich, welche sich dort noch nicht entscheidend zur Monogamie durchzubilden vermag, auch das Privateigentum den größten Schwankungen, und gelangt nicht zur Ausbildung, deren es sich unter Völkern erfreut, welche das patriarchalische Prnzip in der Wiege ihrer Kultur hinter sich zurückgelassen haben. Namentlich das Eigentum an Grund und Boden trägt mehr oder weniger dort allenthalbe den Charakter eines Gesamteigentums des Stammes, des Volkes oder, wenn man will, des Staates:  "der Landesherr  ist es im strengsten Sinn, und aller Privatbesitz nur darin verschieden, ob er seinen Anteil vom Ertrag einfordert, erläßt oder verschenkt" (18). Ohne Zweifel würde derselbe Grundsatz, wie in Bezug auf das Landeigentum, sich als Konsequenz des patriarchalischen Prinzips auch in Bezug auf alles andere Eigentum geltend gemacht haben, wenn nicht die durch die Natur unausweichlich gebotene Abteilung der Familien auch innerhalb der patriarchalischen Stammes- oder Volkseinheit die Entstehung eines bürgerlichen Rechts auch dort zur Folge gehabt hätte, freilich eines durch das Wlten jenes Prinzips, unter das es dort gebunden blieb (19), verkümmerten und in die schon oben erwähnten Monstrositäten ausschlagenden. Jedenfalls aber ist es derselben Ursache zuzuschreiben, wenn im ganzen Morgenland weder die väterliche Gewalt, noch die Sklaverei, obgleich beide Institute ihrem Ursprung nach dem patriarchalischen Prinzip angehören, zu der scharfen zivilrechtlichen Ausbildung, wie später im okzidentalischen Rom, haben gelangen können. Es stand einer solchen Ausbildung eben der Konflikt im Weg, der hier zwischen den Rechten der Gesamt- und der Einzelfamilie unvermeidlich eintrat. - Das allergewichtigste Zeugnis aber, hinreichend einen Jeden, der nur irgendeinen Begriff davon hat, wie sittliche Ideen sich in der Geschichte betätigen, von der Wahrheit unserer Auffassung zu überzeugen, legt die Geschichte ab durch die Gestaltung des  Erbrechts  unter allen Völkern von den niedrigsten Stufen der Zivilisation bis herauf zu den höchsten. Welch unsäglichen Quälereien begegnen wir allenthalben bei den Naturrechtslehrern der Schule, um aufgrund ihre abstrusen Voraussetzungen auch nur die rechtliche Möglichkeit einer Erbfolge, einer testamentarischen, oder gar - denn dies durch die unnatürliche Verkehrung als das Entferntere und Bedingtere, - einer Intestaterbfolge herauszubringen! Welche Mißgriffe beging, aus Mangel an Einsicht in das wahre Prinzip der Erbfolge, in der Deutung der geschichtlichen Rechtszustände selbst noch ein MONTESQUIEU; wie schnell ist er mit der Beschuldigung von Willkür und Ungerechtigkeit zur Hand gegen Gesetzgebungen, welche sich doch ganz folgerecht aus diesem Prinzip heraus entwickelt haben! - Unter den Neueren hat, hauptsächlich, wie es scheint, durch HEGELs Verdienst, obwohl wir schon FICHTE dahin einlenken sehen, der gesunde Sinn den Sieg erfochten, daß man jetzt immer allgemeiner die  Intestaterbfolge  als die in der Idee des Rechts unmittelbar begründete, weil durch die Natur des Familienbandes geforderte, anerkennt, die testamentarische als eine nur unter Beschränkungen zulässige Modifikation und Ergänzung jener. Aber nur umso schroffer macht sich gerade bei diesen neueren Rechtslehrern der Übelstand fühlbar, daß nichtsdestoweniger die Deduktion des Erbrechts von der allgemeinen rechtsphilosophischen Begründung des Eigentums abgetrennt bleibt. Welcher Verstoß gegen die Methode, wenn in Werken, welche dem Begriff der Familie den Begriffen des bürgerlichen Rechts gegenüber seine richtige Stelle angewiesen haben, unter der Rubrik des Familienbegriffs das ganze Erbrecht abgehandelt wird, ehe noch vom Begriff des Eigentums und seiner Entstehungsweise die Rede gewesen ist! (20) Wo aber, wie es bis jetzt noch immer das Gewöhnlichere ist, die abstrakte Theorie des Eigentums der konkreten des Ehe- und Familienrechts vorangeschickt wird, da bleibt teils die erstere notwendigerweise unvollständig, da ein Eigentum ohne Erbrecht noch gar kein wahres Eigentum ist, teils gelingt es doch immer nur unvollständig, das übergreifende Recht der Familie über ein vermeintlich aus einer ganz anderen Sphäre erwachsendes Rechtsinstitut darzutun. Beiden Darstellungsweisen gegenüber wird es nicht allein als die einfachste und bündigste, sondern auch als die geschichtstreueste Auffassung erscheinen, wenn wir das Recht der Intestaterbfolge unmittelbar an die moralische und rechtliche Entstehung des Eigentums knüpfen, indem wir die Wurzel des einen wie des andern im sittlichen Band der Familie (21) aufzeigen und die soziale Anerkennung, wodurch beide den Rechtscharakter im engeren Sinn erhalten, in einem ungetrennten Akt sich über beide erstrecken lassen. In der Tat sollte ich meinen, daß es nur eines geringen Nachdenkens bedürfte, um die Einsicht zu gewinnen, daß von einem in der bürgerlichen Gesellschaft zu Recht bestehenden Privateigentum nicht eher die Rede sein kann, als bis dasselbe als ein Gegenstand der Vererbung mindestens vom Vater auf die Söhne anerkannt ist. Ist aber die Wirklichkeit des Eigentums von dieser Anerkennung abhängig, so ist klar, daß der Inhalt dieses Aktes zum Begriff des Eigentums gehören muß. Selbst in der Bedeutung von Worten verschiedener Sprachen drückt sich dieses Zusammengehören der Begriffe von Eigentum und Erbe aus, wie im hebräischen (22), dem lateinischen  Patrimonium  und, zumindest nach dem älteren Sprachgebrauch, dem deutschen "Erbe". - Die Anerkennung des Rechts der Testamente würde gegen die obige Voraussetzung nur dann einen Widerspruch enthalten, wenn die Geltung dieses Rechts eine unbeschränkte wäre. Dies aber ist sie zu keiner Zeit und unter keinem Volk gewesen; je weiter wir zurückgehen in der Geschichte der Rechtszustände und Rechtsgesetzgebungen, umso weniger finden wir die durch Sitte und Gesetz geheiligten Intestaterbfolge gestört durch testamentarische Willkür. Der größere Spielraum, welchen ausnahmsweise das romische Recht dieser Willkür einräumt, hängt nachweislich mit dem dort so ausgedehnten Recht der väterlichen Gewalt zusammen; das  Paterfamilias uti legassit  des Zwölftafelgesetzes zeigt unwidersprechlich, daß auch das Recht der Testamente aus dem Gesichtspunkt eines Familienrechts betrachtet wurde. Im Allgemeinen aber ist, geschichtlich sowohl, als auch rechtsphilosophisch, die richtige Auffassung dieses Rechts ohne Zweifel diese, daß dasselbe erst mit der Auflösung des engeren Familienbandes eintritt, als Ersatz für dasselbe in Bezug auf die Stetigkeit der Fortdauer (23), welche der Familie auch im Wechsel der Personen eben durch die Objektivität des Güterbesitzes gesichert werden soll. Ohne Zweifel war die Form der  Adoption  allenthalben die ursprüngliche für die testamentarische Einsetzung, wie sie es in Griechenland und mehrfach sonst geblieben ist: selbst im römischen Recht scheinen manche auffallende Bestimmungen nur hieraus zu erklären; so z. B. der Grundsatz, daß der Form nach niemand nur über einen Teil seines Vermögens testieren kann (24); auch wohl der Umstand, daß die  Testamenti factio  dem öffentlichen Recht beigezählt wird (25); wie auch bereits GANS in Bezug auf die Form der Testamente in  comitis calatis  und in  procinctu  dieser Erklärung geltend machte. Der Umstand, daß ABRAHAM vor der Geburt seines Sohnes ISAAK den Knecht seines Hauses, den Damaszener ELIEZER, als seinen Erben betrachtet (26), obgleich LOT, sein Brudersohn, lebt, der sich aber von ihm abgeteilt hat, spielt in den einfachen Zuständen des patriarchalischen Zeitalters dem Institut der testamentarischen Erbfolge vor, und zwar, wie man sieht, ausdrücklich in der Weise, daß diese modifizierte Erbfolge noch als unmittelbare Konsequenz aus der streng gefaßten Idee der Familieneinheit erscheint. Es war ein Zustand, in welchem jeder Erbe noch den Charakter trug, den das römische Recht dem  suus heres  oder  heres necessarius  zuschreibt (27). Die weitere Entwicklung der bürgerlichen Gesellschaft und die naturgemäße Stellung der Familie in derselben bringt es mit sich, daß dieser Begriff der  suitas  als alleiniges Prinzip des Erbrechts einer freieren Beweglichkeit der Güterübertragung innerhalb des weiteren Kreises, der ursprünglich von einer Familie ausgegangen ist, weichen muß; und da nun ist es das Naturgemäße, daß auch hier die Intestaterbfolge nach Blutsverwandtschaf und die testamentarische nach freier Disposition auf entsprechende Weise sich einander ergänzen, wie schon innerhalb der geschlossenen Familienkreise durch die Möglichkeit der Adoption eine solche Ergänzung stattfand. Wenn dagegen, bei minder freier Ausbildung der Privatrechtsverhältnisse, in den Gesetzgebungen des Orients, ein Rückfall der Erbschaft an den Staat oder an dessen Haupt und Herrn häufiger, als anderwärts, vorkommt: so werden wir auch hierin nur eine besondere Spezies der Intestaterbfolge erkennen. Der weitere Familienkreis tritt dann eben in die Rechte ein, welche ihm nach dem dort geltenden Rechtsprinzip durch den engeren nur beschränkt, nie ganz entzogen werden konnten.

So kurz diese Andeutungen sind, so werden sie, hoffe ich, genügen, um zu beweisen, wie auch die geschichtliche Auffassung des Rechts, und gerade sie vorzugsweise, uns dahin drängt, die naturgemäße organische Entstehung der Eigentumsverhältnisse im engsten Zusammenhang zu denken mit der rechtlichen und sittlichen Gestaltung des Familienlebens. Es will mir scheinen, als sei der Gegenstand der gegenwärtigen Abhandlung ein solcher, an welchem es sich auf recht unzweideutige Weise erproben wird, inwieweit es mit der Ineinsbildung des philosophischen und des geschichtlichen Standpunktes in der Rechtswissenschaft, die jetzt so Viele im Munde führen, Ernst ist oder nicht. Daß geschichtlich die Anerkennung der Eigentumsrechte überall bedingt ist durch das Verhältnis, in welches sich nicht einzelne Personen als Einzelne, sondern Familien als moralische Gesamtpersönlichkeiten zueinander stellen; daß die sittliche Macht des Familienbegriffs allenthalben als die wirkende Ursache erscheint, aus welcher die Rechtsbegriffe hervorgehen, in denen für das Bewußtsein der Menschen, die sich zu einer Rechtsgesellschaft zusammenfinden, die Unterscheidung eines Mein und Dein enthalten ist: dies gehört zu den gewissesten Tatsachen, zu denen die geschichtliche Erforschung der ältesten Kulturzustände im Großen und Allgemeinen überhaupt nur gelangen kann. Durchaus nur aus dem Familienband hat unter allen Völkern der Weltgeschichte ohne Ausnahme sich das Recht der Erbfolge entwickelt, mit dessen Geltung erst der Rechtsbegriff des Eigentums als tatsächlich festgestellt betrachtet werden kann, und selbst wenn in der Gestaltung des Erbrechts der Kreis der Familie und der Blutverwandtschaft überschritten wurde, selbst dann blieb noch die Idee dieses Bandes, in Anbetracht dessen man in solchen Fällen die Möglichkeit einer Stellvertretung der Natur durch die freie Willenstat gelten ließ, vorwaltend. Die natürliche Sittlichkeit der Familie oder der Bande des Blutes und der gemeinsamen Abstammung hat sich in einem weiten Völkerkreis auch unmittelbar als das Prinzip der Staats- und Gesellschaftsbildung betätigt, und wo dies der Fall war, da trägt jederzeit auch die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse die Spuren des patriarchalischen Gesamteigentums. Dies alles, meine ich, muß für den Philosophen, der die Bedeutung der Geschichte, der geschichtlichen Entwicklung für den Gehalt der sittlichen Ideen, welches das Objekt des praktischen Teils seiner Wissenschaft bilden, zu würdigen weiß, eine Mahnung sein, auch dem Begriff nach nicht dasjenige trennen zu wollen, was die Natur, die organische Natur des geschichtlichen Entwicklungsprozesses so offenbar vereinigt hat. Der Begriff des  Mein, Dein  und  Sein,  der Begriff des  Angehörens,  des  zu Eigen Seins  und  zu Eigen Besitzens  ist, ebenso, wie der Gebrauch dieser Worte in allen Sprachen, ein elastischer, so elastisch, wie das sittlich organische Band, welches die Menschen untereinander und mit der Natur, die sie erzeugt und ernährt, zusammenknüpft. Er bezeichnet dieses Band, ebensowohl, wie es Menschen mit Menschen, wie es Menschen mit Sachen verbindet. Ist er in der ersten Beziehung ein vielartiger, indem in ganz anderem Sinn das Kind den Eltern, als die Gattin dem Gatten angehört, und ebenso auch umgekehrt: so ist er es in der letzteren nicht minder, da eben aus den mannigfaltigen Verhältnissen der Menschen untereinander auch die mannigfaltigsten Gestaltungen und Beschränkungen des Eigentums- und Besitzrechts in Bezug auf äußere Sachen hervorgehen können und wirklich hervorgehen. Dennoch ist der Grundgehalt des Begriffs nur einer, und das Eigentums- und Besitzrecht ist in allen seinen Gestalten so gewiß nur eine Wirkung des lebendigen Bandes zwischen Mensch und Menschen, so gewiß es in der Natur jedes organischen Bandes liegt, unmittelbar nur Lebendiges mit Lebendigem vereinigen und nur mittelbar auch über Totes sich erstrecken zu können. Sollte nun als  das  lebendige Band, in welchem das Band des Eigentums enthalten ist, sogleich von vornherein der Staat oder die bürgerliche Gesellschaft gefaßt werden: so kommen wir auf jene Voraussetzung der sozialistischen Theorien älterer und neuer Zeit zurück, welche wir doch als hinreichend widerlegt schon durch KANTs Rechtslehre betrachten durften. Als  vorausgesetzt  aber, nicht als  neubegründet  durch die Rechtsgesellschaft im engeren Sinn, und doch zugleich als bewirkt durch ein lebendiges Band unter Menschen, wie die Idee der organischen Gestaltung des Rechtslebens dies fordert, wird das Eigentum nur erkannt, wenn es in der von uns dargelegten Weise als Wirkung des Familienbandes betrachtet wird; wodurch aber keineswegs ausgeschlossen wird, daß es den Rechtscharakter im engeren Sinne erst durch die bürgerliche Gesellschaft erhält. - Übrigens versteht sich, daß dieser Begründungsversucht, weit entfernt irgendeiner der Erwägungen den Weg zu versperren, durch welche man vom Standpunkt der sozialen und politischen Interessen, und insbesondere aus dem Gesichtspunkt des richtig verstandenen Begriffs der bürgerlichen und politischen Freiheit, die Notwendigkeit des Privateigentums und die Unmöglichkeit einer Gemeinschaft der Güter zu erweisen pflegt, nur bestimmt sein kann, dieselben zu unterstützen oder ihnen vorzuarbeiten. Es sollte derselbe eben nur in der Weise der strengen philosophischen Wissenschaft den Unterbau aufführen, auf welchem dann jene mit gesteigerter Sicherheit und Zuversicht fußen, und das Werk, welches die spekulative Rechtsphilosophie für die Einsicht der tiefer Eingeweihten begonnen hat, für die Anschauung und die Erkenntnis aller weiter fortführen können.
LITERATUR Christian Hermann Weiße, Über den Rechtsgrund des Eigentums, Zeitschrift für Philosophie und philosophische Kritik, Neue Folge, Bd. 21, Halle a. d. Saale 1852
    Anmerkungen
    1) M. A. THIERS, Sur la propriete, Paris 1848
    2) KARL von KALTENBORN, Zur Geschichte des Natur- und Völkerrechts, sowie der Politik, Bd. 1, Leipzig 1848
    3) Dies der von THOMAS von AQUIN bis GROTIUS allgemein geltende Begriff des  jus gentium. Von den Römern freilich hat von SAVIGNY in einem Anhang zum ersten Band seines "System des heutigen römischen Rechts" nachgewiesen, daß der Unterschied, welchen ULPIAN und nach ihm die justitianischen Institutionen zwischen  jus naturae und  jus gentium annehmen, keineswegs in allgemeiner Geltung war.
    4) JOHN LOCKE, Treatise on government, Kap I: Jeder Mensch ist mit einem zweifachen Recht geboren, - der Freiheit seiner Person und dem Recht mit seinen Geschwistern, vor irgendjemand anderem, das Vermögen seines Vaters zu erben.
    5) Mit vieler Sorgfalt und gründlicher als andere Partein der Rechtsphilosophie, ist die Lehre vom Eigentum im vielbenutzten Werk des Brüsseler Professors AHRENS (deutsch von A. WIRK, Braunschweig 1846) eines Anhängers von KRAUSE, abgehandelt.
    6) Auch die jüngste, gehaltvolle Bearbeitung der Rechtsphilosophie in dem umfassenden ethischen Werk von CHALYBDÄUS schließt sich in der Begründung des Eigentumsrechts im Allgemeinen der kantischen Richtung an, läßt jedoch, dem kantischen Idealismus gegenüber, dem realistischen Moment eine größere Beachtung zuteil werden; besonders in der eigentümlichen Stellung, die sie, zwischen den Begriffen des Besitzes und des Eigentums in der Mitte, dem Begrif des  Vermögens gibt (System der spekulativen Ethik, Bd. II, Seite 154f).
    7) Der große und hauptsächliche Zweck, der Menschen dazu bringt, sich in einem Gemeinwesen zu vereinigen, ist die Sicherung ihres Eigentums.
    8) Letzteres besonders in der, von FICHTE selbst für sein Meisterwerk erklärten Schrift über den "Geschlossenen Handelsstaat" und in den "Politischen Fragmenten" aus den Jahren 1807 und 1813 (Sämtliche Werke, Bd. VII, Seite 548f). So hier jedoch, wie dort, stets mit besonnener Zurückhaltung in Bezug auf die unmittelbaren, praktischen Konsequenzen; wie dann auch in den Vorlesungen über das System der Rechtslehre vom Jahr 1812 mildere, zum Teil sehr beifallswerte Grundsätze über das Erbrecht vorgetragen werden (Nachgelassene Werke II, Seite 602f). - Über den wesentlich veränderten Charakter der späteren fichteschen Rechtslehre im Gegensatz der früheren vgl. auch "Die philosophischen Lehren von Recht, Staat und Sitte" von IMMUANUEL HERMANN FICHTE, Leipzig 1850, Seite 147.
    9) FRIEDRICH JULIUS STAHL, Philosophie des Rechts, Bd. 2, zweite Auflage, Seite 276 und 283. Vgl. auch Bd. 1, Seite 318.
    10) SCIPIO, bei CICERO  de republica, lehnt es, in Anbetracht des enger gestellten Plans dieser Schrift ausdrücklich von sich ab.
    11) Auch die Juristen der historischen Schule trifft dieser Vorwurf. Ich führe statt aller anderen den unter ihnen so viel geltenden PUCHTA an, dessen rechtsphilosophische Einleitung in sein Institutionenwerk so abstrus, wie nur je eine Abhandlung der alten Naturrechtsschule gehalten ist.
    12) Im "Kritischen Journal der Philosophie" von SCHELLING und HEGEL; wieder abgedruckt im ersten Band der Gesamtausgabe von HEGELs Werken.
    13) Die hier geforderte Stellung ist den Grundbegriffen des bürgerlichen Rechts wirklich gegeben in den Systemen der Ethik von WIRTH und CHALYBDÄUS, und ich halte dies für ein anerkennenswertes Verdienst dieser Werke. Aber die Vorteile, die sich für die Ableitung jener Begriffe aus dieser Stellung ergeben, sind in beiden Werke noch nicht hinlänglich ausgebeutet.
    14) Über die Gewohnheit der Genesis, Knechte und Mägde unter allerlei Vieh als Gegenstände des Besitzes zu nennen, vgl. WINER, Biblisches Realwörterbuch, Bd. II, Seite 553f. Übrigens kann in Bezug auf die Sklaverei an den Auspruch MONTESQUIEUs erinnert werden: "Il ne peut être retenu que par une loi de famille." [Sie kann nicht vom Familienrecht akzeptiert werden. - wp] (Geist der Gesetze, XV, 2)
    15) animus rem sibi habendi. [Einstellung eine Sache für sich zu haben - wp]
    16) Was die gegenwärtige Theorie des Zivilrechts  moralische oder  juristische Persönlichkeiten nennt, das ist selbst erst ein künstliches Gebilde juristischer Reflexion, und hat mit der rechtlichen Bedeutung des Familienbandes keine Gemeinschaft.
    17) Auch in Bezug auf das Verhältnis der Familie zum Eigentum gilt der Ausspruch NIEBUHRs: "Die Regel wird nie irre führen, daß ursprünglich alle Bande weit fester und härter gezogen waren und sich im Lauf der Zeit immer mehr lösten."
    18) Worte NIEBUHRs bei der Gelegenheit des römischen  ager publicus, von dem er die Bemerkung macht, daß "seinen Charakter in Indien, wie in der Tat in ganz Asien und im alten Ägypten, alles Landeigentum trägt." - Wie geneigt man übrigens sein mag, in die seine Bemerkung JAKOB GRIMMs einzustimmen: "Es ist einleuchtend, daß dem  Hirten an der Ganzheit des Landeseigentums gelegen sein muß, dem  Bauern an der Verteilung" (Deutsche Rechtsaltertümer, Seite 495): so wird man doch nicht  hierauf  allein oder auch nur hauptsächlich den großen Gegensatz der asiatischen und der europäischen Zivilisation in Bezug auf die Gestaltung des Grundeigentums zurückführen wollen.
    19) Die strenge Konsequenz dieser Bindung des Prinzips der bürgerlichen Gesellschaft unter das patriarchalische ist überall diese, daß eigentlicher Rechtsverkehr nur zwischen den Gliedern  einer Volksfamilie stattfinden kann. Daher die großen Schwierigkeiten, welche überall die juristische Regelung des internationalen Verkehrs mit Völkern von patriarchalischer Rechtsbildung findet, auch wenn dieselben in sich selbst schon einen bedeutenden Grad der Zivilisation erstiegen haben. Daher auch die Klagen der Alten über die  Punica fides, die Treulosigkeit des Barbaren (Herodot VIII, 142). Derselbe HERODOT berichtet von den nomadischen Arabern (III, 8) einen äußerst charakteristischen Gebrauch, wodurch sich dieselben zum Worthalten bei Verträgen (ohne Zweifel wohl hauptsächlich mit Fremden, wiewohl der Schriftsteller es auch auf Einheimische zu beziehen scheint) zwingen. Die Kontrahierenden lassen sich durch einen Dritten die Hand verwunden und mit dem vermischten Blut einen Stein benetzen. Offenbar ein symbolisches Surrogat der Blutsfreundschaft mit ausdrücklicher Beziehung auf ein äußeres Objekt.
    20) So z. B. bei WIRTH, a. a. O., Bd. II, Seite 64-76.
    21) Familia et Penates et jura successionum. (Tacitus, Germania 32)
    22) LUTHER übersetzt gelegentlich das auch durch "Erbe".
    23) Der Begriff dieser Stetigkeit drückt sich in dem Satz:  hereditas defuncti vice fungitur [Die Erbschaft vertritt den Verstorbenen - wp], sowie überhaupt in den römischen Grundsätzen über die  successio per universitatem [Gesamterbfolger - wp]. Der "praktische Sinn" oder "juristische Takt", welchen von SAVIGNY (System des heutigen römischen Rechts, Bd. 1, Seite 386) am ältesten römischen Recht um dieses Grundsatzes willen rühmt, bewährte sich, da der Grundsatz selbst sich unmittelbar aus der rechtlichen Grundanschauung ergab und seinem wesentlichen Inhalt nach allen älteren Volksrechten gemeinsam ist, eigentlich vielmehr erst an der späteren Rechtsentwicklung, nämlich insofern, als dieselbe sich auch durch die große Ausdehnung der testamentarischen Willkür nicht an demselben irre machen ließ.
    24) Nur so scheint der Anstoß zu entfernen sein, den bereits LEIBNIZ an diesem Grundsatz nahm. Ep. ed. Korthold. I, Seite 171.
    25) Testamente factio non privati, sed publici juris est. Papinian.
    26) 1 Moses, 15, 2.
    27) Mit den Grundsätzen des römischen Rechts über die  sui heredes [seine Erben - wp] kann die im altdeutschen Recht begründete Rechtssitte des Mittelalters verglichen werden, daß bei Entäußerungen des Allodialvermögens [Erbgüter - wp] die Einwilligung der nächsten Erben erfordert war.