Ludwig Stein - Die Wandlungen des Eigentumsbegriffs
    ra-2ra-2P.-J. ProudhonJ. G. Fichtede LaveleyeC. H. WeißeG. Myrdal    
 
LUDWIG STEIN
Die Wandlungen des Eigentumsbegriffs (1)

"Noch im England des 16. Jahrhunderts stand auf einfachem Diebstahl, selbst dem geringfügigsten, die Todesstrafe, und nach dem Bericht eines zeitgenössischen Chronisten sollen unter Heinrich VIII. nicht weniger als 72 000 große und kleine Diebe hingerichtet worden sein."

"Wie der Mensch in seiner Milz oder im Blinddarm Überbleibsel physiologischer Funktionen von recht fragwürdiger Nützlichkeit noch mit sich schleppt, so führen auch unsere Gefühle und Rechtsanschauungen noch so manchen Schädling und Ballast aus früheren primitiveren Kulturstufen durch die Jahrhunderte mit sich. Es erben sich Gesetz und Recht wie eine ewige Krankheit fort."

"Die körperliche Unverletzlichkeit jeder Person, für frühere Generationen ein juristischer Widersinn und eine soziale Undenkbarbeit, ist heute zum juristischen Gemeinplatz, zur sozialen Selbstverständlichkeit abgeplattet. Nie und nimmer darf die nachwachsende Generation den Undank gegen das von den vorangegangenen mühsam Erstrittene so weit treiben, vergessen zu wollen, daß jeder soziale Gemeinplatz seinem Ursprung nach eine Errungenschaft ist."

In einer Polemik gegen Grazer Soziologen, Professor GUMPLOWICZ, welcher "das Eigentum als soziale Tatsache" definiert hat, suchte ich jüngst "das Eigentum als soziales Entwicklungsprodukt" zu erweisen (2). In der ersten dieser polemischen Abhandlungen suche ich zunächst das Verhalten des Individuums zu seiner sozialen Gruppe festzustellen, in der zweiten dem psychologischen Ursprung des Eigentums nachzugehen. Das Resultat jener Untersuchung mündet in den Satz:
    "Eine psychologische und historische Analyse des Eigentumsbegriffs dürfte zur Evidenz darlegen, daß der Eigentumsbegriff nicht stabil, sondern labil ist", "daß er nichts Verharrendes und dogmatisch Verhälrtetes, sondern ein ständig Fließendes und seinen Inhalt Wechselndes darstellt." ... "Der Eigentumsbegriff nimmt jeweils diejenige Form an, die dem sozialen Bedürfnis am meisten entspricht."
Ist aber das Eigentum solchergestalt nur eine historische Kategorie, wie dies LASSALLE in seinem "System der erworbenen Rechte" treffend ausgeführt hat, ja sogar nur ein den jeweiligen Bedürfnissen sich anpassender und dementsprechend seinen Inhalt wechselnder Begriff, so bleibt noch die Frage übrig, wie sich unser gegenwärtig geltender Eigentumsbegriff zum sozialen Empfinden der politisch fortgeschrittenen Menschheit verhält. Soviel ist wohl gegen alle Anfechtung sicher gestellt, daß es ein unfehlbares Eigentumsdogma schlechterdings nicht gibt. So wenig "die Religion, die Monarchie, die Ehe oder die Familie", die ja ebenso wie das Eigentum durch das selig entschlummerte Umsturzgesetz geschützt werden sollten, festgefügte Begriffe bilden, die eine abschließende Definition zulassen, welche jeder Gebildete ohne Weiteres als zutreffend anerkennen und sich aneignen müßte, so wenig gilt dies vom Eigentum. Wie Religionen nicht  gemacht  werden, sondern aus einem sozialen Bedürfnis mit Naturnotwendigkeit  herauswachsen,  so ist das Eigentum keine willkürliche Erfindung eines müßigen Kopfes, wie noch ROUSSEAU geträumt hat, vielmehr ein ebenso notwendiger Entwicklungsprozeß des sozialen Gewebes, wie Familie, Staat, Religion, Moral, Wissenschaft und Kunst. Da es nun keinen für alle Zeiten gültigen, unabänderlichen Kanon für Kunst und Wissenschaft, für Familien- und Eheformen gibt, da diese vielmehr sich den neu gewonnenen Einsichten sowie den errungenen Fertigkeiten und Kenntnissen jeweils anschmiegen und sich entsprechend umbilden, so machen auch Religion, Moral und Eigentum von dieser Regel der Evolution keine Ausnahme. Alles was Produkt des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist, bleibt den Entwicklungsgesetzen eben dieser Gesellschaft unabwendbar unterworfen. Und wie hat sich mit fortschreitender Kultur der Eigentumsbegriff gewandelt, gemildert, veredelt.

Der römische Gläubiger durfte seinem Schuldner bei verweigerter Zahlung die Hand abhacken oder, wie BEKKER diesen Rechtszustand drastisch schildert, ihn gar in Stücke hauen:
    "Wenn nun um die Zwölftafelzeit in Rom ein Schuldner gar nicht einmal definitiv zahlungsunfähig geworden ist, sondern nur für den Augenblick außerstande gekommen, eine fällige Summe zu zahlen, und der Gläubiger in getreuer Befolgung der gesetzlichen Vorschriften (lege agebat [gesellschaftsrechtlich - wp]) auf offener Straße Hand an ihn gelegt und nach Umständen  collo abtorto [unfreiwillig, gezwungenermaßen - wp] auf den Markt geschleppt, dort öffentlich vorgestellt und, falls die dazwischentretenden Freunde fehlten, demnächst ihn mit sich in sein Haus genommen, daselbst gefesselt und gefüttert, alles ganz wie das Gesetz es befahl, schließlich  trans Tiberim [über den Tiber - wp] in die Sklaverei verkauft oder gar unter Beihilfe anderer Mitgläubiger in Stücke zerschnitten" (3) ...
Und mag dieses Instückehauen nach einem geistvollen Ausspruch JHERINGs nichts weiter sein, als eine zivilprozeßrechtliche Attrappe, so gibt doch JHERING (4) selbst zu, daß der altrömische Rechtsbegriff in seiner Heftigkeit völlig maßlos war.

In der  germanischen  Urzeit stand auf Diebstahl der Tod durch den Strang (5) und auf unbezahlter Forderung Schuldknechtschaft der Leibbürgen. Nach dem Rechtsbewußtsein des  fiat justitia, pereat mundus [Gerechtigkeit soll sein, auch wenn dabei die Welt untergeht - wp] war  Shylock  ein Märtyrer des Kampfes ums Recht. Bricht doch selbst JHERING in die Worte aus:
    "Wie mächtig, wie riesig dehnt sich die Gestalt des schwachen Mannes (Shylock) aus, wenn er diese Worte spricht: Ich stehe hier auf meinem Schein; es ist nicht mehr der Jude, der sein Pfund Fleisch verlangt, es ist das Gesetz Venedigs selber, das an die Schranken des Gerichts pocht; denn sein Recht und das Recht Venedigs sind eins; mit seinem Recht bricht letzteres zusammen." (6)
Stand doch noch im England des 16. Jahrhunderts auf einfachem Diebstahl, selbst dem geringfügigsten, die Todesstrafe, und nach dem Bericht eines zeitgenössischen Chronisten sollen unter HEINRICH VIII. (1509-1547) nicht weniger als 72 000 große und kleine Diebe hingerichtet worden sein.

Heute hat der Eigentumsbegriff in der Gesetzgebung der zivilisierten Staaten seine blöde Starrheit, seinen ehemaligen Fetischcharakter längst eingebüßt. Zur unmittelbaren Stillung des Hungers begangene Eigentumsbegriffe werden, wenn überhaupt, nur gelinde bestraft, und schon ist eine aussichtsreiche Bewegung im Gange, wirkliche Strafen nur bei Rückfälligen eintreten zu lassen. Die Gesetzgebung schmiegt sich eben durchgehends dem wachsenden sozialen Ethos an. Ob man dies mit NIETZSCHE Dekadenz oder mit JHERING eine Abschwächung und Verkümmerung des Rechtsgefühls nennt, ändert an der Tatsache nichts, daß die gesamte Tendenz unserer Gesetzgebung offensichtlich dahin geht, "die Stellung des Schuldners auf Kosten des Gläubigers zu verbessern" (7), so daß man heute "lieber hundert Gläubigern eklatantes Unrecht tut, als möglicherweise einen Schuldner zu streng behandelt" (8). Dieser ständige Fortschritt in der Sittigung [Versittlichung - wp] und Sänftigung des Eigentumsbegriffs mag ja dem juristischen Kraftmeiertum, dem das Recht nicht nur Selbstzweck, sondern letzter Sinn aller Kultur ist, recht unbehaglich in die Glieder fahren! Und wenn JHERING noch in seiner Wiener Periode diese Milderungstendenz in der Rechtsprechung unserer Zeit als juristische Verweichlichung perhorresziert [ablehnt - wp] und sich weidlich über unsere Humanität lustig macht, indem er sie der des heiligen CRISPINUS vergleicht, "der den Reichen das Leder stahl, um den Armen Stiefel daraus zu machen" (9), so können wir ihm nur mit NIETZSCHE antworten:
    "Es hilft nichts, man muß vorwärts, will sagen Schritt für Schritt weiter in der Dekadenz." (10)
Die Verflüchtigungstendenz des ehemals so starren Eigentumsbegriffs, die das Produkt einmal des Prozesses der modernen Gütererzeugung, andermal der Evolution unserer sittlichen Gefühle ist, hemmen oder gar zurückstauen zu wollen, wäre ein ebenso frevelhaftes wie törichtes Beginnen.
    "Zum Menschen sagen:  Ändere dich! heißt verlangen, daß alles sich ändert, sogar rückwärts noch ... keine kleine Tollheit das." (11)
Es wird eben übersehen, daß nicht bloß Körperformen, sondern auch geistige Eigenschaften, insbesondere auch Rechtsanschauungen dem Gesetz der Selektion unterworfen sind. Liebe, Schönheitssinn, Freude an der Natur wie überhaupt alle ästhetischen und moralischen Qualitäten sind ebenso sehr ein natürliches Produkt der Auslese, wie Wohltätigkeitssinn, Menschenliebe, Rechtsgefühl, Mitleid und alle übrigen versittlichenden Eigenschaften. Ein Europäer des 19. Jahrhunderts ohne Mitleid und Rechtsgefühl ist ein eben solches Monstrum von atavistischem [auf eine frühere Kulturstufe - wp] Rückfall wie jener Russe, der mit einem Affeschwanz zur Welt kam. Wird doch heute schon ein aller moralischen Empfindung und alles Rechtsbewußtseins barer Mensch von der Psychiatrie als pathologisch gestörtes Individuum behandelt.

Das beweist doch klar, daß ein gewisser geistiger Habitus, der beim Naturmenschen die Regel bildet, vom Kulturmenschen dermaßen überwunden ist, daß ein Rückfall in jenen Naturzustand als Entartung und Verkümmerung angesehen wird. Ästhetische Gefühle wie Rechtsanschauungen unterliegen eben den gleichen Entwicklungsgesetzen wie physiologische Funktionen. Was sich als wertvoll und nützlich im Kampf ums Dasein erweist, sei es als physiologische Funktion, sei es als psychische Eigenschaft, das und nur das erhält und verfeinert sich, weil es sich durch Vererbung und Anpassung immer mehr sublimiert, während alles weniger Nützliche oder gar Schädliche sich abschleift oder auch ganz verliert. Gewiß ist dieser Kampf noch lange nicht zu Ende. Wie der Mensch in seiner Milz oder im Blinddarm Überbleibsel physiologischer Funktionen von recht fragwürdiger Nützlichkeit noch mit sich schleppt, so führen auch unsere Gefühle und Rechtsanschauungen noch so manchen Schädling und atavistischen Ballast durch die Jahrhunderte mit sich. "Es erben sich Gesetz und Recht wie eine ewige Krankheit fort."

Ein anderes Beispiel: Wie die freie Verfügung der Person über die ihr zugehörige Sache ihre einstmalige Unbeschränktheit in ständig wachsendem Grad verliert, sofern die Willkür in der Benutzung des Eigentums ihre Grenze am sozialen Empfinden hat, so ist das in noch höherem Maß beim Eigentumsverhältnis zwischen Person und Person der Fall. Während HEUSLER den Begriff des Eigentums folgendermaßen definierte:
    "Eigentum ist das Recht, das seiner Natur nach dazu befähigt ist, seine  volle Ausübung in allseitiger Beherrschung des Gegenstandes, an welchem es besteht, in Bezug sowohl auf Nutzung als auf Verfügung zu finden" (12),
zeigt es sich heute, daß die Ausübung meines unbestrittenen Eigentumsrechts immer mehr an der, zunächst durch die Sitte, sodann durch das Gesetz gebotenen Rücksicht auf den Nebenmenschen seine Schranke findet. Mein Klavier darf ich jetzt selbst in meinem eigenen Haus bei nachtschlafender Zeit nicht spielen, weil es die Ruhe meines Nachbarn stört. Meine Zigarre darf ich im Nichtrauchercoupé nicht anzünden, weil das Behagen meiner Mitreisenden es nicht gestattet. Und so ist in unzähligen Fällen (13) die Nutzung des Eigentums eingeschränkt durch die, sei es durch einen sittlichen Takt, sei es durch das Gesetz gebotene Rücksicht auf den Nebenmenschen. So geht dann das deutlich zutage tretende Bestreben zunächst der gesellschaftlichen Sitte, und ihr nachfolgend - die Gepflogenheiten der öffentlichen Sitte zum Gesetz verdichtend - das der modernen Gesetzgebung dahin, der Benutzung des Eigentums immer größere Schranken aufzuerlegen. Und diese Schranke ist das täglich sich schärfende soziale Empfinden. Überall dort, wo die Willkür in der Benutzung des Eigentums mit dem täglich sich empfindlicher fühlbar machenden gesellschaftlichen Interesse kollidiert, muß sie zugunsten des letzteren auf die Dauer weichen. Für diese allmähliche Milderung des Eigentumsbegriffs durch das wachsende soziale Ethos bildet das Eigentumsverhältnis von Person zu Person einen glänzenden Beleg. Es ist dabei gleichgültig, ob man hier an den Sklaven, den Frauen oder den Kindern exemplifiziert. Überall die gleiche Erscheinung. Die souveränen Herrschaftsrechte weichen mit steigender Kultur auf der ganzen Linie zurück, bis von der einstmaligen absoluten Herrschaft des Menschen über den Menschen nur noch ein blasser Schatten zurückbleibt.

Ich exemplifiziere hier nur an den Sklaven, zumal sich jeder den parallelen Prozeß der allmählichen Brechung der einstmaligen unbedingten Herrschaftsrechte des Mannes über seine Frau und die Kinder anhand der Geschichte selbst leicht veranschaulichen kann. Die Skala der Gesittung d. h. der Humanisierung des Verhältnisses von Herrschenden zu Unterworfenen zeigt folgenden Stufengang: Im  anthropophagen [kannibalistischen - wp] Zustand wird der besiegte Feind als willkommener Schmaus verzehrt, so daß die Urmenschen hint den Tieren an sozialem Instinkt zurückstanden.
    "Während es bei den Tieren äußerst selten vorkommt, daß sie ihre eigene Art verzehren, stoßen wir in fast allen Weltteilen auf die Anthropophagie." (14)
Die nächst höhere Stufe ist die  Sklaverei wobei dem Gefangenen das Leben zwar geschenkt, aber dessen Arbeitskraft mit Beschlag belegt wird. Sehen wir ab von der Behandlung der Sklaven seitens wilder Völkerschaften ab, zumal die zivilisierten schon genug des Beschämenden aufweisen. RAMSES SESOSTRIS läßt durch Sklaven, denen Übermenschliches zugemutet wird, seine gewaltigen Tempelbauten ausführen. In  Indien  ist es nach dem Gesetz des MANU, (15) das von philosophischen Schwarmgeistern wie SCHOPENHAUER und NIETZSCHE über Gebühr verhimmelt wird,
    "die einzige Bestimmung des  Cudra, von den höheren Klassen ausgebeutet und mißhandelt zu werden. Für ihn gibt es keine Erlösung. Fände er selbst einen Herrn, der gutherzig genug wäre, ihn freizulassen es hülfe ihm nichts, da ihn niemand vom angeborenen Beruf der Dienstbarkeit befreien kann."
Ein dürftiger Brahmane darf sich ohne Bedenken allen Besitz eines ihm dienenden Cudra aneignen, da ein Sklave kein Eigentum haben soll. (16) In  China  war früher der Verkauf der eigenen Frau und Kinder zu Sklaven ebenso gestattet, wie der Selbstverkauf Armer, während heute die chinesische Gesetzgebung den Verkauf von eigenen Kindern und freien Menschen untersagt. Die größte Revolution in der Humanisierung der Sklavenbehandlung hat die  mosaische  Gesetzgebung angebahnt. Abgesehen davon, daß die eigenen Volksgenossen keine Sklavendienste verrichten durften, - der erste Schritt in der Humanisierung setzt natürlich immer und überall beim eigenen Volkstum ein -, war es auch untersagt, die aus fremden Ländern stammenden Sklaven an den Feiertagen zu beschäftigen. Ihre Tötung wurde streng geahndet, (Deuteronomium 12, 8). Ja, HIOB versteigt sich (31, 13-15) zu einer förmlichen Anerkennung der Menschenrechte der Sklaven.

Über den Umfang der Sklaverei in  Griechenland  waren früher legendäre Zahlen in Umlauf, die neuerdings BELOCH, "Bevölkerung der griechisch-römischen Welt", Seite 84f sowie PÖHLMANN, nach dem Voranschreiten von HUME, NIEBUHR und anderen - auf ein plausibles Maß herabgedrückt haben.

In Griechenland tritt an die Stelle des Ursklaven, als welchen wir den besiegten Feind ansehen, nach und nach der Kaufsklave, der im Dienst des Industrialismus und des Großkapitals ausgebeutet wird. (17) War nun auch die Behandlung der Sklaven seitens der Griechen eine mildere, und zwar einerseits infolge der erdrückenden Überzahl dieser Sklaven, die sie zu einem ständigen Schreckgespenst der Besitzenden werden ließ, andererseits infolge des erstarkten sittlichen Bewußtseins, wie es sich in den Werken der Dichter und Philosophen spiegelt, so standen sie gleichwohl unter einem eigenen Sklavenrecht. (18) Der Mord eines Sklaven ist zwar nicht ganz straflos, wird aber doch als milder Fall angesehen. Wie wenig neidenswert deren Los, trotz ihrer unbewußten, von den Freien stets gefürchteten Macht, gewesen sein mag, kann man daraus entnehmen, daß nach dem Bericht des ARISTOTELES (19), der die Sklaven als unentbehrliche lebendige Werkzeuge bezeichnete, selbst Fremde, Metöken, Penesten, Periöken, Heloten, Thetes und Leibeigene von den herrschenden Klassen in der empfindlichsten Weise brutalisiert worden sind. (20) Schon in der spätgriechischen Zeit entpuppt sich aus dem Ackerbau- und Industriesklaven allmählich der Luxussklave; dieser, vielfach im vertrautesten persönlichen Verkehr mit seinen Besitzern stehend und diese schon zur Zeit des EURIPIDES zuweien geistig und sittlich weit überragend, führt die logische Voraussetzung, der Sklave müsse notgedrungen ein Mensch niederen Ordnung sein, ad absurdum. Die notwendige Folge dieses logischen Bankrotts der selbstgefälligen Ethnographie der Griechen (21) war die warme Parteinahme für die Persönlichkeit des Sklaven, wie sie uns bei EURIPIDES, den Kynikern und den Stoikern entgegen tritt. Vollends in  Rom  wächst sich der Luxussklave zu einem Sklavenluxus von ungeheuren Dimensionen aus (22).

Mag der Bericht des ATHENAIOS, wonach einzelne Römer 10 bis 20 000 Sklaven bloß als Dekorum, als äußeres Gefolge, hinter sich paradieren ließen, nicht mehr als eine lustige Übertreibung sein, so wissen wir doch aus STRABO (23), daß die Zahl der Luxussklaven in Rom eine lächerlich große gewesen ist. Und erfährt man zudem aus MOMMSENs "Römischer Geschichte" und FRIEDLÄNDERs "Sittengeschichte Roms", zu welchen intimen Zwecken diese Luxussklaven vielfach verwendet worden sind, so wird man ohne Weiteres verstehen, daß deren Behandlung umso milder werden mußte, je intimer sich die persönlichen Beziehungen zu ihnen gestalteten. Tritt nun noch hinzu, daß sie als Gladiatoren, Schauspieler, Künstler, Gelehrte und Philosophen (EPIKTET) sich die Gunst der Machthaber zu erringen und nach und nach auch ein gewisses Ansehen bei der Menge zu erzwingen wußten, so wird man es begreifen, wie die tiefe Kluf zwischen Freien und Sklaven allgemach historisch überbrückt wird. Ausschlaggebend für das wachsende Ansehen der Sklaven war besonders auch ein wirtschaftlicher Grund. Wenn uns MARTIAL erzählt, (24) daß man für einen Narren 20 000 Sesterzien, für schöne Knaben 100 000 bezahlt hat, oder SENECA berichtet, daß gelehrte Sklaven mit 100 000 Sesterzien bezahlt wurden, und PLINIUS einen Sklavenpreis von 700 000 Sesterzien für den Sprachenkenner DAPHNUS angibt, so mußte es im großkapitalistischen Rom selbst der kümmerlichsten wirtschaftlichen Logik einleuchten, daß ein Sklavenleben unter Umständen unverhältnismäßig höher gewertet wird, als das eines Freien!

Und wie war es trotz all dem um die Behandlung der Sklaven beschaffen? Nach der  lex Aquilia  war derjenige, der einen Sklaven tötete, nur zum Ersatz seines Wertes nach dem höchsten Jahrespreis angehalten, und DIODOR (25) erzählt von den iberischen Bergleuten, daß sie, während sie ihren Herrn ungeheure Reichtümer erzeugen, ihr Leben in aufreibender Anstrengung ohne jede Erholung verbringen und in großer Zahl einen Tod finden, der einem solchen Dasein vorzuziehen ist. Vertrat doch selbst der altrömische Tugendbold CATO die Auffassung, daß der Sklave dem Vieh gleich zu achten ist. Dasselbe römische Recht,
    "das in seinem Zug nach Universalität im  jus gentium [Recht der Völker - wp] die nationale Schranke seiner Geltung abgestreift hatte, schließt den Sklaven aus, indem es ihn rechtlos macht ... Jede Brücke, welche im Leben noch zwischen Freien und Sklaven bestehen mochte, wurde begrifflich abgebrochen, seitdem der Personenbegriff vollendet und der Sklave den Sachen zugewiesen war." (26)
An dieser rechtlichen Herabwürdigung der Person zur Sache änderte auch das ethisch weit höher stehende  germanische  Recht so gut wie nichts. Trotz aller Milderungsformen der  deutschen  Knechtschaft mit ihren zahlreichen Spielarten, als da sind: Leibeigene,  glebae adscripti [zur Scholle Gehörige - wp] Hörige, Unfreie, die als Tiden, Aldien, Barleute, Barschalke bezeichnet wurden, und ungeachtet der unverhältnismäßig besseren Behandlung der Unfreien seitens der germanischen Stämme gegenüber dem rohen Ausbeutungssystem der Römer, bleibt das rechtliche Verhältnis in der Hauptsache unverändert. Unfreie Leute waren auch in der fränkischen Zeit durchaus rechtsunfähig (27). Sie galten nach wie vor als Sache im Eigentum ihres Herrn, und zwar die angesiedelten Knechte als unbewegliche, die unangesiedelten als bewegliche Sachen. (28) Selbst im  Mittelalter  standen noch die Leibeigenen im reinen Sacheigentum des Herrn und konnten in der Regel nur wie unbewegliche Sachen veräußert werden. Eigenen Vermögens waren sie nicht fähig und ihr Herr hatte eine ausgedehnte Disziplinargewalt über sie, namentlich das Recht der körperlichen Züchtigung, aber nicht der Tötung (29). Mag nun auch in Deutschland selbst die Sklaverei nur in beschränktem Umfang sich bis ins späte Mittelalter hingezogen haben und die Hörigkeit erst in unserem Jahrhundert ganz geschwunden sein, so sind wir in Europa von jener römischen und altgermanischen Rechtsauffassung, nach welcher der Sklave nicht dem Personen- sondern dem Sachbegriff unterstellt wird, zeitlich nicht allzuweit entfernt. Man lese nur GOGOLs "Tote Seelen" und neuerdings KENNANs "Sibirien", und man wird sich überzeugen, daß der Ukas [Regierungserlaß - wp] ALEXANDERs II. vom 16. Februar 1871, der die Leibeigenschaft in Europa endgültig aufhob, an den tatsächlichen Verhältnissen gemessen, nur von papiernem Wert ist.

Wie hat sich nun in zivilisierten Staaten das rechtliche Eigentumsverhältnis von Person zu Person verschoben! Mögen sozialistische Deklamationen von moderner Lohnsklaverei sprechen und in spielerischen Analogiebildungen sich ergehend mit boshafter Anzüglichkeit darauf hinweisen, daß der heutige Fabrikherr mit ebenso aufgeblähtem Machtbewußtsein von der Tausendzahl seiner Arbeiter spricht, wie der einstige russische Gutsherr von seinen "Seelen", so liegt doch dieser Analogie eine durch nichts gerechtfertigte radikale Verkennung der rechtlichen Verhältninsse zugrunde. Der angebliche Lohnsklave vergißt, daß er den weltgeschichtlichen Übergang von der Sache zur Person vollzogen hat, daß er als freier Vertragschließender seinem Brotherrn gegenübersteht (30), daß er durch Koalitionsfreiheit, Boykott und Streik auch dem härtesten Brotherrn ein Paroli zu bieten vermag, daß er schließlich gegebenenfalles als Abgeordneter über den Interessen seines Brotherrn zu Gericht sitzen kann. Der unheimliche Mangel an Autoritätsglaube, der düstere Zug der dumpfen Unzufriedenheit, der durch die Massen geht, finden ihren peinlichen Ausdruck in der krassen Undankbarkeit gegen das Errungene!

Das rechtsphilosophische und ethische Ideal KANTs, den Nebenmenschen immer zugleich als Zweck und niemals als bloßes Mittel zu gebrauchen, und seine Proklamierung des allgemeinen Menschenrechts, wonach jedes menschliche Individuum Selbstzweck ist, was HEGEL in die Formel gebannt hat: "Sei Person!" - dies alles hat sich infolge des mittels des gesteigerten sozialen Empfindens gemilderten Rechtsbewußtseins in der Rechtsprechen zivilisierter Staaten nach und nach zum Gesetz verdichtet. Die körperliche Unverletzlichkeit jeder Person, für frühere Generationen ein juristischer Widersinn und eine soziale Undenkbarbeit, ist heute zum juristischen Gemeinplatz, zur sozialen Selbstverständlichkeit abgeplattet. Nun ist es ja bekann, daß der eiserne Bestand der Kultur sich aus solchen Gemeinplätzen zusammensetzt; aber nie und nimmer darf die nachwachsende Generation den Undank gegen das von den vorangegangenen mühsam Erstrittene so weit treiben, vergessen zu wollen, daß jeder soziale Gemeinplatz seinem Ursprung nach eine Errungenschaft ist.

Noch mehr! Die Formel der gleichen Freiheit aller, die neuerdings HERBERT SPENCER (31) im Anschluß an KANT als den letzten Gedankeninhalt und tiefsten Kern unserer Kultur aufstellt, zeigt die offenbare Tendenz, das Verhältnis von Person zu Person, auch das Eigentumsverhältnis immerfort zu sublimieren. Das jetzt bereits zur Herrschaft gelangte rechtliche Bewußtsein von der körperlichen Unverletzlichkeit der Person steigert sich allmählich zur Zartheit der Auffassung, den Nebenmenschen nicht einmal durch ein unangenehmes Geräusch (Klavierspiel bei offenem Fenster, Pfeifen und Johlen auf offener Straße) zu stören. Und mag sich diese Vornehmheit der Gesinnung zunächst nur in der gesellschaftlichen Sitte offenbaren, so erfolgt erfahrungsgemäß als Niederschlag dieser Sitte gar häufig die rechtliche Kodifizierung (das Verbot des Kegelspiels bei nachtschlafender Zeit, das Verbot des Haltens von bissigen oder allzu lauten Hunden). Eklatant ist diese Verfeinerung ganz besonders im Injurienbegriff [Beleidigung - wp]. Konnte der Römer seinen Sklaven noch ungestraft töten, der Germane nach Willkür züchtigen, so kann der heutige Fabrikherr nicht bloß wegen Realinjurien, sondern auch wegen einer drohenden Handbewegung, einer verächtlichen, beleidigenden Geste oder einer leichten Verbalinjurie belangt werden. Und während dieser als Besitzender eine Garantie dafür bietet, daß er die seinen Arbeitern gegenüber vertraglich übernommenen Verpflichtungen erfüllen wird, gewähren jene als Nichtbesitzende keine Sicherheit bezüglich der Einhaltung des Vertrages. In der Schweiz verlassen erfahrungsgemäß Dienstboten ohne jede Kündigung plötzlich bei Nacht und Nebel den Dienst, ohne daß die Herrschaft, selbst wenn sie den Aufenthalt der Entlaufenen kennt, rechtlich irgendetwas gegen sie ausrichten könnte. Mag nun JHERING (32) gegen diese Verletzung des Rechtsbewußtseins in noch so geistreichen Wendungen protestieren, so wird dies nichts an der Tatsache ändern, daß trotz aller Verschärfung des  formalen  Rechts die  psychologische  Rechtsauffassung des Eigentumsbegriffs sich zusehends schmeidigt, abschwächt und mildert.  Formal  scheint ja der Eigentumsbegriff sich immer schärfer auszugestalten, sofern er mit wachsender Kultur Objekte hineinbezieht, die ihm früher nicht unterstellt waren. Die  res communes [Allgemeingüter - wp] wie Wasser, Luft und Licht, die früher vom Eigentumsbegriff ausgeschlossen waren, werden jetzt in immer steigendem Maß in ihn hineinbezogen, sofern Versuche mit komprimierter Luft, die Ausbeutung der Wasserkräfte zu industriellen Zwecken, die Verbauung des Lichts bei Hochbauten und die Verpestung der Luft bei gewerblichen Unternehmungen, aus den ehemaligen  res communes  neue unter Umständen höchst wertvolle Eigentumsobjekte geschaffen haben.

Eine weitere Etappe in der Stufenleiter der Evolution des Eigentumsbegriffs ist seine Ausdehnung auf das  geistige  Eigentum. Während PLATO die Umsetzung des geistigen Eigentums in klingende Münze als etwas Schimpfliches, sittlich Brandmarkendes empfand, wissen wir, daß TERENZ und STATIUS schon Honorare für ihre Werke bezogen haben. KARL II. von England verbot vor etwa 200 Jahren den Nachdruck von Büchern. Von diesem Verbot ab bis zum internationalen Bureau zum Schutz des geistigen Eigentums in Bern, unserer hochentwickelten Patentgesetzgebung, dem Musterschutzgesetz und dem Gesetz gegen den Verrat von Geschäftsgeheimnissen liegt eine Reihe von Zwischenstufen in der Ausbildung der formalen Seite des Eigentumsbegriffs.

Im umgekehrten Verhältnis zu seiner  formalen  Verschärfung und Ausbreitung steht nun die  psychologische Geltung  und sittliche Wertung des Eigentumsbegriffs. In demselben Maß wie er an Ausbreitung gewinnt, verliert er jene herbe Ausschließlichkeit, die früheren Zeiten eignete, jene sakrosankte Unantastbarkeit, die ihm das frühere mit religiösen Vorstellungen verquickte Rechtsbewußtsein zuerkannt hat, jene unbegrenzte Willkür in der Benutzung des Eigentums, die besonders das römische Recht ihm eingeräumt hatte. Es fällt mir nicht ein, diesen klaffenden Widerspruch zwischen der formalen Erweiterung des Geltungsbereichs und der psychologisch-ethischen Verengung in der allgemeinen Anerkennung des Eigentumsbegriffs nach bekanntem HEGELschen Rezept von Thesis, Antithesis und Synthesis dialektisch zu zerreiben zu wollen, zumal eine psychologisch-logische Erklärung die Entstehung und allmähliche Verschärfung dieses Widerspruchs ausreichend darlegen wird. Denn machen wir uns klar, wie ein Begriff - in unserem Fall der Eigentumsbegriff - überhaupt zustande kommt. Jeder  Begriff  entsteht aus und besteht in der Zusammenfassung von  Merkmalen,  die einer Reihe von Dingen gemeinsam sind; die Summe nun  aller  solcher  Merkmale,  die den Begriff konstituieren, nennt man seinen  Inhalt.  Die Summe der  Gegenstände  aber, auf die sich der Begriff anwenden läßt, bezeichnet man als seinen  Umfang. Umfang  und  Inhalt  stehen nun in einem  umgekehrten Verhältnis  zueinander; je größer der Inhalt, desto kleiner der Umfang, und je weiter der Umfang, desto beschränkter ist der Inhalt. Denn je mehr die Merkmale eines Begriffs schwinden, desto größer wird seine Allgemeinheit. Wenden wir nun diese Definition der Begriffsbildung speziell auf den Eigentumsbegriff an: Alles Eigentum beginnt mit dem faktischen Besitz, d. h. dem konkreten Innehaben einer Sache. Dieser konkrete Ursprung allen Eigentums wirkte noch tief in ausgebildete Kultursysteme hinein, wie dies GIERKE am Bildungsgang des deutschen Rechtsbewußtseins treffend illustriert hat.
    "Eigen und Erbe waren noch keine von den Sachen gelöste Rechte, sondern der vom Menschen ergriffene oder bearbeitete Boden selbst, die Habe, der gehabte Gegenstand. Noch knüpfte man jede Rechtshandlung an unabänderliche Formen, an feststehende feierliche Worte, an farbige Symbole, welche auf der Idee beruhten, daß Sache oder Person dabei selbst sinnlich oder leiblich vergegenwärtigt werden müssen." (33)
Als jedoch das Privateigentum an Grund und Boden durch eine Reihe wirtschaftlicher Momente, die ich früher in einem anderen Zusammenhang behandelt habe, sich auf dem Weg der Evolution herausbilden mußte, und ferner durch den wachsenden kriegerischen Typus der Menschheit ein ständiges Losreißen von der Scholle zur gebieterischen Notwendigkeit geworden war, da mußte schon eine elementare wirtschaftliche Logik den sinnlich konkreten Eigentumsbegriff nach und nach fallen lassen, zumal sich der besitzende Krieger sehr häufig von der ihm gehörigen Scholle für längere Zeit trennen mußte. Mit der Trennung der Person von der ihm zugehörigen Sache beginnt der Prozeß der Abstrahierung des Eigentumsbegriffs: das aufkommende und sich stetig ausbauende Erbrecht beschleunigt diesen Prozeß der Abstrahierung mit Riesenschritten, wie wir ihn beim römischen Recht nicht weniger als beim altgermanischen Schritt für Schritt verfolgen können. Recht anschaulich schildert ihn GIERKE (34).
    "Mit der Hohenstaufen-Zeit zuerst trat, wie in allen Gebieten, so auch im Rechts- und Verfassungsleben das deutsche Volksbewußtsein in die Phase des abstrakten Denkens, der Reflexion über sich selbst und der systematischen Ordnung. Von da zuerst beginnt unser Volk, die Verhältnisse mit Bewußtsein nach der Idee zu modeln. Wo bis dahin Naturkräfte zu walten schienen, tritt jetzt der Mensch nach verständiger und berechneter Überlegung schöpferisch auf, berät und beschließt, ändert und bessert. Und es beginnt der große Prozeß, der die Allgemeinheit von ihren individuellen Trägern entbindet und das Individuum von den Banden der Gesamtheit befreit."
Je weiter wir in der Kultur vorrücken und je mehr wir uns der rein kapitaistischen Produktionsweise zeitlich nähern, in umso beschleunigterem Tempo rast der Abstrahierungsprozeß des Eigentumsbegriffs vorwärts, um im Zeitalter der Kolossalvermögen seinen logischen Höhepunkt zu erreichen. Denn je größer ein Kapitalvermögen ist, umso geringer wird naturgemäß die Möglichkeit eines tatsächlichen Innehabens, als welches wir den Ursprung allen Eigentums bezeichnet haben. Das Eigentum eines amerikanischen Eisenbahnkönigs, der über die Transportmittel ganzer Länder souverän verfügt, schrumpft symbolisch zur Winzigkeit eines Kassenschlüssels zusammen.

Nun vollends das unpersönliche Eigentum der Syndikate und Aktiengesellschaften, d. h. die Fiktion der juristischen Person! Hier ist der Eigentumsbegriff von seinem Ausgangspunkt des faktischen Innehabens so weit entfernt, daß er sich, jede Verwandtschaft mit seinem konkreten Ursprung verleugnend, zu einer ideellen Fiktion, zu einem lebosen Schatten verflüchtigt. Handelte es sich nun um harmlose Fiktionen, an denen das soziale Individuum unbeteiligt ist, oder um luftige Schattengebilde, wie sie die mittelalterliche Phantasie im Bann des Geisterglaubens geschaffen hat, oder wie sie in spiritistischen Konventikeln heute noch ihr Unwesen treiben, so würde das humanisierte soziale Empfinden diese Spukgestalten mit einem überlegenen Spottlächeln ruhig ihres Weges ziehen lassen. Greift aber eine solche Fiktion in den wirtschaftlichen Lebensnerv des Individuums hinein; unterfänngt sich eine solche Idee den empörenden wirtschaftlichen Zustand von verzweifelter Konkretheit herbeizuführen, wonach diejenigen, die am wenigsten arbeiten, das Meiste haben, und die das Meiste hervorbringen, am wenigsten besitzen: dann ruft das mächtig angeschwollene soziale Empfinden der Weiterentwicklung dieser Idee ein gebieterisches  quo usque tandem [Wie lange noch? - wp] zu. Im Zwiespalt zwischen der formalen Ausweitung und der psychologischen Verflüchtigung des Eigentumsbegriffs hat das soziale Empfinden das entscheidende Wort zu sprechen. Und mögen wir diesen Zwiespalt logisch noch so gut begreifen, so würden wohl vorangegangene Generationen mit weniger entwickeltem sozialen Empfinden als das unsrige ist, sich bei einem  laissez aller, laissez passer [machen lassen, laufen lassen - wp] bescheiden. Solange die dumpfe Gedankenträgheit den Prozeß der sozialen Evolution  unbewußt  fortgesponnen hat, oder theologische Vertröstungen das erwachende soziale Empfinden durch einschläfernde Jenseits-Gedanken eingelullt haben, mochte die Gesellschaft diesen schreienden Widerspruch dulden. Heute wird der zur Mitbestimmung über sein Schicksal politisch berufene vierte Stand und mit ihm die ethisch tiefer Denkenden unter den oberen Ständen die absolute Herrschaft eines  Begriffs  nicht mehr dulden, nachdem man die absolute Herrschaft von  Personen  für immer beseitigt hat. Das konkrete Bedürfnis der arbeitenden Bevölkerung nach progressiver Anteilnahme an den von ihr erzeugten Gütern wird sich auf die Dauer einem so abstrakt gewordenen Begriff, wie das Eigentum in seiner heutigen Form ihn darstellt, unmöglich unterordnen. Der alte Streit zwischen brennender Wirklichkeit und abstrakter Begriffsbildung, der diesmal auf  wirtschaftlichem  Boden zum Austrag gelangt, drängt mit elementarer Gewalt einer Lösung entgegen. Wenn schon ein besonnener Denker von der Stellung eines THOMAS HUXLEY angesichts der ethischen Unerträglichkeit unserer heutigen sozialen Zustände in die verzweiflungsvollen Worte ausbricht:
    "Ein Beobachter müßte absichtlich seine Augen schließen, wenn er nicht sehen wollte, daß in der heutigen Gesellschaft des Siegers und des Besiegten, Lohn und Leiden und Dulden in größerem oder kleinerem Maß ist. Die Natur verlangt heutzutage nichts als ein freies Spiel und ein offenes Feld für den Stärksten - ihren Liebling",
und anderwärts mit unsäglich trauriger Resignation ausruft:
    "Wenn keine Hoffnung auf einen großen Fortschritt im Zustand des größeren Teils der Menschheit vorhanden ist, so würde ich das Herannahen eines gütigen Kometen, der die ganze Geschichte wegfegen würde, mit Freuden begrüßen ... Was hilft es denn dem menschlichen  Prometheus, daß er das Feuer des Himmels gestohlen hat, wenn er dessen Sklave wird? Was hilft es, daß die Geister der Erde und der Luft ihm gehorchen, wenn der Geier des Pauperismus [Armut - wp] fort und fort sein bestes Leben ihm zerfleischt und ihn an den Rand des Verderbens gebannt hält?" (35) -
dann ist es an der Zeit alles schläfrige Meditieren und träumerische Sichgehenlassen zu verbannen, um durch ein beherztes Zugreifen Schlimmeres, ja das Schlimmste zeitig zu verhüten. Und da das Eigentumsproblem heute wie kein anderes nach einer allseitig befriedigenden Lösung ruft, so hat auch der Kleinmütigste und Zaghafteste nicht das Recht, Gedanken zu unterdrücken oder den Mitmenschen vorzuenthalten, die ihm geeignet scheinen, zur Klärung und Lösung dieser dringendsten aller Fragen beizutragen.
LITERATUR Ludwig Stein, Die Wandlungen des Eigentumsbegriffs, Archiv für systematische Philosophie, Neue Folge der "Philosophischen Monatshefte", Bd. 2, Berlin 1896
    Anmerkungen
    1) Ein Kapitel des demnächst erscheinenden Werkes "Die soziale Frage im Lichte der Philosophie".
    2) Vgl. GUMPLOWICZ, Neue Deutsche Rundschaf, Februar 1895, dagegen STEIN, "Die Zeit", Bd. 4, Nr. 40 und 41 vom Juli 1895.
    3) BEKKER, Ernst und Scherz über unsere Wissenschaft, Leipzig 1892, Seite 37f.
    4) JHERING, Kampf ums Recht, Seite 82
    5) SCHRÖDER, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, Leipzig 1889, Seite 72.
    6) JHERING, a. a. O., Seite 64.
    7) JHERING, a. a. O., Seite 87.
    8) JHERING, a. a. O., Seite 94.
    9) JHERING, a. a. O., Seite 89.
    10) NIETZSCHE, Götzendämmerung, Seite 117.
    11) NIETZSCHE, a. a. O., Seite 35
    12) HEUSLER, Institutionen des deutschen Privatrechts II, Seite 47.
    13) Weitere Beispiele dieser offenbaren Tendenz der Sitte und Gesetzgebung bei SPENCER, Ethik II, Gerechtigkeit, Seite 127f.
    14) PESCHEL, Völkerkunde, Seite 165f
    15)  Manu VIII, Seite 414, siehe FELXI, Geschichte des Eigentums II, Seite 257.
    16)  Manu VIII, 416-417.
    17) Vgl. EDUARD MEYER, Geschichte des Altertums II, Seite 306f und 549f. R. PÖHLMANN, Geschichte des antiken Kommunismus und Sozialismus, München 1893, Bd. I Seite 186f.
    18) MEYER, a. a. O., II, Seite 570 und 578
    19) Vgl. ARISTOTELES, Politik II, 7, 8; II, 6, 2.
    20) "Selbst in Athen sahen die Bürger auf die gemeine Herde der Sklaven, Freigelassenen und nicht bürgerlichen Einwohner herab, gerade so wie die alten Eupatriden auf ihre plebejischen Vorfahren in den Tagen von  Kleisthenes und  Solon herabgesehen hatten" (vgl. FREEMAN, History of Federal Government [Greek Federations], I, Kap. 2; KIDD, soziale Evolution, Seite 126.
    21) Die ethnographische Überschätzung der eigenen und Unterschätzung der anderen Nationen ist so ziemlich allen Naturvölkern gemein. So sagt GIERKE, "Deutsches Genossenschaftsrecht" II, Seite 126 sehr gut: "So, ist dem Volke anfangs seine Sprache die Sprache, und Andersredende sind Nichtredende oder Stumme, wie noch heute der Pole und Russe die Deutschen nennt. So ist ihm seine nationale Gottheit, obwohl national,  die Gottheit, sein nationaler Glaube  der Glaube, der Fremde ein Ungläubiger. So ist ihm seine Sitte  die Sitte, der Fremde ein Barbar, dem jede Sitte fehlt."
    22) GIBBON hat ausgerechnet, daß zur Zeit des CLAUDIUS die Zahl der Sklaven der der freien Einwohner der ganzen römischen Welt zumindest gleichkam (vgl. "Rückgang und Verfall des römischen Reiches", Kap. 2, Seite 40; KIDD, Seite 127).
    23) STRABO, VI, Seite 20.
    24) Die Details bei FELIX, a. a. O., Bd. II, Seite 275f.
    25) DIODOR V, Seite 38 und FELIX, a. a. O., Bd. II, Seite 279.
    26) GIERKE, a. a. O., Bd. II, Seite 27
    27) Siehe JASTROW, Über das Eigentum an und von Sklaven in den deutschen Volksrechten (Forschung zur deutschen Geschichte, Bd. XIX, Seite 626f)
    28) SCHRÖDER, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, Seite 214 und 254.
    29) SCHRÖDER, a. a. O., Seite 441.
    30) Vgl. LUJO BRENTANO, Die Sicherung des Arbeitsvertrages, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. VII, und "Der Arbeitsvertrag nach heutigem Recht".
    31) Vgl. KANT, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Seite 42. SPENCER, Die Prinzipien der Ethik, deutsch von VETTER, Bd. 2 (Gerechtigkeit), Seite 296f.
    32) JHERING, Der Kampf ums Recht, Seite 92
    33) Grimm, R. A. Seite 109; GIERKE, Deutsches Genossenschaftsrecht, Bd. II, Seite 13
    34) GIERKE, a. a. O., Seite 14
    35) THOMAS HUXLEY, Social diseases and worse remedies, 1891, Seite 18 und 24. Vgl. BENJAMIN KIDD, Soziale Evolution (deutsch von EDMUND PFLEIDERER), Jena 1895, Seite 66.