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JOSEPH GEYSER
Bemerkungen zur logischen Stellung des
verneinenden Urteils und zur Theorie
des Urteils überhaupt.


"Jedes konkrete Urteil ist notwendig entweder ein bejahendes oder ein verneinendes. Ein Urteil, das nur Urteil und nicht auch entweder Bejahung oder Verneinung wäre, kann sicherlich nicht vollzogen werden."

"Die Wahrheit eines Urteils besteht in der Identität des ausgesagten Sachverhalts mit dem objektiv gegebenen. Wahrheit ist also nicht bloß Übereinstimmung, sondern Identität. Das, was im wahren Urteil gedacht wird, ist eben jener Sachverhalt selbst, der im Gegenstand objektiv gegeben ist."

Man beachte, daß ein Begriff nie mehr Bestimmtheiten in sich enthält als die Merkmale, die faktisch in seinem Inhalt gedacht werden, und die, welche aus diesen analytisch, d. h. nach dem Prinzip der Identität, gefolgert werden können."

Die Frage nach dem logischen Verhältnis des verneinenden Urteils zum bejahenden steht in einem inneren Zusammenhang mit der Frage nach dem allgemeinen Wesen des Urteils überhaupt. Wenn nämlich das verneinende Urteil, statt dem bejahenden logisch nebengeordnet zu sein, in der Leugnung der Wahrheit des entgegengesetzten positiven Urteils besteht, so gibt es nach dem Gesichtspunkt der Qualität nur eine einzige Art des elementaren Urteils; und dessen logisches Wesen würde mit dem des bejahenden Urteils zusammenfallen. Somit berührt sich die Bestimmung der logischen Stellung des negativen Urteils mit der Frage, ob das wesentliche Moment des Urteils derart ist, daß es dem elementaren Urteil den Charakter der Bejahung oder Position verleiht.

Für die Logik des ARISTOTELES bedeuteten bejahendes und verneinendes Urteil zwei koordinierte Arten des elementaren Urteils (1). In der neueren Logik erfreut sich dagegen die entgegengesetzte Anschauung namhafter Anhänger. Den treffendsten Ausdruck hat ihr SIGWART durch die Formel gegeben: Es gibt keine verneinende, sondern nur eine verneinte Kopula; denn eine "Kopula", die nicht verbinden, sondern trennen würde, ist ein Widerspruch in sich. Auch ich habe mich in meinen "Grundlagen der Logik und Erkenntnislehre" (2) dieser Auffassung des negativen Urteils angeschlossen, weil mir aus der intentionalen Natur des Urteils zu folgen schien, daß dieses primär in einer Bejahung des Prädikats vom Gegenstand bestehen muß. Doch sind mir inzwischen Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung gekommen. Diese möchte ich wegen ihrer Bedeutung für die allgemeine Theorie des Urteils im Folgenden vorlegen.


I.

Es handelt sich um die Frage, ob das verneinende Urteil dem bejahenden logisch nebengeordnet oder untergeordnet ist. Letzteres wäre der Fall, wenn der ursprüngliche Sinn eines verneinenden Urteils gemäß der besonders von SIGWART und BENNO ERDMANN vertretenen Ansicht in der Ablehnung des ihm entgegengesetzten positiven Urteils bestünde; wenn also das Urteil "S ist nicht P" nur ein abgekürzter Ausdruck für die Behauptung wäre: "Es ist falsch, daß S P ist." Man erkennt nun leicht, daß, wenn dies in der Tat der legitime Sinn des elementaren verneinenden Urteils wäre, dieses überhaupt kein elementares Urteil darstellen würde, sondern ein Urteil über ein Urteil, nämlich die Beurteilung eines positiven Urteils auf seine Wahrheit oder Falschheit. Zweifellos ist eine solche Beurteilung an und für sich durchaus möglich und in vielen Fällen auch erforderlich. Das kann also nicht in Frage gestellt werden. Sondern nur darüber sind Zweifel möglich, ob in einer solchen ablehnenden Beurteilung positiver Urteile der primäre Sinn der einfachen verneinenden Urteile zu suchen ist. Angenommen nun, es ist so, d. h. der Satz "S ist nicht P" bedeutet nach seinem Sinn: "Es ist falsch, daß S P ist", so sind wir berechtigt zu fragen, welche Qualität danach das in Frage stehende Urteil hat.

In dem Urteil, auf das sich unsere Fragestellung bezieht, kommt der sprachliche Ausdruck der Negation vor. Lautet es ja doch: "Es ist falsch, daß S P ist". Logisches Subjekt oder Gegenstand dieses Urteils ist das primäre Urteil "S ist P", während das Prädikat in der Anwendung des Begriffs der Falschheit auf dasselbe besteht. Es wird gesagt: "Das Urteil S ist P gehört zu den falschen Urteilen"; oder auch: "Dem Urteil S ist P eignet das Merkmal der Falschheit". Das sind aber Positionen oder Bejahungen. Das als "verneinendes" bezeichnete Urteil wäre somit nach seinem Sinn ein positives Urteil über ein positives Urteil; und es gäbe eigentlich überhaupt kein verneinendes Urteil.

Man wird einwenden, die Bejahung der Falschheit des ursprünglichen positiven Urteils ist identisch mit der Verneinung der Wahrheit desselben, und so wird im verneinenden Urteil eben doch eine Verneinung ausgesagt. In der Tat ist die Falschheit eines Urteils nichts anderes als seine Nicht-Wahrheit. Darum würde man, statt zu sagen: "Es ist falsch, daß S P ist", sich entsprechender ausdrücken, wenn man sagt: "Es ist nicht wahr, daß S P ist." (3) Nur sieht man jetzt sofort, daß durch die neuere Interpretation der verneinenden Urteile deren Sinn folglich klargestellt ist; denn sie ersetzt ja nur die eine Verneinung durch eine andere und läßt somit die Frage nach dem Sinn des Nicht aufs Neue entstehen. Wollte man antworten, dieser Sinn liege in der Fürfalscherklärung des Urteils "S ist P", so dreht man sich, wie gezeigt, im Kreis. Man ist daher gezwungen, zuzugeben, daß der Sinn des verneinenden Urteils: "Es ist nicht wahr, daß S P ist", nur in der Ausschließung des Urteils "S ist P" vom Umfang der wahren Urteile bzw. des Merkmals der Wahrheit von den Merkmalen jenes Urteils bestehen kann. Ein solches Urteil ist nun aber seinem kontradiktorischen positiven Urteil: "Es ist wahr, daß S P ist", logisch nebengeordnet. Eben diejenigen Glieder nämlich, welche dieses Urteil verbindet, trennt jenes, und zwar, ohne daß es logisch irgendeinen Schritt mehr enthält als das positive Urteil. Somit trifft für den Fall des ablehnend beurteilenden Urteils die eingangs erwähnte neuere Theorie des negativen Urteils sicherlich nicht zu.

Auch für das elementare verneinende Urteil von der Form "S ist nicht P" kann die neuere Theorie nicht gelten. Denn es ist einfach nicht richtig, daß der eigentliche und ursprüngliche Sinn dieser Aussage darin besteht, vom versuchsweise gebildeten positiven Urteil "S ist P" die Wahrheit zu verneinen. Vielmehr ist letztes eine ganz neue Erwägung, weil eine Reflexion über ein logisch - die psychologischen Vorgänge bei der Urteilsbildung sind für die logischen Urteilsverhältnisse belanglos - schon fertiges Urteil. Es ist dies eine Reflexion, der ebensowohl ein verneinendes wie ein bejahendes Urteil zum Objekt gesetzt werden kann. Der wirklich gemeinte Sinn des Urteils "S ist nicht P" liegt in der Ausschließung des S vom Umfang des P bzw. des Merkmals P vom Inhalt S. Wie im Urteil "S ist P" P von S bejaht wird, so wird ebenso unmittelbar im Urteil "S ist nicht P" P von S verneint. Und nur die Erkenntnis dieses Getrenntseins des P von S gibt dem neuen Urteil: "Es ist nicht wahr, daß S P ist", das logische Fundament. Die beiden Urteile: "S ist nicht P" und: "Es ist nicht wahr (oder: es ist falsch), daß S P ist", sind auch aus dem Grund nicht dasselbe Urteil, weil sie sowohl ein anderes logisches Subjekt als auch ein anderes logisches Prädikat besitzen. Im ersten ist der Begriff S, im zweiten das Urteil "S ist P" Subjekt, und in jenem bildet der Begriff P, in diesem der Begriff der Wahrheit das Prädikat. Somit erweist sich die neuere Theorie des negativen Urteils in jeder Hinsicht als unhaltbar.


II.

Gemäß unserer Schlußfolgerung sind bejahendes und verneinendes Urteil in logischer Hinsicht zwei Arten des elementaren Urteils. Sie müssen sich folglich so zueinander verhalten, daß ihnen das allgemeine Wesen des Urteils als ihre Gattung gemeinsam zukommt. Konsequent muß sich das Urteil in einer Weise bestimmen lassen, daß zu seinen Merkmalen weder die Bejahung des Prädikats vom Subjekt noch die Verneinung gehört. Ist dies logisch möglich? Eine Bemerkung ist vor dem Versuch der Antwort vorauszuschicken. Wie das recht-, spitz- und stumpfwinklige Dreieck drei Arten des ebenen Dreiecks sind, und wie dennoch kein individuell bestimmtes Dreieck möglich ist, welches nur "das Dreieck" wäre und nicht unter eine der drei Arten des Dreiecks fiele, so verschlägt es auch nichts gegen die logische Existenz des gattungsmäßigen Urteils überhaupt, daß jedes konkrete Urteil notwendig entweder ein bejahendes oder ein verneinendes ist. Ein Urteil, das nur Urteil und nicht auch entweder Bejahung oder Verneinung wäre, kann sicherlich nicht vollzogen werden. Dennoch kann das, wodurch das bejahende Urteil zum Urteil wird sehr wohl mit dem allgemeinen Moment identisch sein, durch welches das verneinende Urteil zum Urteil wird. Oder anders ausgedrückt: Bejahung und Verneinung sind die beiden Formen, in denen das allgemeine Wesen des Urteils konkret und individuell wird.

Durch die aristotelische Bestimmung, das Urteil sei eine Aussage, die entweder wahr oder falsch ist, wird dieses allgemeine Wesen des Urteils nicht getroffen; denn ARISTOTELES gibt nur ein konsekutives [die Folge angebend - wp], nicht das konstitutive [grundlegende - wp] Merkmal des Urteils an. Die andere aristotelische Bestimmung aber, auf die z. B. SIGWART Gewicht legt, kann uns auch nichts helfen, da sie auf das bejahende Urteil zugeschnitten ist, wie denn auch ARISTOTELES an derselben Stelle sich beeilt, der synthesis die diairesis, den Inhalt des negativen Urteils, hinzuzufügen. Somit unterrichtet uns ARISTOTELES hierdurch zwar über seine Ansicht vom Inhalt jener Aussagen, die entweder wahr oder falsch sind, belehrt uns aber nicht über das beiden Urteilsarten gemeinsame Moment, das in den beiden Formen der "vom Verstand geschaffenen Verbindung oder Trennung" konkrete Gestalt gewinnt.

Um zur Erkenntnis des logischen Wesens des Urteils zu gelangen, bietet sich als Ausgangspunkt die schon wiederholt erwähnte aristotelische Bestimmung dar, ein Denkinhalt sei als Urteil an seiner Eigenschaft zu erkennen, entweder wahr oder falsch zu sein. Hieran knüpft sich nämlich naturgemäß die Frage, welches Moment jenem Denkinhalt diese Eigenschaft verleiht. Nun ist aber diese Frage nicht zu beantworten, wenn man nicht zuvor im Besitz eines klaren und deutlichen Begriffs der Wahrheit ist. Doch ist in der Logik die Definition der Wahrheit mindestens ebenso umstritten wie die des Urteils, so daß man ernsthaft erwägen könnte, ob nicht eher ein Übergang von der Definition des Urteils zu der der Wahrheit als umgekehrt möglich wäre. Gleichwohl ist dieser Weg darum nicht nötig, weil doch wenigstens das allgemeinste und grundlegendste Merkmal des Wahrheitsbegriffs allseitig anerkannt wird. Es besteht dieses darin, daß die Eigenschaft der Wahrheit bzw. Falschheit des Denkinhaltes aus einer Relation resultiert, deren eines Glied er selbst ist und deren anderes Glied sich zu ihm so verhält, daß es ihn allgemeingültig bindet. Über die Natur dieses anderen Gliedes gehen nun freilich die Ansichten der Logiker auseinander. Darum muß, wer weiter kommen will, an diesem Punkt Stellung nehmen.

Meine Anschauung hat ihre Wurzel im Objektivismus oder im Gegensatz zum Psychologismus. Demgemäß sage ich, das Glied, zu dem der Denkinhalt in einer Relation steht, die ihm die Eigenschaft gibt, entweder wahr oder falsch zu sein, ist der Gegenstand oder genauer der Sachverhalt, über den in jenem Denkinhalt eine bestimmte Aussage gemacht wird. Dieser Gegenstand geht dem Urteil voraus als ein in sich bestimmtes und in bestimmten Beziehungen zu allem anderen stehendes reales oder ideales Etwas. Damit steht der wirklich, objektive Sachverhalt, wie er am Gegenstand mit seinen Beziehungen gegeben ist, dem Urteil als Ziel und Maß gegenüber. Dies geschieht dadurch, daß das Denken einen bestimmten Begriff in der Intention verwendet, mittels seiner einen Gedanken zu bilden, durch den jener objektive Sachverhalt erfaßt wird. Ein solcher Gedankeninhalt drückt immer für sich betrachtet einen bestimmten Sachverhalt aus, d. h. ein bestimmtes Verhältnis zwischen einem bestimmten (realen oder idealen) Gegenstand und dem in einem bestimmten Begriff gedachten Inhalt. Dieser Sachverhalt ist aber zunächst oder ansich nur ein gedachter, ein im und von Denken gesetzter. Mit dem objektiven oder dem wirklich bestehenden Sachverhalt, den das Denken durch ihn erfassen will, hat er darum aus sich nur den Gegenstand des Sachverhaltes notwendig gemeinsam, weil jeder gedachte Sachverhalt von keinem andern als dem Gegenstand des objektiven Sachverhalts gedacht wird. Beide beziehen sich also auf denselben identischen Gegenstand. Jedoch ist es die Intention des gedachten Sachverhaltes, noch weiter in der Identität zu gehen, nämlich kein anderer Sachverhalt zu sein als der am Gegenstand selbst gegebene. Trifft dies zu, so ist das Urteil wahr, ist aber der vom Denken dem Gegenstand beigelegte Sachverhalt mit dem an ihm gegebenen nicht identisch, so ist das Urteil falsch.

Aus dem Gesagten läßt sich das allgemeine Wesensmoment des Urteils unschwer herausheben. Denn offenbar besteht es in der eigenartigen Intention, die dem Denken, in dem diese lebt, seinen spezifischen Charakter aufprägt. Nicht das ist wesentlich, daß hier Begriffe gedacht werden; denn die lassen sich auch für sich selbst, d. h. ohne Beziehung auf Gegenstände, denken. Auch das ist noch nicht entscheidend, daß hier außer jenen Begriffen Gegenstände gedacht und die Begriffe auf sie bezogen werden. Ein solches Beziehen kann nämlich auch in Denkformen stattfinden, die nicht unter der Disjunktion stehen, wahr oder falsch zu sein, die also kein Urteil sind. So haben wir z. B. die gegenständliche Beziehung eines Begriffs auch in der Frage: "Ist dieses Bild schön?" oder in dem Wunschsatz: "Möchte man dieses Bild schön finden!" Im Urteil ist die den Begriff auf den Gegenstand hinordnende Intention eine andere als in diesen Fällen. Wir fragen nicht nach dem gegenständlichen Sachverhalt, sondern wir sagen ihn aus. Die Intention des Urteils ist die, zwischen dem Inhalt des Prädikates und dem Gegenstand eben den Sachverhalt zu denken, der tatsächlich zwischen ihnen besteht. Folglich ist in dieser Intention weder enthalten, den prädikativen Begriffsinhalt vom Gegenstand zu bejahen, noch auch, ihn von diesem zu verneinen. Vielmehr steht die Intention des Urteils ihrem Sinn und Wesen nach darüber. Ob sie sich als Bejahung oder als Verneinung zu vollenden hat, hängt vom objektiven Sachverhalt ab. Entweder ist der Gegenstand das, was den Inhalt des Begriffes bildet, oder er ist es nicht. Im ersten Fall muß die Intention zu einem bejahenden, im zweiten zu einem verneinenden Urteil führen. Unter dem Ausdruck: "der Gegenstand ist das, was den Begriffsinhalt bildet", begreife ich die Beziehungen des Gegenstandes mit. Auch sie können gedacht werden, und auch sie sind oder sind nicht.

Um für die besondere Art der Intention des Urteils eine kurze Bezeichnung zu haben, möchte ich den Ausdruck "Aussage" oder "gegenständliche Aussage" oder auch "Aussage-Intention" wählen. Mit ihm will ich aber durchaus nicht andeuten, das Urteil sei wesentlich an ein gewisses äußeres oder inneres Sprechen gebunden. Dies nämlich ist eine Frage der Psychologie, und ich glaube nicht, daß sie bejaht werden muß. Zur Wahl der Bezeichnung "Aussage" bestimmt mich vielmehr die charakteristische Benützung dieses Wortes in der Gerichtsverhandlung. Ist ja doch für die "Aussage" des Zeugen die Absicht maßgebend, den wirklichen Tatbestand treu zum Ausdruck zu bringen. Und eben dies ist auch die charakteristische Intention des Urteils. Den vielfach gebrauchten Ausdruck "Behauptung" halte ich für weniger zweckmäßig als Aussage, weil er nicht selten gebraucht wird, um willkürliche Urteile zu bezeichnen. Man denke an die Redewendung: "Das ist nur eine Behauptung." Somit läßt sich eine kurze und doch ausreichende Definition vom Urteil überhaupt geben, wenn wir sagen: Ein Urteil ist eine Aussage über objektive Sachverhalte. Ebenfalls ergibt sich als die Definition der Wahrheit aus dem Gesagten: Die Wahrheit eines Urteils besteht in der Identität des ausgesagten Sachverhalts mit dem objektiv gegebenen. (4)

Die Aufgabe, die wir uns gesetzt hatten, das Wesen des Urteils so zu bestimmen, daß es im bejahenden und verneinenden Urteil identisch ist, ist erfüllt. Die Urteilsintention besteht nicht darin, den Begriffsinhalt, auf den sie sich stützt, vom Gegenstand auszusagen. Sie hat vielmehr, wie gesagt, den Sinn, den gegenständlichen Sachverhalt zu denken, d. h. das zwischen dem Gegenstand und dem Inhalt des Begriffs bestehende Verhältnis. Dieses ist ein solches des Seins oder Nichtseins. Und weil dem so ist, darum muß der Gedanke, in welchem sich die Urteilsintention erfüllt, entweder einen positiven oder einen negativen Inhalt haben. Bejahendes und verneinendes Urteil sind also einander logisch koordiniert.


III.

Die wichtige praktische Folgerung aus unserer Unterscheidung des Urteils im allgemeinen von den besonderen Arten des bejahenden und verneinenden Urteils ist die, daß hiermit die Möglichkeit und Notwendigkeit beschaffen ist, in der Darstellung der logischen Urteilslehre einen genauen Unterschied zwischen den Erwägungen und Lehren zu machen, welche das Urteil überhaupt betreffen, und denjenigen, welche sich auf eine spezielle Unterart, sei es die des positiven, sei es die des negativen Urteils, beziehen. Genauso, wie es Sätze gibt, die vom Dreieck im allgemeinen gelten, und andere Sätze, deren Gegensetand eine besondere Dreiecksart bildet, so muß auch in der Urteilslehre dieses Verhältnis vorhanden sein. Gegenwärtig aber liegt die Sache so, daß in den Darstellungen der Logik zwar viel die Rede ist von "dem Urteil", daß dabei aber in der Regel stillschweigend das spezielle positive Urteil zugrunde gelegt wird. Daß ein solches Verfahren der Klarheit der logischen Bestimmungen nicht förderlich sein kann, liegt auf der Hand.

Wir wollen an einem Beispiel zeigen, von welch folgenreicher Bedeutung unsere Urteilslehre auch in theoretischer Hinsicht ist. Bekanntlich pflegt man in der Logik zu lehren, daß das elementare Urteil drei Glieder enthält: Subjekt, Prädikat und Kopula. Ich frage nun: Ist hierbei an das Urteil überhaupt oder speziell an das positive Urteil zu denken? Wenn uns SIGWART vom verneinenden Urteil sagt, daß sich in ihm die Kopula nicht verneinend verhält, sondern verneint wird, so heißt dies doch mit anderen Worten: daß im verneinenden Urteil, weil es keine Verknüpfung, kein Kopula gibt, die Lehre von den drei Gliedern nur speziell für das positive Urteil gilt. Demgegenüber vermögen wir jedoch ungezwungen zu zeigen, daß zu jedem Urteil drei Glieder gehören. Diese sind 1. der Gegenstand, 2. der zur Aussage verwendete Begriff und 3. die an diesen Begriff geknüpfte Intention, das Verhältnis zu denken, welches zwischen seinem Inhalt und jenem Gegenstand besteht. Von diesen drei Gliedern bildet der Gegenstand das Subjekt des Urteils, der genannte Begriff das Prädikat und die ihn zum Prädikat erhebende Aussage-Intention die Kopula. Im verneinenden Urteil wird folglich die Kopula verneint und aufgehoben. Sie bleibt vielmehr in ihm genauso bestehen wie im positiven Urteil. Sowohl die Bejahung des positiven Urteils wie auch die Verneinung des negativen treten zur Kopula als weiteres Moment hinzu, nämlich als konkrete Ausführung der Intention oder als die faktische Bestimmung des intendierten Sachverhaltes. Somit geben wir in einem gewissen Sinn jenen Logikern recht, die behaupten, zum Urteil gehören nicht nur drei, sondern vier Glieder. Nur verstehen wir dies ganz und gar nicht im Sinne jener Logiker dahin, daß das vierte Glied - die Bejahung oder Verneinung - für die logische Theorie ein Willensakt wäre. Vielmehr ist dasselbe ein Denkakt, so daß unsere Lehre von den vier Bestandteilen des Urteils eine wesentlich andere als z. B. die gleichlautende Lehre RICKERTs ist. Ja streng genommen handelt es sich überhaupt nicht um vier Glieder. Denn wir machen zwischen der Intention und ihrer Ausführung lediglich eine begriffliche Unterscheidung, aber keine reale Geschiedenheit. Anders kann es auch nicht sein, da ja das gattungsmäßige Moment von seiner artbegründenden Determination nur begrifflich, nicht real verschieden ist, wie z. B. der Begriff des Kegelschnittes vom Begriff des Kreises oder der Ellipse. Ebendarum schließt der die Intention ausführende Denkakt diese ein, wie die Kurve die Linie. Deshalb ist die Bejahung oder Verneinung kein neuer Urteilsbestandteil gegenüber der Kopula, sondern sie sind die Kopula selbst, aber je in einer speziellen Form. So sind ja auch das rech-, spitz- und stumpfwinklige Dreieck nicht etwas Neues gegenüber dem Dreieck, sondern sind dieses, nur je in einer besonderen Form der Verwirklichung. Legt man dies zugrunde, so läßt sich wie bisher lehren, daß das Urteil aus drei, nicht aus vier Bestandteilen besteht. Was wird dann aber aus der Kopula des verneinenden Urteils? Müssen wir, da ja doch in diesem Urteil eine Verneinung ausgesagt wird, nunmehr dem oben Gesagten zum Trotz dennoch mit SIGWART lehren, im verneinenden Urteil werde die Kopula verneint? Durchaus nicht. Denn die Intention: Aussage des objektiven Sachverhalts, bleibt völlig in positiver Geltung. Was verneint wird, ist nicht die intentionale Beziehung ("Kopula") des ausgesagten auf den objektiven Sachverhalt, sondern der Sachverhalt, oder genauer die Zugehörigkeit des Begriffsinhaltes zu dem was der Gegenstand ist.


IV.

Auch in das vielumstrittene Problem, welchen allgemeinen Sinn das im Urteil geübte Präzidieren hat, vermögen unsere Ausführungen über das Wesen des Urteils einiges Licht zu bringen. Jenem Problem liegt die Voraussetzung zugrunde, daß die Erhebung eines Begriffs zum Prädikat dadurch geschieht, daß man ihn in eine bestimmte Beziehung zum Subjekt setzt, die in allen Urteilen die gleiche ist. Dies vorausgesetzt, wird gefragt: Welche Beziehung ist dies? und zur Antwort wird gegeben: Es ist entweder eine gewisse Beziehung des Umfangs beider Glieder oder eine solche ihres Inhalts. Vergleichen wir mit dieser Problemstellung unsere Auffassung des Urteils. Nach uns ist das Urteil die Aussage eines gegenständlichen Sachverhaltes. Wenn wir auf diese Auffassung des Urteils jenes Problem anzuwenden trachten, so müssen wir uns nach einem Platz für die in Frage stehende Beziehung umsehen. Suchen wir nun, wo unsere Theorie des Urteils für Beziehungen Raum schafft, so finden wir dafür zwei Stellen. Wir haben einmal die Relation zwischen dem ausgesagten und dem objektiven Sachverhalt. Sie ist im Falle der Wahrheit des Urteils Identität im Falle der Falschheit Nicht-Identität. Der eine Träger dieser Relation ist der objektiv gegebene Sachverhalt, der andere aber ist nicht etwa ein einzelner Teil des Urteils, sondern das ganze Urteil. Darum müssen wir von dieser Urteilsbeziehung eine zweite unterscheiden, die innerhalb des Urteils liegt, insofern ihre Träger einerseits das Subjekt, andererseits das Prädikat des Urteils sind. Diese zweite Beziehung ist es, der das Problem der allgemeinen Urteilsprädikation gilt. Treten wir demnach diesem Problem näher. Doch brauchen wir dabei die Frage nur im Sinne der Inhaltstheorie zu behandeln, da die Umfangsbeziehungen ihre Wurzel zweifellos in Inhaltsbeziehungen haben und also nicht die primäre Prädikation bilden können.

In jedem Urteil denken wir in Aussageform einen bestimmten Sachverhalt. Dies bedeutet: Wir denken ein bestimmtes Verhältnis zwischen dem intendierten Gegenstand und dem Inhalt unseres Begriffs und sagen von ihm aus, ob es ist oder nicht. Nach den Theorien der Urteilsprädikation müßte nun dieses Verhältnis in allen Urteilen das gleiche sein. Stimmt das mit der Wirklichkeit überein? Gewiß nicht. Im Urteil "der Zucker ist süß" z. B. wird ein ganz anderes Verhältnis ausgesagt als in dem ebenso elementaren Urteil: "Der Zucker befördert die Ernährung", oder gar in dem Urteil: "Die Tat kommt vor der Reue", oder: "Das Schiff liegt rechts am Pier." Man muß daher versuchen, alle diese verschiedenartigen Beziehungen auf eine ihnen zugrunde liegende gemeinsame Beziehung zu reduzieren, um im Sinne einer der Theorien der Urteilsprädikation lehren zu können, daß es eine gewisse, ganz bestimmte Beziehung ist, die den primären Aussageinhalt jedes Urteils bildet. Und wenn dies eine Inhaltsbeziehung zwischen Prädikat und Subjekt sein soll, so muß jeder beliebige Gegenstand von Urteilen einen Inhalt im logischen Sinn haben. Ob dies zutrifft, ist also zunächst festzustellen.

Die Begriffe sind - so definiere ich ihr Wesen - aus bestimmten Merkmalen gebildete Denkeinheiten, durch welche die Gegenstände intentionaler Akte bestimmt werden.' Begriffe sind Einheiten. Diese Einheiten existieren im und durch das Denken, sind niemals reale Dinge. Sie sind in der Regel keine einfachen, sondern zusammengesetzte Einheiten. Jene Teileinheiten des Denkens, aus denen sie zusammengesetzt sind, heißen Merkmale. Aus einer Mehrheit von Merkmalen kann eine Einheit nur durch eine gedankliche Verbindung entstehen, also nur durch die Vermittlung irgendwelcher sie aufeinander hinordnender Beziehungsgedanken. Begriffe sind entweder freie Schöpfungen des Denkens oder Nachbildungen bestehener Gegenstände. Der Zweck, den die Begriffe für das Denken haben, ist der, ihm für seine grundverschiedenen intentionalen Akte: Aussage, Frage usw., einen genau bestimmten Gegenstand zu liefern. Insofern fungieren Begriffe also in der Tat als Gegenstände intentionaler Akte. Wie sie dies tun, ergibt sich ohne weiteres aus ihrem Inhalt.

Während der Begriff nicht ansich, sondern nur im Hinblick auf die Gegenstände, von denen er als Prädikat positiv aussagbar ist, einen Umfang hat - insofern er nämlich Prädikat einer gewissen Anzahl verschiedener Gegenstände sein kann -, kommt ihm ein bestimmter Inhalt ansich zu. Inhalt eines Begriffs ist das, was durch ihn gedacht ist, also seine aus der Vereinigung der Merkmale gebildete Einheit. Ein jedes einzelne Merkmal ist ein Inhaltsbestandteil oder einem Inhalt eingeordnet. Diese Zugehörigkeit eines jeden Merkmals zum Begriff, dessen Merkmal es ist, stellt nun einen bestimmten Sachverhalt dar. Über ihn läßt sich darum eine Aussage machen, indem nämlich eines der Merkmale zum Prädikat gemacht und auf den Begriff als seinen Gegenstand intentional bezogen wird. So gewinnen wir ein evident wahres, positives Urteil, in welchem der Begriff Gegenstand oder Subjekt, ein Merkmal Prädikat und ihre ausgesagte Beziehung die der logischen Einordnung ist. Natürlich läßt sich auch der ganze Begriffsinhalt vom ganzen Begriffsinhalt aussagen gemäß dem Schema: "A ist A". In diesem Fall ist die Inhaltsidentität die ausgesagte Beziehung. Wir knüpfen nun hieran die Frage: Lassen sich diese Aussagen in jedem Urteil wiederfinden? Ist es mit anderen Worten dieser Sachverhalt - das Bestehen oder Nichtbestehen der Einordnung des Prädikatbegriffs als Merkmal in den Inhalt des Subjekts -, der in jedem Urteil ausgesagt wird?

Unsere Frage muß, meine ich, verneint werden. Es gibt Urteile, in denen das Subjekt nicht Begriffe sind. Beispiel solcher Urteile sind etwa: "Die Sonne erwärmt die Erde"; "Cäsar ist ermordet worden"; "Heute ist es kalt" usw. Die Subjekte dieser Urteile sind etwas Reales, Begriffe aber sind ideale, nicht reale Gebilde. Doch ist hiergegen ein Einwand zu erwarten. Am Begriff sind, so wird man uns belehren, zwei Seiten zu unterscheiden: seine Existenz und sein Inhalt, oder sein Gedachtsein und das, was gedacht wird. Die Seinsweise des Begriffs ist naturgemäß stets eine ideale. Aber sein Inhalt oder das, was gedacht wird, kann je nachdem ein ideales oder ein reales Etwas sein. Wer z. B. aussagt: "Die Menschen sind sterblich", der "meint" mit dem Begriff Menschen die wirklichen Menschen selbst. Und wie hier, so ist überhaupt zu unterscheiden zwischen dem, was ein Begriff ist, und dem, was er meint. Die Gegenstände selbst sind es, die wir bei der Nennung ihres Begriffs "meinen". Sie sind der "Inhalt" der Begriffe. Daher ist es ganz berechtigt, jede Prädikation auf eine Aussage über Inhaltsbeziehungen der Gegenstände zurückzuführen.

Die vorstehenden skizzierten Einwendungen dürften der Klärung gewisser Anschauungen förderlich sein. Richtig ist es ohne Zweifel, daß an jedem Begriff Inhalt und Existenz unterschieden werden müssen. Der Inhalt ist das im Begriff Gedachte. Ein Gedachtes hat nun evident in einem denkenden Subjekt und nur in einem solchen Existenz. Ist nicht aber doch das im Begriff Gedachte in zahllosen Fällen ein bestimmt Reales? Wer z. B. den Begriff der Seele denkt, denkt oder "meint" die reale Seele selbst, nicht ein bloßes Gedankending. Das ist ganz gewiß richtig. Nur bedeutet das nicht, daß das Denken durch einen, ich weiß nicht welchen mysteriösen Akt, dem man den Titel "Meinen" gibt, das Reale selbst ergreift. Diese Polypenfähigkeit hat es nicht zu eigen. Den klarsten Beweis dafür liefert die Tatsache, daß man bei vielen Begriffen, trotzdem sie vom Denken als Begriffe eines bestimmten Inhaltes gedacht werden, und trotzdem das Denken mit ihnen einen bestimmten realen, in sich identischen Gegenstand "meint", die Frage aufwerfen muß, ob sie dem Gegenstand entsprechen. Wie viele unter sich unvereinbare Begriffsinhalte gibt es nicht z. B. von der Seele oder von Gott? Unmöglich kann also das Reale in seinem eigenen Selbst das im Begriff Gedachte oder der Inhalt des Begriffes sein. Und doch "meinen" alle die eben genannten Begriffe ein und denselben identischen Gegenstand: die Seele, bzw. Gott. Man sieht darum, daß es der Begriff des "Meinens" ist, der dringend einer Klarstellung bedarf.

Was bedeutet der Satz: "Wir denken zwar in Begriffen, meinen aber die Gegenstände"? Er bedeutet, daß wir den Inhalt unseres Begriffes auf einen gewissen Gegenstand beziehen und annehmen, daß er mit ihm identisch ist. Aufgrund dieser Annahme bedeutet jenes "Meinen" zweitens die Absicht, daß die von uns unter Verwendung des Gegenstandsbegriffs gemachte Aussage den Gegenstand selbst betrifft. Wie aber läßt sich annehmen, der Inhalt eines Begriffs sei mit einem bestimmten realen Gegenstand identisch? Diese Identität, antworte ich, entsteht durch logische Abstraktion, und ist darum nur eine logische, keine reale. Dasjenige nämlich, um dessen Identität es sich hier handelt, existiert ansich zweimal: 1. als realer Gegenstand oder im Sein, 2. als Begriffsinhalt oder im Denken. Wird nun nun aber auf beiden Seiten von der Existenz abgesehen ("abstrahiert"), so läßt sich das eine vom andern nicht mehr unterscheiden; denn von dem, was sie unterscheidet - dort die reale, hier die ideale Existenz -, wird ja gerade abgesehen. Aufgrund dieser Abstraktion besteht also nunmehr zwischen Begriffsinhalt und realem Gegenstand Identität, wobei Identität lediglich Ununterscheidbarkeit, aber nicht numerische Einheit bedeutet. Deshalb nenne ich diese Identität eine logische, um sie von der realen oder numerischen Einzeit zu unterscheiden. Nur um eine solche Identität handelt es sich übrigens nicht nur bei den realen, sondern auch bei den idealen Gegenständen. So beabsichtigen z. B. alle Mathematiker aller Zeiten und Länder dieselben identischen Gegenstände zu untersuchen, wenn sie über Dreiecke, Kurven, irrationale Zahlen usw. ihre Erörterungen anstellen. Aber auch hier kann von einer Identität des "gemeinten" Gegenstandes nur in dem Sinne gesprochen werden, daß der Begriffsinhalt bei dem einen Mathematiker vom Begriff unterscheidbar ist, beim anderen nicht mehr, sobald von den Existenzialumständen des Begriffsgebrauchs, d. h. von der Person des Denkenden, der Zeit, dem Ort des Denkens usw. abstrahiert wird. Die Identität mit dem Gegenstand ist bei beiden Arten der Gegenstände von Seiten des den Begriffsinhalt bildenden und verwendenden Subjekts zunächst nur eine intendierte, erstrebte. Ob sie wirklich besteht, darüber entscheidet der Gegenstand; denn die mit dieser Intention verbundenen "Begriffe" sind im Grunde Urteile, weil sie beanspruchen, durch ihren Inhalt einen objektiven Sachverhalt darzustellen. Auch darauf ist zu achten, daß, wenn hier von logischer Identität zwischen Begriff und realem Gegenstand gesprochen wird, der Gegenstand nur so weit zugrunde gelegt wird, wie er das in sich enthält, was der Begriff aussagt. Er kann also noch viel mehr Bestimmtheiten besitzen, als im Begriffsinhalt Merkmale vorkommen. Auf die sich hier erhebende erkenntnistheoretische Frage nach der Möglichkeit, über die Identität eines Begriffs mit einem Realen Gewißheit zu haben, kann ich an dieser Stelle nicht eingehen.

Ich glaube, daß der Begriff des "Meinens" durch das Gesagte klar geworden ist. Die eigentliche Unklarheit bei der Verwendung dieses Begriffes rührt davon her, daß er bald psychologisch, bald logisch verstanden wird. Dem Sprachgebrauch liegt dabei sicher die psychologische Verwendung näher. Bestimmen wir nun den logischen Sinn dieses Wortes in Wendungen wie: "Der Begriff meint das Reale selbst", so lautet er und kann nur lauten: Dieser Begriffsinhalt steht zum betreffenden Realen in der Beziehung logischer Identität, so daß das, was von ihm gilt, auch von diesem Realen gültig ist. In einem psychologischen Sinn aber bedeutet dieses Meinen so viel wie das Bewußtsein von dieser logischen Beziehung und die Absicht, bei einem bestimmten Begriffsinhalt, den man denkt, ihr Vorhandensein anzunehmen, um diesen Begriff dementsprechend bei seinen Urteilsakten zu gebrauchen.

Wir wenden uns zu der Frage nach dem allgemeinen Sinn der Urteilsprädikation zurück. Behauptet wird, in jedem Urteil werde eine logische Beziehung des Prädikates zum Inhalt des Subjekts ausgesagt. Diese Behauptung läßt sich für Urteile annehmen, deren Subjekt oder Gegenstand in einem Begriff besteht. Das ist aber nur ein Teil der Urteile, und selbst für jene, bei denen dies der Fall ist, trifft die Behauptung nur in bestimmten Fällen zu. Man beachte nämlich wohl, daß ein Begriff nie mehr Bestimmtheiten in sich enthält als die Merkmale, die faktisch in seinem Inhalt gedacht werden, und die, welche aus diesen analytisch, d. h. nach dem Prinzip der Identität, gefolgert werden können. Es läßt sich z. B. der Begriff "animal" vom Menschen aussagen. Indem dies geschieht, wird durch ihn der Gegenstand Mensch "gemeint" und ist er mit demselben logisch identisch. Allein daraus folgt nicht, daß nun im Inhalt des Begriffs "animal auch alle die Bestimmtheiten enthalten sind, welche vom Gegenstand Mensch gelten. Denn alsdann müßte z. B. auch der Begriff "rationale" zu seinen Merkmalen gehören, was evident unmöglich ist, da ja animal auch vom Tier aussagbar ist. Hieraus ergibt sich klar, daß, wenn dem mittels eines bestimmten Begriffes bezeichneten Gegenstand ein gewisses Prädikat beigelegt wird, daraus nicht folgt, daß dieses Prädikat dem Inhalt des Begriffes logisch eingeordnet wird. Ein Gegenstand kann eben viel mehr Bestimmtheiten in sich enthalten als ein von ihm gültiger Begriff. So hat z. B. das Urteil: "Einige Menschen sind gelehrt", nicht den Begriff "Mensch" zu seinem Subjekt und Gegenstand, sondern einen Teil jener Individuen, auf welche der Begriff "Mensch" zutrifft. Die Aussage aber geht dahin, daß bei diesen Gegenständen außer den Merkmalen, die zum Begriff "Mensch" gehören, noch die Eigenschaft "gelehrt" zu finden ist. Hiergegen wird man einwenden, es gehöre eben zum Begriff dieser Menschen, gelehrt zu sein. Ich antworte: Sobald man aus dem Begriff "Mensch" durch Determination seines Inhaltes mittels des synthetisch hinzugefügten Merkmals "gelehrt" den neuen Begriffsinhalt "gelehrter Mensch" gebildet hat, gehört das Prädikat "gelehrt" allerdings zum Inhalt dieses neuen Begriffs. Verwendet man denselben aber als Subjekt eines Urteils, so denkt uns sagt man nicht: "Einige Menschen sind gelehrt", sondern: "Alle gelehrten Menschen sind gelehrt." Die Trivialität dieses letzteren, zwar wahren, aber tautologischen Urteils zeigt klar, wie unhaltbar die Interpretation war, die der berühmte Einwand versuchte. Noch ein anderes Beispiel: "A ging zufällig rechts neben B". Sollen wir ernsthaft auch dieses Urteil so auslegen: "Es gehört zum Begriff des A, zufällig rechts neben B gegangen zu sein?" Ja, ich glaube, daß wir z. B. nicht einmal sagen dürfen: "Es gehört zum Begriff des Menschen, aufrecht zu gehen (zu sterben und dgl.)." Das Richtige liegt so nahe; denn es muß heißen: "Es gehört zu den Eigenschaften all jener Gegenstände, mit denen der Begriff Mensch logisch identisch ist, daß sie einen aufrechten Gang haben." Dieses Verhältnis zwischen dem Gegenstand und seinen verschiedenen Bestimmtheiten und Beziehungen bezeichnet man aber als einen Sachverhalt. Und so ergibt sich uns zuletzt als allgemeiner Sinn jeder Urteilsaussage der Gedanke: Der Inhalt des Prädikates gehört zu den mit dem Gegenstand gegebenen Sachverhalten. Im bejahenden Urteil wird dieser Prädikatsinhalt den positiven, im verneinenden den negativen Sachverhalten des Gegenstandes eingeordnet. Prädizieren heißt demnach, den Inhalt eines gewissen Begriffes den Sachverhalten eines bestimmten Gegenstandes einordnen.
LITERATUR - Joseph Geyser, Bemerkungen zur logischen Stellung des verneinenden Urteils und zur Theorie des Urteils überhaupt, in "Abhandlungen aus dem Gebiet der Philosophie und ihrer Geschichte" - eine Festgabe zum 70. Geburtstag Georg Freiherrn von Hertling, Freiburg i. B. 1913
    Anmerkungen
    1) HEINRICH MAIER, Die Syllogistik des Aristoteles, Tübingen 1900, Seite 370, meint zwar, ARISTOTELES sei auf dem Weg gewesen, das bejahende Urteil dem verneinenden überzuordnen und das letztere lediglich als die Ablehnung des entgegenstehenden positiven zu werten, räumt aber doch ein, daß er tatsächlich beide Urteile einander als objektive Begriffsverbindung und -trennung beigeordnet hat.
    2) Münster 1909, Seite 148-152. Mit der in den "Münchener philosophischen Abhandlungen", Leipzig 1911, auf Seite 196-254 veröffentlichten Arbeit von ADOLF REINACH, Zur Theorie des negativen Urteils" setze ich mich in meinen Beiträgen zur logischen und psychologischen Analyse des Urteils im "Archiv für die gesamte Psychologie", Bd. 26 (1913) auseinander. Diese von einem analytischen Talent ihres Verfassers zeugende Abhandlung vermengt leider zu ihrem Schaden Logisches und Psychologisches.
    3) Natürlich müssen dennoch "nicht wahr" und "falsch" unterschieden werden. Denn man darf z. B. die aristotelische Bestimmung des Urteils: "Eine Aussage, die entweder wahr oder falsch ist", nicht formulieren: "Eine Aussage, die entweder wahr oder nicht wahr ist", weil es Aussagen gibt, von denen man negieren muß, daß sie wahr sind, ohne daß man ihnen damit die Eigenschaft zuschreibt, falsch zu sein. "Nicht wahr" ist eben auch dasjenige, bei dem die Disjunktion [Unterscheidung - wp] "Wahrheit oder Falschheit" überhaupt nicht in Frage kommt. Ist aber das Subjekt der Aussage ein Urteil, so kommt für dasselbe diese Disjunktion allerdings in Frage. Und wenn man darum von ihm aussagt, es ist nicht wahr, so hat dies den Sinn, daß ihm jene Eigenschaft fehlt, die es haben sollte. Damit man nun diese Verwendung des "nicht wahr" von der davor erwähnten klar unterscheidet, gebraucht man statt seiner den Ausdruck "falsch". Der Sinn dieses positiv lautenden Ausdrucks ist somit eine Negation.
    4) Wahrheit ist also nicht bloß Übereinstimmung, sondern Identität. Das, was im wahren Urteil gedacht wird, ist eben jener Sachverhalt selbst, der im Gegenstand objektiv gegeben ist. Diese Identität ist aber eine logische, keine reale. Näheres darüber folgt gegen Schluß.