ra-2G. RadbruchH. LammaschM. E. MayerA. AffolterK. Binding    
 
FRANZ von LISZT
(1851-1919)
Rechtsgut und Handlungsbegriff
[Ein kritischer Beitrag zur juristischen Methodenlehre]

"Dieser juristische Begriff der Tötung ist mit den Tötungsfällen nicht identisch, wenn auch aus ihnen auf dem Weg der Abstraktion gewonnen; er ist kein Ding aus Fleisch und Blut, das man sehen und fühlen, greifen und fassen könnte: sondern ein Gebilde unseres Denkens, welches das Einzelne nur begreifen kann, indem es dasselbe mit anderen Einzelnen vergleicht, die gleichen und ungleichen Merkmale sondert und die ersteren zu einem Begriff verbindet."

"Warum verknüpft das Recht mit dieser Tatsache diese, und gerade diese Rechtsfolge? Die Antwort gibt der Begriff des Rechtsgutes. Er sagt uns: Alles Recht ist der Menschen willen da; ihre Interessen, die der Einzelnen wie die der Gesamtheit, sollen geschützt und gefördert werden durch die Satzungen des Rechts. Die rechtlich geschützten Interessen nennen wir Rechtsgüter. Es ist klar, daß mit dem Rechtsgut der Zweckgedanke seinen Einzug in das Gebiet der Rechtslehre hält, daß die teleologische Betrachtung des Rechts beginnt und die formal-logische ihr Ende findet."

"Bindings Rechtsgutbegriff  ist ein Proteus der alle Gestalten annimmt; ein Wort, das heute das und morgen wieder etwas ganz anderes bedeutet, ein Blankoscheck, dem jeder den Inhalt geben kann, der ihm gerade paßt. Einer der beiden Eckpfeiler des stolzen Gebäudes ist auf Sumpfland gebaut."

"Was ist eine Handlung? Welches sind die Merkmale dieses Begriffs? Daß die Antwort auf verschiedenen Wegen gesucht wurde; daß der eine bei Mill und der andere sich bei Lotze Rat holte; der eine bei der Psychologie, der andere bei der Physiologie Anleihen machte; der eine den Willen, der andere die Vorstellung bevorzugte; daß alle tasteten und fehlten und jeder eine Zeitlang das Richtige gefunden zu haben glaubte: das ändert nichts an der Tatsache, daß das Problem gestellt ist und Antwort auf die Frage gegeben werden muß."


I. Die juristische Methode

1. Der Stand der Frage

Wer es unternimmt, in dem immer lebhafter auf allen Gebieten entbrennenden Streit um die Methode der Rechtswissenschaft bei den Philosophen vom Fach Belehrung und Weisung zu suchen, wird bitter enttäuscht die mehrbändigen Lehrbücher der Logik wieder aus der Hand zu legen. Die Erkenntniskritiker lassen uns im Stich, wenn wir von ihnen eine Kritik unserer juristischen Kenntnis verlangen. Wie dürftig und oberflächlich erscheinen, um  ein  Beispiel statt vieler zu nennen, die 16 Seiten über "Die Methoden der Rechtswissenschaft" in WUNDTS Methodenlehre (1883, Logik, Bd. II) neben seinen tiefdurchdachten und erschöpfenden Ausführungen über "Die Logik der Mathematik" oder "Die Logik der Naturwissenschaften"! Es ist hier nicht der Ort, die Ursache dieser Erscheinung zu untersuchen. Mag sie darin liegen, daß die Vertreter der Logik die juristische Literatur (von einzelnen Schriften abgesehen) nur vom Hörensagen kennen und es für überflüssig erachten, ein System des Zivilrechts oder ein Lehrbuch des Strafrechts im Zusammenhang durchzuarbeiten; oder mag sie darin zu suchen sein, daß unsere "Jurisprudenz" noch immer, zum Teil wenigstens, das ist, was der Name sagt, eine Fertigkeit, eine Kunst vielleicht, aber keine Wissenschaft des Rechts: die Tatsache ist gegeben und mit ihr die Notwendigkeit, daß wir Juristen uns auf die eigenen Füße stellen und, so gut es eben gehen mag, Klarheit über die Fragen zu gewinnen trachten, von deren Beantwortung die Lebensberechtigung unserer heutigen Rechtswissenschaft abhängt.

Diese Klarheit aber können wir nur gewinnen, wenn wir,  anhand selbständiger Leistungen unserer Wissenschaft,  uns zu besinnen bemühen, auf welchem Weg dieselben zustande gekommen sind, in welchen Punkten und weshalb die Ergebnisse fremder Arbeit von den von uns selbst gefundenen abweichen. Wie der Künstler schafft, ohne daß er der Regeln seiner Kunst sich bewußt zu sein braucht, so kann auch der Vertreter der Wissenschaft arbeiten und forschen, ohne die Methode seiner Forschung in klare Worte kleiden zu können. Und wie die Kunstlehre aus den Werken der Kunst und nur aus ihnen geschöpft werden kann, so muß auch in den Leistungen der Wissenschaft die wissenschaftliche Methode erkannt werden können. Das gilt von allen Wissenschaften, es muß auch von der unsrigen gelten.

BINDINGs strafrechtlichen Leistungen wird heutzutage von niemand mehr die vollste Selbständigkeit und eine scharf ausgeprägte Eigenart abgesprochen werden. Diese Eigenart ist in jedem seiner späteren Werke immer deutlicher hervorgetreten, immer selbstbewußter die eigenen Gedankenkreise verfolgend und in immer schrofferer Einseitigkeit alle fremden Ansichten ablehnend. Gerade durch diese kraftvolle und rücksichtslose Individualität hat BINDING befruchtend auf viele von uns gewirkt, ohne eigentliche Schüler zu bilden; hat er vielfachen und lebhaften Widerspruch geweckt und damit jeden einzelnen zur Selbstbesinnung herausgefordert. Wohlwollende Neutralität ist hier nicht am Platze. Auch dem "Handbuch" gegenüber muß Stellung genommen werden von jedem, dem es ernst ist mit seiner Wissenschaft. Nicht auf seine Einzelergebnisse hin, sondern nach seinem wissenschaftlichen Gesamtwert muß es geprüft werden. Das ist aber nicht möglich ohne kritische Untersuchung der wissenschaftlichen Methode, nach welcher BINDING gearbeitet hat. Im vorigen Heft dieser Zeitschrift hat bereits MERKEL mit einem Bericht über das "Handbuch" die Klarlegung und Begründung seiner abweichenden Grundanschauungen über die Methode unserer Wissenschaft verbunden. Indem auch ich im folgenden von meinem Standpunkt aus an diese Prüfung herantrete, möchte ich mir es zunächst selbst klar machen,  aus welchen Gründen ich Bindings Methode für eine verfehlte halte,  möchte aber insbesondere auch andere veranlassen, im Streit um die Grundfragen unserer Wissenschaft das Wort zu ergreifen.

Einige einleitende Bemerkungen über meine eigene Auffassung werden sich dabei nicht vermeiden lassen, während eine erschöpfende Darstellung derselben einer anderen Gelegenheit vorbehalten werden muß.


2. Die Rechtswissenschaft als
systematische Wissenschaft.

Alle und jede Wissenschaft ist systematische Erkenntnis ihres Gegenstandes. Dabei verstehe ich unter System jene Ordnung der Erkenntnis, welche, indem sie Grundsätzen und Folgesätzen die richtige Stellung zueinander anweist, die Vollständigkeit der Erkenntnis gewährleistet. Jurisprudenz als Wissenschaft ist daher die  systematische Erkenntnis der Rechtssätze,  wie sich dieselben in gewohnheitsmäßiger Übung oder im gesetzten (sei es gewiesenen, sei es niedergeschrieben) Recht darstellen. Ist diese Auffassung richtig, so ist damit der Rechtswissenschaft ihre Aufgabe vorgezeichnet.

1. Ihr nächstes Ziel ist die  Sammlung des Stoffes,  die möglichst vollständige Auffindung und Zusammenstellung der ihren Gegenstand bildenden Rechtssätze. Sie hat den Rechtssatz  im geltenden Recht  zu suchen, das als ein gewordenes nicht aus dem Zusammenhang mit seiner Geschichte losgelöst werden darf. Es ist klar, daß mit dieser Fassung jene Richtungen der Rechtswissenschaft abgelehnt werden, welche wie der von MERKEL sogenannte "Idealismus" HÄLSCHNERs und anderer ganz oder teilweise, da oder dort, den Boden des geltenden Rechts verlassen, um aus der "Idee des Rechts" den Inhalt sei es aller, sei es einzelner Rechtssätze zu schöpfen. Es ist weiter klar, daß mit dieser Fassung der "Rationalismus" verworfen wird, der das heute geltende Recht als ein für sich bestehendes bloß aus sich selbst heraus erfassen zu können glaubt, ohne es als eine Gewordenes und Werdendes zu würdigen. Die Sammlung des Stoffes muß aber eine  vollständige  sein, soll nicht das erstrebte System zum losen Aggregat werden. Damit scheidet sich meine Auffassung von derjenigen BERNERs, wenn seine Selbstbeschränkung auf die kommentarische Behandlung des Strafgesetzbuches nicht auf andere als prinzipielle Gründe zurückzuführen ist.

2. Das  zweite  ist die genaue  Analyse  der auf diese Weise gefundenen Rechtssätze und der in ihnen als Subjekt und Prädikat verbundenen Begriffe. Ihr Ergebnis ist eine Reihe von Begriffsbestimmungen, in welchen der Scharfsinn des Juristen seine Probe zu bestehen hat. Die juristischen Definitionen bilden zugleich das wertvolle Material für eine reiche und fruchtbare  Synthese.  In der Pflege der Analyse und Synthese der Rechtssätze und Rechtsbegriffe begegnen sich die Vertreter aller Richtungen der Rechtswissenschaft von deren erstem Ursprung bis auf unseren Tag.

3. Aber damit ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft als solcher nicht erschöpft. Sie strebt nach dem  System,  nach der Über- und Unterordnung der Begriffe und der sie verbindenden Sätze. Denn nur die systematische Ordnung verbürgt die volle Beherrschung des Einzelnen. Immer höher steigt sie auf dem Weg der  Abstraktion  von den besonderen zu allgemeineren Begriffen; aus Diebstahl, Mord, Brandlegung usw. entwickelt sie für den Begriff des Verbrechens, aus Kauf, Miete, Verpfändung den des Vertrags. Sie ruht nicht, bis sie in jeder einzelnen juristischen Disziplin die höchsten und letzten Begriffe, die umfassendsten Grundsätze gefunden hat. So entsteht der  allgemeine Teil  des Strafrechts, des Privatrechts, des Staatsrechts usw. Es ist klar, daß die vollständige und befriedigende Lösung dieser Aufgabe bedingt ist durch die Beschaffenheit des Rechtsstoffes, daß sie einem modernen Gesetzbuch gegenüber, wie etwa die Zivilprozeßordnung es ist, ungleich leichter und sicherer gelingen wird, als auf Grund der Digestenfragmente oder gar der Quellen des sogenannten deutschen Privatrechts. Immer aber und ausnahmslos  muß  die Abstraktion und durch sie das System angestrebt werden; erst in diesem erhebt sich der Jurist zum Rechtsgelehrten. Es geht nicht an, wie H. MEYER das zu tun pflegt, auf die Aufstellung von Grundbegriffen und Grundsätzen ganz oder zum Teil zu verzichten, weil "praktische Rücksichten" der juristischen Konsequenz angeblich hindernd in den Weg treten. Betont sei, daß auch die auf diesem Weg aus dem geltenden Recht abstrahierten Ergebnisse diesem angehören und dessen innerstes Wesen teilen. Gar mancher folgenschwere Irrtum (z. B. über die sogenannte "Analogie"), insbesondere auch BINDINGs Unterscheidung von gesetztem und ungesetztem Recht, erledigen sich durch die klare Erkenntnis dieser Aufgabe der Rechtswissenschaft.

4. Die Abstraktion aber drängt weiter. Über die einzelnen Zweige der Rechtswissenschaft hinaus führt die Abstraktion uns in das Gebiet der  allgemeinen Rechtslehre.  Die Zurechnungsfähigkeit wird zur juristischen Handlungsfähigkeit, der Begriff des Verbrechens erweitert sich zu dem der rechtserzeugenden Tatsache, die Strafe erscheint als Unterart der Rechtsfolge. Noch fehlt uns dieser Allgemeine Teil der Rechtswissenschaft, in den alle einzelnen Teile derselben einmünden müssen; und daß er uns fehlt, ist eine der Hauptursachen für das planlose Auseinanderfallen unserer wissenschaftlichen Bestrebungen, für den beklagenswerten Mangel gegenseitigen Verständnisses, für zahllose Irrtümer und Fehlgriffe. Aber die Zeit ist wohl nicht mehr fern, in welcher die Überzeugung vom wissenschaftlichen Wert, von der Fruchtbarkeit und Unentbehrlichkeit der allgemeinen Rechtslehre alle juristischen Kreise durchdrungen haben wird. Einstweilen wird jeder einzelne von uns sich selbst den Weg zu bahnen bemüht sein müssen. Die Richtung desselben ist vorgezeichnet: nur durch Abstraktion aus den niederen kann der höhere Begriff gewonnen werden.

5. An die allgemeine Rechtslehre wird die  allgemeine Wissenschaftslehre  anzusetzen haben. Wie sie den Erkenntniswert und damit die wissenschaftliche Berechtigung des Atombegriffs oder des Begriffs der Kraft für die Physik, wie sie die Bedeutung des Unendlichkleinen oder die der Funktion für die Mathematik klarzulegen und kritisch zu prüfen hat, so wird sie dem Grundbegriff der Rechtswissenschaft ihre Stelle unter den Grundbegriffen des menschlichen Denkens anzuweisen haben.


3. Die Rechtswissenschaft als
praktische Wissenschaft

Ist das Gesagte richtig, so ist die Rechtswissenschaft eine eminent  systematische  Wissenschaft. Streng reduktiv, wenn ich so sagen darf, in der Forschung, kann sie eben darum streng deduktiv sein in der didaktischen Darstellung. Sie darf hoffen, in ihren höchsten Begriffen alle niederen wirklich zu umfassen, durch Abstraktion und Determination ihren Gegenstand zu erschöpfen.

Aber so einfach liegt die Sache nicht. Die Rechtswissenschaft ist doch in einem anderen Sinn Wissenschaft als Logik oder Mathematik oder selbst als mathematische Naturwissenschaft. Sie ist nicht nur eine eminent systematische, sie ist zugleich auch eine eminent  praktische  Wissenschaft; sie ist letzteres soweit sie das erstere ist, und sie muß ersteres zu werden sich bemühen, will sie in Wahrheit letzteres sein. Hervorgewachsen aus den  Tatsachen  des Rechtslebens hat sie in letzter Linie nicht Begriffe, sondern  Tatsachen  zu umspannen. In der begrifflichen Abstraktion erfaßt sie  das Rechtsleben des Volkes.  Es ist mir von äußerster Wichtigkeit, diesen einfachen Gedanken in seiner Bedeutung für die juristische Methodenlehre ganz klar zu legen.

1. Der Rechtssatz selbst, wie er sich in Übung oder Gesetz darstellt, ist das Ergebnis einer begrifflichen Abstraktion aus zahlreichen Ereignissen des Rechtslebens.  Wie oft wohl mußte es vorgekommen sein, daß die Tötung eines freien Franken gesühnt wurde durch die Aufopferung eines guten Teils der Fahrhabe des Täters, ehe der Rechtssatz von den Rachinburgen gewiesen werden konnte: Wer einen freien Franken im ehrlichen Kampf tötet, zahlt 200 Schillinge, wer ihn in diebischer Weise mordet, zahlt 600 Schillinge. Aus ungezählten Tötungsfällen bildet sich der Begriff des Totschlags und der des Mordes. Dieser juristische Begriff der Tötung ist mit den Tötungsfällen nicht identisch, wenn auch aus ihnen auf dem Weg der Abstraktion gewonnen; er ist kein Ding aus Fleisch und Blut, das man sehen und fühlen, greifen und fassen könnte: sondern ein Gebilde unseres Denkens, welches das Einzelne nur begreifen kann, indem es dasselbe mit anderen Einzelnen vergleicht, die gleichen und ungleichen Merkmale sondert und die ersteren zu einem Begriff verbindet. Das ist alles klar und selbstverständlich. Ebenso selbstverständlich und klar aber ist es - oder sollte es sein -, daß, wenn der Tötungsbegriff gewonnen ist, deshalb die einzelnen Tötungsfälle nicht verschwinden, sondern neben dem Begriff als etwas ganz und gar von ihm verschiedenes nach wie vor weiter sich ereignen, d. h. sich als Tatsachen des Rechtslebens vollziehen können.

Dieses Verhältnis ändert sich auch nicht, wenn die fortschreitende juristische Abstraktion zu höheren und höchsten Begriffen gelangt. Neben dem "Verbrechen", das als solches einzig und allein in unserem Denken existiert (wie es ja auch keinen "Baum", sondern nur einzelne Eichen, Buchen usw. im Wald gibt und in unserem Garten kein "Obst" wächst, sondern nur soundsoviele Äpfel oder Birnen oder Kirschen), ereignen sich nach wie vor die einzelnen rechtlich relevanten Tatsachen, daß  Hinz  dem  Kunz  ein Auge ausschlägt oder  Müller  der Frau und der Geldkasse des  Meyer  nach New York durchbrennt.

Das ist das erste, was ich meine, wenn ich die Rechtswissenschaft im Gegensatz zu Logik und Mathematik, eine eminent praktische Wissenschaft nenne. Sie arbeitet mit Begriffen, die  aus Tatsachen geschöpft, sich auf Tatsachen beziehen. 

2. Der ganze Wert der juristischen Begriffsbildung, die ganze wissenschaftliche Bedeutung ihres Systems ruht darin, daß dieses wie jene die  Anwendung der Rechtssätze auf die Tatsachen des Rechtslebens erleichtert und sichert.  Die Rechtswissenschaft ist um der  Rechtspflege  willen da; diese aber hat es mit Ereignissen und mit Menschen, mit  Hinz  und  Kunz,  mit  Meyer  und  Müller  zu tun. Soll die Rechtspflege scharf und sicher arbeiten, so darf sie nicht einen Fall mit dem andern vergleichen, sondern sie muß den Fall unter die Rechtsregel bringen; sie muß mit Subsumtionsschlüssen, nicht mit Analogien operieren. Das kann sie aber nur, wenn sie einfache und klare Begriffe, knappe und doch erschöpfende Grundsätze zur Verfügung hat. Je mehr Gesetzgebung und Wissenschaft in Kasuistik sich gehen lassen, desto unsicherer, desto zerfahrender wird die Rechtspflege. Nur die systematische Erkenntnis verbürgt die volle Herrschaft über den Stoff.

Aus dem Rechtsleben entsprungen, für das Rechtsleben arbeitend, in der Anwendung auf das Rechtsleben sich befruchtend und stets erneuernd, ist die Rechtswissenschaft, obwohl sie wie keine andere Geisteswissenschaft mit dem Handwerkszeug der formalen Logik zu arbeiten berufen ist, zur Unfruchtbarkeit verurteilt, sobald sie, Ursprung und Ziel aus den Augen verlierend, sich einem  Formalismus  ergibt.


4. Bindings wissenschaftliche Methode

Ob die in den beiden vorangehenden Abschnitten aufgestellten Sätze richtig sind, mögen andere beurteilen. Mir kommt es an dieser Stelle nur darauf an zu zeigen, wo BINDINGs Wege und die meinigen sich scheiden.

1. Zunächst sei betont, daß BINDING zu denjenigen kriminalistischen Schriftstellern gehört, die am entschiedensten die Ableitung der juristischen Begriffe aus den Sätzen des geltenden Rechts (oben 2, 1) verlangt und sie am entschlossensten und folgerichtigsten durchgeführt haben. Vielleicht hat niemand von uns die reiche Fundgrube der Gesetze und Verordnungen des Reiches und der Einzelstaaten mit solchem Fleiß und mit so glücklichem Forscherblick durchgearbeitet wie er. Ich sehe gerade darin eins der größten und bleibendsten Verdienste BINDINGs. Tiefgehende und scharfsinnige Analyse (oben 2, 2) werden auch die Gegner ihm nicht bestreiten können. Die Abstraktion der Grundbegriffe und Grundsätze (oben 2, 3) muß als eine ebenso sichere wie umfassende auch von denjenigen anerkannt werden, die BINDING schon hier nicht immer zu folgen vermögen. Der erste der beiden Grundfehler, welche ich der juristischen Methode Bindings zum Vorwurf mache, liegt auf dem Gebiet der  allgemeinen Rechtslehre (oben 2, 4), muß aber gerade darum den ganzen Zusammenhang seines Systems in verhängnisvoller Weise beeinflussen. Dieser Fehler ist die  vorschnelle Aufstellung und einseitige Verwertung des Begriffs der Norm. 

Ich selbst habe dereinst dem BINDINGschen Normbegriff gehuldigt und dafür manchen Tadel gern in Kauf genommen. Ich habe dann, als ich die Unfruchtbarkeit und Gefährlichkeit desselben erkannte, jahrelang mit der Normentheorie in mir gekämpft, ehe ich sie überwinden konnte. Jetzt glaube ich mir selbst klar darüber zu sein, daß und weshalb sie, zumindest in der von BINDING ihr gegebenen und eifersüchtig ihr gewahrten Gestalt, als unhaltbar und verhängnisvoll bezeichnet werden muß.

Daß der Begriff der  Norm nicht auf dem Weg einer methodisch unanfechtbaren, stufenweise fortschreitenden Abstraktion gewonnen worden ist, wird wohl kaum bestritten werden. Aber das wäre ansich noch kein hinreichender Grund, die Normentheorie zu verwerfen. Auch die streng induktiven Naturwissenschaften, wie etwa die Mechanik, verdanken manche ihrer fruchtbarsten Entdeckungen nicht der sorgsamen Einzelforschung, sondern der blitzartigen Intuition des Genius. Wie auf dem Gebiet etwa der Physik oder der Biologie die Induktion der kausalen Gesetze, so ist auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft die verallgemeinernde Begriffsbildung  unzweifelhaft befugt, eine Reihe von Zwischengliedern zu überspringen, den Ergebnissen der ruhigen Erforschung voranzueilen und  hypothetisch  als gegeben  anzunehmen,  was der Herleitung aus Feststehendem erst bedarf. Aber ganz ebenso wie die naturwissenschaftliche  Hypothese  sich nur als das einführen darf, was sie ist, als eine Annahme zum Zweck der Erklärung gegebener Tatsachen; so wie sie sorgfältigster und stets erneuerter Prüfung an der Hand der Tatsachen bedarf und als widerlegt erscheint, sobald sie mit einer von diesen in einen unlöslichen Widerspruch gerät: ebenso kann auch die rechtswissenschaftliche  Theorie  (das Wort im Sinne einer hypothetischen Annahme gebraucht) erst dann auf eine objektive Bedeutung Anspruch erheben, wenn sie durch eine umfassende Durchforschung des ganzen von ihr betroffenen Rechtsstoffes eine wenn auch nur indirekte Betätigung gefunden hat. Eine Theorie vollends, welche den von ihr aufgestellten Begriff in den Mittelpunkt des Systems der gesamten Rechtswissenschaft zu rücken sich für berechtigt hält, hat die Verpflichtung, die Vereinbarkeit dieses Anspruches mit dem geltenden Recht durch eine sorgfältigste und umfassendste Durchforschung des letzteren nachzuweisen. Die BINDINGsche Normentheorie ist diesen Nachweis bis zum heutigen Tag schuldig geblieben. Nicht einmal auf dem Sondergebiet des Strafrechts hat der Normbegriff seine heuristische Fruchtbarkeit für die systematische Erkenntnis der Rechtssätze nachgewiesen: eine abgeschlossene systematische Bearbeitung des besonderen Teils des Strafrechts haben weder BINDING noch seine Anhänger (darf noch in der Mehrzahl gesprochen werden, nachdem OETKER zum "modernen Naturrechtslehrer" THON abgefallen ist?) bisher auch nur unternommen.

Aber vielleicht bewährt sich der  vorschnell aufgestellte  Begriff der Norm auf dem bisher von BINDING im 1. Band des Handbuches behandelten Gebiet des allgemeinen Teils unserer Wissenschaft? Ich glaube, diese Frage mit aller Entschiedenheit  verneinen  zu können. Indem BINDING auf den Begriff der Norm sein ganzes System aufbaut, alles in  einseitiger Verwertung  dieses Begriffs auf denselben zurückführt und aus ihm ableitet, verschleiert sich ihm das sonst so scharfblickende Auge, verschieben sich ihm alle Verhältnisse der Über- und Unterordnung der Begriffe, verwirrt sich ihm der Zusammenhang der Grund- und Folgesätze, erleidet das System selbst die verhängnisvollste Erschütterung. Den Beweis für diese Behauptung trete ich an, indem ich zu zeigen versuche, daß zwei der wichtigsten Begriffe der allgemeinen Rechtslehre, der des  Rechtsgutes  und der der  Handlung  bei BINDING nicht nur nicht zu ihrem Recht gelangen, sondern von ihm überhaupt nicht zu begrifflicher Klarheit entwickelt sind. Mit diesen beiden Begriffen aber steht und fällt jedes System des Strafrechts.

2. Aber noch einen Grundfehler, der freilich mit dem ersten in einem nahen psychologischen Zusammenhang steht, glaubte ich der wissenschaftlichen Methode BINDINGs nachweisen zu können. Indem BINDING alles im Licht der von ihm "entdeckten" Norm erblickt, indem er das Verbrechen lediglich als Normübertretung ins Auge faßt, übersieht er, daß Norm und Normübertretung nur Abstraktionen unseres Denkens, daß sie nur Begriffe sind, die wir aus den ihnen zugrunde liegenden Tatsachen gewonnen haben (oben 3, 1). Das, was als  Wirkliches  dem  Begriff  des Verbrechens entspricht, mag dieser gefaßt sein wie er will, ist immer ein sinnfälliges Ereignis der Außenwelt, ein Geschehen an Menschen und Dingen, eine Veränderung nach den die Natur beherrschenden Kausalgesetzen.  Das übersieht Binding völlig.  Und so führt ihn die Normentheorie zu einem in der nachhegelschen Wissenschaft ganz vereinzelt dastehenden  Formalismus,  der überall Begriff und Gegenstand, Denken und Sein, Vorstellung und Vorgestelltes auseinanderzuhalten unfähig wird, der ohne es zu wissen und zu wollen die Abstraktionen der juristischen Logik behandelt, als wären sie Dinge aus Fleisch und Blut, der sich aus den Begriffen seine Welt baut und in dieser volle Befriedigung findet. Auch diese Behauptung, welche die beiden oben genannten Begriffe, der des Rechtsgutes und der der Handlung, im ersten Band des BINDINGschen Handbuches gefunden haben.


II. Der Rechtsgutbegriff
im Bindingschen Handbuch


1. Die Bedeutung des Begriffs

Man kann - das gebe ich gerne zu - darüber verschiedener Ansicht sein,  ob überhaupt  der Begriff des Rechtsgutes von grundlegender Bedeutung für die allgemeine Rechtslehre und damit auch für die Wissenschaft des Strafrechts ist. Wenn ich dem Begriff diese Bedeutung beilege, so geschieht es insbesondere deshalb, weil ich den Begriff des Rechtsgutes für den  Grenzbegriff  der abstrahierenden juristischen Logik halte. Die weitestgehende Abstraktion aus den im geltenden Recht gegebenen Rechtssätzen führt uns nur dahin, daß sie an rechtserzeugende  Tatsachen  den Eintritt einer  Rechtsfolge  knüpfen, welche in der Begründung von Rechten und Pflichten, mithin eines Rechtsverhältnisses, besteht. Jene Tatsachen und diese Rechtsfolge, das sind die beiden obersten Begriffe jedes Zweiges der Rechtswissenschaft, die letzten und höchsten Begriffe auch der allgemeinen Rechtslehre. Für das Strafrecht determinieren sie sich als Verbrechen und Strafe. Sobald wir aber bei diesen beiden letzten Begriffen des Rechts angelangt sind, können wir die Frage nach dem "warum" nicht länger zurückdrängen.  Warum  verknüpft das Recht mit dieser Tatsache diese, und gerade diese Rechtsfolge? Die Antwort gibt der Begriff des  Rechtsgutes.  Er sagt uns: Alles Recht ist der Menschen willen da; ihre Interessen, die der Einzelnen wie die der Gesamtheit, sollen geschützt und gefördert werden durch die Satzungen des Rechts. Die rechtlich geschützten Interessen nennen wir Rechtsgüter. Es ist klar, daß mit dem "Rechtsgut" der  Zweckgedanke  seinen Einzug in das Gebiet der Rechtslehre hält, daß die  teleologische  Betrachtung des Rechts beginnt und die formal-logische ihr Ende findet. Ebenso klar ist es wohl, daß die teleologische Betrachtung des Rechts ihre volle Berechtigung hat; daß die Frage nach dem  Warum  und  Wozu  nicht nur aufgeworfen werden darf, sondern aufgeworfen und beantwortet werden muß. Fraglich kann es nur sein, ob die Betrachtung des Rechts unter dem Gesichtspunkt des Zwecks noch dem Gebiet der Rechtswissenschaft angehört oder bereits in dasjenige einer anderen Wissenschaft, etwa der Gesellschaftslehre, hineinfällt. Ich habe meine Antwort auf diese Frage bereits gegeben, indem ich den Begriff des Rechtsgutes als einen Grenzbegriff bezeichnete; in Bezug auf das Strafrecht habe ich in den ersten Paragraphen meines Lehrbuches meine Auffassung zumindest in den Grundzügen angedeutet.

Über all das kann man, wie gesagt, verschiedener Auffassung sein. Man kann die Bedeutung des Rechtsgutbegriffes in Abrede stellen, wenn man auch kaum leugnen wird, daß die stete Vergegenwärtigung des Zweckgedankens ein kräftiges Schutzmittel gegen den jedem Rechtsgelehrten drohenden Formalismus an die Hand gibt.

Aber BINDING gegenüber bedarf die grundlegene Bedeutung dieses Begriffs keines Nachweises. Er hat sie stets nicht nur anerkannt, sondern auf das Kräftigste betont. Man lese z. B. seine Ausführungen (Normen I, Seite 187, Handbuch I, Seite 167); oder man erinnere sich seiner Grundanschauung, nach welcher alles Recht  Rechtsgüterschutz,  Schutz der Rechtsgüter durch Normen ist und stets sein muß. Nach dieser Auffassung müssen die beiden Begriffe "Rechtsgut" einerseits, "Norm" andererseits als die beiden Angelpunkte bezeichnet werden, auf welchen das ganze System des Rechts überhaupt, nicht nur das des Strafrechts, sich gerade im Sinne der Normentheorie aufbaut.

Die Frage ist also gewiß berechtigt:  wie bestimmt Binding den Begriff des Rechtsgutes?  Die Antwort auf diese Frage die im nächsten Abschnitt quellenmäßig belegt werden soll, sei vorausgeschickt:

Bindings Rechtsgutbegriff ist ein Scheinbegriff, das heißt ein Wort ohne Inhalt.  Das will sagen: BINDING ist überhaupt nicht zu begrifflicher Klarheit darüber gelangt, was das Wort "Rechtsgut" eigentlich sagen soll; er hat auch wie es scheint gar nicht einmal das Bedürfnis empfunden, zur Klarheit darüber zu gelangen. Sein "Rechtsgut" ist ein  Proteus [jemand, der schnell seine Gesinnung ändert und sich nicht auf eine Meinung festlegt - wp], der alle Gestalten annimmt; ein Wort, das heute das und morgen wieder etwas ganz anderes bedeutet, ein Blankett [Blankoscheck - wp], dem jeder den Inhalt geben kann, der ihm gerade paßt. Der eine der beiden Eckpfeiler des stolzen Gebäudes ist auf Sumpfland gebaut.

Ist das möglich?  Ich hoffe beweisen zu können, daß es wirklich ist. Wieso es möglich geworden ist, glaube ich zu begreifen. Zum ersten war die Norm die Lieblingstochter, der BINDING all seine Aufmerksamkeit, all seine Bemühungen zugewendet hat, so daß er den Zwillingsbruder vernachlässigte und dann ganz den ersten seiner beiden oben erwähnten methodischen Fehler vergaß. Zum andern, und hier macht sich der zweite Grundfehler geltend, verwechselt BINDING auch hier Begriff und Ding, Vorstellung und Vorgestelltes.

Diese letzte Bemerkung bedarf noch einer Erläuterung. Ist das Rechtsgut ein Begriff oder ein Ding? - Wir beginnen mit der Betrachtung der einzelnen Tatsachen des Rechtslebens.  A  hat dem  B  die goldene Uhr weggenommen; was meinen wir, wenn wir sagen, das Rechtsgut des Eigentums, dessen Träger  B  war, ist verletzt? Ich antworte: Rechtsgut des Eigentums ist nicht der Eigentümer  B,  auch nicht die im Eigentum stehende Uhr, sondern das von der Rechtsordnung geschützte  Interesse  des  B,  seine Uhr zu gebrauchen oder zu verbrauchen, wie er will. Das Rechtsgut des Eigentums ist also weder ein  Mensch  noch eine  Sache,  sondern das Recht selbst unter dem Gesichtspunkt des Zweckgedankens, mithin ein  Begriff.  Das gilt von allen Rechtsgütern ohne eine einzige Ausnahme. Das Rechtsgut des Lebens ist nicht der Aulus [Platzhalter "Erika Mustermann" - wp] und nicht der Numerius [der tatsächliche Name - wp]; die Integrität der Münze ist weder ein Zwanzigmarkstück noch eine Zehnguldennote; die Geschlechtsehre des Weibes ist schließlich doch etwas anderes als Frau  X  oder Fräulein von  Y  und die Autorität der Staatsgewalt ist nicht identisch mit einem angestrichenen Pflock oder einem uniformierten Wachtposten. Das klingt so selbstverständlich, daß es als Trivialität erscheinen müßte solche Sätze zu betonen, wenn nnicht - BINDINGs System zum guten Teil auf einem Verkennen derselben beruhen würde.

Nur noch eine Bemerkung. Das Verhältnis ändert sich nicht, wenn wir, von der Verschiedenheit der einzelnen Rechtsgüter abstrahierend, den  allgemeinen Begriff  des Rechtsgutes ins Auge fassen. Auch hier muß es dann doch wohl einleuchten, daß wir es mit einem  Begriff  zu tun haben; daß von einer Verletzung oder Gefährdung des Rechtsgutes nur im übertragenen Sinn gesprochen werden kann. Es gibt nur  eine  Möglichkeit, das Rechtsgut als solches zu treffen: Wenn dem Interesse der Rechtsschutz entzogen, also durch Gesetz etwa das Privateigentum an Grund und Boden aufgehoben oder die freie Liebe eingeführt wird. Aber der Begriff als solcher ist unsterblich, mithin auch unverletzlich. Das sind wieder Trivialitäten. Leider werden wir uns überzeugen müssen, daß sie nicht überflüssig waren.

Und nun wenden wir uns der BINDINGschen Darstellung zu.


2. Der Begriff des Rechtsgutes
bei Bindung

Die Untersuchung wird uns dadurch wesentlich erschwert, daß BINDING in seinem Handbuch zwar den  Ausdruck  "Rechtsgut" fortwährend gebraucht, aber mit dem  Begriff  des Rechtsgutes sich nirgends näher auseinandersetzt. Seite 169, Note 10 verweist uns auf die allgemeine Rechtslehre und auf die "Normen". Der Hinweis auf die allgemeine Rechtslehre muß billig überraschen. Wenn im Handbuch die Norm und so viel anderes, was unzweifelhaft der allgemeinen Rechtslehre angehört, in behaglicher Breite entwickelt werden konnte, so  mußte  in dem umfangreichen Werk auch ein Plätzchen für das Rechtsgut gewonnen werden. Wenn die Norm "in einer Darstellung des Strafrechts nur so weit eine Stelle finden darf, aber auch soweit eine Stelle finden muß, wie zum Verständnis des Strafrechts unentbehrlich ist", so  durfte  ein System des Strafrechts, das auf dem Grundgedanken des Rechtsgüterschutzes beruth, diesen Begriff nicht nebenher abtun.

Da BINDINGs "Handbuch des Strafrechts" nun aber einmal vor seinem zweibändigen "Allgemeinen Teil der Rechtswissenschaft" ins Leben getreten ist, bleibt uns nichts anderes übrig, als jene Stellen, sowohl in den Normen wie auch im Handbuch, näher zu prüfen, in welchen BINDING sich gelegentlich über den Begriff des Rechtsgutes äußert. Wir betrachten zuerst die Darstellung im ersten Band der Normen.

Wir finden hier (Seite 189) die vorläufige Definition:
    "Alles diese Zustände, die durch Änderung nicht verdrängt werden sollen, sind für das Recht von Wert: man kann sie  Rechtsgüter  nennen."
Rechtsgut  ist mithin ein  Zustand,  keine Person oder eine Sache. Mit dieser Auffassung steht auch die Begriffsbestimmung zumindest nicht in Widerspruch, welche Binding (Normen I, Seite 193) gibt, nachdem er insbesondere vor der Verwechslung von Rechtsgut und subjektivem Recht gewarnt hat:
    "Rechtsgut ist vielmehr alles, an dessen unveränderter und ungestörter Erhaltung das positive Recht nach seiner Ansicht ein Interesse hat, was es deshalb durch seine Normen vor einer unerwünschten Verletzung oder Gefährdung zu sichern bestrebt ist."
Und dasselbe gilt von der allerdings etwas tumultartigen Aufzählung des "Güterkapitals der Rechtsordnung", welche BINDING (Normen I, Seite 194 und 195) gibt. Wir finden hier neben dem Menschenleben:
    "Das Leben der menschlichen Frucht, die Körperintegrität, die menschliche Freiheit in ihren verschiedenen Bedeutungen, die Ehre, den Kredit, den guten Namen Verstorbener, den Personenstand, die Monogamie, die Ausschließlichkeit des Geschlechtslebens unter Ehegatten, die geschlechtliche Zucht, die Geschlechtsehre der Frau, das öffentliche Sittlichkeitsgefühl, die Gestaltung der Familienverhältnisse nach Maßgaber der elterlichen und vormundschaftlichen Rechte über die Kinder, die Übereinstimmung der faktischen Vermögensverhältnisse mit Vermögenrechten der zuständigen Personen, insbesondere mit deren Eigentums-, Besitz-, Vertragsrechten aller Art, ferner die Staatsverfassung Deutschlands und der deutschen Bundesstaaten, den völkerrechtlichen Friedenszustand des Deutschen Reiches, die kriegerische Stärke Deutschlands und seiner Bundesgenossen während des Krieges, die Staatsgeheimnisse des Deutschen Reichs und der deutschen Bundesstaaten, die Erfüllung der Rechtsansprüche des Staates auf Leistung des Zeugen-, Geschworenen-, Schöffen-, Heeresdienstes, die ungehemmte Entwicklung der staatlichen Strafrechtspflege, die Brauchbarkeit von Telegraphen und Eisenbahnen und Wasserstraßen, die Echtheit der telegraphischen Depesche, das Post- und Telegraphengeheimnis, die Echtheit des zirkulierenden Geldes, die  Wahrhaftigkeit  der zum Beweis verwandten Beweismittel usw. usw."
Es ist gewiß richtig, daß sich gegen diese Aufzählung eine ganze Reihe von Bedenken geltend machen ließe, und zwar nicht nur, wie BINDING (Note 320) zu meinen scheint, gegen "die Formulierung der Güterbenennung". Aber im allgemeinen ist doch das Bestreben erkennbar, den einheitlichen Begriff des Rechtsgutes als eines  Zustandes  festzuhalten und durchzuführen. Insbesondere tritt dieses Bestreben in den von mir durch den Druck hervorgehobenen Wendungen zutage.

Und vergleiche man damit, was BINDING an der entscheidenden Stelle seines Handbuches sagt. Seite 269 lesen wir:
    "Daß Rechtsgüter den Mittelpunkt bilden, worum sich alle Rechte und Pflichten gruppieren, wird mehr und mehr erkannt. Rechtsgut ist alles, was in den Augen des Gesetzgeber für die Rechtsordnung von Wert ist, dessen ungestörte Erhaltung er deshalb durch Normen sicherstellen muß. Rechtsgut sind nicht nur Leben, Körperintegrität, Freiheit, Ehre, Geschlechtsehre der Einzelnen, sondern auch ihr Kredit, die Objekte der Vermögensrechte, die Echtheit und Wahrhaftigkeit der Beweismittel wie der Beglaubigungszeichen, die Autorität der Beamten, das Staatsgebiet, die kriegerische Stärke des Staates während des Krieges:  kurz alles, was außer dem Gehorsamsrecht des Staates Objekt eines deliktischen Angriffs bildet.  Viele der Rechtsgüter sind absolut untaugliche Gegenstände subjektiver Rechte; es gibt kein Recht auf oder am Leben, auf oder an der körperlichen Unversehrtheit, an der Reinheit der Ehe usw.; andere sind wirklich Objekte von solchen: wie die Sache Gegenstand des Eigentums, das Kind Gegenstand der väterlichen Gewalt, das Staatsterritorium Objekt der staatlichen Territorialhoheit. Diese Verschiedenheit deckt sich mit der augenfällig notwendigen Einteilung der Rechtsgüter in immaterielle und materielle durchaus nicht. Es gibt Rechte an materiellen wie an immateriellen Gütern (Eigentum - Autorenrecht) und es gibt andererseits der Sinnenwelt angehörige und ihr nicht angehörige Rechtsgüter, welche nicht Gegenstand subjektiver Recht sind (Leben - Ehre)."
Eine genaue Vergleichung der beiden Stellen führt zu merkwürdigen Ergebnissen. Zunächst freilich wird die Begriffsbestimmung (wenn wir sie für eine solche nehmen wollen) der Normen fast mit denselben Worten wiederholt, während die im Handbuch (wie hier bei der Wiedergabe) gedruckten Worte als Musterbeispiel einer Zirkeldefinition verwendet werden können (Delikt ist Verletzung von Rechtsgütern; Rechtsgut ist Angriffsobjekt des Delikts). Ab sofort finden wir eine höchst bezeichnende Abweichung: Rechtsgut ist jetzt die im Eigentum stehende  Sache,  also meine goldene Uhr, mein Reitpferd meine Statue: in den Normen war Rechtsgut die "Übereinstimmung der faktischen Vermögensverhältnisse mit den Vermögensrechten der zuständigen Personen." Rechtsgut ist jetzt das unter väterlicher Gewalt stehende  Kind,  also der kleine  Franz  oder Nachbars  Mariechen:  in den Normen war Rechtsgut "die Gestaltung der Familienverhältnisse nach Maßgabe der elterlichen Recht." Man sollte meinen, der Unterschied wäre interessant und wichtig genug, um aufgeklärt zu werden. BINDING begnügt sich damit, in Note 10 zu sagen:
    "Der so wichtige Begriff des Rechtsgutes kann nur im allgemeinen Teil der Rechtslehre vollständig dargelegt werden. Siehe übrigens meine Normen I, Seite 187f."
Da wir dort bereits vergeblich nachgeschlagen haben, müssen wir uns mit dem Zugeständnis begnügen, daß die Sache vorläufig noch nicht "vollständig klar gelegt" ist und weitergehen.

Wir lesen auf Seite 390:
    "Was ein Rechtsgut ist, bestimmt nur die einzelne Gesetzgebung für das einzelne Rechtsgebiet. Bezüglich eines sehr großen Teils derselben herrscht aber allgemeines Recht: Leben, Freiheit, Ehre,  Eigentum, Besitz, Echtheit  der Beweismittel, Staatsverfassung, Staatsterritorium und vieles andere besitzt in allen Kulturstaaten, ja noch darüber hinaus die Rechtsgüterqualität. Aber unleugbar gibt es in einem Staat Angriffsobjekte für Verbrechen, die im andern als solche nicht anerkannt sind: der eine schützt den Erfinder oder Urheber, der andere schützt ihn nicht, der eine besitzt Monopole, die dem andern fehlen, ganz abgesehen davon, daß nicht alle Länder die gleichen  Güter hervorbringen." 
Wollten wir auf die "Formulierung der Güterbenennung" Gewicht legen, so könnten wir fragen, warum (Normen I, 195)  nur  von der "Wahrhaftigkeit" der Beweismittel, (Handbuch I, 169) von einer "Echtheit"  und "Wahrhaftigkeit",  hier  nur  von "Echtheit" der Beweismittel die Rede ist; aber die Untersuchung der Gründe dieser schwankenden Ausdrucksweise würde uns zu tief in die Frage nach der Natur der Fälschungsdelikte hineinführen (jede der drei "Güterbenennungen" ergibt eine wesentlich andere Konstruktion der Fälschungsdelikte) und so wollen wir sie beiseite lassen. Viel wichtiger ist es, daß  Eigentum und Besitz hier als Rechtsgüter genannt sind.  Also nicht die  Sache,  wie oben Seite 169, nicht Uhr, Pferd oder Statue; auch nicht die  Übereinstimmung  der faktischen Vermögensverhältnisse mit dem Recht der zuständigen Person (wie Normen I, 195), sondern -  Eigentum  und  Besitz!  Und damit wir ja nicht in die Lage kommen, diese dritte, von den beiden vorangehenden fundamental verschiedene, Auffassung des Rechtsgutes festzuhalten, sagt BINDING zwei Seiten später (Seite 393):
    "Außerdem sei darauf hingewiesen, daß nicht nur mehrere Menschen, sondern auch mehrere Staaten  gemeinschaftliche Rechtsgüter  haben können:  gemeinsame  Kohlenstationen, Zollgebäude, Grenzsteine usw."
Also wieder  nicht  Eigentum und Besitz, sondern die im Eigentum oder Besitz stehende  Sache! 

Weitere Beispiele bietet jeder Abschnitt. Ich denke, die angeführten reichen einstweilen aus, nun das oben ausgesprochene Urteil zu begründen. BINDINGs Rechtsgut ist überhaupt kein Begriff, sondern ein leeres Wort, dessen Bedeutung fortwährend wechselt. Jetzt eine Abstraktion, dann ein Gegenstand der Sinnenwelt; jetzt ein Zustand, im nächsten Augenblick eine Person oder eine Sache. Und auf diesem Scheinbegriff ruht, mit ihm fällt das ganze stolze Lehrgebäude! In den folgenden drei Abschnitten soll der verhängnisvolle Einfluß dieser fundamentalen Unklarheit auf einige der wichtigsten Lehren des Strafrechts nachgewiesen werden.


3. Der Bindingsche Rechtsgutbegriff
und das internationale Strafrecht

Wenn es für uns überhaupt von Interesse ist zu wissen, ob die BINDINGschen Rechtsgüter spazieren gehen und Reisen machen, sich verheiraten und Kinder zeugen können, ob es möglich ist, sie in Leinwand zu packen und verschnürt oder versiegelt mit Post oder Eisenbahn über die Grenzen des deutschen Vaterlandes hinaus zu verschicken oder sie bis zum Nordpol oder in den Wüstensand Afrikas mitzunehmen, so wird dieses Interesse zum unabweisbaren Bedürfnis, sobald es sich um die Grundlegung und Entwicklung des sogenannten  "internationalen Strafrechts"  handelt. Wer uns auf unsere Frage keine oder eine stets schwankende Antwort zu geben vermag, der darf uns nicht im Ernst zumuten, ihm als Pfadfinder auf diesem schwierigen Gebiet vertrauensvolle Folge zu leisten. Prüfen wir BINDINGs Formulierung des sogenannten  Realprinzips  (§ 80 des Handbuchs):
    "Vor allen anderen Staaten ist nun jedes Gemeinwesen berufen, der inländischen Rechtsgüterwelt den vollsten Rechtsschutz zu gewähren ... Den Kreis der inländischen Rechtsgüterwelt kann man nun auf zwei Weisen umgrenzen:  man versteht darunter entweder die Summ der auf einem Staatsgebiet befindlichen möglichen Verbrechensobjekte oder die Gesamtheit der dem Inland und den Inländern zuständigen Güter, einerlei ob sie sich in der Heimat oder in der Diaspora  [fern der Heimat - wp]  befinden.  Im ersten Fall gelangt man zu einem Realprinzip auf räumlicher, im zweiten zum Realprinzip auf staatlicher oder nationaler Grundlage. Das Realprinzip in seiner weiteren Ausdehnung ist das innerlich allein begründete." (Seite 391f)
Man versuche nun, in den beiden Fassungen des Realprinzips die verschiedenen BINDINGschen "Formulierungen der Güterbenennung" oder richtiger seine ganz verschiedenen Rechtsgüterdefinitionen einzusetzen, um sich von der völligen Unbrauchbarkeit der Formel zu überzeugen. Das Rechtsgut ist, wie wir zuerst sahen, ein  Zustand;  das Realprinzip in seiner "innerlich allein begründeten" Fassung verlangt also Schutz der  "dem Inland und den Inländern zuständigen Zustände,  einerlei, ob sich diese (die  Zustände  nämlich!) in der Heimat oder in der Diaspora befinden." Oder man erinnere sich daran, daß es Rechtsgüter gibt, die nicht der Sinnenwelt angehören; wie können wir bestimmen, ob diese sich in der Heimat oder in der Diaspora "befinden"? Und wie, auf welche Weise, gelangen die vom Inland "hervorgebrachten", aber "der Sinnenwelt nicht angehörigen" Rechtsgüter ins Ausland, aufgrund eines Personenbillets oder eines Frachtbriefes? Freilich scheint es, als ob in der zweiten Fassung des Realprinzips nicht die räumliche Lage der sinnfälligen Verkörperung des Rechtsgutes, also der Person oder Sache, maßgebend wäre, sondern die "Zuständigkeit des Zustandes". Aber warum spricht BINDING dann Seite 392 von den "auf fremdem Territorium  liegenden  Bahnhöfen"; Note 4 von "ausländischen Rechtsgütern  in der Zone  der Okkupation"; Seite 393 von "gemeinsamen  Kohlestationen, Zollgebäuden, Grenzsteinen"?! - Dem  auf  fremdem Territorium liegenden" deutschen Bahnhof wird von BINDING der Fall gleichgestellt (Seite 392), "wen der Personenstand eines deutschen Kindes auswärts unterdrückt wird." Dieser Fall kann im ganzen Zusammenhang der BINDINGschen Ausführungen gar nicht anders aufgefaßt werden, als daß hier ein einem Inländer "zuständiges", aber "in der Diaspora befindliches" Rechtsgut angegriffen wird: wie aber ist dieses Rechtsgut in die Diaspora gelangt?

Dieser völligen Unklarheit gegenüber kann es kaum überraschen, wenn BINDING Seite 392 weiterfährt:
    "Wird das Realprinzip anerkannt, so ist es ganz gleichgültig, ob der Täter dem inländischen oder ausländischen Staatsverband angehört,  ob die Handlung sich im Inland oder im Ausland oder in keinem von beiden abspielt,  ob das Delikt bloß versucht oder vollendet wird."
Nur schiene mir, des Gleichmaßes willen, in der oben angeführten Fassung des Realprinzips der Zusatz wünschenswert: "Güter, welche sich in der Heimat oder in der Diaspora oder  in keinem von beiden  befinden." Es ist wohl kaum bloß der von BINDING mir vorgeworfene (Seite 159, Note 11) Mangel an "Akribie" [Genauigkeit - wp] daran schuld, wenn ich in den Ausführungen des Handbuchs über internationales Strafrecht "exakte Forschung" zu finden mich vergeblich bemüht habe.


4. Der Bindingsche Rechtsgutbegriff und die
Untauglichkeit des Angriffsobjekts.

Eins der merkwürdigsten Ergebnisse systematisierender Jurisprudenz ist die 3. Abteilung des 2. Buches meines Werkes: "Die Gründe der Nichtenstehung von Strafrecht und Strafklagerecht". Es liegt nicht in meiner Absicht, die Berechtigung dieser heterogensten Dinge in bunter Reihe zusammenwürfelnden Abteilung zu untersuchen; es mögen für sie die dunklen Worte der Vorrede (Seite II) zur Rechtfertigung dienen: "Hier trieb der Drang nach Systematik zu einem Bruch mit derselben." Aber § 147 dieser Abteilung:  Untauglichkeit des angegriffenen Objekts kraft Staatswillens"  kann in diesem Zusammenhang nicht ganz mit Stillschweigen übergangen werden. Wiederholt hatte ich an anderen Orten Gelegenheit darauf hinzuweisen, daß wer vom  Objekt  des Verbrechens spricht, sich und den Lesern Rechenschaft darüber schuldig ist, was er unter einem Objekt versteht, ob das Rechtsgut als Abstraktion, oder den Träger des Rechtsgutes (soweit dieser ein Einzelindividuum ist), oder bei Sachenrechten die bewegliche oder unbewegliche Sache oder die sonst in bisher nicht näher untersuchten, zahllosen Verschiedenheiten möglichen sinnfälligen Verkörperungen des Rechtsgutes. Bisher hatten wir bei BINDING vergeblich nach einer Beantwortung unserer Frage gesucht. Sie gehört ja, wie uns gesagt wurde, in den allgemeinen Teil der Rechtslehre. Hier, wo von der Untauglichkeit des Objektes die Rede ist, erhoffen wir endlich nähere Belehrung. § 147 (Seite 702f) beginnt:
    "Jedes Verletzungs- und Gefährdungsverbrechen bedarf des tauglichen, also unter Normenschutz stehenden Objekts. Dies kann  ein Rechtsgut oder ein subjektives Recht  sein, muß aber zur Zeit des Angriffs in dieser Eigenschaft wirklich existieren."
Rechtsgut  oder  subjektives Recht? Oben war der Begriff des Verbrechens objekts  ebenso wie das Verhältnis der beiden Begriffe  Rechtsgut  und  subjektives  Recht zueinander  ganz anders  bestimmt. Da war Objekt des Verbrechens das Rechtsgut und  nur  das Rechtsgut,  nicht  das subjektive Recht.  Hier  werden beide nebeneinander als Objekte des Verbrechens genannt.  Dort  war uns gesagt worden: es gibt Rechtsgüter, welche Gegenstände von subjektiven Rechten sind, und solche, bei welchen das nicht der Fall ist.  Hier  erscheinen beide Begriffe als gleichberechtigt. Der Unterschied der beiden Auffassungen ist ansich bedeutend genug, für die Frage nach der "Untauglichkeit des angegriffenen Objekts" aber muß die Begriffsverwechslung geradezu verhängnisvoll werden. Das ist auch in der Tat der Fall.

BINDING fährt auf Seite 703 im unmittelbaren Anschluß an die ebenangeführte Stelle weiter fort:
    "1. Ist das subjektive Recht zur Zeit des Angriffs erloschen ... oder ist das Recht noch nicht entstanden, so kann es  natürlich  nicht mehr oder noch nicht Ziel eines verbrecherischen Angriffs sein."
So ganz "natürliche" ist die Sache eben nicht. Ganz im Gegenteil. Wäre auf Seite 703 noch ebenso wie auf Seite 169 oder in den "Normen" das  Rechtsgut  Objekt des Angriffs, so könnte von einem Wegfall dieses Objekts nur dann gesprochen werden, wenn das Rechtsgut aufhört, Rechtsgut zu sein, wenn also dem bisher geschützten Interesse der Rechtsschutz entzogen wird. Ob ich an einer bestimmten Sache etwa durch Okkupatioin bereits Eigentum erworben habe oder nicht; ob ich etwa das erworbene Eigentum durch Dereliktion [Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch den Eigentümer - wp] wieder aufgegeben habe oder nicht - das ist durchaus gleichgültig für die Existenz oder Nichtexistenz des Rechtsgutes, das wir Eigentum nennen. Und wenn einem Dutzend Verbrecher die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden, das Rechtsgut der Ehre leidet nicht darunter. Nur indem BINDING dem Rechtsgut, welches Seite 169 Gegenstand eines subjektiven Rechts sein konnte, mithin etwas von diesem selbst wesentlich verschiedenes war, einfach auf Seite 703 das subjektive Recht als gleichberechtigtes Objekt des Verbrechens unterschiebt, also nur durch einen geradezu verblüffenden Fehlschluß, gelangt er zum "natürlichen" (daher auch gar nicht näher begründeten) Satz: das Objekt des Verbrechens fehlt, wenn das sujektive Recht noch nicht oder nicht mehr besteht.

Beachtung verdienen abr auch die weiteren Ausführungen BINDINGs an dieser Stelle (Seite 703):
    "2. Weit interessanter ist der andere Fall, wo das bisher normgeschützte Objekt durch den Staatswillen zwar nicht aus dem Dasein, aber aus dem Rechtsschutz gestoßen wird."
Wir erinnern uns daran, daß Objekt des Normenschutzes eben das Rechtsgut ist. Wir sollten also meinen, dieser "weit interessantere Fall" wäre der bereits oben von mir erwähnte, bei folgerichtiger Durchführung des BINDINGschen Grundgedankens einzig denkbar: das Rechtsgut hört auf Rechtsgut zu sein; das Privateigentum z. B. wird abgeschafft oder die freie Liebe eingeführt. Es fällt nun aber BINDING gar nicht ein, unter Objekt des Rechtsschutzes, mithin auch des Verbrechens auch hier das Rechtsgut ("oder das subjektive Recht") zu verstehen. Das "Objekt", das er hier meint, ist vielmehr - der Mensch,  das einzelne Individuum. BINDING spricht in diesem ganzen Abschnitt nur von der Rechtlosigkeit, vom  Friedlosen  des deutschen Mittelalters, vom  Zigeuner  der Reichsgesetze; er untersucht, ob und inwieweit etwa noch nach heutigem Recht dem  Verurteilten,  dem  Soldaten im Feindesland, dem seiner Ehrenrecht für verlustig Erklärten  der Rechtsschutz ganz oder teilweise entzogen ist. Dieser Auffassung entsprechend sagt BINDING in § 147 Note 2:
    "Ein des Wahlrechts nicht Teilhaftiger oder durch ein rechtskräftiges Strafurteil Beraubter ist  natürlich  ein untaugliches Objekt der gewaltsamen Wahlverhinderung";
indem er anstelle des  Wahlrechts  den  Wahlberechtigten  setzt und den durch diese Begriffsverwechslung gewonnenen Satz als einen sich "natürlich" ergebenden ohne weiteren Beweis als unbestreitbar hinstellt. So wird in Note 7 von den Soldaten in Feindesland als "tauglichen Verbrechens objekten"  gesprochen, so Seite 706 "die lebende Leibesfrucht" als  "Objekt  der Tötung", Seite 707 die Leiche als tauchliches  "Objekt  bestimmter Delikte" bezeichnet, ohne daß wir Näheres darüber erfahren, ob die Leiche im Sinne der BINDINGschen Normentheorie als ein Rechtsgut oder als ein subjektives Recht anzusehen sei.


5. Der Bindingsche Rechtsgutbegriff
und die Verbrechenseinheit.

Noch ein letztes Beispiel für die verhängnisvolle Wirkung, welche die Unklarheit des Rechtsgutbegriffs auf das BINDINGsche System im Ganzen und in allen seinen Teilen äußern mußte und geäußert hat.

In § 118 "entwickelt" BINDING "das Wesen der Verbrechenseinheit" am einheitlichen Delikt. Als "Faktoren der Einheitsvorstellung" bezeichnet er neben Zeit, Mittel und dem Willensmoment auf Seite 531:
    "3. Die Qualität des angegriffenen  Rechtsgutes oder Rechtes,  und zwar in der doppelten Richtung der Einheitlichkeit des Rechtsgutes im Sinne der Norm und des quantitativ verschiedenen Maßes seiner Verletzbarkeit."
Man beachte auch hier die Nebeneinanderstellung von Rechtsgut und Recht. Die Note 8 bemerkt dazu:
    "Hier wird natürlich nicht an die Gehorsamsrechte, sondern an Urheber-, Forderungsrechte usw. gedacht. Der Einfachheit halber redet der Text weiterhin von Rechtsgütern."
Also  "der Einfachheit halber"!  Hat BINDING auf Seite 169 des Handbuchs oder im ersten Band der Normen auch nur der Einfachheit halber vom Rechtsgut als dem einzigen Objekt des verbrecherischen Angriffs geredet? Sollen wir die dort gegebene Darstellung des Verhältnisses zwischen Rechtsgut und subjektivem Recht schlechthin aus dem Gedächtnis streichen? Also, wenn von einem Rechtsgut gesprochen wird, so ist das nur eine Abkürzung! und was sind die "Rechte", die wir hinzuzudenken haben? "Urheberrechte, Forderungsrechte usw." Was hinter dem "usw." noch steckt, erfahren wir nicht.

Aber hören wir weiter.
    "Der Kreis des einheitlichen Rechtsgutes ist nun bald sehr klein, bald ungemein groß. Bald füllt ihne ine scharf ausgeprägte Individualität, bald eine unzählbare Masse fungibler Gegenstände. Es läßt sich hier kein größerer Gegensatz denken als der zwischen Personen und Sache. Schutz der Person ist Schutz des Individuums in  seinem  Leben,  seiner  Ehre,  seiner  Freiheit,  seiner  Geschlechtsehre,  seinen  Geisteswerken. Es ist ein Unding, aus  zwei  Leben  ein  Rechtsgut machen zu wollen: die Grenzen der Einheit der Güter und die der Individualität fallen hier notwendig zusammen ... Ganz anders bei den Vermögensverbrechen. Hier präzisieren die Normen des einzelnen Pflichten gegenüber fremdem Vermögen, fremdem Eigentum, bestimmten Gruppen von Sachen. Die Individualität des Eigners, des einzelnen Eigentumsobjektes, des Eigentumsrechts ist vom Standpunkt der Norm aus völlig gleichgültig. Die Einheit des Angriffsobjekts ist hier das Genus, dort die Spezies: Objekt der Tötung ist nicht  das  Leben (so verkehrterweise KÖSTLIN in seinem System), sondern  ein  Leben, Objekt der Unterschlagung  das  fremde Eigentum, Objekt des Betrugs  das  fremde Vermögen."
Man vergleiche mit diesen Ausführungen, deren Richtigkeit zu prüfen ich keine Veranlassung habe, mit den bisher von mir wörtlich mitgeteilten Stellen. Haben wir bisher, trotz der reichen Auswahl an inhaltlich ganz verschiedenen Fassungen den Satz gefunden: Objekt der Tötung ist nicht  das  Leben, sondern  ein  Leben? Hat BINDING bisher nicht immer, wie "verkehrterweise  Köstlin  in seinem System", von  dem  Leben,  der  Freiheit,  der  Ehre usw. gesprochen? Klar und deutlich enthüllt sich uns BINDINGs Unvermögen, Abstraktion und Verkörperung, Begriff und Gegenstand zu unterscheiden in den Worten: "es ist ein Unding, aus  zwei  Leben  ein  Rechtsgut machen zu wollen". Nicht "aus zwei Leben machen wir  ein  Rechtsgut", sondern aus einer Unzahl von einzelnen  Lebewesen  bilden wir den einen, einheitlichen und unteilbaren  Begriff  des Lebens! Sollte es wirklich notwendig sein, diesen Satz weiter auszuführen und mit den Schulbeispielen der Logik zu erläutern?

Ich kann es mir nicht versagen, noch einen Satz aus unserem § 118 anzuführen. Er findet sich Seite 533 und lautet:
    "Alle Rechtsgüter, die nur beschädigt werden können, wie die Gesundheit, das  Eigentum,  oder beschädigt und zerstört,  wie die Sachen,  dulden quantitativ verschiedene Verletzungen."
Waren wir bisher im unklaren darüber gelassen worden, ob wir das Eigentum  oder  die Sache als Rechtsgut zu betrachten haben, so erfahren wir hier, daß  sowohl  das Eigentum  als auch  die Sache Rechtsgüter sind, die sich nach dazu verschieden verhalten. Habe ich also eine goldene Uhr in meinem Eigentum, so besitze ich zwei Rechtsgüter, erstens das Eigentum an der Uhr und zweitens die Uhr; mein Eigentum an der Uhr kann beschädigt, meine Uhr dagegen beschädigt und zerstört werden.

Und der Paragraph, in dem uns diese heillose Begriffsverwirrung begegnet, bildet die Grundlage der gesamten Lehre von der Verbrechenseinheit und Verbrechensmehrheit!


III. Der Handlungsbegriff
im Bindingschen Handbuch


1. Die Bedeutung des Handlungsbegriffs

Es wird wohl von keiner Seite in Zweifel gezogen werden, daß das Verbrechen als jener Tatbestand, an welchen die Rechtsordnung den Eintritt der Strafe als Rechtsfolge anknüpft, unter den weiteren auch das Rechtsgeschäft mitumfassenden Begriff der  juristischen Handlung  fällt. Die Analyse des Verbrechensbegriffes richtet nun naturgemäß zunächst ihr Augenmerk darauf, denselben durch die Entwicklung derjenigen Merkmale näher zu bestimmen, welche das Verbrechen von den übrigen rechtlich-erheblichen Handlungen unterscheiden. Logisch gesprochen: die Wissenschaft des Strafrechts unternimmt die Bestimmung des Begriffs "Verbrechen" zunächst durch die Feststellung der  differentia specifica [charakteristisches Unterscheidungsmerkmal - wp], die ihn innerhalb des  genus proximum [nächsthöherer Artbegriff - wp] "juristische Handlung" auszeichnet. Sie fragt: wie beschaffen sind  jene  juristischen Handlungen, welche Strafe nach sich ziehen? Nicht daß das Verbrechen eine Handlung ist, interessiert sie an erster Stelle; sondern daß es eine  bestimmt geartete  Handlung ist, bildet den Ausgangspunkt ihrer Betrachtung. So stellt sie die Begriffe der Rechtswidrigkeit, der Schuldhaftigkeit, der Strafbarkeit fest und gelangt etwa zu dem Ergebnis: Verbrechen ist die vom Staat mit Strafe bedrohte schuldhafte rechtswidrige Handlung.

Nun ist es aber klar, daß, wenn ein Begriff durch  genus proximum  und  differentia specifica  bestimmt wrid, die Analyse sich nicht auf die Untersuchung des Artunterschiedes beschränken darf. Ist das Verbrechen eine bestimmt geartete  Handlung,  so kenne ich die Merkmale des Verbrechens vollständig erst in dem Augenblick, in welchem auch der Begriff der Handlung feststeht. Daß sich das Bedürfnis, auch diesen Begriff aufzuhellen, der ja in das Gebiet der allgemeinen Rechtslehre hineinfällt, sich gerade dem Kriminalisten nicht sofort geltend macht, begreift sich leicht. Aber sobald er nach voller Erkenntnis des Verbrechens strebt, drängt ihn dieses Streben mit Notwendigkeit über das Gebiet er ihn zunächst beschäftigenden  Art  hinaus in das Reich der allen Rechtsgelehrten gleich wichtigen, aber von ihnen allen gleich vernachlässigten  Gattung.  Man betrachte die kriminalistische Literatur der letzten Jahre. Die Untersuchungen über den Ursachenbegriff, über die Kausalität der Unterlassung, über Ort und Zeit der Begehung, über das Verhältnis von Wille und Vorstellung - sie alle sind veranlaßt durch die immer drängender gestellte Frage:  was ist eine Handlung Welches sind die Merkmale dieses Begriffs? Daß die Antwort auf verschiedenen Wegen gesucht wurde; daß der eine bei MILL und der andere sich bei LOTZE Rat holte; der eine bei der Psychologie, der andere bei der Physiologie Anleihen machte; der eine den Willen, der andere die Vorstellung bevorzugte; daß alle tasteten und fehlten und jeder eine Zeitlang das Richtige gefunden zu haben glaubte: das ändert nichts an der Tatsache, daß das Problem gestellt ist und Antwort auf die Frage gegeben werden muß.

Wenn Handlung der Gattungsbegriff, Verbrechen der Artbegriff ist, so wird die zu Lehrzwecken gegebene systematisch-deduktive Darstellung mit dem Handlungsbegriff anheben  müssen.  Das ist der Grundgedanken  meines  strafrechtlichen Systems. Und ich habe bisher nichts gehört oder gelesen, was mich an der Richtigkeit dieses Grundgedankens zweifeln machen könnte.

Gegen BINDING aber erhebe ich den ersten Vorwurf,  daß er die Bedeutung des Handlungsbegriffs ganz und gar verkannt hat.  Die Bestimmung des Deliktes als Normübertretung hat ihm auch hier den Blick getrübt. Die maßlose Überschätzung seiner "Entdeckung", die völlige Mißachtung aller entgegengesetzten oder auch nur abweichenden Ansichten hat ihn dahin gebracht, diesen Grundbegriff des Strafrechts gänzlich verkümmern zu lassen. Den Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung erbringt zunächst schon ein Blick in das Inhaltsverzeichnis des ersten Bandes des Handbuches: über 900 Seiten des Systems sind erschienen, und von der "Handlung" ist noch immer nur nebenher die Rede. In den beiden nächsten Abschnitten dieser Arbeit soll aber weiter an einem besonders grellen Beispiel gezeigt werden, daß die systematische Verwirrung auch zu den schwersten Irrtümern bei der Behandlung einzelner Fragen führen muß.

Aber auch der zweite Grundfehler der wissenschaftlichen Methode BINDINGs spielt, neben der Überschätzung des Normbegriffs, hier wie in Bezug auf die Entwicklung des Rechtsgutbegriffs, seine verhängnisvolle Rolle:  die Verwechslung von Begriff und Gegenstand, von Abstraktion und Wirklichkeit. 

Der Begriff der Handlung ist etwas anderes als die einzelnen Handlungen, aus welchen er durch Abstraktion gewonnen wurde. Diese einzelnen Handlungen sind sinnfällige Veränderungen in der Außenwelt, hervorgerufen durch Einwirkungen eines  Menschen  auf andere  Menschen  oder auf  Sachen,  ermöglicht durch die dem Willensimpuls folgenden Bewegungen unseres Körpers. Dabei kann an dieser Stelle die Denkbarkeit eines Bewirkens durch Unterlassen gänzlich beiseite gelassen werden.

Wenn nun jedes Verbrechen eine Verletzung oder Gefährdung von Rechtsgütern ist, so müssen jene Menschen oder Sachen, auf welche  gewirkt,  d. h. in deren Zuständen eine Veränderung  bewirkt  wird, als sinnfällige Verkörperungen der Rechtsgüter erscheinen. Es wäre eine ebenso dankenswerte wie freilich auch schwierige Aufgabe, genauer zu untersuchen, auf welche Weise und in welcher Gestalt die Verkörperung der Rechtsgüter erfolgen kann und erfolgen muß. Diese Untersuchung, auf deren Wichtigkeit ich wiederholt hingewiesen habe, ist hier weder möglich noch auch notwendig. Denn bei den einfachsten Verbrechensarten, mit welchen auch BINDING fast ausschließlich operiert, ist über die Art und die Gestalt der Verkörperung des Rechtsgutes ein Zweifel kaum möglich. Das Rechtsgut des Lebens verkörpert sich zweifellos im lebenden  Müller  oder  Meyer;  das Rechtsgut des Eigentums im Pferd, das ich mir gekauft, in der goldenen Uhr, die ich von meinem Großvater geerbt habe: nur in dieser seiner sinnlichen Verkörperung, niemals als Begriff, kann das Rechtsgut verletzt oder gefährdet werden.

Und somit schließt sich uns der Kreis der oben angestellten Betrachtungen. Nur in der begrifflichen Abstraktion der Rechtswissenschaft erscheint das Verbrehen als Verletzung oder Gefährdung von Rechtsgütern; als Ereignis der Sinnenwelt ist es die an einem bestimmten Ort, zu einer bestimmten Zeit erfolgende Bewirkung einer sinnfälligen Veränderung an einzelnen bestimmten Personen oder Sachen durch willkürliche Körperbewegung. Von Ereignissen der Sinnenwelt aber ist alle Gesetzgebung und alle juristische Begriffsbildung ausgegangen; auf Ereignisse der Sinnenwelt zielt alle Rechtswissenschaft ab, indem sie sich zur Lehrmeisterin der Rechtspflege aufwirft. Es ist das Verhängnis des BINDINGschen Handbuches, diese einfache Wahrheit verkannt zu haben. Damit ist es dem Formalismus rettungslos anheimgefallen.


2. Der Bindingsche Handlungsbegriff

Da ganz ebenso wie der Grundbegriff des "Rechtsgutes" auch der Grundbegriff der "Handlung" im ersten Band des Handbuchs keine Stelle gefunden hat, müssen wir aus gelegentlich von BINDING gemachten Äußerungen seine Auffassung des Handlungsbegriffs entnehmen. Leider sind dieselben mehr als ausreichend, um das oben ausgesprochene Urteil zu begründen.

Es ist sehr bezeichnend, daß BINDING, welcher die Lehre von der  Verbrechenseinheit  und der  Verbrechensmehrheit  entwickelt, ohne vorher den Handlungsbegriff klargestellt zu haben, es doch nicht vermeiden kann, aus Anlaß der Verbrechensmehrheit über den Handlungsbegriff zu polemisieren. Wir lesen Seite 565:
    "Was außerhalb des Rechts  Handlung  ist oder heißt, ist für dessen Bereich gleichgültig. Für sein Gebiet ist Handlung nichts anderes, als die Verwirklichung eines rechtlich relevanten Willens; das Verbrechen ist Handlung als Selbstverwirklichung des verbrecherischen Entschlusses und Setzung des verbrecherischen Tatbestandes. Diese Handlung ist also die Einheit von Willensverwirklichung und Erfolg, sie ist das Verbrechen von seinem juristischen Anfang bis zu seinem juristischen Endpunkt ..."
Diese Sätze sind zunächst ganz harmlos. Wir werden durch sie zwar nicht klüger als wir früher waren, wir erfahren nicht, was wir unter "Selbstverwirklichung" des Willens zu verstehen haben und was es bedeutet, daß der Wille einen "Tatbestand setzt". Aber da der Wille ja doch nur durch Muskelzuckungen in die Außenwelt treten kann, da der "gesetzte Tatbestand" nichts anderes sein kann als eine Veränderung an Personen oder an Sachen, so werden wir zunächst geneigt sein, in jenen Sätzen nur einen wenig anschaulichen und daher nicht gerade glücklichen Ausdruck eines ansich ganz richtigen aber durchaus nicht neuen Gedankens zu erblicken.

Und wenn BINDING weiter (Seite 566 und Seite 567, Note 7) meint, ich hätte diesem "juristischen und brauchbaren" Handlungsbegriff einen "unjuristischen und unbrauchbaren" "substituiert", so kann ich in voller Gemütsruhe abwarten, bis BINDING bei der Entwicklung des Handlungsbegriffs im zweiten Band seines Systems den Nachweis erbringt, daß die "Selbstverwirklichung des Willens" auf anderem Weg als durch Körperbewegungen (von Unterlassungen ist wie bemerkt nicht die Rede) erfolgen kann. Mit herzlicher Freude gebe ich dann meinen "kraß realistischen Standpunkt" auf; um wieviel schöner wäre doch die Welt, wenn unser Geist, aus den Fesseln der Sinnlichkeit befreit, in der Äthersphäre des Begriffshimmels seine freien Schwingen entfalten könnte!

Aber schon nach wenigen Seiten schwindet das Gefühl der Übereinstimmung in der Sache trotz Verschiedenheit der Ausdrucksweise, und schonungslos enthüllt sich uns die ganze Tragweite jener scheinbar harmlosen Sätze.

Es handelt sich um eine derjenigen Stellen, die für die Beurteilung der wissenschaftlichen Methode BINDINGs von größter Wichtigkeit sind, auf welche ich daher die Aufmerksamkeit meiner Leser ganz besonders hinlenken möchte. BINDING bespricht den Fall der sogenannten  Idealkonkurrenz [Tateinheit - wp]  von Ehebruch und Inzest  und sagt Seite 568:
    "Dennoch liegen zwei scharf zu scheidende Handlungen und zwei ebenso scharf zu scheidende Ursachen verbrecherischer Erfolge vor. Nur muß man sich hüten, die Ursache ebenso äußerlich zu fassen, wie oben die  Handlung"  in der zweiten Bedeutung gefaßt wurde.

    Die Ursache bildet mit ihrem Erfolg ein untrennbares Ganzes: soviel juristisch verschiedene Erfolge eintreten, soviele Ursachen derselben müssen vorhanden sein. Von den beiden Handlungen, die hier vorliegen, ist die eine Selbstverwirklichung des Ehebruchsvorsatzes, und die Verletzung ehelicher Treue ist ihr Schlußerfolg; die andere ist die Verwirklichung des davon ganz verschiedenen Vorsatzes der Blutschande, und die Familienschändung ist ihr Schlußerfolg. Wie gar nicht anders möglich, zeigt nun auch eine sorgfältige Analyse der Ursachen beider Verbrechen eine Verschiedenheit der Zusammensetzung, die man künstlich beseitigt, um eine Ursachenidentität zu behaupten. Nicht der  Beischlaf  ist die gleiche Ursache beider verschiedenen Erfolge - logisch ein Unding! - sondern der Beischlaf eines Blutsverwandten mit einer Blutsverwandten ist die Ursache des Inzests, aber der Beischlaf eines Ehegatten mit einem Nichtgatten die Ursache des Ehebruchs. Unentbehrliche Bedingungen der ersten Ursache sind gleichgültig für die zweite und umgekehrt."
Da haben wir die "Selbstverwirklichung des Willens". Zwei Willen (hier freilich ganz nebenher zu Vorsätzen abgeschwächt), zwei Tatbestände: also zwei Handlungen im Sinne des "juristischen und brauchbaren Handlungsbegriffs". Der Gegensatz BINDINGs zu meinem "krassen Realismus" ist augenscheinlich: denn ich kann beim besten Willen nur  einen  Beischlaf sehen. Soll ich aber diesen Gegensatz kraß idealistisch oder kraß formalistisch nennen? Ist es meine Schuld, daß ich, am Sinnlichen klebend, dem Gedankenflug nicht folgen kann? oder hat die "Normentheorie" ihrem Entdecker ein Spiegelbild vorgegaukelt, so daß er nicht mehr sieht, was in der Sinnenwelt vorgeht? Prüfen wir näher.

Ehebruch  ist Beischlaf eines Ehegatten mit einem Nichtgatten (um bei dieser von BINDING gebrauchten, allerdings wenig gelungenen Fassung zu bleiben);  Inzest  ist Beischlaf eines Blutsverwandten mit einer Blutsverwandten.

Ersetzen wir in obigen Ausführungen den  bestimmten Begriff  durch die  Begriffsbestimmung  - und ich möchte den Logiker kennenlernen, der mir das Recht dazu streitig macht, - so gewinnen wir folgende Sätze, die zur Auswahl stehen:
    1. Der Inzest ist die Ursache des Inzests, aber der Ehebruch ist die Ursache des Ehebruchs.

    2. Der Beischlaf eines Blutsverwandten mit einer Blutsverwandten ist die Ursache des Beischlafes eines Blutsverwandten mit einer Blutsverwandten, der Beischlaf eines Ehegatten mit einem Nichtgatten aber ist die Ursache des Beischlafes eines Ehegatten mit einem Nichtgatten.
Wem das nicht klar ist, dem kann nicht geholfen werden. Wenn der "krasse Realismus" jetzt nicht die Waffen streckt, so ist er mit Blindheit geschlagen.

Aber Scherz beiseite. Ich kenne keinen Satz, weder in BINDINGs Handbuch noch sonst irgendwo, der das Wesen des Formalismus: die Verwechslung von Begriff und Ding, in drastischerer Weise zur Anschauung gebracht hätte. Versuchen wir uns die Fehlschlüsse, deren BINDING sich schuldig gemacht hat, ganz klar zu machen.

Wir andern sprechen vom "Beischlaf" als einem sinnfälligen Ereignis, das sich zwischen zwei lebenden  Menschen  verschiedenen Geschlechts tatsächlich an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit abspielt.

Dieser konkrete Beischlaf, welchen der Bauersmann  Ameier  mit seiner Tochter, der verheirateten  Bemeier  vollzogen hat, ist von uns als Richtern zu prüfen, das heißt unter die im Strafgesetzbuch enthaltenen, aus ungezählten Beischlafsfällen abstrahierten Begriffe zu subsumieren. Wir finden: dieser  eine  Beischlaf fällt erstens unter den Begriff des Ehebruchs und zweitens unter den den Inzests. Der  eine  Beschlaf verstößt also gegen  zwei  Vorschriften der Rechtsordnung. Nun gebe ich gerne zu, daß verschiedene Ansichten darüber möglich sind, ob wir aufgrund der vorgenommenen Prüfung von  zwei Verstößen  zu sprechen haben, wie die herrschende Lehre dies tut, oder aber von  einem zweifachen Verstoß,  wie ich es lieber nennen möchte. Aber eins ist ganz unzweifelhaft sicher: daß nur  ein Beischlaf  vorliegt. Wenn ein Subjekt doppelt prädiziert wird, so entstehen dadurch wahrhaftig nicht  zwei  Subjekte. Und wenn ein Ereignis unter zwei Begriffe fällt, so hört es doch sicherlich deshalb nicht auf,  ein  Ereignis zu sein. BINDINGs Lehre beruth also auch von diesem Standpunkt aus auf einer Verkennung der einfachsten Grundsätze der Logik.

Vielleicht antwortet mir ein Anhänger der Normentheorie:
    "Binding  meint ja gar nicht den konkreten Beischlaf zwischen dem  Ameyer  und der Frau  Bemeier;  er überantwortet die gemein-physiologische Auffassung des Beischlafs als der naturgemäßen Vereinigung der Geschlechtsteile dem  kraß realistischen  Standpunkt; er denkt immer nur an die  Selbstverwirklichung des Willens  (wobei  Wille  gelegentlich mit  Vorsatz  vertauscht wird)."
Der Einwand käme mir in der Tat nicht überraschend. Fast sieht es so aus, als ob die Normentheorie zu vornehm-idealistisch wäre, sich irgendwie mit dem Beischlaf im Sinne der bloßen Physiologie abzugeben. Aber leider, leider - wir Menschen können nicht hinaus aus unserer Natur, bis der Tod dem Geist das All erschließt; wir sind, solange wir im Bann von Raum und Zeit stecken, doch immer nur eine "Spottgeburt aus Dreck und Feuer"; und so oft unsere Richter einen strafbaren Beischlaf abzuurteilen haben, so ist und war und wird es ein brutaler Akt sein ohne jede begrifflich Abstraktion.

Bleiben wir bei dem Einwand stehen, da er uns den erwünschten Anlaß gibt, dem Formalismus ganz auf den Leib zu rücken. "Der Beischlaf eines Gatten mit einem Nichtgatten ist die Ursache des Ehebruchs". Es ist eine doppelte Auffassung dieses Satzes möglich.
    1. Der Beischlaf ist der konkrete physiologische Akt. Dann sagt uns  Binding: das Ereignis ist die Ursache des Begriffs,  unter den es fällt. oder

    2. Beischlaf ist als die Selbstverwirklichung des rechtswidrigen Willens, also nur in juristischer Abstraktion zu nehmen. Dann sagt  Binding: der Subjektsbegriff ist die Ursache des Prädikatbegriffs. 
In  beiden  Fällen aber wendet BINDING die Kategorien "Ursache und Wirkung", die nur für die Welt der Erfahrung passen, mit denen wir nur sinnfällige Ereignisse in der Einheit unseres Denkens zusammenfassen können, auf  Begriffe  an, welche nie und nimmermehr im Verhältnis von Ursache und Wirkung zueinanderstehen können. Entweder all unsere Logik, vom Anbeginn unserer menschlichen Selbstbesinnung bis zum heutigen Tag, war falsch und die Kategorien  Ursache und Wirkung  finden tatsächlich auch auf das Verhältnis zweier Begriffe Anwendung oder aber - BINDINGs  Lehre ist unlogisch,  ist nicht nur das Ergebnis einer rein formalistischen, gegen die Forderungen des Lebens verstoßenden, sondern einer auch mit den Fundamentalsätzen der rein formalen Logik unvereinbaren Betrachtungsweise.

Es ist doch so einfach und klar, daß der Beischlaf nicht die Ursache des Ehebruchs ist, sondern daß  Ehebruch  gar nichts anderes ist als den  Beischlaf selbst  im Licht unserer ethischen oder juristischen Betrachtung, nichts anderes als der  Begriff,  unter den wir Juristen den Beischlaf bringen, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind. -

Und diese Verheerung im Denken eines unserer scharfsinnigsten und gewissenhaftesten deutschen Juristen - wo hat sie anders ihre Wurzeln, als in den beiden oft betonten methodischen Grundfehlern? In der Tat: wenn der wissenschaftliche Wert einer hypothetischen Annahme an den Ergebnissen erkannt werden kann, zu welchen sie führt, dann ist der Stab gebrochen über BINDINGs Normentheorie.


3. Bindings Handlungsbegriff
und die Idealkonkurrenz.

Wie sich BINDING die sogenannte Idealkonkurrenz zurechtlegt, haben wir eben gesehen. Ich kann es mir wohl ersparen, dieser Konstruktion gegenüber meine abweichende Ansicht näher zu begründen. Es scheint mir das umso weniger hierher zu gehören, als der Zweck dieser Zeilen lediglich der einer kritischen Prüfung der BINDINGschen Ausführungen ist. Aber, wie ich im Gegensatz zu BINDING  das Problem stelle,  darf und muß hier wohl angedeutet werden, weil dadurch erst meine Auffassung des Handlungsbegriffs für die Zwecke dieser Abhandlung ins volle Licht gesetzt wird.

Wir werden über Einheit und Mehrheit der  verbrecherischen  Handlung nie zu befriedigenden Ergebnissen gelangen können, wenn wir nicht von der  Handlungs einheit ausgehen. Wir werden dabei selbstverständlich den nicht-juristischen, d. h. den seiner juristisch relevanten Merkmale entkleideten, Handlungsbegriff zugrunde zu legen haben. Denn der etwaige Artunterschied wird sich nicht feststellen lassen, wenn die Merkmale der Gattung noch der Untersuchung harren. Daß dieser  nicht-juristische Handlungsbegriff darum kein  un juristischer ist, wie BINDING glaubt, brauche ich wohl nicht weiter auseinanderzusetzen. Wenn wir uns nun über die entscheidenden Merkmale der "natürlichen" Handlungseinheit (man gestatte mir diese pleonastische Ausdrucksweise) klar geworden sind (und daß auf diesem Gebiet noch sehr viel zu tun ist, weiß ich genau), werden wir zu prüfen haben, ob die juristische, genauer: die kriminalistische Handlungseinheit sich mit der "natürlichen" deckt. Es kann ja sein, daß wir bei einer vom Standpunkt des Juristen aus vorgenommenen Betrachtung zu anderen Ergebnissen gelangen, daß sich der Begriff der Handlungseinheit für das Gebiet des Strafrechts modifiziert. Daß wir bei dieser Prüfung von den Sätzen des geltenden Rechts ausgehen müssen, wird in der neueren Literatur ziemlich allgemein zugegeben. Ansich wäre nun folgendes Schema denkbar:
    1. Handlungseinheit  und  Verbrechenseinheit;
    2. Handlungsmehrheit  aber  Verbrechenseinheit;
    3. Handlungseinheit  aber  Verbrechensmehrheit;
    4. Handlungsmehrheit  und  Verbrechensmehrheit.
Fall  1  bietet geringe Schwierigkeiten und braucht kaum näher untersucht zu werden. Fall  4  ist die sogenannte Realkonkurrenz, [Tatmehrheit - wp] über deren Konstruktion im allgemeinen eine Übereinstimmung der Meinungen herrscht. Fall  2  ist in den letzten Jahren wiederholt behandelt worden, und trotz mancher Abweichungen im Einzelnen sind wir im wesentlichen wohl auf dem richtigen Weg. Lebhaft bestritten dagegen ist Fall  3:  die sogenannte  Idealkonkurrenz. 

Es sind hier zunächst zwei Ansichten möglich. Man kann die Möglichkeit einer Handlungseinheit mit Verbrechensmehrheit behaupten oder leugnen. Die herrschende Ansicht behauptet sie und gelangt so zu  zwei  Arten der Verbrechensmehrheit (3 und 4), die sie als Ideal- und Realkonkurrenz unterscheidet. Ich leugne (mit HILLER, SCHÜTZE u. a.) die Möglichkeit dieses Falles. Das Verbrechen ist Handlung; mehrere Verbrechen müssen daher mehrere Handlungen sein; eine natürliche Handlung kann immer auch nur eine verbrecherische Handlung sein. Ich fasse also die sogenannte Idealkonkurrenz nicht als Verbrechensmehrheit, sondern als Gesetzeskonkurrenz auf. Von der Richtigkeit und praktischen Brauchbarkeit dieser Ansicht habe ich mich mehr und mehr überzeugt, aber gern gebe ich zu, daß auch die gegenteilige Ansicht haltbar ist.

BINDING steht nun auf einem ganz abweichenden Standpunkt. Ihm ist nicht nur die Realkonkurrenz, sondern ganz ebenso auch die Idealkonkurrenz  Deliktsmehrheit  und damit notwendig und unbedingt  Handlungsmehrheit.  Der Begriff der Norm verlangt diese Konsequenz, und darum wird sie gezogen. Wie diese Auffassung am Beispiel des Beischlafs mit der eigenen verheirateten Tochter durchgeführt, wie da zwei Beischlafhandlungen nachgewiesen werden, ist uns in Erinnerung. Ich will auch darauf nicht näher eingehen, da kaum zu besorgen ist, daß diese Konstruktion Beifall in weiteren Kreisen finden wird. Aber die von BINDING gegen meine Ansicht vorgebrachten Gründe interessieren mich.

Ich habe nach wiederholter genauer Prüfung der BINDINGschen Ausführungen nur  einen  Beweisgrund gefunden, der Beachtung verdient. Denn BINDINGs Handlungsbegriff scheint mir nicht gefährlich; und daß ich den Wortlaut des § 73 StGB (sowie das Schweigen des Gesetzes über die sogenannte gleichartige Idealkonkurrenz) für mich habe, kann BINDING selbst nicht in Abrede stellen. Aber BINDING sagt Seite 572:
    "Der Abschnitt bedurfte nicht einmal der Überschrift ... um  jedem der mit der neueren Rechtsentwicklung vertraut  ist, sofort klarzulegen, daß von dem  traditionell gewordenen  Gegensatz idealer und realer Konkurrenz und der  fast ebenso traditionell gewordenen  Verschiedenheit ihrer Bestrafung gesprochen werden soll: der ganze Aufbau des Abschnittes und seine Ausdrucksweise beweist das zur Genüge."
Das ist in der Tat ein kräftiger Trumpf. Wer abweichende Ansichten vertritt, möge schleunigst die Lücken seiner Kenntnisse ausfüllen, ehe er weiter mitreden kann. BINDINGs umfangreiches Handbuch hat nun darauf verzichtet, "der Lehre des geltenden Rechts eine Vorgeschichte desselben vorauszusenden"; er hat auch auf alle rechtsvergleichenden Ausblicke verzichtet. Daraus mag es sich erklären, daß die Behauptung von der "neueren Rechtsentwicklung", vom "traditionell gewordenen Gegensatz"  ohne jede auch nur die leiseste Begründung dasteht,  daß die Entschiedenheit, mit der sie auftritt, die fehlenden Quellen- und Literaturbelege ersetzen muß.

Die Behauptung aber ist gänzlich unrichtig; es ist einfach nicht wahr, daß wir es mit einem in der neueren Rechtsentwicklung traditionell gewordenen Gegensatz zu tun haben! 

Ich hatte vor, den Beweis für meine Gegenbehauptung zu erbringen und bei dieser Gelegenheit die geschichtliche Entwicklung der Lehre von Handlungseinheit und Verbrechensmehrheit in groben Umrissen zu entwerfen. Inzwischen ist in "Grünhuts Zeitschrift", Bd. 13, eine Abhandlung von HILLER "Die Frage der sogenannten Idealkonkurrenz" erschienen, die mich dieser Aufgabe völlig enthebt. HILLER erbringt in sorgfältiger Zusammenstellung den Nachweis, daß von der Mitte des vorigen Jahrhunderts bis zur Gegenwart stets eine große Anzahl von Autoritäten in der sogenannte Idealkonkurrenz nichts anderes erblickt haben als  eine  Handlung, welche unter mehrere rechtliche Gesichtspunkte fällt (unum factum, quod plures admittit inspectiones [eine Tatsache, die mehrere Sichtweisen erlaubt - wp]). Man lese bei HILLER nach, wie bestimmt und unzweideutig KOCH und SAVIGNY, KLEINSCHROD und GROLMAN, ABEGG und KRUG bis herab auf BREITENBACH und BERNER sich in diesem Sinne geäußert haben. Man lese bei HILLER nach, wie die neusten Strafgesetzbücher und Entwürfe, welche auf dem Boden des deutschen Reiches stehen, den Fall der sogenannten Idealkonkurrenz behandelt haben. Und man wird sich überzeugen, daß, "jedem, der mit der neueren Rechtsentwicklung vertraut ist", BINDINGs Behauptung als eine  tatsächlich völlig unrichtige  erscheinen muß.

Aber auch die  de lege ferenda [nach künftigem Recht - wp] für die Gleichstellung von Ideal- und Realkonkurrenz von BINDING beigebrachten Gründe sind zum Teil erstaunlich schwach. Und wenn wir Seite 576 lesen:
    "Größere Körperkraft, größere Geschicklichkeit greift zur Idealkonkurrenz, weil sie  durch eine Handlung  so viel auszurichten weiß, wie geringere Kraft und geringere Geschicklichkeit durch mehrere",
so ist es für den, der auf einem "kraß realistischen Standpunkt" steht, kaum möglich, der Versuchung zu widerstehen, diesen Satz durch Beispiele zu erläutern und ins rechte Licht zu stellen. Der schwächliche Vater also muß mit einer unverheirateten Tochter  und außerdem  mit einer nicht blutsverwandten Frau den Beischlaf vollziehen; verfügt er über größere Körperkraft oder größere Geschicklichkeit, so genügt ihm der Beischlaf mit der verheirateten Tochter: er "greift zur Idealkonkurrenz" und "richtet" auf einmal ebensoviel "aus", wie der andere auf zweimal.

Ich verzichte auf eine weitere Ausmalung. Zudem würde uns dieselbe weiter führen, als die durch den 1. Band des Handbuchs der Kritik gezogenen Grenzen reichen. Der Verbrecher "greift" zur Idealkonkurrenz, um auf einmal zwei Verbrechen begehen zu können! Als ob es jedem Verbrecher gerade darum zu tun wäre, möglichst viele Paragraphen des Strafgesetzbuchs zu übertreten! Auch BINDINGs Vorsatzbegriff leidet, wie dieser eine Satz (auch ohne die "Normen") zur Genüge beweist, an einem doppelten methodischen Grundfehler aller neueren BINDINGschen Arbeiten: der maßlosen Überschätzung des Normbegriffs und der damit gegebenen formalistischen Abkehr von den Tatsachen des Rechtslebens. Der zweite Band wird mir hoffentlich den Anlaß geben, auf BINDINGs Schuldlehre zurückzukommen.


Für diesmal bin ich mit meinen kritischen Betrachtungen zu Ende. Vergnügen haben sie mir nicht gemacht. Aber ich mußte mir von der Seele schreiben, was sich mir beim Durcharbeiten des Handbuchs auf jeder Seite aufdrängte.  Bindings wissenschaftliche Methode ist nach meiner tiefinnersten Überzeugung durch und durch verfehlt.  Und es schien mir hoch an der Zeit zu sein, daß diese Überzeugung auch einmal öffentlich ausgesprochen wird. Verlieren kann dabei nur derjenige, der sich in die Bresche stellt; die Wissenschaft kann nur gewinnen. Und um die Wissenschaft handelt es sich dabei. Je selbstbewußter und rückhaltloser die "Normentheorie" als die alleinseligmachende "exakte Forschung" auf dem Gebiet des Strafrechts auftritt, umso entschiedener und rücksichtsloser müssen wir alle, jeder nach seinen Kräften, die Geistesfreiheit der Wissenschaft verteidigen gegen den Terrorismus der Schule.
LITERATUR Franz von Liszt, Rechtsgut und Handlungsbegriff im Bindingschen Handbuch, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. 6, Berlin und Leipzig 1886