ra-2A. FeuerbachG. HeymansC. Sigwartvon BuriA. Nußbaum    
 
CHRISTOPH KARL STÜBEL
Über den Tatbestand der Verbrechen
die Urheber derselben und die zu einem verdammenden Endurteil
erforderliche Gewißheit des ersteren, besonders in Rücksicht
auf die Tötung nach gemeinem in Deutschland geltenden
und kursächsischem Recht


"Da gefährliche Handlungen zu Vorkehrungen nötigen, und daher zugleich unsere Freiheit beschränken, so sind sie schon &ansich, wenn sie auch die nach ihnen zu befürchtende Verletzung nicht zur Folge haben, als Verletzungen anzusehen, und werden, ohne Rücksicht auf die weiteren Folgen, als Verbrechen mit Strafen verpönt. Besondere Arten solcher gefährlichen Handlungen sind das Wegelagern, das Aussetzen der Kinder, die Vergiftung der Brunnen und Weiden und die unerlaubten Gesellschaften."

Vorrede

Jeder Unbefangene, der nur einige Erfahrung im Kriminalrecht hat, wird in den Lehren von den Urhebern der Verbrechen und dem Beweis des Tatbestands derselben mehrere auffallende Meinungen nicht verkennen. Dieses dürfte nun zwar ansich für eine positive Rechtswissenschaft kein Vorwurf sein, sobald dergleichen Meinungen in den Gesetzen wirklich gegründet sind. Davon habe ich mich aber bei der gegenwärtigen Untersuchung leider nicht überzeugen können. Nach einer genauen Prüfung der über die bemerkten Gegenstände angenommenen Grundsätze schienen mir vielmehr einige derselben, welche noch heutzutage als unumstößliche Rechtswahrheiten gelten, mit den positiven Gesetzen in einem offenbaren Widerspruch zu stehen. Dahin dürfte zuvörderst die Meinung gehören, daß im Urheber eines Verbrechens die unmittelbare und notwendige Ursache desselben liegen muß und mithin jemand aufhört, Urheber einer Tötung zu sein, wenn es auf irgendeine Art möglich gewesen sein sollte, den tödlichen Erfolg der mörderischen Tat zu verhindern. Auch habe ich diese unangenehme Erfahrung unter andern noch besonders in Anbetracht des Grundsatzes gemacht, daß die Verurteilung in eine Todesstrafe eine absolute Gewißheit des Tatbestandes des verübten Verbrechens voraussetzt.

Je mehr mich aber auf diese Art die Konsequenz meiner Begriffe und meine Ansicht der Kriminalgesetze von der gemeinen Theorie entfernte und je verlassener und einsamer ich mich auf dem betretenen Weg sehr oft sah, desto mißtrauischer wurde ich gegen meine Vorstellungen. Ich befürchtete am Ende sogar, daß ich durch die Abhandlung über das  Corpus Delicti  vielleicht selbst ein  Corpus Delicti  liefern könnte. Es hat daher keineswegs die Hoffnung eines besonderen Beifalls meiner Schrift mich veranlaßt, das Resultat meiner Bemühungen der gelehrten Welt vorzulegen. Meine Absicht geht vielmehr einzig und allein dahin, daß Männer von größerem Scharfsinn, mit mehr Erfahrung und tieferen Einsichten dadurch bewogen werden möchten, diese Lehren vollständig zu bearbeiten und den Zweck zu erreichen, nach welchem ich bloß streben konnte. Ich bin weit entfernt von der Sucht, Andere zu tadeln und durch neue Ideen auffallen zu wollen. Nur die Wahrheit ansich liegt mir am Herzen und nicht der Schein, sie entdeckt zu haben! Ich wünsche daher nichts so sehr, als eine vollständige und gründliche Prüfung der von mir vorgetragenen Grundsätze. Habe ich das Ziel der Wahrheit verfehlt, so spreche ich mir selbst das Urteil, nehme willig alles zurück und schwöre wieder zur alten Fahne.

Sollten nun aber meine Meinungen wirklich so gegründet sein, wie es mir scheint, so enthalten sie allerdings eine harte Lehre. Nach denselben würden die Kriminalgesetze und besonders diejenigen, welche Todesstrafen androhen, weit mehr in Anwendung kommen, als bisher geschehen ist. Auf dieser Seite dürfte man mich also der Härte und wohl gar der Grausamkeit beschuldigen. Allein in der strengen Anwendung der Gesetze auf die denselben unterworfenen Gegenstände besteht ebenfall die Gerechtigkeit. Diese ist niemals hart und noch weniger grausam! Ich schrieb nicht als Philosoph, sondern als Ausleger der positiven Gesetze und suchte hauptsächlich den wahren Sinn derselben darzustellen.

Würde aber auch dieses von denjenigen Kriminalisten, welche die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Todesstrafen in Zweifel ziehen, noch mißbilligt werden, so beruhige ich mich schließlich damit, daß ich es mit sehr menschenfreundlichen Gegners, die alles leben lassen, zu tun habe und hoffe, daß sie auch bei meinem Widerspruch ihren humanen Grundsätzen treu bleiben werden.

Wittenberg am 9. März 1805

der Verfasser                        



Erster Teil
Vom Tatbestand der Verbrechen
und den Urhebern derselben
besonders im Hinblick auf Tötungen


Erster Abschnitt
Vom Tatbestand der Verbrechen
im Allgemeinen


§ 1.

Die Höhe der in den Kriminalgesetzen angedrohten Strafen hängt hauptsächlich von der Größe der Verbrechen ab (1). Und diese wird wieder teils nach einer Verschiedenheit der Rechte, deren Verletzung ein Verbrechen in sich begreift, teils auch mit Rücksicht auf mehrere andere Umstände, unter welchen solche Rechtsverletzungen vorkommen, beurteilt (2). Es erfordert daher die Bestimmung einer Strafe jedesmal die Vorstellung und Erwägung aller Tatsachen, aus welchen die verpönte Handlung bestehen kann, so wie die genaue Bezeichnung derjenigen Umstände, auf welche unter den möglicherweise eintretenden Tatsachen die Strafe gerichtet wurde und die also zusammengenommen als der Gegenstand derselben oder der gesetzliche Begriff des Verbrechens anzusehen sind. Und sollte eine solche Handlung nicht schon nach ihrer Benennung unverkennbar sein, so finden wir in den Kriminalgesetzen, außer dem Verbot, nocht eine besondere Beschreibung derselben (3). Es ist dies umso notwendiger, da die Existenz der mit einer Strafe bedrohten Tatsachen die erste Bedingung ist, unter welcher die bestimmte Strafe in einem Fall vollzogen werden kann (4). Diese jetzt bemerkten Tatsachen bestehen nun teils in gewissen Verhältnissen der Verbrecher zum Staat, oder zu den unmittelbar verletzten Personen und in gewissen persönlichen Eigenschaften; teils in anderen Dingen, die sich bloß auf die Handlung ansich und deren Folgen, auch auf den Ort und die Mittel der Ausführung der Verbrechen beziehen. Die persönlichen Eigenschaften, welche die Handlung eines Verbrechens zugleich voraussetzt, bestehen ferner entweder im Bewußtsein der Handlung eines Verbrechens sowohl ansich, wie auch in Bezug auf die Gesetzwidrigkeit und in der Selbstbestimmung dazu; enthalten daher die Bedingungen der möglichen Wirksamkeit der Strafgesetze, und begründen auf diese Art die Strafbarkeit auf Seiten des Urhebers eines Verbrechens (subjektive Strafbarkeit) oder sie betreffen die Unrechtmäßigkeit einer Handlung (objektive Strafbarkeit) oder sie machen die Unterscheidungszeichen zwischen einzelnen Klassen der Verbrechen aus. Im ersten Fall werden sie unter dem Namen  Zurechnungsfähigkeit  begriffen, und die Bestimmung derselben heißt die  gesetzliche Zurechnung (5). Die übrigen persönlichen Eigenschaften, welche keinen Einfluß auf die subjektive Strafbarkeit haben, werden, neben allen anderen Tatsachen, die der Gesetzgeber zur Handlung eines Verbrechens bei der Bestimmung der Strafe vorausgesetzt hat, in der Srpache der Kriminalisten  der Tatbestand der Verbrechen  genannt (6). Es ist also derselbe  der Inbegriff all derjenigen Tatsachen, auf welche die in einem Kriminalgesetz bestimmte Strafe erfolgen soll, inwiefern diese Tatsachen in der Zurechnungsfähigkeit nicht enthalten sind. 


§ 2.

Ich habe lange bei mir angestanden, obwohl die zuletzt bemerkte Einschränkung des Tatbestandes zufällig ist, da von den angesehensten Kriminalisten  Dolus  und  Culpa  und die ganze Zurechnungsfähigkeit neuerlich zum Tatbestand gerechnet wurden (7) und überdies auf diese Art die Definition negativ, mithin unvollkommen bleibt. Allein, wenn man die Zurechnungsfähigkeit mit zum Tatbestand rechnet, so weicht man zu sehr von der gesetzlichen Vorstellung und dem Sprachgebrauch ab, und es werden die Gegenstände der Kriminaluntersuchungen zum Nachteil der Wissenschaft vermischt (8). Auf jeden Fall muß man dann zu neuen Einteilungen des Tatbestandes seine Zuflucht nehmen, die umso beschwerlicher sind, je umfassender derselbe ist und je mehr Unterscheidungen so schon erforderlich sind. Ich sehe auch keinen Grund ein, warum wir, ohne Gewinn für die Wissenschaft, die alte Theorie verlassen sollten (9). Übrigens kann man ohne eine lästige Weitläufigkeit der Definition dieselbe nicht positiv ausdrücken.


§ 3.

So verschieden nun die Handlungen sind, welche nach den Gesetzen nicht geschehen und mit Strafen geahndet werden sollen, so verschieden ist auch der Tatbestand der Verbrechen. Zuvörderst werden gewisse Qualitäten dieser Handlungen ohne Ausnahme bei jeder derselben vorausgesetzt, andere aber sind auf gewisse Gattungen von Fällen und Verbrecher eingeschränkt. Ich teile daher zuerst den Tatbestand in den  allgemeinen,  ohne welchen kein Verbrechen stattfindet und den  besonderen,  der nur bei gewissen Arten und Gattungen der Verbrechen erforderlich ist, ein. Zum allgemeinen Tatbestand der Verbrechen gehört, daß jedes Verbrechen eine Rechtsverletzung und zwar, insofern diese von einem oder mehreren Menschen herrührt, in sich enthält. Es ist erforderlich, daß die Rechtsverletzungen durch menschliche Handungen verursacht wurden (10). Denn nur Rechtsverletzungen widersprechen dem Staatszweck und nur diese werden als Verbrechen verboten. Sodann sollen die Strafgesetze durch die Vorstellung der angedrohten Strafübel wirken und abschrecken, und diese Wirkung ist bloß bei vernünftigen Menschen zu erwarten.

Vor Verletzungen der Tiere und der leblosen Natur werden wir auf andere Art sichergestellt.

§ 4.

Es bestehen ferner die in den Gesetzen zu den Verbrechen erforderlichen Tatsachen, wie § 1 schon bemerkt wurde, nicht nur in gewissen Wirkungen und in einer Handlung, wodurch die Wirkungen hervorgebracht werden, sondern auch in gewissen persönlichen Verhältnissen und Eigenschaften, insofern diese nicht die Zurechnungsfähigkeit begründen. In dieser Hinsicht dürfte der Tatbestand weiter in den  realen  und  personalen  eingeteilt werden.


§ 5.

Was den realen Tatbestand und so die Handlung des Verbrechens, ohne eine Beziehung auf den Urheber, betrifft, so liegt es zuerst schon im Begriff einer Rechtsverletzung, daß die Handlung eine äußere sein muß, weil Rechte durch innere Handlungen nicht verletzt werden können (11). Daher ist die nicht geäußerte Entschließung und Bestimmung zu einem Verbrechen kein Teil des Tatbestandes. Die Gesetze drücken sich darüber sehr bestimmt aus (12). Zweitens versteht es sich von selbst, daß eine Wirkung ohne eine menschliche Handlung, als Ursache derselben, kein Verbrechen ausmachen kann, da der Tatbestand der Verbrechen ohne Ausnahme die Handlung eines oder mehrerer Menschen voraussetzt.


§ 6.

Strittig aber ist die Frage, ob der Erfolg stets mit der Handlung verbunden sein muß? Diese bedarf einer näheren Bestimmung. Unter der Handlung eines Verbrechens verstehe ich hier eine, nach dem gesetzlichen Begriff, mit Ausschluß des Erfolgs, vollbrachte Tat, insofern diese dem Versuch entgegengesetzt wird, da z. B. jemand einen anderen ein Paket in der Meinung entwendet, daß sich in demselben Geld befindet und nach dessen Öffnung bloß Sand darin findet. Von einem  Conatu  [inneren Neigung der Sache - wp] ist hier nicht die Rede. Es mag dieser  proximus  [naheliegend - wp] oder  remotus  [entfernt - wp] sein, so schließt schon dessen Begriff die Erreichung der beabsichtigten Wirkung und die Vollständigkeit des Tatbestandes von selbst aus und hebt die ordentliche Strafe auf (13). Ich nehme hier ferner an, daß der Erfolg, dessen Notwendigkeit untersucht werden soll, vom Handelnden beabsichtigt worden ist. Es gibt nämlich auch Verbrecher, die in einem wider Willen des Handelnden entstandenen Erfolge bestehen, nämlich die verschuldeten Handlungen (delicta culposa) (14). Diese machen jedoch eine eigene Klasse der Verbrechen aus (siehe § 10f). Die zu erörternde Frage besteht also darin, ob es zum Tatbestand des Verbrechens nötig ist, daß die in der Absicht, ein Verbrechen zu begehen, verübte Handlung auch den gewünschten Erfolg gehabt hat oder ob der Tatbestand des Verbrechens bei einer solchen Handlung, auch ohne die Erreichung des berücksichtigten Erfolges, gegeben ist.


§ 7.

Es ist dieselbe ebenso wichtig, wie schwierig. Nach allgemeinen Grundsätzen und besonders nach der sogenannten Präventionstheorie, kann man allerdings die Meinung verteidigen, daß zum Tatbestand eines Verbrechens die Erreichung des dabei beabsichtigten Erfolges nicht erforderlich ist. Die Präventionstheorie beruth besonders auf dem Grundsatz, daß der wesentliche oder Hauptzweck der Strafen, nicht nur bei der Androhung, sondern auch bei der Vollziehung derselben, in der  Abschreckung  besteht, und man also die angedrohte Strafe  hauptsächlich  deswegen vollzieht, damit besonders derjenige, welcher ein Verbrechen begangen hat, und die Strafe erleidet, durch das Gefühl derselben genötigt wird, von der verpönten Handlung abzustehen. Es soll durch die Verbüßung der Strafen der geäußerte gesetzeswidrige Wille abgeändert und von der Wiederholung des begangenen Verbrechens abgelenkt werden. Der Grund der Bestrafung liegt in der Äußerung eines gesetzwidrigen Willens. Und dafür sieht man die Unternehmung einer gesetzwidrigen Handlung an. Die Verübung eines Verbrechens ist nicht die nächste und notwendige Ursache der darauf folgenden Strafe, sondern bloß insofern eine Veranlassung dazu, sofern man sie als die stillschweigende Äußerung eines gesetzwidrigen und gefährlichen Willsens anzusehen hat. Die Strafen werden an den Verbrechern nicht deswegen vollzogen, weil sie gesetzwidrig gehandelt und Verbrechen begangen haben, sondern damit sie künftig dergleichen Handlungen unterlassen soll (15). Die Handlungen, auf welche die Strafen erfolgen, werden mithin in den Kriminalgesetzen nur in der Hinsicht bestimmt, damit der Kriminalrichter eine Norm hat, zu beurteilen, unter welchen Umständen bei jemandem jener Grad eines gefährlichen Willens anzunehmen und zu dessen Korrektur diese oder jene Strafe zu vollziehen ist. Der Tatbestand der Verbrechen ist daher, vermöge dieser Theorie, der Inbegriff derjenigen Tatsachen, nach welchen eine solche gefährliche Gesinnung anzunehmen ist, die bei einer bestimmten Strafe vorausgesetzt wird.


§ 8.

Gleichwie nun überhaupt in den Kriminalgesetzen nicht alle Fälle, für welche sie gegeben sind, ausgedrückt werden können und die ausdehnende Auslegung in Strafsachen ebensowohl, wie in Zivilsachen stattfindet, sobald der vorliegende Fall, welcher im Gesetz nicht ausdrücklich benannt wurde, als eine Unterart des ausgedrückten Falles anzusehen und auf demselben die gesetzliche Absicht vollkommen anwendbar ist (16), so dürften auch die Kriminalgesetze bei der Bestimmung des Tatbestandes der Verbrechen die Ausdehnende Auslegung zulassen und es möchte in dem Fall, wenn zwar die in einem Kriminalgesetz verpönte Handlung nicht gerade unter all den Umständen, welche im Gesetz namentlich angegeben sind, jedoch mit anderen Umständen, von welchen auf eben die Art und eben den Grad des gesetzwidrigen und gefährlichen Willens geschlossen werden kann, als von den ausdrücklich bemerkten Tatsachen, verübt worden, die Richtigkeit des Tatbestandes anzunehmen sein (17). Daraus würde dann folgen, daß die Erreichung des bei einer Handlung beabsichtigten Erfolges zum Tatbestand der Verbrechen nicht schlechterdings nötig ist.

Das Gesetz, welches die Tötung unter Androhung einer zehnjährigen Zuchthausstrafe verbietet, betrachtet, nach der Präventionstheorie, die Handlung der Tötung als die Äußerung eines solchen Grades des gefährlichen Willens, daß die Abänderung desselben bloß bei der Erduldung einer so langen Zuchthausstrafe zu hoffen ist. Ist nicht in dem Fall, da jemand den andern in der Absicht, ihn zu töten, mit einem Mordgewehr überfallen, denselben verwundet und nur in der Überzeugung, daß derselbe wirklich schon tot ist, ihn nicht weiter verwundet hat, sondern liegen lassen, er sich aber geirrt, und der Verwundete dennoch nicht ganz tot gewesen ist, sondern noch am Leben erhalten wurde, dem Verbrecher eben der Grad einer gefährlichen Gesinnung zuzuschreiben, als wenn der Verwundete wirklich tot gewesen wäre? Desgleichen ist derjenige, welcher jemanden in der irrigen Meinung tötet, daß dieser sein Vater sei, im Hinblick auf den bösen Willen, ebensowohl als einen Vatermörder zu betrachten, als wenn der Getötete wirklich sein Vater gewesen wäre; und ein Anderer, welcher in der Überzeugung, daß in einer Kiste eine Summe von mehreren Tausend Talern enthalten ist, dieselbe entwendet, darin aber Steine findet, nicht als der Dieb der Steine, sondern des Geldes anzusehen ist. Die Gefährlichkeit der Gesinnung ist offenbar dieselbe, als wenn sich beide nicht geirrt hätten.


§ 9.

So scheinbar diese Gründe sind, so verschwinden sie doch mit der Präventionstheorie. Aus der Androhungstheorie, welche FEUERBACH mit einem ihm eigenen vorzüglichen Scharfsinn zur Sprache gebracht und einer überführenden Gründlichkeit gerechtfertigt hat, ergeben sich ganz andere Resultate. Vermöge derselben wird das Recht, Strafen anzudrohen, durch die Notwendigkeit und Unentbehrlichkeit solcher Drohungen zur bürgerlichen Sicherheit, und die Vollziehung der Strafandrohungen wieder durch die Notwendigkeit und Unentbehrlichkeit derselben zur Wirksamkeit dieser Strafandrohungen, da sie sonst ganz vergeblich sein würden, begründet und der Hauptzweck der Vollziehung einer Strafe besteht in der Erhaltung des Ansehens der Gesetze oder in der zu bewirkenden Überzeugung der Untertanen, daß die Strafdrohung auch wirklich in Erfüllung geht. Nach den Grundsätzen dieser Theorie findet die bemerkte ausdehnende Auslegung der Kriminalgesetze in Anbetracht des Tatbestandes nicht statt. Man nimmt an, die Gesetze verbieten eine Handlung, nicht inwiefern durch selbige eine gefährliche Gesinnung geäußert wird und diese mittels der Verbüßung einer Strafe verbessert werden muß, sondern inwiefern sie eine Rechtsverletzung in sich begreift, oder zur Folge hat und deswegen nicht geschehen soll. Die verbotene Handlung ist der Gegenstand der Strafe nicht als stillschweigende Äußerung eines gefährlichen Willens, sondern als Rechtsverletzung. Die Rechtsverletzung also und der gesetzliche Begriff derselben ist die Bedingung der Strafvollziehung. Gesetzt auch, daß jemand ein Verbrechen unter solchen Umständen, welche einen weit gefährlicheren Willen verraten, als die im Gesetz beschriebenen Tatsachen, unternommen habe, so kann das Gesetz doch keine Anwendung haben, wenn die nach demselben vorausgesetzte Rechtsverletzung nicht zugleich erfolgt ist. Und ist die Bedingung nicht eingetreten, unter welcher eine Strafe angedroht wurde, so leidet auch das Ansehen des Strafgesetzes nicht, wenn man die Strafe nicht vollzieht. Es wird unter der Voraussetzung die Kraft der Drohung nicht vermindert. Denn diese war schlechterdings von der bestimmten Bedingung abhängig gemacht. Da nun aber die Rechtlichkeit der Strafvollziehung durch die Notwendigkeit derselben zur Erhaltung des gesetzlichen Ansehens begründet wird und diese Notwendigkeit in diesem Fall nicht vorhanden ist, so darf auch eine Strafe ohne den bei einer Bestimmung derselben vorausgesetzten Erfolg einer Handlung nicht vollzogen werden. (18) Sollte daher Jemand einen toten Menschen, in der Meinung, daß derselbe lebt und in der Absicht ihn zu töten, solche Wunden beibringen, an welchen der Tote, wenn er noch gelebt hätte, notwendig hätte sterben müssen, so ist der Tatbestand der Tötung dennoch nicht vollkommen und die Strafe der Tötung nicht verwirkt.


§ 10.

In gewissen Fällen scheint der Satz, als ob der Tatbestand eines Verbrechens ohne den Erfolg unvollkommen sei, eine Ausnahme zu leiden. Es scheint aber nur so. Die Kriminalgesetze verbieten gewisse Handlungen nicht nur insofern sie eine Rechtsverletzung wirklich zur Folge haben, sondern auch insofern sie die Verletzung zur Folge haben  können (19), und bloß  gefährliche  Handlungen sind. Im letzteren Fall kommt notwendig schon nach der Natur dieser Verbrechen darauf, ob die zu befürchtende Rechtsverletzung sich wirklich ereignet, etwas nicht an. Die Bedingung, unter welcher die angedrohten Strafen erfolgen sollen, besteht bloß in der Veranlassung der Gefahr einer Rechtsverletzung und sie ist eingetreten, wenn Jemand die Handlung auf die Art unternommen hat, daß die Gefahr bevorstand. Genau genommen besteht in solchen Fällen die Rechtsverletzung auch schon darin, daß jemand in Gefahr, an seinen Rechten verletzt zu werden, gesetzt worden ist.


§ 11.

Gefährlich ist eine Handlung, wenn sie wahrscheinlich eine Verletzung erwarten läßt. Der Grund der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung kann sowohl auf psychologischen, als auch auf physischen Gesetzen beruhen, je nachdem Jemand ausdrücklich oder stillschweigen erklärt, daß er mit der Absicht, uns zu verletzen, umgeht, oder eine Handlung, ohne die Absicht des Handelnden, von der Art ist, daß daraus eine Verletzung wahrscheinlich entsteht, z. B. das nachlässige Tragen eines geladenen Schießgewehrs. Im ersten Fall heißt die gefähliche Handlung eine Drohung, und im zweiten Fall die Handlung der Schuld, im Gegensatz zur verschuldeten Handlung, unter welcher die wider Willen des Handelnden entstandene Rechtsverletzung zu verstehen (20). Da dergleichen gefährliche Handlungen zu Vorkehrungen nötigen, und daher zugleich unsere Freiheit beschränken, so sind sie schon  ansich,  wenn sie auch die nach ihnen zu befürchtende Verletzung nicht zur Folge haben, als Verletzungen anzusehen, und werden, ohne Rücksicht auf die weiteren Folgen, als Verbrechen mit Strafen verpönt (21). Besondere Arten solcher gefährlichen Handlungen sind das Wegelagern, das Aussetzen der Kinder, die Vergiftung der Brunnen und Weiden und die unerlaubten Gesellschaften.


§ 12.

In eben der Hinsicht sieht man bei fleischlichen Vergehungen nicht auf den Erfolg der Erzeugung eines Kindes. Sie sind schon als gefährliche Handlungen verboten (22). Auch scheint man bei ehrenrührigen Äußerungen weniger auf den Erfolg zu sehen. Selten kommt die Frage vor, ob auch durch eine solche Äußerung der Ehre eines Andern wirklich ein Abbruch geschehen ist? Allein sobald erwiesen ist, daß durch eine injuriöse Erklärung Niemand an seiner Ehre einen Schaden erlitten hat, so ist allerdings der Tatbestand einer Injurie [Beleidigung - wp] unvollkommen. Gesetzt, es habe Jemand dem verstorbenen Vater eines Andern die größten Verbrechen nachgesagt, so hat sich jener dennoch keiner Injurie schuldig gemacht. Für die Toten sind die Gesetze nicht gegeben. Wer nicht in der Sinnenwelt erscheint, der hat keine menschlichen und noch weniger bürgerliche Rechte, mithin auch keinen Anspruch auf den bürgerlichen Schutz. In Anbetracht des verstorbenen Vaters ist die Beschuldigung gar nicht als ein Verbrechen anzusehen. Und da es auch den Kindern auf keine Weise zur Entehrung gereicht, wenn die Eltern sich schlecht betragen, so hat auch der Sohn durch die bemerkte Bezüchtigung an seiner Ehre keinen Schaden gelitten, und es kann eine solche Äußerung, insofern sie in der Absicht, den Sohn dadurch zu beleidigen, geschehen, nur als ein  Conatus iniuriae  [Streben nach Beleidigung - wp] bestraft werden (23). [...] Zu den  factis  gehört nach § 1 auch die Wirkung.


§ 13.

Die positiven Rechte sind für die, nach der Androhungstheorie, aufgestellten Grundsätze. Die  L. 16, § 8, D. de poenis,  enthält die Regel:  Eventus spectetur, ut a clementissimo quoque facta  [Der Richter darf weder allein nach dem Erfolg, noch allein nach dem Willen urteilen, sondern muß beides zugleich ins Auge fassen. - wp]. Diese ist dann in Anbetracht mehrerer einzelner Verbrechen besonders wiederholt (z. B. ULPIANUS in der L. 21. § 7 D. de furtis) (24). Bloß bei sehr großen Verbrechenm machten die Römer eine Ausnahme, und sahen den bloßen Tatbestand als Vollkommen an, ohne Rücksicht, ob der bei der Handlung eines Verbrechens beabsichtigte Erfolg erreicht worden ist oder nicht. [...] Daß nun aber diese Vorschriften nicht die Regel, sondern bloß die Ausnahmen enthalten, sieht man schon aus dem Zusatz in der L. 16, § 8, D de poenis. [...] Hier wird der Grund, warum vom Erfolg die Strafe abhängen soll, ausdrücklich darauf gesetzt, daß die bemerkte Vergeheung kein großes Verbrechen ist. (25)


§ 14.

Ebenso entscheidend sind die kanonischen, deutschen und kursächsischen Gesetze. Diese erfordern insgesamt in einzelnen Fällen die Erörterung des durch ein Verbrechen verursachten Schadens, z. B. beim Diebstahl (26) und beim betrügerischen Ausborgen (27). Besonders aber befehlen sie bei der Tötung die genaueste Untersuchung der Frage an, ob auch der Gestorbene durch die in der Untersuchung befangene Handlung des Angeschuldigten umgekommen ist (28), und erlassen nur in den Fällen die Obduzierung des Körpers, wenn aus anderen Umständen die Tödlichkeit der vom Angeschuldigten dem Gestorbenen beigebrachten Verletzung sich deutlich offenbart (29).


§ 15.

Nur wenige Ausnahmen kommen in demselben vor. Die PGO bestätigt die  L. 5. C. ad. L. Iul. Maj.  in Anbetracht des Hochverrats. Die Zweckmäßigkeit dieser Vorschrift liegt vor Augen, da der Hochverräter die Aufhebung des Staates beabsichtigt und mit der Vollbringung desselben die höchste und mithin auch die richterliche Gewalt aufhört, daher dann die Bestrafung des Verbrechens nicht stattfinden könnte. Ferner droht die PGO im Artikel 111 die Strafe der Münzverbrechen an, ohne Unterschied, ob falsche Münzen ausgegeben wurden und dadurch Schaden geschehen ist oder nicht. Und das kursächsische Mandat vom 16. November 1741 bestimmt schon in dem Fall die Strafe des Feuers, wenn nur die Materie, womit ein Gebäude in Brand gesetzt werden soll, angezündet wurde, gesetzt auch, daß diese wieder verlöscht und nichts weggebrannt, mithin kein Schaden geschehen ist.


§ 16.

Außer einer gewissen äußeren Handlung, haben wir noch ferner den Ort, wo ein Verbrechen verübt wurde und die Mittel, deren sich der Urheber dazu bedient, zum realen Tatbestand zu zählen (L. 16. § 1, D. de poenis). Sodann ergibt sich die Behauptung noch mehr aus den Bestimmungen des Begriffs einzelner Verbrechen. Es setzt z. B. der Tatbestand des  Sacrilegii  schlechterdings voraus, daß die Entwendung in einer Kirche geschehen ist (30). Ferner macht beim gefährlichen Diebstahl und Raub die gebrauchte Gewalt (31), beim gedungenen Mord der Bandit (32), beim Meuchelmord eine verstellte Freundschaft (33) und bei der Giftmischung die Beibringung des Gifts (34), als Mittel der Ausführung, den Tatbestand unleugbar zugleich mit aus.


§ 17.

Da nun ferner der reale Tatbestand jedesmal eine Rechtsverletzung erfordert, und die Verletzungen nach einer Verschiedenheit der Rechte, auf welche sie sich beziehen, von mancherlei Art sind, so leidet auch der reale Tatbestand so viele Unterabteilungen, als es verschiedene Arten der Rechte gibt, welche durch Verbrechen verletzt werden können. Wir haben daher einen besonderen Tatbestand der mittelbaren und unmittelbaren (35), desgleichen der eigentlichen Verbrechen und der zu denselben in den Gerichten gezogenen Polizeivergehen und, was die eigentlichen Verbrechen betrifft, wiederum einen besonderen Tatbestand der Tötungen, der Verletzungen der Gesundheit, der Freiheit, der äußeren Ehre und des Eigentums zu unterscheiden (36).


§ 18.

Ich komme schließlich noch zu denjenigen Tatsachen, welche den personalen Tatbestand enthalten. (siehe § 4) Die persönlichen Verhältnisse und Eigenschaften, auf welche es hier ankommt, betreffen entweder die Person des Verletzten oder die Person des Verbrechers oder beide zugleich. Von der letzteren Art ist der Tatbestand des  Criminis adulteri.  Hier wird das gegenseitige Verhältnis einer ehelichen Verbindung vorausgesetzt. Doch ist das bloß vom verheirateten und nicht vom ledigen Teil zu verstehen. Dieser begeht eigentlich nicht Ehebruch, sondern macht sich bloß des Ehebruchs eines Anderes teilhaftig. Auf Seiten des Verletzten kommen persönliche Eigenschaften beim  Crimine parricidi  [Vatermord - wp]und  amotionis  [Diebstahl - wp] in Betracht. Der gesetzliche Begriff beider Verbrechen ist, wenn nicht davon unter Ehegatten die Frage entsteht, nur dann vorhanden, wenn der verletzte Teil ein naher Verwandter gewesen. Die Qualitäten, welche der Tatbestand manchmal an der Person des Verbrechers voraussetzt, sind teils innere, teils äußere. Zu jenen gehört z. B. beim Diebstahl, Raub und Raubmord, eine gewinnsüchtige Absicht, bei den Injurien, nach dem römischen Recht (37), die Absicht zu beleidigen und bei der Entführung eine wollüstige Absicht, zu diesen aber, in Anbetracht des  incestus,  die Blutsverwandtschaft der Verbrecher.
LITERATUR Christoph Karl Stübel, Über den Tatbestand der Verbrechen, Wittenberg 1805
    Anmerkungen
    1) Meine Grundsätze zur "Vorlesung über den allgemeinen Teil des deutschen und kursächsischen Kriminalrechts, Wittenberg 1803, § 78f
    2) eben diese Schrift, § 38f
    3) Das ist der Fall in Anbetracht der Münzverbrechen.
    4) Die Eröterung dieser Umstände macht in einzelnen Fällen den ersten Gegenstand der Untersuchung aus. Siehe meine unter Anmerkung 1 erwähnten "Grundsätze", § 144f und die PGO [Peinliche Gerichtsordnung Karls V. von 1538 - wp], Art. 6 und 8.
    5) siehe eben diese Schrift § 57f und 146f. Es ist hier bloß von der gesetzlichen Zurechnung im Gegensatz zur richterlichen oder rechtlichen die Rede.
    6) BOEHMER ad C. C. C. Art. 6, § 10; KLEIN, Grundsätze des gemeinen deutschen peinlichen Rechts, zweite Ausgabe von 1799, § 68; TITTMANN, Grundlinien der Strafrechtswissenschaft, § 32f und WINKLER, Handbuch des sächsischen peinlichen Prozesses, Leipzig 1802, § 107f.
    7) Die berühmten Männer KLEIN und KLEINSCHROD lassen diese Einschränkung nicht zu. Ersterer erfordert a. a. O. zum Tatbestand, daß die hervorgebrachte Wirkung nicht nur aus einer menschlichen, sondern aus einer  freien  menschlichen Handlung erklärbar ist und letzterer geht darin noch weiter (Archiv des Kriminalrechts, Bd. 3, Seite 38f
    8) GERSTLACHER, Handbuch der teutschen Reichsgesetze, Teil II, Seite 2334 und SODEN, Geist der peinlichen Gesetzgebung Teutschlands, zweite Ausgabe 1792, Teil 2, Seite 105f, § 480. Beide empfehlen die Unterscheidung dieser Begriffe.
    9) Auf ähnliche Art haben den Tatbestand eingeschränkt: MEISTER, princ. iur. crim., vierte Ausgabe, Göttingen 1802, § 94; FEUERBACH, Lehrbuch des gem. in Teutschl. gült. peinl. Rechts, zweite Ausgabe von 1803, Seite 81f und BIENER, Disp. Delibara quaedam de corpore delicti capita, Lipsiae 1801, Seite 10f. [...] - - - Der verdiente und würdige BIENER schränkt sogar den Begriff des Tatbestandes ganz auf die Handlung ansich und die Folgen derselben ein und verwirft die Beziehungen auf den Urheber ohne Ausnahme. Ich glaube aber unsere Meinungen sind nicht so verschieden, als es scheint. Es kann wohl nicht geleugnet werden, daß gewisse persönliche Eigenschaften und subjektive Tatsachen zum Wesen oder zur Natur gewisser Verbrechen gehören, so daß, in Ermangelung derselben, diese Verbrechen nicht vorhanden sind. So setzt z. B. das  Crimen parricidii  und  amationis  schlechterdings die Verwandtschaft des Verbrechers mit dem Verletzten voraus, desgleichen der Diebstahl, Raub und Raubmord die Absicht des Gewinnes, mithin indirekt den  Dolum  und die Injurie, nach römischem Recht, sogar die Absicht zu beleidigen. (WEBER, Über Injurien und Schmähschrifen, zweite Ausgabe von 1797, Abteilung I, Seite 49f) - - - Allein diese subjektiven Tatsachen können, nach den Gesetzen, nur insofern zum Tatbestand gerechnet werden, sofern sie teils die Unrechtmäßigkeit der Handlung und die Größe der Verbrechen verändern und auf die objektive Strafbarkeit einen Einfluß haben, teils die Unterscheidungszeichen zwischen den einzelnen Klassen der Verbrechen ausmachen, keineswegs aber sofern von denselben die subjektive Strafbarkeit und die Zurechnung der Strafe abhängt. - - - KLEIN, Grundsätze des gem. deutsch. peinlichen Rechts, zweite Ausgabe von 1799, Seite 59: In der letzten Rücksicht bin ich also ganz mit BIENER einverstanden.
    10) KLEIN, Grunds. des gem. deutsch. peinl. Rechts, zweite Ausgabe von 1799, § 68 und "Archiv des Kriminalrechts", Bd. 3, Seite 43f.
    11) GLÜCK, Erläut. der Pandekten, Teil 1, § 6 und mein "System des allgemeinen peinlichen Rechts, Teil 2, § 182.
    12) L. 18. D. de poenis. Ant. Matthai de criminibus Proleg. cap. I, Note 5, C. 14 und 20 de poenitentia, Distinct. I (QUISTORP, Grundsätze des deutschen peinlichen Rechts, Teil I, § 33.
    13) KLEINSCHROD, Systematische Entwicklung, Teil I, § 32f und Teil II, § 56.
    14) siehe mein "System des allgem. peinl. Rechts", Leipzig 1795, Teil II, § 275f und meine "Grundsätze zur Vorlesung über den allgemeinen Teil des deutschen und kursächsischen Kriminalrechts, Wittenberg 1803, § 65.
    15) vgl. mein "System des allgem. peinl. Rechts, Teil 2, § 236ff und 351f und GROLMAN, "Über die Begründung des Strafrechts", Gießen 1799, Seite 118.
    16) C. A. TITTMANN, Grundlinien der Staatsrechtswissenschaft, Leipzig 1800, § 51 und 126, Anm. 2 und 136. Anm. Ich habe diese Grundsätze ehedem, da ich der Präventionstheorie zugetan war, verteidigt und selbige auf die Bestimmung des Tatbestandes ebenso im "Progr. de perversa interpretatione legum criminalium in constituende quorundam delictorum corpore", Wittenberg 1798, angewendet.
    17) KLEIN, Grunds. des gem. deutsch. peinl. Rechts, 2. Ausgabe von 1799, § 58; FEUERBACH, Revision, Teil 1, Seite 265f; Archiv für theoret. und prakt. Rechtsgel. von TH. HAGEMANN und C. A. GÜNTHER, Teil 1, n. 11, besonders Seite 90f; GROLMAN, Biblioth. für die peinl. Rechtswiss., Teil 1, N. 2; Eben desselben "Grunds. der Kriminalrechtsw.", § 136f und 260f.
    18) Andere Gründe für diese Meinung führt KLEIN an, in den Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den Persischen Staaten, Bd. 10, Seite 362.
    19) Eigentlich sind dergleichen Vorschriften Polizei- und nicht Kriminalgesetze. Sie werden aber nach dem Sprachgebrauch in den Gerichten zu den letzteren gezählt. Mein System des allgemeinen peinlichen Rechts, Teil 2, Seite 195f.
    20) siehe mein "System des allgem. peinl. Rechts, Teil 2, § 473 und meine "Grunds. zur Vorlesung über den allgem. Teil des deutschen und kursächsischen Kriminalrechts, § 32.
    21) Gewöhnlich kommen die Handlungen der Schuld nur dann in Untersuchung, wenn sie noch eine besondere Verletzung zur Folge gehabt haben. Das ist aber gegen die Theorie und bloß einer unachtsamen Polizei zuzuschreiben. Die verschuldete Handlung setzt allemal eine Handlung der Schuld voraus.
    22) NIESE, Disp. Quatenus actiones, quae vulgo delicta carnis dicuntur, e principiis iuris universalis sint coercendae; unter meinem Vorsitz, Wittenberg 1793.
    23) KLEINSCHROD schränkt nach eben diesen Grundsätzen den Begriff der mittelbaren Injurien ein (Archiv des Kriminalrechts, Bd. 1, Seite 26f). Außer dem römischen Recht L. I. § 3, L. 17, § 10 bis 14 und L. 41 D. de iniuris, scheint auch die angenommene Meinung, als ob unser Wert von den Verdiensten und dem Ansehen der Voreltern mit abhängt, eine Veranlassung zu anderen Grundsätzen gegeben zu haben. Denn will man konsequent sein, so muß man auch annehmen, daß der Mangel an Verdiensten und an Ehre unserer Voreltern auf den Wert der Nachkommen einen Einfluß hat und die auf diese Vorstellung gegründeten Injurienklagen gelten lassen.
    24) Von gleichem Inhalt sind die L. 1. pr. und § 2. D. de extraord. crim. und L. 1, § 2, D. quod quisque iur. in alt. stat.
    25) Eben dieser Meinung sind BYNCKERSHOECK, Observ. iur. Rom. L. 3. C. 10, und ANT. MATTHAEI, de crim. L. 48, Tit. 5, Cap. 3, n. 10 und Tit. 18, Cap. 4 n. 13.
    26) PGO Art. 160
    27) Kursächs. Mand. vom 20. Dezember 1766, § 4 in der Fortsetzung des C. A. I., Seite 922.
    28) C. 12 und 18. X. de homicid. PGO Art. 147 und 149 und das kursächs. Gen. vom 30. April 1783, § 2. In diesem letzteren Gesetz wird die Erörterung der Folgen eines Verbrechens auch im Allgemeinen eingeschärft.
    29) Befehl vom 17. März 1766 in der Fortsetzung des C. A. I., Seite 412. (WINKLER, Handbuch des sächsischen peinl. Proz., § 121.
    30) L. 9. D. ad. L. Iul. pecul. L. 5. D. eod. und die PGO, Art. 171.
    31) PGO, Art. 159 und das kursächsische Mandat vom 14. Dezember 1753.
    32) PGO, Art. 137 und die Const. Elect. 17, Seite 4
    33) PGO, Art. 124
    34) L. 3, § 2, D. a. L. Corn. de Sicar. L. 236, D. de V. Siehe PGO, Art. 130 und die Const. Elect. 3, Seite 4
    35) Siehe meine "Grunds. zur Vorlesung über den allgem. Teil etc." § 29f.
    36) Eben diese Schrift § 19 und mein "System des allgem. peinl. Rechts, Teil 2, § 195f.
    37) WEBER, Über Injurien und Schmähschriften, zweite Ausgabe von 1797, Abt. 1, Seite 49f.