ra-2H. LammaschG. Radbruchvon Lisztvon KirchmannM. E. Mayer    
 
GUSTAV RADBRUCH
Der Handlungsbegriff

"Das objektive Recht ist die staatliche Ordnung der Lebensverhältnisse. Ein System der Tatbestände kann nun wohl ein System der Lebensverhältnisse, ein System der Rechtsfolgen ein solches der staatlichen Anordnungen sein, ein System der staatlichen Ordnung der Lebensverhältnisse kann aber nicht durch die Klassifikation der Tatbestände einerseits und der Rechtsfolgen andererseits, sondern höchstens durch eine Klassifikation der von den Rechtssätzen ausgesprochenen Bedingungsverhältnisse zwischen Tatbeständen und Rechtsfolgen erzielt werden."


Erster Teil
Über rechtswissenschaftliche
Systematik


I.

Darüber, daß die Rechtswissenschaft "eine im eminenten Sinne systematische Wissenschaft" (1) ist, herrscht Einigkeit.

Die Uneinigkeit beginnt aber sofort bei der Frage, welcher Art ihre Systematik ist: ob sie nur ein System besitzt oder in deren mehrere zerfällt; ob ihr System ein System von Rechtssätzen oder von Rechtsbegriffen oder von Rechtssätzen  und  Rechtsbegriffen ist; ob es ein System der Begriffe von Tatbeständen einer-, den Rechtsfolgen andererseits oder eines der Rechte oder eines der Rechtsverhältnisse ist. All dies ist behauptet worden.

Dieser Uneinigkeit in der Theorie der Systematik entspricht eine Unklarheit in ihrer Praxis. Im gleichen System liegen oft Ansätze zu Systemen nach Staaten, Rechtsdisziplinen, Tatbeständen, Rechtsfolgen, Rechten und Rechtsverhältnissen nebeneinander, ohne daß man erführe, wie sich diese Elemente zu einem einzigen System zusammenschließen sollen.

Bei der Schwierigkeit der hier einschlagenden Fragen - ist doch nach WUNDT (2) die Jurisprudenz die komplizierteste aller Wissenschaften" - ist auch weder das eine, noch das andere, weder die theoretische Uneinigkeit noch die praktische Unklarheit, verwunderlich. Verwunderlich ist nur, daß man fortwährend die Phrase von der Bedeutung des Systems für die Jurisprudenz im Munde führen konnte, ohne sich - mit einer Ausnahme (3) - jener Uneinigkeit überhaupt bewußt zu werden, und ohne zu versuchen, diese Unklarheit (4) zu beheben.

Die vorliegende Schrift will das Problem in beiden Richtungen in Angriff nehmen. Im ersten, einleitenen, Teil behandelt sie die Frage des Rechtssystems prinzipiell, im zweiten, Haupt-, Teile wendet sie die prinzipiellen Ergebnisse auf eine spezielle Frage an. Sie bleibt sich dabei wohl bewußt, daß "die beste Säuberung der chirurgischen Instrumente nicht die geschickte Hand ersetzen kann, welche das Messer lenkt, und die beste Reinigung des Küchentopfs uns keinen Braten bietet" (5), schätzt aber dennoch die Säuberung der Instrumente und die Reinigung des Küchentopfs oder, gegebenenfalls, das Bewußtsein, mit sauberen Instrumenten operiert zu werden und aus sauberen Töpfen zu essen, für einen der Bemühung der Leser und des Verfassers werten Gewinn.


II. (6)

Die Logik unterscheidet, ohne uns eine scharfe Definition des Systembegriffs zu geben, zwei Arten von Systemen: systematische Deduktionen und systematische Klassifikationen. Man mag an SPINOZAs Ethik einerseits, LINNÉs Pflanzensystem andererseits denken.

Die systematische  Deduktion  ist ein System von  Urteilen  und ein System der  Entwicklung.  Aus einer Mindestzahl von Urteilen (Axiomen oder Prinzipien) wird hier durch ein Schlußverfahren eine Höchstzahl anderer Urteile (Lehrsätze) entwickelt.

Die systematische Klassifikation ist ein System von  Begriffen  und ein System der  Anordnung.  Einem Begriff werden hier durch eine Folge divisiver [teilender - wp] Subsumtionsurteile eine Anzahl anderer Begriffe als seine Arten und deren Unterarten untergeordnet.

Umgekehrt vermag weder ein System von Urteilen der Anordnung noch ein System von Begriffen der Entwicklung zu dienen.

Der Entwicklung dient ein Schlußverfahren, Bestandteile eines Schlusses aber können nur Urteile, nicht auch Begriffe sein. Ein Begriff kann also nicht aus einem anderen Begriff entwickelt werden und ein System von Begriffen deshalb auch nicht der Entwicklung dienen.

Der Über- und Unterordnung andererseits dienen divisive Subsumtionsurteile, ein Urteil, dessen Subjekt und Prädikat wiederum Urteile wären, ist aber nicht auszudenken. Urteile können also einander nicht über- und untergeordnet werden, und mithin kann ein System von Urteilen auch nicht der Über- und Unterordnung dienen.

Freilich bringt es, wenn auch nicht eine Über- und Unterordnung, so doch eine gewisse Anordnung dadurch zustande, daß die Folgesätze zum Teil aus den Axiomen nicht unmittelbar, sondern erst durch eine Vermittlung unmittelbarer Folgesätze hervorgehen. Aus den Axiomen "a ist b", "b ist c", "c ist d" folgt unmittelbar nur, daß "a c und, daß  b d  ist. Während aber die Anordnung nach Gattung und Art bei der Klassifikation uns befähigt, die weiteren und engeren Gattungsbegriffe einer konkreten Vorstellung zu bestimmen, ohne jeden einzelnen Begriff des Systems daraufhin zu untersuchen, entbindet uns die notwendige Reihenfolge der Folgesätze bei der Deduktion nicht davon, uns, wenn wir feststellen wollen, ob ein bestimmter Satz aus Axiomen direkt oder indirekt folgt, die ganze Fülle der mittelbaren und unmittelbaren Schlüsse aus den Axiomen vor Augen zu führen. Dasjenige, worin man bei der Deduktion eine Anordnung sehen man, ist eine solche also in einem ganz anderen Sinn und ohne den Nutzen wie die Anordnung bei der Klassifikatioin.

Gehen somit Klassifikation und Deduktion in ihren näheren Zwecken auseinander, so treffen sie sich in ihren entfernteren Zwecken. Sie sind beide Methoden nicht der Forschung, sondern der Darstellung (7). Bei der Klassifikation, dem System der Anordnung, leuchtet dies ein. Aber auch bei der Deduktion, die man, auf das Verhältnis des Folgesatzes zum Axiom blickend, als System der Entwicklung, auf das Verhältnis des Axioms zum Folgesatz blickend, als System des Beweises bezeichnet, trifft es zu. Die Folgesätze enthalten bei ihr nichts, was nicht schon in den Axiomen enthalten gewesen wäre. Neue Erkenntnisse - d. h. neu vom Standpunkt des logischen Ideals, nicht der psychologischen Wirklichkeit - vermag immer nur die Induktion zu liefern.

Zur Induktion verhält sich nun die Deduktion wie die Probe zur Rechnung. Sie zieht aus den induzierten Sätzen alle überhaupt möglichen Schlüsse. Zeigt sich dabei, daß man mittels jener Sätze alle wirklich beobachteten Tatsachen beweisen und keine der Wirklichkeit widersprechenden Behauptungen entwickeln kann, so dürfen wir annehmen, daß jene Sätze den Tatsachen entsprechen, also richtig induziert sind. So wird es verständlich, wie die Methode der Darstellung eine andere sein kann als die der Forschung; die Darstellung des Erforschten beweist gleichzeitig die Richtigkeit der Forschung. (8)

Während mithin Klassifikation und Deduktion nicht der Ermittlung "neuer" Erkenntnisse, sondern nur der Darstellung bereits ermittelter Erkenntnisse dienen, dient die Deduktion, nicht aber auch die Klassifikation, zugleich der Bestätigung bereits ermittelter Erkenntnisse. Die Deduktion steht also insoweit der Forschung um einen Schritt näher als die Klassifikation.

In welchem Verhältnis stehen nun die Zwecke der Deduktion und der Klassifikation zueinander? Welcher Zweck ist der dienende und welcher der herrschende?

Nach den Darstellungen mancher Logiker hat die Deduktion die Klassifikation zur Voraussetzung. Eine Deduktion besteht aus Schlüssen und mindestens eine der Prämissen eines Schlusses ist ein Subsumtionsurteil; ob sich aber ein Begriff einem anderen subsumiert, lehrt nur eine Klassifikation der Begriffe.

Dabei ist aber nicht zu vergessen, daß der Unterschied zwischen Deduktion und Klassifikation, zwischen Urteil und Begriff nicht etwa in der Weise zu denken ist, daß ein Denkinhalt an die Form des Urteils, ein anderer an die Form des Begriffs gebunden wäre, jener nur deduziert, dieser nur klassifiziert werden könnte, vielmehr kann man jeden Denkinhalt aus der Form des Urteils in die Form des Begriffs umdenken, also auch sowohl deduzieren wie klassifizieren. Es können also auch die Axiome und Lehrsätze einer Deduktion in die Begriffsform umgedacht und zum Gegenstand einer Klassifikation gemacht werden. Und dieser  muß  sogar geschehen, denn die Deduktion ist nur ein Entwicklungs- bzw. Beweisverfahren, das fertige Wissen muß dagegen in der Form von Begriffen niedergelegt und klassifiziert werden, um sodann seinerseits neuen Deduktionen zur Grundlage dienen zu können.

Nach dem Gesagten stellt sich das Verhältnis zwischen Deduktion und Klassifikation folgendermaßen: Jede Deduktion setzt eine Klassifikation voraus und dient wiederum einer Klassifikation zur Voraussetzung. Die erste Klassifikation ist ein System derjenigen Begriffe, welche in den Axiomen und Lehrsätzen der Deduktion als Subjekte und Prädikate vorkommen, die zweite Klassifikation ist ein System der Begriffe von den gleichen Denkinhalten, welche in der Deduktion als Axiome und Lehrsätze, also in Urteilsform, auftreten.


III.

Der Rohstoff der Rechtswissenschaft besteht (vorläufig abgesehen vom Gewohnheitsrecht) in den Sätzen unserer Gesetze und Gesetzbücher. Diese  Gesetzessätze  zerfallen nach THÖL in berechtigende, verneinende und begriffsentwickelnde, nach WINDSCHEID in berechtigende, verneinende und deklaratorische, nach GIERKE in berechtigende und verpflichtende einer-, deutetende andererseits.

Es dürfte Einigkeit darüber erzielt sein (9), daß die verneinenden, begriffsentwickelnden, deklaratorischen, deutenden Gesetzessätze ihre Sonderexistenz lediglich redaktionellen Gründen verdanken. Sie dienen nur dazu, den Inhalt der übrigen Sätze einzuschränken und zu erläutern, beruhen also auf zu weiter und nicht genügend klarer Fassung der letzteren. Der erste Schritt in der wissenschaftlichen Verarbeitung der Quellen hat deshalb ihre Einarbeitung in den Rest der Sätze, d. h. eine Formulierung dieser Sätze zu sein, welche die verneinenden, begriffsentwickelnden usw. überflüssig macht.

Die  Rechtssätze,  in welche sie auf diese Weise aufgehen, haben eine mannigfache Form: teils berechtigende, gewährende, erlaubende, teils verpflichtende und wiederum gebietene oder verbietende. Sie stimmen nur darin überein, daß sie ihrer logischen Natur nach sämtlich bedingte Urteile sind. Bedingung ist ein Tatbestand (10), bedingt eine Rechtsfolge.

Je nach seiner Ansicht vom Wesen der Rechtsordnung hat man nun zweitens sämtliche Rechtssätze in berechtigende oder in verpflichtende oder nach gewissen Regeln teils in eine berechtigende, teils in eine verpflichtende Form zu überführen. Bei der Überführung in die berechtigende Form bewahren sie ihre logische Gestalt als bedingte Urteile. Ihre Übersetzung in Verpflichtungen macht sie dagegen, indem sie den in der Eingangsformel des Gesetzes: "Ich, der Gesetzgeber, verordne, was folgt", gelegenen Befehl in jeden einzelnen Rechtssatz einbezieht, zu Normen, bedingten Imperativen. (11)

Nur Urteile, nicht aber Imperative erlauben aber aus ihnen Schlüsse zu ziehen (12), wie dies doch Theorie und Praxis gleicherweise fortwährend müssen, wenn sie den Rechtsstoff vollständig entfalten oder einer Rechtsregel einen konkreten Tatbestand unterordnen wollen. Die Imperative sind also drittens von neuem in die Urteilsform zu überführen, und dem steht nichts im Weg: Der Imperativ wird dadurch zum Urteil, daß man ihn als Objekt in jene Eingangsformel: "Ich, der Gesetzgeber, verordne" einläßt (13).

Ein Gleiches hat übrigens aus gleichen Gründen auch mit den berechtigenden Rechtssätzen zu geschehen. Gleich den Imperativen, sind ja auch sie nur individuelle Aussprüche des Gesetzgebers, für den Rechtsgelehrten also Aussprüche eines Dritten. Solche sind aber für den Dritten, wie hier weiter auszuführen nicht der Platz ist, nicht Urteile, aus denen es Schlüsse ziehen könnte, sondern nur der Gegenstand solcher Urteile (14), des Inhalts, daß gewisse Personen diese Aussprüche tun, also im vorliegenden Fall, daß der Gesetzgeber den Inhalt des berechtigenden Satzes verordnet.

Diese Andeutungen sollen nur dazu dienen, darzutun, daß, mag man die imperativische Natur allen Rechts anerkennen oder leugnen, der Rechtsstoff in seiner zur wissenschaftlichen Bearbeitung reifen Form allemal in Urteilen,  Lehrsätzen,  besteht. Daß diese Urteile nach den beiden Ansichten einen erheblich verschiedenen Inhalt haben, interessiert hier noch nicht.

Das Gewohnheitsrecht wird, wenn auch aus anderer Gestakt und auf anderem Weg, schließlich doch in die gleiche Form gebracht.

Das für beide Ansichten vom Wesen des Rechts und für beide Erscheinungsformen des Rechts zutreffende Ergebnis, daß der Stoff der Rechtswissenschaft schließlich in Urteilen besteht, scheint nun zu der Annahme zu berechtigen, daß das Rechtssystem ein System von Urteilen, also ein System der Entwicklung, eine systematische Deduktion ist.

In der Tat besteht in der Deduktion des gesamten (d. h. nicht nur des vom Gesetzgeber ausgesprochenen, sondern auch des von ihm unausgesprochen gelassenen) Rechtsstoffs aus einer Mindestzahl von (durch vollständige oder unvollständige Induktion aus dem ausgesprochenen Rechtsstoff gewonnenen) Prinzipien die Hauptaufgabe bei der Darstellung der Rechtswahrheiten. (15)

Auch in der Rechtswissenschaft ist die Deduktion nichts anderes als nach unseren logischen Vorbemerkungen überall anderswo: nichts als eine Form der Darstellung. Alle Erkenntnis, und so auch die juristische, kommt von der Erfahrung, der Induktion her. Die Rechtsprinzipien, aus denen deduziert wird, sind gewonnen durch Induktion aus den vom Gesetzgeber ausgesprochenen Rechtssätzen (auch Reduktion oder Konstruktion dieser Sätze genannt). (16) Diese Induktion ist entweder eine vollständige: dann ergibt die Deduktion keinen Satz, der nicht bereits im Gesetz enthalten gewesen wäre. Oder aber sie ist eine unvollständige: dann ergibt die Deduktion zwar noch andere Sätze, als das Gesetz enthält; aber weit davon entfernt, daß diese Sätze schon deshalb Geltung hätten, weil sie aus einem induzierten Prinzip folgen, erweisen sie vielmehr umgekehrt, daß diese Prinzipien falsch induziert sind, falls die aus ihnen folgenden Sätze keine Geltung haben, nicht in der Erfahrung ihre Bestätigung finden. Was bedeutet aber diese Erfahrung? Kann sie doch nicht die Ersichtlichkeit im Gesetzestext bedeuten, da sie ja gerade gesetzt wurde, damit die Deduktion in ihm nicht enthaltene Sätze herausstellt. Die Erfahrung bedeutet - ich scheue das zu Unrecht verpönte Wort nicht - das Rechtsgefühl.

Daß wir täglich und stündlich mit dem Rechtsgefühl arbeiten, ist unschwer zu erweisen. (17) Ein aus dem Gesetz durch eine unvollständige Induktion gewonnenes Prinzip können wir gar nicht anders widerlegen, als indem wir es  ad absurdum  führen, d. h. indem wir aus ihm absurde Folgesätze ziehen und damit die Absurdität der Grundsätze beweisen. Aber woher wissen wir, daß der absurde Folgesatz wirklich absurd ist? Nicht aus dem Gesetz, denn dieses hat ja die Induktion des Grundsatzes zugelassen. Man pflegt also zu sagen: aus der "Natur der Sache", dem "Geist des Gesetzes". Aber es ist wirklich an der Zeit, diesen Geist zu bannen und ihn zu erkennen als der Herren eigenen Geist, in dem das Gesetz sich bespiegelt. Wissen wir doch hinlänglich, daß Persönlichkeiten, ungewiß durch ihr eigenes Gewicht zu wirken, sich in das blendende Gewand irgendeiner "guten Sache" zu verkleiden pflegen. Es bleibt also nur das individuelle Rechtsgefühl, individuelle "Werturteile und Willensentscheidungen", die individuelle Überzeugung vom "richtigen Recht", deren Bedeutung STAMMLER ebenso genial erkannt hat, wie er vergeblich versucht hat, sie zu einer wissenschaftlichen, objektive Wahrheiten liefernde Methode zu erheben, die vielmehr, wie alle Einsicht in das, was sein soll, immer eine "unmittelbare Erkenntnis", Intuition bleiben wird. (18)

Es ergibt sich eine reinliche Gebietstrennung: Zur richtigen Rechtsinduktion bedarf es des Gefühls für das richtige Recht, das (velle non discitur [Wollen läßt sich nicht lernen - wp]) nicht erlernbar ist. Zur richtigen Rechtsdeduktion bedarf es nur logischer Denkfähigkeit. Die Überschätzung des logischen Elements in der juristischen Methode scheidet den Zufallsjuristen vom geborenen Juristen.

Folgt also, daß die Rechtsreduktion nur Darstellungsform und nur die Rechtsinduktion Forschungsmethode ist, so folgt aber auch andererseits, daß die deduktive Darstellung zugleich die Richtigkeit der Induktion bestätigt. Wenn die induzierten Prinzipien alle im Gesetz ausgesprochenen Sätze beweisen und wenn alle sonst aus ihnen entwickelten Sätze mit unserem Rechtsgefühl übereinstimmen, so ist damit die Richtigkeit der Induktion erwiesen, und deshalb kann bei der Darstellung der Rechtswissenschaft an die Stelle der Wiedergabe des wirklichen Herganges der Forschung die Deduktion treten.

Dadurch wird es verständlich, daß man Eigenschaften, die der Induktion zukommen, der sie in der Darstellung vertretenen Deduktion beilegt. So bezieht es sich ebenso zweifellos auf die Rechtsdeduktion, wenn man dem Rechtssystem (mit Unrecht) nachzurühmen pflegt, daß es "die unversiegbare Quelle neuen Stoffes ist" (19), wie wenn man ihm (mit Recht) nachsagt, daß es "die Vollständigkeit der Erkenntnis gewährleistet". (20) Die Rechtsdeduktion  scheint  in der Tat in der Erfahrung nicht gegebene Rechtssätze herauszustellen und verbürgt  wirklich  die Vollzähligkeit der herausgestellten Rechtssätze, indem sie aus den durch Induktion aus den Gesetzessätzen gewonnenen Prinzipien und deren Folgesätzen alle überhaupt möglichen Schlüsse zieht.

Nicht richtig kann es dagegen sein, wenn man dem gleichen System, über das man diese Aussagen tut, auch nachsagt, es bedeute "die praktisch vorteilhafteste Form des positiv gegebenen Stoffes", (21) nämlich eine "Ordnung der Kenntnisse im System". (22) Wir sahen bereits, daß die systematische Deduktion lediglich ein System der Entwicklung, nicht auch ein System der Anordnung zu bieten vermag. Ein solches kann nur die systematische Klassifikation liefern, die aber ihrerseits wiederum in keinem Sinn eine Bereicherung des Stoffes zu bewirken und keine Bürgschaft für seine Vollständigkeit zu leisten vermag. Soll also dem Verlangen nach Ordnung des Rechtsstoffs Genüge geschehen, so hat  außer  der Rechtsdeduktion noch eine Rechtsklassifikation stattzufinden.

Daß aber jenem Verlangen Genüge geschehen  muß,  ist leicht einzusehen. Die Rechtswissenschaft hat das Recht zur praktischen Anwendung bereitzustellen. Wäre nun dem zur Anwendung Berufenen, der an das Gesetz herantritt mit der Frage, ob sich an einem bestimmten Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge knüpft, lediglich die Rechtsdeduktion gegeben, so müßte er jedesmal den ganzen Rechtsstoff Revue passieren lassen, um zu sehen, ob er auch einen Rechtssatz enthält, der mit dem ihm vorliegenden Tatbestand die fragliche Rechtsfolge verbindet. Er wäre in der Lage eines Botanikers, dem sämtliche Pflanzenarten in den exaktesten Abbildungen, aber ungeordnet zur Verfügung stünden, und der deshalb, um eine Pflanze zu bestimmen, sie mit jeder einzelnen dieser Abbildungen vergleichen müßte, bis ihm früher oder später die zutreffende in die Hände fällt. Nur eine Ordnung der Rechtssätze nach ihren Tatbeständen oder Rechtsfolgen vermag den Richter zu befähigen, ganze Klassen von Rechtssätzen, deren Tatbeständen sich der ihm vorliegende oder deren Rechtsfolgen sich die von ihm nachgefragt nicht subsumiert, ohne Einzelprüfung beiseite zu lassen. "Nur die Ordnung der Kenntnisse im System verbürgt jene sichere, immer bereite Herrschaft über alle Einzelheiten, ohne welche die Rechtsanwendung stets Dilettantismus bleibt, jedem Zufall, jeder Willkür preisgegeben." (23) Es ist mithin eine Ordnung der Rechtssätze notwendig und deshalb ihre Klassifikation geboten.

Wie verhält sich nun die Rechtsklassifikation zur Rechtsdeduktion?

Die Deduktion stellt den Rechtsstoff heraus, die Klassifikation ordnet ihn. Die Deduktion ist also ein Durchgangspunkt, die Klassifikation der Endpunkt in der Verarbeitung des Rechtsstoffs. In der Deduktion findet die strebende, in der Klassifikation die fertige Rechtswissenschaft ihre Darstellung.

Dieses Verhältnis kann nach den vorangestellten logischen Erwägungen nicht wundernehmen. Sie ergaben, daß jede Deduktion zwar eine Klassifikation voraussetzt, aber auch einer anderen zum Unterbau dient.

Welches nun aber die Klassifikation ist, die von der Rechtsdeduktion vorausgesetzt wird, und wie sie sich zu derjenigen verhält, die ihrerseits die Rechtsreduktion voraussetzt, kann nach dem Ausgeführten sehr kurz gesagt werden. Vorauszugehen hat der Rechtsdeduktion eine Klassifikation der Begriffe, von denen die Rechtssätze etwas aussagen (24), nachzufolgen hat ihr eine Klassifikation der durch sie herausgestellten Rechtssätze selbst.

Wir sahen, daß die Rechtssätze bedingte Urteile sind: Bedingung ist der Tatbestand, bedingt die Rechtsfolge. Die beiden größten Gruppen der im Rechtssatz enthaltenen Begriffe sind also Tatbestand und Rechtsfolge. Die Klassifikation, welche der Rechtsdeduktion voranzugehen hat, ist demnach eine Klassifikation der Tatbestände und der Rechtsfolgen.

Diese setzt wiederum eine Klassifikation der die Elemente der Tatbestände und Rechtsfolgen bildenden Begriffe voraus. Um beispielsweise den Tatbestand des § 223a StGB zu verstehen, muß ich zunächst den Begriff der Waffe kennen, und diesen kann ich nur dann richtig erkennen, wenn ich ihn mir in seinen Beziehungen zu Ober-, Unter- und Nebenbegriffen klarmache; dies setzt aber seine Klassifikation voraus. Doch wird die Klassifikation solcher Elemente der Tatbestände und Rechtsfolgen meist nicht von der Jurisprudenz aufzustellen sein, sondern von ihr in anderen Wissenschaften vorgefunden werden, die ihr dann als Hilfswissenschaften dienen. (Wie die Induktion einerseits der Deduktion zur Voraussetzung dient, andererseits aber die Deduktion zur Voraussetzung hat, da eine richtige Induktion nicht möglich ist, ohne daß Schritt für Schritt geprüft wird, ob alle aus dem hypothetisch induzierten Satz deduzierbaren Urteil der Erfahrung entsprechen, genau so dient die Kenntnis der in einem Rechtssatz enthaltenen Begriffe einerseits dem Verständnis dieses Rechtssatzes zur Voraussetzung und hat es doch wiederum andererseits zur Voraussetzung. Hat ein in einem Rechtssatz enthaltenes Wort mehrere Bedeutungen, so ermittle ich die zutreffende dadurch, daß ich alle Bedeutungen nacheinander in den Rechtssatz einsetze und nun zusehe, mit welcher der Rechtssatz den besten Sinn ergibt. Dazu muß ich aber einen Maßstab haben, mittels dessen ich den besten Sinn vom minder guten unterscheide, und er ist der gleiche wie der, an dem ich die Konsequenzen eines hypothetisch induzierten Prinzips als zutreffend oder absurd erkenne: mein Rechtsgefühl.)


IV.

Nachzufolgen hat der Rechtsdeduktion eine Klassifikation der Rechtssätze selbst.

Klassifikation bedeutet Über-, Unter- und Nebenordnung. Es scheinen mithin diejenigen die Klassifikation der Rechtssätze richtig zu schildern, die sie bezeichnen als "Koordination und Subordination der Normen" (25) als "System von einander neben- und untergeordneten Lehrsätzen". (26) (27)

Normen sind jedoch Imperative und Lehrsätze Urteile, nur Begriffe sind aber mögliche Subjekte von Urteilen, mithin auch von divisiven Subsumtionsurteilen, und folgeweise auch sie allein der Klassifikation fähig. Der Inhalt der Rechtssätze darf also, um klassifizierbar zu sein, nicht die Form von Normen oder Lehrsätzen tragen, muß vielmehr in Begriffsform überführt werden.
    "Obgleich die Norm vermöge ihrer imperativen Beschaffenheit die kürzere und eindrucksvollere Form ist, so entzieht sie sich doch durch eben diese Eigenschaft der Einreihung in einen systematischen Zusammenhang, währen sich ein solcher aus der Analyse der Begriffe, die in den Definitionen ihren Abschluß findet, von selbst ergibt." (28)


V.

Diesen naheliegenden Weg hat man aber zunächst verfehlt.

Man hielt den Inhalt der Rechtssätze für gebunden an die Form des Rechtssatzes. Sind demnach die Inhalte der Rechtssätze denkbar nur in Urteilsform, klassifizierbar aber nur Begriffe, so folgt, daß die Rechtssätze sich einer Klassifikation überhaupt entziehen. Man suchte nun den gleichen Zweck durch eine Klassifikation der in den Rechtssätzen enthaltenen Begriffe zu erreichen und gelangte vermutlich so zu einem System der Tatbestände einer-, der Rechtsfolgen andererseits. (29)

Tatbestände und Rechtsfolgen sind nun zwar auf diese Weise klassifiziert, die Aussage des Rechtssatzes über das Bedingungsverhältnis zwischen ihnen aber ist unklassifiziert geblieben. Eine Klassifikation der in den Rechtssätzen enthaltenen Begriffe vermag eben der Rechtsdeduktion nur zum Unterbau zu dienen, nie aber ihrer Ergebnisse habhaft zu werden. Auf eine Verwechslung der beiden oben unterschiedenen Klassifikationen wäre damit die vorliegende Ansicht zurückgeführt.

Schon aus dem gleichen Grund bleibt es unverständich, wie ein System der Tatbestände einer-, der Rechtsfolgen andererseits im Begriff des objektiven Rechts gipfeln soll. (30) Das objektive Recht ist die staatliche Ordnung der Lebensverhältnisse. Ein System der Tatbestände kann nun wohl ein System der Lebensverhältnisse, ein System der Rechtsfolgen ein solches der staatlichen Anordnungen sein, ein System der staatlichen Ordnung der Lebensverhältnisse kann aber nicht durch die Klassifikation der Tatbestände einerseits und der Rechtsfolgen andererseits, sondern höchstens durch eine Klassifikation der von den Rechtssätzen ausgesprochenen Bedingungsverhältnisse zwischen Tatbeständen und Rechtsfolgen erzielt werden.

Trifft sich mithin die Klassifikation der Tatbestände mit derjenigen der Rechtsfolgen nicht im Begriff des objektiven Rechts, so entfällt jedes Bindeglied zwischen ihnen und wir erhalten statt eines Systems deren zwei, die aber nichtsdestoweniger das Wesentliche, den Inhalt der Rechtssätze, nicht in sich aufgenommen haben.


VI.

In gleicher Richtung scheint noch eine zweite Ansicht zu liegen.

Es wird nämlich nicht selten das Rechtssystem für eine "Über- und Unterordnung der Begriffe und der sie verbindenden Sätze" erklärt (31)

Ein Verband, welcher Begriffe und Urteile zumal umfaßte, ist nun aber der Logik fremd. Will nicht etwa jener Ausdruck nur eine zusammenfassende Bezeichnung für die der Deduktion zum Unterbau dienende Klassifikation (Über- und Unterordnung der Begriffe) und die Deduktion selbst (Über- und Unterordnung der sie verbindenden Sätze) geben, hat er vielmehr ein einziges Gebilde, nämlich die die Rechtswissenschaft abschließende Klassifikation zum Gegenstand, so vermag ich ihn nur dahin zu deuten, daß die durch die Rechtssätze verbundenen, d. h. in den Rechtssätzen enthaltenen Begriffe, also entweder die Tatbestände oder die Rechtsfolgen, klassifiziert werden, die Rechtssätze aber in diese Klassifikation dadurch einbezogen werden sollen, daß man bei jedem Tatbestand berichtet, welche Rechtsfolgen sich an ihn knüpfen, bzw. bei jeder Rechtsfolge berichtet, an welche Tatbestände sie geknüpft ist.

Dadurch wären aber immerhin nur die Tatbestände oder die Rechtsfolgen, die Rechtssätze aber ebensowenig klassifiziert, wie etwa in einem Konversationslexikon die nach den Buchstaben ihrer Bezeichnungen geordneten Begriffe, sie wären vielmehr nur ganz äußerlich dem durch Klassifikation der Tatbestände oder Rechtsfolgen gebildeten Fachwerk eingefügt.

Diesem Mangel an logischer Folgerichtigkeit entspräche aber ein Mangel an praktischer Brauchbarkeit.

Aus einem System wie dem hier fraglichen könnte man immer nur entnehmen,  welche  Rechtsfolge einem bestimmten Tatbestand, oder  welcher  Tatbestand einer bestimmten Rechtsfolge entspricht. Die Frage aber, auf welche der Richter (32) vom System eine Antwort fordert, lautet anders; sie geht dahin,  ob diesem  Tatbestand  diese  Rechtsfolge entspricht. (Beim Zivilrichter trifft dies ohne Beschränkung zu, beim Strafrichter insofern, als er fragt, ob sich an den ihm vorliegenden Tatbestand überhaupt die Rechtsfolge, Strafe, knüpft; nach einer Bejahung dieser Frage untersucht er freilich weiter,  welches  die zutreffende Strafe ist.) Daraus folgt aber, daß er sowohl vom Tatbestand ausgehen und nun zusehen kann, ob sich unter seinen Rechtsfolgen auch die in Frage stehende befindet. Er wird das eine oder das andere tun, je nachdem es zweckmäßiger ist, und es wird nicht in allen Fällen gleichermaßen das eine oder das andere zweckmäßiger sein. Da ihm aber ein System der Tatbestände mit Angabe der zugehörigen Rechtsfolgen nur das eine, ein System der Rechtsfolgen mit Angabe der zugehörigen Tatbestände nur das andere gestatten würde, bedarf er, um bald das eine, bald das andere tun zu können, beider zugleich. Solange man aber dem gleichen Zweck durch  ein  System genügen kann, wird man nicht deren zwei aufstellen.

Daß man es aber kann, zeigt die Erfahrung. Wenn unser übliches Rechtssystem Zivil- und Strafrecht voneinander scheidet, scheidet es nach den Rechtsfolgen des Delikts. Innerhalb des Strafrechts scheidet es (wie nicht anders möglich, da hier zu einem Tatbestand vom Richter die zugehörige Rechtsfolge gesucht wird) nach Tatbeständen. Innerhalb des Zivilrechts scheidet es bald nach Rechtsfolgen, so bei der Unterscheidung von dinglichem Recht und Forderungsrecht, bald nach Tatbeständen, so bei der Unterscheidung der Forderungsrechte nach ihren Entstehungsgründen. Hier ist also  ein  System, das bald nach Tatbeständen, bald nach Rechtsfolgen angeordnet ist.

Tatbestände und Rechtsfolgen können hier nun nicht das Eingeteilte sein, dieses ist in einem System immer ein und dasselbe, sondern nur die Einteilungsgründe, diese können auf verschiedenen Stufen der Einteilung einander abwechseln. Da aber der Einteilungsgrund hergenommen wird von den Merkmalen des Eingeteilten, so muß dieses hier etwas sein, was sowohl den Tatbestand wie die Rechtsfolge zum Merkmal hat. Dies trifft aber zu für den Rechtssatz.

Die Rechtssätze selbst sind also in unserem tatsächlich üblichen System klassifiziert.
LITERATUR Gustav Radbruch, Der Handlungsbegriff in seiner Bedeutung für das Strafrechtssystem, Berlin 1903
    Anmerkungen
    1) WUNDT, Logik II, zweite Ausgabe, 1895, Seite 581
    2) WUNDT, a. a. O., Seite 582
    3) ELTZBACHER, Rechtsbegriffe, 1899, Seite 5
    4) Daß man sich  ihrer  freilich bewußt geworden ist, Zeit für das Strafrecht der Umstand, daß es zur Aufstellung eines herrschenden Systems bei uns (anders in den romanischen Ländern!) nicht gekommen ist, daß vielmehr jedem Schriftsteller das System jedes anderen mißfällt und jeder sein eigenes besitzt. Im bürgerlichen Recht ist man dagegen an dem ein Jahrhundert alten HUGO-HEISEschen Pandektensystem kaum irre geworden. Eine Ausnahme: ZITELMANN, Gefahren des BGB, 1896, Seite 25 und "Recht des BGB I", 1900, Seite V.
    5) KOHLER, Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft, Bd. IV, Seite 293 (Besprechung von PFERSCHE, Methodik der Privat. Rechtswissenschaft, 1881)
    6) Vgl. etwa SIGWART, Logik II, zweite Auflage, 1893, Seite 695f; TRENDELENBURG, Logische Untersuchungen II, 1840, Seite 335
    7) Vgl. WUNDT, Logik II, 1895, Seite 39; SIGWART, Logik II, 1893, Seite 695
    8) Vgl. JOHN STUART MILL, System der deduktiven und induktiven Logik, übersetzt von GOMPERZ, 1884, Seite 209f.
    9) Vgl. neuestens ELTZBACHER, Handlungsfähigkeit I, 1903, Seite 43f; HOLD von FERNECK, Rechtswidrigkeit I, 1903, Seite 107 - 109.
    10) Für die Verwendung dieses Begriffs auch im Zivilrecht insbesondere BEKKER, Pandekten II, 1889, Seite 1 - 3. ELTZBACHER, Handlungsfähigkeit I, 1903, Seite 63f.
    11) Vgl. PFERSCHE, Methodik der Privatrechtswissenschaft, 1881, Seite 73f.
    12) Vgl. SIGWART, Logik I, 1889, Seite 17 - 19. ZITELMANN, Irrtum und Rechtsgeschäft, Seite 221 und 223. ELTZBACHER, Handlungsfähigkeit I, Seite 39, Anm. 1
    13) Vgl. BIERLING, Juristische Grundbegriffe II, 1883, Seite 300 - 304.
    14) Vgl. auch ELTZBACHER, Rechtsbegriffe, 1899, Seite 19
    15) Vgl. zur Rechtsdeduktion, B. W. LEIST, Über die dogmatische Analyse römischer Rechtsinstitute, 1854, Seite 99f.
    16) Vgl. GUSTAV RÜMELINs Rektoratsrede über "Werturteile und Willensentscheidungen im Zivilrecht", Seite 38/39.
    17) Auf die im Text folgende Erscheinung bin ich durch einen mündlichen Hinweis des mir befreundeten Herrn Dr. HERMANN U. KANTOROWICZ aufmerksam geworden.
    18) Vgl. GUSTAV RÜMELIN, Werturteile und Willensentscheidungen, Seite 47 - 48. --- Ein paar beliebig herausgegriffene Beispiele: von LISZT, Strafrecht, Seite 182, Anm. 6: Bei strengerer Bestrafung der bewußten Fahrlässigkeit "würde der umsichtige Täter, welcher die entferntesten Folgen ängstlich zuvor erwägt und nach sorgfältiger Prüfung die Kausalität ablehnt, ungleich strenger behandelt als der gedankenlose Bummler". Deshalb keine strengere Bestrafung der bewußten Fahrlässigkeit. - Seite 223, Anm. 8: "Die  subjektive Theorie  scheitert hoffnungslos daran, daß sie den, der mit  sich unterordnendem Willen  die Haupthandlung begeht, als Gehilfen betrachten muß." - Ich frage: warum soll der gedankenlose Bummler nicht milder behandelt werden, als der umsichtige Täter? Warum soll, wer mit sich unterordnendem Willen die Haupthandlung begeht, nicht als Gehilfe bestraft werden? - Die Antwort erhalten wir Seite 172 Anm. 2, wo eine Theorie abgelehnt wird, weil sie "zu (das Rechtsgefühl) durchaus unbefriedigenden Ergebnissen führen würde."
    19) JHERING, Geist des römischen Rechts II, 1898, Seite 386
    20) von LISTZ, Z., Seite 668
    21) JHERING, a. a. O., Seite 383
    22) LISTZ, Strafrecht, 1903, Seite 2
    23) LISTZ, Strafrecht, 1903, Seite 2
    24) ELTZBACHER, Rechtsbegriffe 1899, Seite 17 - 20 führt mit Recht aus, daß ebenso wie die Aussprüche des Gesetzgebers für uns nicht Urteile, sondern nur Gegenstand von Urteilen, auch die in ihnen vorkommenden Vorstellungen des Gesetzgebers für uns nicht Begriffe, sondern nichtbegriffliche Vorstellungen, Gegenstand der Begriffsbildung sind. Diese wird im Text als vollzogen vorausgesetzt.
    25) WACH, Handbuch des Zivilprozeßrechts I, 1885, Seite 277
    26) GRUEBER in Birkmeyers Enzyklopädie, Seite 67
    27) Auch LEONHARD, Allgemeiner Teil des BGB, 1900, Seite 9 und von LISZT, Z. VI. Seite 666 kennen über- und untergeordnete Sätze.
    28) WUNDT, Logik II, zweite Ausgabe, Seite 580 / 581.
    29) Vgl. SOHM, Institutionen, 1898, Seite 31
    30) SOHM, Institutionen, 1898, Seite 32
    31) So von LISZT, Z. VI. Seite 666. Vgl. denselben, Strafrecht, Seite 1/2. BRINZ, Pandekten I, 1884, Seite 76. SALKOWSKI, Institutionen, 1892, Seite 3 und die bei ELTZBACHER, Rechtsbegriffe, Seite 5, Anm. 3 - 7 zitierten.
    32) Anders unter Umständen der Anwalt. Die Klassifikation wird verschieden ausfallen je nach der Aufgabe desjenigen, dem sie dienen soll.