ra-2ra-1H. LammaschG. Radbruchvon LisztC. Sigwartvon Buri    
 
MAX ERNST MAYER
Der Kausalzusammenhang zwischen
Handlung und Erfolg im Strafrecht

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"Wann steht die Willensbetätigung eines Menschen mit dem Erfolg in einem derartigen verursachenden Zusammenhang, daß das Strafrecht ihn berücksichtigen und darum den Erfolg als die Tat dieses Menschen bezeichnen, d. h. ihn objektiv zurechnen muß?"


Erster Teil
VORFRAGEN

I. Das Problem
1. Einleitung

Seit die Deutschen anfingen, sich ihrer Verehrung für HEGEL zu schämen, herrscht Mißtrauen gegen alles, was Philosophie heißt. Man erholt sich umso schwerer von dieser Geringschätzung, als die zünftige Philosophie alle Aufgaben hinter der einen, der Aufgabe, die KANT gestellt hat, zurücktreten läßt. Aber den Erkenntnis-Mikrokopikern - um NIETZSCHEs Ausdruck zu gebrauchen - wird wenig Neidung und noch weniger Verständnis entgegengebracht. Dem großen Publikum ist daraus kein Vorwurf zu machen; es ist in seinem guten Recht, wenn es von der Philosophie eine große einheitliche Weltanschauung fordert und die Mittel sie zu gewinnen, - denn als solche wollen und müssen die erkenntnistheoretischen Studien aufgefaßt werden (1), - mit Gleichgültigkeit aufnimmt. Die Philosophie selbst mag diesen Zustand bedauern, sie mag sich sehnen nach dem Glanz, der sie früher umwob, und nach der Begeisterung, die ihr gezollt wurde, als ein HEGEL auf seinem Höhepunkt stand; aber sie arbeitet an einem notwendigen Problem und sie arbeitet an ihm mit Erfolg. Und da keine Gefahr ist, daß sie an ihm ewig kleben bleibt, wird man ihre Verdienste anerkennen, auch wenn man sich über ihre Genügsamkeit wundert.

So begreiflich nun auch die ablehnende Haltung der großen Menge, so verdienstvoll die Selbstbeschränkung der Philosophie ist, so unberechtigt und schädigend ist die Nichtachtung, die die Einzelwissenschaften der Philosophie gegenüber hegen und pflegen. Die Nichtachtung ist unberechtigt, denn Ergebnisse auf dem Gebiet der Logik und Erkenntnistheorie können den Einzelwissenschaften mindestens ebenso willkommen sein wie in sich abgeschlossene Systeme; sie ist schädigend, denn Wissenschaft ohne Philosophie ist ebensosehr ein Unding wie Philosophie ohne Wissenschaft. (2) Daß Ergebnisse der Philosophie oft, sehr oft angefochten werden können, das steht außer Zweifel, nur daß sie übersehen und grundsätzlich abgewiesen werden, nur das ist unberechtigt und schädigend.

Dieses unnatürliche Verhältnis zwischen Philosophie und Einzelwissenschaften ist auch der Grund dafür, daß das Grenzgebiet zwischen Philosophie und Jurisprudenz vielfach noch brach liegt. Es fehlt uns zwar nicht so sehr an rechtsphilosophischen Studien allgemeiner Natur, aber allenthalben an philosophischer Begründung spezieller juristischer Lehren. Und man sollte doch meinen, daß der Erfolg, den ZITELMANNs "Irrtum und Rechtsgeschäft" gehabt hat, aufmuntern würde, die dort befolgte Methode auch auf andere Probleme anzuwenden.

Deutlich tritt der beklagte Mißstand vor Augen in den Arbeiten über eines der Grundprobleme des Strafrechts, des Problems vom Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg.

Die früheren berühmten und einige neuere Arbeiten über diese Frage nehmen keine Rücksicht auf den philosophischen Ursachenbegriff oder nur diese, ihm jede Bedeutung für das Strafrecht abzusprechen (3). In einigen neueren Arbeiten bereitet sich dagegen ein erfreulicher Umschwung vor; (4) so hat namentlich RICHARD HORN in seiner Schrift, "Der Kausalitätsbegriff in der Philosophie und im Strafrecht" (1893), die Lehren der Philosophen gebührend gewürdigt. Auch GUSTAV MÜLLER (Gerichtssaal 1894) stellt umfangreiche philosophische Untersuchungen an. Beiden Arbeiten ist aber - unter dem Gesichtspunkt, dem wir sie hier unterstellt haben, - die Spitze abgebrochen, da sie zu dem Resultat führen, daß der philosophische Ursachenbegriff vom Strafrecht fallen gelassen wurde. Früher schon ist LAMMASCH (Grünhuts Zeitschrift, Bd. IX, 1882) energisch dafür eingetreten, in allen wissenschaftlichen Untersuchungen nur das Ursache zu nennen, was philosophisch allein darunter verstanden werden kann (Seite 246) (5). Aber auch er kommt zu dem Resultat, daß "eine auf praktische Anwendung abzielende Disziplin" aus diesem Ursachenbegriff keinen großen Nutzen ziehen kann (Seite 279). LAMMASCH schließt hieraus, daß der Begriff der  Ursache  in der neueren Rechtslehre "auf das Ungebührlichste überschätzt wird". (6)

Wir lassen dies zunächst (7) dahingestellt und halten daran fest, daß der philosophische Ursachenbegriff für jede Untersuchung des Kausalzusammenhangs im Strafrecht den Ausgangspunkt und die Grundlage bilden muß. Andernfalls ist von vornherein auf die philosophische Begründung eines Problems verzichtet, das in einem eminenten Sinn ein Problem der Philosophie ist und daher nicht anders als philosophisch begründet werden kann. Wird von Seiten der Juristen eine selbständige Untersuchung und Feststellung des philosophischen Ursachenbegriffs gegeben, so ist hiergegen natürlich prinzipiell nichts einzuwenden. (8)

So weist dann auch die reiche Literatur über das Kausalitätsproblem im Strafrecht keine Schrift auf, die eine durchgeführte Anwendung des philosophischen Ursachenbegriffs bietet. Hält man nun daran fest, daß das Kauslitätsproblem auch im Strafrecht ein Problem der Logik und nicht etwa eines der Ethik ist, und das muß man, wenn man Verursachung und Verantwortung unterscheidet, - so kann man alles eher, als dem philosophischen Begriff der Ursache die Brauchbarkeit für das Strafrecht absprechen. Man kann allerdings den philosophischen Ursachenbegriff selbst für falsch halten, eines aber kann man nicht, ihn als richtig anerkennen und trotzdem einen anderen im Strafrecht, einen anderen in den Naturwissenschaften und wieder einen anderen auf einem dritten Gebiet aufstellen wollen (9); denn das heißt die Unzulänglichkeit des philosophischen Ursachenbegriffes behaupten, also der Anerkennung seiner Richtigkeit, also sich selbst widersprechen. (10) Wer von einer Ursache im strafrechtlichen Sinn spricht, wie es bisher gang und gäbe war, der mag Resultate zutage fördern, die bis zu einem gewissen Grad brauchbar sind, aber seine Methode ist  contra naturam scientiae  [gegen die Natur der Wissenschaft - wp], und ihre Ergebnisse können deswegen wissenschaftlich nicht anerkannt werden.

So bleibt nur die Alternative, den philosophischen Ursachenbegriff zu verneinen und einen besseren, einen neuen Ursachenbegriff zu gewinnen, oder ihn zu bejahen und im Strafrecht zur Anwendung zu bringen.

Wer sich - wie wir es wollen - für die zweite Möglichkeit entscheidet, der muß entweder den negativen Beweis erbringen, daß die erste Möglichkeit illusorisch ist, oder den positiven, daß der philosophische Ursachenbegriff unanfechtbar ist. Der positive Beweis wird vorzuziehen sein, weil er den negativen in sich schließt; ich halte dafür, daß er unzählige Male geliefert ist, am großartigsten in der Geschichte der Philosophie selbst (11), am zugänglichsten in den bekannten Werken über Logik. Ich verzichte darauf, das dort Gesagte hierher zu setzen, und werde nur versuchen, aus den strittigen Ansichten den allgemein anerkannten Kern auszusondern (II des ersten Teils.) Vorher aber müssen wir wissen, zu welchem Zweck wir die ganze Untersuchung vornehmen, also das Problem vom Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg klarstellen (I, 2) um es womöglich in einer kurzen Frage zu präzisieren.


2. Die falsche und die richtige Fragestellung

Die Feststellung der Frage, die diese Abhandlung beantworten soll, hat die Bestimmung der Begriffe  Handlung  und  Erfolg  zur Voraussetzung. Diese Definitionen dürfen in aller Kürze gegeben werden, da die Meinungsverschiedenheiten, die hier auftuachen können, für uns ohne Bedeutung sind.

Man streitet zunächst darüber, ob der Erfolg in den Begriff der Handlung einzubeziehen ist oder nicht (12). Eines ist so berechtigt wie das andere. Nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit soll in dieser Abhandlung das Merkmal "Erfolg" aus dem Begriff der "Handlung" ausgeschieden bleiben; hierdurch wäre uns Handlung identisch mit Körperbewegung. Man würde aber mit Recht Bedenken tragen, eine nicht gewoltte Körperbewegung als Handlung zu bezeichnen; Krämpfe sind keine Handlungen. Nur  die gewollte Körperbewegung ist Handlung. (13) Die Einheit von Handlung und Erfolg nennt man am besten Tat.

Erfolg ist die Folge von irgendetwas, aber mehr als bloß zeitliche Folge; Erfolg ist bewirkte Folge, ist Wirkung. Was aber ist Wirkung? Unter Wirkung versteht man eine Veränderung in der Außenwelt; man unterscheidet sie von anderen Veränderungen nur insofern, als man sie als Ergebnis eines kausalen Prozesses auffaßt. Eine solche Auffassung ist natürlich immer willkürlich, denn es gibt keine Wirkung, die nicht zugleich Ursache wäre. - Den Begriff des Erfolges von dem der Wirkung zu unterscheiden, ist weder üblich noch notwendig. Man ist indessen geneigt, statt von einer Wirkung von einem Erfolg zu sprechen, wenn unter den ihn verursachenden Faktoren eine menschliche Tätigkeit ist. Der Hausbrand ist die  Wirkung  des einschlagenden Blitzes, ist der  Erfolg  der Tätigkeit des Brandstifters.  Wir verstehen also unter Erfolg die als das Ergebnis eines kausalen Prozesses aufgefaßte Veränderung in der Außenwelt,  namentlich aber eine derartige Veränderung,  sofern sie durch menschliche Tätigkeit herbeigeführt ist.  (14)

An Erfolge, die der Gesetzgeber eindeutig zu bestimmen sucht, sind die Strafandrohungen geknüpft. Wenn sich ein konkreter Fall mit dem positiven Tatbestand des Gesetzes deckt, hat der Richter die Strafe auszusprechen.

Der im Strafgesetz zum Ausdruck gebrachte staatliche Befehl wendet sich nur an Zurechnungsfähig; daß somit die Strafdrohung nur an diesen verwirklicht werden kann, ist eine Grundwahrheit, die ganz im allgemeinen die Zahl der Straffähigen einschränkt. Dazu treten im einzelnen d. h. für jeden konkreten Fall zwei Voraussetzungen für die Verhängung der Strafe: der Straffähige muß an dem vom Gesetzgeber bestimmten Erfolg  schuld sein,  und ihn muß  Schuld treffen;  der Straffähige muß am Erfolg schuld sein, weil er nur dann als sein Werk angesehen werden kann; ihn muß Schuld treffen, weil - für unsere heutigen Anschauungen zumindest - Strafe ohne Schuld ein Unding ist (15). Nur eine Handlung, die diesen beiden Erfordernissen gerecht wird, kann zugerechnet werden; sie sind die beiden Voraussetzungen, unter denen der Straffähige als Verbrecher anzusehen ist.

Die für das Strafrecht grundlegende Untersuchung über die Zurechenbarkeit des Erfolges hat somit zwei Momente in der Handlung klar zu legen, ein objektives und ein subjektives. Schon die Sprache weist uns auf die Verwandtschaft beider Probleme hin; aber so richtig wie es ist, daß die Sprache fast nie zwei verschiedene Worte für ein und dasselbe bildet, ebenso richtig ist es, daß die Wissenschaft zu analysieren hat, was unter  einem  Wort, zu klären hat, was unter ähnlich lautenden Bezeichnungen zu verstehen ist. Deswegen ist es gleich gefährlich, beide Probleme zu vermengen (16), und beide voneinander völlig zu trennen. Wir sind ebensosehr auf die Analyse jedes einzelnen als auf die Zusammenfassung der Resultate dieser Analysen angewiesen (17). Ob die Zusammenfassung derart geschehen kann, daß Verursachung und Voraussehbarkeit des Erfolges als Symptome einer höheren Einheit, nämlich der fehlerhaften Beschaffenheit des Bewußtseins, angesehen werden können, wie es THYREN (Seite 118f und 148) darstellt, scheint mir zweifelhaft; es wird sich vielmehr die Verursachung des Erfolges als ein Symptom der Verschuldung erweisen, als Erkenntnisgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens; aus der begangenen Tat kann man das Innere des Menschen erschließen. Deswegen kann auch meines Erachtens die subjektive Seite der Zurechnung nicht ohne die objektive, wohl aber diese ohne jene erörtert werden.

Wir wollen uns hier mit der Klärung (und im folgenden mit der Lösung) des ersten Problems, mit der objektiven Seite der Zurechnung beschäftigen. Es lautet ganz allgemein: wann ist ein Mensch an etwas schuld? Hierfür können wir, indem wir uns vergegenwärtigen, daß im materiellen Strafrecht die Frage nur gestellt wird, wenn ein konkreter Erfolg einem bestimmten Menschen zugerechnet oder nicht zugerechnet werden soll, sofort die bestimmtere Frage setzen: wann ist ein bestimmter Mensch an einem bestimmten Erfolg schuld?

Daß hier ein Problem vorliegt, wird ersichtlich werden, wenn wir den vulgären Ausdruck, an etwas schuld sein, durch einen wissenschaftlich bestimmten, ich möchte sagen, technischen Ausdruck ersetzen (18). Offenbar haftet an der Bezeichnung  schuld sein  noch etwas von einer subjektiven Erfordenis, daß nur, falls eine Schuld vorliegt, zugerechnet werden kann. Merzen wir diese Reminiszenz an das Schuldmoment aus, was bleibt dann von diesem Begriff noch bestehen? Was hört man nach Abzug des mitklingenden Obertons noch, wenn man sagt, TELL sei am Tod GESSLERs, BUTTLER am Tod WALLENSTEINs schuld? Offenbar es sei sein Werk, oder doch zum Teil sein Werk. Was ich erzeuge, d. h. aus eigener Kraft hervorbringe, aber auch das, zu dessen Entstehung ich beitrage, ist ganz oder teilweise mein Werk. Wir haben nur auf die Sprache zu achten, sie sagt es uns: was wir  bewirken,  ist unser  Werk.  Der zurechenbare Erfolg muß also die Wirkung unserer Handlung oder, - da es keine Handlung ohne Willensbetätigung gibt, - die Wirkung unserer Willensbetätigung sein. Damit ist noch lange nicht gesagt, daß die Willensbetätigung die Ursache des Erfolges sein muß. Wohl gibt es keine Wirkung ohne Ursache, aber es gibt auch keine Wirkung ohne Voraussetzungen, Bedingungen, Veranlassungen, ohne Ursachen der Ursachen usw. (19) Esist also nur gesagt: Die Willensbetätigung und der Erfolg müssen in einem Kausalzusammenhang stehen. Unser Problem präzisiert sich also, aber noch nicht endgültig, dahin: wann steht die Willensbetätigung eines Menschen in einem verursachenden Zusammenhang mit dem Erfolg?

Hiermit sind unserem Thema enge Schranken gesetzt; abgewiesen ist vor allem die allgemeine Frage nach den Ursachen eines Erfolgs und die spezielle, wann eine Willensbetätigung Ursache eines Erfolgs ist. Alle Wissenschaften beschäftigen sich damit, die Ursachen der Erscheinungen klar zu legen, und ihr Bestreben ist es, die letzte Ursache möglichst weit hinauszuschieben, ein Bestreben, das frühere Zeiten auf den Begriff der  causa prima  führte. Auch das Strafrecht forscht nach den Ursachen seiner Gegenstände,  der Strafe, des Verbrechens.  Den Rechtsgrund der Strafe klarzulegen ist die erste Aufgabe der Strafrechtstheorien. Die Ursachen der Verbrechen zu ermitteln ist gerade unsere Zeit eifrig bestrebt: Die Kriminalanthropologie sucht das Verbrechen aus dem geistigen und körperlichen Zustand des Täters zu begreifen, die Kriminalsoziologie aus den gesellschaftlichen Verhältnissen.

Alles dies, was zur großen philosophischen Frage nach der Ursache gehört, scheidet aus der Frage, die uns hier beschäftigt aus (20). Ein viel enger begrenztes Feld, der gegebene d. h. bekannte Kausalzusammenhang zwischen zwei bestimmten Erscheinungen ist zu analysieren. (21) Mit THYREN (Seite 24) ist aber hervorzuheben, daß es sich nicht darum handelt, "ob dem Handelnden im Handlungsaugenblick der Zusammenhang bekannt, sondern darum, ob sich überhaupt - vor oder nach der Handlung für den einen oder anderen Menschen - irgenein Kausalzusammenhang entdecken läßt". Der in diesem Sinne "gegebene" Kausalzusammenhang ist unser Gegenstand.

Vom verursachenden Zusammenhang unterscheiden wir aber ferner die Verursachung. Es läßt sich zweifellos manches dagegen einwenden, wenn BURI (22) sagt: "Unter Kausalzusammenhang wird man wohl den Prozeß der Entstehung einer Erscheinung begreifen dürfen." Denn, wenn BURI fortfährt: "Will man den Kausalzusammenhang einer konkreten Erscheinung ermitteln, so muß man in geordneter Reihenfolge sämtliche Kräfte feststellen, welche für die Entstehung der Erscheinung irgendeine Wirksamkeit geäußert haben", so ist hiermit zwar auch implizit der Kausalzusammenhang d. h. die kausalen Beziehungen dieser Erschingung zu allen übrigen in Betracht kommenden ermittelt, zugleich ist aber noch mehr geleistet, denn hierdurch ist auch die Ursache der betreffenden konkreten Erscheinung festgestellt. BURI erkennt dies im folgenden Satz selbst an, indem er sagt: "Die ganze Summe dieser Kräfte ist dann als die Ursache der Erscheinung anzusehen." Man wird daher korrekter den Entstehungsprozeß statt als Kausalzusammenhang als Verursachung kennzeichnen. Dadurch wird man dem Begriff  Entstehungsprozeß  besser gerecht.

Da nun unser Problem nirgends die Ermittlung der Ursache einer Erscheinung erfordert, kommt es uns auch nirgend darauf an, die Verursachung d. h. den Prozeß der Entstehung einer Erscheinung zu erforschen.

Unter Kausalzusammenhang versteht man aber - zumindest sollte man nichts anderes darunter verstehen -  die Relation jeder einzelnen Voraussetzung, die mitwirksam war für die Entstehung eines Erfolgs, zu diesem Erfolg. 

Wie könnte man sonst von einem Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg sprechen? Die einzelne Handlung stellt doch nie den gesamten Entstehungsprozeß, sondern stets nur einen Faktor desselben dar. Daß die Handlung aber, wenn sie auch nicht die Ursache des Erfolges, sondern nur ein Stück der Ursache ist, mit diesem Erfolg in einem kausalen Zusammenhang steht, dies wird niemand (23) bezweifeln. Wie sollte man auch diesen von einem zufälligen oder zeitlich verschiedenen Zusammenhang anders kennzeichnen können?

Da nun aber auch jede einzelne Bedingung die Wirkung, gleichviel ob ganz oder zum Teil verursacht, brauchen wir uns nicht zu scheuen, von der Verursachung des Erfolgs durch die Handlung zu sprechen. Je nachdem ob die Relation oder der Prozeß betont werden soll, wird man von einem Kausalzusammenhang oder von einer Verursachung zu reden haben. Und es ist klar, daß wer die Relation analysieren will, auch auf den Prozeß eingehen muß: es wird nur ein und dasselbe unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet. Somit also ist nicht die Ursache, wohl aber die Verursachung, soweit sie dem Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg entspricht, der einzig mögliche Gegenstand des Kausalitätsproblems im Strafrecht.

Deswegen stehen von vornherein alle die auf einem falschen Standpunkt, die fragen, wann eine menschliche Handlung Ursache des Erfolges ist. (24) Dadurch ist gleich von Anfang an eine falsche Richtung eingeschlagen. Zunächst stellen sie die Frage nicht korrekt und zweitens fragen sie etwas, was sie gar nicht wissen wollen. Die Frage ist unkorrekt, denn daß eine menschliche Handlung schlechthin die Ursache einer Erscheinung ist, das wird niemand behaupten wollen. Es wird offenbar ein anderer als der natürliche Sinn mit der Frage verbunden, und zwar liegt ihr folgende Reflexion zugrunde: Ein Erfolg ist einem Menschen nur zurechenbar, wenn des Menschen Tätigkeit unter all den Faktoren, die den Erfolg herbeiführen, eine irgendwie ausgezeichnete Stellung einnimmt. Die Faktoren in ihrer Gesamtheit werden dann gewöhnlich als Bedingungen bezeichnet, die hervorragende unter ihnen als Ursache. Die Tätigkeit des Menschen muß also Ursache sein, wenn ihr der Erfolg zugerechnet werden soll.

In dieser Erwägung ist Falsches und Wahres in bunter Weise vermengt. Unzulässig und verwirrend ist es zunächst mit einem philosophisch-technischen Ausdruck, wie es  Ursache  ist, einen beliebigen Sinn zu verbinden; dadurch kommt man zu dem weiter oben verworfenen Handeln  contra naturam scientiae. 

Falsch ist es sodann, davon auszugehen, daß die Willensbetätigung eine irgendwie ausgezeichnete Stellung unter den Bedingungen einnehmen müsse, wenn eine objektive Zurechnung berechtigt erscheinen soll. Nur daß der Erfolg das Werk, oder zum Teil das Werk des Menschen ist, daß der Erfolg die Wirkung der menschlichen Tätigkeit ist, nur das wird, wie wir oben gezeigt haben, mit Recht für eine objektive Zurechnung verlangt. Und so ist dann in der Tat in der Frage, wann eine menschliche Handlung Ursache des Erfolges ist, etwas anderes gefragt als man wissen will. Gefragt ist, ob die menschliche Tätigkeit eine bestimmt geartete Bedingung darstellt, während man wissen will, ob der Erfolg als Wirkung der Tätigkeit anzusehen ist.

Aber es ist auch, wie gesagt, Richtiges in der ganzen Erwägung. Es scheint nach dem bisherigen, daß wir es als genügend erachten, wenn die menschliche Tätigkeit überhaupt nur irgendeine Bedingung des Erfolges darstellt. Dem gegenüber hat man unzählige Male mit Recht betont, daß dies nicht angeht, daß vielmehr aus den vielen Bedingungen bestimmt geartete herausgegriffen werden müssen. Aber warum geht es nicht an? Nicht etwa weil in unserer Schlußfolgerung, nach der der Erfolg Wirkung der Tätigkeit, aber diese nicht Ursache des Erfolges sein muß, ein Fehler steckte, sondern weil das Recht aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Gerechtigkeit zu einer solchen Auswahl gewzungen wird: denn es ist zweckmäßig einen Kausalzusammenhang nicht zu berücksichtigen, wo trotz Bejahung der Schuldfrage, keinerlei Verantwortlichkeit festgestellt werden kann (25); es ist ein unbedingtes Erfordernis der Gerechtigkeit, den Kausalzusammenhang gewissen Regeln zu unterwerfen, wo der Schuldbegriff als Korrektiv untauglich ist, weil in diesen Fällen die Zuerkennung der (schwereren) Strafe  einzig  davon abhängt, daß die Verursachung des (schwereren) Erfolges festgestellt wird. (26)

Nur auf diese Weise wird die Aufgabe, die das Kausalitätsproblem dem Strafrecht stellt, erfüllt werden: unabhängig von der Zurechnung zur Schuld einen Erfolg einem Menschen als Tat zuzurechnen. So wenig man daher HELMERs Begriff der kriminellen Ursache zustimmen kann, so sehr ist seiner Ansicht von der Bedeutung der Kausalität im Strafrecht beizupflichten: sie dient dazu, "diejenigen Fälle abzugrenzen, mit denen sich das Strafrecht überhaupt nicht beschäftigen darf" (a. a. O., Seite 22).

Um dies zu erreichen, muß das Recht unter den möglichen Arten, in denen der kausale Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg sich darstellen kann, einige als genügend erachten, um den Handelnden als Täter heranzuziehen, andere dagegen als ungenügend. Aus dem deswegen ganz berechtigten Gefühl, unter den vielen Bedingungen eines Erfolgs eine Auswahl treffen zu müssen, ist die falsche Frage entstanden, wann die menschliche Tätigkeit Ursache des Erfolges genannt werden kann (27). Oder streng logisch gesprochen: um die richtige Schlußfolgerung, nicht alle Bewirkungen eines Erfolges werden berücksichtigt, ziehen zu können, hat man sich der falschen Prämisse bedient, die menschliche Tätigkeit muß, um berücksichtigt zu werden, eine ausgezeichnete Bedingung (die sogenannte Ursache) sein. Dies nicht bloß unbewiesene, sondern unbeweisbare und darum falsche Prämisse ist im eigentlichsten Sinn das  proton pseudos  [erster Irrtum - wp] aller kriminalistischen Kausalitätstheorien (28).

"Die Erkenntnis des Irrtums erhellt die Wahrheit." So hat uns die Einsicht in die falsche Fragestellung auf einen Mangel in der unsrigen geführt. Nicht jeder Kausalnexus zwischen Handlung und Erfolg genügt, um den Erfolg dem Handelnden objektiv zuzurechnen. Welcher genügt, welcher nicht? Und warum nur dieser, jener aber nicht? Nehmen wir diese Frage in unser Problem auf, so lautet es:
    Wann steht die Willensbetätigung eines Menschen mit dem Erfolg in einem derartigen verursachenden Zusammenhang, daß das Strafrecht ihn berücksichtigen und darum den Erfolg als die Tat dieses Menschen bezeichnen, d. h. ihn objektiv zurechnen muß?
Diese unsere endgültige Frage ist nur zu beantworten, wenn wir die Arten des Kausalzusammenhangs und die Prinzipien, von denen das Strafrecht ihre Berücksichtigung abhängig machen kann, entwickelt haben; diese beiden Vorfragen bilden für uns die Prämissen, aus denen die Konklusio zu ziehen sein wird.
LITERATUR Max Ernst Mayer, Der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg im Strafrecht, Straßburg 1899
    Anmerkungen
    1) Vgl. RICKERT, Die Grenzen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung, Seite 10.
    2) Vgl. FRIEDRICH PAULSEN, Einleitung in die Philosophie, dritte Auflage, Seite 38 und 39.
    3) So namentlich BIRKMEYER, Ursachenbegriff und Kausalzusammenhang im Strafrecht, 1885, Seite 7, "unbezweifelbar ist es, daß dieser (der MILLsche) Kausalitätsbegriff für das Strafrecht absolut unbrauchbar ist"; vgl. ferner Seite 17. Ebenso von BAR bei  Grünhuts Zeitschrift,  Bd. IV, Seite 36 und Lehre vom Kausalzusammenhang 1871, Seite 18, Bd. VIII auch Seite 11; ferner THON, Festrede 1894; neuerdings HESS, über Kausalzusammenhang und unkörperliche Denksubstrate 1895: § 4 handelt von der Ursache für Juristen. Ferner betont FRANK, Das Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, 1897, Seite 12 auf das Schärfste die Unbrauchbarkeit des philosophischen Ursachenbegriffs. - HELMER (Über den Begriff der Fahrlässigen Täterschaft, 1895), Seite 20, macht den immanenten Kausalitätstheorien einen Vorwurf daraus, daß nach ihnen "für jede Art der Betrachtung dieselbe Bedingung als Ursache gelten muß" und stellt ihnen gegenüber die "kriminelle Ursache" fest. Darüber, daß der Standpunkt dieser Theorien sich selbst widerspricht, vgl. den Schluß dieser Einleitung. Selbst von BURI, Kausalität, 1885, Seite 4, verwahrt sich dagen, daß er seinen Kausalitätsbegriff mit dem philosophischen identifiziert habe.
    4) KÜHLES ist allerdings noch der einzige, der den philosophischen Ursachenbegriff im Strafrecht anwendet, beschränkt sich aber auf ganz kurze Bemerkungen über diese Anwendung (vgl. Fragen der Kausalität (Dissertation) 1895, Seite 36 seiner Schrift). Den philosophischen Ausführungen ARNOLD HORNs  Gerichtssaal,  Bd. LIV, Seite 321f ist durchaus beizustimmen; die Erörterung des Unterschiedes von Täterschaft und Beihilfe (ebd. Seite 370) ist aber bis jetzt die einzige systematische Anwendung der gewonnenen Resultate im Strafrecht. Vgl. jedoch diese Schrift zweites Kapitel II, 2.
    5) Dafür wirft BIRKMEYER, Seite 8 LAMMASCH eine ungerechtfertigte Überschätzung der Philosophie vor.
    6) Vgl. auch SCHÜTZE, Zft. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft, Bd. III, Seite 64f
    7) siehe das Schlußkapitel
    8) HUTHER, Der Kausalzusammenhang als Voraussetzung des Strafrechts (ferner Gerichtssaal, Bd. LII, Seite 214 und 321, Zft. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft, Bd. XVII, Seite 211) hat eine solche Untersuchung unternommen, hat aber leider die  systematische  Anwendung seiner vielfach vortrefflichen Ergebnisse im Strafrecht nicht folgen lassen; sie werden uns im folgenden öfters von Nutzen sein. In den Aufsätzen im  Gerichtssaal,  Bd. LIV, Seite 86f und Seite 260f (Besprechung der Lehren ARNHOLD HORNs) hat HUTHER seine Kausalitätslehre in Kürze wiederholt. HUTHERs "Praktische Studien aus der strafrechtlichen Kausalität" in "Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft," Bd. XVIII, Seite 751f berühren sich mit den in dieser Abhandlung besprochenen Fragen kaum.
    9) Den gleichen Gedanken vertreten: von BURI, Kausalität etc. (1873), Seite 2 auch Beiträge Seite 73; HUTHER, Seite "Die Wahrheit ist nur eine"; derselbe in "Zeitschrift für die gesamte Straftechtswissenschaft," Bd. XVII, Seite 175; dann KÜHLES, Seite 6 "Über ein und dieselbe Sache gibt es nur eine Wahrheit"; E. HERTZ in  Holtzendorffs Rechtslexikon,  (3. Auflage) Bd. II, Seite 444 und in seinem Buch "Das Unrecht und die allgemeinen Lehren des Strafrechts, 1880, Bd. I, Seite 167; LANDSBERG, Die sogenannten Kommissivdelikte durch Unterlassung, 1890, Seite 28.
    10) Dieses prinzipielle Bedenken scheint mir mehr als alle Einwände im einzelnen zu sprechen gegen die bekannten Theorien von BIRKMEYER, BAR, KRIES, MERKEL, THON; - BINDING (Normen, Bd. 1, Seite 112) scheint für seinen Ursachenbegriff zwar allgemeine Geltung zu verlangen; der angeführte Grund kann sich daher nicht direkt gegen ihn richten; da aber auch BINDGINGs Ursachenbegriff rein relativ ist, läuft auch er auf den Vulgärbegriff der Ursache hinaus.  Was gegen den Vulgärbegriff der Ursache gesagt werden wird, gilt gegen alle eben genannten Theorien. - - - Auch HESS entfernt sich vollständig vom philosophischen Ursachenbegriff. Seine Definition der Ursache als letzte abänderbare Bedingung ist ganz willkürlich; daß diese Definition zum Vulgärbegriff der Ursache führt erkennt HESS Seite 12 an, sodaß es auch hier belanglos ist, ob für den Ursachenbegriff allgemeine Geltung verlangt wird oder nicht. Die Schrift von HESS erscheint mir überhaupt vollkommen verfehlt.
    11) EDMUND KÖNIG, Die Entwicklung des Kausalproblems, Bd. 1, 1888 (bis Kant), Bd. 2, 1890 (seit Kant). Allerdings kann ich dieses Werk für die Behauptung des Textes nur teilweise in Anspruch nehmen; ein näheres Eingehen auf die philosophien Lehren würde sich mit den Aufgaben dieser Arbeit nicht vertragen.
    12) vgl. LISZT, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 1897, Seite 116, Anm. 2
    13) vgl. beispielsweise FRANK, a. a. O., Seite 10; LISZT, a. a. O., Seite 116; SIGWART, (der Begriff des Wollens und sein Verhältnis zum Begriff der Ursache) Seite 8.
    14) vgl. beispielsweise LISZT, Seite 118; HUTHER, a. a. O., Seite 26, KÜHLES, a. a. O., Seite 29.
    15) Ich berufe mich hierfür auf BINDING, Normen I, Seite 311. Ob und wieweit es Formaldelikte gibt, ist eine Frage, die außerhalb des Rahmens dieser Arbeit liegt. Keinesfalls sind die durch den Erfolg qualifizierten Delikte als negative Instanz anzuführen. Die Herbeiführung des schwereren Erfolges ist nur Strafverschärfungsgrund; es wird nicht von der Schuld überhaupt, sindern nur von der Verschuldung des schwereren Erfolges abgesehen. Vgl. LISZT, a. a. O., Seite 158 und viele andere; z. B. auch WAHLBERG, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. II, Seite 207.
    16) Es ist vor allen MERKEL, der in der Trennung beider Probleme einen "unnatürlichen Dualismus" sieht (Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. 1, Seite 591).
    17) Es ist daher z. B. ganz unberechtigt, der Definition von LISZT, Schuld ist Verantwortlichkeit für den eingetretenen Erfolg (Seite 154), einen Vorwurf zu machen, weil sie den Begriff des Erfolgs zur Bestimmung des Schuldbegriffs verwendet, wie es KÜHLES, a. a. O., Seite 42-43 tut. Die Analyse des Begriffs der  Verursachung  leidet keinesfalls unter dieser Vereinigung und die des Begriffs  Schuld  kann sehr wohl - und muß es nach unserer Ansicht - einen Faktor des Verursachungsbegriffs als Merkmal des Schuldbegriffs zutage fördern.
    18) vgl. JOHANNES von KRIES, Über den Begriff der objektiven Möglichkeit etc., Vierteljahrsschrift für wissenschaftliche Philosophie, Bd. 12, Seite 209, wo auf die Synonymität von Schuldsein und Verursachen hingewiesen ist.
    19) vgl. THYREN, Bemerkungen zu den kriminalistischen Kausalitätstheorien 1894 (in seinen Abhandlungen aus dem Strafrecht und der Rechtsphilosophie),Seite 96. "Daraus aber, daß eine Bedingung, die ganze Wirkung verursacht, folgt nicht, daß diese Bedingung die ganze Ursache der Wirkung ist: vielmehr wird dies mit einer einzelnen Bedingung nie der Fall sein." Uns kommt es hier namentlich auf den zweiten Teil dieser Behauptung an. Wenn auch der erste nämlich, daß eine Bedingung die ganze Wirkung verursacht, zweifellos richtig ist, "weil die Totalwirkung keine Summe der isolierten Wirkungen ist"; sondern "eine allseitige Durchdringung dieser stattfindet", (ebd) so legen wir auf diese Beziehung doch kein Gewicht, da lediglich der Kausalzusammenhang zwischen der einen Bedingung und der Wirkung von Bedeutung ist. Diese Beziehung soll nicht durch die Erörterung anderer verdunkelt werden.
    20) vgl. KÜHLES, Seite 12 und 13; auch GUSTAV MÜLLER, Gerichtssaal, Bd. 50, Seite 310.
    21) Will man mit THYREN §§ 2 und 3 zwei Seiten der Kausalität, Sukzession und Zusammenhang, unterscheiden, so kommt hier lediglich die zweite Seite in Betracht. Auch THYREN hebt hervor, daß das, was er notwendige Sukzession nennt, praktisch nicht verwertbar ist. Wenn THYREN § 8 dann weiter erörtert, daß die Unkenntnis des Menschen und die Geringfügigkeit des Zusammenhangs diesen begrenzen, so nehmen wir zwar das erste, nicht aber das zweite Begrenzungsmoment von vornherein in unser Thema auf. Ob der Kausalzusammenhang geringfügig ist oder nicht, dieses subjektive Kriterium muß usn völlig belanglos sein (vgl. hierzu THYREN, Seite 36, Anm. 1).
    22) MAXIMILIAN von BURI, Kausalität 1873, Seite 1 - Es liegt mir aber völlig fern, die im Text angeführten Stellen als falsch anzugreifen.
    23) RICHARD HORNs Ansicht, daß die Ermöglichung eines Erfolges nicht kausaler Natur ist, den Bedingungen somit keine Kausalität zukommt, ist nicht nur eine völlig vereinzelte Meinung, sondern auch eine mit HORNs Ausführungen unvereinbare. Eine meines Erachtens ungerechtfertigte Beschränkung des Begriffs  Kausalzusammenhang  auch bei FORKE, Urheberschaft und Beihilfe, 1890, Seite 60 und 67; vgl. Anm. ebd.
    24) Richtig ist die Frage gestellt in  Holtzendorffs Rechtslexikon  von E. HERTZ (Bd. II, Seite 444); desgleichen von MERKEL, Lehrbuch, Seite 96.
    25)  A  veranlaßt z. B. den  B  bei einem Unwetter in den Wald zu gehen, hoffend, der Blitz werden  B  erschlagen, was tatsächlich auch geschieht.
    26) Hierhin gehören die durch den Erfolg qualifizierten Delikte. Vgl. weiter unten erstes Kapitel II, 2.
    27) Diese meines Erachtens falsche Frage findet sich allenthalben; wenn auch gelegentlich die richtige neben ihr aufgeworfen wird, so ist doch von einer bewußten Unterscheidung fast nirgends etwas zu merken. Typisch ist in dieser Beziehung ein Satz PFIZERs im "Gerichtssaal" 1875, Seite 548. "Damit einem Menschen ein eingetretener rechtswidriger Erfolg zur Schuld zugerechnet werden kann, ist vor allem erforderlich, daß zwischen einer Handlung (oder Unterlassung) und dem eingetretenen Erfolg ein Kausalzusammenhang besteht, d. h., daß eine Handlung (oder Unterlassung) dieses Menschen mittelbare oder unmittelbare Ursache des Erfolges ist." Dieses falsche "d. h." ist die Quelle der meisten Irrtümer und Schwierigkeiten.
    28) In welcher Beschränkung dies auch von der Theorie BURIs und seiner Anhänger gilt, ist im Schlußkapitel ausgeführt. ARNHOLD HORN, "Gerichtssaal" Bd. LIV teilt, ohne auf diese Frage einzugehen, im wesentlichen den Standpunkt des Textes.