p-4FichteBullatyBergmannBechterewUlriciMFK     
 
WILHELM WIRTH
[mit NS-Vergangenheit]
Zur Orientierung der Philosophie
am Bewußtseinsbegriff

[Grundlinien einer systematischen Einführung]
[ 1 / 2 ]

"Erkenntnis ist aber offenbar kein einzelnes inhaltliches Element im Bewußtsein, auch keine einfache Qualität, die einem solchen Inhalt zukäme, wie z. B. der Farbton Rot oder Blau eines Wahrnehmungs- elements und der Lust- oder Unlustcharakter eines Gefühls. Sie ist vielmehr ein eigenartiges, spezielleres Bewußtseinserlebnis: es wird dabei etwas, ein Prädikat, an einem Gegenstand, dem Subjekt, erkannt, und dieser Prozeß heißt eben Urteil."

"Somit läßt sich jede Erkenntnis in allen Beziehunen, in denen sie überhaupt vorhanden ist, auf die Formel der sogenannten Eindeutigkeit bringen, daß die Tatsache so und nicht anders ist, und der Satz des Widerspruchs ist wirklich von vornherein, auf Grund des Wesens der Evidenz überhaupt das allgemeie Prinzip aller Erkenntnis von Tatsachen innerhalb des Bewußtseins."

Einen Überblick über alle Wissensgebiete könnte man sich als allgemeinste Wahrheit den zwar pleonastischen, aber keineswegs tautologischen Satz: "Es gibt erkannte Tatsache" vorangestellt denken. Diese haben sämtlich ein entscheidendes Merkmal gemeinsam: die Erzeugung der Sicherheit oder Gewißheit des Erkennenden, die das Stadium der Frage und des Zweifels endgültig überwindet. Die drei Männer, mit denen die Systembildung zu neuen Epochen ausholte, SOKRATES, AUGUSTIN und CARTESIUS, gingen daher naturgemäß von diesen besonderen Tatsachen der Erkenntnis aus. SOKRATES suchte den Zustand der Unsicherheit durch den Hinweis auf die allgemeinen Tatsachen zu beseitigen, die in allen Einzelfällen von bestimmter Art konstant bleiben und für jedes Individuum gültig sind. CARTESIUS aber gründete sein System in einer selbständigen Erneuerung augustinischer Gedankengänge auf die Gewißheit der Tatsachen des eigenen Bewußtseins. Nun blieben aber freilich dort die Einzelfälle, die in ihrer Eigenart nirgends und niemals weiter vorkommen, von der Sicherheit teilweise ausgeschlossen, bei CARTESIUS dagegen die Existenz der Außenwelt zunächst noch zweifelhaft. Die rechte Sicherheit ergibt sich eben erst aus einer gewissen Verbindung jener beiden Gesichtspunkte. Können sie sich doch auch gegenseitig sehr wohl ergänzen, da sich die Gewißheit des eigenen Bewußtseins auf völlig individuelle Einzeltatsachen bezieht, während das Faktum, daß es noch etwas außerhalb des eigenen Bewußtseins gibt, immer nur aus der allgemeinen Gesetzmäßigkeit zu beweisen ist.

Die Grundzüge dieses Zusammenhangs finden sich schon im Nominalismus der späteren Scholastik, vor allem bei WILHELM von OCKHAM, als eine Synthese aus ARISTOTELES und AUGUSTIN. Der Begriff des Seins kann das wirkliche Geschehen nur dann in seinen Umfang aufnehmen, wenn bereits ein einzelner Momentanzustand, also insbesondere auch das jeweils gegenwärtige Bewußtsein, als sein im vollsten Sinn des Wortes anerkannt wird. Auch das allgemeingültige Sein ist daher nicht einfach ein dauerndes Sein, sondern vor allem eine konstante Gesetzmäßigkeit für das veränderliche. Dagegen hatte sich schon bei XENOPHANES und PLATON der Begriff des Seins auf die ganz spezielle Dauerexistenz der unveränderlichen "Substanz" festgelegt. Wie ein Reptil nach dem Verschlingen starrer Massen regungslos daliegt, so war der Begriff des Seins durch den eleatischen Substanzbegriff vorläufig unfähig geworden, das wirkliche Geschehen zu bewältigen, bis er durch ARISTOTELES vorübergehend die Beweglichkeit seiner alltäglichen Verwendung zurückerhielt. Im späteren Altertum gewann jedoch der eleatische Begriff wieder an Bedeutung. Doch kam schon damals und vor allem seit AUGUSTIN das Interesse für die inneren Zustände als Gegengift hinzu, um dann im Mittelalter nach der genaueren Bekanntschaft mit ARISTOTELES in eine Theorie der "intuitiven Erkenntnis" auszumünden, die als Fortbildung der Wahrnehmungs- und Urteilslehre des Stagiriten (De anima III, 1-3) zu betrachten ist. Zunächst übernimmt diese "Anschauung" freilich auch noch bei OCKHAM einfach die ganze Funktion der Sinneswahrnehmung bei ARISTOTELES und liefert das Wissen vom wirklichen Dasein alles Einzelnen überhaupt. Aber aus dem aisthanesthai oti oromen kai akouomen (De anima III, 2) hatte sich inzwischen die Anschauung aller eigenen Bewußtseinszustände entwickelt. Diese erscheint jedoch der äußeren Wahrnehmung darin prinzipiell überlegen, daß sie über jede Täuschung erhaben ist.

Am inneren Aufbau der Philosophie, der sich von hier aus ergibt, arbeiten wir noch heute. Dabei wird die Verwertung der einzelnen Tatsachen des geistigen Lebens oft weniger durch deren Unbekanntheit als durch die Schwankungen der Terminologie gestört. Einerseits haben nämlich die Bezeichnungen der Hauptbegriffe oft noch mehrere Nebenbedeutungen, andererseits sind aber für die selbe Sache viele Ausdrücke gebräuchlich. Der Grundbegriff aber, zu dem alle Untersuchungen und Definitionen eine völlig eindeutige Beziehung einhalten müssen, ist der des Bewußtseins, dessen gegenwärtigen Inhalten jeweils die unbedingte Sicherheit des Seins zukommt.


I. DAS EVIDENTE URTEIL ALS KLARE
GLIEDERUNG DER BEWUSSTSEINSINHALTE

1. Das Bewußtsein. - Unter "Bewußtsein" soll im Folgenden immer nur der einheitliche individuelle Gesamtbestand gleichzeitig "bewußter" Inhalte verstanden werden. Mit Recht dringt man auf eine strenge Definition dieses Wortes und läßt seit HERBART die sonstigen Bedeutungen hinter diesem Grundbegriff des konkreten Gesamtbestandes allmählich zurücktreten. Auch HUSSERL stellt in seinen "Untersuchungen zur Phänomenologie und Theorie der Erkenntnis" (1) bei den verschiedenen Bedeutungen des Wortes "Bewußtsein" den "gesamten phänomenologischen Bestand des geistigen Ich" voran. Dabei wird aber wohl auch von ihm als selbstverständlich vorausgesetzt, daß dieser Bestand in jedem Augenblick nur von ganz bestimmten Inhalten gebildet wird, da sich ja das Ganze in der Zeit abspielt. Die beste Schulung in einer scharfen Anwendung dieses Begriffs erlangt man deshalb vor allem bei der Beschäftigung mit dem sogenannten "Umfang" des Bewußtseins, bei der man solche konkrete Gesamtbestände, wie sie von einem Individuum in bestimmten Augenblicken erlebt werden, gewissermaßen zu inventarisieren, d. h. die einzelnen Inhalte und die Struktur des Ganzen so weit wie möglich zu ermitteln sucht.

An dieser Bedeutung des Wortes wurde offenbar auch dann zumindest nichts Prinzipielles geändert, wenn man es in einem kollektiven Sinn für Gesamtbestände von Bewußtseinsinhalten überhaupt verwendet und z. B. das Bewußtsein als Merkmal, Besitz oder Fähigkeit lebender Wesen betrachtet. Denn die zeitliche Ausdehnung der Erlebnisse und die Vielheit verschiedener Bewußtseinsindividuen bringt diese Abstraktion vom Inhalt im Einzelnen ohne weiteres mit sich, auch wenn man es in einem kollektiven Sinn für Gesamtbestände von Bewußtseinsinhalten überhaupt verwendet und z. B. das Bewußtsein als Merkmal, Besitz oder Fähigkeit lebender Wesen betrachtet. Denn die zeitliche Ausdehnung der Erlebnisse und die Vielheit verschiedener Bewußtseinsindividuen bringt diese Abstraktion vom Inhalt im Einzelnen ohne weiteres mit sich, auch wenn man bei diesem Wort nur an den Gesamtbestand denkt. Dagegen soll hier die zweite der von HUSSERL genannten Bedeutungen des "inneren Gewahrwerdens" von eigenen psychischen Erlebnissen von unserer Verwendung des Wortes "Bewußtsein" ausdrücklich ausgeschlossen sein. Man meint hiermit entweder einfach das Dasein eines einzelnen Bewußtseinsinhaltes als solchen oder schon einen Übergang zu den besonderen Tatsachen des Selbstbewußtseins. Jedenfalls bedarf man aber für dieses "Dasein" eines "Inhaltes" im Bewußtsein eines besonderen Ausdruckes, um den Zeitverlauf eines Gesamtbestandes beschreiben zu können. Denn dieser Verlauf besteht in der Variation irgendwelcher Teilinhalte, die in ähnlichen, unter allgemeine Begriffe fallenden Formen in jedem Bewußtsein auftreten und wieder daraus verschwinden, also "bewußt" und "unbewußt" (im Sinne von "nicht bewußt") sein können. Dieses "bewußt sein" eines Inhaltes, schlechthin betrachtet, wird nach meinem Sprachgefühl am Besten als "Bewußtheit" des Inhaltes (im Gegensatz zu seiner "Unbewußtheit") bezeichnet (2). Wir haben also dieses Wort keinesfalls wie COHEN (3) zur Bezeichnung einer speziellen und noch dazu logisch minderwertigen, unklaren Daseinsweise des Inhaltes übrig. Im Übrigen geben wir aber natürlich gerade von unserem Standpunkt aus auch COHEN völlig recht darin, daß
    "es nicht so weitergehen darf, daß das Bewußtsein bald das Selbstbewußtsein bedeutet, bald das wissenschaftliche, bald die Gemeingefühle; bald das Denken allein, bald die Empfindung hinzugenommen".
Auch ist von unserer Seite gewiß niemals die "Ergänzung" des "Bewußtseins" durch das "Unbewußte" zu fürchten, die COHEN (im Hinblick auf den Mißbrauch der inneren Erfahrung durch den Spiritismus) durch seine Spezialisierung des Bewußtseinsbegriffs vermeiden will. Doch liegt es in der Natur dieses Tatsachengebietes, daß jene Inventarisierung durch die unklaren Teilinhalte erschwert wird und daß "Bewußtseinshypothesen" möglich sind. Diese nehmen aber natürlich niemals etwas "Unbewußtes", sondern höchstens ein Bewußtes, das infolge seiner geringen Intensität nicht mehr von der Selbstbeobachtung erkannt werden kann, hypothetisch als Teilinhalt des Gesamtbestandes an. Vor der Uferlosigkeit solcher Hypothesen, wie sie etwa der metaphysische Begriff der Perzeption bei LEIBNIZ mit sich brachte, kann jedoch keine rein begriffiche Unterscheidung, sondern nur eine genaue Beschäftigung mit den Tatsachen bewahren.

2. Gewißheit und Evidenz, Anschauung oder Intuition. - Lassen wir also dem "Bewußtsein" als Gesamtbestand ruhig seine unklare Grenzregion, die auch der Wissenschaft nicht ganz unzugänglich ist und verwenden für die klare und deutliche Bewußtheit lieber einen der prägnanten Ausdrücke für das innerliche Dasei, deren es ja genug gibt und die teilweise auch sprachlich mit dem Wort "Bewußtsein" verwandt sind. "Wissen" ist schon anderweitig vergeben. Es ist zwar, soweit es aktuell ist, niemals ganz unklar; doch umfaßt es eben auch das rein dispositionelle Dasein des Gedächtnisses als die ansich außerbewußte Teilursache der aktuellen Erkenntnis. Dagegen gehört offenbar die "Gewißheit" hierher, die ja schon rein sprachlich an "Gewissen" erinnert, also an eine der spezielleren Bedeutungen von conscientia, aus denen sich unsere allgemeinere erst durch die Preisgabe aller besonderen Ansprüche an die Daseinsweise des Inhaltes entwickelt hat. Aber wenn auch die Gewißheit stets ein aktueller Zustand des Bewußtseins ist, so hat sie doch andererseits ebenso wie "Sicherheit" eine ganz allgemeine logische Bedeutung, die sich auch auf beliebige Tatsachen außerhalb des Bewußtseins bezieht. Eigentlich gilt dies nun auch von dem oft ganz gleichwertig gebrauchten Ausdruck Evidenz. Indessen dürfte das Fremdwort noch eher auf die speziellere Bedeutung einzuschränken sein, für die wir hier eine Bezeichnung suchen. Man braucht hierzu nur zu berücksichtigen, daß nach CARTESIUS gerade der klare und deutliche Bewußtseinsinhalt die Bedingung der "Evidenz" seines Daseins in diesem allgemeineren Sinn unmittelbar in sich schließt. Es würde also kaum viel im Weg stehen, in Zukunft die klare und deutliche Bewußtheit mit "Evidenz" schlechhin zu bezeichnen, während "Gewißheit" seine allgemeinere Bedeutug beibehielte, die man - allerdigs ohne jegliche wirkliche Erklärung - durch die Division des Begriffs in "unmittelbare" und "mittelbare" Gewißheit zum Ausdruck zu bringen pflegt.

Mit dieser Unterordnung der (unmittelbaren) "Evidenz" unter die "Bewußteit" kommen wir auf die scho erwähnte Kehrseite der terminologischen Aufgaben: Man hat nicht nur die Nebenbedeutungen der Worte "Bewußtsein" und "Bewußtheit" auszumerzen, sondern man darf auch andererseits für ihre Hauptbedeutungen nicht wiederum andere Termini aus dem populären Sprachschatz heraus verwenden, ohne daß man sie durch jene einmal festgelegten Hauptausdrücke genau definiert hat. Das gilt weiterhin vor allem auch für den viel umstritteen Begriff der "Anschauung", der ählich wie die Worte "Evidenz" oder "Einsicht" eine klarere Bewußtheit durch ihre Hauptform der Gesichtswahrnehmung umschreibt. Andererseits ist das "Unanschauliche" wohl nichts weiter als das unklar oder vielleicht nur symbolisch Vorgestellte. CARTESIUS hat die "Intuition" - im Text intuitus, das echte Verbalsubstanti zu intueri = anschauen - schon in seiner Jugendschrit "Regulae ad directionem ingenii völlig mit der unmittelbaren, über jeden Irtum erhabenen Gewißheit der klaren und deutlichen Bewußtheit identifiziert, nachdem der Ausdruck "intuitiv" bei OCKHAM u. a. eine allgemeinere Bedeutung hatte. JOHN STUART MILL hat dann sogar jede Unterscheidung zwischen Intuition und consciousness aufgegeben. Dabei verwirft er nicht nur jede speziellere Anwendung des Wortes "Bewußtsein" auf das Selbstbewußtsein von den eigenen Geisteszuständen, sondern auch den Gebrauch des Wortes "Intuition" für eine unmittelbare Kenntnis der Außenwelt im Sinne der schottischen Schule. (4) Ebenso ist aber auch mit "Denken", "Vorstellen" u. a. oft nichts anderes gemeint als die "Bewußtheit" von Inhalten überhaupt, bzw. ein höherer Klarheitsgrad, zumal bei gegliederten Komplexen von Inhalten, wie dann auch CARTESIUS die Ausdrücke cogitatio und perceptio mit conscientia gelegentlich ganz gleichbedeutend gebrauchte (5).

3. Die Bewußtseinstatsache des evidenten Urteils. - Am schnellsten erreicht man aber das Ziel der hier gemeinten Begriffsklärung wohl dadurch, daß man den Namen für den Grundprozeß aller Erkenntnis, das "Urteie, zum Begriff der Bewußtheit in eine eindeutige Beziehung setzt. Auch diese Beziehung wird durch die Grundtatsache verständlich, daß diejenige Art von Urteilen, auf deren "Evidenz" oder absolute Gewißheit jede Erkenntnislehre zurückgehen muß, gar nichts anderes ist als das Dasein eines klaren und deutlichen Inhaltes im Bewußtsein.

"Erkenntnis" ist aber offenbar kein einzelnes inhaltliches Element im Bewußtsein, auch keine einfache Qualität, die einem solchen Inhalt zukäme, wie z. B. der Farbton Rot oder Blau eines Wahrnehmungselements und der Lust- oder Unlustcharakter eines Gefühls. Sie ist vielmehr ein eigenartiges, spezielleres Bewußtseinserlebnis: es wird dabei etwas, ein "Prädikat", an einem "Gegenstand", dem "Subjekt", erkannt, und dieser Prozeß heißt eben "Urteil". Um jedes Mißverständnis zu vermeiden gebrauche ich das Wort "Subjekt" im Folgenden überall nur für diese inhaltliche Grundlage (hypokeimenon) eines Urteis und niemals für das Ich. Im Urteil sind also zwei Teilinhalte, die im Bewußtsein in einer jeweils ganz bestimmten, aber von Fall zu Fall sehr verschiedenartigen Beziehung zueinander stehen, voneinander gesondert. Doch bedeutet diese Sonderung infolge der allgemeinen Einheit aller Bewußtseinsinhalte in einem individuellen Gesamtbestand keinen völligen Zerfall, sondern eben nur eine besondere Form der biologischen Differenzierung auf dem Gebiet des Innenlebens, die im vollsten Sinn des Wortes die "Einheit in der Mannigfaltigkeit" bestehen bleiben läßt. Die Grundvoraussetzung des Urteils ist also eine Verschiedenheit zweier Bewußtseinselemente, die im Übrigen auch zwischen diesen beiden Elementen den im Ganzen waltenden Zusammenhang weiterbestehen läßt, der bei völlig homogenen Inhalten rein für sich zur Geltung kommt. Innerhalb einer völlig gleichfarbigen Fläche, bei der weder die Sinneswahrnehmung noch irgendwelche Nebenvorstellungen die Homogenität des Gebildes aufheben, ist weiter gar nichts "zu erkennen". Im Allgemeinen geht die Verschiedenheit im Urteilsinhalt nur bis zu einer gewissen natürlichen Grenze. Alles, was z. B. zum Subjekt eines materiellen Gegenstandes gehört, steht in räumicher Nachbarschaft, die verschiedenen Stadien eines Ereignisses haben eine ähnliche Zeitlage. An und für sich stehen aber alle Inhalte, die überhaupt zum selbe individuellen Gesamtbestand gehören, unter sich in dem ein Subjekt konstituierenden Zusammenhang, mögen sie unter sich noch so "unvergleichbar" erscheinen.

4. Das Urteil und die Einheit des Bewußtseins. - Wir kennen jedoch keinen Prozeß, durch den diese Einheit des Bewußtseins, die alle seine Inhalte umschlingt, überhapt erst entstünde und den wir als ihre "Synthese" oder als eine "einheitliche Apperzeption" bezeichnen könnten. Die Bewußtseinsvorgänge, denen wir diese Namen für Tätigkeiten, Akte und dgl. beilegen könnten, setzen alle schon diese allgemeinste Einheit voraus. Insbesondere ist der Prozeß der Erkenntnis dieser Einheit und der Beschlossenheit aller eigenen Bewußtseinsinhalte in ihr, oder gar die Erkenntnis der Struktur des Ichbewußtseins in dieser Einheit nicht die Voraussetzung von ihr, sondern umgekehrt ihre mögliche sehr spezielle Folge. KANT, der auf diese allgemeine Einheit als Voraussetzung des Urteils hingewiesen hat, drückt sich daher ganz richtig aus, wenn er sie als Bedingung dieser spezielleren Tatsache der Erkenntnis unserem Verständnis am schnellsten näher zu bringen sucht, insofern "ich alle meine Vorstellungen als in einer Apperzeption synthetisch verbunden, durch den allgemeinen Ausdruck ich denke zusammenfassen kann" (6). Falls er aber diese Bedingung nicht folglich durch einen völlig hypothetischen Prozeß ersetzen wollte, hätte er sie einfach als "Einheit" und nicht als "Synthese" zu beschreiben brauchen. Wollte man wirklich nichts anderes hineinlegen, so wäre es eben wieder nur ein neuer Ausdruck für den Gesamtbestand überhaupt, wobei nur die individuelle Eiheitlichkeit besonders hervorgehoben wäre.

5. Klarheit und Deutlichkeit als integrierende Bestandteile der Evidenz. - Indessen lebt das Urteil durchaus von der Mannigfaltigkeit in dieser Einheit, also von der inneren Gliederung. Mit Recht betonen daher die neueren und neueste Logiker die entscheidende Bedeutung der analytischen Prozesse für das Urteil. So hat, wie gesagt, schon CARTESIUS die Klarheit und Deutlichkeit der Vorstellungen als die unmittelbarste Grundlage der absoluten Gewißheit betrachtet, die er einst Intuitus nannte. Dabei verstand er unter der Klarheit die Unterscheidung einer Vorstellung vo anderen, unter der Deutlichkeit die innere Differenzierung. In der Tat besitzt der Urteilsinhalt nur dann "Evidenz" (im oben vorgeschlagenen prägnanten Sinn der unbedingten Gewißheit), wenn sich sein Subjekt "klar" vom übrigen Bewußtsein abhebt und außerdem das Subjekt selbst in sich, durch die klare Sonderung des Prädikates von seinem sonstigen Bestand, "deutlich" ist. So ist das Farbenprädikat am Wahrnehmungssubjekt einer bei guter Beleuchtung betrachteten roten Flagge im allgemeinen wohl für jeden Normalsichtigen "evident".

Von LEIBNIZ ist bekanntlich dieser analytische Prozeß durch die Einführung des "Bewußtseinsgrades" und der "Apperzeption" noch systematischer beschrieben worden. Nur muß natürlich seine metaphysische Hypothese völlig außer Betracht bleiben, daß die höchste Steigerung des Bewußtseinsgrades der Sinneswahrnehmungen schließlich die wirklichen letzten Bestandteile der außerweltlichen Gegenstände apperzipieren lassen würde. Uns handelt es sich nur um eine kontrollierbare Bewußtseinstatsache: Die Abstufung der allen Inhalten gemeinsamen Eigenschaft, die den einzelnen Inhalt stetig an die Grenze seiner (erkennbaren) Zugehörigkeit zum Gesamtbestand, also seiner Bewußtheit überführt und die wir daher als "Bewußtheitsgrad" (Bewußtseinsgrad) bezeichnen können, berührt auch unmittelbar die prädikative Gliederung eines Subjekts. Denn bei einem zusammengesetzten Inhalt, wie es der Urteilsinhalt nach dem Gesagten nun einmal ist, steht und fällt mit der Bewußtheit überhaupt natürlich auch die Unterscheidung der Elemente. Oberhalb eines gewissen Mindestmaßes von Klarheit, bei der die "Schwelle" der sicheren Unterscheidung von Subjekt und Prädikat überschritten wird, besteht aber stets ein evidentes Urteil, das diese hierbei klar bewußte Gliederung zum Inhalt hat. Ein solcher in unserem prägnanten Sinn "evidenter" Bestandteile gehört nun zu jedem sicheren Urteil dazu, gleichgültig ob in ihm nur Verhältnisse von Bewußtseinsinhalten als solchen oder außerbewußte Tatsachen erkannt werden.

6. Das Urteilsgefüge und der Begriff. - Im allgemeinen ist aber jedes Urteil nur ein Element in einem größeren "Urteilsgefüge", wie man diesen umfassenderen Bestand nennen könnte, innerhalb dessen mehrere Subjekte und Prädikate in bestimmten Beziehungen einander über-, unter- und nebengeordnet sind. Diese Verhältnisse lassen sich bekanntlich zum Teil an dem sprachlichen Ausdruck studieren, dessen Grundgliederung in das sprachliche Subjekt und Prädikat gewöhnlich nur dem wichtigsten der Partialurteile eines größeren Ganzen entspricht. Sein gesamter Aufbau vermag ein weit verzweigtes Urteilsgefüge abzubilden. Hierbei kann aber jedes Bewußtseinselement, das mit Bezug auf seine eigenen Merkmale Subjekt ist, seinerseits wiederum zum Prädikat einer umfassenderen Einheit gehören. Im Urteilsgefüge "Das gleichschenklige Dreieck hat gleiche Basiswinkel" sind z. B. die Vorstellungselemente dieser Winkel Subjekt des Teilurteils bezüglich ihrer Gleichheit und gehören andererseits zum Prädikat des Haupturteils über das gesamte gleichschenklige Dreieck. Am Besten kommt diese Relativität der Stellung eines Bewußtseinselementes als Subjekt oder als Prädikatsbestandteil dadurch zum Ausdruck, daß die Erkenntnislehre von jeher auch einen gemeinsamen Namen für alle Urteilselemente besessen hat, der in dieser Hinsicht völlig indifferent ist, nämlich die Bezeichnung als "Begriff". Doch kann ein Begriffe eben niemals anders klar vergegenwärtigt werden als in einer gewissen Abhebung von sonstigen Tatsachen (und seien diese auch nur so unbestimmt vorgestellt, wie es im Impersonal "es" zum Ausdruck kommt), sowie mit einer gewissen Gliederung seiner Merkmale, also immer in einem (evidenten) Urteil in dem hier gemeinten Sinn. In diesem allgemeinsten Sinn, der das spezielle Subjekt- oder Prädikatverhältnis zu anderen Inhalten ignoriert, ist also "Begriff" schließlich nichts anderes als Bewußtseinselement überhaupt. Vielleicht könnte man daher auch den Namen des Begriffs für den wissenschaftlichen reservieren, der durch die Definition eines Wortes auf eine allgemeingültig zu beschreibende bzw. aufzeigbare Tatsache Bezug nimmt.

7. Der logische Egoismus. - Noch viel mehr als die Einheit des Bewußtseins im Ganzen pflegt aber nun seine Gliederung in dem Teilbestand des Urteils selbst als Ergebnis einer Tätigkeit der erkennenden Person dargestellt zu werden, und zwar teils wieder einer synthetischen im engeren Sinn, teils und vor allem einer analysierenden. In der Tat liegen bei jedem Urteil solche besonderen Vorgänge im Bereich der Selbstbeobachtung. Es gibt teils unwillkürliche Prozesse dieser Art, teils willkürliche, zielbewußte Handlungen des sogenannten "inneren Willens", die mit Recht als Denktätigkeit des Verstandes oder des Ich bezeichnet werden. Besonders auffällig treten diese Leistungen dann hervor, wenn das Subjekt des Urteils erst durch eine willkürliche Phantasietätigkeit zustande kommt, wie z. B. bei mathematischen Gegenständen, bei Zahlen oder geometrischen Gebilden. Doch findet man sie ganz ähnlich auch da vor, wo sinnlich wahrgenommene Objekte bereits übersichtlich gegliedert sind, aber nun willkürlich bald in dieser, bald in jener Kombination zu Urteilssubjekten zusammengefaßt werden. Ja, die Klarheitsverhältnisse sind in jedem Urteilsgefüge bis ins einzelne von willkürlichen, triebartigen und teilweise sogar außerbewußt reflektorischen Vorgängen beherrscht. Und doch sind dies alles nur Vorbedingungen des eigentlichen Urteilsvorgangs, der von einem bestimmten Klarheitsgrade seiner Elemente an mit Evidenz im Bewußtsein "enthalten" ist. Wille man diesen "Inhalt" mit Leibniz als "Apperzeption" bezeichnen, so muß man zwischen ihr als fertigem Zustand der evidenten Erkenntnis und jener Apperzeptions"tätigkeit" scharf unterscheiden. (7) Auch die sonstigen Merkmale des zeitlichen Verlaufs, wie z. B. das erstmalige Auftreten der Erkenntnis, ist von jenem Urteilsinhalt als solchen abzutrennen, wenn auch die Sprache unter Erkenntnis zugleich den Momentvorgang versteht, in dem sie gewissermaßen wie ein Licht zum erstenmal aufleuchtet.

Trotzdem der in sich gegliederte Urteilsinhalt von allen sonstigen Voraussetzungen, Begleiterscheinungen und Wirkungen innerhalb und außerhalb des Bewußtseins wohl unterscheidbar ist, glaubt man auch ihm selbst meistens nur dadurch gerecht werden zu können, daß man irgendeine Beziehung zwischen ihm und dem bewußten Ich als integrierenden Bestandteil in ihn hineinnimmt. Man könnte diese ganze Tendenz geradezu als "logischen Egoismus" bezeichnen. Dabei spricht man entweder nur im allgemeinen von einer Beziehung zwischen dem Ich und seinem Denkgegenstand oder man faßt diese speziell wieder als eine Art von Tätigkeit auf, wobei das Ich wiederum entweder mehr aktiv oder passiv gedacht wird. Man läß das Ich sich aktiv auf den Gegenstand beziehen, wie man ja auch das Urteil selbst mit dem Ausdruck "ich urteile", "ich denke" etc. beschreibt, oder man läßt den Gegenstand dem Ich "gegeben" sein. Selbst die Bezeichung des Urteilssubjekts als "Gegenstand" oder "Objekt" des Denkens will man so verstehen, als ob das einfache Dasein des in sich gegliederten Urteilssubjekts im Gesamtbestand auf einer solchen Tätigkeit des "Vor-sich-hin-Setzens" beruth. Auch die ansich richtige Übersetzung subjectum für das griechische Wort hypokeimenon, in dessen medialer Bedeutung des zugrundeliegends das einfache Dasein noch am reinsten zum Ausdruck kam, kann an jener Auffassung mit schuld sein, da das lateinische Wort nicht nur eine mediale, sondern auch eine passive Bedeutung (des zugrunde Gelegten) hat. Natürlich kann jedes Dasein, also auch die Einheit des Bewußtseins im Ganzen, hypothetisch auf irgendeine Entstehungsprozeß zurückgeführt werden, bei dem das Urteilssubjekt rein passiv beteiligt ist, wie es in der Theorie des Okkasionalismus [Gelegenheitsursachen - wp], der prästabilierten [vorgefertigten - wp] Harmonie, der vorbewußten Setzung eines Nicht-Ich nach FICHTE oder anderen mehr oder weniger phantastischen Annahmen geschehen ist. Die wissenschaftliche Erkenntnislehre hat aber doch zunächst vom fertigen Bewußtsein selbst auszugehen. Da könnte also höchstens ein Beitrag des bewußt erlebten Ich zu der Evidenz des in sich klar gegliederten Urteilsinhaltes in Frage kommen.

Nimmt man aber dieses Ich zunächst wie gewöhnlich als den ruhenden Punkt in der Flucht der wechselnden Gemütsbewegungen des Fühlens und Wollens, so befindet sich dieses allerdings immer neben jedem Urteilsinhalt und steht mit ihm in innigster Wechselwirkung, von der wir vorhin bereits die spezielle Seite der Apperzeptionstätigkeit zur Herbeiführung und Erhaltung bestimmter Klarheitsverhältnisse ins Auge faßten. Dabei entspricht offenbar der Gliederung des Urteilsgefüges auch eine gewisse Zuordnung von Elementen dieser sehr komplizierten Icherlebnisse, die selbst nach verschiedenen Dimensionen differenziert sind. Aber wir haben keinen Grund zu der Annahme, daß die Untergliederung eines Urteilsinhaltes, soweit sie bereits evident ist, diese Zuordnung zu Elementen des Ich als intergrierenden Bestandtei einschließt. Im Gegenteil ist vielmer die Differenzierung innerhalb des Ichbewußtseins selbst bereits eine ganz analoge Gliederung, wie sie in jedem Urteilsinhalt, auf den sich das Ich beziehen soll, vorliegt. Dasselbe würde von irgendwelchen Zwischengiedern gelten, die diese bewußte Zuordnung zu vermitteln hätten. Solche "phänomenologische" Bewußtseinshypothesen wären also ein einfacher Zirkel.

Aber auch wenn man den Beitrag des Ich zum Urteilsinhalt nicht in einem Gefühls- und Willensich, sondern in der rein intellektuellen Vorgeschichte der in einem Urteil vorliegenden Vorstellungsgliederung, also in der Apperzeption im Sinne HERBARTs, suchen wollte, besäße man keinerlei Anhaltspunkt zur Ableitung der spezifischen Leistung, wenn man nicht das Urteil als Absonderung bestimmter Elemente aus dem Gesamtbestand bereits voraussetzt. Denn auch die Wiedererkennung schafft nicht erst das bewußte Dasein dieser in sich gegliederten Subjektseinheit, sondern schließt sich irgendwie an sie an. Ja, es wird mit ihr immer schon das neue Problem eingeführt, das man freilich als das eigentliche Hauptproblem der Erkenntnislehre ansehen wird: Wie kann die Identität des neuen Bewußtseinsinhaltes mit irgendeinem früheren Inhalt gewiß sein, der vielleicht zeitlich unmittelbar vorhergeht, aber doch durch eine Oszillation des Erkenntnisprozesses von ihm unterscheidbar ist? Hiermit gelangt man aber immer bereits vom Urteilsgefüge, dessen klare Gliederung als solche evident ist, zu einem Schlußprozeß, dessen Gewißheit von ganz anderer Art ist, wie unten weiter analysiert werden soll.

Das bewußte Ich kann aber auch dann zur Evidenz eines Urteilsinhaltes nichts Besonderes beitragen, wenn man unter ihm den Gesamtbestand des individuellen Bewußtseins selbst versteht. Natürlich gehört dann dieser Teilinhalt zu ihm, und dies ist wohl auch der einfache, keine weitere neue Tatsache einschließende Sinn jener Ausdrucksweise: "ich urteile", "ich denke" usw. Aber die Evidenz des einzelnen Teilinhaltes, bzw. Teilkomplexes ist vo der Evidenz seiner Zugehörigkeit zum Gesamtbestand völlig unabhängig, ja diese beiden Evidenzen stehen, infolge der als "Enge" des Bewußtseins bezeichneten Wechselwirkung zwischen den gleichzeitigen Teilinhalten, bezüglich ihres Bewußtheitsgrades sogar in einem gewissen Antagonismus. Allerdings ist hiermit nicht gesagt, daß das Dasein des Urteilsinhaltes von den Bedingungen für die Existenz des Individuellen Gesamtbestandes unabhängig wäre. Denn wir kennen nur Inhalte in solchen Beständen. Auch gehört die Tatsache, daß der Urteilsinhalt im Bewußtsein ist, zu seinem Wesen hinzu, und wir erkennen dieses allgemeinste "Prädikat" mit Evidenz, sobald einmal das Dasein des über jedes Subjekt hinausgreifenden Gesamtbestandes, trotz jener Enge des Bewußtseins, im Ganzen evident geworden ist. Der Inhalt wird dann, wie man sagt, "als Bewußtseinsinhalt betrachtet". Diese Klärung der Beziehung zum individuellen Ganzen ist auch erforderlich, wenn man klar erkennen will, daß in diesem Urteilsinhalt zugleich eine außerhalb des Bewußtseins liegende, also von ihm selbst verschiedene Tatsache erkannt wird, worauf wir unten ausführlich zurückkommen werden. Im allgemeinen ist aber das natürliche Seelenleben gar nicht auf diese Reflexion eingestellt, sondern konzentriert sich vielmehr auf ganz bestimmte Teilinhalte. Wird aber der Gesamtbestand überhaupt einmal als Ganzes betrachtet, so muß sein Dasein natürlich schon durch die Evidenz eines einzigen Teilinhaltes ebenfalls evident sein.

8. Zerstreuung von Bedenken gegen unseren Urteilsbegriff. - Man wird allerdings diesem Tatbestand, daß eine klare Gliederung von Inhalten da ist, trotz seiner Evidenz den Ehrennamen eines "Urteils" deshalb nicht gern zugestehen wollen, weil hier gerade die besondere Leistung fehlt, die die wirkliche Gefahr eines Irrtums beschwört und unter unendlich vielen Möglichkeiten falscher Urteile eindeutig das richtige festhält, also die Erkenntnisleistung im engeren Sinne, die wir im Folgenden nach der Überschreitung des Evidenzgebietes, innerhalb dessen der Irrtum ausgeschlossen ist, betrachten wollen. Viele werden also die Identifizierung dieser über allen Zweifel und Irrtum erhabenen Evidenz mit dem judicium, dem Urteil, schon deshalb ablehnen, weil sie mit dem aristotelischen Kriterium, daß jedes Urteil wahr oder falsch ist, nicht in Konflikt kommen wollen. (8) Ein Urteil in diesem alten Sinn müßte natürlich immer etwas anderes sein als das bloße Dasein eines klar gegliederten Inhaltes. Denn das "evidente" Urteil in unserem Sinne findet sich ja bei allen Bewußtseinsinhalten überhaupt. Sogar an den dunkelsten Gefühlen und Trieben, die mit keiner intellektuellen Tätigkeit zusammenhängen, ist eine gewisse Qualität klar bewußt, zumindest der Lust-Unlust- oder Spannungscharakter, meistens auch noch ein gewisser Zeitverlauf oder Rhythmus der Intensitätsänderung und eine wenn auch noch so vage umgrenzte mittlere Raumlage. Bei Inhalten aber, die im allgemeinen so klar und deutlich sind, wie die Gesichts- und Gehörsvorstellungen, treten meistens so und so viele Qualitäten und Intensitäten in räumlicher und zeitlicher Ordnung auseinander, gleichgültig ob sie der direkten Einwirkung äußerer Reize oder deren Nachwirkung in der Erinnerung und der Wach- oder Traumphantasie entstammen. Viele dieser evidenten Urteile scheinen natürlich ihren Erkenntniswert sofort einzubüßen, wenn man nur an die Erforschung der Außenwelt denkt. Daß aber in ihnen ebensoviele Elemente einer vollwertigen Erkenntnis vorliegen, wie inhaltliche Differenzierungen erlebt werden, wird sofort klar, wenn man sich denkt, daß das erlebende Individuum Psychologe ist und mit jedem dieser "Urteile" wissenschaftlich etwas anzufangen weiß. Jedes von ihnen könnte ja i einem besonderen Zusammenhang für die höheren Ziele der Erkenntnis höchst wichtig sein. Der Psychologe kann aber natürlich diese qualitative Mannigfaltigkeit nicht prinzipiell anders erleben wie ein anderes Individuum, bei dem sich an die evidente Differenzierung der Qualitäten keine wissenschaftliche Gedankenreihe anschließt. Dann muß aber auch diese Gliederung Erkenntniselement oder "Urteil" genannt werden dürfen, gleichgültig, wann oder wo sie vorkommt, und zwar nichtmit dem mitleidigen Stolz, mit dem KANT ihm höchstens den Namen des "Wahrnehmungsurteiles", aber nicht den des "Erfahrungsurteils" zugestehen wollte, sondern es handelt sich geradezu um das höchste Ideal aller Erkenntnis, um das Zusammenfallen des Daseins des Erkannten mit dem Bewußtsein. Wie schon gesagt, ist ja eine klare Gliederung irgendwelcher Bewußtseinsinhalt als evidenter Einschlag auch bei allen anderen Urteilen unerläßlich, ohne den die in ihnen enthaltenen Begriffe nicht nur "leer", sondern überhaupt gar nichts wären, daß auch alle "Verstandesbegriffe" irgendwie das Merkmal an Bewußtseinsinhalten nachweisbar sein müssen. Die Evidenz der klaren und deutlichen Gliederung von Bewußtseinsinhalten ist und bleibt insbesondere die unverlierbare Grundlage für die sichere Vergegenwärtigung des Begriffs vom Dasein überhaupt, an der sich alle ihre modalen Abstufungen auf anderen, einer solchen Evidenz unzugänglichen Gebieten messen können.

9. Das evidente Urteil und der aristotelische Satz des Widerspruchs. - Die allgemeinen Bewußtseinstatsachen hat man besonders gern Prinzipien genannt, da es ja in der Tat für unser ganzes Geistesleben nichts Ursprünglicheres geben kann. So wird dann vor allem auch das Verhältnis der logischen Prinzipien zur "Evidenz" im Sinne des vorigen Abschnittes, d. h. zur klaren und deutlichen Gliederung von Bewußtseinsinhalten, geprüft werden müssen. Auf die Beziehung des Urteilsinhaltes zur Erkenntnis der Identität sind wir schon oben zu sprechen gekommen, und fanden, daß diese kein integrierender Bestandteil des evidenten Urteils, sondern eine seiner nächstliegenden Folgen ist. Dagegen dürfte das "Prinzip des Widerspruches" zumindest in der Fassung, in der es ARISTOTELES in seiner Metaphysi (T,3, 1005 b 19) als das sicherste und allen anderen Axiomen zugrunde liegende aufgestellt hat, mit der Evidenz in unserem Sinne völlig zusammenfallen:
    "Es ist unmögich, daß dasselbe (Prädikat) demselben (Subjekt) in derselben Hinsicht zugleich zukommt und auch wiederum nicht zukommt" ... "Denn es ist unmöglich, daß jemand annimmt, dasselbe ist und ist nicht."
Es wurde bisher allerdings der Negation überhaupt noch nicht ausdrücklich gedacht. Offenbar liegt aber eine solche im Grundprozeß des evidenten Urteilsinhaltes, der klaren und deutlichen Sonderung mit enthalten. Der letzte Sinn des "nicht" im Urteilsausdruck ist die Unterscheidung eines positiv bewußten Prädikates von irgendeinem anderen Inhalt, der aber natürlich psychologisch der fraglichen Stelle des Subjekts irgendwie naheliegen muß. "Der Baum ist nicht rot" heißt also soviel wie: "Ein nicht näher bezeichnetes Merkmal des Baumes (z. B. seine grüne Farbe) ist von Rot verschieden." Der gewöhnliche Anlaß zu solchen negativen Urteilen im eigentlichen Sinne ist das Auftauchen einer als falsch erkannten Ansicht. Diese kann sich dabei auf etwas nicht gegenwärtig Bewußtes beziehen und liegt dann überhaupt außerhalb des Evidenzbereiches. Aber auch wenn wir etwas über eigene für uns selbst evidente Urteilsinhalte gegen eine falsche Ansicht über sie behaupten, liegt darin bereits mehr als dieser Inhalt allein für sich, nämlich das Ergebnis einer Selbstbeobachtung. Daher muß die Unterscheidung, die als Negation in jeder Evidenz ohne weiteres enthalten ist, etwas viel Allgemeineres sein. Sie ist augenscheinlich weiter nichts als eben die Unterscheidung des Subjekts und seiner einzelnen Prädikate von jeglicher Bewußtseinsumgebung überhaupt, die mit der Sonderung und Gliederung dieses Teilinhaltes ohne weiteres zusammenfällt. Diese Sonderung tritt bei sämtlichen evidenten Urteilsinhalten an die Stelle des unklaren Ineinanderfließens gleichzeitiger Teilinhalte benachbarter Stellen bei geringeren Bewußtheitsgrade. Diese Unklarheit ist der einzige Irrtum, der im Bereich des einfachen Daseins der Inhalte als solcher unterhalb der Evidenzschwelle in Frage kommt, und vertritt daher bei der in jedem evidenten Urteil enthaltenen Negation auch jenen "naheliegenden" bzw. von irgendeiner Seite nahe gebrachten Irrtum, dessen Beseitigung bei jedem negativen Urteil im engeren Sinne, das über das bloße Dasein eines klaren Bewußtseinsinhaltes hinausgreift, das natürliche Motiv bildet. Wie aber nach dem vorigen Absatz auch jede solche weitergreifende Erkenntnis ihre evidente Grundlage im Bewußtsein besitzt, so gehört hierbei auch jede Nebenvorstellung einer für falsch gehaltenen Ansicht zur psychologischen "Umgebung" hinzu, von der sich diese evidente Grundlage im Bewußtsein sondert. Denn diese Umgebung befaßt alles in sich, was überhaupt jemals gleichzeitig im Gesamtbestand auftauchen, aber eben bei klarer Gliederung nicht dieselbe "Stelle" im Urteilsgefüge einnehmen kann. Somit läßt sich jede Erkenntnis in allen Beziehungen, in denen sie überhaupt vorhanden ist, auf die Formel der sogenannten "Eindeutigkeit" bringen, daß die Tatsache "so und nicht anders" ist, und der Satz des Widerspruchs ist wirklich von vornherein, auf Grund des Wesens der Evidenz überhaupt (also in diesem Sinne a priori), das allgemeie Prinzip aller Erkenntnis von Tatsachen innerhalb des Bewußtseins.
LITERATUR - Wilhelm Wirth, Zur Orientierung der Philosophie am Bewußtseinsbegriff, Sonderdruck aus der "Festschrift Johannes Volkelt", München 1919
    Anmerkungen
    1) EDMUND HUSSERL, Logische Untersuchungen II, 1901, Seite 324f.
    2) Darf man den Gesamtbestand mit conscientia übersetzen, so könnte also die Zugehörigkeit zu ihm, die "Bewußtheit" des Inhaltes, conscietas heißen.
    3) HERMANN COHEN, Logik der reinen Erkenntnis, 1902, Seite 364.
    4) MILL, System der deduktiven und induktiven Logik, Einleitung (Übersetzung von THEODOR GOMPERZ, Bd. I, 1884, Seite 4 Anm.)
    5) Vgl. AR BUCHENAU, Die Erläuterungen zur zweiten Meditation, bzw. zu den dritten Responsiones, Philosophische Bibliothek, Bd. 27, dritte Auflage, 1904 (René Descartes, Phiosophische Werke, Bd. II, 2) Seite 137.
    6) KANT, Kritik der reinen Vernunft, Transzendentale Deduktion der reinen Verstandesbegriffe (§ 17). Herausgegeben von HARTENSTEIN III, 1867, Seite 119. 7) Das beiderseitige Verhältnis versuchte ich in meinem Buch über die experimentelle Analyse der Bewußtseinsphänomene, 1908, Seite 43f näher darzulegen.
    8) Bei den Skotisten und Cartesius wirkte eine Willensmetaphysik mit.