UlriciA. AffolterK. C. PlanckH. GüntherP. Eltzbacher | |||
Das Problem der Rechtsbegriffe [2/2]
III. Wenn eine Lehre von den Rechtsbegriffen geschaffen werden soll, hat es keinen Sinn, diesen Begriff "Rechtsbegriff" irgendwie einzuengen. Man muß vielmehr den Kreis der zu betrachtenden Begriffe möglichst weit ziehen; alle diejenigen Begriffe müssen untersucht werden, die nur irgendwie den Anspruch erheben können, als Rechtsbegriffe angesehen zu werden. Dabei gehe ich wiederum davon aus, daß der Terminus "Rechtsbegriff" vorgefunden wird. Dieser Terminus kann nun nur eine Gruppe von Begriffen bezeichnen wollen, die durch ein gemeinsames Merkmal eine Zusammenfassung erfordern. Denn wenn wir eine Gruppe von Begriffen von anderen absondern und unter einem gemeinsamen Namen zusammenfassen, so müssen sie in etwas übereinstimmen, etwas gemeinsam haben, das sie zusammenführt und zu den anderen gleichzeitig in einen Gegensatz bringt. Das Gemeinsame der Begriffe, die wir unter dem Namen "Rechtsbegriffe" zusammenfassen, kann aber einzig darin bestehen, daß sie in einer Beziehung zum Recht stehen, das heißt zur Rechtswissenschaft. Soviel sagt uns der Name, aber auch nicht mehr. Namentlich über einen wesentlichen Punkt haben damit noch keine Klarheit erhalten. Unter einem Rechtsbegriff kann man zunächst noch einen Begriff verstehen, wie man ihn in der Rechtswissenschaft zu verwenden pflegt, oder aber einen Begriff, wie er für die Rechtwissenschaft charakteristisch ist. Die Beziehung kann also mit anderen Worten eine willkürliche oder eine notwendige sein. Das besagt, die Rechtsbegriffe können entweder beliebigen Begriffsgruppen angehören und so unter anderen Merkmalen solche gemeinsam haben, die sie eben als Rechtsbegriffe erscheinen lassen, oder die Natur der Rechtsbegriffe bringt es mit sich, daß ihr Wesen sich darin erschöpft, Rechtsbegriffe zu sein. Rechtsbegriffe von der zweiten Art können sonstwo und besonders in anderen Wissenschaften nur als aus der Jurisprudenz entliehen verwendet werden; im ersten Fall kann derselbe Begriff verschiedenen Sphären angehören und wird also nur gelegentlich im Rechtssystem verwandt. Im ersten Fall ist die Beziehung zum Recht und damit die Zusammengehörigkeit der Begriffe eine äußere, nur im zweiten eine innerlich begründete. Zugleich mit dem Bewußtsein, daß diese beiden Möglichkeiten an und für sich vorliegen, erhebt sich die Forderung, in dieser Frage Klarheit zu schaffen. Aber auch das kann man dem Wort "Rechtsbegriff" nicht ansehen, ob damit die Begriffe gemeint sein sollen, von denen die Rechtswissenschaft ein System ist, also die wissenschaftlichen Begriffe der Rechtswissenschaft, wie es RADBRUCH annimmt, oder ob es beliebige andere Begriffe sind, die in der Rechtswissenschaft irgendwie ihren Platz haben. Diese Frage hängt jedoch mit der ersten aufs engste zusammen, so daß durch die Stellungnahme zu der einen die andere implizit beantwortet ist. Welches hier der Zusammenhang ist, wollen wir kurz betrachten. Wir sahen vorhin, die wissenschaftliche Tätigkeit erstreckt sich auf eine Welt von Gegenständen. Das die Wissenschaft als Endpunkt dieser Tätigkeit bildende System von Begriffen ist das Korellat dieser Welt der Gegenstände, und zwar sind es die Gegenstände selbst, die durch ihre Zusammengehörigkeit ihre Einheit und damit auch die Einheit des wissenschaftlichen Systems bedingen. Gegenstand einer Wissenschaft ist nun aber niemals eine Tatsache in der zufälligen Art und Weise, wie sie uns erscheint, oder in ihrer zufälligen Verbindung mit anderen Tatsachen zu einem ganzen Tatsachenkomplex, in dem wir sie vorfinden. Die Weise, wie sie uns zufällig entgegentreten, ist für die Gegenstände selbst belanglos. Irgendeine Tatsache in einem Tatsachenkomplex oder eine bestimmte Seite an einer Tatsache ist allein Gegenstand einer bestimmten Wissenschaft. Die einzelnen zueinandergehörigen Gegenstände weisen aufeinander hin, während andere Tatsachenin demselben Tatsachenkomplex oder andere Seite derselben Tatsache sich als Gegenstände anderer Wissenschaften zusammenschließen. Der Grund, weshalb gerade diese bestimmten Tatsachen aus verschiedenen Tatsachenkomplexen sich zu Wissenschaften zusammenschließen, liegt in ihnen selbst. Daraus ergibt sich, daß dieselben Gegenstände nicht in verschiedenen Gegenstandszusammenhängen vorkommen können. Ein Irrtum über dieses Faktum ist leicht erklärlich, da ja die einzelne Tatsache, aber natürlich in ihren verschiedenen Seiten nur, Gegenstand verschiedener Wissenschaften sein kann. Ebenso wie nun diese Tatschen, und zwar notwendig und ausschließlich, in den bestimmten Zusammenhang gehören, in dem sie stehen, ebenso gehören die Begriffe, die diese Gegenstände fassen, notwendig und ausschließlich zusammen. Jeder in einem wissenschaftlichen System stehende Begriff ist eben als dieser Begriff, als Begriff von einem Gegenstand seiner Wissenschaft, ein für diese Wissenschaft spezifischer Begriff. Und es liegt in der Natur dieser Begriffe, daß sie sich darin erschöpfen, Begriffe dieser Wissenschaft zu sein. Sind also Rechtsbegriffe identisch mit Begriffen von den Gegenständen der Rechtswissenschaft, dann erledigt sich die zuerst aufgeworfene Frage von selbst. Die Zugehörigkeit solcher Rechtsbegriffe zur Rechtswissenschaft ist innerlich begründet, sie können in anderen Wissenschaften nur als aus der Jurisprudenz entliehen verwendet werden. Wir müssen hier aber bedenken, daß wir solche Begriffe stets mit Hilfe eines Begriffswortes aussprechen oder schreiben. Die Anzahl der uns zur Verfügung stehenden Worte ist jedoch eine beschränkte, und die gleichen Worte werden auch sonst meistens im Leben verwendet. Und wenn nun behauptet wird, Begriffe einer bestimmten Art sind in einer bestimmten Wissenschaft bodenständig, die Bedeutungssphäre bleibt die gleiche, wo immer auch der Begriff, sofern er den identischen Gegenstand faßt, vorkommt, dann wird uns die Gefahr bewußt, die darin liegt, daß, so wie uns ein Gewand die Formen des Körpers in ihren Konturen nur undeutlich erscheinen läßt, die Sprache die Gedanken umhüllt und zugleich damit auch verhüllt (1). Worte sind sehr oft mehrdeutig, und leicht können sie anders aufgefaßt werden, als sie gemeint sind. Diese Überlegung macht sich auch den Rechtsbegriffen gegenüber geltend, und zwar gleichmäßig, ob die Rechtsbegriffe das System der Rechtswissenschaft bilden und damit, nach dem oben Gesagten, spezifische Begriffe für die Rechtswissenschaft sind, - diese Frage kann erst später entschieden werden - oder nicht. In beiden Fällen hat die Überlegung große praktische Bedeutung. Sie besagt, daß der Jurist einen eigenen Sprachgebrauch hat. Und diese Tatsache hat große Bedeutung, wenn wir beachten, daß es ja der Jurist ist, der die Begriffe seiner Wissenschaft bildet und verwendet. Diese Behauptungen, deren Geltung die denkbar größte Tragweite hätte, müssen wir im Laufe dieser Untersuchungen auf ihre Richtigkeit prüfen, eben um des nahen Zusammenhangs willen, in dem die Sprache zum Denken steht. Es liegt nahe, an diese Behauptung die andere anzuschließen, daß, ebenso wie der Jurist, auch das Gesetz seinen eigenen Sprachgebrauch hat. In der Tat wird ein Beweis jener ersten Behauptung ein Präjudiz für die Richtigkeit der zweiten sein. Beide Punkte stehen jedoch an Wichtigkeit und Bedeutung für unser Thema hinter der Untersuchung über die logische Natur der Begriffe der Jurisprudenz zurück. Die Erörterung dieses Punktes stützt sich, gleich der Frage nach der Sprache des Gesetzes, auf Betrachtungen allgemeiner Art, die sich auf das Wesen des Rechtssatzes und der auslegenden Rechtslehre erstrecken. - Unser Weg ist damit vorgezeichnet. Wir werden zunächst prüfen müssen, ob nach in der Sache selbst liegenden Gründen gemäß psychologischer Gesetzmäßigkeit der Jurist einen eigenen Sprachgebrauch hat. Dann werden die Untersuchungen über as Wesen des Rechtssatzes nach einer Seite hin, welche einen Erfolg für die Punkte, die uns hier beschäftigen, verspricht, zu folgen haben. Aus diesen können wir dann zum Schluß die Ergebnisse ziehen, und die Fragen nach der Sprache des Gesetzes und der logischen Natur der Begriffe der Rechtswissenschaft zu lösen suchen. Wie aus der oben an den früheren Lösungsversuchen geübten Kritik und aus dieser Abgrenzung unseres Weges hervorgeht, ist es weniger unser Ziel, eine ausgeführte Lehre von den Rechtsbegriffen zu schaffen, als vielmehr die Problemstellung nachzuprüfen. Mit anderen Worten: der Zweck der vorliegenden Arbeit ist, eine Voruntersuchung für eine Betrachtung der Rechtsbegriffe zu geben. Die soeben aufgestellte These, der Jurist habe einen eigenen Sprachgebrauch, stützt sich auf eine Beobachtung allgemeiner Natur. Wenn im gewöhnlichen Leben zwei Menschen denselben Satz aussprechen, so ist noch lange nicht gesagt, daß uns die Äußerungen gleichwertig erscheinen. Je nach ihrem Bildungsgrade und ihrer Fähigkeit, sich auszudrücken, werden sie den gleichen Gedanken in verschiedenartige Sätze kleiden, und andererseits wird ein gleichlautender Satz die Kundgabe verschiedener Meinungen sein können. Die Aufgabe dessen, an den der Satz gerichtet ist, wird es sein, aus den Worten den Sinn herauszulesen. Stets ist es ja eine psychische Persönlichkeit, die aus einem Lautkomplex ein sinnvolles Wort macht. Man wird, um den in das Wort gelegten Sinn erkennen zu können, es stets als die Äußerung dieses bestimmt gearteten Individuums betrachten müssen. Es kann z. B. sein, daß ein Mensch ein ganz alltägliches Wort in einem ganz besonderen Sinn nimmt, oder dieser besondere Gebrauch eines Wortes kann sich auch erst im Laufe eines Gesprächs ergeben. Zur Erklärung dieser Erscheinung knüpfen wir zweckmäßig an das vorhin Gesagte an. Zwei verschiedene Tatsachen an einem Tatsachenkomplex gehören oftmals zwei verschiedenen Wissenschaften an, während beide Male der Begriff von diesen Tatsachen in das gleiche Wort gefaßt wird. Es ist ja so, daß an einem Tatsachenkomplex die einzelne Wissenschaft nur eine einzelne Tatsache oder eine bestimmte Seite an einem Tatsachenkomplex betrachtet, nämliche diejenige Tatsache oder Seite, die für diese Wissenschaft einzig in Frage kommt, während die Sprache, so wie oft, pars pro toto [Der Teil für das Ganze - wp] nimmt, das heißt, ein Wort verwendet, das den ganzen Tatsachenkomplex bezeichnet, während nur die einzelne Tatsache gemeint ist. Es ist nun aber eine ungenaue Ausdrucksweise, zu sagen, diese einzelne Wissenschaft verwendet diese oder jene Begriffe. Der doppelte Anthropomorphismus, der darin liegt, daß man sagt, die Wissenschaft tut etwas, sie vollzieht sogar Denkakte, muß ausgemerzt werden, so leichtverständlich es auch ist, wieso man zu dieser Ausdrucksweise kommt. - Wenn wir von der Verwendung wissenschaftlicher Begriffe in einer Wissenschaft sprechen, denken wir an ihren Gebrauch durch einen Wissenschaftler. An dem, was oben gesagt wurde, wird dadurch nicht gerüttelt. Nicht die individuelle Persönlichkeit dessen, der sich wissenschaftlich betätigt, sondern die Wissenschaft, die Gesamtheit der Gegenstände, ist ausschlaggebend für ihren Charakter, so wie sie ihrer Natur nach, gemäß der "Einheit des Begründungszusammenhangs" besteht. Der einzelne Mensch ist Wissenschaftler im wahrsten Sinn des Wortes darum nur dann, wenn er sich in seinen Untersuchungen nicht durch seine individuelle Bestimmtheit, seine zufälligen Eigenschaften, sondern allein durch die Forderungen der betreffenden Wissenschaft leiten läßt. Seine Aussprüche sind, wenn man es son wenden darf, Wahrheiten der Wissenschaft. Sie sind es, weil, aber natürlich auch nur sofern die Wissenschaft darin zu dem ihr zustehenden Recht kommt (2). Ein Mensch ist z. B. Physiker, wenn und in dem Maß als er wirklich Physik treibt. Wenn wir von den Interessen der Physik sprechen, so sind darunter die Interessen zu verstehen, die der Physiker hat und als solcher haben muß. Und mag er sich nun auch noch mit mehreren Wissenschaften beschäftigen, sein Interesse ist, sobald er Physik treibt, nur durch diese Wissenschaft bestimmt. Seine ganze Persönlichkeit tritt dabei ja zurück. Und gerade darum, weil der Maßstab die Einheit der Wissenschaft ist, nicht aber die Einheit der Persönlichkeit, dürfen wir der Einfachheit halber von den Interessen, den Ergebnissen, den Bestrebungen, den Zielen etc. der einzelnen Wissenschaft sprechen. Das rechtfertigt den Anthropomorphismus [Vermenschlichung - wp], der der Wissenschaft sonst schlecht ansteht. Ein Mensch, der in dem hier gebrauchten Sinn Wissenschaftler, also z. B. Physiker, Psychologe oder Jurist etc. ist, ist eine psychische Persönlichkeit, die naturgemäß allen Gesetzmäßigkeiten einer solchen unterliegt. Und zu diesen Gesetzmäßigkeiten gehört eine, auf die es hier vor allem ankommt. Jeder psychische Vorgang, wie er sich in der Seele des Menschen abspielt, ist das Resultat einer Wechselwirkung zwischen dem betreffenden Gegenstand, der empfunden, wahrgenommen, vorgestellt, gedacht, erstrebt werden soll, und einem "Ich", in dem sich die Empfindungen, Wahrnehmungen, Vorstellungen, Gedanken, Strebungen, als Vorgänge dieses "Ich" treffen. Wie man sich hierbei dieses "Ich", das Substrat des Bewußtseinslebens, oder, wie wir mit einem geläufigeren Namen auch sagen können, die "Seele" vorstellt, ist gleichgültig und für das Folgende ohne Belang. "In jedem Fall ist sie ein irgendwie beschaffenes Etwas." Sie hat "ihr eigentümliches Wesen, ihre eigentümliche Organisation, Konstitution, Struktur, kurz ihre eigentümliche Natur". (3) So wie nun jedes psychische Erlebnis durch den "Gesamthabitus" der Seele mit bestimmt ist, so geht andererseits dieses Erlebnis nicht an der Seele vorüber, ohne Spur hinterlassen zu haben. Jeder Vorgang wirkt in höherem oder geringerm Maß auf die Seele ein und schafft damit eine neue Bedingung dafür, wie die Seele sich zu späteren psychischen Vorgängen verhält. Wir haben es hier mit einer Grundtatsache des psychischen Lebens zu tun. Hinzu kommt nun noch, daß sich ein psychischer Vorgang in der Seele umso leichter abspielt, je mehr die Seele auf diesen Vorgang "abgestimmt" ist. Dasjenige, wofür eine Bereitschaft in der Seele besteht, ist im besonderen Maße befähigt, sich die psychische Kraft anzueignen, d. h. diejenige Kraft, die allen Vorgängen insgesamt dafür zur Verfügung steht, "zu einem bestimmten Grad der Wirksamkeit im psychischen Lebenszusammenhang zu gelangen", und damit im Kampf um diese Kraft die anderen Vorgänge zu überwinden. Die in den Vorgängen selbst liegende Möglichkeit, sich die psychische Kraft anzueignen, nennen wir psychische Energie. Die Möglichkeit richtet sich, wie wir sehen, nach dem Verhältnis, in dem der Vorgang zu den Eigenschaften der Seele überhaupt, und der ursprünglichen oder erworbenen besonderen Struktur der individuellen Seele steht. Im letzteren Fall werden wir von dispositioneller Energie sprechen (4). Da nun jeder psychische Vorgang die Seele beeinflußt, seinen Bedingungen gewissermaßen anpaßt, schafft er in der individuellen Seele eine Bereitschaft für ähnliche Vorgänge. Ein dem ersten Vorgang ähnlicher hat aufgrund jenes für den Betreffenden eine psychische Energie. Und nun die Nutzanwendung auf unser Thema. Schon einem Menschen, der sich viel mit Rechtswissenschaft befaßt, wird bei einem Vorgang, den er betrachtet, sich dasjenige mit besonderer oder sogar ausschließlicher Gewalt aufdrängen, wird das seine Aufmerksamkeit in besonders hohem Maß auf sich lenken, was für die Jurisprudenz von Bedeutung ist. Das geht sogar so weit, daß möglicherweise alles in ihm in Beziehung zu einem speziellen Problem zu stehen scheint, mit dem er sich gerade befaßt. Die kleinste Ähnlichkeit wird sich ihm - dank seiner besonderen, wenn auch vorübergehenden psychischen Einstellung - aufdrängen. Umso mehr trifft dies alles bei einem Menschen zu, der in dem oben gebrauchten Sinn Jurist ist. Gerade in dem Maß, als er es ist, ist er auf die Erfassung von juristischen Dingen innerlich eingestellt. Alles juristische Relevante hat für ihn aufgrund dieser bei ihm sogar dauernden Einstellung in hohem Maße eine "dispositionelle psychische Energie". Denken wir uns nun verschiedene Menschen, deren natürliche Anlagen und spätere Erlebnisse eine Verschiedenheit in der Gesamtstruktur ihrer Seelen bedingen, einem Gesamtvorgang gegenüber. Naturgemäß haben eine solche dispositionelle Energie für diese verschiedenen Individuen verschiedene Seiten jenes einen Vorgangs. Und zwar können sie das in dem Maß haben, daß sie die Aufmerksamkeit völlig für sich absorbieren, und daß deshalb für die anderen Seiten des Vorgangs keine psychische Kraft mehr vorrätig ist. Derselbe Vorgang hat demnach aufgrund einer psychologischen Gesetzmäßigkeit verschiedene Bedeutung für den einzelnen Wissenschaftler, er betrachtet nur eine Seite am Gesamtvorgang, für ihn kommt nur sie in Betracht. Daraus erklärt es sich, daß dasselbe Wort im Mund der einzelnen Wissenschaftler verschiedene Bedeutung haben kann. Die einzelne Wissenschaft legt Gewicht nur auf das Eigene. (5) So betrachtet z. B. der Psychologe ganz andere Seiten desselben Geschehens als der Physiker, obwohl derselbe Gegenstand betrachtet wird. Sie betrachten z. B. beide eine Farbe und sprechen von ihr, sprechen beide von Farbe, und meinen ganz Verschiedenes. Der Psychologe meint den Empfindungsinhalt, Farbe genannt, der Physiker einen real existierenden Vorgang, die Ätherschwingungen, also etwas ganz Entgegengesetztes. Das, was dieser und was jener unter "Farbe" versteht, haben wir in einem Gesamtvorgang zu scheiden. Wir betrachten das Eine oder das Andere je nach der Richtung unseres Interesses. Und wir sind - nach dem vorhin Gesagten - zu der Annahme gezwungen, daß ein Psychologe das Wort "Farbe" stets in dem Sinne nimmt, in dem es die Psychologie aufgrund ihrer Eigenartigkeit und ihrer besonderen Stellung unter den Wissenschaften nur gebrauchen kann, und daß er nicht plötzlich, ohne es ausdrücklich zu sagen, das Wort im Sinne eines Physikers nimmt (6). Darum kann auch eine Reihe von Tatsachen für die eine Wissenschaft eine Summe von verschiedenen, für eine andere eine Summe von gleichen Tatsachen sein. Nehmen wir an, drei Menschen sind tot; die Medizin konstatiert, der Tod ist einmal durch das Einatmen giftiger Gase, ein andermal durch einen Schuß in das Herz, ein drittes Mal durch das Zuschnüren des Halses erfolgt, sie spricht dann von ganz verschiedenen Dingen. Dagegen kann in all diesen Fällen eine vorsätzliche mit Überlegung ausgeführte Tötung eines Menschen vorliegen. Die Jurisprudenz spricht dann in all diesen Fällen gleichmäßig von Mord. Oder ein anderes noch deutlicheres Beispiel. Nehmen wir wieder an, ein Mensch sei ermordet worden, und fragen wir nun die einzelnen Wissenschaften, was ist die Ursache für den Tod dieses Menschen, wir werden ganz verschiedene Antworten erhalten. Aber stets wird die Antwort lauten: die Ursache für den Tod ist dies oder das, und dann werden wir eine einzelne Bedingung hören, die mit vielen anderen Bedingungen erst zusammen den Komplex der Bedingungen, als die Ursache, bilden. Der Jurist wird sagen: Ursache ist die Handlung des Mörders, der Arzt: diese bestimmte Verwundung, der Physiker: die Durchschlagskraft des Geschosses. Wir sehen, für den Wissenschaftler hat eine einzelne ihn besonders interessierende Bedingung ein solches Gewicht, daß er in ihr die ganze Ursache sieht. Diese psychologische Erörterung rechtfertigt und erklärt eine Erscheinung, der wir überall begegnen. Wenn wir z. B. bei JHERING (7) lesen:
Inwieweit aber nun in die Sprache einer Wissenschaft etwas von ihrem charakteristischen Wesen überfließt, das zu entscheiden muß dem Einzelfall überlassen werden. Auf jeden Fall spricht keine Vermutung dafür, daß eine Wissenschaft jedes Begriffswort in seinem natürlichen Wortsinn, so wie es jeder im täglichen Leben versteht und verwendet, nimmt; und darum hat man kein Recht, sich bei diesen auf seine Untersuchungen zu stützen. Tut man es dennoch, so muß man die hierin liegende Annahme zuvor rechtfertigen. Hiergegen fehlt z. B. RADBRUCH in dem speziellen Teil seiner mehrfach erwähnten Schrift. Ich wähle diesen Fall gerade darum, weil er als Beispiel besonders charakteristisch ist. RADBRUCH geht von der Definition des Verbreches als einer schuldhaften, rechtswidrigen, strafbaren Handlung aus, einer Definition, die allgemein üblich ist. In dieser Definition ist "Handlung" der Oberbegriff, unter ihn werden nach alter Gewohnheit "Tun" und "Unterlassen" subsumiert. Ob dies angeht, will RADBRUCH untersuchen. Er kommt zu einem verneinenden Ergebnis, weil die begrifflichen Merkmale des "Unterlassens" geradezu das kontradiktorische Gegenteil derjenigen des "Tuns" sind. Doch nicht auf die Richtigkeit dieser These kommt es hier an, sondern auf seine Methode. Um zu erkennen, was "Handlung" besagt, hält er sich zunächst an den Sprachgebrauch des Lebens und an die Verwendung dieses Terminus im Gesetzbuch (8), während es noch der Untersuchung bedarf, ob sich die Bedeutung des Wortes "Handlung" im Gesetzbuch mit der Bedeutung deckt, die dasselbe Wort als oberster Begriff des Strafrechts hat, und das doch nach dem Vorangegangenen klar ist, daß der Handlungsbegriff des täglichen Lebens - der ja außerdem auch unbestimmt und zur Führung deshalb ungeeignet ist - nicht mit dem gesuchten identisch sein muß. Gesucht werden muß vielmehr eine Begriffsbestimmung des Begriffs "Handlung", der sich dadurch auszeichnet, daß er in einer erst zu erörternden Weise ein Merkmal der rechtlichen Relevanz hat. (9) Ebenso faßt er "Tun" und "Unterlassen" als Begriffe, die überall und jederzeit ihren Sinn behalten, und untersucht darum die alte Streitfrage, ob "Unterlassen" kausal sein kann, oder ob es sich nicht gerade in dieser Frage zeigt, daß "Tun" und "Unterlassen" sich nicht unter einem Begriff zusammenfassen lassen. Gerade hier bedarf es nur einer geringen Überlegung, um zu erkennen, daß wir im Strafrecht in einem ganz anderen Sinn als im gewöhnlichen Leben von "Unterlassen" sprechen. Und wenn wir schon den alltäglichen Sprachgebrauch zum Vergleich heranziehen, sehen wir, daß man eine Veränderung in der Außenwelt auf Rechnung eines Menschen setzen kann, ob er sie nun durch eine sinnlich wahrnehmbare Körperbewegung "verursacht" hat, oder ob er etwas unterließ, daß man also die Verbindung der Zurechnung zwischen einer vorliegenden Tatsache und dem Fehlen eines Tuns sowohl wie einem Tun vornehmen kann. Aber hier handelt es sich ja nicht um dieses Problem. Ebenso wie diese gleichen Worte, die das Gesetz in seinem Wortlaut dem Sprachschatz des täglichen Lebens entlehnt, in der Jurisprudenz eine davon verschiedene Bedeutung haben, können wir andererseits von "Vertrag", "Verjährung", "Adoption", "Angeklagter" etc. sprechen, also Wort gebrauchen, die uns direkt auf die Gesetze hinweisen, ohne daß diese Begriffe darum im mindesten etwas mit den Begriffen zu tun haben, die in der Rechtswissenschaft verwendet werden. Auch hier liegt nur eine Gleichbenennung vor. Das Resultat dieser Betrachtungen ist also die Erkenntnis, daß in der Tat der Jurist einen eigenen Sprachgebrauch hat, und daß wir darum niemals von der Annahme ausgehen dürfen, ein Wissenschaftler müsse doch natürlich jedes Wort in seinem natürlichen Wortsinn verwenden, sondern daß wir im einzelnen Fall berechtigt sind, rechtlich Relevanz im Sinn Seiner Worte und Aussagen zu präsumieren, ja, daß wir dies tun müssen, wenn wir nicht zuvor beweisen, daß die Annahme, das betreffende Wort habe den gleichen Sinn wie im gewöhnlichen Leben, berechtigt ist. Es liegt nahe, das, was soeben von der Sprache der Rechtswissenschaft ausgeführt wurde, auch auf die Sprache des Gesetzes auszudehnen. Man wird mir entgegenhalten, ein jedes Wort habe doch seinen natürlichen Wortsinn, und nur der könne in jedem einzelnen Fall im Gesetz, das doch allgemeinverständlich sein soll, verwendet worden sein. Dann entgegne ich, daß das, was von der Sprache des Juristen soeben ausgeführt wurde, schon dagegen spricht. Mit der Wahrscheinlichkeit zumindest, daß es sich mit dem Gesetzestext ähnlich verhält, muß gerechnet werden; daß das Gesetz so unfehlbar ist, jedes Wort nur in seinem natürlichen Wortsinn zu verwenden, ist eine Behauptung, die bewiesen werden muß. Die Unklarheit in diesem Punkt läßt sich allgemein darauf zurückführen, daß von einem Gesetzgeber gesprochen wird, ohne daß uns gesagt wird, wer denn diese rätselvolle Persönlichkeit ist. Natürlich kann man aber ein im Gesetz gebrauchtes Wort nicht unabhängig vom Gesetz selbst verstehen wollen. Das führt uns tiefer zu Fragen nach dem Wesen des Rechtssatzes überhaupt. Wir werden bei diesen Fragen länger verweilen, weil sie für die ganze Untersuchung die größte Bedeutung haben. Die erste Frage, die hierbei auftaucht, lautet: Was ist den ein solcher Rechtssatz? Natürlich handelt es sich dabei nicht um die staatsrechtliche Frage, ebensowenig um die rechtsphilosophische Frage, was das Recht sein soll, sondern lediglich um die Frage, woran wir Gesetze als solche erkennen und von anderen Sätzen, die keine Gesetzessätze sind, unterscheiden, was also ihr wesentliches Merkmal ist. Die Antwort könnte nun einfach lauten, als ein Gesetz erscheint uns der Satz, wenn er alle die Bedingungen erfüllt, die für das erforderlich sind, was wir unter Gesetz verstehen. Wir könnten dann darauf hinweisen, daß diese Bedingungen in einem anderen Gesetz aufgestellt sind, das also jene Sätze zu Gesetzen macht, daß dieses Gesetz für Deutschland die Reichsverfassung ist, und daß demnach (Artikel 2, 5, 17 der Reichsverfassung) Gesetz "der durch das verfassungsmäßige Zusammenwirken der gesetzgebenden Faktoren erklärte, in der verfassungsmäßigen Form verkündete Wile der Gesamtheit" (10) ist. Bei einer solchen Erklärung bleibt jedoch zweierlei unbeachtet. Nicht erklärt wird damit, was ein Gesetz überhaupt ist, gleichviel ob es in Deutschland oder sonstwo gilt. Und ferner, auch jenes Gesetz ist doch Gesetz, und wenn wir vielleicht auch in manchen Fällen ein Gesetz, das andere Sätze zu Gesetzen macht, seinerseits wieder auf andere Gesetze zurückführen können, schließlich kommen wir doch auf ein erstes Gesetz, das wir so nicht mehr erklären können und das gleichwohl Gesetz ist. Das erste Gesetz kann nicht wieder durch ein Gesetz entstanden sein - also dann entweder durch friedliches Übereinkommen oder durch Zwang. Übereinkommen oder Zwang verleihen ihm Geltung. Mag ein Gesetz demnach auf einem Gesetz oder auf Übereinkommen oder auf Zwang beruhen oder auf was auch immer: die Art des Zustandekommens allein sichert und nimmt ihm seine Natur als Gesetz nicht. Bei der Beantwortung der aufgeworfenen Frage müssen wir aber auch von seinem Inhalt absehen. Ein einzelner Rechtssatz, wie er uns in einem Gesetz entgegentritt, ist als Rechtssatz ganz unabhängig von seinem Inhalt. Ob er dem Sittengesetz entspricht oder widerspricht, ob er "richtiges Recht" enthält oder nicht, ob man ihn billigt oder nicht, nach ihm handelt oder nicht, dies alles ist gleichgültig für die Tatsache, daß er ein Rechtssatz ist. Ebenso irrelevant wie das Entstehen und der Inhalt des Rechtssatzes ist die Form seiner Publikation, denn die Form, in der das Gesetz auftritt, sichert uns seine Natur als Gesetz nur insofern, als wir von einem anderen Gesetz ausgehen können, das diese bestimmte Form als Form der Gesetze vorschreibt. Praktisch allerdings hat diese Form eine große Bedeutung, da wir in der Regel ja von einem festen Punkt, der Geltung eines Gesetzes, ausgehen können. Wenn wir demnach wissen wollen, was ein Gesetz ist, dürfen wir Inhalt, Entstehen und Form nicht berücksichtigen. Sehen wir von all dem ab, so finden wir als Charakteristikum des Gesetzes seine Geltung (11). Es ist das Eigentümliche des Rechts, daß es gilt, und zwar unumschränkt, aber zugleich allerdings auch nur innerhalb eines gewissen Kreises gilt. Nur Recht wiederum kann es beschränken, nur Recht kann es aufheben. Daß diese Gültigkeit das Kriterium des Gesetzes ist, finden wir ohne weitere Reflexion, wenn wir uns die Frage vorlegen, woran wir ein Gesetz als solches erkennen, welches auch im Übrigen sein Inhalt und der Kreis seiner Geltung sein mag. Mit was für Gesetzen wir es auch zu tun haben, ihr Unterschied von beliebigen anderen Sätzen besteht in ihrer Geltung. Von dieser "Geltung" der Gesetze, namentlich im Unterschied von der Geltung der logischen Gesetze z. B. oder der Naturgesetze, wird sogleich ausführlich die Rede sein. Hier wollen wir zunächst beachten, daß durch die "Geltung" das staatliche Gesetz, von dem allein wir hier ja sprechen, noch nicht genügend charakterisiert ist, wir müssen noch hinzufügen, auf was sich diese Geltung erstreckt, was also der Gegenstand des Gesetzes, welches sein Zweck ist. Wenn wir hier nun beachten, daß das Recht weder in erster Linie die Gesinnung des Menschen, noch auch sein Verhältnis zu sich oder anderen Wesen, die nicht Menschen sind, berücksichtigt, können wir sagen, daß "Zweck allen Rechts ... ein bestimmtes äußeres Verhalten von Menschen zu Menschen" (12) ist. Demnach können wir, ohne uns weiter auf hier schwebende Streitigkeiten einzulassen, das Recht definieren als die ihrem Sinn nach unverletzbar geltende Regelung menschlichen Zusammenlebens. Doch kehren wir zurück zur "Geltung", von der bis jetzt nur flüchtig die Rede war, und betrachten wir einmal einen einzelnen Gesetzessatz. Wir finden im Strafgesetzbuch z. B. den Satz, der in § 211 niedergelegt ist: "Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tod bestraft." Schematisch gefaßt, heißt das, unter den Voraussetzungen A findet B statt oder, wenn A ist, ist B. Genauer, wir erfassen das Urteil: Wenn A ist, ist B, das B gilt vom A. Zum Verständnis des Folgenden muß ich hier den Begriff "Forderung" einführen, in dem Sinne, wie LIPPS diesen Terminus verwendet. (13) - Wir sprachen oben z. B. davon, daß wir danach streben, die Bedeutungssphäre eines Wortes so abzugrenzen, wie es der Gegenstand, den das Wort faßt, erfordere, und an einer späteren Stelle, daß ein Begriff desto vollkommener ist, je mehr die Denkakte den Gegenstand so fassen, wie er es fordert. Ganz im Sinne dieser Verwendung ist das Wort "Forderung" hier zu verstehen. Doch ich greife weiter aus. Wenn ich angesichts einer roten Rose das Urteil vollziehe: die Rose blau, so beweise ich damit allerdings, daß ich imstande bin, so zu urteilen. Zugleich aber habe ich, wenn ich dieses Urteil fälle, das Bewußtsein, daß es sich nicht derart verhält. Ich kann in Gedanken ganz nach meinem Gutdünken die Rose mit jeder beliebigen Farbe ausstatten, aber ich darf, ich soll es nicht. Wer es mir verbietet, ist der Gegenstand, das heißt dasjenige, was als gedacht, mir, meinem denkenden Ich gegenübersteht, eben die rote Rose. Ich tue ihr mit einem solchen Urteil unrecht. Es ist ihr Rechtsanspruch, als rot gedacht zu werden, ein Rechtsanspruch, der sich nicht irgendwie begründen läßt, gegen den aber auch eine Auflehnung unmöglich ist. Die Rose fordert von mir, daß ich sie mit der Qualität rot ausgestattet denke, wenn ich sie im Hinblick auf ihre Farbe betrachte. Und dafür kann man auch sagen, das Rotsein "gilt" von der Rose. Das Bewußtsein einer Gültigkeit ist identisch mit dem Bewußtsein einer Forderung. Im Anerkennen dieser Forderung besteht das Urteil; das Urteil ist der Akt der Anerkennung einer Gegenstandsforderung. In anderen Fällen fordert ein Gegenstand etwa eine bestimmte Wertung. Er tut dies, wenn ich ihn nach seinem Wert "befrage", wenn ich in dieser bestimmten Weise, mit dieser bestimmten Richtung meines Interesses fragend in ihn eindringe. Auf diese Frage "antworten" die Gegenstände mit ihren "Forderungen". Das Erheben dieser Forderungen bezeichnet die Art und Weise, wie die Gegenstände darauf reagieren, daß ich sie nach einer bestimmten Richtung hin erfasse. So viele verschiedene Möglichkeiten des Auffassens, des Befragens es also gibt, so viele Arten von Gegenstandsforderungen können wir unterscheiden. HIer kommt es auf eine Forderung vor allem an, von der oben schon die Rede war, nämlich die Forderung eines Gegenstandes, daß ein anderer in bestimmter Weise zu ihm hinzugedacht wird. So kann z. B. ein Gegenstand A fordern, daß ein Gegenstand B zu ihm hinzugedacht wird. Das besagt dann, um noch einmal an die Sinn des Wortes "Forderung" zu erinnern, nichts weiter, als daß in objektiv gültiger Weise B zu A gehört, das heißt, daß die Zusammengehörigkeit von A und B in A und B selbst begründet ist. Die Zusammengehörigkeit des A und des B kann nun a priori [von Vornherein - wp] oder a posteriori [im Nachhinein - wp]; ist sie a priori, so heißt das: A "fordert lediglich vermöge seiner Qualität" das Hinzudenken des B. So fordert z. B. das Dreieck a priori eine Winkelsumme = 2 R. Von einer empirischen Zusammengehörigkeit sprechen wir dagegen, wenn nicht aufgrund lediglich seiner Qualität das A das Hinzudenken des B fordert, sondern, wenn diese Forderung von einem A ausgeht, das in der Erfahrung als dieses bestimmt beschaffene A gegeben ist. Und zwar kann hier das A ein individuell bestimmter Gegenstand sein oder ein allgemeiner, abgesehen von jeder individuellen Bestimmtheit. Im ersten Fall sprechen wir von einem individuellen, im zweiten Fall von einem generellen empirischen Verknüpfungsurteil. Beispiele sind: Diese Rose ist rot, und_ die Rose ist eine Blume. Betrachten wir von diesem Gesichtspunkt aus den Satz, der uns in § 211 des Strafgesetzbuchs entgegentrat. Wir fanden das Urteil: wer mordet, wird mit dem Tod bestraft. Von wem A gilt, von dem gilt auch B. Das Urteil darüber, ob A gilt oder nicht, also, ob ein bestimmter Mensch, oder auch unter welchen Bedingungen er ein "Mörder" ist, interessiert uns hier nicht. Es verhält sich so, daß erst das als wirklich erkannte A das Hinzudenken des B erfordert. Wir finden - um es noch einmal zu wiederholen - das Urteil, daß der "Mörder" mit dem Tod bestraft wird. Wenn wir diese Urteil lesen, werden wir mit Recht stutzen. Das ist doch gar nicht wahr, daß in Deutschland, also da, wo das Urteil angeblich gilt, jeder Mörder mit dem Tod bestraft wird. Es gibt doch genug Fälle, in denen die Strafe nicht eintritt. Dabei sehe ich von Bestimmungen ab, die die Geltung des Satzes selbst modifizieren, von gesetzlich festgelegten strafausschließenden oder strafaufhebenden Vorschriften, oder solchen, die die Strafe nicht zur Vollstreckung gelangen lassen. Zudem, was hätte den das für einen Sinn, uns in einem Gesetzesparagraphen über die Geschehnisse in der Welt Bericht zu erstatten? Das hypothetische Urteil, wenn A ist, ist B, das in diesem Gesetzesparagraphen liegt, ist sinnlos, wenn wir es so fassen. Es liegt nicht im Wesen des A, daß B zu A hinzugedacht werden muß. Weder besteht dieser Zusammenhang a priori, das heißt, fordert A lediglich vermöge seiner Qualität das Hinzudenken des B, noch empirisch, so daß - um ein individuelles empirisches Verknüpfungsurteil kann es sich ja nicht handeln - von einem Mörder überhaupt gilt, daß er mit dem Tod bestraft wird. Vielmehr beweist uns, wie wir sehen, unsere Erfahrung gerade das Gegenteil, daß B nicht schlechthin von A gilt. Kurz: B tritt nicht mit der Forderung, gedacht zu werden, an uns heran, wenn A gedacht wird, und doch ist in diesem Gesetzessatz, der, wie wir behaupteten, das charakteristische Merkmal der Geltung hat, die Bindung des B an das A ausgesprochen. Einen solchen Widerspruch, daß A das B einmal fordert, einmal nicht, kann man sonst etwa dadurch lösen, daß man zeigt, daß jenes und dieses A nicht identisch sind, daß sie verschiedenen Wirklichkeitszusammenhängen angehören. Diese Lösungsmöglichkeit ist hier aber nicht vorhanden. Die beiden A sind nicht verschieden determiniert. Der Zweifel erhebt sich jedoch nicht gegen die Richtigkeit unserer Erfahrung, sondern vielmehr gegen die Geltung des Gesetzessatzes, die wir vorhin behaupteten. Betrachten wir also, wie es sich mit jener Geltung verhält. Ich knüpfe hier zweckentsprechend an die oben aufgestellte Definition des Rechts an. Sie ist einer Definition STAMMLERs (14) nachgebildet. Er spricht aber nicht von "Regelung" schlechthin, sondern von einer "Zwangsregelung". Es muß nun auffallen, daß von einer "geltenden Zwangsregelung" gesprochen wird, daß also in der Definition neben dem Merkmal "Geltung", das Merkmal "Zwang" steht, die Geltung also auf Zwang beruth. Sonst sind beide Begriffe sich gerade entgegengesetzt (15). Das Bewußtsein einer logischen Geltung ist frei von irgendeinem Zwang. Gerade wenn ich Gegenstände, so wie es in ihnen begründet ist, ordne, wenn ich sie ihrem objektiven Wert nach werte, fühle ich mich, weil ich in meinem Urteil nur durch die Gegenstände bestimmt bin, frei von jedem Zwang. Und ich stelle es einem solchen Fall geradezu als Gegensatz gegenüber, wenn ich eine Forderung erfüllen muß, die nicht in den Gegenständen begründet ist, also etwa die Forderung eines Menschen; dann gerade spreche ich von Zwang. Es hat keinen Sinn zu sagen, die Geltung eines logischen Satzes beruth auf Zwang. Ebenso ist, wenn wir von der Geltung eines Naturgesetzes sprechen, diese Geltung nur in den Gegenständen begründet, auf welche jenes sich bezieht. Ein Naturgesetz kann nicht zwangsweise gelten. Dagegen hat es einen guten Sinn, von der zwangsweisen Geltung eines Rechtssatzes zu sprechen. Ebenso ist es auffallend, daß die Geltung der Rechtssätze an ein bestimmtes Gebiet gebunden ist, daß außerhalb dieses Gebietes das, was wir Geltung nannten, nicht gilt, während es doch nicht angeht, von logischen Gesetzen oder Naturgesetzen zu behaupten, daß sie an manchen Orten der Erde gelten und an manchen nicht. Durch diese beiden Tatsachen, daß die Geltung der Rechtssätze auf Zwang beruth, und daß sie nicht allgemeingültig ist, charakterisieren wir zugleich diese Geltung: sie kann nicht in den Gegenständen des Rechtssatzes selbst begründet sein. Die Geltung, die ein Rechtssatz hat, tritt von außen zu diesem hinzu und macht dadurch erst den Satz, der an und für sich keine Geltung hat, zu einem geltenden Rechtssatz. Eine Geltung, die derart von außen zu einem Zusammenhang hinzutritt und nicht in den Gegenständen selbst begründet ist, kann nun nur von Menschen hinzugefügt sein. Das scheint der Tatsache zu entsprechen, daß das Gesetz z. B., dessen § 211 wir eben betrachteten, die Eingangsworte enthält: Ich, der Monarch, verordne, was folgt. Demnach wäre also in den einzelnen Fällen das B an das A gebunden, weil ein Mensch es so verordnet. Gehen wir einmal von dieser Voraussetzung aus weiter. Nicht A also fordert das B, sondern "die in diesem Urteil liegende Synthese basiert auf dem Willen der das Recht setzenden Personen." (16) Dann fragen wir aber weiter, welche Geltung besteht für den Willen dieser Personen? Der Hinweis auf andere Gesetze hat, wie auch oben, keinen Wert, da die Kette doch einen Anfang haben muß. Dahingegen werden wir die Geltung des Gesetzes mit der Geltung des Staatswillens erklären können, wenn wir zuvor feststellen, daß der Staatswille wiederum gilt, weil das Bestehen des Staates gewollt oder - duplex negatio affirmat [doppelte Verneinung ist eine Bejahung - wp] - vielmehr meistens sein Nichtbestehen nicht gewollt wird. Soll diese Definition Allgemeingültigkeit haben, so darf jedoch von einem Staatswillen im engsten Sinn dieses Wortes nicht gesprochen werden, denn auch ohne diesen kann es, z. B. bei Nomadenvölkern, Gesetze geben (17), oder aber, man muß den Begriff "Staat" weit genug fassen.
Das Gesetz gilt also, weil seine Geltung gewollt ist. Der Satz: wenn A ist, ist B, gilt nicht, weil es dieses bestimmte A ist und dieses bestimmte B, sondern weil für die nicht innerlich begründete Bindung des B an das A eine Geltung besteht. Diese Bindung ist naturgemäß eine äußere, da nicht das A es ist, das seiner Natur zufolge fordert, daß B gedacht wird, wenn A gedacht wird. Man könnte nun meinen, jene zwangsweise Geltung wirkt derartig auf das A und das B ein, daß sie innerlich verbunden sind. und bis zu einem gewissen Grad verändert sich auch allerdings das A, sobald es statt in einem gewöhnlichen Satz in einem Rechtssatz steht, nämlich der Mord wird zu einem "Verbrechen". Ebenso wird die Bestrafung des Täters zur "Strafe" in einem technischen Sinn des Wortes. Aber es liegt doch nicht in der Natur des Mordverbrechens, daß der Täter in einer bestimmten Wiese, gerade mit dem Tod bestraft wird, wie es das Strafgesetzbuch bestimmt. Daß gerade dieses A und dieses B miteinander verbunden sind, ist Willkür. Wir sahen, die Geltung beruth auf einem Willen, der letzten Endes unser eigener Wille ist. Daß es unser eigener Wille ist, hat jedoch keine Wirkung auf die Art, wie wir einen Rechtssatz auffassen. Denn ob wir im einzelnen Fall mit dem Inhalt des Rechtssatzes einverstanden sind oder nicht, der Wille, auf dem die Geltung des Rechtssatzes beruth, ist für den Einzelnen ein fremder. Wir pflegen in einem solchen Fall, wenn wir in einem Geltungszusammenhang einen Willen mitapperzipieren, von einem "Sollen" zu sprechen. Von einem Sollen nicht insofern, als ich eine an mein Wollen gerichtete logische Forderung erlebe, sondern weil ein fremder - gleichviel ob berechtigter oder unberechtigter - Wille in mich hineinstrahlt. Ich erlebe den fremden Willen, von dem ich weiß, mit, das heißt, ich erlebe einen Willen mit dem Bewußtsein, daß es der Wille eines anderen ist.
Häufig heißt es, der Sinn der Strafrechtssätze sei: A dar nicht sein. Diese Fassung setzt die gefunde: wenn A ist, soll B sein, voraus und ist aus ihr leicht abzuleiten. Der Einzelne, der den Satz: wenn A ist, soll B sein, hört, weiß, daß B fest an A gebunden ist, und daß für die Verwirklichung des B gegebenen Falles eine genügende Macht vorhanden ist. Und da der Mensch nun seiner Natur nach das B, das heißt, seine Bestrafung, also seine teilweise oder vollständige Negierung, nicht wollen kann, so tritt auch das A, dessen Vorhandensein den Eintritt des B fordert, mit der Forderung an ihn heran, nicht gewollt zu werden. Die Forderung des A ist, weil an das Streben gerichtet, eine praktische Forderung. Sie besteht im Bewußtsein: A dürfe nicht gewollt sein, falls B nicht sein soll. Daraus wird nach psychologischen Gesetzen ein Nichtsollen, ein Nichtdürfen des A. Wir können uns aber immerhin den Fall denken, daß unter besonderen Umständen ein Mensch seine Bestrafung will, so daß wir besser von der Form: "A darf nicht sein" absehen und den weiteren Überlegungen die Form zugrunde legen: "wenn A ist, soll B sein". (20) Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Form: wenn A ist, soll B sein, nur dann bestehen kann, wenn wir beachten, daß in dem Satz: wenn A ist, ist B, ein Gesetz gegeben ist, das heißt, daß für die Bindung des B an das A eine Geltung besteht. Da wir nun sehen, daß der Satz sonst sinnlos ist, so ergibt sich, daß der Gesetzessatz nur dann sinnvoll erfüllt ist, sofern wir beachten, daß wir es eben mit einen Gesetzessatz zu tun haben, also ein Sollen vorliegt. Wir werden gleich sehen, welche Folge diese Tatsache für die Auffassung des einzelnen Gesetzessatzes hat. In das Schema: wenn A ist, ist B, für das wir die Fassung fanden: wenn A ist, soll B sein, in das Schema dieses hypothetischen Urteils lassen sich aber nicht nur etwa derartige Sätze einfügen. Bei genauerem Zusehen erkennen wir, daß es sich mit allen Gesetzessätzen so verhält, auch mit solchen, die nur aus einem Hauptsatz ohne Nebensatz bestehen. Nehmen wir z. B. § 857 BGB. Wenn es hier heißt: der Besitz geht auf den Erben über, so hat auch dieser Sachverhalt wieder nicht ansich, sondern erst durch einen von außen hinzutretenden Willen Geltung. Und es bleibt sich durchaus gleich, ob wir hierfür die Form anwenden: A soll sein (der Besitz soll auf den Erben übergehen, oder: es besteht eine rechtliche Geltung dafür, daß der Besitz auf den Erben übergeht) oder die bis jetzt stets benutzte: wenn A ist, soll B sein (wenn jemand Erbe ist, so soll auf ihn der Besitz übergehen, oder vom Erben gilt, daß auf ihn der Besitz übergeht). Noch einen möglichen Einwand möchte ich ablehnen. Man könnte etwa Folgendes ausführen: gerade nach dem in einem früheren Kapitel Ausgeführten kann man nie von der Voraussetzung ausgehen, daß ein Satz schlechterdings ohne Sinn ist, wenn sich bei einer Annahme des natürlichen Wortsinns für jedes Wort kein befriedigender Sinn ergibt. Ein Wort oder auch mehrere können ja in einem ganz besonderen Sinn genommen sein. Und beachtet man dies, so wird der ansich allerdings sinnlose Satz: wenn A ist, ist B, sinnvoll. setzt man statt des "ist" ein "soll" ein, oder vielmehr, nimmt man das "ist" im Sinn von "soll", so ergibt sich ohne weiteres der Sinn, der hier erst auf Umwegen erreicht wird. - Einem solchen Einwand gegenüber bräuchte man jedoch nur die Frage aufzustellen: Was veranlaßt uns denn, diese Sinnveränderung vorzunehmen, oder, tiefer gefaßt, was berechtigt uns zu der Annahme, die hinter einem solchen Vorgehen läge, daß der Satz einen guten Sinn hat? Voraussetzung dafür wäre doch, daß eine psychische Persönlichkeit einen Sinn in diesen Satz gelegt hat, und daß sie sich einer, erst zu begründenden Ausdrucksweise bedient. Mit anderen Worten, es wären Untersuchungen erforderlich, denen ganz gleich sind, die wir eben anstellten und anderen, zu denen wir jetzt auch übergehen wollen.
1) THEODOR LIPPS, Grundzüge der Logik, VIII. 2) Wir sprechen im Folgenden von dem Idealfall, daß ein Wissenschaftler wirklich nur von den Forderungen seiner Wissenschaft bestimmt ist, daß also in seinen Aussprüchen die Wissenschaft voll und ganz zu ihrem Recht kommt. Damit ist aber nicht gesagt, daß diese Betrachtungen keine Anwendung auf die Fälle finden, in denen wir im gewöhnlichen Leben von einem Mann der Wissenschaft sprechen. Sie gelten hier relativ, in dem Maße, als eine Annäherung an den Idealfall erfolgt. 3) LIPPS, Ästhetik, Psychologie des Schönen und der Kunst I, 1903, Seite 9 4) LIPPS. Leitfaden der Psychologie, zweite Auflage, Seite 49, 62, 66f. - REINACH, Über den Ursachenbegriff im geltenden Strafrecht, 1905, Seite 63f. 5) Es ist daher kein Wunder, sondern nur ganz natürlich, daß bei der Betrachtung dessen, was "Strafe" sein soll, ein Jurist, Psychiater und Philosoph zu ganz verschiedenen Resultaten kommen müssen. Siehe Veröffentlichungen des Akademisch-Juristischen Vereins, Heft 1: "Vergeltungsstrafe, Rechtsstrafe, Schutzstrafe". Vier Vorträge gehalten im Akademisch-Juristischen Verein zu München von FRANZ von LISTZ, KARL BIRKEMEYER, EMIL KRÄPELIN, THEODOR LIPPS. - Nament bei den an diese Vorträge sich anschließenden Diskussionen trat diese Erscheinung klar zutage. 6) Es ist ersichtlich, daß zwischen dem hier und dem im letzten Kapitel Vorgebrachten ein Zusammenhang besteht. Von zwei durchaus verschiedenen Seiten wurde das Gleiche betrachtet. Oben wurde ausgeführt, daß bestimmte Seiten eines Tatsachenkomplexes innerlich zusammengehören, daß der Grund ihres Zusammenhangs in ihnen selbst liegt. Auch hier ist der Grund, der nur dieser einen Seite am Tatsachenkomplex Wert für den Wissenschaftler gibt, ein innerer. Er besteht in der Zusammengehörigkeit dieser bestimmten Seite zur betreffenden Wissenschaft. Und aus dem, was wir vom Verhältnis des Wissenschaftler zu seiner Wissenschaft aussagten, erhellt sich, daß der Grund, weshalb nur bestimmte Seiten an einem Gesamtvorgang psychische Energie für einen bestimmten Wissenschaftler haben, einerseits in der psychischen Konstitution dieses, andererseits in der logischen Natur jener Seiten beruth. 7) JHERING, Geist des römischen Rechts II, Seite 332, Anm. 482. 8) RADBRUCH, a. a. O., Seite 72f. 9) Damit ist nicht gesagt, daß in diesem Begriff schon etwas von den Merkmalen "Schuld" oder "Rechtswidrigkeit" steckt. 10) von LISZT, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, vierzehnte und fünfzehnte Auflage, 1905, Seite 89. 11) "Alles Recht" sagt JELLINEK, Allgemeine Staatslehre I, zweite Auflage, 1905, Seite 325, "hat als notwendiges Merkmal das der Gültigkeit." - Doch ist zu beachten, daß diese "Gültigkeit" von unserer "Geltung" unterschieden ist. 12) BIERLING, Juristische Prinzipienlehre, 3 Teile, 1898/1905, Bd. I, Seite 21. So auch JELLINEK (a. a. O., Seite 324): "Kein Streit herrscht darüber, daß das Recht aus einer Summe von Regeln für menschliches Handeln besteht". 13) Siehe zum Folgenden aus den Schriften von THEODOR LIPPS besonders: Leitfaden der Psychologie, zweite Auflage, Seite 14f und 152f. - Bewußtsein und Gegenstände, Seite 54f und (über das Verhältnis der "Forderung" zu Kants kategorischem Imperativ) Seite 80. 14) RUDOLF STAMMLER, Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung, 1896, Seite 497. - Siehe auch STAMMLER, Die Lehre vom richtigen Recht, Seite 21f. - Ähnlich JHERING, Der Zweck im Recht, zweite Auflage, Bd. I, Seite 240): "Recht ist das System der durch Zwang gesicherten sozialen Zwecke". 15) JELLINEK (a. a. O., Seite 325f) ersetz "Zwang" durch "Garantie". Mit welchem Recht, ist für unsere Betrachtungen gleichgültig. Denn so wie "Zwang" und "Geltung", sind sich auch "Garantie" und "Geltung" entgegengesetzt. 16) RÜMELIN, a. a. O., Seite 9. - RICKERT, Zur Lehre von der Definition, 1888, Seite 29. 17) ELTZBACHER, Rechtsbegriffe, a. a. O., Seite 30. 18) ELTZBACHER, Die Handlungsfähigkeit, Seite 38. - Siehe ebd. Seite 26 bis 43 und ELTZBACHER, Über Rechtsbegriffe, Seite 27-32. 19) THEODOR LIPPS, Leitfaden der Psychologie, a. a. O., Seite 208 20) siehe zum Vorangegangenen LIPPS, Leitfaden etc. a. a. O., Seite 168 und 208f. - LIPPS, Vom Fühlen, Wollen und Denken, Schriften der Gesellschaft für psychologische Forschung, Heft 13 und 14, 1902, Seite 188f. - LIPPS, Ethische Grundfragen, erster Vortrag: Egoismus und Altruismus. |