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GUSTAV RÜMELIN
Über das Rechtsgefühl

"Alle Tätigkeiten des Intellekts sind nur formeller Art, und bestehen in einem fortwährenden Bilden und Umbilden, Verknüpfen und Unterscheiden nach stets gleichen Formen und Gesetzen. Seine Richtung, sein Stoff wird ihm durch den Willen, oder wie ich lieber sage, da es kein Wollen im Allgemeinen geben kann, durch die Triebe gesetzt. Er ist für sich interesselos und keines ursprünglichen Werturteils fähig; und so wenig er uns von einem Wein oder eine Speise zu sagen wüßte, ob sie wohlschmeckend sind, wenn sich nicht an die Reize unserer Zungen- und Gaumennerven eine angenehmen Empfindung anknüpfte, ebensowenig vermag er uns anzugeben, was gut oder schön, ja selbst nicht was wahr ist, wenn seinen Gebilden nicht eine Skala von eigentümlichen Gefühlen der Lust oder Unlust zur Seite ginge."

"In ihren einfachsten und elementarsten Äußerungen erkennen wir diesen Ordnungstrieb, wenn wir den Schwächeren mißhandelt sehen vom Stärkeren, wenn Rache genommen wird am Schuldlosen, wenn eine Macht nach Laune und Willkür ausgeübt wird. Das Gefühl, das uns bei einem solchen Anblick ergreift, ist von der passiven Form des Mitleids deutlich unterschieden; es äußert sich als Entrüstung und Empörung des Gemüts und ist von einem unmittelbaren Drang nach einer einschreitenden Handlung begleitet."

Wenn uns jemand auf die Frage: was ist das Recht? die Antwort gibt: was im Staat gesetzliche Geltung hat, jus est quod jussum est, so mag diese Auskunft immerhin für den Hausgebrauch ausreichen und der praktische Jurist, sofern er überhaupt ein Bedürfnis nach einer solchen allgemeinen Begriffserklärung empfindet, wird vielleicht mit dieser sein Leben lang auskommen können. Gleichwohl zeigt schon ein kurzes Nachdenken, daß jene Definition am schlimmsten Fehler leidet, sich im Kreis zu drehen, und uns kaum etwas weiteres sagt, als wenn sie einfach "Das Recht ist das Recht" hieße. Denn die Gesetze fallen ja nicht vom Himmel herab, sondern die Menschen müssen sie machen, und, damit die Gesetze das Recht enthalten können, es vorher in sie hineinlegen, also sonst woher nehmen. Da wir uns auch niemals bedenken, manche Gesetze als schlechte und ungerechte zu bezeichnen, so müssen wir offenbar in uns selbst einen Maßstab haben, um das Recht von dem, was nicht Recht ist, zu unterscheiden. Und wenn wir weiter nach diesem Maßstab fragen, so spricht man uns von einem ungeschriebenen Natur- oder Vernunftrecht, das wir in uns tragen, von einer Rechtsidee, einem Rechtssinn, Rechtstrieb, Rechtsbewußtsein, Rechtsgefühl. Und von einer solchen im Innern des Menschen enthaltenen Wurzel oder Quelle des Rechts sprechen nicht nur die Laien und die Philosophen, sondern auch die Juristen selbst können sich dieser Hypothese nicht entschlagen.

Einer der größten Meister des Fachs, der Stifter der historischen Rechtsschule, führt alles Recht in letzter Instanz auf das in einem Volk lebende gleiche Gefühl einer inneren Notwendigkeit zurück, das sich nicht weiter erklären läßt; und es zeigt sich damit, daß dieselbe Wissenschaft, die sich ihrer logischen Stärke, ihrer klaren und präzisen Begriffe mit einem besonderen, nicht unberechtigten Stolz zu rühmen pflegt, ihre letzte Stütze und Beglaubigung aus dem nebelhaften Element unseres Seelenlebens, aus einem Gefühl, welches sich einer weiteren Erklärung entzieht, ableiten soll.

Um also zu erfahren, was das Recht ist, werden wir von den Juristen weiter gewiesen an die Psychologen, um diesen die Fragen vorzulegen: was ist und wo steckt jenes eigentümliche Etwas in uns, aus dem wir das Recht schöpfen und bemessen? ist es ein Gefühl oder ein Gedanke, ein Sinn oder ein Trieb, ein Einfaches oder ein Zusammengesetztes? was sagt es aus und wieweit reicht seine Wirkung und Bedeutung für Leben und Wissenschaft? Allein wenn wir nun die psychologischen Lehrbücher nachschlagen, so werden wir in den meisten gar keine, in den andern teils unzulängliche, teils unter sich verschiedene Antworten auf jene Fragen finden; insbesondere werden wir uns bald in die Lehre von den Erkenntniskräften, bald in die vom Willen, bald in die von den Gefühlen verwiesen sehen.

Erlauben Sie mir, daß ich es in der Kürze versuche, eine Antwort auf jene Frage zu geben, daß ich dabei fremde Ansichten unerwähnt lasse, sowohl die, denen ich beipflichte, wie auch die, denen ich abgeneigt bin, und daß ich dabei einige allgemeine Sätze als Postulate oder Lehrsätze vorausschicke. Denn es ist unvermeidlich, etwas weiter auszuholen. Ich wüßte aus der ganzen Psychologie keinen einzigen hierher bezüglichen Satz zu nennen, auf welchen man sich als auf einen allgemein zugestandenen berufen dürfte.

SPINOZA sagt einmal: "der Mensch erstrebt, will, verlangt oder begehrt nichts deswegen, weil er es für gut hält, sondern umgekehrt, weil er es erstrebt, will, verlang oder begehrt, hält er es für gut." Ich möchte diesem Satz eine weit größere Tragweite zuschreiben, als die sein Autor ihm selbst gab, und ihn gerade heutzutage, wo es eine so vorherrschende Übung ist, alle psychischen Vorgänge von den Vorstellungen aus zu konstruieren und die Seele als einen passiven Tummelplatz innerer Bilder zu deuten, an die Spitze aller psychologischen Lehrbücher schreiben. Also: der Mensch will nicht etwas, weil er es für gut hält, sondern weil er es will, nennt er es gut.

Der Intellekt, um diesen neuerlichen und bequemen Ausdruck für das Ganze unserer Erkenntniskräfte zu gebrauchen, ist nicht das Primäre und Leitende in uns, sondern er nimmt nur eine sekundäre und dienende Stellung ein. Alle seine Tätigkeiten sind nur formeller Art, und bestehen in einem fortwährenden Bilden und Umbilden, Verknüpfen und Unterscheiden nach stets gleichen Formen und Gesetzen. Seine Richtung, sein Stoff wird ihm durch den Willen, oder wie ich lieber sage, da es kein Wollen im Allgemeinen geben kann, durch die Triebe gesetzt. Er ist für sich interesselos und keines ursprünglichen Werturteils fähig; und so wenig er uns von einem Wein oder eine Speise zu sagen wüßte, ob sie wohlschmeckend sind, wenn sich nicht an die Reize unserer Zungen- und Gaumennerven eine angenehmen Empfindung anknüpfte, ebensowenig vermag er uns anzugeben, was gut oder schön, ja selbst nicht was wahr ist, wenn seinen Gebilden nicht eine Skala von eigentümlichen Gefühlen der Lust oder Unlust zur Seite ginge. Die Triebe, die als organische Reize oder nach Art derselben wirken und durch einen ununterbrochenen Strom von Gefühlen ihrer Befriedigung oder Nichtbefriedigung mit einem Zentralpunkt unseres psychischen Lebens in Verbindung stehen, sind die Direktiven des Intellekts und die Kräfte, die das ganze, bunte und verworrene Spiel unserer inneren Vorgänge wie an unsichtbaren Fäden leiten und beherrschen.

Daß es sich bei den Tieren so verhält, die Triebe das Leitende, die intellektuellen Kräfte das Dienende sind, gibt jedermann zu. Und auch für jene Millionen, die sich nach des Dichters Wort nur beschäftigen, daß die Gattung besteht, die ihr lebenlang über die Motive von Hunger und Liebe, von Erwerb und Bequemlichkeit nicht hinauskommen, dürfte es nicht allzuschwer sein, dieses Zugeständnis zu erlangen. Aber für die höheren Gebiete menschlicher Bestrebungen, wie Religion und Moral, Kunst und Wissenschaft, ist, obgleich es dem Sprachgebrauch ganz geläufig ist, von sittlichen Trieben, von einem Wissens- und Erkenntnistrieb, von einem religiösen Trieb zu reden, doch die Neigung vorherrschend, sie aus intellektuellen Vorgängen oder, als ob damit etwas erklärt wäre, aus der Erfahrung und geschichtlichen Entwicklung abzuleiten, gleichsam wie wenn die Form eines Triebes für diese Dinge nur eine trübe und unwürdige Quelle wäre. Ich muß gestehen, daß ich die Einsicht in das Wesen der Triebe, in den Primat des Willens als den eigentlichen Schlüssel zum Verständnis der einzelnen Menschenseele wie der Geschichte unseres Geschlechts betrachte, und daß mit jene höchsten Güter der Menschheit wie in die Luft gestellt und der beständigen Gefahr ihres Untergangs ausgesetzt erscheinen würden, wenn ich ihre Wurzel nur in dem schwankenden Element wechselnder Vorstellungen und zerfahrener Meinungen, nicht in festen Ansätzen unseres Willens, in unabweisbaren und unverlierbaren Forderungen unseres Gemüts suchen dürfte. Und wenn dem so wäre, wenn Triebreize von höherer Natur zur menschlichen Mitgift gehörten, dann wären uns diejenigen, welche nur eine beliebige Anzahl von Jahrtausenden zur Verfügung fordern, um die Menschenseele aus der des Affen und des Protamnion [Tiere mit Eihaut - wp] allmählich herauswachsen zu lassen, vor allem einen Beweis dafür schuldig, wie jemals durch den Kampf ums Dasein und das Mittel der Zuchtwahl der Trieb des Mitleids, das Gewissen, die Lust am Schönen, der Drang nach Wahrheit, das Suchen der Gottheit habe entstehen können; sie müßten uns begreiflich machen, wie überhaupt in ein Geschöpf ganz neue Triebe, neue Quellen von Lust- und Unlustgefühlen hereinkommen können, ohne von Anfang an zumindest in einem stillen Keim verborgen zu liegen.

Der Vorzug des Menschen vor dem Tier besteht für diese Auffassung weit weniger in einer schon ursprünglich höheren Intelligenz, als im reicheren, vielgestaltigeren Triebleben, dessen mannigfache Kombinationen und Konflikte dem Intellekt zahlreichere und schwierigere Aufgaben stellen, ihne zu immer höheren Leistungen anspornen und durch ein Festhalten und allmähliches Ansammeln seiner Errungenschaften im Lauf der Jahrhunderte weit über seine erste Stufe hinausheben. Denn der Intellekt ist das Element der Bildung und des Fortschritts; während jede Generation wieder mit den gleichen Trieben geboren wird, verfeinern sich nur die Befriedigungsmittel des Trieblebens, weil der Intellekt mit jedem Geschlecht an einer neuen und höheren Stufe einsetzt und seine Arbeit beginnt. Im Menschen sind aber nicht nur die animalischen Triebreize der Selbsterhaltung und Selbsterweiterung, des Geschlechts- und Gattungslebens, der geselligen Gruppierung in reichster Gliederung vereinigt, sondern zu diesem Komplex elementarer Grundkräfte gesellen sich nun noch einige weitere Triebreize hinzu, die wir als dem Menschen eigentümliche die humanen zu nennen pflegen. Sie treten nicht wie jene animalischen Triebe als ungestüme Forderungen unserer Natur auf, die sich bis zur brennenden Leidenschaft steigern lassen, sondern als sanftere und mildere Reize. Aber als Ersatz für ihre schwächer-sinnliche Triebgewalt haben sie ein von ihrem Auftreten unzertrennliches begleitendes Gefühl, daß die Lustempfindungen, die sie bieten, von anderer, reinerer, höherer Art sind, und sich den übrigen Lustreizen als die vornehmeren als die Wertgefühle gegenüberstellen. Ich glaube, daß wir drei solcher höheren Klassen von humanen Trieben unterscheiden müssen, die sich über den animalischen Grundstock unserer Kräfte noch wie höhere Stockwerke, die eine freiere Aus- und Rundsicht gestatten, erheben. Die erste davon ist das Mitgefühl, die Teilnahme am fremden Wohl und Wehe und das Bedürfnis dieser Teilnahme von anderen, die Lust zu lieben und geliebt zu sein. Indem die Sprache diesen Zug unserer Seele den der Menschlichkeit nennt und vom Mitleidlosen sagt, er sei kein Mensch und habe kein menschliches Herz, spricht sie es selber aus, daß an diesem Punkt das Grenzmerkmal unserer Gattung liegt. Den zweiten dieser humanen Triebe möchte ich den intellektuellen Funktionstrieb oder auch den Erkenntnistrieb, den Trieb der Beschaulichkeit nennen. Beim Tier ist der Intellekt nur der stumme Diener, dessen Tätigkeit ganz in den Objekten der Begierden aufgeht; der Mensch aber betrachtet die Dinge auch um der Lust willen, die ihm das Betrachten selbst gewährt, ohne alle weiteren sachlichen Zwecke; an die Funktion, an das Spiel des Intellekts selbst knüpfen sich gewisse Reize, und zwar an den leichten, ungehemmten, normalen Gang seiner Bewegungen, an die Klarheit und Genauigkeit, an die Übereinstimmung und den Einklang der Vorstellungen Gefühle der Lust, an die Störungen seines Verlaufs, an das Verworrene, Dunkle, Widersprechende der Gefühle der Unlust. Das glänzende Erzeugnis dieses intellektuellen Spieltriebs ist die Sprache, die dem Tier nur darum fehlt, weil sein Intellekt in der Dienstbarkeit aufgeht und die Betrachtung nicht um ihrer selbst willen begehrt wird. Diese beiden zu den animalischen Lustquellen hinzutretenden neuen Elemente würden, wenn sie allein stünden, den Menschen in einen unversöhnlichen hoffnungslosen Zwiespalt mit sich selber setzen; das Mitgefühl und die Selbstliebe würden immer Entgegengesetztes begehren und der Intellekt könnte seiner Dienstbarkeit und jenem freien Spiel seiner Kräfte nie zugleich gerecht werden. Vor dieser Gefahr eines unseligen Dualismus bewahrt uns die dritte und letzte Klasse der humanen Triebe, die Krone und der Abschluß unserer natürlichen Ausstattung. Sie gibt sich kund in einem Verlangen nach Harmonie und Einklang unseres Lebens, nach Übereinstimmung und Ordnung in dem bunten Chaos unserer inneren Vorgänge, in einem wechselnden Spiel von widerstrebenden Motiven. In der Idee der  Ordnung der Harmonie treffen Wille und Intellekt von verschiedenen Wegen aus wie in ihrem gemeinsamen Ziel und Brennpunkt zusammen. Denn wie schon beim rein theoretischen Spiel unserer intellektuellen Kräfte die höchsten Lustgefühle sich daran knüpfen, wenn das Viele und Mannigfaltige, das isoliert Auseinanderliegende durch eine Gliederung, zugleich gesondert und verknüpft, sich zu einem Ganzen verbindet und in eine einheitliche Spitze ausläuft, ebenso ergreift das Zentrum unseres Seelenlebens, auf welches die Mannigfaltigkeit und der Gegensatz der Impulse störend und schmerzlich wirkt, die Idee des Einklangs und inneren Friedens als das höchste und letzte Mittel, seinen heißen Drang nach Glückseligkeit zu stillen und einen Schlußpunkt aller Lebenszwecke zu finden. Ich möchte diese letzte Forderung unseres Willens den Ordnungstrieb, den Trieb der Lebensharmonie nennen oder auch die Bezeichnung als Vernunfttrieb zulassen. Denn indem der Intellekt diese letzte und höchste seiner Funktionen übt, bei welcher seine Dienstbarkeit zur Freiheit wird, legt er auch den niedrigeren Namen des Verstandes ab und nimmt, obgleich die Form seiner Tätigkeit sich nicht verändert, den höheren Namen der Vernunft an.

Dieser Ordnungstrieb gliedert sich nun aber wieder in verschiedene Triebformen, je nachdem er auf die Sphäre des Willens oder des Intellekts oder auf den Einigungspunkt beider, auf das Zentrum der Seele gerichtet ist. Als kontemplativer Ordnungstrieb sucht er die Einheit und Harmonie für die Weltbetrachtung; er erzeugt die Idee des Schönen und des Wahren, die Kunst und Wissenschaft. Als praktischer, auf den Willen bezogener Trieb sucht er die Einheit und Harmonie für die Betätigung des Trieblebens; er erzeugt die Idee des Guten mit der Unterscheidung einer subjektiven und einer sozialen Form, die Sittlichkeit und das Recht. Seine letzte Gestalt erreicht dieser Ordnungstrieb, wenn er Intellekt und Wille, das Ich und die Welt zusammenfassend, unser ganzes individuelles Dasein in eine lebendige Harmonie und Einheit mit dem Höchsten und Besten, was wir noch zu denken und zu ahnen vermögen, zu setzen sucht; er erzeugt die Idee Gottes und die Formen des religiösen Lebens.

Ich habe von einem sittlichen Ordnungstrieb gesprochen und bin damit nach einem langen, wie ich hoffe nicht vergeblichen, Umweg an die Stelle gekommen, die wieder zu unserem Thema führt. Es ist ein Treibendes, eine Kraft in uns, die gegenüber einem bunten und wilden Spiel mannigfaltiger und widerstrebender Begierden in uns und um uns etwas Festes und Ordnendes fordert, die neben den vielen Dingen, die wir Güter nennen, weil sie einem unserer Triebreize entsprechen,  ein  Gutes,  das  Gute ergreift und allen übrigen Motiven als das allein Berechtigte mit dem Gefühl eines unbedingten Sollens entgegenstellt. Was dieses Gute sein soll; darüber gehen zwar Völker und Zeitalter weit auseinander; aber überall ist es eine Ordnung und feste Norm; überall enthält es eine Wertunterscheidung unserer Triebe, bei welcher die humanen Triebe höher geschätzt werden, als die animalischen, die sozialen höher als die egoistischen. Im Essen und Trinkeni der Feigheit, dem Wankelmut, der Lüge, in der Unempfindlichkeit für Ehre ist es niemals gefunden worden.

Dieser sittliche Ordnungstrieb ist nun auch wieder in zwei getrennte Formen gegliedert. Die eine derselben bezeichnen wir mit dem Namen des Gewissens. Es fordert den Einklang und die Harmonie unseres inneren individuellen Wollens; es stellt jene Idee des Guten, wie es diese selbst gebildet oder durch Autorität und Überlieferung empfangen hat, allen anderen Motiven als das zur Herrschaft Bestimmte, als das Gesollte gegenüber, und hält daran auch unterliegend fest. Neben dieser bekannten und unbestrittenen Erscheinung steht noch eine zweite Gestalt jenes sittlichen Ordnungstriebes, in welcher sich dieser, mit unseren sozialen Trieben verschmolzen, nach Außen kehrt und die Idee des Guten als die beherrschende Macht des gesellschaftlichen Lebens vertritt. In ihren einfachsten und elementarsten Äußerungen erkennen wir diese Triebform, wenn wir den Schwächeren mißhandelt sehen vom Stärkeren, wenn Rache genommen wird am Schuldlosen, wenn eine Macht nach Laune und Willkür ausgeübt wird. Das Gefühl, das uns bei einem solchen Anblick ergreift, ist von der passiven Form des Mitleids deutlich unterschieden; es äußert sich als Entrüstung und Empörung des Gemüts und ist von einem unmittelbaren Drang nach einer einschreitenden Handlung begleitet. Wir gewinnen dieses Gefühl nicht erst aus der Erfahrung, bei reiferer Ausbildung unserer Verstandeskräfte, sondern es tritt mit frischer und voller Energie schon in den ersten Lebensjahren auf, wenn der Vater die Kinder, der Lehrer die Schüler ungleich behandelt, den leichten Fehler schwer, den schweren leicht oder gar nicht rügt und den gleichen Fall heute so und morgen anders entscheidet. Wiewohl dieser Zug unseres Seelenlebens alle Merkmale eines Triebes, eines konstanten Willensansatzes, einer drängenden inneren Kraft hat, so ist es doch üblich, ihn, da er sich als eine eigentümliche Form von Lust und Unlustgefühlen äußert, ein Gefühl und zwar nach dem Objekt, das er ins Leben ruft, das  Rechtsgefühl  zu nennen.

Gewissen und Rechtsgefühl sind die zwei einander koordinierten, verschwisterten Gestalten, in welche sich der sittliche Ordnungstrieb ausprägt. Beide äußern sie wie alle Triebe als ein dunkler unbestimmter Drang nach einer eigentümlichen Art von Lust und Wertgefühlen, sie wirken als Druck auf den Intellekt, dazu führende Vorstellungen zu erzeugen und leiten ihn hierbei durch die sein Tun, seine Annäherung oder Entfernung von seinem Ziel begleitenden Nuancen von Lust und Unlustgefühlen. Gewissen und Rechtsgefühl haben die Idee des Guten zu ihrem gemeinsamen Inhalt und Ziel; sie fassen es als ordnende Norm des Willens und wollen es zur Macht und Herrschaft bringen; sie sind Forderungen an das Gemüt, das Gute zu verwirklichen. Aber von dieser gemeinsamen ethischen Wurzel aus treiben sie verschiedene, deutlich gesonderte Zweige. Das Gewissen kehrt seine Forderung nur nach Innen; es wirkt auf das Gemüt der einzelnen individuellen Seele; das Rechtsgefühl wendet sich nach Außen; es wille eine sittliche Ordnung verwirklicht sehen, nicht als ein ohnmächtiges inneres Wollen von zweifelhaftem Erfolg, sondern als eine herrschende, die Willkür des Einzelnen überwältigende Macht, als eine sichtbare reale Erscheinung. Während das Gewissen nur die inneren Regungen und Vorgänge des Gemüts richtet und ordnet, sieht das Rechtsgefühl nur auf die Tat, die auf Andere Bezug hat und beachtet die Gesinnung nur, soweit sie zum Verständnis der gegebenen äußeren Tat dient. Während das Gewissen den einzelnen Fall für sich in seiner konkreten Besonderheit prüft und ordnet, sieht das Rechtsgefühl in der einzelnen Tat nur die Gattung; es muß jeden Fall als einen allgemeinen denken und fordert Normen von genereller Geltung. Und zwar liegt in diesem charakteristischen Zug des Rechtsgefühls nach Allgemeinheit sowohl ein ethisches als auch ein logisches Moment. Wie würde Dir der Fall erscheinen, wenn Du anstelle eines anderen wärst und wie wäre es, wenn Alle so handeln wollten; das sind die spezifischen und ersten Fragen, die das Rechtsgefühl stellt. Jener erste unter den humanen Trieben, das Mitgefühl, welches uns fremdes Wohl und fremden Schmerz sympathisch mitempfinden heißt, verdichtet und verklärt sich im Rechtsgefühl zu einem allgemeinen Prinzip, zum Satz von der Gleichwertigkeit aller Individuen; wenn der Fall der gleiche ist, so ist zwischen dem  A  und  B,  zwischen mir und dem andern kein Unterschied. Gleiche Fälle trifft die gleiche Regel. Dies ist das eigentliche Grundaxiom des Rechtsgefühls und der erste und fundamentalste aller Rechtssätze. Er enthält sowohl die logische Allgemeinheit als auch die ethische Gleichheit vor dem Gesetz; er entspricht gleichmäßig der Forderung des Mitgefühls und des Denkgesetzes. Hierin liegt nun aber auch, daß das Rechtsgefühl nicht, wie das Gewissen, auf die Verwirklichung der Idee des Guten in ihrem ganzen Umfang gerichtet ist, daß es die höchsten Ziele der Ethik beiseite läßt und nur diejenigen Teile des Guten ergreift, die sich in allgemeine, für Gleiches gleiche, auf eine äußere Handlung bezügliche und erzwingbare Normen fassen lassen; es strebt nicht nach dem idealen Ziel voller Verwirklichung der individuellen und geselligen Lebenszwecke, sondern es will nur die Grundlagen, den Unterbau schaffen und sichern, auf dem sich diese zarteren und beweglicheren Gebilde entwicklen mögen, aber diese Bestandteile des Guten will es dann auch den Schwankungen des individuellen Meinens und Beliebens entrückt und in unantastbarer Kraft und Majestät festgestellt sehen. Die Gerechtigkeit erschöpft den Kreis des Guten nicht, aber sie ist die erste aller Tugenden. Das Recht ist nicht eine bloße Vorbedingung, sondern ein Teil und Stück des Guten selbst, und zwar sein Fundament. In dieser Stellung von Recht und Sittlichkeit liegt es nun auch, daß zwar in der Seele des Einzelnen Gewissen und Rechtsgefühl niemals in Kollision miteinander kommen, weil das Gewissen den ganzen Inhalt des Rechtsgefühls in sich aufnimmt und nur nicht volles Genügen daran findet, daß aber in der Gesellschaft Recht und Moral wohl zeitweise auseinandertreten oder die Sitte einen Vorsprung in seiner Entwicklung hat. In dieser Weise läßt sich, wie ich meine, aus einer bloßen Beobachtung und Beschreibung des Rechtsgefühls oder aus der Zusammenstellung der ersten und elementarsten Gebilde, die der Intellekt unter seiner Leitung hervorbringt, auch das Wesen des Rechts selbst entwickeln. Denn ich möchte glauben, daß eine bloße Zusammenfassung der bezeichneten Merkmale des Rechtsgefühls zu einer Definition des Rechts führt, wenn ich sage: das Recht ist eine gesellschaftliche Lebensordnung, durch welche die Idee des Guten zu einer äußeren Macht gestaltet wird, um nach allgemeinen, für das Gleiche gleichen Normen der menschlichen Handlungen die Grundlagen für die Erfüllung der menschlichen Lebenszwecke sicherzustellen.

Um das Wesen des Rechtsgefühls noch einen Schritt weiter zu verfolgen und vom Recht zum Staat zu gelangen, kann vielleich ein Vergleich einige Dienste leisten. Wenn wir einen Bienenstock betrachten, so macht er unverkennbar den Eindruck eines einheitlichen gegliederten Ganzen. Gleichwohl denken wir nicht daran, die Entstehung dieses Ganzen auf den Akt eines intelligenten Willens zurückzuführen, und auch das halten wir nicht für geboten, in die Seele der einzelnen Bienen, sei es als unbewußte Vorstellung oder in der Form eines instinktartigen Tuns den Plan oder Entwurf jenes Ganzen voraus zu verlegen. Wir begnügen uns dem einzelnen Tier die Triebe beizulegen, mit seinesgleichen zusammen und um ein die Fortpflanzung verbürgendes Individuum geschart zu leben, eine Zelle von bestimmter Art und Konstruktion zu bauen, die Zuckersäfte aus den Blüten zu saugen, Vorräte für den Winter zu sammeln und Ähnliches, aber das Ganze des Stocks entsteht uns nun einfach aus der Massenwirkung dieser individuellen Triebe; das gleichartige Tun der Einzelnen scheint sich uns von selbst zu diesem gegliederten Ganzen zusammenzuschließen, und zufällige Momente, wie die Gestalt des Baumes oder Korbes spielen ihre Rolle mit; wenn dieses Ganze nun aber einmal vorhanden ist, dann wirkt es auf die einzelne Biene, die es hat machen helfen, doch wieder als ein neuer Faktor zurück, bestimmt und modifiziert im Einzelnen vielfach ihr Tun, gibt jenen Trieben eine besondere Form und Richtung und kann so schließlich fast als das Primäre erscheinen, obgleich es ursprünglich nur das Produkt vieler kleiner aber gleichartiger Kräfte war. Oder ich könnte an den Wald erinnern, der nichts ist als eine Vielheit beisammenstehender Bäume und doch ein Ganzes von eigentümlichen Merkmalen wird und das Wachstum des einzelnen Baumes mitbestimmt.

In gleicher Weise möchte ich nun behaupten, entsteht der Staat durch die natürliche Massenwirkung, als das spontane Gesamtprodukt des in den einzelnen Gliedern einer gesellschaftlichen Gruppe vorhandenen Rechtsgefühls. Jener soziale Ordnungstrieb, der die Idee des Guten zur gesellschaftlichen Macht zu gestalten strebt, ruft, ohne daß in irgendeinem Kopf schon die Vorstellung eines gesellschaftlichen Zentralinstituts ausgebildet wäre, von selbst ein solches, wie durch den Massendruck vieler kleiner Kräfte nach  einem  Punkt, ins Leben; es kann nun ein durch Zufall, ja durch Frevel entstandenes Gewaltverhältnis der Kristallisationspunkt einer sittlichen Ordnung werden, dem ein allgemeines Verlangen ein höheres Mandat von selbst entgegenbringt. Wenn dann aber diese soziale Macht einmal vorhanden ist und in einem individuellen oder kollektiven Willen ihre einheitliche Spitze gefunden hat, dann löst sie sich von ihrer Entstehungsform ab; sie gestaltet sich zu einem selbständigen sozialen Eigenwesen und wirkt ihrer eigenen Natur gemäßt auf die Einzelnen zurück; und jenem Rechtsgefühl, das in der Seele des Einzelnen gleich dem Gewissen nur ein zartes Gebilde ist und stets einen schweren Stand gegen den Andrang brennender Begierden hat, stellt sich nun in der öffentlichen Ordnung eine sichtbare Verkörperung seiner Zwecke gegenüber, an deren festen Pfeilern sich die Willkür der Einzelnen bricht; und es ist in diesem Sinn berechtigt, von einem objektiv gewordenen Geist zu reden. Aber jener Massendruck des Rechtsgefühls ist nur die Wurzel der Staatenbildung; die Verwirklichung des Rechts ist nur die erste und wesentliche Funktion der Staatsgewalt. Die im Staat zum Volk geeinigte Menge führt ihm noch mancherlei geistige Interessen und Forderungen zur Beachtung zu; der Staat erweitert sich zu einem Träger und Organ des Volksgeistes, zu einem Universalinstitut für die Sicherung und Förderung aller Lebenszwecke. Damit tritt zu jenem primären Zweck der Rechtsverwirklichung ein weiteres Element von beweglichem, unbegrenztem, zufälligem Charakter hinzu, das nach der Verschiedenheit der Zeiten und Völker von engerem oder weiterem Umfang werden kann. Ich halte es für verwirrend, diese beiden Gebiete des Rechts und des Wohls zusammenzuwerfen, dem Rechtsbegriff einen so weiten Umfang zu leihen, daß er auch die ganze Wohlfahrtspflege in sich schließt, und zu diesem Zweck Rechte auf Arbeit und Muße, auf Bildung, Gesundheit, Familienleben aufzustellen, die der Staat durch Hilfe und positive Veranstaltungen zu verbürgen verpflichtet sein soll. Es fehlt auf diesem Gebiet der staatlichen Tätigkeit jenes Gefühl der inneren Notwendigkeit, das alle Erscheinungen des Rechtslebens zu begleiten pflegt. Mein Rechtsgefühl fordert nicht, daß der Staat eine Universität gründet, oder daß er an derselben akademische Preise für wissenschaftliche Arbeiten der Studierenden aussetzt, wohl aber fordert es, wenn er dies einmal tut, daß er die Preise denen, welche die von ihm aufgestellten Bedingungen erfüllen, auch wirklich erteilt, daß er den Verfasser einer preiswürdigen Arbeit, wenn er nach den Statuten nicht zur Bewerbung befugt war, zurückweist, daß er die Preise der besten Arbeit ohne jede Nebenrücksicht zuerkennt. Alles, was im Staat geschieht, soll  mit  Gerechtigkeit aber nicht  aus  Gerechtigkeit geschehen. Wohl fällt alles Recht schließlich unter den Begriff des Zweckmäßigen und einer Wohlfahrtspflege, schon weil es unter den Begriff des Guten fällt und das Gute nur als das wahrhaft Zweckmäßige, mit dem Ganzen der menschlichen Lebenszwecke im Einklang Stehende gedacht werden kann. Aber darum hat der Rechtsbegriff doch wieder innerhalb dieser weiten Sphäre seine engere spezifische Begrenzung an jenen Äußerungsformen des Rechtsgefühls, an der ethisch-logischen Forderung der Allgemeinheit und Gleichheit.

Wenn nun die hier vorgetragene Auffassung Wahrheit enthalten sollte, so würde das Recht mit den anderen höchsten Gütern der Menschheit, Religion und Moral, Kunst und Wissenschaft in  einer  Reihe stehen, aus  einer  Quelle fließen, nämlich aus einem an die Spitze unseres gesamten Trieblebens stehenden höchsten Trieb, der auf den Einklang aller unserer Seelenvorgänge, auf die Harmonie unseres Lebens und der Welt gerichtet ist, und zwar würde das Recht in einem bestimmten Zweig dieser Ordnungstriebe wurzeln, den wir das Rechtsgefühl nennen, der mit dem Gewissen zusammen die sittliche Anlage der menschlichen Natur bildet und die Idee des Guten zu einer realen Gestaltung führt. Das Recht ist hiernach wohl in seiner konkreten Erscheinung etwas empirisch und geschichtlich Gewordenes, aber es stammt aus einem ursprünglichen Trieb und festen Willensansatz der menschlichen Natur, der sich, wie die anderen höheren Anlagen, erst allmählich im Lauf der Jahrtausende zur vollen und selbständigen Entwicklung seines Wesens heraufarbeitet.

Eine solche ideale Auffassung des Rechts liegt nun allerdings weit ab vom gemeinen und populären Bewußtsein. Diesem erschein das Recht als etwas, was die Juristen erfunden oder gemacht haben und heute noch machen können, als verkörpert in der Gestalt eines Prozesses, der sich mit Hilfe von Advokaten vor dem Richter abspielt, eines Schrift- und Redestreites, in welchem es sich um die Ermittlung oder Vertuschung gewisser Tatsachen, um die Anwendbarkeit oder Auslegung von diesem oder jenem Paragraphen einer Vorschrift oder Urkunde handelt, bei welchem der schlauere und sachkundigere Teil zu siegen scheint, wo von sittlichen Zwecken, von einer Verwirklichung der Idee des Guten kaum ein Anklang an den Tag tritt, wo jenes Rechtsgefühl, das die Wurzel allen Rechts sein soll, um seine Meinung gar nicht gefragt wird, und auch, wenn es gefragt würde, vielleicht nichts Brauchbares zu sagen wüßte.

Man kann im Hinblick auf die praktische Gestaltung des Rechtslebens wohl zu der Frage kommen, welchen Wert und welche Stellung denn jenes Rechtsgefühl noch für die Rechtswissenschaft hat, ob es ihr nur den ersten Anstoß gibt, von dem im weiteren Verlauf der Sache nicht mehr die Rede ist, oder ob es der leitende bestimmende Faktor, der Führer auf dem ganzen Weg, die wirkliche und einzige Quelle der Rechtsbegriffe sein kann? Hierüber scheinen mir Mißverständnisse zu bestehen, bei welchen jenem psychologischen Ausgangspunkt bald ein zu großer, bald ein zu kleiner Spielraum überlassen wird.

Niemand wird, wie ich glaube, aus dem bloßen Rechtsgefühl, oder, was ich hier für gleichbedeutend halte, aus der Idee, dem Begriff des Rechts auch nur einen einzigen konkreten Rechtssatz abzuleiten vermögen, und die Versuche, auf dem Weg der Begriffsentwicklung, der Deduktion aus Axiomen und elementaren Sätzen ein Rechtssystem, ein sogenanntes Natur- oder Vernunftrecht herauszuspinnen, sind mit Grund stets ein Gegenstand des Spottes von Seiten der Rechtsgelehrten gegen die Philosophen gewesen. Das Recht ist ein Ordnungsbegriff; zu einer Ordnung gehören aber immer zwei Dinge, etwas, was ordnet und etwas was geordnet wird; dieses Letztere ist die Substanz der Sache, der Stoff, der durch seine Natur das Tun des Ordnenden bestimmt. Der Stoff des Rechts aber ist nichts weniger als die ganze unabsehbare Fülle aller menschlichen Lebensverhältnisse. Das Recht erzeugt und schafft nicht etwa aus seinen Mitteln die persönliche Freiheit, das Eigentum, die Familie, den Vertrag, sondern es findet diese Verhältnisse als Wirkungen des natürlichen Trieblebens vor; es zeichnet nur seine ordnenden Linien hinein; es regelt sie nach dem Prinzip der Koexistenz, nach den Bedürfnissen und sittlichen Grundanschauungen der Gesellschaft und auch diesen letzteren Faktor schöpft es nicht aus sich selbst. So liegt für alles Familienrecht der Ausgangspunkt in physiologischen Tatsachen, wie dem Unterschied der Geschlechter, den Gesetzen der Fortpflanzung, der Hilflosigkeit und dem allmählichen Wachstum des Kindes. Diese physischen Grundlagen unterliegen nun einer sittlichen Gesamtauffassung, die durch die Gesittungsstufe des Zeitalters und Volkes bedingt ist, über die Stellung des Weibes, über den Umfang der väterlichen Gewalt, den Charakter der Ehe, die Grenze des Verwandtschaftsbandes, die Beweglichkeit des Grundeigentums usw. Erst als drittes Element tritt nun das Recht hinzu, um diese Grundanschauung gegebener Tatsachen in die Gestalt fester, zwingender, allgemeiner Normen auszuprägen, die selben nach allen Richtungen im Einzelnen zu durchdenken, unter sich und mit den anderen hereingreifenden Lebensverhältnissen in Einklang zu setzen, an den Kreuzungspunkten verschiedener Normen einen Ausgleich zu finden und so das gesamte Familienleben in die soziale Ordnung als ein homogenes Glied einzufügen. Das Rechtsgefühl wird nun zwar auf diesem ganzen Weg leitend oder begleitend, zustimmend oder abwehrend mitgehen, aber jene Kreuzungen der Rechtssätze sind so mannigfaltig, die Verschlingungen der Lebensverhältnisse so unabsehbar, zumal auf den höheren Gesittungsstufen, das Bedürfnis haarscharfer und präziser Unterscheidungen wird ein so dringendes, daß dem Rechtsgefühl auf dieser langen Bahn bald der Atem ausgeht und es von einem logisch-technischen Element abgelöst werden muß. Das gesamte Rechtsleben entwickelt sich zu einem Spezialfach, in welchem der rote Faden des Rechtsgefühls zwar nie ganz abreißen kann, aber in den dichtverschlungenen Knoten der Kasuistik schwer noch herauszufinden sein mag. Noch weit mehr tritt dies beim historischen Teil der Rechtskunde hervor. Mit der Frage: was ist oder war tatsächlich geltendes Recht, hat das Rechtsgefühl nichts mehr zu schaffen; sie steht ganz unter dem Bann einer wissenschaftlichen Technik, unter dem Gesetz der Hermeneutik und historischen Kritik, wiewohl sich behaupten läßt, daß auch hier noch ein sympathisches Nachempfinden der Recht schaffenden Absicht des Gesetzgebers die grammatikalisch-logische Deutung der Worte ergänzen kann.

Wenn aber so die Rechtswissenschaft sich im Verlauf ihrer Entwicklung von der ersten psychologischen Wurzel allen Rechts ablösen mußte, wenn sich jenes einfache Rechtsgefühl, wo es doch den Versuch macht, mitzusprechen, gefallen lassen muß mit einem  taceat mulier in ecclesia  (Das Weib soll schweigen in der Gemeinde) abgewiesen zu werden, so sind doch auch die Mißstände und Gefahren des anderen Extrems nicht zu unterschätzen. Wenn das Recht, wie kaum irgendetwas anderes, Alle angeht und den Wollenden wie den Widerstrebenden berührt und erfaßt, wenn unser landsmännischer Dichter, der doch selbst zur Zunft der Rechtsgelehrten gehörte, sagen durfte: "Das Recht ist ein gemeines Gut, Es lebt in jedem Erdensohn; Es quillt in uns wie Herzensblut", so sollte man erwarten dürfen, daß die Wissenschaft und Verwaltung des Rechts sich in stetiger Fühlung mit dem Rechtsgefühl des Volkes hält und zumindest nicht bis zur Unverständlichkeit davon entfernt. Eine noch nicht lange, ja kaum vergangene Zeit zeigt uns in einem abstoßenden Bild, wieweit hier die Verirrung gehen konnte, wie sich die Rechtsverständigen zu einer Gelehrtenzunft mit einem der übrigen Welt unzugänglichen Apparat von Formeln und Distinktionen, schlimmer als die altrömischen Pontifexe, absondern durften. Die Gegenwart ist auf dem Weg, auch hier Wünschen, die lange vergeblich gehegt wurden, entgegenzukommen und jene verlorene Fühlung mit dem Rechtsbewußtsein des Volkes wieder zu gewinnen. Hierbei betrachte ich es nur als zweifelhaften Gewinn, wenn die Laien in einem die Entscheidung einschließenden Umfang zur praktischen Rechtspflege berufen werden, da es immer ein Widerspruch und ein Mißtrauensvotum gegen die Wissenschaft bleiben wird, das unentwickelte und naive Rechtsgefühl dem geübten und ausgebildeten gleichzustellen, und doch die Verwaltung des Rechts nicht zum pädagogischen Mittel der Volkserziehung dienen darf. Von ungleich größerem Wert ist die Öffnung der Gerichtssäle, die Mündlichkeit und Vereinfachung des Verfahrens, die Fertigung zusammenfassender Gesetzbücher in gemeinverständlicher Sprache, die Beseitigung eines verwirrenden Wustes an Land- und Sonderrechten. Ein großer Schritt bleibt aber in dieser Richtung zu tun übrig. Es muß jedem unbefangenen Sinn im höchsten Grad unnatürlich erscheinen, daß der praktisch eingreifendste, den Einzelnen am nächsten berührende Teil des Rechts in einer fremden, nur dem Gelehrten zugänglichen Sprache abgefaßt, einem längst hinter uns liegenden Volk und Zeitalter entnommen, auf durchaus abweichende gesellschaftliche Verhältnisse berechnet ist. Noch unbegreiflicher ist es aber, wenn gerade diejenigen, welche das im Volk tatsächlich lebende Gefühl einer inneren Notwendigkeit zur Quelle und besten Stütze allen Rechts machten, nur allein der Gegenwart den Beruf und die Befugnis absprechen, ein verständliches und ihren Bedürfnissen entsprechendes Recht zu suchen. Es war ein unendlich großer Fortschritt, als zu einer Zeit, da das Latein noch eine allgemeine Welt- und Kultursprache war, an die Stelle zahlreicher, unzulänglicher Volksrechte, die auf vieldeutigen Symbolen und Sprüchen, auf wandelbarem Gebrauch ruhten, das römische Recht trat, das seinen universalen Charakter als tatsächliches Weltrecht schon durch Jahrhunderte bewährt hatte, das Meisterwerk eines Volkes, in welchem jenes der menschlichen Natur innewohnende Rechtsgefühl zuerst in der Welt einen selbständigen, von Religion, Politik und Moral abgelösten Ausdruck gefunden, das die Grundbegriffe des Rechts und dessen eigentümliche Methodik für alle Zeiten festgestellt hat, das von nationaler Beschränktheit aus in einem sicheren und stetigen Gang, und mit unvergleichlicher Schärfe und Konsequenz zu einem System weltgültiger Sätze hindurchgedrungen ist. Trotzdem konnte die Aneignung eines fremden und fremdsprachigen Rechts nur eine Nothilfe, ein vorübergehendes Auskunftsmittel sein, das in  dem  Grad unhaltbar werden mußte, in welchem die lateinische Sprache selbst eine tote wurde und eine neue Zeit neue Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse und eine neue Gesittungsstufe erzeugte. Wenn nicht alle Zeichen trügen, so ist der Zeitpunkt für den Abschluß dieser Lehrjahre herangekommen; die Wissenschaft vermag die bleibenden und die vergänglichen Elemente jener wertvollen Überlieferung zu unterscheiden und die neuen Bedürfnisse und Anschauungen haben den alten Bau schon von Innen und Außen nach allen Richtungen durchbrochen und umgestaltet. Das deutsche Volk ist seit den Römertagen das erste, in welchem das Rechtsgefühl einen neuen Ausdruck von eigentümlicher Kraft und Tiefe gefunden hat; nachdem es seiner Art gemäß zuerst bei Freunden in die Schule gegangen ist, mag es berufen sein, den Weg von einem nationalen zu einem universalen Recht zum zweitenmal zu finden, das innige Band von Recht und Moral, von Humanität und Logik noch fester zu knüpfen, als es einst dem römischen Volk gelungen war. Unser Volk hat in unerreichter Waffentat dem romanischen Übergewicht ein Ziel gesetzt; es ist still und, wie wenn nichts geschehen wäre, zu den Werken des Friedens zurückgekehrt; nach verschiedenen Richtungen findet es hier die Aufgabe, an römischen Überlieferungen das Bewährte und das seinem Geist Fremde zu scheiden; ich schließe mit der Hoffnung, eine nicht ferne Zukunft werde eine Ursache finden, nicht bloß das deutsche Schwert, den deutschen Fleiß, die deutsche Wissenschaft zu preisen, sondern auch das deutsche Rechtsgefühl und das deutsche Recht.
LITERATUR Gustav Rümelin, Reden und Aufsätze, Tübingen 1875