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JOSEPH MAUSBACH
(1861-1931)
Staatsbürgerlicher Gehorsam

"Durch ungerechte Gesetze und Maßnahmen geht die Autorität des Staates selbst nicht verloren, noch weniger durch persönliche Unwürdigkeit des Trägers der Gewalt. Gerade das christliche, auf einem Gottesglauben aufgebaute Staatsprinzip hält die Weihe der Verpflichtung auch unsittlichen Herrschern gegenüber aufrecht. Da das Volk weder der letzte Grund der Staatsgewalt noch der Träger einer unveräußerlichen Souveränität ist, besitzt es ansich kein Recht der Revolution, d. h. des gewaltsamen Widerstandes gegen die legitime Staatsgewalt."

1. Begriff. Unter staatsbürgerlichem Gehorsam versteht man die den rechtmäßigen Anordnungen der Staatsgewalt seitens der Untertanen geschuldete Unterwerfung. Die Gehorsamspflicht verhält sich zur allgemeinen Bürgerpflicht so, wie die Staatsgewalt zum Wesen und Zweck des Staates. Der Begriff des Staates ist ein weiterer als der der Staatsgewalt; er umfaßt die physische Macht und Größe des Gemeinwesens als materielles Element, die rechtliche Einheit, Unabhängigkeit und soziale Zweckbestimmung als formelles Prinzip, während die Staatsgewalt die (moralische und physische) Macht des Staates bedeutet, sich Befehl und Zwang nach innen und außen zu behaupten. Die ältere Rechtslehre und Moral bezeichnet die allgemeine Pflicht der Ein- und Unterordnung in das Staatsganze als  iustitia legalis;  außer der Tugend des Gehorsams, d. h. der Befolgung staatlicher Vorschriften, gruppieren sich unter sie das freie Interesse am öffentlichen Wohl, die Liebe zum Vaterland im Sinne der Heimat- und Stammgenossenschaft, die Treue gegenüber anvertrauten Gütern der Gemeinsachaft usw. Neuere Staatsrechtslehre (LABAND, ZORN) legen Gewicht auf die Unterscheidung des Gehorsams und der Treue: Gehorsam schuldet dem Staat auch der Fremde, der sich zufällig in seinem Gebiet aufhält; Treue ist die eigentliche Pflicht des Bürgers und Untertanen, sie findet ihren bezeichnendsten Ausdruck in der militärischen Dienstpflicht. Allein zum Begriff des Gehorsams steht noch mehr wie zu dem der Treue in Bezug die Idee der höheren Gewalt, des übergeordneten Willens. Soweit der Ausländer tatsächlich den Gesetzen des Aufenthaltsortes untersteht, folgt seine Verpflichtung aus wohlverstandenem Selbstinteresse oder aus der naturrechtlichen Achtung jeder öffentlichen Ordnung, nicht aus dem Gedanken, dem positiven Gebot "Gehorsam" zu leisten.

2. Die Pflicht, den Anordnungen der staatlichen Obrigkeit zu gehorchen, ist im Neuen Testament und in der Lehre der Kirche mit zweifelloser Klarheit ausgesprochen. An das Beispiel und das Wort  Christi (Matthäus 22,21) reiht sich die Mahnung der beiden Apostelfürsten, die Staatsgewalt als von Gott geordnet und sanktioniert zu achten, ihre Vorschriften "um Gottes willen", "um des Gewissens willen" zu befolgen (Römer 13, 1f; 1 Petrus 2, 13f). Diese Weisungen sind selbst in Zeiten der heftigsten Verfolgung durch den Staat von den kirchlichen Lehrern nachdrücklich eingeschärft worden. Niemals hat die altchristliche Kirche, wie von neueren Schriftstellern behauptet wird, den Staat als eine Gründung des Satans erklärt oder dem christenfeindlichen Staat die Vollmacht, in erlaubten Dingen die Gewissen zu binden, bestritten. Freilich, indem das Wort: "Geget dem Kaiser, was des Kaisers ist", durch den Satz: "Gebet Gott, was Gottes ist", erweitert wurde, löste sich die Knechtschaft der Gewissen unter heidnischer Staatsallmacht, trat die sittliche Schranke der irdischen Macht deutlich ins Bewußtsein, konnte sich die Entstehung einer christlichen Staats- und Gesellschaftsordnung allmählich vorbereiten. Die Befreiung der Persönlichkeit aus erdrückender Staatsomnipotenz, die Erweckung eines freien, menschenwürdigen Gehorsams fand eine besondere Stütze in der sozialen Verkörperung, die der christliche Gedanke in der sichtbaren, hierarchisch geordneten Kirche gewonnen hatte. Die Gesetzgebung und die Machtstellung der Kirche, selbst die Reibungen zwischen Papsttum und Kaisertum im Mittelalter haben für die abendländische Welt den Unterschied der religiösen und staatlichen Lebenssphäre klargestellt, Cäsaropapismus und Byzantinismus ferngehalten. Die dem Staat zu allen Zeiten eigene Neigung zu absolutistischer Überspannung seiner Zwecke und Rechte veranlaßt auch nichtkatholische Ethiker, wie AUGUSTE COMTE und FRIEDRICH WILHELM FÖRSTER, zur Anerkennung der sichtbaren Kirche als eines für die geistigen Güter und Freiheiten der Menschheit unentbehrlichen Faktors. Die Stimme der Kirche hat übrigens in den drei dem Staat gewidmeten Rundschreiben LEOs XIII. (von 1881, 1885, 1890) die Rechte des Staates und die Gehorsamspflicht der Bürger für unser Zeitalter in eindringlichster Weise betont und gezeigt, wie die christliche Auffassung des Gehorsams die rechte Mitte einhält zwischen zwei modernen Extremen, einem Individualismus, der nur Selbstgesetzgebung kennt und eigentlichen Gehorsam als entwürdigend betrachtet, und einem Sozialismus, der den ewigen Wert und die sittliche Unabhängigkeit der Einzelseele preisgibt.

Eine gewisse Gefährdung der sittlichen Weihe des Gehorsams liegt in der positivisten Fassung des Gesetzes als einer formell-gültigen staatlichen Zwangsnorm; die Ausschaltung des sittlichen und naturrechtlichen Moments aus dem Gesetzesbegriff führt naturgemäß zur Schwächung und Veräußerlichung der gesetzlichen Verpflichtung. Eine andere Frage ist, ob einzelne Gesetze des direkt im Gewissen bindenden Charakters entbehren können, mit anderen Worten, ob es  leges mere poenales [reine Strafgesetze - wp] gibt. Die in der katholischen Moral weit verbreitete Annahme solcher Gesetze leugnet nicht die Verpflichtung derselben schlechthin; dem Übertreter wird vielmehr, wenn er betroffen und verurteilt wird, die Übernahme der Strafe zur Pflicht gemacht. Ebensowenig liegt ihr eine Geringschätzung des staatlichen Gesetzes zugrunde; als Beispiele reiner Strafgesetze werden regelmäßig auch kirchliche Bestimmungen, z. B. gewisse Statuten der religiösen Orden, angeführt. Zudem wird der Charakter des bloßen Strafgesetzes stets als Ausnahme hingestellt und von bestimmten Indizien abhängig gemacht, die die Absicht des Gesetzgebers, nur äußerlich warnen und abschrecken oder gewisse Schädigungen des Staate materiell kompensieren wollen, klarstellen. Außer dem verbreiteten Volksbewußtsein sprechen sich auch moderne Rechtslehrer für die Möglichkeit und Tatsächlichkeit solcher Bestimmungen aus: auf den Grenzgebieten des Rechts gebe es "untergeordnete Auflehnungen", bei denen "die Anlegung des sittlichen Maßstabes einen Defekt kaum oder gar nicht entdecken läßt", weil "von einer Auflehnung gegen die Grundsätze der Rechtsordnung selbst nicht die Rede ist", oder weil "die betreffende Handlung nicht ansich rechtsverletzend, sondern nur wegen ihrer  möglichen  Schädlichkeit vom Gesetz verboten ist"; als Beispiele gelten die einfachen Polizeiübertretungen.

3.  Umfang.  Die Pflicht des Gehorsams erwächst nur aufgrund  rechtsgültiger  Gesetze und Verordnungen. Erste Bedingung ist daher die  rechtmäßige Gewalt  der Obrigkeit, die die Bestimmungen erläßt. Eine illegitime Macht verdient keinen Gehorsam; ihre Anordnungen können jedoch, solange die rechtmäßige Regierung ausgeschlossen ist, wegen ihrer Notwendigkeit für das Gemeinwohl verpflichtende Kraft erlangen. Durch den gleichen obersten Zweck des Staates, die Existenz und Wohlfahrt des Volksganzen, erklärt es sich auch, daß bisweilen eine unrechtmäßige Gewalt, die längere Zeit bestanden und feste Wurzeln in der Gesellschaft gefaßt hat, zur legitimen wird. Das Recht der entsetzten Dynastie des Staatsganzen weichen. - Die zweite Bedingung der Rechtsgültigkeit des Gesetzes oder Gebotes ist die Erlaubtheit und Berechtigung seines  Inhaltes.  Einer unsittlichen Zumutung gegenüber ist die Verweigerung des Gehorsams Pflicht: "Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen." Forderungen, die in unveräußerliche Rechte und Freiheiten der Untertanen eingreifen,  dürfen  abgelehnt werden, solange nicht höhere sittliche Rücksichten den Verzicht auf das eigene Recht gebieten. Das Recht des "passiven Widerstandes" gegen unsittliche und ungerechte Gesetze ist nicht bloß stets von der katholischen Theologie, sondern auch von vielen heidnischen und modern-protestantischen protestantischen Rechtsphilosophen anerkannt worden. Dem heutigen Positivismus allerdings ist ein "Recht" des passiven Widerstandes, wenn die positiven Rechtsmittel versagen, nicht "konstruierbar"; das materielle Unrecht bleibe formelles Recht, die Rücksicht auf religiöse und sittliche Imperative gehöre nur dem Gewissen an. - Was den Gehorsam gegen bloße Organe der Staatsgewalt angeht, so nimmt schon die Gesetzgebung der Rechtsstaaten die Freiheit der Untertanen gegen Übergriffe mehr oder weniger in Schutz. Ungesetzlichen Amtshandlungen staatlicher Beamten darf man in gewissen Grenzen Widerstand leisten (Deutsches Strafgesetzbuch §§ 53, 113f; Reichsbeamtengesetz § 13). Auch der militärische Gehorsam kann kein absolut unbedingter sein, wenn er nicht in sinn- und charakterlosen Mechanismus umschlagen soll. Das deutsche Militärstrafgesetzbuch kennt als Ausnahme von der Gehorsamspflicht nur den Fall, wo "dem Untergebenen bekannt gewesen ist, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein bürgerliches oder militärisches Vergehen bezweckte" (§ 47).

4.  Begrenzung durch die Rechte des Volkes.  Durch ungerechte Gesetze und Maßnahmen geht die Autorität des Staates selbst nicht verloren, noch weniger durch persönliche Unwürdigkeit des Trägers der Gewalt. Gerade das christliche, auf einem Gottesglauben aufgebaute Staatsprinzip hält die Weihe der Verpflichtung auch unsittlichen Herrschern gegenüber aufrecht. Da das Volk weder der letzte Grund der Staatsgewalt noch der Träger einer unveräußerlichen Souveränität ist, besitzt es ansich kein Recht der Revolution, d. h. des gewaltsamen Widerstandes gegen die legitime Staatsgewalt. Eine andere Frage ist, ob in Ausnahmezuständen als  ultima ratio  der bewaffnete Widerstand des Volkes erlaubt werden kann. Nicht bloß die mittelalterliche und spätere Theorie vom Staatsvertrag als der nächsten Ursache der staatlichen Autorität, sondern auch der richtige Grundsatz, daß der gottgewollte Endzweck des Staates die Ordnung und Wohlfahrt der Gesellschaft ist, hat in der älteren katholischen Moral und Rechtsphilosophie zu der fast allgemeinen Folgerung geführt, daß in der höchsten Not, bei heilloser Zerrüttung des öffentlichen Wohles das Volk als Ganzes oder in seiner ermächtigten Vertretung, wenn alle legalen Mittel erschöpft sind, zum Widerstand und nötigenfalls zur Absetzung des Herrschers und eine Änderung der Verfassung schreiten darf. Dieselbe Ansicht vertraten in vergröberter Form LUTHER, CALVIN, KNOX und andere Reformatoren. Seit den in Englan unter den STUARTs und später in Frankreich weit ausgesponnenen Debatten über die Rechte des Volkes und des Herrschers fand sie Beifall bei zahllosen Gelehrten, wie LOCKE, GROTIUS, MILTON, HUME, LEIBNIZ, GUIZOT, DAHLMANN, WELCKER, von MOHL, BLUNTSCHLI, TREITSCHKE, ROTHE, ZIEGLER, LOBSTEIN u. a., während die meisten katholischen Theologen der neuesten Zeit - wenigstens in Deutschland - mit KANT, SCHLEIERMACHER, STAHL u. a. für die absolute Unerlaubtheit der Revolution eintreten. Zur Kritik sei bemerkt, daß sich die Vertreter der letztgenannten Ansicht bisher meist in Widersprüche verwickeln. Sie geben  1)  zu, daß Widerstand und Absetzung erlaubt werden können, falls die Verfassung oder Wahlkapitulation und Unionsverträge eine ausdrückliche Handhabe dazu bieten (wie z. B. die englische Verfassung). Sollte aber, was positive, geschriebene Dokumente vermögen, nicht in einem höheren Maß das gottgebene, natürliche Recht des Volkes zu leisten imstande sein?  2)  Sie gestatten selbst dem einzelnen Bürger aktiven Widerstand und eventuell die Tötung des Tyrannen, wenn er in gerechter Notwehr das Leben oder die höchsten Lebensgüter gegen brutale Gewalt zu verteidigen hat. Steht aber die Wohlfahrt des Volkes nicht ebenso hoch, ja höher als das Leben des Einzelnen? Ist die gewaltsame Notwehr eines Volkes rechtsphilosophisch nicht leichter zu begründen als die des einzelnen Bürgers?  3)  Eine usurpierte Herrschaft kann nach denselben Autoren durch eine Art von Verjährung derart legitimiert werden, daß die frühere Dynastie ihre Ansprüche verliert. Wir hörten (Nr. 3), daß der Grund dieser Rechtsübertragung nicht in der Zeitdauer oder in der Macht der Tatsachen, sondern in einem zwingenden Bedürfnis des Gemeinwohls, in der Macht des höchsten Staatszwecks liegt. Warum soll dieser Zweck nicht dieselbe Macht entfalten in unserem Fall, wo er nur die gebotene Rettung des Volkes, nicht zugleich die Legtimierung eines geschehenen Unrechts bewerkstelligen soll!

5.  Verhältnis zum kirchlichen Gehorsam.  Die Existenz der Kirche und ihrer Gesetzgebung, in der wir oben (Nr. 2) einen bedeutsamen Anlaß zur Läuterung und Vertiefung der Untertanenpflicht sahen, wird von protestantischer und moderner Seite häufig als eine Gefährdung des bürgerlichen Gehorsams der Katholiken bezeichnet. Für das Mittelalter geben besonnene Forscher beider Konzessionen zu, daß die damalige politische Machtstellung des Papstes über den Staaten nicht der einfache Ausdruck katholischer Grundsätze, noch weniger aber ein Produkt anmaßender Herrschucht, vielmehr das komplizierte Ergebnis weittragender geschichtlicher Ideen und Kräfte gewesen ist. Für die heutige Zeit hat LEO XIII. in den schon erwähnten Rundschreiben  Diturnum illud, Immortale Dei  und  Sapientiae christianae  die wesentliche Sonderung des weltlichen und geistlichen Gebietes und die Souveränität (supremum imperium) des Staates auf ersterem in aller Form anerkannt; ebenso erklärte PIUS X. in einem Schreiben an den Kardinal FISCHER am 30. Oktober 1906, der Gehorsam gegen den Papst "lasse jedem die volle Freiheit in den die Religion nicht berührenden Dingen". Die gegnerische Polemik beruft sich, um trotzdem die Staatsgefährlichkeit des kirchlichen Gehorsams zu beweisen, auf einzelne Stellen der erwähnten Rundschreiben, die aus dem erhabenen, überirdischen Zweck der Kirche zu folgern scheinen, daß in Konfliktsfällen und in sogenannten gemischten Sachen stets der kirchliche Befehl den Vorzug habe. Allein davon abgesehen, daß LEO XIII. für die gemischten Sachen ausdrücklich die "friedliche Verständigung" beider Gewalten als das Normale hinstellt, setzt er bei jener Vergleichung der Zwecke und der aus ihr gezogenen Folgerung offenbar voraus, daß in einem gedachten Konflikte die Kirche ein wirkliches Lebensinteresse ("göttliches Recht") verteidigt, während der Staat nur scheinbar die irdische Wohlfahrt der Bürger vertritt. Die These aber, daß der religiöse, absolute Zweck der Menschheit dem weltlichen, politischen vorgeht, ist - auch bei der Annahme eines tatsächlichen Konflikts - unanfechtbar. Mit ihr sind jedoch folgende Möglichkeiten vom katholischen Standpunkt vereinbar, die im Einzelfall der staatlichen Forderung den Vorzug geben können:  1)  Eine Leistung kann zum staatlichen Wohl in nächster, zum kirchlichen in entfernter Beziehung stehen; denken wir an die Immunität kirchlicher Güter bei höchster Not des Vaterlandes.  2)  Auf Rechtsgüter, die der kirchlichen wie staatlichen Gesetzgebung unterstehen und ansich verschiedener Regelung fähig sind, kann der Staat ein älteres, anerkanntes Recht haben.  3)  Es ist der Fall denkbar, daß die kirchliche Obrigkeit in irrtümlicher Beurteilung der Tatsachen oder unberechtigter Handhabung der Gewalt ihren Interessenkreis überschreitet und in weltliches Gebiet übergreift. - Die Geschichte der neueren Zeit, sowohl bei Auseinandersetzungen zwischen Kirche und Staat wie bei innerstaatlichen Bewegungen, zeigt übrigens, daß diese Grenzbestimmungen weniger praktische Bedeutung für die kirchliche Politik haben als die Mahnung an die Staatsgewalt, die Rechte der Religion und Kirche zu achten, und ferner, daß die Gefahren für den staatsbürgerlichen Gehorsam heute an ganz anderer Stelle zu suchen sind als in der kirchlichen Abhängigkeit der Katholiken.
LITERATUR Julius Bachem (Hg.), Staatslexikon, Bd. 2, Freiburg i. Br. 1909, Seite 393-399