ra-2ra-2A. NussbaumJ. LukasA. MerklO. KrausF. Somlo    
 
ANTON FRIEDRICH JUSTUS THIBAUT
Über den Einfluß der Philosophie
auf die Auslegung der positiven Gesetze


"Daß dem Eigentümer seine Rechte gesichert, daß Verträge gehalten werden müssen; daß ein wesentlicher Irrtum, ein wesentlicher Betrug zweiseitige Geschäfte vernichtet; daß dem Beklagten der letzte Satz eingeräumt werden muß, - wie will man diese und tausend andere Bestimmungen nur überhaupt aus der Geschichte, oder gar allein aus der Geschichte erklären; aus Dokumenten die Gründe für Begebenheiten ableiten, welche in der Geschichte nur für den Philosophen allein als auzulösende Probleme aufgestellt und nur allein durch die Kenntnis des menschlichen Gemüts überhaupt erklärbar sind?"

"Es ist ganz ausgemacht, daß die Logik zur wissenschaftlichen Behandlung des positiven Rechts unentbehrlich ist, und doch weiß jeder, wie unendlich das Bestreben nach logischer Einheit der Rechtswissenschaft geschadet hat; wie leer und geistlos unter den Händen der Axiomatiker so mancher Rechtsteil geworden ist."

"Die Römer räsonnierten aus dem Sprachgebrauch, verließen diesen aber sehr bald, weil törichte Rechtsgrundsätze aus übertriebener Anhänglichkeit an denselben entstanden sein würden."

"Es gibt gewisse Dinge, die der gemeine Verstand nie einsehen, nie zugeben wird, weil sie außerhalb seines Horizontes liegen. Demonstriert ihm die Natur des Sehens; die mannigfaltigen Operationen seines Geistes bei der Vorstellung eines entfernten Gegenstandes; warum ihm der aufgehende Mond größer erscheint: er wird zuhören, lächeln, nicht glauben und sich an sein klares Gefühl halten."

"Es ist eine menschliche Schwäche des gesunden Verstandes, daß er etwas viel auf sich zu halten pflegt, und mit einer gewissen bescheiden scheinenden Selbstgenügsamkeit überall generalisiert."


Vorerinnerung an den Leser

Jede Philosophie, welche auch die Überzeugungen und Handlungen der Menschen zu wirken bestimmt ist, muß sich ihrer Natur nach gegen widerrechtliche Beschränkungen ihres Gebietes auflehnen; ihren Wirkungskreis und ihren Einfluß möglichst auszudehnen und zu erweitern trachten. Unbescheidenheit und Anmaßung in diesem Bestreben finden, würde ebensoviel sein, als überhaupt die Möglichkeit eines wahren und praktischen philosophischen Systems leugnen. Denn wenn wir nicht ewig des Philosophierens wegen philosophieren, sondern durch ein erschöpfendes System unseren Überzeugungen Gewißheit, dem ganzen Inbegriff unserer Vorstellungen einen Zusammenhang und Einheit geben sollen: warum denn nicht lieber das Ideal vollkommen zu erreichen suchen, als auf halbem Weg stehen bleiben?

Die kritische Philosophie zeichnet sich nicht sowohl durch dieses Bestreben nach einer allgemein eingreifenden Wirksamkeit, - denn wie tätig war nicht z. B. die WOLFFische Schule - sondern vielmehr dadurch aus, daß die Anhänger dieser Philosophie, ohne das versprochene System des Erfinders derselben abzuwarten, vorläufig, nach ihren eigenen Vorstellungsarten, in dem kurzen Zeitraum einiger Jahre das ganze Gebiet ihrer Wissenschaft bebauten, und, wie GARVE sagt (1), die Form der kritischen Philosophie, wenn auch nicht immer ihren Geist, den deutschen Schriften jeder Art ausdrückten. Die Logik, die allgemeine praktische Philosophie, die Moral, das Naturrecht, kurz! alle Wissenschaften, welche man für eigentliche Teile des Systems ausgibt, haben schon ihre Bearbeiter gefunden, und zwar in einer solchen Menge, daß ein Mann, dem die Philosophie nur Neben- oder Hilfswissenschaft ist, und welcher gern die klassischen Schriftsteller aller Parteien lesen möchte, kaum einen kleinen Teil des neuesten philosophischen Systems zu umfassen vermag. - Dieser Eifer für die Vollendung des ganzen Gebäudes der Philosophie ist durch das Bestreben, von den erfundenen Lehren Anwendung zu machen, noch beinahe übertroffen worden. Die positive Theologie und Jurisprudenz, die Mathematik, die Physik, die Chemie, die Pädagogik, die Staatswissenschaften, die Grammatik, die Katechetik - alles ist nach kantischen Grundsätzen kritisiert, und durch kritische Prinzipien begründet. Selbst über die Geschichte hat die Philosophie ihre Herrschaft ausgedehnt, und nicht bloß leitende, formale Prinzipien für den Bearbeiter derselben aufzustellen gesucht; sondern es sich sogar angemaßt, zur Aufklärung des Geistes und der Gründe vergangener Begebenheiten Materialien liefern zu können.

Wenn die kritische Philosophie so viele Gegner hat, deren Zahl immer mehr, wiewohl im Stillen, zu wachsen, als abzunehmen scheint; wenn überhaupt die Neigung zu philosophischen Untersuchungen immer mehr selbst unter den besseren Köpfen erkaltet: so liegt der Grund wahrscheinlich zum Teil in diesem vorschnellen Anwenden kaum entdeckter Grundsätze. Eine gesunde, reiche, vollendete Philosophie ist nicht das Werk einiger Jahre, die Erfindung derselben nicht das Werk mittelmäßiger, gewöhnlicher Köpfe, wie sie jedes Jahr und jedes Zeitalter liefert. - In welchem Licht muß daher das kritische System den Gegnern und Nicht-Philosophen erscheinen, wenn dasselbe in allen seinen Teilen mit einer Geschäftigkeit bearbeitet wird, welche mehr einer handwerksmäßigen, spekulierenden Industrie, als wahrem philosophischen Eifer zu gleichen scheint, zumal in einer Zeit, wo mühsam errungene Spitzfindigkeit, vornehme Schwärmerei und trockene Geistesarmut, so oft für durchdringenden Scharfsinn, geniale Erfindungskraft und philosophischen Systemgeist gelten müssen!

Schon oft genug ist dieser ärgerliche Zustand der kritischen Philosophie - wenn man eigentlich alles mit diesem Namen belegen will, was von den Anahängern KANTs gedacht und geschrieben wird - bemerkbar gemacht, belacht und bespöttelt worden. Vortrefflich wäre es, wenn diese lachende und satirische Laune benutzt würde, die Philosophen weiser, vorsichtiger, bescheidener zu machen; wenn die Ausdrücke derselben weniger einer tändelnden Schadenfreude, als dem schmerzlichen Unwillen des denkenden Kopfes glichen; wenn man nicht die Fehler des Gebrauchs künstlich zum Fehler der Sache zu machen bemüht wäre. Allein leider muß die Philosophie nur zu oft sich dessen beschuldigen lassen, was allein der Erfolg einer geist- und geschmacklosen Behandlung derselben ist. Weil hier oder dort eine Anwendung mißlungen, eine schale Theorie aufgestellt ist: so reicht überhaupt die Philosophie nicht so weit. Weil bis jetzt kein Einverständnis auch unter den besseren Köpfen möglich zu machen war: so gibt es überhaupt keine Philosophie, als ein System objektiver Wahrheiten; wir haben nur Meinungen, Glauben, Ahnungen. So sucht jede Partei zum Antipoden der andern zu werden, durch scharfe Kontraste zu zeigen, daß ihr nichts mit ihrer Feindin gemein ist; ohne zu bedenken, daß die Wahrheit auf gleiche Weise verletzt wird, sie mag zusehr ausgedehnt oder beschränkt, durch nichtige Gründe erwiesen, oder ganz geleugnet und verworfen werden.

Der Versuch, die Geschichte durch die Hilfe philosophischer Grundsätze aufzuklären, hat am wenigsten Beifall gefunden. Die Theologen, die Rechtsgelehrten, die eigentlichen Historiker - alle haben sich fast einmütig gegen die sogenannte philosophische Interpretation erklärt, und den Geschichtsforscher mit MONTESQUIEU allein auf das Geschichtliche beschränkt. Unter den Rechtsgelehrten besonders scheint nur  eine,  zumindest eine, alle anderen betäubende Stimme über den Wert derselben zu sein; und wenn nur noch einige Männer von Ansehen und philosophischem Geist sich gegen die bisherigen, und damit gegen alle künftigen Versuche dieser Art erklären: so wird wahrscheinlich der historische Geist auf lange Zeit im Besitz der Alleinherrschaft über den geschichtlichen Teil der Rechtswissenschaft gesichert sein.

Im  Geist der juristischen Literatur des Jahres 1796  werden verschiedene Versuche einer philosophischen Interpretation des positiven Rechts angeführt, aber vom (allgemein bekannten und geachteten, wiewohl ungenannten) Verfasser dieser Schrift mißbilligt, und uneingeschränkt verworfen.
    "Mit den Buchstaben der Gesetze (heißt es dort Seite 82) kann man sich nicht begnügen. Wir müssen uns zu allgemeinen Grundsätzen erheben, aber nur zu solchen, welche sich aus den positiven Quellen abstrahieren lassen. Wir müssen uns einer Philosophie in die Arme werfen, aber nur einer historischen, das heißt, einer solchen, welche die Legislation bei ihren rechtlichen Bestimmungen vor Augen hatte, welche folglich auch aus den positiven Quellen entwickelt werden muß, und welche selbst ein Teil des Positiven ist. Wir sagen mit  Montesquieu:  das Geschichtliche kann nur aus der Geschichte erklärt werden. Die Konsequenzen, welche sich hieraus ziehen lassen, setzen uns in Verlegenheit; das mag sein; sie entbinden uns aber nicht von der Pflicht gegen die Wahrheit. Mögen wir das Mittelalter anklagen, welches uns teils mehrere, teils fremde Legislationen auf den Hals gezogen hat, und mögen wir den Fehler desselben solange büßen, bis wir ihn auf eben dem Weg, welchen der Preußische Staat mit so gutem Erfolg gegangen ist, wieder gut machen."
Derselbe Ton herrscht überall in den  Göttingische gelehrten Anzeigen,  in den Schriften des Herausgebers des  Zivilistischen Magazins,  und hin und wieder in verschiedenen anderen Zeitschriften.

Nicht um mich gegen den Verfasser des Geistes der juristischen Literatur zu verteidigen, weil die angeführte Stelle sich mit auf einige Ideen bezieht, welche ich irgendwo (2), wiewohl nur als Episode, über die philosophische Interpretation vorgetragen habe; sondern um eine Materie zur Sprache zu bringen, deren Wichtigkeit mir eine genaue und vollständige Erörterung zu erfordern scheint, unternehme ich es, die herrschende Meinung der historischen Juristen über die Richtigkeit der philosophischen Interpretation einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen. Es ist jetzt eine Zeit, wo diese Untersuchung ein doppeltes Interesse hat; wo es den Verteidigern einer philosophischen Auslegung der Gesetze doppelt am Herzen liegen muß, ihre Überzeugungen fortzupflanzen und wirksam zu machen. Die Streitigkeiten der kritischen Philosophen unter sich, das betrübte Schweigen der Antikantianer und der leidenschaftliche, oft zynische Ton, welcher, verbunden mit allerlei Verzerrungen und Künsteleien, in so vielen gepriesenen philosophischen Arbeiten herrscht: diese und mehrere andere Umstände scheinen den positiven Rechtsgelehrten immer mehr eine gewisse tiefe Gleichgültigkeit gegen philosophische Untersuchungen einzuflößen, eine Indolenz [Beleidigung - wp] welche sich selbst auf den unwandelbaren Teil der Philosophie, die Logik, und den, freilich minder gewissen, aber dem Juristen völlig unentbehrlichen Teil derselben, das Naturrecht, erstreckt. Unmöglich kann man es ruhig dulden, daß diese Gleichgültigkeit herrschend wird. Die Philosophie muß dem Rechtsgelehrten teuer bleiben, wenn ihm die Kultur und Vollendung seiner Wissenschaft möglich sein, wenn eine gewisse kraftlose Oberflächlichkeit, und ein Mangel an Schärfe und Penetration [starke Beeinflussung - wp] des Geistes sich nicht überall unter dem erborgten Gewand einer genievollen Leichtigkeit im Denken einschleichen, nicht allgemein für Geist, und Helle des Verstandes gehalten werden sollen. Welches Mittel könnte nun aber besser zu diesem Endzweck führen, als, wenn man dem Rechtsgelehrten durch unwiderlegliche Gründe dartut, daß ihm, als bloßem Ausleger der positiven Gesetze, die Philosophie unentbehrlich ist, und daß die positive Rechtswissenschaft nur dann in allen ihren Zweigen vollendet dargestellt werden kann, wenn der historische Geist sich brüderlich mit dem philosophischen Geist zu diesem Endzweck verbindet?

Ich werde die vorliegende Frage zu entscheiden suchen, wie ich glaube, daß dieselbe, wenn man überhaupt die Möglichkeit eines Systems der praktischen Philosophie einräumt, aus der Natur der Sache entschieden werden muß, mithin räsonniere ich nirgendwo als Kantianer. Da gegenwärtig jeder für einen Kantianer gehalten wird, dem das Unglück begegnet ist, daß er es versäumt hat, sich ausdrücklich als Antikantianer beim Publikum einzuführen: so mag mir diese Erklärung verziehen werden, zumal da ich mir im Geist der juristischen Literatur unerwartet als Kantianer aufgestoßen bin (3). Ich würde mich glücklich schätzen, wenn ich verdiente, ein denkender Anhänger des großen Mannes zu heißen, welcher selbst seinen Gegnern ehrwürdig ist; - allein bis jetzt habe ich diese Ehre auch nicht auf die entfernteste Weise verdient, weil ich weder Kantianer (im edlen Sinn des Wortes) bin, noch sein wollte; weil ich fest überzeugt war, und bin, daß ein junger Mann sich sorgfältig dagegen bewahren muß, vorschnell und unbedachtsam zu einer bestimmten philosophischen Partei überzutreten; ein bestimmtes System anzunehmen, bevor er mit den klassischen Werken der Philosophen aller Zeiten und aller Nationen vertraut geworden ist. Um die vorliegende Frage im Allgemeinen gründlich zu erörtern, braucht man weder Kantianer noch Antikantianer zu sein. Wäre dies nicht meine Überzeugung, so würde ich die Erörterung dieses Gegenstandes den Anhängern der verschiedenen Sekten überlassen haben.

Um den Streitpunkt gehörig festzusetzen, und mich gegen Mißdeutungen und Verdrehungen zu sichern, muß ich hier vorläufig bemerken, daß ich den Ausdruck: Interpretation oder Auslegung des positiven Rechts im eigentlichsten, strengsten Sinn verstehe; daß ich mir nichts weiter darunter denke, als das Auffinden der Gründe und Grundsätze, von welchen die Urheber des Rechts ausgingen, nicht, von welchen sie hätten ausgehen können oder sollen. Alles, was von den Theologen und Juristen gegen die Anhänger des Akkomodationsgrundsatzes [die Reaktion auf einen konstanten Reiz nimmt mit der Zeit ab - wp] erinnert ist, trifft mich daher so wenig, wie es oft die Verteidiger jenes Grundsatzes trifft, wenn diese nicht eigentlich für Exegeten und Ausleger gehalten werden, sondern nur die Vernunft unter dem erborgten äußeren Schein des Positiven geltend machen wollen, mithin den gewöhnlichen Klagen über offenbare Verstöße gegen die Schriftgelehrtheit, gegen den Geist der Gesetze und dgl. durchaus gar keine schwache Seite darbieten. -

Ebensowenig nenne ich denjenigen einen philosophischen Ausleger der Gesetze, dessen Resultate, wie z. B. in einem Beitrag zur Bildung der positiven Rechtswissenschaft (4) der Fall ist, bloße Nominaldefinitionen sind, aus denen man nichts weiter lernt, als, was der Verfasser unter diesem oder jenem Ausdruck denkt, nicht, ws die, deren Begriffe kritisiert und getadelt werden, darunter gedacht haben. Sollten fortan noch mehr Versuche von beiderlei Art gemacht werden: so wünschte ich, daß man mir, und denen, welche mit mir übereinstimmen, einen abgesonderten Platz, und zwar dicht neben den rein historischen Juristen anweist, weil ich, wie die letzten, das positive Recht durch die Geschichte, und außerdem noch hin und wieder mit Hilfe der Philosophie im eigentlichen Verstand  erklärt  wissen will.

Wenn man das Dasein einer philosophischen Interpretation behauptet, und über das Wesen derselben Erörterungen anstellen will, ohne sich zugleich zu einem selbstgemachten oder angenommenen philosophischen System zu bekennen: so kann man natürlich nicht umhin, vor allen dingen den Satz zu postulieren, daß es eine praktische Vernunft, eine Stimme über das Recht und Unrecht im Menschen gibt, deren Vorschriften im Wesentlichen stets dieselben waren, im Wesentlich stets auf denselben Gründen beruhten; daß ferner diese Vorschriften zur wissenschaftlichen Einheit des Systems erhoben, aus höheren, dem gemeinen Verstand vielleicht immer klar, aber niemals deutlich vorschwebenden Gründen abgeleitet werden können; und daß schließlich unsere gemeinen Überzeugungen von Recht und Unrecht nur durch diese systematische Verbindung allein durchgängige Gewißheit, vollkommene Harmonie und Konsequenz erhalten. Wir nehmen also an, daß ein vollendetes System des Naturrechts möglich und denkbar ist, und zwar ein solches System, aus welchem die äußere Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit jedes vorkommenden Falles entschieden werden kann und muß. Ob und inwiefern dieses System  a priori  oder  a posteriori  zu entwickeln ist, kann dahingestellt bleiben, wenn man nur im Allgemeinen einräumt, daß die Vernunft jeden gegebenen Fall beurteilen kann; und dies muß notwendig zugegeben werden, sobald man überhaupt einsieht und annimmt, daß nichts in der Welt indifferent ist, und daß im Menschen keiner herrschendes Vermögen weder über, noch neben der praktischen Vernunft existiert.

Ist nun eine positive Gesetzgebung nicht das Werk der Unvernunft, der Willkür und des Eigennutzes, sondern der philosophierenden, oder auch nur der gemeinen, gesunden Vernunft: so ist durchaus nicht abzusehen, wie die Geschichte allein die Materialien zur Erklärung einer solchen Gesetzgebung liefern kann: wie man diese vollständig ohne ein, von den letzten Gründen bis zu den äußersten Grenzen philosophisch bearbeitetes System des Naturrechts begreifen, aus seinem ursprünglichen Quellen ableiten, und in den herrschenden Geist desselben eindringen will. Denn die positiven Gesetze sind bis jetzt nie etwas anderes, als Resultate gewesen, wie das Geschichtliche überhaupt; und eben deswegen lassen sich nicht, wie MONTESQUIEU will, Gesetze durch Gesetze, Geschichte durch Geschichte, oder beide zugleich, einzig und allein aus und durch einander erklären.

Um daher der philosophischen Interpretation einen Wirkungskreis und tätige Anhänger zu verschaffen, bedarf es nur des Beweises, daß wir im Besitz einer Gesetzgebung sind, welche die Vernunft ganz oder zum Teil als die ihrige anerkennen kann. - Und für wen bedürfte es eines solchen Beweises, wenn man an das römische Recht - den wichtigsten Teil unseres geltenden Privat- und Regierungsrechts - denkt? Die äußere Beschaffenheit der justitianischen Sammlungen ist ein Werk der Torheit und Barbarei; aber nicht die Materie derselben, wie sie und die Pandekten, die Institutionen und der Kodex darbieten. Diese ist das Produkt eines langen, vielfältig geprüften Räsonnements; die Frucht der Erfahrungen und Meditationen der hellsten, durchdringendsten, gesündesten Köpfe; ein gereiftes Werk der Freiheit des Geistes, welches vielleicht weniger, als irgendeine andere Gesetzgebung durch die Spuren der Willkür und Dummheit entstellt ist. Bekanntlich gab es vor JUSTINIAN, außer den 12 Tafeln, wenn man diese rohen unvollkommenen Bruchstücke eines Rechtssystems in Anschlag bringen will, keine durchgreifende, allgemeine, aus den Grundsätzen eines Kopfes, oder den gemeinschaftlichen Arbeiten einiger gleichgültiger Männer hervorgehende Gesetzgebung. Selbst JUSTINIAN war mehr Sammler, als Gesetzgeber. Das ganze System bildete sich allmählich durch die Edikte der Prätoren, die Interpretationen der Rechtsgelehrten, und die kaiserlichen Verordnungen aus. Jene, die Edikte, konnten, nach der ganzen bürgerlichen Lage der Prätoren, wenn sie dauerndes Recht enthielten, nur allein das Resultat der Meinungen eines gerechten und billig denkenden Mannes sein; die Rechtsgelehrten entschieden und urteilten frei und unabhängig von äußerem Zwang, und die Kaiser machten es sich gewöhnlich zur Pflicht, die Grundsätze des gemeinen Rechts zu achten und aufrecht zu halten. Eine Abweichung von der Vernunft, zumindeste ine gänzliche Abweichung wäre unter diesen Umständen unnatürlich, fast unmöglich gewesen. Eben deswegen, weil dies nicht geschah, hat dann auch das römische Recht selbst für die größten Köpfe, wie z. B. LEIBNIZ, von jeher ein hohes Interesse gehabt, und es ist unstreitig nicht übertrieben, wenn J. H. BOEHMER - nach meiner Überzeugung einer der helldenkendsten, genievollsten Männer, deren Deutschland sich zu rühmen hat - irgendwo bemerkt, daß ein großer Teil der Grundsätze des Naturrechts aus den Entscheidungen der römischen Rechtsgelehrten geschöpft werden kann.

Das römische Recht bedarf also, gerade wegen seiner bewunderten Vorzüge, durchgängig einer philosophischen Interpretation, und es frägt sich nur noch, wie und unter welchen Bedingungen die letzte stattfindet? Die Untersuchung dieser Frage wird zugleich der beste Beweis von der Existenz und der Notwendigkeit philosophischer Interpretation sein.

Wenn man nicht ein vollständig entwickeltes System des Naturrechts (sowohl des reinen, wie auch des angewandten) zur Auslegung des römischen Rechts mitbringt, so ist es

1) durchaus unmöglich, teils den Gründen der Gesetze nachzuforschen, teils die  Gründe  derselben einzusehen, wenn diese nicht willkürlich sind, sondern reine Aussprüche der gesunden Vernunft enthalten, und der gemeine Verstand, wie hier beständig als Postulat vorausgesagt wird, auf eben die Art, als die Philosophie, obgleich nur klar und undeutlich, oder dunkel und verworren, durch dieselben Gründe zu seinen Resultaten geleitet wird. Die Geschichte kann dann eigentlich nur negativ verfahren, zeigen, daß die Gründe des Gesetzes sich nicht historisch erweisen, etwa aus der Beschaffenheit der Sitten, der Staatsverfassung usw. ableiten lassen, und aus diesen abgeleitet werden müssen. Hat die Geschichte diesen Beweis geführt, so ist freilich eben dadurch der philosophischen Interpretation vorgearbeitet, aber nur auf eben die Art, wie überhaupt ein negativer Beweis den positiven Beweis erleichtert. Die Geschichte zeigt, daß etwas nicht darum geschah; die Philosophie geht weiter und entwickelt, - freilich nur immer durch wahrscheinliche Beweise - aus welchen positiven Gründen das Faktum zu erklären ist.

Ich setze, wir fänden in den römischen Gesetzen bei einzelnen Fällen die Gewissens- von den Zwangspflichten, das strenge vom billigen Zwangsrecht unterschieden. Wir entdeckten ferner, daß keine deutlich gedachte scharfe Grenzlinie zwischen diesen verschiedenartigen Rechtsteilen gezogen, daß zwar das strenge Recht stets als solches anerkannt, der Billigkeit (dem äußeren Recht, welches nur im Staatsverein möglich ist und zum Zweck desselben notwendig ist) nur als Ausnahme, und dem Gewissensrecht zur Zwangspflicht erhoben, das strenge Recht zu sehr durch die Billigkeit beschränkt wäre. Soll der historische Jurist Rechenschaft von diesen Tatsachen geben, die Gründe derselben räsonnierend und zusammenhängend entwickeln: so wird er vergebens die Hilfsquellen der Geschichte durchsuchen; er wird als reiner Historiker nicht einmal imstande sein, auch nur  einen  gewissen Schritt zu tun. Denn was will er suchen? welches ist sein Gesichtspunkt? Er soll sagen: warum war dieses Schwanken, dieses Durcheinanderlaufen der Grenzen verschiedener Rechtsteile? Vor allen Dingen muß ihm also bekannt und ausgemacht sein, daß es Zwangs- und Liebespflichten gibt; daß die Billigkeit vom strengen Recht unterschieden werden muß, und daß zwischen allen diesen Teilen eine scharfe Grenzlinie läuft. Weiß er dies nicht, so überlasse er es andern, Begebenheiten zu erklären, deren Gründe ihm unerreichbar sind, und einen Gesichtspunkt anzunehmen, zu welchem er sich nicht erheben kann.

Unleugbar ist hier der historisch-philosophische Jurist der einzige, welcher das aufgegebene Problem gehörig lösen, welcher überhaupt nur entdecken kann, daß hier für die Nachforschung ein Problem aufgestellt ist. Er ist im Besitz deutlicher, genau entwickelter Begriffe über den Unterschied zwischen Zwangs- und Gewissenspflichten, über das Wesen des strengen Rechts und der Billigkeit. Jetzt schlägt er sein Gesetzbuch auf und findet Fälle nach denselben Grundsätzen entschieden, aber nirgends diese Grundsätze als solche aufgestellt, und auch die Entscheidungen nicht immer diesen Grundsätzen gemäß. Hier entdeckt er ein Problem. Er frägt die Geschichte um die Gründe desselben, allein diese schweigt, wie sie gewöhnlich zu schweigen pflegt, wenn von entfernten Ursachen einer äußeren Begebenheit die Rede ist. Von der Geschichte verlassen, kehrt er also wieder zu seiner Philosophie zurück. Ohne ein vollendetes philosophisches System der Gesetzgebung würden wir viellicht nach unseren gemeinen Begriffen, nach unserem gesunden Verstand, ebenso entschieden haben, wie die Römer; warum also nicht auch diese aus eben den Gründen erklären, aus welchen überhaupt die Aussprüche des gesunden Verstandes begreiflich werden? Der philosophische Ausleger wird folglich seine entwickelten Begriffe wieder zur Hand nehmen müssen. Er wird zeigen, daß die Entscheidungen der Römer im Ganzen vernünftig sind, auf diesen oder jenen unwandelbaren Gesetzen der menschlichen Vernunft beruhen. Er wird ferner die einzelnen Verirrungen bemerkbar machen, und vielleicht aus seinen deutlich entwickelten Begriffen dartun können, daß hier oder dort die Grenzlinie notwendig verrückt werden mußte, wenn man diese oder jene seine Bestimmung übersah; daß aus einem gewissen, den Menschen natürlichen Gesichtspunkt, keine durchgängige Einheit und Konsequenz möglich ist. Es kann sein, daß ihm auch die Geschichte Hilfsquellen der Auslegung darbietet; daß vielleicht ein übermäßiger Hang zur Billigkeit aus einem weibischen, verzärtelten, überspannten Volkscharakter, despotischer Willkür des Regenten oder anderen äußeren Tatumständen am natürlichsten erklärt werden könnte. Allein solche Möglichkeiten beweisen nichts gegen die philosophische Interpretation, sondern dienen nur als Beispiel, daß die Philosophie und Geschichte Hand in Hand gehen können und müssen. Auf jeden Fall aber würde der historische Jurist, selbst dann, wenn ihm im gegebenen Beispiel alle Gründe zur Erklärung durch die Geschichte geliefert würden, als solcher niemals die Gründe auffinden, wenn ihm nicht vorher durch die Philosophie das Problem, dessen Erklärung er versuchen soll, aufgestellt ist.

Ich bediene mich zur Erläuterung noch eines zweiten Beispiels, jedoch abermals nur hypothetisch, damit man meine Grundsätze nicht etwa durch ein verstecktes  qid pro quo  [dieses für jenes - wp], wie wohl zu geschehen pflegt, aus dem widerlegt, was ich nur der Versinnlichung wegen anführe und bloß insofern anzuführen berechtigt bin.

In den älteren Zeiten war es herrschender Grundsatz bei den Römern: ein Dritter kann aus dem Vertrag eines Dritten keine Rechte erwerben; unter den Kaisern hingegen verlor sich derselbe nach und nach beinahe ganz. Die republikanische Verfassung, und der steife, pedantische Charakter der Römer werden hier gewöhnlich zur Erklärung der ehemaligen Strenge benutzt; allein ich zweifle,  ob  diese Erklärungsgründe alle Data zur vollständigen Auflösung des Problems liefern. Die Römer hatten bei all ihrer Steifheit und Härte doch immer eine seltene Stärke und Gesundheit des Geistes, und es ist kaum zu vermuten, daß sich ein offenbar ungerechter Satz mehrere Jahrhunderte hindurch in Ansehen sollte erhalten haben. Gesetzt, es ließe sich erweisen, daß ansich, nach den strengen Regeln des absoluten Naturrechts, aus dem Vertrag eines Dritten kein Zwangsrecht für einen Dritten abgeleitet werden kann; die Staatsgewalt hingegen nach geschlossenen Staatsverein die Verträge auch zum Vorteil eines Dritten für verbindlich erklären können und muß. Hier würde das Naturrecht einen Gesichtspunkt bemerkbar machen, welcher alles in einem anderen Licht erscheinen ließe, und von welchem erst dem Geschichtsforscher eine sichere Bahn für die weitere Erörterung der Aufgabe vorgezeichnet werden könnte. Jetzt würde ihm die Geschichte zeigen, daß überhaupt in entstehenden Staaten unmittelbar nur für die Ausbildung des Staats- und Regierungsrechts gesorgt wird; daß die Staatsgewalt erst nach und nach bei zunehmender Sicherheit von außen, bei wachsender Kultur und vollendeter Ausbildung der Staatsverfassung das Privatrecht ihrer Aufmerksamkeit zu würdigen, und dem Zweck des Staates anzupassen pflegt; und daß die Härte und Unbiegsamkeit des römischen Charakters vielleicht manches dazu beitrug, diese Periode der Billigkeit später, als es sonst wohl geschah, herrschend werden zu lassen. Hier sind Gesichtspunkte, Ansichten, Probleme, welche der bloße Historiker schlechterdings nicht herbeischaffen, nicht einmal ahnen kann, weil sie sämtlich alle über der Geschichte sind.

In der Tat! es ist kaum zu begreifen, wie man im Ernst die Alleinherrschaft der Geschichte verteidigen, die Philosophie mit kalter Gleichgültigkeit aus dem Gebiet der positiven Gesetze stoßen kann. Daß dem Eigentümer seine Rechte gesichert, daß Verträge gehalten werden müssen; daß ein wesentlicher Irrtum, ein wesentlicher Betrug zweiseitige Geschäfte vernichtet; daß dem Beklagten der letzte Satz eingeräumt werden muß, - wie will man diese und tausend andere Bestimmungen nur überhaupt aus der Geschichte, oder gar allein aus der Geschichte erklären; aus Dokumenten die Gründe für Begebenheiten ableiten, welche in der Geschichte nur für den Philosophen allein als auzulösende Probleme aufgestellt und nur allein durch die Kenntnis des menschlichen Gemüts überhaupt erklärbar sind?

Und was haben denn bis jetzt die reinen Historiker getan, denen es Pflicht scheint, die philosophische Interpretation im Aufkeimen ersticken zu müssen; oder diese vielmehr, wie verfuhren von jeher die größten Historiker bei der Bearbeitung der Geschichte, und seit wann ist diese lichtvoll, philosophisch, gewiß und pragmatisch geworden? Seitdem man angefangen hat, die menschlichen Kenntnisse in ihrem ganzen Umfang zur Aufklärung und Vollendung der Geschichte zu benutzen; seitdem man die Quellen der Geschichte zu beurteilen, zu läutern, zu ergänzen versuchte. Wem haben wir mehr Aufklärungen über die Sitten der alten Deutschen und die Ursachen derselben zu verdanken: TACITUS oder den scharfsinnigen Beobachtungen und Räsonnements neuerer Reisebeschreiber? Wie unendlich hat nicht die Bearbeitung der Geschichte gewonnen, seitdem wir unsere Verfassung, den Gang unserer Kultur, unsere Sitten und Gebräuche, uns selbst von allen Seiten beobachteten, und so versuchten, die Bruchstücke der Geschichte aneinander zu reihen, Lücken auszufüllen, aus überlieferten Begebenheiten auf unbekannte Tatsachen zu schließen. - Ich fordere jeden auf, welcher nicht Psychologe, nicht tiefer, hellsehender Menschenkenner ist, sich an historische Charakterschilderungen zu wagen: wie tot, wie geist- und seelenlos, wie von aller Einheit und allem Zusammenhang entblößt, wird das Gemälde unter seiner Hand aussehen, so roh, ungestaltet und verstümmelt, wie jede Geschichte der Philosophie ausfallen wird, welche von der Feder eines Nichtphilosophen bearbeitet ist.

Der große, umfassende Historiker wird stets Philosoph, Welt- und Menschenkenner sein und sein müssen. Wer eingeschränkte Kenntnisse besitzt, kann nur eingeschränkte Gesichtspunkte wählen; nur groß in abgerissenen Teilen des Details sein. HUME war Philosoph im eigentlichen Sinn (nicht bloß Metaphysiker), und eben deswegen wird seine Geschichte stets die Bewunderung aller Zeiten und aller Nationen sein; für ein klassisches Werk gehalten werden, wenn andere, vielleicht mehr brillante, aber minder durchdringende und philosophische Geschichtsschreiber (z. B. GIBBON) längst vergessen sind. Wer übertraf ROUSSEAU an tiefer Menschenkenntnis, und in wessen Schriften finden sich mehr glückliche Ansichten einzelner Begebenheiten; mehr eindringende Bemerkungen über den Charakter handelnder Personen; mehr Spuren eines lebendigen, fruchtbaren historischen Geistes? - Die Nachwelt, im Besitz einer gründlichen, gesunden, vollendeten Philosophie des Rechts, wird entscheiden, wem der Vorzug unter unseren Rechtsgelehrten gebührt, und wer mehr für die wahre Ausbildung des positiven Rechts getan hat, tiefer in den Geist desselben eingedrungen ist: ob die eleganten, oder die historisch-philosophischen Juristen, ein Mann wie ROODT oder Männer wie HUBER, J. H. BOEHMER und andere. Vielleicht wird dann mancher Name aus der Vergessenheit hervorgerufen, dessen man sich jetzt kaum erinnern kann oder will, weil jeder nur das herauszuheben und zu rühmen pflegt, was unmittelbar zur Verherrlichung seiner eigenen Ansichten dient.

Daß die philosophische Interpretation mißbrauch werden kann, daß sie mißbraucht ist, und noch ferner oft in ungeschickte Hände fallen wird, gebe ich zu. Allein was beweist das? Mißbrauch hebt den Gebrauch nicht auf, und jede gute Sache ist dem Mißbrauch unterworfen. Wenn doch nur die eleganten Juristen in ihren eigenen Busen greifen würden! Ich will nur an MONTESQUIEU erinnern, an ihn, dessen Fackel so manches kleine Licht angezündet hat und an dessen Feuer sich noch jetzt so manches sich selbst erhebende Genie erwärmt. Wieviele gewagte, einseitige Behauptungen; wie viele brillante, aber leere Sätze; wie manche Erklärung historischer Phänomene, deren Unrichtigkeit und Schiefheit sich mit Händen greifen läßt! (5) Welche Geistesarmut herrscht nicht in manchen anderen historischen Versuchen; welches Bestreben, alle Probleme aus ein paar bekannten Tatumständen zu erklären; unter willkürlichen Hypothesen einen gänzlichen Mangel an umfassenden Kenntnissen der Welt und des Menschen zu verbergen! Auch die Philosophen haben sich an der Rechtswissenschaft versündigt, wie die Historiker; allein wer wollte deswegen das Kind mit dem Bad ausschütten? So ist es ganz ausgemacht, daß die Logik zur wissenschaftlichen Behandlung des positiven Rechts unentbehrlich ist, und doch weiß jeder, wie unendlich das Bestreben nach  logischer Einheit  der Rechtswissenschaft geschadet hat; wie leer und geistlos unter den Händen der Axiomatiker so mancher Rechtsteil geworden ist.

Noch neulich haben wir ein Beispiel dieser Art erlebt, welches hier deswegen gewissermaßen bemerkbar gemacht werden muß, weil es gerade von einem Verteidiger der philosophischen Interpretation gegeben, und bloß deswegen schon in irgendeiner Zeitschrift als Beweis gegen die letzte angeführt ist: ich meine die neueste Abhandlung über die Lehre des römischen Rechts von den dinglichen (Real- oder Prädial-)Servituten [Dienstbarkeiten - wp] (6). Der Verfasser definiert die Realservitut: sie sei ein Recht, welches einem Grundstück an einem anderen Grundstück zusteht. Dieser Begriff sei der Schule durch die Erfahrung überliefert, und aus demselben hääten die römischen Juristen die ganze Lehre von den Realservituten, welche er stets als ein Meisterstück der Legislation bewundert hat,  analytisch  abgeleitet. - Bei dieser Analyse verfolgt sie dann der Verfasser durch alle Teile der ganzen Lehre, und findet natürlich allenthalben Konsequenz, Einheit und Zusammenhang.

Daß die römischen Juristen aus den Ausdrücken:  servitutem praedio tuo concedo  und dergleichen Redensarten in Gemäßheit des Sprachgebrauchs gewisse Folgerungen ableiteten, ist natürlich und muß zugegeben werden; aber eine ganze Lehre in ihren kleinsten Teilen, eine verwickelte, nach und nach erweiterte, verbesserte Lehre aus einem Begriff entwickeln, von welchem man nicht weiß, woher? wie? und warum? - das kann ich nicht billigen. Wo ist jemals ein positives Recht, bei einer allmählichen Ausbildung, vom Allgemeinen zum Besonderen heruntergestiegen? - Die einzelnen Sätze fließen freilich aus der Definition, aber ist dies nicht bei jeder Definition der Fall, sie mag abstrahiert oder die Teile mögen unter dieselbe subsumiert sein?

Ich habe schon in der ersten Abhandlung gezeigt, wie die Römer aus dem Sprachgebrauch räsonnierten, aber diesen sehr bald verließen, weil törichte Rechtsgrundsätze aus übertriebener Anhänglichkeit an denselben entstanden sein würden. Eine Servitut zum Vorteil einer Person konnte dem Wortverstand nach nicht als Realservitut bestehen; aber auch nicht als Rechtsverhältnis überhaupt, seitdem man sich gewöhnt hatte, alle Arten der Dienstbarkeiten auf die beiden Gattungen der Real- und Personaldienstbarkeiten zurückzuführen? Die Entscheidung war verneinend, und man erweiterte den Begriff der Realservitut der Gerechtigkeit wegen.

Der Grundsatz:  servitus in faciendo consistere nequit  [Eine Dienstbarkeit kann nicht in einem Tun bestehen. - wp] gibt ebenfalls den einleuchtenden Beweis, daß die Lehre von den Servituten nicht aus jenem (toten und geistlosen) Grundsatz entwickelt ist. Warum hielten es die Römer für unmöglich, alle Besitzer der Sache in dieser Eigenschaft zu verpflichten? Ist die Antwort:  quia praedium servit pradio:  so ist dadurch im Grunde nichts gesagt, weil man den Römern durchaus nicht ohne Beweis zur Last legen darf, daß sie aus einem Grundsatz Folgerungen über die Sphäre desselben zogen. Nachdem sich das ganze Rechtssystem ausgebildet hat: so ist die eigentliche Frage nicht: warum kann eine  Servitut  nicht so konstituiert werden, sondern: warum ist überhaupt ein solches Rechtsverhältnis, es sei, unter welchem Namen auch immer (denn das sagt der römische Grundsatz) unzulässig? Die verneinende Beantwortung dieser Frage fließt doch wohl ebensowenig aus dem Begriff der  Servitut,  genausowenig wie sich aus dem Begriff des  Kaufs  herleiten läßt, daß man keine Sache pachten, mieten oder durch Tausch veräußern kann? - Kehren wir die Ordnung um, so ist der Knoten ohne Schwierigkeit gelöst. Die Römer hielten aus diesen Gründen die  caussa perpetua  [andauernder Grund - wp, aus diesen das Zusammenliegen des dienenden und herrschenden Guts, aus jenen die allgemeine Nutzbarkeit, bloß negative Handlungen für notwendig: also kann man (wenn man Vergnügen daran findet) die Servituten definieren usw. - Nur durch eine solche historische, vielleicht hin und wieder mit philosophischen Erklärungsgründen verbundene, Entwicklung läßt sich Geist und Leben in das positive Recht bringen, da hingegen, wenn wir aus (oft nichts sagenden, nichts erklärenden, leeren) Abstraktionen analysieren, das Ganze im höchsten Grad seelenlos und unbegreiflich wird.

Die Philosophie ist ihres eigenen Vorteils wegen verpflichtet, sich gegen solche Mißbräuche aufzulehnen, zu verhindern, daß nicht die bloß historischen Juristen dem philosophischen Bearbeiter des Rechts aus guten Gründen allen Einfluß zu rauben gezwungen werden. Das positive Recht ist lange genug durch ein widernatürliches Zusammenpressen unter eine seinsollende philosophische Form mißhandelt worden. Sollte denn nicht endlich die Logik auch den Juristen allgemein begreiflich machen können, daß ein bloß abstrahierter Gattungsbegriff aufs höchste nur dazu dient, verschiedenartigen Materialien eine gewisse formale Einheit zu geben, die untergeordneten Teile zusammenzuhalten und daß wir uns in einem ewigen Zirkel umhertreiben, wenn wir aus abstrahierten Grundsätzen besondere Bestimmungen herleiten, und, um die Gründe der Grundsätze einzusehen, wiederum unsere Zuflucht zu den Gründen der abgeleiteten Teile nehmen! Sind die Axiomatiker konsequent, so werden sie freilich jenen Zirkel vermeiden; aber eben diese Konsequezn ist dem Geist des Rechts unendlich nachteiliger, als die Inkonsequenz, welche aus dem Übergewicht des gesunden Verstandes über falsche philosophische Grundsätze entspringt.

Der eben angeführte Versuch (dem man im Übrigen das Verdienst des Scharfsinns keineswegs absprechen kann) ist als warnendes Beispiel für den philosophischen Ausleger von nicht geringer Wichtigkeit, indem er Gelegenheit dadurch erhält, sich den Satz zu versinnlichen, daß ein abstrahierter Grundsatz nicht stets derselbe ist, aus welchem die Urheber des Rechts ihre Bestimmungen unmittelbar ableiteten. Wahrscheinlich wird die philosophische Interpretation noch oft durch die Vernachlässigung dieses Grundsatzes in Gefahr geraten, sich der Satire der Historiker auszusetzen; aber ebenso wahrscheinlich werden auch die Historiker den philosophischen Ausleger noch ferner oft aus Unverstand bemitleiden; ihn beschuldigen, dem Gesetzgeber Grundsätze untergelegt zu haben, wo wirklich der Gesetzgeber diesen Grundsätzen, wenn auch ohne deutliches Bewußtsein, folgte. Es gibt gewisse Dinge, die der gemeine Verstand nie einsehen, nie zugeben wird, weil sie außerhalb seines Horizontes liegen. Demonstriert ihm die Natur des Sehens; die mannigfaltigen Operationen seines Geistes bei der Vorstellung eines entfernten Gegenstandes; warum ihm der aufgehende Mond größer erscheint: er wird zuhören, lächeln, nicht glauben und sich an sein klares Gefühl halten. Beobachtet die gesunde Vernunft bei ihren Aussprüchen über Recht und Unrecht; sucht die klaren, undeutlichen Vorstellungen und Schlüsse, denen der gemeine Verstand bei seinen rechtlichen Meinungen folgt, aus dem Dunkel der Seele ans Licht zu ziehen, und erläutert dann als Philosophen eine positive Gesetzgebung: der gesunde Verstand des reinen Historikers, wenn ihr ihm nicht eine bescheidenmachende Selbstkenntnis einzuflößen wißt, wird sich überfliegen, das Unverstandene für falsch, die tiefsten Blicke für eine ausgesuchte Spitzfindigkeit erklären. Haben doch so viele Bewunderung erregende Wahrheiten dieses Schicksal gehabt: warum sollte der philosophische Jurist erschrecken und klagen, wenn ihm der ungläubige Historiker nicht in Regionen folgen will, welche allein dem geübten und geschärften Auge des Philosophen erreichbar sind!

So wie die Philosophie dazu dient, die Gründe der Gesetze aufzufinden: so kann und muß dieselbe

2. bei der ganz eigenen Beschaffenheit unserer Gesetzbücher, besonders des römischen Rechts, sehr oft dazu angewandt werden, die Grundsätze, denen gegebene Bestimmungen unterzuordnen sind, auszumitteln. Bleiben wir nur bei den Pandekten! - Bekanntlich sind diese aus wissenschaftlichen Werken der römischen Juristen zusammengetragen; größtenteils aus Werken, in denen die Regeln, welche jedem sein natürliches Gefühl gegenwärtig, die tägliche Erfahrung geläufig erhielt, durch entschiedene Fälle, ersonnene Beispiele und dergleichen erläutert wurden. Oft haben wir nur zwei, drei Entscheidungen nach einer Regel, wo unter diese noch hundert andere Fälle gehören. Angenommen nun, die Regel ist uns nicht gegeben, wie dann? - Der Historiker antwortet: ihr müßt die Regel aus den Entscheidungen abstrahieren. - Allerdings, wenn es geht; aber wie, wenn die Abstraktion weder möglich ist, noch Gewißheit gibt? Abstrahieren wir aus wenigen Fällen, so kann ja leicht der Begriff zu konkret werden; drei Teile können ja dieses und jenes miteinander gemein haben, was sich von den drei anderen unbekannten nicht prädizieren läßt. Abstrahiert ihr also, d. h. laßt ihr das fahren, was den drei bekannten Teilen nicht gemeinschaftlich ist: so erhaltet ihr ein  genus;  allein dieses  genus  paßt nicht unbedingt auf die unbekannten Teile, mithin sind diese ausgeschlossen, und der Begriff ist in bester Form Rechtens zu eng geworden. - Wie soll ferner abstrahiert werden, wenn nur  ein  gegebener Fall entschieden ist? - In beiden Fällen ist also kein anderer Ausweg möglich, als, daß man einen Grundsatz als Hypothese aufstellt; und dann muß doch wohl demjenigen Grundsatz der Vorzug gegeben werden, welcher, wenn sonst nichts im Weg steht, bei gleichen Möglichkeiten der vernünftigste ist. Wer soll nun entscheiden, was vernünftig ist, LIVIUS, TACITUS und PROCOP oder die Vernunft selbst?

Ein Beispiel mag die Sache erläutern. - Die älteren Juristen pflegten gemeinhin den Satz aufzustellen, daß die Auslegung eines zweideutigen Vertrags in der Regel gegen den Verkäufer, den Vermieter und den Stipulator [Gläubiger - wp]. Für diese Meinung sind offenbar viele Gesetze, in denen es heißt:  ambituitas contra stipulatorem est  [Unklare Vertragsklauseln werden gegen den Verfassers ausgelegt. - wp] (7) Allein diese Regel ist sinnlos, unbegreiflich und scheint zudem anderen Gesetzen schlechthin zu widersprechen. [...] (8); ferner:  fere secundum promissorem interprematur  [gegen den Gläubiger und für den Schuldner interpretiert - wp] (9) usw. Jetzt versuche man zu abstrahieren. Das Resultat wird sein: die Auslegung ist in der Regel gegen den Verkäufer, den Vermieter, den  stipulator;  ausgenommen den in L. 34. cit. benannten Fall. Nicht um ein Haar weiter kommt der Historiker mit seiner Logik, also nicht einmal so weit, eine Regel zu finden, nach welcher der Tausch, die Gesellschaft und andere Geschäfte beurteilt werden. Dagegen wird sich nun natürlich der gemeine Verstand empören, zumal da es ganz unwidersprechlich vor Augen liegt, daß die Gesetze zehn von tausend Fällen entscheiden, welche sämlich unter ein und denselben Grundsatz gehören. Da nun dieser Grundsatz schlechterdings nicht durch Abstraktion gefunden werden kann, wenn man in der Logik nicht originell sein will: so muß er durch eine Hypothese herbeigeschafft werden; und dann hat doch wohl der Philosophe, welcher über die Natur der Sache nachdachte, vor allen Dingen eine entscheidende Stimme? Denn da Wahrheit und Vernunft stets zu präsumieren sind: so kann der Philosoph in solchen Fällen nie über oder neben sich einen Richter anerkennen.

Der gewöhnliche Einwurf, dessen man sich in Fällen dieser Art zu bedienen pflegt, um die Entbehrlichkeit der Philosophie darzutun, ist: daß der gesunde Verstand den historischen Juristen ebenso sicher auf den zu findenden Grundsatz leitet, vielleicht noch sicherer, als es das leidige Naturrecht zu tun vermag. Der gesunde Verstand inferiert [aufgrund logischer Schlußfolgerungen einführen - wp] nie etwas in das positive Recht; der Philosoph hingegen ist stets in Gefahr, dem Gesetzgeber seine individuellen Ansichten und Künsteleien unterzuschieben.

Es ist eine menschliche Schwäche des gesunden Verstandes, daß er etwas viel auf sich zu halten pflegt, und mit einer gewissen bescheiden scheinenden Selbstgenügsamkeit überall generalisiert. Entfährt einem Helden des gesunden Verstandes eine Unrichtigkeit, ein natürlicher und leicht zu begreifender Satz, welcher aber nach und nach durch seine eigenen Resultate zerstört wird; in ein System von Begriffen eine Menge von Inkonsequenzen und Widersprüche bringt: so wird es nicht so genau genommen, weil es nun einmal mit dem menschlichen Wissen nicht anders ist; oder man macht den ungesunden Verstand zum Vater, und entäußert sich der untergeschobenen Kinder. Haben die Philosophen falsche Theorien gehabt, sich bis jetzt nicht einmal über den ersten Grundsatz des Naturrechts vereinigen können: so gibt es gar kein Naturrecht; die philosophische Gewißheit und vollendete Systeme sind Chimären.

Bei solchen Argumenten verschwendet die Demonstration vergeblich ihre Kraft. Will man ohne Mittelsatz schließen, - freilich, dann lege jeder die Hände in den Schoß: die künftige Existenz des Naturrechts ist sonnenklar eine leere Träumerei. Allein bis dahin sind wir noch nicht gekommen. Die Möglichkeit des Naturrechts bleibt, bei allen bisher mißratenen (aber auch vielleicht schon gelungenen) Versuchen, doch immer noch denkbar, vielleicht für viele wahrscheinlich, welche nicht aus eigener Kraftlosigkeit schließen; ihr Unvermögen nicht zur Eigenschaft des Zeitalters und aller künftigen Generationen machen. Auf jeden Fall ist zumindest noch für  uns  das Naturrecht ein nicht unerreichbares Ideal, und wenn dies, wie man wohl bei einer reiflichen Überlegung zu tun gezwungen ist, eingestanden wird: so folgt der Vorzug und die Wichtigkeit der philosophischen Interpretation von selbst.

Der gesunde Verstand ist unschätzbar für das gemeine Leben; aber er übersteigt sich, wenn er seine Schwäche verkennt. Sobald er räsonnieren, verborgene Gründe aufsuchen, Einheit und systematische Verbindung schaffen will, schwankt und strauchelt er auf jedem Schritt, wird sehr leicht oberflächlich, einseitig, sinnlos. Er weiß sich nirgendwo zu orientieren, wo die philosophierende Vernunft mit Gewandtheit und Leichtigkeit den geraden Weg auffindet und verfolgt, und seine Überzeugungen verfliegen oft, wie der Nebel vor der Sonne, wenn er seinen Blick scharf auf dieselben heftet. Das System soll also dem gesunden Verstand zur Stütze dienen; darüber wachen, daß die Aussprüche desselben nicht durch Leidenschaften, Gewohnheiten, Unwissenheit verfälscht werden; es soll die Lücken ergänzen, welche der gemeine Verstand selten wahrnimmt, und niemals ausfüllen kann. Auch bei einer gesitteten, gesunden Nation wird also das System, vorzüglich bei der Meditation, stets seine Vorzüge vor den Aussprüchen des gemeinen Verstandes haben, und diesem unentbehrlich sein. Und wie sollten  wir  desselben entbehren können, in einer Zeit, wo unsere Ansichten, unsere Überzeugungen sich so bunt durchkreuzen; wo Egoismus und Eitelkeit miteinander wetteifern, jeden Einzelnen durch eine gewisse Individualität bemerkbar zu machen; wo ein Krieg aller gegen alle beinahe unvermeidlich ist, wenn nicht ein Philosoph so glücklich sein sollte, alle aus den Überzeugungen aller zu belehren, und die Zügellosigkeit des jetzigen gemeinen Verstandes der Gelehrten durch die Wahrheiten eines evidenten Systems in Schranken zu halten?

Der gemeine Verstand bedarf des Systems, damit er nicht strauchelt und fällt; aber oft muß auch das System allein für sich urteilen und entscheiden. Der gemeine Verstand faßt das leicht Begreifliche; er urteilt, wenn es für die tägliche Erfahrung notwendig ist. Allein eine positive Gesetzgebung in ihre feineren Bestimmungen verfolgt, betrachtet ganze Lehren in ihrem Zusammenhang; versucht es umfassende Gesichtspunkte zu wählen, feine Beobachtungen über das Detail zu sammeln: euer gesunder Verstand wird sich in fruchtlosen Anstrengungen erschöpfen, mutlos die Flügel sinken lassen, und euch, (wie die Glossatoren und viele der älteren Juristen) statt eines aufgelösten Problems, tote Worte und nachgebetete Formeln wiedergeben. Daß man uns doch stets durch das, was war, aber nicht immer so bleiben darf, und wird, widerlegen will! Wie weit haben denn bisher die Aussprüche des gesunden Verstandes das positive Recht erläutert, und wann? Mehrenteils in gemeinen, alltäglichen Fällen.  Das feinere Detail des Rechts ist im Ganzen noch gar nicht vernünftig betrachtet.  Also: weil der gesunde Verstand vielleicht in  seinem  Gebiet nützlich war, so existiert außer dem letzten kein anderes; so soll lieber eine unendliche Menge von Bestimmungen nie ins Leben gerufen, oder einem ungeschickten Meister zur Bildung anvertraut werden? Welche Anmaßung und welche Logik!

Der historische Jurist versucht es vergebens, mit seinem gesunden Verstand den Philosophen zu blenden und in Schrecken zu versetzen. Dieser wird sich nicht aus seinem Gebiet vertreiben lassen, und sich leicht eines Kämpfers erwehren, in welchem Kraft und Wille in einem so ungleichen Verhältnis stehen. Indessen wird er nie die Stärke seines Gegners verkennen, und eben deswegen stets geneigt sein, sich mit demselben zur Erreichung des gemeinschaftlichen Endzwecks zu verbinden.

Inwiefern die Philosophie die Gründe der Gesetze, und die Grundsätze, denen einzelne Entscheidungen unterzuordnen sind, herbeischafft; insofern ist dieselbe ein unmittelbares Hilfsmittel der Interpretation. Allein sie kann auch

3) unmittelbar oder entfernt die Auslegung der Gesetze erleichtern, und der historischen sowohl, wie auch der unmittelbaren philosophischen Interpretation auf mannigfaltige Weise vorarbeiten. Hierüber einige ausführliche Bemerkungen:

Es ist bekannt, daß unsere meisten deutlichen Wahrnehmungen allein durch die Vorstellungen eines Kontrastes oder einer Ähnlichkeit zu unserem Bewußtsein kommen; daß wir nur dann einen Gegenstand recht scharf ins Auge fassen, wenn wir finden, daß er uns bekannten Gegenständen gleicht, oder mit denselben in Widerstreit steht. Man setze nur den Fall: Jemand will Beobachtungen über die Erziehung anstellen. Er hat nie bei sich über dieses Thema nachgedacht, nie das System eines anderen gründlich studiert. Jetzt geht er unter die Menschen, um ihre Handlungsweise, ihre Maßregeln zu beobachten. Natürlich wird er vieles entdecken, es wird ihm vieles auffallen, vieles Stoff zum Nachdenken geben. Allein sein Talent sei auch so groß, wie es will: es wird ihm unendlich mehr entgehen, als er aufgefaßt hat; und wenn er sich die Beobachtung gar nicht zum Zweck vorsetzte, so würde alles tot und ungesehen vor seinen Augen vorüberziehen. Jetzt gebt ihm den  Emile  oder laßt ihn ein anderes Werk über die Erziehung einstudieren, und sich durch eigenes, reifes Nachdenken zu eigen machen. Er trete dann mit seinem System wieder in die Welt zurück. Wie neu, bemerkenswert und reich an Stoff für die Beobachtung wird ihm jetzt jeder Gegenstand kontrastiert, wird ihm klar und scharf in die Augen fallen; was mit demselben übereinstimmt, durch ein seltenes Interesse seine ganze Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Jetzt fehlt es ihm nicht an Gesichtspunkten, an Fächern; alles hat für ihn Sinn und Bedeutung; er weiß jeder Beobachtung eine Beziehung zu geben, jeden Tatumstand an ein Ganzes zu knüpfen; nichts ist für ihn unbedeutend, der Wahrnehmung und Prüfung unwürdig.

Man nehme einen anderen Fall. Es setzt sich jemand vor, Menschenkenntnis zu sammeln. Mit diesem Vorsatz trete er in die Welt: - Was wird er sehen? Nichts als ein buntes Gemisch von Handlungen, welche nach Belieben so oder so ausgelegt werden können. Unzählige Eigenheiten der Menschen werden ihm ganz entgehen; viele wird er schief und oberflächlich beurteilen. Will er sich nicht verwirren, so trete er bei Zeiten zurück; er beobachte sein eigenes Herz, durchdenke die Bemerkungen anderer, und suche Vollständigkeit, Zusammenhang und Einheit in seine Begriffe zu bringen. Ist ihm dieser Versuch gelungen, auch nur zum Teil: so werden ihm gewissermaßen die Schuppen von den Augen fallen. Die und Ähnlichkeiten drängen sich ihm jetzt fast wider Willen auf: jeder Tatumstand paßt für ihn in ein großes Ganzes; nirgendwo schweift sein Blick geistlos über den Gegenständen hinweg. Er bemächtigt sich überall des Guten, weil er findet, und er findet überall, weil er zu suchen weiß.

Wer hat nicht Erfahrungen dieser Art gemacht, auch im Kleinen, unwillkürlich, schon als bloßer Gelehrter? Man schreibe nur z. B. eine Abhandlung über einen beliebigen Gegenstand, ohne auszuschreiben, nach eigenen Ideen. Nach vollbrachter Arbeit lese man die Gedanken eines Anderen über denselben Gegenstand. Wie wird hier alles Gute aufgefaßt, jeder noch so feine Irrtum bemerkt, das Ganze gleichsam in Saft und Blut verwandelt werden! Und doch wäre vieles unverstanden und unbemerkt liegen geblieben, ohne eigenes vorhergeganges Nachdenken. Aus diesem Grund sind die Schriftsteller, besonders die Rechtsgelehrten, welche neue Theorien aufstellen, und ganze Lehre umschaffen, oft so glücklich (oder unglücklich), die aus den Schriften ihrer Vorgänger manchen einzelnen, mit ihren Resultaten übereinstimmenden Satz anführen, vielleicht ihre ganze Theorie durch mühsam zusammengelesene Autoritäten unterstützen zu können. Und doch ist das Neue nicht alt, weil das Alte vor dem Neuen unbemerkt da lag, und erst durch das Neue Leben erhielt.

Der historische Jurist ist als Mensch an die Gesetze des menschlichen Geistes gebunden, und kann eben deswegen nicht verlangen, daß man von ihm übermenschliches Genie, übermenschliche Penetration, und einen übermenschlichen Beobachtungsgeist erwartet. Er wird vielmehr, als bescheidener Forscher, sich gern eben der Hilfsmittel und künstlichen Anstalten bedienen, wodurch der Mensch, wie er ist, allein der Wahrheit nahe kommen kann. Will er daher durch Kontraste entdecken, durch Ähnlichkeiten wahrnehmen: so verschaffe er sich erst einen Maßstab, an welchen das positive Recht gehalten werden kann. Ist dies geschehen, mag er alsdann versuchen, über die  auf diese Weise  entdeckten Gegenstände historische Nachforschungen anzustellen.

Unsere gewöhnlichen Erfahrungen über die Interpretation geben uns zwar selten Belege zur Versinnlichung dieser Wahrheiten; allein die Schuld liegt daran, weil wir meistenteils nur im Groben, um mich so auszudrücken, interpretieren, und selten mehr, als historische Aufschlüsse über alltägliche Grundsätze geben. Vom Detail, dessen Geist niemals die Geschichte aufklären kann, ist uns vielleicht der größte Teil noch gar nicht aufgefallen und zum deutlichen Bewußtsein gekommen. Wir wissen nur, daß noch ein unentdecktes Land vorhanden ist. Wo es liegt? auf welchem Weg man dahin gelangen kann? hierüber müssen wir von der Zukunft den Aufschluß erwarten.

Und doch getraue ich mich, jedem, nur irgendwie in seinem Fach bewanderten Rechtsgelehrten, aus den täglichen Erfahrungen seines Lebens durch das eine oder andere Beispiel meinen Satz zu erläutern. Man studiere z. B. den Prozeß, ohne auf irgendeine Weise Praktiker zu sein. Nichts als tote Formeln, die schneller vergessen, als erlernt sind! Jetzt beobachte man den Gang nur von zwanzig dreißig Rechtsstreiten. Wie allmählich erhellt sich die finstere Masse; wie lebendig, inhaltsreich und einleuchtend werden eine Menge vorhin geistlos nachgebeteter Bestimmungen, wieviele Seiten springen hervor, welche man ehemals kaum dunkel und undeutlich bemerkte! Die eigene Erfahrung und das Nachdenken über dieselbe geben hier ganz unleugbar erst den Schlüssel zur vollständigen Interpretation einer positiven Gesetzgebung.

Die besten Beweise können jedoch die Historiker aus der Geschichte selbst hernehmen. Man denke nur an die historischen Werke, welche seit dem amerikanischen Krieg, und besonders seit der französischen Revolution geschrieben sind. Wie viele Entdeckungen sind nicht seitdem über die Verfassung der griechischen Republiken und des römischen Staats gemacht, bloß und allein, weil man zuhause über Staatsverfassungen räsonnierte, und nun auf einmal in der Fremde eine Menge übersehener Tatsachen entdeckte, welche sich an das durchdachte System anreihen ließen. Hören wir jetzt nicht hin und wieder Bedenklichkeiten darüber äußern, ob es gut sei, die Jugend auf Schulen den CICERO und TACITUS ohne Auswahl lesen zu lassen, da die Freiheitsgrundsätze leicht ansteckend werden könnten? Warum das? Weil die Zeiten verändert sind. Ehemals, als der Mann, der Jüngling und der Knabe in einer friedlichen Betäubung fortlebten, übersetzte der Schüler eine Deklamation über Tyrannei sinnlos nach den Worten; jetzt hat ihm alles Bedeutung und Beziehung; weil seine hinzugebrachten, wenn auch überspannten Begriffe überall Licht und Leben verbreiten. Hätten die Franzosen nicht das Drückende ihrer Regierung empfunden: gewiß würden dann weder CICERO, noch TACITUS, noch der  contrat social  gewirkt haben, verdächtig geworden und verstanden sein.

Die Ansichten des Jünglings und des selbstdenkenden Mannes beim Studium der philosophischen Schriften der Alten, könnten hier ebenfalls zum Beweis angeführt werden; - allein es mögen Beispiele genug sein, wo man gleich auf den ersten Blick oder niemals, die Wahrheit fassen und begreifen wird.

Noch zuletzt

4) einen anderen mittelbaren Nutzen des Systems zum Zweck der Auslegung positiver Gesetze.

Der Rechtsgelehrte soll nicht bloß die positiven Gesetze für sich verstehen, sondern als Gelehrter das Recht darstellen und zum Gegenstand des Unterrichts machen. Mit der logischen Einheit ist hierbei noch nicht alles geschehen, sondern er muß, wenn ich mich so ausdrücken darf, gewisse reale Gesichtspunkte wählen; eine gewisse räsonnierende Ansicht zu treffen wissen. Das römische Recht ist kein System, welches selbst einen solchen Gesichtspunkt angibt; sondern ein Inbegriff von Vorschriften, geschickt, nach jedem vernünftigen Grundsatz pragmatisch geordnet zu werden. Unleugbar ist nun das Ideal einer vollkommenen Gesetzgebung der eigentliche Standpunkt, von welchem die Ansicht des positiven Rechts am glücklichsten und fruchtbarsten ist. Wir sagen: so soll eine Gesetzgebung im Ganzen und in allen ihren Teilen sein; - nun entwickelte sich das römische Recht, verglichen mit diesem Ideal, so, oder so. Hier wich es ab, aus diesen Gründen; dort blieb eine Lücke, aus jenen Ursachen usw. Auf diese Weise kommt eine Einheit für den räsonnierenden Verstand in das positive Recht; überall Haltung, Form und Zusammenhang. Der historische Jurist ist natürlich unvermögend, auf diese Weise Verstand in das Recht zu bringen, das Verstehen der Gesetze zu erleichtern, und dem Gedächtnis durch die Vernunft zu Hilfe zu kommen. Eben deswegen sind dann auch so viele, selbst der vorzüglichsten Werke, in dieser Hinsicht so unbehilflich und geistlos, daß unsere Nachkommen, wenn sie nur irgendwie das Ideal einer Philosophie der Gesetzgebung realisieren, vielleicht kaum werden begreifen können, wie wir von so mancher unphilosophischen Arbeit entzückt und hingerissen sein konnten.

Außerdem ist ja der Rechtsgelehrte, wenn er nichts halb sein will, nicht bloßer Ausleger des Gesetzes, nicht Lehrer und Praktiker allein: sondern er soll der gesetzgebenden Gewalt bei ihren Verrichtungen zur Hand gehen; einer künftigen allgemeinen Gesetzgebung vorarbeiten. Das positive Recht wird ihm hierbei vortreffliche Dienste leisten, weil die Erfahrung vieles lehrt, worauf das wissenschaftliche Räsonnement niemals, oder nur zufällig führen kann. Allein bei dem allen muß er dennoch ein philosophisches System der Gesetzgebung den historischen Nachforschungen beigesellen, weil diese ohne einen solchen Führer stets von dem Weg, welchen der Gesetzgeber verfolgt wissen will, unwillkürlich abschweifen. Es soll z. B. historisch untersucht werden: welche Mißbräuche sich durch Gewohnheit, durch Unverstand der Richter usw. in das positive Recht einschleichen? Will der Historiker auch nur  einen  Schritt zur Auflösung der Aufgabe tun: so muß er natürlich vor allen Dingen wissen, wie das positive Recht sein sollte, damit er ausfindig macht, daß und warum es nicht so war. Wenn daher die reinen Historiker meinen, daß sie, und sie allein dem Gesetzgeber, wenn diesem übrigens ein System des Naturrechts beiwohnt, vorarbeiten können und müssen; so ist dies wieder eine Einseitigkeit, welche sich deutlich genug auf den leidigen Zirkel des Sehens durch eigene Augen gründet.

Allein wenn nun die Notwendigkeit einer philosophischen Interpretation des positiven Rechts außer Zweifel ist: sollen wir dann, wie bisher geschehen ist, nichts eiliger zu tun haben, als mit Hilfe unserer Philosopheme die positiven Finsternisse aufzuklären suchen? Nichts weniger als das! In einer Zeit, wo die ganze Philosophie im Schwanken, die philosophische Wahrheit kaum im Werden, wo die Existenz des Naturrechts, der erste Grundsatz, jeder Teil derselben, wo alles überall in Gärung, kein Satz unbestritten und ausgemacht ist: in einer solchen Zeit sollten wir anwenden, erläutern, ohne unser Räsonnement an irgendeinen festen Punkt heften zu können? Wir sollten uns mit Materialien zu Flügeln, deren Mechanismus erst entdeckt werden soll, auf die Spitze des Turms stellen, und von hier unseren ersten Flug beginnen? Welche Übereilung!

Das Naturrecht muß erst eine beträchtliche Stufe der Ausbildung erreicht haben, die besseren Köpfe müssen erst über die wesentlichen Grundsätze desselben übereinstimmen, bevor der philosophische Jurist den Gesetzgeber vor sich treten lassen, ihn beurteilen und in den Geist desselben eindringen kann. Am wenigsten ziemt es sich in unseren Zeiten, ein kaum erfundenes System, kaum ausgedachte, geprüfte, gründlich verarbeitete Ideen zur Interpretation zu benutzen, zu beurteilen und zu kritisieren; indem es völlig ungewiß ist, ob man von wahren oder von falschen Prinzipien ausgeht. Das positive Recht muß notwendig durch solche gewagte Versuche verunstaltet werden, und beinahe möchte man wünschen, daß, wenn sonst niemand von vorschnellen Untersuchungen dieser Art ablassen will, die historischen Juristen, es sei, auf welche Weise auch immer, die Alleinherrschaft an sich rissen. Die Wahrheit gewinnt mehr, wenn nichts gesehen wird, als wenn man schiefe und erkünstelte Ansichten durch Gewohnheit einreißen, herrschend und alltäglich werden läßt.

Aus diesen Gründen erkläre ich mich dann auch gegen die Schrift "Über die wissenschaftliche Behandlung des römischen Privatrechts" (10). Sofern der Verfasser die philosophische Interpretation überhaupt verteidigt, halte ich mich zu seiner Meinung; aber - was die Anwendung betrifft? - ich gestehe es, mir scheint der Versuch in dieser Hinsicht nicht zu den gelungenen zu gehören. Wieviele möchte der Verfasser in Deutschland finden, welche die aufgestellten Grundsätze annehmen? und dann, von solchen, auf jeden Fall sonderbar, gesucht und gekünstelt  scheinenden  Prinzipien auf der Stelle Gebrauch zu machen: - heißt das nicht ein Wagstück, wobei alles geradezu aufs Spiel gesetzt wird? Auch dann, wenn die Grundsätze wahr wären, hätte ihnen der Verfasser doch zumindest erst Evidenz geben, ihnen das Spitzfindige nehmen müssen, um den gesunden Verstand der eleganten Juristen nicht auf doppelte Weise (und ohne Schuld der letzten) zu beleidigen.

Zugleich aber hat der Verfasser einen Hauptpunkt übersehen, worauf beinahe alles ankommt. Nämlich: eine Bestimmung des positiven Rechts kann aus einem Satz der Philosophie der Gesetzgebung abgeleitet werden, ohne daß der Gesetzgeber aus diesem philosophischen Grundsatz schloß. Zum Beispiel sagt das Naturrecht: beraube niemanden seines Eigentums, weil du ihn dadurch an seiner Persönlichkeit verletzt; der gemeine Verstand hingegen stellt zwar dieselbe Regel auf, aber aus dem, wiewohl undeutlich gedachten Grund: weil du sonst über kurz oder lang dich selbst der Gefahr aussetzst, nach deinen eigenen Grundsätzen behandelt zu werden. Dies angenommen (aber nicht geradezu als faktisch behauptet), so erhellt sich deutlich: es ist hier bloß äußere Eintracht, aber innerer Widerspruch. Setzt daher der philosophische Ausleger seine Gründe bei dem, durch den gemeinen Verstand geleiteten Gesetzgeber voraus: so würde er ihm offenbar etwas unterschieben, und eben dadurch den Geist des positiven Rechts verfälschen.

Die philosophische Interpretation erfordert also als  conditio sine qua non  [Grundvoraussetzung - wp] einen strengen Beweis, daß das Naturrecht bloß dasjenige deutlich und systematisch darstellt, was der gemeine Verstand undeutlich und verworren denkt. Ist das System nichts weiter als eine eigentliche Erfindung; ein Inbegriff von Argumentationen und Grundsätzen, welche alle aus zufällig entdeckten, aber niemals wirksam gewesenen Wahrheiten hergeleitet sind: so ist natürlich die philosophische Interpretation, sofern man sich dabei auf das System  des Naturrechts  stützt, ein Unding, dem man nicht früh genug die Tür verschließen kann. Alles, was geschehen kann, besteht alsdann darin, daß der Rechtsgelehrte sich allein an die Psychologie hält, deren Aufschlüsse selbst im Fall, wenn die Gründe der Wissenschaft und des gemeinen Verstandes zusammentreffen, den eigentlichen  nervus probandi  [entscheidender Beweisgrund - wp] abgeben müssen. Eine einzige Ausnahme gibt es nur, wo es, um die Gründe der Gesetze auszuforschen, keiner psychologischen Erklärung bedarf, nämlich, wenn eine Bestimmung auf Gründen beruth, welche der gemeine Verstand deutlich als Grundsatz aufzustellen pflegt, wenn man eta das Gebot: beraube niemanden, auf den bekannten Grundsatz: respektiere das Eigentum eines jeden, zurückführen kann. Hier ist es genug, die äußeren Phänomene des gemeinen Verstandes beobachtet zu haben; in den übrigen Fällen aber muß notwendig die Psychologie in letzter Instanz entscheiden. Wird diese übergangen, so ist der Fall eben der, als wenn z. B. die Newtonianer aus ihrem System demonstrieren wollten, warum der gemeine Mann den Körper für schwer hält. Hier ist das System eine reine neue Entdeckung, den gemeinen Begriffen beinah widersprechend. Beweist hingegen, warum jeder Sehende den nahen Gegenstand für nicht so entfernt, wie den entfernteren erklärt; so kann der wissenschaftliche Beweis niemanden befremden, weil die Gründe des Systems und des gemeinen Verstandes sich nur durch die Verschiedenheit der Deutlichkeit und Undeutlichkeit unterscheiden.

Der philosophische Ausleger soll also nicht glauben, daß die bloße trockene Analyse eines metaphysischen Grundsatzes, und die Anwendung desselben auf Gegenstände der Erfahrung ihn allein in den Stand setzt, in die Gründe des positiven Rechts einzudringen. Nur mittelbar kann ihm ein solches System bei der Auslegung Dienste leisten, nämlich hauptsächlich bei vergleichenden Nachforschungen, und zum Zweck einer systematischen Darstellung des Rechts. Will er vollkommen seinen Endzweck erreichen, so verbinde er mit den erworbenen Rechtsbegriffen, und genauer Beobachtung der äußeren Erscheinungen des gemeinen Verstandes, seine, tiefe, umfassende psychologischen Kenntnisse. Ohne die letzten fehlt es ihm durchaus an einem Mittelglied, um in vielen, oder sogar in den meisten Fällen von der Philosophie zum Positiven überzugehen.

Die letzte Bemerkung setzt er noch wohl mehr, wie alle vorhergehenden, außer Zweifel, daß wir gegenwärtig zu einer vollständigen philosophischen Interpretation, d. h. einer solchen, welche auch die verborgenen  Gründe  einer positiven Gesetzgebung auszuforschen sucht, schlechterdings unfähig sind. Die Psychologie, insofern sie die Phänomene der praktischen Vernunft betrifft, ist ein bis jetzt noch völlig unbebautes, man möchte sagen, ein völlig unbekanntes Feld, welches nicht eher kultiviert werden kann und wird, als bis die Lehrer der Moral und des Naturrechts ihre Wissenschaften einigermaßen vollendet haben. Bis dahin, bis zur beendeten Bearbeitung der Psychologie, und bis wir reifere Beobachtungen über die äußeren Phänomene des gemeinen und gesunden Verstandes aufzuweisen haben, möchte es dem philosophischen Rechtslehrer wohl nur erlaubt sein, hin und wieder eine einzelne wahrscheinliche und natürliche Hypothese zu wagen, um sich für die philosophische Interpretation zu üben, und ein gewisses Interesse für dieselbe rege zu erhalten; aber eigentlichen regelmäßigen Gebrauch davon zu machen, bevor jene Bedingungen nur einigermaßen erfüllt sind: dies würde eine nicht zu verzeihende Übereilung sein, und unstreitig mehr zur Verfälschung, als zur Aufhellung des Geistes des positiven Rechts beitragen.

Der philosophische Jurist wird sich durch diese, in den Zeitumständen gegründete, notwendige Beschränkung seines Wirkungskreises auf keine Weise vom Studium der Philosophie abziehen lassen: teils weil er hoffen darf, durch seine eigenen Nachforschungen zur Kultur der Wissenschaft beitragen zu können, sollte dies auch nur sein, indem er der fast natürlichen Einseitigkeit und Kurzsichtigkeit des Philosophen von Profession entgegenarbeitet, und eine gewisse Verbindung zwischen der Philosophie und dem positiven Recht erhält; teils weil ihm bei der Auffindung der Grundsätze für einzelne gegebene Bestimmungen, und mittelbar, der Gebrauch der Philosophie zur Auslegung, Darstellung und gründlichen Bearbeitung des positiven Rechts stets unentbehrlich sein wird. Vollkommenheit ist nicht das Ziel des Augenblicks und auch dann werden wir schon sehr viel gewinnen, wenn nur nach und nach teilweise die reine Ausbeute der Philosophie vom Juristen aufgefaßt, und zum Zweck seiner Berufswissenschaft benutzt wird.

Es ist übrigens wohl nichts  mehr  zu wünschen, und vielleich dürfen wir uns mit der Erfüllung dieses Wunsches schmeicheln, als, daß die eleganten und philosophischen Rechtsgelehrten bald aufhören, sich wie zwei entgegengesetzte existierende Parteien zu unterscheiden. Beide müssen von ihren Anmaßungen nachlassen, und wechselseitig das Gute, was jedem eigentümlich ist, von den anderen annehmen. Ohne Philosophie gibt es keine vollendete Geschichte; ohne Geschichte keine sichere Anwendung der Philosophie. Beide fließen, als Hilfsmittel der Interpretation mannigfaltig ineinander, und bedürfen einer fortgesetzten, wechselseitigen Unterstützung. Der Jurist, dem es um Vollkommenheit zu tun ist, wird daher stets bemüht sein, beides, gründliche historische Kenntnisse und philosophische Einsichten miteinander zu verbinden: denn der historische Teil der Rechtswissenschaft wird sich nie durch eine scharfe Grenzlinie vom philosophischen trennen lassen. In jedem derselben sind Lücken, welche nur allein durch das Eingreifen des andern ausgefüllt werden können.
LITERATUR Anton Friedrich Justus Thibaut, Versuche über einzelne Teile der Theorie des Rechts, Neunte Abhandlung, Jena 1817
    Anmerkungen
    1) CHRISTIAN GARVE, Versuche über verschiedene Gegenstände der Moral usw., 1. Teil, Seite 370.
    2) In meiner Dissertation "De genuina iuris personarum et rerum indole, veroque huius divisionis pretio", Kil. 1796, Seite 26 - 40. Ich erinnere hier nur, daß der Verfasser mir etwas unterlegt, was ich nie behauptet habe, wenn er Seite 78 sagt: "Nicht die Geschichte, sondern die Philosophie soll in der Jurisprudenz herrschen, darin stimmen die Herren (Herr KRETSCHMANN, der Verfasser des Beitrags zur Bildung der positiven Rechtswissenschaft, und ich) überein." - Meine Meinung ging dahin, daß die Philosophie in allen denjenigen Fällen ein Hilfsmittel der Interpretation ist, wo das positive Recht ein Resultat der praktischen Vernunft ist, und daß es gut sei, mit sich selbst einig zu sein, bevor man die Gedanken anderer prüft. - Der Verfasser, welcher sich vielleicht nur durch eine Versehen zu allgemein ausgedrückt hat, sagt daher auch auf der nächstfolgenden Seite, meine Grundsätze wären weit gemäßtigter, wie die der übrigen; ich wolle nur, man solle die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung einer positiven Gesetzgebung hinzubringen usw.
    3) Der Verfasser, welchem ich übrigens meine Achtung nie versagen werde, wird es mir nicht verargen können, daß ich ihm hier widerspreche. "Wie weit aber die Herrschaft der Philosophie gehen soll, wird Seite 78 gesagt; darin sind sie noch verschiedener Meinung; denn sie sind Kantianer. Der langmütige  Kant,  welcher kein Kantianer ist,sieht es, und - läßt das Böse geschehen." Wo findet sich in meiner Schrift auch nur die geringste Spur von kantischen Grundsätzen? - Seitdem KANT geschrieben hat, haben auch die Antikantianer vieles getan, woran vorhin niemand dachte. Dadurch aber, daß man durch KANT zu diesem oder jenem veranlaßt ist, gehört man noch keineswegs zu den Kantianern.
    4) Im zweiten Aufsatz über die Frage: ist  possessio  ein  ius in re?,  Seite 16f.
    5) Ich berufe mich hier auf das, was GARVE in der Abhandlung über das Nachdenken (Vermischte Versuche, Teil 2, Seite 406f) so wahr, geistreich und scharfsinnig über den Charakter des MONTESQUIEU gesagt hat.
    6) In GUSTAV HUGO, Zivilistisches Magazin, Bd. 2, drittes Heft, Seite 337.
    7) L. 38 § 18, d. V. O.
    8) L. 34 pr. de contr. E. V.
    9) L. 99. de. V. O.
    10) K. G. ZACHARIA, Über die wissenschaftliche Behandlung des römischen Privatrechts, Wittenberg 1795.