F. DahnA. V. Lundstedtvon KirchmannE. MüllerA. Reinach | ||||
Die apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechts [1/2]
Einleitung So unterscheiden sich die positiv rechtlichen Sätze ganz wesentlich von den Sätzen der Wissenschaft. Daß 2 x 2 = 4 ist, das ist ein Zusammenhang, der von manchen Subjekten vielleicht nicht eingesehen wird, der aber unabhängig von allem Einsehen besteht, unabhängig von der Setzung der Menschen und unabhängig vom Wechsel der Zeit. Daß dagegen Forderungen durch den Gläubiger ohne Mitwirkung des Schuldners abgetreten werden können, ist ein Satz des heutigen Rechts, welcher in anderen Rechtsperioden keine Gültigkeit besaß. Von einer Wahrheit und Falschheit, die dem Satz als solchem immanent wäre, hier zu reden, hat offensichtlich keinen Sinn. Bestimmte wirtschaftliche Bedürfnisse haben die rechtgebenden Faktoren veranlaß, ihn zu setzen. Mag man ihn als zweckmäßig und in diesem Sinne als "richtig" bezeichnen. Zu anderen Zeiten aber kann der gegenteilige Satz "richtig" gewesen sein. Von solchen Gesichtspunkten aus ist die Auffassung des positiven Rechts begreiflich, die wir heute wohl als die allgemeine bezeichnen dürfen. Ansich bestehende, zeitlos geltende rechtliche Gesetze, im Sinne etwa der Mathematik, gibt es schlechthin nicht. Gewiß ist es möglich, die allgemeinen Grundgedanken eines positiven Rechtes aus seinen einzelnen Bestimmungen durch eine Art Induktion zu gewinnen. Aber auch diese Grundgedanken können in einer neuen Periode anderen Platz machen. Gewiß ist es möglich, für die Entwicklung des Rechts neue Richtlinien vorzuschlagen. Aber diese Sätze einer Rechtspolitik gelten nur, solange die Zeitverhältnisse bestehen, auf welche sie sich gründen. Es mag schließlich möglich sein - hier werden freilich schon starke Zweifel geltend gemacht -, gewisse Gesetze aufzustellen, denen jedes Recht als Recht, unabhängig von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen, unterworfen sein muß. Aber diese Gesetze können in jedem Fall doch nur formale sein. Den stetig wechselnden Inhalt schöpft das Recht notwendig aus dem Inhalt seiner Zeit. Wie die Rechtssätze selbst, so sind auch ihre Elemente, die Rechtsbegriffe, nach dieser Auffassung geschaffen durch die rechtsetzenden Faktoren. Es hat keinen Sinn, von einem Sein ihrer unabhängig vom jeweiligen positiven Rechtssystem, in welches sie eingehen, zu reden. Gewiß kommt es vor, daß Gegenstände der physischen und psychischen Natur in die Rechtssätze hineingenommen werden. In unserer Gesetzgebung ist von Waffen und gefährlichen Werkzeugen die Rede, von Gesinnung, Vorsatz, Irrtum und dgl. Hier haben wir außerrechtliche Begriffe, deren das Recht bedarff. Wo aber spezifisch rechtliche Begriffe in Frage stehen, Eigentum, Anspruch, Verbindlichkeit, Vertretung und dgl., da hat sie das Recht nicht etwa vorgefunden und übernommen, sondern selbst erzeugt und geschaffen (1). Es gab Rechtsperioden, die den Begriff der Vertretung nicht kannten. Wirtschaftliche Verhältnisse haben gezwungen, ihn zu erzeugen. Sehen wir von allem positiven Recht ab, so bleibt nach dieser Auffassung für die rechtliche Betrachtung nichts weiter übrig, als die Natur da draußen und der Mensch mit seinen Bedürfnissen, seinem Begehren, Wollen und Handeln. Gewisse Sachen mögen seiner Herrschaft unterstehen. Vielleicht haben ihm seine Stärke und sein Mut dazu verholfen. Aber so weit kann die Stärke eines Einzelnen nie reichen, um ihn gegen alle Gefahren und Eingriffe zu sichern, welche ihm von Seiten begehrlicher Mitmenschen drohen. Hier entsteht nun eine neue Aufgabe, die Aufgabe der Gesamtheit, den Herrschaftsbereich des Einzelnen über die Sachen abzugrenzen und zu schützen: das positive Recht tritt auf den Plan. Die von ihm geschützte Herrschaft des Menschen über eine Sache wird Eigentum genannt. So ist beides Produkt des positiven Rechts: Das Eigentum selbst und die Sätze, welche die Voraussetzung seines Entstehens und die Art und Weise seiner Ausübung regeln. (2) Wo zwei Sachen im Herrschaftsbereich zweier Personen stehen und jede von ihnen die im Bereich des Anderen stehende Sache begehrt und um ihretwillen auf die eigene zu verzichten bereit ist, ist der sofortige Austausch beider Sachen das gegebene Mittel, um dem Begehren beider eine Erfüllung zu bieten. Ähnlich steht es mit dem Austausch von Diensten, oder von Sachen und Diensten und dgl. mehr. Wie ist es aber, wenn die eine Leistung sofort erfolgen kann, die andere aber erst später möglich ist? Soll hier auf jeden Austausch verzichtet werden? Das würde eine unerträgliche Verkehrsbeschränkung bedeuten. Andererseits aber wäre die Lage der einen Partei, welche ihre Leistung bereits vollzogen hat und nun die Gegenleistung erwartet, auf das Äußerste gefährdet. In den meisten Fällen würde sich wohl die Gegenpartei, deren Begehren nun erfüllt ist, um jenes Begehren wenig kümmern. Auch hier ist Hilfe nur von der Setzung des positiven Rechts zu erwarten. Die einzelnen Menschen werden gezwungen, die in Aussicht gestellten Leistungen zu vollziehen. Das positive Recht erzeugt durch seine alles ergreifende Macht einen Anspruch der einen und eine Verbindlichkeit er anderen Partei. Darin und nur darin liegt die bindende Kraft der Verträge, daß das positive Recht ihre Erfüllung erzwingt. Das Problem, welches das alte Naturrecht darüber hinaus noch in der Bindung durch Versprechungen und Verträge gesehen hat, ist nach dieser Anschauung in Wahrheit ein leeres Scheinproblem (3). In dieser Weise hat man versucht, das Entstehen der rechtlichen Begriffe und rechtlichen Normen verständlich zu machen. Man hat es auch in anderer Weise versucht. Der wesentliche Punkt aber, über den auch allgemeine Einigkeit zu herrschen scheint, ist der: daß alle Rechtssätze und Begriffe Schöpfungen der rechterzeugenden Faktoren sind, daß es keinen Sinn hat, von einem Sein ihrer, das unabhängig von allem positiven Recht bestünde, zu reden. Dieser Auffassung nun, so bestechend sie auf den ersten Blick sein mag, glauben wir eine fundamental andere entgegensetzen zu müssen. Wir werden zeigen, daß die Gebilde, welche man allgemein als spezifisch rechtliche bezeichnet, ein Sein besitzen, so gut wie Zahlen, Bäume oder Häuser; daß dieses Sein unabhängig davon ist, ob es Menschen erfassen oder nicht, daß es insbesondere unabhängig ist von allem positiven Recht. Es ist nicht nur falsch, sondern im letzten Grund sinnlos, die rechtlichen Gebilde als Schöpfungen des positiven Rechts zu bezeichnen, genauso sinnlos, wie es wäre, die Gründung des Deutschen Reiches oder einen anderen historischen Vorgang eine Schöpfung der Geschichtswissenschaft zu nennen. Es liegt wirklich das vor, was man so eifrig bestreitet: das positive Recht findet die rechtlichen Begriffe, die in es eingehen, vor; es erzeugt sie mit nichten [ganz und gar nicht - wp]. Wir werden von hier aus weitergehen müssen. Rechtliche Gebilde, so sagten wir, Ansprüche und Verbindlichkeiten z. B., haben ihr unabhängiges Sein, wie Häuser und Bäume. Von diesen letzteren gilt allerlei, was wir in Akten sinnlicher Wahrnehmung und Beobachtung aus der Welt da draußen ablesen können: Irgendein Baum wird als blühend erfaßt, irgendein Haus ist weiß gestrichen. In der Beschaffenheit von Baum und Haus als solchen gründen diese Prädikationen nicht. Bäume brauchen nicht zu blühen, Häuser können andere Farben tragen - es sind keine notwendigen Sachverhalte, welche wir in jenen Wahrnehmungen erfassen. Es sind auch keine allgemeinen Sachverhalte, insofern die beiden Prädikationen nur dem einzelnen Baum und dem einzelnen Haus zukommen, ohne daß wir das Recht haben, sie auf alles auszudehnen, was Baum ist oder Haus. Ganz anders steht es um die Sätze, welche von jenen rechtlichen Gebilden gelten. Hier gibt es keine Welt, vor der wir stehen, und aus der wir allerlei Sachverhalte herauszulesen vermögen; hier steht uns eine andere, tiefere Möglichkeit zu Gebote. Indem wir uns in das Wesen dieser Gebilde vertiefen, erschauen wir, was streng gesetzlich von ihnen gilt, erfassen wir in analoger Weise Zusammenhänge, wie durch die Vertiefung in das Wesen von Zahlen und geometrischen Gebilden: Das So-Sein gründet hier im Wesen des So-Seienden. Es handelt sich demzufolge nicht mehr um einzelne und zufällige Sachverhalte, wie vorhin. Auch wo ich dem einzelnen rechtlichen Gebilde, das in irgendeiner Zeit real existiert, eine Prädikation zuerteile, kommt sie ihm nicht als diesem einzelnen zu, sondern als einem Gebilde solcher Art. Damit aber ist gesagt, daß sie allem schlechthin zukommt, welches so geartet ist, und daß sie ihm als solchem notwendig zukommt, nicht etwa in irgendeinem einzelnen Fall auch einmal nicht zukommen könnte. Daß irgendwelche Gegenstände in der Welt nebeneinander liegen, ist ein einzelner und zufälliger Sachverhalt. Daß ein Anspruch durch einen Akt des Verzichtes erlischt, gründet im Wesen dieses Anspruchs als solchem und gilt daher notwendig und allgemein. Von den rechtlichen Gebilden gelten apriorische Sätze. Diese Apriorität soll nichts Dunkles und Mystisches besagen, sie ist an den schlichten Tatsachen orientiert, die wir erwähnt haben: jeder Sachverhalt, der im angegebenen Sinn allgemein ist und notwendig besteht, wird von uns als ein apriorischer bezeichnet (4). Wir werden sehen, daß es eine reiche Fülle solcher apriorischer Sätze gibt, streng formulierbar und evident einsichtig, unabhängig von allem erfassenden Bewußtsei, unabhängig auch vor allen Dingen von jedem positiven Recht, genauso wie die rechtlichen Gebilde von denen sie gelten. Wir kennen die allgemein verbreiteten Vorurteile, welche dieser Auffassung, insbesondere bei Juristen, entgegenstehen. Wir verstehen auch sehr wohl, wie es zu diesen Vorurteilen kommen mußte. Aber wir bitten darum, daß man versuche, sich aus der altgewohnten Einstellung herauszubegeben und mit ungetrübtem Blick an die Sachen selbst heranzutreten. Vor allen Dingen wehren wir von Anfang das Mißverständnis ab, mit welchem wir wohl am schwersten zu kämpfen haben werden: daß wir für den apriorischen Charakter positiv-rechtlicher Sätze einzutreten gedenken. Davon sind wir weit entfernt; eine solche Auffassung wäre für uns sogar sehr viel sinnloser, als für viele Juristen und Philosophen. Denn wir leugnen durchaus, daß positive Rechtssätze als Urteile irgendeiner Art betrachtet werden dürfen. Der Unterschied des Apriorischen und Empirischen hat bei ihnen überhaupt keine Stelle. Daß das positive Recht seine Bestimmungen in absoluter Freiheit trifft, rein auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse, auf die jeweiligen sittlichen Anschauungen und dgl. fußen, ungebunden durch die Sphäre apriorischer Gesetze, welche wir im Auge haben, erkennen wir natürlich vollkommen an. Das positive Recht kann nach Belieben abweichen von den Wesensgesetzlichkeiten, welche von den rechtlichen Gebilden gelten - wobei es freilich ein eigenes Problem ist, die Möglichkeit solcher Abweichungen verständlich zu machen. Nur das eine behaupten wir - und darauf legen wir allerdings das größte Gewicht: die sogenannt spezifisch-rechlichen Grunbegriffe haben ein außer-positiv-rechtliches Sein, genauso wie die Zahlen ein Sein unabhängig von der mathematischen Wissenschaft besitzen. Das positive Recht mag sie ausgestalten und umgestalten, wie es will: sie selbst werden von ihm vorgefunden, nicht erzeugt. Und ferner: Es gelten von diesen rechtlichen Gebilden ewige Gesetze, welche unabhängig sind von unserem Erfassen, genauso wie die Gesetze der Mathematik. Das positive Recht kann sie ein seine Sphäre übernehmen, es kann auch von ihnen abweichen. Aber selbst, wo es sie in ihr Gegenteil verkehrt, vermag es ihren Eigenbestand nicht zu berühren. (5) Gibt es in dieser Weise ansich-seiende rechtliche Gebilde, so eröffnet sich hier der Philosophie ein neues Gebiet. Also Ontologie oder apriorische Gegenstandslehre hat sie sich mit der Analyse aller möglichen Gegenstandsarten als solcher zu befassen. Wir werden sehen, daß sie hier auf eine ganz neue Art von Gegenständen trifft, auf Gegenstände, welche nicht zur Natur im eigentlichen Sinn gehören, die weder physisch noch psychisch sind, und die sich zugleich auch von allen ideellen Gegenständen durch ihre Zeitlichkeit unterscheiden. Auch die Gesetze, welche von diesen Gegenständen gelten, sind von höchstem philosophischen Interesse. Es sind apriorische Gesetze, und zwar, wie wir hinzusetzen können, apriorische Gesetze synthetischer Natur. Konnte schon bisher kein Zweifel darüber herrschen, daß KANT die Sphäre dieser Sätze viel zu eng begrenzt hat, so wird dieser Zweifel durch die Aufdeckung der apriorischen Rechtslehre durchaus bestätigt. Neben reiner Mathematik und reiner Naturwissenschaft gibt es auch eine reine Rechtswissenschaft, wie jene zusammengefügt aus streng apriorischen und synthetischen Sätzen, und als Grundlage dienend für nichtapriorische, ja sogar außerhalb des Gegensatzes von Apriorischem und Empirischem stehende Disziplinen. Ihre Sätze werden freilich nicht wie die Sätze der reinen Mathematik und Naturwissenschaft übernommen. Sie machen zwar unser positives Recht und unsere positive Rechtswissenschaft allererst möglich, aber nur umgestaltet und modifiziert vermögen sie in sie einzugehen. Wie die Selbständigkeit des positiven Rechts der apriorischen Rechtslehre gegenüber, so müssen wir auch deren Unabhängigkeit gegenüber dem positiven Recht auf das Schärfste betonen. Es gibt ja weite Gebiete des sozialen Lebens, die unberührt sind von jeder positiv-rechtlichen Normierung. Auch in ihnen treffen wir jene, gewöhnlich als spezifisch-rechtlich bezeichneten Gebilde an, deren Unabhängigkeit vom positiven Recht wir behaupten, und auch hier gelten dann selbstverständlich jene apriorischen Gesetze. Wie ihre Form von Interesse ist für die Gegenstands- und Erkenntnistheorie, so wird hier ihr Inhalt bedeutsam für die Soziologie. Sie und manche andere hinzutretende Gesetze stellen das Apriori des sozialen Verkehrs dar, auch für Sphären, die außerhalb jeder positiv-rechtlichen Regelung stehen. Die rechtlichen Gebilde bestehen unabhängig vom positiven Recht, sie werden aber von ihm vorausgesetzt und benutzt. So kann ihre Analyse, die rein immanente, intuitive Klärung ihres Wesens von Bedeutung werden für die positiv-rechtlichen Disziplinen. Aber auch die Gesetze, die in ihrem Wesen gründen, spielen innerhalb des positiven Rechts eine weit größere Rolle, als man ahnen mag. Man weiß, wie häufig in der Jurisprudenz von Sätzen die Rede ist, die ohne geschriebenes Recht zu sein, sich "von selbst verstehen" oder "sich aus der Natur der Sache ergeben" und was dergleichen Wendungen mehr sind. In den weitaus meisten Fällen handelt es sich dabei nicht, wie man gemeint hat, um Sätze, deren Zweckmäßigkeit oder deren Gerechtigkeit ohne Weiteres einleuchtet, sondern um Gesetzmäßigkeiten der apriorischen Rechtslehre. Es sind wirklich Sätze, die sich aus der "Natur" oder "dem Wesen" der in Frage stehenden Begriffe ergeben. Daß das positive Recht sich von einem Apriori der allgemeinen Rechtslehre in voller Freiheit emanzipieren kann, haben wir bereits betont; auch diese Möglichkeit werden wir aufgrund apriorischer Gesetze verständlich machen. Aber in der tatsächlichen Rechtsentwicklung finden wir häufig die Tendenz, an ihnen festzuhalten; die dem positiven Recht immanente Freiheit wird nicht von Anfang an mit voller Kraft betätigt. Die Langsamkeit und Schwierigkeit, mit der sich gewisse Rechtsinstitute entwickelt haben, scheint uns nur von hier aus verständlich zu werden. So dürfen wir hoffen, daß die apriorische Rechtslehre auch der Rechtsgeschichte hier und da einen klärenden Beitrag zu liefern vermag. Ganz unentbehrlich aber scheint sie uns zu sein für das Verständnis des positiven Rechts als solchen. Solange man daran glaubt, daß dieses alle rechtlichen Begriffe selbst erzeugt, muß man hier vor einem Rätsel stehen. Die Struktur des positiven Rechts kann erst durch die Struktur der außer-positiv-rechtlichen Sphäre verständlich werden. Wir werden im Folgenden vor allem die apriorische Rechtslehre als solche behandeln und ihre Anwendung auf spezifisch-juristische Fragen zurückstellen müssen. Wir dürfen dabei aufgrund der bisherigen Ausführungen verlangen, daß man uns nicht mit Einwänden zuvorkommt, welche gegen die philosophische Behandlung rechtlicher Probleme bis zum Überdruß erhoben worden sind, mit der - wirklich nicht allzu fern liegenden - Betonung der ständigen Entwicklung und der unbegrenzten Veränderungsmöglichkeiten des positiven Rechts. Wir haben ja die Absicht, gewisse Linien der Rechtsentwicklung aus der apriorischen Sphäre heraus verständlich zu machen. Dann darf man uns auch nicht eben diese Entwicklung als Einwand entgegenhalten. Lange genug schon hat man sich durch die starre Einstellung auf diesen einen Punkt den Blick in eine schöne und reiche Welt verschlossen.
1) vgl. vor allem ZITELMANN, Irrtum und Rechtsgeschäft, Seite 17. 2) Daß sich das Eigentum als positiv-rechtlich sanktioniertes Machtverhältnis darstellt, daß es jedenfalls etwas ist, das sich erst aufgrund eines positiven Rechts konstituieren kann, darf als die gemeine Meinung bezeichnet werden. Vgl. unter den Philosophen etwa HUME, Traktat über die menschliche Natur (herausgegeben von THEODOR LIPPS), Bd. 2, Seite 234f, oder SCHUPPE, Grundzüge der Ethik und Rechtsphilosophie, Seite 235f. 3) vgl. z. B. von JHERING, Der Zweck im Recht, Bd. 1, Seite 264f. 4) Ein näheres Eingehen auf die problembereiche Theorie des Apriori ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Nur das Eine sei besonders betont, daß die Apriorität primär weder den Sätzen noch dem Urteil noch dem Erkennen zukommt, sonderm dem "gesetzten", geurteilten oder erkannten Sachverhalt. Demzufolge ist auch bei der Art apriorischer Zusammenhänge, die hier allein in Frage steht, nicht das Urteil oder das Erkennen notwendig, sondern das geurteilte oder erkannte So-Sein. Und die "Allgemeinheit" soll nichts weiter sagen, als daß dieses So-Sein, welches im Wesen des Subjektgegenstandes gründet, von allem schlechthin gilt, welches teilhat an diesem Wesen. 5) Wir beschränken uns im Folgenden auf die Darlegung einiger apriorischer Grundlagen des bürgerlichen Rechts. Wir sind aber der Überzeugung, daß auch die anderen rechtlichen Disziplinen, insbesondere das Straf-, das Staats- und Verwaltungsrecht, einer solchen Grundlegung fähig und bedürftig sind. |