ra-2ra-2W. BeckerH. MaierF. LassalleD. KoigenW. Hasbach    
 
JOSEF ISENSEE
Ethische Grundwerte
im freiheitlichen Staat


"Nur ein totaler Staat erhebt Anspruch auf ein totales Ethos, das den ganzen Menschen umfaßt. Der freiheitliche Staat, der seinen Bürgern die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, der Meinung gewährleistet, legitimiert auch den Dissens in ethischen Fragen. Der Staat hat im ethischen Bereich die Grundrechte als Differenzierungspotential zu achten. Diese Zurückhaltung befähigt ihn dazu, Heimstatt aller Staatsbürger zu werden."

"Im politischen Streit beruft sich jedes Lager darauf, die Verfassung auf seiner Seite zu haben. Aus dem Grundgesetz holt Argumente, wer seinen Besitzstand zementieren, aber auch, wer das Bestehende radikal verändern möchte; wer Leistungsansprüche an den Staat zu begründen und wer Leistungsforderungen des Staates abzuwehren versucht; wer die soziale Marktwirtschaft bestätigen oder wer sie abschaffen; wer die Abtreibung verbieten oder freigeben will."

"Der Konsens im Zeichen verfassungsinkorporierter Grundwerte erweist sich als versteckter Dissens, der in mancher Hinsicht größere Gefahren in sich bergen mag als der offene Dissens in der Weimarer Republik."

"Die Formulierungen der Verfassung sind unjuristisch. Es fehlt ihnen die Prägnanz und die Trennschärfe, wie sie der Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuches eigen sind, einer in Jahrtausenden ausgebildeten, eingeübten, eingeschliffenen Juristensprache. Die Normen der Verfassung sind weitgehend Produkt der politischen Rhetorik."


I. Aufriß der Thematik

1. Der "freiheitliche Staat" als Idealtypus

Als "freiheitlich" verstehen sich die Staaten des Westens, deren Verfassung sich in den Traditionsbahnen der Aufklärung und des Liberalismus entwickelt hat. Die institutionellen Elemente, die diesen Staatstypuns ausmachen, sind vornehmlich: die geschriebene Verfassung und das formalisierte Gesetz, Grundrechte und Gewaltenteilung, parlamentarisches Regime und die unabhängige Gerichtsbarkeit. Das sinngebende Prinzip, auf dem die Institutionen gründen, ist die Idee der Freiheit.

Freiheit fließt aus zwei Legitimationsquellen, der grundrechtlichen und der demokratischen. Die Grundrechte stellen auf das Individuum ab als das Subjekt ursprunghafter Selbstbestimmung. Die Demokratie dagegen blickt auf die überindividuelle Einheit des Staatsvolkes als souveränen Träger staatlicher Herrschaft. Aus der Sicht der Demokratie erscheint die Person nicht als Einzelwesen, sondern als Mitglied des politischen Verbandes, als Bürger, dazu aufgerufen, an der Bildung des Gesamtwillens mitzuwirken.

Das freiheitliche Gemeinwesen lebt in der Balance von Grundrechtsfreiheit und Volksherrschaft. Die grundrechtliche Freiheit findet ihre Grenze in dem für alle geltenden Gesetz. Die demokratische Entscheidungsmach endet an den Grundrechten und den sonstigen Schranken, die den Rechtsstaat konstituieren. Die Volkssouveränität geht auf in der Selbstbindung des Volkes an seine Verfassung.

Die Grundrechte sichern der Person Bereiche des Unabstimmbaren, die nicht der Verfügung demokratischer Mehrheiten unterliegen. Die Grundrechte schützen die Privatsphäre, aber sie erschöpfen sich nicht darin. Sie gewährleisten dem einzelnen die Möglichkeit öffentlichen Wirkens. Die öffentliche Entfaltung grundrechtlicher Freiheit konstituiert die "Gesellschaft". Die Individualgrundrechte erlangen gesellschaftliche Mächtigkeit vor allem durch arbeitsteilige und verbandsmäßige Organisation. So erstehen auf grundrechtlicher Legitimationsbasis Institutionen, die moralischen, wirtschaftlichen, politischen Einfluß ausüben und zu gesellschaftlichen Machtfaktoren erstarken können: Unternehmen und Gewerkschaften, Massenmedien und Parteien - nicht zuletzt auch die Kirchen. Verfassungsrechtlich gesehen, leben Religion und Kultur, Wirtschaft und Politik aus einer grundrechtlichen Wurzel.

Die Grundrechtsfreiheit ermöglich im privaten wie im gesellschaftlichen Bereich legitime Differenzierung. Sie entbindet damit gesellschaftliche Vielfalt, Wettbewerb, Auseinandersetzung, Gruppen-Antagonismus, Chance des Erfolgs und Risiko der Niederlage. Die Grundrechte verpflichten den Staat in bestimmtem Umfang zur Neutralität gegenüber der pluralistischen, antagonistischen Gesellschaft (1). Die relative Neutralität bewirkt nicht die Schwächung des Staates. Vielmehr gibt sie ihm gerade die Offenheit, um allen Bürgern einen Entfaltungsraum zu bieten und politische Einheit zu ermöglichen.

Der Staatsgewalt obliegt es, die Koordination der Freiheitssubjekt zu gewährleisten und die sonstigen Forderungen des Gemeinwohls durchzusetzen. Gleichwohl hat der demokratische Gesetzgeber kein Monopol darin, das Gemeinwohl herzustellen. Diese Aufgabe obliegt auch den Grundrechtsträgern. Die freiheitliche Verfassung wird von der Erwartung getragen, daß die gute Ordnung des Gemeinwesens sich grundsätzlich im freien Zusammenwirken der Gesellschaft ergibt. Der Staat trägt allerdings die letzte und die unausweichliche Verantwortung für das Gemeinwohl.

Jeder einzelne ist daher aus staatstheoretischer Sicht Bürger zweier Reiche
    - als Staatsbürger Mitglied des egalitären Staatsverbandes, aus dem nach den Modalitäten demokratischer Legitimation und Repräsentation der staatliche Herrschaftsapparat ("Staat" im engeren Sinne) hervorgeht;

    - als Grundrechtsträger - engagiert in verschiedenen sozialen Rollen - Angerhöriger der Gesellschaft.
Das freiheitliche Gemeinwesen ("Staat" im weiteren Sinne) gründet auf der Unterscheidung von demokratisch legitimierter Staatlichkeit ("Staat" im engeren Sinne) und grundrechts-legitimierter Gesellschaft. (2) Das Spannungsverhältnis wir in den verschiedenen Gemeinwesen, je nach ihrer nationalen und regionalen Eigenart und der historischen Situation, unterschiedlich ausgeglichen. Die gegenseitige Zuordnung wechselt. Der Grenzverlauf ist fließend. Der Überschneidungsbereich zwischen den Sphären läßt sich nicht allgemeingültig bestimmen. Gleichwohl darf der Dualismus nicht völlig zugunsten einer Seite aufgelöst werden. Der Staat wird totalitär, wenn er das gesellschaftliche Leben verstaatlicht und "gleichschaltet". Die Gesellschaft wird anarchisch, wenn der Staat als Ordnungsgarant ausfällt.


2. Grundwerte als Kategorie

Nur ein totaler Staat erhebt Anspruch auf ein totales Ethos, das den ganzen Menschen umfaßt. Der freiheitliche Staat, der seinen Bürgern die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, der Meinung gewährleistet, legitimiert auch den Dissens in ethischen Fragen. Der Staat hat im ethischen Bereich die Grundrechte als Differenzierungspotential zu achten. Diese Zurückhaltung befähigt ihn dazu, "Heimstatt aller Staatsbürger" zu werden. (2a)

Gleichwohl bedarf auch das freiheitliche Gemeinwesen eines Mindestmaßes an ethischer Homogenität, wenn es nicht zerfallen soll. Ein Staat, der auf die freie Zustimmung seiner Bürger gründet und den Einsatz der Befehlsgewalt minimiert, ist auf ein gemeinsames Ethos angewiesen. Die pluralistische Gesellschaft bedarf eines Basis-Konsenses, oberhalb dessen sich der Raum des legitimen Dissenses auftut.

Gegenstand des notwendigen ethischen Konsenses sind die "Grundwerte". Die Grundwerte verkörpern jenes Ethos, in dem die pluralistische Gesellschaft ihre Einheit findet.


3. Die Exemplifikation der
abstrakten Thematik

Die Frage nach der Existenz und Essenz von Grundwerten, nach ihrem Standort und nach ihrem Schutz soll im folgenden nicht ausschließlich auf ein Staatsmodell bezogen werden. Auf der Höhe der staatstheoretischen Abstraktion verlieren die Probleme ihren Praxisbezug und ihre Brisanz. Die Reibung an der Realität muß erkennbar werden. Das Thema bedarf daher der Vergegenständlichung an einer konkreten Verfassungsordnung.

Als Exempel, aber auch nur als Exempel, diene das Grundgesetzt der Bundesrepublik Deutschland. Die österreichischen Gastgeber mögen Verständnis aufbringen für die Wahl dieses Anschauungsmaterials. Sie brauchen nicht zu befürchten, mit  querelles allemandes  [typisch deutsche Streitlust - wp] behelligt zu werden. Die Strukturen, die am deutschen Rechtsstoff verdeutlicht werden sollen, sind allen westlichen Verfassungsstaaten gemeinsam.


II. Deutung des Verfassungsgesetzes
als Tafel von Grundwerten

Jederman beruft sich auf das Grundgesetz, jedermann bekennt sich zum Grundgesetz: Christen wie Nichtchristen, Liberale wie Konservative, traditionelle Sozialisten und Anhänger der Neuen Linken - der inzwischen nicht mehr ganz neuen Linken. Es gibt keine politische Kraft im bundesrepublikanischen Gemeinwesen, die das Grundgesetz offen bekämpft. Darin unterscheidet sich die Bonner von der Weimarer Republik, in der mächtige Bewegungen von Rechts und Links unverhohlen den Untergang des Verfassungssystems betrieben.

Die Verfassung genießt singuläre Popularität. Verfassungsexegese ist kein Monopol kompetenter staatlicher Amtsträger oder spezialisierter Verfassungsjuristen. In der Demokratie ist jedermann berufen, die Verfassung auszulegen, und diese Berufung wird von nahezu jedermann auch angenommen. Ein ironischer Betrachter der bundesdeutschen Szene spricht davon, daß die Grundrechtsauslegung zum Volkssport geworden sei. Die Verfassung stiftet politisches Vertrauen und politische Einheit - ein in der deutschen Verfassungsgeschichte einzigartiger Erfolg. Die Deutschen, geteilt in ihrer staatlichen Existenz, gebrochen in ihrer Beziehung zur eigenen Geschichte, mithin ohne verbindende Tradition und ohne nationale Einheit, haben ihre Identität in einer Norm gefunden. "Der Staat des Grundgesetzes" ist zum beliebten Synonym für die Bundesrepublik Deutschland geworden, ein Synonym, das alle gesamtdeutschen Identitätsnöte beiseite läßt. Den Mutterländern des Verfassungsstaates, Frankreich und die Vereinigten Staaten von Amerika, ist eine derartige Selbstcharakteristik fremd.

Der Konsens der Gesellschaft im Zeichen der Verfassung legt den Gedanken nahe, die Verfassung als Tafel der Grundwerte zu deuten. In der Tat hat das Grundgesetz höheren Ehrgeiz, als bloßes Organisationsgerüst des politischen Prozesses zu sein. Es postuliert die Würde des Menschen als die Grundlage des Gemeinwesens, als das Richtmaß der Grundrechte wie der Organisationsregeln. Die rechtstechnischen Normen der Verfassung bergen als ethische Substanz die Ideen der Individualfreiheit und der Selbstbestimmung des Volkes, der Toleranz und der sozialen Gerechtigkeit, der rechtsstaatlichen Gleichheit und der bundesstaatlichen Differenzierung. Selbst bloße Verfahrens- und Kompetenznormen enthalten ein ethisches Telos: etwa die Ausschaltung von Selbsthilf, die gewaltfreie, geordnete Austragung von Konflikten und ihre sachgerechte Beilegung, die Herstellung des Bürgerfriedens.

Die Verfassung schreibt jenes Mindestmaß an ethischer Homogenität fest, auf das auch ein sich seines plurastischen Charakters bewußtes Gemeinwesen nicht verzichten kann. Der Inhalt der Grundwerte scheint daher juristische Eindeutigkeit gewonnen zu haben. Die verfassungsrechtliche Normierung ethischer Werte ist überdies zumeist volkstümlich und für jedermann evident: Menschenwürde und Menschenrechte, Freiheit und Gleichheit, sozialer Rechtsstaat und Demokratie. Die Verfassungsgarantie ethischer Werte verleiht den höchsten normativen Schutz, dessen die staatliche Rechtsordnung fähig ist. Die Bestandskraft der Verfassungsnormen ist gerade vom "starren" Grundgesetzt hoch entwickelt: Verfassungsrevision ist nur in einem besonders anspruchsvollen Verfahren zulässig, und selbst dieses darf den eigentlichen Kern, die Identität der Verfassungssubstanz nicht antasten: die Menschenrechte und das freiheitliche Organisationssystem.

Im übrigen bietet auch das einfache Gesetz, das in der Normenhierarchie unterhalb der Verfassung steht, Grundwerten die rechtliche Sanktion. Allerdings erschließt sich die ethische Substanz des hochtechnisierten Spezialgesetzes nicht so leicht wie die der lapidaren Verfassungsnormen. So steht hinter den Einzelbestimmungen des Rentenversicherungsrechts die Idee, daß die beruflich aktive, mittlere Generation für die ältere Generation, die nicht mehr im Erwerbsleben steht, sorgt - in der Erwartung, daß später, wenn sie ihrerseits aus dem Berufsleben ausscheiden wird, die nachwachsende Generation ein Gleiches tun wird. Dieser "Generationenvertrag" ist das sozialethische Fundament der sozialen Sicherheit, als solches eine Ausprägung des sozialen Verfassungsziels. Überdies ist aber eine zeitgemäße Ausprägung des vierten Gebotes: aus der individuellen Eltern-Kind-Beziehung übertragen auf das gesamtgesellschaftliche Generationsgefüge. Die aktive Generation, die Solidarität mit der Eltern-Generation wahrt, erhält auch die Verheißung des welt-immanenten Lohns, den das vierte Gebot gibt: daß es ihr künftig selbst wohlergehen und sie lange leben werde auf Erden.

Die ethische Homogenität der Gesellschaft wird also nicht vom Verfassungsrecht, noch nicht einmal von der Rechtsordnung überhaupt, zur Gänze abgedeckt. Es gibt einen Standard ethischer Überzeugungen, die nicht verrechtlicht sind. Gleichwohl sollen sich die folgenden Überlegungen vorrangig auf jene Grundwerte beziehen, die Aufnahme in die Verfassung gefunden haben.


III. Das Dilemma des
Verfassungs-Positivismus


1. Verfassungs-gesicherter Konsens
über Grundwerte oder über Leerformeln?

Die Positivierung von Grundwerten in der Verfassung weckt den Eindruck von Sicherheit: Die Grundwerte sind in ihrer gesetzlichen Form dem politischen Streit entrückt, aus den ideologischen wie moralischen Kontroversen der heterogenen weltanschaulichen Gruppen herausgenommen. Diese Vorstellung von Sicherheit mag sich besonders leicht dem Katholiken öffnen. Findet er doch seine ethischen Überzeugungen weitgehend in der Verfassung und in der Auslegung, die ihr das Bundesverfassungsgericht gegeben hat, wieder: etwa in der staatlichen Verantwortung vor Gott und dem Menschen, zu der sich die Verfassungsväter ausdrücklich bekannt haben; im Dienst am Frieden; in der Unantastbarkeit der  dignitas humana;  im Schutz auch des ungeborenen Lebens; in der Gewährleistung von Ehe und Familie. Stellt sich das Grundgesetz damit nicht als ein Kanon christlicher Werte dar, wenn nicht gar als komplette Werthierarchie (unterhalb deren der Katholik sich ungern abfindet)?

Wenn auch eine solche Übereinstimmung als vorhanden unterstellt wird, regt sich die Frage, wie die Konvergenz sich legitimiert in einem Gemeinwesen, das Heimstatt aller Bürger zu sein beansprucht. Ergibt sich die Konvergenz systemnotwendig oder nur zufällig aus kontingenten politischen und juristischen Konstellationen? Kann die Übereinstimmung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden? Sind die verfassungsinkorporierten Grundwerte normativ abgeschirmt gegen den Wandel der gesellschaftlichen Wertvorstellungen?

Die Sicherheit, mit welcher der Christ seine Wertvorstellungen in der Verfassung wiederzufinden meint, gerät ins Wanken, wenn er beobachtet, daß andere Bürger entgegengesetzte Vorstellungen aus dem Grundgesetz herauslesen. Der Konsens, den das Grundgesetz in der pluralistischen Gesellschaft stiftet, gerät ins Zwielicht: Besteht die Einigkeit nur in der Annahme der Formeln der Verfassung oder auch in der Annahme von Inhalten? Das klassische Universalienproblem der Scholastik wiederholt sich nun am Beispiel der modernen Verfassung.

Das Grundgesetz, formell das friedens- und einheitsstiftende Moment, ist Ursache und Gegenstand der Kontroverse. Im politischen Streit beruft sich jedes Lager darauf, die Verfassung auf seiner Seite zu haben. Aus dem Grundgesetz holt Argumente, wer seinen Besitzstand zementieren, aber auch, wer das Bestehende radikal verändern möchte; wer Leistungsansprüche an den Staat zu begründen und wer Leistungsforderungen des Staates abzuwehren versucht; wer die soziale Marktwirtschaft bestätigen oder wer sie abschaffen; wer die Abtreibung verbieten oder freigeben will. Das Grundgesetz führt der Pragmatiker ins Feld, der Verfassungsaufträge durch das Machbare, das real Mögliche begrenzt sieht; aber auch der Schwarmgeist, der die Verfassungsnormen zu Idealen von solcher Erhabenheit hochinterpretiert, daß die Verfassungswirklichkeit dahinter kläglich zurückbleiben muß.

Die Sicherheit, die der Verfassungs-Positivismus, der Schwarz-auf-Weiß-Besitz der Grundwerte, dem einzelnen gibt, ist die Sicherheit des Reiters über dem Bodensee.


2. Die Aufkündigung des Konsenses

Dieses Problem blieb in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland unsichtbar, solange der reale gesellschaftliche Konsens, aus dem das Grundgesetz hervorgegangen war, lebendig war, gespeist aus unmittelbarer Erfahrung von Tyrannis, Krieg, Zusammenbruch, moralischer Demütigung; aus Hoffnungen auf Menschenrechte und Demokratie; aus Impulsen des wirtschaftlichen und staatlichen Wiederaufbaus; aus erneuerter kirchlicher Religiosität. Dieses Ethos verlor an Kraft und Glaubwürdigkeit, je mehr die Erinnerungen an die Schrecknisse des Ursprungs verblaßten, je mehr die Wohlstandsgesellschaft sich etablierte und saturierte. Ende der sechziger Jahre wurde der brüchig gewordene Konsens aufgekündigt von den Kulturrevolutionären, die einen neuen moralischen Aufbruch verhießen.

Markant formuliert HORST KRÜGER:
    "Nicht die Leute, die Bürger dieser Republik, wohl aber meine Kollegen und Zunftgenossen, unsere westdeutschen Intellektuellen, also immerhin die Fackelträger der Nation und auch manche, die am Drücker herumsitzen, in den Kulturmaschinen, sehe ich wieder einmal reihum damit beschäftigt, dieser Republik den Bund aufzusagen mit Zorn, ach mit blankem Haß. Sie haben den Handschuh wieder geworfen, diesmal sozial. Das  System  ist in Acht und Bann gefallen, sie prangern es täglich an." (3)
Der Frontalangriff auf die reale Verfassung von Staat und Gesellschaft berührte die geschriebene Verfassung nicht. Die Umwertung der Werte war keine Frage einer Revision des Verfassungstextes, sondern eine Umwälzung der Verfassungsinterpretation. In der veränderten Beleuchtung stellte sich "Demokratie" von jetzt an nicht allein als Form der Staatsorganisation dar, sondern als Hebel zur Gleichschaltung von Staat und Gesellschaft und zur Verdrängung grundrechtlicher Freiheit durch Total-Demokratisierung; das "soziale" Staatsziel nicht mehr als Ergänzung der "bürgerlichen" Rechtsstaatlichkeit, sondern als deren Ablösung durch ein marxistisch konzipiertes System; Versammlungsfreiheit (vom Grundgesetz nur unter dem Vorbehalt der Friedlichkeit und Waffenlosigkeit gewährleistet) als Rechtstitel dazu, Gewalt zu mobilisieren, als Mittel, das der "progressive" Zweck heiligt.

In der Tat: babylonische Sprachverwirrung. Der kirchengeschichtlich Informierte wird es mit Achselzucken zur Kenntnis nehmen. Denn selbst das Buch, auf das die Christenheit ihre Einheit gründet, gibt den Anstoß für ihre Zerrissenheit.

Der Verfassungstext als solcher wird von der neuen Bewegung nicht angestastet, sondern nur in einen neuen, den marxistisch-emanzipatorischen, Interpretationsrahmen gestellt - und schon wandeln sich die Grundwerte. Verfassungsinterpretation dient dazu, den Grundkonsens in eine andere Richtung zu lenken.

Der Konsens im Zeichen verfassungsinkorporierter Grundwerte erweist sich als versteckter Dissens, der in mancher Hinsicht größere Gefahren in sich bergen mag als der offene Dissens in der Weimarer Republik.

Seit der ideologische Graben, den die Kulturrevolution aufgerissen hat, die deutsche Gesellschaft durchzieht, ist der Konsens nichts selbstverständlich Vorgegebenes mehr. Das ethische Fundament einer Gesellschaft ist umso sicherr, je weniger es beredet und beschworen wird. Das Ausbrechen der bundesdeutschen Debatte über die Grundwerte ist ein geistiges Krisensymptom: Symptom des Verlustes an ethischer Instinktsicherheit und innergesellschaftlichem Vertrauen.


3. Die Offenheit als Verfassungsstruktur

Das Dilemma des Verfassungsgesetzes ist nicht von außen herangetragen. Es liegt in seiner Struktur begründet. (4) Dem Juristen ist bekannt, daß jedwedes Gesetz, ob Strafgesetzbuch, Reichsversicherungsordnung oder Umsatzsteuergesetz, der Interpretation bedarf und daß Interpretation immer etwas Schwankendes und Bestreitbares ist, daß Norminhalte auch bei identischem Wortlaut wechseln können, daß es einen stillschweigenden Wandel durch einen Wandel der Interpretation ohne formelle Änderung gibt. Dieses generelle juristische Problem kann aber vernachlässigt werden.

Die Verfassung öffnet sich in besonderem Maße dem stillschweigenden Wandel. Einige Gründe dafür sollen genannt werden:


a) Wert-Widersprüche

Die verfassungsinkorporierten Grundwerte sind nicht nach einem rationalen Schema geordnet. Sie schließen sich nicht ohne weiteres zum widerspruchsfreien System. Es bestehen Wertkonkurrenzen und Wertgegensätze. Bei der gesetzgeberischen Lösung der Abtreibungsfrage ist die Antinomie zu bewältigen zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und dem Freiheitsrecht der Mutter, im Beamtenrecht die Antinomie zwischen der allgemeinen staatsbürgerlichen Freiheit und den Sonderanforderungen des Staatsdienstes. Der Gesetzgeber kann diesen Spannungen nicht ausweichen. Er muß sie aushalten und zur praktischen Lösung führen. Die Lösung liegt nicht in der einseitigen Ausrichtung an einem der Werte, sondern im schonendsten Ausgleich aller Werte. Die Konkordanz ist nicht bereits vom Verfassungsgesetz vorgegeben, sondern bildet eine Daueraufgabe der juristischen Verfassungsinterpretation und des praktischen Verfassungsvollzugs.

Die Verfassung enthält den Kompromiß zwischen konkurrierenden geistigen Bewegungen. Im Zeitalter des Pluralismus ist sie darauf angewiesen, heterogene Wertvorstellungen in sich aufzunehmen und zum Ausgleich zu bringen, wenn sie zu politischer Einheit führen will. Deshalb aber wird das Einigungswerk zerstört, wenn eine politische Gruppe darauf hinarbeitet, durch einen Beschluß der einfachen parlamentarischen Mehrheit den Verfassungskompromiß zu unterlaufen und die Zugeständnisse, die bei der Verfassungsgebung gemacht worden sind, zurückzunehmen.

Das Staatsorgan, das zum Verfassungsvollzug berufen ist, kann sich nicht ausschließlich an die Teile der Verfassung halten, die ihm politisch genehm sind. Eine sozialistische Mehrheit darf sich nicht nach der Rosinenpick-Methode ausschließlich an der Sozialstaatsklausel ausrichten und die Eigentumsgarantie ignorieren; eine konservative Mehrheit darf nicht über dem Schutz wohlerworbener Rechte die relative Elastizität der Rechtsordnung verkennen; eine liberale Mehrheit darf die Freiheitsrechte nicht gegen die unabdingbaren Erfordernisse öffentlicher und privater Sicherheit ausspielen.


b) Mangel an juristischer Technizität -
Rhetorisch-utopische Elemente

Die Formulierungen der Verfassung sind unjuristisch. Es fehlt ihnen die Prägnanz und die Trennschärfe, wie sie der Sprache des "Bürgerlichen Gesetzbuches" eigen sind, einer in Jahrtausenden ausgebildeten, eingeübten, eingeschliffenen Juristensprache. Die Normen der Verfassung sind weitgehend Produkt der politischen Rhetorik. Sie sind lapidar mithin volkstümlich. Sie sind pathetisch, also faszinierend. Sie sind unbestimmt, darin anpassungsfähig. Das Sinnvariable wirkt integrierend, weil es eine Vielzahl von Erwartungen auf sich zu ziehen vermag. "Menschenwürde", "Freiheit", "Gleichheit", "soziale Gerechtigkeit", "Demokratie" übersteigen allerdings auch die üblichen Substrate gesetzgeberischer Normierung. Sie sind Menschheitshoffnungen und Revolutionsziele. Der Verfassungsgeber wagt den Griff in die Sterne. Er versucht gleichsam, die Flamme des revolutionären Ideals zum Herdfeuer der staatlich befriedeten Gemeinschaft zu zähmen. Die Organe des Verfassungsvollzugs haben dafür Sorge zu tragen, daß das Feuer am Leben, aber auch unter Kontrolle bleibt. Wenn es in die Hände von politischen Sektierern, Schwarmgeistern und Utopisten gelangt, kann es jederzeit wieder eine verzehrende, revolutionäre Wirkung zurückgewinnen.

Die schöpferische Aufgabe des Verfassungsinterpreten läßt sich als pragmatische Reduktion bezeichnen. Die hochgesteckten Ideale sollen in die juristische Form gebracht werden, in der sie unter den vorgegebenen gesellschaftlichen Bedingungen eine reale Wirksamkeit erlangen können.

Ein verantwortlicher Verfassungsvollzug bedarf der nüchternen Rationalität, nicht der Schwarmgeisterei, die sich allerdings immer wieder an den rhetorischen Formeln entzündet. Die pragmatische Reduktion vermag nicht die fundamentale Spannung zwischen den Erwartungen, die die Verfassungsnorm weckt und ihrer Realisierung zur Gänze aufzuheben. Keine staatliche Maßnahme kann endgültig das Verfassungsgebot zur optimlen und zugleich situationsgerechten Verwirklichung der verfassungsinkorporierten Grundwerte ausschöpfen.


c) Ergänzungsbedürftigkeit der Verfassungsnormen

Die Verfassungsgehalte sind offen und ergänzungsbedürftig. Sie sind abstrakt formuliert. Die Verfassung als höchste Norm der staatlichen Rechtsordnung ist auch die inhaltsärmste. Mithin ist jene Norm, die die gesamte staatliche Rechtsordnung dirigieren will, zugleich auf Ausführung und Ausfüllung durch den Gesetzgeber angelegt. Das Verfassungsziel sozialer Gerechtigkeit bleibt reines Ideal, wenn es nicht durch gesetzliche Institutionen wie Sozialversicherung und Sozialhilfe realisiert wird. Die Verfassungsgarantie der Ehe oder des Eigentums werden erst in der Ausgestaltung des bürgerlichen Rechts praktikabel. Die Verfassung bildet daher nur einen integralen Teil im Ganzen der Rechtsordnung.

Die Realisierung der verfassungsrechtlichen Wertvorstellungen ist primär der Legislative und der Exekutive zugewiesen, also politischen Instanzen. Verfassungsvollzug ist in weitem Maße ein politischer Prozeß. Bereits die Bestellung der demokratischen Entscheidungsträger durch Wahl und die zeitliche Begrenzung des Mandats gewährleisten, daß die ethischen Strömungen der Zeit in den amtlichen Entscheidungsprozeß einfließen können. Die Legitimation kraft Wahl gilt auch für die Richter des Verfassungsgerichts; die Wahlen vermitteln demokratische Legitimation und verhindern, daß sich eine Richteraristokratie bildet und abkapselt.

Das Vorverständnis und der Entscheidungswille der verantwortlichen Verfassungsinterpreten wird nicht allein von ihrer persönlichen sittlichen Haltung geprägt. Es wirken auch die überindividuellen ethischen Ordnungsfaktoren der Gesselschaft darauf ein. Die Entscheidungsfindung über den Vollzug der Grundwerte ist ein dialogisches Verfahren. Der Dialog findet organintern statt zwischen den Mitgliedern der entscheidenden Körperschaft, organextern zwischen allen beteiligten Verfassungsorganen und staatsextern zwischen diesen und den gesellschaftlichen Mächten, die sich um Einfluß auf die politische Willensbildung bemühen.


d) Verwiesenheit der Verfassungsnorm
auf den freien Konsens der Bürger

Die Verfassung bezieht ihre tatsächliche Geltung aus der freien Zustimmung der Bürger. Sie lebt aus dem Konsens. Die freie Zustimmung zu den Grundwerten ist nicht substituierbar, auch nicht durch gesetzlichen Zwang. Denn Zwangsmittel können nur einzelne Außenseiter, nicht aber die Mehrheit der Rechtsgenossen zum Gehorsam bewegen. Die liberale Demokratie lebt nur, solange ihre Bürger liberale Demokraten sind.

Der freie Verfassungskonsens wird auch im Innenraum der Staatsorganisation zwischen den Amsträgern vorausgesetzt. Das hochdifferenzierte System horizontaler und vertikaler Gewaltenteilung ist auf eine spontane Kooperation seiner Organe angelegt. Die kunstvollsten Mechanismen der wechselseitigen Kontrolle und die sorgfältigsten Vorkehrungen des Verfassungsschutzes können die Verfassungstreue letztlich nicht erzwingen.

An dieser Stelle ist eine Klärung der Kategorie "Konsens" erforderlich, die mehrdeutig verwendet wird. "Konsens" meint auf der Ebene des Sollens eine normativ gebotene Übereinstimmung. "Konsens" bezeichnet auf der Ebene des empirischen Seins die tatsächlich vorhandene Übereinstimmung. Die Verfassung erreicht volle, effektive Geltung, wenn das normative Programm und die realen Wertvorstellungen der Bürger - der Soll-Konsens und der Ist-Konsens - sich decken.

Es gibt kein rechtliches Verfahren, um den realen Konsens einer Gesellschaft, die Lebensgrundlage der Verfassung, festzustellen. Die Gesellschaft vermag schon deswegen keine rechtserheblichen Mehrheiten zu bilden, weil sie im Unterschied zur Wählerschaft und zum Parlament kein geschlossener, homogener Verband ist, dessen Mitglieder gleiches, quantifizierbares Stimmgewicht haben. Die Gesellschaft ist als Ganzheit nicht organisiert und nicht handlungsfähig. Sie ist der öffentliche Entfaltungsraum der grundrechtlichen Freiheiten. Grundrechte sind Differenzierungschancen; ihre Verwirklichung schafft tatsächliche Ungleichheit: Pluralismus.

Die Gesellschaft ist ein Feld unterschiedlicher Kräfte, von denen das Gelingen eines Konsenses und sein Inhalt abhängen. Konsenswirksame Kräfte sind etwa die Kirchen, die Massenmedien, die Wirtschaftsverbände, die Parteien. Die gesellschaftlichen Faktoren sind je nach ihrer Eigenart unterschiedlich engagiert. So werden sich die Gewerkschaften wohl stärker mit der Koalitionsfreiheit identifizieren als mit dem Eigentumgsgrundrecht, das auch die Verfügungsmacht an Produktionsmitteln abdeckt; die Kirchen stärker mit der Gewähr kirchlicher Autonomie als mit dem Zensurverbot. Im Zusammenspiel der pluralistischen Gesellschaft wirken aber auch solche Teilidentifikationen integrierend und loyalitätsfördend.


IV. Die Normative Identität der Verfassung

1. Der Geltungsanspruch der Verfassung

Die Erkenntnis, daß Auslegung und Vollzug der Verfassung dem Gesetz der geschichtlichen Wandelbarkeit unterliegen, bedeutet nicht, daß Staatsorgane die Befugnis besäßen, einen Verfassungswandel in die jeweils politisch gewünschte Richtung zu inszenieren. Sie dürfen die Verfassungsnorm nicht als bloße Hülse behandeln, die sich mit beliebigen Inhalten füllen läßt. Anderfalls könnte jede Gruppe, die sich den Zugang zu den demokratischen Entscheidungszentren verschafft, selbstherrlich über die verfassungsrechtlichen Ziele und Bindungen verfügen und den Verfassungskonsens dirigieren.

Demokratische Entscheidungskompetenz besteht nur innerhalb des Verfassungssystems. Wenn eine Parlamentsmehrheit sich Dispositionsgewalt über die verfassungsinkorporierten Grundwerte anmaßte, so bliebe von der Verfassung letztlich nur das Gerippe formal-demokratischer Organisations- und Verfahrensregelungen übrig. Aber selbst diese gerieten mit einer Hypertrophie [Übertreibung - wp] des Mehrheitsprinzips in Gefahr. Denn die Mehrheit kann nur auf die Loyalität der Minderheit bauen, solange der materiale Grundkonsens unangetastet bleibt. Sein wesentlicher Inhalt ist die Gewährleistung von Toleranz. Die Einbuße an Toleranz zerstört die Legitimation der Mehrheit, zersetz die Vertrauensbasis, desintegriert die Minderheit. Die materialen Grenzen des Mehrheitsprinzips bilden zugleich die Grundlagen seiner Wirksamkeit. Die demokratischen Instanzen können einen Verfassungsbruch auch nicht dadurch legitimieren, daß sie sich auf einen Wandel der herrschenden Wertvorstellungen der Gesellschaft sowie den Druck der öffentlichen Meinung berufen. Der Gehorsam der Legislative gegenüber der Verfassung, dort gerade, wo Gehorsam unpopulär ist, wird durch das Repräsentationssystem erleichtert. Der Abgeordnete ist unabhängig von Weisungen einer unverantwortlichen Basisoligarchie und von plebiszitären Pressionen. Das freie Mandat gewährleistet das eigenverantwortliche Verfassungsgewissen.

Ähnliche Bedeutung kommt der Unabhängigkeit des Rechts zu. Sie ermöglicht den Gehorsam gegenüber der Verfassung auch dort, wo dieser Gehorsam im Widerspruch zu den Meinungsmächten der Gesellschaft steht. Richterliche Unabhängigkeit genießt auch das Verfassungsgericht, das im Konflikt über die Auslegung der Verfassung das Recht des letzten Wortes hat und das dmit ein besonderem Maß befähigt ist, den gesellschaftlichen Vorstellungen ein Zeichen zu setzen.


2. Der vorgegebene Interpretations-Horizont

Gerade das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erhebt einen hohen normativen Anspruch. Es bindet an seine Wertentscheidungen sogar den demokratischen Gesetzgeber. Die Wertentscheidungen sollen nicht auf den Flugsand von Zeitstimmungen gegründet sein. Der Verfassungsgeber sieht sein Werk nicht zur Gänze als Ergebnis freier Gestaltung an, sondern in wesentlichen Bereichen als Anerkennung eines unverfügbar vorgegebenen, vorstaatlichen Rechts. Das wird sichtbar im Bekenntnis des Verfassungsgebers zu seiner Verantwortung "vor Gott und den Menschen" wie im Bekenntnis zu "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt". Die Verfassung will Menschenwürde und Menschenrechte nicht gewähren, sondern nur gewährleisten. Der Verfassungsgeber hat der Selbstherrlichkeit traditioneller Souveränitätsideologien entsagt und Selbstbescheidung geübt.

Die Verfassung steht in einem ethischen Horizont, den sie nicht setzt, sondern voraussetzt. Dieser Horizont wird nicht von der Verfassung definiert. Vielmehr bildet er seinerseits die Bedingung des Verständnisses der einzelnen Verfassungsregelungen. Eine Verfassung ist kein Lehrsystem, das mit enzyklopädischem Anspruch alle Ordnungselemente, Strukturen und Legitimationsgründe des Gemeinwesens darstellt. Vielmehr ist sie ein politisches Einigungswerk, das bestimmt ist, von den aktuellen Regelungsbedürfnissen und Regelungsmöglichkeiten der Entstehungszeit.

Schon aus diesem Grund kann die Verfassungsurkunde nur  cum grano salis  [mit einer Brise Salz - wp] als System und Kanon der Grundwerte angesehen werden. Die Verfassungsnorm baut auf der Existenz einer ethischen Fundamentalhomogenität der Gesellschaft auf, ohne alle diese Elemente ausdrücklich zu umschreiben oder auch nur anzudeuten. So werden das staatliche Monopol legitimer Gewaltsamkeit und das ihr korrespondierende Gewaltverbot für Private - immerhin Voraussetzung aller verfassungsrechtlichen Institutioinen - nur beiläufig im Grundrechtsartikel über die Versammlungsfreiheit berührt, nämlich in der Formulierung des Bürgerrechts, sich "friedlich und ohne Waffen" zu versammeln. Der Grundwert, um den es hier geht, ist der Bürgerfrieden oder - im üblichen Sprachgebrauch - die innere Sicherheit. Dieser Grundwert ist allerdings kein Spezifikum des freiheitlichen States; er gilt auch für das sozialistische System. Er ist ein Legitimationsgrund der modernen Staatlichkeit schlechthin. Diese Erkenntnis, die sich seit HOBBES und BODIN im europäischen Staatsdenken durchgesetzt hat, war im Zeitpunkg der Verfassungsgebung so selbstverständlich, daß kein Bedürfnis nach förmlicher Normierung bestand. Die verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit ist zerbrochen, seit demonstrierende Kulturrevolutionäre und Umweltschützer für sich das Recht zur Gewalt als Widerstand gegen wirkliches oder vorgebliches Unrecht usurpieren.

Der ethische Interpretationshorizont der Verfassung, der ihre normative Identität gewährleistet, kann nicht ausgewechselt werden. So ist es dem Verfassungsexegeten verwehrt, die freiheitlichen Legitimationsprinzipien der Verfassung durch die marxistischen Legitimationsprinzipien zu ersetzen. Eine derartige Umlegitimierung wäre Krypto-revolutionäre Verfassungsmanipulation.
LITERATUR Ansgar Paus (Hg), Werte - Rechte - Normen, Graz/Wien/Köln 1979
    Anmerkungen
    1) Dazu mit Nachwort KLAUS SCHLAICH, Neutralität als verfassungsrechtliches Prinzip, 1972
    2) Zu den Kategorien  Staat  und  Gesellschaft:  BÖCKENFÖRDE, die verfassungstheoretische Unterscheidung von Staat und Gesellschaft als Bedingung der individuellen Freiheit, 1973: ders. (Hrsg.), Staat und Gesellschaft (Sammelwerk), 1976; HERBERT KRÜGER, Allgemeine Staatslehre, 1966, Seite 526-673.
    2a) Zitat: Bundesverfassungsgesetz 19, 206 (216).
    3) In: Zeitgelächter, 1973, Seite 102. - Zum Phänomen der Aufkündigung des Konsenses mit Nachwort: KURT SONTHEIMER, Das Elend unserer Intellektuellen, 1976, Seite 29f, 181f und öfter.
    4) Dazu Nachwort: JOSEF ISENSEE, Verfassungsgarantie ethischer Grundwerte und gesellschaftlicher Konsens, 1977, Seite 458-551.