ra-2B. WindscheidJ. OfnerI. KornfeldLazarsfeldH. Kantorowicz    
 
FELIX KAUFMANN
Logik und Rechtswissenschaft
[Grundriß eines Systems der reinen Rechtslehre]

"Gegenstand der natürlichen Einstellung ist die Welt, und Erkenntnisse von der Welt, Erkenntnisse über Reales, sind uns in der Wahrnehmung, der schlichten Anschauung, originär gegeben."

"Ein individueller Gegenstand ist nicht bloß überhaupt ein individueller, ein Dies da! ein einmaliger; er hat als in sich selbst so und so beschaffener seine Eigenart seinen Bestand an wesentlichem, Prädikabilien, die ihm zukommen müssen, als Seiendem, wie er in sich selbst ist, damit ihm andere, sekundär relative Beziehungen zukommen können."

"Zusammengesetzte Gegenstände sind in strengem Sinn immer dem Vorstellen unzugänglich. Ich spreche z. B. von einem Menschen, sofern er auf dem Weg ist, seine Gesundheit wiederzugewinnen. Der Rekonvaleszent ist ein Gegenstand des Meinens. Was ein Rekonvaleszent ist, kann ich aber nie sehen oder vorstellen. Gewiß kann ich einen Menschen mit den Zügen der Genesung sehen und vorstellen, aber den Menschen als Genesenden, in dieser Determination kann ich nur meinen."


Vorwort

Die vorliegende Arbeit setzt sich die Aufgabe, die bahn.brechenden Entdeckungen der letzten Jahrzehnte auf dem Gebiet der Logik, welche zum überwiegenden Teil mit dem Namen EDMUND HUSSERLs verknüpft sind, für die rechtswissenschaftliche Methodik nutzbar zu machen. In ihrem Mittelpunkt steht der gewaltige Plan einer logischen Grundwissenschaft. Die Idee der  mathesis universalis,  welche das gemeinsame Fundament aller übrigen Wissenschaften bildet, hat seit LEIBNIZ scharfe Umrisse gewonnen, und insbesondere die Mathematik, die Meister begrifflicher Strenge sehen in der Formulierung einer Grundaxiomatik nur ein Fortschreiten in der von ihnen längst eingeschlagenen Richtung.

Der reinen Mathematik steht an begrifflicher Präzision zunächst die theoretische Physik als angewandte Mathematik und so werden wir an dieser Wissenschaft die Bedeutsamkeit der allgemeinen methodischen Prinzipien besonders klar beobachten können. Wenn darum im folgenden häufig die Physik zur Analogie herangezogen wird, so darf dies nicht so ausgelegt werden, als wollte ich die Rechtswissenschaft zu einer Naturwissenschaft im herkömmlichen Sinn machen, sondern es sollen nur die logischen Grundformen dort aufgezeigt werden, wo sie am klarsten unterscheidbar sind, damit sie hernach auch in anderer Verkleidung wieder erkannt werden können.

Ihrer Aufgabe entsprechend zerfällt die Arbeit in zwei Teile. Der erste Teil gibt theoretische Aufstellung allgemeinster Art, der zweite Teil die Bedeutung dieser Aufstellungen für die reine Rechtslehre. Die Anlage des ersten Teils bot insofern Schwierigkeiten, als er einerseits eine selbständige Einheit bilden, andererseits sich dem Gesamtgefüge der Arbeit organisch einordnen mußte. Ich hatte hier demgemäß neben der Hauptrichtung der Untersuchung, der Behandlung des Konstitutionsproblems der Wissenschaft überhaupt, auch jener Seitenpfade zu gedenken, von denen aus sich ein unmittelbarer Blick auf wichtige rechtswissenschaftliche Probleme eröffnet. Wenn hierbei an einigen Stellen etwas mehr an erkenntnistheoretischem Stoff herangezogen wurde als es der Zusammenhang unbedingt erfordert hätte, so geschah dies darum, weil diese wissenschaftstheoretischen Untersuchungen auch die methodische Grundlage künftiger Publikationen bilden sollen.

Als wesentlich neu glaube ich hier vor allem die Aufstellungen über die logische Verträglichkeit sachhaltiger Sphären, die Theorie der synthetischen Urteile a priori und die Konstruktion des Begriffs einer theoretischen Wissenschaft bezeichnen zu dürfen. Die dargestellte Theorie der Wunsch- und Befehlssätze scheint mir in HUSSERLs "Ideen" bereits angedeutet zu sein.

Betreffs der Gliederung des zweiten Teils, in welchem mit Hilfe der im ersten Teil gewonnenen Ergebnisse die logische Grundlegung  der reinen Rechtslehre, der Rechtstheorie  versucht wird, ist folgendes zu bemerken: Den im Sinne einer synthetischen Darstellung angeordneten Abschnitten (Rechtsgrundbegriffe - reiner, einfacher Rechtssatz - Rechtsbegriffe) wurden zwei Kapitel vorausgeschickt, in welchen die methodische Berechtigung des eingeschlagenen Weges klarzustellen war. Zwischen die Ausführungen über das Wesen der Rechtsbegriffe wurde ein Abschnitt über subjektives und dingliches Recht eingeschaltet, um Musterbeispiele der Behandlung juristischer Probleme im Sinne der entwickelten Theorie zu geben.

Das kurze Schlußkapitel soll eine Vorstellung von der Mannigfaltigkeit rechtstheoretischer Probleme im Rahmen unserer methodischen Grundauffassung vermitteln, ohne daß diese Aufzählung im geringsten den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Mit dem Begriff  Rechtsordnung  als eines eigenartigen Zusammenhangs von Rechtssätzen hat sich die vorliegende Arbeit, welche eine Grundlegung der  dogmatischen,  nicht aber der  konstruktiven  Jurisprudenz darstellen will (vgl. Teil II, Kap. 1), nicht zu befassen. Rechtsordnung oder positives Recht bedeutet für den dogmatischen Juristen nichts anderes als den Inbegriff der ihm zur Untersuchung vorliegenden Rechtssätze.

Was die polemische Stellungnahme zu divergierenden Lehrmeinungen anbelangt, so mußte ich im ersten Teil davon gänzlich absehen. Aber auch die Kritik innerhalb des zweiten Teils konnte sich nicht mit der literarischen Einzelerscheinung als solcher befassen, sondern mußte sich darauf beschränken, hier und dort ein Paradigma für methodische Anschauungen bestimmter Art herauszugreifen. Daß die Polemik vor allem gegen den rechtsphilosophischen Empirismus gerichtet ist, versteht sich bei einer Arbeit, die von streng idealistischen Prinzipien ausgeht, fast von selbst, und dieser Kampf ist umso unaufschiebbarer, als die Rechtsphilosophie auch heute noch eine Hochburg des naiven Realismus bildet. Ohne seine Überwindung ist jedoch eine wahrhaft exakte methodische Forschung nicht denkbar.

Ich habe nun noch meinen tiefsten Dank jenen beiden Forschern, deren Werke die Voraussetzung dieser Arbeit bilden, auszusprechen, EDMUND HUSSERL und HANS KELSEN. Während ich jedoch bisher nicht das Glück eines persönlichen Kontaktes mit jenem großen Philosophen hatte, war es der Arbeitskreis des rechtsphilosophischen Seminars von Professor KELSEN, wo der Plan dieser Untersuchungen entstand und immer klarere Gestalt gewann. Und mit der Forscherpersönlichkeit des Führers war auch der Weg gegeben, der Weg der reinen Rechtslehre, auf dem diese Arbeit ein Schritt zielwärts zu sein hofft.



Einleitung

Aller wahrhaft strengen wissenschaftstheoretischen Forschung ist es eigentümlich, daß ihre Problemstellung geradewegs zu den Grundproblemen der Erkenntnis überhaupt führt. Mit dem zu durchforschenden Spezialgebiet wechselt nur der Ausgangspunkt, nicht aber die Richtung der Untersuchung. Denn der Mathematiker, der Naturforscher, der Jurist begegnen einander, sobald die Frage auftaucht, aus welchen Quellen die Grundannahmen ihrer Wissenschaft den Geltungsanspruch schöpfen.  Wie kann die Wahrheit eines theoretischen Satzes erkannt werden, wenn nicht durch einen Rekurs auf einen anderen wahren Satz,  so lautet die eine Grundfrage.  Wie kann überhaupt mit Sinn von Wahrheit gesprochen werden, wenn es nicht schlechthin wahre, bedingungslos gültige Sätze gibt,  die andere. Ihrer Beantwortung kann sich keine Wissenschaftstheorie entziehen, die sich nicht darauf beschränken will, formale Luftschlösser zu erbauen.

Damit ist aber das  Wahrheitsproblem  in das Zentrum der Betrachtung gestellt und zugleich mit ihm tritt gleichsam als Untergrund das weite Problemgebiet des  Sinns  in Erscheinung. Denn alle theoretischen Aussagen sind Aussagen über Wesensbeziehungen von Begriffen und der Prüfstein für ihre Wahrheit oder Falschheit liegt im  Sinn dem Bedeutungsgehalt dieser Begriffe. Die Sätze:  Jeder Ton ist nach Tonhöhe und Tonstärke bestimmt, keine Primzahl ist durch sechs teilbar, alle Schimmel sind weiß,  werden dadurch als wahr erkannt, daß man sich den  Sinn  der Begriffe  Ton, Primzahl, Schimmel,  sowie der entsprechenden Prädikate zu einem klaren Bewußtsein bringt und die Übereinstimmung der Aussage mit diesem in Wesensintuition gegebenen Sinn feststellt. Der Inbegriff wahrer Sätze aber, welche sinngemäß aus einem Begriff fließen, bestimmt jenes Ganze, das wir  System  nennen. So stehen der pythagoräische Lehrsatz und die Sätze über Dreieckskongruenzen in einem Zusammenhang, welcher durch die Wesenseigenschaften des Begriffs Raumfigur ideal bestimmt erscheint, und dieser Zusammenhang verbindet alle Aussagen, welche wir als geometrische Sätze bezeichnen.

Damit ist nun jene fundamentale Dreieinheit von Sinn (Logos), Wahrheit und System bezeichnet, deren klärende Erfassung die eigentliche Aufgabe der Logik darstellt.  Man wende nicht ein, das meiste, was wir hier Logik nennen, geht über den Problemkreis der historischen Logik weit hinaus und sei dementsprechend eher der Erkenntnistheorie oder Vernunftkritik zuzuordnen. Denn maßgeblich ist nicht das geschichtliche Faktum der Problembearbeitung, sondern der innere Zusammenhang der Probleme selbst; und ebenso sinnwidrig wie es wäre, die Zahlentheorie vom Erlebniszusammenhang mit der elementaren Arithmetik loslösen zu wollen oder die projektive Geometrie und die metrische Geometrie gegeneinander zu isolieren, weil sie verschiedenen geschichtlichen Ursprungs sind, so verkehrt ist es, das innige Band, welches die Prinzipienfragen der Erkenntnis miteinander verbindet, durch eine Nomenklatur zu zerreißen, welche im prägnanten Sinn des Wortes von außen hergeholt wäre. Damit würde der Rückschritt zu jener primitiven Art wissenschaftlicher Klassifizierung vollzogen, wie sie in der LINNÉschen Einteilung der Pflanzen nach der Anzahl ihrer Staubgefäße den sinnfälligen Ausdruck findet.

Diesen Erwägungen gegenüber ist die Frage, welchen Namen man dem ganzen , ungeteilten Erkenntnisgebiet geben will, von untergeorndeter Bedeutung. Das Wort  Logik  haben wir vor allem aus dem Grund gewählt, weil es am besten die beherrschende Stellung kennzeichnet, welche dem Sinn (Logos) in all diesen Untersuchungen zukommt. Daneben sprach für diese Benennung auch die Erwägung, daß den ersten entschiedenen Versuch einer formalen Grundwissenschaft die Logik des Aristoteles darstellt. Und schließlich war die Anpassung an die Terminologie EDMUND HUSSERLs geboten, dessen bahnbrechende Untersuchungen die Richtlinien der vorliegenden Arbeit bestimmen.

Es wird unsere Aufgabe sein, das Gebiet jener einstweilen kaum skizzenhaft umrissenen Formalwissenschaft scharf gegenüber den anderen Wissenschaften abzugrenzen. Aber eines können wir schon jetzt behaupten: Wenn es eine Logik im angedeuteten Sinn als Wissenschaft gibt, so sind ihre Erkenntnisse grundlegend für alle übrigen Wissenschaften, so ist sie die Wissenschaftslehre  kat exochen  [schlechthin - wp].

Damit ist aber der speziellen Wissenschaftstheorie eine bedeutsame Aufgabe eröffnet. Ihr obliegt es, innerhalb der Problematik des besonderen Gebietes die Verästelungen der großen allgemeinen Erkenntnisfragen aufzuzeigen. Es ist von außerordentlicher theoretischer Wichtigkeit, die Probleme, welche einer Wissenschaft  vermöge ihres Gegenstandes  zukommen, von jenen anderen scharf zu trennen, an welchen sie schon  aufgrund ihres Wissenschaftscharakters  Anteil hat.

Wir werden auf dem Gebiet der  Rechtstheorie  diese Untersuchungen durchführen und in ihrem Verlauf wahrnehmen, daß die Mehrzahl der Probleme, und zwar gerade die umstrittensten, nur von der Warte einer allgemeinen Wissenschaftstheorie aus in ihrem Zusammenhang zu überblicken und in ihrem inneren Gefüge zu durchschauen sind. Wir werden ferner im Zuge kritischer Betrachtungen erkennen, daß die schwersten Fehler, welche in der Rechtstheorie unterlaufen sind, Verstöße gegen den Geist der Logik selbst darstellen, und aufgrund rein logischer Erwägungen ad absurdum geführt werden können.

Dem gegenüber wird sich zeigen, daß eine exakte Forschung nach Entdeckung der allgemeinen Zusammenhänge reiche Gelegenheit hat, ihre Ergebnisse an den korrespondierenden Sätzen anderer Wissenschaften zu prüfen und bestätigt zu finden. Dadurch ist aber zugleich ein heuristisches Prinzip von größter Tragweite geschaffen. Wir werden bespielsweise im ersten Teil unserer Arbeit die Idealgesetzlichkeit betrachten, welche zwischen dem Gegenstand einer Wissenschaft und ihren Grundbegriffen herrscht. Im zweiten Teil wird dann die Fragestellung aber lauten: Die Geometrie bezieht sich in gleicher Weise auf Raumfiguren wie die Rechtswissenschaft auf das Recht; in beiden Fällen handelt es sich nämlich um die Beziehung der Wissenschaft zu ihrem Gegenstand; nun sind die Grundbegriffe der Geometrie  Gerade, Punkt, Ebene  - gesucht werden als Glieder der logischen Proportion die Grundbegriffe des Rechts.

In ähnlicher Weise werden die Kardinalprobleme des juristischen a priori und die Frage nach der Struktur des Rechtssatzes nur von Untersuchungen allgemeinster Art ihre Beantwortung erwarten dürfen.

Damit sind aber auch Aufgabe und Grundplan der vorliegenden Arbeit bestimmt. Sie stellt den Versuch eines Aufbaus der Rechtstheorie dar, und zwar derart, daß die Grundmauern dieses Gebäudes einzig und allein im Boden der Logik ihren Halt finden. Das Endziel aber ist, den Palästen der Mathematik und theoretischen Naturwissenschaft ein Bauwerk an die Seite zu stellen, welches, wenn auch nicht an Größe und innerer Ausgestaltung, so doch an Festigkeit des Gefüges und an Strenge des Stils mit seinen Nachbarn wetteifern kann.


Erster Teil
I.
Historisch-methodische Vorbetrachtung

Die Logik des ARISTOTELES, welche nur in einer Beziehung zu seinem ganzen metaphysischen System voll begriffen und gewürdigt werden kann, wurde im Mittelalter aus diesem großen Zusammenhang herausgelöst und damit in ihrem Lebensnerv getroffen. Denn die starre Syllogistik, welche ihren Kern darstellt, erwies sich als durchaus unfähig, wissenschaftsaufbauend zu wirken, und daraus erklärt es sich, daß die aufstrebende Mathematik und Naturwissenschaft sich mißmutig von den unfruchtbaren Untersuchungen der Scholastik abwandten und daß auch den Philosophen in einem gewissen Sinn nicht mehr die Logik, sondern die Geometrie, nicht ARISTOTELES, sondern EUKLID als Vorbild galt.

Aber dem führenden Geist der Aufklärungszeit, LEIBNIZ, der in den verschiedensten Wissenschaften schöpferisch arbeitete, konnte das durch kein Band verknüpfte Nebeneinander der Wissenschaften nicht genügen, und er entwarf in großen Strichen den Plan einer  mathesis universalis,  einer Grundwissenschaft, welche das gemeinsame theoretische Fundament aller übrigen Wissenschaften bilden sollte.

Doch in der Folge war es schlecht mit der Logik bestellt. Das 18. Jahrhundert fand inmitten des ungestümen Vorwärtsdringens der Mathematik und der Naturwissenschaften nicht die Zeit, sich rückblickend auf die Erkenntnisprinzipien zu besinnen, und als 1781 die "Kritik der reinen Vernunft" erschien, das theoretische Hauptwerk des größten Logikers seit ARISTOTELES, da wurde zwar die transzendentale Logik geschaffen, aber zugleich die allgemeine Logik scharf von ihr getrennt und in jene Grenzen verwiesen, welche sie schon im Mittelalter innehatte.

Die nachkantische Zeit aber macht die Logik der Dialektik untertan, wie HEGEL, oder der Psychologie wie FRIES und seine Schule.

Ein einziger von den bedeutendsten Philosophen jener Periode ist hier auszunehmen, der große Logiker und Mathematiker BERNHARD BOLZANO. Seine  "Wissenschaftslehre (1) erfaßt das Problem der Logik in seiner ganzen Tiefe und stellt die erste konsequente Weiterführung der LEIBNIZ'schen Gedanken dar. Aber das fast 3000 Seite starke Buch blieb ein halbes Jahrhundert lang ohne erwähnenswerten Einfluß.

Es brach nun das Zeitalter des Psychologismus herein, welches durch die Namen JOHN STUART MILL und SIGWART gekennzeichnet ist. Nun werden die logischen Kategorien aus psychologischen hergeleitet wie der Begriff aus der Vorstellung; die logische Idealgesetzlichkeit auf psychische Naturgesetzlichkeit zurückgeführt, wie die Gültigkeit des Satzes vom Widerspruch auf ein psychisches "Nicht-anders-denken-können".

Da erstand der bedrängten Logik ein mächtiger Bundesgenossen in der Mathematik. KANT war auf der Suche nach den Quellen mathematischer Wahrheit zu seiner Scheidung zwischen analytischen Urteilen und synthetischen Urteilen a priori und damit auch zwischen logischen und mathematischen Sätzen gelangt. Die Mathematik allein hat Axiome, synthetische Definitionen, Demonstrationen (2), welche ihre Geltung aus der Evidenz der reinen Anschauungen schöpfen.

Den entgegengesetzten Weg schlugen die Mathematiker selbst ein. GAUSS, BOLYAI, LOBACZEWSKY und RIEMANN hatten die nichteuklidischen Geomentrien geschaffen. Sie lehnen jeden Rekurs auf Anschauung ab und leiten die Gültigkeit ihrer Sätze allein aus den hypothetisch als wahr gesetzten Grundannahmen, den Axiomen, her. Und nun gewinnt die logistische Richtung in der Mathematik immer mehr Boden. HILBERT schafft ein mustergültiges axiomatisches System der Geometrie, FREGE und RUSSELL führen die Axiomatisierung der Arithmetik durch. Im Verlaufe dieser Untersuchungen aber taucht unvermittelt die Frage auf, wodurch sich denn die Logik überhaupt noch von der Mathematik, insbesondere von der Arithmetik unterscheidet. Ist es nicht nur die eigenartige mathematische Symbolik, welche diese Zusammengehörigkeit verkennen läßt, ist nicht die Zahl ein durch logische Kategorien völlig zu bestimmender Begriff, oder richtiger gesagt, stellt nicht jener historische Grenzen eingeschlossene Bereich der Logik im engeren Sinn nur einen kleinen Teil des weiten Erkenntnisgebietes dar, welches sich die Mathematik längst erobert hat?

Die diesbezüglichen Untersuchungen BERTRAND RUSSELLs (3), denen von BOOLE und SCHRÖDER durch die Schaffung einer der Algebra verwandten logischen Symbolik der Weg geebnet wurde, führten zu einer völligen Arithmetisierung der Logik.

Damit war ein Jahrtausende alter Damm durchbrochen und die beiden theoretischen Wissenschaften zu  einem  Erkenntnisstrom vereinigt, aber die Quellen dieses Stromes blieben nach wie vor verborgen. Denn die Frage nach dem Geltungsanspruch der Axiome wird von den Logisten nicht aufgeworfen. Sie haben sich die scharf umgrenzte Aufgabe gestellt, die Arithmetik mit Einschluß der Logik zu einem strengen System auszubauen und sind diesem Vorsatz in vorbildlicher Weise gerecht geworden. Die Prinzipienfragen der Erkenntnis liegen abseits von ihrem Weg.

Aber ist denn die Logik nicht die Wissenschaft von der  Wahrheit  im prägnanten Sinne? Ist es nicht selbst bei engster Begrenzung ihres Gebietes ihre Aufgabe, darzutun, wie aus wahren Sätzen wahre Sätze gefunden werden können, und sinkt diese Aufgabe nicht zu einem Spiel mit Worten herab, wenn es unklar bleibt, wo die Quellen der Wahrheit liegen?

Von zwei Seiten wurden fast gleichzeitig diese Fragen mit der größten Eindringlichkeit gestellt. Von HERMANN COHEN, und EDMUND HUSSERL, und schon in der Art der Fragestellung liegt die schärfste Kampfansage an den Psychologismus. In der entschlossenen Gegnerschaft gegenüber diesem gemeinsamen FEind sind auch die beiden großen idealistischen Philosophen, die bezeichnenderweise von der Mathematik ihren Ausgang genommen haben, einig, wie weit auch sonst ihr Forschungswege auseinandergehen mögen. Wir deuten hier die im Band I der "Logischen Untersuchungen" von HUSSERL am Psychologismus geübte Kritik nur flüchtig an (4).

Alle Gesetze der Psychologie sind Gesetze aus Erfahrung; ihre Geltung ist daher nur assertorisch [behauptend - wp] und es ist unmöglich, auf ihrer Grundlage zu den apodiktisch [mit Sicherheit - wp] gültigen Gesetzen der Logik zu gelangen. Versuche, die Logik aus der Psychologie herzuleiten, müssen also zu einer Umdeutung der logischen Gesetze in Erfahrungsgesetze führen. Mit dieser Umdeutung aber, welche die Eigenart logischer Erkenntnis aufhebt, ist zugleich die Möglichkeit jeder Theorie aufgehoben. Denn die Leugnung logischer, bzw. ganz allgemein apriorischer Gesetze, begreift die Behauptung in sich, daß den Begriffen "Wahrheit", "Theorie" usw. jeder konsistente Sinn abgeht. Mit diesem Urteil über Theorien überhaupt aber spricht der Psychologismus, der wie jeder Empirismus aus dem eben angeführten Grund zum Skeptizismus führt, auch das Urteil über sich selbst, über die eigene Theorie aus. In ihrer Behauptung hebt sie sich selbst auf. Darum darf HUSSERL mit Recht erklären, daß es zum Begriff der skeptischen Theorie gehört, widersinnig zu sein, und daß in weiterer Folge alle empiristischen Theorien, da sie in ihren Konsequenzen zum Skeptizismus führen, an diesem Widersinn Anteil haben.

Da nun der Empirismus in all seinen Spielarten die Erkenntnisse aus der Erfahrung, das ist aus der Beobachtung des raum-zeitlichen physischen, bzw. des zeitlichen psychischen Geschehens, gewinnen will, so muß er folgerichtig alle Gesetze auf Naturgesetze zurückführen. Daher sucht er alle Beziehungen als kausale zu begreifen, bzw. durch kausale zu begründen. Dadurch aber werden weite Bereiche der Erkenntnis entweder der Forschung entzogen, oder aber in einer durchaus mißverständlichen Einstellung betrachtet. Kann denn etwa in Wahrheit ein Gegenstand als Ursache seiner Zustände betrachtet werden, so daß man etwa einen Baum als Ursache seines Blühens aufzufassen hätte; liegt hier nicht offenkundig eine ganz und gar andersartige Beziehung vor, welche von allem Sein im Sinne von Dasein frei ist und mit Kausalgesetzlichkeit nicht das mindeste zu tun hat?

Wir werden im spezielleren Teil dieser Arbeit reiche Gelegenheit haben, die Folgen dieser Mißdeutungen aufzuzeigen, welche zu den traurigsten Begriffsverwirrungen geführt haben. Historisch ist die Entstehung einer empiristischen Philosophie ja ohne weiteres verständlich. Die primitive Wissenschaft ist eine Betrachtung des Naturgeschehens unter dem Gesichtspunkt seiner praktischen Bedeutsamkeit für den Menschen. Sie sucht eine Orientierung innerhalb des Geschehens. Und es ist ein weiter Weg von jenen Anfängen bis zu dem Punkt, wo die Denkformen selbst als Objekte der Problemstellung auftreten. Aber auch auf dieser zweiten Stufe erscheint das eidetische (ideelle) Moment noch in untergeordneter Rolle. Man vermeint die Naturgesetze allein aus der Anschauung gewinnen zu können und die wiederholte Anschauung wird kurzerhand der Erfahrung gleichgesetzt, ohne daß man sich über das Wesen der Erfahrung viele Gedanken macht. Die Beziehung aber zwischen Naturding und Gedankending, die  adaequatio rei ac intellectus  [Übereinstimmung von Wirklichkeit und Verstand - wp] ist auf dieser Stufe ein unauflösbares Rätsel.

So mußte schließlich die Erkenntnis Raum gewinnen, daß der Weg des philosophischen Empirismus in eine Sackgasse führt und diese Erkenntnis war es auch tatsächlich - nicht die Einsicht in den immanenten Widersinn dieser Lehre - die zu seiner Überwindung durch den  Idealismus  führte.

Jeder echte Idealismus ist prinzipiell dualistisch und nimmt seinen Ausgang von einer Zweiheit der Wahrheitsquellen (5). Wir haben uns mit dem Idealismus in der geläuterten Form zu befassen, wie er in der Lehre EDMUND HUSSERLs seinen Ausdruck findet. Hierbei beziehen wir uns sowohl auf die "Logischen Untersuchungen" (6), wie auch auf die überaus gehaltvollen logischen Teile der "Idee" (7), welche eine Fundgrube tiefer Erkenntnisse und wertvoller Anregung bieten. Auf dieser Grundlage versucht dann die vorliegende Arbeit weiterzubauen.


II.
Die methodische Grundeinstellung

Der charakteristische Dualismus tritt uns bei HUSSERL in der strengen Scheidung von  Tatsache  und  Wesen  entgegen.

Gegenstand der natürlichen Einstellung ist die Welt, und Erkenntnisse von der Welt, Erkenntnisse über Reales, sind uns in der Wahrnehmung, der schlichten Anschauung, originär gegeben. So erfassen wir die physischen Dinge in der äußeren Wahrnehmung und unsere Bewußtseinszustände in der inneren Wahrnehmung. Aller Wahrnehmung aber ist es eigentümlich, daß durch sie, bzw. in ihr, Reales individuell gesetzt, das heißt nach seiner Stellung in Raum und Zeit, bzw. bloß in der Zeit bestimmt wird. Sie geht auf Tatsachen, auf individuelles Sein. Dieses ist ganz allgemein gesprochen "zufällig". Es ist nicht einzusehen, warum ein Ereignis, das an einer bestimmten Raum- und Zeitstelle ist, nicht an einer anderen soll sein können, denn die Naturgesetz drücken selbst "nur faktische Regelungen aus, die selbst ganz anders lauten könnten ..." (8).

"Aber der Sinn dieser Zufälligkeit, die da Tatsächlichkeit heißt, begrenzt sich darin, daß sie korrelativ bezogen ist auf eine  Notwendigkeit,  die nicht den bloßen faktischen Bestand einer geltenden Regel der Zusammenordnung räumlich-zeitlicher Tatsachen besagt, sondern den Charakter der  Wesensnotwendigkeit  und damit die Beziehung auf eine  Wesensallgemeinheit  hat. Sagten wir: Jede Tatsache könnte "ihrem eigenen Wesen nach" anders sein, so drückten wir damit schon aus,  daß es zum Sinn jedes Zufälligen gehört, eben ein Wesen, und somit ein rein zu fassendes Eidos zu haben  und dieses steht nun unter  Wesenswahrheiten verschiedener Allgemeinheitsstufe.  Ein individueller Gegenstand ist nicht bloß überhaupt ein individueller, ein Dies da! ein einmaliger; er hat als  "in sich selbst"  so und so beschaffener seine  Eigenart  seinen Bestand an  wesentlichem,  Prädikabilien, die ihm zukommen müssen, als "Seiendem, wie er in sich selbst ist", damit ihm andere, sekundär relative Beziehungen zukommen können. So hat zum Beispiel jeder Ton an und für sich ein Wesen und zu oberst das allgemeines Wesen  Ton überhaupt,  oder  Akustisches überhaupt,  rein verstanden, als das aus dem individuellen Ton (einzeln oder durch einen Vergleich mit anderen) als gemeinsames herauszuschauendes Moment.. Ebenso hat jedes materielle Ding seine eigene Wesenartung und zu oberst die allgemeine Artung "materielles Ding überhaupt".  Alles, zum Wesen des Individuums Gehörige, kann auch ein anderes Individuum haben,  und oberste Wesensallgemeinheiten der Art wie wir sie eben an den Beispielen angedeutet haben, umgrenzen  "Regionen"  oder  "Kategorien  von  Individuen"  (9).

Dieser Scheidung von Tatsachen und Wesen im Bereich des Gegenständlichen im weiteren Sinne entspricht nun die Trennung seiner originären Gegebenheitsweise in individuelle oder erfahrende Anschauung und Wesensanschauung, womit die Zweiheit der Wahrheitsquellen bestimmt ist.

Dabei ist die Bezeichnung "Wesensanschauung" nicht die Heranziehung einer äußerlichen Analogie, sondern die Feststellung "radikaler Gemeinsamkeit". Denn so wie die empirische Anschauung, bringt auch die Wesenserschauung ihren Gegenstand zu originärer Gegebenheit, erfaßt sie ihn in seiner "leibhaftigen Selbstheit". Aber man darf über jenen Gemeinsamkeiten nie die prinzipiellen Unterschiede der beiden Anschauungsarten vergessen, wenn man sich nicht in begriffsmythische Spekulationen verlieren will.

Es ist nach dem Gesagten ohne weiteres klar, daß die anschauende Erfassung von Wesen durchaus unabhängig von der Setzung eines individuellen Daseins ist und daß Wesenswahrheiten keinerlei Behauptungen über Tatsachen enthalten, daher auch nicht die mindeste Tatsachenerkenntnis verschaffen können. Dadurch, daß man diesen Grundunterschied übersah oder hinwegzudeuten versuchte, gelangte man auch zu einer Verschmelzung der gänzlich verschiedenen Akte des Vorstellens und des Meinens, bzw. zu einer Identifizierung von vorgestellten und gemeinten Gegenständen, was, wie wir sehen werden, zu bösen logischen Irrtümern führt. "Denn das Meinen ist als ein Denken anzusprechen, das Vorstellen aber dem Wahrnehmen zuzuordnen. In der Tat, es ist der alte Gegensatz der  intellectio  und der  sensatio,  den wir in beiden Aktarten erfassen. (10)

Dieser Gegensatz erschließt sich dem scharfen logischen Blick aus mannigfachen Kennzeichen. Zunächst ist der Meinungsakt dadurch ausgezeichnet, daß er auch die kompliziertesten Gegenstände simultan zu erfassen fähig ist. "Ich sage; "Die Stadt München" und meine dabei diese Stadt. Stelle ich sie mir dann vor mit ihren vielen hundert Häusern, ihrem System von Straßen, Plätzen, Anlagen? Das geht über meine Vorstellungsfähigkeit." (11) Ferner könnte ich Sukzessives nur sukzessiv vorstellen. "Wenn ich dagegen sage "die neunte Symphonie" so meine ich simultan diese Folge von Tönen" (12). Vor allem aber versagt die Vorstellung gänzlich gegenüber einer ganzen Reihe von Gegenstandsgruppen. RITZEL unterscheidet verschiedene Klassen solcher unvorstellbarer Gegenstände.

Zunächst  mathematische Gegenstände, Relationen  und  Ideationen".  Hierher gehören
    1. Zahlen, ferner Wesen wie Gleichheit, Verschiedenheit, das Größer sein, bzw. Kleiner sein, schließlich Wesen wie Staat, Wissenschaft, Religion, Recht.

    2. Negative Gegenstände,  "Mangel", "Lücke", "Leere".

    3. ;Widersinnige Gegenstände.  Die gerade Kurve, das hölzerne Eisen usw. Zu letzterer Gruppe bemerkt RITZEL (13):
      "Solche Gegenstände gibt es nicht, denn sie sind nach den Gesetzen gegenständlichen Seins unmöglich, sie können sich nicht sinnlich darstellen. Aber sie können gedacht werden; die meinende Intention kann sich auf sie richten, denn diese Intention ist zwar widersinnig, aber nicht unsinnig, sie hat ihren eindeutigen, nicht mißzuverstehenden Sinn. Die entsprechende Vorstellung hätte dagegen keinen Inhalt."

    4. Zusammengesetzte Gegenstände.  Sie sind "in strengem Sinn immer dem Vorstellen unzugänglich. Ich spreche z. B. von einem Menschen, sofern er auf dem Weg ist, seine Gesundheit wiederzugewinnen. Der "Rekonvaleszent" ist ein Gegenstand des Meinens. Was ein Rekonvaleszent ist, kann ich aber nie sehen oder vorstellen. Gewiß kann ich einen Menschen mit den Zügen der Genesung sehen und vorstellen, aber den Menschen als Genesenden, in dieser Determination kann ich nur meinen" (14).

    5.  Allgemeingegenstände  wie "Die Stadt", "Die Musik" als solche ansich, als Spezies.
Daß diese offenbare Eigenart des Meinens, welche es zu einem grundwichtigen Denkakt  sui generis  [aus sich selbst - wp] stempelt, so lange von den Psychologen übersehen wurde, ist ein neuer Beleg dafür, wie sehr eine verfehlte erkenntnistheoretische Einstellung die Spezialwissenschaften zu hemmen vermag. Der fragliche Irrtum wurde vor allem dadurch gestützt, daß man das Wesen der Bedeutung (des Sinns) selbst mißverstand und das Begreifen eines Ausdrucks mit dem Vorfinden ihm zugehöriger Phantasiebilder identifizierte. Aber diese Auffassung ist ganz unhaltbar. Ganz abgesehen davon, daß die ein und dieselbe Bedeutung begleitenden Phantasievorstellungen in vielfältiver Weise wechseln können, haben sie häufig nicht das Mindeste mit der vorliegenden Gegenständlichkeit zu tun. "Man nehme beispielsweise wohlverstandene algebraische Zeichen oder ganze Formeln oder verbale Sätze wie:  "Jede algebraische Gleichung ungeraden Grades hat mindestens eine reelle Wurzel"  und stelle die nötigen Betrachtungen an. Referiere ich, was ich selbst soeben vorfinde, so fiel mir im letzten Beispiel ein: ein offenes Buch (ich erkenne es als SERRETs Algebra), danach der sinnliche Typus einer algebraischen Funktion im TEUBNERschen Druck und bei dem Wort  "Wurzel"  das bekannte Symbol &radix;. Dazwischen habe ich den Satz wohl ein Dutzendmal gelesen und völlig verstanden, jedoch ohne die leiseste Spur von begleitenden Phantasien zu finden, die irgendwie zur vorgestellten Gegenständlichkeit gehörten" (15). Im zweiten Teil dieser Arbeit werden uns bedauerliche Folgen dieser Vermengung vor Augen treten.

Haben wir damit die Eigenberechtigung des Meinens erwiesen, so obliegt es uns nunmehr, einen prinzipiellen Unterschied im Bereich des Gemeinten aufzuzeigen. Es ist nämlich - wenn wir die erlaubte Blickwendung vom Gemeinten zu seinem Ausdruck vollziehen - wohl dasjenige zu unterscheiden,  worüber  ausgesagt wird, von dem,  was  ausgesagt wird, der  Inhalt  vom  Gegenstand  des Ausdrucks. Der Sieger von Jena und der Besiegte von Waterloo oder das gleichseitige Dreieck und das gleichwinklige Dreieck  bedeuten  Verschiedenes, aber in ihnen ist derselbe  Gegenstand  gemeint (16).

Das Verdienst, auf diesen Wesensverhalt nachdrücklich hingewiesen zu haben, gebührt TWARDOWSKI (17). Er ist, wie uns in der Folge klar werden wird, von außerordentlicher Bedeutung für die Wissenschaftstheorie, denn in ihm liegt die Möglichkeit des Systems beschlossen.

Wir werden uns im letzten Abschnitt noch eine genaue Rechenschaft über die Art des Korrelationsverhältnisses, das zwischen den beiden Begriffen herrscht, abzulegen haben.

Diese fundamentale Trennung von Tatsachen - und Wesenserkenntnis bringt auch eine Teilung der Wissenschaften mit sich. Man hat zwischen  Tatsachenwissenschaften  und  Wesenswissenschaften  zu unterscheiden. Die reinen Wesenswissenschaften, wie reine Logik oder reine Mathematik "sind durchaus, nach allen ihren Denkschriften rein von Tatsachenfestsetzungen, oder was gleichwertig ist,  in ihnen kann keine Erfahrung als Erfahrung,  das ist als Wirklichkeit, als daseinerfassendes bzw. setzendes Bewußtsein, die  Funktion der Begründung übernehmen.  Wo Erfahrung in ihnen fungiert, fungiert sie doch nicht  als  Erfahrung.  Der Geometer,  der seine Figuren auf die Tafel malt, erzeugt damit faktisch daseiende Striche auf der faktisch daseienden Tafel. Aber soweing wie sein physisches Erzeugen, ist sein Erfahren des Erzeugten, qua Erfahren  begründend  für sein geometrisches Wesensschauen oder Wesensdenken. Daher ist es gleich, ob er dabei halluziniert oder nicht, und ob er statt wirklich zu zeichnen, sich seine Linien und Konstruktioinen in eine Phantasiewelt hineinbildet. Ganz anders der  Naturforscher.  Er beobachtet und experimentiert, das ist, er stellt ein erfahrungsmäßiges  Dasein fest; das Erfahren ist für ihne ein begründender Akt,  der nie durch bloßes Einbilden ersetzbar wäre. Eben darum sind ja  Tatsachen wissenschaft und  Erfahrungs wissenschaft äquivalente Begriffe. Für den  Geometer  aber, der nicht Wirklichkeiten, sondern "ideale Möglichkeiten", nicht Wirklichkeitsverhalte, sondern Wesensverhalte erforscht, ist statt der Erfahrung  die Wesenserschauung der letztbegründende Akt"  (18). "So in allen eidetischen Wissenschaften. Auf die in unmittelbarer Einsicht zu erfassenden Wesensverhalte (bzw. eidetischen Axiome) gründen sich die mittelbaren, die im mittelbaren einsichtigen Denken, und zwar nach Prinzipien, die durchaus unmittelbar einsichtige sind, zur Gegebenheit kommen.  Jeder Schritt mittelbarer Begründung ist demnach apodiktisch und eidetisch notwendig.  Es macht also das Wesen rein eidetischer Wissenschaft aus, daß sie  ausschließlich eidetisch verfährt,  daß sie von Anfang an und so in weiterer Folge keine anderen Sachverhalte zur Kenntnis bringt als solche, die eidetische Gültigkeit haben. Die also entweder zu originärer Gegebenheit gebracht werden können (als unmittelbar gründend in originär erschauten Wesen) oder aus solchen "axiomatischen" Sachverhalten durch eine reine Folgerung "erschlossen" werden können.

Damit hängt das praktische Ideal exakter eidetischer Wissenschaft zusammen, das eigentlich erst die neuere Mathematik zu verwirklichen gelehrt hat:
    "Jeder eidetischen Wissenschaft dadurch die höchste Stufe der Rationalität zu verleihen, daß alle mittelbaren Denkschritte reduziert werden auf bloße Subsumtionen unter die ein für allemal systematisch zusammengestellten Axiome des jeweiligen eidetischen Gebietes, und sofern es sich nicht von vornherein um die formale oder reine Logik handelt (im weitesten Sinne der mathesis universalis) und Zuzug der sämtlichen Axiome der letzteren." (19)
Wenn dergestalt die eidetische Wissenschaft unabhängig ist von aller Tatsachenwissenschaft, so gilt das Gegenteil hinsichtlich der Tatsachenwissenschaft. Jede Erfahrungswissenschaft ist zweifach in eidetischen Wissenschaften verankert.
    "Denn fürs Erste ist es selbstverständlich, daß eine Erfahrungswissenschaft den formalen Prinipien gemäß verfahren muß, die die formale Logik behandelt. Überhaupt muß sie, da sie wie jede Wissenschaft auf Gegenstände gerichtet ist, an die Gesetzgebung gebunden sein, die zum Wesen der Gegenständlichkeit überhaupt gehören. Damit tritt sie zu einem Komplex formalontologischer Disziplinen in Beziehung, die neben der formalen Logik im engeren Sinne die sonstigen Disziplinen der formalen "mathesis universalis" (also auch die Arithmetik, reine Analysis, Mannigfaltigkeitslehre) umspannt.

    Dazu kommt fürs Zweite, daß jede Tatsache einen materialen Wesensbestand einschließt und jede zu dem darin beschlossenen reinen Wesen gehörige eidetische Wahrheit ein Gesetz abgeben muß, an das die gegebene faktische Einzelheit wie jede mögliche überhaupt, gebunden ist." (20)
Es ist unbedingt erforderlich, die im engeren Sinn formalen Sätze (21), das sind die Sätze der allgemeinen Wissenschaftstheorie, streng von jenen selbstverständlich gleichfalls rein eidetischen Sätzen zu sondern, welche sich aus der Eigenart des behandelten speziellen Wissenschaftsgebietes ergeben. Mit anderen Worten: die theoretische Grundlegung jeder Tatsachenwissenschaft gliedert sich in zwei Teile, die allgemeine Wissenschaftstheorie und die Spezialwissenschaftstheorie. Ihr Verhältnis zueinander ist derart, daß die allgemeine Wissenschaftstheorie die Voraussetzung jeder speziellen Wissenschaftstheorie ist, da sie die Wesensgesetzlichkeit der "Theorie überhaupt" enthält.

Wir haben uns nunmehr, wo wir die Eigenart und Bedeutung der eidetischen Wissenschaften erkannt haben, mit ihrem logischen Aufbau zu befassen, das heißt, wir haben uns zu fragen, in welcher Art denn eigentlich jene Sätze zusammenhängen, die wir als Sätze ein und derselben theoretischen Wissenschaft bezeichnen. Die diesbezüglichen Feststellungen werden in einer reinen Wesensanschauung zu gewinnen, daher unmittelbar einsichtig und einer weiteren Begründung nicht bedürftig sein.


III.
Die logische Stufenfolge der Begriffe

Den Ausgang nehmen wir von jener logischen Stufenfolge, die durch das Verhältnis zwischen Gattung und Art gebildet wird.
    "Jedes Wesen, ob ein sachhaltiges oder leeres (also rein logisches) Wesen, ordnet sich in eine Stufenreihe von Wesen, in eine Stufenreihe der  Generalität  und  Spezialität  ein. Zu ihr gehören notwendig zwei nie zusammenfallende Grenzen. Heruntersteigend gelangen wir zu den  niedersten spezifischen Differenzen  oder wie wir auch sagen, den  eidetischen Singularitäten;  emporsteigend durch die Art und Gattungswesen zu einer  "obersten Gattung".  Eidetische Singularitäten sind Wesen, die zwar notwendig über sich allgemeinere Wesen haben, als ihre Gattungen, aber keine Besonderungen mehr unter sich, in Beziehung auf welche sie selbst Gattungen wären. Ebenso ist diejenige Gattung die oberste, welche über sich keine Gattung mehr hat."

    In diesem Sinne ist im rein logischen Gebiet der Bedeutungen "Bedeutung überhaupt" oberste Gattung, jede bestimmte Satzform, jede bestimmte Satzgliedform, eine eidetische Singularität, Satz überhaupt, eine vermittelnde Gattung. Ebenso ist eine Anzahl überhaupt eine oberste Gattung, zwei, drei, vier, und so weiter sind deren niederste Differenzen oder eidetische Singularitäten. In der sachhaltigen Sphäre sind z. B. Dinge überhaupt, sinnliche Qualität, Raumgestalt, Erlebnis überhaupt, oberste Gattungen; die zu den bestimmten Dingen, bestimmten sinnlichen Qualitäten, Raumgestalten, Erlebnissen als solchen gehörigen Wesensbestände eidetische und dabei sachhaltige Singularitäten." (22)
Durch diese Feststellungen ist auch der Bruch mit jener alten von ARISTOTELES herstammenden Tradition vollzogen, wonach man auf der logischen Stufenleiter von irgendeinem sachhaltigen Begriff geradewegs zu den logischen Kategorien,  prota gene  [Erstgeborene - wp], gelangen kann. (23)

Der logisch klare Sachverhalt ist vielmehr derart, daß die Generalisierung, das ist die Verallgemeinerung innerhalb des Sachhaltigen, scharf von der Formalisierung, und die Spezialisierung scharf von der Entformalisierung, der Ausfüllung logisch-mathematischer Lehrformen, getrennt werden muß. So ist z. B. das Wesen "Dreieck" untergeordnet unter die oberste Gattung "Raumgestalt", das Wesen "rot" unter die oberste Gattung "sinnliche Qualität". Andererseits ist Rot, Dreieck, und so sind alle homogenen wie heterogenen Wesen dem kategorischen Titel "Wesen" untergeordnet, welcher für sie alle keineswegs den Charakter einer Wesensgattung hat, vielmehr ihn hinsichtlich  keiner  von ihnen hat.
    "Für eine Bewährung dieser radikalen Sonderung ist wie in allen solchen Fällen auf die Wesensintuition zurückzugehen, die uns sofort lehrt, daß logische Formwesen (z. B. die Kategorien) nicht in den sachhaltigen Vereinzelungen so "liegen" wie das allgemeine Rot in den verschiedenen Rotnuancen, oder wie "Farbe" in rot oder blaub und daß sie in ihnen überhaupt nicht im eigentlichen Sinn "darin" sind, der mit einem Teilverhältnis im gewöhnlich engen Sinn genug Gemeinsamkeit hätte, um die Rede von einem Enthaltensein zu rechtfertigen." (24)
Dieser Begriff der obersten materialen (d. h. sachhaltigen) Gattung ist für die Wissenschaftslehre von grundlegender Bedeutung. Darüber werden wir uns alsbald klar, wenn wir die theoretischen Urteile eines materialen Gebietes auf ihren Wahrheitsgehalt hin untersuchen.

Betrachten wir folgende Sätze:
    I. Die Winkelsumme im Dreieck ist 180 Grad.
    II. Die Winkelsumme im Dreieck ist 120 Grad.
    III. Das Dreieck ist tugendhaft.
Satz  I  stellt ein theoretisch wahres Urteil dar. Das will besagen: er ist aufgrund formaler Wesensgesetze (oder kurz logischer Gesetze) aus solchen Sätzen abgeleitet, welche durch Wesensintuition aus dem Begriff des euklidischen Dreiecks bzw. der euklidischen Raumfigur überhaupt zu gewinnen sind.

Satz  II  und  III  sind nicht wahr, müßten also nach dem Satz vom ausgeschlossenen Dritten beide falsch sein. Doch erkennt man unmittelbar, daß in diesen beiden Fällen das Verhältnis zwischen Subjekt und Prädikat durchaus verschieden ist. Den Charakter dieser Verschiedenheit wollen wir jetzt untersuchen.

Satz  II  ist ein im gewöhnlichen Sinn falscher Satz, d. h. er steht im Widerspruch zu einem theoretisch wahren Urteil. Der Satz "die Winkelsumme im Dreieck beträgt 180 Grad" impliziert, daß die Winkelsumme nicht 120 Grad beträgt.

Ganz anders steht es mit Satz  III.  Man wird in der euklidischen Geometrie vergeblich nach einem Satz suchen, der sich als logische Folge des Satzes "Das Dreieck ist tugendhaft" darstellt. Denn Begriffe, die unter die oberste Gattung "sittliche Qualität" fallen, sind in der Wissenschaft von den Raumfiguren nicht zu finden. Und damit gelangen wir zu einer logischen Erkenntnis von höchster Bedeutung.  Jede sachhaltige oberste Gattung G1 bestimmt in reiner Wesensallgemeinheit eine Gruppe oberster Gattungen G2, G3, .... Gn als mögliche Prädikationen.  Nur jene Begriffe, welche unter die Gattungen  G2 ... Gn  fallen, können mit  Sinn  von Begriffen, die unter die Gattung  G1  fallen, ausgesagt werden. Von einem farbigen Urteil zu sprechen wäre ebenso verkehrt, wie über den Wahrheitsgehalt von Farben eine Aussage zu machen. (25)

Daß diese Erkenntnis nicht längst Allgemeingut der Logiker geworden ist, ist nur im Hinblick auf den jahrhundertelangen Erstarrungs- und Vertrocknungsprozeß dieser eidetischen Grundwissenschaft zu begreifen, der dadurch, daß man sie von der Wahrheitsquelle der Wesenserschauung, das ist der intuitiven Erfassung des begrifflichen Sinnes abschloß, jede Möglichkeit einer gesunden Entwicklung genommen wurde. Daß aber schließlich das sinnvergessene Operieren mit den Sätzen vom Widerspruch und vom ausgeschlossenen Dritten verdächtig wurde, hat seine Ursache nicht darin, daß man auf der Suche nach dem Geltungsanspruch der beiden genannten Sätze wieder die Quellen begrifflicher Geltung überhaupt entdeckte und durchforschte, sondern darin, daß man bei ihrer durchgängigen Anwendung auf unlösbare immanente Widersprüche stieß. Die herrschende Logik erwies sich als durchaus unfähig, das RUSSELLsche "Paradoxon" (26) aufzulösen, und damit war plötzlich das Schreckgespenst einer widerspruchsvollen Logik in den Gesichtskreis der Philosophen getreten. Es ist das große Verdienst BERTRAND RUSSELLs, diese Bruchstellen im Gebäude der Logik erkannt zu haben (27) (28).

Wir werden also im Bereich der theoretischen Sätze zwei Gruppen  nicht wahrer Aussagen  zu trennen haben:
    1. Die theoretisch  leeren  Sätze. Hier wird von einem Begriff der Gattung  G1  ein Prädikat ausgesagt, welches einer obersten Gattung  G2  angehört, die mit  G1  unverträglich ist. Das bedeutet: Kein Satz, welcher als Subjekt einen Begriff hat, der unter  G1  fällt, und als Prädikat einen Begriff, der unter  G2  fällt, kann wahr sein.

    2. Die theoretisch  falschen  Sätze. Auch hier liegt offenbar, da wir uns immer in einem Bereich theoretischer Forschung bewegen, ein Wesenswiderstreit zwischen dem Subjektsbegriff und dem Prädikatsbegriff vor. Aber dieser Widerstreit umfaßt nicht, wie im ersten Fall, die obersten Gattungen. Wenn ich urteile: ein Polyeder mit 8 Ecken und 6 Flächen hat 10 Kanten, so ist dieser Satz gemäß dem theoretischen Gesetz, welches im Satz von EULER "Die Kantenzahl eines Polyeders ist gleich der um 2 verminderten Summe der Ecken- und Flächenzahlen" seinen Ausdruck findet, falsch; aber ich kann sofort den korrespondierenden wahren Satz angeben; behaupte ich dagegen, daß ein Polyeder von 8 Ecken und 6 Flächen  tugendhaft  ist, so wird kein zur Gattung  "sittliche Qualität"  gehöriges Prädikat, an die Stelle von "tugendhaft" gesetzt, den Satz zu einem wahren machen.
Durch das Gesagte tritt die Bedeutung der Erkenntnis von der logischen Besonderheit der obersten Gattungen erst in das rechte Licht. Nur mit ihrer Hilfe wird es uns auch im weiteren Verlauf der Untersuchung möglich sein, einen strengen Begriff materialer Wissenschaft zu gewinnen und damit jene theoretische Sphäre zu beschreiben, welche man nicht eben glücklich als Fachlogik bezeichnet. Außerdem wird sie uns im 2. Teil die Lösung einer wichtigen juristischen Kontroverse, betreffend den Begriff des Verhaltens an die Hand geben.

Aber mit diesen Feststellungen ist boß die eine Seite der Sachlage umschrieben; denn jeder  Wesensmöglichkeit  entspricht eine  Wesensnotwendigkeit  und so korrespondieren mit den Gesetzen über die  mögliche  Zusammengehörigkeit von Begriffen bzw. Bedeutungen Gesetze über deren  notwendige  Zusammengehörigkeit. Ein Beispiel wird diesen Sachverhalt klar machen. Ich sehe einen Körper und stelle folgende Eigenschaften an ihm fest: 1. er ist ausgedehnt. 2. Er ist schwarz.

Im ersten Fall darf ich generalisierend behaupten: Alle Körper sind ausgedehnt. Im zweiten Fall wäre diese Generalisation unzulässig.

Auch hier gelangen wir zu einer Modifikation des Satzes vom ausgeschlossenen Dritten, bzw. zu der Erkenntnis, daß er nur insofern Geltung hat, als er den Ausschluß  kontradiktorischer Prädikate individueller Subjekte  ausspricht, während er in jeder idealen Sphäre von neuem bewiesen oder axiomatisch aufgestellt werden muß (29). Denn wir dürfen nicht etwa sagen, jede Körperklasse sei entweder schwarz oder nicht schwarz, damit wäre ja ausgedrückt, daß jeder einzelne Körper dieser Klasse schwarz, oder jeder einzelne nicht schwarz sei, was keineswegs für beliebige Artbildungen zutrifft. Der Sachgehalt der obersten Gattung aber bestimmt die Gesamtheit der allen ihr unterstellten Gattungen gemeinsamen notwendigen Merkmale.

Wir haben daher folgende drei Fälle zu unterscheiden:
    1.  Allen  Arten der Gattung  G1  kommt das Merkmal  M1  zu.
    2.  Einigen  Arten der Gatttung  G1  kommt das Merkmal  M1  zu.
    3.  Keiner  Art der Gattung  G1  kommt das Merkmal  M1  zu.
Man erkennt leicht, daß es diese logischen Gegebenheiten sind, welche der scholastischen Unterscheidung von substantiellen und akzidentiellen Merkmalen zugrundeliegen. Des weiteren aber entdeckt man, daß die notwendigen Merkmale und damit auch die apodiktisch wahren Sätze, in welchen diese Merkmale von ihrem Gegenstand ausgesagt werden, in zwei Gruppen zerfallen.

In die erste Gruppe wären - wenn wir im folgenden von den Aussagen sprechen, jene Urteile einzureihen, die man als "selbstverständliche", "triviale", "tautologische" bezeichnen könnte. Alle anderen Urteile fielen in die zweite Gruppe. Aber die nähere Betrachtung zeigt, daß es äußerst schwierig ist, für diese beiläufige Scheidung die exakte Form zu finden. Und so ist die Grenzbestimmung zwischen  "analytischen"  und  "synthetischen"  Urteilen, eine der wichtigsten Aufgaben der theoretischen Philosophie, noch heute nicht zum Abschluß gelangt. Mit der Behandlung dieses Problems wenden wir uns der Besprechung der wichtigsten erkenntnistheoretischen Dichotomien zu. Bei ihrer Beschreibung werden wir uns auf die bisher gewonnenen Ergebnisse zu stützen haben.
LITERATUR Felix Kaufmann, Logik und Rechtswissenschaft, Tübingen 1922
    Anmerkungen
    1) BOLZANO, Wissenschaftslehre, Versuch einer ausführlichen und größtenteils neuen Darstellung der Logik mit steter Rücksicht auf deren bislange Bearbeiter, 1837
    2) KANT, Kritik der reinen Vernunft, Methodenlehre, 1. Hauptstück
    3) BERTRAND RUSSELL, The Principles of Mathematics, Bd. 1
    4) Eine ausführliche Darstellung der HUSSERLschen Kritik und ihre Anwendung auf die Rechtstheorie findet sich in meiner noch unveröffentlichten Arbeit "Wahrheit und Wert in der reinen Rechtslehre".
    5) Mit diesem Dualismus ist, teils unmittelbar, teils mittelbar, eine Reihe wichtiger Dichotomien [Zweiteilungen - wp] gegeben, welche uns in der Folge beschäftigen werden.
    6) HUSSERL, Logische Untersuchungen, Leipzig 1913, VI. Untersuchung
    7) HUSSERL, "Ideen zu einer reinen Phänomenologie und phänomenologischen Philosophie",1913
    8) HUSSERL, "Ideen" a. a. O. Seite 9
    9) HUSSERL, "Ideen" a. a. O. Seite 9
    10) HERMANN RITZEL, Über analytische Urteile", Jahrbuch für phänomenologische Forschung, Bd. III, Seite 299. Ich beziehe mich bei der folgenden Hervorhebung der markantesten Unterschiede zwischen Vorstellen und Meinen, sowie unten bei der Besprechung des Gegensatzes zwischen analytischen und synthetischen Urteilen auf diese ausgezeichnete Arbeit des hochbegabten HUSSERL-Schülers. Vgl. zu der hier behandelten Frage auch die bei RITZEL angeführte Literatur.
    11) RITZEL, a. a. O., Seite 288
    12) RITZEL, a. a. O. Seite 288
    13) RITZEL, a. a. O. Seite 290 -291
    14) RITZEL, a. a. O. Seite 291
    15) HUSSERL, Logische Untersuchungen, Bd. II, Seite 63
    16) HUSSERL, a. a. O. Seite 17
    17) KASIMIR TWARDOWSKI, Zur Lehre von Inhalt und Gegenstand der Vorstellungen, Wien 1894
    18) HUSSERL, Ideen, a. a. O., Seite 16 - 17
    19) HUSSERL, Ideen, Seite 17
    20) HUSSERL, Ideen, Seite 18
    21) Wir werden diese Sätze später als absolut formale bezeichnen.
    22) HUSSERL, Ideen, Seite 25
    23) Vgl. Sigwart, Logik, Seite 352
    24) HUSSERL, Ideen, Seite 26
    25) Man wird hier insbesondere darauf achthaben müssen, daß man das sprachliche Bild stets als solches erkennt und nicht etwa aus dem Ausdruck "gelber Neid" den Schluß zieht, daß der Gattung  sittliche Qualität  die Bezugnahme auf eine  Farbe  wesenszugehörig ist.
    26) Das RUSSELLsche Paradoxon, welches unter die sogenannten Paradoxien der Mengenlehre gezählt wird, ist logisch etwa so zu formulieren: Ich kann alle Eigenschaftsbegriffe in zwei Klassen teilen, so daß in die erste Klasse alle Begriffe fallen, die von sich selbst aussagbar (prädikabel), in die zweite alle Begriffe fallen, die nicht von sich selbst aussagbar (imprädikabel) sind. Nach dem Satz von ausgeschlossenen Dritten muß daher jeder Eigenschaftsbegriff entweder prädikabel oder imprädikabel sein, und nach dem Satz vom Widerspruch kann kein Begriff zugleich prädikabel und imprädikabel sein. Das gilt also auch im Besonderen für den Begriff  imprädikabel.  Aber man überzeugt sich leicht, daß in diesem Fall jede der beiden Annahmen (sowohl die, daß er prädikabel, wie auch die, daß er imprädikabel ist) ihren Gegensatz involvieren würde.
    27) RUSSELL, Principles of Mathematics
    28) Wertvolle Anregungen zu diesem Abschnitt verdanke ich der Schrift von WEIL, Das Continuum", 1917
    29) HUSSERL, Logische Untersuchungen, VI. 2. Auflage, Seite 104