ra-2R. LiefmannA. WeberA. VoigtG. Schmoller    
 
ANDREAS VOIGT
Der Geltungsbereich des
wirtschaftlichen Prinzips


"Wird durch die Rechtsordnung wirklich ein Maximum von Befriedigung menschlicher Bedürfnisse oder die Erfüllung menschlicher Zwecke erreicht? Hindert das Recht darum die Einzelnen am Versuch auf eigenem Weg und ohne Rücksicht auf andere die Erfüllung des wirtschaftlichen Prinzips zu erstreben, damit es für die Gesamtheit erfüllt wird, und geschieht dies auch? Die wissenschaftliche Antwort auf diese Frage kann nur lauten: Das wissen wir nicht und werden wir auch nie wissen, denn es gibt keine Methode, die Summe des Wohlbefindens der ganzen menschlichen Gesellschaft zu messen und festzustellen, ob sie durch eine andere Rechtsordnung und eine andere Verteilung der Güter im Ganzen erhöht oder vermindert würde. Man kann umso bestimmter sagen: "Es gibt keine solche Methode und wird es nie geben", weil es sich offenbar nicht bloß um das augenblickliche Wohlbefinden der gegenwärtigen Generation, sondern auch um das Wohlbefinden aller künftigen Geschlechter handelt, denn auch dieses hängt davon ab, welche Änderungen der Rechtsordnung und Güterverteilung wir heute vornehmen. Wer aber vermag die gesamten historischen Folgen irgendeines Ereignisses zu übersehen?"

Das ökonomische Prinzip hat man bisher allgemein an die Spitze der Wirtschaftswissenschaft gestellt als einen sowohl Privatwirtschaft wie Volkswirtschaft beherrschenden Grundsatz, ja man hat sogar seinen Geltungsbereich noch über das engere Gebiet der Wirtschaft hinaus erweitert und es als ein allgemeines Grundprinzip menschlichen Handelns und Denkens erkannt (vgl. "Wirtschaft und Recht", Neue Folge, Bd. II dieser Zeitschrift, Seite 8f). Da ist es gewiß eine auffallende Erscheinung, wenn DIEHL in seiner Zeitschrift "Zur Frage der Getreidezölle" (Seite 10), gelassen den Satz ausspricht:
    "Dieses sogenannte Prinzip der Wirtschaftlichkeit ist aber kein volkswirtschaftliches, sondern ein privatwirtschaftliches Prinzip."
Diese auffallend, der allgemeinen Meinung widersprechende Behauptung wird man nur verstehen, wenn man ihre Entstehung kennt.

Das sogenannte "Freihandelsargument" besteht im Wesentlichen in einer Anwendung des wirtschaftlichen Prinzips auf die Politik des internationalen Handels. Der wirtschaftliche Zweck dieses Handels sei der Bezug der Waren von einem Ort, an dem diese mit den geringsten Kosten hergestellt werden. Wird daher durch gesetzliche Maßregeln der Handel so geleitet, daß Waren von Orten bezogen werden, die ungünstigere Produktionsbedingungen als jene Ort mit den geringsten Kosten haben, so bedeutet das einen Verstoß gegen das wirtschaftliche Prinzip. Da dieses aber allgemeingültig ist, so muß die Beschränkung der Freiheit des Handels, die den Verstoß herbeiführt, verworfen werden. Auf die von den Anhängern der Freihandelspolitik zugestandenen Ausnahmen, wenn es sich nur um  zeitweilig  ungünstigere Produktionsbedingungen handelt, brauchen wir hier nicht einzugehen. Denn, worauf es hier allein ankommt, ist die Begründung eines wirtschaftspolitischen Verhaltens mit dem ökonomischen Prinzip. DIEHL glaubte nun sich diesen alten, von BRENTANO wieder vorgebrachten Argumenten der Freihandelsschule nicht anders entziehen zu können als dadurch, daß er die Anwendung des ökonomischen Prinzips auf volkswirtschaftliche Vorgänge allgemein bestritt. Ist das richtig, so fällt allerdings die Prämisse der Freihändler: Alle Handelspolitik muß dem wirtschaftlichen Prinzip entsprechen, und damit auch die Schlußfolgerung dahin. Doch dieser Durchbruch durch die Lappen freihändlerischer Logik erscheint zu kühn, um ohne eine nähere Untersuchung gebilligt werden zu können.

Ich eröffne diese Untersuchung, indem ich dem DIEHLschen den ebenso paradoxen Satz gegenüberstelle:  Gerade in der Privatwirtschaft gilt das ökonomische Prinzip nicht.  Denn stellen wir uns entschlossen auf den rein privatwirtschaftlichen Standpunkt, so kann kein Zweifel bestehen, daß der private Wirtschaft mit seinen persönlichen Kräften und Mitteln in den meisten FÄllen weit mehr würde erreichen können, wenn ihm nicht das Recht bei der Verwendung seiner Mittel Schranken ziehen würde. Das bürgerliche Recht gibt nicht nur allemeine Gesetze zum Schutz fremden Eigentums, durch die der einzelne Wirtschaft in seinen Verfügungen beträchtlich beschränkt wird, es schützt auch die Verträge, durch die derselbe anderen Personen Rechte an seinem Eigentum eingeräumt und sich dadurch in seiner Verfügung beschränkt hat. Wenn z. B. der Bodeneigentümer seine Verfügungsrechte am Boden nicht durch Pfandrechte, Servitute und andere dingliche Recht zugunsten anderer beschränkt hätte, und das Recht die Verträge nicht schützt, dann würde er sicher seine privatwirtschaftlichen Interessen weit besser verfolgen, mit seinen Mitteln viel mehr erreichen können, als es unter den obwaltenden Umständen der Fall ist. Schließlich zieht auch das öffentliche Recht den Ausnutzungsmöglichkeiten privatwirtschaftlicher Mittel mannigfaltige Grenzen, ohne die der private Wirtschafter das wirtschaftliche Prinzip in seiner Wirtschaft sicher weit besser zur Geltung bringen würde.

Man wird darauf erwidern: diese rechtlichen Beschränkungen seien ja gerade im Interesse des wirtschaftlichen Prinzips erfolgt, zwar nicht des privatwirtschaftlich, sondern des volkswirtschaftlich angewendten Prinzips. Der Einzelne werde in der Betätigung dieses Prinzips eben von Rechts wegen gehindert, damit es im Ganzen umso besser zur Geltung kommt. Was der Einzelne durch die Beschränkung auch verlieren mag, die Summe der erfüllten menschlichen Zwecke wird doch größer durch die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung. Diese dient also selbst dem wirtschaftlichen Prinzip.

Diesen Einwand wollen wir darum einstweilen unbeanstandet lassen, weil er unserer Behauptung nicht widerspricht, daß in der Planwirtschaft das ökonomische Prinzip nicht voll zur Geltung kommt. Er kehrt im Grund die DIEHLsche Behauptung um, indem er sich auch so aussprechen läßt: Das ökonomische Prinzip ist zwar kein unbedingt privatwirtschaftliches, wohl aber ein die Volkswirtschaft unbeschränkt beherrschendes Prinzip.

Wir wollen uns jedoch bei diesem Resultat nicht beruhigen, denn der scheinbar unversöhnliche Widerspruch zweier Sätze, von denen keiner eine unmittelbar überzeugende Kraft hat, deutet darauf hin, daß hier etwas begrifflich nicht in Ordnung ist. - In der Tat sind die Ausdrücke:  Das wirtschaftliche Prinzip ist ein privatwirtschaftliches,  oder  gilt nur für die Privatwirtschaft,  nicht so eindeutig, wie es für die wissenschaftliche Verständigung unbedingt notwendig ist. - "Das wirtschaftliche Prinzip gilt", kann sowohl heißen: Es gilt als Maxime des Handelns auf dem betreffenden Gebiet, als auch, es bringt sich zur Geltung, es setzt sich durch, es wird erfüllt auf diesem oder jenem Gebiet. Halten wir diesen beiden Bedeutungen des Satzes streng auseinander, so liegt kein Widerspruch in den beiden Behauptungen: "Das wirtschaftliche Prinzip gilt in der Privatwirtschaft" und "es gilt zugleich auch nicht." Es kann als Maxime jedes einzelnen Wirtschafters gelten, und sich doch selten oder doch nie durchsetzen und als Forderung unerfüllt sein. Die Maxime lautet nur: Setze das Prinzip durch, soweit es möglich ist. Sie bleibt in Geltung selbst bei völliger Unmöglichkeit es zu erfüllen. In diesem Fall aber würde das Prinzip nicht gelten im zweiten Sinne des Wortes, denn es kommt wegen entgegenstehender Hindernisse, wegen Rechtsvorschriften, die einen ganz anderen Zweck als die Erfüllung des ökonomischen Prinzips verfolgen, nicht zur Geltung.

Nachdem wir diesen Doppelsinn des Satzes: "Das Prinzip gilt," festgestellt haben, können wir zu unseren Untersuchungen zurückkehren und zunächst die Frage aufwerfen: Gilt das ökonomische Prinzip in der heutigen Volkswirtschaft im Sinne von erfüllt sein? Ist es richtig, was wir oben dahingestellt sein ließen, daß die Rechtsordnung den Zweck verfolgt und auch erreicht, dem ökonomischen Prinzip in der Volkswirtschaft zum Durchbruch zu verhelfen? Wird durch sie wirklich ein Maximum von Befriedigung menschlicher Bedürfnisse oder die Erfüllung menschlicher Zwecke erreicht? Hindert das Recht darum die Einzelnen am Versuch auf eigenem Weg und ohne Rücksicht auf andere die Erfüllung des wirtschaftlichen Prinzips zu erstreben, damit es für die Gesamtheit erfüllt wird, und geschieht dies auch? Die wissenschaftliche Antwort auf diese Frage kann nur lauten: Das wissen wir nicht und werden wir auch nie wissen, denn es gibt keine Methode, die Summe des Wohlbefindens der ganzen menschlichen Gesellschaft zu messen und festzustellen, ob sie durch eine andere Rechtsordnung und eine andere Verteilung der Güter im Ganzen erhöht oder vermindert würde. Man kann umso bestimmter sagen: "Es gibt keine solche Methode und wird es nie geben", weil es sich offenbar nicht bloß um das augenblickliche Wohlbefinden der gegenwärtigen Generation, sondern auch um das Wohlbefinden aller künftigen Geschlechter handelt, denn auch dieses hängt davon ab, welche Änderungen der Rechtsordnung und Güterverteilung wir heute vornehmen. Wer aber vermag die gesamten historischen Folgen irgendeines Ereignisses zu übersehen?

Die Unmöglichkeit einer wissenschaftlichen Antwort auf diese Fragen ist ja der Grund, weshalb sie heute und immerdar nur durch den Willen, d. h. politisch beantwortet werden können, und weshalb die politische Antwort die Menschen in zwei Heerlager trennt und trennen wird, das eine bestehend aus denjenigen, welche die Rechtsordnung und Güterverteilung radikal ändern wollen, weil sie sich und anderen davon eine bessere Erfüllung des ökonomischen Prinzip für die gesamte Menschheit der Gegenwart und Zukunft versprechen. Die erste Partei, die der  Sozialisten behauptet eine exakte Antwort auf die Frage geben zu können, welche Rechtsordnung das Maximum der Befriedigung der menschlichen Gesellschaft verbürgt und schreibt der Gesetzgebung daher die Aufgabe zu, dem ökonomischen Prinzip im Hinblick auf die ganze Menschheit zum Durchbruch zu verhelfen. Die andere Partei dagegen, die der  Liberalisten,  leugnet, wenn sie sich ihres Wesens bewußt geworden ist, keineswegs, daß die heutige Rechtsordnung und Eigentumsverteilung nicht das ökonomische Prinzip in dem Sinne erfüllt, daß durch sie jenes Maximum der Befriedigung erreicht sei. Sie spricht aber überhaupt der Rechtsordnung die Aufgabe ab, das Prinzip durchzusetzen. Nach ihr hat das ökonomische Prinzip lediglich die Bedeutung einer Maxime für das Handeln  innerhalb  der Rechtsordnung, wo immer hier ökonomische Probleme zu lösen sind, nicht aber eines Maßstabes für die Rechtsordnung selbst. Wieweit hierbei eine Annäherung an das Maximum des Wohlbefindens aller erreicht wird, das hängt mehr vom Verhalten der Menschen in der Rechtsordnung, vom Gebrauch, den sie von ihr machen, als von ihr selber ab.

In keinem Fall ist es die allgemeine Aufgabe der Gesetzgebung, die Erfüllung des ökonomischen Prinzips durch ihre Rechtsvorschriften unmittelbar zu erstreben. Ihr Ziel ist in erster Linie Frieden zu stiften, dann Unzufriedenheit zu beseitigen und Zufriedenheit zu mehren, und damit die Vorbedingungen eines Zusammenwirkens aller zu erfüllen. (Vgl. "Wirtschaft und Recht", a. a. O., Seite 103f). Ob und wieweit dem Frieden und der subjektiven Zufriedenheit ein objektives Maximum der Befriedigung entspricht. läßt sich gar nicht feststellen. Man würde der Gesetzgebung eine im allgemeinen für sie unlösbare Aufgabe stellen, wenn man von ihr verlangen würde, daß sie der Erfüllung des ökonomischen Prinzips unmittelbar dienen soll. Selbst die sozialpolitische Gesetzgebung, die doch Wohlfahrtszwecke verfolgt, läßt sich nicht beurteilen nach der Vermehrung des Wohlbefindens aller, die sie im Gefolge hat, denn diese Größe ist unfaßbar, sondern wesentlich nur nach der Zufriedenheit, die sie stiftet. Sind die Politiker zufrieden, dann steht die Gesetzgebungsmaschine still.

Gilt dies von der Gesetzgebung im allgemeinen, so gilt es auch von der handelspolitischen Gesetzgebung im Besonderen. Nicht das ökonomische Ziel, den internationalen Güterverkehr so zu gestalten, daß die Menschheit im Ganzen bei möglichst geringem Kostenaufwand mit möglichst vielen Gütern versehen wird, haben die Handelspolitiker im Auge, sondern vielmehr das politische, die Zufriedenheit eines ganz bestimmten Volkes zu erhöhen, indem dessen politische und wirtschaftliche Macht vergrößert wird. Das glaubt man am besten dadurch zu erreichen, daß man durch einen Schutz gegen auswärtige Konkurrenz soweit wie möglich Kapital und Arbeit im Lande hält, und hier lohnend zu beschäftigen sucht. Ob diese Aufgabe eine richtige oder vernünftige ist, darüber läßt sich natürlich wieder streiten. Und sowenig wie die Frage, ob Sozialismus, ob Liberalismus, ist die hier gestellte Frage, ob kosmopolitische Politik mit dem Ziel der Erfüllung des ökonomischen Prinzips bei der Güterversorgung oder nationale Politik mit dem Ziel der Erhaltung und Stärkung eines bestimmten Volkes unter Verzicht auf die Erfüllung des ökonomischen Prinzips bei der Güterversorgung das Richtige ist, wissenschaftlich zu entscheiden. Es ist daher gewiß zu verwerfen, wenn BRENTANO die erste Art der Politik unter der falschen Marke einer auf rein wissenschaftlichem Weg gewonnenen Wahrheit einschmuggelt. Denn niemals kann man wissenschaftlich beweisen, daß die Handelspolitik dem ökonomischen Prinzip dienen  muß. 

Daraus ergibt sich aber keineswegs der Schluß, den DIEHL daraus in voreiliger Weise gezogen hat, daß nämlich das ökonomische Prinzip überhaupt nicht in der Volkswirtschaft gilt. Es gilt nur nicht als Ziel der Wirtschaftspolitik. Als Maxime beherrscht es trotzdem Volkswirtschaft wie Privatwirtschaft, und wo keine Hindernisse im Weg stehen, wird auch der nationalistische Handelspolitiker dem ökonomischen Prinzip Geltung verschaffen, indem er z. B. sein politisches Ziel unter möglichst geringen Opfern der Konsumenten zu erreichen sucht. Wieweit sich aber das Prinzip tatsächlich durchsetzt, das hängt von den rechtlichen und politischen Schranken ab, die dem ökonomischen Handeln in jedem Fall gezogen sind und niemals ganz fehlen werden. So kann man behaupten: Das ökonomische Prinzip gilt überall, nämlich als Maxime des Handelns aber nirgends als vollendete Tatsache.
LITERATUR Andreas Voigt, Der Geltungsbereich des wirtschaftlichen Prinzips, Zeitschrift für Sozialwissenschaft, Neue Folge, III. Jhg., Leipzig 1912