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Die Gesetze Hammurabis
Vorwort Bereits im Jahr 1898 hat Dr. BRUNO MEISSNER einige Fragmente aus der Bibliothek ASSURBANIPALs veröffentlich und die Vermutung ausgesprochen, "daß sie von einem altbabylonischen Gesetzbuch herrühren, welches um 2300 v. Chr. abgefaßt worden ist." Daß aber diese Vermutung eine so rasche und glänzende Bestätigung finden wird, hat kaum jemand gehofft. Seitdem die ausgezeichnete Publikation SCHEILs in meinen Händen ist, habe ich mich ununterbrochen mit dem Studium dieser hervorragenden Dokumente beschäftigt und insbesondere das Verhältnis derselben zur mosaischen Gesetzgebung festzustellen gesucht. Es schien mir aber nötig, zuerst sorgfältig den Text der Gesetze HAMMURABIs zu prüfen und durch eine Übersetzung derselben ins Biblisch-Hebräische nicht nur die materiellen, sondern auch die formalen Berührungen beider Gesetzgebungen scharf hervortreten zu lassen. Je länger ich mich mit dieser Untersuchung beschäftigte, desto klarer wurde es mir, daß die Vergleichung beider Gesetze nur dann zu sicheren Resultaten führen würde, wenn das Augenmerk in erster Linie auf die formale Seite gerichtet wird. Wie in der vergleichenden Sprachforschung der grammatische Bau hauptsächlich für die Verwandtschaft zweier Sprachen entscheidend ist, so müssen bei der vergleichenden Rechtsforschung nicht Einzelbestimmungen, sondern ganze Komplexe von Gesetzen in Betracht gezogen werden. Bis zu einem gewissen Grad ist dies bereits von meinen Vorgängern geschehen, indem sie den Stoff beider Gesetze sachlich gruppierten und miteinander verglichen haben. Diese Vergleichungen haben unzweifelhafte Ähnlichkeiten, aber auch starke Differenzen bloßgelegt. Daß eine gewisse Verwandtschaft zwischen beiden Gesetzen besteht und bestehen muß, durfte man bei der Rassen- und Sprachenverwandtschaft beider Völker ohnehin voraussetzen. Es kommt aber darauf an, die Art und den Grad der Verwandtschaft festzustellen, und da gehen die Meinungen weit auseinander. Ich selbst habe während meiner Untersuchung, ja noch während der Niederschrift des Kommentars verschiedene Wandlungen durchgemacht und ein feiner Beobachter wird noch die Spuren der Zwiespältigkeit, die ich nicht ganz verwischen konnte und mochte, herausfühlen. Ich irrte lange im Dunklen herum und konnte mir vom Verhältnis beider Gesetze zueinander keine rechte Vorstellung machen, bisich zwei Komplexe gleicher Bestimmungen in gleicher Reihenfolge gefunden habe. (1) Da stand für mich der engste Zusammenhang beider Gesetze absolut fest, und daß ich es nur gestehe, auch die Abhängigkeit der mosaischen Gesetzgebung vom Codex Hammurabi, mittelbar oder unmittelbar; denn wenn zwei Gesetze nicht nur in der Sache, sondern auch in der Form miteinander zusammenhängen, muß, so dachte ich, das jüngere aus dem älteren geschöpft haben. Erst nach und nach kam ich zu der Erkenntnis, daß die mosaische Gesetzgebung unmöglich aus HAMMURABI geschöpft haben kann; daneben aber brachte die Untersuchung immerfort neue Beweise für den engsten Zusammenhang und die gleiche Reihenfolge beider Gesetze. Mit anderen Worten: Auf der einen Seite mußte man nicht nur sachliche und prinzipielle, sondern auch formale Ähnlichkeiten anerkennen, auf der anderen Seite aber konnte man beweisen, daß die mosaischen Gesetze nicht aus HAMMURABI oder aus einem von ihm derivierten [abgeleiteten - wp] Gesetzeskodex geflossen sein können. Aus diesem Dilemma war nur ein Ausweg vorhanden: Die Hypothese eines bereits fixierten Urgesetzes, aus dem beide Gesetzgebungen geflossen sind. Zu welchen Konsequenzen diese Hypothese geführt hat und führen mußte, möge man im Buch selbst nachlesen. Ich muß hier noch ein weiteres Geständnis ablegen. Von vornherein habe ich nicht im Entferntesten daran gedacht, die XII Tafeln zum Vergleich heranzuziehen. Nur zu meiner Orientierung hatte ich in meine ländliche Einsamkeit das umfassende Werk "Die XII Tafeln" von MORITZ VOIGT mitgenommen und es reizte mich im Kommentar passende Analogien daraus zu geben, bis sich mir (erst im August) (2) die Tatsache der Abhängigkeit dieses Gesetzes von den altsemitischen Gesetzen mit aller Evidenz ergeben hat. Es bleibt nur noch übrig, einiges über die Einrichtung meines Buches zu sagen. Was zunächst die Umschrift des babylonischen Textes betrifft, so wird man bei einem Vergleich derselben mit der SCHEILs verschiedene Abweichungen finden, die aber den Nichtassyriologen nicht irre machen dürfen. Es sind Änderungen, die nicht das Wesen der Sache, sondern die Methode der Umschrift betreffen (3). In der hebräischen Übersetzung war ich bestrebt, einerseits nach Tunlichkeit den biblischen Ausdruck für den babylonischen zu geben, andererseits aber womöglich dieselbe Wurzel und dieselbe Wendung wie im Babylonischen zu verwenden. Die deutsche Übersetzung wird etwas gekünstelt erscheinen, sie schließt sich aber eng an die babylonische Vorlage an und sucht die syntaktischen Erscheinungen, welche bei juristischen Texten auch sachlich von Bedeutung sind, scharf herauszuarbeiten. Meine Arbeit beschränkt sich lediglich auf "die Gesetze" und läßt zunächst den Prolog und Epilog zur Seite. In "der vergleichenden Analyse" war ich bestrebt, ein tieferes Verständnis der Gesetze anzubahnen, denn nur gut verstandene Bestimmungen können mit Erfolg einer vergleichenden Forschung zugrunde gelegt werden. Die "allgemeinen Ergebnisse" ziehen das Fazit der Untersuchung und fassen die Prinzipien des Rechts zusammen. Die "sprachlichen Exkurse" sind nur für den engsten Kreis der Fachgenossen bestimmt. Im "Anhang" sind einige Fragen behandelt worden, die mehr oder weniger eng mit HAMMURABI zusammenhängen. Eine Korrektur der hebräischen Übersetzung hat Herr Professor ADOLF BÜCHLER mit der ihm eigenen Sorgfalt gelesen. Bei der Korrektur der ganzen Arbeit, insbesondere aber der Umschrift hat mich mein früheren Schüler, Dr. FRIEDRICH HROZNY, mit großem Eifer und Verständnis unterstützt. Beiden sage ich herzlichen Dank. Während der vielen Monate, die ich dieser Arbeit gewidmet habe, wich mir die Erinnerung an einen Jugendfreund, der mir vor wenigen Jahren entrissen wurde, nicht aus der Seele. Jener Freund hat, solange er lebte, an allen meinen Arbeiten mit seinem edlen Herzen und seiner großen Seele teilgenommen, er war sozusagen das Echo meiner Gedanken und Gefühle. Diese Teilnahme vermißte ich bei dieser Arbeit, die ihn gewiß gerade so innerlich aufgeregt hätte, wie mich selbst. So möge denn dieses Buch, das, getragen von zwei gewaltigen Namen, MOSES und HAMMURABI, in die weite Welt hinauszieht, wohin es auch immer kommt, das Echo Deines Namens sein - DAVID KAUFMANN. ![]() § 1. Wenn ein Mann, nachdem er einen anderen angeklagt (in Acht erklärt), und ihm Tötung (durch Zauberei) vorgeworfen hat, ihn dessen nicht überführt, wird der, der ihn angeklagt, getötet. § 2. Wenn ein Mann, nachdem er einem anderen Zauberei vorgeworfen hat, ihn nicht überführt, geht derjenige, dem Zauberei vorgeworfen wurde, zum Fluß. Sobald er sich in den Fluß versenkt (geschieht also): Wenn ihn der Fluß erfaßt, nimmt sein Ankläger dessen Haus in Besitz. Wenn (aber) nachdem der Fluß diesen Mann gereinigt hat, er unversehrt bleibt, wird derjenige, der ihm Zauberei vorwarf, getötet, derjenige aber, der sich in den Fluß versenkt hat, nimmt das Haus seines Anklägers in Besitz. § 3. Wenn, nachdem ein Mann in einem Rechtsstreit zu falschem (feindseligem) Zeugnis aufgetreten ist, die Worte, die er gesprochen, als wahr nicht erweist: wenn dieser Rechtsstreit ein "Rechtsstreit ums Leben" ist, wird dieser Mann getötet. § 4. Wenn er (aber) wegen Getreide oder Silber, als Zeuge aufgetreten ist, trägt er die Strafe dieses Prozesses. § 5. Wenn ein Richter Recht gesprochen, eine Entscheidung getroffen, ein Urteil ausgefertigt, wenn er hierauf seinen Rechtsspruch für nichtig erklärt, zahlt dieser Richter, sobald er der Aufhebung des Rechtsspruches überwiesen wird, die Forderung, die in dieser Rechtssache vorhanden ist, zwölffach. Nachdem man ihn auch öffentlich von seinem Richterstuhl stoßt, so daß er (dorthin) nicht zurückkehrt, wird er sich mit Richtern zur Rechtssprechung nicht (mehr) setzen. § 6. Wenn ein Mann den Tempel- oder Hofschatz stiehlt, wird dieser Mann getötet; auch derjenige, der das Gestohlene aus dessen Hand empfängt (der Hehler), wird getötet. § 7. Wenn ein Mann Silber oder Gold oder einen Sklaven oder eine Sklavin oder ein Rind oder ein Schaf oder einen Esel oder was auch immer für eine Sache aus der Hand von jemandes Sohn oder jemandes Sklaven ohne Zeugen und Vertrag kauft oder zur Aufbewahrung übernimmt - dieser Mann ist ein Dieb, er wird getötet. § 8. Wenn ein Mann sei es ein Rind oder ein Schaf oder einen Esel oder ein Schwein oder ein Schiff gestohlen hat, wenn es des Gottes oder des Hofes (Eigentum) ist, bezahlt er es dreißigfache, wenn es eines Armenstiftes ist, ersetzt er es zehnfach. Wenn der Dieb nichts zu zahlen hat, wird er getötet. § 9. Wenn ein Mann, dem irgendetwas verloren ging, das Verlorene in der Hand eines (anderen) Mannes findet (und) der Mann, in dessen Besitz das Verlorene gefunden wurde, sagt: "Ein Verkäufer hat es mir verkauft, vor Zeugen habe ich es gekauft", (aber) auch der Eigentümer des verlorenen (Dings) sagt: "Ich werde Zeugen herbeibringen, welche das mir abhanden gekommene kennen" - bringt der Käufer den Verkäufer, der es ihm verkauft hat, und die Zeugen, vor denen er es gekauft hat, herbei: auch der Eigner des verlorenen (Dinges) bringt die Zeugen herbei, welche das verlorene kennen. Sobald die Richter ihr Aussagen prüfen (und) sobald die Zeugen, vor denen der Kaufpreis bezahlt wurde und die Zeugen, welche das verlorene kennen, das, was sie wissen, vor Gott aussagen, wird der Verkäufer als Dieb (angesehen), er wird getötet. Der Eigner des verlorenen Dings erhält das ihm abhanden gekommene, der Käufer erhält aus dem Haus des Verkäufers das Geld, das er gezahlt hat. § 10. Wenn der Käufer den Verkäufer, der es ihm verkauft hat, und die Zeugen, vor denen er es gekauft hat, nicht beibringt, wenn (dagegen) der Eigner des verlorenen (Dings) die Zeugen, welche das Verlorene erkennen, herbeibringt, ist der Käufer der Dieb, er wird getötet. Der Eigner des verlorenen (Dings) erhält das ihm abhanden gekommene. § 11. Wenn der Eigentümer des verlorenen (Dings) Zeugen, welche das ihm abhanden gekommene kennen, nicht herbeibringt, ist er ein Böswilliger, der Verleumdung geschmiedet hat; er wird getötet. § 12. Wenn der Verkäufer gestorben ist, erhält der Käufer aus dem Haus des Verkäufers den Anspruchsbetrag dieses Rechtsstreites fünffach. § 13. Wenn dieses Mannes Zeugen nicht in der Nähe sind, (geschieht) sobald ihm der Richter einen Termin bis zu sechs Monaten bestimmt, (also): Wenn er binnen sechs Monaten seine Zeugen nicht herbeigebracht hat, ist dieser Mann ein Böswilliger, er trägt die Strafe dieses Rechtsstreits. § 14. Wenn ein Mann den minderjährigen Sohne eines anderen stiehlt, wird er getötet. § 15. Wenn ein Mann einen Palastsklaven oder eine Palastsklavin oder eines Armenstifts Sklaven oder eines Armenstifts Sklavin durch das Stadttor hinausführt, wird er getötet. § 16. Wenn ein Mann, nachdem er einen davongelaufenen Sklaven des Palastes oder eines Armenstifts, oder eine Slavin, in sein Haus aufgenommen hat, (ihn) auf Ausrufung (Befehl) des Hofmeisters nicht herausführt, wird der Herr dieses Hauses getötet. § 17. Wenn ein Mann, nachdem er einen davongelaufenen Sklaven oder eine Sklavin im Feld erwischt hat, ihn zu seinem Herrn bringt, zahlt ihm der Eigentümer des Sklaven zwei Schekel Silber. § 18. Wenn dieser Sklave den Namen seines Herrn nicht nennt, treibt er ihn in den Palast. Nachdem er untersucht und ausgeforscht wird, gibt man ihn seinem Herrn wieder. § 19. Wenn er jenen Sklaven in seinem Haus einsperrt (und) dann der Sklave bei ihm erwischt wird, wird dieser Mann getötet. § 20. Wenn der Sklave der Hand seines Ergreifers entflieht, wird jener Mann, sobald er dem Eigentümer des Sklaven vor Gott einen Schwur leistet, frei. § 21. Wenn ein Mann einen Einbruch in einem Haus macht (bricht), verscharrt man ihn, nachdem man ihn getötet hat, vor jener Einbruchstelle. § 22. Wenn ein Mann, nachdem er Raub begangen hat, ertappt wird, wird dieser Mann getötet. § 23. Wenn der Räuber nicht ertappt wird, ersetzen, sobald der beraubte Mann alles, was ihm verloren ging, vor Gericht fordert, die Stadt und der Älteste, auf deren Boden und Gebiet der Raub vollbracht worden ist, ihm alles, was ihm verloren ging. § 24. Wenn eine Person (geraubt wird), zahlen die Stadt und der Älteste eine Mine Silber seinen Verwandten. § 25. Wenn, nachdem in jemandes Haus Feuer ausgebrochen war, ein Mann, der (das Feuer) zu löschen kommt, nachdem er sein Auge auf den Besitz des Hausherrn geworfen hat, sich den Besitz des Hausherrn ninmmt (aneignet), wird dieser Mann ins Feuer geworfen. § 26. Wenn ein Feldwebel oder ein Jäger (Häscher), dem auf den Weg des Königs zu ziehen befohlen wird, nicht gezogen ist, oder nachdem er einen Söldner gemietet hat, sein Ersaztmann ausrückt, wird der Feldwebel oder der Jäger getötet. Sein Söldner nimmt sein Haus in Besitz. § 27. Wenn ein Feldwebel oder ein Jäger in einer Festung des Königs zurückgehalten wird (und) dann, nachdem man sein Feld und seinen Garten einem andern gegeben hat, dieser es bearbeitet (verwaltet): wenn er, sobald er heimkehrt, seine Ortschaft erreicht, übernimmt er, nachdem man ihm Feld und Garten zurückgegeben hat, selbst die Verwaltung. § 28. Wenn der Sohn eines Feldwebels oder eines Jägers, der in einer Festung des Königs zurückgehalten wird, die Verwaltung zu übernehmen imstande ist, führt er, sobald man ihm das Feld und den Garten übergibt, die Verwaltung für seinen Vater. § 29. Wenn sein Sohn, weil er noch jung ist, die Geschäfte seines Vaters nicht verwalten kann, wird, nachdem der dritte Teil von Feld und Garten seiner Mutter übergeben worden ist, seine Mutter ihn erziehen. § 30. Wenn ein Feldwebel oder ein Jäger sein Feld, Garten und Haus, nachdem er die Verwaltung (Bewirtschaftung) eingestellt hat, es brach liegen ließ, nach ihm (aber) ein anderer, nachdem er sein Feld, Garten und Haus in Besitz genommen hat, drei Jahre bewirtschaftet (verwaltet): wenn er, nachdem er zurückgekehrt ist, sein Feld, Garten und Haus fordert, gibt man es ihm nicht. Derjenige, welcher, nachdem er es in Besitz genommen, es verwaltet hat, der verwaltet es (weiter). § 31. Wenn er (aber, nachdem er es (nur) ein Jahr hat brach liegen lassen, zurückkehr, wird, sobald man ihm sein Feld, Garten und Haus übergibt, er selbst die Verwaltung übernehmen. § 32. Wenn ein Feldwebel oder ein Jäger, der zurückgehalten wurde im Dienste des Königs, ein Kaufherr, nachdem er ihn ausgelöst hat, nach seiner Stadt zurückbringt, wird er, wenn in seinem Haus (Geld) zum Auslösen vorhanden ist, sich selbst auslösen. Wenn in seinem Hause (Geld) zum Auslösen nicht vorhanden ist, wird er vom Tempel seiner Stadt losgekauft. Wenn im Tempel seiner Stadt (Geld) zum Auslösen nincht vorhanden ist, wird ihn der Palast (der Hof) loskaufen. Sein Feld, Garten und Haus wird als Lösegeld nicht gegeben. § 33. Wenn ein Kommandant oder Befehlshaber eine Ausstoßung aus dem Heer vollzieht oder, nachdem er im Dienst des Königs einen Mietling als Stellvertreter angenommen hat, dieser mitzieht, wird dieser Kommandant oder dieser Befehlshaber getötet. § 34. Wenn ein Kommandant oder ein Befehlshaber das Eigentum eines Feldwebels sich aneignet, einen Feldwebel beschädigt, einen Feldwebel in Miete gibt, einen Feldwebel in einem Prozeß (als Bestechung?) einem Mächtigen schenkt, den Sold, den der König dem Feldwebel gegeben, sich aneignet: dieser Kommandant oder dieser Befehlshaber wird getötet. § 35. Wenn ein Mann Rinder und Schafe, welche der König einem Feldwebel geschenkt hat, von dem Feldwebel kauft, geht er seines Geldes verlustig. § 36. Wenn ein Mann Feld, Garten und Haus eine Feldwebels, Jägers und Zinspflichtigen kauft, wird sein Vertrag zerbrochen, auch seines Geldes geht er verlustig. Feld, Garten und Haus kehrt zu seinem Besitzer zurück. § 38. Ein Feldwebel, Jäger und Zinspflichtiger verschreibt nicht Feld, Garten und Haus, das unter seiner Verwaltung steht, seiner Frau und seiner Tochter; auch gibt er es nicht für seine Schuld. § 39. Feld, Garten und Haus, das er, indem er es kauft, (als Eigentum) besitzt, verschreibt er seiner Frau und Tochter: auch gibt er es für seine Schuld. § 40. Eine Frau (?), ein Kaufherr und ein anderer Lehensmann darf sein Feld, Garten und Haus für Geld verkaufen. Der Käufer übernimmt die Verwaltung von Feld, Garten und Haus, das er gekauft hat. § 41. Wenn ein Mann Feld, Garten und Haus eines Feldwebels, Jägers und Zinspflichtigen umzäunt (und) auch (dazu) die Latten liefert, kehrt der Feldwebel, Jäger und Zinspflichtiger in sein Feld, Garten und Haus zurück; auch nimmt er die Latten, die ihm geliefert wurden, in Besitz. § 42. Wenn ein Mann nachdem er ein Feld in Teilpacht genommen hat, auf dem Feld kein Getreide erzielt, gibt er, sobald man ihn der Nichtleistung der Arbeit auf dem Feld überführt, dem Eigentümer des Feldes Getreide, wie es bei seinem Nachbarn ist. § 43. Wenn er aber, nachdem er das Feld nicht bestellt hat, es verwahrlost, liefert er Getreide, wie es beim Nachbarn ist, dem Eigentümer des Feldes. Auch gibt er das Feld, das er verwahrlost hatte, indem er es pflügt und harkt, dem Eigentümer des Feldes zurück. § 44. Wenn ein Mann, nachdem er ein wüstes Feld für drei Jahre zum Durchfurchen (Urbarmachen) übernommen hat, weil er sich auf die Seite gelegt (faul war), das Feld nicht urbar macht, wird er, indem er im vierten Jahr das wüste Feld durchfurcht, pflügt und harkt (?) es dem Besitzer des Feldes zurückgeben. Auch wird er für je zehn GAN zehn GUR Getreide (ihm) zumessen. § 45. Wenn ein Mann, nachdem er sein Feld einem Pächter gegen eine (bestimmte) Ertragsabgabe überlassen hat, auch die Ertragsabgabe überlassen hat, auch die Ertragsabgabe seines Feldes erhielt, dann (aber) ein Sturmwetter das Feld überschwemmt oder den Ertrag fortträgt, trifft der Schaden den Pächter. § 46. Wenn er den Abgabeertrag seines Feldes nicht erhalten oder das Feld gegen Halb- oder Drittelanteil vergeben (verpachtet) hat, teilen Pächter und Besitzer das Getreide, das auf dem Feld (noch) vorhanden ist, nach Anteil (Abmachung?). § 47. Wenn der Pächter, weil im ersten Jahr sein Wohnhaus noch nicht aufgeführt war, (einen anderen) das Feld bestellen läßt, wird der Eigentümer des Feldes es nicht wehren. Er wird (darf) es bestellen. Nachdem sein Feld bestellt worden ist, erhält er von der Ernte vertragsgemäß das Getreide. § 48. Wenn, indem auf einem Mann eine (verzinsliche) Schuld lastet, ein Sturmwetter dessen Feld überschwemmt oder den Ernteertrag fortführt, oder aus Wassermangel kein Getreide auf dem Feld wächst, zahlt er in diesem Jahr dem Gläubiger kein Getreide, weicht seine Schuldtafel auf; auch gibt er für dieses Jahr keine Zinsen. § 49. Wenn ein Mann, nachdem er Geld bei einem Kaufmann geborgt hat, ein Getreide- oder Sesamfeld dem Kaufmann gibt und zu ihm sprach: "Nachdem du das Feld bestellt hast, heimse das Getreide oder den Sesam, welche es hervorbringt, ein und nimm es (dir)": Wenn der Besteller Getreide oder Sesam auf dem Feld erzielt, wird der Eigentümer des Feldes, nachdem er bei der Ernte Getreide oder Sesam, welche auf dem Felde sind, übernommen hat, Getreide für das Geld, nebst Zinsen, das er von dem Kaufmann genommen, und den Unterhalt des Bestellers (für das Bestellen) dem Kaufmann geben. § 50. Wenn er ein bestelltes (Getreide-)Feld oder ein bestelltes Sesamfeld gab, wird der Eigentümer des Feldes, nachdem er Getreide oder Sesam, welche auf dem Feld sind, erhalten hat, das Geld und dessen Zinsen dem Kaufmann zurückzahlen. § 51. Wenn er kein Geld zum Zurückzahlen hat, liefert er (Getreide oder) Sesam um den Wert seines Geldes nebst Zinsen, das er vom Kaufmann erhalten hat, in Gemäßheit des königlichen Tarifs an den Kaufmann. § 52. Wenn der Besteller auf dem Felde Getreide oder Sesam nicht erzielt hat, wird sein Vertrag nicht ungültig. § 53. Wenn, nachdem ein Mann seinen Damm fest zu machen zu faul gewesen ist (sich auf die Seite gelegt hat), (und) weil er seinen Damm nicht fest gemacht hat, ein Riß (eine Öffnung) in seinem Damm entsteht, auch die Feldflur vom Wasser überschwemmt wird, ersetzt der Mann, in dessen Damm der Riß geöffnet wurde, das Getreide, das er vernichtet hat. § 54. Wenn er nicht imstande ist, das Getreide zu ersetzen, werden, sobald man ihn und seine Habe für Geld verkauft, die Eigentümer des Feldes, deren Getreide das Wasser weggeschwemmt hat, (den Erlös) teilen. § 55. Wenn ein Mann seinen Wasserbehälter zur Bewässerung (des Feldes) öffnet (und) weil, er faul gewesen ist, das Wasser das Feld seines Nachbarn überschwemmt, mißt er Getreide, wie es sein Nachbar (sonst) hat, (diesem) zu. § 56. Wenn, nachdem ein Mann das Wasser geöffnet hat, das Wasser das Wachstum des Feldes seines Nachbarn wegschwemmte, wird er ihm für je zehn GAN zehn GUR Getreide zumessen. § 57. Wenn ein Hirt, obwohl er die Bewilligung das Kleinvieh Gräser abweiden zu lassen, vom Besitzer des Feldes nicht erhalten hat, ohne Wissen des Besitzers das Kleinvieh weiden läßt, wird der Besitzer des Felds sein Feld abernten (und) der Hirt, welcher das Kleinvieh ohne Wissen des Besitzers das Feld hat abweiden lassen, zahlt obendrein für je 10 GAN 20 GUR Getreide dem Besitzer des Feldes. § 58. Wenn, sobald die Schafe die Trift verlassen und in den (Gemeinde-) pferch vor dem Stadttor hineinschlüpfen, ein Hirt, nachdem er die Schafe freigelassen hat, ein Feld dem Abweiden preisgibt, wird der Hirt, indem er das Feld, das er abweidete, (für sich) überwacht, dem Besitzer des Feldes zur Erntezeit für je 10 GAN 60 GUR Getreide zumessen. § 59. Wenn ein Mann ohne Wissen (Einwilligung) des Gartenbesitzers in jemandes Garten einen Baum fällt, zahlt er eine halbe Mine Silber. § 60. Wenn ein Mann eine Feldflur zur Anlage eines Gartens einem Gärtner gibt, der Gärtner den Garten anpflanzt (und) ihn vier Jahre pflegt, teilen im fünften Jahr Eigentümer und Gärtner miteinander. Indem der Eigentümer des Gartens seinen Teil wählt, nimmt er ihn sich. § 61. Wenn der Gärtner, nachdem er mit dem Anpflanzen des Gartens nicht fertig geworden ist, ein unbearbeitetes Stück zurückläßt, gibt man ihm das unbearbeitete Stück innerhalb seines Anteils. § 62. Wenn er das Feld, das ihm gegeben worden ist, nicht als Garten anpflanzt: wenn es ein Getreidefeld ist, mißt der Gärtner den Ertrag der Jahre, an denen er es brach liegen ließ, dem Eigentümer nach dem (Ertrag) des Nachbarn zu. Indem er auch das Feld bestellbar macht, gibt er es dem Eigentümer zurück. § 63. Wenn es aber ödes Feld war, wird er, sobald er es zu einem Saatfeld macht, dem Eigentümer des Feldes zurückgeben, auch mißt er ihm 10 GUR Getreide für 10 GAN für ein Jahr zu. § 64. Wenn ein Mann seinen Garten einem Gärtner zum Pfropfen übergbt, wird der Gärtner, solange er den Garten behält, von dem Ertrag des Gartens zwei Drittel dem Eigentümer geben und ein Drittel sich nehmen. § 65. Wenn, nachdem der Gärtner die Pfropfungen nicht vorgenommen hat, der Ertrag zurückgeht, mißt der Gärtner den Ertrag nach dem Ertrag des Nachbarn zu. [Hier sind auf dem Stein fünf Kolumnen ausgemeißelt.] § 100. ... indem er die Zinsen des Geldes, so viel er genommen hat, aufschreibt, wird er seinerzeit, sobald sie abrechnen, seinem Kaufmann dafür aufkommen. § 101. Wenn er an dem Ort, wohin er gegangen ist, keinen Gewinn sieht (erzielt), zahlt der Händler das Geld, das er erhalten, indem er es verdoppelt, seinem Kaufmann zurück. § 102. Wenn, nachdem der Kaufherr dem Händler Geld aus Gefälligkeit (ohne Zinsen) gegeben hat, dieser dort, wohin er ging, Schaden erleidet, erstattet er das Kapital dem Kaufherrn zurück. § 103. Wenn auf dem Weg, den er geht, ein Feind ihm das, was er führt, entwendet, wird der Händler, sobald er beim Namen Gottes schwört, freigesprochen. § 104. Wenn ein Kaufmann einem Händler Getreide, Leinen, Öl und alle (Art) Habe zum Vertreiben gibt, wird der Händler das Geld, (das er für die Ware gelöst), indem er es aufschreibt, dem Kaufmann zurückerstatten. Der Händler erhält einen Schein über das Geld, das er dem Kaufmann gegeben hat. § 105. Wenn der Händler, weil er lässig gewesen ist, einen Schein über das Geld, das er dem Kaufmann gegeben hat, nicht genommen hat, wird das nicht bescheinigte Geld auf (sein) Konto nicht gesetzt. § 106. Wenn der Händler, nachdem er Geld vom Kaufmann genommen hat, es dem Kaufmann ableugnet, wird der Händler, sobald dieser Kaufmann vor Gott und den Zeugen den Händler der Übernahme des Geldes überführt, das Geld, das er erhalten, dem Kaufmann dreifach ersetzen (geben). § 107. Wenn nachdem der Kaufmann dem Händler (die Ware) anvertraut hat, der Händler alles, was ihm der Kaufmann zurückerstattet hat, der Kaufmann (aber) alles, was ihm der Händler gegeben, ableugnet, wird der Kaufmann, sobald dieser Händler den Kaufmann vor Gott und den Zeugen (Ältesten) überführt, weil er seinem Händler es ableugnete, das, was er erhalten hatte, dem Händler sechsfach bezahlen. § 108. Wenn eine Weinverkäuferin Getreide als Preis für Getränke nicht nimmt, sondern Silber nach großem Gewicht annimmt, (und) der Preis der Getränke auch geringer ist als der Preis des Getreides, wird man, sobald man diese Weinverkäuferin dessen überführt, sie ins Wasser werfen. § 109. Wenn eine Weinverkäuferin, nachdem in ihrem Haus Verschwörer sich versammelt hatten (und) nachdem die Verschwörer nicht festgenommen worden sind, sie (dieselben) in den Palast nicht bringt, wird diese Weinverkäuferin getötet. § 110. Wenn eine geweihte Frau, die nicht im Frauenhaus (?) wohnt, ein Weinhaus öffnet oder ein Weinhaus um zu trinken betritt, wird man dieses Weib verbrennen. § 111. Wenn eine Weinverkäufern 60 KA ... Getränke auf Borg (?) liefert, erhält sie zur Erntezeit 50 KA Getreide. § 112. Wenn ein Mann, weil er auf Reisen ist (und) Silber, Gold, Edelsteine oder (sonstigen) Handbesitz einem (anderen) Mann übergeben hat, sie als Sendgut überbringen läßt, dieser Mann (aber), nachdem er das zu Überbringende dort an dem Bestimmungsort nicht abgeliefert hat, es sich behält, wird - sobald der Eigentümer des Sendgutes diesen Mann der Nichtablieferung des mitgebrachten Sendgutes überführt - dieser Mann fünffach alles das, was ihm gegeben worden ist, dem Eigentümer des Sendgutes ersetzen. § 113. Wenn ein Mann, nachdem er an einen anderen eine Forderung an Getreide und Geld hat, sich ohne Wissen (Erlaubnis) des Getreidebesitzers aus dem Speicher oder der Vorratskammer Getreide nimmt, wird er, sobald man diesen Mann der Entwendung von Getreide aus dem Speicher oder der Vorratskammer ohne Erlaubnis des Getreidebesitzers überführt, das Getreide, so viel er genommen hat, zurückerstatten. Auch geht er alles dessen, was er gegeben (geborgt) hat, verlustig. § 114. Wenn ein Mann, obwohl er von einem anderen Getreide und Silber nicht zu fordern hat, dessen Pfandperson pfändet, zahlt er für jene eine Pfandperson ein Drittel Mine Silber. § 115. Wenn, nachdem (weil) ein Mann von einem anderen Getreide und Silber zu fordern hat, und nachdem er dessen Pfandperson gepfändet, die Pfandperson in dem Haus ihres Pfänders eines natürlichen Todes stirbt, läßt dieser Rechtsstreit keinen Anspruch zu. § 116. Wenn die Pfandperson im Haus ihres Pfänders an Schlägen oder Schmerzen stirbt, (geschieht), nachdem der Eigentümer der Pfandperson seinen Geschäftsfreund überführt hat, (also): Wenn es der Sohn des Mannes ist, tötet man seinen (des Gläubigers) Sohn, wenn es der Sklave des Mannes ist, zahlt er ein Drittel Mine Silber, auch wird er alles, was er (der Geschäftsmann = Gläubiger) gegeben hat, verlustig gehen. § 117. Wenn, nachdem (weil) einen Mann eine Schuld gedrückt (erfaßt) hat, er seine Frau, seinen Sohn oder seine Tochter für Geld verkauft oder als Schuldpfand geliefert hat, arbeiten sie drei Jahre im Hause ihres Käufers oder ihres Pfandherrn, im vierten Jahr läßt er sie frei. § 118. Wenn er einen Sklaven oder eine Sklavin als Schuldpfand ausliefert (und) der Geschäftsmann (der Pfandherr) ihn weiter gibt (und) für Silber verkauft, wird kein Einspruch erhoben. § 119. Wenn, nachdem einen Mann eine Schuld gedrückt (erfaßt) hat, er seine Slavin, die ihm Kinder gebar, um Silber verkauft, wird der Eigentümer der Sklavin, nachdem er das Silber, das ihm der Geschäftsmann gezahlt, (ihm) zugewogen hat, seine Sklavin einlösen. § 120. Wenn, nachdem ein Mann sein Getreide zur Aufspeicherung im Hause eines anderen aufgeschüttet hat, auf dem Boden (?) ein Schaden entsteht, oder (wenn) der Herr des Hauses, nachdem er den Speicher geöffnet, sich Getreide genommen, oder ganz und gar das Getreide, welches in seinem Hause aufgespeichert worden ist, ableugnet, wird, sobald der Eigentümer des Getreides das Getreide vor Gott fordert, der Herr des Hauses, indem er das Getreide, das er genommen, verdoppelt, an den Eigentümer des Getreides zurückgeben. § 121. Wenn ein Mann im Hause eines anderen Getreide aufspeichert, gibt er ihm für ein Jahr für 1 GUR Getreide 5 KA als Speichermiete. § 122. Wenn ein Mann einem anderen Silber, Gold oder sonst etwas zum Aufbewahren gibt, zeigt er alles, was immer er gibt, den Zeugen. Sobald er die Vereinbarungen feststellt, übergibt er es zur Aufbewahrung. § 123. Wenn, nachdem er es ohne Zeugen und ohne Vereinbarungen zur Aufbewahrung übergeben hat, man es dort, wo er es übergab, ihm ableugnet, gibt es für diese Sache keinen Rechtsanspruch. § 124. Wenn, nachdem ein Mann einem anderen Silber, Gold oder sonst etwas vor Zeugen zur Aufbewahrung übergeben hat, dieser es ihm ableugnet, wird er, sobald man diesen Mann (vor Gericht) überführt, alles, was er ableugnete, in dem er es verdoppelt, zurückerstatten. § 125. Wenn, nachdem ein Mann seine Habe zur Aufbewahrung übergeben hat, seine Habe dort, wo er (sie) abgegeben, durch Einbruch oder Raum mit der Habe des Hausherrn verloren ging, wird der Hausherr, der, weil er fahrlässig war, alles, was man ihm zum Aufbewahren übergeben hatte, hat verloren gehen lassen, sobald er es herbeischafft, dem Eigentümer der Habe, erstatten. Der Hausherr wird seine verloren gegangene Habe, nachdem er sie aufgesucht hat, vom Dieb zurückerhalten. § 126. Wenn ein Mann, dem seine Habe nicht verloren ging, seine Habe sei verloren behauptet (und) seinen Schaden (vor Gericht) fordert: Dafür, (daß) er, dem nichts verloren ging, seinen Verlust vor Gott fordert, wird er das, was er als Verlust beansprucht, indem er es verdoppelt, gemäß des (angeblichen) Schadens geben. § 127. Wenn ein Mann, nachdem er mit seinem Finger auf eine Geweihte oder die Ehefrau eines anderen gedeutet, (d. h. sie verdächtigt hat, den Verdacht) nicht beweist, wirft man diesen Mann vor den Richtern nieder; auch brandmarkt man seine Stirn. § 128. Wenn ein Mann, nachdem er eine Frau genommen, ihre Pakten nicht feststellte, ist dieses Weib keine Ehefrau. § 129. Wenn die Ehefrau eines Mannes mit einem anderen Mann im Beischlaf ertappt wird, wirft man sie (beide), indem man sie bindet, ins Wasser. Wenn der Ehemann seiner Frau das Leben schenkt, schenkt auch der König seinem Sklaven das Leben. § 130. Wenn ein Mann, nachdem er die Ehefrau (Verlobte) eines anderen, welche, ohne einen Mann erkannt zu haben, im Hause ihres Vaters weilt, vergewaltigt hat, (und) indem (während) er mit ihr schläft, erwischt wird, wird dieser Mann getötet, dieses Weib (aber) wird freigelassen. § 131. Wenn die Ehefrau eines Mannes, nachdem (obwohl) sie ihr Mann angeklagt, im Beischlaf mit einem andern nicht erwischt wurde, kehrt sie, sobald sie bei Gott schwört, in ihr Haus zurück. § 132. Wenn die Ehefrau eines Mannes, nachdem (obwohl) gegen sie in Betreff eines anderen Mannes ein Finger ausgestreckt worden ist, im Beischlaf mit einem anderen Mann nicht ertappt wurde, wirft sie sich ihres Mannes wegen in den Fluß. § 133. Wenn, nachdem ein Mann (kriegs-)gefangen wurde (und) in seinem Hause Mittel zum Leben vorhanden sind, seine Ehefrau aus dem Haus ... geht und in ein anderes Haus einzieht: nachdem (weil) jene Frau ihren ... nicht beahrt hat und in ein anderes Haus ging, wird man diese Frau, sobald man sie gerichtlich überführt, ins Wasser werfen. § 134. Wenn, nachdem ein Mann gefangen worden ist (und) in seinem Haus Mittel zum Leben nicht vorhanden sind, seine Ehefrau in ein anderes Haus einzieht, hat diese Frau keine Schuld. § 135. Wenn, nachdem ein Mann (kriegs-) gefangen wurde, in seinem Haus keine Mittel zum Leben vorhanden sind, seine Ehefrau zu seiner Lebenszeit, nachdem sie in ein anderes Haus eingezogen ist, Kinder gebiert (und) hernach ihr Mann, nachdem er zurückgekehrt ist, seine Stadt erreicht, kehrt die Frau zu ihrem Mann zurück und die Kinder folgen ihrem Vater. § 136. Wenn ein Mann, nachdem er seine Stadt verworfen hat, entlieht, hierauf seine Ehefrau in ein anderes Haus einzieht: wenn dieser Mann, nachdem er zurückgekehrt ist, seine Ehefrau nimmt (nehmen will), wird, weil er, nachdem er seine Heimat den Rücken gekehrt, geflohen war, die Ehefrau des Flüchtlings zu ihrem Mann nicht zurückkehren. § 137. Wenn ein Mann ein Kebsweib, das ihm Kinder geboren, oder eine Ehefrau, die ihm Kinder geschenkt hat, zu scheiden die Absicht hat, stellt er jener Frau ihre Mitgift zurück. Indem ihr auch Einfkünfte von Feld, Garten und (anderer) Habe gegeben werden, zieht sie ihre Kinder auf. Sobald sie ihre Kinder aufgezogen hat, wird sie, nachdem ihr von allem, was ihre Kinder erhalten, einen Anteil wie den eines Sohnes gegeben werden, den Mann ihres Herzens heiraten. § 138. Wenn ein Mann seine Gattin, die ihm Kinder nicht geboren hat, scheidet, gibt er ihr ihren vollen Kaufpreis. Nachdem er ihr auch die Mitgift, welche sie aus dem Haus ihres Vaters mitgebracht hat, auszahlt, entläßt er sie. § 139. Wenn aber ein Kaufpreis nicht vorhanden ist, gibt er ihr eine Mine Silber für die Entlassung. § 140. Wenn er ein Armenstiftler ist, gibt er ihr ein Drittel Mine Silber. § 141. Wenn die Ehefrau eines Mannes, welche in dem Haus ihres Mannes wohnt, sobald sie auf das Herumtreiben ihren Sinn richtet, Torheiten macht, ihr Haus zerstört, ihren Mann vernachlässigt, (geschieht), sobald man sie (gerichtlich) überführt, (also): Wenn ihr Mann "Ich entlasse sie" sagt, hat er sie entlassen. Auf ihren Weg irgendeine Entlassungsgabe gibt er ihr nicht. Wenn aber ihr Ehemann "Ich entlasse sie nicht", sagt, wird (darf) ihr Ehemann eine andere Frau heiraten, jene Frau bleibt als Magd im Haus ihres Mannes. § 142. Wenn eine Frau, weil sie ihren Ehemann haßt, "Du wirst mich nicht besitzen" spricht (geschieht), sobald nach ihrer Angabe ihre Benachteiligung untersucht wird (also): Wenn, weil sie häuslich ist, ein Vergehen ihrerseits nicht vorhanden ist, auch ihr Gatte, indem er sich herumtreibt, sie sehr vernachlässigt, hat dieses Weib keine Schuld. Nachdem sie ihre Mitgift erhalten hat, kehrt sie in das Haus ihres Vaters zurück. § 143. Wenn sie aber, nachdem (weil) sie nicht häuslich ist, sich herumtreibt, ihr Haus zugrunde richtet (und) ihren mann vernachlässigt, wird man diese Frau ins Wasser werfen. 144. Wenn, nachdem ein Mann eine Frau geheiratet (und) diese Frau ihrem Mann eine Magd gegeben hat (und) diese Kinder gebiert, jener Mann den Vorsatz faßt, sich ein Kebsweib zu nehmen, gestattet man es dem Mann nicht, ein Kebsweib nimmt er nicht. ![]() ![]()
1) Vgl. den Anzeiger der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, philosophisch-historische Klasse vom 3. Juni 1903. 2) Eine darauf bezügliche Erklärung habe ich im Abendblatt der "Neuen Freien Presse" vom 28. August dieses Jahres veröffentlicht. 3) Die Methode der Umschrift ist nur etwas konsequenter durchgeführt worden, so z. B. wurden die ideographisch geschriebenen Wörter wie kaspu, ardu etc. je nach ihrer Beziehung mit der entsprechenden Kasusendung versehen, während sie bei SCHEIL bald mit, bald ohne Kasusendung geschrieben werden. Desgleichen wurden für einige Ideogramme die bekannten lautlichen Werte eingesetzt. |