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JULIUS GUTTMANN
Kants Begriff der
objektiven Erkenntnis

[4/6]

"Die Gesetze des synthetischen Denkens, auf denen unsere gegenständliche Erkenntnis beruth, gelten für alle Objekte unserer Erkenntnis mit evidenter Notwendigkeit, weil auf ihnen die Möglichkeit allen Verstandesgebrauchts beruth."

"Logische Prinzipien, wie das der Identität und des Widerspruchs, schließen jede Möglichkeit aus, sie als Enfaltungen eines ihnen vorhergehenden Begriffsinhalts zu denken, daß sie als die elementarsten Voraussetzungen aller gedanklichen Bestimmtheit erst die Möglichkeit jeder begrifflichen Setzung begründen."


IV. Das Verhältnis formaler
und transzendentaler Logik.

Durch die Frage, zu der uns unsere bisherigen Ausführungen aufs Neue hingeführt haben, wird die Einsicht, daß alle Inhalte unseres Bewußtseins unter logischen Prinzipien stehen, nicht berührt. Um von einem Inhalt meines Bewußtseins reden zu können, muß ich ihn als solchen erkannt haben. Die "Tatsachen des Bewußtseins" auch in ihrer einfachsten Gestalt sind nur der Erkenntnis zugänglich, deren Bedingungen darum aller Tatsächlichkeit zugrunde liegen. Die Gewißheit auch der elementarsten Form des Seins, wie sie in der unmittelbaren Gegebenheit eines Bewußtseinsinhalts vorliegt, gründet sich auf den Begriff und die Gesetze der Wahrheit, vermöge deren allein ihr Gegenstand zu sein vermag.

Daß jedes Wahrnehmungsurteil und damit die Möglichkeit jedes Bewußtseinsinhalts den Begriff der Wahrheit voraussetzt, und daß darum jeder solche Inhalt den Bedingungen genügen muß, ist demnach außer Frage. Mein Bedenken richtete sich vielmehr nur darauf, ob gleich dem allgemeinen Begriff der Wahrheit sich auch die Gesetze gegenständlicher Erkenntnis als Bedingungen des Wahrnehmungsurteils nachweisen lassen, ob auch sie notwendige Voraussetzungen jeder möglichen Gegebenheit unseres Bewußtseins sind. Hier greift nun ein besonders in der zweiten Bearbeitung der Deduktion stark hervortretender Gedanke ein, der für die weitere Entwicklung der Logik von höchster Wichtigkeit geworden ist. Er geht dahin, die synthetische Erkenntniseinheit, deren Ausdruck die Gesetze der gegenständlichen Erkenntnis sind, als das höchste Prinzip allen Erkennens zu erweisen, das somit auch dem logischen Verstandesgebrauch in einem formalen Sinn zugrunde liegt. Alle analytische Begriffseinheit weist auf eine ursprüngliche synthetische Einheit zurück, ohne die es dem analysierenden Denken an jedem Objekt seiner Tätigkeit fehlt. "Wo der Verstand vorher nicht verbunden hat, da kann er nichts auflösen." (Kr. d. r. 658)
    "Und so ist die synthetische Einheit der Apperzeption der höchste Punkt, an dem man allen Verstandesgebrauch, selbst die ganze Logik und nach ihr die Transzendentalphilosophie, heften muß, ja dieses Vermögen ist der Verstand selbst" (ebd. 660 Anm.)
Ist die formale Logik nur der Ausdruck der analytischen Funktion des Denkens, so sind ihre Gesetze nur in formaler Abstraktion isolierbar. Ihr sachlicher Grund und Ursprung aber kann nur in den Gesetzen der Synthesis gesucht werden, deren Ergebnis von ihnen zergliedert wird. Nur bei einer rein technischen Behandlung der Logik ist es gestattet, die Regeln des analytischen Verstandesgebrauchs zu verselbständigen. Ihre prinzipielle Rechtfertigung dagegen muß notwendig auf die synthetische Gesetzlichkeit zurückgreifen, in der sie ihren letzten Ursprung haben. Bei dieser Auffassung, die freilich von KANT mehr angedeutet als ausgeführt ist und erst in der späteren Entwicklung der Logik ihre systematische Durchführung gefunden hat, beantwortet sich die oben aufgeworfene Frage von selbst. Die Gesetze des synthetischen Denkens, auf denen unsere gegenständliche Erkenntnis beruth, gelten für alle Objekte unserer Erkenntnis mit evidenter Notwendigkeit, weil auf ihnen die Möglichkeit allen Verstandesgebrauchts beruth.

Diese Argumentation ist unwiderleglich, wenn in Wahrheit die formale Logik tatsächlich lediglich die Regeln des analytischen Verstandesgebrauchs entwickelt. Eben das aber ist keineswegs so selbstverständlich, wie es hier erscheint. Der Schein dieser Selbstverständlichkeit besteht nur solange, als die Gesetze der formalen Logik den analytischen Urteilen zugerechnet werden, deren Prinzipien sie sind. Von den analytischen Urteilen gilt es in der Tat, daß sie nur einen vorausgegebenen Begriffsinhalt in seine Elemente zergliedern. Sie sprechen ihm ein Prädikat zu, das in seinem Inhalt schon mitgedacht ist, und setzen damit die Einheit des Begriffs, die seine Elemente zusammenfaßt, notwendig voraus. Damit jedoch auch nur diese Entfaltung eines gegebenen Begriffsinhaltes möglich ist, müssen Gesetze bestehen, die uns das Recht geben, einem Begriff ein in ihm enthaltenes Prädikat zuzusprechen.

Dieser Gesichtspunkt, der zunächst eine bloß terminologische Bedeutung zu haben scheint, führt zugleich zu dem grundlegenden sachlichen Unterschied hin, der die Gesetze der formalen Logik von den analytischen Urteilen trennt. Logische Prinzipien, wie das der Identität und des Widerspruchs, schließen jede Möglichkeit aus, sie als Enfaltungen eines ihnen vorhergehenden Begriffsinhalts zu denken, daß sie als die elementarsten Voraussetzungen aller gedanklichen Bestimmtheit erst die Möglichkeit jeder begrifflichen Setzung begründen. Jede Ableitung, die sie auf irgendeinen Denkinhalt zurückführen wollte, scheitert daran, daß sie selbst sich erst vor ihnen in ihrer Rechtmäßigkeit verantworten müßte. Wir müssen ihnen gegenüber auf jede weitere Ableitung verzichten und sie als letzte Gewißheiten des Erkennens gelten lassen.

Als solche erweisen sie sich, weil sie in der Grundgestalt aller Erkenntnis, im einfachen Urteil als notwendige Voraussetzungen mitgedacht sind. Die reine Logik bemächtigt sich ihrer, indem sie das Urteil, in dem uns allein die Erkenntnis gegeben ist, in seine Elemente zerlegt und sie dabei als die notwendigen Voraussetzungen der Urteilseinheit auffindet. Dieses Verfahren der Logik stellt sich allerdings als eine Analyse dar. Es zergliedert die Erkenntnis, indem es zu ihren einfachsten Bedingungen vordringt. Die Bedingungen selbst aber, die auf diesem Weg, dem einzigen, der auch der Erkenntnistheorie zu Gebote steht, aufgefunden werden, sind selbst nicht analytischer Art. Die analysierende Methode der logischen Wissenschaft deckt die ursprünglichen Grundlagen aller logischen Einheit auf. So ist es durchaus richtig, daß die ursprüngliche Funktion der Erkenntnis eine verknüpfende ist. Statt daß deshalb aber die formallogische Einheit der Ableitung aus einer sie begründenden Synthesis bedürfte, ist sie selbst die ursprüngliche Verknüpfungsform, die aller Erkenntnis zugrunde liegt. Das Urteil selbst ist die Grundgestalt der Synthesis, in der sich die Erkenntnis vollzieht. Die Einheit des Urteils liegt allen Erkenntnissen, mögen diese analytischer oder synthetischer Art sein, als ihre letzte Bedingung zugrunde, und indem die formale Logik die Gesetze und Bedingungen des Urteils aufdeckt, entwickelt sie die Grundgesetze der Verknüpfung, die in aller Erkenntnis wirksam sind.

Einer formalistischen Auffassung der Logik gegenüber, die sich damit begnügt, das Denkverfahren rein technisch zu beschreiben, ist die Forderung wohl berechtigt, daß die Logik die Gesetze der Erkenntnis nicht nur darzustellen, sondern zu rechtfertigen hat. Die Erfüllung dieser Forderung indessen kann nur darin bestehen, daß die in der Logik dargestellte Gesetzlichkeit als notwendiger Bestandteil der Urteilseinheit aufgewiesen wird, deren Geltung uns der Begriff der Wahrheit verbürgt.

Dieser einfache Sachverhalt wird nur durch eine Schwierigkeit der kantischen Terminologie seiner Durchsichtigkeit ein wenig beraubt. In der Unterscheidung analytischer und synthetischer Urteile, welche die Kritik eröffnet, beschränkt sich der Begriff der Synthesis auf die besondere Art der Verknüpfung, die zur formallogischen Einheit als etwas Neues hinzutritt. Die formale Einheit des Denkens wird in dieser Unterscheidung, freilich in der eingeschränkten Gestalt einer Methode folgerichtiger Verknüpfung, bereits vorausgesetzt, und ihr gegenüber auf die selbständige Verknüpfungseinheit hingewiesen, die unserer gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegt. Erst in den grundlegenden logischen Erörterungen der Deduktion erweitert sich der Begriff der Synthesis dahin, daß er auch die logische Einheit des Urteils mit umfaßt, und so kann leicht der Schein entstehen, als ob die vorher bezeichneten Prinzipien des synthetischen Erkennens in einem engeren Sinn auch der logischen Einheit des Urteils zugrunde liegen.

Diese Konsequenz aus der Erweiterung des Begriffs der Synthesis ist jedoch durchaus unzulässig. Der Begriff der Synthesis umschließt nunmehr zugleich die formale Einheit des Urteils und die in jenen synthetischen Prinzipien begründete Einheit der gegenständlichen Erkenntnis. So bleibt die in der allgemeinen Logik entwickelte Gesetzlichkeit des Denkens in ihrer vollen Unabhängigkeit von jeder ihr fremden Erkenntnisfunktion bestehen. Denn es kann jetzt nicht mehr fraglich sein, welche von den verschiedenen Arten der Synthesis in einem logischen Sinn die ursprüngliche ist. Die Grundbeziehungen, auf denen die Möglichkeit jeder Aussage beruth, sind auch für unsere gegenständliche Erkenntnis die letzten Voraussetzungen, so gewiß auch das gegenständlich Erkennen nur in der Form des Urteils möglich ist. Der Begriff der Wahrheit, der keine ihm fremde Voraussetzung über sich duldet, macht auch die in ihm gegründeten Formen und Prinzpien des wahren Denkens zu den höchsten autonomen Gesetzen aller Erkenntnis.

So vermag auch die Unterordnung der allgemeinen logischen und der gegenständlichen Gesetzlichkeit unter dem gemeinsamen Oberbegriff der Synthesis die zwischen ihnen bestehende Grenze nicht zu verwischen. Die Gesetze der Gegenstandserkenntnis folgen nicht aus denen der allgemeinen Logik als eine komplizierte Gestalt derselben Gesetzmäßigkeit, wie etwa die Schlußgesetze aus denen des Urteils folgen. Der Unterschied beider Erkenntnisgebiete ist nicht der relative des Einfachen und des Abgeleiteten. Sie unterscheiden sich vielmehr durch die Art und Bürgschaft ihrer Gewißheit. Die Gesetze der allgemeinen Logik stützen ihre Geltung auf den Begriff der Wahrheit, dessen Ausdrucksformen sie sind. Diese Art der Evidenz erstreckt sich nur auf die logischen Prinzipien, an welche die Möglichkeit des Urteils überhaupt geknüpft ist. Die besonderen Voraussetzungen der gegenständlichen Erkenntnis dagegen werden nicht durch sie gedeckt, sondern bedürfen eines neuen Prinzips der Gewißheit.

Die hier entwickelte Auffassung des Verhältnisses allgemeiner und gegenständlicher Logik gestattet es auch nicht, der transzendentalen Logik, wie es STADLER in höchst scharfsinniger Ausführung getan hat, die Aufgabe zuzuweisen, die Anwendung der allgemeinen logischen Gesetzmäßigkeit auf Objekte der Wirklichkeit zu rechtfertigen. Der hier von der transzendentalen Logik geforderte Nachweis, daß die logischen Verhältnisse von Subjekt und Prädikat oder von Grund und Folge nicht auf die Verknüpfung unserer Begriffe eingeschränkt, sondern auch zur Erkenntnis von Objekten tauglich sind, daß ein Widerspruch nicht bloß innerhalb unseres Denkens, sondern auch in der Wirklichkeit unmöglich ist, scheint die Möglichkeit seiner Erbringung auszuschließen. Denn jeder Beweis, der dieses Ziel erreichen will, bewegt sich ja doch in der Sphäre des begrifflichen Denkens und ist deshalb selbst dem Verdacht ausgesetzt, der Geltung für die Wirklichkeit zu entbehren. Dabei ist die Unmöglichkeit eines solchen Nachweise für die Inhalte unseres Bewußtseins die gleiche wie für irgendwelche metaphysischen Objekte, da auch die von uns erlebten Vorstellungen keine Begriffe, sondern Wirklichkeiten sind, für welche die Geltung der logischen Gesetzmäßigkeit in Frage gestellt war.

Die der transzendentalen Logik hier gestellte Aufgabe erledigt sich durch die Einsicht, daß an dieser Stelle ein wirkliches Problem nicht besteht. Die Übereinstimmung der Wirklichkeit mit den Gesetzen unseres begrifflichen Denkens erscheint nur solange als ein Problem, als diese als Erzeugnisse unserer subjektiven Denktätigkeit angesehen werden, von denen es dann mit Notwendigkeit fraglich erscheinen muß, ob sie auch außerhalb unseres Denkprozesses Bedeutung besitzen. Werden dagegen die Gesetze der Logik als Idealgesetze erkannt, deren Sein lediglich in ihrer Geltung besteht, so verschwindet das Problem von selbst. In der evidenten Einsicht von der Geltung der Erkenntnis und ihrer Gesetze ist zugleich die Bürgschaft dafür enthalten, daß keine ihr widersprechende Wirklichkeit möglich ist. Haben wir, um das Gesagte an einem Beispiel zu verdeutlichen, erkannt, daß von zwei einander widersprechenden Urteilen nur eines wahr sein kann, so hat es keinen Sinn mehr zu fragen, ob nicht in der Wirklichkeit vielleicht doch das Widersprechende zusammen zu bestehen vermag, da diese Frage nichts anderes besagt, als daß der Satz des Widerspruchs, dessen Wahrheit wir erkannt haben, in der Anwendung auf eine gegebene Wirklichkeit dennoch falsch ist. So gewiß die Wahrheit eines Urteils von der subjektiven Nötigung, es zu fällen, verschieden ist, so gewiß besagt sie nichts Anderes, als daß der in ihm behauptete Sachverhalt ist, und es bedarf deshalb keines weiteren Nachweises, der die Möglichkeit eines sich der Geltung der Wahrheit entziehenden Seins ausschließt. So bleibt auch dem Problem der Wirklichkeit gegenüber der allgemeinen Logik ihre autonome Geltung gewahrt, die keiner Beglaubigung durch die Gesetze des gegenständlichen Erkennens bedarf. Unter den Form synthetischer Einheit, die aller Erkenntnis zugrunde liegen, steht an erster Stelle die formale Einheit der Logik und erst "nach ihr" folgt, wie KANT selbst es ausspricht, "die Transzendentalphilosophie".

Dieses Ergebnis bestätigt sich auch an den Ausführungen der modernen Logik, die den Andeutungen KANTs folgend, den Begriff der synthetischen Einheit in den Mittelpunkt der logischen Theorie gestellt haben. In der Ausführung dieses Gedankens, den zuerst COHEN in seiner prinzipiellen Wichtigkeit erschlossen hat, schließt sich am engsten an den bei KANT selbst andeuteten Gedankengang die Darstellung NATORPs an, die deshalb, soweit sie für die hier behandelten Fragen von Wichtigkeit ist, zur Kontrolle des bisher gewonnenen Ergebnisses herangezogen werden soll (1).

Die elementare Form, auf die auch er alle Erkenntnis zurückführt, ist das einfache Urteil, wie die genauere Prüfung seiner Darstellung ergibt. Diese will zunächst allerdings gerade an diesem Punkt über die logische Tradition hinausgehen. Wenn gewöhnlich das Urteil als Verbindung zweier Begriffe angesehen und auf die Formel A ist B zurückgeführt wird, so sieht NATORP hier das eigentliche logische Grundproblem unberücksichtigt, da die zu verknüpfenden Begriffe als etwas Gegebenes hingenommen und durch das Urteil nur in eine nachträgliche Beziehung gesetzt werden. In den zu verknüpfenden Begriffen liegt schon ein Ergebnis der Erkenntnis vor, auf das sich somit die logische Untersuchung in erster Linie zu richten hat. Deshalb setzt NATORP an den Anfang der Erkenntnis die synthetische Einheit, welche "aus der Vereinigung eines gegebenen Mannigfaltigen in der Betrachtung desselben aus einem Gesichtspunkt entsteht" (Philosophische Monatshefte, Bd. 27, Seite 4). In diesem Urakt der Erkenntnis wird kein gegebener Erkenntnisinhalt mehr vorausgesetzt; er bezeichnet vielmehr den Ursprung jeder gedanklichen Bestimmung. Ein bisher noch unbestimmter Inhalt, der nur als ein zu bestimmendes X anzusetzen ist, bestimmt sich in ihm erstmalig unter der Einheit eines Gesichtspunktes; es wird in ihm als ein a bestimmt und damit ein Inhalt der Erkenntnis ursprünglich erzeugt. So erweist sich dieser Akt des Bestimmens der durch das Symbol: x ist a zu bezeichnen ist, als der logische Grundakt, in dem Begriff und Urteil gleichzeitig entspringen. Das identische a, als das ich das bisher noch unbestimmte x erfasse, ist der ursprünglich erzeugte Begriff, die Auffassung des zu Bestimmenden unter diesem Gesichtspunkt ist die elementare Gestalt des Urteils.

Durch diese Bestimmung des logischen Grundaktes will NATORP über die gewöhnliche logische Auffassung dahin hinausgehen, daß er den alleinigen Ursprung jedes Erkenntnisinhaltes in der logischen Funktion des Bestimmens erblickt, die keine selbständige materiale Erkenntnisinstanz neben sich duldet. Die genauere Besprechung dieses Versuchs, den materialen Erkenntnisfaktor auszuschalten, bleibt einem besonderen Abschnitt über Form und Inhalt der Erfahrung vorbehalten. Hier behandeln wir ihn nur insoweit, als er für das Verständnis der Formalfunktion, auf die NATORP die Erzeugung jeder gedanklichen Bestimmtheit zurückführt, ist in jedem Akt des Bestimmens die gleiche. Sie ist der Ursprung, auf den in einem Fall die Bestimmtheit a, in einem anderen Akt ein b oder c zurückgeführt wird. Dann aber bleibt es unverständlich, wie aus der allgemeinen Funktion des Bestimmens die Individualität irgendeiner gedanklichen Bestimmtheit ableitbar ist. Die Besonderheit irgendeines a, durch die es sich von einem b oder c unterscheidet, kann aus dem bloßen Begriff einer Einheitsfunktion niemals abgeleitet werden, und ebenso vermag diese es nicht zu erklären, warum ein x in einem Fall als a, in einem anderen irgendwie anders bestimmt wird. Die Erzeugung einer gedanklichen Bestimmtheit im Akt der synthetischen Einheit besteht lediglich darin, daß in diesem ein bestimmter Erkenntnisinhalt erstmalig auftritt, der sich jeder ferneren Ableitung entzieht. Das Gesetz des Bestimmens und die einzelnen Bestimmtheiten, die in unübersehbarer Fülle in den verschiedenen Erkenntnisakten auftreten, stehen so als korrelative Faktoren des Erkenntnisaktes nebeneinander.

Von der Erzeugung eines Erkenntnisinhaltes aus der Funktion des Bestimmens kann bei dieser Sachlage nicht geredet werden. Denn Erzeugen in einem logischen Sinn - und nur um diesen ist es NATORP zu tun, heißt ableiten. Wenn aber in der synthetischen Einheit, die wir als den letzten Bestand der Erkenntnis vorfinden, schon die Korrelation der reinen Erkenntnisfunktion und eines ihr gemäß bestimmten Erkenntnisinhaltes vorliegt, so ist damit jede weitere Ableitung dieser beiden ursprünglichen Momente der Erkenntnis ausgeschlossen. Hinter die synthetische Einheit, in der sich ein Erkenntnisinhalt erstmalig darstellt, kann die logische Analyse nicht zurückgehen, und auch die Rede von einem Akt, der die synthetische Einheit erzeugt, umschreibt nur die Tatsache, daß in der synthetischen Einheit ein Erkenntnisinhalt ursprünglich hervortritt. So ist die Erzeugung des Erkenntnisinhalts in Wahrheit das ursprüngliche Hervortreten einer gedanklichen Bestimmtheit, die ebensowenig weiter ableitbar ist wie das allgemeine Gesetz der Bestimmtheit, unter dem sie steht.

Der Verzicht auf eine Erzeugung der einzelnen Inhalte der Erkenntnis aus der Erkenntnis aus der reinen Erkenntnisfunktion nötigt nun dann aber keinesfalls dazu, wie es NATORP der traditionellen Logik vorwirft, die Leistung der Erkenntnisfunktion auf eine Verknüpfung gegebener Begriffe einzuschränken, die ihr als fertige Bestimmtheiten vorausgehen. Der von ihm nachdrucksvoll hervorgehobene Gedanke, daß jedem Erkenntnisinhalt das Gesetz des Erkennens vorhergeht, bleibt in seinem vollen Recht bestehen, auch wenn das Verhältnis von Erkenntnisform und Erkenntnisinhalt als das der Korrelation verstanden wird. Denn auch bei dieser Auffassung stehen der formale und der inhaltliche Faktor der Erkenntnis nicht als selbständige Elemente unabhängig nebeneinander, um erst nachträglich miteinander in Beziehung zu treten. Die Möglichkeit jeder besonderen gedanklichen Bestimmtheit ruht vielmehr auf dem allgemeinen Gesetz des Bestimmtseins, das die Identität jedes Erkenntnisinhalts sichert. Denken wir uns dieses Gesetz aufgehoben, so ist damit auch die Möglichkeit jeder inhaltlichen Setzung des Erkennens vernichtet, während die Aufhebung aller Erkenntnisinhalte dem formalen Gesetz der Erkenntnis wohl die Möglichkeit seiner Anwendung, aber nicht seine eigene Geltung nehmen würde. Nur in einem psychologischen Sinn kann dem Begriff eine Vorstellungsart vorangestellt werden, die selbst der begrifflichen Form noch entbehrt und unserem begrifflichen Vorstellen zugrunde liegt; logisch dagegen setzt jeder Vorstellungsinhalt das Gesetz begrifflicher Einheit voraus, in welchere psychologischen Gestalt er auch immer auftreten mag. So unmöglich es ist, aus dem Gesetz logischer Einheit die inhaltlichen Satzungen des Erkennens abzuleiten, so bleiben diese doch logisch bedingt. Statt einer Erzeugung des Erkenntnisinhaltes im Akt der synthetischen Einheit ist die logische Bedingtheit jedes Erkenntnisinhalts, die Gebundenheit jeder möglichen Gegebenheit der Erkenntnis an deren oberstes Formgesetz zu behaupten.

Bei dieser Auffassung fällt die Notwendigkeit fort, mit NATORP das logische Subjekt der ursprünglichen Erkenntnisgestalt als ein bloßes X zu betrachten, das in ihr erstmalig bestimmt wird. Auch wenn wir als das Subjekt der einfachsten Erkenntniseinheit einen inhaltlich bestimmten Begriff ansetzen, bleibt die logische Bedingtheit jeder Erkenntnissetzung gewahrt. Ebenso wie das Prädikat steht auch das Subjekt des einfachen Urteils, trotzdem es als bereits bestimmter Begriff in das Urteil eintritt, nicht außerhalb der logischen Gesetzlichkeit, durch die es vielmehr als Begriff erst möglich wird. Die Beziehungspunkte, zwischen denen das Urteil eine Beziehung behauptet und die notwendige Bestandteile der Urteilseinheit sind, stehen ebenso unter der logischen Form des Begriffs, wie das sie verbindende Urteil unter dem Gesetz der Urteilsform steht. So wie jede besondere Urteilsrelation auf der Beziehungsform des Urteils beruth, sind die im Urteil verbundenen Denkinhalte nur durch die Einheitsform des Begriffs möglich, die ihnen eine logische Bestimmtheit verleiht.

Eine solche Bestimmtheit des Subjekts der synthetischen Einheit muß schließlich auch NATORP voraussetzen, trotzdem er ein bloßes X in ihm erblickt. Wie er selbst hervorhebt, muß es als bestimmbar gedacht werden. In dieser Forderung der Bestimmbarkeit des zu erkennenden Mannigfaltigen aber ist seine Identität unmittelbar vorausgesetzt. Wäre das X ein schwankendes und sich veränderndes, wäre es nicht eben dieses sich selbst gleiche und darum stets in der gleichen Weise bestimmbare X, so wäre es keiner Bestimmung zugänglich; mit demselben Recht könnte ihm die Bestimmtheit A zu- oder abgesprochen werden. Nur zwischen Inhalten, die in sich selbst eindeutig bestimmt sind, kann die Identität der Relation bestehen, die hier zwischen dem X und der ihm zuzusprechenden Bestimmung angenommen wird. Dann aber hört das Mannigfaltige auf, in völliger Unbestimmtheit in das Urteil einzutreten. Nur innerhalb des psychologischen Prozesses der Gewinnung der Erkenntnis findet die Herausarbeitung gedanklicher Bestimmtheiten aus dem Zustand der Unbestimmtheit statt. Innerhalb der logischen Analyse der Erkenntnis aber bezeichnet die Erzeugung einer Erkenntnis nur ihre logische Ableitung aus anderen Erkenntnissen. Mit der Einsicht in die logische Unableitbarkeit der konkreten Mannigfaltigkeiten der Erkenntnisinhalte ist daher die Forderung unvereinbar, einen Ursprung irgendwelcher Art für sie zu suchen.

Ich kann nunmehr abschließend behaupten, daß die synthetische Einheit NATORPs mit dem einfachen Urteil, hinter das sie noch zurückgreifen sollte, zusammenfällt. Auch für ihn ist der Ausgangspunkt der logischen Analyse die Urteilseinheit, als deren formale Bedingungen sich die logischen Grundgesetze herausstellen. Diese sind, genau wie es meine frühere Darstellung ergeben hatte, die Grundformen aller logischen Verknüpfung, die in jedem möglichen Denkinhalt vorausgesetzt werden und selbst keine andere Gesetzlichkeit über sich dulden. Sie schränken ihre Geltung nicht auf den analytischen Verstandesgebrauch ein; auch die synthetische Erkenntnis weist auf sie als ihre letzte Grundlage zurück. Auch beim Versuch NATORPs, eine Erzeugung des Erkenntnisinhalts aus den Grundgesetzen der Erkenntnis nachzuweisen, bleiben es die Einheitsgesetze des Urteils, die den Akt der Bestimmung erst möglich machen. Sie bilden auch für die Formgesetzlichkeit des Bestimmens, in der alle einzelnen Bestimmtheiten ihren gemeinsamen Ursprung haben. Damit aber bleibt auch der prinzipielle Unterschied zwischen der einsichtigen Gewißheit, mit der wir diese Formgesetzlichkeit des Urteils erkennen, und der Gewißheit der einzelnen Erkenntnisinhalte bestehen. Wir begreifen mit strenger gedanklicher Notwendigkeit, daß jeder denkbare Inhalt dem Gesetz gedanklicher Bestimmtheit untersteht, während die inhaltliche Besonderung der einzelnen Bestimmtheit, die aus dem allgemeinen Gesetz des Bestimmtseins niemals ableitbar ist, sich nie mit logischer Notwendigkeit einsehen läßt. Diese Differenz zwischen der Gewißheit der Erkenntnisform und der des Erkenntnisinhalts wird auch dadurch nicht aufgehoben, daß das Urteil als Beziehung einer Mehrheit gedanklicher Inhalte neben dem Grundbegriff der Identität auch den der Verschiedenheit als notwendiges Moment in sich schließt. Denn ebensowenig wie aus dem formalen Begriff der Identität die besondere Beschaffenheit eines ihm gemäß bestimmten identischen Inhalts ableitbar ist, bietet der allgemeine Begriff der Verschiedenheit die Möglichkeit, die inhaltliche Bestimmtheit des Verschiedenen aus sich herzuleiten. Wir begreifen es als eine notwendige Voraussetzung des Urteils, daß zwischen verschiedenen Inhalten allgemein gültige Beziehungen bestehen, ohne jedoch die Besonderheit dieser Inhalte selbst und der zwischen den einzelnen Inhalten bestehenden besonderen Beziehungen aus den evidenten allgemeinen Bedingungen des Urteils deduzieren zu können. So gewiß es ist, daß der allgemeinen Gesetzlichkeit des Urteils jede Anwendung versagt bliebe, wenn sie nicht eine Bestimmung von Erkenntnisinhalten ermöglicht, so ist doch nur sie selbst in ihrer Notwendigkeit einzusehen, und damit bleibt der Begriff der formalen Logik als der Wissenschaft von der Formgesetzlichkeit der Erkenntnis in seiner Notwendigkeit bestehen.

Auch das Verhältnis der so verstandenen allgemeinen logischen Gesetzlichkeit zu den Gesetzen des gegenständlichen Erkennens bleibt auch nach den Ausführungen NATORPs das gleiche, als das wir es oben erkannt haben. Aus dem Begriff der synthetischen Einheit ergeben sich ihm nur die allgemeinen Gesetze des Urteils überhaupt. Nur sie sind als Bedingungen jeder gedanklichen Bestimmtheit aufweisbar, und demgemäß hat auch die Evidenz, welche dem Begriff und den Voraussetzungen gedanklicher Bestimmtheit überhaupt eigen ist, hier ihre Grenze. Um dagegen zu den besonderen Gesetzen der Gegenstandserkenntnis zu gelangen, muß auch NATORP über den Begriff der synthetischen Einheit, und das heißt über die Möglichkeit wahrer Urteile überhaupt, hinausgehen und sich der Frage nach der Beschaffenheit der zu verbindenden Inhalte zuwenden. Denn das tut er, wenn er für das zu verbindende Mannigfaltige, das in die synthetische Einheit eingehen soll, die Forderung erhebt, es müsse von Haus aus als verbindbar gedacht werden, müsse als Einzelnes einer Mehrheit gegeben sein, um zu einer synthetischen Einheit gebracht werden zu können (a. a. O. Seite 133). Mit dieser Forderung, die er dahin genauer bestimmt, daß das Mannigfaltige sowohl der Auseinanderhaltung wie der Zusammenfassung zugänglich sein muß, und aus der er die Zeit als Prinzip der Auseinanderhaltung und den Raum als Prinzip der Zusammenfassung deduziert, ist die Grenze der Urteilsanalyse überschritten und die inhaltiche Bestimmung des Gegebenen in den Kreis der Betrachtung gezogen.

Zunächst allerdings erscheint die Forderung, die zu erkennenden Inhalte müßten der Auseinanderhaltung und Zusammenfassung fähig sein, im Begriff des Urteils selbst begründet zu sein. Denn jedes Urteil hat als Verknüpfung einer Mehrheit gedachter Inhalte deren Unterscheidbarkeit und zugleich ihrer Verbindbarkeit zu seiner Voraussetzung, und das gleiche tritt noch deutlicher und unmittelbarer im Begriff der Mehrheit, wie er im pluralen Urteil enthalten ist, hervor. Das Urteil setzt eine Verschiedenheit der in ihm verbundenen Inhalte voraus und ist nur darum möglich, weil diese Inhalte bei ihrer Verschiedenheit zugleich der logischen Verbindung fähig sind. Gerade weil aber ohne diese Fähigkeit kein Inhalt dem Urteil angehören kann, ist ihr Vorhandensein durch die Geltung der logischen Prinzipien bereits gesichert. Die Forderung der Unterscheidbarkeit der zu erkennenden Inhalte ist nur ein subjektiver Ausdruck dafür, daß diese, sofern es überhaupt eine Mehrheit von solchen gibt, untereinander verschieden sind. Es kann wohl als Forderung geacht werden, daß eine Mehrheit von Erkenntnisinhalten setzbar ist, auf welche die logischen Prinzipien zur Anwendung gelangen. Sofern aber überhaupt Erkenntnisinhalte als Anwendungsgebiet der logischen Gesetzlichkeit gedacht werden, braucht ihr Unterscheidbarkeit nicht besonders gefordert zu werden. Jeder mögliche Inhalt ist von irgendeinem anderen mit logischer Notwendigkeit verschieden, ohne daß ihre Unterscheidbarkeit durch eine besondere Erkenntnisbedingung gesichert zu werden braucht. Ebenso ist kein Inhalt denkbar, der nicht seinem Begriff nach mit jedem anderen verbindbar wäre, insofern sie gemeinsam zum Objekt einer logischen Beurteilung gemacht werden können. Schon die bloße Denkarbeit irgendwelcher Inhalte begründet zwischen ihnen die Beziehung, daß sie gleichmäßig Gegenstände unserer Erkenntnis sind. Sie sind notwendigerweise als Glieder einer Mehrheit gegeben, da sich die Gesetzmäßigkeit der Zahl auf sie erstreckt.

Sowie daher diese logische Verbindbarkeit von jeder inhaltlichen Bestimmtheit des zu erkennenden Mannigfaltigen unabhängig ist, so führt sie auch nicht zum Begriff einer zeitlichen Folge oder einer räumlichen Gemeinschaft, den NATORP in so scharfsinniger Weise in ihr enthalten findet. Im Begriff der Mehrheit wird allerdings Eins außerhalb einem Anderen und zugleich in Verbindung mit ihm gesetzt (Seite 135). Dieses "außerhalb" aber heißt Nichts mehr als verschieden von einem Anderen und enthält in sich ebensowenig den Gedanken einer zeitlichen Aufeinanderfolge, wie die Gemeinschaft zwischen den Gliedern einer Mehrheit irgendeinen Hinweis auf ein räumliches Nebeneinander in sich schließt. Zum Begriff der Zeit gelangt NATORP nur, indem er ihn als Voraussetzung für die psycholoigische Vollziehung der Sonderung nachweist. Um es verständlich zu machen, wie das Bewußtsein eine Mehrheit von Inhalten auseinanderhalten kann, weist er darauf hin, daß der Begriff der Zeit es möglich macht, jeden von ihnen gleichsam in ein verschiedenes Bewußtsein zu setzen, während durch die Einheit des Raums die so gesonderten Inhalte zugleich wieder zusammengehalten würden. So ist es nur die psychologische Möglichkeit des Sondern und Vereinens, die eine räumliche und zeitliche Ordnung der zu erkennenden Inhalte fordert. Diese müssen sich dem Bewußtsein in einem bestimmten Zusammenhang darbieten, um von ihm in ihrer Sonderung und zugleich Zusammengehörigkeit erkannt werden zu können. Damit aber ergibt sich zugleich der Sinn der Forderung, das zu erkennende Mannigfaltige müsse in sich die Fähigkeit der Verbindbarkeit besitzen. Sie bezieht sich nicht auf die logische Möglichkeit, das Mannigfaltige im Urteil einheitlich zu erfassen, sondern auf einen Zusammenhand, der innerhalb des gegebenen Erkenntnisinhalts selbst besteht. In seiner Gegebenheit soll sich das zu verbindende Mannigfaltige als zusammengehörig darstellen und sich so dem Bewußtsein zur Sonderung und Vereinigung darbieten. In seiner zeitlichen Folge stellt sich das Mannigfaltige gleichsam besonders vor das Bewußtsein hin, während sein räumlicher Zusammenhang seine einheitliche Auffassung durch das Bewußtsein ermöglicht. Die Beziehung, die hier zwischen den einzelnen Erkenntnisinhalten vorausgesetzt wird, betrifft nicht ihren logischen Zusammenhang im Urteil, der durch ihre bloße Denkbarkeit genügend gesichert ist; sie ist vielmehr erst dann verständlich, wenn ein sinnlich gegebenes Mannigfaltiges vorausgesetzt wird, das in seiner Gegebenheit einheitlich erfaßbar ist. Erst die Beziehung auf ein solches sinnlich Gegebenes mach die Einheit des Raumes und der Zeit von der logischen Einheit der Urteile unterscheidbar. Der hier bestehende Unterschied tritt mit besonderer Deutlichkeit hervor, wenn wir den Begriff der zeitlichen oder räumlichen Gemeinschaft der gegebenen Mannigfaltigkeiten der numerischen Verbindbarkeit denkbarer Inhalte gegenüberstellen. Die logische Möglichkeit, verschiedene Inhalte zu einer Mehrheit zusammenzufassen, läßt es unbestimmt, in welcher Reihenfolge die einzelnen Elemente vereinigt werden. Erst durch den Akt des Zählens erhalten sie ihre Stellung zueinander, die durch eine geänderte Zählweise beliebig verändert werden kann. Indem wir uns das Gegebene aber in räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang vorstellen, schreiben wir ihm gerade in seiner Gegebenheit einen bestimmten Zusammenhang zu nehmen wir an, daß die einzelnen Elemente sich in gegebener Folge dem Bewußtsein darbieten. (2)

Erst die Annahme eines solchen gegebenen Mannigfaltigen führt auch zu der Forderung einer allgemeingültigen Gesetzlichkeit, die dessen Zusammenhang objektiv bestimmbar macht. So wie Raum und Zeit die Einheitsformen sind, innerhalb deren das gegebene Mannigfaltige seine Stelle findet, sind die Gesetze der Gegenstandeserkenntnis die Bedingungen, die eine objektive Bestimmung des Zusammenhangs der in Raum und Zeit gegebenen Inhalte möglich machen. Sie sind nicht als Bedingungen der Urteilseinheit aufweisbar, sondern ergeben sich erst, wenn ein gegebenes Mannigfaltiges vorausgesetzt wird, dessen Zusammenhang objektiv zu bestimmen ist. Dadurch ist nunmehr die Differenz von den Gesetzen der allgemeinen Logik abermals bestätigt. Während diese sich als Bedingungen möglicher Urteile überhaupt nachweisen lassen und durch die Gewißheit der Geltung der Wahrheit ihre Legitimation erfahren, ist von den Gesetzen der Gegenstandeserkenntnis nicht der Bestand logischer Einheit überhaupt, sondern nur der einer allgemeingültigen empirischen Erkenntnis abhängig. Sie erlangen erst ihre bestimmte Bedeutung, wenn ein sinnlich vorfindbarer Inhalt vorausgesetzt wird, auf den sie zur Anwendung gelangen. So ist es nicht nur ausgeschlossen, ihn ihnen die Grundlage der formallogischen Gesetzlichkeit zu erblicken; auch die Grenze, welche die Gewißheit der formalen Voraussetzungen allen Erkennens von der unserer Erfahrungsbedingungen scheidet, bleibt bestehen. Innerhalb des allgemeinen Begriffs der Synthesis scheiden sich die allgemeinen Verknüpfungsformen, in denen die Einheit des Urteils begründet ist, von den besonderen Gesetzen der Synthesis, auf denen die Einheit des empirischen Gegenstandes beruth.

Dieser Unterschied wird auch dadurch nicht abgeschwächt, daß es nach der Entdeckung KANTs dieselben Einheitsformen sind, die sowohl der Einheit des Urteils wie der unserer gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegen, daß die Kategorien der Gegenstandserkenntnis mit den Urteilsformen identisch sind. Denn wenn auch dieselben Verstandesformen hier und dort zur Anwendung gelangen, so bleibt doch die Art ihrer Anwendung auf beiden Gebieten eine durchaus verschiedene und darum bleibt auch der Unterschied in der Gewißheit, mit der wir das Geltungsrecht beider Anwendungsarten zu erkennen vermögen, bestehen. Zunächst freilich scheint gerade diese Entdeckung KANTs eine Möglichkeit darzubieten, um die Gewißheit der allgemeinen logischen Prinzipien auch auf die logischen Voraussetzungen der Gegenstandeserkenntnis zu übertragen. Diese scheinen abschließend deduziert zu sein, wenn sie sich mit den in ihrer Objektivität einsichtig erkennbaren Prinzipien des Urteils als identisch erweisen. Diese Deduktion aber ist nur dann stichhaltig, wenn in Wirklichkeit eine vollkommene Identität beider Formen logischer Gesetzlichkeit besteht, wenn die logischen Prinzipien in ihrer formalen und in ihrer gegenständlichen Anwendung den gleichen Sinn bewahren.

Dies ist in der Tat die Auffassung der Forscher, die in der Übereinstimmung der Prinzipien der Gegenstandserkenntnis mit denen der formalen Logik den Beweis für ihre Objektivität erblicken. Soll daher trotz der Identität beider Formen der logischen Gesetzlichkeit ein Unterschied zwischen ihnen bestehen bleiben, so kann dieser nur die Verschiedenheit ihres Anwendungsgebietes betreffen. Während die Formen des Urteils eine allgemeingültige Einheit unserer Begriffe begründen, fassen sie als gegenständliche Kategorien anschauliche, raumzeitliche Vorstellungen zu einer Einheit zusammen. Formale und gegenständliche Logik unterscheiden sich nur dadurch, daß dieselben Erkenntnisformen einmal auf Begriffe, das anderemal auf Inhalte der Anschauung zur Anwendung gelangen (3).

Wäre jedoch der Sinn der logischen Prinzipien im formalen wie im gegenständlichen Gebrauch dder gleiche, so wäre ihr völliges Zusammenfallen unabwendbar. Denn die uneingeschränkte Allgemeinheit, mit der die formalen Prinzipien des Urteils gelten, schließt es aus, daß ihrgendein Gebiet möglicher Inhalte ihrer Anwendung entzogen bleibt. Die Möglichkeit, beurteilt zu werden, besteht auch für die anschaulichen Inhalte unseres Bewußtseins. Auch in den auf sie gerichteten Urteilen gelten die Verhältnisse von Subjekt und Prädikat wie die logischen Prinzipien der Identität und des Grundes in ihrer formalen Bedeutung. Wenn die gleichen Prinzipien auf sie auch in gegenständlicher Bedeutung anwendbar sein und dabei doch in ihrer Selbständigkeit bestehen bleiben sollen, so kann nicht das Gebiet ihrer Anwendung, sondern nur ihre Anwendungsart den Unterschied beider Formen logischer Gesetzlichkeit begründen.

Ich habe bereits den Unterschied festgestellt, der die gegenständliche Bedeutung der logischen Prinzipien von ihrer formalen Bedeutung trennt. In unserer gegenständlichen Erkenntnis wenden wir nicht nur die logische Gesetzlichkeit auf sinnliche Inhalte an, sondern denken den Zusammenhang dieser Inhalte im Dasein als einen allgemeingültig bestimmten. Die anschaulichen Inhalte, auf die wir in unserer gegenständlichen Erkenntnis die logischen Prinzipien anwenden, werden in dieser Anwendung als gegebene Inhalte eines Bewußtseins gedacht, und ihr Zusammenhang im Dasein gilt als begründet in einer allgemeinen Gesetzlichkeit. Wir brauchen nur die Art der Allgemeingültigkeit, die im Begriff des Erfahrungsgegenstandes enthalten ist, mit der formalen Allgemeingültigkeit des Urteils zu vergleichen, um diesen Gesichtspunkt deutlich hervortreten zu sehen. Die logische Allgemeingültigkeit des Urteils betrifft ausschließlich die Form der Behauptung. Wenn wir ein Urteil als allgemeingültig bezeichnen, so meinen wir damit, es sei von jedem als wahr anzuerkennen, daß der in ihm behauptete Sachverhalt besteht. Diese Allgemeingültigkeit ist die gleiche, nicht nur ob der im Urteil festgestellte Sachverhalt idealer oder empirischer Art ist; sie ist auch davon unberührt, daß der im Urteil behauptete Sachverhalt nur das Erlebnis eines einzelnen Individuums betrifft. Die Allgemeingültigkeit aber, auf die unsere Erfahrungsurteile Anspruch erheben, besteht ja gerade darin, daß sie einen Zusammenhang feststellen, der unabhängig von den Erlebnissen irgendeines Individuums besteht. Im Erfahrungsurteil "die Sonne scheint" begnüge ich mich nicht mit der Behauptung, es sei eine von jedem anzuerkennende Wahrheit, daß ich die Wahrnehmung dder scheinenden Sonne in meinem Bewußtsein vorfinde. Ich meine vielmehr, daß diese Erscheinung auch unabhängig von meiner Wahrnehmung besteht, daß ich hier einem Tatbestand gegenüberstehe, der ebenso wie für mich auch für jedes andere wahrnehmende Subjekt vorhanden ist. Das Erfahrungsurteil beansprucht nicht nur, daß jeder seine Wahrheit anerkennt; es behauptet vielmehr als wahr, daß ein bestimmter Tatbestand für alle besteht. Auch diese Allgemeingültigkeit gehört sicherlich in einem bestimmten Sinn der Form der Erkenntnis an. Sie ist nicht aus den sinnlichen Daten unserer Empfindung ableitbar, sondern es bedarf eines Aktes der Beurteilung, um diesen eine solche gegenständliche Bedeutung zu verleihen. Von der Allgemeingültigkeit der Urteilsform aber bleibt sie gleichwohl scharf unterschieden; denn es ist eben die Eigenart dieses gegenständlichen Urteilsaktes, daß die Behauptung der Unabhängigkeit bestimmter Zusammenhänge von unserer Wahrnehmung zu seinem Inhalt gehört. Er bezieht sich auf existierende Erscheinungen und behauptet, daß ihre Wirklichkeit für jedes Bewußtsein unter bestimmten Bedingungen erfaßbar ist.

Zu demselben Ergebnis gelangen wird, wenn wir die einzelnen Prinzipien der Gegenstandserkenntnis mit den ihnen entsprechenden allgemeinlogischen Funktionen vergleichen. Wir stellen hierbei nicht die Urteilsformen und die Kategorien, sondern die logischen Grundsätze den ihnen entsprechenden Erfahrungsgrundsätzen gegenüber, deren Geltung ja in der Deduktion der Kategorien eigentlich nachgewiesen wird (4). Dem logischen Identitätsgesetz entspricht innerhalb der transzendentalen Logik das Substanzgesetz, dem Satz vom Grunde das Kausalprinzip als seine Anwendung auf zeitliche Veränderungen. Das logische Prinzip der Identität aber bezieht sich seinem eigentlichen Sinn nach auf die Begriffe, aus denen sich unsere Urteile aufbauen. Ihnen spricht es eine feste Bestimmtheit zu, die unabhängig ist von dem Urteilszusammenhang, dem sie angehören. Jede begriffliche Bedeutung und die ihr entsprechende sachliche Bestimmtheit ist das, was sie ist, schlechthin, in welchem Zusammenhang auch immer sie auftreten mag. Ebenso wie die Geltung der Wahrheit zeitlos ist, und ihre Unveränderlichkeit nicht ein Existieren zu aller Zeit, sondern ein völlig zeitloses Gelten bedeutet, ist auch die Unveränderlichkeit des Begriffs in diesem zeitlosen Sinn zu verstehen. Diese Identität kommt auch dann unseren Begriffen zu, wenn er in ihnen gemeinte Gegenstand ein zeitlich vergehendes Dasein besitzt. Auch der Begriff eines jetzt von mir erlebten Bewußtseinszustandes ist in seiner Bedeutung ebenso unveränderlich bestimmt wie der, der ein beständiges Sein zum Gegenstand hat. Das Substanzgesetz dagegen als das Gesetz der gegenständlichen Identität meint eine Identität des zeitlichen Daseins; sie gilt nicht von unseren Begriffen, sondern von den der Zeit angehörenden Gegenständen unseres Erkennens. Das Substanzgesetz behauptet, daß die in der Zeit aufeinanderfolgenden Inhalte der Wirklichkeit durch die Identität des ihrem Dasein zugrunde liegenden Objekts verbunden sind. Aus zeitloser Bestimmtheit wird hier ein zeitliches Beharren im Dasein.

Genau die gleiche Verschiebung erfährt auch der Satz vom Grunde, wenn er aus seiner allgemeinlogischen in die gegenständliche Bedeutung übergeht. Auch hier besteht der entscheidende Unterschied beider Formen des Satzes vom Grunde nicht darin, daß der eine von Begriffen und der andere von Anschauungsinhalten gilt, sondern darin, daß der formallogische Satz vom Grunde sich auf den Zusammenhang der Wahrheit von Urteilen bezieht, während das Kausalgesetz behauptet, die in der Zeit auftretenden Erscheinungen, die wir zum Objekt unseres Urteils machen, seien nach Grund und Folge verbunden.

Diese Verschiedenheit der formallogischen und gegenständlichen Gesetzlichkeit, die ihrem wesentlichen Sinn nach schon in KANTs Unterscheidung des Kausalprinzips vom Satz des Grundes ausgesprochen ist, schließt es aus, daß der Zusammenhang der Erfahrungsgrundsätze mit den Prinzipien der allgemeinen Logik ihre objektive Geltung verbürgt. Aus der objektiven Geltung der formallogischen Gesetze kann nicht geschlossen werden, daß auch die ihnen entsprechenden Gesetze der Gegenstandserkenntnis die gleiche Objektivität besitzen. Denn nicht das zufällige Gebiet der Anwendung, sondern der Sinn der logischen Prinzipien selbst wird ein anderer, wenn sie die gegenständliche Form annehmen. Es gehört zum Sinn der logischen Allgemeingültigkeit, sich lediglich auf die Wahrheit als solcher zu erstrecken, wie es zum Begriff der logischen Identität die unveränderliche Bestimmtheit unserer Begriffsinhalte gehört und zum Begriff des logischen Satzes vom Grunde, die Abhängigkeit der Wahrheit eines Urteils von der eines anderen Urteils. Wenn daher in unserer gegenständlichen Erkenntnis vorausgesetzt wird, daß auch die unserem Bewußtsein gegebenen Erscheinungen einem allgemeingültigen Zusammenhang angehören, daß ihr Zusammenhang in der Zeit nach allgemeingültigen Prinzipien bestimmt ist, so geht diese Voraussetzung auf ein völlig neues Gebiet über und bedarf daher einer eigenen Rechtfertigung. Der Zusammenhang der Erfahrungsgrundsätze mit den Prinzipien der formalen Logik wird dadurch nicht angetastet. Wir gehen in unserer Erfahrungserkenntnis in der Tat davon aus, daß der Zusammenhang der gegebenen Erscheinungen nach logischen Prinzipien bestimmt ist. Diese Voraussetzung selbst aber ist eben in ihrem eigenen Recht zu erweisen; in ihr geht die transzendentale Logik grundsätzlich über die allgemeine Logik hinaus, die, wie ich das Ergebnis meiner Untersuchung zusammenfassen kann, weder eine von ihr selbst verschiedene transzendentallogische Gesetzmäßigkeit zu ihrer Voraussetzung hat, noch aus sich heraus zu einer solchen hinführt.

LITERATUR - Julius Guttmann, Kants Begriff der objektiven Erkenntnis, Breslau 1911
    Anmerkungen
    1) Paul Natorp, "Quantität und Qualität in Begriff, Urteil und gegenständlicher Erkenntnis", Philosophische Monatshefte, Bd. 27; derselbe "Logik" in Leitsätzen. Die Ausführungen Natorps in seinen "Logischen Grundlagen der exakten Wissenschaften" konnten hier nicht mehr benutzt werden; in den für unseren Zusammenhang wichtigen Punkten stimmen sie mit seinen früheren Schriften jedoch so weit überein, daß die im Text gegebenen Darlegungen auch ihnen gegenüber in Kraft bleiben.
    2) Der hier gegebene Nachweis, daß die Forderung, das zu vereinigende Mannigfaltige müsse der Auseinanderhaltung und Zusammenfassung fähig sein, einen sinnlich gegebenen Inhalt des Bewußtseins voraussetzt, trifft allerdings nur die ältere Auffassung Natorps, während er neuerdings (Die logischen Grundlagen der exakten Wissenschaften, Seite 266f, besonders Seite 280f) Raum und Zeit gänzlich aus der Gesetzlichkeit der Zahl abzuleiten sucht, ohne auf das gegebene Mannigfaltige und die Möglichkeit seiner logischen Erfassung zurückzugreifen. Allein bei diesem Versuch bleibt die Differenz von Raum und Zeit völlig unerklärt. Denn wenn er auch jetzt noch der Zeit die Funktion der Sonderung und dem Raum die der Verbindung zuweist, so fehlt es jetzt an jedem Mittel, diese beiden Funktionen gegeneinander abzugrenzen und auf besondere Ordnungsformen zu verteilen. Die logische Sonderung, die mit der Unterscheidung der Glieder einer Mehrheit zusammenfällt und die Verbindung, die durch ihre Zugehörigkeit zu einer Reihe gegeben ist, ist in jeder Ordnungsform die gleiche. Sie ist bereits in der Zahlenreihe begründet und bietet kein Mittel, Raum und Zeit von dieser und voneinander zu unterscheiden. Wenn gleichwohl die Eigenart der zeitlichen Ordnung darin bestehen soll, daß ihre Glieder sich untereinander ausschließen, daß, wenn ein Zeitpunkt ist, alle anderen nicht sind, während im Raum alle Stellen zusammenbestehen und die Ordnung des Früher und Später beliebig vertauschbar sind, so ist dieser Unterschied der räumlichen und zeitlichen Ordnung nicht logisch abgeleitet, sondern lediglich den tatsächlichen Verhältnissen unseres räumlichen und zeitlichen Vorstellens entlehnt. Logisch ist das Früher und Später und ebenso das Zusammen nur in der Form aufweisbar, in der es schon in der Zahlenreihe enthalten ist und sich auf beide Ordnungsformen übertragen läßt. Zu einer besonderen Ordnungsform der Sukzession und zu einer solchen der Koexistenz aber führen die allgemeinen logischen Gesetze der Zahl nicht hin. Ihre Unterscheidung ist nur in den tatsächlichen Verhältnissen, die wir in unserem gegebenen Vorstellen antreffen, begründet.
    3) vgl. hierzu besonders Alois Riehl, Der philosophische Kritizismus, Bd. 1, Seite 487-491.
    4) Wenn es nach dem äußeren Aufbau der kantischen Kritik erscheint, als ob zunächst die Geltung der Kategorien deduziert und dann die der ihnen entsprechenden Erfahrungsgrundsätze nachgewiesen würde, so entspricht dem der innere Zusammenhang des kantischen Gedankens nicht. Die Deduktion etwa der gegenständlichen Geltung der Kategorie der Kausalität ist gleichbedeutend mit dem Nachweis der gegenständlichen Geltung des Kausalprinzips. Wenn auch die kausale oder substantiale Auffassung der Erscheinungen im Einzelfall psychologisch ohne die Vorstellung der entsprechenden Erkenntnisprinzipien möglich ist, so ist doch das erkenntnistheoretische Rech jeder einzelnen kausalen oder substantialen Verknüpfung durch die Geltung des Kausal- oder Substanzgesetzes bedingt. Die Dedeuktion der Kategorie und des entsprechenden Grundsatzes fällt also völlig zusammen. In der Tat ist dann auch das Verhältnis zwischen der transzendentalen Deduktion der Kategorien und dem Beweis der Grundsätze ein durchaus anderes. In der transzendentalen Deduktion der Kategorien gibt Kant nur eine Begründung des allgemeinen Gedankens, daß alle empirischen Erscheinungen einer kategorialen Gesetzmäßigkeit unterstehen, während er im Beweis der Grundsätze zu einer Deduktion der einzelnen Prinzipen fortschreitet, in denen unsere Erfahrung begründet ist. "Die Analytik der Begriffe", so sage ich mit Stadler "deduziert die Kategorien, die Analytik der Grundsätze die Kategorien" (a. a. O. Seite 54).