ra-2 Werner SombartFriedrich BitzerF. A. LangeFranz StaudingerAlbert Schäffle    
 
GEORG ZACHER
Arbeiterbewegung und
Sozialreform in Deutschland


"Darf man dem werbenden Kapital das Recht zugestehen, hunderte und tausende von Arbeitern auf einen Platz zusammenzuballen, um sie,  wenn das Geschäft nicht mehr lohnt,  einfach auf die Straße zu setzen? Ich meine, nein! Der moderne Großbetrieb mit seinen Arbeitermassen ist dem Boden des Privatrechts längst entwachsen; er hat eminent soziale Aufgaben zu erfüllen. Die Einrichtung, Fortführung und Auflösung eines solchen Unternehmens darf nicht mehr ein bloßes Rechenexempel des eigenen Profits sein - es ist dabei auch mit fremdem Menschenglück zu rechnen, mit dem Wohl und Wehe deren, deren Arbeitskraft dem ganzen Unternehmen erst das Dasein gibt. Gerade von der Betätigung oder Nichtbetätigung dieses sozialen Pflichtgefühls seitens der besitzenden Klassen wird es abhängen, welchem Ausgang die gärende Bewegung unserer Zeit entgegengeht."

I. Die Arbeiterbewegung in Deutschland

Die Beteiligung der Arbeiterschaft am politischen Leben begann in Deutschland erst mit der Einführung des allgemeinen Wahlrechts und des Koalitionsrechts bei der Begründung des Deutschen Reichs. Da die Wiedergeburt Deutschlands dem wirtschaftlichen und politischen Leben einen erneuten Aufschwung gab, so war es ganz natürlich, daß die Arbeiterschaft von jenen Grundrechten den umfassendsten Gebrauch machte.

Man gründete Gewerkschaften, um bessere Arbeitsbedingungen zu erringen, und eine Arbeiter-Partei, um die Gesetzgebung in Anspruch zu nehmen, wo die Selbsthilfe versagte.

Handelte es sich bei dieser vornehmlich für die erwachsenen Arbeiter darum, sich durch Koalition eine angemessene Arbeitszeit und Arbeitslöhne zu sichern, so galt es andererseits, durch gesetzgeberische Eingriffe die Frauen- und Kinderarbeit, Leben und Gesundheit der Arbeiter zu schützen und die allgemeinen Berufsinteressen des Arbeiterstandes zu fördern.

Beide Schutzmittel: Selbst- und Staatshilfe waren mit der Einführung der Gewerbefreiheit notwendig geworden, da der "freie Arbeitsvertrag" sonst ausschließlich zum Nachteil des Arbeiters ausgeschlagen wäre.

Leider wurde diese aufstrebende Arbeiterbewegung durch die sozialdemokratische Agitation in falsche Bahnen gedrängt.

Die Sozialdemokratie war die natürliche Gegenwirkung des liberalen Manchestertums, weils dieses im Kampf der freien Konkurrenz dem wirtschaftlich Schwachen jeden Schutz versagte und die Auflösung der sozialen Gliederung in Besitzende und Besitzlose, in Kapitalisten und Proletarier lediglich begünstigte. So einseitig diese rein  individualistische  Auffassung der modernen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung war, ebenso einseitig ist das  sozialistische  Extrem; das eine führt zur  Auflösung,  das andere zur  Zwangsordnung  der Gesellschaft. Eine praktisch brauchbare Sozialreform kann sich nur in der Mitte zwischen den beiden Extremen bewegen. So ist die Sozialpolitik des deutschen Hohenzollernhauses stets davon ausgegangen, die Macht des von Gott verliehenen Königtums in den Dienst des sozialen Ausgleichs und der Gerechtigkeit zu stellen; "Suum cuique", - Jedem das Seine - lautet sein Wahlspruch.

Die Sozialdemokratie vermochte etwas  Positives  nicht zu bieten; sie suchte daher ihre Stärke ganz wie das Manchestertum in der  Negation.  Ihr ganzes Bestreben ging darauf aus, die bestehende Staats- und Gesellschaftsordung den breiten Massen fortgesetz als unverbesserlich und deren  Umsturz  als den Anfang der  wahren  Reform darzustellen. Nicht Frieden, sondern Unfrieden, nicht Vertrauen, sondern Mißtrauen, nicht Reform, sondern Revolution war ihr Feldgeschrei!

In konsequenter Befolgung dieses Parteiprinzips wurde das Koalitions- und Versammlungsrecht lediglich zu revolutionären Agitationszwecken ausgebeutet; die Arbeiter wurden zu zahllosen Streiks aufgehetzt, die Unternehmer als gemeinschädliche Ausbeuter, die Behörden als ihre Helfershelfer gebrandmarkt und die niedrigsten Leidenschaften aufgestachelt. Selbst die Rednertribüne des Parlaments wurde für diese Zwecke mißbraucht und die parlamentarische Aufgabe der Partei nicht in der Unterstützung, sondern in der Bekämpfung arbeiterfreundlicher Gesetze gefunden. Statt des Brotes bot sie dem Arbeiter Steine und vertröstete ihn auf die nahe soziale Revolution und den sozialdemokratischen Zukunftsstaat.

Da diese Ausartung der Bewegung den sozialen Frieden ernsthaft bedrohte und sich die Zustände mit dem wirtschaftlichen Rückgang zum Ende der siebziger Jahre sich wesentlich verschlimmerten, so wurden besondere Schutzmittel notwendig.

Zu diesem Zweck erging am 21. Oktober 1878 das sogenannte  Sozialistengesetz.  Dasselbe richtete sich ausschließlich gegen die  gemeingefährlichen,  d. h. gegen die auf den  Umsturz  gerichteten Bestrebungen der Sozialdemokratie. Es gestattete den Verwaltungsbehörden das Verbot von Vereinen, Versammlungen, Druckschriften und Geldsammlungen, welche der Förderung solcher Bestrebungen dienten; auch konnten geschäftsmäßige Agitatoren gewissen Aufenthalts- und Gewerbebeschränkungen unterworfen werden.

In der Begründung des Gesetzes hatte aber die Regierung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die sozialdemokratische Bewegung keineswegs als eine bloße "Magenfrage", sondern als eine Kulturfrage ersten Ranges zu behandeln sei und Aufgaben stellt, an deren Lösung Staat, Kirche und Gesellschaft gemeinsam mitzuwirken hätten.

Das Sozialistengesetz war nur Mittel zum Zweck, um der  sozialen Reform  die Wege zu ebnen.

Mit dieser Reform wurde sofort begonnen. An die Stelle des kosmopolitischen Manchestertums trat eine zielbewußte nationale  Schutzpolitik,  und mit der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 begann das große Werk der  Arbeiterversicherung;  jene sollte den Arbeitern Verdienst, diese Schutz bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Altersschwäche sichern.

Das Sozialistengesetz gab der Regierung nur vorübergehende Vollmachten und erlosch nach 12-jähriger Dauer am 1. Oktober 1890.

Die Gegner des Gesetzes haben es vielfach als ein "Ausnahmegesetz" angegriffen, weil es angeblich ganze Bevölkerungskreise bloß ihrer Gesinnung wegen außerhalb des gemeinsamen Rechts stellte. Ganz mit Unrecht! Das Gesetz bekämpfte nicht die sozialdemokratischen Ideen als solche, sondern nur ihre  revolutionäre Betätigung,  es verfolgte nicht die Gesinnungen, sondern die  Handlungen,  und war lediglich ein  Akt der Notwehr. 

Ebenso richtig ist die Behauptung, das Gesetz hätte seinen Zweck gar nicht erreicht, da die Sozialdemokratie trotz des Gesetzes ihre gewerkschaftliche Organisation verdoppelt und ihren politischen Anhang sogar verdreifacht hätte. Das Gesetz bezweckte keineswegs, die Arbeiterbewegung zu unterdrücken, es sollte sie lediglich in gesetzliche Bahnen zurückleiten, und das ist allerdings erreicht worden. Ausschreitungen wie  vor  dem Gesetz kommen nicht mehr vor; der seinerzeit künstlich genährte Glaube an die Heilkraft einer nahen Revolution ist geschwunden und die energische Fortführung der sozialen Reform im Sinne der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 schafft der praktischen Arbeiterpolitik gegenüber den sozialdemokratischen Zukunftsphantasien immer mehr Anhang.

Auch die sozialdemokratische Partei selbst hat sich diesen Wandlungen immer weniger zu entziehen vermocht.

Schon auf den Parteikongressen zu Kopenhagen und St. Gallen (1883 und 1887) machte sich eine Gegenströmung geltend, welche angesichts der Kaiserlichen Sozialreform des Parteistandpunkt der Negation als nicht mehr zeitgemäß verwarf und eine praktische Förderung der Arbeiterinteressen verlangte. Noch schärfer trat diese Opposition auf den nächsten Parteitagen in Halle und Erfurt (1890 und 1891) hervor, als mit dem Erlöschen des Sozialistengesetzes das diktatorische Verhalten der Parteileitung einer desto freieren Kritik unterzogen wurde. Ja, einer der bedeutendsten Parteiführer erklärte ganz unumwunden, daß die Veränderung der inneren politischen Lage und die erhebliche Vergrößerung der Partei dieser auch andere Aufgaben als bisher stelle, daß sie sich im Interesse der eigenen Selbsterhaltung den dringlichen Anforderungen der Gegenwart nicht länger entziehen dürfe und  in der positiven Mitarbeit am sozialen Reformwerk ihre nächste und vornehmste Aufgabe zu erfüllen habe!  Natürlich erregte dies den höchsten Zorn der Parteifanatiker; indessen begnügte sich der Angegriffene mit dem Appell an den gesunden Menschenverstand, und zur Ehre der deutschen Arbeiter darf man annehmen, daß diese Politik des gesunden Menschenverstandes schließlich die Oberhand behält, d. h. die sozialdemokratische Partei wird entweder eine Reformpartei werden oder sie wird verschwinden.

Welches sind nun die nächsten Zielpunkte einer praktischen Arbeiterpolitik? 

Die  Arbeiterversicherung  (gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Altersschwäche) ist nahezu abgeschlossen. Es fehlt noch die Wittwen- und Waisenversicherung; dieselbe würde die gegenwärtige Gesamtausgabe für die Versicherungszwecke nahezu verdoppeln. Bevor aber Deutschland eine so erhebliche Mehrbelastung auf sich nimmt, würde im Interesse der nationalen Konkurrenzfähigkeit zunächst abzuwarten sein, inwieweit die fremden Konkurrenzstaaten sich ähnliche Lasten zugunsten der Arbeiterschaft auferlegen. Immerhin wird sich die Zwischenzeit für die Vorarbeiten zur Wittwen- und Waisenversicherung und den weiteren Ausbau der bestehenden Versicherungsgesetze ausnutzen lassen.

Auch der  Arbeiterschutz  ist seit den Reformerlassen Kaiser WILHELMs II. vom Februar 1890 und der Internationalen Konferenz zu Berlin vom März 1890 durch die neuere Gewerbegesetzgebung im Allgemeinen so weit gefördert worden, als es die Rücksichten auf die internationale Konkurrenz zulassen. Die neuen Gesetze müssen ihre praktische Probe noch bestehen und könnten erst dann erweitert werden, wenn auch die anderen Staaten, wie dies zum Teil bereits geschehen ist, im Sinne der Berliner Konferenz mit schärferen Arbeiterschutzbestimmungen vorgehen.

Der für die Arbeiter vielleicht wichtigste, aber auch der umstrittenste Gegenstand betrifft die  Arbeiter-Organisation. 

Bekanntlich haben die modernen Industriestaaten mit der Einführung der Gewerbefreiheit sich durchweg zum Grundsatz des "freien Arbeitsvertrags" bekannt und durch die Aufhebung der Koalitionsverbote den Arbeitern bei der Abschließung der Arbeitsbedingungen mit dem Unternehmen gleichstellen wollen. Damit waren aber die Berufsvereine der Arbeiter nur geduldet, nicht gesetzlich anerkannt; den Schutz und die Vorrechte der juristischen Personen (Korporationen) genossen sie  nicht.  Diese Rechte haben die Arbeiter bisher nur in England und Frankreich erlangt, durch das Trade-Union-Gesetz von 1871 und das Syndikatsgesetz von 1884.

Die Ansichten, ob diese Vereine dem sozialen Frieden, dem wirtschaftlichen Fortschritt und den eigenen Interessen der Arbeiter mehr genützt oder geschadet haben, sind aber, besonders nach den letztjährigen Erfahrungen in England und Frankreich, sehr geteilt. Man hat deshalb in Deutschland bisher Bedenken getragen, diesen Schritt zu tun, zumal die sozialdemokratische Agitation eine ersprießliche Tätigkeit solcher Vereine kaum erwarten ließ.

Gleichwohl hat man dem Organisationsbedürfnis der Arbeiter in der neueren Gesetzgebung bereits Rechnung zu tragen gesucht. Sowohl bei der Arbeiterversicherungs- wie bei der Arbeiterschutz-Gesetzgebung sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich als  gleichberechtigte  Parteien behandelt und überall da, wo Interessen der Arbeit in Frage kommen, besondere  Vertreter  derselben zugelassen worden, vom Arbeiterausschuß in der einzelnen Fabrik hinauf bis zur Mitgliedschaft in er höchsten Spruchbehörde, dem Reichsversicherungsamt.

Dieses Zusammenarbeiten beider Teile an gemeinsamen Aufgaben hat sich bisher durchaus bewährt und zur Milderung der sozialen Gegensätze nicht unwesentlich beigetragen. Es frägt sich daher, ob die weitere Gesetzgebung nicht besser daran tun wird, in dieser Richtung im Sinne der Kaiserlichen Sozialpolitik fortzuschreiten, als beiden Teilen (Unternehmern und Arbeitern)  gesonderte  Organisationen zu geben, die nach den bisherigen Erfahrungen nicht  mit einander, sondern   einander marschieren würden.

Der Zielpunkt einer solchen Gesetzgebung wäre meines Erachtens die  gewerbliche Selbstverwaltung auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage, d. h.  jedes Gewerbe würde eine Unternehmer und Arbeiter gleich berücksichtigende korporative Verfassung erhalten, um seine Angelegenheiten im Zuge einer Autonomie selbst zu regeln, sodaß der staatlichen Gesetzgebung und Verwaltung nur die  Festlegung allgemeiner Grundsätze  und die im Gesamtinteresse gebotene  Oberaufsicht  verbliebe.

Man würde damit nur das befördern, was die berufsgenossenschaftliche Selbsthilfe schon heute anstrebt, aber ohne gesetzgeberische Unterstützung nicht erreichen kann.

Das Problem lautet: Regelung der Produktion, oder: Vermeidung der Absatz- und Arbeitsstockungen. Die Unternehmer suchen durch ihre Kartelle den Warenmarkt, die Arbeiter durch ihre Fachvereine den Arbeitsmarkt zu regulieren; beide aber nicht  mit-,  sondern  gegen einander. Und doch steht beides in Wechselwirkung! Haben die Unternehmer dauernden Absatz, so haben die Arbeiter lohnenden Verdienst, und sind die Massen kaufkräftig, so erweitert dies wieder den Absatz. Nur  vereinte  Anstrengungen können das Ziel erreichen!

Für die Arbeiter würde es sich dabei vornehmlich darum handeln, die Arbeitsbedingungen, also Arbeitszeit und Arbeitslohn, Arbeitsnachweis und Arbeitsordnung, die Arbeitsstatistik, das Lehrlings- und Schiedsgerichtswesen innerhalb der einzelnen Branchen zu regeln. Es bedürfte nur einer zweckentsprechenden Eingliederung der Arbeiter in die durch die neuere Reichsgesetzgebung geschaffenen Gewerbe-Korporationen, um die dazu notwendige Organisation zu erhalten. Natürlich hätten Gesetz und Statut den Wirkungskreis der Korporationen und die Kompetenzen beider Teile innerhalb der korporativen Verfassung klar abzugrenzen.

Eine derartige gewerbliche Selbstverwaltung würde meines Erachtens den Interessen  beider  Teile dienen, eine höhere soziale Ordnung anbahnen und die staatliche Gesetzgebung und Verwaltung von Aufgaben entlasten, welche diese bei der Vielgestaltigkeit und Wandelbarkeit der modernen Gewerbetechnik kaum mehr zu lösen vermag. Ich möchte in dieser Beziehung nur darauf hinweisen, wie wenig befriedigend die  staatliche  Regelung der Arbeitszeit in den einzelnen Branchen ausgefallen ist, und wie glatt sich dagegen die  berufsgenossenschaftliche  Regelung der Unfallverhütung vollzogen hat, über welche die Ausstellung des Reichsversicherungsamtes näheren Aufschluß gibt.

Als den Schlußstein und den für die Arbeiter wichtigsten Punkt dieser Gewerbe-Autonomie möchte ich die  Versicherung gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit  betrachten. Das Bedürfnis dafür ist durch die zahlreichen, aber meist vergeblichen Anstrengungen der Arbeiter, sich gegen diese Folgen der modernen Produktionsweise durch Unterstützungskassen zu schützen, bereits ausreichend dargetan. Auch Fürst BISMARCK hat das anerkannt; am 9. Mai 1884 erklärte er im Reichstag:  "Geben Sie dem Arbeiter das Recht auf Arbeit, solange er gesund ist; sichern Sie ihm Pflege, wenn er krank ist; sichern Sie ihm Versorgung, wenn er alt ist."  In der Tat, nicht minder wichtig wie die Kranken-, Unfall- und Invaliditätsversicherung ist es für den Arbeiter, daß er, solange er gesund ist, auch Arbeit findet und nicht erst durch die Entbehrungen verdienstloser Zeiten vorzeitig krank und invalide gemacht wird! Es hieße geradezu, das heutige System für bankrott zu erklären, wollte man hier jede Abhilfe versagen. Gibt es etwas sozial und wirtschaftlich Schädlicheres, als arbeitsfähige Leute mit den Ihrigen dem ganzen Jammer der Erwerbslosigkeit zu überantworten oder sie auf Kosten der Steuerzahler müßig gehen zu lassen? Darf man dem werbenden Kapital das Recht zugestehen, hunderte und tausende von Arbeitern auf einen Platz zusammenzuballen, um sie, "wenn das Geschäft nicht mehr lohnt", einfach auf die Straße zu setzen? Ich meine, nein! Der moderne Großbetrieb mit seinen Arbeitermassen ist dem Boden des Privatrechts längst entwachsen; er hat eminent soziale Aufgaben zu erfüllen. Die Einrichtung, Fortführung und Auflösung eines solchen Unternehmens darf nicht mehr ein bloßes Rechenexempel des eigenen Profits sein - es ist dabei auch mit fremdem Menschenglück zu rechnen, mit dem Wohl und Wehe deren, deren Arbeitskraft dem ganzen Unternehmen erst das Dasein gibt. Gerade von der Betätigung oder Nichtbetätigung dieses sozialen Pflichtgefühls seitens der besitzenden Klassen wird es abhängen, welchem Ausgang die gärende Bewegung unserer Zeit entgegengeht.

Meines Erachtens läßt die unverschuldete Arbeitslosigkeit eine Reform sehr wohl zu; nicht von heut' auf morgen, wohl aber im Zuge einer zielbewußten Gewerbepolitik. Wird die  gewerbliche Reorganisation  in der angedeuteten Weise durchgeführt, so wäre damit das Übel in der Hauptsache bereits beseitigt. Für eine Arbeitslosenversicherung würden nur noch diejenigen übrig bleiben, die auf dem Arbeitsmarkt auch vermöge des  geregelten Arbeitsnachweises  nicht untergebracht werden könnten. Nur diesen wäre das Recht auf eine Unterstützung einzuräumen, welche die wirtschaftliche Existenz sicherstellt.

Die erforderlichen Mittel hätten Unternehmer und Arbeiter zu gleichen Teilen aufzubringen, entsprechend ihrem beiderseitigen Interesse. Die Lasten der Unterstützung würden sich durch eine zweckentsprechende Begrenzung der Unterstützung und durch eine periodische Regulierung der Unterstützungsbestimmungen für jedes Gewerbe in angemessenen Grenzen halten lassen. Auch würden dieselben ähnlich wie bei den übrigen Arbeiterversicherungen als ein Teil der Produktionskosten in der Regel auf die Konsumenten abgewälzt werden, also bei allgeminer Durchführung das einzelne Gewerbe kaum belasten.

Allerdings wird hier der einzelne Staat, je mehr seine Industrie auf den internationalen Markt angewiesen ist, umso weniger einseitig vorgehen können. Aber wenn wir schon heite internationale Handelsverträge und Fachkonferenzen aller Art haben, warum sollen derartige internationale Vereinbarungen in Zukunft nicht auch den Interessen der Arbeiter mehr Rechnung tragen?

Gerade die Frage der Arbeitslosenversicherung tritt immer mehr in den Vordergrund der praktischen Sozialpolitik. In Deutschland, in der Schweiz, in Österreich sind bereits mehrfache Versuche mit der genossenschaftlichen oder gesetzlichen Regelung der Sache angebahnt worden, und alle diese Versuche bewegen sich in der vorerwähnten Richtung.

Für Deutschland würde es sich dabei meines Erachtens lediglich darum handeln, die soziale Reform im Sinne der Kaiserlichen Kundgebungen von 1881 und 1890 zeitgemäß fortzuführen. Wenn aber im Übrigen die Ansichten über die Mittel und Wege zum Ziel heute noch wenig geklärt sind, so scheint mir gerade dieser Kongress der passendste Ort, im Interesse des sozialen Fortschritts eine solche Klärung anzubahnen. Ich kann daher dem Komittee des Kongresses nur meinen Dank dafür aussprechen, mir hierzu die Gelegenheit geboten zu haben.


II. Die soziale Reform in Deutschland

Die soziale Reform auf dem Gebiet der Arbeiterfrage begann im Deutschen Reich mit  Kaiser Wilhelms I. Allerhöchster Botschaft vom 17. November 1881.  Es ward darin die Überzeugung niedergelegt, daß die hilfsbedürftigen Kreise der arbeitenden Bevölkerung in den unvermeidlichen Notlagen des modernen Erwerbslebens auf ein höheres Maß sozialer Fürsorge  Anspruch  hätten, und daß es die Aufgabe eines auf wahrhaft christlicher Grundlage beruhenden Staatswesens sei, diesen Anforderungen durch  genossenschaftliche  Zusammenfassung der realen Volkskräfte gerecht zu werden. Eine durchgreifende Regelung der  Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Alterversicherung  wurde hiernach als die dringlichste Aufgabe sofort in Angriff genommen.

Die beabsichtigten Erfolge ließen sich nur auf dem Weg der  staatlichen Zwangsversicherung  erreichen. Hiernach ergab sich als natürlicher Träger des Versicherungsrisikos die  Berufs-  oder  Bezirksgenossenschaft  und damit als Grundpfeiler der gesamten Versicherung:  Gegenseitigkeit und Selbstverwaltung. 

Der Versicherungs zwang  beschränkt sich im Allgemeinen auf die Lohnarbeiter und die unteren Betriebsbeamten (mit Jahresverdienst bis 2000 Mark); jedoch ist die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf höhere Betriebsbeamte und kleinere Unternehmer oder deren Zulassung zur  freiwilligen  Versicherung nach Bedürfnis gestattet. Jeder  Versicherte  hat - im Gegensatz zur bloßen Armenpflege - einen kostenfrei verfolgbaren  Rechtsanspruch auf gesetzlich bestimmte Unterstützungen. 

Die  Krankenversicherung  ist reichsgesetzlich durch das Stammgesetz vom 15. Juni 1883 und ein Ergänzungsgesetz vom 10. April 1892 für  Gewerbe  und  Handel  geregelt, dagegen für die Land- und Forstwirtschaft bisher der statuarischen oder landesgesetzlichen Ordnung überlassen.

Die  mindeste Krankenunterstützung  gewährt: für 13 Wochen freie ärztliche Behandlung nebst Heilmitteln und bei Erwerbsunfähigkeit ein Krankengeld zur Hälfte des durchschnittlichen Tageslohns oder anstelle dieser Leistungen freie Anstaltspflege nebst dem halben Krankengeld für Angehörige; ferner dieselbe Fürsorge für Wöchnerinnen auf die Dauer von 4 Wochen, und im Todesfall ein Sterbegeld zum 20-fachen Betrag eines Tageslohns.

Die erforderlichen Mittel werden durch Wochenbeiträge (bis zu 3% des Durchschnittslohns) aufgebracht, welche die Versicherten zu zwei Drittel und ihre Arbeitgeber zu einem Drittel tragen.

Die  Verwaltung  erfolgt durch beruflich oder örtlich organisierte  Krankenkassen,  deren Vorstände aus den Versicherten und Arbeitgebern dem Beitragsverhältnis entsprechend zusammengesetzt sind.

Die Krankenversicherung umfaßt gegenwärtig rund 8 Millionen Personen in mehr als 20 000 Krankenkassen und erfordert eine  Jahresausgabe  von mehr als 100 Millionen Mark.

Die  Unfallversicherung  bezweckt die  privatrechliche Haftpflicht  mit ihren für den Unternehmer und Arbeiter gleich schädlichen Mängeln durch eine  öffentlich-rechtliche Fürsorge  zu ersetzen, welche den Verunglückten (oder seine Hinterbliebenen) auch in den zahlreichen durch Zufall, Schuld der Mitarbeiter oder eigene Fahrlässigkeit herbeigeführten Unfällen sichern und den leidigen Entschädigungsprozessen zwischen Arbeitern und Unternehmern ein Ende machen soll. Die persönliche Entschädigungsverpflichtung der Unternehmer verwandelt sich so in eine wirtschaftliche Belastung des ganzen Gewerbszweiges, an welcher der einzelne Betrieb nach dem Maß seines Risikos (Arbeitsverbrauch und Gefährlichkeit) beteiligt wird. In Erfmangelung jeglicher Vorbilder konnte diese Regelung der Unfallversicherung nur schrittweise erfolgen.

Das  Stammgesetz  vom 6. Juli 1884 beschränkt sich vorzugsweise auf die  Industrie  (fabrikmäßige Betriebe). Die Versicherung erfolgt unter Garantie des Reichs auf Gegenseitigkeit der Unternehmer durch  Berufsgenossenschaften,  welche nach Industriezweigen gebildet werden und die genossenschaftliche Selbstverwaltung durch die Einrichtung von "Sektionen" und die Bestellung von "Vertrauensmännern" dezentralisieren können.

Die  Unfallentschädigung  umfaßt:
    1.  bei Verletzungen  (vom Beginn der 14. Woche nach Eintritt des Unfalls, d. h. im Anschluß an die Krankenversicherung) die Kosten des Heilverfahrens und eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit bis zu 66 % des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes oder anstelle dieser Leistungen die freie Anstaltspflege bis zum beendigten Heilverfahren und eine Rente für die Angehörigen des Verletzten wie im Todesfall;

    2.  bei Tötungen  die Beerdigungskosten bis zum 20-fachen Betrag des Tageslohns und eine Rente für die Hinterbliebenen vom Todestag ab (für die Wittwe und Kinder bis zu 60%, für bedürftige Eltern 20% des Jahresarbeitsverdienstes). Die  Feststellung des Schadensersatzes  erfolgt durch die Organe der Berufsgenossenschaft, gegen deren "Bescheid" dem Versicherten binnen 4 Wochen die Berufung an das  Schiedsgericht  bzw. noch der Rekurs an das  Reichsversicherungsamt  zusteht, in welchem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen vertreten sind. Die Entschädigungen werden auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise von der Post ausgezahlt und nach Schluß jedes Rechnunsjahres auf die Genossenschaftsmitglieder nach Maßgabe der Lohnsumme und Gefährlichkeit ihrer Betriebe umgelegt.
Zur Verminderung der Unfallgefahren und -lasten können die Berufsgenossenschaften unter Zuziehung der "Arbeitervertreter" besondere  Unfallverhütungsvorschriften  erlassen.

Unter Anlehnung an dieses Stammgesetz erfolgte die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die  Verkehrs- und Transport- Betriebe, die  Land- und Forstwirtschaft,  die  Baubetriebe  und die  Seeschiffahrt  durch die Reichsgesetze vom 28. Mai 1885, 5. Mai 1886, 11. und 13. Juli 1887, während die Einbeziehung des Handels, Handwerks und Kleingewerbes noch aussteht. Im Ganzen sind bisher rund 18 Millionen Personen gegen Betriebsunfälle versichert und über 100 Millionen Mark an Entschädigungen verausgabt worden.

Die  Invaliditäts- und Altersversicherung,  seit 1. Januar 1891 durch Reichsgesetz vom 22. Juni 1889 eingeführt, bildet den gegenwärtigen Abschluß der Arbeiterversicherung. Träger der alle Berufszweige umfassenden Versicherung sind unter staatlicher Garantie territoriale  Versicherungsanstalten,  an deren Selbstverwaltung die Versicherten und Arbeitgeber gleichmäßig beteiligt sind. Die Versicherung gewährt  Invalidenrenten  an Erwerbsunfähige, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, und  Altersrenten  an Siebzigjährige, ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit. Die erforderlichen Mittel werden, neben einem jährlichen Reichszuschuß von 50 Mark für jede Rente, von den Versicherten und deren Arbeitgebern zu gleichen Teilen durch laufende  Wochenbeiträge  aufgebracht. Die Höhe derselben ist für die einzelnen Versicherungsanstalten und Beitragsperioden (von zunächst 10, später je 5 Jahren) so zu bemessen, daß der Kapitalwert der von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Anteile an den in dem betreffenden Zeitraum voraussichtlich zu bewilligenden Renten nebst den Verwaltungskosten, Rücklagen und sonstigen Aufwendungen gedeckt wird. Zum Zweck der Bemessung der Beiträge und Renten sind viel  Lohnklassen  (mit einem Jahresverdienst bis 350 Mark, 550 Mark, 850 Mark und über 850 Mark) gebildet und die Wochenbeiträge darin für die erste Beitragsperiod auf 14, 20, 24 und 30 Pfennig festgesetzt.

Die  Invalidenrente  beginnt nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit von 5 Beitragsjahren (235 Beitragswochen) mit dem Mindestbetrag von jährlich 115,20 Mark, 124,20 Mark, 131,40 Mark, 141 Mark und steigt in 50 Jahren auf 162 / 266,40 / 344,40 / 448,20 Mark. Die  Altersrente  beträgt nach Ablauf der 30 Wartejahre (1410 Beitragswochen) 106, 80 / 135 / 163,20 und 191,40 Mark.

Für beide Renten ist aber die Wartezeit im Interesse der Versicherten durch besondere  Übergangsbestimmungen  zunächst so herabgesetzt, daß gegen Beibringung bloßer Arbeitsbescheinigungen für 3 bzw. 4 zurückliegende Beitragsjahre Siebzigjährige schon am 1. Januar 1891 (bei Inkrafttreten des Gesetzes), also ohne jede Gegenleistung, und Erwerbsunfähig schon am 16. November 1891, d. h. nach nur  ein jähriger Beisteuer (für 47 Beitragswochen), Renten erlangen konnten.

Über den Anspruch auf Bewilligung einer Rente hat der Vorstand der Versicherungsanstalt durch Erteilung eines "Bescheides" zu befinden, gegen welchen dem Versicherten binnen 4 Wochen die Berufung an das (wie bei der Unfallversicherung zusammengesetzte)  Schiedsgericht  bzw. noch die Revision beim  Reichsversicherungsamt  offent steht. Einen Anspruch auf Rückerstattung der (für mindestens 5 Beitragsjahre) selbstgeleisteten Beiträge haben weibliche Versicherte, welche vor Erlangung einer Rente heiraten, und die Wittwen oder Waisen solcher Versicherten, die vor Erlangung einer Rente sterben.

Die geschäftliche Aufsicht ist wie bei der Unfallversicherung dem  Reichsversicherungsamt  übertragen.

Die Invaliditäts- und Altersversicherung umfaßt gegenwärtig über 11 Millionen Personen und hat bisher an Renten fast 40 Millionen Mark zur Auszahlung gebracht.

Im Ganzen ist für die Zwecke der Arbeiterversicherung in Deutschland bisher nahezu  eine Milliarde Mark  aufgewendet, welche ausschließlich der  arbeitenden  Bevölkerung zugute gekommen ist.



Der zweite Abschnitt der sozialen Reform wurde mit dem  Allerhöchsten Erlaß Kaiser Wilhelms II. vom 4. Februar 1890  eingeleitet. Danach wurde zur weiteren Verbesserung der Lage der deutschen Arbeiter eine  Revision der Fabrikgesetzgebung  als notwendig bezeichnet. Zielpunkt derselben sollte sein: die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, daß die Erhaltung der Gesundheit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeiter und ihr Anspruch auf  gesetzliche Gleichberechtigung  gewahrt bleiben, insbesondere sollten zur Pflege des Friedens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Arbeiter durch  Vertreter,  welche ihr Vertrauen besitzen, an der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten beteiligt und zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei Verhandlung mit den Arbeitgebern und Behörden befähigt werden.

Zugleich wurde auf die in der internationalen Konkurrenz begründeten Schwierigkeiten der Reform hingewiesen und zur Abschwächung derselben eine  internationale Konferenz  nach Berlin einberufen. Dieselbe tagte vom 15. bis 29. März und führte zu einer Verständigung über gewisse Untergrenzen eines den heutigen Anforderungen entsprechenden  Arbeiterschutzes.  Die Beschlüsse betrafen die  Regelung der Sonntagsarbeit  und der  Fabrik-  bzw.  Bergwerksarbeit  der sogenannten  "geschützten Personen"  (Kinder bis zu 14 Jahren, junge Leute bis zu 16 Jahren, weibliche Personen über 16 Jahre).

Für Deutschland galt es nun, die bestehenden Schutzvorschriften diesen Grundsätzen gemäß zu erweitern.

Die deutsche Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus und bestimmt demgemäß: "Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist Gegenstand freier Übereinkunft, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen." Diese Beschränkungen bilden in ihrer Gesamtheit das, was man neuerdings im Gegensatz zur "Arbeiterversicherung" schlechthin mit "Arbeiterschutz" bezeichnet. Solche Schutzbestimmungen sind staatliche Eingriffe in den freien Arbeitsvertrag zugunsten des schwächeren Teils; sie werden umso weiter gehen, je mehr die Überzeugung vordringt, daß der moderne Staat als Träger der Kultur auch die sozialen Gegensätze zu einem gerechten Ausgleich zu bringen hat. Heute kommt nur noch das Maß des Schutzes, nicht mehr dieser selbst in Frage.

Das sogenannte  Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891  hat diese Schutzgrenzen zugunsten der deutschen Arbeiter wesentlich erweitert.

Was zunächst die  Sonntagsarbeit  betrifft, so hatte sich die bloße Bestimmung, daß "die Gewerbetreibenden die Arbeiter zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht verpflichten können", wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit der meisten Arbeiter als völlig unwirksam erwiesen. Das neue Gesetz  verbietet  daher die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Feiertagen in Bergwerken, Fabriken, Werkstätten und Bauhöfen, schreibt eine  Mindestruhe  von 24 Stunden vor und läßt diese Ruhe in der Regel um 12 Uhr Nachts beginnen; auch kann das Verbot der Sonntagsarbeit auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. Andererseits hat das Gesetz die notwendigen Ausnahmen, aber auch für diese Fälle überall ein Mindestmaß an Sonntagsruhe vorgesehen.

Die Vorschriften zum Schutz der  körperlichen  und  sittlichen Wohlfahrt  der gewerblichen Arbeiter sind ebenfalls erweitert worden. Das frühere Gesetz verpflichtet zwar die Unternehmer, "all diejenigen Einrichtungen herzustellen, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu tunlichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit notwendig sind", aber es fehlten bestimmte Anhaltspunkte für die Art und das Maß des zu gewährenden Schutzes. Diesem Mangel hat das neue Gesetz durch nähere Ausführungsvorschriften abgeholfen.

Es verlangt insbesondere die Fürsorge für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel, die Beseitigung von Staub, Dünsten, Gasen, und die Umkleidung gefährlicher Maschinenteile, ferner den Erlaß der nötigen Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, namentlich tunlichste Trennung der Geschlechter während der Arbeit, getrennte Ankleide- und Waschräume und ausreichende Bedürfnisanstalten.

Auch können für bestimmte Arten von Anlagen nähere Ausführungsvorschriften über das Maß der zu stellenden Anforderungen erlassen und für solche Gewerbe, in denen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird,  Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit  und der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben werden.

Bezüglich der  Fabrik-  und  Bergwerksarbeit  galt es vornehmlich, der mit der zunehmenden Maschinentechnik verstärkten Tendenz, die männliche Arbeitskraft durch die billigere Frauen- und Kinderarbeit zu ersetzen, schärfer entgegenzuwirken. Das neue Gesetz geht dabei von dem Grundsatz aus, daß die Kinder in die Schule, die Frauen in das Haus gehören, daß den jugendlichen Arbeitern (unter 18 Jahren) die zur Fortbildung nötigen Freistunden und überall die durch Alter und Geschlecht gebotenen Rücksichtnahmen zu sichern sind. Danach bestimmt das neue Gesetz folgendes:
     Kinder  unter 13 (früher 12) Jahren dürfen in Fabriken und Bergwerken überhaupt nicht und Kinder über 13 Jahren nur dann beschäftigt werden, wenn sie nicht zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind. Die tägliche Arbeitszeit bleibt dagegen wie bisher für Kinder auf höchstens 6 Stunden mit einer mindestens halbstündigen Pause, für  junge Leute  (von 14 - 16 Jahren) auf 10 Stunden mit einer mindestens einstündigen Mittags- und einer je halbstündigen Vor- und Nachmittagspause begrenzt, jedoch an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (8:30 Uhr bis 5:30 Uhr Morgens) ausgeschlossen.

    Den  jugendlichen Arbeitern  (unter 18 Jahren) ist der regelmäßige Besuch der Fortbildungsschulen, den Mädchen auch der Besuch von Haushaltungsschulen und der durch das Alter bedingte Schutz der Gesundheit und Sittlichkeit gesichert.

     Arbeiterinnen  (über 16 Jahre) dürfen höchstens 11 Stunden täglich mit einer mindestens einstündigen Mittagspause, zur Nachtzeit und unter Tage überhaupt nicht und am Vorabend von Sonn- und Feiertagen nicht nach 5:30 Uhr Nachmittags beschäftigt werden; auch sollen diejenigen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspaus entlassen und Wöchnerinnen während 4 (statt bisher 3 Wochen) nach der Niederkunft überhaupt nicht, während der folgenden 2 Wochen nur mit ärztlicher Genehmigung beschäftigt werden.
Von diesen grundsätzlichen Bestimmungen sind unter gewissen Voraussetzungen teils erweiternde, teils einschränkende Ausnahmen zugelassen; insbesondere kann die Verwendung der geschützten Personen für Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich untersagt oder von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden.

Die  Aufsicht  über die Ausführung all dieser Schutzbestimmungen steht wie bisher besonderen Beamten - Gewerberäten oder Fabrikinspektoren - zu, doch ist ihr Wirkungskreis erheblich erweitert worden. Insbesondere haben ihnen die Arbeitgeber über die Verhältnisse ihrer Arbeiter fortan die behördlich verlangten statistischen Mitteilungen zu machen, was für die Entwicklung der deutschen Arbeitsstatistik von besonderer Bedeutung ist.

Besonders wichtig sind die Bestimmungen über die  Beteiligung der Arbeiter  bei der Feststellung und Durchführung des  Arbeitsvertrages.  Danach ist für jede Fabrik mit wenigstens 20 Arbeitern unter Mitwirkung der großjährigen Arbeiter oder eines gewählten  Arbeiterausschusses  eine  Arbeitsordnung  zu erlassen, welche eine genaue Bestimmung über die Arbeitszeit, Lohnzahlung, Kündigung und Strafen enthalten muß. Es wird damit auch den einzelnen Arbeitern eine gewisse Einwirkung auf die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages gesichert und der Fortbildung des individuellen Arbeitsvertrages zur kollektiven Arbeitssatzung bereits vorgearbeitet.

Für den Fall des  Vertragsbruches  gestattet das Gesetz dem Geschädigten - Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - statt des Schadensersatzes - eine fixierte Entschädigung zu fordern. Dieselbe darf den Betrag eines Wochenlohnes nicht übersteigen.

Im Übrigen ist die  Entscheidung der gewerblichen Streitigkeiten  zwischen Arbeitern und Arbeitgebern (durch Gesetz vom 29. Juli 1890) einem schnellen und billigen Verfahren vor besonderen  Gewerbegerichten  überwiesen worden. Solche Gerichte sind nach Anhörung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von den Gemeinden zu errichten.

Jedes Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Der erstere darf weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein und wird vom Gemeindevorstand gewählt; die Beisitzer werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeiten in geheimer Wahl gewählt.

Als  Einigungsamt  kann das Gewerbegericht angerufen werden, wenn Streitigkeiten über zukünftige Arbeitsbedingungen - über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Arbeitsverhältnisse - entstehen. Das Einigungsamt entscheidet also nicht individuelle Rechtsstreitigkeiten, seine Aufgabe ist vielmehr die Verhütung und Beilegung von Streiks und Aussperrungen.

Es tritt nur auf Antrag beider Teile zusammen und kann sich durch die Zuziehung von Vertrauensmännern der Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl ergänzen. Das Streitverhältnis ist in einer gemeinsamen Verhandlung mit den Vertretern beider Teile klarzustellen und demnächst ein Einigungsversuch vorzunehmen.

Das Ergebnis der Verhandlungen, mag eine Vereinbarung oder ein Schiedsspruch oder keins von beiden zustande kommen, ist jedesmal aktenmäßig festzustellen und zu veröffentlichen.

Schließlich ist das Gewerbegericht verpflichtet, auf behördliches Ansuchen Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben, und berechtigt, seinerseits bezügliche Anträge einzubringen.

 Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung  ergänzen einander und dienen demselben Zweck: dem Arbeiter das wertvollste Gut, was er besitzt - seine Arbeitskraft - tunlichst lange zu erhalten und ihm bei Verlust derselben eine auskömmliche Existenz zu sichern. Es ist damit die  Grundlage für ein modernes Arbeitsrecht  geschaffen, welches noch einer weiteren Ausbildung harrt. Insbesondere gilt es, die Frage der Wittwen- und Waisen- und Arbeitslosenversicherung zu lösen, andererseits durch eine zeitgemäße Reorganisation des Gewerbewesens auch den Arbeitern einen größeren Anteil an den Fortschritten der modernen Technik und Kultur zu sichern. Bei der internationalen Verzweigung der modernen Wirtschaftsweise wird aber der einzelne Staat allein kaum vorgehen können. Möge daher auch auf diesem Gebiet der friedliche Wetteifer der Nationen bald dahin führen, daß alle, die von ihrer Hände Arbeit leben, gegen unverschuldete Not tunlichst gesichert und der Segnungen unserer Kultur immer mehr teilhaftig werden. Es würde dies eine der bedeutendsten Errungenschaften unseres Jahrhunderts sein und uns der christlichen Verbrüderung der Menschheit ein gutes Stück näher bringen!
LITERATUR: Georg Zacher, Arbeiterbewegung und Sozialreform in Deutschland [Vortrag auf dem Internationalen Kongress für Arbeiterfragen in Chicago vom 28. August bis 4. September 1893] Berlin 1893