ra-2ra-2Schubert-SoldernG. AdlerF. A. LangeF. StaudingerH. Schüssler    
 
FRIEDRICH BITZER
Zum Verständnis
der Arbeiterfrage

[1/2]

"Jeder Mensch ist Besitzer seiner Person oder keiner ist es. Jeder Mensch hat das Recht, über seine Mittel zu schalten oder keiner hat dieses Recht. Freilich gibt es große Ungleichheiten der Mittel unter den Menschen. Die Natur bildet Starke und Schwache; sie erteilt dem einen Verstand, welchen sie andern versagt. Daraus folgt, daß unter den Menschen Ungleichheiten in den Arbeiten, Ungleichheiten im Ertrag derselben, Ungleichheiten im Verbrauch oder Genuß sein werden; allein daraus folgt  keineswegs eine Ungleichheit der Rechte." 


Die Prinzipien des achtzehnten Jahrhundert

Die zweite Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts, denkwürdig durch die Bewegung, welche in ihr zum Abschluß gelangt ist: durch die  Vernichtung der feudalen Klassenherrschaft  und die Herstellung  der persönlichen Freiheit des Individuums,  ist kaum weniger bedeutungsvoll durch den ersten Anstoß, den sie zu jener neuen tief gehenden Erregung gegeben hat, welche als  soziale  oder bestimmter gefaßt, als  Arbeiterfrage,  zunächst auf dem Gebiet des  industriellen  Lebens, seit der Mitte des neunzehnten Jahrhunderts die allgemeine Aufmerksamkeit in Anspruch nimmt.

Die Zeiten vor 1789 kannten keinen  Arbeiterstand  und keine  Arbeiterfrage  im heutigen Sinn dieser Worte. Es gab  rechtlich  privilegierte und rechtlich zurückgesetzte Stände:  Ackerbauer  in verschiedenen Abstufungen der  Hörigkeit, Gehilfen  in den Gewerben, denen die Erlangung der gewerblichen Selbständigkeit durch die Zunftrechte erschwert war; eine  Klasse  von  Arbeitern  aber, welche nicht durch rechtliche Einrichtungen, sondern durch die  Art des Geschäftsbetriebes  und die  Mittel,  welche dieser erfordert, von der Stellung  selbständiger Produzenten  ausgeschlossen, welche  wirtschaftlich  unfrei sind, ist ein Erzeugnis der modernen Entwicklung der Produktion und zunächst der Industrie. Als der Weber JAMES HARGREAVES zu Blackburn in Lancashire im Jahre 1764 seine JENNY erfand, da wurden die Keime gelegt zur Bildung jener später so zahlreichen Klasse der  Arbeiter  (workingmen), welche mit ihren Familien allein vom Lohn für  Arbeit in fremder Unternehmung  leben. Diese Klasse, welche under der Herrschaft des von ADAM SMITH (1776) inaugurierten Industriesystems immer mehr zunahm, geriet, obwohl persönlich frei, mit der Zeit durch den steigenden Umfang der Unternehmungen und durch die Größe des Kapitals, welches diese erforderten, in einen Zustand der Gebundenheit an die großen Unternehmungen und der Abhängigkeit von der Klasse der Unternehmer, welche in mancher Hinsicht der Unfreiheit früherer Jahrhunderte wenig nachstand, und welche zu dem immer stärker auftretenden Streben der  Arbeiter  nach  Befreiung  von solcher  Abhängigkeit  und dazu den Anstoß gab, daß selbst die  staatliche Gesetzgebung  genötigt war, in verschiedenen Beziehungen die  Lebensinteressen der Arbeiter  gegen ihre  eigene, machtlose Freiheit  in Schutz zu nehmen.

So entstand aus kleinen Anfängen allmählich jene Bewegung unter der Klasse der Arbeiter, welche als soziale Frage unsere Zeit beschäftigt, nach den verschiedensten Richtungen in unser gesellschaftliches und staatliches Leben eingreift und die wichtigsten Interessen für und gegen diese Bewegung zum Kampf aufruft. Den eigentlichen Kern und Brennpunkt derselben bildet die  wirtschaftliche Stellung,  welche  diejenigen,  die durch  Arbeit in fremden Unternehmungen  ihre Existenz begründen,  in solchen  einnehmen und die Ansprüche auf  Ertrag  und  wirtschaftliche Selbständigkeit  innerhalb dieser Unternehmungen, welche sie  an die Unternehmer  erheben. Der berüchtigte Satz:  "Die ökonomische Abhängigkeit des Mannes der Arbeit vom Monopolisten der Arbeitswerkzeuge,  der Quellen des Lebens, bildet die Grundlage der Knechtschaft in jeder Form, des sozialen Elends, der geisten Herabwürdigung und politischen Abhängigkeit" enthält nicht nur das Wesen dessen, was die Anhänger der  sozialdemokratischen  Partei zu bekämpfen behaupten, sondern es zeigt sich in der Tat, um was es sich bei der Arbeiterfrage schließlich handelt: um die wirtschaftliche Stellung der Arbeiter in den Unternehmungen, in welchen sie in der Absicht arbeiten, um sich durch den Ertrag ihrer Arbeit die Mittel zum Leben zu erwerben.

Von diesem Mittelpunkt, vom  Verhältnis der Arbeit zum Kapital  aus, verzweigt sich die Arbeiterfrage nach den verschiedensten Seiten des gesellschaftlichen und staatlichen Zusammenlebens und es ist kaum eine Frage unserer Zeit, welche von derselben und den in ihr zum Ausdruck gelangenden Interessen nicht berührt und ergriffen würde. Zugleich ist dieselbe verflochten ebenso in die volkswirtschaftlichen, wie in die rechts- und staatsphilosophischen Doktrinen unserer Zeit und es wirken auf die Vorschläge zu ihrer Ornung und Lösung, welche seit Jahrzehnten gemacht werden, die Anschauungen über die Grundlagen und Gesetze des Wirtschaftslebens, über die Aufgaben des staatlichen und wirtschaftlichen Zusammenlebens und über die Bestimmung und Ziele der Entwicklung des Menschen und des Menschengeschlechts bestimmend ein, von welchen diejenigen ausgehen, welche an der Ordnung jener Frage mitarbeiten.

Wo eine so umfassende, vielgestaltige, in die verschiedensten Verhältnisse eingreifende, von so verschiedenartigen Gesichtspunkten und so mächtigen, einander widerstrebenden Interessen beherrschte Aufgabe vorliegt, da ist weder ihre glückliche Lösung durch die Bemühungen weniger Einzelner, noch auch nur ihre allseitige Beleuchtung von einem einzelnen maßgebenden Standpunkt aus zu erwarten. Nur durch eine Teilung der Arbeit und durch möglichst unbefangene Beleuchtung von verschiedenen Seiten kann jenes Ziel erreicht werden.

Ohne darum mit anderen Arbeiten über die soziale Frage mich messen zu wollen, beabsichtige ich, darzustellen, wie sich, trotz der Prinzipien vollster persönlicher Freiheit, welche zu Ende des vorigen Jahrhunderts so feierlich verkündet worden sind, die  persönliche Abhängigkeit  einer zahlreichen Klasse von Staatsgenossen, der  Arbeiter  im engeren Sinnes des Wortes, von anderen ihrer Mitbürger, der  Kapital besitzenden Unternehmerklasse,  durch die moderne Entwicklung der Produktion herausgebildet hat, wie  diese Klasse  immer entschiedener nach Abwerfung dieser in ihrer wirtschaftlichen Stellung begründeten Unfreiheit gestrebt hat und welches das berechtigte Ziel dieser Emanzipationsbestrebungen und die wichtigsten Mittel zu deren Durchführung sind.

Streng objektive Haltung, Fernhaltung von Theorien, welche nicht durch die Tatsachen begründet sind, Beschränkung auf das  Wesen  der Sache sollen den Weg bahnen, um über die schwierige Frage größeres Verständnis unter denen zu verbreiten, welche nicht Zeit und Beruf haben, in die vielverschlungenen, sich bekämpfenden volkswirtschaftlichen und staatswissenschaftlichen Anschauungen einzugehen und doch auch nicht gewohnt und geneigt sind, über konkrete Verhältnisse nur nach einigen allgemeinen Schlagwörter abzuurteilen.


Das Rechtssystem des achtzehnten Jahrhunderts

Das  Rechtssystem,  welches bis gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts in Europa herrschte und welches in jener Zeit so gründlich umgestaltet worden ist, beruhte auf einer Reihe von  Sonderrechten  verschiedener Klassen der Bevölkerung gegen einander: des grundbesitzenden Adels in verschiedenen Abstufungen, der Geistlichkeit, des Bürgerstandes und der bäuerlichen Insassen mit verschiedenen Rechten und Leistungen gegen die höheren Stände. Diese Rechte und Pflichten waren teils persönlicher Natur, wo sie dies waren, sehr häufig erblich, in großem Umfang aber waren sie mit dem Besitz von Grundstücken verknüpft, dinglicher Art. Jenes Rechtssystem war das Ergebnis einer langen geschichtlichen Entwicklung, welche vorwiegend auf einer Reihe besonderer Handlungen und Festsetzungen, nur in beschränktem Umfang auf allgemeinen und gleichmäßig wirkenden staatlichen Anordnungen beruhte. Dasselbe zeigte darum auch große Unterschiede nicht bloß zwischen den einzelnen Staaten, sondern auch innerhalb dieser zwischen verschiedenen Provinzen und ebenso zwischen den einzelnen Klassen der Bevölkerung eines und desselben Staates.

Dieser Charakter der  Verschiedenartigkeit,  welchen die Rechtsordnung im Ganzen hatte, war auch demjenigen Teil derselben aufgeprägt, welcher die rechtliche Ordnung der  Erwerbs-  und  Verkehrsverhältnisse umfaßte.

In  Frankreich,  dem Land, welches im vorigen Jahrhundert der Mittelpunkt der staatlichen und sozialen Umwälzung war, lagen Handel und Gewerbe in den Banden des strengsten Zunftzwangs. (1) Die Meister jedes Handwerkes handhabten in demselben die Ordnung, ließen aber keinen außer der festgesetzten Meisterzahl zur Ausübung zu, nahmen niemand auf, der sich nicht vor ihnen einer Prüfung seiner Fähigkeiten unterzogen hatte. Durch die Finanznot des Staates getrieben verkaufte man den Handwerkern die Zunftrechte, wie den Richtern die Ämter; man teilte vorhandene Handwerke in mehrere Zünfte und stempelte die geringsten Erwerbszweige zu zunftmäßigen Handlungen. Das Zunftwesen wurde besonders drücken durch die absolute Herrschaft, welche die Staatsgewalt über das volkswirtschaftliche Leben ausübte. (2) Viele Zunftstatuten erschwerten den fähigsten Gesellen die Erlangung der Meisterschaft; andere ließen überhaupt nur Söhne von Meistern oder die zweiten Männer verwittweter Meisterinnen zu. Wer nicht zur Aristokratie des Handwerks gehörte, war gezwungen, in ewiger Dienstbarkeit zu leben. Endlich war jede Vereinigung von Gehilfen oder Arbeitern zum Zweck, sich den Meistern aufzudrängen oder dieselben zu verlassen oder auch auf irgendeine Weise die Meister zu hindern, ihre Arbeiter zu nehmen, woher sie wollen, durch die Zunftpatentbriefe von 1741, welche 1781 erneuert wurden, streng verboten.

In  Deutschland  gingen um dieselbe Zeit die genossenschaftlichen Verbände, in denen seit dem Mittelalter das eigentliche  Handwerk  ausgeübt wurde, mehr und mehr dem Zerfall entgegen. Wie bis zum sechzehnten Jahrhundert das  Einungs wesen das herrschende Prinzip in Deutschland gewesen war (3), so wurde von der Reformation und dem Bauernkrieg an der Gedanke der  Obrigkeit  das herrschende Staatsprinzip, wogegen das Genossenschaftswesen in ein  privilegiertes Korporationswesen  umschlug.

Das Wesen des Prinzips der Obrigkeit (4) besteht darin, daß es im Begriff des Staates die Summe aller öffentlichen Gewalt, mithin das Recht und die Pflicht, auf dem Gebiet des Staates das  Gemein interesse gegen das  Sonder interesse zu vertreten, Ordnung und Recht zu schaffen und das Verhältnis der Glieder zum Ganzen zu regeln, als eine notwendige Aufgabe konzentriert und daß die  Obrigkeit  die sichtbare Repräsentantin dieses Begriffs ist,  außerhalb des Staates  aber nur  Individuen  existieren. Dadurch wurde der Staat zugleich zum  Polizei staat. Indem der Begriff des  öffentlichen Wohles  als der oberste gefaßt wurde, mußte die  Sorge  für das öffentliche Wohl oder die  Polizei  als diejenige Funktion gelten, in deren Dienst alle anderen Funktionen stehen. Es schien die Pflicht des Staates, die wirtschaftliche Tätigkeit des Einzelnen zur Hebung des Nationalreichtumgs bis ins Detail vorzuschreiben, zu erzwingen oder zu beschränken, durch Ordnungen, Taxen und Reglemente Handel und Gewerbe zu normieren, durch Luxusgesetze unproduktiver Konsumtion zu steuern, durch Kulturmandate die Art des Landbaus zu bestimmen, durch Strafdrohungen den Müßiggang oder die unrichtige Anwendung der Arbeitskräfte zu verhindern.

Diesem Prinzip gegenüber konnten die Zünfte und Innungen umso weniger standhalten, als sie unter dem Einfluß des auf eine monopolistische Ausbeutung ihres Verbandes gerichteten Zunftgeistes immer mehr zu Körperschaften wurden (5), in denen egoistische Gewinnsucht, kleinliche Eitelkeit, Brotneid und das Streben nach Fernhaltung jeder freien Bewegung und jeden Fortschritts ihren Sitz hatten.

Das Streben nach Geschlossenheit der Zunft, nach Erblickeit des Zunftrechts, die Erschwerung des Übertritts vom Lehrlings- zum Gesellen-, vom Gesellen- zum Meisterstand durch kostspielige, schikanöse Vorschriften, schwere Geldleistungen, nutzlose Meisterstücke, teure Schmausereien, durch ein sinnloses Ritual, die Ausschließungen wegen Unehrlichkeit der Abkunft gaben dem Zunftwesen eine Richtung, welche das Einschreiten der staatlichen Bevormundung, wenn sie auch an sich nicht zu billigen war, rechtfertigen mußte.

Jene Richtung der Zeit führte auch dazu, daß die besonderen  Vereine der Gesellen,  welche sich im späteren Mittelalter gebildet hatten, mit immer größerer Ungunst betrachtet wurden.

Die Träger der mittelalterlichen Zunft oder Gewerbeinnung waren nur die Vollgenossen, die zu einem selbständigen Handwerksbetrieb berechtigten Meister; die Lehrlinge und Gesellen waren anfänglich überall Hausgenossen ihres Meisters und Schutzgenossen der Zunft, sie waren zunächst der Hausgewalt des Meisters, in höherer Instanz aber der Zunft unterworfen. (6). Es gab keinen unselbständigen Arbeiterstand neben einem Stand selbständiger Unternehmer, sondern nur eine Lehr- und Dienstzeit als Vorschule und Vorstufe für die eigene Ausübung des Gewerbes.

Deshalb bestand auch keine besondere Verbindung der der Zunft eingefügten Gesellen, wohl aber kamen zu frommen Zwecken eigene Brüderschaften unter ihnen vor, welche gleich den geistlichen Brüderschaften der Meister in einer gewissen Beziehung und Abhängigkeit zur Gesamtzunft standen, doch aber verschieden von ihr waren.

Als aber, was in verschiedenen Orten und bei verschiedenen Gewerben zu sehr verschiedenen Zeiten, vielfach aber schon seit dem Beginn des fünfzehnten Jahrhunderts geschah, durch die Erschwerungen des Meisterwerdens, die Verlängerung der Lehr- und Wanderzeit und das Vorkommen von Gesellen, die niemals Meister wurden, die Gesellen als ein eigener Stand zum Stand der Meister traten, bildeten sie nach dem Vorbild der Gesamtzunft eigene Gesellschaften (daher der Name Geselle), welche zwar von jener abhängig und mit ihr im Zusammenhang blieben, doch aber eigene Rollen und Statuten hatten, eigene Vorstände (Altgesellen) und Beamte wählten und unter Aufsicht eines ihnen meist von der Zunft gegebenen Meisters (Gesellenvaters) ihre Angelegenheiten selbst verwalteten, autonomisch Beliebungen setzten, Beiträge und Strafgelder erhoben und besonderes Vermögen besaßen.

Den Gegenstand dieser genossenschaftlichen Verbindung bildeten jetzt nicht mehr bloß religiöse und gesellige Zwecke, sondern alle menschlichen Gemeinschaftszwecke überhaupt. Insbesondere nahmen sie das im Begriff des Staates die Summe aller öffentlichen Gewalt, mithin das Recht und gemeinschaftlich gewerbliche Interesse in Fragen des Lohnes der Arbeit und der Selbständigkeit gemeinsam wahr und führten (1351 in Speyer, 1423 in Mainz) planmäßige Koalitionen und Arbeitseinstellungen den Meistern gegenüber herbei.

Solchem Vorgehen trat namentlich in den späteren Jahrhunderten die um sich greifende Polizeigewalt entgegen (7) und es erklärt der Reichschluß von 1731 die Gesellenladen für aufgehoben und bedroht mit schweren Strafen eigenmächtige oder heimliche Verbindungen der Gesellen, die Arbeitsverweigerung, das haufenweise Austreten und "anderes dergleichen rebellisches Unwesen".

In der äußeren Erscheinung abweichend von den Verhältnissen in Frankreich und Deutschland waren die Zustände  Englands.  Der Grund dafür lag teils in der mangelnden Trennung zwischen Stadt und Land, teils in der frühzeitigen Aufhebung der Leibeigenschaft (8). Der Gewerbebetrieb war nach dem  Common law  grundsätzlich frei; es wurde aber das gemeinrechtliche System schon in früher Zeit nach zwei Richtungen modifiziert. In einigen Städten wurden durch königliche Verleihung sogenannte  Gewerbekorporationen  mit ausschließlichen Rechten geschaffen, die aber niemals sehr umfangreich waren. Diese Privilegien wurden erst durch die Städteordnung vom 9. September 1835 aufgehoben. Sodann war unter den Tudors  allgemein  bestimmt worden, daß der Betrieb  städtischer  Gewerbe von einer siebenjährigen Lehrzeit abhängig sei. Diese Vorschrift wurde jedoch auf solche Gewerbe beschränkt, welche zur Zeit ELISABETHs in Übung waren und sie war längst im Verfall, als sie im Jahr 1813 aufgehoben wurde.

Während so das Recht zum selbständigen Gewerbebetrieb in England weniger beschränkt war, als in den Staaten des Kontinents, bestand daselbst seit den Zeiten ELISABETHs ein weitgreifendes, für die arbeitende Klasse ungemein drückendes  Arbeitspolizeigesetz,  kraft dessen Arbeiter in den Gewerben und in der Landwirtschaft, welche sich Vertragswidrigkeiten gegen die Arbeitgeber oder schlechter Aufführung oder einer Ungebühr schuldig machten, mit zum Teil hohen Freiheitsstrafen bestraft werden konnten. Auch waren  Verbindungen der Arbeiter  zum Zwecke einer Erhöhung oder des Festhaltens am Lohn oder einer Verminderung der schuldigen Arbeitsmenge zu erlangen oder um eine Kontrolle über den Geschäftsbetrieb auszuüben, durch eine lange Reihe allgemeiner und spezieller Gesetze verboten. Die Dienstbarkeit der arbeitenden Klasse war in England, wenn auch anders geartet, doch nicht weniger drückend als in Frankreich oder Deutschland.

Mit diesen Einrichtungen standen jedoch schon um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts sowohl die tatsächlichen  sozialen Verhältnisse,  wie die  Anschauungen des intelligenten Teils  der Bevölkerung im entschiedensten Widerspruch.

"Die erste und älteste Ursache von Revolutionen," heißt es in einer französischen Schrift aus dem Jahre VIII (9), "war die Wirkung des Industrie- und Handelssystems auf das gesellschaftliche System aller Völker Europas. Diese Ursache, die mächtig, ununterbrochen und gleichmäßig auf alle Klassen der Gesellschaft wirkte, veränderte langsam, aber fortschreitend die Sitten; sie gab dem Ehrgeiz, zu genießen und zu besitzen, einen allgemeinen Antrieb; sie öffnete einen breiten und leichten Weg in alle Bahnen des Wetteifers und der Industrie; sie hob überall die Wichtigkeit des Reichtums hervor und setzte jene des Stolzes, der bloß auf Titel gegründet war, herab; sie führte in Klassen, die zuvor ungleich waren, eine ähliche Art zu denken, zu fühlen und zu leben ein; sie tilgte die Schattierungen der Erziehung, der Eigenschaften, Talente und Tugenden, die aus der Verschiedenheit der Herkunft entsprangen; sie verallgemeinerte den Geist, die Gebräuche und den Charakter der Klassen und die Individuen wurden nicht mehr wegen der Kaste, der sie angehörten, sondern wegen der Art, wie sie lebten und des Grades ihres Vermögens bemerkt."

"Die Gesetze aber bestimmten im Widerspruch mit diesen veränderten Sitten, daß es abgesonderte Klassen gebe, sie schieden zwischen dem hohen und niederen Adel, zwischen dem Klerus und dem dritten Stand, obwohl diese Unterscheidungen immer unhaltbarer wurden. Die Leute vom Volk wurden Weltleute, wo alles vermengt war und doch bestand hier wieder eine künstliche Absonderung durch Privilegien: die Ämter und Ehrenstellen gehörten den Adeligen und waren den Bürgerlichen versagt; es lag hier der Punkt des Widerspruchs, der die Privilegierten und die, welche es nicht waren, unaufhörlich in Gegensatz stellte; dahin traf das Spiel jener zerrütteten Ursache, die zuletzt alle Hindernisse niederwarf, die Kasten und die Privilegien vernichtete und die Feudalmonarchie umstürzte."

Während im  Rechts system die Geltung des Menschen abhängig war von der Stellung, welche ihm durch  Geburt  und  vererbtem Besitz  unwandelbar zugeschieden war, galt er im  Leben  wesentlich durch das, was er als  Individuum  durch den Erfolg seiner persönlichen Leistung und seiner Arbeit aus sich zu machen und sich zu erringen wußte. Die  individuelle  Bedeutung des Menschen war es, wodurch er sich in Wahrheit eine Stellung in der Gesellschaft verschaffte und es standen der  Gesamtheit  nicht, wie es das Recht mit sich brachte, feste Klassen, sondern  einzelne Menschen  gegenüber.

Die  Absolutheit der individuellen Geltung  war dann auch das, was in den Anschauungen jener Zeit, in ihren Ideen über die prinzipielle Ordnung des staatlichen und des gesellschaftlichen Organismus, wie über die Grundlagen der wirtschaftlichen Gemeinschaft der Menschen den Grundton bildete.


Sieyes, die Menschenrechte

Nirgends ist diese individualistische Richtung des vorigen Jahrhunderst prägnanter ausgesprochen, als in der für die Entwicklung der französischen Revolution so bedeutungsvollen, den 20. und 21. Juli 1789 durch SIEYES dem Verfassungsausschuß der französischen Nationalversammlung vorgetragenen Einleitung zur Grundverfassung Frankreichs und zur Anerkennung und erklärenden Auseinandersetzung der  Rechte des Menschen und des Bürgers.(10)

Der Mensch, heißt es hier, ist vermöge seiner Natur Bedürfnissen unterworfen; allein er besitzt auch durch seine Natur die Mittel, sie zu befriedigen. Im Schoße der Natur sammelt er ihre Geschenke ein; er sucht sie aus, er vermehrt und vervollkommnet sie durch seine Arbeit; er lernt zu gleicher Zeit alles ihm Schädliche vermeiden und demselben zuvorkommen; er schützt sich, sozusagen, gegen die Natur mit den Kräften, die er von ihr empfangen hat; sein Fleiß, sich vervollkommnend, schreitet immer fort und die in ihren Fortschritten unbegrenzte Macht des Menschen unterwirft mehr und mehr alle Kräfte der Natur seinen Bedürfnissen.

Mitten unter seines Gleichen versetzt, fühlt der Mensch eine Menge neuer Verhältnisse. Die anderen Individuen stellen sich ihm notwendigerweise entweder als Mittel oder als Hindernisse dar.

Die Verhältnisse der Menschen zueinander sind zweierlei Art: die einen entspringen aus einem Zustand des Krieges und sind von der Gewalt eingeführt, die anderen entspringen frei aus gegenseitigem Nutzen.

Zwei Menschen,  weil sie  beide Menschen  sind, besitzen in  gleichem Grad alle Rechte, welche aus der menschlichen Natur fließen.  Jeder Mensch ist also Besitzer seiner Person oder keiner ist es. Jeder Mensch hat das Recht, über seine Mittel zu schalten oder keiner hat dieses Recht.

Freilich gibt es große Ungleichheiten der Mittel unter den Menschen. Die Natur bildet Starke und Schwache; sie erteilt dem einen Verstand, welchen sie andern versagt. Daraus folgt, daß unter den Menschen Ungleichheiten in den Arbeiten, Ungleichheiten im Ertrag derselben, Ungleichheiten im Verbrauch oder Genuß sein werden; allein daraus folgt  keineswegs eine Ungleichheit der Rechte. 

Keine Verpflichtung  kann bestehen, die nicht auf den freien  Willen  derer, die die Verpflichtung miteinander eingehen, gegründet ist. Also gibt es keine rechtmäßige Verbindung, wenn sie nicht auf einem  gegenseitigen, freiwilligen und freien Vertrag  von Seiten der Verbundenen beruth.

Der gesellschaftliche Zustand, weit entfernt, die Freiheit des Einzelnen zu verringern, erweitert sie uns sichert ihren Genuß; er entfernt eine Menge Hindernisse und Gefahren, denen sie unter dem bloßen Schutz, welchen die Kraft des Einzelnen gewährt, ausgesetzt gewesen wäre und vertraut sie dem allmächtigen Schutz der ganzen Gesellschaft an.

Die  Freiheit  bezieht sich auf gemeinschaftliche und auf eigene Dinge.

Das  Eigentum  seiner  Person  ist das erste Recht. Aus diesem Recht fließt das Eigentum der Handlungen und der  Arbeit;  denn die Arbeit ist nichts anderes, als der Gebrauch der Kräfte; sie folgt augenscheinlich aus dem Eigentum der Person und der Handlungen.

Das  Eigentum der äußeren  Gegenstände oder das  Sacheigentum  ist ebenfalls nur eine Folge und gleichsam eine Erweiterung des persönlichen Eigentums.

Derjenige ist  frei,  welcher die Versicherung hat, im Gebrauch  seines persönlichen und Sacheigentums  nicht beunruhigt zu werden. Jeder Bürger hat also das Recht zu bleiben, zu gehen, zu denken, zu reden, zu schreiben, zu drucken, bekannt zu machen, zu arbeiten, zu produzieren, zu behalten, wegzuführen, zu tauschen, zu verbrauchen usw.

Die  Grenzen der Freiheit des Einzelnen  fangen da an, wo sie der  Freiheit der andern  zu schaden anfangen. Das Gesetz muß diese Grenzen bestimmen und angeben.


Adam Smith, die Arbeit einzige Quelle des Reichtums

Dieselbe  Absolutheit  des menschlichen Individuums, das gleich  Selbstgenügen  seiner Leistung bildet aber auch den Grundzug der  volkswirtschaftlichen  Ideen, welche um jene Zeit durch ADAM SMITH die Herrschaft in Europa erlangten.

ADAM SMITH beginnt sein berühmtes Werk: "Untersuchungen über die Natur und die Ursachen des Reichtums der Nationen" (1775-76), mit den bedeutungsvollen Worten: "Die jährliche  Arbeit  jeder Nation ist die Quelle, welche dieselbe ursprünglich mit all den notwendigen und nützlichen Gegenständen versieht, welche die Nation jährlich verzehrt und die entweder im unmittelbaren Erzeugnis jener Arbei oder in demjenigen bestehen, was die Nation mit diesem Erzeugnis von anderen Nationen erkauft. (11)

Im Verhältnis, in welchem das  Erzeugnis der jährlichen Arbeit  einer Nation oder das, was mit diesem Erzeugnis erkauft wird,  größer  oder  kleiner  ist gegenüber der  Zahl derjenigen,  die dasselbe  verzehren,  wird die Nation mehr oder weniger gut mit all dem versehen sein, was sie bedarf und was ihr angenehm ist. Dieses Verhältnis wiederum bemißt sich nach zwei Umständen: nach der  Geschicklichkeit, Gewandtheit und Urteilskraft,  mit welchen die  Arbeit  einer Nation im Allgemeinen angewendet wird und nach dem Verhältnis der Zahl derjenigen, welch in nützlicher Arbeit verwendet sind, zu denjenigen, bei denen das nicht der Fall ist.  Welches  auch immer der  Boden,  das  Klima  oder die  Größe eines Landes  ist, so wird die Fülle oder Spärlichkeit ihrer Befriedigungsmittel von diesen beiden Umständen und zwar vorzugsweise vom  ersteren  abhängen. (12)

Die größte Verbesserung der produktiven Kraft der Arbeit und der größte Teil der Geschicklichkeit, Gewandtheit und Urteilskraft, mit welcher dieselbe geleitet und angewendet wird, ist die Wirkung der  Teilung der Arbeit.(13) Diese verursacht, soweit sie durchführbar ist, eine verhältnismäßige Verstärkung der produktiven Kraft der Arbeit: sie bewirkt, daß dieselbe Zahl von Arbeitern imstande ist, eine viel größere Menge von Arbeit zu leisten.

Diese Teilung der Arbeit, von welcher so viele Vorteile herrühren, ist nun aber ursprünglich nicht die Folge menschlicher Einsicht, welche den allgemeinen Wohlstand, zu dem jene den Anstoß gibt, voraussieht und beabsichtigt, sondern die notwendig, wenn auch langsam und stufenweise eintretende Folge einer in der menschlichen Natur liegenden Neigung, welche keinen solchen Nutzen beabsichtigt, der Neigung, zu handeln, zu markten und eine Sache gegen die andere zu vertauschen. (14)

Sofern aber die Möglichkeit zu auschen den Anstoß zur Arbeitsteilung gibt, (15) so muß auch diese stets abhängig sein von jener Möglichkeit oder der Ausdehnung des  Marktes  und es ist deshalb die Ausdehnung des Marktes durch Verkehrserleichterungen ein wesentliches Mittel zur Ausdehnung der Arbeitsteilung, dieses Hauptmittels zur Steigerung der Arbeitskraft und damit des Wohlstandes der Nationen.

Die Arbeitsteilung kann aber weiter nur in dem Verhältnis ausgedehnt werden, in welchem zuvor  Kapital  angesammelt ist. (16) Wenn nämlich die Arbeitsteilung einmal durchgeführt ist, so vermag eines Menschen eigene Arbeit nur einen sehr kleinen Teil seiner Bedürfnisse zu befriedigen; der weit größere Teil derselben wird durch die Erzeugnisse fremder Arbeit befriedigt, welche er mit dem Erzeugnis oder dem Preis für die Erzeugnisse seiner Arbeit erkauft. Dieses Erkaufen fremder Erzeugnisse ist aber erst dann möglich, wenn das Erzeugnis der Arbeit nicht nur vollendet, sondern auch verkauft ist. Es muß darum ein Vorrat von Gütern verschiedener Art aufgehäuft werden, um den Arbeiter mindestens so lange zu erhalten und mit den Rohstoffen und Werkzeugen für seine Arbeit zu versehen, bis jene beiden Tatsachen eingetreten sind. Wie die  Kapitalansammlung der Arbeitsteilung vorausgehen muß,  so ist hinwiederum die  Arbeitsteilung  nur in dem Maße möglich, in welchem zuvor  Kapital  angesammelt ist.

So löst sich für ADAM SMITH das  Kapital,  von dem die Ausdehnung der Arbeitsteilung abhängig ist, selbst wieder auf in  angesammelte Arbeit  und es führt diese Ansammlung wieder zur Arbeitsteilung. (17)

Die Tatsache, daß mit der Durchführung der Arbeitsteilung jeder nur zum kleinsten Teil vom unmittelbaren Erzeugnis seiner eigenen Arbeit lebt, führt auch dazu, daß jedermann vom Tausch lebt und die Gesellschaft sich zur kommerziellen Gesellschaft umwandelt. (18) Damit bestimmt sich der Wert jedes Erzeugnisses für den, welcher dasselbe besitzt und solches nicht selbst gebrauchen oder verbrauchen, sondern gegen andere Waren vertauschen will, nach der Quantität  fremder  Erzeugnisse, die er mit demselben zu  erkaufen,  über die er zu  verfügen  vermag, nach seiner  Kaufkraft. Arbeit  ist deshalb der  reale Maßstab des Tauschwerts  aller Waren. (19)

Dieser Maßstab ist aber, obwohl der einzige reale, doch in einer entwickelten Gesellschaft nicht derjenige, welche die  gewöhnlichen  oder die Durchschnittspreise regelt. Vielmehr bemißt sich der  Marktpreis  (20) der Waren nach dem Verhältnis der zum Markt gebrachten  (angebotenen)  Ware zur  Nachfrage  derjenigen, welche bereit sind, den  natürlichen  Preis der Ware zu bezahlen, d. h. den Gesamtbetrag dessen, was  aufzuwenden  ist, um die  Ware auf den Markt zu bringen.  Dieser  natürliche  Preis bildet somit den Gravitationspunkt, nach welchem alle Warenpreise beständig hinstreben, wenn sie auch bald über, bald unter demselben stehen.

Der Satz, mit welchem ADAM SMITH sein Werk beginnt, "daß die  jährliche Arbeit  jeder  Nation  die Quelle ihres  Reichtums"  sei und das, was er weiter hierüber und über die  Teilung der Arbeit  sagt, hat nicht so sehr die Bedeutung einer wirtschaftlichen Wahrheit, eines theoretischen Ausspruchs, sondern er enthält das eigentliche  volkswirtschaftliche Programm  von ADAM SMITH. Derselbe bezeichnet darin den Nationen als den von ihnen zu verfolgenden Weg zur Erlangung des  höchsten Nationalreichtums  und der dadurch bedingten größten Macht die  höchste Steigerung der Produktion und des Handel mit anderen Nationen. Die Bahn, welche von England schon damals mit Erfolg betreten worden war, wird hier als der Weg zum höchsten wirtschaftlichen Ziel bezeichnet und das allgemeine Eintreten auf diese Bahn, welches die Folgezeit mit sich brachte, hat auch den Anstoß gegeben zu jener wetteifernden Mitwirkung der Nationen zur Entwicklung der Industrie und des Handels, in Ausdehung ihrer Absatzgebiete, Verbeserung der Verkehrswege und Verkehrsmittel jeder Art, welche das gegenwärtige Jahrhundert kennzeichnet und der unsere Zeit jene Fülle der geistigen und leiblichen Genüsse jeder Art verdankt, welche dieselbe den früheren Jahrhunderten voraus hat.
LITERATUR Friedrich Bitzer, Arbeit und Kapital - ein Beitrag zum Verständnis der Arbeiterfrage, Stuttgart 1871
    Anmerkungen
    1) HEINRICH von SYBEL, Geschichte der Revolutionszeit I, Düsseldorf 1853, Seite XLI
    2) Bericht von OLLIVIER über den Entwurf eines Gesetzes über Arbeiter-Koalitionen von 1864, in HORN, "Die Frage der Arbeiter-Koalitionen", Berlin 1865, Seite 7
    3) OTTO GIERKE, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft, Berlin 1868, Seite 297 und mein daselbst aufgeführter Aufsatz über die Verfassung der Städte und Länder Deutschland unter dem Einfluß des Einigungswesens in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Bd. III, Seite 543
    4) GIERKE, a. a. O. Seite 642
    5) GIERKE, a. a. O., Seite 916
    6) GIERKE, a. a. O. Seite 907, 403f
    7) GIERKE, a. a. O. Seite 944
    8) GNEIST, Das heutige englische Verfassungs- und Verwaltungsrecht II, Hauptteil, Berlin 1860, Seite 302
    9) KIESSELBACH, Die Kontinentalsperre in ihrer ökonomisch-politischen Bedeutung, Stuttgart und Tübingen 1850, Seite 46
    10) EMMANUEL SIEYES' Politische Schriften I, ins Deutsche übersetzt 1796, Seite 431
    11) ADAM SMITH, Wealth of Nations, Introduction
    12) ADAM SMITH, Wealth of Nations, Introduction
    13) ADAM SMITH, Wealth of Nations, 1. Buch, 1. Kapitel
    14) ADAM SMITH, Wealth of Nations, 1. Buch, 2. Kapitel
    15) ADAM SMITH, Wealth of Nations, 1. Buch, 3. Kapitel
    16) ADAM SMITH, Wealth of Nations, 2. Buch, 3. Kapitel
    17) ADAM SMITH, Wealth of Nations, ebenda
    18) ADAM SMITH, Wealth of Nations, 1. Buch, 4. Kapitel
    19) ADAM SMITH, Wealth of Nations, 1. Buch, 5. Kapitel
    20) ADAM SMITH, Wealth of Nations, 1. Buch, 7. Kapitel