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Zur Theorie des negativen Urteils [3/3]
III. Den Unterschied von Überzeugung und Behauptung haben wir gesichert. Auf dem Erkennen von Sachverhalten baut sich die Überzeugung auf. Sie überdauert das Erkennen; sie kann sogar fortdauern, wenn der Sachverhalt gar nicht mehr gegenwärtig ist. Verschwindet sie, so hinterläßt sie das, was man als inaktuelles Wissen zu bezeichnen pflegt. Andererseits kann aber auch der Sachverhalt, dem die Überzeugung gilt, noch einmal in einem Akt des Behauptens gesetzt werden. Jeder Behauptung iegt, wie wir bereits gesehen haben, eine Überzeugung zugrunde. Diesen Satz können wir nun näher präzisieren.Die der Behauptung zugrundeliegende Überzeugung muß stets eine positive und kann niemals eine negative sein. Es liegt im Wesen des behauptenden Setzens, daß das in ihm Behauptete "geglaubt" wird;, ist also in der Sphäre der Überzeugung ein "Unglaube" erwachsen, so muß er sich erst in den Glauben an einen kontradiktorischen Sachverhalt verwandeln, bevor eine Behauptung aus ihm entspringen kann. Wie bei der Überzeugung, so können auch bei der Behauptung nur Sachverhalte als gegenständliches Korrelat fungieren. Allerdings, diese Sachverhalte sind bei der Erkenntnisüberzeugung vorgestellt (41), in der Behauptung dagegen bloß gemeint. Damit hängt noch eine andere wichtige Eigentümlichkeit zusammen. In der erkennenden Überzeugung steht der Sachverhalt simultan, in einem Schlag gleichsam mir gegenüber; wir haben keine Folge sukzessiv erfassender Akte, sondern einen einzigen At, in dem der Sachverhalt ergriffen wird. Ganz anders bei der Behauptung. Sage ich setzend: die Rose ist rot, so finden wir hier eine Reihe von Akten, in denen die Elemente des Sachverhaltes sukzessive gemeint sind. Nicht in einem Schlag ist der Sachverhalt gemeint, so wie er bei der erkennenden Überzeugung in einem Schlag gegenwärtig ist, sondern er baut sich in einer Reihe von Akten sukzessive auf, analog wie sich die Elemente einer Melodie aufbauen in sukzessiven Erlebnissen des Hörens. Freilich die Akte des Meinens stehen nicht beziehungslos nebeneinander, - ebensowenig wie die Erlebnisse des Hörens bei der Melodie. Wie hier die Einheit der Elemente die vielen Erlebnisse vereinigt zum Gesamthören der Melodie, so vereinigt die Einheit der Elemente des Sachverhaltes die Akte des Meinens zu einem Gesamtmeinen des ganzen Sachverhaltes. Dieses Gesamtmeinen ist in unserem Fall durchwaltet von einem spezifischen Behauptungsmoment, so wie es in anderen Fällen durchwaltet sein kann vom Spezifischen des Fragens. In diesem behauptenden Gesamtmeinen erhält der Sachverhalt, welcher in der erkennenden Überzeugung simultan vor uns stand, eigentümliche Formungen und Gliederungen seiner sich nun sukzessive aufbauenden Elemente. Eine Reihe von kategorialen Formen, welche man oft als "bloß grammatisch" bezeichnet, obwohl sie über die sprachliche Sphäre hinaus in das Gebiet des Logischen reichen, haben hier ihre Stelle. Eine weitere Verfolgung dieses Punktes würde uns jedoch hier zu weit führen. Wie bei der Überzeugung so haben wir auch bei der Behauptung ein positives und ein negatives Urteil zu scheiden. Dem Urteil "A ist b" steht das andere "A ist nicht b" zur Seite. Die traditionele logische Theorie pflegt hier dem Anerkennen ein Verwerfen, dem Behaupten ein Leugnen, dem Bejahen ein Verneinen entgegenzustellen, oder wie man sonst diesen angeblichen Gegensatz bezeichnen mag. Derselbe Sachverhalt wird danach in einem positiven Urteil behauptet oder bejaht, im negativen geleugnet oder verneint, ganz entsprechend wie sich in der anderen Urteilssphäre auf denselben Sachverhalt eine positive oder eine negative Überzeugung bezieht. So selbstverständlich, wie es auf den ersten Blick scheinen mag, ist diese Auffassung keineswegs. Eine Schwierigkeit scheint man dabei vor allem übersehen zu haben. Positive und negative Überzeugung sind beide Überzeugungen, wenn auch Überzeugung mit entgegengesetztem Vorzeichen. Dies erlaubt es, sie beide als Urteil in eines zusammenzufassen. Was ist es aber, was Behaupten und Leugnen, Bejahen und Verneinen gemeinsam haben und was sie beide zum Urteil macht? Diese Frage ist offenbar nicht ohne weiteres zu beantworten. Positives und negatives Urteil weisen ja auch in der Behauptungssphäre sicherich eine nahe deskriptive Verwandtschaft auf. Der Versuch LOTZEs (42), eine Dreiteilung zu proponieren [vorschlagen - wp] und Bejahen, Verneinen und Fragen als gleichberechtigt nebeneinander zu stellen, scheitert an dieser innigen Gemeinsamkeit des positiven und negativen Urteils der Frage gegenüber. Umso dringender wird für die traditionele Ansicht die Verpflichtung, aufzuweisen, was eigentlich diese Gemeinsamkeit konstituiert. Wie man diese Frage auch lösen mag, als Problem ist sie für die Vertreter dieser Ansicht nicht zu umgehen. Daß man sie bisher nicht gelöst hat, soll kein Einwand gegen die Ansicht sein. Wir wollen lediglich darauf hinweisen, daß für sie, die zunächst so klar und sebstverständlich erscheint, hier eine Aufgabe und Schwierigkeit liegt. Entscheidend in solchen Fragen kann nur das unmittelbare ins-Auge-fassen der Phänomene sein; nur es kann uns endgültig darüber belehren, ob dem Behaupten in der Tat ein Leugnen gleichwertig gegenübersteht. Wir müssen zunächst wieder unsere gewohnte Frage stellen, ob der Terminus negatives Urteil in der Behauptungssphäre überhaupt einen eindeutigen Sinn besitzt. Bei der Überzeugung haben wir zwei Arten negativer Urteile unterschieden; dasselbe müssen wir nun hier tun, wenngleich der Unterschied vielleicht nicht ganz so unmittelbar ins Auge springt wie dort. Betrachten wir das Urteil "der König war nicht energisch" in zwei verschiedenen Zusammenhängen. Das eine Mal spricht es ein Historiker aus, der sich gegen die Ansicht wendet, der König sei energisch gewesen. Das andere Mal tritt es rein darstellend im Fluß einer historischen Erzählung auf. Man darf den ganz verschiedenen Aspekt, den das Urteil in beiden Fällen besitzt, nicht übersehen. Das erste Mal die Wendung gegen das widersprechende positive Urteil: "der König war nicht energisch". Das andere Mal die schlichte Darstellung: "In dieser Zeit blühte das Land neu auf. Der König war nicht eben energisch, aber ..." Man mag über solche "unerheblichen" Unterschiede hinwegsehen. Das ist uns sehr gleichgülltig, solange man sie nur als Unterschiede zugibt. Und dem wird man sich angesichts der evidenten Sachlage nicht entziehen können: einmal die polemische Richtung gegen ein anderes Urteil, und dann die schlichte Setzung. Im ersten Fall hat die traditionelle Anschauung, wonach das negative Urteil sich als ein Leugnen oder Verwerfen darstellt, den Schein durchaus für sich, dagegen liegt es im zweiten Fall bei vorurteilsloser Betrachtung viel näher, von einem Setzen oder Behaupten zu reden. Jedenfalls ist es nun klar geworden, daß diese ganze Frage, weit entfernt davon selbstverständlich zu sein, einer näheren Untersuchung bedarf. Wir beginnen mit einer Analyse dessen, was im Wort "nicht" zum Ausdruck kommt; dieses ist es ja offenbar, was schon äußerlich das negative Urteile vom positiven unterscheidet. Wir haben bereits oben von "Worten" gesprochen und von den eigenartigen Aten des auf Gegenständliches gerichteten Meinens, welche beim verstehenden Aussprechen von Worten vorliegen. HUSSERL redet hier von bedeutungsverleihenden Akten, insofern sie es ausmachen, daß wir nicht am bloßen Wortlaut als solchem haften bleiben, sondern dieser für uns "Bedeutung" gewinnt. So berechtigt nun auch dieser Begriff der bedeutungsverleihenden Akte ist, und so wichtig er ist zur Orientierung des fundamentalen Begriffs der (ideaen) Bedeutung als solcher - von der wir hier nicht weiter zu reden haben - so muß doch betont werden, daß wir nicht an jedes Wort den Unterschied von gegenständlichem Meinen und gemeintem Gegenständlichen anknüpfen können. Wir erinnern an Worte, wie "und", "aber", "auch", "folglich", "nicht", usw., welche beim verstehenden Aussprechen von Sätzen verstanden werden, ohne daß wir doch sagen könnten, sie seien von einem Meinen von Gegenständlichem begleitet, so wie etwa die Worte "Sokrates" oder "Baum". Zweifellos ist, wenn ich im Satzzusammenhang verstehend eines dieser Worte ausspreche, über das Aussprechen hinaus etwas vorhandenn, - den verschiedenen Worten "non", "ob", "nicht" usw. entspricht ja eine identische Funtion -, aber ebenso zweifellos kein Abzielen auf Gegenständliches in unserem früheren Sinn. Was sollte auch dieses Gegenständliche sein, welches einem "auch" oder "aber" entspräche? Umso dringender wird aber damit die Frage, was solchen "gegenstandslosen" Ausdrücken in Wirklichkeit entspricht. Wir wollen dabei nur "und" und "nicht" reden. Eigentlich kommt es uns nur auf das "nicht" an. Das Heranziehen des anderen, neutralen Beispiels wird uns aber förderlich sein. Wenn ich sage: "A und B sind c", so ziele ich an der Subjektstelle ab auf das A und auf das B, nicht jedoch auf ein "und". Trotzdem ist mit dem Abzielen auf A und B nicht alles erschöpft, was hier vorliegt. A und B werden nicht nur gemeint, sondern sie werden gleichzeitig miteinander verbunden. Dieses Verbinden ist das, was dem "und" entspricht. Das "und" also verbindet, es faßt zusammen (43). Und zwar kann es immer nur zweierlei zusammenfassen. Will man A, B, C zusammenfassen, so sind zwei solcher verbindender Funktionen erforderlich: A und B und C sind d. Zwar kann man stattdessen auch sagen: A, B und C sind d, oder gar: A, B C sind d, aber das Wegfallen des Ausdrucks besagt nicht das Wegfallen der Funktion. Es ist offensichtlich, daß die Und-Funktion auch in diesen Fällen doppelt vorhanden ist. A, B, C werden eben nicht beziehungslos gemeint, sondern im verbindenden Meinen verknüpft. Vom Verbinden, welches wir dem "Und" zuschreiben, müssen wir auf das Schärfste scheiden, was sich im verbindenden Meinen für uns konstituiert der "Inbegriff" oder das "Zusammen" von A und B. Diese - gewiß sehr vieldeutigen - Termini dürfen nicht mißverstanden werden. Das Zusammen "A und B", welches sich im Funktionieren des Und konstituiert, ist vor allen Dingen kein räumliches oder zeitliches aneinander, es ist überhaupt keine durch irgendwelche, und sei es die entfernteste sachliche Verwandtschaft, bedingte Einheit. Das Allerheterogenste [Verschiedenartigste - wp] kann ja miteinander durch ein Und verbunden werden. Ebensowenig darf die Funktion des Verbindens verwechselt werden mit der synthetischen Apperzeption, in der wir vorgestelltes Gegenständliches zu einer Einheit zusammenfassen (44). Die Und-Funktion findet sich ja in der Sphäre des Meinens, in welcher Gegenständliches überhaupt nicht vorgestellt wird. Näher bezeichnen kann man das Zusammen, von dem wir hier reden, wohl kaum. Man kann nur auffordern, hinzusehen und sich von seiner Einzigkeit zu überzeugen. Beim verstehenden Aussprechen des Satzes ist es keineswegs vorgestellt, ebensowenig wie es nach unseren früheren Untersuchungen die gemeinten Gegenstände als solche sind. Wenn ich sage: A und B und C und D sind e, so sind eine Reihe von Verbindungsfunktionen vorhanden, aber der Inbegrifff, der dabei erwächst, ist mir nicht präsent. Was für dieses Zusammen von vielen Gegenständen gilt, gilt auch für ein solches von zwei. Natürlich steht es mir frei, mir den Inbegriff jederzeit vorzustellen. Dann erkenne ich ihn mit Sicherheit als dasjenige, was sich im verbindenden Meinen konstituiert hat. Ohne diese Sicherheit könnten wir ja von einer Konstitution durch die Funktion gar nicht reden. Aber im Fluß der Rede selbst findet eine solche Vergegenwärtigung normalerweise nicht statt. Wir finden hier einen anderen Gegensatz als unseren früheren zwischen Meinen und Vorstellen. Dem "Und" entspricht ja kein Meinen, sondern eine Funktion, speziell ein Verbinden (45). Dieses Verbinden scheiden wir grundsätzlich vom Vorstellen dessen, was sich in ihm konstituiert. Dem Gegensatz von Meinen und Vorstellen desselben Gegenständlichen steht nun also gegenüber der ganz andere Gegensatz des Vollziehens einer Funktion und des Vorstellens dessen, was sich in ihrem Vollzug konstituiert. Gewiß gibt es auch ein Abzielen auf die Funktion; wir nehmen es ja eben vor, wenn wir von ihr reden. Und davon wieder ist zu unterscheiden das Vorstellen der Funktion, das man etwa vornimmt, wenn man sich unsere jetzigen Ausführungen verständlich zu machen sucht. Andererseits ist es möglich, abzuzielen auf das in der Funktion Konstituierte, so wenn wir vom Inbegriff "A und B" reden und uns im Gegensatz dazu auch diesen Inbegriff vorstellen. Das sind jeweils unsere alten Gegensätze von Meinen und Vorstellen. Was uns neu aufgefallen ist, ist der andere Gegensatz zwischen dem Vollzug der Funktion einerseits und dem Vorstellen des in der Funktion sich Konstituierenden andererseits. Unsere Absicht geht im Grunde nicht darauf, das "Und" sondern das "Nicht" zu klären. Seine Besprechung war aber vorteilhaft, insofern die Verhältnisse bei ihm weniger kompliziert liegen, und zugleich doch zum "Nicht" in mehrfacher Parallele stehen. Auch wenn ich sage "A ist nicht b", ist es nicht angängig, von einem Abzielen auf ein "Nicht" zu reden in dem Sinn, in dem man doch von einem Abzielen auf das A oder b sprechen kann. Auch hier finden wir eine Funktion vor; beim "Und" sprachen wir von einem Verbinden, hier liegt etwas vor, das wir als ein "Negieren" bezeichnen können. Während aber zum Verbinden mindestens zweierlei gehört, das verbunden wird, betätigt sich die Negierungsfunktion an einem Gegenständlichen. Ihr Ort läßt sich ganz genau bestimmen. Weder das A noch das b kann negiert werden, sondern allein das b-sein des A; in unserem Beispiel bezieht sich also die Negierungsfunktion speziell auf das "ist" und dadurch zugleich auf den ganzen, in einem Urteil sich aufbauenden, gegliederten und geformten Sachverhalt: A ist b. Insofern ist der alte scholastische Satz durchaus im Recht: in propositione negativa negatio afficere debet copulam. [Die Negationspartikel steht bei der Kopula und affiziert nur diese. - wp] Auch hier freilich müssen wir einen Unterschied machen zwischen der Funktion, dem woran sie sich betätigt, und dem was in dieser Betätigung erwächst. Indem das "ist" im Sachverhalt negiert wird, erwächst der kontradiktorisch-negative Sachverhalt. Es ist nicht ganz leicht, sich die Sachlage hier deutlich zu vergegenwärtigen. Sicher zu erfassen ist die Negierungsfunktion, welche dem "nicht" entspricht, sicher zu erfassen ist auch, daß sie sich am Element des Sachverhalts, welches in dem "ist" seinen Ausdruck findet, betätigt. Dieses "ist" wird negiert und zu einem "ist nicht" gestempelt. So ersteht mittels der Negierungsfunktion der negative Sachverhalt. Er ist uns im Vollzug des Denkens selbst keineswegs gegenwärtig; der Fortgang des Meinens läßt ihn gleichsam hinter sich. Aber es steht uns jederzeit frei, ihn vorstellig zu machen und als das zu erkennen, was sich uns in der Negation konstituiert hat. Wir haben das Meinen und Vorstellen der Negierungsfunktion, und wir haben ferner das Meinen und Vorstellen des negativen Sachverhaltes, welcher sich in ihr konstituiert. Und schließlich haben wir den Gegensatz, auf den es uns hier ankommt: zwischen dem Vollzug der Negierung und dem Vorstellen des dadurch konstituierten negativen Sachverhalts. Der Ausdruck Konstitution darf nicht mißverstanden werden; er soll natürlich nicht besagen, daß durch die Negierungsfunktionn negative Sachverhalte "erzeugt", sozusagen hergestellt werden. Wir wissen ja, negative Sachverhalte bestehen, genauso wie positive, ganz gleichgültig, ob sie von jemandem vorgestellt, erkannt, geglaubt, gemeint und behauptet werden oder nicht. Daß 2 x 2 nicht gleich 5 ist, dieser Sachverhalt besteht ganz unabhängig von jedem ihn erfassenden Bewußtsein, ebenso gut wie das positive Gleichsein von 2 x 2 und 4. So werden auch negative Sachverhalte genauso wie die positiven, wenn auch aufgrund des Erkennens von positiven Sachverhalten, erkannt und in diesem Erennen gründet die urteilende Überzeugung von ihnen. Werden die so geurteilten Sachverhalte dann noch einmal in Akten des Behauptens "hingestellt", so bauen sich dabei die positiven Sachverhalte in Akten des gegenständlichen Meinens auf. Die negativen Sachverhalte dagegen bedürfen zu ihrem Aufbau in dieser Sphäre einer Funktion, welche gewisse gemeinte Elemente negiert. Das also ist der Sinn des Ausdrucks Konstitution: nicht daß Sachverhalte ansich durch die Funktion erzeugt werden, sondern daß sie sich mittels der Negation im Meinen und für das Meinen aufbauen. Kehren wir zu unserer Ausgangsfrage zurück. Da nach unseren Darlegungen im negativen Urteil ein Negieren oder Verneinen auftritt, so könnte man sagen: demgemäß ist das negative Urteil ein Verneinen, und wir haben selbst unsere anfänglichen Bedenken gegen diese These beseitigt. Indessen: das hieße die Sachlage durchaus verkennen. Die Einteilung der Urteile in Bejahungen und Verneinungen will doch gar viel mehr besagen, als daß es Urteile mit und ohne Verneinungen gibt. Man will zugleich sagen, daß durch die Verneinung das Wesen des negativen Urteils auch als Urteil vollkommen bezeichnet ist, daß es genügt etwas als verneinend zu kennzeichnen, um es gleichzeitig als Urteil zu qualifizieren, und gerade das ist es, was wir in Zweifel ziehen mußten. Diese Zweifel finden durch unsere Funktionsanalysen volle Bestätigung. Es ist nicht wahr, daß das Verneinen das spezifisch Urteilsmäßige ausmacht; es gibt Gefühle, in welchen es vorkommt, ohne daß sie doch Urteile wären. Setzen wir den Fall, daß ich auf ein Urteil "A ist nicht b" erwidere: "A ist nicht b, das bezweifle ich sehr". Ein Verneinen ist in dieser Erwiderung gewiß vorhanden, aber von einem wirklichen Urteil "A ist nicht b" - das dann etwa im zweiten Satzteil zurückgenommen würde - kann man nicht ernsthaft reden. Ein echtes, volles Behaupten liegt im Vordersatz evidentermaßen nicht vor. Also haben wir hier eine Verneinung, aber kein Urtei. Die Beispiele lassen sich vermehren: "Ist A nicht b?" "Angenommen A wäre nicht b" usw. Überall finden wir Verneinungen, ohne daß doch Urteile vorliegen. Nun wird man wohl sagen, so habe man die Verneinung nicht gemeint. Im Satz "A ist nicht b, das bezweifle ich sehr" und in den anderen angeführten Sätzen liegt ja gar kein Verneinen vor. Es müsse noch etwas anderes hinzukommen, damit der Satz zu einer urteilenden Verneinung wird. Dem können wir nur zustimmen. Aber was soll noch hinzukommen? Vergleichen wir unseren Satz mit dem Urteil: "A ist nicht b", so sehen wir es ganz deutlich. Was dort, ohne es ehrlich zu behaupten, bloß wiederholend und nachfühlend hingestellt wurde, wird hier wahrhaft behauptet. Das Behauptungsmoment also ist es, was das negative Urteil so gut wie das positive allererst zum Urteil macht. Wir werden also sagen: es gibt Behauptungen, in denen keine Negierungsfunktion vorkommt - das sind die sogenannten positiven Urteile. Und es gibt Behauptungen, in denen die Kopula des Sachverhaltes und damit der ganze Sachverhalt negiert wird. In der Verneinungsfunktion konstituiert sich hier ein negativer Sachverhalt und dieser so konstituierte negative Sacherhalt ist es, welcher in der negativen Frage in Frage gestellt, in der negativen Annahme angenommen und im negativen Urteil schließlich behauptet wird. Dagegen gibt es keinen "Akt" des Bejahens, und ebensowenig gibt es einen "Akt" des Verneinens, in dem wir das Wesen des negativen Urteils zu erblicken hätten. Vielmehr stellt sich das positive Urteil wie das negative als ein Behaupten dar; und nur dadurch unterscheidet sich das negative Urteil vom positiven, daß in ihm das Behaupten auf einen in der Negierungsfunktion sich konstituierenden negativen Sachverhalt geht. Diese Negierungsfunktion macht das negative Urteil zum negativen Urteil, das Behauptungsmoment macht es zum negativen Urteil (46). Wir haben anfangs von der Schwierigkeit für die gegnerische Auffassung gesprochen, das Moment aufzuweisen, welches die angeblichen Akte des Bejahens und Verneinens beide zu Urteilen macht. Für uns bestehen solche Schwierigkeiten nicht. Positives und negatives Urteil sind Urteile, insofern sie beide das spezifische Behauptungsmoment aufweisen. Der Name positives Urteil besagt nicht etwa das Vorhandensein eines besonderen Bejahungsaktes oder einer besonderen Bejahungsfunktion, sondern lediglich das Fehlen der Negationsfunktion. Eine willkommene Bestätigung dafür gibt uns die Tatsache, daß die Sprache zwar ein "nicht" als Ausdruck der Negierung aufweist, daß aber im positiven Urteil keine Partikel vorkommt, welche dort einer entsprechenden Bejahungsfunktion Ausdruck gäbe. Auch für diese sprachliche Erscheinung vermag uns die übliche Auffassung des positiven und negativen Urteils keine Erklärung zu geben. Unsere Auffassung leuchtet durchaus ein bei den schlichten negativen Urteilen. Wie aber steht es mit den polemisch negativen, welche wir oben von ihnen gesondert haben? Wenn ich mich gegen einen anderen, der das b-sein eines A behauptet hat, wende, mit den Worten: "(Nein) A ist nicht b", so scheint doch kaum bestritten werden zu können, daß hier ein Verwerfen oder Verneinen eine wesentliche Rolle spielt. Wir wollen dies auch gar nicht leugnen. Aber wir müssen darauf dringen, daß Verschiedenes hier streng auseinandergehalten wird. Am polemischen Urteil fällt zunächst das auf, was wir als seine Betontheit bezeichnen wollen. Im Gegensatz zum schlichten negativen Urteil ist hier das "nicht" betont. Es wäre recht oberflächlich gedacht, wenn man diese Besonderheit der rein sprachlichen Sphäre zuschieben wollte. Gewiß gibt es auch ein Betonen im Sprechen, welches sich rein auf die Wortlaute bezieht, aber diese Betonung ist nur ein Ausdruck für die Betonung in unserem ersten, logisch bedeutsamen, Sinn. Was das rein lautliche Betonen hier leistet, das leistet beim gedruckten oder geschriebenen Satz der fette oder gesperrte Druck oder der Strich unter dem Wort. All das sind ganz verschiedene Ausdruckszeichen, aber sie alle geben dem Gleichem Ausdruck, und auf dieses Gleiche kommt es uns hier an. Das findet eine Bestätigung auch darin, daß das sprachliche Betonen desselben Wortes der logisch bedeutsamen Betonung von Verschiedenem zum Ausdruck dienen kann. Man nehme das Urteil "A ist b", das einmal der Behauptung "A war b", ein andermal der Behauptung "A ist nicht b" entgegentreten mag. Durch das Betonen desselben Wortes "ist" hindurch wird im ersten Fall das in ihm zum Ausdruck gelangende zeitliche Moment, im zweiten die Positivität des "ist" im Gegensatz zum "ist nicht" betont. Sicherlich ist dieses zweite Betonen etwas Letztes, nicht weiter Zurückführbares. Es hat nichts zu tun mit der Konstitution des betonten Gegenständlichen; es muß aber auch sehr genau geschieden werden von allem "Beachten" oder "Apperzipieren", welches ja nicht in der Sphäre des Meinens, sondern des Vorstellens seine Stelle hat. Wir können hier auf die bemerkenswerten Probleme des Betonens und auf die Gesetzlichkeiten, denen es untersteht, nicht eingehen, wir heben nur das für unsere Zwecke Unerläßliche heraus. Es gibt eine Betonung beim schlichten Meinen: "die Rose (nicht die Tulpe) ist rot". Wir finden sie auch bei dem, was wir Funktionen nannten: "A und B (nicht A llein) sind c". Hier haben wir ein betonendes Verbinden; das, was sich in ihm konstituiert, näher das spezifische Zusammenhangsmoment des Inbegriffs, erfährt in ihm die Betontung. Genauso finden wir neben dem schlichten Negieren ein betonendes Negieren; das was hier betont wird, ist die Negativität des in ihm sich konstituierenden negativen Sachverhalts. Alle diese eine Betonung tragenden Urteile setzen etwas voraus, dem gegenüber die Betonung stattfindet. Die Negationsbetonung speziell richtet sich notwendig gegen ein anderes kontradiktorisches Urteil oder einen kontradiktorischen Satz (47) welche der betonend Urteilende verwirft. In zweierlei Hinsicht unterscheidet sich also das polemisch negative vom schlicht negativen Urteil: es setzt ein kontradiktorisch positives Urteil (oder einen kontradiktorisch positiven Satz) voraus, gegen den sich der polemisch Urteilende wendet, den er verwirft; und es findet sich, was eng damit zusammenhängt, bei seiner Negationsfunktion eine Betonung, durch welchen der Negativitätscharakter des Sachverhaltes dem entgegenstehenden positiven Sachverhalt gegenüber herausgehoben wird. Die Verwerfung richtet sich gegen das fremde Urteil, die Betonung bezieht sich auf den selbstgesetzten negativen Sachverhalt (48). Durch diese Unterscheidungen ist die anfangs problematische Sachlage nun geklärt. Auch das polemisch negative Urteil muß zweifellos als ein Behaupten charakterisiert werden; daran kann dadurch nichts geändert werden, daß die Negierungsfunktion dank der Betonung stärker heraustritt, als im schlicht negativen Urteil. Es gibt ja auch andere Gebilde, die keine Urteile sind, und in denen doch die Negierungsfunktion dieselbe hervorragende Rolle spielt (während allerdings die vorausgehende Verwerfung eines Kontradiktorischen bei ihnen fehlt). Man denke an die Annahme: "Angenommen A wäre nicht b". Fragen wir, was diese Annahme vom entsprechenden Urteil unterscheidet, so können wir nur auf das Moment des Behauptens auf der einen und des Annehmens auf der anderen Seite hinweisen. Daß man diese Sachlage mißverstanden hat, ist sehr begreiflich. Einmal konnte man das Behauptungsmoment, über der, durch die Betonung heraustretenden negierenden Funktion leicht übersehen, und sodann - und dies ist wohl das Wichtigere - lag es nahe, die dem negativen Urteil vorausgehende Verwerfung des kontradiktorischen positiven Urteils für das negative Urteil selbst zu halten. So sehen wir, daß auch bei den polemischen Urteilen das Behauptungsmoment den Urteilscharakter als solchen ausmacht. Damit ist mit dem alten logischen Dualismus gebrochen, welcher die einheitliche Behauptung in zwei ganz verschiedene Akte zerspalten möchte, die dann - man weiß nicht recht warum - beiden den Namen Urteil führen sollen. Wir können daher THEODOR LIPPS durchaus zustimmen, wenn er sagt: "Wie das positive, so ist auch das negative Urteil ein Akt der Anerkennung" (49) - in unserer Terminologie ein Akt der Behauptung. (50) Zugleicht haben wir innerhalb der negativen Behauptung - so dürfen wir wohl abkürzend die Behauptungen nennen, in denen sich ein Negieren findet - einen fundamentalen Unterschied gefunden: den zwischen schlicht und polemisch negativen Urteilen. Die Logiker haben zumeist nur die polemisch negativen Urteile behandelt, was umso näher lag, als diese um vieles häufiger gefällt werden und speziell in wissenschaftlichen Zusammenhängen - mit Ausnahme der historischen - fast allein vorzukommen pflegen. Idealiter gesprochen aber entspricht einem jeden polemisch negativen Urteil ein schlicht negatives und umgekehrt. Dieselbe Unterscheidung läßt sich auch bei der positiven Behauptung durchführen. Dem schlichten Urteil "A ist b" steht das polemische "A ist b", welches sich gegen ein kontradiktorisch negatives Urteil oder einen kontradiktorisch negativen Satz wendet, und durch die Betonung des "ist" die Positivität des zugehörigen Sachverhaltes heraushebt. Die Verhältnisse liegen hier dem negativen Urteil ganz analog; nur daß dort die polemisch-negativen, hier dagegen die schlicht positiven Urteile bei weitem häufiger realiter vorkommen. So können wir also bei allen Urteilen überhaupt sofern sie nicht Überzeugungen, sondern Behauptungen sind, den Unterschied zwischen schlichen und polemischen Urteilen durchführen. Die Bedeutung des "nicht" erschöpft sich nicht darin, einer Negierungsfunktion Ausdruck zu geben. Auch andersartige Funktionen können mit ihm verknüpft sein, ohne aber ihrerseits das Urteil zu einem negativen zu stempeln. Dessen ungeachtet muß eine Theorie des negativen Urteils ihrer Erwähnung tun, sei es auch nur um ihre Konfundierung mit dem echten Negieren zu verhüten. Man braucht nur zwei Urteile, wie "A ist nicht b" und "A ist - nicht b (sondern c)" in Auge zu fassen, um sofort einen fundamentalen Unterschied wohl dahin Ausdruck geben, daß im ersten Fall das "nicht" sich auf das "ist", im zweiten auf das b bezieht, so daß nur das eine Mal die Kopula, das andere Mal aber das Prädikatsglied affiziert würde. Dabei können wir uns nun freilich nicht beruhigen. Es fragt sich, ob die Art dieser Affizierung beide Male dieselbe ist. Das ist nun zweifellos nicht der Fall. Das eine Mal findet ein Negieren statt; das "Sein" im Sachverhalt wird verneint und es konstituiert sich dadurch das "Nichtsein". Dagegen kann im anderen Fall nicht davon geredet werden, daß das b verneint würde, und daß sich in dieser Verneinung ein "nicht-b" konstituierte. Es gibt überhaupt keie sich in einer Verneinung konstituierenden negativen Gegenstände. Genauso verhält es sich im Urteil "Nicht A ist b (sondern C)". Auch hier haben wir ein "Nicht"; aber auch hier kann keine Rede davon sein, daß ein Verneinen stattfindet, in dem sich etwa ein nicht-A konstituiert. Eine Funktion liegt freilich auch hier vor, aber kein Negieren, sondern das "Wegschieben" oder "Zurückweisen" eines im Fluß der Rede gemeinten Gegenständlichen. Wir haben früher davon gesprochen, wie sich in der Behauptung der Sachverhalt sukzessive aus seinen Elementen aufbaut. Gewöhnlich nun geht dieser Aufbau ungestört vonstatten; die Sachverhaltserlemente folgen sich und ergänzen einander, ähnlich wie die Töne einer Melodie. Es kommt aber auch vor, daß ein sich einstellendes Element zurückgewiesen wird, - das sind die Fälle, in denen das "nicht" fungiert, von dem wir jetzt reden. Bei einem echten negativen Urteil dagegen ist von einem Wegschieben oder Zurückweisen keine Rede. Es gibt nun sehr verschiedenartige Sachverhaltselemente, notwendige und unwesentliche. Sachverhalte, wie sie sich in der Behauptung konstituieren, können ja nicht aus beliebigen Elementen sozusagen zusammengestoppelt werden, sondern unterstehen bestimmten Konstitutionsgesetzen. Insbesondere wenn der Aufbau eines Sachverhalts einmal begonnen hat, kann er nicht beliebig abgebrochen oder vollendet werden, sondern fordert bestimmte, nicht dem Inhalt, aber der Form nach gesetzlich umschriebene Elemente hinzu, ganz entsprechend den Verhältnissen beim Aufbau einer Melodie. Es kann z. B. wenn ein Sachverhalt mit "die Rose ist" begonnen hat, nicht hier beliebig abgebrochen werden, sondern irgendein Element etwa der Form b muß ergänzend hinzutreten und ist insofern ein notwendiges Sachverhaltselement. Und ebenso ist die Rose in demselben Sachverhalt ein notwendiges Element, da es nicht gestrichen werden kann, ohne durch ein anderes Element der Form A ersetzt zu werden. Dagegen ist in dem Urteil "der Wagen ist schnell gefahren" das "schnell" kein notwendiges, sondern ein für die formale Konstitution des Sachverhaltes unwesentliches Element. Sachverhaltselemente nun, welche durch das "nicht" zurückgewiesen werden, bedürfen, wenn sie notwendige sind, des Ersatzes durch andere der Form nach gleiche Elemente: Nicht A ist b, sondern C; A ist - nicht b, sondern c. Dagegen ist bei unwesentlichen Sachverhaltselementen eine Zurückweisung ohne Ersatz möglich: Der Wagen ist - nicht eben schnell - gefahren. Wir werden die Urteile, in denen eine Zurückweisungsfunktion auftritt, selbstverständlich nicht als negative Urteile bezeichnen, da in ihnen ja weder ein Negieren vorhanden ist, noch - das damit zugleich gesagt ist - in ihnen ein negativer Sachverhalt behauptet wird, sondern nichts weiter vorliegt, als das Zurückweisen eines Elements aus dem sich aufbauenden Sachverhalt. Im Urteil "A ist - nicht b, sondern c" wird ein positiver Sachverhalt, das b-sein des c behauptet; daß innerhalb dieses Behauptens das Wegschieben eines Sachverhaltselements stattfindet, kann daran nichts ändern. Die Hauptbegriffe, welche wir in diesem Abschnitt neu eingeführt haben, haben lediglich in der Sphäre des Behauptens, nicht in der der erkennenden Überzeugung ihre Stelle. Das gilt vor allem für den Begriff der Funktion. Während wir in der Behauptung "A ist b und c" kraft der Verbindungsfunkion einen einzigen Sachverhalt setzen, sind in der Sphäre der erkennenden Überzeugung, in der es kein Verbinden gibt, zwei Sachverhalte vorstellig. Analog verhält es sich bei den übrigen Funktionen. Sie alle tauchen nur in der Sphäre des Meinens auf. Freilich ist ihre Verwendung keine beliebige, sondern sie muß in den Sachverhalten selbst und ihren Verhältnissen eine Stütze und Berechtigung finden. Nur wenn ein negativer Sachverhalt besteht, darf sich innerhalb des behaupteten Meinens eine Negierungsfunktion betätigen. Nur wenn Sachverhalte in bestimmten Begründungs- oder Gegensatzverhältnissen stehen, haben die Funktionen des "folglich" und "aber" eine Berechtigung, usw. Auch die Unterschiede des Betont- und Unbetontseins, der schlichten und polemisch negativen Urteile, der negativen und der, ein Sachverhaltselement bloß wegschiebenden Urteile haben nur in der Sphäre des Meinens und nicht in der des Erkennens ihre Stelle. Hat man das einmal klar gesehen, so kann man nicht mehr daran zweifeln, daß mit der Scheidung des Urteils in erkennende Überzeugung und Behauptung die ganze Urteilstheorie in zwei sehr verschieden zu behandelnde Teile zerfällt. Wir wollen kurz Stellung nehmen zu einigen hauptsächlichen Problemen, die sich in der historischen Entwicklung der Logik an die negativen Urteile geknüpft haben, und damit die wichtigsten unserer Resultate noch einmal beleuchten. Viel bestritten ist die Frage nach dem Ort der Negation. Ist sie ein "reales Verhältnis" oder etwas "bloß Subjektives"? Auf eine so vieldeutige Frage kann nicht in einem Satz geantwortet werden. Geht sie dahin, ob die Negation, auf der "Bewußtseins"- oder der gegenständlichen Seite des Urteils zu suchen ist, so ist zu sagen: Von einer Negativität läßt sich auf beiden Seiten reden. Es gibt in der Sphäre der erkennenden Überzeugung den Unglauben, also eine negative Überzeugung und es gibt ferner in der Sphäre der Behauptung die Negierungsfunktion. Beide sind "subjektiv", insofern sie der Bewußtseinsseite angehören. Aber neben dem negativen Unglauben finden wir den positiven Glauben an Negatives, an negative Sachverhalte; und ebenso konstituieren sich in der Negierungsfunktion negative Sachverhalte, auf welche sich die Behauptung bezieht. Hier haben wir die Negativität offenbar auf der gegenständlichen Seite des Urteils, sie ist insofern "objektiv". Aber die Rede von der angeblichen Subjektivität der Negation hat, mit dem ersten konfundiert, noch einen ganz anderen Sinn. Zugegeben, daß Negatives als gegenständliches Korrelat von Überzeugung und Behauptung fungieren kann, so wird man doch sagen, daß dieses Negative nichts "Reales" ist, daß es, wenn auch nicht auf der Bewußtseinsseite befindlich, doch etwas vom Bewußtsein wesentlich Abhängiges ist, und insofern kein objektives Sein besitzt. Eine solche Meinung aber müssen wir auf das Allerschärfste abeweisen. Gewiß wird im negativen Urteil kein reales "Verhältnis" gesetzt, aber im positiven braucht es ebenso wenig der Fall zu sein. Positive und negative Urteile gehen vielmehr auf Sachverhalte. Diese Sachverhalte zerfallen in positive und negative, und beide wiederum in bestehende und nicht bestehende. Besteht ein Sachverhalt, so ist sein Bestand unabhängig von allem Bewußtsein; es fehlt jede, aber auch jede Berechtigung, gerade die negativen Sachverhalte für bewußtseinsabhängig zu erklären. Einen objektiven Bestand von Sachverhalten überhaupt abzuleugnen, das ist der widersinnige Standpunkt des absoluten erkenntnistheoretischen Skeptizismus; denn Sachverhalte sind ja das, was erkannt und geurteilt wird. Teilt man diesen Skeptizismus aber nicht, so darf man auch den negativen Sachverhalten den Bestand nicht absprechen wollen Der objektive Bestand beider ist ja gesetzmäßig miteinander verknüpft, wie es mit voller Wucht die logischen Grundsätze aussprechen: von zwei kontradiktorischen Sachverhalten muß entweder der positive oder der negative bestehen. Und: Besteht ein positiver Sachverhalt nicht, so besteht notwendig der kontradiktorisch negative Sachverhelt. (51) Die Frage nach dem Ort der Negation ist noch nach einer anderen Dimension hin als der eben besprochenen strittig. Angesehene Logiker haben erklärt, daß die Negation im Urteil nicht die Kopula affiziert, sondern sich auf das Prädikat bezieht. Unter einem Prädikat ist dabei im Urteil: "A ist nicht b" nicht etwa das b-sein, sondern das b selbst verstanden. Wir halten diese diese Auffassung für durchaus irrig. Sie ist ganz haltlos in der Sphäre der erkennenden Überzeugung. Wenn ich aufgrund des Erschauens des Rotseins einer Rose erkenne, daß sie nicht weiß ist, und meine Überzeugung sich auf diesen Sachverhalt bezieht, so haben wir überhaupt keine Funktion, kein "nicht", welches sich, sei es an einem Prädikat, sei es an einer Kopula betätigen könnte, sondern erkannt von uns wird der schlichte negative Sachverhalt. Erst in der Behauptungssphäre tritt eine Negationsfunktion auf; da aber betätigt sie sich am "ist" und nicht etwa am b. Das wird umso klarer, wenn wir an den Fall denken, wo das "nicht" wirklich auf das Prädikat geht: "A ist - nicht b, sondern c". Hier wird das Prädikatselement in der Tat "affiziert", aber diese Affektion ist ein Wegschieben, und kein Negieren. Hat man einmal eingesehen, daß sich die Negierungsfunktion nur auf die Kopula beziehen kann, so wird auch die Rede vom limitativen Urteil und von den propositiones infinitae überhaupt hinfällig. Hier sollen negative Gegenstände als Prädikat oder Subjekt positiver Urteile fungieren: "die Rose ist nicht-rot"; oder: "die Nichtraucher steigen in jenes Abteil". Man hat sich hier durch den sprachlichen Ausdruck täuschen lasen. Ein negatives Rot oder einen negativen Raucher gibt es nicht. Heben wir die hier vorliegenden sprachlichen Abkürzungen auf, so lauten unsere Urteile: "die Rose ist etwas nicht-Rotes (d. h. etwas, das nicht rot ist)" und: "die nichtrauchenden (d. h. die, welche nicht rauchen) ..." Beide Male sind es Sachverhalte, die negiert werden, allerdings Sachverhalte, welche in den betreffenden Urteilen nicht selbst behauptet werden, sondern an der Subjekts- bzw. Prädikatsstelle eine eigentümliche - hier nicht zu erörternde - Umformung erhalten haben. Werfen wir nun noch einen Blick auf die, besonders seit SIGWARTs Ausführungen viel erörterte These, daß das negative Urteil stets ein vollzogenes oder versuchtes positives Urteil zur Voraussetzung hat, und daß es sich seinem Wesen nach als eine Verwerfung dieses negativen Urteils darstellt. (52) In dieser Ansicht sind, wie uns scheint, allerlei richtige und falsche Behauptungen zusammengemengt. Man kann zunächst an unsere Feststellung denken, daß jede erkennende negative Überzeugung und jede erkennende positive Überzeugung von einem Negativen das Erkennen eines positiven Sachverhaltes zur Voraussetzung hat. Von der Voraussetzung eines positiven Urteils aber kann man hier nicht reden, da das Erkennen eines positiven Sachverhaltes nicht dasselbe ist wie die Überzeugung von ihm. Man kann ferner daran denken, daß beide, die negative Überzeugung und die Überzeugung vom Negativen, gewisse intellektuelle Stellungnahmen zur psychologischen Voraussetzung haben. Aber nur bei der negativen Überzeugung richtet sich diese Überzeugung auf einen positiven Sachverhalt. Zudem kann sie wohl eine Überzeugung, also ein Urteil über den positiven Sachverhalt sein, aber ebenso wohl eine Vermutung, ein Zweifel oder dgl. (53) So müssen wir also die These, daß jedes negative Urteil ein positives voraussetzt, einschränken auf einen Fall, der lediglich bei der negativen Überzeugung - nicht eintreten muß, aber eintreten kann. Ganz abzuweisen ist dagegen in dieser Sphäre die weitere Ansicht, das negative Urteil sei unmittelbar und direkt ein Urteil über jenes versuchte oder vollzogene positive Urteil (54). Nicht auf ein Urteil bezieht sich ja die negative Überzeugung, sondern auf einen Sachverhalt. Gerade diese zweite Ansicht weist nun allerdings darauf hin, daß dabei die Orientierung nicht mehr an der Überzeugungs-, sondern an der Behauptungssphäre genommen ist. Dort gibt es ja, wie wir wissen, in der Tat negative Urteile, welche sich gegen kontradiktorisch positive Urteile wenden und sie verwerfen. Freilich, ein gegenständliches Korrelat des negativen Urteils ist auch hier der positive Sachverhalt; immerhin kann man hier mit gutem Sinn sagen, das negative Urteil setzt ein positives voraus, gegen das es sich wendet. Wir haben dagegen nur einzuwenden, daß damit nicht das negative Urteil überhaupt, sondern nur die negative Behauptung getroffen ist, und auch da lediglich die negativ polemische Behauptung (55). Das schlichte negative Urteil hat, wie wir gesehen haben, kein positives zur Voraussetzungen, das es verwirft. Es spielt zudem besonders in Beschreibungen und Erzählungen eine so große Rolle, daß es eine durchaus einseitige Auffassung des negativen Urteils bedeutet, wenn man wie KANT und viele andere der Meinung ist, die verneinenden Urteile hätten "das eigentümliche Geschäft, lediglich den Irrtum abzuhalten".
41) Handelt es sich um das Erkennen von Relationen (im Sinne von Relationssachverhalten), so braucht allerdings, wie BRUNSWIG eingehend darlegt ("Das Vergleichen und die Relationserkenntnis"), das eine der in Relation stehenden Glieder keineswegs vorgestellt zu sein. Es kann vielmehr in eigenartigen Erlebnissen, welche BRUNSWIG als Richtung auf bezeichnet, und die weder ein Vorstellen, noch ein Meinen in unserem Sinn sind, erfaßt werden. 42) LOTZE, Logik, Seite 61 43) Es sei gestattet, statt: die Funktion, die mit dem Aussprechen des "Und" vollzogen wird, abkürzend zu sagen: das "Und". 44) vgl. LIPPS, a. a. O., Seite 119. 45) Von "Denkfunktionen" hat PFÄNDER unter speziellem Hinweis auf das "Und" in einer Vorlesung über Logik schon im Sommersemester 1906 gesprochen. 46) Kurz hinweisen will ich noch auf Folgendes: Wie das Erkennen den erkannten Sachverhalt in seinem Bestand erfaßt, so stellt das Behaupten den behaupteten - positiven oder negativen - Sachverhalt in seinem Bestand hin, es fixiert gleichsam diesen Bestand. Man muß sich davor hüten, diese Fixierung des Bestandes eines Sachverhalts mit der Prädizierung des Bestandes von einem Sachverhalt zu verwechseln. 47) Kontradiktorische heißen solche Urteile und Sätze, denen kontradiktorische Sachverhalte zugehören, analog wie man Sätze und Urteile bezüglich ihrer Modalität unterscheidet, obwohl die Modalitäten eigentlich nur den zugehörigen Sachverhalten inne wohnen. 48) Die Notwendigkeit meiner früheren Unterscheidung zwischen der "Verwerfung eines Urteils" und einem "negativen Urteil" zeigt sich hier sehr deutlich, wo wir beides nebeneinander haben. 49) LIPPS, a. a. O. Seite 168 50) Nur dadurch kann es auch verständlich werden, daß einem jeden Urteil in unserem jetzt maßgebenden Sinn eine positive Überzeugung zugrunde liegt. Wäre das negative Urteil ein Leugnen, so müßte es aus einer negativen Überzeugung von einem geleugneten Sachverhalt entspringen. 51) Man sieht, diese Sätze beziehen sich auf Sachverhalte und ihren Bestand; dasselbe gilt für die anderen Grundsätze der traditionellen Logik. Man hat sie gewöhnlich auf Urteile bezogen, z. B.: Zwei kontradiktorische Urteile können nicht beide richtig sein. Dieser Satz ist gewiß unanfechtbar, aber er ist nicht ursprünglich, sondern derivativ [abgeleitet - wp]. Ein Urteil ist richtig, wenn der zugehörige Sachverhalt besteht; und zwei kontradiktorische Urteile können nicht beide richtig sein, weil zwei kontradiktorische Sachverhalte nicht beide bestehen können. Das Urteilsgesetz findet also seine Begründung im Sachverhaltsgesetz. - Von anderer Seite her hat man versucht, jenes Gesetz statt auf die Urteile auf die Sätze zu beziehen. Zwei kontradiktorische Sätze - so heißt es nun - können nicht beide wahr sein. Wir erkennen den Unterschied von Urteil und "Sach ansich" durchaus an; aber wie den Satz vom Urteil, so muß man ihn auch vom Sachverhalt scheiden. Ein Satz ist wahr, wenn der zugehörige Sachverhalt besteht. Und zwei kontradiktorische Sätze können nicht beide wahr sein, weil nicht zwei kontradiktorische Sachverhalte bestehen können. So führt auch hier das Satzgesetz auf ein Sachverhaltsgesetz zurück. Zugleich haben wir hier ein Beispiel dafür, in welchem Sinn wir oben gemeint haben, daß große Teile der traditionellen Logik sich ihrem Fundament nach als allgemeine Sachverhaltslehre herausstellen werden. 52) Ähnlich z. B. ERDMANN, Logik I, Seite 504f; BERGSON, L'évolution créatrice, Seite 311f; H. MAIER, Psychologie des emotionalen Denkens, Seite 272f. 53) Vgl. auch WINDELBAND, a. a. O., Seite 177. 54) SIGWART, Logik I, Seite 159 (dritte Auflage). 55) Auch hierin liegt freilich keine Eigentümlichkeit des negativen Urteils als solchen, da es ja positiv polemische Urteile in genau entsprechendem Sinn gibt. |