ra-2ra-1cr-4R. LoeningG. SchmollerK. GareisE. PieronPh. Lotmar    
 
ARISTOTELES
Nikomachische Ethik

Fünftes Buch
1. Kapitel

1. Wir gehen jetzt über zur Untersuchung über Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit und zur Beantwortung der Fragen: mit welcher Art Handlungen haben sie es zu tun? Was für eine Art von Mittelmaß ist die Gerechtigkeit und welches sind die Extreme, deren Mitte das Gerechte ist?

2. Wir wollen nun bei dieser unserer Untersuchung nach derselben Methode verfahren, wie bei den vorhergehenden.

3. Wir nehmen also wahr, daß alle Welt mit dem Wort Gerechtigkeit denjenigen geistigen Habitus bezeichnen will, infolgedessen die Menschen zu gerechten Handlungen geschickt sind, und infolgedessen sie auch wirklich gerecht hadeln und das Gerechte wollen; und daß man ebenso unter Ungerechtigkeit den Habitus versteht, zufolge dessen die Menschen Unrecht tun und das Ungerechte wollen. Wir dessen die Menschen Unrecht tun und das Ungerechte wollen. Wir legen deshalb zunächst diese Erklärungen gleichfalls im Allgemeinen unserer Untersuchung zugrunde.

4. Es verhält sich nämlich mit den Fertigkeiten nicht ebenso, wie mit den Wissenschaften und Vermögen, Vermögen nämlich und Wissenschaft begreifen jedesmal die Gegensätze unter sich, die Fertigkeit aber in einem Gegensatz begreift nicht auch den anderen in sich; z. B. infolge der Gesundheit werden nicht auch die entgegengesetzten Verrichtungen getan, sondern nur die gesunden. Wir sprechen nämlich von einem "gesunden Gang", wenn der Mensch geht, wie ein Mensch im gesunden Zustand gehen muß.

5. In vielen Fällen wird von zwei entgegengesetzten Fertigkeiten die eine aus der andern erkannt, in vielen andern dagegen erkent man die Fertigkeit aus den unter ihr befaßten Dingen. Ist es z. B. klar, welches die Wohlbeschaffenheit einer Sache ist, so wird sich daraus auch die Mißbeschaffenheit derselben erhellen, wie aus dem, was zur Wohlbeschaffenheit beiträgt, die Wohlbeschaffenheit, und aus dieser das, was zur Wohlbeschaffenheit beiträgt. Wenn z. B. die Wohlbeschaffenheit in der Fertigkeit des Fleisches besteht, so muß notwendig wieder die Mißbeschaffenheit in der Welkheit des Fleisches bestehen, und das die Wohlbeschaffenheit Bewirkende muß das sein, was Festigkeit im Fleisch zu erzeugen geschickt ist.

6. In den meisten Fällen ist damit noch verbunden, daß wenn von zwei entgegengesetzten Fertigkeiten (Habitus) die eine sprachlich in mehrerlei Bedeutung gebraucht wird, auch die andere in einer solchen mehrfachen Bedeutung gebraucht wird, als z. B. wenn dies mit dem Wort "gerecht" geschieht, es auch mit dem Wort "ungerecht" geschieht.

7. Nun scheinen aber in der Tat die Begriffe "Gerechtigkeit" und Ungerechtigkeit in mehr als einer Bedeutung gebraucht zu werden, allein weil ihre Synonymie sehr nahe verwandt ist, wird der Unterschied nicht so leicht bemerkt und springt nicht so wie bei den weiter voneinander entfernten in die Augen. Denn der Unterschied er sichtbaren Form ist groß, wenn z. B. das Wort "Schlüssel" synonym gebraucht wird, um die Knochen unter dem Hals der Tiere und um das Werkzeug zu benennen, womit man die Türen schließt.

8. So wollen wir dann nun sehen, in wievielfacher Bedeutung das Wort "der Ungerechte" gebraucht wird.

Als ein  Ungerechter  gilt zunächst der Gesetzwidrighandelnde, ferner der Übervorteiler und der Unbillige, der nicht mit gleichem Maß mißt; daraus folgt, daß der  Gerechte  seinerseits der Gesetzlichhandelnde und der Billige sein wird. Folglich wird auch der Ausdruck "das Gerechte" das Gesetzliche und das Billige bedeuten, "das Ungerechte hingegen das Ungesetzliche und das Unbillige.

9. Derweilen der Ungerechte nun aber auch zugleich ein Übervorteiler ist, so werden das Gebiet, auf dem er sich bewegt, die Güter sein, nicht alle, sondern nur alle diejenigen, in Bezug auf welche man von "glücklichen äußeren Umständen" und "unglücklichen äußeren Umständen" redet; diese sind allerdings abstrakt genommen immer Güter, sie sind es aber nicht immer für den oder den. Und doch sind die Menschen hinter diesen Gütern her und erwünschen sie sich. Sie sollten es aber nicht, sondern was ihr Wünschen und Beten anlangt, so sollen sie vielmehr wünschen und beten, daß die Güter, welche dies  in abstracto  sind, es auch für sie in ihren speziellen und konkreten Verhältnissen sein möchten, was dagegen ihre freie Wahl anlangt, so sollten sie nur die Güter wählen, die es  für sie  sind.

10. Allein der Ungerechte wird nicht immer und in allen Fällen den größeren Teil erwählen, sondern aus demselben Grund, aus welchem er von den Gütern ein Mehr haben will, wird er auch zuweilen das Geringere wählen, nämlich wenn es sich um Dinge handelt, die schlechthin betrachtet, von Übel sind. Allein weil das geringere Übel gleichfalls gewissermaßen als ein Gut gilt, und das Vorteil- und Mehrhabenwollen sich eben auf das Gute bezieht, so ist und bleibt er darum doch ein Übervorteiler (Vorteilsucher).

11. Er ist aber immer ein Unbilliger, denn dies schließt das Mehr und Weniger ein und ist das allgemeinere, und ein Ungesetzlicher. -

12. Da nun, wie wir sahen, der Ungesetztliche als ein Ungerechter und der Gesetzliche als ein Gerechter gilt, so ergibt sich damit, daß alles, was gesetzlich ist, in gewissem Sinne gerecht ist. Denn einerseits ist alles vom Gesetzgeber Bestimmte "gesetzlich", und andererseits geben wir jeder einzelnen solchen Bestimmung das Prädikat gerecht. -

13. Die Gesetze aber gehen auf alle möglichen Verhältnisse ein und ihre Absicht ist, entweder das gemeine Beste aller Staatsangehörigen, oder das der ersten oder der herrschenden Klassen, es mag übrigens dieser Unterschied des Vorrangs oder der Herrschaft nach persönlicher Tüchtigkeit oder nach einem anderen derartigen Bestimmungsgrund vorgenommen werden. Somit bezeichnen wir nach  einer  Seite der Bedeutung des Wortes mit "gerecht" all das, was  in  der staatsbürgerlichen Gemeinschaft die Glückseligkeit und alles, was zu ihr gehört, hervorbringt und aufrechterhält.

14. Das Gesetz gebietet aber auch, daß man tapfer handle, z. B. im Feld nicht seinen Posten zu verlassen, nicht zu fliehen, nicht seine Waffen wegzuwerfen, und daß man sich maßvoll und gesittet beträgt, z. B. nicht ehebricht oder sich eine Vergewaltigung gegen andere erlaube, ferner daß man sich sanftmütig beträgt, z. B. nicht andere schlage oder schimpfe, und auf gleiche Weise verfährt es (das Gesetz) in Rücksicht auf die anderen Tugenden und Laster, hier gebietend, dort verbietend, und zwar verfährt es dabei richtig und gut, wenn es selbst gut ist, minder gut und richtig, wenn es nachlässig entworfen ist.

15. Diese so gefaßte Gerechtigkeit ist nun zwar allerdings vollendete Tugend, wenn auch nicht absolut, so doch in ihrer Beziehung zu einem andern. Und aus diesem Grund hört man die Gerechtigkeit oftmals als die oberste von allen Tugenen bezeichnen, und den Vers auf sie anwenden:
    Nicht Abend- oder Frühstern glänzt so wunderbar!
und wir haben im Leben das bekannte Sprichwort:
    In der Gerechtigkeit ist jegliche Tugend enthalten.
und zwar ist sie vorzugsweise dadurch vollendete  Tugend daß sie die praktische Anwendung der vollendeten Tugend ist;  vollendet  ist sie aber darum, weil der, welcher sie besitzt, auch gegen einen Andern seine Tugend zu üben vermögend ist, und nicht bloß gegen sich selbst. Gar vile nämlich besitzen zwar die Fähigkeit, in ihren eigenen häuslichen Verhältnissen ihre Tugend zu üben, aber in Bezug auf jemand anderen sind sie dazu unfähig.

16. Das eben ist es, weshalb der Ausspruch des BIAS für so treffend gilt:  "Erst das Amt zeigt den Mann!"  Denn im Amt hat es einer nicht mehr mit sich und den Seinen allein, sondern mit den anderen Menschen und mit dem Staatsganzen zu tun.

17. Aus demselben Grund erscheint auch die Gerechtigkeit als die einzige Tugend, welche ein Anderen zugute kommendes Gut ist (weil sie sich auf einen anderen bezieht). Denn es ist ein Anderer, dem ihr Handeln zum Vorteil gereicht, sei es nun der Herrscher (in einer Monarchie) oder das gemeine Wesen. -

18. Der Schlechte ist nun zwar allerdings, der sowohl gegen sich selbst, wie gegen seine Freunde schlecht handelt, allein der Beste ist nicht der, der gegen sich selbst tugendhaft handelt, sondern der es gegen Andere tut. Denn dieses letztere ist ein schweres Ding.

19. Diese so gefaßte Gerechtigkeit ist also nicht ein Teil der Tugend, sondern die ganze Tugend, und die ihr entgegengesetzte Ungerechtigkeit ist nicht ein Teil der Schlechtigkeit, sondern die ganze Schlechtigkeit.

20. Worin aber der Unterschied liegt zwischen der Tugend überhaupt und zwischen dieser so gefaßten Gerechtigkeit, ist aus dem Gesagten deutlich. Sie sind nämlich zwar im allgemeinen dasselbe, allein ihrem begriffsmäßig unterschiedenen Sein nach sind sie nicht dasselbe, sondern die Tugend, insofern sie in einer Beziehung zu anderen hervortritt, ist  Gerechtigkeit,  insofern sie dagegen andererseits als eine solche innere habituell gewordene Gesinnung erscheint, ist sie Tugend schlechthin.


2. Kapitel

1. Was wir indessen hier suchen, ist die Gerechtigkeit, welche  ein Teil  der Tugend ist. Eine solche gibt es nämlich, wie wir behaupten. Ebenso haben wir es auch mit der Ungerechtigkeit im speziellen Sinne zu tun. -

2. Daß es eine solche gibt, davon liefert folgende Betrachtung den Beweis: bei allen anderen Lastern, die einer ausübt, begeht er zwar etwas Unrechtes, schädigt aber doch keinen Anderen zu seinem eigenen Vorteil, wenn er z. B. aus Feigheit seinen Schild wegwirft, oder aus Roheit jemanden schmäht, oder aus gemeiner Geizgesinnung jemandem den Geldbeistand versagt. Wenn Einer dagegen einen Anderen übevorteilt, so macht er sich oft keines dieser und dergleichen Laster schuldig, und ebensowenig gewiß aller, wohl aber einer bestimmten  Schlechtigkeit  - denn wir tadeln ihn ja - und zwar der Ungerechtigkeit.

3. Somit gibt es also eine ganz bestimmte eigentümliche Art Ungerechtigkeit, die ein Teil der allgemeinen, und ein spezielles Ungerechtes, das sich wie das Besondere zum Allgemeinen des vom Gesetz als Unrecht Bestimmten verhält.

4. Ein anderes Beispiel: wenn Jemand aus Gewinnsucht ehebricht und noch Geld dazu bekommt, ein Anderer dagegen seiner leidenschaftlichen Begierde Geld und sonstige Opfer bringt, so gilt dieser letztere sicherlich vielmehr als ein Zügelloser, denn als ein Vorteilsucher, jener hingegen für einen Ungerechten, aber nicht für einen Zügellosen. Der Unterschied liegt also offenbar in der gewinnsüchtigen Absicht. -

5. Ferner: alle andern ungerechten Handlungen lassen sich sämtlich immer auf irgendein bestimmtes Laster zurückführen, so z. B. wenn Einer Ehebruch beging, auf Zügellosigkeit, wenn Einer seinen Nebenmann in der Schlacht im Stich ließ, auf Feigheit, wenn Einer einen Andern schlug, auf Zorn; dahingegen wenn Einer sich einen ungerechten Vorteil aneignete, so ist eine solche Handlung auf kein spezielles Laster zurückzuführen, als auf Ungerechtigkeit.

6. Hiernach leuchtet es ein, daß es wirklich eine bestimmte und spezielle Art von Ungerechtigkeit neben und außer der allgemeinen  gibt,  welche mit dieser gleichnamig (synonym) ist, weil die Definition von beiden denselben Gattungsbegriff zum Grund hat; beide nämlich haben ihre wesentliche Bedeutung in der Beziehung auf einen Andern, nur mit dem Unterschied, daß die eine sich auf Ehre, Geld, Sicherheit und alles, was ich etwa von dieser Art unter  einer  Bezeichnung befassen möchte, bezieht und zu ihrem Motiv die Lust am Gewinn hat, während dagegen die andere den gesamten Bereich all dessen umfaßt, womit es der Tugendhafte überhaupt zu tun hat.

7. Aus dem Bisherigen ist also klar, daß es mehrere Arten der Gerechtigkeit gibt, und daß es außer der allgemeinen Tugend noch eine zweite spezielle gibt. Sehen wir jetzt zu, welche und von welcher Beschaffenheit diese ist.

8. Wir haben bereits den Unterschied gemacht zwischen dem Ungerechten, was ungesetzlich ist, und zwischen dem, was das Recht der Gleichheit (Billigkeit) verletzt, und wir haben das Gerechte, welches das Gesetzlichbestimmte ist, geschieden von dem, welches in der Beobachtung der Gleichheit besteht. Die zuvor genannte Unterechtigkeit besteht also im Ungesetzlichen.

9. Da nun aber das Ungleiche und das unrechtmäßige Mehrhaben nicht ein und dasselbe, sondern verschieden sind und sich verhalten wie Teile zum Ganzen - denn das unrechtmäßige Mehrhaben ist immer und überall ungleich, das Ungleiche aber ist nich immer und in allen Fällen ein unrechtmäßiges  Mehrhaben  - so folgt, daß auch das (speziell) Ungerechte und die (allgemeine) Ungerechtigkeit nicht ein und dasselbe, sondern verschieden von jenen sind, wie Teile von ihrem Ganzen. Denn diese (spezielle) Ungerechtigkeit ist ein Teil von der allgemeinen Ungerechtigkeit, und ebenso verhält sich auch die von uns gesuchte spezielle Gerechtigkeit als Teil zur allgemeinen Gerechtigkeit. Wir haben also von der  speziellen  Gerechtigkeit und von der  speziellen  Ungerechtigkeit zu reden und ebenso vom speziell Gerechten und speziell Ungerechten.

10. Wir lassen also diejenige Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit, welche sich auf den ganzen Umfang der Tugend beziehen, und von denen jene eben nur die Betätigung der Tugend im ganzen Umfang gegen einen Andern, diese die Betätigung der Lasterhaftigkeit in ihrem ganzen Umfang gegen einen Andern ist, beiseite liegen. Ebenso ist leicht zu ersehen, wie das Gerechte und das Ungerechte, in Bezug auf Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit in diesem Sinne gefaßt, bestimmt werden muß. So ziemlich der ganze Bereich nämlich der von den Gesetzen vorgeschriebenen Handlungen sind Handlungen, welche von der Tugend in ihrem ganzen Umfang gefaßt vorgeschrieben werden. Denn das Gesetz  ge bietet, nach jeder einzelnen Tugend zu leben, und  ver bietet die Betätigung jedes einzelnen Lasters. -

11. Auf das Hervorbringen der Tugend in ihrem ganzen Umfang gehen ferner alle diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche aufgestellt sind für die Erziehung zum Staatsbürger. Ob die Erziehung des Menschen als Einzelnen, die ihn zum guten Menschen überhaupt macht, Sache der Politik oder einer anderen Wissenschaft ist, davon wird später genauer zu handeln sein; - ich meine nämlich, daß denn doch vielleicht: ein guter  Mensch  sein und guter Bürger in jedem betreffenden Staat sein, nicht so ganz dasselbe ist.

12. Was nun die Gerechtigkeit im speziellen Sinne und das zu ihr gehörige besondere Gerechte betriff, so hat die eine Form derselben es zu tun mit dem  Austeilen  von Ehre, Besitz und überhaupt aller derjenigen Güter, die unter die Mitglieder des gemeinen Wesens zu verteilen sind - denn hier tritt der Fall ein, daß Einer ebensowohl ungleicht, als gleich mit dem Andern gedacht werden kann; - die andere Form dagegen hat es zu tun mit dem regelnden  Ausgleichen  in Bezug auf die bürgerlichen Verkehrsverhältnisse. -

13. Diese letztere Form zerfällt wieder in zwei andere. Die Handlungen in den bürgerlichen Verkehrsverhältnissen sind nämlich teils  freiwillige,  teils  unfreiwillige.  Freiwillige sind z. B. folgende: Kauf, Verkauf, Anleihe, Bürgschaft, Deposition, Miete; sie heißen freiwillige, weil das Prinzip der freie Wille der beiderseitigen kontrahierenden Teile ist. Die nicht freiwilligen Dinge dagegen, welche im bürgerlichen Leben vorkommen, sind teils  heimliche,  wie z. B. Diebstahl, Ehebruch, Giftmischer, Kuppelei, Gesindeverführung, Meuchelmord, falsche Zeugenschaft, teils  gewaltsame,  wie z. B. Mißhandlung, Gefangenhaltung, Tötung, offene Beraubung, Verstümmelung, Schmähung, Beschimpfung.


3. Kapitel

1. Da nun der Ungerechte der ist, welcher das Gesetz der Gleichheit verletzt, und das Ungerechte das Ungleiche, so folgt daraus, daß es auch ein Mittleres des Ungleichen geben muß. -

2. Dies aber ist das Gleiche; denn wo in irgendeiner Handlung das Zuviel und das Zuwenig stattfindet, da muß auch das Gleiche als ein Mittleres vorhanden sein. -

3. Wenn also das Ungerechte ein Ungleiches, so muß das Gerechte ein Gleiches sein, und das gilt dann auch in aller Welt auch ohne alle weitere philosophische Begründung für richtig.

4. Da ferner das Gleiche ein Mittleres ist, so muß auch wohl das Gerechte ein Mittleres sein. Nun ist aber das Gleiche ein solches, das wenigstens zwei Dinge voraussetzt. Es muß also notwendig das Gerechte, insofern es ein mittleres und Gleiches ist, bezogen sein erstens auf Dinge und zweitens auf Personen, und sofern es ein Mittleres ist, muß es ein Mittleres von etwas - nämlich von Zuviel und Zuwenig - sein, - insofern es ein Gleiches, muß es ein Gleiches von  zwei  Dingen sein, und insofern es schließlich ein Gerechtes ist, muß es ein solches sein für gewisse Dinge und Personen. -

5. Somit muß also das Gerechte wenigstens viererleit voraussetzen, denn der Personen, für welche es ein Gerechtes ist, sind zwei, und der Sachen, an denen es sich bewährt, zwei.

6. Ebenso wird die Gleichheit ein und dieselbe sein, sowohl für die Personen, wie auch in Bezug auf die Sachen, denn so, wie sich die beiden Sachen verhalten, so verhalten sich auch die Personen. Sind diese  nicht  gleiche, so werden sie auch nicht Gleiches haben dürfen, vielmehr sind es gerade die Fälle, von welchen im bürgerlichen Leben alle Streitigkeiten und Anklagen entspringen, wenn nämlich entweder Gleiche  nicht  Gleiches oder Nicht-Gleiche Gleiches haben und sich zuteilen. - 7. Dies ergibt sich auch aus der Formel "nach Verdienst und Würdigkeit". Nach der gemeinsamen Übereinstimmung aller Menschen soll nämlich die distributive Gerechtigkeit "nach Verdienst und Würdigkeit" verfahren, allein eben über das, was der Maßstab für diese "Würdigkeit" sei, sind nicht alle einverstaden, sondern die Demokraten nennen einen solchen die Freiheit, die Oligarchen teils den Reichtum, teils den Geburtsadel, die wahren Aristokraten schließlich die persönliche Tüchtigkeit.

8. Sonach ist also das Gerechte ein Proportionalbegriff. Das Proportionale findet nämlich nicht bloß und allein auf dem Gebiet der unbenannten, aus Einheiten bestehenden Zahl statt, sondern bei der Zahl überhaupt. Die Proportion ist nämlich Gleichheit von Verhältnissen und kann nicht weniger als vier Glieder haben. -

9. Daß die  diskrete  Proportion vier Glieder hat, ist offenbar. Aber auch die stetige hat vier Glieder, sie braucht nämlich das eine für zwei und nennt es zweimal, z. B. wie sich  A  zu  B  verhält, so verhält sich  B  zu  C,  wo das  B  zweimal genannt ist, so daß also, wenn  B  zweimal gesetzt wird, vier Proportionalbegriffe herauskommen. -

10. So setzt dann auch das Gerechte mindestens vier Stücke voraus, und das Verhältnis ist dasselbe, denn die Personen für welche etwas gerecht ist, sind ebenso geschieden, wie die Sachen, um die es sich handelt.

11. Mithin wird es hier heißen: wie sich die Person  A  verhält zur Person  B,  so verhält sich die Sache  C  zur Sache  D;  und mithin auch alternierende: wie sich  A  verhält zu  C,  so verhält sich  B  zu  D.  Daraus folgt, daß auch das Ganze zum Ganzen sich verhält wie der Teil zum Teil. Und dies eben ist die Verbindung, welche die Verteilung macht, und wenn die Zusammenstellung der Personen und Sachen in dieser Weise geschieht, so geschieht die Verbindung gerecht.

12. Somit ist also die Verbindung des Gliedes  A  mit  C  und die des Gliedes  B  mit  D  das distributive Gerechte und bildet zugleich die Mitte für das, was die Proportion stört, denn das Proportionale ist ein Mittleres und das Gerechte wiederum ist ein Proportionales. -

13. Es nannten aber solche Proportion die Mathematiker eine geometrische, den bei der geometrischen Proportion trifft es zu, daß das eine Ganze zum andern sich verhält wie das eine Verhältnisglied zum andern. -

14. Es darf aber diese Proportion in unserem Fall nicht stetig sein, weil die Person, welcher ein Lohn zuerteilt wird und die Sache, welche erteilt wird, nicht der Zahl nach ein und dasselbe Glied in der Proportion ausmachen.

15. Also: das Gerechte ist dieses Verhältnismäßige, das Ungerechte dagegen ist das, was diesem Verhältnis zuwiderläuft. Es wird alsdan ein Glied im Verhältnis zu groß, das andere zu klein, und dies zeigt sich auch bei den  wirklichen  Handlungen: der nämlich, welcher Unrecht tut, maßt sich vom Gut, um das es sich handelt, zuviel an, während der Unrecht Leidende davon zuwenig erhält.

16. Ist die Sache, um die es sich handelt ein Übel,, so ist es umgekehrt, denn hier wird das kleinere Übel im Verhältnis zum größeren Übel als ein Gut gerechnet, weil in der Tat das kleinere in höherem Maße wünschenswert ist, als das größere, alles Wünschenswerte aber ein Gut, und zwar, je mehr man das eine dem andern vorzieht, ein umso größeres ist.

Dies also ist die eine Art des Gerechten.


4. Kapitel

1. Die zweite Art, zu der wir jetzt übergehen, ist die  ausgleichende,  die es zu tun hat mit den freiwilligen sowohl als unfreiwilligen Verkehrsverhältnissen und Vertragsgeschäften.

2. Diese Gerechtigkeit hat eine andere Form, als die erstere. Die austeilende Gerechtigkeit nämlich verfährt beim Austeilen der allen Bürgern gemeinsamen Güter immer nach der oben angegebenen (geometrischen) Proportion, denn selbst wenn die Austeilung aus den Fonds öffentlicher Gelder geschieht, so wird dieselbe nach dem Verhältnis geschehen, in welchem die geleisteten Beiträge der Bürger zueinander stehen, und das Ungerechte, welches dieser Art des Gerechten entgegengesetzt ist, ist das, was diesem Verhältnis zuwiderläuft.

3. Die ausgleichende Gerechtigkeit dagegen ist zwar allerdings auch ein gewisses Gleiches, und die zu ihr gehörende Ungerechtigkeit ein Ungleiches, aber nicht nach jenem Verhältnis, sondern nach dem  arithmetischen.  Denn hier kommt es durchaus nicht in Betracht, ob ein wackerer und verdienstvoller Mann einen Lumpen, oder ein Lump einen wackeren Mann um etwas gebracht hat, und ebensowenig, ob der, welcher Ehebruch begangen hat, ein braver und verdienstvoller Mann oder ein Lump ist, sondern sieht lediglich auf dem Umstand des erlittenen Schadens und behandelt die Personen als gleiche, indem es nur darauf sieht, wer von beiden Unrecht tut und wer Unrecht leidet, wer schädigt und wer geschädigt wird.

4. Folglich ist es dieses Unrecht, welches in der Ungleichheit besteht, das der Richter auszugleichen sucht; denn auch in Fällen, wo z. B. Einer geschlagen wird und der Andere schlägt, oder wo Einer gar tötet und der Andere den Tod erleidet, wird jenes Leiden und dieses Tun in ungleiche Teile geschieden; allein hier eben such der Richter durch die Strafe eine Ausgleichung hervorzubringen, indem er dem Täter seinen Vorteil entzieht. -

5. Der Sprachgebrauch bedient sich nämlich im Allgemeien für diese Fälle dieser Ausdrücke, und wenn auch der Name  Vorteil  auf manche Fälle nicht völlig paßt, wie wenn man z. B. von Vorteil für den spricht, der einen Anderen geschlagen hat, und von "Strafe" für den, der Schläge bekommen, so bleibt es doch dabei, daß, sobald der Umfang dessen, was Einer erlitten hat, abgemessen worden ist, man das eine Strafe, das andere einen Vorteil nennt.

6. Also: vom Zuviel und vom Zuwenig ist das Gleiche das Mittlere, der Vorteil und die Strafe aber sind das Eine ein Zuviel, das Andere ein Zuwenig auf entgegengesetzte Weise nämlich: das Mehr des Guten und das Weniger des Übels ist Vorteil, das Umgekehrte Strafe. Das Mittel aber von beiden ist, wie wir sahen, das Gleiche, und dies eben nennen wir das Gerechte. Folglich ist die ausgleichende Gerechtigkeit das Mittlere zwischen Strafe und Vorteil.

7. Daher nehmen dann auch die Menschen, wenn sie um etwas streiten, ihre Zuflucht zum Richter. Zum Richter gehen heißt ebensoviel, als zur Gerechtigkeit gehen, denn der Richter soll und will gleichsam die lebendige Gerechtigkeit in Person darstellen. Und zwar suchen die Menschen einen Richter, der unparteiisch in der Mitte steht, und man nent die Richter hier und da "Vermittler", um auszudrücken, daß sie das, was Recht ist, treffen werden, wenn sie das Mittlere treffen. Mithin ist das Gerechte ein Mittleres, da ja auch der Richter ein solches ist.

8. Der Richter aber stellt die Gleichheit wieder her und nimmt also, wie bei einer in zwei ungleiche Teile geteilten Linie, dem, der das größere Stück der Hälfte hat, dieses Stück, was er über die Hälfte hat, weg und setzt es dem kleineren Stück zu. Wenn aber das Ganze in zwei Teile geteil ist und jeder erhält das Gleiche, dann heißt es: jeder hat das Seine.

9. Das Gleiche aber ist ein Mittleres zwischen der größeren und der kleineren Hälfte nach der arithmetischen Proportion. Darum heißt es auch  Dikaion  (gerecht), weil es  Dicha  (zweiteilig) ist, und man könnte es auch  Dichaion  aussprechen und statt  Dikastes  (Richter)  Dichastes  (Zweiteiler) sagen. -

10. Wenn nämlich zwei Dinge gleich sind und man nimmt von dem einen etwas hinweg und setzt es dem andern zu, so übertrifft nun dieses letzte jenes erstere um zwei solche Teile. Wäre nämlich vom einen bloß weggenommen und zum andern nicht hinzugesetzt worden, so würde das letztere bloß um  einen  Teil größer sei. Im ersten Fall übertrifft nun das, welchem der weggenommene Teil zugesetzt war, das Mittlere um  einen,  und das Mittlere selbst übertrifft das Ding, von welchem ein Teil abgenommen war, wieder um einen solchen Teil.

11. Hieraus also werden wir erkennen, was wir vom Zuvielhabenden abnehmen, und was wir dem Zuwenighabenden zusetzen müssen: nämlich den Teil, um welchen der Zuvielhabende mehr hat, als die Mitte, den müssen wir dem Zuwenighabenden zusetzen, und das Umwieviel der Eine vom Andern übertroffen wird, das müssen wir vom Größten wegnehmen.

12. Nehmen wir drei einander gleiche Linien  A - A, B - B, C - C: 


Man nehme von der Linie  A - A  das Stück  A - E  weg und füge zur Linie  C - C  das Stück  C - D  hinzu, so übertrifft die gesamte Linie  C - D  jetzt die Linie  E - A  um  C - D  und um  C - Z  und die Linie  B - B  um das Stück  C - D. 

Dieses Prinzip findet auch bei allen Künsten und Verrichtungen statt; denn sie würden sich gegenseitig aufheben, wenn nicht die Kraft und Geschicklichkeit, die etwas hervorbringt, damit zugleich ein quantitativ und qualitativ Abschätzbares hervorbrächte, und der Teil, der dessen bedarf, gerade dieses und gerade so viel und gerade ein solches bedürfte.

13. Die Benenungen Vorteil (Gewinn) und Strafe (Schaden) kommen eigentlich her vom freiwilligen Tausch. Mehr erhalten, als man vorher hatte, heißt nämlich gewinnen, und weniger haben, als man zuvor besaß, heißt Schaden haben (gestraft werden), wie das beim Kaufen und Verkaufen und bei allen solchen Verkehrsgeschäften vorkommt, die das Gesetz erlaubt. -

14. In allen Fällen aber, wenn keiner mehr oder weniger erhält, sondern beide Teile dasselbe freiwillig leisten, so sagt man, jeder habe das Seine, und es sei weder gewonnen, noch verloren. Somit ist also das Gerechte ein Mittleres zwischen eingem Gewinn und Verlust in solchen Fällen, wo der freie Wille beeinträchtigt worden ist, und dieses Mittlere läuft darauf hinaus, daß jeder sowohl vorher, als nachher das ihm Zukommende (Gleiche) habe.


5. Kapitel

1. Manche Philosophen sind ferner der Meinung: die Wiedervergeltung sei schlechthin gerecht, wie das die Pythagoreer behaupten, die ja schlechtweg definierten: das Gerechte sei das Wiedererleiden dessen, was Einer an einem andern Getan habe.

2. Allein das Wiedererleiden dessen was Einer getan hat, paßt weder auf die austeilende, noch auf die ausgleichende Gerechtigkeit (obschon man dahin auch den Rechtsspruch des RHADAMANTHOS deuten will:
    Leidest du, was du getan,
    so ist das Recht in der Ordnung!
denn es tritt hier ein vielfacher Widerspruch hervor; -

4. z. B. wenn eine Magistratsperson jemanden schlägt, so darf sie nicht wiedergeschlagen werden, wenn aber jemand eine Magistratsperson geschlagen hat, so darf ein solcher nicht nur wieder geschlagen, sondern sogar schwer gezüchtigt werden.

5. Sodann macht auch das Freiwillige oder Unfreiwillige einen großen Unterschied.

6. Aber freilich in all den Verkehrsverhältnissen, welche auf einem Austausch beruhen, bildet diese Art von Gerechtigkeit, die wiedervergeltende nämlich, bei der auf das Qualitative (das Verhältnis) und nicht auf die quantitative Gleichheit gesehen wird, das zusammenhaltende Band; denn dadurch, daß Jedem seine Handlungen verhältnismäßig erwidert werden, wird die staatsbürgerliche Gesellschaft zusammengehalten. Entweder nämlich gegehen die Menschen darauf aus, das Böse wiederzuvergelten - und wo dies nicht möglich ist, wo man Einem, der uns Übles tut, nicht wiedervergelten kann, da gilt der Zustand als Knechtschaft; - oder man will das Gute wiedervergelten, und wenn dies nicht geschieht, da findet keine Gegenleistung statt, und doch ist es die Gegenleistung, was die Menschen (im Staat) zusammenhält.

7. Darzn stellt man dann auch das Heiligtum der Chariten (Huldgöttinnen) an den belebtesten Plätzen auf, wo es sich um  Gegenleistung  handelt, denn dies ist das Eigentümliche der "Charis" (des Danks), weil dem, der uns eine Gefälligkeitgeleistet hat nicht nur mit Gegendienst zu vergelten, sondern auch unsererseits ihm wieder zuerst gefällig zu sein unsere Pflicht gebietet.

8. Zustande gebracht wird diese gegenseitige Mitteilung, welche durch ein Verhältnis ausgeglichen wird, durch die gegenseitige Beziehung aufeinander, die wir uns durch die Figur eines Vierecks vorstellen mögen, dessen gegenüberstehende Winkel durch eine Diagonallinie verbunden werden:


Zum Beispiel sei  A  Baumeister,  B  Schuster,  C  Haus,  D  Schuh. Nun soll also der Baumeister vom Schuster dessen Arbeit erhalten, und ihm dafür selbst wieder seine Arbeit liefern. Dies wird geschehen können, wenn zuerst ein Verhältnis gefunden ist, nach welchem Schuhe mit einem Haus ausgeglichen werden können, und dann zweitens nach diesem Verhältnis der Eine soviel empfängt, wie er dem Anderen gibt. Geschieht das nicht, so findet keine Gleichheit (zwischen Geben und Empfangen) statt, und der Verkehr kann nicht bestehen; denn es ist ja sehr wohl denkbar, daß die Arbeit des Einen wertvoller ist, als die des Anderen, folglich muß hier eine Ausgleichung herbeigeführt werden.

9. Dasselbe ist auch bei anderen Künsten der Fall. Sie würden aufgehoben werden, wenn nicht das Wirkende (d. h. zum Beispiel in unserem Fall die Arbeit des Baumeisters) etwas schaffte und leistete, was einen bestimmten quantitativen und qualitativen Wert hat, und wenn nicht der die Leistung Empfangende dies bestimmte, soundsovielwerte und soundsobeschaffene empfinge. Dnn aus zwei Ärzten wird keine Gemeinschaft, wohl aber aus Arzt und Feldbauer und überhaupt aus Menschen, die in ihrer Lebenstätigkeit verschieden und nicht gleich sind, die dann aber eben miteinander ausgeglichen werden müssen.

10. Deswegen müssen alle Dinge, die untereinaner ausgetauscht werden können und sollen, auf gewisse Weise miteinander vergleichbar sein; und dazu ist  das Geld  eingeführt worden, und wird gewissermaßen zum Vermittler. Denn es  mißt  alles und bestimmt danach auch, um wieviel die eine Sache die andere an Wert übertrifft, oder ihr an Wert nachsteht, wieviele Schuhe z. B. gleich sind dem Wert eines Hauses oder der Beköstigung eines Menschen. Es muß also hier wieder eine Proportion beobachtet werden, nämlich, wie sich der Baumeister (oder der Feldbauer) zum Schuster verhält, soviel Paar Schuhe stehen im richtigen Verhältnis zu einem Haus, oder zum Wert der Beköstigung eines Menschen. Denn wäre es nicht möglich, so würde auch kein Tauschverkehr und mithin auch überhaupt keine Verkehrsgemeinschaft möglich sein. -

11. Es wird dies aber nicht möglich sein, wenn jene Dinge nicht in irgendeiner Weise gleich wären. Folglich ist es eine Notwendigkeit, daß es, wie schon gesagt,  ein  Ding gibt, wodurch alle anderen Dinge gemessen werden. Dies ist aber im wahren und eigentlichen Sinn das  Bedürfnis das alles zusammenhält. Denn wenn die Menschen nichts nötig hätten, oder nicht gleichmäßig Bedürfnisse hätten, so würde entweder überhaupt kein Austauschverkehr, oder doch kein gegenseitiger stattfinden. So aber ist als Remplacant [Ersatz - wp] des Bedürfnisses das  Geld  eingetreten nach allgemeiner  Übereinkunft,  und darum führt es auch den Namen "Geld" (Nomisma), weil es seine Geltung und seinen Wert nicht von der Natur, sondern durch das geltende Gesetz (Nomos) hat, und weil es in unserer Macht steht, dasselbe zu verändern und unbrauchbar zu machen.

12. Sonach wird nun also das Verhältnis der Wiedervergeltung stattfinden, wenn die Ausgleichung eingetreten ist, so daß, wie sich der Feldbauer zum Schuster, so das Werk des Schusters zum Erzeugnis des Feldbauern verhält. Sobald diese beiden ihre Arbeit untereinander auszutauschen haben, muß man sie in die Form einer Proportion bringen; geschieht dies nicht, so wird beiderlei Übergewicht auf einer Seite sein. Vielmehr nur dann, wenn sie erhalten, was ihnen zukommt, nur dann werden sie Gleiche und miteinander gemeinsam Verkehrende sein, weil die Möglichkeit vorhanden ist,  diese  Gleichheit zwischen ihnen herzustellen. Ist der Feldbauer  A  und die Beköstigung  C,  so ist der Schuster  B  und seine Arbeit, die ausgeglichene,  D.  Wäre diese Wiedervergeltung nicht möglich, so gäbe es keine Verkehrsgemeinschaft.

13. Daß es aber  das Bedürfnis  ist, was wie  ein  Band die Menschen zusammenhält, ergibt sich daraus, daß, wenn zwei Personen oder Nationen  nicht,  entweder beide zugleich oder doch die eine, in der Lage des gegenseitigen Bedürfnisses sind, sie nicht miteinander Tauschverkehr treiben, wie das geschieht, wenn der eine Teil hat, was ein anderer begehrt, z. B. Wein, wofür dann die andern etwa den Export von Lebensmitteln verstatten. Hier ist nun also ein Ausgleich notwendig.

14. Was nun aber den Fall eines Tausches anlangt, dessen Bedürfnis vielleicht später eintritt, wenn es auch im gegenwärtigen Augenblick nicht vorhanden ist, so tritt für dessen Möglichkeit uns das Geld gleichsam als Bürge ein. Denn wer dies bringt, muß erhalten können, was er wünscht und bedarf. Allerdings ist auch das Geld denselben Wertmodifikationen unterworfen, weil es nicht immer gleichviel gilt; allein es soll doch der Absicht nach vorzugsweise ein ständiger Wertmesser sein. Darum muß alles nach ihm abgeschätzt sein, weil so immer ein Austausch und somit eine Verkehrsgemeinschaft möglich ist. Das Geld also, weil es gleichsam ein Maß ist, welches für die verschiedenen Dinge einen gleichen Maßstab liefert,  gleicht aus.  Denn so wie es keine Verkehrsgemeinschaft geben würde ohne Austausch, und keinen Austausch, wenn keine Gleichheit herzustellen wäre, so wäre auch keine Gleichheit möglich, wenn es keinen Maßstab gäbe. Genaugenommen freilich ist es unmöglich, daß Dinge, die so sehr voneinander verschieden sind, in Wirklichkeit kommensurabel werden können, allein für das Bedürfnis ist es gar wohl möglich. -

15. Es muß also, wie gesagt, ein bestimmter gemeinsamer Maßstab da sein, und zwar ein durch Übereinkunft als geltend festgesetzter, der deshalb auch  Geld  heißt, denn das Geld liefert den gemeinsamen Wertmaßstab für alles, weil alles nach Geld gemessen wird. Sei  A  ein Haus,  B  zehn Minen,  C  ein Bett. Nun sei  A =  der Hälfte von  B  (wenn das Haus fünf Minen wert ist), oder auch  = B;  das Bett  C  sei der zehnte Teil von  B:  so ergibt sich, wieviele Betten gleich sind einem Haus, nämlich fünf. -

16. Offenbar war dies auch die Art und Weise, wie zuerst der Austausch geschah, ehe es Geld gab; denn es ist kein Unterschied, ob man fünf Betten für ein Haus gibt, oder den Geldwert der fünf Betten.

17. Was das Ungerechte und was das Gerechte ist, wäre also gesagt. Aus den gegebenen Bestimmungen aber ergibt sich, daß die  Rechtschaffenheit  die Mitte ist zwischen Unrechttun und Unrechtleiden, denn das erstere heißt mehr, das andere weniger haben, als einem zukommt. Die  Gerechtigkeit  hingegen ist nicht ein Mittelmaß in demselben Sin, wie es bei den anderen Tugenden der Fall war, sondern insofern sie das Mittlere hervorbringt. Und so ist einerseits die Gerechtigkeit diejenige Tugend, der zufolge der Gerechte ein Mensch heißt, der aus innerer Gesinnung und Wahl das Gerechte  tut,  und der im besonderen Fall dasselbe sowohl sich selbst in Beziehung auf einen Anderen, als einem Anderen, gegenüber einem Anderen, dasselbe  zuteilt,  nicht in der Weise, daß er vom Guten und Vorteilhaften sich selbst den größeren und seinem Nächsten den kleineren Teil zuteilt, und vom Bösen und Schädlichen umgekehrt, sondern jedem nach dem richtigen Verhältnis das Gleich, und ebenso auch bei der Verteilung zwischen zwei fremden Personen. -

18. Die Ungerechtigkeit andererseits ist das Gegenteil des Gerechten, das heißt, sie besteht in einem richtigen Verhältnis zuwiderlaufender Vergrößerung oder Verringerung des Nützlichen oder Schädlichen. Darum ist die Ungerechtigkeit ein Zuviel und ein Zuwenig zugleich, weil sie entweder in der Anmaßung eines zu großen oder in der Übernahme eines zu kleinen Anteils besteht: in Bezug auf die eigene Person in der Anmaßung des größeren Teils des absolut Vorteilhaften, und in der Übernahme des kleineren Teils des Schädlichen; in Bezug auf Andere erweist sich die Ungerechtigkeit im Allgemeinen auf dieselbe Weise, nur daß es vom Zufall abhängt, auf welcher von beiden Seiten hier das richtige Verhältnis verletzt wird. Was aber die beiden bei einer ungerechten Handlung stattfindenden Extreme anbetrifft, so ist das Zuwenig auf Seiten des Unrechtleidens, das Zuviel auf Seiten des Unrechttuns.

Soviel von der Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit und der Natur beider, sowie vom Gerechten und Ungerechten überhaupt.
LITERATUR - Aristoteles, Nikomachische Ethik, Stuttgart 1863