ra-2ra-1H. LammaschG. Radbruchvon LisztC. Sigwartvon Buri    
 
MAX ERNST MAYER
Der Kausalzusammenhang zwischen
Handlung und Erfolg im Strafrecht

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"Die einen erklären eine Unterscheidung des  Vorausgehenden  für  wissenschaftlich unzulässig  und führen als Grund die absolute Gleichwertigkeit sämtlicher Voraussetzungen an. Es sei unmöglich, die verschiedenen Anteile der einzelnen Voraussetzungen zu erkennen, keine könne hinweggedacht werden, ohne daß damit die Wirkung in ihrer konkreten Beschaffenheit entfällt. Eine Unterscheidung sei  nur  in der Denkweise des täglichen Lebens, beim vulgären Gebrauch des Ursachenbegriffs üblich und statthaft. Je nach dem  Interesse,  das bei der Betrachtung eines Ergebnisses maßgebend ist, wird nämlich  eine  Voraussetzung  hervorgehoben  und sprachlich als Ursache ausgezeichnet."

"Auf die Frage, was den Tod des Maurers  N  verursacht habe, wird der Mediziner die durch den Sturz vom Gerüst im Organismus herbeigeführte Veränderung angeben; eine Augenzeuge des Vorfalls wird den Sturz vom Gerüst als Ursache anführen; die Kameraden des Verunglückten beantworten die Frage vielleicht dahin, daß  N  betrunken war oder daß ein Brett rutschte oder daß  X  ein Brett nicht genügend befestigt hatte usw. Jeder gibt  eine  Voraussetzung des Erfolges an,  welche  er anführt, das bestimmt sich nach seinem Wissen, nach dem Standpunkt, den er einnimmt. So spricht sich in jeder Beantwortung der Frage zugleich eine Beurteilung des Ereignisses aus; jeder hält irgendeine Bedingung für die wichtigste."

"Es kommt lediglich auf das Subjekt an, was als Ursache bezeichnet wird. Die tausend Momente, die jedes Urteil bestimmen, Charakter, Bildung, Verstand, Wahrnehmung, Erfahrung etc. etc. werden stets dem einen diese, dem andern jene Voraussetzung als die wirksamste oder adäquate usw. erscheinen lassen."


Erster Teil
VORFRAGEN
[Fortsetzung]

II. Die Arten des
Kausalzusammenhangs

1. Die allgemeinste Formel
des Ursachenbegriffs

JOHANNES von KRIES geht in seiner Abhandlung über den Begriff der objektiven Möglichkeit (1) von dem Satz aus, "daß jedes Ereignis, welches tatsächlich eintritt, durch die Gesamtheit der zuvor bestehenden Verhältnisse mit Notwendigkeit herbeigeführt ist". Diese Worte sind nichts anderes als ein Ausdruck des Satzes vom zureichenden Grunde: jede Erscheinung hat ihre Ursachen, aus denen sie mit Notwendigkeit folgt; (2) jede Erscheinung ist Wirkung, ist dem Satz vom zureichenden Grund, d. h. dem Kausalitätsprinzip unterworfen. Dieses Prinzip zu deduzieren, ist ebensowenig unsere Aufgabe wie zu irgendeiner Erscheinung den zureichenden Grund zu finden. Das Kausalitätsprinzip nehmen wir als gegeben an, die Aufstellung von Kausalitätsgesetzen liegt außerhalb unseres unseres Gebietes. Es kommt hier einzig darauf an, die Erscheinungen, die als zureichender Grund irgendeienr anderen Erscheinung vorliegen, in ihrem Zusammenhang mit dieser zweiten Erscheinung (d. h. mit ihrer Wirkung) zu analysieren.

Alle Tatsachen, die den zureichenden Grund für irgendetwas bilden, sind in dieser Beziehung kausal. Ihre Gesamtheit bringt die Wirkung mit Notwendigkeit hervor; durch das Kriterium der Notwendigkeit ist der Kausalzusammenhang vom rein zeitlichen Zusammenhang, das Aus-Einander-Erfolgen von einem Auf-Einander-Folgen unterschieden.

Wenn man nun die Gesamtheit der Tatsachen, die eine Erscheinung notwendig hervorbringt, als Ursache bezeichnet, so geht man damit sicherlich nicht fehl. Ob über das Wesen der Ursache damit etwas ausgemacht ist, mag dahin gestellt bleiben, jedenfalls aber umfaßt dieser Begriff der Ursache alle Faktoren, denen das Prädikat  kausal  irgendwie zukommen kann. Es ist JOHN STUART MILL, der diesen Begriff der Ursache aufgriff und zur Anerkennung brachte, indem er ihm folgende Fassung gab:
    "Wissenschaftlich gesprochen besteht die Ursache aus der ganzen Summe der positiven und negativen Bedingungen, aus dem Ganzen von Ereignissen jeder Art, denen die Wirkung unveränderlich folgt, wenn sie realisiert werden." (3)
Da nun MILLs Autorität keineswegs unbestritten, sein Ursachenbegriff durchaus nicht einwandfrei ist, mag man sich wundern, daß die juristischen Schriftsteller fast ausnahmslos von ihm ausgehen. Wo der philosophische Ursachenbegriff verworfen wird, vermag ich auch nicht einzusehen, warum immer nur gerade der MILLs angeführt wird; wo dieser aber die Grundlage der Erörterungen über den Kausalzusammenhang bilden soll, kann man sich in der Tat keinen geeigneteren als den von MILL denken. Man wird ihn außerdem umso lieber zum Ausgangspunkt wählen, wo man, wie wir es hier wollen, das Anerkannte aus dem Strittigen auszusondern bestrebt ist; denn man kann zwar darüber streiten, ob mit dieser Definition der Ursache etwas erreicht ist, nicht aber bezweifeln, daß die Summe der positiven und negativen Bedingungen oder, wie man es in Kürze auszudrücken pflegt, die Gesamtheit der Antezedentien [des Vorausgehenden - wp]  Ursache  genannt werden kann.


2. Der vulgäre Ursachenbegriff

Bei dieser allgemeinen Formel kann man nun nicht stehen bleiben; auch MILL tat es nicht. Man ist gezwungen die Masse der Antezedenzien oder Voraussetzungen durch Unterscheidungen oder durch Hervorhebung einer einzelnen Voraussetzung zu gliedern und zu begrenzen; zu gliedern, um etwa vorhandene Arten des Kausalzusammenhangs kennenzulernen, (worauf es uns ankommt) - zu begrenzen, um dadurch der Unendlichkeit, auf die MILLs Formel hinweist, Herr zu werden. Die Frage ist nur, ob das  wissenschaftlich  möglich ist; und im Fall der Bejahung: wie ist es möglich? Das ist die große Streitfrage, bei der jedoch die Gegensätze auch nicht so schroff sind, als daß eine Einigung ausgeschlossen sein müßte.

Die einen, - statt vieler sei MILL genannt, - erklären eine Unterscheidung der Antezedenzien für  wissenschaftlich unzulässig  und führen als Grund die absolute Gleichwertigkeit sämtlicher Voraussetzungen an. Es sei unmöglich, die verschiedenen Anteile der einzelnen Voraussetzungen zu erkennen, keine könne hinweggedacht werden, ohne daß damit die Wirkung in ihrer konkreten Beschaffenheit entfällt. Eine Unterscheidung sei  nur  in der Denkweise des täglichen Lebens, beim vulgären Gebrauch des Ursachenbegriffs üblich und statthaft. Je nach dem Interesse, das bei der Betrachtung eines Ergebnisses maßgebend ist, wird nämlich eine Voraussetzung hervorgehoben und sprachlich als Ursache ausgezeichnet. Auf die Frage, was den Tod des Maurers  N  verursacht habe, wird der Mediziner die durch den Sturz vom Gerüst im Organismus herbeigeführte Veränderung angeben; eine Augenzeuge des Vorfalls wird den Sturz vom Gerüst als Ursache anführen; die Kameraden des Verunglückten beantworten die Frage vielleicht dahin, daß  N  betrunken war oder daß ein Brett rutschte oder daß  X  ein Brett nicht genügend befestigt hatte usw. Jeder gibt  eine  Voraussetzung des Erfolges an,  welche  er anführt, das bestimmt sich nach seinem Wissen, nach dem Standpunkt, den er einnimmt. So spricht sich in jeder Beantwortung der Frage zugleich eine Beurteilung des Ereignisses aus; jeder hält irgendein Antezedenz für das wichtigste. Der gemeine Menschenverstand weiß also jedenfalls nichts von der Gleichwertigkeit der Bedingungen. - Daß dieser Vulgärbegriff der Ursache das Denken des täglichen Lebens beherrscht, ist natürlich; ihn in dieser Anwendung zu rügen, ist ebenso sinnlos wie der Tadel gegen den Ausdruck: Die Sonne geht auf und unter. Wohl aber bedarf es einer Prüfung der Frage, ob der Vulgärbegriff auch wissenschaftlich verwertbar ist. Gerade die Theorien vom Kausalzusammenhang im Strafrecht haben vielfach eingestandener- oder uneingestandenermaßen den Vulgärbegriff in die Wissenschaft einzuführen versucht. Denn ob man nun die wirksamste oder die adäquate Bedingung oder die, die das Gleichgewicht abhaltender und hinwirkender zugunsten der letzteren verändert, oder auch die, die den als regelmäßig gedachten Verlauf der Erscheinungen des Lebens anders werden läßt, als Ursache bezeichnet, man wird sich vergebens bemühen, in diesen Bestimmungen eine objektive Unterscheidung nachzuweisen. Auch auf ihrer Grundlage kommt es lediglich auf das Subjekt an, was als Ursache bezeichnet wird. Die tausend Momente, die jedes Urteil bestimmen, Charakter, Bildung, Verstand, Wahrnehmung, Erfahrung etc. etc. werden stets dem einen diese, dem andern jene Voraussetzung als die wirksamste oder adäquate usw. erscheinen lassen. Deswegen ist der Umweg über diese Bestimmungen der Ursache von geringem Wert; in der Mehrzahl der Fälle wird jeder anhand derselben genau dasselbe als Ursache namhaft machen, was er auch sonst bei instinktiver Anwendung des Vulgärbegriffs als solche angeführt hätte (4). Daß aber ein Ursachenbegriff, der so sehr jeder Einheitlichkeit entbehrt, der Wissenschaft nicht genügen kann, sollte keines weiteren Wortes bedürfen (5). In BIRKMEYER hat jedoch der Vulgärbegriff einen eifrigen Verteidiger gefunden: Der Vulgärbegriff der Ursache müsse der des Strafrechts sein (Seite 9f). Als Gründe führt BIRKMEYER an: "Das Strafrecht verlangt einen Ursachenbegriff, der es möglich macht, in einer einzelnen menschlichen Tätigkeit die Ursache eines verbrecherischen Erfolges zu erblicken." Daß dieser Grund hinfällig ist, ergibt sich aus dem im vorigen Abschnitt Gesagten; das Strafreht kann und muß nur verlangen, daß eine einzelne menschliche Tätigkeit mit dem verbrecherischen Erfolg in einem Kausalzusammenhang steht. Sodann weist BIRKMEYER auf das Reichsstrafgesetzbuch selbst hin; es wendet sich an Alle, seine Terminologie, seine Sprache, seine Tatbestände sind dem täglichen Leben entnommen, es muß gemeinverständlich sein. Eben diesem täglichen Leben gehört aber nur der  vulgäre  Ursachenbegriff an; er allein kommt im RStGB zum Ausdruck. Das ist unbedingt zuzugestehen, niemand wird es bezweifeln, nur folgt daraus nicht, was BIRKMEYER daraus folgern will, daß auch das Strafrecht (Theorie und Praxis) einzig den vulgären Ursachenbegriff verwerten darf. Das Gegenteil folgt aus diesen Tatsachen: Gerade weil das RStGB die Sprache des gemeinen Lebens spricht, darf sie die Theorie nicht sprechen. Wozu wäre sie auch da, wenn sie nur wiederholen sollte, was das StGB in allgemeinverständlicher Weise ausführt? Welchen Sinn hätten dann die Kausalitätstheorien noch? Gerade der Umstand, daß das StGB die allgemeinsten Ausdrücke für Verursachen verwertet, weist darauf hin, daß es hier eine Ergänzung durch die Theorie erwartet; die aber kann in nichts anderem bestehen, als daß den weiten umfassenden Worten des Sprachgebrauchs ein wissenschaftlicher, begrifflich streng abgegrenzter Inhalt gegeben wird. Und allein dieser Inhalt kann dann praktisch verwertet werden. (6) Dadurch entsteht kein Gegensatz zur Anschauungsweise des Verbrechers, er wird nicht etwa nach Regeln bestraft, die in seinem Bewußtsein kein Analogon haben, es wird ihm keine Verursachung zur Last gelegt, die er nicht begreifen kann. Ein solcher wissenschaftlicher Inhalt wäre praktisch allerdings unbrauchbar und würde sich selbst richten: was in der Theorie richtig ist, das taugt auch für die Praxis, was für die Praxis nicht taugt, ist auch in der der Theorie unrichtig. Es soll nichts anderes anderes geschehen, als daß den allgemeinen Ausdrücken des StGB  verursachen, herbeiführen, beschädigen, zerstören  usw. ein auf Prinzipien gegründeter wissenschaftlicher Inhalt gegeben wird, den der Richter in der Praxis zur Anwendung bringt, den der Verbrecher zwar nicht seiner prinzipiellen Bedeutung nach, wohl aber in seiner billigen Anwendung auf seine Tat, zu würdigen vermag.


3. Einzelursache und Bedingung

Wenn wir somit dem Vulgärbegriff bei aller Anerkennung seiner Unumgänglichkeit im täglichen Leben die wissenschaftliche Brauchbarkeit absprechen, so bleibt die Frage, ob nicht auch eine wissenschaftlich haltbare Unterscheidung der Voraussetzungen möglich ist. Ihre Entscheidung ist davon abhängig, ob die Voraussetzungen eines Erfolges alle gleichwertig sind oder nicht. Solange man nun die Ungleichheit ihres Wertes auf ein Mehr oder Weniger ihrer Wirksamkeit zurückführt (wie es u. a. BIRKMEYER tut), ist man berechtigten Einwänden ausgesetzt; vor allem dem einen, daß wir diese Verschiedenheit der Anteile an der Wirkung nicht zu erkennen vermögen; jedes Antezedens ist gleichmäßig notwendig für die konkrete Beschaffenheit des Erfolges. In der Tat ist auch der Unterschied unter den einzelnen Voraussetzungen kein quantitativer, sondern ein qualitativer (7).

Als Erfolg bezeichnen wir irgendeine Veränderung in der Außenwelt, ein Anders-Geworden-Sein (8). Dieser Satz gilt für uns uneingeschränkt, da wir es hier lediglich mit dem Satz vom zureichenden Grund des Werdens zu tun haben (9). Jede Veränderung aber, sei sie nun das Eintreten eines neuen oder das Aufhören eines alten Zustandes, setzt eine Veränderung, aus der sie hervorgeht, voraus; denn es ist völlig klar, daß aus Ruhe niemals Bewegung entstehen kann (10). Damit steht aber fest, daß unter den Voraussetzungen eines Erfolges immer mindestens eine bewegte, d. h. eine Veränderung sein muß. Veränderungen bezeichnet man im Gegensatz zu Zuständen als Ereignis. Unter den Antezedenzien eines Erfolges ist das Ereignis objektiv ausgezeichnet. Freilich darf man nicht behaupten wollen, daß dieses Ereignis die Wirkung mit Notwendigkeit hervorbringt, das tut immer nur die Gesamtheit der Antezedenzien. Ihr kommt daher in erster Linie das Prädikat  Ursache  zu. Deswegen ist es auch grundfalsch, etwa nur dieses Ereignis für kausal zu halten, den Zuständen aber die Kausalität abzusprechen. (11) Das Ereignis ist ferner nicht mehr oder minder kausal als die Zustände, zumindest übersteigt eine Behauptung hierüber unsere Erkenntnis. Wohl aber ist das Ereignis in anderer Weise kausal als die Zustände, und nur diesen Sinn kann und soll es haben, wenn wir sagen, das Ereignis sei objektiv ausgezeichnet (12). Diese behauptete Verschiedenheit der Kausalität ist aber folgende: Stellen wir uns die Materie durch und durch unbewegt vor, so müssen wir uns diesen Komplex von Zuständen zwar mit Kräften erfüllt denken, aber es wird keine Äußerung dieser Kräfte wahrnehmbar werden.  Die Zustände sind unvermögend, aus sich heraus irgendeine Wirkung hervorzubringen.  Nun trete zu der unbewegten Masse Bewegung, zu den Zuständen ein Ereignis hinzu. Diese Veränderung vermag neue Veränderungen zu erzeugen, d. h. aus eigener Kraft hervorzubringen. Die Wirkung, die so entsteht, ist in ihrer Beschaffenheit natürlich auch bedingt durch die Kräfte, die in den Zuständen aufgespeichert lagen, und in diesem Sinne auch von ihnen hervorgebracht; daß sie aber überhaupt wirksam werden konnten, dazu bedurfte es des Ereignisses. Umgekehrt sind aber die Zustände nicht notwendig, damit das Ereignis eintreten kann; die Veränderung, diese allerdings wieder einer und so fort  in infinitum.  Wir können also sagen,  daß  eine Veränderung (Wirkung) eintritt, dazu sind einzig und allein Veränderungen notwendig; wie die eintretende Wirkung beschaffen ist, das ist abhängig sowohl vom hervorbringenden Ereignis als den Zuständen, unter denen der Prozeß vor sich geht. Das ist ein offenbarer Unterschied in der Art, wie Antezedenzien eines Erfolges wirksam werden. Ob und wieweit dieser Art-Unterschied im Strafrecht von Nutzen ist, das wird im Laufe dieser Arbeit zu erörtern sein, daß er aber besteht, kann meiner Meinung nach nicht bestritten werden. Der Haupteinwand, den man vorzubringen pflegt, daß alle Antezedenzien gleichwertig sind, ist erledigt. Von weiteren Einwänden ist der LISZTs zu berücksichtigen. LISZT sagt (Seite 125): "Wir leugnen gestützt auf die Kausalität als einer Form unseres Erkennens die reale Kraft einer, von den Bedingungen verschiedenen, den Erfolg  erzeugenden  Ursache." Die Berechtigung dieses Satzes nachzuweisen, würde ebensoweit in das Gebiet der Erkenntnistheorie führen, wie seinen Irrtum aufzudecken. Folgendes mag aber genügen, um zu zeigen, daß die Auffassung der Kausalität als Erkenntnisform unserer Ansicht nicht feindlich gegenüberstehen: Die Kausalität ist eine Form unseres Erkennens, heißt nur so viel wie die Kausalität ermöglicht die Erfahrung; in kantischer Terminologie: Die Kausalität läßt unsere Wahrnehmungsurteile zur Erfahrungsurteilen werden. Das auf sinnliche Wahrnehmung gegründete Urteil über die Beziehung zweier Erscheinungen wird als allgemeingültige Erfahrung ausgesprochen, wenn die Beziehung als kausal erkannt ist. Ob wir aber diesen Erscheinungen Kräfte zuschreiben oder nicht, das ist für die Anwendung des Kausalitätsbegriffs (als einer Kategorie) gleichgültig. Da wir uns aber eine Ursache nicht ohne Wirksamkeit, Wirksamkeit nicht ohne Kraft denken können, werden wir bei aller Anerkennung, daß Kausalität eine Form unseres Erkennens ist, nicht umhin können, die kausal verknüpften Erscheinungen Ursache und Wirkung als Kräfte aufzufassen. Wir kommen also mit LANDSBERG (13) überein, der mit Beziehung auf diesen Einwand LISZTs sagt: "Die Kausalität ist keine Kraft, sondern eine Form unseres Erkennens  von Kräften."  Und wenn man auch über die Erkennbarkeit von Kräften überhaupt streiten kann, so bleibt doch dies eine unumstößliche Wahrheit:
    "Der denkende Mensch verwertet schlechterdings einen unvermeidlichen Begriff, wenn er bei der Erklärung und Begründung des Geschehens und Tuns schließlich auf eine Kraftäußerung, auf eine Betätigung von Kräften zurückgreift." (14)
Die verschiedenen Arten der Wirksamkeit der Antezedenzien, die wir somit als feststehend erachten dürfen, verlangen eine verschiedene sprachliche Bezeichnung.

Niemals wird ein verursachendes Ereignis losgelöst von allen Zuständen wirksam; irgendwelche sind immer vorhanden, wenn sie auch, wie gesagt, für das verursachende Ereignis nicht notwendig sind. Man kann also sagen, daß eine Veränderung unter der Voraussetzung der vorhandenen Zustände eine zweite mit Notwendigkeit hervorbringt; dadurch ist der Grundsatz, daß die Gesamtheit der Antezedenzien den Erfolg mit Notwendigkeit herbeiführt, nur in anderer Form aufgestellt, und zwar in einer Form, die der Eigenart der Wirksamkeit des Ereignisses Rechnung trägt. Das Prädikat  Ursache,  das in seiner vollen Bedeutung der Gesamtheit der Antezedentien zukommt, gebührt daher in beschränkter Bedeutung den Antezedentien, die Veränderungen sind. Deswegen sollen diese auch als Ursache bezeichnet werden; die Beschränkung aber, unter der sie Ursache sind, nämlich unter der Voraussetzung der vorhandenen Zustände, soll stets durch den Zusatz, "im engeren Sinn" in Erinnerung gebracht werden. Gleichbedeutend mit Ursache im engeren Sinn ist uns der Begriff  Einzelursache (15). Sofern aber die Veränderungen eine einander auslösende Reihe bilden, sollen sie Teilursachen genannt werden; von ihnen gilt die Definition SCHOPENHAUERs: "Ursache und Wirkung sind die zu notwendiger Sukzession in der Zeit verknüpften Veränderungen;" (16) von ihnen allein kann daher der Satz  causa causae est causa causati  [die Ursache der Ursache ist die Ursache des Verursachten. - wp] gelten.

Die Zustände oder Umstände pflegt man als Bedingungen zu bezeichnen. Da sie den Erfolg nicht aus eigener Kraft hervorbringen, sondern die Voraussetzungen darstellen, unter denen die Ursache im engeren Sinne die Wirkung erzeugt, besteht ihr Wesen in der Ermöglichung des Erfolges.

Die Ermöglichung eines Ereignisses hat aber zwei Seiten; gewisse Umstände müssen da sein, gewisse, nämlich die Hindernisse, müssen fehlen. Das Dasein der positiv erforderlichen Umstände macht die positiven Bedingungen des Erfolges aus; das Fehlen der verhindernden Umstände ist das Nichtdasein eine positiven Hindernisses; das Dasein des positiv erforderlichen Umstandes ist das Nichtdasein eines negativen Hindernisses; deswegen kann man alle Bedingungen in die eine Formel zusammenfassen: "Nichtdasein eines positiven oder negativen Hindernisses." Diese Formel, durch die sich in der Tat leicht feststellen läßt, ob etwas zu den Bedingungen einer Wirkung gehört, hat HUTHER (17) abgeleitet und aufgestellt.

Alle Bedingungen eines Erfolges aufzuzählen, ist natürlich stets ein Ding der Unmöglichkeit;  welche  man beachtet, hängt vom Zweck der Untersuchung ab. Daher werden für uns stets die Bedingungen, die durch eine menschliche Tätigkeit gesetzt sind, von Interesse sein.

Hervorzuheben sind unter den Bedingungen drei Gruppen, weil sie überall vorhanden sind. Zunächst die Naturkräfte. Inwiefern sie Bedingungen sind und als solche die Wirkung ermöglichen, läßt sich nicht schöner und treffender sagen als mit den Worten SCHOPENHAUERs (18):
    "Die Naturkräfte hingegen, vermöge welcher alle Ursachen wirken, sind von allem Wechsel ausgenommen, daher in diesem Sinne außerhalb aller Zeit, ebendeshalb aber stets und überall vorhanden, allgegenwärtig und unerschöpflich, immer bereit sich zu äußern, sobald nur am Leitfaden der Kausalität die Gelegenheit dazu eintritt."
Ferner sind stets Bedingungen die Eigenschaften des wirkenden (aktiven) Wesens, schließlich die Eigenschaften des Wesens, an dem die Wirkung vor sich geht (des passiven).

Die Ansicht, daß  Ursache  im engeren Sinne und  Bedingung  scharf voneinander zu trennen sind, kann sich auf die Lehre SCHOPENHAUERs und von HARTMANNs, WUNDTs und VOLKELTs stützen (19); sie ist ferner in folgenden klaren, knappen Sätzen WINDELBANDs (20) zu finden:
    "Wie aber logisch der Schlußsatz eben zwei Prämissen voraussetzt, so das Geschehen  zwei Arten von Ursachen:  einerseits die zeitlose Notwendigkeit, in der sich das dauernde Wesen der Dinge ausdrückt, andererseits die besondere Bedingung, die in einem bestimmten Zeitmoment eintritt. Die Ursache eine Explosion ist in der einen - nomothetischen - Bedeutung die Natur der explosiven Stoffe, die wir als chemisch-physikalische Gesetze aussprechen, in der anderen - idiographischen - Bedeutung eine einzelne Bewegung, ein Funke, eine Erschütterung oder Ähnliches. Erst beides zusammen verursacht und erklärt das Ereignis, aber keines von beiden ist eine Folge des anderen, ihre Verbindung ist in ihnen selbst nicht begründet. ... Vielmehr ist diese Bedingung als ein selbst zeitliches Ereignis wiederum auf eine andere zeitliche Bedingung zurückzuführen, aus der sie nach gesetzlicher Notwendigkeit gefolgt ist: und sofort in infinitum."
In der kriminalistischen Literatur sind für die in dieser Schrift vertretene Unterscheidung von Ursache im engeren Sinne und Bedingung eingetreten:
    - Pfizer, Zur Lehre vom Kausalzusammenhang, Gerichtssaal 1875, Seite 549;

    - Kohler, Studien aus dem Strafrecht, Bd. 1, 1890, Seite 83f;

    - Forke, Die begriffliche Unterscheidung zwischen Urheberschaft und Beihilfe, Dissertation 1890, Seite 63;

    - Landsberg, Die sogenannten Kommissivdelikte durch Unterlassung, 1890, Seite 100-101; ferner

    - Kühles, Huther und Horn in den oft zitierten Schriften.
Die Ansicht ZITELMANNs (Irrtum und Rechtsgeschäft, 1879, Seite 288f, namentlich Seite 293) darf ich vielleicht, obwohl sie sich nicht ganz mit der meinigen deckt, als im wesentlichen übereinstimmend anführen. Mit besonderer Freude ist es zu begrüßen, daß ARNHOLD HORN, der anfänglich ein Gegner der Unterscheidung von Einzelursache und Bedingung war, (noch im "Gerichtssaal", Bd. LIII, Seite 96) nunmehr lebhaft für sie eingetreten ist ("Gerichtssaal, Bd. LIV, namentlich Seite 333 und 344).


4. Die Veranlassung

Eine Art Mittelstellung zwischen Ursache im engeren Sinn und Bedingung nimmt der Begriff der  Veranlassung  ein. Ihn zu gebrauchen, ist seit den Tagen der Okkasionalisten gang und gäbe, trotzdem aber hat ihn die Literatur recht stiefmütterlich behandelt (21) Jedenfalls ist es unzulässig, Veranlassung und Ursache zu identifizieren (22), auf ihre begriffliche Verschiedenheit weist schon die sprachliche Unterscheidung hin. (23) (24)

Man hat die Verursachung oft zutreffend als Entwicklung des Möglichen zum Wirklichen gekennzeichnet. Die Ursache im weiteren Sinn enthält potentiell, was in der Wirkung verwirklicht ist. Unter den Faktoren, die die Ursache bilden, ist nun, wie wir gesehen haben, ein Komplex von Zuständen; er ist unvermögend, seine Kraft zu äußern, solange nicht irgendein Ereignis zu ihm hinzutritt. Nun ist es klar, daß dieses Ereignis nicht von ungefähr eintritt. Dieses Eintreten bedarf einer besonderen kausalen Erklärung. Diese leistet der Begriff der  Veranlassung.  Wenn wir daher auf die Frage, was wird verursacht, allgemein antworten, die Wirkung, so müssen wir auf die Frage was wird veranlaßt, erwidern, das Wirksamwerden (25) (und hierdurch indirekt die Wirkung). Es sind also die Objekte der Verursachung und Veranlassung, - wenn man so sagen darf, - die toto genere [völlig - wp] verschieden sind; in ihnen liegt der fundamentale Unterschied zwischen Verursachung und Veranlassung. Als weitere Frage bleibt: Was veranlaßt, was ist Veranlassung?

In vielen Fällen wird die Tatsache, daß ein Ereignis zu einem Komplex von Zuständen hinzutritt, genügend erklärt sein durch die Ursache im engeren Sinne dieses Ereignisses. So bildet z. B. die Baufälligkeit einer Brücke eine Bedingungsmasse; das Ereignis, daß ein Lastwagen über die Brücke fährt, verursacht im engeren Sinne ihren Einsturz. Die Tatsache aber, daß der Wagen die Brücke passiert, ist genügend begründet durch die Ursache dieser Tatsache (der Fuhrmann hat in der Dunkelheit den sicheren Weg verfehlt). Hier also ist die  causa causae  (die Verwechslung der Wege) zugleich die Veranlassung; der Unterschied liegt nur darin, daß sie einmal die Wirkung (den Einsturz), dann das Wirksamwerden der Ursache (der Fahrt über die Brücke) erklärt.

In anderen Fällen findet der Eintritt des (verursachenden) Ereignisses in seiner Ursache keine zureichende Erklärung. Als Wirkung aufgefaßt, ist es natürlich stets durch seine Ursache zur Genüge begründet; daß diese Wirkung aber weiterhin solcher Art wirksam wird, das kann einer besonderen Begründung bedürfen. Sie findet sich meist in der für  diese  Wirksamkeit günstigen Konstellation der Bedingungen.

Ein Korb mit Äpfeln im Gewühl des Marktes, die Verkäuferin in lebhafter Unterhandlung mit einem Käufer, das sind für den Gauner Zustände, die ihn zu einem Griff in den Korb veranlassen. So wird die Veranlassung in tausend Fällen gebildet durch die Gelegenheit. Ihre verführerische, bestrickende Macht findet auch Anerkennung darin, daß dem Gelegenheitsverbrechen eine "geringere Schuldstufe" zugebilligt wird (26).

Wenn man nun statt  Veranlassung  den Begriff  Gelegenheitsursache  gebraucht, muß man beachten, daß man nicht von einer Ursache spricht, die bei Gelegenheit wirksam wird, sondern von der Gelegenheit, die eine Ursache wirksam werden läßt. Gelegenheitsursache bedeutet freilich auch die Ursache, die bei Gelegenheit wirksam wird; in diesem Sinne haben die Okkasionalisten den Begriff ausgeprägt; sie aber ist Ursache und nicht Veranlassung. Da nun die Gelegenheit, bei der die Ursache der Okkasionalisten wirksam wird, selbst Ursache ist, fällt auch die Veranlassung unter ihren Begriff der Gelegenheitsursache. Beides ist aber wohl zu unterscheiden. Um Verwechslungen auszuweichen, vermeidet man am besten die Bezeichnung Gelegenheitsursache für Veranlassung. Jedenfalls aber ist die Gelegenheitsursache nur ein Fall der Veranlassung, beide Begriffe sind nicht identisch.

Im eigentlichen Sinn ist die Gelegenheit Veranlassung nur für menschliche Handlungen; für das Wirken anderer Ursachen können die Bedingungen wohl auch die Veranlassung darstellen (27), doch wird man anstehen, die Bedingungen in dieser Funktion Gelegenheit zu nennen. Wie aber die  causa causae,  wo immer sie Veranlassung ist, einen doppelten Charakter hat, so auch die veranlassende Bedingung: sie erklärt einerseits das Wirksamwerden der Ursache, sie ermöglicht andererseits die Wirkung. In der ersten Funktion ist sie ersetzbar, in der zweiten unersetzbar. Irgendeine Veranlassung ist notwendig, nicht die konkrete; wohl aber ändert sich die Wirkung, wenn sich die Bedingungen ändern.

Die erörterten veranlassenden Bedingungen sind lauter Eigenschaften, - dieses Wort im weitesten Sinne, - die auf Seiten des  leidenden  Wesens vorliegen. Ebensowohl kann aber eine Bedingung, die eine Qualität des wirkenden Wesens ausmacht, Veranlassung sein.  A  trägt sich z. B. mit dem Entschluß, einen Nebenbuhler zu erschlagen; er findet im Wald einen starken, tauglichen Prügel; der Besitz dieses Angriffsmittels veranlaßt ihn das egal woher verursachte Vorhaben zur Ausführung zu bringen, läßt ihn wirksam werden. Aus diesem Beispiel erhellt sich auch, daß nur irgendeine, nicht die konkrete Veranlassung notwendig ist.

So haben wir die Veranlassung in drei Formen kennengelernt, deren gemeinsame Wurzel die ist, daß sie die Kausalität entfesseln.

Wir mußten beim Begriff der Veranlassung etwas länger verweilen, weil es uns hier nicht vergönnt war, oft Besprochenes zu sichten. Wo wir jedoch nur Besprochenes besprachen, sind die Arten des Kausalzusammenhangs lange nicht bis in ihre feinsten Verästelungen verfolgt. Wir werden im Verlauf der Arbeit weitere Verzweigungen festzustellen haben. Zunächst soll nur der Stamm in seiner dreifachen Gliederung: Ursache im engeren Sinne, Bedingung, Veranlassung als ein klares und deutliches Bild entworfen sein.
LITERATUR Max Ernst Mayer, Der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg im Strafrecht, Straßburg 1899
    Anmerkungen
    1) von KRIES, Über den Begriff der objektiven Möglichkeit etc., Viertelsjahrsschrift für wissenschaftliche Philosophie, Bd. 12, Seite 180.
    2) Von diesem Realgrund ist der Erkenntnisgrund scharf zu trennen.
    3) MILL, System der deduktiven und induktiven Logik, Übersetzt von SCHIEL, vierte Auflage 1877, Seite 413-14.
    4) Ähnlich BRUCK gegen BIRKMEYER, in Goltdammers Archiv für Strafrecht, 1888, Seite 420f.
    5) vgl. LAMMASCH, Handlung und Erfolg, bei Grünhut, Bd. IX, 1882, Seite 259f
    6) vlg. BIRKMEYER, a. a. O., Fußnote 37, dessen Ausführungen gegen LAMMASCH in diesem Punkt zutreffen. - "Soll dann aber das Wort  Ursache  in unseren gesetzlichen Tatbeständen vielleicht in einem anderen Sinn wissenschaftlich verstanden in einem anderen praktisch angewendet werden?!" Sicherlich nicht; wird es aber im selben Sinn angewandt, so erhält noch lange nicht, (wie BIRKMEYER ebd. meint) die Verursachung als "Tatbestandsmoment" einen anderen Sinn wie "die Verursachung als Bewußtseinsinhalt". Das vulgäre Bewußtsein entspricht vielmehr der wissenschaftlichen Feststellung und umgekehrt. Die vulgäre Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ist auch nicht so präzise, wie die kriminalistische, beide aber entsprechen einander.
    7) vgl. namentlich HORN, dessen Verdienst es ist, den qualitativen Unterschied von Ursache und Bedingung völlig einleuchtend besprochen zu haben (besonders Seite 1-15). - Dazu HUTHER, Gerichtssaal LII, Seite 353 und Zft. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft, Bd. XVII, Seite 198. - ORTMANN hat schon "Gerichtssaal" 1876, Seite 86f darauf hingewiesen, daß der Unterschied als qualitativer aufgefaßt werden muß.
    8) HUTHER, Gerichtssaal LII, Seite 251 weist mit Recht darauf hin, daß  Veränderung  auch  Anders-Werden  bedeutet. In diesem Sinne brauchen wir den Begriff nicht, denn den Prozeß der Veränderung zu analysieren, ist Aufgabe der Metaphysik.
    9) Vgl. die Polemik HUTHERs gegen HORN im Gerichtssaal LII, Seite 273; es besteht für uns aber hier kein Anlaß, die Frage nach dem Grund des Beharrens zu stellen. - Den von HUTHER Seite 117f und Gerichtssaal LII, Seite 274 verteidigten Begriff der negativen Kausalität vermag ich nicht anzuerkennen; vgl. HUTHER selbst Seite 129 und die Ausführungen von PRANTL (Sitzungsberichte der Akademie der Wissenschaften zur Kausalitätsfrage, Seite 124-126), wo speziell auch für die Unterlassungsdelikte nachgewiesen ist, daß ihnen keine negative Kausalität zugrunde liegt. - Wenn weiter unten von negativen Bedingungen die Rede ist, so ist festzuhalten, daß der Kausalzusammenhang, der sie mit einem Erfolg verbindet, so positiv ist wie jeder andere.
    10) Vgl. THYRÉN, den Abschnitt "Gegensatz zwischen den bewegten und ruhenden Bedingungen", Seite 51. Die beiden Zugeständnisse daselbst genügen, die Folgerungen, die im Verlauf dieser Arbeit gezogen werden, als berechtigt erscheinen zu lassen.
    11) So HORN vgl. weiter unten "zweiter Teil".
    12) Vgl. LAMMASCH, Seite 248; über seine Stellung zum Begriff der Einzelursache: HUTHER, Gerichtssaal LII, Seite 349-350.
    13) ERNST LANDSBERG, Die sogenannten Kommissivdelikte durch Unterlassung, Seite 46, Fußnote 1.
    14) CARL PRANTL, Über die Kausalitätsfrage, Sitzungsberichte der königl. bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1883, Seite 137.
    15) Man bezeichnet auch oft den Träger der Veränderung als Ursache und spricht daher von einem wirkenden Wesen oder einer wirkenden Substanz; namentlich wird in diesem Sinne der Mensch Ursache genannt. Gegen diesen Sprachgebrauch läßt sich nichts einwenden, sofern er nicht mehr als ein Sprachgebrauch sein will. Die Substanz selbst (die Materie) ist natürlich nie Ursache. Vgl. hierzu SCHOPENHAUER, Werke Bd. III, (Griesebach-Ausgabe) Seite 56f. HUTHERs Polemik gegen HORN, Gerichtssaal LII, Seite 256f ist daher abzuweisen. Vgl. auch HUTHER, a. a. O., Seite 59.
    16) SCHOPENHAUER a. a. O., Bd. III, Seite 58.
    17) Gerichtssaal, Bd. L, Seite 268 und "Zft. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft", Bd. XVII, Seite 185f; ferner HUTHER in seinem Buch (a. a. O.) Seite 13-14.
    18) SCHOPENHAUER a. a. O., Bd. III, Seite 58-59.
    19) Vgl. HORN, a. a. O., Seite 2, 8 und 9. Auch PRANTL hätte angeführt werden können (Sitzungsberichte, a. a. O., Seite 115 und 127-129, wo die fördernden und hindernden Umstände als Gründe von der Ursache unterschieden werden. Die Stellen über Kausalität aus SCHOPENHAUERs Werken sind zusammengestellt von HAUPT, Zft. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft, Seite 533f.
    20) WINDELBAND, Geschichte und Naturwissenschaft, Rektoratsrede 1894, Seite 24 und 25.
    21) So ist es z. B. auffallend, wie HORN den Ausdruck Veranlassung vermeidet; er findet sich nur Seite 7 und Seite 50; Seite 7 aber in falscher Anwendung; vgl. hierzu HUTHER, Gerichtssaal LII, Seite 263.
    22) So LISZT in seinem Lehrbuch z. B. Seite 122, auch Seite 312. Desgleichen von PRANTL, Sitzungsberichte etc. Seite 123; daß es "veranlassende Ursachen" gibt, soll nicht bestritten werden, nur daß Veranlassung und Ursache sich decken.
    23) ORTMANN unterscheidet  Ursache  und  Veranlassung,  ohne aber den letzteren Begriff zu bestimmen (vgl. B. G. A. 1875, Seite 268). Wertvolle Untersuchungen über den Begriff der Veranlassung finden sich bei HUTHER in seiner Schrift Seite 72f; Gerichtssaal LII, Seite 261. Vgl. auch HUTHERs Aufsatz über den tauglichen und untauglichen Versuch bei G. A. 1888, Seite 441-442.
    24) Das Schweigen über den Begriff der Veranlassung ist ein wesentlicher Mangel der sonst zutreffenden Ausführungen ARNHOLD HORNs über Kausalität (Gerichtssaal, Bd. LIV, Seite 321f)
    25) Man sagt sowohl: Die Erbschaft hat ihn zur Reise veranlaßt, (d. h. sein Wirksamwerden) wie auch: die Erbschaft hat seine Reise (d. h. die Wirkung) veranlaßt. Ersteres ist vielleicht korrekter.
    26) Vgl. WAHLBERG, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. II, Seite 213.
    27) Es entsteht z. B. ein Hausbrand dadurch daß ein Windstoß eine am offenen Fenster stehende brennende Petroleumlampe umwirft. Der Windstoß ist Ursache im engeren Sinne, die brennende Lampe Veranlassung seines Wirksamwerdens.