ra-2Julius von KirchmannFelix DahnAnders Vilhelm Lundstedt    
 
FELIX SOMLÓ
(1873-1920)
Das Problem der Rechtsphilosophie

"Die historische Schule blieb zwar noch streng am Konkreten haften, doch lag es nahe, den Gesichtskreis der rechtsgeschichtlichen Forschung durch die Heranziehung ethnoloischen Materials zu erweitern. Es entstand die ethnologische Jurisprudenz. Die frappanten ethnologischen Parallelen einerseits, die merkwürdigen Ähnlichkeiten zwischen historischen und ethnologischen Institutionen andererseits, sowie manche Übereinstimmungen in der Rechtsentwicklung der historischen Völker, forderten die Vergleichung geradezu heraus. Es entstand die vergleichende Rechtswissenschaft mit ihren rechtsphilosophischen Hoffnungen und Erwartungen im Hintergrund."

Das gemeinsame Problem, das sich alle Rechtsphilosophien stellten, ist die Festsetzung gewisser Prinzipien für das richtige Recht.

Es handelt sich dabei - mit anderen Worten - immer um Prinzipien, die uns anstatt der herkömmlich rein-empirischen zu einer wissenschaftlichen Gesetzgebung verhelfen sollten.

Das Problem eines wissenschaftlich festgestellten Rechtes läßt sich aber in zwei ganz verschiedene Komplexe von Frage teilen. Erstens handelt es sich dabei um die durch das Recht zu erreichenden Zwecke und zweitens um eine wissenschaftliche Feststellung jener Mittel, die zur Erreichung dieser Zwecke führen.

Der erste Teil der Fragestellung ist eine Spezialität der Gesellschaftswissenschaften. In den übrigen Wissenschaften findet sich diese Fragestellung nicht. Normen werden ja auch von anderen Wissenschaften aufgestellt, jede angewandte Wissenschaft ist eigentlich eine normative, denn sie schreibt zur Erreichung gewisser Zwecke ein bestimmtes Handeln vor. Nur befassen sich diese Wissenschaften nicht mit der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Zwecksetzung, sondern entnehmen die Zwecke zu deren Erreichung sie ein gewisses Handeln bestimmen, einfach dem Bewußtsein oder sich aufdrängenden praktischen Bedürfnissen. Die Zwecke sind demnach für diese Wissenschaften etwas Gegebenes und ihre Aufgabe besteht nur darin, die geeigneten Mittel zur Erreichung dieser Zwecke ausfindig zu machen.

Dieser zweite Teil der Fragestellung ist nun aber den normativen Sozialwissenschaften mit den übrigen praktischen Wissenschaften gemeinsam. Ist einmal der zu erreichende Zweck auf die eine oder andere Weise erfaßt, so handelt es sich bei der Bestimmung der geeigneten Mittel eigentlich immer um die Kenntnis von kausalen Zusammenhängen, d. h. um die Frage: Welche Ursachen führen jenes Resultat herbei, das wir bezwecken? Die Beantwortung dieser Frage setzt sowohl in den normativen Sozialwissenschaften, wie in allen übrigen praktischen Wissenschaften die Kenntnis gewisser kausaler Zusammenhänge, also eine reine Wissenschaft, voraus.

Die ältere Rechtsphilosophie befaßte sich mit diesem letzteren Problem nicht. Sie hatte mit einer reinen Wissenschaft der kausalen Zusammenhänge, deren Anwendung zu einer wissenschaftlichen Gesetzgebung führen sollte, nichts zu tun, sondern sie wollte das richtige Recht, ohne die Sätze einer solchen Wissenschaft in Anspruch zu nehmen, einfach aus gewissen allgemeinen Sätzen reduzieren. Theoretische und praktische Wissenschaft fielen in ihr zusammen.

Die meisten Versuche der neueren Rechtsphilosophie hingegen sind durch die Zuhilfenahme einer reinen Sozialwissenschaft charakterisiert.

Nur wird das Verhältnis dieser kausalen Sätze zum Handeln und zum Sollen sehr verschieden aufgefaßt.

So sehen wir eine Rechtsphilosophie, die das Zweckproblem gänzlich fallen läßt und bloß aus der Erkenntnis des kausalen Zusammenhangs des Rechts mit anderen Erscheinunen die Normen des sozialen Handelns ableiten will.

Es gibt nach dieser Ansicht eiserne soziale Gesetzmäßigkeiten, welche das soziale Geschehen bestimmen. Das richtige soziale Verhalten ist jenes, das mit diesen Naturgesetzen des sozialen Lebens konform ist und sich denselben nicht in ohnedies ganz unnützer Weise widersetzt. Wir können die naturgesetzmäßigen Ereignisse nach dieser Ansicht weder willkürlich hervorbringen, noch können wir sie willkürlich verhindern. Es kommt, was in naturgesetzmäßiger Weise kommen muß. Wir können das Kommende nicht aufhalten, aber wir können uns schädigen, wir können uns Gefahren aussetzen, indem wir uns kurzsichtig dem Unaufhaltsamen widersetzen.

Fassen wir die soziale Gesetzmäßigkeit in dieser Weise auf, so bleibt für eine Anwendung unserer Kenntnisse und für ein zielbewußtes Handeln, also für eine wissenschaftliche Gesetzgebung, konsequenterweise überhaupt kein Raum. Und es ist inkonsequent, wenn diese Richtung, um einem Fatalismus auszuweichen, neben den gewaltig einherschreitenden Naturnotwendigkeiten doch noch ein klein winziges Plätzchen für eine kluge Anpassung oder ein kurzsichtiges Dawiderhandeln reserviert. Denn konsequent gedacht, ist auch dieses Anpassen oder Dawiderhandeln streng in der Naturnotwendigkeit mitinbegriffen und kann nicht außerhalb derselben stehen.

Eine der vorangegangenen sehr ähnliche Richtung der neueren Rechtsphilosophie ist diejenige, welche aufgrund einer Bestimmung von  Entwicklungstendenzen  des sozialen Geschehens wissenschaftliche Direktiven für die Gestaltung des Rechts gewinnen will.

Unter Entwicklungstendenz wird eine gewisse Regularität, eine Richtung der Entwicklung verstanden, von welcher angenommen wird. Was unter Entwicklungstendenz verstanden wird, ist demnach nichts anderes als eine mehr oder weniger begründete Vermutung über die zukünftige Entwicklung.

Nun sollen diese Tendenzen eine Direktive für die Gestaltung des Rechts abgeben. Unsere Rechtsgestaltung wäre mit den erkannten Tendenzen der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen. Diese Auffassung ist ein schwacher Abklatsch der vorherigen. Anstelle der Gesetze treten die bescheidenen Tendenzen mit der Warnung an uns heran, uns ihnen in kluger Weise zu fügen, da wir gegen sie ohnedies nichts vermögen.

Wenn nicht einmal aus der Erkenntnis sozialer Gesetze, wie wir sahen - Normen des Handelns folgen, so können solche umsoweniger aus jener Wahrscheinlichkeit folgen, welche bezüglich der sozialen Zukunft in den Entwicklungstendenzen zum Ausdruck gelangt. Will jemand die Todesstrafe abgeschafft wissen, so muß er ganz anders geartete Gründe dafür haben, als die Tatsache, daß sie im Rückschritt begriffen ist, oder die Wahrscheinlichkeit, daß sie abgeschafft werden wir.

Den Bestrebungen, aus kausalen Naturgesetzen ohne Zuhilfenahme von Zweckbestimmungen die Prinzipien einer wissenschaftlichen Rechtssetzung abzuleiten, ist sehr nachdrücklich STAMMLER entgegengetreten. Seine diesbezüglich sehr angebrachte Kritik schlägt jedoch in das entgegengesetzte Extrem um. STAMMLER postuliert zwei autonome Welten von Gesetzmäßigkeiten: die kausale und die teleologische. Für die Wissenschaft vom richtigen Recht glaubt er der ersten gänzlich entsagen und dieselbe ausschließlich in das Reich der teleologischen Gesetzmäßigkeiten verlegen zu dürfen. Wir kämen demnach ganz umsonst zur Erkenntnis von was auch immer für Kausalitätsgesetzmäßigkeiten bezüglich des sozialen Lebens, denn diese Erkenntnis fände nirgends einen Anschluß an die praktische Wissenschaft vom richtigen Recht. Die STAMMLERsche Rechtsphilosophie macht sich erbötig, aus einem Endzweck ohne Beistand jedweder kausalen Erkenntnis das richtige Recht festzustellen. Seine Rechtsphilosophie gelangt hierdurch der alten Naturrechtsphilosophie ziemlich nahe. Sie vermeidet zwar den Hauptfehler derselben und will kein inhaltlich unabänderliches Recht darstellen, sie glaubt aber, aus einem Vernunftprinzip durch logische Schlüsse das wandelbare richtige Recht, d. h. das unter "empirisch bedingten Verhältnissen theoretisch richtige Recht" herleiten zu können.

So grundverschieden die STAMMLERsche Rechtsphilosophie ansonsten vom Utilitarismus ist, so ist doch der hier hervorgehobene Fehler beiden gemeinsam. Auch die utilitaristische Rechtsphilosophie antwortet gleichfalls wie STAMMLER: Handle zweckgemäß, nur daß sie den obersten Zweck anders formuliert. Hiermit ist sie aber auch fertig. Kausale soziale Gesetzmäßigkeiten braucht sie ebensowenig wie STAMMLER.

Die eigentlichen Leistungen der neueren Rechtsphilosophie gehören dem Gebiet der Kausalforschung an. Es handelt sich hauptsächlich um die Erkenntnis der kausalen Gesetze des Rechtslebens, die uns zu einer wissenschaftlichen Gesetzgebung verhelfen sollen. Wenn sie auch die Endzwecke einer solchen nicht angeben können, so ermöglichen sie doch immerhin eine wissenschaftliche Methode der Betreibung der empirischen Zwecke.

Die Erforschung der Gesetzmäßigkeiten des Rechtslebens mußte natürlich von einer Untersuchung der zu erklärenden Tatsachen ihren Ausgangspunkt nehmen und mußte daher an die Bestrebungen der historischen Rechtsschule anknüpfen.

Die historische Schule blieb zwar noch streng am Konkreten haften, doch lag es nahe, den Gesichtskreis der rechtsgeschichtlichen Forschung durch die Heranziehung ethnoloischen Materials zu erweitern. Es entstand die ethnologische Jurisprudenz. Die frappanten ethnologischen Parallelen einerseits, die merkwürdigen Ähnlichkeiten zwischen historischen und ethnologischen Institutionen andererseits, sowie manche Übereinstimmungen in der Rechtsentwicklung der historischen Völker, forderten die Vergleichung geradezu heraus. Es entstand die vergleichende Rechtswissenschaft mit ihren rechtsphilosophischen Hoffnungen und Erwartungen im Hintergrund.

Aber - wir sehen dabei viel mehr Rechtsvergleichung als Rechtsphilosophie. Die ersehnten rechtsphilosophischen Ufe dieses rechtsvergleichenden Datenmeers wollen sich nicht recht blicken lassen. Das zusammengeschleppte Kolossale Tatsachenmaterial führte mehr zur Ahnung der Gesetzmäßigkeit des Rechtslebens als zur Erkenntnis dieser Gesetzmäßigkeiten.

Es ist übrigens auch gar nicht ersichtlich, weshalb die Gesetze des Rechtslebens eben aus der Vergleichung isolierter juristischer Tasachen folgen sollten. Muß es doch entgegengesetz von vornherein viel wahrscheinlicher erscheinen, daß sich solche Gesetzmäßigkeiten erst aus einer Vergleichung der Zusammenhänge der juristische Phänomene mit anderen - sowohl sozialen als nichtsozialen - Erscheinungen ergeben werden.

Die Gesetze der Wirtschaft können nicht aus isolierten Wirtschaftsdaten gezogen werden; wir können keine Gesetze der religiösen Entwicklung erhoffen, wenn wir im Laufe unserer Untersuchungen die Tatsachen des religiösen Lebens von allen anderen abschneiden und nur diese aus ihrem natürlichen Zusammenhang herausgerissenen, isolierten Daten miteinander vergleichen. Ganz so schneidet sich auch jene rechtsphilosophische Richtung durch ihre Beschränkung auf die vergleichende Rechtswissenschaft von vornherein die Wege ab, die sie zur Erkenntnis der Gesetze des Rechtslebens führen könnten.

Es ist ein steter Fortschritt, der von der historischen Schule durch die ethnologische Jurisprudenz zur vergleichenden Rechtswissenschaft und zu den auf derselben fußenden rechtsphilosophischen Bestrebungen führte. Er muß aber noch weiter geführt werden. Die Soziologie hat hier der Rechtsphilosophie auf halbem Weg entgegengearbeitet. Das größte Verdienst der Soziologie scheint mir gerade darin zu bestehn, die verschiedenen sozialen Disziplinen auf den organischen Zusammenhang der sozialen Erscheinungen aufmerksam gemacht zu haben. Dieser soziologische Gesichtspunkt muß in der Rechtsphilosophie konsequent durchgeführt werden.

Es muß nunmehr zur systematischen Erforschung des Zusammenhangs kommen, der zwischen Recht und anderen Phänomenen besteht. An Versuchen hierzu fehlt es sicherlich nicht. Zu den prägnantesten gehören unter vielen anderen die verschiedenen Versuche, die Tatsachen des Rechts mit jenen der Wirtschaft in Zusammenhang zu bringen.

Der gemeinsame schwache Punkt all dieser und ähnlicher Versuche ist aber die unzureichende Induktion. Diese und ähnliche Fragen können eben nur durch eine erschöpfende Induktion entschieden werden. Beim heutigen Stand der sozialwissenschaftlichen Forschung ist jedoch die erschöpfende Durchführung jeder derartigen Induktion eine wahre Unmöglichkeit. Wir sind hiermit beim springenden Punkt nicht nur der Rechtsphilosophie, sondern der ganzen Soziologie von heute angelangt.

Die erste Bedingung für die Erforschung sozialer Zusammenhänge ist eine Übersicht über sämtliche Gesellschaften, von denen wir Kunde haben, also sowohl über jene, die gewesen sind, als auch über jene, die heute existieren. Solange jeder Soziologe nur einige, der eine diese, der andere jene Gesellschaften kennt, gibt es eigentlich keine ernstliche Induktion, sondern nur eine Exemplifikation.

Mit diesem Überblick allein wäre uns aber noch immer nicht gedient. Beim heutigen Stand der deskriptiven Gesellschaftswissenschaften ist es keine leichte Aufgabe, irgendein sozials Phänomen mit einem anderen in Parallele zu stellen.

Derartige Probleme müssen sich aber dem induktiven Forscher massenhaft in den Weg stellen. Dazu kommt noch, daß, wenn schon jemand eine derartige Induktion unternimmt, seine Leistung beim heutigen Stand der deskriptiven Sozialwissenschaften geradez unkontrollierbar wird.

Wir brauchen also erst einen Überblick über sämtliche Gesellschaften und zweitens müssen wir die Resultate der deskriptiven Sozialwissenschaft in eine Form bringen, welche die Kombination der verschiedenen sozialen Phänomene in beliebiger Weise erlaubt.

Es wäre das so etwas Ähnliches wie die Konstruktion eines wichtigen Untersuchungsapparates. Und das Resultat wäre eine Annäherung an die Forschungsmethode des Experiments.

Die Suche nach dem richtigen Recht führt also zur Erforschung der kausalen Zusammenhänge des Rechts mit anderen Erscheinungen und die diesbezüglichen Untersuchungen stellen uns vor das allgemeine soziologische Problem, die Korrelationen der sozialen Erscheinungen zu erforschen.


DISKUSSION

LASSON erwiderte: Es gibt keine Gesetze des Rechtslebens, ebensowenig wie empirische Ursachen des Rechts. Alle Gesellschaften zu überblicken, um daraus empirische Gesetze zu entnehmen, ist ebenso unausführbar wie unfruchtbar. Schon in der Wissenschaft der Natur ergibt das Experiment höchstens ein ideales Schema für den Naturvorgang, aber nicht den Naturvorgang selbst. Ehe man an die Betrachtung des erfahrungsmäßigen Bestandes geht, muß man schon mit Begriffen und Erwartungen ausgestattet sein; sonst sieht man gar nichts. Begierden und Triebe, Bedürfnisse und Absichten erklären das Recht so wenig, wie sie die Sprache erklären. Wer den wesentlichen Faktor, die Vernunft, ausschaltet, kann keine Art und Form eines Gesetzes erklären und vom Recht gar nichts verständlich machen. Die Soziologie, wie sie meistens getrieben wird, ist weiter nichts als ein Krankheitssymptom.

ELEUTHEROPULOS.

TÖNNIES wendet LASSON gegenüber ein, daß er, um nur ja "die gute alte" Rechtsphilosophie herauszustreichen, gleichzeitig für die historische Schule und für die HEGELschen Begriffe eintrete, die doch einander ganz entgegengesetzt waren, wie denn besonders der Hegelianer GANS, Herausgeber der Rechtsphilosophie, stark gegen die historische Schule, als von aller Philosophie verlassen, polemisierte. Die historische Schule war eben wesentlich konservativ und reaktionär, die Hegelsche Philosophie war progressiv, rationalistisch und liberal. Was die beiden Richtungen verbindet, ist der Entwicklungsbegriff. Aber die historische Schule ist mißtrauisch gegen alle moderne, revolutionäre Entwicklung. HEGEL bejaht diese, wenigstens insoweit, als sie für ihn wirklich, d. h. vernünftig ist. Im Mittelpunkt des historisch-juristischen Denkens steht das Gewohnheitsrecht, in dem des Hegelschen das Gesetz und der Staat, "die Verwirklichung der Freiheit", "der Geist, der in der Welt steht und sich in derselben mit  Bewußtsein  realisiert". HEGEL konnte zwar auch konservativ ausgelegt werden, aber dem Geist seiner Rechtsphilosophie ist die  sozialistische  Konsequenz angemessener, die auch in seiner Schule sich am meisten lebensfähig erwiesen hat. Getreuer freilich reflektiert sich dieser Geist etwa im evolutionär-"staatssozialistischen" Gedanken LASALLEs als im revolutionären Marxismus.

PARISER: Die Soziologie hat neben den Wertdiskussionen ihre eigene Bedeutung. Sie kann niemals die Stelle der Werte und Ziele setzenden Staats- und Gesellschaftslehren einnehmen, jedoch als psychologisch-historischer Unterbau ihr das Material der Bearbeitung und Interpretation darbieten. Dies kann der naturpsychologischen Verständigung gemäß und durch eine naturwissenschaftlich begriffliche Methode geschehen.

SOMLO (Schlußwort).
LITERATUR Felix Somlo, Das Problem der Rechtsphilosophie, Bericht über den III. Internationalen Kongress für Philosophie, hg. von Theodor Elsenhans, Heidelberg 1909