ra-2von JheringE. Laskvon Kirchmannvon RümelinF. DahnR. Stammler    
 
FELIX SOMLÓ
(1873-1920)
Juristische Grundlehre

"Bereits die uns zugänglichen primitivsten Stufen weisen ein sehr umfassendes System von Regelungen der Lebensverhältnisse auf. Das anarchistische Ideal geht nicht auf ein so beschränktes Maß an Konvention, sondern auf eine machtvolle Regelung, die mindestens ein so umfassendes Gebiet der Lebensverhältnisse betrifft, daß damit eine allgemeine Ordnung und ein harmonisches Zusammenwirken gesichert sei. Eine derartige Konvention würde eine genügend hohe Macht bedeuten, um als Rechtsmacht gelten zu können. Wenn sich also der Anarchismus als ein rechtloser Zustand, als An-archismus in einen begrifflichen Gegensatz zur Rechtsordnung stellt, wie das gewöhnlich der Fall ist, so beruth das auf Unklarheiten bezüglich des Rechtsbegriffes. Was der Anarchismus in Wahrheit will, ist nicht die Vernichtung jeglichen Rechts, sondern nur ein besonders geartetes Recht. Sein Ideal geht nicht, wie er selbst glaubt, auf die Abschaffung jeder Rechtsmacht, sondern nur auf eine besondere Gestaltung derselben. Er fordert eine Rechtsmacht, die aus einer Übereinstimmung aller hervorginge. Das Problem des richtig verstandenen Anarchismus schrumpft also zu einer besonderen Lehre vom richtigen Recht zusammen."

Zweites Kapitel
Die Rechtsmacht

§ 29. Nähere Bestimmung des
Urhebers der Rechtsnormen

Damit eine Macht die höchste in dem hier gebrauchten Sinn des Wortes sei, ist es notwendig, daß sie ihre Gebote in einem bestimmten Kreis von Menschen gewöhnlich und erfolgreicher als andere Mächte durchzusetzen imstande sei.

Sie muß also erstens ihre Gebote gewöhnlich  durchsetzen. Wir haben hier ein unbestimmtes Merkmal eingeführt, das wir ebenfalls wieder in klareres Licht zu setzen haben. Vorläufig sei zu seiner Erklärung nur bemerkt, daß es den Gegensatz von immer und ausnahmslos andeuten soll. Es tut also dem rechtlichen Charakter einer Norm keinen Abbruch, wenn ihr nicht Folge geleistet wird und wenn die normsetzende Macht unfähig ist, sie durchzusetzen. Es fragt sich für den rechtlichen Charakter einer Norm immer nur, ob die Macht, von der sie gesetzt worden ist, ihre Forderungen "gewöhnlich" zu verwirklichen vermag. (1) Ist das der Fall und ist die Unfähigkeit zur Durchsetzung einer ihrer Normen die Ausnahme, so ist auch die Norm, die sie nicht durchzusetzen vermag, nichtsdestoweniger eine Rechtsnorm. Hat sie hingegen "gewöhnlich" keine Macht, um den von ihr gesetzten Normen Gehör zu verschaffen, so sind auch die Normen, die sie trotzdem durchzusetzen imstande ist, keine Rechtsnormen. (2)

FRANZ KLEIN (3) bezeichnet es als eine staunenswerte Tatsache, daß "die Menschen immer und überall tun und unterlassen, was das Recht anbefiehlt oder verbietet, das Gegenteil ist immer und überall nur im geringem Umfang zu beobachten, so daß es den Charakter einer Ausnahme kaum je verliert". Die Erklärung dieser erstaunlichen Tatsache liegt aber einfach darin, daß nur diejenigen Normen rechtliche sind, die von einer Macht herkommen, welcher der Gehorsam nur ausnahmsweise verweigert wird.
    "Es ist doch sonderbar bestellt,
    Sprach Hänschen Schlau zu Vetter Fritzen,
    Daß nur die Reichen in der Welt
    Das meiste Geld besitzen."
Damit jedoch die Normen einer Macht den Charakter von Rechtsnormen annehmen, bedarf es auch noch eines  relativen  Merkmals dieser Macht: sie muß zu diesem Zweck ihre Forderungen auch erfolgreicher als andere Mächte durchsetzen können, sie muß neben einem bestimmten Grad von absoluter Macht auch relativ die höchste sein. Mit dieser Relativität allein ist die  Rechtsmacht  - wie wir jene Macht der Kürze halber auch nennen können - (4) noch nicht gegeben. Es kann eine relativ höchste in absoluter Hinsicht nicht hoch genug sein, um eine Rechtsmacht zu sein. Andererseits müssen wir eine Macht wiederum als die relativ höchste ansehen, wenn sie es in der Regel ist. Es mag dabei vorkommen, daß andere Machthaber ihre Forderungen  ausnahmsweise  mit mehr Erfolg durchzusetzen imstande sind. Es mag sein, daß eine andere Macht gerade an dem Punkt, an dem die Rechtsmacht versagt, ihre Forderungen allenfalls auch gerade entgegengesetzen Inhalts durchzusetzen vermag. Solange das nur ausnahmsweise der Fall ist, bleibt doch  die  Macht die relativ höchste, die ihre Forderungen gewöhnlich auch den übrigen gegenüber verwirklicht.

Wir sehen nunmehr, daß das Merkmal des "gewöhnlichen" Durchsetzens von Forderungen das andere Merkmal, das des erfolgreichen Durchsetzens, bereits mitenthält. Denn wenn eine Macht ihre Normen gewöhnlich oder in der Regel durchsetzt, so kann es eine andere im selben Kreis nur mehr ausnahmsweise, aber nicht ebenfalls gewöhnlich tun. Das gewöhnliche Durchsetzen ihrer Normen hebt demnach eine Macht bereits über alle anderen Mächte des betreffenden Kreises. Es ist damit auch die Lösung der Frage angedeutet, ob es mit dem Begriff einer Rechtsmacht vereinbar ist, die an sie selbst gerichteten Normen einer anderen Macht zu befolgen? Wir sehen, daß sie das wohl ausnahmsweise, nicht aber in der Regel oder "gewöhnlich" tun darf, um eine Rechtsmacht bleiben zu können. Denn täte sie es in der Regel, so würden dadurch ihre Normen zu bloßen Anwendungen der Normen jener übergeordneten Macht und es wäre somit eigentlich diese diejenige, die ihre Normen im betreffenden Kreis in der Regel durchsetzte. Es ist das Problem der "Souveränität", dem wir noch begegnen werden.

Dazu ist noch nebenbei zu bemerken, daß unter dem Setzen, Aufstellen, Erlassen einer Norm natürlich nicht nur ihr erstmaliges Setzen zu verstehen ist, sondern ebensogut das Aufrechterhalten einer bereits von einer anderen Macht gesetzten Norm. Wenn sich der Nachfolger eines Machthabers die Normen seines Vorgängers in Bausch und Bogen - allenfalls auch stillschweigend - zu eigen macht, so sind sie dadurch auch seine Normen geworden. In diesem Sinne sagte schon HOBBES: The legislator is he, not by whose authority the law was first made, but by whose authority it continues to be law. (5)

Da eine Macht nur in einem bestimmten Kreis von Menschen im erörterten Sinn die "höchste" sein kann, so folgt daraus, daß die an Mitglieder eines anderen Kreises gerichteten Normen eben dieser macht keine Rechtsnormen mehr sind. Nur die innerhalb desjenigen Kreises adressierten Normen einer Rechtsmacht, durch dessen Gehorsam sie eben zu einer solchen wurde, sind Rechtsnormen. (6)

Da der Begriff einer Rechtsmacht einen "Kreis von Menschen" erfordert, die ihre Normen befolgen, erhebt sich auch die Frage, wie viele es ihrer sein müssen, damit ihr Gehorsam die normsetzende Macht zu einer Rechtsmacht erhebe. Auch eine der Fragen in bezug auf den Begriff des Rechts, die eine mathematische Behandlung nicht vertragen. (7)


§ 30. Die Rechtsnormen als begriffliches multum tantum.
Die Rechtsordnung

Die Rechtsmacht ist jedoch auch dadurch noch nicht hinlänglich gekennzeichnet, daß sie eine Macht ist, die ihre Normen in einem bestimmten Kreis von Menschen gewöhnlich und damit auch erfolgreicher als andere Faktoren durchzusetzen imstande ist. Die Normen einer macht, die nur eine ganz spärliche Anzahl von Normen an ihre Untergebenen richtete, würde nicht zu einer Rechtsmacht, selbst wenn sie diese Normen auch im erläuterten Sinne durchzusetzen imstande wäre. Es ist dazu auch noch erforderlich, daß sie zahlreiche Normen an ihre Untergebenen richte und ein weites Gebiet der Lebensverhältnisse in positiver Regelung machtvoll erfasse. (8)

Es ließe sich ja eine Macht denken, die wohl relativ die höchste in einem gegebenen Kreis von Menschen, aber in absoluter Hinsicht nicht hoch genug wäre, um als Rechtsmacht zu gelten. Es ist dazu auch ein in der Regel Normieren unerläßlich.

Aus dem hier entwickelten Begriff der Rechtsmacht folgt zugleich, daß es eine Rechtsnorm als isolierte Einheit, ohne daß sie zugleich einer Vielheit von Schwestern angehörte, nicht geben kann. Darin, daß eine Macht ein weites Gebiet von Lebensverhältnissen normativ ergreifen muß, um zu einer Rechtsmacht werden zu können, ist bereits die Erkenntnis enthalten, daß es eine Rechtsnorm für sich gar nicht geben kann, sondern daß solche in der Wirklichkeit immer nur als ein begriffliches plurale oder besser gesagt multum tantum vorkommen können. Es ist damit zugleich der Wahrheit Ausdruck verliehen, daß dasjenige, was wir bisher als Rechtsnorm bezeichnet und zum Ausgangspunkt unserer Untersuchung gemacht haben, nur als Teil eines Ganzen gedacht werden kann. Der Begriff einer Rechtsnorm weist über sich selbst hinaus auf das Ganze einer von einem einheitlichen Urheber getragenen Vielheit von Rechtsnormen. Dieses Ganze nennen wir Rechtsordnung. Es wird häufig auch kurzweg als "Recht" bezeichnet: das deutsche Recht, das römische Recht. Damit haben wir zwei verschiedene Bedeutungen des Wortes Recht erkannt: die einzelne Rechtsnorm und die Einheit der irgendwo bestehenden Rechtsnormen oder die Rechtsordnung.


§ 31. Die Möglichkeit rechtloser Zeiten.
Der sogenannte Anarchisms als Rechtszustand.

Dem Umstand, daß eine Macht ein weites Gebiet der menschlichen Lebensverhältnisse ergreifen muß, damit es Rechtsnormen überhaupt geben könne, wird bei den üblichen Bestimmungen des Rechtsbegriffs gewöhnlich nicht Rechnung getragen. Verschiedene Unklarheiten hängen damit zusammen.

So läßt sich die Frage, ob es rechtlose Zeiten geben könne, erst auf der hier gebotenen Grundlage entscheiden, und damit läßt sich auch die Irrtümlichkeit der landläufigen Meinungen über den Anarchismus zeigen.

Es ist nicht undenkbar, daß es zu Zeiten jene höchste Macht, die Recht setzen könnte, nicht gibt.

Alle Zeiten, in denen diese bestimmt geartete oberste Macht in bezug auf bestimmte Menschenkreise nicht zustande kommt, sind rechtlose. Wenn z. B. ein Bürgerkrieg lange und unentschieden wütet, wenn allgemeiner Aufruhr an Stelle der Ordnung tritt wenn eine äußere Macht die bestehende Staatsgewalt niederwirft, sich aber nicht behaupten kann und auch sonst keine Macht zustande kommt, deren Normen allgemein befolgt würden, so besteht eben zu solchen Zeiten kein Recht. Allerdings wird sich ein solcher Zustand nicht lange erhalten. Die allgemeine Zügellosigkeit und Unordnung würden den betreffenden Kreis bald vernichten. Denn, und das sei besonders betont, nur allgemeine Zügellosigkeit und Unordnung würde den betreffenden Kreis bald vernichten. Denn, und das sei besonders betont, nur allgemeine Zügellosigkeit und Aufruhr kann Platz greifen, wenn das Recht aufhört zu sein. Es muß kein Recht geben, aber die Alternative lautet: entweder rechtlich geregelter Zustand oder jener  bellum omnium contra omnes  [Krieg aller gegen alle. - wp] des HOBBES. Als vorjuristischer Naturzustand, als die Kennzeichnung einer einstmaligen historischen Stufe, der gegenüber der Rechtszustand ein historisches Posterius [später - wp] wäre, ist diese Gegenüberstellung sicher unrichtig aber als logisches Entweder-Oder ist sie durchaus richtig erkannt. Man wird vielleicht geneigt sein, die naheliegende Frage zu erheben, ob sich denn nicht auch ein Zustand denken ließe, der uns einen Kreis von Menschen in friedlichem Besammensein zeigte, ohne Macht und Obrigkeit, in dem das ausdrückliche oder stillschweigende Übereinkommen die Stelle des Zwanges einnähme und die freiwillige Befolgung der freien Verabredung jedes Recht unnötig machte. Vielleicht - wird man sagen - sind die Menschen nicht gut und vernünftig genug, einen solchen Zustand herbeizuführen, aber auch dann wäre er nur psychologisch unmöglich, weshalb sollte er aber auch logisch unmöglich sein?

Man kann nun zwar nicht leugnen, daß sich der geschilderte Zustand denken läßt, aber man muß hinzufügen, daß damit auch schon ein Rechtszustand gedacht ist. Wenn die Menschen die im Übereinkommen gesetzten Normen befolgen, so ist ja auch wiederum jene höchste Macht in Gedanken mitgesetzt, die wir als Rechtsmacht bezeichneten und deren Merkmal es gerade ist, daß die von ihr herrührenden Normen gewöhnlich mehr als irgendwelche anderen befolgt werden. Dann wäre in so einer Gesellschaft eben die Gesamtheit der Menschen die Rechtsmacht. Zum Begriff der Rechtsmacht gehört es ja nicht, daß einer den anderen mit Gewalt und Strafe zwingt, daß es Zwingende und Gezwungene gibt. Wenn alle übereinstimmen und einverstanden sind, so hat deswegen die Rechtsmacht nicht aufgehört zu sein. Wenn wir immer  einen  aus der Gruppe der Gezwungenen zur Gruppe der Zwingenden hinzudenken, wenn wir alle Fälle des nicht freudigen Befolgens der Rechtsnorm wegdenken, haben wir den Begriff des Rechts noch durchaus nicht zerstört. Mit einem Wort, wenn wir eine  konventionelle Macht  zur höchsten machen, so hat sie eben aufgehört, eine (im technischen Sinne des Wortes) konventionelle zu sein und ist zur Rechtsmacht geworden. Gehört es doch gerade zum Begriff eines Faktors, von dem eine Konventionalnorm herkommen kann, nicht die höchste Macht in jenem bestimmten Kreis zu sein, wie wir bereits gesehen haben (9).

Wir haben also gar nicht die Wahl, an die uns der  Anarchismus  glauben machen möchte, zwischen Rechtsordnung oder Konventionalordnung, sondern nur die Wahl zwischen Rechtsordnung oder  Anarchie.  Allerdings läßt sich das Walten der Konvention auch in einer durch Rechtsnormen nicht geregelten Gesellschaft denken. Wenn nämlich die herrschende Zügellosigkeit und Unordung mit dem Begriff einer Macht, deren Regeln gewöhnlich befolgt würden, wohl im Widerspruch steht, so ist sie mit der Befolgung einzelner isolierter, nur auf geringe Gebiete des Lebens bezüglicher Normen nichtsdestoweniger verträglich. Auch in der Anarchie kann es eine Konvention und einen Brauch geben. Relativ ist sodann diese Konventionsmacht die höchste, aber sie ist in absoluter Hinsicht nicht hoch genug, um als Rechtsmacht gelten zu können. (10) (11)

Die Konventionalnormen können also sowohl von einem Urheber herrühren, über dem eine Rechtsmacht steht, wie von einem, der keiner Rechtsmacht unterworfen ist. Im letzteren Fall kann dieser Normgeber relativ der höchste in dem von ihm geregelten Menschenkreis sein; er muß aber in absoluter Hinsicht auf einer geringen Höhe von Macht bleiben, um nicht wieder selbst zur Rechtsmacht des betreffenden Menschenkreises zu werden. Es können also nur spärliche, nicht einen allzu großen Teil der Lebensverhältnisse erfassende Normen von ihm ausgehen, wenn es Konventionalnormen bleiben sollen. In diesem Sinne könnte man vielleicht geneigt sein, den Urnormen mancher primitiven Gesellschaft den Charakter von zugleich rechtlichen mit Bezug darauf abzusprechen, daß sie sich nur auf ein allzu geringes Gebiet von Lebensverhältnissen erstrecken. Doch wäre das nach alldem, was wir gerade über die primitivsten Kulturstufen, (12) über die sich uns eine eingehendere Kenntnis eröffnet hat, wissen, durchaus unrichtig. Bereits die uns zugänglichen primitivsten Stufen weisen ein sehr umfassendes System von Regelungen der Lebensverhältnisse auf.

Das anarchistische Ideal geht aber nicht auf ein so beschränktes Maß von Konvention, sondern auf eine machtvolle Regelung, die mindestens ein so umfassendes Gebiet der Lebensverhältnisse betrifft, daß damit eine allgemeine Ordnung und ein harmonisches Zusammenwirken gesichert sei. Eine derartige Konvention würde eine genügend hohe Macht bedeuten, um als Rechtsmacht gelten zu können. Wenn sich also der Anarchismus als ein rechtloser Zustand, als An-archismus in einen begrifflichen Gegensatz zur Rechtsordnung stellt, wie das gewöhnlich der Fall ist, so beruth das auf Unklarheiten bezüglich des Rechtsbegriffes. Was der Anarchismus in Wahrheit will, ist nicht die Vernichtung jeglichen Rechts, sondern nur ein besonders geartetes Recht. (13) Sein Ideal geht nicht, wie er selbst glaubt, auf die Abschaffung jeder Rechtsmacht, sondern nur auf eine besondere Gestaltung derselben. Er fordert eine Rechtsmacht, die aus einer Übereinstimmung aller hervorginge. Das Problem des richtig verstandenen Anarchismus schrumpft also zu einer besonderen Lehre vom richtigen Recht zusammen. (14)


§ 32. Die Beständigkeit der Rechtsmacht

"Einen oder zwei oder drei Tage" - sagt ARISTOTELES (15) - "läßt sich unschwer jede beliebige Verfassung aufrecht erhalten." Mit anderen Worten, eine Verfassung, die nicht von einer längeren Dauer ist, ist gar keine. Es gehört eben zum Begriff einer Rechtsordnung, nicht bloß von heute auf morgen zu gelten und zum Begriff einer Rechtsmacht, von dauerndem Bestand zu sein. Freilich kann eine Rechtsmacht zum Teil auch aus labileren Elementen bestehen, deren Vorhandensein die ohnedies nicht leichte Feststellung dessen, wo in einem gegebenen Kreis von Menschen die Rechtsmacht sei, noch mehr erschwert. Aber es muß neben solchen labilgen und wechselnden Elementen immer ein stabilerer Kern von Machtfaktoren da sein, damit von einer Rechtsmacht die Rede sein könne. (16)

Daraus, daß der Rechtsbegriff eine dauernde Befolgung der Normen einer dauernden Macht voraussetzt, folgt, daß diese Macht nicht an die bloß zufällige Existenz einer Persönlichkeit gebunden sein kann. Sie kann wohl bei einer Einzelperson sein, diese muß sich jedoch in irgendeiner Weise generell bestimmen lassen. Die jeweilige Einzelperson, der die Macht zusteht, muß die Verwirklichung von nicht zufälligen und nicht vorübergehenden Machtbedingungen darstellen, um als eine Rechtsmacht gelten zu können. Wollen wir diese relative Beständigkeit der Machtverhältnisse im Fluß der wechselnden Umstände als Institution bezeichnen, so können wir sagen: die Macht muß zu einer Institution gediehen sein, um Rechtsmacht sein zu können. Natürlich dürfen wir dabei noch nicht an eine juristische Instititution denken. Es ist eine Institution der Tatsachen.

Dasselbe gilt auch für die Fälle, in denen die Macht nicht einem einzelnen, sondern einer Vielheit zusteht.

Auch ist damit wieder gezeigt, was wir bereits erwähnt haben, daß die Rechtsnorm nicht den Willen eines einstigen Machthabers gewissermaßen in fossilem Zustand aufbewahrt, sondern immer auch den Willen der gegenwärtigen Macht bedeutet. (17)


§ 33. Die Rechtsmacht und die Befolgung ihrer Normen

Der Begriff einer Rechtsmacht bedeutet also ein bestimmtes Verhältnis zwischen einem Normsetzer und denen, an die seine Normen gerichtet sind. Dieses Verhältnis kann sowohl vom Gesichtspunkt des Normsetzers, als auch von Gesichtspunkt der Untergebenen aus ins Auge gefaßt werden. Wir haben es bisher mehr vom Gesichtspunkt des Normsetzers aus aufgefaßt, indem wir diesen als  eine Macht  bezeichnet haben, die ihre Normen gewöhnlich durchzusetzen imstande ist. Mehr von der Seite der Untergegebenen betrachtet, können wir ihn ebensogut als einen Faktor bezeichnen, dessen Normen von denen, an die sie gerichtet sind, gewöhnlich  befolgt  werden oder  Gehorsam  finden. Das Durchsetzen oder Verwirklichen von Normen kommt eben dann zustande, wenn sie befolgt werden. Es gilt hier das Wort SCHILLERs: "Den Gebietenden macht nur der Gehorchende groß". Über die Motive des Gehorsams sei vorläufig noch gar nichts gesagt, es gilt bloß die nackte Tatsache des Befolgens oder Gehorchens festzustellen. (18)

Zur Bezeichnung dieses Verhältnisses dient auch das Wort  Herrschaft.  Während im Durchsetzen, beziehungsweise im Befolgen von Normen die Begriffselemente des Gewöhnlichen, Regelmäßigen und Dauernden noch nicht zum Ausdruck gelangen, enthält der Begriff der Herrschaft auch diese Elemente. Er ist daher zur Bezeichnung des Verhältnisses der Rechtsmacht zu ihren Untergebenen besonders geeignet und wird auch schon von altersher dazu verwendet. (19)

Es ist gegen die Zurückführung der Rechtsmacht auf die Befolgung ihrer Normen der Einwand erhoben worden, daß dadurch der ganze Gedankengang umgekehrt und schließlich der Wille der Befolgenden zum Ausgangspunkt und Leitbegriff in der Bestimmung des Rechts gemacht wird. (20) Dieser Einwand ist aber nur ein Spiel mit Worten. Im Befolgen von Normen ist allerdings der eigene Wille des Befolgenden mitenthalten. Es bedeutet aber einen gewaltigen Unterschied, ob ich einfach hinnehme, was ein anderer bestimmt hat oder ob ich selbst bestimme, wie ich mich verhalten soll. Mein Verhalten ist im einen Fall in ganz anderem Sinn ein von mir gewolltes als im anderen.

HANS KELSEN (21) unterscheidet ein subjektives und ein objektives Befolgen von Normen. "Subjektiv kann nur jene Norm als befolgt erachtet werden, deren spezifische Garantien das Motiv des Handelns gebildet haben." Seine Unterscheidung ist zwar richtig, aber wenn KELSEN darin einen Beweis dafür sieht, daß die Rechtsnormen nicht auch aus anderen Motiven als auf Furcht vor der staatlichen Strafe und Exekution subjektiv befolgt werden können, so ist das weniger richtig und beruth auf einem Irrtum darüber, was 'KELSEN die spezifischen Garantien der Rechtsnormen nennt. Daß ein ausschließlich "objektives" Befolgen von Normen zur Konstituierung einer Rechtsmacht nicht hinreicht, läßt sich leicht zeigen, wenn wir uns vergegenwärtigen, daß sich sonst jeder harmlose Spaßmacher, der irgendwo subjektiv befolgte Normen auch seinerseits wiederholte, wenn sich auch niemand um solchen Zeitvertreib kümmerte, dadurch zu einer Rechtsmacht der betreffenden Gesellschaft aufwerfen könnte. Eine rein "objektive" Befolgung begründet eben keine Herrschaft. (22)


§ 34. Die Definition des Rechts.

Recht bedeutet demnach die Normen einer gewöhnlich befolgten, umfassenden und beständigen höchsten Macht. Es braucht wohl nicht besonders gesagt zu werden, daß diese Definition nur im Zusammenhang mit den vorausgeschickten Erwägungen verstanden werden will, nicht aber aus diesem Zusammenhang herausgerissen in irgendeinem zufälligen Sinn der sehr weiten Alltagsbedeutungen ihrer Begriffselemente. Es müssen also die oben ausgeführten spezifischen Bedeutungen der Begriffe des "gewöhnlichen" Befolgens, der "umfassenden" und der "beständigen Macht" in diese Definition hineinversetzt werden, wie die für eine Unbekannte gewonnenen Werte in eine Gleichung.

Aber selbst in dieser Beschränkung enthält diese Definition viel Unbestimmtes. Wir sagten, daß die Normen der Rechtsmacht "gewöhnlich" befolgt werden müssen, wenn sie auch "ausnahmsweise" verletzt werden können. Wir sahen, daß die Rechtsmacht die Normen einer anderen Macht im selben Sinne nicht "gewöhnlich", wohl aber "ausnahmsweise" befolgen kann. Wir haben gefunden, daß sie "zahlreiche" Normen an ihre Untergebenen erlassen und ein "weites" Gebiet ihrer Lebensverhältnisse ergreifen muß. Wir haben ferner gefunden, daß die Rechtsmacht "beständig" sein muß.

Alle diese Bestimmungen sind ungenau und wenn sich auch im Lauf der folgenden Erörterungen noch zu mancher Erhellung dieser Begriffe durch Beispiele und weitere Auseinandersetzungen Gelegenheit bieten wird, so wird sich doch das Unbestimmte und Fließende darin keinesfalls ganz beheben lassen. Die "Gerändertheit" gehört eben mit zu den Eigenheiten des Rechtsbegriffes. Wer einen ganz scharf geschliffenen Begriff des Rechts zu geben versuchte, der hätte seine Aufgabe bereits eben dadurch verfehlt. Es ist das übrigens auch schon öfters erkannt worden. So in aller Klarheit von KIPP (23) und in ganz ausgezeichneter und ausführlicher Behandlung der Frage schon von AUSTIN. (24)

Wer sich darüber nicht beruhigen könnte und diesen fließenden Elementen im Begriff des Rechts durchaus festere Formen verleihen wollte, der sei an die Lehre des ARISTOTELES (25) erinnert: "Darin zeigt sich der Kenner, daß er in den einzelnen Gebieten je den Grad von Genauigkeit verlangt, den die Natur der Sache zuläßt." (26)
LITERATUR Felix Somlo, Juristische Grundlehre, Leipzig 1917
    Anmerkungen
    1) Vgl.  habit  of obedience by JOHN AUSTIN, Lectures I, Seite 222f und namentlich Seite 228f: "But, in order that the bulk of its members may render obedience to a common superior, how many of its members, or what proportion of its members, must render obedience to one and the same superior? And assuming that the bulk of its members render obedience to a common superior, how often must they render it and how long must they render ist, in order that that obedience may be habitual? - ... this question cannot be answered precisely ..."
    2) Vgl. THEODOR KIPP bei BERNHARD WINDSCHEID, Lehrbuch des Pandektenrechts I, Seite 68, Anm.: "Recht ist nur dasjenige, welches ein gewisses Maß tatsächlicher Macht hinter sich hat ... Was ist ein Machthaber? Was ist die siegenden Partei? Einen Machthaber kann man nur den nennen, der für seine Befehle im allgemeinen Gehorsam findet und nur ausnahmsweise nicht; die siegende Partei ist diejenige, welche die ihr entgegenstehende im allgemeinen unterworfen hat, dergestalt, daß einzelne Auflehnungen der besiegten Partei den allgemeinen Zustand des Übergewichts nicht mehr stören. Recht ist nur diejenige ihrem Sinne nach unverletzlich gelten wollende Regel des Zusammenlebens, welche im allgemeinen Gehorsam findet und nur ausnahmsweise nicht". Vgl. auch das "tatsächliche Herrschen" bei ERNST ZITELMANN, Gewohnheitsrecht und Irrtum im Archiv für die zivile Praxis, Bd. 66, Neue Folge 16, 1883, Seite 456
    3) FRANZ KLEIN, Die psychischen Quellen des Rechtsgehorsams und der Rechtsgeltung, 1912, Seite 15 und 16
    4) Die Bezeichnung "Rechtsmacht" wird hier in einem anderen Sinn verwendet als bei ZITELMANN (Internationales Privatrecht I, 1897, Seite 63): "Von einer Rechtsmacht des Staates läßt sich nur sprechen, wenn wir die staatliche Tätigkeit an einer objektiven Rechtsordnung messen". Es ist derselbe Begriff, den MAX von SEYDEL, Grundzüge einer allgemeinen Staatslehre IV, Seite 14) als Herrscher, AUSTIN als "the Sovereign" bezeichnet. Wenn der AUSTINschen Lehre entgegengehalten werden konnte: "law is an emanation from the people to the sovereign, and not a command imposed by the sovereign on the people" (FRANCIS WHARTON, Commentaries on Law, 1884, Seite 5), so liegt es an einer ungenauen Erfassung des AUSTINschen Begriffs: the sovereign, womit mit sich die ganze umfangreiche Polemik des WHARTONschen Werkes gegen AUSTIN von Haus aus in ein schiefes Verhältnis zu ihm setzt.
    5) Vgl. AUSTIN, Lectures I, Seite 220. Sodann, allerdings mit Beschränkung auf moderne Verhältnisse, RUDOLF GMÜR, Die Anwwendung des Rechts, 1908, Seite 45: "Das Gesetz ist eine permanente Willenserklärung des ganzen Volkes; von diesem Standpunkt aus ist daher sein Sinn zu ermitteln, nicht von demjenigen seiner Entstehungszeit aus". Es ist auch durchaus unrichtig, wenn man das Zurückgehen auf den Willen des Gesetzgebers der Entstehungszeit als absolutistische Lehre bezeichnet hat. (JOSEF LUKAS, Zur Lehre vom Willen des Gesetzgebers; GMÜR, Die Anwendung des Rechts, 1908, Seite 55) Sie ist nämlich selbst für den Absolutismus nicht gültig. Es kann diesbezüglich zu denken geben, daß gerade HOBBES, der doch für die Prinzipien des absoluten Staates ein geübtes Auge hatte, die entgegengesetzte Lehre aufgestellt hat. Er hat eben richtig erkannt, daß es sich dabei um einen Grund- oder Voraussetzungsbegriff allen Rechtswesens handelt, der von irgendwelcher besonderen Gestaltung eines Staates ganz unabhängig gilt.
    6) Vgl. u. a. ZITELMANN, Internationales Privatrecht I, 1897, Seite 62 und 63; ZORN, Deutsches Staatsrecht II, Seite 421f; GROSCH, Der Staat und seine Aufgabe, Archiv für öffentliches Recht, XXV, Seite 407 - 454. - Wir werden dieser Frage bei der Erörterung des Problems des Rechtsnormadressaten (weiter unten §§ 139 und 141) eingehender entgegentreten. Siehe ferner AUSTINs feine Bemerkungen (Lectures I, Seite 256 und 257) in bezug auf die Möglichkeiten, daß ein Individuum, welches der Rechtsmacht des einen Staates angehört, zugleich auch an der Rechtsmacht eines anderen Staates teilhat, oder daß ein Individuum, welches (als absoluter Alleinherrscher) selbst die Rechtsmacht eines Staates ausmacht, auch der Rechtsmacht eines anderen Staates mit angehört (z. B. zugleich auch konstitutioneller Herrscher eines anderen Staates ist).
    7) Vgl. über das Minimum des zu Begriff des Rechts erforderlichen Kreises von Menschen auch noch weiter unten § 84.
    8) Das heißt nicht bloß negativer Weise, also einfach dadurch, daß nichts über dieselben ausgesagt sei. Vgl. das unten über die sogenannte logische Geschlossenheit des Rechts zu Sagende.
    9) Siehe oben § 24
    10) Vgl. auch § 54 über das Völkerrecht.
    11) Insofern ist die Behauptung JELLINEKs (Allgemeine Staatslehre, 2. Auflage, Seite 93), daß sich keine Gesellschaftsgruppe außerhalb des Staates oder doch ohne ihn denken läßt, ungenau, wie auch die Bemerkung STAMMLERs, Wirtschaft und Recht, 1. Auflage, Seite 135, daß nie etwas davon zu unserer Kenntnis gelangt sei, daß einmal eine Konventionalgemeinschaft bestanden hätte, in der es kein Recht gegeben hätte. Vgl. auch BIERLING, Juristische Prinzipienlehre II, Seite 349
    12) Vgl. SOMLÓ, Der Güterverkehr in der Urgesellschaft, 1909, Seite 45f, 62
    13) Vgl. ANTON MENGER, Die neue Staatslehre, 1903, Seite 10: "Alle anarchistischen Lehren wollen den heutigen herrschenden und gebietenden Staat mit seiner Gesetzgebungs- und Zwangsgewalt auflösen und an seine Stelle eine auf Vertrag der Beteiligten beruhende Verwaltungsorganisation setzen".
    14) Über den Anarchismus siehe PROUDHON, Idée générale de la revolution au XIX. siécle, 1851; KROPOTKIN, La conquête du pain, 1892; L'anarchie, 1896; BAKUNIN, L'étatisme et anarchie, 1874; RECLUS, L'évolution, la révolution et l'idéal anarchique; MOST, Die freie Gesellschaft, 1884; ELTZBACHER, Der Anarchismus, 1900; BEROLZHEIMER, System der Rechts- und Wirtschaftsphilosophie II, Seite 301 - 313 sowie die dort angeführte Literatur; NETTLAU, Bibliographie de l'anarchie, 1897.
    15) ARISTOTELES, Politik, VI. Buch, 5. Kap., 1319b
    16) Vgl. § 95
    17) Vgl. allerdings nur in bezug auf moderne Verhältnisse GMÜR, Die Anwendung des Rechts, 1908, Seite 44f
    18) Vgl. BLUNTSCHLI-BRATER, Deutsches Staatswörterbuch, IV, 1859, Seite 80: "Wenn ein lebendes Wesen sich nach dem Willen eines anderen ihm übergeordneten Wesens richtet und tut oder leidet, was dieses von ihm verlangt, so nennen wir es jenem gehorsam". - THEODOR LIPPS, Die ethischen Grundfragen, Seite 80: "Die Erfüllung einer Forderung nennen wir: Gehorsam". BINDING, Normen II, Seite 144 geht dagegen zu weit, indem er ein bestimmtes Motiv der Befolgung in seinen Gehorsamkeitsbegriff hineinnimmt: "Gehorsam ist nichts anderes als die Unterwerfung des eigenen unter einen überlegenen Willen aufgrund des Pflichtmotivs".
    19) Schon SOKRATES stellt das Herrschen als Prinzip der sozialen Vereinigung von Menschen auf, dem dann als Gegenstück das Beherrschtsein oder der Gehorsam entspricht. Dieser Gedanke wurde der griechischen Philosophie geläufig. Sie FRANZ von WESSEN-WESIERSKI, Der Autoritätsbegriff in den Hauptphasen seiner historischen Entwicklung, Paderborn, 1907, Seite 7 und 15. Neuerdings ist der Herrschaftsbegriff in der deutschen Staatslehre zu besonderer Bedeutung gelangt. Vgl. unten § 83.
    20) So HUGO KRABBE, Die Lehre von der Rechtssouveränität, Groningen, 1906, Seite 74 und 150, indem er gegen die Lehre AUSTINs, der die Souveränität der Rechtsmacht durch den gewohnheitsmäßigen Gehorsam der Untergebenen bestimmt, den Einwand erhebt, "daß sein Gedankengang nichts anderes ist als eine Reproduktion der Lehre von der Volkssouveränität im Sinne ROUSSEAUs".
    21) HANS KELSEN, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, 220f
    22) Es braucht nicht wiederholt zu werden, daß immer nur von einer generellen Befolgung der Normen einer Macht die Rede ist. Da es dem Rechtscharakter einer einzelnen Norm keinen Abbruch tut, wenn sie überhaupt nicht befolgt wird, so kann auch ihre bloß "objektive" Befolgung nicht von dieser Wirkung sein.
    23) WINDSCHEID-KIPP, Lehrbuch des Pandektenrechts I, 8. Auflage, Anm. 68.
    24) AUSTIN, Lectures I, Seite 227f. Vgl. beispielshalber ebenda, Seite 229 bis 230: "When did the revolted colony, which is now the Mexican nation, ascend from the condition of an insurgent province to that to an independent community? When did the body of colonists, who affected sovereignty in Mexico, change the character of rebel leaders for that of a supreme government? ... Now the questions suggested above are equivalent to this: When had the inhabitants of Mexico obeyed that body so generalle, and when had that general obedience become so frequent and lasting, that the  bulk  of the inhabitants of Mexico were  habitually  disobedient to Spain, and probably would not resume their discarded habit of submission? - Or the questions suggested above are equivalent to this: When had that general obedience become so frequent and lasting, that the inhabitants of Mexico were independent of Spain in practice and were likely to remain permanently in that state of practical independence."
    25) ARISTOTELES, Nikomachische Ethik, Buch I, Kap. 1
    26) Ganz ähnlich bezeichnet es AUSTIN, Lectures I, Seite 333, wenn er angibt, sich auf "as much of completeness and exactness as the scope of the attempt requires" beschränken zu müssen.