ra-2ra-1M. E. MayerG. RadbruchG. HeymansC. Sigwartvon Buri    
 
ANTON HESS
Über Kausalzusammenhang und
unkörperliche Denksubstrate


"Der Fabrikant des Dolches hat den Tod des Opfers bloß ermöglicht, der Mörder hat ihn gesichert. Und das ist dann auch der Moment, das Beihilfe und Täterschaft unterscheidet: der Gehilfe ermöglicht, der Täter sichert den Erfolg, wie überhaupt handeln nichts anderes heißt als den Erfolg sichern. Darum ist es auch durchaus logisch, wenn das deutsche Strafgesetzbuch den Anstifter nicht als Täter gelten läßt. Denn nicht der Anstifter, sondern erst der Angestiftete sichert den Erfolg, d. h., sichert den Erfolg unter Hinzutritt unabänderbarer Bedingungen."

"Wir gebrauchen das Wort Ursache nur, wenn wir entweder fragen, was ist Ursache? oder diese Frage beantworten. Die Anwendung des Ursachenbegriffs ist somit bedingt durch das Vorhandensein einer Frage nach der Ursache. Es gibt eine Ursache nur für einen nach der Ursache Fragenden. Nun hat jede Frage nach der Ursache aber allemal einen praktischen Zweck, der verschieden ist je nach der Person des Fragenden."

"Es gibt nur einen Ursachenbegriff, einen Begriff, der in allen Wissenschaften derselbe ist und nach dem Ursache die letzte abänderbare Bedingung des Erfolges ist. Aber weil eben für die eine Wissenschaft als abänderbar in Betracht kommt, was für die andere Wissenschaft nicht als abänderbar in Betracht kommen kann, so ist es erklärlich, warum bei der Anwendung ein und desselben Ursachenbegriffs die verschiedenen Wissenschaften zu verschiedenen Ergebnissen gelangen müssen."

"Ursache eines Erfolges ist für den Juristen die letzte abänderbare Bedingung, d. h. die letzte, für einen für den jeweiligen Vergeltungszweck des fragenden Juristen in Betracht kommenden Menschen abänderbare Bedingung. Der Satz ergibt sich theoretisch teils aus der Erwägung, daß abänderbar nur das Substrat eines subjektiven Befindens bezeichnet, teils aus der Erkenntnis, daß der Gebrauch des Wortes Ursache allemal eine von einem ganz bestimmten Zweck geleitete Frage nach der Ursache voraussetzt und die so bezeichnete Ursache somit nur in Relation auf den Zweck jener Frage in Betracht kommt.


I. Ursache und Bedingung

§ 1. Einleitung

Ursache eines Erfolges ist auch allemal die Bedingung des Erfolges. Aber die Sache ist nicht umgekehrt. Nicht jede Bedingung ist auch allemal Ursache des Erfolges - oder richtiger: wird von uns Ursache genannt. Der Großvater des Mörders hat gewiß eine Bedingung zu dem von seinem Enkel begangenen Mord gesetzt. Denn hätte der Großvater den Enkel nicht gezeugt, wäre der Mord vom Enkel nicht begangen worden. Aber wir sagen doch nicht, daß der Großvater den Tod des vom Enkel gemordeten Menschen verursacht hat. Oder, um ein anderes Beispiel zu geben: der Gast, der, nichts Böses ahnend, den ihm vom Wirt vorgesetzten vergifteten Wein trinkt, hat eine Bedingung zu seiner Vergiftung gesetzt. Aber wir sagen doch nicht, daß er sich selbst vergiftet hat. Der Wirt hat ihn vergiftet. Warum sagen wir so?

Was unterscheidet die Ursache von der Bedingung?

Man streitet bekanntlich darüber, ob man den Unterschied überhaupt objektiv bestimmen kann (BIRKMEYER) oder denselben in subjektiven Momenten (Willen, Verschulden) zu suchen habe (von BURI). Die verschiedenen, über diese Streitfrage geäußerten Ansichten als bekannt voraussetzend, geben wir unsere Ansicht dahin ab:

Es existiert ein objektiver Unterschied zwischen Ursache und Bedingung. Aber dieser objektive Unterschied besteht lediglich in einem objektiv verschiedenen Verhältnis beider zum beurteilenden, zuschauenden Subjekt.

Und zwar ist dieses objektiv verschiedene subjektive Verhältnis beider wieder verschieden zu bestimmen, was das Verhältnis der Ursache
    1) zu den ihr zeitlich voraufgehenden Bedingungen,

    2) zu den ihr zeitlich nachfolgenden Bedingungen anbetrifft.
Von den ihr zeitlich voraufgehenden Bedingungen unterscheidet sich die Ursache durch ihre intensivere subjektive Wirkung, d. h. durch ihre intensivere objektive Wirkung auf das zuschauende Subjekt. Von den ihr zeitlich nachfolgenden Bedingungen unterscheidet sich die Ursache durch ihre verschiedenartige Stellung zum Urteil des zuschauenden Subjekts.

Anders ausgedrückt:
    1) Die (vorangehende) Bedingung läßt den Erfolg bloß möglich, die Ursache dagegen ihn sicher erscheinen. Die Bedingung ermöglicht, die Ursache  sichert  den Erfolg.

    2) Die Ursache sichert sichert den Erfolg unter der  Voraussetzung  der ihr nachfolgenden Bedingungen. Vorausgesetzt werden aber nur die  unabänderbaren  Bedingungen.
Die Ursache sichert somit den Erfolg bei einem unabänderbaren Verlauf der Dinge. Sie ist die  letzte abänderbare  Bedingung des Erfolges.


§ 2. Die Ursache sichert den Erfolg

Um das Wesen der Ursache zu erfassen und einen fesen Ausgangspunkt in der uns beschäftigenden Materie zu gewinnen, sehe man zunächst einmal ab von der Existenz der der Ursache nachfolgenden Bedingungen, die man richtiger Voraussetzungen des Erfolges nennen sollte, und beobachte einmal sich selbst beim Urteilen Schritt für Schritt während des sukzessiven Aufeinanderfolgens der zum Erfolg aufsteigenden Bedingungen in der Objektivität, z. B. während der Fabrikant den Dolch fabriziert, der Mörder den Dolch kauft, sich an den Ort der Tat begibt usw. usf. Man wird dann gewahr werden, daß, je näher die Bedingung dem Erfolg rückt, desto  sicherer  in uns das  Urteil  über den Eintritt des Erfolges wird, das ihre Wahrnehmung in uns hervorruft. Tritt die letzte Bedingung, d. h. die Ursache, ein, so ist das Urteil in uns ganz sicher, daß der Erfolg eintreten wird. Vorher hielten wir es noch nicht für sicher, sondern bloß für möglich, daß der Erfolg eintreten wird.

Der Eintritt der Bedingung ruft somit nur das  Urteil  hervor: es ist möglich, daß der Erfolg eintreten wird, während der Eintritt der Ursache das  Urteil  hervorruft: es ist sicher daß der Erfolg eintreten wird. Die Ursache unterscheidet sich somit von der Bedingung durch die größere  Sicherheit  des  Urteils  über den Erfolg, das ihr Eintritt im zuschauenden Subjekt hervorruft. Die objektive Wirkung auf das zuschauende Subjekt ist somit eine größere, intensivere, je nachdem sie von der Ursache ausgeht oder von der Bedingung (1).

BIRKMEYER irrt somit grundsätzlich, wenn er (im Gerichtssaal, Bd. 37, Seite 272) von der Ansicht ausgeht, die Wirkung der Ursache in der  Objektivität  sei eine größere als die der Bedingung. Allerdings ist die Ursache die  "wirksamste"  Bedingung des Erfolges, aber nicht in dem Sinne, daß sie in der Objektivität mehr zum Erfolg beiträgt als die Bedingung, sondern nur in dem Sinne, daß ihr Eintritt auf das begleitende  Urteil des zuschauenden Subjekt  über den Eintritt des Erfolgs eine stärkere Wirkung ausübt als der Eintritt der Bedingung. Der Fabrikant, der den Dolch fabriziert hat, hat ebensoviel zum Tod des Ermordeten beigetragen wie der Mörder, der den Dolch gebraucht hat. Aber während die Fabrikation des Dolches uns den Tod des Ermordeten nur als bloß möglich erscheinen ließ, zwang uns die Wahrnehmung des Erdolchens zu dem Urteil: der Tod des Erdolchten muß eintreten. Der Fabrikant hat also den Tod des Opfers bloß ermöglicht, der Mörder hat ihn gesichert.

Und das ist dann auch der Moment, das  Beihilfe  und  Täterschaft  unterscheidet: der Gehilfe  ermöglicht,  der Täter  sichert  den Erfolg (2), wie überhaupt "handeln" nichts anderes heißt als "den Erfolg sichern". Die Ausdrücke "sichern", "ermöglichen" aber, um das bei dieser Gelegenheit gleich mitzuerwähnen, sind sprachliche Abkürzungen und geben durch ihren Ausdruck, ebenso wie die Ausdrücke "verursachen", "handeln", zu der Meinung Anlaß, als bezeichneten sie objektive Ereignisse von bestimmter  objektiver  Wirkung, während sie in Wahrheit objektive Ereignisse von bestimmter  subjektiver  Wirkung bezeichnen, oder - noch genauer ausgedrückt -: das Vorhandensein dieser bestimmten subjektiven Wirkung eines objektiven Ereignisses andeuten. BIRKMEYER ließ sich somit durch die Sprache täuschen, wenn er den Unterschied zwischen Ursache und Bedingung auf die verschiedene Wirkung beider in der Objektivität abstellte. Die Ursache ist nicht die objektiv, sondern subjektiv wirksamste Bedingung.

Andererseits müssen wir wiederum, gegen von BURI gewendet, betonen: die Ursache unterscheidet sich auch objektiv von der Bedingung dadurch, daß sie objektiv mehr wirkt als die Bedingung, nämlich auf das Urteil des zuschauenden Subjekts, auf den Grad der Sicherheit des Urteils über den Eintritt des Erfolges. Die Ursache erwirkt das sicherste Urteil über den Eintritt des Erfolges. (3)


Zusatz zu § 2.

Wenn abweichend von der hier gegebenen Definition gewöhnlich der Satz aufgestellt wird: Ursache sei die Bedingung, der der Erfolg mit Notwendigkeit folgt, so besagt dieser Satz natürlich nichts anderes, als der Satz: Ursache sei die Bedingung, die den Erfolg sichert. Der erstere Satz ist nur der objektive Ausdruck, die objektive Kehrseite unseres Satzes. Er erklärt das Urteil über den Erfolg nicht bloß für subjektiv gültig (Erfolg sei sicher), sondern nennt sogar einen objektiv gültigen Grund dieser subjektiven Gültigkeit (Erfolg sei notwendig). Tatsächlich ist dieser Grund aber gar nicht Grund des subjektiven Urteils über den Eintritt des Erfolges, sondern nur fälschlich gesetztes objektives Korrelat desselben, oder richtiger einer subjektiven Beziehung (Beziehung zweier Urteile), die in dem Urteil: Erfolg sei sicher, ihren eigentlichsten Ausdruck findet. Denn ob der künftige Erfolg nicht bloß nach meiner Erfahrung, sondern unabhängig von derselben nach einem außerhalb meines Verstandes liegenden Gesetzes eintreten wird, darüber darf ich mir natürlich gar kein Urteil erlauben, weil Gesetze selbst nichts anderes sind als vom Denken in die Objektivität verlegte Gründe meiner Erfahrung, wobei dieses Denken jedoch als die Erfahrung übersteigend vollständig eines Kriteriums der Richtigkeit entbehren muß. Es ist also jedenfalls dasselbe, ob ich sage: der Erfolg folgt der Ursache "mit Sicherheit" oder "mit Notwendigkeit".

Für die hier zu gebende Darstellung aber empfiehlt sich aus praktischen Gründen die Betonung des ersteren Satzes, um eben dem Juristen die von diesem vielfach verkannte subjektive Natur der von der Ursache ausgehenden Wirkung möglichst eindringlich vor Augen zu stellen und ihn daran zu erinnern, daß, wenn wir überhaupt eine Tatsache Bedingung oder Ursache nennen, dies nur geschieht mit Rücksicht auf die verschiedene, von ihr auf das zuschauende Subjekt ausgehende Wirkung.


§ 3. Ursache ist letzte
abänderbare Bedingung

So unumstößlich wahr, wie es ist, daß Ursache diejenige Bedingung ist, der der Erfolg mit Sicherheit (Notwendigkeit) folgt, so unrichtig  scheint  diese Definition auf den ersten Blick zu sein, wenn man die zahlreichen Fälle in Erwägung zieht, in denen es zur Zeit des Eintritts der Ursache noch durchaus gewiß ist, ob überhaupt je der Erfolg eintreten wird. Die Köchin hat z. B. gewiß den Tod ihrer Herrschaft verursacht, wenn sie die Speisen, von der die Herrschaft  bona fide  [in gutem Glauben - wp] genossen hat, vergiftet hat, konnte doch kein Mensch wissen, ob die Herrschaft überhaupt jemals die Speisen anrühren, bzw. am Genuß derselben sterben würde. Es war also zur Zeit der Vergiftung, d. h. des Eintritts der Ursache, der Eintritt des Erfolges (der Tod der Herrschaft) noch keineswegs sicher.

Diese Erwägung scheint nun zwar im vollständigen Widerspruch mit der Richtigkeit der oben von der Ursache als der den Erfolg sichernden Bedingung gegebenen Definition zu stehen. In der Tat aber tut sie es nicht.

Denn der scheinbare Widerspruch löst sich durch die Erkenntnis, daß der Gebrauch des Wortes "Ursache", die Anwendung des Ursachenbegriffs allemal bedingt ist durch das Vorherdenken (Voraussetzen) des Eintritts der der Ursache zeitlich nachfolgenden Bedingungen und die Ursache somit allerdings die letzte Bedingung ist, aber letzte Bedingung nicht in der  objektiven,  dem Beurteiler vorliegenden Zeitreihe, sondern letzte Bedingung in der  subjektiven  Reihenfolge des Denkens -: subjektiv, nicht objektiv letzte Bedingung.

1) Wir gebrauchen das Wort Ursache  nur,  wenn wir entweder fragen, was ist Ursache? oder diese Frage beantworten. Die Anwendung des Ursachenbegriffs ist somit  bedingt  durch das Vorhandensein einer  Frage  nach der Ursache. Es gibt eine Ursache nur für einen nach der Ursache Fragenden.

Nun hat jede Frage nach der Ursache aber allemal einen praktischen Zweck, der verschieden ist je nach der Person des Fragenden. Und dieser Zweck bedingt es wieder, daß die Bedingung, die der Fragende überhaupt wegdenken kann, ohne sich mit seiner Frage in Widerspruch zu setzen, und die somit für ihn überhaupt als Ursache, d. h. als  wegzudenkende  Bedingung  in concreto  in Betracht kommen kann, nicht gerade die letzte Bedingung in der Zeitreihe der objektiven Geschehnisse, daß sie im Gegenteil oft weit, weit entfernt ist vom Zeitpunkt des Eintritts des Erfolges, daß aber andererseits der Eintritt der der Ursache nachfolgenden Bedingungen vom Fragenden als gegeben, als nicht anders sein werdend bereits angenommen sein mußte, als er nach der Ursache frug. So mußte beispielsweise der ärztliche Gutachter in dem im Band 6 der Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen, Seite 1, mitgeteilten Fall, als er den nach dem Fallen eines Arbeiters entstandenen Leistenbruch desselben nicht durch den Fall, sondern durch die mögliche, vorherige Disposition desselben zu einem Bruch (Lücke in der Muskulatur der Bauchwand) verursacht ansah, bei seiner Frage nach der Ursache in Gedanken zuvor als gegeben ansehen, daß der Arbeiter fallen würde. Denn nur dann konnte er mit der voraufgegangenen Disposition zum Bruch bereits sämtliche Bedingungen des schließlichen Erfolges als gegeben ansehen. Wenn er aber - sich in die Zeit vor dem Fall zurückversetzend - das später eintretende Fallen des Arbeiters bereits als gegeben annahm, so ging diese Annahme zeitlich der Entdeckung der Disposition zum Bruch als Ursache  vorher  und die objektiv später eintretende Bedingung (das Fallen) war somit früher in seinem Kopf, in seinem Denken, als die zeitlich vorausgehende Ursache.

Es ist somit das umgekehrt Verhältnis zu konstatieren, daß, während in der Objektivität gewisse Bedingungen der Ursache zeitlich nachfolgen, im Denken des Subjekts, also subjektiv diese Bedingungen gerade zeitlich früher vorhanden sind als die Ursache, die Ursache also, wenn auch nicht objektiv, so doch subjektiv die letzte Bedingung des Erfolges ist.

Ja, man kann noch einen Schritt weiter gehen und die Ursache nicht bloß als die letzte, sondern überhaupt als die Bedingung  kat exochen  [schlechthin - wp], d. h. als die allein wegzudenkende Bedingung des Erfolges bezeichnen, da ja die Annahme des Eintritts der nachfolgenden Bedingungen gerade Bedingung der Möglichkeit der Frage nach der Ursache war und somit diese nachfolgenden Bedingungen vom Fragenden gar nicht weggedacht werden können, ohne daß dieser mit den Voraussetzungen seiner Frage in einen Widerspruch tritt.

Es ergibt sich somit, daß es durchaus richtig ist, die Ursache als letzte und somit als die den Erfolg sichernde Bedingung zu bezeichnen, wenn man erwägt, daß nach der Ursache nie gefragt wird, ohne den Eintritt der der Ursache nachfolgenden Bedingungen als gegeben, d. h. als nicht anders sein werdend vorherzudenken, vorauszusetzen.

Und nur das steht noch in Frage, welches denn die Bedingungen sind, die man als nicht anders seiend vorauszusetzen berechtigt ist? Auf diese Frage ist aber zu antworten:

2) Die  unabänderbaren  Bedingungen (4) - - Man sollte die unabänderbaren Bedingungen, wie bereits oben am Anfang von § 2 bemerkt, nicht Bedingungen, sondern Voraussetzungen für den Eintritt des Erfolges nennen, da sie zwar  ansich  anders seiend gedacht werden könnten und somit die Eigenschaft einer Bedingung erfüllen, aber  in concreto,  für  diesen  Fragenden nicht anders seiend in Betracht kommen. Denn wer nach der Ursache fragt, will wissen, welche Bedingung er ändern müßte, damit der Erfolg nicht wieder eintritt, oder welche Bedingung von einem bestimmten Subjekt hätte geändert werden müssen, damit der Erfolg nicht eingetreten wäre. Er muß also, vom Erfolg rückwärts schreitend, die für ihn als unabänderbar in Betracht kommenden Bedingungen als nicht anders seiend, als gegeben voraussetzen, bevor er zuletzt mit seiner Wegdenkungsarbeit an die Ursache als allein wegzudenkende Bedingung herantrat. Denn würde er nicht in seinem Denken zuletzt an die Ursache herantreten und mit ihrer Annahme auch allemal die der Ursache zeitlich nachfolgenden Bedingungen als gegeben, d. h. nicht anders seiend annehmen, so würden mit Annahme des Eintritts der Ursache ja nicht  alle  Bedingungen des Erfolges von ihm als vorhanden gedacht und somit das Urteil über die Notwendigkeit des Erfolges unberechtigt sein. Er mußte also die unabänderbaren Bedingungen als nicht anders sein werdend, als nicht wegzudenkende Ereignisse  voraussetzen,  bevor er zur Ursache überging, und deshalb erscheint es zutreffender, diese Bedingungen mit dem Namen "Voraussetzungen" zu belegen, weil sie die wesentliche Eigenschaft einer Bedingung, nämlich weggedacht werden zu können, für den  in concreto  Fragenden nicht erfüllen, vielmehr ihr Eintritt vom Fragenden vorausgesetzt werden mußte, wenn dieser sich nicht mit dem Zweck seiner Frage in Widerspruch setzen wollte.

Der Eintritt der unabänderbaren Bedingungen ist somit nicht objektiv, nicht ansich, wohl aber für den fragenden, also subjektiv bestimmt, d. h.  notwendig,  nicht anders denkbar, weil eben die Bedingung der Möglichkeit der Frage. So war es beispielsweise in dem oben erwähnten, dem Reichsgericht zur Beurteilung gegebenen Fall durchaus nicht notwendig, daß der Arbeiter, der schließlich den Leistenbruch erlitt, fiel. Aber der Arzt, der die Ursache des Leistenbruchs in der dem Fallen vorangegangenen, möglichen Disposition des Arbeiters zum Bruch erblickte, mußte annehmen, daß der Arbeiter fallen würde, weil nur unter dieser Voraussetzung der Leistenbruch der Dispotion zum Bruch mit Notwendigkeit folgen mußte. Und zwar war der Arzt zu dieser Voraussetzung deswegen berechtigt, weil das Fallen des Arbeiters für ihn als Mediziner ein unabänderbares Ereignis, dagegen die Disposition zum Bruch ein Gegenstand möglicher Abänderung war. Denn darüber zerbricht sich ein Arzt nicht den Kopf, was man tun muß, damit ein Mensch nicht fällt, sondern nur darüber, welche Krankheit des Körpers er ändern müßte, damit der Kranke, wenn er eine äußere Einwirkung (Stoß, Schlag, Fall etc.) erleiden würde, keinen Schaden nimmt. Daß ein Mensch fällt, dagegen kann ein Arzt nichts machen. Und es ist auch gar nicht Gegenstand ärztlichen Sinnens, zu verhüten, daß ein Mensch nicht zu Fall kommt. Wohl aber ist sein Sinnen darauf gerichtet, die Krankheit festzustellen, bei deren Wegdenken ein Mensch einen Leistenbruch auch dann nicht erleidet, wenn er zu Fall kommt. Die Krankheit ist das für den Mediziner abänderbare Ereignis, womit natürlich nicht gesagt ist, daß der Arzt jede Krankheit ändern kann, sondern nur, daß sie für ihn Gegenstand einer möglichen Frage ist, ob und eventuell wie er sie ändern kann.

Weil aber - und jetzt gehen wir einen großen Schritt weiter - für den einen als unabänderbar in Betracht kommt, was für den andern als abänderbar, so folgt natürlich, daß dem einen eben das als Ursache erscheinen muß, was dem andern gerade nicht als Ursache erscheinen kann. Dem Arzt erscheint das Fallen des Arbeiters als unabänderbares Ereignis, das somit für ihn nicht als Ursache des Leistenbruches in Betracht kommt. Dagegen ist für den Juristen gar kein Grund vorhanden, das Fallen des Arbeiters als unabänderbar anzunehmen. Warum sollte er denn das annehmen? Es war deshalb durchaus richtig, wenn das Reichsgericht abweichend vom ärztlichen Gutachten den Leistenbruch des Arbeiters auch dann durch den Fall desselben verursacht ansah, wenn eine Disposition zum Bruch schon vorher bestand. Durchaus unrichtig wäre es aber andererseits, wollte man, wie dies tatsächlich DERNBURG in seinen  Pandekten,  Bd. 2, § 45, Anm. 6 tut, dem ärztlichen Gutachten deshalb wegen seiner abweichenden Ansicht eine Verkennung des Kausalitätsbegriffs vorwerfen. Der Arzt hatte vom Standpunkt seiner Wissenschaft durchaus recht, wenn er im Fall des Arbeiters die Ursache des Bruches nicht im Fall des Arbeiters erblickte. Aber das Reichsgericht hatte auch Recht, wenn es vom Standpunkt der juristischen Wissenschaft den Bruch doch durch den Fall verursacht ansah. Es ist eben für den einen Ursache, was für den anderen nicht Ursache sein kann. Daraus folgt natürlich nicht, daß der Ursachenbegriff der verschiedenen Wissenschaften ein verschiedener ist. Es folgt insbesondere auch nicht, daß, wie man dies vielfach behauptet hat (siehe BIRKMEYER im  Gerichtssaal,  Bd. 37, Seite 261), der juristische Ursachenbegriff ein anderer ist als der allgemeine, der "philosophische" Ursachenbegriff. Im Gegenteil! Es gibt nur  einen  Ursachenbegriff,  einen  Begriff, der in allen Wissenschaften derselbe ist und nach dem  Ursache  die letzte abänderbare Bedingung des Erfolges ist. Aber weil eben für die eine Wissenschaft als abänderbar in Betracht kommt, was für die andere Wissenschaft nicht als abänderbar in Betracht kommen kann, und somit die subjektiven Voraussetzungen bei einer Anwendung des Ursachenbegriffs verschieden sein müssen, so ist es erklärlich, warum bei der Anwendung ein und desselben Ursachenbegriffs die verschiedenen Wissenschaften zu verschiedenen Ergebnissen gelangen müssen.

Man lasse sich, um die Richtigkeit des Gesagten zu erproben, einmal die verschiedenen Wissenschaften im Geist vorbeipassieren.

In der  medizinischen  Wissenschaft heißt das Ereignis, das als abänderbar und somit als Ursache in Betracht kommt, Krankheit des Körpers, und alles, was derselben zeitlich vorangeht und nachfolgt oder sich außerhalb des menschlichen Körpers zuträgt, ist nur Bedingung oder Voraussetzung eines medizinischen Erfolges. Mag der Jurist die Ursache, warum die Herrschaft am Genuß der vergifteten Speisen gestorben ist, bereits in der Tatsache erblicken, daß die Köchin lange Zeit vor dem Genuß der Speisen dieselben vergiftet hat. Für den Mediziner kann die Ursache des Todes nur im engen Rahmen des menschlichen Körpers ihren Schauplatz haben und somit zeitlich erst mit der Affizierung desselben beginnen. Mag der Laie sich mit Recht einen Vorwurf deswegen machen, weil er sich durch den Genuß von - sagen wir beispielsweise - Fruchteis heftige Zahnschmerzen nicht erst in jenem Genuß, sondern schon in der bereits vorher existenten Krankheit der betroffenen Zähne. (5) - - -

In der Physik ist das, was als Ursache in Betracht kommt, das Naturgesetz, und die unter dasselbe fallenden Erscheinungen sind nur Voraussetzungen eines verursachten Erfolges. Wenn der Stein zur Erde fällt, so fällt er für den Physiker nicht, weil ihm die Unterlage entzogen wurde, sondern weil das Gesetz von der Anziehungskraft der Erde den Erscheinungen zugrunde liegt. Die Entziehung der Unterlage ist nur die Voraussetzung für die Wirkung jenes Gesetzes. Sie ist das  gegebene  Ereignis, von dem der Physiker ausgeht,  bevor  er nach der Ursache frug. Sie war also in seinem Denken schon vorhanden, ehe die Frage nach der Ursache in ihm auftauchte, ist also die subjektiv frühere, nicht die subjektive letzte Bedingung des ihn beschäftigenden Erfolges. Die Unterlage war dem Stein schon entzogen, als er nach der Ursache seines Fallens frug. Jene Entziehung ist Voraussetzung, Bedingung der Möglichkeit seiner Frage. Und wollte jemand deshalb auf die Frage des Physikers, warum der Stein fällt, zur Antwort geben: weil ihm die Unterlage wurde, so würde der Physiker mit Recht unwillig erwidern: das ist gar keine Antwort auf meine Frage. Denn ich will wissen, warum der Stein fällt,  wenn  ihm (d. h. immer, nachdem ihm) - die Unterlage entzogen wurde. Nun klingt es zwar zuerst etwas befremdend, das Naturgesetz, also das unabänderbarste Ereignis, als abänderbare Bedingung eines Erfolges zu bezeichnen. Allein man beachte, daß die für Menschen vorhandene Unmöglichkeit, ein Ereignis zu ändern, das kühne Hirn eines Naturforschers nicht hindert, jenes Ereignis wegzudenken. Weil nun aber, wie unten in der Lehre von der Unterlassung noch näher gezeigt werden wird, wir uns einer Veränderung in unserem Denken nur als eine  Folge  objektiver Veränderung bewußt zu werden vermögen und wir somit ein Wegdenken, Andersdenken eines seienden Ereignisses nur als Folge objektiver Veränderung dieses Ereignisses auffassen können, alle Veränderung aber ein objektiv abänderndes Ereignis - zumindest in Gedanken - voraussetzt, so folgt, daß der Physiker, wenn er sich das Naturgesetz wegdenkt, dasselbe als objektiv abänderbar, d. h. objektiv, nicht bloß subjektiv anders möglich, vorher gedacht haben muß. Der Denkfehler aber, auf dem die Annahme des unabänderbaren Naturgesetzes als eines abänderbaren Ereignisses beruth, ist umso verzeihlicher, wenn man bedenkt, daß das Naturgesetz selbst nur eine Schöpfung unseres Denkens ist. Allerdings fassen wir es als den Grund, als die Bedingung unserer Erfahrung auf. Tatsächlich ist es aber nur der von unserem Denken in die Objektivität hineinverlegte Grund unserer Erfahrung, wobei wir uns über die Richtigkeit dieses Denkens, also über die Realität dieses angeblich objektiven Erfahrungsgrundes auch  ohne  dasselbe ein Urteil erlauben dürfen. Ist das Naturgesetz aber nur der objektive Ausdruck unserer Erfahrung, dem wir, ohne dies rechtfertigen zu können, Realität unterstellen, so muß der Fehler, den wir bei der Unterstellung begehen, auch dazu berechtigen, das Naturgesetz überhaupt wegzudenken, somit als des Wegdenkens möglich, d. h. als abänderbar aufzufassen. Es ist also auch mit Beziehung auf die Physik, ja die Naturwissenschaft überhaupt, richtig, die Ursache als abänderbare Bedingung des Erfolgs zu bezeichnen. - -

Daß auch für alle anderen Wissenschaften diese Bezeichnung zutreffend ist, davon wird sich der Leser selbst nunmehr leicht durch die Probe überzeugen können. Wir wollen, um den Leser nicht zu ermüden, hier sofort zu unserem Hauptthema übergehen, nämlich der Nutzanwendung unseres Ursachenbegriffs für die Jurisprudenz.


§ 4. Ursache für den Juristen

Wenn der Mediziner nach der Ursache frägt, so will er wissen, welche Krankheit des Körpers er ändern muß, damit der Körper wieder gesund wird. Wenn der Physiker nach der Ursache frägt, so will er wissen, welches Naturgesetz er (im Experiment oder generell) sich abgeändert denken muß, damit eine beobachtete Folge von Erscheinungen nicht stattfindet. Wenn aber der Jurist nach der Ursache frägt, so will er wissen, welcher Mensch den eingetretenen Erfolg hätte ändern können, damit er, der Fragende, an diesem Menschen Vergeltung übt (6).

Faßt man diesen vom Juristen bei seiner Frage nach der Ursache verfolgten praktischen Zweck seiner Frage ins Auge, so ergibt sich, daß  Ursache  für den Juristen nur
    1) eine menschliche Handlung ist, die

    2) die letzte abänderbare Bedingung des Erfolges ist, und zwar abänderbar

    3) für einen für den jeweiligen Vergeltungszweck des Fragenden in Betracht kommenden Menschen.

ad. 1.

Es ist durch die obige Definition natürlich nicht ausgeschlossen, daß als Ursache für den Juristen eventuell auch  keine  menschliche Handlung, d. h. ein  Zufall  in Betracht kommen kann, da Zufall im Recht immer nur etwas rein Negatives bezeichnet, nämlich die Verneinung der Frage,  ob  sich eine menschliche Handlung als Ursache des Erfolges aufweisen läßt, und mit der Bezeichnung eines Zufalls als Ursache somit nicht verneint wird, daß nur eine menschliche Handlung den Inhalt der Frage des Juristen nach der Ursache ausmachen köne, sondern nur, daß diese Frage selbst  in concreto  keine Antwort findet. Es hat aus diesem Grund auch, um das gleich hier zu erwähnen, keinen Sinn, wenn man, wie dies häufig geschieht, auf die Frage, warum eine Handlung nicht Ursache gewesen ist, mit dem Hinweis darauf zu antworten pflegt, daß ein Zufall die Ursache gewesen ist, oder ein Zufall den Kausalzusammenhang unterbrochen hat, da diese Antwort keine Antwort ist, sondern nur das Thema wiederholt, daß eine menschliche Handlung nicht Ursache des Erfolges für den Juristen gewesen ist, nicht aber sagt,  warum  sie es gewesen ist.


ad. 2.

Eine Handlung ist nun, kurz gesagt, für den Juristen die Ursache eines Erfolges dann, wenn dieser ihr unter Hinzutritt unabänderbarer Bedingungen folgten mußte (7). Es liegt in diesem Satz, daß der Erfolg weder die unbedingt notwendige (8) noch die regelmäßige noch die voraussehbare (9) Folge der verursachenden Handlung zu sein braucht. Es ist nur nötig, daß die Bedingungen, die der Ursache folgen, als unabänderbare, die Ursache selbst aber als abänderbares Ereignis erscheinen. Die kurzen und durch das Bedürfnis sprachlicher Vereinfachung gerechtfertigten Ausdrücke "abänderbar", "unabänderbar" (10) aber sollen soviel bezeichnen wie "für einen freien Menschen anders möglich, bzw. nicht möglich". Sie sind, wie wir noch im Verlauf der Darstellung näher zeigen werden, nichts als der objektive Reflex des Urteils, daß ein Mensch die Ursache der beurteilten Bedingung ist und dieser Mensch anders handeln konnte, als er gehandelt hat.

Es scheiden demnach als "unabänderbar" aus dem Kreis der den Juristen interessierenden Ereignisse aus (11):
    a) Die Naturereignisse, weil dieselben nicht Taten von Menschen sind.

    b) Taten von Tieren. - Es liegt also z. B. eine strafbare Körperverletzung vor, wenn jemand seinen Hund auf einen anderen hetzt und der Hund den andern beißt.

    c) Taten von Unzurechnungsfähigen und Strafunmündigen. Deshalb haftet nach der lex  Aquila  "qui furenti gladium porrexit [wer einem Irren ein Schwert in die Hand gibt - wp] (l. 7 § 6 D. ad. l. Aq. 9,2)

    d) Handlungen von Menschen, die zwar im zurechnungsfähigen, aber unfreien Zustand, d. h. genötigt gehandelt haben, also Handlungen aus Notwehr, im Notstand.

    e) Handlungen eines Menschen, der nicht anders handeln konnte, sie es, daß unfrei war
      α) sein Wollen oder
      β) seine Vorstellung von der Kausalität seiner Handlung
Zur Kategorie  α  gehört der Fall, wo jemand bei Glatteis, aus Furcht, auf dem nicht bestreuten Bürgersteig zu fallen, sich auf den Fahrdamm begibt und dortselbst wegen Glätte zu Fall kommt (Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 29, Seite 122).

Zur Kategorie  β  gehört der Fall, wo ein Mensch über die Kausalität seines Tuns getäuscht wird, man gibt ihm z. B. "venenum pro medicamento" [Gift als Medizin - wp] (a. a. O. l. 7 § 6 D. ad. l. Aq. 9,2).

Allein, wann kann man nun sagen, daß ein Mensch bei seinem Handeln unfrei war, daß er nicht anders handeln konnte, also insbesondere von der Kausalität seiner Handlung keine Vorstellung haben konnte, bzw. daß ein anderer ja anders handeln konnte?

Hier stehen wir wieder vor einem ganz neuen Rätsel. Es ist ja richtig, daß für den Juristen allemal derjenige den Erfolg verursacht hat, der anders handeln konnte, und derjenige nicht verursacht hat, der nicht anders handeln konnte, daß also insbesondere, wenn zwei Handlungen, sagen wir beispielsweise die nicht dolosen [unbeabsichtigten - wp] Handlungen des  A  und  B  den Erfolg zusammen aufgebaut haben, die Handlung des  A  und nicht des  B  den Erfolg verursacht hat, wenn  A  und nicht  B  anders handeln konnte. Allein woher bekommen wir die Antwort auf unsere Frage: wann wir berechtigt sind zu sagen, daß  A  und nicht auch  B  anders handeln konnte? Was heißt das überhaupt: Jemand  konnte  anders handeln?

Hier nun müssen wir den lieben Leser bitten, recht scharf aufzumerken. Denn das, was jetzt folgt, ist nicht ganz leicht zu verstehen, bildet jedoch die Brücke zum Verständnis allen juristischen Urteilens in der Kausalitätslehre.

Jemand  konnte  anders handeln, heißt: das  Urteil  trifft auf ihn zu, daß er anders handeln konnte. Woher schöpft dieses Urteil seine Gründe? Aus der Betrachtung der Handlung selbst oder eines sonstigen objektiven Ereignisses, also einem theoretischen Denken? Nein. Sondern aus dem  Gerechtigkeitsgefühl als der Zentralstelle  ethischer  Erwägungen, also aus einer  spontan  sprudelnden, rein  subjektiven  Quelle, die sich bei er ihrer Entscheidung vorangehenden Überlegung nicht beschränkt auf eine Betrachtung des ihr unmittelbar zur Beurteilung gegebenen objektiven Ereignisses, sondern frei umherblickend und herumschweifend, in Anbetracht des Erfolges, unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß Üblichen und Erforderlichen, und insbesondere unter namentlicher Berücksichtigung der Brauchbarkeit und der Konsequenzen ihrer Resultate, also jedenfalls erst nach vorgängiger  Vergleichung  dieser Konsequenzen hinsichtlich ihres Wertes ihre Wahl trifft. Denn der Maßstab, der bei der Entscheidung der Frage, ob und wer hätte anders  können,  zugrunde gelegt wird, ist zwar der des altbekannten  bonus pater familias  [guter Familienvater - wp], des Normalmenschen, des Mustermenschen. Der Mustermensch ist aber ein ethisches Ideal, Typus eines Menschen, der immer handelt, wie man handeln  muß,  d. h. aber eben, wie es das Gerechtigkeitsgefühl verlangen kann. Dieses Ideal ist uns keineswegs a priori gegeben, so daß es uns bei unseren ethischen Erwägungen Dienste leisten könnte. Im Gegenteil! das ethische Urteil, das Urteil: ich kann und muß von dir verlangen, daß du  in concreto  anders handelst, ist allemal schon fertig, bevor wir wissen, wie denn der Mustermensch, der  bonus pater familias  in concreto gehandelt hätte. Das Ideal des Mustermenschen ist ein allen ethischen Urteilen zugrunde gelegtes, durchgängiges Substrat, dessen Handlungsweise demselben im Einzelfall allemal erst a posteriori, nämlich nach einer Entscheidung des Einzelfalls angedichtet, beigelegt wird. Aber dieses durchgängig festgehaltene, einheitliche Ideal erfüllt uns den praktischen Zweck, im Hinweis auf seine Handlungsweise einen bequemen, kurzen Ausdruck dafür zu haben, welche Handlungsweise unser Gerechtigkeitsgefühl im Einzelfall verlangt. "Du konntest anders handeln" - verglichen mit dem  bonus pater familias  - heißt demnach nichts anderes als: ich, mein Gerechtigkeitsgefühl konnte verlangen, daß du anders gehandelt hättest. Ergo "du  konntest  anders handeln" = "du  mußtest  anders handeln".

Man sieht aus diesen Ausführungen, wie es zusammenhängt, daß in der Jurisprudenz einen Erfolg verschulden oder ihn verursachen immer dasselbe sein muß, weil eben für den Juristen ein Andershandelnkönnen ein Andershandelnmüssen ist. Man sieht ferner nun aber auch die Täuschung ein, die das in  objektiver  Form auftretende Prädikat "abänderbar", das wir der verursachenden Handlung als Unterscheidungsmerkmal beigelegt haben, in sich schließt. Denn dieses in objektiver Form auftretende Prädikat ist in Wahrheit nur das  Substrat  eines Urteils, das in letzter Linie seine Gründe nicht in der Objektivität, sondern im Rechtsgefühl hat. Daß sich aus dieser Erkenntnis bedeutende Konsequenzen ergeben müssen, wird dem ahnenden Leser sofort klar sein.
    a) Liegt der wahre Ursprung unseres Urteils über die Ursachenqualität einer Handlung nicht in der Objektivität, sondern in der Spontaneität unseres ethischen Geschmacks, so bekommt dadurch jenes Urteil eine Freiheit, wie sie schöner ein Richter sich nicht wünschen kann. Denn  sein  guter Geschmack, seine gesamte Geistesrichtung, sein Charakter, vielleicht seine politische Anschauung sind es, die dann in Wahrheit die Handlung zur Ursache stempeln.
Ich will dies gleich an einem praktischen Beispiel zeigen.

Ich habe die Entscheidung des Reichsgerichts Nr. 52 im Band 22 der Entscheidungen in Strafsachen vor Augen. Ein Arbeitgeber hat durch Fahrlässigkeit die körperliche Verletzung seines Arbeiters (schweren Bruch des Unterschenkels) herbeigeführt. Der Arbeiter ist infolge der Verletzung nach Hinzutritt von Brand und Blutvergiftung gestorben. Es steht fest, daß er nicht (oder zumindest höchstwahrscheinlich nicht) gestorben wäre, wenn er nicht die Amputation des verletzten Beines beharrlich abgelehnt hätte. Das Reichsgericht hat den Arbeitgeber nicht wegen Körperverletzung, sondern wegen fahrlässiger  Tötung  verurteilt.

Die abgedruckten Gründe des Urteils sagen nicht, was sie eigentlich sagen wollen. Es wird in denselben ausgeführt, das fahrlässige Verhalten des Arbeitgebers sei "die volle Ursache dieses Erfolges in seiner Gesamtheit" gewesen. Das Landgericht hingegen, das nur wegen Körperverletzung verurteilt, hätte "unter der vollen Ursache nicht die den ganzen Erfolg umfassende Ursache, sondern die ausschließliche Ursache" verstanden. Mit diesen (etwas mystischen) Worten ist jedoch der Gegensatz der land- und reichsgerichtlichen Ansicht, der den verschiedenen Urteilen unbewußt zugrunde liegt, durchaus nicht getroffen und ans Tageslicht gehoben. Vielmehr muß sowohl das Landgericht wie das Reichsgericht unter Ursache die letzte abänderbare Bedingung des Erfolges verstanden haben. Darin aber wich das Reichsgericht vom Landgericht ab, daß es entgegen der Ansicht des letzteren die Ablehnung der Amputation des Beines seitens des Arbeiters als ein für diesen unabänderbares Ereignis auffaßte, also nicht das Urteil des Landgerichts teilte, daß er sich hätte operieren lassen müssen. Denn verlangt man, daß der Arbeiter sich hätte operieren lassen müssen, so war die Ablehnung der Amputation eine neue, für einen Menschen anders mögliche Bedingung und somit, weil letzte abänderbare Bedingung des Todes, Ursache desselben. Sie enthielt, wenn wir uns der geläufigeren Sprachweise bedienen wollen, ein Verschulden und hob als "eigene Culpa des Verletzten" den Kausalzusammenhang zwischen der Fahrlässigkeit des Arbeitgebers und dem eingetretenen Tod auf, wie dies, abgesehen von anderen Quellenstellen, mit Rücksicht auf den vorliegenden Fall insbesondere bereits in l. 30 § 4 D. ad. leg. Aq. 9,2 ausgesprochen ist:  Si vulneratus fuerit servus non mortifere, negligentia autem perierit, de vulnerato actio erit, non de occiso.  [Wenn ein Sklave nicht tödlich verwundet worden ist, jedoch durch Vernachlässigung gestorben ist, so wird die Klage wegen Verwundung, nicht wegen Tötung gegeben sein. - wp]

Muß sich nun ein Mensch operieren lassen?

Das ist die Frage, auf die es ankommt. Und bei der Beantwortung dieser Frage eben, meinen wir, muß die verschiedene Geistesrichtung des einzelnen zur Wirkung kommen.

Selbstverständlich wird niemand die Ansicht hegen, daß es eine abstrakte Pflicht gibt, sich operieren zu lassen. Man ist niemandem gegenüber verpflichtet, sich operieren zu lassen, und zwar weder juristisch noch moralisch. Allein darum handelt es sich auch gar nicht, sondern lediglich um die Frage, ob,  wenn  jemand eine Operation ablehnt, die ihn nach Erfahrung der Wissenschaft höchstwahrscheinlich vom Tod gerettet hätte, es dann noch gerecht ist, einem anderen seinen Tod zu imputieren [anzulasten - wp] Bei der Beantwortung dieser Frage aber wird der verschiedene ethische Geschmack zu verschiedenen Räsonnements führen.

Die einen, die mitleidigen Seelen werden sagen: "Der arme Arbeiter! Man kann ihm doch keinen Vorwurf daraus machen, daß er nicht den Mut hatte, sich einer schmerzhaften und gefährlichen Operation zu unterziehen, die ihn günstigstenfalls zwar am Leben erhalten, aber dafür dauernd zum Krüppel gemacht haben würde. Vielleicht hat er auch wirklich gedacht, daß er ohne Operation mit dem Leben davon kommen würde. Jedenfalls aber erfordert es doch das persönliche Recht der Freiheit, daß ein Mensch mit seinem Körper tun und lassen kann, was er will. Ein Verlangen, daß sich jemand operieren läßt, würde also einen Eingriff in das höchste Gut des Menschen, die Freiheit, bedeuten!"

Die anderen dagegen, die männlicheren Geister, die sich durch das Freiheitsgeschrei der Dummheit angeekelt fühlen, die sich von Medizinern haben belehren lassen, wie entsetzlich dumm und unaufgeklärt noch der größte Teil des Volkes ist, wie es geradezu von einem Haß gegen die "Staatsdoktoren" und "Staatsmedizin" erfüllt ist, so daß ihnen beispielsweise die Abschaffung des Impfzwangs als Ziel eines politischen Programms erscheinen kann, die aus der Entscheidung des Reichsgerichts vom 31. Mai 1894 (Entscheidung in Strafsachen, Bd. 25, Nr. 127) mit einem gewissen inneren Grauen ersehen haben, daß ein erprobter Arzt, der ein Kind wider Willen des Vaters durch seine Kunst vor dem sicheren Tod errettet hat, aus Dank hierfür auf die Anklagebank versetzt werden kann und nach Ansicht des Reichsgerichts sogar deswegen wegen Körperverletzung - (als Messerheld aus § 223a, eventuell § 224!!) - bestraft werden mus, - diese männlicheren Geister werden unwillig ausrufen: "Welches Recht hat denn die Dummheit und Feigheit auf Respektierung? Wenn der Arbeiter sich nicht operieren lassen will, sei es daß er zu feig ist oder (etwa wie der Gastwirt K. in der zitierten Entscheidung, Bd. 25, Nr. 127, Seite 376, "als Anhänger der sogenannten Naturheilkunde" und somit als "grundsätzlicher Gegner der Chirurgie") die Notwendigkeit der Operation nicht anerkennt, wenn er sich klüger dünkt als der auf langjährige Erfahrungen fußende Arzt und der kein Risiko gehen will, dessen Eingehnung dieser für notwendig erklärt, nun, so mag er auch die Folgen seiner Überklugheit tragen! Es wäre doch nichts ungerechter, als den Arbeitgeber wegen Tötung zu bestrafen oder zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen, wo jeder Chirurg der Ansicht ist, daß wegen der Häufigkeit des Falles das Risiko einer Operation von einem vernünftigen Menschen hätte auf sich genommen werden müssen. Wohin sollte das auch führen, wenn man nicht einmal einem medizinischen Sachverständigen mehr das Urteil über die Notwendigkeit eines Heilverfahrens anheim geben wollte. Dann könnte man auch schließlich von einem Verletzten nicht mehr den Gebrauch eines vom Arzt verordneten Medikamentes verlangen und ihm wegen Nichtgebrauch desselben den Vorwurf eigenen Verschuldens machen."

Man sieht, es ist ein weitläufiges und über seine Resultate selbst hinausblickendes Räsonnement, welches schließlich in dem Satz endet: der Arbeiter konnte, bzw. mußte anders handeln, und somit der Handlungsweise des Arbeiters dasjenige Prädikat beilegt, welches sie zur Ursache stempelt. Ob dieses Räsonnement richtig ist, darauf kommt es hier nicht an. Hier galt es bloß zu zeigen, daß die Verschiedenheit des ethischen Geschmacks im Einzelfall die verschiedene Beantwortung der Frage: wer verursacht hat? zur Folge haben muß, und somit eine spontan subjektive Quelle es ist, der eine Handlung ihre Ursachenqualität entnimmt.
    b) Aber nicht nur bei der Entscheidung des Einzelfalls, sondern nicht minder auch bei der Aufstellung allgemeiner Rechtssätze äußert der Satz vom subjektiven, ethischen Ursprung der Ursachenqualität seine Wirksamkeit.
α) Aus ihm erklärt sich z. B., warum der Kausalzusammenhang nicht einmal allemal durch Fahrlässigkeit eines dritten oder des Verletzten selbst ausgeschlossen wird. Den letzteren Satz haben wir allerdings nur im Strafrecht, nämlich bei von LISZT, Lehrbuch, § 28 sub III, 2 aufgestellt gefunden. Er gilt aber nicht minder auch im Zivilrecht. Wenn hier gewöhnlich gelehrt wird (12), daß nur bei voraufgehendem  dolus  eigene Nachlässigkeit den Kausalzusammenhang nicht auszuschließen vermag, so ist das viel zu eng. Man nehme an, ein Transportübernehmer beauftragt seinen Arbeiter mit dem Transport einer mit Explosivstoff gefüllten Kiste, vergißt aber dem Arbeiter vom Inhalt der Kiste Mitteilung zu machen. Der Arbeiter läßt, sei es weil er betrunken oder ungeschickt ist, unterwegs die Kiste fallen. Es erfolgt eine gräßliche Explosion, die Hunderten das Leben kostet. Hier würden wir dem Transportübernehmer und nicht dem Arbeiter die Schuld an der Explosion zuschreiben. Ja, wir würden dies selbst dann tun, wenn etwa der Arbeiter  absichtlich,  z. B. um sich an seinem Prinzipal wegen des geringen Lohnes, den er empfäng, zu rächen, die Kiste, in der Meinung, es sei etwa wertvolles Porzellan darin, zu Boden wirft und dann die Explosion erfolgt. Verursacht hat also keineswegs der, der zuletzt regelwidrig gehandelt hat - (der Arbeiter hat im obigen Beispiel gewiß zuletzt regelwidrig gehandelt) -, sondern der, dessen Handlung im Vergleich mit den übrigen den höchsten Grad der Verschuldung an sich trägt, d. h. dessen Zurverantwortungziehung dem empörten Rechtsgefühl mehr gefällt als die eines anderen. Also nicht ein objektives, sondern ein subjektives Plus, ein stärkerer Grad ethischer Mißbilligung ist das, was die Ursachenqualität einer Handlung entscheidet. Es ist wichtig, dies zu beachten. Denn wir glauben in der Regel, daß die Sache umgekehrt ist, glauben den Grund unserer stärkeren Mißbilligung in einem objektiv mißbilligten Ereignis finden zu müssen, und übersehen, daß ihr wahrer Grund höher hinauf, nämlich in ethischen Regionen gelegen ist und erst das aus diesen heruntersteigende Urteil auf das objektive Ereignis den Lichtschein der Ursachenqualität wirft.

Beachtet man dies, so wird man auch verstehen, warum

β) das Recht in gewissen Fällen, wie z. B. beim säumigen Schuldner sogar eine Haftung für den  zufälligen  Untergang des Schuldobjekts (z. B. durch Erdbeben) anerkennt (siehe DERNBURG, Pandekten II, § 45, Note 5). Der Gedanke, daß es unbillig wäre, den Gläubiger einen Schaden tragen zu lassen, den dieser bei Promptheit des Schuldners nicht gehabt hätte, hat hier offenbar die Wage zu ungunsten des Schuldners sinken gemacht. Und dies leitet schließlich über zu dem Satz:

γ) daß es unmöglich ist, das, was man  "Zufall"  im juristisch-technischen Sinne nennt, mit  objektiven  Merkmalen zu bestimmen. Eine Definition, wie: Zufall sei das, was nicht voraussehbar ist, wäre nichtssagend. Voraussehbar ist alles und nichts, das Regelmäßie, wie das Regelwidrige. Und auch das würde uns nicht weiter bringen, daß man etwa sagt, vorausehbar sei das Gewöhnlichere, das Häufigere, Wahrscheinlichere. Es ist etwas sehr Gewöhnliches, daß ein Schiff, welches bei dunkler Nacht in See geht, von einem anderen angerannt wird, so gewöhnlich, daß man sogar Bestimmungen über das Verhalten der Schiffer nach einer Kollision getroffen hat. Und doch hat ein Schiffer durch das Inseegehen nicht den Schaden verursacht, der seinem Schiff aus dem Anrennen eines anderen Schiffes später erwächst. Nur mit  ethischen,  also subjektiven Merkmalen läßt sich bestimmen, was Zufall ist, nämlich das, womit man nicht zu rechnen  braucht.  Den Gegensatz zum Zufall bildet das, womit man rechnen  muß.  Dieses: Du mußt rechnen, bildet den Inhalt eines ethischen Urteils, jedoch eines Urteils, welches als solches niemals allein auftritt, sondern immer nur als Bestandteil, um eines  anderen  Urteils willen, nämlich eben des Urteils über die Kausalität, bzw. Nicht-Kausalität einer menschlichen Handlung. Man muß nämlich gar nicht. Man kann tun und lassen, was man will, insbesondere Fehler machen, soviel man Lust hat. Solange kein Malheur passiert, geht es niemanden etwas an, was man tut. Erst dann, wenn etwas passiert ist, wenn die Frage auftaucht, ob jemand und werden Erfolg hätte ändern können, erst dann tritt das Urteil auf: Du mußtest anders handeln. Das Müssen, die Pflicht existiert also nur um der Möglichkeit und Richtigkeit eines juristischen Kausalitätsurteils willen, und ich muß deshalb allemal erst wissen, ob es ethisch gerechtfertigt ist, jemandem einen Erfolg zuzuschreiben, bevor ich sagen kann, daß der Betreffende anders hätte handeln können. "Pflicht" ist Inhalt eines Urteils, welches selbst nur als Bedingung der Möglichkeit und Richtigkeit eines Kausalitätsurteils in Betracht kommt, in die Objektivität hineingedachtes Substrat eines durch ethische Gründe bestimmten Denkens. Ebenso bezeichnet auch der Zufall das Substrat eines Denkens, welches nur durch ethische Erwägungen bestimmt wird und nur um derentwillen in Betracht kommt.


ad 3.

Ursache eines Erfolges ist die letzte abänderbare Bedingung desselben. Wir sahen, das Prädikat "abänderbar" ist Inhalt (Substrat) eines Urteils, welches durch ethische Motive bestimmt wird.

Wir gehen jetzt einen Schritt weiter und stellen folgenden Satz auf: Das Prädikat "abänderbar" ist nicht nur Inhalt eines Urteils, welches durch ethische Motive, sondern welches auch durch den  jeweiligen Vergeltungszweck  des fragenden Juristen mitbestimmt wird. Anders ausgedrückt: Ursache eines Erfolges ist für den Juristen die letzte abänderbare Bedingung, d. h. die letzte, für einen für den jeweiligen Vergeltungszweck des fragenden Juristen in Betracht kommenden Menschen abänderbare Bedingung.

Der Satz ergibt sich  theoretisc  teils aus der Erwägung, daß "abänderbar" nur das Substrat eines subjektiven Befindens bezeichnet, teils aus der oben in § 3 zur Genüge betonten Erkenntnis, daß der Gebrauch des Wortes  Ursache  allemal eine von einem ganz bestimmten Zweck geleitete Frage nach der Ursache voraussetzt und die so bezeichnete Ursache somit nurin Relation auf den Zweck jener Frage in Betracht kommt.

Praktisch  ist jener Satz von der höchsten Wichtigkeit. Denn er erklärt, was man bisher überhaupt nicht zu erklären vermochte, warum nämlich einmal im Zivilrecht eine Handlung als Ursache in Betracht kommen kann, die im Strafrecht nie als Ursache, sondern nur als Beihilfe geahndet werden könnte, und warum ferner im Zivilrecht diese Handlung als Ursache gelten kann, obwohl ihr Erfolg erst durch das nachfolgende Delikt eines Dritten vermittelt wird.

Der klassische Fall, den wir vor Augen haben, ist der Fall der l. 18 pr. D. commodati 13,6, wo ein Schuldner kontraktwidrig die ihm vermietete Sache auf eine Reise mit sich nimmt und dieselbe ihm unterwegs durch Räuber abgenommen wird. Ganz analog liegt der Fall, der dem Reichsgericht in Band 13 der Entscheidung in Zivilsachen, Nr. 21 gegeben war, wo ein Spediteur durch die verzögerte Absendung der Konnossemente [Frachtpapiere - wp] die Auslieferung von Gütern in Kuba ohne Erhebung der beorderten Nachnahme ermöglicht. Es gehört hierher auch der Fall, wo ein Dienstmädchen nachts durch eine Öffnung der Haustür Dieben das Eindringen in die Wohnung und Bestehlen der Herrschaft ermöglicht.

Was bei allen diesen Fällen zuerst auffällt, ist, daß eine Person, die im Strafrecht höchstens nur wegen Beihilfe zu einem dolosen Delikt bestraft werden könnte und die auch gar nicht die letzte und schwerste rechtswidrige Handlung vor dem Erfolg begangen hat, im Zivilrecht als Urheber belangt werden kann und zwar nicht nur mit der Kontraktslage, sondern im Fall wissentlicher Beihilfe und Anstiftung sogar mit der Deliktsklage (13).

Das Auffallen schwindet jedoch sofort, wenn man den verschiedenen Zweck ins Auge faßt, den der nach der Ursache fragende Jurist mit einer Frage im Zivilrecht und im Strafrecht verfolgt. Im Strafrecht gilt es, das Maß der Schuld absolut festzuzstellen, das der einzelne am rechtswidrigen Erfolg hat. Und hier erscheint es deshalb ganz gleichgültig, ob der Täter, dem der vor dem Forum des fragenden Juristen erscheinende Angeklagte Beihilfe geleistet hat, dieser oder jener Nation angehört, ob er ein Hottentotte, Indianer oder Deutscher ist, ob er überhaupt vor ein Forum gezogen werden kann oder nicht. Nicht auf die konkrete Strafmöglichkeit, sondern auf die abstrakte Strafwürdigkeit des Täters kommt es hier an. Dagegen interessiert im Zivilrecht die abstrakte Strafwürdigkeit überhaupt nicht. Hier kommt es allein darauf an, zu wissen, von wem man Entschädigung und zwar auf prozessual möglichst bequemem Weg erlangen kann. Und hier interessiert deshalb im Regressus der Bedingungen die Handlung des mitschuldigen Ausländers, den man prozessual überhaupt nicht oder nur höchst umständlich belangen kann, oder die Handlung des Hauptmissetäters, des Diebes oder Räubers, von dem nichts zu holen ist, weil er nichts hat, überhaupt nicht. Man will wissen, von wem man eine Reparation des Schadens, Vergeltung erlangen kann, aber Vergeltung nicht auf dem Papier, sondern in klingender Münze. Und deshalb interessiert nur die Handlung des Vergeltungsfähigen, also des Zahlungsfähigen, nicht auch die Handlung jedes Mitschuldigen, jedes Strafwürdigen, nicht die Handlung des armen Teufels, von dem nichts zu holen ist. Der praktische Mensch sieht, wenn er nach der Ursache seines Schadens zwecks zivilrechtlicher Belangung des Täters forscht, im Regressus der Bedingungen über die Handlung des Vergeltungsunfähigen hinweg, wie der Kriminalist über die Handlungen eines Strafunmündigen oder Unzurechnungsfähigen oder wie über Taten von Tieren oder Ereignisse in der Natur. Ihr Subjekt interessiert ihn nicht. Und darum steht die Tat dieses Subjekts für ihn auf einer Linie mit den überhaupt unabänderbaren Ereignissen. Also Ursache ist nicht die letzte abänderbare Bedingung des Erfolges, sondern die letzte Bedingung des Erfolges, die abänderbar, anders möglich war für einen für den jeweiligen Vergeltungszweck des fragenden Juristen in Betracht kommenden Menschen. So sehen wir dann, wie der jeweilige Zweck der Frage nach der Ursache seine Wirkung äußert auf die Beantwortung derselben, auf den Inhalt der Antwort.


Wir sprachen eben vom jeweiligen Zweck der Frage nach der Ursache und der Wirkung, die er auf die Beantwortung derselben äußert. Nun geht der Zweck des nach der Ursache fragenden Juristen aber nicht bloß dahin, zu strafen oder Vergeltung des Unrechts zu fordern, sondern auch zu  belohnen.  Nicht bloß das Unrecht, die Schuld fordert die Frage des Juristen nach der Ursache heraus, sondern auch das  Verdienst.  Aber bei Belohnung des Verdienstes sind es besondere Gesichtspunkte, die mit in Frage kommen und in unserer obigen Darstellung, wo wir nur eine Vergeltung in Form der Bestrafung oder Ersatzforderung im Auge hatten, nicht berührt werden konnten. Diese besonderen Gesichtspunkte aber, die bei einer Belohnung des Verdienstes in Frage kommen, sind die  wirtschaftlichen,  die Gesichtspunkte  wirtschaftlicher Wertschätzung.  Es erklärt sich somit, daß diese Gesichtspunkte unter Umständen, nämlich wo es gilt, zu belohnen, für den Juristen als entscheidend für die Ursachenqualität eines Ereignisses in Frage kommen können. Ein solcher Fall, wo sie als entscheidend in Frage kamen, aber als solche nicht erkannt wurden, lag dem Reichsgericht vor im Band 10 der Entscheidungen in Zivilsachen, Nr. 13. Wir wollen diesem Fall kurz näher treten. Muß die Witwe sich auf die ihr wegen Tötung ihres Ehemannes aus dem Haftpflichtgesetz zustehenden Ansprüche die ihr von einer Versicherungsanstalt geschuldete Witwenpension anrechnen lassen? das war die Frage, die dort zur Beantwortung vorlag. Das Reichsgericht hat diese Frage meines Erachtens zwar im Resultat richtig entschieden, jedoch in der Begründung nicht den entscheidenden Punkt getroffen. Das Reichsgericht meint:
    "Im natürlichen Sinne ist der ursächliche Zusammenhang dadurch bedingt, daß der Nachteil  ohne  das beschädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, im rechtlichen Sinn aber wird er hierdurch allein noch nicht hergestellt; vielmehr ist er in diesem Sinne nur vorhanden, wenn der Nachteil  nicht zugleich  durch eine  selbständige  vom beschädigenden Ereignis unabhängige Ursache bewirkt worden ist." -

    "Da aber das Recht auf die Witwenpension in erster Linie durch den Abschluß des Versicherungsvertrages und durch die Zahlung der Versicherungsprämien, also durch selbständige Entstehungsursachen, mitbedingt war, so ist der ursächliche Zusammenhang dieses Vorteils mit dem beschädigenden Ereignis  im rechtlichen Sinn  ausgeschlossen."
Allein was heißt "selbständige" Ursache? Und warum ist gerade der Versicherungsabschluß und die Prämienzahlung und nicht auch die Tötung des Ehemannes eine "selbständige" Ursache des erlangten Vorteils? Eine "selbständige" Ursache im Sinne der reichsgerichtlichen Entscheidung ist, wenn wir diesen Ausdruck einmal akzeptieren wollen, der Abschluß eines Versicherungskontraktes und die Prämienzahlung immer. Und doch scheint es uns zweifellos, daß, wenn es sich beispielsweise nicht um eine Lebensversicherung, sondern um eine Unfallversicherung handeln würde, der Urheber des Unfalles eine Anrechnung der Unfallsrente auf seine Schuld vom Versicherten verlangen kann.

Worauf es nach meiner Ansicht im reichsgerichtlichen Fall ankommt, ist folgendes: Durch den Abschluß eines Versicherungskontraktes und Zahlung der Prämie war der Witwe der Erwerb der Witwenpension gesichert (was beim Vorliegen einer Unfallversicherung angesichts der Ungewißheit des Unfallseintritts nicht der Fall gewesen sein würde). Denn daß der Ehemann einmal sterben würde und somit die Bedingung des Erwerbs der Pension eintreten würde, war schon zur Zeit des Versicherungsabschlusses sicher. Der Anspruch auf die Pension war somit durch den Tod des Ehemannes im juristisch-technischen Sinn nicht bedingt, sondern befristet. Es war sicher, daß die Witwe einmal die Pension bekommen würde, unsicher wann. Es ist somit gar nicht wahr, daß die Witwe durch die Tötung ihres Mannes einen Vorteil erlangt hat, den sie sonst nie erlangt haben würde. Der Tötung des Ehemannes kommt also im Resultat von einem gewissen Gesichtspunkt aus überhaupt nicht der Wert einer Bedingung zu, weil auf sie nicht das Urteil zutrifft, daß bei ihrem Nichtsein auch der Erfolg (Erwerb der Pension) nicht gewesen wäre. Und es fragt sich somit bloß, welches denn dieser gewisse Gesichtspunkt ist? Hierauf aber ist zu antworten: der wirtschaftliche.

Gewiß wäre es falsch, einer Handlung deshalb den Wert einer Bedingung abzusprechen, weil es sicher ist, daß auch ohne diese Handlung, nämlich durch ein anderes Ereignis der Erfolg eingetreten wäre. Denn dann könnte man überhaupt keinen Menschen mehr wegen Mordes anklagen, weil der Mörder einwenden könnte, daß auch ohne den Mord der Getötete jedenfalls einmal gestorben wäre. Nicht ob der Erfolg auch sonst gefolgt  wäre,  sondern ob er  in concreto  der Bedingung gefolgt  ist,  darauf kommt es für das Wesen dieser als Bedingung an.

Wenn abweichend hiervon im vorliegenden Fall der Tötung des Ehemannes, die unzweifelhaft Bedingung und Erlangung der Witwenpension war, der Wert einer solchen abgesprochen wird, so liegt das daran, daß hier ben der Erfolg, den man allein im Auge hat, die Änderung im Vermögen der Witwe, also eine wirtschaftliche Veränderung ist und auf dem Schauplatz wirtschaftlicher Veränderung die Tötung des Ehemannes nicht als Bedingung erscheint. Denn ließe man den Tötenden wirklich mit der Behauptung zu, daß ohne seine Handlung die Witwe den Vorteil der Pension nicht erlangt hätte, so könnte doch die Witwe mit Recht dagegen einwenden, daß dieser Vorteil aufgewogen würde durch den Nachteil, den dieselbe Handlung ihrem Vermögen gebracht hat und der in der Verpflichtung zum Entgelt, d. h. darin bestünde, daß sie für diesen Vorteil jetzt niemandem kreditieren, also ein Äquivalent aus ihrem Vermögen geben muß, während sie denselben sonst umsonst, ohne Äquivalent, ohne Entgelt bekommen hätte. Vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet ist also die Tötung des Ehemannes nicht eine Bedingung des Erfolges, weil keine Vergrößerung des Vermögens der Witwe. Sie repräsentiert zwar eine zum Erfolg erforderliche Arbeit im wirtschaftlich-technischen Sinn, aber eine Arbeit, die die Natur sonst jedenfalls der Witwe unentgeltlich verrichtet hätte, so daß der Arbeitende auch nichts für dieselbe verlangen kann. Sie repräsentiert zwar eine Arbeit, aber keine entgeltungs-, vergeltungswürdige Arbeit. Und nur diese kommt für den nach der Ursache fragenden Juristen, dessen Fragezweck eben die Vergeltung ist, als Ursache in Betracht. Und so sehen wir dann auch hier, wie der Zweck der Frage nach der Ursache seine Wirkung äußert auf den Inhalt ihrer Antwort, und Ursache für den Juristen nur eine für den jeweiligen Vergeltungszweck seiner Frage in Betracht kommende Handlung ist, daß es also subjektive und nicht objektive Momente sind, die die Ursachenqualität einer Handlung entscheiden.


Anhang

Bevor ich das Kapitel vom Unterschied zwischen Bedingung und Ursache verlasse, muß ich noch einem Einwand entgegentreten, der meiner Theorie leicht gemacht werden kann. Man kann nämlich einwenden, die Definition der Ursache als letzter abänderbarer Bedingung sei unrichtig, wenn man auf die Fälle der  Pressedelikte  und überhaupt der durch  Gedankenäußerung  begangenen Delikt hinsieht. Und in der Tat hat dieser Einwand den Anschein, als könnte er die Richtigkeit meiner Theorie in Frage stellen. Wenn der Bote den beleidigenden Brief trotz Kenntnis seines Inhaltes dem Adressaten überbringt, oder der Drucker einer Zeitschrift, deren Verleger bekannt ist, einen beleidigenden Artikel abdruckt, so haben sie die letzte abänderbare Bedingung des Erfolges gesetz, weil auf sie das Urteil zutrifft, daß sie zuletzt vor dem Erfolg hätten anders handeln können. Und doch haben nicht sie, sondern der Verfasser des Briefes, bzw. des Artikels sich der Beleidigung schuldig gemacht. Wie kann man also behaupten, daß eine  Ursache  die letzte abänderbare Bedingung des Erfolges ist, sowie ferner, daß der Gehilfe vom Täter (siehe oben § 2) sich dadurch unterscheidet, daß der erstere den Erfolg bloß ermöglicht, dagegen der letztere ihn sichert, da doch der Überbringer, bzw. Drucker des beleidigenden Artikels erst den vom Verfasser erstrebten Erfolg sichert und doch bloß Gehilfe ist!

Allein man beachte, daß in den hier in Frage kommenden Fällen - man mag diese Fälle im Gegensatz zu den Tatdelikten Wortdelikte, oder im Gegensatz zu den reellen Veränderungen (Einwirkungen) ideelle Veränderungen, oder schließlich Handlungen nennen, welche nicht auf die Veränderung eines Natur-, sondern eines geistigen Ereignisses (Urteils) gerichtet sind - daß in diesen Fällen der nach der Verursachung handelnde Gehilfe (Drucker, Bote) allerdings zum Erfolg, nämlich zu der im Leser eintretenden Urteilsveränderung zuletzt beigetragen hat, aber nicht zu dieser eine  gleichartige  Bedingung gesetzt hat, die letzte abänderbare  gleichartige  Bedingung der  geistigen  Veränderung vielmehr der Verfasser des geistigen Inhalts gesetzt hat oder derjenige, der zuletzt den  geistigen  Inhalt vor dessen Zurkenntnisbringung hätte ändern müssen. Bei der Beurteilung der Kausalreihe einer geistigen Veränderung nimmt eben der zuschauende Beurteiler einen anderen Standpunkt der Beurteilung ein als bei der Beurteilung einer Kausalreihe physischer Veränderungen, so daß, wenn er zur Anschauung seines Denkens fortschreitet, er zwei untereinander herlaufende, die Kausalreihen versinnbildlichende Linien vor Augen sieht, und zwar eine obere als Bild der Kausalität in der geistigen Welt und unterhalb derselben eine andere als Bild der Kausalität in der physischen Welt. Beachtet man das, so ergibt sich, daß es auch für die auf eine geistige Veränderung gerichteten Delikte durchaus richtig ist, die Ursache als letzte abänderbare Bedingung des Erfolges zu definieren. Nur muß man hinzufügen: eine dem Erfolg  gleichartige,  letzte abänderbare Bedingung desselben. "Gleichartig" aber heißt: "betrachtet vom gleichen Standpunkt der Betrachtung des Erfolges aus".
LITERATUR Anton Hess, Über Kausalzusammenhang und unkörperliche Denksubstrate, Hamburg 1895
    Anmerkungen
    1) Das Urteil, das Bedingung und Ursache hervorrufen, ist, genauer betrachtet, Schlußsatz eines Syllogismus, dessen Obersatz ein hypothetischer Satz ist, dessen Inhalt aber verschieden, je nachdem eine Bedingung oder Ursache in Frage steht. Der Syllogismus, den die Bedingung hervorruft, lautet:
      - Die Bedingung ist eingetreten.
      - Wenn die Bedingung nicht ist, so ist auch der Erfolg nicht.
      - Ergo ist der Erfolg nicht nicht, d. h. er ist möglich.
    Der Syllogismus dagegen, den die Ursache hervorruft, lautet:
      - Die Ursache ist eingetreten.
      - Wenn die Ursache ist, dann ist auch der Erfolg.
      - Ergo wird der Erfolg sein.
    Der hypothetische Obersatz des ersten Syllogismus verbindet also zwei negative Urteile, der des zweiten Obersatzes zwei positive Urteile. Folglich besteht auch der Unterschied von Bedingung und Ursache darin, daß diese den subjektiven Zusammenhang zweier positiver Urteile, jene den subjektiven Zusammenhang zweier negativer Urteile andeutet.
    2) Darum ist es auch durchaus logisch, wenn das deutsche Strafgesetzbuch den Anstifter nicht als Täter gelten läßt. Denn nicht der Anstifter, sondern erst der Angestiftete sichert den Erfolg, d. h., sichert den Erfolg unter Hinzutritt unabänderbarer Bedingungen. Denn nur dann, wenn die Handlung des Angestifteten sich als eine "abänderbare" Bedingung darstellt, hat dieser und nicht der Anstifter den Erfolg verursacht. Als eine abänderbare Bedingung aber stellt sie sich dar, wenn auf sie das Urteil zutrifft, daß der Angestiftete anders hätte handeln können, also in der Freiheit seines Willens nicht beschränkt war, wovon unten in § 4 noch eingehend die Rede sein wird. So erklärt es sich, warum der Anstifter eines Unzurechnungsfähigen, den jener für zurechnungsfähig hält, wider sein Wissen und Wollen zum (mittelbaren) Täter des Erfolges wird.
    3) Eine Widerlegung der vom Reichsgericht angenommenen sogenannten subjektiven Teilnahmetheorie im einzelnen erscheint uns nach der trefflichen und verdienstvollen Polemik BIRKMEYERs, die leider nur zu wenig positive Früchte gebracht hat, überflüssig. Nur darauf möchte ich hinweisen, daß uns jene reichsgerichtliche Theorie, die alles auf die Willensrichtung abstellt, nicht nur theoretisch unhaltbar, sondern auch, was noch weit wichtiger ist, praktisch unbrauchbar erscheint, indem sie uns in all den Fällen im Stich läßt, wo überhaupt nicht gewollt ist. Wenn zwei Menschen, ohne voneinander zu wissen, einen dritten schlagen, und dieser an den Schlägen beider stirbt, warum haften sie dann beide als Mittäter? Die Mittäterschaft ist ja nicht gewollt. Und wenn einer ein Glas unvorsichtig an den Tisch anstößt, wer von beiden hat dann das Herunterfallen des Glases verursacht? Die Willenstheorie schweigt hier vollkommen. - - - Übrigens müssen wir mit Rücksicht auf unsere im Text gegebenen Ausführungen bitten, mit den Ausdrücken "subjektive" "objektive" Teilnahmetheorie zwecks Vermeidung von Mißverständnissen in Zukunft sparsam zu sein. Man kann meine Theorie z. B. eine objektive Theorie nennen, insofern sie eine objektiv verschiedene Wirkung von Bedingung und Ursache (nämlich auf das zuschauende Subjekt) anerkennt. Man kann sie aber auch eine subjektive Theorie nennen, insofern sie den Schauplatz, wo sich jene objektiv verschiedene, von Bedingung und Ursache ausgehende Wirkung äußert, im zuschauenden Subjekt erblickt. Andererseits kann man wiederum im Vergleich mit unserer Theorie die des Reichsgerichts eine subjektive und auch eine objektive nennen, und zwar eine subjektive, insofern sie entgegen unserer Ansicht und mit der BIRKMEYERs übereinstimmend, jenen Unterschied nicht, wie wir, im Verhältnis zum  zuschauenden  Subjekt, sondern in der Welt der  handelnden  Personen, und zwar im Denken und Wollen der handelnden Person erblickt. Denn so seltsam es auch klingt, so muß ich doch der sogenannten subjektiven Teilnahmetheorie von BURIs den Vorwurf machen, daß auch sie gerade ebenso wie BIRKMEYERs Theorie den Fehler begeht, den Unterschied von Bedingung und Ursache auf  objektive  Momente abzustellen, nämlich auf ein Ereignis im handelnden Subjekt. Das  handelnde  Subjekt ist aber  Objekt  für das zuschauende Subjekt. Und so erscheinen dann vom Standpunkt meiner Theorie aus die sich feindlichen Theorien von BURIs und BIRKMEYERs würdig, in ein gemeinsames Grab gebettet zu werden, dessen Grabstein die Inschrift tragen kann: Hier ruhen die objektiven Theorien.
    4) Über den Ausdruck und seine Schwierigkeit vgl. weiter unten § 4 ad 2 Anmerkung 5.
    5) Wenn ich einen Augenarzt um Rat fragen würde, was ich tun müßte, damit ich nicht abends beim Lesen Augenschmerzen bekommen, und der Arzt mir erwidert: dann lesen Sie nicht! so würde ich ihm unwillig erwidern, daß das gar keine Antwort auf meine Frage ist. Denn mein Beruf bringt es mit sich, daß ich abends bei Lampenschein lesen muß. Und deshalb will ich gerade wissen, was ich tun muß, um keine Augenschmerzen zu bekommen, trotzdem ich abends lese. Das Lesen ist also für mich, der ich einen Arzt konsultiere, das unabänderbare Ereignis.
    6) Die Formen der Vergeltung sind Bestrafung oder Ersatzforderung, aber auch Belohnung (vgl. unten ad. 3).
    7) Hieraus folg für das Wesen des  dolus eo ipso  [Absicht schlechthin - wp] daß es falsch ist, zu sagen,  dolus  erfordert das Bewußtsein von der Notwendigkeit des Erfolges. Wenn ich einen Brunnen vergifte, ist es nicht notwendig, daß Menschen am Genuß des vergifteten Wassers sterben werden. Aber es ist dies notwendig,  wenn  Menschen nichts ahnend das vergiftete Wasser trinken werden, also unter Hinzutritt von Bedingungen, die für den diese Setzenden unabänderbar sind. Dolus erfordert also das Bewußtsein von der Notwendigkeit des Erfolgs bei einem unabänderbaren Verlauf der Dinge. Es liegt auf der Hand, daß durch diese Definition der Begriff des  dolus  eine große Dehnbarkeit erlangt und insbesondere der  dolus eventualis  als dolus erscheint. Dolus ist nur das Bewußtsein, daß, wie es kommen kann, es kommen muß. Es gibt aber tausend Fälle, wie es kommen kann. Wenn ich ein Kinid in einen Löwenkäfig werfe, so kann es kommen, daß das Kind durch das Hinfallen auf den Boden des Käfigs stirbt oder vor Schreck oder weil die Tiere es auffressen oder durch Verhungern oder durch Krankheit, die es sich im Käfig durch die Tiere zuzieht. Aber ich weiß, wie es kommt, muß es kommen. Und daß es so und nicht anders kommt, dagegen kann ich nichts mehr machen. Deshalb habe ich dolus.
    8) Die Notwendigkeit des Erfolges ist bedingt durch den Hinzutritt unabänderbarer Ereignisse.
    9) Es ist weder das regelmäßige noch vorauszusehen, daß, wenn jemand einem andern eine leichte Verletzung zufügt, der Verletzte infolge der Verletzung "ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder in Siechtum oder Geisteskrankheit verfällt." Und doch hat, wenn so etwas geschehen ist, der Verletzer die schwere Verletzung nach § 224 StGB verursacht und wird für dieselbe bestraft. Und zwar mit Recht, weil die schwere Verletzung dem Delikt bei einem unabänderbaren Verlauf der Dinge folgen mußte.
    10) Wir wissen sehr wohl, daß jene Ausdrücke nicht genau das treffen, was wir sagen wollen. Aber wir zweifeln, daß, wenn man überhaupt ein kurzes und in objektiver Form auftretendes Schlagwort haben will, man ein geeigneteres Wort finden wird. Die Schwierigkeit liegt darin, daß es gilt, durch ein einem objektiven Ereignis anzuhängendes Prädikat einem unserem Denken bei Anwendung des Ursachenbegriffs zugrunde liegenden  subjektiven Gegensatz  einen objektiven Ausdruck zu verleihen. Denn ein subjektiver Gegensatz ist es, dem wir Ausdruck verleihen wollen. Ich will sagen, daß jener gesamte Vorgang, den wir die einzelne Bedingung nennen, nicht sein Subjekt, seinen Urheber hat in einem Subjekt, wie es die Ursache hat. Wir haben hierbei also unbewußt die Vorstellung, daß jede einzelne, Bedingung genannte, Veränderung ihr besonderes Subjekt, ihre besondere, von uns personifizierte Ursache hat, so daß also in der Tat nicht  einer,  sondern unzählige personifizierte Ursachen den Erfolg verursacht haben, nur daß dieser  eine  (das Ursachen-Subjekt) ein ganz besonderer  Einer  ist und der Gesellschaft der anderen Ursachen (der Bedingungssubjekte) als ein Fremdling gegenübersteht. Diese eben beleuchtete, infolge wissenschaftlicher Verdeutlichung uns bewußte Vorstellung kontrastiert nun unglücklicherweise mit unserer sonst im Leben gepflogenen Vorstellungsweise und dem durch diese bedingten Sprachgebrauch, indem diese vielmehr über die Köpfe der Bedingungssubjekt hinwegsieht und nur das Subjekt des als Ursache bezeichneten Ereignisses als Urheber und zwar direkt als Urheber der als Erfolg bezeichneten Veränderung gelten läßt. Man wird das, wenn man gerecht ist, unserer auf Kürze und Bequemlichkeit bedachten Definition des Ursachenbegriffs zugute halten müssen.
    11) Die folgende Einteilung schließt sich der von LISZT, Lehrbuch, § 49 gegebenen an. Es ist mit Absicht die Darstellung eines hervorragenden Praktikers zum Ausgangspunkt genommen, um im Hinblick auf dieselbe die praktische Brauchbarkeit meiner Theorie zu zeigen.
    12) vgl. WINDSCHEID, Pandekten, Bd. II, § 258, Note 18
    13) siehe WINDSCHEID, Pandekten II, § 453 Note 5, § 455 Note 27