ra-2Gide / RistDie wirtschaftliche Dimension    
 
ANTON MENGER
Das Recht auf den
vollen Arbeitsertrag

[3/6]
    Vorrede / Einleitung
§ 1a Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag
§ 1b Das Recht auf Existenz
§ 1c Das Recht auf Arbeit
§ 2. Die deutsche Rechtsphilosophie
§ 3. William Godwin
§ 4. Charles Hall
§ 5. William Thompson
§ 6. Der Saint-Simonismus
§ 7. Pierre-Joseph Proudhon
§ 8. Rodbertus
§ 9. Marx
§ 10. Louis Blanc und Lassalle

"Da die Gründe des Eigentumserwerbs in den positivenRechtssystemen wie in der rechtsphilosophischen Doktrin so geartet sind, daß sie in Beziehung auf die Hauptmasse der Vermögensobjekte immer nur zugunsten eines kleinen Teils der Staatsbürger eintreten können, so erscheint durch jene Beschränkung der angeborenen Rechte auf die bloße Rechtsfähigkeit der schroffe Gegensatz zwischen Reichtum und Armut mit allen seinen Konsequenzen gerechtfertigt."

"Es sei, meint Godwin, eine grobe Täuschung, wenn die Menschen vom Eigentum sprechen, welches ihnen ihre Vorfahren hinterlassen haben. Das Eigentum oder wie man heute sagen würde, das Einkommen werde vielmehr durch die tägliche Arbeit derjenigen hervorgebracht, welche gegenwärtig leben. Die Vorfahren hätten ihren Nachkommen in Wirklichkeit nur ein vergilbtes Pergament zurückgelassen, welches diese dazu benützen, um sich den Arbeitsertrag anderer anzueignen."


§ 2. Die deutsche Rechtsphilosophie

Die moderne Rechtsphilosophie unterscheidet zwischen angeborenen oder natürlichen und erworbenen Rechten. Jene stehen jedem Menschen kraft seines Daseins zu, während diese durch Vertrag, Erbschaft oder andere juristische Tatsachen für jeden Einzelnen besonders begründet werden müssen. Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag (und ebenso das Recht auf Existenz) könnte selbstverständlich nur unter der ersten Gruppe von Rechten gesucht werden.

Hat nun die rechtsphilosophische Doktrin ein angeborenes Recht jedes Einzelnen auf den vollen Arbeitsertrag oder auf die Existenz anerkannt? Diese Frage ist, wenigstens was die weit überwiegende Anzahl der rechtsphilosophischen Theoretiker anbetrifft, gewiss zu verneinen. Die herrschende Ansicht der rechtsphilosophischen Doktrin geht nämlich dahin, daß jedem Menschen ein ursprüngliches Recht, das sogenannte Urrecht eigen ist, welches unmittelbar auf der menschlichen Natur beruth und deren ursprünglichste Bedürfnisse zu befriedigen bestimmt ist. Was freilich der nähere Inhalt dieses Urrechts ist, darüber besteht vielfacher Streit. STAHL bezeichnet als solchen das was zur Existenz der Person gehört: Integrität (Schutz für Leib und Leben), Freiheit, Ehre, Rechtsfähigkeit, Schutz in den erworbenen Rechten. (1) Manche fügen zu diesen Elementen des Urrechts noch die Gleichheit hinzu, während andere wieder einzelne Bestandteile, z. B. das Recht auf Ehre (2) verwerfen. Ich kann diese Streitigkeiten, die mit dem Gegenstand der vorliegenden Schrift in keinem Zusammenhang stehen, hier füglich übergehen.

Denn schon aus dieser kurzen Darstellung ergibt sich, daß die Lehre von den angeborenen Rechten in überwiegendem Maße vom Standpunkt der besitzenden Klassen ausgebildet worden ist. Dies zeigt sich namentlich darin, daß die rechtsphilosophische Doktrin ein Urrecht jedes Einzelnen auf die Mitbenützung der äußeren Natur nicht anerkennt oder mit anderen Worten, daß das Urrecht nach der herrschenden Auffassung gar keinen ökonomischen Inhalt besitzt. Insbesondere wird auch von der modernen Rechtsphilosophie weder das Recht auf den vollen Arbeitsertrag noch auch jenes auf die Existenz anerkannt.

Daß daraus manchen augenscheinliche Widersprüche entstehen müssen, liegt auf der Hand. Im Urrecht ist nach der herrschenden Doktrin ein Anspruch auf Schutz für Leib und Leben, aber nicht auf die äußeren Existenzbedingungen des menschlichen Lebens enthalten, obgleich dieses ohne Nahrung, Wohnung und Kleidung auf die Dauer nicht erhalten werden kann. Das Urrecht im Sinne unserer Rechtsphilosophie schützt so künstliche Interessen wie die Ehre und die Denkfreiheit, dagegen gewährleistet es dem Einzelnen nicht die Erreichung des wichtigsten aller individuellen Zwecke: die Führung eines menschenwürdigen Daseins. Kurz, so aprioristisch die Lehre vom Urrecht auf den ersten Blick erscheinen mag, so enthält sie im Wesentlichen doch nichts als die Anforderungen, welche die gebildeten Mittelstände unserer Zeit an die Rechtsordnung stellen.

Statt ein angeborenes Recht aller Menschen auf die Mitbenützung der äußeren Natur, auf den Mitgenuß der materiellen Existenzbedingungen anzuerkennen, statuiert die herrschende Doktrin nur die abstrakte Fähigkeit der Menschen zum Erwerb von Rechten überhaupt, von Vermögensrechten insbesondere (die Rechtsfähigkeit, das Zueignungsrecht). Jeder Einzelne muß also, um auch nur die zur Fristung seiner Existenz erforderlichen Sachen zu erlangen, diese erst durch Vertrag, Erbschaft oder durch irgendeine andere juristische Tatsache erwerben. Da nun die Gründe des Eigentumserwerbs in den positiven Rechtssystemen wie in der rechtsphilosophischen Doktrin so geartet sind, daß sie in Beziehung auf die Hauptmasse der Vermögensobjekte immer nur zugunsten eines kleinen Teils der Staatsbürger eintreten können, so erscheint durch jene Beschränkung der angeborenen Rechte auf die bloße Rechtsfähigkeit der schroffe Gegensatz zwischen Reichtum und Armut mit allen seinen Konsequenzen gerechtfertigt.

Abstrakte Fähigkeit zur Erwerbung von Vermögensrechten und konkretes Recht auf die Mitbenützung der äußeren Natur - in den Falten dieses Gegensatzes verbirgt sich die ganze soziale Frage. Man kann der rechtsphilosophischen Doktrin den Vorwurf nicht ersparen, daß sie, die nicht wie die Wissenschaft des positiven Rechts durch die historische Überlieferung auf Schritt und Tritt gehemmt ist, sich gerade in dieser wichtigsten Frage darauf beschränkt hat, den geltenden Rechtszustand einfach zu registrieren. Unsere modernen Rechtsphilosophen gehen nicht mehr so weit wie CHRISTIAN von WOLFF, der geschmacklos genug war, in seinem Naturrecht das Lehen- und das Wechselrecht darzustellen und in mathematischer Form zu demonstrieren: aber wer kann in Abrede stellen, daß sie in den Fundamentalfragen den berühmten Ausspruch HEGELs: "Was vernünftig ist, das ist wirklich und was wirklich ist, das ist vernünftig", (3) wegen dessen dieser Philosoph so viele ungerechte Anfechtungen erfahren hat, sich mit großer Vorsicht vor Augen zu halten?

Einzelnen rechtsphilosophischen Schriftstellern ist allerdings der innere Widerspruch, der in der ganzen Auffassung liegt, nicht entgangen. Nach der Zeitfolge ist hier vor allem der berühmte Jurist HUGO (4) hervorzuheben, welcher in seinem Lehrbuch des Naturrechts das Privateigentum als eine ungerechte und verderbliche Einrichtung heftig angreift. In dieser Polemik, ferner in seiner Verteidigung der Sklaverei, kommen schon manche Schlagworte der späteren sozialistischen Literatur zur Anwendung. Doch ist der Standpunkt HUGOs ein wesentlich negativer, er gelangt nicht zur Klarheit über die Frage, welche Rechtsgrundsätze an die Stelle des von ihm bekämpften Privateigentums treten sollen.

Viel weiter als HUGO geht FICHTE in seinem geschlossenem Handelsstaat (1800), zu welchem das Regierungssystem der französischen Republik während der terroristischen Periode (1792 - 1794) mit den Assignaten und dem Maximum, dann vielleicht auch die Pläne der BABEUFschen Verschwörung (1796) die Grundzüge geliefert haben. FICHTE ist kein Kollkektivist, vielmehr soll das Privateigentum und die Individualwirtschaft auch in seinem Vernunftstaat fortbestehen. Im übrigen ist er für das energischste Einreifen des Staates in die ökonomische Ordnung und man kann deshalb sein Staatsideal zwar nicht als einen kommunistischen oder sozialistischen Staat, wohl aber als ökonomischen Zwangs- und Polizeistaat bezeichnen.

Als Zweck des Staates sieht FICHTE nicht bloß den Schutz der bereits vorhandenen Recht an, sondern der Staat hat die nach seiner Ansicht viel wichtigere Bestimmung, "jedem erst das seinige zu geben, ihn in sein Eigentum einzusetzen und sodann erst ihn dabei zu schützen". Die Frage aber, was jedem im Vernunftstaat zukomme, was das "Seinige" sei, beantwortet FICHTE durch eine unumwundene Anerkennung des Rechts auf Existenz. "Der Zweck aller menschlichen Tätigkeit ist der, leben zu können: und auf diese Möglichkeit zu leben haben alle, die von der Natur in das Leben gestellt wurden, den gleichen Rechtsanspruch. Die Teilung muß daher zuvörderst so gemacht werden, daß alle dabei bestehen können. Leben und leben lassen!" Ja, FICHTE geht sogar so weit, eine völlig gleiche Teilung der jeweilig produzierten Genußmittel unter die Mitglieder des geschlossenen Handelsstaates als die allein vernunftgemäße Lösung des Problems zu empfehlen.

Die praktischen Vorschläge, welche FICHTE im weiteren Verlauf seiner Darstellung macht, (5) sind freilich nicht geeignet, diese radikalkommunistischen Grundsätze auch nur annähernd zu verwirklichen. Im Wesentlichen gehen diese Vorschläge darauf hinaus, daß die Staatsgewalt zum Betrieb von Industrie und Handel nur soviel Personen zuläßt, als die vorhandenen Ackerbauer ernähren können, daß aber andererseits die Ackerbauer, die Industriellen und Handelsleute ein ausschließliches Recht auf den Betrieb ihres Berufszweiges haben sollen. Überdies hätte die Staatsgewalt die Preise aller Dinge zu bestimmen und zwar wären diese in den unentbehrlichsten Lebensmitteln (Roggen, Weizen) auszudrücken. Ich übergehe die ziemlich krausen und unpraktischen Vorschläge, wie dieser Wertmesser bei der Preisbestimmung aller Dinge in Anwendung zu bringen ist und bemerke nur, daß der Staat mit Zugrundelegung jenes Wertmessers ein Landesgeld mit Zwangskurs emittieren, das Metallgeld zu beseitigen und den auswärtigen Handel seiner Kontrolle und Genehmigung zu unterwerfen hat.

Man kann ohne Übertreibung sagen, daß in diesen Vorschlägen FICHTEs die widerstrebendsten Elemente vereinigt werden, nämlich einerseits die Bestimmung des Berufes aller Staatsbürger, dann der Preis aller Dinge durch die Staatsgewalt und andererseits die Fortdauer der Individualwirtschaft und des Privateigentums. Daß eine solche Vereinigung praktisch undurchführbar ist, wird unten (§9) bei der Darstellung der Vorschläge von RODBERTUS gezeigt werden. Hier will ich nur hervorheben, daß die Einreihung der Staatsbürger in Berufsklassen mit einem bestimmten ausschließlichen Wirkungskreis und die staatliche Feststellung der Preise noch lange nicht genügt, um den Mitgliedern auch nur das Existenzminimum zu sichern. Denn da das Grund- und Kapitaleigentum fortbestehen soll, so würden sich innerhalb der geschlossenen Berufszweige, gerade so wie jetzt, die Besitzenden und die besitzlosen Proletarier gegenüberstehen.

Schließlich wäre hier noch etwa MARLO (6) zu erwähnen, dessen Hauptschrift zwar vorherrschend einen volkswirtschaftlichen Inhalt hat, aber doch auch zugleich umfassende rechtsphilosophische Ausführungen enthält und jedenfalls nicht zur eigentlich sozialistischen Literatur (§ 3 - 12) gerechnet werden kann. Auch bei MARLO ist der Mangel wahrzunehmen, daß die von ihm gemachten Vorschläge in keinem richtigen Verhältnis zu seinen sehr radikalen Prinzipien stehen.

MARLO erkennt unumwunden an, daß das Urrecht auch einen Anspruch auf Mitbenützung der äußeren Natur in sich begreift. "Jeder Mensch hat ein angeborenes und unveräußerliches Recht auf die seiner Arbeitskraft entsprechende Quote der Naturkraf und kann über die mit deren Hilfe erzeugten Produkte nach Belieben verfügen." Von den beiden möglichen Formen, welche das angeborene Recht auf Mitbenützung der äußeren Natur annehmen kann: mit dem Recht auf den vollen Arbeitsertrag und dem Recht auf Existenz. scheint er dem ersteren den Vorzug zu geben. Außerdem aber statuiert MARLO als Ergänzung des Rechts auf den vollen Arbeitsertrag noch ein besonderes Recht auf Arbeit; die Gesellschaft soll nämlich sämtliche bei der Privatindustrie keine Beschäftigung findenden Personen mit der bei den öffentlichen Unternehmungen (Wasser-, Straßen-, Eisenbahnbau usw.) vorkommenden unqualifizierten Arbeit beschäftigen und ihnen für die einer durchschnittlichen Arbeitskraft enstprechenden Leistungen einen zur Befriedigung aller notwendigen Bedürfnisse ausreichenden Lohn zu geben.

Während MARLO, wie sich aus dieser Darstellung ergibt, ebenso radikale Prinzipien vertritt wie die fortgeschrittensten Sozialisten, wetteifert er in Beziehung auf die Schwäche und Halbheit seiner praktischen Vorschläge mit den von ihm so gehaßten und geringgeschätzten liberalen Staatsmännern. Nach MARLOs Absicht sollen in seinem Staatsideal das verderbliche Eigentum, die Individualwirtschaft und die freie Konkurrenz fortbestehen. Alle Zweige des Privaterwerbs werden ausschließlich von Zünften betrieben, in welche jedoch jeder Staatsbürger (unter Umständen nach Ablegung einer Prüfung) eintreten kann. Die Geschäfte dürfen aber einen gewissen Umfang nicht übersteigen, der bei der landwirtschaftlichen Zunft nach der Bodenfläche, bei den übrigen nach der Zahl der in einem Geschäft zusammenwirkenden Personen bestimmt wird. Zur Unterstützung dieser Erwerbsordnung dient ein Kreditsystem, kraft dessen Kapitalien welche die reicheren Bürger innerhalb ihrer Erwerbssphären nicht zu verwenden vermögen, den Armen, denen es an genügenden Mitteln zur Befruchtung ihrer Erwerbskraft gebricht, zugeführt werden. Dabei ist das Darlehen der einzige zulässige Kreditvertrag; das Vermieten von Produktionsmitteln und das Verborgen von Verkaufsgegenständen ist gesetzlich untersagt.

Diese und zahlreiche andere Vorschläge MARLOs verfolgen offenbar den Zweck, jedem einzelnen Staatsbürger den Betrieb eines Geschäftes auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Da das Privateigentum und die Individualwirtschaft aufrechterhalten bleiben soll, so kann durch diese Vorschläge, wie MARLO selbst sehr klar erkannt hat, weder das Recht auf den vollen Arbeitsertrag verwirklicht, noch das arbeitslose Einkommen beseitigt werden. Überhaupt kann man das Staatsideal MARLOs (den "Föderalismus") nur als ein ziemlich prinziploses Aggregat von gutgemeinten ökonomischen Polizeimaßregeln bezeichnen, deren Tragweite mit seinen radikal-sozialistichen Prinzipien im schreiendsten Mißverhältnis steht. Ein abschließendes Urteil über die Projekte MARLOs ist übrigens nicht möglich, weil sein Werk gerade dort unterbrochen wurde, wo er die Details seiner Arbeitsorganisation darstellen wollte.

Aus dieser Darstellung ergibt sich, daß das Recht auf den vollen Arbeitsertrag und das Recht auf Existenz von der überwiegenden Anzahl der rechtsphilosophischen Systeme überhaupt nicht anerkannt werden und daß selbst jene Schriftsteller, welche sich zu diesen Rechten bekennen, doch zur Durchführung derselben völlig ungenügende Vorschläge machen. Die Rechtsphilosophie ist eben, wie aprioristisch ihre Sätze auch deduziert sein mögen, doch im Wesentlichen nichts als ein Abbild des historisch überlieferten Rechtszustandes und wie die Sozialisten von einer bürgerlichen Nationalökonomie sprechen, so könnte man die heutige Gestaltung jener Disziplin als die bürgerliche Rechtsphilosophie bezeichnen. Ihr hat sich im Laufe des Jahrhunderts im  Sozialismus  eine Rechtsphilosophie der besitzlosen Volksklassen an die Seite gestellt. Von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis auf RICARDO erscheint der Sozialismus auch in der äußeren Form als eine philosophische Rechtslehre, während die sozialistische Theorie seit RICARDO, der durch die schroffe und einseitige Ausbildung der bürgerlichen Nationalökonomie den sozialistischen Parteien arge Blößen bot, den Charakter einer volkswirtschaftlichen Disziplin von vorherrschend polemischer Richtung annahm. Trotz dieser nationalökonomischen Verbrämung, die namentlich bei den deutschen Sozialisten (RODBERTUS, MARX, LASALLE) einen so breiten Raum einnimmt, sind doch die rechtsphilosophischen Elemente als der eigentliche Kern des Sozialismus zu betrachten. Die Stellung dieser volkstümlichen Rechtsphilosophie zum Recht auf den vollen Arbeitsertrag soll nunmehr näher dargelegt werden.


§ 3. William Godwin

Der erste mir bekannte wissenschaftliche Vertreter des Rechts auf den vollen Arbeitsertrag ist WILLIAM GODWIN (1756) - 1836), dessen "Untersuchungen über die politische Gerechtigkeit" zuerst im Jahre 1793 und später in wiederholten Auflagen erschienen sind. Überhaupt kann man GODWIN als den ersten wissenschaftlichen Sozialisten der neueren Zeit betrachten, bei dem sich schon alle Idee des modernen Sozialismus und Anarchismus im Keim vorfinden. Er hat auf HALL, OWEN und THOMPSON und durch diese auf die Entwicklung des Sozialismus den mächtigstens Einfluß ausgeübt.

GODWIN unterscheidet drei Grade des Eigentums (degrees of property) oder, wie wir es richtiger ausdrücken würden, drei Formen der Güterverteilung. Sie entsprechen im Wesentlichen den drei Prinzipien des Vermögensrechts, welche ich oben (§ 1) zusammengestellt habe: dem Recht auf Existenz, dem Recht auf den vollen Arbeitsertrag und dem Privateigentum der heutigen Rechtsordnung.

Das erste Prinzip der Güterverteilung wird von GODWIN so formuliert, daß jeder ein dauerndes Recht an allen jenen Sachen haben soll, deren Besitz ihm ein größeres Maß von Wohlsein als jedem anderen verschafft. Mit anderen Worten: Der soll die Sachen besitzen, der sie am besten brauchen kann. (7) Dieses Verteilungsprinzip mag uns, die in der Schule des römischen Privatrechts aufgewachsen sind, als eine Chimäre erscheinen; dennoch wird es in jeder von der rechten Gesinnung erfüllten Familie und in größerem Maßstab in den amerikanischen Kommunistengemeinden praktisch ausgeübt. GODWIN verkennt übrigens nicht, daß der Anwendung jenes Verteilungsprinzips eine vollständige Umwandlung des geistigen und sittlichen Zustandes des Menschheit vorhergehen müßte. Dieselbe Ansicht, daß für den Umfang des Eigentums das Bedürfnis der Individuen maßgebend sein müsse und daß jeder, der über das Maß seiner Bedürfnisse Eigentum anhäuft, an seinen Genossen ein Unrecht begeht, hatte mehr als ein Jahrzehnt früher der spätere Girondistenführer BRISSOT in seiner Schrift "Über das Eigentum und den Diebstahl" vertreten.

Im Grundsatz, daß für die Güterverteilung das Bedürfnis maßgebend sein soll, ist nun auch als erste und wichtigste Konsequenz das Recht auf Existenz enthalten. Noch dreißig Jahre später, als GODWIN sich in seiner Streitschrift gegen MALTHUS ganz auf den Boden der geltenden Rechtsordnung stellte, hat er doch wenigstens das Recht der Armen auf öffentliche Unterstützung vertreten.

Das zweite Verteilungsprinzip (the second degree of property) besteht nach GODWIN darin, daß jedermann berechtigt ist, über das Produkt seiner Arbeit frei zu verfügen. Natürlich führt dieser Grundsatz nicht zu den nämlichen Resultaten wie der erstangeführte, vielmehr kann es sich sehr wohl ereignen, daß danach eine Sache, als das Produkt meiner Arbeit, auch mein Eigentum ist, obgleich sie ein anderer viel dringender bedarf als ich. Es ist dies derselbe Gegensatz zwischen dem Recht auf den vollen Arbeitsertrag und dem Recht auf Existenz, von welchem schon oben (§ 1) die Rede war. Dieses zweite Verteilungsprinzip erscheint GODWIN deshalb auch als minder naturgemäß als das erste; wie sich auch nicht verkennen läßt, daß es den Übergang zum Privateigentum der geltenden Rechtsordnung bildet.

Die dritte Form der Güterverteilung, die GODWIN noch unterscheidet, ist das auf Privateigentum beruhende Vermögensrecht, wie es in den zivilisierten Staaten Europas überall besteht. Das Wesen dieses Systems besteht nach seiner Auffassung darin, daß die Rechtsordnung gewissen Gesellschaftsklassen das Recht verleiht, über den Arbeitsertrag anderer zu verfügen oder mit anderen Worten ein arbeitsloses Einkommen zu beziehen.

Es sei, meint GODWIN, eine grobe Täuschung, wenn die Menschen vom Eigentum sprechen, welches ihnen ihre Vorfahren hinterlassen haben. Das Eigentum oder wie man heute sagen würde, das Einkommen werde vielmehr durch die tägliche Arbeit derjenigen hervorgebracht, welche gegenwärtig leben. Die Vorfahren hätten ihren Nachkommen in Wirklichkeit nur ein vergilbtes Pergament zurückgelassen, welches diese dazu benützen, um sich den Arbeitsertrag anderer anzueignen. Reichtum, namentlich erblicher Reichtum, sei daher im wesentlichen nichts als eine Sinekure [Amt mit Einkünften ohne Gegenleistung - wp], wobei die Arbeiter den Gehalt entrichten, während der Eigentümer denselben in Luxus und Trägheit verschwendet.

Über das Verhältnis zwischen Arbeitslohn und arbeitslosem Einkommen, dann zwischen dem arbeitenden und müssigen Teil der Gesellschaft hat GODWIN sehr ungünstige Vorstellungen, welche nicht vom Vorwurf der Übertreibung freizusprechen sind. Er meint, daß in England sich nur der zwanzigste Teil der Bewohner ernstlich mit landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftige und daß diese in der freien Zeit, welche die Landwirtschaft übrig läßt, auch die notwendigen gewerblichen Arbeiten verrichten könnten. Der zwanzigste Teil der Bevölkerung genüge also, um dieselb mit allen absoluten Lebensbedürfnissen zu versehen oder, was das Nämliche ist, wenn man die durchschnittliche Arbeitszeit auf zehn Stunden rechnet, so brauche jeder täglich nur während einer halben Stunde mechanische Arbeiten zu verrichten.

So klar GODWIN schon die Prinzipien erkannt hat, auf welchen das Vermögensrecht des sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhen muß, so unbefriedigend sind die praktischen Vorschläge, welche er zur Durchführung derselben gemacht hat. Er verwirft den ganzen Apparat des kommunistischen Staates: die Leitung der Produktion und der Konsumtion durch die staatlichen Organe, die gemeinsame Arbeit, die gemeinsamen Mahlzeiten, die gemeinsamen Magazine zur Aufbewahrung der nützlichen Sachen. GODWIN will vielmehr die Individualwirtschaft und das Privateigentum aufrecht erhalten, wobei letzteres nur unter den Mitgliedern gleich verteilt sein müßte; aber dieser Zustand kann nur durch eine völlige Umwandlung der menschlichen Gesinnungen dauernd gemacht werden, indem jeder Genosse bereit sein müßte, jedes seiner Vermögensstücke einem anderen zu überlassen, sofern dieser durch dasselbe ein dringenderes Bedürfnis befriedigen kann. Mit anderen Worten: Jener ideale Zustand völliger Gleichheit kann nur dann eingeführt und erhalten werden, wenn das zweite der oben dargestellten Verteilungsprinzipien allgemeine und werktätige Anerkennung erlangt hat.

Den chimärischen Charakter dieser Voraussetzungen wird gewiß niemand verkennen. GODWIN mußte jede Mitwirkung des Staates zur Verwirklichung seines obersten Verteilungsprinzips deshalb ablehnen, weil er in den wesentlichen Beziehungen schon auf dem Standpunkt des heutigen Anarchismus steht. Er will nämlich den geschichtlich überlieferten Staat in einzelne Kirchspiele auflösen, jede vollziehende oder gesetzgebende Zentralgewalt abschaffen und nur in außerordentlichen Fällen die Zusammentretung von Nationalversammlungen gestatten. Der heutige Staat, welcher als eine höhere Macht über seine Mitglieder herrscht, würde dann natürlich aufhören und die Tätigkeit der Kirchspiele sich auf die Verwaltung beschränken. Vom Apparat unseres modernen Staates sollen nur die Schwurgerichte zur Entscheidung der Zivil- und Kriminalfälle übrig bleiben; allein diese, sowie die National- und Kirchspielvertretungen sollen nur im Anfang eine Zwangsgewalt besitzen, später soll ihnen bloß das Recht zustehen, die Mitglieder der Gemeinschaft aufzufordern (to invite), daß sie zum gemeinsamen Wohl in einer bestimmten Weise mitwirken. Da eine solche beratende und ermahnende Behörde nicht mehr eine Regierung im Sinne der heutigen Staatsauffassung ist, so muß GODWIN folgerichtig die Auflösung der Regierungen als das letzte Ziel aller politischen Reformbestrebungen bezeichnen. Und sein politisches Ideal besteht in der Tat in einem auf die einfachsten Elemente reduzierten Gesellschaftszustand, ohne Regierung, ohne Straf- und Zwangsgewalt, in welchem die Güter unter den Mitgliedern gleichgestellt sind, in dem aber jeder auf sein Eigentum zugunsten eines dringenderen Bedürfnisses freiwillig Verzicht leistet.

Die anarchistischen Ideen GODWINs hatten auf die Entwicklung des Sozialismus keinen unmittelbaren Einfluß; erst zwei Menschenalter später wurde der Anarchismus - wie es scheint ohne Zusammenhang mit GODWIN - durch PROUDHON, STIRNER und BAKUNIN wiederbelebt. Dagegen kann man die Einwirkung, welche seine Theorien über ein neues Prinzip des Vermögensrechts ausgeübt haben, schon beim nächsten hervorragenden Sozialschriftsteller, CHARLES HALL, deutlich wahrnehmen.


§ 4. Charles Hall

Im Jahre 1805 erschien von CHARLES HALL unter dem Titel "The Effects of Civilisation on the people in European States" (8) eine Schrift, welche auf den älteren englischen Sozialismus und dadurch indirekt auf die heutige sozialistische Bewegung von großem Einfluß gewesen ist. HALL untersucht in dieser Schrift die Folgen, welche das Steigen der Zivilisation und des Reichtums auf den sozialen Zustand der arbeitenden Volksmassen hervorbringt. Er beantwortet diese Frage in der Weise, daß durch das Steigen des Reichtums die Arbeit der Armen einerseits und das arbeitslose Einkommen der Reichen andererseits fortwährend vermehrt wird. Dieses Mißverhältnis habe in England einen so hohen Grad erreicht, daß die arbeitenden Klassen, welche HALL auf vier Fünftel der Gesamtbevölkerung veranschlagt, nur ein Achtel des Ertrags ihrer Arbeit empfangen und verbrauchen können; der Rest fällt den Reichen in Form von Grundrente und Kapitalgewinn anheim. Der Arme arbeitet deshalb nur eine Stunde unter acht oder eine Stunde am Tag für sich; der Ertrag aller übrigen Arbeitsstunden muß in unserer Rechtsordnung den Reichen zufallen.

Dieser ungerechte Zustand soll nun nach der Auffassung HALLs beseitigt werden. Er stellt in dieser Richtung zwei fundamentale Grundsätze auf. Erstens: Es soll jedermann nur soviel arbeiten, als zur Erhaltung seiner Familie erforderlich ist; zweitens: Es soll jedermann den vollen Ertrag seiner Arbeit genießen. HALL kann deshalb für den ersten Sozialisten gelten, der Grundrente und Kapitalgewinn als ungerechte Abzüge vom Arbeitsertrag angesehen und das Recht des Arbeiters auf den vollen Arbeitsertrag mit bewußter Klarheit ausgesprochen hat.

Zur Durchführung dieser Grundsätze schlägt HALL vor allem die Aufhebung der englischen Primogeniturgesetze vor, die besonders geeignet sind, in der Han des begünstigten Erben große Reichtümer zu vereinigen und dadurch das arbeitslose Einkommen einzelner Personen bis ins Unermeßliche zu steigern. Sodann sollen die Luxusindustrien verboten werden und zwar zu dem Zweck, damit die Arbeit der Armen fortan nur zur Erzeugung der notwendigen Gebrauchsgegenstände verwendet wird.

Daß die gleiche Erbteilung unter den Kindern und die Erlassung von Luxusgesetzen nicht hinreichen, um jedermann den vollen Arbeitsertrag zu sichern, ist klar genug, da diese Maßregeln ja in verschiedenen Ländern und Zeitperioden ohne diesen Erfolg angewendet worden sind. HALL macht deshalb auch einen viel durchgreifenderen Vorschlag. Der Staat soll den ganzen Grund und Boden einziehen und denselben an die Familien nach Verhältnis ihrer Größe in Parzellen verteilen. Da die Familien sich ungleich vergrößern, so soll von Zeit zu Zeit eine neue Verteilung stattfinden. Das jeder Familie zugewiesene Landlos soll unveräußerlich sein, aber nach Erlöschung derselben an den Staat zurückfallen.

HALL schlägt also eine Verbindung von Kollektiveigentum und Individualwirtschaft vor. Der Grund und Boden gehört dem ganzen Volk, welches denselben in Parzellen den einzelnen Familien zuweist, diese aber bewirtschaften denselben auf eigene Rechnung (Gemeineigentum mit Sondernutzung); dagegen unterscheidet sich HALL von der Mehrzahl der heutigen Kollektivisten, welche für gemeinsames Eigentum und gemeinsame Bewirtschaftung desselben eintreten. HALL beruft sich auf die Agrarsysteme der Spartaner, Juden und der Jesuiten in Paraguay, welche auf ähnlichen Grundsätzen beruhen; wir können jetzt namentlich die russische Dorfgemeinde anführen, in welcher das System des Gemeineigentums mit Sondernutzung am schärfsten ausgebildet ist.

HALL hat mit richtigem Takt jene Gestaltung des Vermögensrechts vorgeschlagen, welche allein das Recht auf den vollen Arbeitsertrag annäherungsweise zu verwirklichen imstande ist. Gemeineigentum mit Sondernutzung ist freilich nicht der vollständige Sozialismus, weil der Verkehr zwischen den einzelnen Individualwirtschaften sich in privatrechtlichen Formen bewegt. Daß aber jedes Rechtssystem, welches das Kollektiveigentum mit der Kollektivwirtschaft verbinden will, den Rahmen des Rechts auf den vollen Arbeitsertrag überschreiten muß, wird später gezeigt werden.
LITERATUR Anton Menger, Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag in geschichtlicher Darstellung, Stuttgart 1891
    Anmerkungen
    1) FRIEDRICH JULIUS STAHL, Die Philosophie des Rechts, Bd. 2, 3. Auflage, 1854, Seite 312. AHRENS, Naturrecht, Bd. 1, § 47, Bd. 2, § 56f u. a. Gegen die Lehre von den angeborenen Rechten: LASSON, System der Rechtsphilosophie, 1882
    2) Vgl. z. B. ANTON BAUER, Lehrbuch vom Naturrecht, 3. Auflage, 1825, § 86 - 88 und die daselbst angeführte Literatur.
    3) G. W. F. HEGEL, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 3. Auflage, 1854, Seite 17
    4) GUSTAV RITTER HUGO, Lehrbuch des Naturrechts als einer Philosophie des positiven Rechts (2. Bd. des Lehrbuchs eines civilistischen Kursus), 2. Auflage 1799, §§ 209-218
    5) FICHTE, Handelsstaat, Seite 431f, 454f, 485f, 509. Auch LUDWIG GALL, der erste deutsche Sozialist, hat in seiner Schrift "Was könnte helfen? Immerwährende Getreidelagerung, um jeder Not des Mangels und des Überflusses auf immer zu begegnen und Kreditscheine, durch die Getreidevorräte verbürgt, um der Alleinherrschaft des Geldes ein Ende zu machen", 1825, Seite 103f, 131f, ein Getreidegeld, jedoch ohne Zwangskurs vorgeschlagen, welches etwa unseren heutigen Lagerscheinen gleich käme. Vgl. ADAM SMITH, Wealth of Nations, Bd. 1, Kap. 5
    6) KARL MARLO (Pseudonym für KARL GEORG WINKELBLECH), Untersuchungen über die Organisation der Arbeit oder System der Weltökonomie, 3 Bd., 1850 - 1857. Vgl. auch die ausführliche Darstellung der Ansichten MARLOs bei SCHÄFFLE, Kapitalismus und Sozialismus, zehnter Vortrag.
    7) WILLIAM GODWIN, Political Justice, Bd. 2, 1798, Seite 432: The first and simplest degree of property, is that of my permanent right in those things, the use of which being attributed to me, a greater sum of benefit or pleasure will result, than could have arisen from their being otherweise appropriated."
    8) Ich zitiere die Schrift HALLs nach dem Abdruck, welcher in London im Jahre 1849 erschienen ist. Über das Leben dieses merkwürdigen Mannes, der hochbetagt im Schuldgefängnis starb, weil er nicht gestatten wollte, daß seine Freunde eine nach seiner Ansicht unberechtigte Forderung bezahlten, finden sich einige Notizen in (JOHN MINTER MORGAN) "Hampden" in the XIXth century, Bd. 1, 1834, Seite 20 - 21.