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Die Entwicklung des juristischen Sozialismus
Eine Sonderuntersuchung über den juristischen Sozialismus oder eine bestimmtere Umschreibung von dessen Tendenz wird man vergeblich auch bei denjenigen suchen, die an der Ausarbeitung desselben mitgewirkt haben. Bald erblick man im juristischen Sozialismus eine selbständige, von anderen sozialen Tendenzen deutlich unterschiedene Lehre (1); bald wirft man ihn schlechthin mit dem "Solidarismus" zusammen (2); bald wider spricht man ihm gleichzeitig autonomen Charakter und Zugehörigkeit zu den Lehren der französischen und italienischen Solidaristen zu (3). Die einen sehen in ihm bloß eine Anpassung juristischer Methoden an sozialistischen Zwecke (4) oder eine Taktik des Sozialismus, der seine revolutionären Utopien aufgibt (5), die anderen den Sozialismus der Juristen (6). Manchen erscheint er lediglich als Bezeichnung für ein Sonderrecht der Industrie und der Arbeiterklasse, nach Analogie etwa des Photographie-, Automobil- oder Luftschiffahrtsrechts, trotzdem sie ihn in einem Atem damit erklären, daß die Sozialisten beginnen, ihre Forderungen juristisch zu formulieren (7). Andere hinwiederum, die den juristischen Sozialismus genauer von verwandten Erscheinungen unterscheiden und ihm auch größere Wichtigkeit zuerkennen, halten ihn "für die letzte doktrinäre Entwicklung des Sozialismus" (8), für jene Form desselben, die künftig die bedeutendste Rolle spielen wird, und gehen so weit, zu behaupten: der Sozialismus werde entweder Rechtssozialismus sein oder gar nicht (9). Angesichts dieser Verschiedenheiten in der Auffassung darüber, wie die Lehre zu definieren ist, kann es nicht wundernehmen, wenn weder über ihre Bedeutung noch über ihren Ursprung und ihr Verhältnis zu den anderen sozialistischen Lehren Einigkeit besteht, sowie daß man so weit geht, zu sagen: es sei schwer, ihre Geschichte zu schreiben, und so gut wie unmöglich, ihre Ursachen festzustellen und ihre Entwicklung zu schildern (10). Genügte es zum Vorhandensein eines juristischen Sozialismus, daß Sozialisten ihre Forderungen in ein juristisches Gewand kleiden, so wrüde die Geschichte des juristischen mit der des Sozialismus überhaupt zusammenfallen; und zum gleichen Schluß gelangt man, wenn man mit ANDLER als sozialistische jene Lehren bezeichnet, die die Beseitigung des Elends durch eine Reform des Rechts erreichen zu können glauben (11). Jede Gesellschaftsordnung findet ihren Ausdruck in einer bestimmten Rechtsordnung. Die gegen jene gerichtete Kritik, die pars destruens [kritisches Argument - wp] jeglicher sozialistischer Doktrin, richtet sich also notwendig auch gegen diese; und die Schilderung der idealen Gesellschaft, durch welche die Reformer die vorhandene ersetzen wollen, die pars aedificans [konstruktives Argument - wp] jedes sozialistischen Systems, enthält zugleich das Ideal einer Rechtsordnung anstelle der positiven. Das meint auch STAMMLER, wenn er frägt: "Enthalten das Werk des MORUS oder die Phantasie des BELLAMY nicht etwa voll ausgeführte Rechtssysteme?" (12) Man kann nun als Systeme eines utoptischen juristischen Sozialismus alle sozialistischen Systeme bezeichnen, die der herrschenden Rechtsordnung eine andere gegenüberstellen, die auf dem Naturrecht oder irgendeinem Moralideal aufgebaut ist. Die sozialistischen Lehren, welche die Geschichte kennt, entsprechen auch in ihrer großen Mehrheit dieser Definition. Ebendeshalb pflegen sie häufig in Form iner Verfassung aufzutreten, die "Der Staat" von PLATO oder die Schrift von THOMAS MORUS "De optimo reipublicae statu" (1516), oder eines Gesetzbuches, wie der "Code de la nature" von MORELLY (1755). Nur kommt dem juristischen Gehalt dieser Systeme verschiedene Wichtigkeit zu: während in den einen eine allgemeine Kritik sowie ethische und ökonomische Schilderungen vorherrschen, begegnet man in den anderen vertiefter juristischer Kritik der hauptsächlichsten Gesellschaftseinrichtungen im Verein mit einer juristisch-systematischen Darlegung der angestrebten Ersatzeinrichtungen und der Mittel und Wege, um zu ihnen zu gelangen. Nur diesen letzteren aber gebührt insbesondere die Kennzeichnung als "juristischer Sozialismus", und sie haben mehr als die anderen zur Ausbildung dieser Lehre beigetragen. Aber auch die erstgenannten haben mehr oder weniger in gleicher Art gewirkt, indem sie ihr Augenmerk nicht mehr einzig auf die großen politischen Institutuinen, wie Monarchie, Aristokratie oder Demokratie, richteten, sondern auch auf die grundlegenden Gesellschaftseinrichtungen, wie das Eigentum. Sämtliche sozialistische Lehren, die auf einem bestimmten rechtsphilosophischen System oder auf dem Naturrecht schlechthin beruhen, münden in die Forderung dessen, was ANTON MENGER "ökonomische Grundrechte" nennt (13). Trotzdem aber MENGER sich die Formulierung dieser Grundrechte zur besonderen Aufgabe machte (14), ist er auf ihre mehr oder weniger scharfe Prägung in der vorausgehenden sozialistischen Literatur nirgends gestoßen. Dies ist auch nicht verwunderlich, wenn, wie er selbst feststellt, der Sozialismus bis auf RICARDO dem Wesen und der Form nach eine rechts philosophische Theorie gewesen ist, und wenn die Rechts philosophie als die eigentliche Essenz des Sozialismus anzusehen ist. Es würde zu weit und dabei zu keinen neuen Resultaten führen, wollte man unter diesem Gesichtspunkt die Geschichte der sozialistischen Lehren darstellen. Zur Verdeutlichung dessen, was ich unter utopischem juristischem Sozialismus verstehe, genügen vielmehr einige Beispiele. ROUSSEAU betrachtet die Zivilisation und ihre Ursache, das Privateigentum als Quelle aller Laster, des Hochmuts und der Selbstsucht, und er entwirft den Plan einer kommunistischen Gesellschaft, in der "jeder Bürger eine öffentliche Person sein, d. h. von Staatswegen erhalten und beschäftigt werden wird". In "De la législation ou principes des lois" (1776), der Schrift, deren Titel schon anzeigt, daß es Rechtsprobleme sind, die den Verfasser beschäftigen, zeichnet MABLY den Grundriß einer sozialen Ordnung mit kommunistischer Basis. Der berühmte Jurist HUGO greift das Eigentum als ungerecht und verderblich nur an, weil er es nicht aus dem Naturrecht abzuleiten vermang. Das ökonomische System J. G. FICHTEs schließlich, in dessen "Geschlossenem Handelsstaat" (1800) bringt bloß die von ihm bereits in der "Grundlage des Naturrechts" (1796) und im "System der Sittenlehre" (1798) niedergelegten Grundsätze zur Anwendung. Wie MENGER erkannt und treffend gezeigt hat, läßt sich jede Lehre des utopischen juristischen Sozialismus auf eines der drei Grundrechte: Recht auf Arbeit, auf Existenz, auf den vollen Arbeitsertrag, zurückführen. In diesen Lehren fließen aber Recht und Moral zusammen: ihre Kritik des positiven Rechts entspringt nicht einer vorangegangenen Prüfung des geltenden Rechtszustandes und seiner historischen Entwicklung, und sie richtet sich auch im allgemeinen eher gegen die positivrechtliche Gesamtgestaltung als gegen eine besondere als fundamental angesehene Rechtseinrichtung. Wendet man sich von diesen Lehren zu denen der SAINT-SIMONisten, RODBERTUS' oder PROUDHONs, so fällt sofort die weit größere juristische Präzision dieser letzteren in negativer und positiver Beziehung auf. Man hat behauptet: dem Saint-Simonismus komme in Frankreich dieselbe Bedeutung zu wie der Rechtsphilosophie in Deutschland. Das mag gelten, wenn man hinzufügt, daß zumindest die saint-simonistische Rechtsphilosophie sich nicht mehr einerseits über die Rechtsgeschichte und andererseits über die Rechtstechnik hinwegsetzt. Die Saint-Simonisten gehen auf den Ursprung des Eigentums zurück und finden die Eroberung. Sie begnügen sich aber nicht damit, sondern bemühen sich, in jeder der Gegenwartsformen des Eigentums den schöpferischen Gewaltakt aufzufinden.
"Die Ausbeutung von Menschen durch Menschen, die sich unmittelbar durch die Sklaverei vollzieht, findet in sehr hohem Maße ihre Fortsetzung in den Beziehungen zwischen Eigentümern und Arbeitern. Der Arbeiter ist der direkte Nachfolger des Sklaven und Hörigen." (16) "Trotz seines vielfachen Wandels ist das Gesetz für die Abkömmlinge der Sieger, d. h. die Besitzer des Bodens, noch immer günstiger als für die Nachkommen der Besiegten, die den Boden bebauen." (17) Ebenso kann man bei mehreren sozialistischen Schriftstellern nach SAINT-SIMON, ob sie nun dessen Schüler sind oder nicht, neben naturrechtlichen Überbleibseln auch Spuren dieses historischen und evolutionistischen Geistes aufzeigen. Im Eigentum, sagt PECQUEUR,
PROUDHON steht ebenfalls auf halbem Weg zwischen einem utopischen und wissenschaftlichen juristischen Sozialismus. Sicherlich ist es richtig, daß er und LASSALLE allein die juristischen Gedankenreihen des Sozialismus zu systematischer Darstellung gebracht haben (28). Auch PROUDHONs Schriften sind sehr reich an juristischen Ausführungen. Diese knüpfen jedoch - vornehmllich in den Jugendwerken - an die naturrechtliche Tradition an. Mit Recht hat man dann auch die Charakterisierung des Eigentums als Diebstahl in den "Recherches philosophiques sur le droit de propriéte et sur le vol" (1780) BRISSOTs mit den Ausführungen PROUDHONs in "Qu'est-ce que la propriete?" (1840) zusammengehalten, in dem das Eigentum als Beuterecht, d. h. als durch Gewalt erzwungenes arbeitsloses Einkommen gekennzeichnet wird, und in "De la celebration du dimanche" (1839), in der es heißt, daß
Diese Ausführungen entstammen der "Theorie de la propriété", die erst nach PROUDHONs Tod veröffentlicht worden ist, aber - wie wir von ihm selbst wissen - auf geschichtlichen Studien über die Rechtszustände Roms, des Mittelalters und Polens beruth (34). PROUDHON verdeutlicht in dieser Schrift seinen Besitzbegriff durch den Hinweis auf das Lehen, das Eigentum durch den Hinweis auf das Allod [Lehen in völligem Besitz - wp] und gibt zuletzt diesem den Vorzug vor jenem. Er bedient sich aber der Rechtsgeschichte nicht nur zur begrifflichen Abgrenzung der wichtigsten sozialen Einrichtungen, sondern auch, um deren Entwicklung vorauszusehen. Mit Recht ist auf "dieses stetige Streben nach Beobachtung der Tatsachen und der Tendenzen in ihnen sowie nach Erfassung der Richtung, in der sich die Gesellschaft bewegt, als für den Historismus und Reformismus PROUDHONs charakteristisch" hingewiesen worden (35). So konstatiert auch PROUDHON eine objektive Tendenz, wenn er im Hinblick auf Darlehen und Zins bemerkt, daß "das schöpferische Prinzip des alten Rechts, die Autorität, vollständig zurückgetreten sei hinter der allgemeinsten Formel, dem synthetischen Ausdruck des neuen Rechts: dem Mutualismus" (36). In der Tat, das Recht ist nicht unbeweglich, sondern paßt sich unaufhörlich und auch uns selbst wahrnehmbar den neu entstehenden Bedürfnissen und ökonomischen Gestaltungen an.
Daraus folgt, daß das Wort "Eigentum" zunächst nur ein Wort ist, dessen Sinn inhaltlich und umfänglich sehr wechseln kann, so daß es methodisch verfehlt ist, sich begrifflich über ihn herumzustreiten. "Was ist das Eigentum heute? Ein häufig nur nomineller Titel, dessen Wert nicht wie einst auf persönlicher Arbeit des Eigentümers, sondern auf der allgemeinen Zirkulation beruth und der für sich allein ebensowenig Anwartschaft auch nur auf eine Mahlzeit gewährt wie die alten Titel "Marquis" oder "Baron" (40). Ebendeshalb kann auch PROUDHON gegen Ende seines Lebens, ohne sich zu widersprechen, als Verteidiger des Eigentums auftreten.
Es würde zuweit führen, wollten wir alle Punkte aufzählen, in denen PROUDHON sich mit dem wissenschaftlichen juristischen Sozialismus berührt. So sei denn zum Schluß nur festgehalten, daß er sehr früh schon aufgezeigt hat: wie es die "gesetzliche Sanktion, d. h. die gesellschaftliche Anerkennung" war, welche die brutale Tatsache der "von Jedermann bestreitbaren" Okkupation in ein Recht verwandelt hat (42); daß er für seine Kritik des Eigentumsrechts der TROPLONGschen Theorie über den Bestandvertrag, die dem Mieter ein dingliches Recht an der Bestandsache einräumt (43), benützt und damit eine der fruchtbarsten Methoden des juristischen Sozialismus erstmals angewendet hat; daß er schließlich durch seine Zurückführung aller Erklärungen der Menschenrechte und -pflichten sowie aller Verfassungen und sonstigen Gesetze auf zwei Artikel: das Recht auf Arbeit und das Recht auf Austausch (44), die wesentliche Aufgabe des juristischen Sozialismus umschrieben hat: ein "Recht der Wirtschaft" zu begründen. ![]()
1) C. BRUOUILHET. Le conflit des doctrines dans l'écononmie politique contemporaine, Paris 1910. 2) CHARLES GIDE / CHARLES RIST, Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen, Paris 1909, Seite 691 und 692, Anm. 2 3) SERGIO PANUNZIO, Critique du socialisme juridique, in "Le mouvement socialiste", Bd. 18, 1906, Seite 308f. 4) ANDRÉ MATER, Le socialisme juridique, in "La revue socialiste", 1904, Seite 1 5) ALBERT SCHATZ, L'individualisme économique et social, Paris 1907, Seite 314 6) ENGELS und KAUTSKY, Juristensozialismus, in "Die neue Zeit", Stuttgart 1887, Heft 2 7) EDMOND PICARD, Le droit nouveau, in "Pandectes belges", 1907, Seite 11 8) J. HITIER, Le socialisme juridique, in "Revue de'écon. politique", 1906 9) BROUILHET a. a. O. Seite 242 10) MATER a. a. O. Seite 2 11) Vgl. CHARLES ANDLER, Les origines du socialisme d'état en Allmagne, Paris 1897, Seite 6 12) RUDOLF STAMMLER, Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung, Leipzig 1896, Seite 175 13) Vgl. ANTON MENGER, Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag, Stuttgart 1886, Seite 5f 14) MENGER, a. a. O., Seite 6 15) BAZARD, Exposition de la doctrine de Saint-Simon, 1830, Seite 187 16) BAZARD, a. a. O., Seite 175f 17) L'industrie, Teil 2, Moyens etc. Oeuvres de Saint-Simon et D'Enfantin, Bd. 19, Seite 86 18) Vgl. LEROUX, Malthus et les économistes, 1849, Seite 39 - 41. 19) Vgl. BAZARD, Exposition, Seite 181. Es ist klar, daß im weiteren Verlauf dieser Entwicklung das Erbrecht schließlich nicht mehr auf die Familie beschränkt sein, sondern auf den Staat und die Assoziation der Arbeiter übergehen wird (ebd. Seite 45). 20) Vgl. hierzu die interessanten Bemerkungen bei FOURNIÉRE, Les systémes socialistes, in "La Revue socialiste", 1903 / II, Seite 263f. 21) L'industrie etc. a. a. O., Bd. 28, Seite 89f 22) BAZARD, Exposition, 2. Jahr, erste séance. 23) PECQUEUR, Des intérêts du commerce, 1839, Bd. 2, Seite X. 24) Vgl. RODBERTUS, Zur Geschichte der römischen Tributsteuern, in "Jahrbücher für Nationalökonomie", Bd. 8, 1867; vgl. auch ANDLER, a. a. O., Seite 64f 25) Vgl. RODBERTUS, Dritter sozialer Brief, 1851 26) Vgl. ANDLER, a. a. O. Seite 355. Soe erklärt sich auch für RODBERTUS die Grundrente nicht durch die ökonimische Funktionierung der Güterwelt, sondern durch die rechtliche Verteilung des Eigentums. Vgl. ANDLER, ebd; MENGER, a. a. O. Seite 83f. 27) Vgl. RODBERTUS, Zur Beleuchtung der sozialen Frage, Bd. 1, Seite 115 28) Vgl. ANDLER, Introduction zur französischen Übersetzung des "Systems der erworbenen Rechte": "Theorie systématique des droits acquis", Paris 1904, Seite V. 29) Vgl. PROUDHON, Resumé de la question sociale (Oeuvres complétes, Bd. VI, Seite 170 30) Vgl. PROUDHON, Qu'est-ce que la propriété?, Seite 281 31) Vgl. hierzu die treffliche Schrift von AIMÉ BERTHOUD, P.-J. Proudhon et la propriété, Paris 1910, Seite 159f 32) PROUDHON, Memoire I, Seite 313. Übrigens zeigt BERTHOUD a. a. O., Seite 30, daß sich PROUDHON in diesem Punkt geirrt hat. 33) PROUDHON, ebd. I, Seite 284; Théorie de la propriété, Seite 88, 90, 91. 34) Vgl. PROUDHONs Brief an GRANDCLÉMENT vom 28. 2. 1863 (Correspondance XII, Seite 312). 35) Vgl. BERTHOUD, a. a. O., Seite 118 36) PROUDHON, Idée générale de la revolution, Werke X, Seite 201f 37) PROUDHON, Révolution sociale, Werke VII, Seite 149 38) PROUDHON, Théorie de la propriété, Seite 173 39) PROUDHON, Théorie de la propriété, Seite 176 40) PROUDHON, Banque d'éxchange, VI, Seite 50 41) PROUDHON, Correspondance, Werke XII, Seite 8 42) PROUDHON, Contradictions économiques, Werke II, Seite 188f. 43) PROUDHON, ebd. Werke II, Seite 240 44) PROUDHON, Philosophie du progrés (Werke, Bd. XX, Seite 56) |